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BPatG Beschluss vom 22.04.2021 – 35 W (pat) 406/19

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:220421B35Wpat406.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

KOF 133/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 014 610

(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 22. April 2021 unter Mitwirkung des Richters Metternich sowie der Richterin

Bayer und des Richters Eisenrauch

beschlossen:

Die von Antragstellerin gemäß Ziffer 1 des Vergleichs vom

22. September 2020 der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten

werden für das erstinstanzliche Löschungsverfahren und das

Löschungs-Beschwerdeverfahren auf insgesamt

12.629,95 €

festgesetzt.

ECLI:DE:BPatG:2021:220421B35Wpat406.19.0

Gründe§

I.

Die Beteiligten haben das Löschungsbeschwerdeverfahren, dessen Gegenstand

der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 7. November 2018

war, mit dem der Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster

20 009 014 610 kostenpflichtig zurückgewiesen wurde, durch den

in der

mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 abgeschlossenen Vergleich

beendet.

Ziffer

1

des Vergleichs

betrifft

die Kosten

des

erstinstanzlichen

Löschungsverfahrens vor dem DPMA und das Löschungs-Beschwerdeverfahren

und hat folgenden Wortlaut:

„Die Antragstellerin übernimmt die Kosten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens in erster Instanz gemäß RVG auf der Grundlage eines

Gegenstandswertes von EUR 250.000,- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von

EUR 150.000,-, wobei die zu erstattenden Kosten vom zuständigen Senat

des BPatG beziffert werden sollen.“

Gemäß Ziffer 2 des Vergleichs sind die nach Ziffer 1 festgesetzten Kosten innerhalb

von zwei Wochen nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu

bezahlen. Ziffer 3 des Vergleichs enthält die Erklärung der Antragsgegnerin, gegen

die Antragstellerin keine Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster mehr geltend

zu machen. Nach Ziffer 4 des Vergleichs verpflichtet sich die Antragstellerin, an die

Antragsgegnerin zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster

einen Betrag von … € zu bezahlen. In Ziffer 5 des Vergleichs erklären die Beteiligten

das vorliegende Löschungs-Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt.

Zum Wortlaut der Ziffern 2 – 5 des Vergleichs vom 22. September 2020 wird im

Übrigen auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom selben Tage verwiesen (Bl. 76 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 beantragt die Antragsgegnerin, die ihr gemäß

dem o.g. Vergleich zu erstattenden Kosten

für das erstinstanzliche

Löschungsverfahren und das Löschungs-Beschwerdeverfahren

von der

Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 15.221,21 € festzusetzen, die sie wie

folgt aufgeschlüsselt hat:

Gebührentatbestand

VV RVG Nr.

Satz

Betrag § 13 RVG

Erstinstanzliches Löschungsverfahren:

Gegenstandswert: 250.000 €

1) Geschäftsgebühr Patentanwalt

2300

2,5

5.632,50 €

2) Entgeltpauschale für Post- und

7002

20,00 €

Telekommunikationsdienstleistungen

Patentanwalt

3) Tage- und Abwesenheitsgeld

7005

60,00 €

Patentanwalt

Umsatzsteuer

4) Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten

Patentanwalt

7006

1.085,38 €

287,36 €

5) Reisekosten des Inhabers der

348,00 €

Antragsgegnerin (2017)

580 km x 2 x 0,30 €/km

Summe 1:

7.433,24 €

Löschungs-Beschwerdeverfahren

Gegenstandswert: 150.000 €

1) Verfahrensgebühr

2) Terminsgebühr

3) Einigungsgebühr

4) Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

5) Tage- und Abwesenheitsgeld

Patentanwalt

Umsatzsteuer

7005

6) Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten

7004

Patentanwalt

7) Reisekosten des Inhabers der

Antragsgegnerin

1,3

1,2

2.285,40 €

2.109,60 €

1.758,00 €

20,00 €

60,00 €

997,28 €

293,90 €

263,79 €

Summe 2: 7.787,97 €

Gesamtsumme aus 1 und 2:

15.221,21 €

Die Antragsgegnerin

ist

der Auffassung,

für

das

erstinstanzliche

Löschungsverfahren sei bei der Geschäftsgebühr des Patentanwalts ein 2,5-facher

Satz angemessen, da das erstinstanzliche Verfahren überdurchschnittlich lang und

komplex gewesen sei. Zum einen sei die Sichtung und Bewertung des

Beweismaterials zu einer entscheidungserheblichen Vorbenutzung überdurchschnittlich zeitaufwändig gewesen. Weiterer Zeitaufwand sei dadurch entstanden,

dass sich an eine mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung ein

schriftliches Verfahren angeschlossen habe. Schließlich habe ein Wechsel im

Vorsitz der Gebrauchsmusterabteilung zu einem weiterem Zwischenbescheid

geführt, der weiteren Schriftverkehr und nochmals erhöhten Aufwand verursacht

habe.

Aus Sicht der Antragstellerin sei für die erstinstanzliche Geschäftsgebühr lediglich

der übliche 1,3-fache Satz anzusetzen. Auch wenn das erstinstanzliche Verfahren

ungewöhnlich lang gewesen sei, sei es gleichwohl nicht ungewöhnlich schwierig

oder aufwändig gewesen.

Insbesondere sei die Bewertung der streitgegenständlichen Vorbenutzung im Rahmen des üblichen Aufwands geblieben, zumal

kein

technisch besonders schwieriger Fall vorgelegen habe und nur ein

Gebrauchsmuster betroffen gewesen sei. Der Übergang in das schriftliche

Verfahren sei ebenfalls nicht ungewöhnlich gewesen, die Verfahrensdauer sei

sowohl auf den Wechsel im Vorsitz der Gebrauchsmusterabteilung als auch auf die

erstinstanzlich noch gescheiterten Vergleichsverhandlungen der Beteiligten

zurückzuführen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 darauf

hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass es gemäß Ziffer 1 des Vergleichs vom

22. September 2020 dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entspreche,

wenn die Kostenfestsetzung nicht vom Rechtspfleger, sondern unmittelbar durch

eine richterliche Entscheidung getroffen werde. Ferner hat der Senat erklärt, dass

er beabsichtige, diese Entscheidung in der Besetzung mit einem rechtskundigen

Vorsitzenden und zwei rechtskundigen Mitgliedern zu treffen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2020 (Antragsgegnerin)

und 13. Januar 2021 (Antragstellerin) ihr Einverständnis mit der vorgenannten

Vorgehensweise erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den

übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten sind nicht in voller Höhe,

sondern nur im Umfang des im Tenor genannten Betrags erstattungsfähig.

1.

Der Senat ist für die Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten und die

Festsetzung des mit Vergleich vom 22. September 2020 in der Hauptsache

erledigten Löschungs-Beschwerdeverfahrens aufgrund Ziff. 1 dieses Vergleichs

zuständig. Es handelt sich um eine wirksame, einer Schiedsabrede vergleichbaren

Vereinbarung, mit der die Beteiligten eine Entscheidung über alle Kosten dieser

Verfahren als letzten noch offenen Punkt herbeiführen wollten, wobei der Wille der

Beteiligten darauf gerichtet ist, dass über die Kosten nicht im Rahmen des üblichen

Instanzenzugs, sondern in einer zentralen und abschließenden Entscheidung durch

den Senat entschieden wird. Insbesondere entspricht es dem übereinstimmenden

Willen der Beteiligten, dass diese Entscheidung nicht vom Rechtspfleger, dem diese

Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Nr. 12 RPflG grundsätzlich übertragen ist, getroffen

wird, sondern gemäß dem Vergleich und entsprechend dem Rechtsgedanken der

§§ 6 und 7 RPflG unmittelbar als eine richterliche Entscheidung erfolgt.

Der Senat ist für diese Entscheidung in der für Kostenbeschwerden zuständigen

Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzenden und zwei

rechtskundigen Mitgliedern als Beisitzer nach § 18 Abs. 2 und 3 GebrMG i.V.m. § 67

Abs. 1 Nr. 4 PatG zuständig. Zum einen ist eine Hauptsacheentscheidung nicht

mehr zu treffen ist. Zum anderen ist aufgrund des Sachzusammenhangs mit der

Zuständigkeit für Kostensachen eine Auslegung des Vergleichs dahingehend

angezeigt, dass es dem im Vergleich geäußerten Willen der Beteiligten entspricht,

wenn der Senat in der vorgenannten Besetzung entscheidet.

Einer (weiteren) mündlichen Verhandlung bedurfte es hierbei nicht (§§ 18 Abs. 2

Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 128 Abs. 3 ZPO).

2.

Der Senat legt gemäß Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. September 2020 der

Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten einen Betrag von 250.000,- € und der

Kosten des Löschungs-Beschwerdeverfahrens einen Betrag von 150.000,- €

zugrunde. Auch die Bestimmung des Gegenstandswerts konnte durch Vergleich

getroffen werden, zumal eine übereinstimmende Angabe des Gegenstandswerts

seitens der Beteiligten üblicherweise eine taugliche Grundlage für die Bemessung

des Gegenstandswerts darstellt, die, wenn sie nicht Gegenstand des vorliegenden

Vergleichs wäre, in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4

ZPO nach billigem Ermessen zu erfolgen hätte.

3.

Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens und die des

Beschwerdeverfahrens bemessen sich

im Übrigen

nach dem RVG-

Vergütungsverzeichnis (VV) vom 1. August 2013. Die zum 1. Januar 2021 erfolgte

RVG-Anpassung ist hier nicht anwendbar, da der Löschungsantrag aus dem Jahr

2015 stammt.

4.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens ist ein

Betrag i.H.v. 5.839, 26 € als erstattungsfähig festzusetzen.

a.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Geschäftsgebühr erscheint ein

Gebührensatz von 2,5 wie von der Antragsgegnerin beantragt, einerseits zu hoch,

ein Gebührensatz von 1,3, wie von der Antragstellerin als angemessen erachtet, zu

niedrig. Zwar

ist das Löschungsverfahren durch die geltend gemachte

Vorbenutzung, die mündliche Verhandlung und das unter Wechsel des/der

Vorsitzenden sich anschließende, schriftliche Verfahren als durchaus in deutlicher

Weise überdurchschnittlich umfangreich und schwierig zu erachten. Ein niedrigerer

als ein 2,0-facher Gebührensatz erscheint vor diesem Hintergrund nicht

angemessen (vgl. auch BGH GRUR 2014, 206, 208, Tz. 25 - Einkaufskühltasche).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der angebotene Zeugenbeweis nicht mehr

entscheidungserheblich war und eine Beweiserhebung letztlich unterblieb. In

Abwägung aller vorgenannten Umstände

ist ein 2,3-facher Gebührensatz

hinreichend und angemessen.

b.

Bei

den

anlässlich

der mündlichen Verhandlung

vor

der

Gebrauchsmusterabteilung im Juni 2017 angefallenen Fahrtkosten des Vorstandes

der Antragsgegnerin ist der damals gültige § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG als

Abrechnungsgrundlage heranzuziehen. In Ansatz zu bringen sind daher: 580 km x

2 x 0,25 €/km = 290,- €.

c.

Der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Umsatzsteuerbetrag kann

nicht berücksichtigt werden.

Zwar ist nach Nr. 7008 RVG VV die auf die Vergütung des Anwalts entfallende

Umsatzsatzsteuer

grundsätzlich

berücksichtigungsfähig;

jedoch

ist

die

Umsatzsteuer nicht stets zwingend in Ansatz zu bringen. Es kann zum einen sein,

dass der Anwalt selbst Umsatzsteuerbeträge, für die Inanspruchnahme von

Leistungen zahlt, die er als Vorsteuer geltend machen kann. Solche

Umsatzsteuerbeträge darf der Anwalt seiner Mandantin nicht in Rechnung stellen.

In Fällen der Vorsteuergeltendmachung kann der Anwalt auch seine

aufgewendeten Reisekosten seiner Mandantin nur in Höhe der Nettobeträge in

Rechnung stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – Az.: VI ZB 46/11). Ist

hier dagegen klar, dass Umsatzsteuer angefallen ist, und hat der anwaltliche

Vertreter diese Steuer der Antragsgegnerin auch in Rechnung gestellt, so ist zum

anderen

zu

berücksichtigen,

ob

die

Antragsgegnerin

ihrerseits

vorsteuerabzugsberechtigt im Sinne von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist. In diesem

Falle könnte die Erstattung der an den Anwalt gezahlten Umsatzsteuer, die bei der

Antragsgegnerin nur ein „durchlaufender Posten“ gewesen wäre, nicht als

erstattungsfähig in Ansatz gebracht werden.

Voraussetzung wäre nach alledem, dass die Antragsgegnerin erklärt hätte, dass ihr

die Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung in Rechnung gestellt wurde und dass

sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine solche Erklärung hat sie jedoch

nicht abgegeben.

d.

Die weiteren von der Antragsgegnerin bei der Kostenerstattung für das

erstinstanzliche Löschungsverfahren in Ansatz gebrachten Posten sind von der

Antragstellerin nicht angegriffen worden und auch von Amts wegen nicht zu

beanstanden.

Sie sind daher wie folgt zu bemessen:

Gebührentatbestand

VV RVG Nr.

Satz

Betrag § 13 RVG

Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000 €

1) Geschäftsgebühr

2300

2,3

5.181,90 €

2) Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

3) Tage- und Abwesenheitsgeld

4) Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten

7006

20,00 €

60,00 €

287,36 €

5) Reisekosten des Vorstandes (2017)

290,00 €

580 km x 2 x 0,25 €/km

Summe Kosten erstinstanzliches Löschungsverfahren:

5.839,26 €

5.

Hinsichtlich der Kosten des Löschungs-Beschwerdeverfahrens ist ein Betrag

i.H.v. 6.790,36 € als erstattungsfähig festzusetzen.

a.

Zugunsten der Antragstellerin kann gemäß dem vor dem Senat

geschlossenen Vergleich auch eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach

Gebührentatbestand Nr. 1003 RVG VV als erstattungsfähig berücksichtigt werden.

Der Vergleich vom 22. September 2020 stellt eine „andere“ Regelung i.S.d. § 98

ZPO dar, durch die die Vergleichskosten allein der Antragstellerin zugewiesen

wurden, zumal Ziffer 1 des Vergleichs dahingehend auszulegen ist, dass sämtliche

erstattungsfähigen Kosten von der Antragstellerin auch zu erstatten sind.

b.

Hingegen

ist der von der Antragsgegnerin

in Ansatz gebrachte

Umsatzsteuerbetrag aus dem oben unter 4. c. genannten Gründen nicht

berücksichtigungsfähig.

c.

Die weiteren von der Antragsgegnerin bei der Kostenerstattung für das

Löschungs-Beschwerdeverfahren in Ansatz gebrachten Posten sind von der

Antragstellerin nicht angegriffen worden und auch von Amts wegen nicht zu

beanstanden.

Sie sind daher wie folgt zu bemessen:

Gebührentatbestand

VV RVG Nr.

Satz

Betrag § 13 RVG

Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 150.000 €

1) Verfahrensgebühr

3510

1,3

2.285,40 €

2) Terminsgebühr

3) Einigungsgebühr

3516

1,2

2.109,60 €

1003

1,0

1.758,00 €

4) Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

5) Tage- und Abwesenheitsgeld

6) Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten

7006

20,00 €

60,00 €

293,90 €

7) Reisekosten des Vorstandes

263,79 €

Summe Kosten Löschungs-Beschwerdeverfahren:

6.790,69 €

6.

Nach alledem ist eine Gesamtsumme i.H.v. (5.839,26 € + 6.790,69 € =)

12.629,95 €

als erstattungsfähig

festzusetzen, wobei mangels eines

entsprechenden Antrags der Antragsgegnerin eine Verzinsung nicht

auszusprechen war (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

III.

Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Abs. 1 GebrMG i. V. m.

§ 100 Abs. 2 und Abs. 3 PatG ist nicht eröffnet, da mit dem vorliegenden Beschluss

nicht über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle

oder der Gebrauchsmusterabteilung entschieden worden ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 100 Rn. 11; BPatGE 51, 81, 91 - „Medizinisches

Instrument“).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde auch gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1

zugelassen hat, sieht der Senat von einer weitergehenden Rechtsmittelbelehrung

ab.

Metternich

Bayer

Eisenrauch

prö