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BPatG Beschluss vom 29.04.2021 – 8 W (pat) 9/21

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290421B8Wpat9.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 9/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 001 511.7

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

29. April 2021

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann, sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:290421B8Wpat9.21.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 001 511.7 wurde am

5. Februar 2015 mit der Bezeichnung "Drehbare Regalanlage“ beim Deutschen

Patent- und Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift

D1 DE 10 2011 016 713 A1

genannt.

Nach Hinweisen im Prüfungsbescheid vom 23. März 2020 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B65G die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Juni 2020 zurückgewiesen und

dies damit begründet, dass der Gegenstand des am 5. Februar 2015 eingereichten

Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die

Entgegenhaltung D1 beschreibe eine drehbare Regalanlage mit den meisten

Merkmalen der Patentanmeldung, sie lasse nur offen, ob Verbindungen zwischen

den Regalen untereinander vorgesehen seien und ob das Drehgestell mit der

Aufstellfläche verbunden sei. Dies seien aber für den Fachmann naheliegende

Maßnahmen, da sie aus der berufsgenossenschaftlichen Regel D2 bekannt seien

und deshalb sämtlich von ihm in Betracht gezogen würden.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 14. Juli 2020 Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung,

in der Anmeldung würden drehbare Regalanlagen mit

handelsüblichen Kategorien unterschiedlichster Bauart beschrieben. Wegen der

vielen Regal- und Einsatzvarianten sei eine allgemeine Systembeschreibung

gewählt worden, die im Gegensatz zum entgegengehaltenen Stand der Technik,

der nur konkrete Einzelanlagen zeige, auf alle Fälle anwendbar sei. Gerade die

Vielfalt der einsetzbaren Regalvarianten und die Gesamtheit des neuen

Regalsystems seien bei der Bewertung der Patentanmeldung in Betracht zu ziehen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2020 aufzuheben und das

Patent 10 2015 001 511 mit den ursprünglichen Patentansprüchen

1 bis 4 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):

M1

Drehbare Regalanlage,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

wenigstens ein Regal (2) fachüblicher Bauart auf einem Drehgestell (1)

angeordnet und

M3 mit dessen Drehteller (5) fest verbunden ist,

M4

wobei bei Aufstellung von mehreren Regalen (2) Verbindungen

untereinander vorgesehen sind, und

M5

dass das Drehgestell (1) mit der Aufstellfläche (3) verdübelt ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis

4 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Anmelders ist

zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Gegenstand der Anmeldung

keine patentfähige Erfindung ist, §§ 48, 4 PatG.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da

der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG.

2. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt

[0001] der

Offenlegungsschrift der Streitanmeldung eine drehbare Regalanlage. Gemäß

Abschnitt [0004] bilden bei bekannten drehbaren Regalen der Drehteller und eine

die Regalböden tragende Mittelsäule eine bauliche Einheit, was als Nachteil

insbesondere im Hinblick auf mangelnde Flexibilität angesehen werde.

Nach Angaben der Streitanmeldung gemäß Abschnitt

[0009] der Offenlegungsschrift soll mit der Erfindung die Aufgabe gelöst werden, eine drehbare

Regalanlage zu entwickeln, die platzsparend beispielsweise in Ecken, Nischen oder

in Produktionsanordnungen einbezogen aufstellbar und dabei sofern notwendig

allseitig zugänglich ist.

Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion

und Entwicklung von Lagersystemen.

3. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Gemäß dem Merkmal M2 wird beansprucht, dass ein „Regal fachüblicher Bauart“

auf dem Drehteller angeordnet werden soll. Diese Formulierung ist entsprechend

breit auszulegen. Mit den Hinweisen in den Abschnitten [0014] und [0015] der

Beschreibung der Offenlegungsschrift der Anmeldung wird deutlich, dass hiermit

alle erdenklichen Regalarten gemeint sein sollen.

Merkmal M4 ist als optionales Merkmal formuliert. Für den Fall des Aufstellens

mehrerer Regale sollen diese untereinander verbunden sein. Gemäß Abschnitt

[001] („wenigstens ein Regal auf einem Drehgestell angeordnet …“) soll jedoch

auch ein einzelnes Regal unter Schutz gestellt werden.

Dass gemäß Merkmal M5 das „Drehgestell mit der Aufstellfläche verdübelt“ werden

soll, stellt zum einen auf die Art der Befestigung ab, wobei üblicherweise mittels

einer Schraube bzw. mittels einer Gewindestange und zugehöriger Mutter der zu

befestigende Gegenstand – in diesem Fall das Drehgestell – an einer

entsprechenden Bauwerksfläche – in diesem Fall der Aufstellfläche – dadurch

befestigt wird, dass in eine Bohrung ein geeigneter Dübel eingesetzt wird und der

zu befestigende Gegenstand mittels Eindrehen der Schraube oder Gewindestange

festgeschraubt wird. Zum anderen wird damit impliziert, dass die Aufstellfläche eine

solche Beschaffenheit aufweist, dass dort eine Bohrung eingebracht werden kann

bzw. dass die Beschaffenheit der Aufstellfläche, z. B. Beton, diese Art der

Befestigung erfordert.

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Gemäß § 4 PatG gilt eine Erfindung als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, wenn

sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Beurteilung

der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 unerheblich, ob der

Gegenstand bzw. die Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung Einzelheiten oder

Funktionalitäten beschreibt, die teilweise nicht explizit in dem aufgedeckten Stand

der Technik genannt sind, sofern es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten,

handwerkliche Maßnahmen oder für den Fachmann aufgrund der ihm gestellten

Aufgabe naheliegende Tätigkeiten handelt.

Den nächstliegenden Stand der Technik bildet die bereits über drei Jahre vor dem

maßgeblichen Anmeldetag der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung

veröffentlichte Druckschrift DE 10 2011 016 713 A1 (D1), die mit Ausnahme des

Merkmals M5 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1

vorwegnimmt.

Aus der D1 ist bereits eine dort als Turmspeicher bezeichnete drehbare

Regalanlage 40 bekannt (hier Merkmal M1; vergleiche dort Absatz [0026] in

Verbindung mit der dortigen Figur 1) wobei mehrere Regale (43, 44, 45, 46, 47)

ersichtlich fachüblicher Bauart auf einem Drehgestell, bestehend aus Bodenplatte

42 und Drehteller (Drehscheibe 41) angeordnet sind (hier Merkmal M2, vergleiche

dort Absatz [0026]).

Nach den Ausführungen in Absatz [0026] sind die Regale auf dem Drehteller

installiert, worunter fachüblich eine feste Verbindung zwischen dem jeweiligen

Regal und dem Drehteller zu verstehen ist, so dass auch das Merkmal M3

verwirklicht ist.

Merkmal M4, wonach bei Aufstellen von mehreren Regalen Verbindungen

untereinander vorgesehen sind, ist bei der vom Patentanspruch umfassten

Ausführungsform mit nur einem Regal für die Prüfung der Patentfähigkeit

unbeachtlich. Ungeachtet dessen entnimmt der Fachmann die Verbindung der

Regale untereinander aus Absatz [0032] der D1, wo darauf hingewiesen wird, dass

eine Verdübelung der Regale im Boden aufgrund der Eigensteifigkeit der Regale

dann überflüssig ist, wenn sie in Rundbauweise ausgeführt werden. Denn die

Eigensteifigkeit der Regale wird in diesem Fall nur durch ihre Verbindung

untereinander erzielt.

Lediglich Merkmal M5 ist in der Entgegenhaltung D1 nicht explizit offenbart. Die

Verdübelung des Drehgestells mit der Aufstellfläche stellt

jedoch keinen

erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik dar. Denn

in

selbstverständlicher Weise befestigt der Fachmann auch ohne einen

entsprechenden Hinweis die dortige Bodenplatte 42 am Boden, um die gewünschte

Relativverdrehung des Drehtellers 41 gegenüber der Bodenplatte für jeden Fall zu

realisieren und ein ungewünschtes Mitdrehen der Bodenplatte zu verhindern. Dass

bei derartigen Befestigungen eine Verdübelung Standard und im Bedarfsfall

vorzusehen ist, ist ebenfalls dem Absatz [0032] der D1 zu entnehmen (hier Merkmal

M4, M5).

Damit ist ein Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 dem Fachmann

unter Berücksichtigung seines Fachwissens und –könnens aus der D1 nahegelegt

und folglich nicht patentfähig.

Bei dieser Ausgangslage kann die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs

1 auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass er gegenüber dem

detaillierter beschriebenen Gegenstand aus dem Stand der Technik allgemeiner

formuliert

ist und auf eine breitere Verwendung abzielt. Die von dem

Beschwerdeführer hervorgehobene Variationsvielfalt seines „Systems“ hat für die

Prüfung der Patentfähigkeit keine Relevanz, da sie in den Patentansprüchen nicht

zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist hier allein, dass bereits eine einzige unter den

Anspruch fallende Ausführungsform nicht patentfähig ist und deshalb keinen

Patentschutz erhalten darf.

Der Senat hat von einer Erörterung der Sachlage in einer mündlichen Verhandlung

abgesehen, da auch in den übrigen Unterlagen der Anmeldung nichts enthalten ist,

was durch Aufnahme in den Patentanspruch 1 die Patentfähigkeit seines

Gegenstands begründen könnte. Ebensowenig sind die als Anlagen zur

Beschwerdebegründung beigefügten und nach dem Anmeldetag eingereichten

Ablichtungen geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. Denn bei der Beurteilung

der Patentfähigkeit der Anmeldung ist ausschließlich auf die ursprünglich

offenbarten, also die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen abzustellen, § 38

Satz 3 PatG.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Maierbacher

prö