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BPatG Beschluss vom 13.04.2021 – 17 W (pat) 36/19
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130421B17Wpat36.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 36/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 108 803
…
ECLI:DE:BPatG:2021:130421B17Wpat36.19.0
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer,
des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 29. Juli 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2011 108 803.6 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung
" Touchsensor mit einer Kunststofffolie, Verwendung der Kunststofffolie und
Verfahren zur Herstellung einer multimodalen Eingabevorrichtung"
erteilt und am 29. Juni 2017 veröffentlicht.
Der gegen das Patent erhobene Einspruch, mit welchem „mangelnde Offenbarung
der Erfindung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG“, „unzulässige Erweiterung gemäß §
21 Abs. 1 Nr. 4 PatG“ sowie für sämtliche Patentansprüche „mangelnde
Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG“ geltend gemacht wurden, hatte
jedoch Erfolg: das Patent wurde durch den in der Anhörung vom 20. Februar 2019
verkündeten Beschluss der Patentabteilung 53 widerrufen. Die Patentabteilung
führte dazu aus, dass sie zwar die Gründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 PatG
als nicht vorliegend ansehe; dies könne aber dahinstehen, weil der Gegenstand von
Patentanspruch 1 des Streitpatents mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der
Druckschrift D1 (s.u.) in Kombination mit der Druckschrift E1 (s.u.) und dem
Fachwissen des Fachmanns nicht patentfähig sei. Dies gelte ebenso für den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Februar 2019 aufzuheben und das Patent
10 2011 108 803 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 1,
überreicht in der Anhörung am 20.2.2019,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der Anhörung am 20.2.2019,
Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (d.h. in der erteilten Fassung)
lautet, in der Gliederung gemäß Widerrufsbeschluss:
M1
Touchsensor
M2
Der Touchsensor weist eine Kunststofffolie auf
M3
Auf der Kunststofffolie sind Leiter angeordnet
M4
Die Leiter sind voneinander elektrisch isoliert
M5
Die Leiter sind aber an Kreuzungspunkten kapazitiv gekoppelt
M6
Die Leiter bilden – entweder vertikal, oder lateral, oder vertikal
und lateral – Kreuzungspunkte einer elektrischen Matrix
M7
Die elektrische Matrix wird über einen Anschluss versorgt
M8
Die Kreuzungspunkte der elektrischen Matrix teilen diese in
zumindest zwei Bereiche auf, einen ersten Bereich und einen
zweiten Bereich
M9
In dem ersten Bereich sind die Kreuzungspunkte transparent
M10 In dem ersten Bereich bilden die Kreuzungspunkte eine
homogene Matrix
M11 In dem zweiten Bereich sind die Kreuzungspunkte beliebig auf
der Kunststofffolie angeordnet, weil dieser zweite Bereich
zumindest eine ausgelagerte Zeile und / oder eine ausgelagerte Spalte umfasst, so dass die elektrische Matrix durch
die Auslagerung der Zeile und / oder Spalte zwar geometrisch
verzerrt, elektrisch aber beibehalten wird.
Zu dem nebengeordneten, auf ein „Verfahren zur Herstellung einer multimodalen
Eingabevorrichtung“ gerichteten, dabei
jedoch auf eine „Kunststofffolie des
Touchsensors gemäß Anspruch 1“ zurückbezogenen Anspruch 13, und dem auf
eine „Verwendung der Kunststofffolie des Touchsensors nach einem der Ansprüche
1 bis 12“ gerichteten Anspruch 19 sowie den Unteransprüchen 2 bis 12 und 14 bis
18 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gemäß Hilfsantrag 1 soll an den erteilten Patentanspruch 1 das folgende Merkmal
angefügt werden:
M12 wobei der transparente Bereich mit Display hinterlegt ist.
Gemäß Hilfsantrag 2 soll das Merkmal M11 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch die folgenden zwei markierten Streichungen abgeändert werden:
M11‘
In dem zweiten Bereich sind die Kreuzungspunkte beliebig auf
der Kunststofffolie angeordnet, weil dieser zweite Bereich
zumindest eine ausgelagerte Zeile und / oder eine ausgelagerte Spalte umfasst, so dass die elektrische Matrix durch
die Auslagerung der Zeile und / oder Spalte zwar geometrisch
verzerrt, elektrisch aber beibehalten wird.
Zu den jeweiligen nebengeordneten Patentansprüchen und zu den Unteransprüchen beider Hilfsanträge wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Das Streitpatent nennt als zugrundeliegendes Problem, dass bei bekannten zwei-
oder mehrteiligen Eingabevorrichtungen die Kosten hoch seien, weil jedes
Touchmodul und jedes Bedienelementmodul einzelne Stecker und weitere Elektronik, wie einzelne Auswerteschaltung oder Kontroller bedingten (siehe Streitpatent
Absatz [0004]). Als konkrete Aufgabe ist angegeben, die Nachteile des Standes
der Technik zu überwinden und die Kosten einer zumindest ein Touchmodul und
ein Bedienelement umfassenden Eingabevorrichtung zu verringern
(siehe
Streitpatent Absatz [0009]).
Im Einspruchsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
D1
D2
D9
E1
US 7 466 307 B2
DE 10 2009 014 757 A1
US 2007 / 0 273 659 A1
US 5 508 703 A
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Widerruf des Patents durch die
Patentabteilung 53 hat keinen Erfolg. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen beruhen
gegenüber dem bekannt gewordenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit §§ 1
und 4 PatG).
1.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der
vorangegangene Einspruch war mit nachprüfbaren Gründen versehen und ebenfalls zulässig.
2.
Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] / [0002] eine multimodale Eingabevorrichtung, die zweiteilig aufgebaut ist, wobei ein erster Teil als Modul zur
Berührungserkennung (Touchpad, Touchscreen – siehe Abs. [0023]) ausgebildet ist
und ein zweiter Teil ein Bedienelement wie einen Regler (Slider), einen Bedienknopf
und/oder Drehgeber umfasst (siehe Abs. [0022]). Solche Eingabevorrichtungen
finde man in den Mittelkonsolen von Kraftfahrzeugen, bei Spül- oder Waschmaschinen, Telefonen oder ähnlichem (Abs. [0001]).
Dabei war es bereits bekannt, den Sensor zur Berührungserkennung als Matrix
homogener (gerader, regelmäßig angeordneter), transparenter Leiter auf einer
Kunststofffolie auszubilden (siehe Abs. [0001], [0006], [0007] – vgl. auch die in
Abs. [0052] als „Stand der Technik“ bezeichnete Figur 1, obere Hälfte), wobei die
Leiter an den Kreuzungspunkten kapazitiv gekoppelt sein können (Abs. [0023]). Im
Falle eines Touchscreens würde dieser erste Eingabebereich transparent ausgelegt
sein (Abs. [0002], [0052]).
Jedoch sei es bisher üblich, den zweiten Teil der Eingabevorrichtung, welcher Bedienknöpfe, lineare oder Drehgeber o.ä. umfassen kann, unabhängig vom ersten
Teil elektrisch anzuschließen und eigene Auswerteschaltungen dafür vorzusehen
(siehe Abs. [0003], [0004], [0053] – vgl. auch Figur 1, untere Hälfte).
Um hier die Kosten zu verringern, gibt das Streitpatent die Lehre, die homogene,
auf einer Kunststofffolie angeordnete Leiter-Matrix des bekannten Berührungs-
Sensors („Touch-Sensor“, Merkmale M1 bis M7 und M9, M10) auszuweiten auf
einen „zweiten Bereich“ (Merkmal M8 – dieser Bereich könnte z.B. für zusätzliche
Bedienelemente vorgesehen sein). Die Signal-Erfassung erfolgt über zumindest
eine „ausgelagerte“ Zeile und/oder Spalte der Matrix, d.h. mindestens eine Matrix-
Leitung soll außerhalb des ersten Bereichs angeordnet sein und mit den korrespondierenden Spalten- bzw. Zeilen-Leitern den zweiten (Erfassungs-) Bereich
bilden, wobei die Kreuzungspunkte im zweiten Bereich beliebig auf der Kunststofffolie angeordnet sein können. Auf diese Weise kann sowohl der elektrische
Anschluss (Merkmal M7) als auch die Auswerteschaltung des Touch-Sensors
„mitbenutzt“ werden. In dem zweiten Bereich ist die Matrix „geometrisch verzerrt“,
weil die Kreuzungspunkte nicht regelmäßig entsprechend dem ersten Bereich
angeordnet sind; elektrisch wird aber nur (zumindest) eine zusätzliche Zeile und/
oder Spalte mit betrieben, so dass die elektrische Matrix trotz der geometrischen
Verzerrung „beibehalten wird“ (Merkmal M11). Siehe dazu die Figuren 2 und 3
(zweiter Bereich 15) und z.B. die Absätze [0058] bis [0060].
Die Patentinhaberin hat vorgetragen, sie sehe die wesentlichen Aspekte der Lehre
des Streitpatents in einer einzigen Auswerteschaltung für die zwei unterschiedlichen
Sensor-Bereiche und in einer Kunststoff-Folie als gemeinsamem Träger für die
elektrischen Leitungen der Sensoren beider Bereiche.
Mit den Hilfsanträgen wird noch spezifiziert, dass der erste Bereich der Eingabevorrichtung mit einem Display hinterlegt sein soll (Hilfsantrag 1) bzw. dass der
zweite Bereich zumindest eine ausgelagerte Zeile und eine ausgelagerte Spalte
umfassen soll (Hilfsantrag 2).
3.
Als Fachmann für das Problem, die Kosten für zwei- oder mehrteilige Eingabevorrichtungen mit einem Touchsensor durch technische Maßnahmen zu verringern, hat die Patentabteilung im Widerrufsbeschluss einen Diplom-Ingenieur der
Elektrotechnik angesehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der
Entwicklung von Digitalisiergeräten, insbesondere berührungsempfindlichen Bildschirmen und Eingabeflächen, mit kapazitiven Umsetzungsmitteln verfügt.
Der Senat sieht keinen Anlass für eine abweichende Definition.
4.
Der erteilte Patentanspruch 1 bedarf einer Auslegung.
4.1
Der Senat folgt zunächst den von der Patentabteilung im Abschnitt 4.1 des
Widerrufsbeschlusses (Seite 6) vorgenommenen Auslegungen:
Die Forderung einer „kapazitiven Kopplung“ an den Kreuzungspunkten der Leiter
meint eine Kopplung „miteinander“, oder genauer: der X-Achsen-Leiter mit den
Y-Achsen-Leitern der zweidimensionalen Matrix.
Dass gemäß Merkmal M8 die Kreuzungspunkte die Matrix in zumindest zwei
Bereiche aufteilen sollen, wird der Fachmann hier so verstehen, dass ein Teil der
Kreuzungspunkte in dem ersten Bereich angeordnet ist und ein anderer Teil der
Kreuzungspunkte in dem zweiten Bereich.
Der Ausdruck „geometrisch verzerrt“ des Merkmals M11 ist so zu verstehen, dass
die gesamte Matrix (beinhaltend den ersten und den zweiten Bereich) aus geometrischer Sicht keine homogene Matrix regelmäßig angeordneter Kreuzungspunkte mehr darstellt bzw. kein gleichmäßiges Gitter mehr ist.
Dass die elektrische Matrix in dem zweiten Bereich „elektrisch aber beibehalten
wird“ (auch Merkmal M11), ist so auszulegen, dass die elektrische Matrix sich hinsichtlich ihrer elektrischen Eigenschaften verhält wie eine homogene Matrix, auch
wenn sie geometrisch verzerrt ist. Das bedeutet, dass sich die geometrisch verzerrte Matrix von einer homogenen Matrix lediglich durch die unterschiedliche geometrische Anordnung der Kreuzungspunkte und allenfalls indirekt noch durch die
für deren Anschluss nötige Länge / Krümmung der Verbindungsleitungen unterscheidet, nicht aber durch deren elektrischen Betrieb.
4.2
Darüber hinaus ist noch festzuhalten:
a)
Das Merkmal M5 ist darauf gerichtet, dass die Leiter an den Kreuzungspunkten „kapazitiv gekoppelt“ sein sollen. Allerdings weiß der Fachmann, dass sich
kreuzende, elektrisch isolierte Leiter an Kreuzungspunkten – allein aufgrund ihrer
Anordnung und den Eigenschaften von elektrischen Feldern – ganz zwangsläufig
„immer“ kapazitiv gekoppelt sind. Insofern kommt dem Merkmal M5 keine eigenständige, über Selbstverständliches hinausgehende Bedeutung zu.
Insbesondere lässt sich das Merkmal M5 nicht dahingehend auslegen, dass es die
beanspruchte geometrische und elektrische Anordnung der Zeilen- und Spaltenleiter auf ein bestimmtes Detektionsprinzip einschränken würde. Der Fachmann
erkennt ohne Weiteres, dass die geometrische Auslagerung einer Zeile grundsätzlich für jede der bekannten Arten der matrixbasierten Detektionserkennung geeignet
ist. Im Übrigen ist die elektronische Auswertung der Matrixleitungs-Signale auch im
gesamten Streitpatent nicht weiter spezifiziert.
b)
Der Ausdruck „homogene Matrix“ (Merkmal M10) für den ersten Bereich gibt
entspr. Abs. [0012] lediglich an, dass dort „die Kreuzungspunkte regelmäßig angeordnet sind“. Gemäß Abs. [0046] soll die beanspruchte homogene Matrix jedoch
„nicht auf die herkömmliche, streng horizontal und vertikal aufgebaute Matrix, die
aus parallel zueinander angeordneten und im 90° Winkel verdrehten Bahnen aufgebaut ist, beschränkt“ sein – es kommen auch rautenförmige Matrizen oder
mäanderförmige Leiterbahnen in Frage.
5.
Der Touchsensor nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Hauptantrags
und der Hilfsanträge 1 und 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1
Als nächstkommender Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift
D9 US 2007 / 0 273 659 A1
an, die im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigt worden war (siehe Streitpatent
Abs. [0008]). Sie beschreibt ein kapazitives Sensorsystem zur Erkennung und
Ortung von Berührungen, wobei auf einem Touch-Sensor Pad 600 eine Kapazitätsänderung an Matrixleitungen, nämlich Zeilen-Elektroden (Figur 6: Row 1 = 604 (1)
bis Row N = 604 (N)) und Spalten-Elektroden (Figur 6: Column 1 = 605 (1) bis
Column M = 605 (M)), erfasst wird (Abs. [0094]: „Accordingly, touch-sensor pad
sensor array 600 is an NxM sensor matrix“). Als Träger für das Sensorsystem nennt
D9 gemäß Abs. [0083] / [0084] eine Leiterplatte, die flexibel sein kann (Abs. [0084]:
„flexible PCB“) und auf deren einer Seite die Leiterbahnen des Sensor-Arrays aufgebracht sind (Abs. [0083]: „… sensor array on … the sensing side of the
PCB“ – siehe auch den Schichtenaufbau gem. Figur 5A / 5B)). Die Matrixleitungen
verbinden jede für sich leitende Felder (Abs. [0088]: „hashed diamond sensor
elements“), so dass „laterale Kreuzungspunkte“ i.S.d. Streitpatents entstehen (vgl.
D9 Figur 5A, 5B und 6 mit Streitpatent Abs. [0015] / [0016] „einschichtiger
Touchsensor“, und Abs. [0044] bis [0046]), wobei die Matrix-Leiter elektrisch isoliert
voneinander sind. Insoweit ist hier also ein „Touchsensor“ mit den Merkmalen M1
bis M4 und M6 vorbeschrieben. Wie oben in Abschnitt 4.2 a) bereits ausgeführt, sind
die voneinander isolierten Zeilen- und Spaltenleiter, insbesondere an den
Kreuzungspunkten, zwangsläufig kapazitiv miteinander gekoppelt (Merkmal M5).
Zum Anschluss eines weiteren Bedienelementes (Figur 6: Slider Sensor 652) ist
eine ausgelagerte Zeile („touch-sensor slider trace 606“) vorgesehen, die an den
Slider Sensor 652 und ferner parallel zu den anderen Zeilenleitern an die Auswerteschaltung 210 angeschlossen ist. Der Slider Sensor 652 ist ferner mit den
Y-Achsen-Elektroden des Touch-Sensor Pad 600 verbunden (Figur 6: 654 (1) bis
654 (M)) und bildet so eine eigene Sensormatrix (Abs. [0097]: „touch-sensor slider
sensing array 652 is a 1xM sensor matrix“). Daraus ergibt sich gemäß Figur 6
insgesamt eine homogene elektrische Matrix mit (N+1) Zeilen und M Spalten, die
geometrisch aus zwei Bereichen (dem Touch-Sensor Pad 600 und dem Touch-
Sensor Slider 652) besteht (Merkmale M8, M10 und M11). Nachdem die Spaltenleitungen für beide Bereiche miteinander verbunden sind und die ausgelagerte Zeile
606 parallel zu den Zeilenleitungen des Touch-Sensor Pads 600 angeschlossen ist
(siehe Figur 6 unten), kann davon ausgegangen werden, dass die gesamte
elektrische Matrix über einen einzigen Anschluss versorgt wird (Merkmal M7).
Somit nimmt die Druckschrift D9 fast alle Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweg,
insbesondere die von der Patentinhaberin als wesentlich bezeichneten Aspekte
einer einzigen Auswerteschaltung für die zwei unterschiedlichen Sensor-Bereiche
und einer Kunststoff-Folie als gemeinsamem Träger für die elektrischen Leitungen
der Sensoren.
Einzig das Merkmal M9, dass die Kreuzungspunkte im Bereich des Touchpads
(„erster Bereich“) transparent sind, ist der Druckschrift D9 nicht unmittelbar entnehmbar.
5.2
Hiervon ausgehend lag aber eine transparente Gestaltung gerade des
Touchpad-Bereichs für den Fachmann nahe. Dadurch gelangte er ohne erfinderisches Zutun zum Touchsensor gemäß Anspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag).
Denn im Stand der Technik werden Touchpads häufig auch als Eingabeelemente
für einen berührungsempfindlichen Bildschirm (Touchscreen) beschrieben, siehe
z.B. Druckschrift D1 Spalte 6 Zeile 23 bis 25, Spalte 7 Zeile 54 bis 56; D2
Abs. [0061]. In Druckschrift D9 Abs. [0040] wird als mögliche Anwendung ein
„personal data assistant (PDA)“ genannt – ein mobiles Gerät, das typischerweise
über einen Touchscreen z.B. mit einem Stift bedient wird (vgl. etwa das „Newton
MessagePad“ der Fa. Apple von 1993). Dem Fachmann waren die verschiedenen
Arten der Berühr-Positions-Bestimmung vertraut, vgl. z.B. Druckschrift D1 Spalte 6
Zeile 25 („capacitive, resistive, or inductive sensor“). Unabhängig vom konkreten
Detektionsprinzip konnte die dafür verwendete Leiter-Matrix ohne Weiteres auch
über einem Bildschirm eingesetzt werden, denn es war allgemein bekannt, dass
dünne Leiterbahnen auf einer durchsichtigen Folie so aufgebracht werden können,
dass sie elektrisch als Matrixleitungen wirken, optisch aber nicht besonders stören
(vgl. – rein beispielhaft – Druckschrift D2 Abs. [0006], [0015], [0021]). Allein der
naheliegende Wunsch, das Touchpad der Druckschrift D9 über einem Bildschirm
als „Touchscreen“ einzusetzen (z.B. für den in Abs. [0040] der D9 genannten PDA),
hätte den Fachmann daher veranlasst, den Bereich des Touchpads transparent auszulegen, ohne dass sich ihm dabei besondere Probleme in den Weg stellten.
5.3
Die dagegen gerichtete Argumentation der Patentinhaberin hat nicht überzeugt.
Die Patentinhaberin hat entgegengehalten, dass das in Druckschrift D9 beschriebene Detektionsprinzip nicht auf einer kapazitiven Koppelung an den Kreuzungspunkten der Leiter beruhe (vgl. auch Streitpatent Abs. [0008]).
Dem kann zwar zugestimmt werden, aber daraus ergibt sich keine abweichende
Beurteilung. Denn der Patentanspruch 1 fordert mit dem Merkmal M5 lediglich, dass
die Leiter an den Kreuzungspunkten kapazitiv gekoppelt sein sollen – was bei dem
Touchpad gemäß D9, wie zuvor ausgeführt, zwangsläufig der Fall ist. Auf ein
bestimmtes Detektionsprinzip ist der Patentanspruch 1 hingegen nicht gerichtet.
Unabhängig davon war dem Fachmann vertraut, dass eine in einer bestimmten
Weise geometrisch gestaltete Leitermatrix dennoch zwanglos mit den verschiedenen bekannten Detektionsprinzipien für Leiter-Matrizen ausgewertet werden kann.
Ob die Berührungserkennung resistiv (Messung eines Kurzschlusses zwischen
einem Zeilen- und einem Spalten-Leiter, ausgelöst durch Druck), kapazitiv (durch
Messung der Kapazitätsänderung an einer einzelnen Leitung, wie etwa in Druckschrift D9, oder durch Messung einer Veränderung der Kapazität zwischen einem
einzelnen Zeilen- und Spalten-Leiter, ausgelöst durch Berührung, wie die Patentinhaberin das Streitpatent versteht) oder induktiv erfolgt, hat auf die beanspruchte
und in D9 vorweggenommene geometrische Auslagerung einer Zeile für ein
zusätzliches Bedienelement keinen Einfluss. Der Fachmann hätte die Lehre der
Druckschrift D9 betreffend die „ausgelagerte Zeile 606“ für einen separaten Slider
Sensor ohne weiteres in Verbindung mit jeder anderen Art der technischen Berührungserkennung eingesetzt.
Die Patentinhaberin hat ferner eingewendet, dass die Verwendung einer Leiterplatte
(PCB) als Basis, wie in D9 beschrieben, den Fachmann von dem Gedanken einer
Durchsichtigkeit weggeführt hätte, zumal gemäß D9 Abs. [0092] auf der anderen
Seite der Leiterplatte elektronische Bauteile („an IC including the processing device
210 may be directly placed on the non-sensor side of the PCB“) angeordnet seien.
Dem kann der Senat nicht folgen. Abs. [0092] beginnt mit „In one embodiment“, d.h.
die beschriebene Anordnung von Bauteilen auf der anderen Seite der Leiterplatte
stellt nur eine mögliche Ausgestaltung der Lehre der D9 dar. Wenn der Fachmann
den Bereich des Touchpads über einem Bildschirm platzieren wollte, hätte er natürlich nicht gerade in diesem Bereich störenden Bauteile angeordnet. Im Übrigen
waren für berührungsempfindliche Bildschirme Trägerplatten oder Trägerfolien bekannt, bei denen Bauteile lediglich außerhalb der Bildschirm-Zone im Randbereich
vorgesehen sind.
Schließlich hat die Patentinhaberin noch geltend gemacht, dass beim „Slider
Sensor“ der Druckschrift D9 keine Kreuzungspunkte vorgesehen seien.
Zwar ist hier zuzustimmen, dass die Figur 6 der D9 im Bereich des Slider Sensor
Arrays 652 keine sich kreuzenden Matrix-Leitungen zeigt. Aber auch das Streitpatent selbst versteht den Begriff „Kreuzungspunkte“ viel allgemeiner, siehe z.B.
Abs. [0015]: „Die hier genannten Kreuzungspunkte können, müssen aber nicht
zwangsläufig sich durch eine „ein Kreuz bildende” Ansicht darstellen lassen. Die
Kreuzungspunkte können beispielsweise auch in einer Ebene angeordnet sein“ /
Abs. [0045]: „Die zweite Art der elektrischen Kreuzungspunkte ist die bei der die
Kreuzungspunkte lateral voneinander getrennt vorliegen und die zu einem Touchsensor führen, der auch einschichtig aufgebaut sein kann.“. Genau dies nimmt die
Anordnung der Druckschrift D9 vorweg.
5.4
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht anders zu beurteilen.
Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes an
den erteilten Patentanspruch 1 angefügte Merkmal;
M12
wobei der transparente Bereich mit Display hinterlegt ist.
Dieses zusätzliche Merkmal
ist zwar aus der Druckschrift D9 nicht explizit vorbekannt. Jedoch handelt es sich lediglich um eine Weiterentwicklung des Merkmals
M9, wonach der Bereich der Kreuzungspunkte im Bereich des Touchpads
transparent sein soll. Wie dazu bereits ausgeführt (s.o. Abschnitt 5.2), lag eine
transparente Ausführung dieses Bereichs ohne Weiteres nahe wegen des Wunsches, den Bereich des Touchpads als Eingabeelement für einen berührungsempfindlichen Bildschirm (z.B. in einem PDA) einzusetzen. Daraus ergab sich die
hier zusätzlich beanspruchte Hinterlegung mit Display ganz zwangsläufig, so dass
die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 genauso naheliegt wie die des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
5.5
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Beim Hilfsantrag 2 wird das Merkmal M11 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 dahingehend abgeändert, dass der zweite Bereich nicht „eine ausgelagerte Zeile und / oder eine ausgelagerte Spalte umfasst“, sondern „eine ausgelagerte Zeile und eine ausgelagerte Spalte“.
Zwar zeigt die entgegengehaltene Druckschrift D9 nur eine ausgelagerte Zeile 606.
Der Fachmann erkannte jedoch aus der Druckschrift D9 das grundsätzliche Prinzip,
zur Einbindung eines weiteren Bedienelementes die vorhandene Matrix des Touchpads 600 zu erweitern. In welcher Weise dieses Prinzip dann vom Fachmann genutzt wird – je nach Bedarf durch eine oder ggf. auch mehrere ausgelagerte Zeilen,
oder durch eine ausgelagerte Zeile und eine ausgelagerte Spalte, – das beruht
lediglich auf üblichen fachmännischen Überlegungen und Abwägungen, nicht
jedoch auf erfinderischer Tätigkeit.
6.
Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Haupt- oder Hilfsantrag
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage kann eine Beurteilung der übrigen von der Einsprechenden
geltend gemachten Einspruchsgründe dahingestellt bleiben, denn darauf kommt es
nicht mehr an.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Baumgardt
Hoffmann
prö