Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 08.03.2021 – 20 W (pat) 34/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080321B20Wpat34.20.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 34/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren

Antragsteller, Anmelder und Beschwerdeführer,

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

08.03.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn

sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball

ECLI:DE:BPatG:2021:080321B20Wpat34.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 14.08.2014 hat der Antragsteller beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung

eingereicht und mit Schreiben vom 15.02.2017 einen Antrag auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren

fälligen Jahresgebühren gestellt, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt war. Die Patentabteilung 31

des DPMA hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.12.2019 mitgeteilt, dass

mangels erfinderischer Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Der Antragsteller hat hierzu

mit Schreiben vom 22.01.2020 Stellung genommen, in welchem er an seinem

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im genannten Umfang festgehalten hat. Die

Patentabteilung hat daraufhin mit Beschluss vom 27.10.2020 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

dass der Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung, so wie er sich aus den

am 14.08.2014 eingereichten Unterlagen darstelle, mit der vorzunehmenden Auslegung für den – im angefochtenen Beschluss nicht explizit definierten – Fachmann

gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 198 46 132 A1 (D1)

und der Druckschrift DE 43 01 300 A1 (D4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents lägen daher

die Voraussetzungen für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020, eingegangen beim DPMA am 26.11.2020, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, dass er die Einschätzung der Patentabteilung 31 in der angefochtenen Entscheidung nicht teile. Mit Schreiben des Senats vom 02.02.2021,

zugestellt am 04.02.2021, ist der Antragsteller auf die fehlenden Erfolgsaussichten

seiner Beschwerde hingewiesen worden. Er hat sich hierzu mit Schreiben vom

21.02.2021 geäußert und seine Auffassung zu den dort aufgeführten Punkten dargelegt.

Im patentamtlichen Verfahren wurden die folgenden vier Druckschriften eingeführt:

D1

D2

D3

D4

DE 198 46 132 A1

DE 88 09 059 U1

DE 200 16 064 U1

DE 43 01 300 A1.

Der Senat hat mit dem Hinweis vom 02.02.2021 die folgende weitere Druckschrift

in das Verfahren eingeführt:

D5

DE 23 39 482 A1.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das DPMA im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen hat.

1.

Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zur Erteilung eines Patents kann

– ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe – gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1

PatG – nur gewährt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des

Patents besteht. Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der

Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Schulte, Patentgesetz,

10. Auflage, § 130 Rn. 41 m. w. N.).

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht jedoch nicht, wie im

Folgenden näher ausgeführt wird.

2.

Der Patentanspruch 1, wie er mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen

vorliegt, kann wie folgt gegliedert werden:

M1

M2

Anordnung und Verfahren zum Betrieb von Anzeigeelementen einer Uhr,

wobei die Anzeige eines der Uhrzeit entsprechenden Zahlenwertes durch

einzeln aktivierbare Anzeigeelemente erfolgt,

M2.1

M2.2

M2.2.1

die für einen jeweiligen Teilwert eines Gesamtzahlenwertes stehen,

jeweils mindestens in Gruppen für Stunden und Minuten unterteilt,

wobei mindestens für die Stunden und wahlweise den Minuten

die Werte aus der jeweiligen Gruppe addiert, den jeweiligen

Gesamtzahlenwert mindestens für die Stunden und wahlweise

auch für die Minuten ergibt

M2.2.2

und aktive Anzeigeelemente durch besondere, zu inaktiven

Anzeigeelementen optisch kontrastierende Eigenschaften

erkennbar sind, wie Helligkeit, Farbe oder Form,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3

mindestens die Anzeige der Stundenzahlen von 0 bis 11 oder 1 bis 12, und

wahlweise des dezimalen Einer-Stellen-Anteiles der Minuten, und wahlweise des dezimalen Zehner-Stellen-Anteils der Minuten von 10 bis 50 (in

Zehner Schritten), durch Kombination der Aktivierung von Anzeigeelementen für die Werte "1", "2", "3" und "6", für eine entsprechende Anzeige der

Stunden oder ggf. des dezimalen Einer-Minutenanteiles, oder von "10",

"20", "30", für ggf. den entsprechenden Zehner-Minutenanteil, erfolgt.

3.

Der Anmeldegegenstand wendet sich aus Sicht des Senates allgemein an

einen Elektroniker, der über mehrjährige Berufserfahrung und Programmierkenntnisse im Rahmen von Steuerungs- und Regelungsfragestellungen u.a. bei Uhren

verfügt.

4.

Unabhängig davon, ob von einer Vorrichtung (im Duktus des Anspruchs also

„der Anordnung von Anzeigeelementen“) bzw. von „Schema(ta)“ – wie nunmehr im

Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 angesprochen – oder von einem „Verfahren

zum Betrieb von Anzeigeelementen“ auszugehen ist, ist mit den derart beanspruchten Gegenständen jedenfalls keine patentfähige Lehre i.S.v. § 1 Abs. 1, § 3,

§ 4 Patentgesetz (PatG) verbunden.

4.1 Aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 198 46 132 A1 (D1)

ist der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 vollständig bekannt:

Die Druckschrift D1 zeigt eine Anordnung und ein Verfahren zum Betrieb von Anzeigeelementen einer Uhr (D1, z.B. Abstract; Merkmal M1).

Hierbei erfolgt auch die Anzeige eines der Uhrzeit entsprechenden Zahlenwertes

durch einzeln aktivierbare Anzeigeelemente (D1, Sp. 2, Z. 29 – 38; Merkmal M2).

Diese Anzeigeelemente stehen auch jeweils für einen Teilwert eines Gesamtzahlenwertes und sind mindestens in Gruppen für Stunden und Minuten unterteilt, wobei mindestens für die Stunden und wahlweise die Minuten die Werte aus der jeweiligen Gruppe addiert den jeweiligen Gesamtzahlenwert mindestens für die Stunden und wahlweise auch für die Minuten ergeben (D1, z.B. Sp. 2, Z. 58 – Sp. 3, Z. 2 und Sp. 3, Z. 22 – 38 sowie Fig. 1 und 2; Merkmale M2.1, M2.2, M.2.2.1).

Aktive Anzeigeelemente werden im Vergleich zu inaktiven Anzeigeelementen auch

hier durch optisch kontrastierende Eigenschaften erkennbar, wie Helligkeit, Farbe

oder Form (D1, Fig. 1 und Sp. 1, Z. 32 – 36 i.V.m. Sp. 3, Z. 22 – 25; Patentanspruch 1; Merkmal M2.2.2).

4.2 Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 stellt sich aus Sicht des Senats

für den Fachmann die objektive Aufgabe durch eine Einsparung von Anzeigeelementen die dort beschriebene Uhr herstellungs-, betriebs- und wartungstechnisch

betrachtet ökonomischer auszugestalten. Dies wird zwar im Ergebnis auch seitens

des Antragstellers so angenommen (vgl. Schriftsatz vom 22.01.2020, S. 4 insb.

Abs. 2), stellt aus seiner Sicht jedoch nur einen Teil-Aspekt dar (vgl. ebenda, auch

Schriftsatz vom 21.02.2021, S. 6, Abs. 1). Seiner Argumentation im letztgenannten

Schriftsatz zufolge (vgl. dort S. 4, Abs. 2) sei es sinngemäß die Aufgabe der Anmeldung, eine gute Ablesbarkeit in Verbindung mit einer möglichst geringen Anzahl von

einfachen Anzeigeelementen zu schaffen (vgl. ursprüngliche Unterlagen S. 6,

Abs. 1). Dies wird letztlich durch das Merkmal M3 des kennzeichnenden Teils des

Patentanspruchs 1 beschrieben, welches unter anderem auf Anzeigeelementen

aufbaut, denen jeweils ein Element eines 4-Tupels bestehend aus Zahlen zugeordnet ist, um eine (Teil-)Uhrzeit (bspw. die Stunden von 0 Uhr bis 12 Uhr) darzustellen.

4.3 Legt man – zugunsten des Antragstellers – für die weitere Betrachtung der

Anmeldung die vom Antragsteller zuletzt breiter formulierte o.g. Aufgabe zugrunde,

wäre der Fachmann bei entsprechenden Recherchen zu möglichen und/oder praktikablen Lösungsansätzen auf demselben technischen Gebiet zwangsläufig auf die

Druckschrift DE 43 01 300 A1 (D4) gestoßen, die ihm hierzu entsprechende Anregungen zur Umsetzung liefert.

Insbesondere lehrt ihn diese Druckschrift die Grundidee, die Anzeige einer Uhrzeit

unter Einsatz eines 4-Tupels von Zahlen zu bewerkstelligen, dessen einzelne Elemente jeweils Anzeigeelementen zugeordnet sind, um Teile einer Uhrzeit oder eine

Uhrzeit an sich darzustellen (vgl. D4, das dortige Zahlentupel „1, 2, 4, 8“; Sp. 1,

Z. 14 – 60; Merkmal M3teils).

Das konkrete Zahlentupel gemäß Patentanspruch 1 („1, 2, 3, 6“) kann dem vorliegenden Stand der Technik hingegen nicht entnommen werden (nicht Merkmal M3Rest).

Letztlich unterscheidet sich damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom

Stand der Technik nur durch die Verwendung von zwei Anzeigeelementen mit den

entsprechenden Zahlenwerten „3“ und „6“ anstelle von zwei Anzeigeelementen,

denen die Zahlenwerte „4“ und „8“ zugeordnet sind, also in der Verwendung eines

zur Hälfte anderen Zahlentupels zur Darstellung einer Uhrzeit. Die Nutzung von je

zwei Anzeigeelementen, die die Zahlenwerte „1“ und „2“ repräsentieren, erfolgt für

die Lehre der vorliegenden Anmeldung und die des Standes der Technik nämlich

kongruent. Die Anmeldung verlangt auch nicht, dass die Anordnung der Anzeigeelemente an sich vom Stand der Technik abweicht (vgl. auch ursprüngliche Unterlagen,

S. 13, 1. Abs.).

4.4 Die Verwendung eines (geringfügig) anderen Zahlentupels, auf dessen Grundlage eine Uhrzeitdarstellung erfolgt, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch

eine erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht begründen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bleiben bei der

Prüfung der erfinderischen Tätigkeit Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter

Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht (BGH, Urteil vom

25.08.2015 – X ZR 110/13 – Entsperrbild).

Aber auch wenn man, der Argumentation des Antragstellers in seinem Schriftsatz

vom 21.02.2021 folgend, in der Wahl des vorliegend für die Darstellung einer Uhrzeit zugrunde gelegten Zahlentupels („1, 2, 3, 6“) ein berücksichtigungsfähiges

Merkmal insoweit sähe, als sie die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise

betrifft, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung

und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die

Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter

Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten

(BGH, Urteil vom 26.02.2015 – X ZR 37/13 – Bildstrom), so wäre sie dem o.g. Fachmann mit dem nachgewiesenen Stand der Technik nahegelegt.

Denn die gemäß den ursprünglichen Unterlagen der vorliegenden Lehre zugrundeliegende Erkenntnis, dass ein Mensch die Anzahl von Gegenständen oder die

Anzahl der Ecken einer geometrischen Figur visuell, mit einem Blick, nur bis zur

Anzahl von 6 sicher erkennen kann und es daher bei abzählbaren Gruppen von

Symbolen oder Anzeigeelementen sinnvoll wäre, Schemata zu verwenden, die,

wenn größere Zahlen als 6 angezeigt werden sollen, wenige, nach Möglichkeit

höchstens drei, zusätzliche addierbare Elemente für eine Mehrzahl von Stunden

oder Minuten verwenden (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 3, 3. Abs.), ist dem

Fachmann aus der Druckschrift D1 bereits bekannt (vgl. D1, Sp. 2, Z. 18 – 34).

Auch werden im Rahmen der Anmeldung keine prinzipiell anderen technischen Mittel beschrieben und angewandt, als die des nachgewiesenen Standes der Technik,

deren sinnvoller, den Umständen angepasster Einsatz nicht über fachmännisches

Handeln hinausgeht.

Der bloße Wechsel eines Zahlentupels bzw. der Austausch zweier Elemente eines

an sich bekannten 4-Tupels, auf dessen Grundlage eine Uhrzeitdarstellung erfolgt,

kann im gegebenen technischen Kontext (ob an sich berücksichtigungsfähig oder

nicht, s.o.) somit keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn eine solche additive

Uhrzeit software- bzw. prozessortechnisch zu implementieren und in Folge deren

Anzeige entsprechend zu realisieren, stellt eine programmier- bzw. datenverarbeitungstechnische Maßnahme dar, die der Fachmann aufgrund gegebener Randbedingungen geeignet umzusetzen weiß. Hierbei würde er weder nennenswerten

Schwierigkeiten gegenüberstehen noch würde ihm ein solches Vorgehen untunlich

erscheinen.

Eine Betrachtung unter Annahme der o.g. objektiven Aufgabe (vgl. oben unter 4.2)

führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1

vermag auch nicht das (auch im Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 genannte

dort insb. S. 1, Abs. 3 und 4) technische Problem zu lösen, nämlich eine Uhrzeit mit

einer möglichst geringen Anzahl von Anzeigeelementen anzuzeigen, wie einfache

kombinatorische Vergleiche der beanspruchten und der aus dem Stand der Technik

gelehrten Weise zur Darstellung zeigen (vgl. D4, z.B. Sp. 1, Z. 18 – 45). Zumindest

werden nach der Lehre der Anmeldung nicht weniger Anzeigen benötigt, als bereits

aus dem genannten Stand der Technik bekannt (vgl. D4, ebenda), weshalb auch

anzahlbezogen gegenüber diesem keine weitergehende Verbesserung erzielt wird.

Die aus den Figuren der Anmeldung ersichtliche, konkrete Belegung der Anzeigeelemente stellt zwar einen designmäßigen Überschuss – bspw. bei der Ausgestaltung eines Ziffernblatts – zum genannten Stand der Technik dar, ist jedoch letztlich

der bloßen Anzeige der Uhrzeit geschuldet und zielt damit auf die menschliche Verstandesfähigkeit ab, nämlich die Kombination bestimmter Anzeigeelemente mit

einer bestimmten Uhrzeit zu identifizieren, was – wie oben ausgeführt – eine erfinderische Tätigkeit im patentrechtlichen Sinne nicht begründen kann.

Eine technische Lösung eines technischen Problems, wie beispielsweise eine energetisch oder aufwandstechnisch betrachtet vorteilhafte Ausgestaltung der Ansteuerung der Anzeigeelemente, um die beanspruchte Zeitanzeige zu erhalten (was bei

entsprechender ursprünglicher Offenbarung u.U. für eine Patentfähigkeit hätte sprechen können), wird aus Sicht des Senates weder in der Anmeldebeschreibung noch

in den Ansprüchen oder Figuren thematisiert.

Auch sind keine sonstigen Aspekte in den Anmeldeunterlagen erkennbar, die eine

hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents rechtfertigen könnten.

5.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des DPMA war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)

Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1

Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Wollny

Ball