Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 08.03.2021 – 20 W (pat) 34/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080321B20Wpat34.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 34/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
…
Antragsteller, Anmelder und Beschwerdeführer,
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
08.03.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn
sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball
ECLI:DE:BPatG:2021:080321B20Wpat34.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 14.08.2014 hat der Antragsteller beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung
…
eingereicht und mit Schreiben vom 15.02.2017 einen Antrag auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren
fälligen Jahresgebühren gestellt, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt war. Die Patentabteilung 31
des DPMA hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.12.2019 mitgeteilt, dass
mangels erfinderischer Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Der Antragsteller hat hierzu
mit Schreiben vom 22.01.2020 Stellung genommen, in welchem er an seinem
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im genannten Umfang festgehalten hat. Die
Patentabteilung hat daraufhin mit Beschluss vom 27.10.2020 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,
dass der Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung, so wie er sich aus den
am 14.08.2014 eingereichten Unterlagen darstelle, mit der vorzunehmenden Auslegung für den – im angefochtenen Beschluss nicht explizit definierten – Fachmann
gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 198 46 132 A1 (D1)
und der Druckschrift DE 43 01 300 A1 (D4) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents lägen daher
die Voraussetzungen für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020, eingegangen beim DPMA am 26.11.2020, Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß geltend macht, dass er die Einschätzung der Patentabteilung 31 in der angefochtenen Entscheidung nicht teile. Mit Schreiben des Senats vom 02.02.2021,
zugestellt am 04.02.2021, ist der Antragsteller auf die fehlenden Erfolgsaussichten
seiner Beschwerde hingewiesen worden. Er hat sich hierzu mit Schreiben vom
21.02.2021 geäußert und seine Auffassung zu den dort aufgeführten Punkten dargelegt.
Im patentamtlichen Verfahren wurden die folgenden vier Druckschriften eingeführt:
D1
D2
D3
D4
DE 198 46 132 A1
DE 88 09 059 U1
DE 200 16 064 U1
DE 43 01 300 A1.
Der Senat hat mit dem Hinweis vom 02.02.2021 die folgende weitere Druckschrift
in das Verfahren eingeführt:
D5
DE 23 39 482 A1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das DPMA im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen hat.
1.
Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zur Erteilung eines Patents kann
– ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe – gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1
PatG – nur gewährt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des
Patents besteht. Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der
Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Schulte, Patentgesetz,
10. Auflage, § 130 Rn. 41 m. w. N.).
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht jedoch nicht, wie im
Folgenden näher ausgeführt wird.
2.
Der Patentanspruch 1, wie er mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen
vorliegt, kann wie folgt gegliedert werden:
M1
M2
Anordnung und Verfahren zum Betrieb von Anzeigeelementen einer Uhr,
wobei die Anzeige eines der Uhrzeit entsprechenden Zahlenwertes durch
einzeln aktivierbare Anzeigeelemente erfolgt,
M2.1
M2.2
M2.2.1
die für einen jeweiligen Teilwert eines Gesamtzahlenwertes stehen,
jeweils mindestens in Gruppen für Stunden und Minuten unterteilt,
wobei mindestens für die Stunden und wahlweise den Minuten
die Werte aus der jeweiligen Gruppe addiert, den jeweiligen
Gesamtzahlenwert mindestens für die Stunden und wahlweise
auch für die Minuten ergibt
M2.2.2
und aktive Anzeigeelemente durch besondere, zu inaktiven
Anzeigeelementen optisch kontrastierende Eigenschaften
erkennbar sind, wie Helligkeit, Farbe oder Form,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3
mindestens die Anzeige der Stundenzahlen von 0 bis 11 oder 1 bis 12, und
wahlweise des dezimalen Einer-Stellen-Anteiles der Minuten, und wahlweise des dezimalen Zehner-Stellen-Anteils der Minuten von 10 bis 50 (in
Zehner Schritten), durch Kombination der Aktivierung von Anzeigeelementen für die Werte "1", "2", "3" und "6", für eine entsprechende Anzeige der
Stunden oder ggf. des dezimalen Einer-Minutenanteiles, oder von "10",
"20", "30", für ggf. den entsprechenden Zehner-Minutenanteil, erfolgt.
3.
Der Anmeldegegenstand wendet sich aus Sicht des Senates allgemein an
einen Elektroniker, der über mehrjährige Berufserfahrung und Programmierkenntnisse im Rahmen von Steuerungs- und Regelungsfragestellungen u.a. bei Uhren
verfügt.
4.
Unabhängig davon, ob von einer Vorrichtung (im Duktus des Anspruchs also
„der Anordnung von Anzeigeelementen“) bzw. von „Schema(ta)“ – wie nunmehr im
Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 angesprochen – oder von einem „Verfahren
zum Betrieb von Anzeigeelementen“ auszugehen ist, ist mit den derart beanspruchten Gegenständen jedenfalls keine patentfähige Lehre i.S.v. § 1 Abs. 1, § 3,
§ 4 Patentgesetz (PatG) verbunden.
4.1 Aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 198 46 132 A1 (D1)
ist der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 vollständig bekannt:
Die Druckschrift D1 zeigt eine Anordnung und ein Verfahren zum Betrieb von Anzeigeelementen einer Uhr (D1, z.B. Abstract; Merkmal M1).
Hierbei erfolgt auch die Anzeige eines der Uhrzeit entsprechenden Zahlenwertes
durch einzeln aktivierbare Anzeigeelemente (D1, Sp. 2, Z. 29 – 38; Merkmal M2).
Diese Anzeigeelemente stehen auch jeweils für einen Teilwert eines Gesamtzahlenwertes und sind mindestens in Gruppen für Stunden und Minuten unterteilt, wobei mindestens für die Stunden und wahlweise die Minuten die Werte aus der jeweiligen Gruppe addiert den jeweiligen Gesamtzahlenwert mindestens für die Stunden und wahlweise auch für die Minuten ergeben (D1, z.B. Sp. 2, Z. 58 – Sp. 3, Z. 2 und Sp. 3, Z. 22 – 38 sowie Fig. 1 und 2; Merkmale M2.1, M2.2, M.2.2.1).
Aktive Anzeigeelemente werden im Vergleich zu inaktiven Anzeigeelementen auch
hier durch optisch kontrastierende Eigenschaften erkennbar, wie Helligkeit, Farbe
oder Form (D1, Fig. 1 und Sp. 1, Z. 32 – 36 i.V.m. Sp. 3, Z. 22 – 25; Patentanspruch 1; Merkmal M2.2.2).
4.2 Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 stellt sich aus Sicht des Senats
für den Fachmann die objektive Aufgabe durch eine Einsparung von Anzeigeelementen die dort beschriebene Uhr herstellungs-, betriebs- und wartungstechnisch
betrachtet ökonomischer auszugestalten. Dies wird zwar im Ergebnis auch seitens
des Antragstellers so angenommen (vgl. Schriftsatz vom 22.01.2020, S. 4 insb.
Abs. 2), stellt aus seiner Sicht jedoch nur einen Teil-Aspekt dar (vgl. ebenda, auch
Schriftsatz vom 21.02.2021, S. 6, Abs. 1). Seiner Argumentation im letztgenannten
Schriftsatz zufolge (vgl. dort S. 4, Abs. 2) sei es sinngemäß die Aufgabe der Anmeldung, eine gute Ablesbarkeit in Verbindung mit einer möglichst geringen Anzahl von
einfachen Anzeigeelementen zu schaffen (vgl. ursprüngliche Unterlagen S. 6,
Abs. 1). Dies wird letztlich durch das Merkmal M3 des kennzeichnenden Teils des
Patentanspruchs 1 beschrieben, welches unter anderem auf Anzeigeelementen
aufbaut, denen jeweils ein Element eines 4-Tupels bestehend aus Zahlen zugeordnet ist, um eine (Teil-)Uhrzeit (bspw. die Stunden von 0 Uhr bis 12 Uhr) darzustellen.
4.3 Legt man – zugunsten des Antragstellers – für die weitere Betrachtung der
Anmeldung die vom Antragsteller zuletzt breiter formulierte o.g. Aufgabe zugrunde,
wäre der Fachmann bei entsprechenden Recherchen zu möglichen und/oder praktikablen Lösungsansätzen auf demselben technischen Gebiet zwangsläufig auf die
Druckschrift DE 43 01 300 A1 (D4) gestoßen, die ihm hierzu entsprechende Anregungen zur Umsetzung liefert.
Insbesondere lehrt ihn diese Druckschrift die Grundidee, die Anzeige einer Uhrzeit
unter Einsatz eines 4-Tupels von Zahlen zu bewerkstelligen, dessen einzelne Elemente jeweils Anzeigeelementen zugeordnet sind, um Teile einer Uhrzeit oder eine
Uhrzeit an sich darzustellen (vgl. D4, das dortige Zahlentupel „1, 2, 4, 8“; Sp. 1,
Z. 14 – 60; Merkmal M3teils).
Das konkrete Zahlentupel gemäß Patentanspruch 1 („1, 2, 3, 6“) kann dem vorliegenden Stand der Technik hingegen nicht entnommen werden (nicht Merkmal M3Rest).
Letztlich unterscheidet sich damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom
Stand der Technik nur durch die Verwendung von zwei Anzeigeelementen mit den
entsprechenden Zahlenwerten „3“ und „6“ anstelle von zwei Anzeigeelementen,
denen die Zahlenwerte „4“ und „8“ zugeordnet sind, also in der Verwendung eines
zur Hälfte anderen Zahlentupels zur Darstellung einer Uhrzeit. Die Nutzung von je
zwei Anzeigeelementen, die die Zahlenwerte „1“ und „2“ repräsentieren, erfolgt für
die Lehre der vorliegenden Anmeldung und die des Standes der Technik nämlich
kongruent. Die Anmeldung verlangt auch nicht, dass die Anordnung der Anzeigeelemente an sich vom Stand der Technik abweicht (vgl. auch ursprüngliche Unterlagen,
S. 13, 1. Abs.).
4.4 Die Verwendung eines (geringfügig) anderen Zahlentupels, auf dessen Grundlage eine Uhrzeitdarstellung erfolgt, kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch
eine erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bleiben bei der
Prüfung der erfinderischen Tätigkeit Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter
Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht (BGH, Urteil vom
25.08.2015 – X ZR 110/13 – Entsperrbild).
Aber auch wenn man, der Argumentation des Antragstellers in seinem Schriftsatz
vom 21.02.2021 folgend, in der Wahl des vorliegend für die Darstellung einer Uhrzeit zugrunde gelegten Zahlentupels („1, 2, 3, 6“) ein berücksichtigungsfähiges
Merkmal insoweit sähe, als sie die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise
betrifft, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung
und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die
Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter
Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten
(BGH, Urteil vom 26.02.2015 – X ZR 37/13 – Bildstrom), so wäre sie dem o.g. Fachmann mit dem nachgewiesenen Stand der Technik nahegelegt.
Denn die gemäß den ursprünglichen Unterlagen der vorliegenden Lehre zugrundeliegende Erkenntnis, dass ein Mensch die Anzahl von Gegenständen oder die
Anzahl der Ecken einer geometrischen Figur visuell, mit einem Blick, nur bis zur
Anzahl von 6 sicher erkennen kann und es daher bei abzählbaren Gruppen von
Symbolen oder Anzeigeelementen sinnvoll wäre, Schemata zu verwenden, die,
wenn größere Zahlen als 6 angezeigt werden sollen, wenige, nach Möglichkeit
höchstens drei, zusätzliche addierbare Elemente für eine Mehrzahl von Stunden
oder Minuten verwenden (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 3, 3. Abs.), ist dem
Fachmann aus der Druckschrift D1 bereits bekannt (vgl. D1, Sp. 2, Z. 18 – 34).
Auch werden im Rahmen der Anmeldung keine prinzipiell anderen technischen Mittel beschrieben und angewandt, als die des nachgewiesenen Standes der Technik,
deren sinnvoller, den Umständen angepasster Einsatz nicht über fachmännisches
Handeln hinausgeht.
Der bloße Wechsel eines Zahlentupels bzw. der Austausch zweier Elemente eines
an sich bekannten 4-Tupels, auf dessen Grundlage eine Uhrzeitdarstellung erfolgt,
kann im gegebenen technischen Kontext (ob an sich berücksichtigungsfähig oder
nicht, s.o.) somit keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn eine solche additive
Uhrzeit software- bzw. prozessortechnisch zu implementieren und in Folge deren
Anzeige entsprechend zu realisieren, stellt eine programmier- bzw. datenverarbeitungstechnische Maßnahme dar, die der Fachmann aufgrund gegebener Randbedingungen geeignet umzusetzen weiß. Hierbei würde er weder nennenswerten
Schwierigkeiten gegenüberstehen noch würde ihm ein solches Vorgehen untunlich
erscheinen.
Eine Betrachtung unter Annahme der o.g. objektiven Aufgabe (vgl. oben unter 4.2)
führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1
vermag auch nicht das (auch im Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2020 genannte
dort insb. S. 1, Abs. 3 und 4) technische Problem zu lösen, nämlich eine Uhrzeit mit
einer möglichst geringen Anzahl von Anzeigeelementen anzuzeigen, wie einfache
kombinatorische Vergleiche der beanspruchten und der aus dem Stand der Technik
gelehrten Weise zur Darstellung zeigen (vgl. D4, z.B. Sp. 1, Z. 18 – 45). Zumindest
werden nach der Lehre der Anmeldung nicht weniger Anzeigen benötigt, als bereits
aus dem genannten Stand der Technik bekannt (vgl. D4, ebenda), weshalb auch
anzahlbezogen gegenüber diesem keine weitergehende Verbesserung erzielt wird.
Die aus den Figuren der Anmeldung ersichtliche, konkrete Belegung der Anzeigeelemente stellt zwar einen designmäßigen Überschuss – bspw. bei der Ausgestaltung eines Ziffernblatts – zum genannten Stand der Technik dar, ist jedoch letztlich
der bloßen Anzeige der Uhrzeit geschuldet und zielt damit auf die menschliche Verstandesfähigkeit ab, nämlich die Kombination bestimmter Anzeigeelemente mit
einer bestimmten Uhrzeit zu identifizieren, was – wie oben ausgeführt – eine erfinderische Tätigkeit im patentrechtlichen Sinne nicht begründen kann.
Eine technische Lösung eines technischen Problems, wie beispielsweise eine energetisch oder aufwandstechnisch betrachtet vorteilhafte Ausgestaltung der Ansteuerung der Anzeigeelemente, um die beanspruchte Zeitanzeige zu erhalten (was bei
entsprechender ursprünglicher Offenbarung u.U. für eine Patentfähigkeit hätte sprechen können), wird aus Sicht des Senates weder in der Anmeldebeschreibung noch
in den Ansprüchen oder Figuren thematisiert.
Auch sind keine sonstigen Aspekte in den Anmeldeunterlagen erkennbar, die eine
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents rechtfertigen könnten.
5.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des DPMA war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Wollny
Ball