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BPatG Beschluss vom 29.04.2021 – 8 W (pat) 9/21
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290421B8Wpat9.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 9/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 001 511.7
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
29. April 2021
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann, sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:290421B8Wpat9.21.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 001 511.7 wurde am
5. Februar 2015 mit der Bezeichnung "Drehbare Regalanlage“ beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift
D1 DE 10 2011 016 713 A1
genannt.
Nach Hinweisen im Prüfungsbescheid vom 23. März 2020 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B65G die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Juni 2020 zurückgewiesen und
dies damit begründet, dass der Gegenstand des am 5. Februar 2015 eingereichten
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die
Entgegenhaltung D1 beschreibe eine drehbare Regalanlage mit den meisten
Merkmalen der Patentanmeldung, sie lasse nur offen, ob Verbindungen zwischen
den Regalen untereinander vorgesehen seien und ob das Drehgestell mit der
Aufstellfläche verbunden sei. Dies seien aber für den Fachmann naheliegende
Maßnahmen, da sie aus der berufsgenossenschaftlichen Regel D2 bekannt seien
und deshalb sämtlich von ihm in Betracht gezogen würden.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 14. Juli 2020 Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung,
in der Anmeldung würden drehbare Regalanlagen mit
handelsüblichen Kategorien unterschiedlichster Bauart beschrieben. Wegen der
vielen Regal- und Einsatzvarianten sei eine allgemeine Systembeschreibung
gewählt worden, die im Gegensatz zum entgegengehaltenen Stand der Technik,
der nur konkrete Einzelanlagen zeige, auf alle Fälle anwendbar sei. Gerade die
Vielfalt der einsetzbaren Regalvarianten und die Gesamtheit des neuen
Regalsystems seien bei der Bewertung der Patentanmeldung in Betracht zu ziehen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2020 aufzuheben und das
Patent 10 2015 001 511 mit den ursprünglichen Patentansprüchen
1 bis 4 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):
M1
Drehbare Regalanlage,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
wenigstens ein Regal (2) fachüblicher Bauart auf einem Drehgestell (1)
angeordnet und
M3 mit dessen Drehteller (5) fest verbunden ist,
M4
wobei bei Aufstellung von mehreren Regalen (2) Verbindungen
untereinander vorgesehen sind, und
M5
dass das Drehgestell (1) mit der Aufstellfläche (3) verdübelt ist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis
4 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Anmelders ist
zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Gegenstand der Anmeldung
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da
der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG.
2. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt
[0001] der
Offenlegungsschrift der Streitanmeldung eine drehbare Regalanlage. Gemäß
Abschnitt [0004] bilden bei bekannten drehbaren Regalen der Drehteller und eine
die Regalböden tragende Mittelsäule eine bauliche Einheit, was als Nachteil
insbesondere im Hinblick auf mangelnde Flexibilität angesehen werde.
Nach Angaben der Streitanmeldung gemäß Abschnitt
[0009] der Offenlegungsschrift soll mit der Erfindung die Aufgabe gelöst werden, eine drehbare
Regalanlage zu entwickeln, die platzsparend beispielsweise in Ecken, Nischen oder
in Produktionsanordnungen einbezogen aufstellbar und dabei sofern notwendig
allseitig zugänglich ist.
Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion
und Entwicklung von Lagersystemen.
3. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Gemäß dem Merkmal M2 wird beansprucht, dass ein „Regal fachüblicher Bauart“
auf dem Drehteller angeordnet werden soll. Diese Formulierung ist entsprechend
breit auszulegen. Mit den Hinweisen in den Abschnitten [0014] und [0015] der
Beschreibung der Offenlegungsschrift der Anmeldung wird deutlich, dass hiermit
alle erdenklichen Regalarten gemeint sein sollen.
Merkmal M4 ist als optionales Merkmal formuliert. Für den Fall des Aufstellens
mehrerer Regale sollen diese untereinander verbunden sein. Gemäß Abschnitt
[001] („wenigstens ein Regal auf einem Drehgestell angeordnet …“) soll jedoch
auch ein einzelnes Regal unter Schutz gestellt werden.
Dass gemäß Merkmal M5 das „Drehgestell mit der Aufstellfläche verdübelt“ werden
soll, stellt zum einen auf die Art der Befestigung ab, wobei üblicherweise mittels
einer Schraube bzw. mittels einer Gewindestange und zugehöriger Mutter der zu
befestigende Gegenstand – in diesem Fall das Drehgestell – an einer
entsprechenden Bauwerksfläche – in diesem Fall der Aufstellfläche – dadurch
befestigt wird, dass in eine Bohrung ein geeigneter Dübel eingesetzt wird und der
zu befestigende Gegenstand mittels Eindrehen der Schraube oder Gewindestange
festgeschraubt wird. Zum anderen wird damit impliziert, dass die Aufstellfläche eine
solche Beschaffenheit aufweist, dass dort eine Bohrung eingebracht werden kann
bzw. dass die Beschaffenheit der Aufstellfläche, z. B. Beton, diese Art der
Befestigung erfordert.
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Gemäß § 4 PatG gilt eine Erfindung als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, wenn
sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Beurteilung
der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 unerheblich, ob der
Gegenstand bzw. die Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung Einzelheiten oder
Funktionalitäten beschreibt, die teilweise nicht explizit in dem aufgedeckten Stand
der Technik genannt sind, sofern es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten,
handwerkliche Maßnahmen oder für den Fachmann aufgrund der ihm gestellten
Aufgabe naheliegende Tätigkeiten handelt.
Den nächstliegenden Stand der Technik bildet die bereits über drei Jahre vor dem
maßgeblichen Anmeldetag der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung
veröffentlichte Druckschrift DE 10 2011 016 713 A1 (D1), die mit Ausnahme des
Merkmals M5 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1
vorwegnimmt.
Aus der D1 ist bereits eine dort als Turmspeicher bezeichnete drehbare
Regalanlage 40 bekannt (hier Merkmal M1; vergleiche dort Absatz [0026] in
Verbindung mit der dortigen Figur 1) wobei mehrere Regale (43, 44, 45, 46, 47)
ersichtlich fachüblicher Bauart auf einem Drehgestell, bestehend aus Bodenplatte
42 und Drehteller (Drehscheibe 41) angeordnet sind (hier Merkmal M2, vergleiche
dort Absatz [0026]).
Nach den Ausführungen in Absatz [0026] sind die Regale auf dem Drehteller
installiert, worunter fachüblich eine feste Verbindung zwischen dem jeweiligen
Regal und dem Drehteller zu verstehen ist, so dass auch das Merkmal M3
verwirklicht ist.
Merkmal M4, wonach bei Aufstellen von mehreren Regalen Verbindungen
untereinander vorgesehen sind, ist bei der vom Patentanspruch umfassten
Ausführungsform mit nur einem Regal für die Prüfung der Patentfähigkeit
unbeachtlich. Ungeachtet dessen entnimmt der Fachmann die Verbindung der
Regale untereinander aus Absatz [0032] der D1, wo darauf hingewiesen wird, dass
eine Verdübelung der Regale im Boden aufgrund der Eigensteifigkeit der Regale
dann überflüssig ist, wenn sie in Rundbauweise ausgeführt werden. Denn die
Eigensteifigkeit der Regale wird in diesem Fall nur durch ihre Verbindung
untereinander erzielt.
Lediglich Merkmal M5 ist in der Entgegenhaltung D1 nicht explizit offenbart. Die
Verdübelung des Drehgestells mit der Aufstellfläche stellt
jedoch keinen
erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik dar. Denn
in
selbstverständlicher Weise befestigt der Fachmann auch ohne einen
entsprechenden Hinweis die dortige Bodenplatte 42 am Boden, um die gewünschte
Relativverdrehung des Drehtellers 41 gegenüber der Bodenplatte für jeden Fall zu
realisieren und ein ungewünschtes Mitdrehen der Bodenplatte zu verhindern. Dass
bei derartigen Befestigungen eine Verdübelung Standard und im Bedarfsfall
vorzusehen ist, ist ebenfalls dem Absatz [0032] der D1 zu entnehmen (hier Merkmal
M4, M5).
Damit ist ein Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 dem Fachmann
unter Berücksichtigung seines Fachwissens und –könnens aus der D1 nahegelegt
und folglich nicht patentfähig.
Bei dieser Ausgangslage kann die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs
1 auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass er gegenüber dem
detaillierter beschriebenen Gegenstand aus dem Stand der Technik allgemeiner
formuliert
ist und auf eine breitere Verwendung abzielt. Die von dem
Beschwerdeführer hervorgehobene Variationsvielfalt seines „Systems“ hat für die
Prüfung der Patentfähigkeit keine Relevanz, da sie in den Patentansprüchen nicht
zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist hier allein, dass bereits eine einzige unter den
Anspruch fallende Ausführungsform nicht patentfähig ist und deshalb keinen
Patentschutz erhalten darf.
Der Senat hat von einer Erörterung der Sachlage in einer mündlichen Verhandlung
abgesehen, da auch in den übrigen Unterlagen der Anmeldung nichts enthalten ist,
was durch Aufnahme in den Patentanspruch 1 die Patentfähigkeit seines
Gegenstands begründen könnte. Ebensowenig sind die als Anlagen zur
Beschwerdebegründung beigefügten und nach dem Anmeldetag eingereichten
Ablichtungen geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. Denn bei der Beurteilung
der Patentfähigkeit der Anmeldung ist ausschließlich auf die ursprünglich
offenbarten, also die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen abzustellen, § 38
Satz 3 PatG.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
prö