Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 21.04.2021 – 28 W (pat) 549/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210421B28Wpat549.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 549/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 110 535

(hier: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit)

ECLI:DE:BPatG:2021:210421B28Wpat549.19.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. April 2021 durch Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Kruppa sowie des Richters Hermann,

beschlossen:

Das Gesuch des Beschwerdeführers, den Richter am Bundespatentgericht Dr. Söchtig wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 16. November 2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung der Marke

Lise-Meitner-Gesellschaft

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 zurückgewiesen, da die

Wortkombination stets als Hinweis auf die (inhaltliche) Gestaltung des Angebots im

Zusammenhang mit der bekannten Persönlichkeit Lise Meitner verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die am 14. Dezember 2018 erhobene Beschwerde des

Anmelders.

Mit Schreiben vom 30. September 2020 wies der zuständige Berichterstatter den

Beschwerdeführer auf Bedenken zur Erfolgsaussicht der Beschwerde hin, da der

angesprochene Verkehrskreis die beanspruchte Wortkombination als üblich

gebildeten Namen (irgend-) einer Gesellschaft wahrnehme.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020/2. November 2020 hat der Beschwerdeführer

ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den

Berichterstatter Richter am Bundespatentgericht Dr. Söchtig eingereicht.

Der abgelehnte Richter hat zu dem Befangenheitsantrag am 11. November 2020

eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, wegen deren Inhalts auf Blatt 147 GA

verwiesen wird.

Zur Begründung des Antrags trägt der Beschwerdeführer vor:

„Anders als im Hinweis angegeben, beschäftigt sich die Gesellschaft nicht mit der

‚Förderung…von Frauen‘, sondern mit der Förderung der Gleichstellung von

Frauen. Das ist der Unterschied. Während die Gleichstellung von Frauen in

Deutschland in fast unzumutbarer Weise unerreicht und in der Tat förderbedürftig

ist, ist dies bei den Frauen selber nicht der Fall. Frauen sind nicht allein aufgrund

ihrer Eigenschaft als Frau mängelbehaftet und folglich förderbedürftig. Das dem

richterlichen Hinweis zugrundeliegende Frauenbild von förderbedürftigen Frauen

lässt eine Befangenheit vermuten. Wer es für erforderlich hält, Frauen zu fördern,

ist der Ansicht, dass Frauen, so wie sie sind, nicht in Ordnung sind und nicht für

beispielsweise Naturwissenschaften geeignet. Eine Förderung der Gleichstellung

hingegen hat u.a. zum Ziel, einen bestimmten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen,

kulturellen und/oder politischen Bereich und die damit einhergehenden Strukturen

so zu verändern, dass alle – Männer, Frauen und Menschen ohne eine solche

Zuordnung – gleichgestellt sind. Dieser Ansatz geht davon aus, dass nicht die

Frauen förderwürdig sind, sondern die Strukturen eine Veränderung erfordern. Es

scheint, dass ein solches Weltbild ein faires und unvoreingenommenes Verfahren

nicht möglich machen wird.

Dies um so mehr, als sich der Hinweis zwar mit den Argumenten und Anlagen des

angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses, aber an keiner Stelle mit den

Ausführungen der Beschwerdebegründung befasst.“

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Berichterstatter, Richter am Bundespatentgericht Dr. Söchtig,

wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers nach § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m.

§§ 42, 44 ZPO ist zurückzuweisen, weil ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt.

Gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis

der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht

es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung

haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht

unparteiisch gegenübersteht. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn

aus Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund besteht, der sie von ihrem Standpunkt aus befürchten

lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden

(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 74. Auflage 2016,

§ 42, Rdnr. 10). Die Richterablehnung muss dabei im Zusammenhang mit dem

verfassungsrechtlichen Grundsatz gesehen werden, dass niemand seinem

gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 GG). Als Ausnahme von

diesem Grundsatz sind die Ablehnungsvorschriften eng auszulegen.

Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des

Berichterstatters nicht. Dem Satz „…Des Weiteren wird ihr Name [Lise Meitner] im

Kontext von Chancengleichheit bzw. Förderung und Gleichstellung von Frauen in

den Naturwissenschaften verwendet (es folgen Quellenangaben)…“ läßt sich

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Hinweis auf ‚ein Frauenbild‘

entnehmen, insbesondere nicht auf ein eine Befangenheit nahelegendes. Denn

vom maßgeblichen Standpunkt einer vernünftigen Partei aus gesehen, benennt die

beanstandete Wendung zitierend und schlagwortartig ein thematisches Anliegen

der Namensgeberin in einer sprachüblichen Weise. Dem Gedanken der Förderung

von Frauen ist regelmäßig nicht der Sinn beizumessen, die Frau an sich sei

förderbedürftig. Vielmehr geht es stets um die in dem Ablehnungsgesuch zitierte

Förderung und Änderung bzw. Entwicklung von Strukturen.

Aus diesen Gründen war das Gesuch zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 82 Abs. 2, 72 Abs. 1 MarkenG). Die Vorschrift

des § 46 ZPO, welche gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für

unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde vorsieht, ist von der Verweisung

des § 72 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich ausgenommen (BGH 110, 26 – X ZB 19/89;

Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage 2015,

Vor §§ 567 ff. ZPO, Rdnr. 5 und 10).

Kortbein

Kruppa

Hermann

Fi