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BPatG Beschluss vom 19.04.2021 – 9 W (pat) 8/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190421B9Wpat8.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 8/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 19. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.

Hubert sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Baumgart und der Richterin

Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:190421B9Wpat8.20.0

G r ü n d e

I.

Der Anmelder und Beschwerdeführer

(im Folgenden: Antragsteller) hat am

28. August 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung

mit

der

Bezeichnung

„…“

eingereicht,

die

das

Aktenzeichen … erhalten

und

am

4. März

2021

offengelegt

worden ist. Bei Einreichung seiner Anmeldung hat der Antragsteller gleichzeitig

erklärt, er „bitte hiermit um Erstattung der Anmeldegebühr sowie um die weiteren

Kosten, die durch die Anmeldung und das weitere Prozedere bis hin zur ggf.

Erteilung entstehen“, was die zuständige Patentabteilung des DPMA zu Recht als

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH-Antrag) bewertet hat.

Mit Bescheiden vom 10. September 2019 und 6. November 2019 war dem Antragsteller aufgegeben worden, Belege zu seinen Einnahmen und Ausgaben sowie

den ausgefüllten und unterschriebenen, amtlichen Vordruck A 9541 („Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“) vorzulegen. Nach

fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist hat die Patentabteilung 21 des DPMA den

VKH-Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2019 beim DPMA

eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsteller hat (sinngemäß) beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2019 aufzuheben

und

ihm

zur

Patentanmeldung … für

die

Anmelde- und Prüfungsantragsgebühr sowie für die während

des

Erteilungsverfahrens fällig werdenden Patentjahresgebühren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Die Patentabteilung 21 des DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern

diese mit Schreiben vom 15. Januar 2020 dem Bundespatentgericht zur

Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsteller hat mit Eingabe vom 7. März 2020 einen ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschrieben, amtlichen Vordruck A 9541 und sowie u.a. Rentenbescheide von ihm selbst und seiner Ehefrau vorgelegt. Aus den vorgelegten

Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller bezogen auf den Stichtag

„01.07.2019“ eine gesetzliche Bruttorente in Höhe von … € erhielt, während

seine Ehefrau über eine Bruttorente in Höhe von … € sowie über eine

betriebliche Rente in Höhe von … € verfügte. Aus den Unterlagen ergibt sich

ferner, dass der Ehefrau nach Abzug von Kranken-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungskosten (in Höhe von

insgesamt … €) mtl. … € im Monat

verblieben, wobei sie laut Bankauszug die mtl. Wohnungsmiete in Höhe von

… € trug; ferner zahlte die Ehefrau für einen vorhandenen VW Golf Beiträge zu

einer Kfz.- und Vollkasko-Versicherung in Höhe von mtl. … € und Kfz.-

Leasingraten in Höhe von mtl. … €. Später hat der Antragsteller mitgeteilt, für

seine Frau sei eine Ganztagspflegekraft eingestellt worden, die bei ihnen wohne

und 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehe.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2021 hat der Senat dem Antragsteller mitgeteilt,

dass die Darstellung seiner Einnahmen und Ausgaben nicht glaubhaft sei. Gemäß

den gelieferten Daten überstiegen die mtl. Ausgaben der Eheleute deutlich deren

mtl. Einkommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller und seine

Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestritten. Personen, die VKH beanspruchten,

jedoch keine Hilfe zum Lebensunterhalt

(Sozialhilfe) bezögen, müssten ihre

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert und widerspruchsfrei

darlegen. Andernfalls sei ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Mit Eingabe vom 6. April 2021 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass sich einiges an

den Einnahmen- und Ausgabenseiten geändert habe. Die Rentenhöhe von ihm

und seiner Ehefrau sei jeweils gleichgeblieben, während die Sozialabzüge seit

März 2021 gestiegen seien. Die für den VW Golf zu leistenden mtl. Leasingraten

seien entfallen, da dieses Fahrzeug zwischenzeitlich für ca. … € erworben

worden sei; seine Schwiegersöhne hätten die entsprechenden Mittel bereitgestellt.

Seit der Rückkehr seiner Ehefrau aus einer stationären Behandlung werde ein

mobiler Pflegedienst in Anspruch genommen der von Montag bis Freitag dreimal

am Tag sowie Samstag und Sonntag zweimal am Tag eine Pflegekraft vorbeischicke. Zusätzlich wohne nach wie vor eine Ganztagspflegekraft bei ihnen. Seine

Frau erhalte von der Krankenkasse monatlich … € Pflegegeld; er selbst

bekomme … € Pflegegeld. Um einigermaßen „über die Runden“ zu kommen,

überwiesen die gemeinsamen Töchter jeweils mtl. … €.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die kostenfreie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. In der Sache hat die

Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von VKH, dass der/die Antragsteller(in) bedürftig ist,

eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht und der VKH-

Antrag zu dem angestrebten, konkreten Zweck nicht als „mutwillig“ erscheint.

Im vorliegenden Fall scheitert eine Bewilligung von VKH bereits daran, dass der

Antragsteller keine glaubhafte Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse geliefert hat. Sein Vortrag ist bruchstückhaft geblieben und weist

Widersprüche auf. Die von ihm gelieferten Daten werfen erhebliche Zweifel auf, ob

die behauptete Bedürftigkeit gegeben ist.

a) Personen, die VKH-Leistungen in Anspruch nehmen möchten und keine Hilfe

zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen, müssen detailliert und widerspruchsfrei darlegen, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren (vgl. Zöller/Geimer, ZPO,

32. Aufl., § 117 Rn. 11). Wenn beziffert angegebene Einkünfte selbst für einen

noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, so ist die Vermutung

gerechtfertigt, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben worden sind (vgl. BGH

FamRZ 2019, 547 ff.). Diese Vermutung hat der Antragsteller, obwohl er durch

Gerichtsbescheid vom 2. März 2021 hierzu aufgefordert worden war, nicht

ausgeräumt.

b) Der Antragsteller und seine Ehefrau, die beide keine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen, verfügen nach eigenen Angaben über folgende

Renteneinkünfte: Zählt man die gesetzlichen und betrieblichen Renten der

Ehegatten zusammen

(… € + … € + … €),

so erhält man einen

gemeinsamen Bruttorentenbetrag in Höhe von … €. Zieht man von diesem

Betrag die Beiträge zu den Kranken-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen

der Ehegatten ab (… € + … € + … €), so verbleibt dem Antragsteller

und seiner Ehefrau ein Nettorentenbetrag in Höhe von … €. Nach Abzug

der mtl. Miete für die gemeinsame Wohnung (… €), der mtl. Stromkosten

(… €) sowie den mtl. anfallenden Kfz.-Versicherungskosten (… €) verfügen

die Ehegatten, auch wenn bei diesen keine Kfz.-Leasingraten mehr anfallen

sollten,

lediglich über einen mtl. Betrag in Höhe von … €. Da ferner davon

auszugehen ist, dass von diesem Betrag noch Kosten für Heizung und

Wasserverbrauch eines Dreipersonenhaushalts abgehen dürften, stünden nach

der vorstehend dargestellten Rechnung dem Antragsteller und seiner Ehefrau zur

allgemeinen Lebensführung keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung. Bereits

dies erscheint unglaubhaft.

c)

In Widerspruch hierzu steht aber auch, dass die Ehefrau des Antragstellers in

größerem Umfang Pflegedienstleistungen in Anspruch nimmt, die nur unter

Einsatz erheblicher, finanzieller Eigenleistungen möglich sind. Für die Ehefrau, die

offensichtlich in Pflegegrad 3 eingestuft ist

(Pflegegeld … €), wurde offensichtlich eine 24-Stunden-Pflege organisiert, die durch eine in der Wohnung der

Ehegatten selbst wohnende, fest angestellte Pflegekraft erbracht wird. Für eine

derartige private Pflegedienstleistung müssen in aller Regel mtl. Kosten in Höhe

von … € bis … € veranschlagt werden. Selbst wenn man davon ausgeht,

dass nach Anrechnung von Pflegegeld, Verhinderungspflege und Steuervorteilen

der mtl. zu zahlende Eigenanteil dieser Kosten wesentlich geringer ist, dürfte ein

von den drei gemeinsamen Töchtern jeweils in Höhe von … € gezahlter

Zuschuss nicht ausreichen, damit der Antragsteller und seine Ehefrau „über die

Runden“ kommen. Dies gilt umso mehr, als nach Aussage des Antragstellers

dieser seit Anfang des Jahres selbst in Pflegegrad 2 eingestuft ist (Pflegegeld

… €) und zusätzlich (wohl für ihn) ein mobiler Pflegedienst tätig wird, der von

Montag bis Freitag dreimal am Tag sowie Samstag und Sonntag zweimal am Tag

vorbeikommt; es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass auch die Inanspruchnahme einer solchen Pflegedienstleistung nicht ohne das Vorhandensein eigener,

nennenswerter, finanzieller Mittel möglich ist.

2. Hiernach war die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 1 PatG durch Beschluss

zurückzuweisen.

III.

Hinweise

Dieser Beschluss wird unmittelbar mit der Zustellung beim Antragsteller rechtskräftig, da in VKH-Sachen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum

Bundesgerichtshof nicht gegeben ist (vgl. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Einer

Rechtsmittelbelehrung bedurfte es daher nicht.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, die

vorliegende Patentanmeldung weiterzuführen, sofern er bereit ist, die fälligen bzw.

fällig werdenden Zahlungen selbst zu leisten. Mit Zustellung dieses Beschlusses

hat die Zahlungsfrist betreffend die vorliegende Anmeldegebühr wieder zu laufen

begonnen. Da die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gemäß § 134 PatG i.V.m.

(analog) § 209 BGB von Anfang an gehemmt war, steht für die Zahlung noch der

volle Zeitraum von 3 Monaten (vgl. § 6 Abs. 1 PatKostG) ab Zustellung dieses

Beschlusses zur Verfügung. Am 31. August 2021 wird außerdem eine Patentjahresgebühr fällig werden, die innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit zuschlagsfrei gezahlt werden kann (vgl. § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 PatKostG).

Allgemeine Informationen zur Fälligkeit und Höhe der bei Patentanmeldungen

anfallenden Gebühren enthält das vom DPMA herausgegebenen, aktuelle

Merkblatt P 2791 (9.20), das z.B. über die Internetseite des DPMA unter

https://www.dpma.de/docs/formulare/patent/p2791.pdf

heruntergeladen werden kann.

Hubert

Eisenrauch

Dr. Baumgart

Peters