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BPatG Beschluss vom 13.04.2021 – 17 W (pat) 36/19

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130421B17Wpat36.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 36/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. April 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 108 803

ECLI:DE:BPatG:2021:130421B17Wpat36.19.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer,

des Richters

Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Juli 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 10 2011 108 803.6 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung

" Touchsensor mit einer Kunststofffolie, Verwendung der Kunststofffolie und

Verfahren zur Herstellung einer multimodalen Eingabevorrichtung"

erteilt und am 29. Juni 2017 veröffentlicht.

Der gegen das Patent erhobene Einspruch, mit welchem „mangelnde Offenbarung

der Erfindung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG“, „unzulässige Erweiterung gemäß §

21 Abs. 1 Nr. 4 PatG“ sowie für sämtliche Patentansprüche „mangelnde

Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG“ geltend gemacht wurden, hatte

jedoch Erfolg: das Patent wurde durch den in der Anhörung vom 20. Februar 2019

verkündeten Beschluss der Patentabteilung 53 widerrufen. Die Patentabteilung

führte dazu aus, dass sie zwar die Gründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 PatG

als nicht vorliegend ansehe; dies könne aber dahinstehen, weil der Gegenstand von

Patentanspruch 1 des Streitpatents mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der

Druckschrift D1 (s.u.) in Kombination mit der Druckschrift E1 (s.u.) und dem

Fachwissen des Fachmanns nicht patentfähig sei. Dies gelte ebenso für den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Februar 2019 aufzuheben und das Patent

10 2011 108 803 aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 1,

überreicht in der Anhörung am 20.2.2019,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der Anhörung am 20.2.2019,

Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (d.h. in der erteilten Fassung)

lautet, in der Gliederung gemäß Widerrufsbeschluss:

M1

Touchsensor

M2

Der Touchsensor weist eine Kunststofffolie auf

M3

Auf der Kunststofffolie sind Leiter angeordnet

M4

Die Leiter sind voneinander elektrisch isoliert

M5

Die Leiter sind aber an Kreuzungspunkten kapazitiv gekoppelt

M6

Die Leiter bilden – entweder vertikal, oder lateral, oder vertikal

und lateral – Kreuzungspunkte einer elektrischen Matrix

M7

Die elektrische Matrix wird über einen Anschluss versorgt

M8

Die Kreuzungspunkte der elektrischen Matrix teilen diese in

zumindest zwei Bereiche auf, einen ersten Bereich und einen

zweiten Bereich

M9

In dem ersten Bereich sind die Kreuzungspunkte transparent

M10 In dem ersten Bereich bilden die Kreuzungspunkte eine

homogene Matrix

M11 In dem zweiten Bereich sind die Kreuzungspunkte beliebig auf

der Kunststofffolie angeordnet, weil dieser zweite Bereich

zumindest eine ausgelagerte Zeile und / oder eine ausgelagerte Spalte umfasst, so dass die elektrische Matrix durch

die Auslagerung der Zeile und / oder Spalte zwar geometrisch

verzerrt, elektrisch aber beibehalten wird.

Zu dem nebengeordneten, auf ein „Verfahren zur Herstellung einer multimodalen

Eingabevorrichtung“ gerichteten, dabei

jedoch auf eine „Kunststofffolie des

Touchsensors gemäß Anspruch 1“ zurückbezogenen Anspruch 13, und dem auf

eine „Verwendung der Kunststofffolie des Touchsensors nach einem der Ansprüche

1 bis 12“ gerichteten Anspruch 19 sowie den Unteransprüchen 2 bis 12 und 14 bis

18 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gemäß Hilfsantrag 1 soll an den erteilten Patentanspruch 1 das folgende Merkmal

angefügt werden:

M12 wobei der transparente Bereich mit Display hinterlegt ist.

Gemäß Hilfsantrag 2 soll das Merkmal M11 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch die folgenden zwei markierten Streichungen abgeändert werden:

M11‘

In dem zweiten Bereich sind die Kreuzungspunkte beliebig auf

der Kunststofffolie angeordnet, weil dieser zweite Bereich

zumindest eine ausgelagerte Zeile und / oder eine ausgelagerte Spalte umfasst, so dass die elektrische Matrix durch

die Auslagerung der Zeile und / oder Spalte zwar geometrisch

verzerrt, elektrisch aber beibehalten wird.

Zu den jeweiligen nebengeordneten Patentansprüchen und zu den Unteransprüchen beider Hilfsanträge wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Das Streitpatent nennt als zugrundeliegendes Problem, dass bei bekannten zwei-

oder mehrteiligen Eingabevorrichtungen die Kosten hoch seien, weil jedes

Touchmodul und jedes Bedienelementmodul einzelne Stecker und weitere Elektronik, wie einzelne Auswerteschaltung oder Kontroller bedingten (siehe Streitpatent

Absatz [0004]). Als konkrete Aufgabe ist angegeben, die Nachteile des Standes

der Technik zu überwinden und die Kosten einer zumindest ein Touchmodul und

ein Bedienelement umfassenden Eingabevorrichtung zu verringern

(siehe

Streitpatent Absatz [0009]).

Im Einspruchsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

D1

D2

D9

E1

US 7 466 307 B2

DE 10 2009 014 757 A1

US 2007 / 0 273 659 A1

US 5 508 703 A

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Widerruf des Patents durch die

Patentabteilung 53 hat keinen Erfolg. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen beruhen

gegenüber dem bekannt gewordenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit §§ 1

und 4 PatG).

1.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der

vorangegangene Einspruch war mit nachprüfbaren Gründen versehen und ebenfalls zulässig.

2.

Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] / [0002] eine multimodale Eingabevorrichtung, die zweiteilig aufgebaut ist, wobei ein erster Teil als Modul zur

Berührungserkennung (Touchpad, Touchscreen – siehe Abs. [0023]) ausgebildet ist

und ein zweiter Teil ein Bedienelement wie einen Regler (Slider), einen Bedienknopf

und/oder Drehgeber umfasst (siehe Abs. [0022]). Solche Eingabevorrichtungen

finde man in den Mittelkonsolen von Kraftfahrzeugen, bei Spül- oder Waschmaschinen, Telefonen oder ähnlichem (Abs. [0001]).

Dabei war es bereits bekannt, den Sensor zur Berührungserkennung als Matrix

homogener (gerader, regelmäßig angeordneter), transparenter Leiter auf einer

Kunststofffolie auszubilden (siehe Abs. [0001], [0006], [0007] – vgl. auch die in

Abs. [0052] als „Stand der Technik“ bezeichnete Figur 1, obere Hälfte), wobei die

Leiter an den Kreuzungspunkten kapazitiv gekoppelt sein können (Abs. [0023]). Im

Falle eines Touchscreens würde dieser erste Eingabebereich transparent ausgelegt

sein (Abs. [0002], [0052]).

Jedoch sei es bisher üblich, den zweiten Teil der Eingabevorrichtung, welcher Bedienknöpfe, lineare oder Drehgeber o.ä. umfassen kann, unabhängig vom ersten

Teil elektrisch anzuschließen und eigene Auswerteschaltungen dafür vorzusehen

(siehe Abs. [0003], [0004], [0053] – vgl. auch Figur 1, untere Hälfte).

Um hier die Kosten zu verringern, gibt das Streitpatent die Lehre, die homogene,

auf einer Kunststofffolie angeordnete Leiter-Matrix des bekannten Berührungs-

Sensors („Touch-Sensor“, Merkmale M1 bis M7 und M9, M10) auszuweiten auf

einen „zweiten Bereich“ (Merkmal M8 – dieser Bereich könnte z.B. für zusätzliche

Bedienelemente vorgesehen sein). Die Signal-Erfassung erfolgt über zumindest

eine „ausgelagerte“ Zeile und/oder Spalte der Matrix, d.h. mindestens eine Matrix-

Leitung soll außerhalb des ersten Bereichs angeordnet sein und mit den korrespondierenden Spalten- bzw. Zeilen-Leitern den zweiten (Erfassungs-) Bereich

bilden, wobei die Kreuzungspunkte im zweiten Bereich beliebig auf der Kunststofffolie angeordnet sein können. Auf diese Weise kann sowohl der elektrische

Anschluss (Merkmal M7) als auch die Auswerteschaltung des Touch-Sensors

„mitbenutzt“ werden. In dem zweiten Bereich ist die Matrix „geometrisch verzerrt“,

weil die Kreuzungspunkte nicht regelmäßig entsprechend dem ersten Bereich

angeordnet sind; elektrisch wird aber nur (zumindest) eine zusätzliche Zeile und/

oder Spalte mit betrieben, so dass die elektrische Matrix trotz der geometrischen

Verzerrung „beibehalten wird“ (Merkmal M11). Siehe dazu die Figuren 2 und 3

(zweiter Bereich 15) und z.B. die Absätze [0058] bis [0060].

Die Patentinhaberin hat vorgetragen, sie sehe die wesentlichen Aspekte der Lehre

des Streitpatents in einer einzigen Auswerteschaltung für die zwei unterschiedlichen

Sensor-Bereiche und in einer Kunststoff-Folie als gemeinsamem Träger für die

elektrischen Leitungen der Sensoren beider Bereiche.

Mit den Hilfsanträgen wird noch spezifiziert, dass der erste Bereich der Eingabevorrichtung mit einem Display hinterlegt sein soll (Hilfsantrag 1) bzw. dass der

zweite Bereich zumindest eine ausgelagerte Zeile und eine ausgelagerte Spalte

umfassen soll (Hilfsantrag 2).

3.

Als Fachmann für das Problem, die Kosten für zwei- oder mehrteilige Eingabevorrichtungen mit einem Touchsensor durch technische Maßnahmen zu verringern, hat die Patentabteilung im Widerrufsbeschluss einen Diplom-Ingenieur der

Elektrotechnik angesehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der

Entwicklung von Digitalisiergeräten, insbesondere berührungsempfindlichen Bildschirmen und Eingabeflächen, mit kapazitiven Umsetzungsmitteln verfügt.

Der Senat sieht keinen Anlass für eine abweichende Definition.

4.

Der erteilte Patentanspruch 1 bedarf einer Auslegung.

4.1

Der Senat folgt zunächst den von der Patentabteilung im Abschnitt 4.1 des

Widerrufsbeschlusses (Seite 6) vorgenommenen Auslegungen:

Die Forderung einer „kapazitiven Kopplung“ an den Kreuzungspunkten der Leiter

meint eine Kopplung „miteinander“, oder genauer: der X-Achsen-Leiter mit den

Y-Achsen-Leitern der zweidimensionalen Matrix.

Dass gemäß Merkmal M8 die Kreuzungspunkte die Matrix in zumindest zwei

Bereiche aufteilen sollen, wird der Fachmann hier so verstehen, dass ein Teil der

Kreuzungspunkte in dem ersten Bereich angeordnet ist und ein anderer Teil der

Kreuzungspunkte in dem zweiten Bereich.

Der Ausdruck „geometrisch verzerrt“ des Merkmals M11 ist so zu verstehen, dass

die gesamte Matrix (beinhaltend den ersten und den zweiten Bereich) aus geometrischer Sicht keine homogene Matrix regelmäßig angeordneter Kreuzungspunkte mehr darstellt bzw. kein gleichmäßiges Gitter mehr ist.

Dass die elektrische Matrix in dem zweiten Bereich „elektrisch aber beibehalten

wird“ (auch Merkmal M11), ist so auszulegen, dass die elektrische Matrix sich hinsichtlich ihrer elektrischen Eigenschaften verhält wie eine homogene Matrix, auch

wenn sie geometrisch verzerrt ist. Das bedeutet, dass sich die geometrisch verzerrte Matrix von einer homogenen Matrix lediglich durch die unterschiedliche geometrische Anordnung der Kreuzungspunkte und allenfalls indirekt noch durch die

für deren Anschluss nötige Länge / Krümmung der Verbindungsleitungen unterscheidet, nicht aber durch deren elektrischen Betrieb.

4.2

Darüber hinaus ist noch festzuhalten:

a)

Das Merkmal M5 ist darauf gerichtet, dass die Leiter an den Kreuzungspunkten „kapazitiv gekoppelt“ sein sollen. Allerdings weiß der Fachmann, dass sich

kreuzende, elektrisch isolierte Leiter an Kreuzungspunkten – allein aufgrund ihrer

Anordnung und den Eigenschaften von elektrischen Feldern – ganz zwangsläufig

„immer“ kapazitiv gekoppelt sind. Insofern kommt dem Merkmal M5 keine eigenständige, über Selbstverständliches hinausgehende Bedeutung zu.

Insbesondere lässt sich das Merkmal M5 nicht dahingehend auslegen, dass es die

beanspruchte geometrische und elektrische Anordnung der Zeilen- und Spaltenleiter auf ein bestimmtes Detektionsprinzip einschränken würde. Der Fachmann

erkennt ohne Weiteres, dass die geometrische Auslagerung einer Zeile grundsätzlich für jede der bekannten Arten der matrixbasierten Detektionserkennung geeignet

ist. Im Übrigen ist die elektronische Auswertung der Matrixleitungs-Signale auch im

gesamten Streitpatent nicht weiter spezifiziert.

b)

Der Ausdruck „homogene Matrix“ (Merkmal M10) für den ersten Bereich gibt

entspr. Abs. [0012] lediglich an, dass dort „die Kreuzungspunkte regelmäßig angeordnet sind“. Gemäß Abs. [0046] soll die beanspruchte homogene Matrix jedoch

„nicht auf die herkömmliche, streng horizontal und vertikal aufgebaute Matrix, die

aus parallel zueinander angeordneten und im 90° Winkel verdrehten Bahnen aufgebaut ist, beschränkt“ sein – es kommen auch rautenförmige Matrizen oder

mäanderförmige Leiterbahnen in Frage.

5.

Der Touchsensor nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Hauptantrags

und der Hilfsanträge 1 und 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1

Als nächstkommender Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift

D9 US 2007 / 0 273 659 A1

an, die im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigt worden war (siehe Streitpatent

Abs. [0008]). Sie beschreibt ein kapazitives Sensorsystem zur Erkennung und

Ortung von Berührungen, wobei auf einem Touch-Sensor Pad 600 eine Kapazitätsänderung an Matrixleitungen, nämlich Zeilen-Elektroden (Figur 6: Row 1 = 604 (1)

bis Row N = 604 (N)) und Spalten-Elektroden (Figur 6: Column 1 = 605 (1) bis

Column M = 605 (M)), erfasst wird (Abs. [0094]: „Accordingly, touch-sensor pad

sensor array 600 is an NxM sensor matrix“). Als Träger für das Sensorsystem nennt

D9 gemäß Abs. [0083] / [0084] eine Leiterplatte, die flexibel sein kann (Abs. [0084]:

„flexible PCB“) und auf deren einer Seite die Leiterbahnen des Sensor-Arrays aufgebracht sind (Abs. [0083]: „… sensor array on … the sensing side of the

PCB“ – siehe auch den Schichtenaufbau gem. Figur 5A / 5B)). Die Matrixleitungen

verbinden jede für sich leitende Felder (Abs. [0088]: „hashed diamond sensor

elements“), so dass „laterale Kreuzungspunkte“ i.S.d. Streitpatents entstehen (vgl.

D9 Figur 5A, 5B und 6 mit Streitpatent Abs. [0015] / [0016] „einschichtiger

Touchsensor“, und Abs. [0044] bis [0046]), wobei die Matrix-Leiter elektrisch isoliert

voneinander sind. Insoweit ist hier also ein „Touchsensor“ mit den Merkmalen M1

bis M4 und M6 vorbeschrieben. Wie oben in Abschnitt 4.2 a) bereits ausgeführt, sind

die voneinander isolierten Zeilen- und Spaltenleiter, insbesondere an den

Kreuzungspunkten, zwangsläufig kapazitiv miteinander gekoppelt (Merkmal M5).

Zum Anschluss eines weiteren Bedienelementes (Figur 6: Slider Sensor 652) ist

eine ausgelagerte Zeile („touch-sensor slider trace 606“) vorgesehen, die an den

Slider Sensor 652 und ferner parallel zu den anderen Zeilenleitern an die Auswerteschaltung 210 angeschlossen ist. Der Slider Sensor 652 ist ferner mit den

Y-Achsen-Elektroden des Touch-Sensor Pad 600 verbunden (Figur 6: 654 (1) bis

654 (M)) und bildet so eine eigene Sensormatrix (Abs. [0097]: „touch-sensor slider

sensing array 652 is a 1xM sensor matrix“). Daraus ergibt sich gemäß Figur 6

insgesamt eine homogene elektrische Matrix mit (N+1) Zeilen und M Spalten, die

geometrisch aus zwei Bereichen (dem Touch-Sensor Pad 600 und dem Touch-

Sensor Slider 652) besteht (Merkmale M8, M10 und M11). Nachdem die Spaltenleitungen für beide Bereiche miteinander verbunden sind und die ausgelagerte Zeile

606 parallel zu den Zeilenleitungen des Touch-Sensor Pads 600 angeschlossen ist

(siehe Figur 6 unten), kann davon ausgegangen werden, dass die gesamte

elektrische Matrix über einen einzigen Anschluss versorgt wird (Merkmal M7).

Somit nimmt die Druckschrift D9 fast alle Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweg,

insbesondere die von der Patentinhaberin als wesentlich bezeichneten Aspekte

einer einzigen Auswerteschaltung für die zwei unterschiedlichen Sensor-Bereiche

und einer Kunststoff-Folie als gemeinsamem Träger für die elektrischen Leitungen

der Sensoren.

Einzig das Merkmal M9, dass die Kreuzungspunkte im Bereich des Touchpads

(„erster Bereich“) transparent sind, ist der Druckschrift D9 nicht unmittelbar entnehmbar.

5.2

Hiervon ausgehend lag aber eine transparente Gestaltung gerade des

Touchpad-Bereichs für den Fachmann nahe. Dadurch gelangte er ohne erfinderisches Zutun zum Touchsensor gemäß Anspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag).

Denn im Stand der Technik werden Touchpads häufig auch als Eingabeelemente

für einen berührungsempfindlichen Bildschirm (Touchscreen) beschrieben, siehe

z.B. Druckschrift D1 Spalte 6 Zeile 23 bis 25, Spalte 7 Zeile 54 bis 56; D2

Abs. [0061]. In Druckschrift D9 Abs. [0040] wird als mögliche Anwendung ein

„personal data assistant (PDA)“ genannt – ein mobiles Gerät, das typischerweise

über einen Touchscreen z.B. mit einem Stift bedient wird (vgl. etwa das „Newton

MessagePad“ der Fa. Apple von 1993). Dem Fachmann waren die verschiedenen

Arten der Berühr-Positions-Bestimmung vertraut, vgl. z.B. Druckschrift D1 Spalte 6

Zeile 25 („capacitive, resistive, or inductive sensor“). Unabhängig vom konkreten

Detektionsprinzip konnte die dafür verwendete Leiter-Matrix ohne Weiteres auch

über einem Bildschirm eingesetzt werden, denn es war allgemein bekannt, dass

dünne Leiterbahnen auf einer durchsichtigen Folie so aufgebracht werden können,

dass sie elektrisch als Matrixleitungen wirken, optisch aber nicht besonders stören

(vgl. – rein beispielhaft – Druckschrift D2 Abs. [0006], [0015], [0021]). Allein der

naheliegende Wunsch, das Touchpad der Druckschrift D9 über einem Bildschirm

als „Touchscreen“ einzusetzen (z.B. für den in Abs. [0040] der D9 genannten PDA),

hätte den Fachmann daher veranlasst, den Bereich des Touchpads transparent auszulegen, ohne dass sich ihm dabei besondere Probleme in den Weg stellten.

5.3

Die dagegen gerichtete Argumentation der Patentinhaberin hat nicht überzeugt.

Die Patentinhaberin hat entgegengehalten, dass das in Druckschrift D9 beschriebene Detektionsprinzip nicht auf einer kapazitiven Koppelung an den Kreuzungspunkten der Leiter beruhe (vgl. auch Streitpatent Abs. [0008]).

Dem kann zwar zugestimmt werden, aber daraus ergibt sich keine abweichende

Beurteilung. Denn der Patentanspruch 1 fordert mit dem Merkmal M5 lediglich, dass

die Leiter an den Kreuzungspunkten kapazitiv gekoppelt sein sollen – was bei dem

Touchpad gemäß D9, wie zuvor ausgeführt, zwangsläufig der Fall ist. Auf ein

bestimmtes Detektionsprinzip ist der Patentanspruch 1 hingegen nicht gerichtet.

Unabhängig davon war dem Fachmann vertraut, dass eine in einer bestimmten

Weise geometrisch gestaltete Leitermatrix dennoch zwanglos mit den verschiedenen bekannten Detektionsprinzipien für Leiter-Matrizen ausgewertet werden kann.

Ob die Berührungserkennung resistiv (Messung eines Kurzschlusses zwischen

einem Zeilen- und einem Spalten-Leiter, ausgelöst durch Druck), kapazitiv (durch

Messung der Kapazitätsänderung an einer einzelnen Leitung, wie etwa in Druckschrift D9, oder durch Messung einer Veränderung der Kapazität zwischen einem

einzelnen Zeilen- und Spalten-Leiter, ausgelöst durch Berührung, wie die Patentinhaberin das Streitpatent versteht) oder induktiv erfolgt, hat auf die beanspruchte

und in D9 vorweggenommene geometrische Auslagerung einer Zeile für ein

zusätzliches Bedienelement keinen Einfluss. Der Fachmann hätte die Lehre der

Druckschrift D9 betreffend die „ausgelagerte Zeile 606“ für einen separaten Slider

Sensor ohne weiteres in Verbindung mit jeder anderen Art der technischen Berührungserkennung eingesetzt.

Die Patentinhaberin hat ferner eingewendet, dass die Verwendung einer Leiterplatte

(PCB) als Basis, wie in D9 beschrieben, den Fachmann von dem Gedanken einer

Durchsichtigkeit weggeführt hätte, zumal gemäß D9 Abs. [0092] auf der anderen

Seite der Leiterplatte elektronische Bauteile („an IC including the processing device

210 may be directly placed on the non-sensor side of the PCB“) angeordnet seien.

Dem kann der Senat nicht folgen. Abs. [0092] beginnt mit „In one embodiment“, d.h.

die beschriebene Anordnung von Bauteilen auf der anderen Seite der Leiterplatte

stellt nur eine mögliche Ausgestaltung der Lehre der D9 dar. Wenn der Fachmann

den Bereich des Touchpads über einem Bildschirm platzieren wollte, hätte er natürlich nicht gerade in diesem Bereich störenden Bauteile angeordnet. Im Übrigen

waren für berührungsempfindliche Bildschirme Trägerplatten oder Trägerfolien bekannt, bei denen Bauteile lediglich außerhalb der Bildschirm-Zone im Randbereich

vorgesehen sind.

Schließlich hat die Patentinhaberin noch geltend gemacht, dass beim „Slider

Sensor“ der Druckschrift D9 keine Kreuzungspunkte vorgesehen seien.

Zwar ist hier zuzustimmen, dass die Figur 6 der D9 im Bereich des Slider Sensor

Arrays 652 keine sich kreuzenden Matrix-Leitungen zeigt. Aber auch das Streitpatent selbst versteht den Begriff „Kreuzungspunkte“ viel allgemeiner, siehe z.B.

Abs. [0015]: „Die hier genannten Kreuzungspunkte können, müssen aber nicht

zwangsläufig sich durch eine „ein Kreuz bildende” Ansicht darstellen lassen. Die

Kreuzungspunkte können beispielsweise auch in einer Ebene angeordnet sein“ /

Abs. [0045]: „Die zweite Art der elektrischen Kreuzungspunkte ist die bei der die

Kreuzungspunkte lateral voneinander getrennt vorliegen und die zu einem Touchsensor führen, der auch einschichtig aufgebaut sein kann.“. Genau dies nimmt die

Anordnung der Druckschrift D9 vorweg.

5.4

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht anders zu beurteilen.

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes an

den erteilten Patentanspruch 1 angefügte Merkmal;

M12

wobei der transparente Bereich mit Display hinterlegt ist.

Dieses zusätzliche Merkmal

ist zwar aus der Druckschrift D9 nicht explizit vorbekannt. Jedoch handelt es sich lediglich um eine Weiterentwicklung des Merkmals

M9, wonach der Bereich der Kreuzungspunkte im Bereich des Touchpads

transparent sein soll. Wie dazu bereits ausgeführt (s.o. Abschnitt 5.2), lag eine

transparente Ausführung dieses Bereichs ohne Weiteres nahe wegen des Wunsches, den Bereich des Touchpads als Eingabeelement für einen berührungsempfindlichen Bildschirm (z.B. in einem PDA) einzusetzen. Daraus ergab sich die

hier zusätzlich beanspruchte Hinterlegung mit Display ganz zwangsläufig, so dass

die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 genauso naheliegt wie die des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

5.5

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Beim Hilfsantrag 2 wird das Merkmal M11 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 dahingehend abgeändert, dass der zweite Bereich nicht „eine ausgelagerte Zeile und / oder eine ausgelagerte Spalte umfasst“, sondern „eine ausgelagerte Zeile und eine ausgelagerte Spalte“.

Zwar zeigt die entgegengehaltene Druckschrift D9 nur eine ausgelagerte Zeile 606.

Der Fachmann erkannte jedoch aus der Druckschrift D9 das grundsätzliche Prinzip,

zur Einbindung eines weiteren Bedienelementes die vorhandene Matrix des Touchpads 600 zu erweitern. In welcher Weise dieses Prinzip dann vom Fachmann genutzt wird – je nach Bedarf durch eine oder ggf. auch mehrere ausgelagerte Zeilen,

oder durch eine ausgelagerte Zeile und eine ausgelagerte Spalte, – das beruht

lediglich auf üblichen fachmännischen Überlegungen und Abwägungen, nicht

jedoch auf erfinderischer Tätigkeit.

6.

Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Haupt- oder Hilfsantrag

(vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage kann eine Beurteilung der übrigen von der Einsprechenden

geltend gemachten Einspruchsgründe dahingestellt bleiben, denn darauf kommt es

nicht mehr an.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Hoffmann

prö