Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 05.05.2021 – 9 W (pat) 10/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:050521B9Wpat10.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 10/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Mai 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 037 820
…
ECLI:DE:BPatG:2021:050521B9Wpat10.20.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 5. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa und Dr.-Ing. Geier und
der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden 2) wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2019
aufgehoben.
2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 – 25, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
5. Mai 2021,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
zweier Einsprüche das am 10. August 2009 angemeldete Patent 10 2009 037 820,
das die innere Priorität der Patentanmeldung 10 2008 038 181.0 mit dem Anmeldetag 11. August 2008 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 13. August 2015
veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 22. Oktober 2019 verkündeten
Beschluss aufrechterhalten.
Die Beschlussbegründung wurde am 30. Januar 2020 von den Unterzeichnenden
signiert und der Patentinhaberin gemäß Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2020
sowie den beiden Einsprechenden gemäß den Empfangsbekenntnissen jeweils am
5. Februar 2020 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende 2) am 25. Februar 2020 beim
Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt, die am selben Tag dort
eingegangen ist. Darin hat sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Patent
zu widerrufen. Eine Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin nicht
eingereicht.
Nachdem in der Ladung vom 25. Februar 2021 zur mündlichen Verhandlung am
5. Mai 2021 von Seiten des Senats darauf hingewiesen worden war, dass die
Patentfähigkeit der Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 21 durch die
Offenbarungen der Druckschriften
D4
D6
D8
DE 202 18 592 U1,
US 5 906 466 A,
US 4 795 294 A und/oder
D9 WO 2007 / 051 913 A1
gefährdet sei, hat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz
vom 23. April 2021 ausgeführt, dass diese sowohl neu seien als auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem in Rede stehenden Stand der Technik
beruhten. Darüber hinaus hat sie Hilfsanträge 1 bis 8 eingereicht.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende 2) hat in ihrer Eingabe vom
5. März 2021 mitgeteilt, dass seitens der Einsprechenden 2) eine Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei und stattdessen beantragt, auf der
Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens gemäß den dort gestellten Anträgen
zu entscheiden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie beantragt, das Patent
10 2009 037 820 vollumfänglich zu widerrufen und diesen Antrag damit begründet,
dass sowohl die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 21 als auch
diejenigen der Unteransprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Wie angekündigt ist sie zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2021 nicht
erschienen.
Die Einsprechende 1) und notwendige Streitgenossin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung am
5. Mai 2021 erschienen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung
am 5. Mai 2021 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 – 25, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Neben den o.g. befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren:
D1
D2
D3
D5
D7
DE 10 2005 040 663 B3,
DE 198 32 513 A1,
DE 20 2008 017 215 U1,
AT 73 685 B,
US 799 783 A,
D10 DD 58 809 A1,
D11 DE 298 07 076 U1,
D12 FR 1 203 169 A,
D13 DE 100 35 569 A1,
D14 DE 90 16 277 U1,
D15 Werner G., Zimmer K.: Holzbau Teil 1, 3. Auflage Springer Verlag.
Berlin 2004, ISBN 3-540-20552-7, Seiten 49, 172 und 177 - 182 und
D16 US 6 669 697 B1.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 5. Mai 2021 lautet:
„1. Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen, mit
1.1 einem Holzbauteil (14),
1.2 einem zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil (14)
ausgebildeten, Löcher aufweisenden und an dem Holzbauteil
(14) mithilfe von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen anzuschraubenden Metallstreifen (15),
1.3 wobei die Unterlegelemente eine eine Unterseite (3) des
Unterlegelements bildende Anlagefläche,
1.4 einen über die Anlagefläche (3) vorstehenden Eingriffsansatz (4), und
1.5 einen Durchgang (8) für ein Verbindungselement aufweisen, der
1.6 von einer Oberseite (7) des Unterlegelements ausgehend
in der Unterseite (5) des Eingriffsansatzes (4) mündet,
1.7 an seinem oberseitigen Ende (7) eine Anlagefläche für den
Kopf (10) des Verbindungselements bildet und
1.8 dessen Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3)
verläuft,
1.9 wobei die Anordnung für jedes Unterlegelement als
Verbindungselement genau eine Schraube aufweist, die durch
genau einen Durchgang (8) des jeweiligen Unterlegelements
so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass der Kopf
(10) der Schraube an der Anlagefläche für den Kopf (10) des
Verbindungselements anliegt.“
Der Patentanspruch 21 gemäß Hauptantrag vom 5. Mai 2021 lautet:
„21. Verwendung eines Unterlegelements mit einer eine
Unterseite (3) bildenden Anlagefläche, einem über diese
vorstehenden Eingriffsansatz (4) sowie mit genau einem
Durchgang (8) für genau eine Schraube, der von einer Oberseite (7) ausgehend in der Unterseite (5) des Eingriffsansatzes (4) mündet, an seinem oberseitigen Ende eine
Anlagefläche für den Kopf der Schraube bildet und dessen
Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3) verläuft, zum
Anschrauben von Metallelementen (15) an Holzbauteilen (14),
wobei die Schraube durch den Durchgang (8) des Unterlegelements so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass
der Kopf (10) der Schraube an der Anlagefläche für den
Kopf (10) der Schraube anliegt, zur Übertragung von in dem
Holzbauteil liegenden Kräften an das Metallelement (15) und
umgekehrt.“
Zum Wortlaut der geltenden, zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 bzw. 21
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 20 und 22 bis 25 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden 2) ist
statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrags
führt. Denn der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG, der gegen den Bestand des Patents geltend gemacht worden ist,
erweist sich als nicht durchgreifend.
3.
Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen
unter Verwendung von Unterlegelementen und Schrauben, vgl. Abs. [0001] der
Streitpatentschrift DE 10 2009 037 820 B4, im Weiteren mit SPS kurzbezeichnet.
In der Beschreibungseinleitung der SPS wird weiter ausgeführt, dass es zur
Verbindung von Holzbauteilen bislang üblich sei, diese Holzbauteile beispielsweise
dadurch zu verbinden, dass auf beiden Seiten der Balken gelochte Metallstreifen
befestigt würden. Dabei würden entweder Schlossschrauben verwendet, die von
dem Metallstreifen auf der einen Seite durch den Balken hindurch zu dem
Metallstreifen auf der anderen Seite hindurchgingen und dort mit einer Mutter
gesichert seien, oder die Metallstreifen würden mit Holzschrauben festgeschraubt.
In beiden Fällen erfolge eine Beanspruchung der Schrauben quer zur Längsachse,
also auf Scherung des Schraubenschafts. Auch bei der bekannten Befestigung mit
Nägeln erfolge die Beanspruchung der Verbindungselemente quer zur Längsachse
auf Scherung. In diese Richtung ließen sich stiftförmige Verbindungsmittel aber
weniger belasten als in Zugrichtung, vgl. Abs. [0002] der SPS.
Nun gäbe es die Möglichkeit, dass die Metallstreifen schräg gebohrte Löcher
aufwiesen, so dass Holzschrauben schräg eingeschraubt werden könnten. Dies
führe dazu, dass die Schrauben überwiegend auf Zug beansprucht würden. Damit
die Beanspruchung tatsächlich auf Zug erfolge, müsse dafür gesorgt werden, dass
die Schraubenköpfe flächig anliegen. Daher sei es erforderlich, einen Sitz für die
Unterseite der Schraubenköpfe herzustellen, gleichgültig, ob es sich um Senkkopfschrauben oder Schrauben mit einer flachen Unterseite des Schraubenkopfes
handle. Derartige Einsenkungen ließen sich in der Regel nicht auf der Baustelle
selbst herstellen, sondern müssten fabrikmäßig angebracht werden. Ebenfalls
bekannt seien Dübel besonderer Bauart, vgl. Abs. [0003] und [0004] der SPS.
Durch die Druckschrift D5 sei eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit
einem Holzbauteil und einem zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil ausgebildeten, Löcher aufweisenden Metallstreifen bekannt, vgl. Abs. [0005] der SPS.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Möglichkeit zur Verbindung von
Holzbauteilen zu schaffen, die sich mit einfachen Mitteln verwirklichen lässt, so dass
sie sich auch auf der Baustelle oder mit einfachen Maschinen herstellen lässt, vgl.
Abs. [0006] der SPS.
4.
Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung
des Standes der Technik legt der Senat einen Bauingenieur mit mehreren Jahren
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Verbindungsmitteln für
Holzbauteile zugrunde.
5.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I).
5.1
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Unterstreichung hervorgehoben sind.
Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen, mit
1.1
1.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.3.3
einem Holzbauteil (14),
einem zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil (14) ausgebildeten,
Löcher aufweisenden und an dem Holzbauteil (14) anzuschraubenden
Metallstreifen (15),
mithilfe von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen
wobei die Unterlegelemente eine eine Unterseite (3) des Unterlegelements bildende Anlagefläche,
einen über die Anlagefläche (3) vorstehenden Eingriffsansatz
(4), und
einen Durchgang (8) für ein Verbindungselement aufweisen,
der
1.3.3.1
von einer Oberseite (7) des Unterlegelements ausgehend in der Unterseite (5) des Eingriffsansatzes (4)
mündet,
1.3.3.2
1.3.3.3
an seinem oberseitigen Ende (7) eine Anlagefläche für
den Kopf (10) des Verbindungselements bildet und
dessen Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3)
verläuft,
1.4
wobei die Anordnung für jedes Unterlegelement als Verbindungselement genau eine Schraube aufweist,
1.4.1
die durch genau einen Durchgang (8) des jeweiligen Unterlegelements so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass
der Kopf (10) der Schraube an der Anlagefläche für den Kopf
(10) des Verbindungselements anliegt.
Der genannte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 mit Merkmal 1 eine
Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit den Bestandteilen Holzbauteil,
Metallstreifen mit Löchern, in die Löcher eingesetzte Unterlegelemente sowie für
jedes Unterlegelement eine Schraube nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 sowie den
Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4. Auch wenn nach Merkmal 1.1 nur ein einziges
Holzbauteil vorgeschrieben ist, so muss die Anordnung doch geeignet sein,
mindestens zwei Holzbauteile beispielswiese Holzbalken zu verbinden, vgl. Abs.
[0002] der SPS. Aufgrund dieser Angaben sowie im Lichte des in den Abs. [0002]
bis [0004] der SPS gewürdigten Standes der Technik und den weiteren Ausführungen der Beschreibung ab Abs. [0006] der SPS weiß der Fachmann, dass sich die
Erfindung im Bereich des konstruktiven Holzbaus bewegt.
Dem Merkmal 1.2 zufolge ist der weitere Bestandteil der Anordnung, der
Metallstreifen, zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil ausgebildet, an diesem
anzuschrauben und weist Löcher auf. Diese können gemäß Abs. [0009] der SPS
senkrecht zur Oberfläche des Metallstreifens verlaufen. Wie schon in Abs. [0002]
ausgeführt wird, dienen derartige Metallstreifen, bzw. Metallbleche in Holzbauverbindungen zur Kraftübertragung von einem Holzbauteil auf das andere Holzbauteil.
Dazu werden die Metallstreifen, wie auch im Merkmal 1.2 festgelegt, an das
Holzbauteil angeschraubt, was bei der Anordnung nach Patentanspruch 1 mithilfe
von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen geschieht, die mit Merkmalskomplex 1.3.x weiter ausgebildet werden. Durch die in den Merkmalen 1.2 und 1.3
im Plural stehenden Begriffe „Löcher“ und „Unterlegelemente“ sind für die
Anordnung zumindest jeweils zwei davon vorgeschrieben; gemäß Abs. [0025] der
SPS dienen üblicherweise sogar eine Vielzahl von Löchern, Unterlegelementen und
Verbindungsmittel der Befestigung des Metallstreifens am Holzbauteil, vgl. auch
Fig. 11 der SPS.
Abb. 1: Fig. 4 der SPS
Gemäß den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 weisen die Unterlegelemente eine ihre
Unterseite bildende Anlagefläche und einen über diese Anlagefläche vorstehenden
Eingriffsansatz auf. Die Abs. [0008] und [0012] der SPS geben dazu an, dass die
Anlagefläche an der Unterseite des Unterlegelements auf der Oberfläche des
metallischen Elements, also des Metallstreifens, zu liegen kommt, wenn das
Unterlegelement mit seinem Eingriffsansatz in ein Loch des Metallstreifens
eingesetzt wird, vgl. auch die vorstehend eingeblendete Abb. 1. Dabei liegt dann
auch der Eingriffsansatz an dem Rand des Lochs, beispielsweise längs seines
gesamten Umfangs an, wodurch Kräfte vom Eingriffsansatz auf den Rand des
Loches (und umgekehrt) übertragen werden, vgl. erneut Abs. [0008] der SPS.
Bevorzugt ist die Anlagefläche eben ausgeführt, vgl. erneut Abs. [0012] der SPS. In
den Unteransprüchen 9 bis 11 bzw. Abs. [0017] bis [0019] der SPS ist für die Form
des Eingriffsansatzes beispielhaft ein Kreis, ein Oval oder ein Mehreck angegeben.
Weiter wird ausgeführt, dass seine Dicke der Dicke des Metallelements entsprechen
oder dünner sein kann (vgl. Abs. [0020] und [0021] der SPS). Eine gegenüber dem
Metallstreifen größere Dicke des Eingriffsansatzes ist dadurch vom Anspruchswortlaut ausgeschlossen, dass
in Merkmal 1.2 angegeben
ist, dass der
Metallstreifen zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil ausgebildet ist, was nicht
mehr gegeben wäre, wenn die Unterlegelemente zwischen Metallstreifen und
Holzbauteil vorstünden. Die Ausgestaltung des Teils des Unterlegelements, der
über den Eingriffsansatz hinausgeht, und dessen Unterseite die mit Merkmal 1.3.1
definierte Anlagefläche des Unterlegelements bildet, bleibt dem Fachmann
überlassen. Beispielhaft wird die Ausbildung als Scheibe angegeben, von der auch
noch eine schräge Hülse oder Buchse abstehen kann, vgl. Abs. [0016] und [0057]
i.V.m. Fig. 9 und 10 sowie Abs. [0040] i.V.m. Fig. 1 bis 3 der SPS und Abb. 1.
Merkmal 1.3.3 definiert, dass die Unterlegelemente neben der Anlagefläche und
dem Eingriffsansatz einen Durchgang für ein Verbindungselement aufweisen. Dabei
ist mit den Merkmalen 1.4 und 1.4.1 festgelegt, dass die Unterlegelemente jeweils
nur einen einzigen Durchgang für ein einziges Verbindungselement aufweisen.
Während Merkmalsgruppe 1.3 allgemein ein Verbindungselement angibt,
beschränkt Merkmalsgruppe 1.4 das Verbindungselement auf eine Schraube. Der
Durchgang, dessen Durchmesser nach Abs. [0009] der SPS dem Nenndurchmesser des stiftförmigen Verbindungsmittels entspricht, wird mit der Merkmalsgruppe 1.3.3.x weiter ausgebildet.
Merkmal 1.3.3.1 schreibt vor, dass der Durchgang von einer Oberseite des
Unterlegelements ausgehend in der Unterseite des Eingriffsansatzes mündet, also
durch das komplette Unterlegelement reicht. Ansonsten wäre das mit Merkmal 1.2
geforderte Anschrauben des Metallstreifens mithilfe der Unterlegelemente bzw. der
durch sie hindurchreichenden Verbindungselemente an dem Holzbauteil auch nicht
möglich. Gemäß Merkmal 1.3.3.2 bildet der Durchgang an seinem oberseitigen
Ende eine Anlagefläche für den Kopf des Verbindungselements. Mit Merkmal 1.4.1
wird dazu weiter spezifiziert, dass das Verbindungselement bzw. die Schraube so
in das Unterlegelement eingeschraubt wird, dass der Kopf tatsächlich an der
Anlagefläche anliegt, vgl. auch Abs. [0008] der SPS. Dabei kann das Unterlegelement für verschiedene Arten von Schraubenköpfen ausgebildet sein; wobei als
Beispiele eine ebene Ausführung für Schrauben mit ebener Unterseite am
Schraubenkopf und eine kegelförmig angesenkte Stirnfläche am oberseitigen Ende
des Durchgangs für üblicherweise verwendete Senkkopfschrauben aufgeführt
werden, vgl. Abs. [0010] und [0011] der SPS.
Schließlich wird mit Merkmal 1.3.3.3 definiert, dass die Achse des Durchgangs im
Unterlegelement schräg gegenüber dessen Anlagefläche verläuft. Da die Anlagefläche des Unterlegelements auf dem Metallstreifen anliegt, der wiederum flächig
am Holzbauteil anliegt, ergibt sich für den Fachmann aus Merkmal 1.3.3.3 auch,
dass das durch den Durchgang ragende Verbindungselement schräg zum Holzbauteil verläuft. Gemäß Abs. [0003] der SPS führt das schräge Einschrauben der
Schrauben dazu, dass die Schrauben überwiegend auf Zug beansprucht werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Schraubenköpfe flächig anliegen, was wiederum
mit Merkmal 1.4.1 gefordert ist. In einer bevorzugten Ausgestaltung beträgt der
Winkel des Durchgangs mit der ebenen Anlagefläche, die im zusammengebauten
Zustand der Anordnung der Metallstreifenoberfläche, bzw. der Holzbalkenoberfläche entspricht, 15° bis 80°, vgl. Unteranspruch 6 und Abs. [0014] der SPS.
5.2
Nachstehend ist der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 21 wiedergegeben, wobei auch hier die Änderungen gegenüber dem
erteilten Patentanspruch 21 durch Unterstreichungen hervorgehoben sind:
21Teil1
1.3.1
1.3.2
1.3.3A21
1.3.3.1
Verwendung eines Unterlegelements
mit einer eine Unterseite (3) bildenden Anlagefläche,
einem über diese vorstehenden Eingriffsansatz (4) sowie
mit genau einem Durchgang für genau eine Schraube,
der von einer Oberseite (7) ausgehend in der Unterseite
(5) des Eingriffsansatzes (4) mündet,
1.3.3.2A21
an seinem oberseitigen Ende eine Anlagefläche für den
1.3.3.3
21 Teil2
1.4.1A21
Kopf der Schraube bildet und
dessen Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3)
verläuft,
zum Anschrauben von Metallelementen (15) an Holzbauteilen (14),
wobei die Schraube durch den Durchgang (8) des Unterlegelements so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass
der Kopf (10) der Schraube an der Anlagefläche für den Kopf
der Schraube anliegt,
21 Teil3
zur Übertragung von in dem Holzbauteil liegenden Kräften an das
Metallelement (15) und umgekehrt.
Mit dem Patentanspruch 21 wird die Verwendung eines Unterlegelements beansprucht. Dabei wird mit dem dreiteiligen Merkmal 21 angegeben, ein Unterlegelement, das gemäß Merkmalsgruppe 1.3.xA21 ausgebildet ist, zum Anschrauben
von Metallelementen an Holzbauteile zu verwenden, um so in dem Holzbauteil
liegende Kräfte an das Metallelement zu übertragen und umgekehrt. Darüber hinaus
wird mit Merkmal 1.4.1A21 vorgeschrieben, dass die Schraube durch den Durchgang
so in das Holzbauteil eingeschraubt wird, dass der Kopf der Schraube an der
Anlagefläche des Unterlegeelements für den Kopf der Schraube anliegt. Da
Merkmalsgruppe 1.3.xA21 und Merkmal 1.4.1A21 zwar nicht wortwörtlich aber sinngemäß den jeweiligen Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen, wird zur
deren Auslegung auf die vorangehenden Absätze in Abschnitt 5.1 verwiesen.
6.
Das Streitpatent nimmt die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung
10 2008 038 181.0 mit dem Anmeldetag 11. August 2008 wirksam in Anspruch,
sodass auch der geltenden Anspruchsfassung dieser Zeitrang zukommt. Darüber
hinaus sind die gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung durchgeführten
Änderungen zulässig.
Auch wenn die Patentansprüche 1 bis 20 der prioritätsbegründenden Anmeldung
auf ein Unterlegelement gerichtet sind, so ist dieser Anmeldung auch eine
Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen gemäß Patentansprüchen 1 bis 20
nach Hauptantrag zu entnehmen, vgl. dazu den Wortlaut der Unteransprüche und
Fig. 4 i.V.m. Seiten 9 und 10 sowie Seite 7, 1. Absatz der Prioritätsunterlagen vom
ursprünglichen Anmeldetag 11. August 2008. Ebenso ist bereits diesen Unterlagen
die Verwendung eines Unterlegelements zum Anschrauben von Metallelementen
an Holzbauteile zur Übertragung von in dem Holzbauteil liegenden Kräften an das
Metallelement und umgekehrt gemäß Patentanspruch 21 zu entnehmen, vgl. dazu
Fig. 4 i.V.m. Seite 10 sowie Seiten 2 und 3.
Die Einschränkung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 bzw. 21 gemäß den
Merkmalen 1.4 und 1.4.1, wonach das Unterlegelement genau einen Durchgang für
genau eine Schraube aufweist, konnte ebenfalls bereits den prioritätsbegründenden
Unterlagen entnommen werden, vgl. dort Fig. 1 bis 10 sowie der die Seiten 2 und 3
überbrückende Absatz.
7.
Die ausführbaren und zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände
gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 21 sind i.S. des § 3 PatG gegenüber
dem aufgedeckten Stand der Technik neu und beruhen auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit i.S. des § 4 PatG. Die Weiterbildungen in den geltenden
Ansprüchen 2 bis 20 und 22 bis 25 beinhalten keine platten Selbstverständlichkeiten, sind zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 bzw. den Patentanspruch
21 zurückbezogen und stellen somit echte Unteransprüche dar.
7.1
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt eine Anordnung zur
Verbindung von Holzbauteilen gemäß Patentanspruch 1 oder eine Verwendung
eines Unterlegelements gemäß Patentanspruch 21 jeweils nach Hauptantrag.
Das der Druckschrift D3 zugrundliegende Gebrauchsmuster, das ein Zwischenelement für eine Schrägschraubenverbindung zeigt, wurde am 22. Dezember 2008
und damit nach dem Prioritätstag des Streitpatents, dem 11. August 2008,
angemeldet. Die Druckschrift D3 zählt daher nicht zum Stand der Technik.
Aus der Druckschrift D4 ist eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit
einem Holzbauteil 2 entsprechend den Merkmalen 1 und 1.1 bekannt, vgl.
Anspruch 17, Fig. 6 sowie Seite 1, Zeilen 6 bis 12. Neben dem Holzbauteil 2 sind
nicht abschließend weitere Bestandteile der Anordnung eine Verbindungplatte 4 mit
Durchgängen 19 für Verbindungselemente, deren Achsen schräg gegenüber der
Anlagefläche der Verbindungsplatte 4 auf dem Holzbauteil 2 verlaufen (vgl.
nachfolgend eingeblendete Abb. 2) und Schrauben als Verbindungselemente (vgl.
Anspruch 8). Die Verbindungsplatte 4 bildet auch Anlageflächen für die Köpfe der
Verbindungselemente, vgl. Anspruch 13 und erneut Abb. 2.
Abb. 2: Fig. 1 und 3 der Druckschrift D4
Bei der Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen nach der Druckschrift D4 sind
jedoch zumindest keine Unterlegelemente vorgesehen, wie sie mit Merkmalsgruppe
1.3 angegeben sind.
Die Druckschrift D5 zeigt einen Kistenverschluss, bei dem Kistenwände b, c mit
einem Winkelband a verbunden sind, das schräge Durchgangsöffnungen g für
Schrauben o.ä. mit schrägstehenden Anlageflächen f für deren Schraubenköpfe
aufweist, vgl. Patentanspruch sowie Fig. 1 und nachfolgend eingeblendete Abb. 3.
Abb. 3: Fig. 4 der Druckschrift D5
Es kann vorerst dahingestellt bleiben, ob die Druckschrift D5 eine Anordnung zur
Verbindung von Holzbauteilen i.S. des Merkmals 1 zeigt, jedenfalls sind beim
dortigen Kistenverschluss keine Unterlegelemente vorgesehen.
Da die Anordnungen nach den Druckschriften D4 und D5 jeweils keine Unterlegelemente zeigen, kann aus diesem Stand der Technik auch keine Verwendung
eines Unterlegelements hervorgehen, wie mit Patentanspruch 21 angegeben wird.
Aus der Druckschrift D6 ist eine Anordnung zur Ertüchtigung von Gebäuden gegen
Erdbeben bekannt, bei der ein stählernes, zur flächigen Anlage an einer Massivbauwand 20 ausgebildetes, Löcher 23 aufweisendes Aussteifungselement 22, das als
Metallstreifen ausgebildet ist, an der Massivbauwand 20 angebracht wird, vgl.
Spalte 1, Zeilen 4 bis 12 und nachfolgend eingefügte Abb. 4.
Die Verbindung von Massivbauwand 20 und Aussteifungselement 22 wird mithilfe
von in den Löchern 23 eingesetzten Unterlegelementen 10 bewerkstelligt, die eine
Unterseite des Unterlegelements 10 bildende Anlagefläche 13, einen über die
Anlagefläche 13 vorstehenden Eingriffsansatz 12 und einen Durchgang 17 für ein
Verbindungselement 24 aufweisen, vgl. Fig. 1 und Abb. 4. Der Durchgang 17
mündet von einer Oberseite 15 des Unterlegelements 10 ausgehend in der Unterseite 16 des Eingriffsansatzes 12, bildet an seinem oberseitigen Ende 15 eine
Anlagefläche für die Mutter des als Bolzen ausgebildeten Verbindungselements 14,
gleichsam dem Kopf desselben und die Achse des Durchgangs verläuft schräg
gegenüber der Anlagefläche 13, vgl. erneut Fig. 1 und Abb. 4. Damit ist das
Unterlegelement entsprechend der Merkmalsgruppe 1.3 der Anordnung nach
Patentanspruch 1 ausgebildet.
Abb. 4: Fig. 2 der Druckschrift D6
Die Anordnung nach der Druckschrift D6 weist jedoch weder ein Holzbauteil noch
als Verbindungselemente Schrauben auf, wie nach den Merkmalen 1.1 und 1.4
gefordert ist.
Die Druckschrift D6 zeigt auch nicht die Verwendung eines Unterlegelements zum
Anschrauben von Metallelementen an Holzbauteilen zur Übertragung von in einem
Holzbauteil liegenden Kräften an das Metallelement und umgekehrt, wie sie
Patentanspruch 21 vorschreibt.
Mit der Befestigungsanordnung der Druckschrift D8 werden streifenartige, Löcher
aufweisende Elemente 35 mithilfe von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen 10 mit schrägen Durchgängen an einer Trockenbau-Unterkonstruktion
40, die beispielsweise aus Spanplatten besteht, angeschraubt. Dies geht aus der
Erläuterung in Spalte 6, Zeile 44 hervor, wonach mit Pos. 30 “nails or set screws“
bezeichnet werden. Mit dieser Befestigungsanordnung werden Einrichtungsgegenstände wie Regale – die auch aus Holz bestehen könnten – oder Lampen an
der Trockenbau-Unterkonstruktion angebracht, vgl. nachstehend eingeblendete
Abb. 5 sowie Spalte 1, Zeilen 6 bis 18.
Abb. 5: Fig. 4 der Druckschrift D8
Aber es handelt sich bei dieser Anordnung weder um eine solche, die zur Verbindung von Holzbauteilen geeignet ist, wie Merkmal 1 vorschreibt, noch weist sie
gemäß Merkmal 1.4 für jedes Unterlegelement als Verbindungselement genau eine
Schraube in einem Durchgang auf und zeigt demnach keine Anordnung nach
Patentanspruch 1.
Aus der Druckschrift D8 ist zwar die Verwendung eines Unterlegelements 10 zum
Anschrauben von Elementen 35 an Bauteilen 40 und zur Übertragung von in dem
Bauteil 40 liegenden Kräften an das Element 35 und umgekehrt bekannt, aber das
Unterlegelement 10 ist nicht entsprechend Merkmal 1.3.3A21 mit genau einem
Durchgang für genau eine Schraube ausgebildet. Dementsprechend kann die
Druckschrift D8 auch die Verwendung eines Unterlegelements nach Patentanspruch 21 nicht zeigen.
Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften liegt von den Gegenständen nach den Patentansprüchen 1 und 21 erkennbar weiter ab, als der vorstehend
betrachtete Stand der Technik nach den Druckschriften D4 bis D6 und D8:
So wird bei der Anordnung nach der Druckschrift D9 ein erstes Element 1 („première
pièce“), das auch eine Pressspan- oder Holzfaserplatten sein kann, mit einem
zweiten Element 2 („deuxième pièce“), das auch ein Metallelement sein kann, über
ein Verbindungselement 4 („pièce de liaison“) verbunden. Dazu sitzt das Verbindungselement 4 auf dem Metallelement 2 auf und greift mit einem zylinderförmigen
Teil 4c in ein Sackloch 1a („trou borgne“) in die Holzfaserplatte 1 ein. Es ist dabei
mit einem schräg verlaufenden Splint 3 („goupille“) gesichert, vgl. Fig. 1 sowie
Seite 6, Zeile 24 bis Seite 7, Zeile14.
Die Druckschriften D7 und D14 zeigen jeweils eine Anordnung zur Verbindung von
einem Metallzuganker und einem Holzbauteil, die jeweils nicht geeignet ist mehrere
Holzbauteile miteinander zu verbinden; vgl. in der Druckschrift D7 Fig. 1 und Seite 1,
Zeilen 18 bis 22; vgl. in der Druckschrift D14 Fig. 1 und 3.
Die Druckschrift D15 zeigt im konstruktiven Holzbau übliche Verbindungselemente
zur Verbindung von Holzbauteilen in Form von Sparrenpfettenankern und Nagelplattenverbindern, vgl. dort vor allem Abb. 6.64 und 6.65 A bis D.
Die Druckschriften D11 und D13 behandeln die Verschraubung von Beschlägen an
Fenstern oder Türen; vgl. in der Druckschrift D11 Fig. 1 und 3; vgl. in Druckschrift
D13 Anspruch 1 und Fig. 3.
Beim Gegenstand der Druckschrift D1 wird ein Metallelement mithilfe eines Formteils 1, das möglichst große Montagetoleranzen überbrücken können soll, in einem
Massivbauteil verankert, vgl. Fig. 6 und Abs. [0001]. Die Druckschrift D10 zeigt die
Verankerung einer Spannlitze mit schrägem Verlauf in einem Betonbauteil zur
Herstellung eines Spannbetonbauteils, vgl. Fig. 1. Aus den Druckschriften D2 und
D16 sind jeweils Knochenschrauben vorrangig zur Verwendung im menschlichen
Körper bekannt; vgl. in Druckschrift D2 vor allem Ansprüche 1 und 13 sowie Fig. 1;
vgl. in Druckschrift D16 Fig. 2, 3 und 11. Mit der Verschraubung nach der Druckschrift D12 werden Flugzeugtragflächen mit Blech verkleidet, vgl. Fig. 2 und 4.
7.2
Die Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen gemäß Patentanspruch 1
und die Verwendung eines Unterlegelements gemäß Patentanspruch 21 jeweils
nach Hauptantrag ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem
aufgedeckten Stand der Technik.
Im vorangehenden Abschnitt wurde bereits ausgeführt, dass die Druckschrift D6 ein
Unterlegelement 10 zeigt, das gemäß der Merkmalsgruppe 1.3 ausgebildet ist, vgl.
die in Abschnitt 7.1 eingeblendete Abb. 4. Mithilfe dieses Unterlegelements 10 wird
ein zur flächigen Anlage an einem Massivbauteil 20 ausgebildeter, Löcher 23
aufweisender Metallstreifen 22 an dem Massivbauteil 20 durch Klebebolzen 24
befestigt, vgl. Spalte 3, Zeilen 15 bis 17 und 29 bis 44 und erneut Abb. 4. Die
Anordnung nach der Druckschrift D6 dient dazu, Massivbaugebäude durch die
mithilfe der Unterlegelemente und Klebebolzen an den massiven Wänden
befestigten, als Aussteifungsgurte wirkenden Metallstreifen so zu ertüchtigen, dass
sie insbesondere den bei Erdbeben auftretenden großen Horizontalkräften besser
standhalten können, vgl. Spalte 1, Zeilen 9 bis 19 sowie Spalte 3, Zeile 44 bis
Spalte 4, Zeile 3.
Der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine Möglichkeit zur Verbindung von
Holzbauteilen zu schaffen, die sich mit einfachen Mitteln verwirklichen lässt, sodass
sie sich auch auf der Baustelle oder mit einfachen Mitteln herstellen lässt (vgl.
Abs. [0006] der SPS), findet jedoch in der Druckschrift D6 weder eine Anregung
noch hat er aus seinem Fachwissen heraus eine Veranlassung, eine derartige
Anordnung auf eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit einem
Holzbauteil und einem anzuschraubenden Metallstreifen, wie sie die Merkmale 1,
1.1 und 1.2 der Anordnung nach Patentanspruch 1 vorschreiben, zu übertragen.
Ebensowenig ist es für ihn naheliegend, das aus der Druckschrift D6 bekannte
Unterlegelement zum Anschrauben von Metallelementen an Holzbauteilen
entsprechend Patentanspruch 21 verwenden.
Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der
Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des
technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen, vgl. BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung.
Anders als mit der Druckschrift D6 wurde mit der Druckschrift D4 tatsächlich auch
ein Stand der Technik aufgedeckt, der eine Anordnung zur Verbindung von
Holzbauteilen i.S. des Streitpatents zeigt. Wie im Abschnitt 7.1 bereits ausgeführt,
weist die Anordnung dazu eine Verbindungsplatte 4 mit gegenüber der Anlagefläche
der Platte auf dem Holzbauteil schrägen Durchgängen 19 für Verbindungsmittel wie
beispielsweise Schrauben auf, vgl. besonders Ansprüche 1, 8, 9 und 17 sowie Abb.
2 in Abschnitt 7.1. Auch ist in den Durchgängen 19 der Verbindungsplatte 4 jeweils
eine Anlagefläche für den Kopf der Schraube gebildet, vgl. Anspruch 13 und erneut
Abb. 2. Denselben Ansprüchen der Druckschrift D6 ist auch eine erforderliche
zweite Verbindungsplatte 6 mit Durchgängen 21 zu entnehmen, die ebenso
ausgebildet ist, vgl. neben den genannten Ansprüchen zusätzlich Fig. 4 und 5.
Mit einem derartigen verdeckten Verbinder werden im konstruktiven Holzbau
Nebenträger 2 an Hauptträger 1, also beispielsweise Sparren an Pfetten angeschlossen, wobei sich die Verbindungsplatten 4, 6 im montierten Zustand verdeckt
zwischen der Stirnfläche des Nebenträgers 2 und der Seitenfläche des Hauptträgers 1 befinden, vgl. auch Anspruch 17 und Fig. 6 der Druckschrift D4. Die Wahl
einer bestimmten Druckschrift als Lösungsansatz für ein technisches Problem
bedarf grundsätzlich der Rechtfertigung, die sich regelmäßig daraus ergibt, dass ein
Fachmann dort für einen bestimmten Zweck eine bessere oder jedenfalls andere
Lösung finden möchte, als vom Stand der Technik zur Verfügung gestellt (BGH,
GRUR 2017, 148 – Opto-Bauelement; BGH GRUR 2017, 498 – Gestricktes
Schuhoberteil).
Der Senat ist der Überzeugung, dass dies bzgl. der Druckschrift D4 zu verneinen
ist. Denn der Fachmann wird auf der Suche nach mit einfachen Mitteln zu
verwirklichenden Möglichkeiten zur Verbindung von Holzbauteilen den Verbinder
nach der Druckschrift D4 nicht dahingehend verändern, dass in den Verbindungsplatten senkrechte Löcher vorgesehen werden, durch die sie dann mit in den
Löchern eingesetzten Unterlegelementen an einem Holzbauteil angeschraubt
werden, der Verbinder als dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 entspricht, auch
wenn ihm ein Unterlegelement gemäß Merkmalsgruppe 1.3 aus dem in einem
anderen Teilbereich des Bauwesens liegenden Stand der Technik nach der
Druckschrift D6 bekannt ist.
Denn bei dem in Rede stehenden verdeckten Verbinder nach der Druckschrift D4
darf nichts über die vom Holz wegweisenden Außenflächen der Verbindungsplatten
hinausstehen, da diese Flächen im montierten Zustand direkt aneinander
angrenzen, vgl. Fig. 6, was bei der Verwendung von Unterlegelementen gemäß der
Druckschrift D6 jedoch unweigerlich der Fall wäre. Die beiden Verbindungsplatten
ließen sich dann nicht mehr wie vorgesehen ineinander einhängen und der
Nebenträger ließe sich nicht an den Hauptträger anschließen.
Darüber hinaus wird der Fachmann den in Rede stehenden verdeckten Verbinder
der Druckschrift D4 nicht so verändern, dass auf der Baustelle Wahlmöglichkeiten
für die Ausrichtung der Schrauben durch die Verwendung von Unterlegelementen
anstatt festgelegter Bohrungen bereitstehen. Denn bei solchen verdeckten
Verbindern handelt es sich um Verbindungssysteme, die bauaufsichtliche Zulassungen erhalten, in denen für genau festgelegte Platten- und Schraubengrößen
sowie dazu passenden Schraubenneigungen und erforderlichen Mindestabständen
zwischen den Schrauben zulässige Belastungen für die jeweilige genau definierte
Verbindung vorgegeben sind. Bei der Montage auf der Baustelle darf von den in der
bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Werten nicht abgewichen werden, da
sonst die Aufnahme der zulässigen Lasten nicht mehr gewährleistet werden kann.
Und somit wird der Fachmann das Verbindungssystem auch nicht dahingehend
verändern, dass der Handwerker auf der Baustelle Veränderungen am zugelassenen System außerhalb der festgeschriebenen Grenzen vornehmen kann, wie es
beim Einsatz von Unterlegelementen gemäß Druckschrift D6 ebenfalls unweigerlich
der Fall wäre.
Aus den genannten Gründen ist es für den Fachmann auch nicht naheliegend den
Stand der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 zu kombinieren, um zur
Verwendung nach Patentanspruch 21 zu gelangen. Darüber hinaus kann der Inhalt
der Druckschrift D4 für sich alleine auch keine Verwendung eines Unterlegelements, wie mit Patentanspruch 21 angegeben, nahelegen, da dort keines
offenbart ist.
Obwohl der Fachmann die Kistenwandungen „b“ der Anordnung nach der
Druckschrift D5 („Kistenverschluss“) im weitesten Sinn als Holzbauteile verstehen
kann, wird er nach senatsseitiger Auffassung auch ausgehend davon keine
Unterlegelemente, wie sie in der Druckschrift D6 gezeigt werden, vorsehen. Denn
das einfache, immer gleiche und zierliche Winkelband, das zusammen mit Nägeln
den Kistenverschluss bildet, würde durch das Vorsehen zusätzlicher Unterlegelement in der Herstellung und der Montage wesentlich aufwendiger, sodass eine
dahingehende Veränderung des gezeigten Kistenverschlusses für den Fachmann
abwegig ist.
Daher kann auch der Gegenstand der Druckschrift D5 weder die Anordnung nach
Patentanspruch 1 noch die Verwendung nach Patentanspruch 21 nahelegen.
In Abschnitt 7.1 wurde bereits ausgeführt, dass aus der Druckschrift D8 eine
Befestigungsanordnung bekannt ist, bei der mithilfe eines Befestigungselements 10, das abgesehen von der Anzahl der Durchgänge für die Nägel oder
Schrauben ähnlich dem Unterlegelement nach Merkmalsgruppe 1.3 der
Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 21 ausgebildet ist, ein flaches
Element 35 an einer Trockenbau-Unterkonstruktion fixiert wird. Aufgrund der
komplett unterschiedlichen Größenordnung für die einwirkenden und weiterzuleitenden Kräfte kann eine derartige Befestigungsanordnung, die im Gebäudeausbau verwendet wird, weder eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen noch
die Verwendung eines Unterlegelements zum Anschrauben von Metallelementen
an Holzbauteile i.S. der Patentansprüche 1 und 21 nahelegen.
Der sonstige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt, wie ebenfalls bereits
im vorangehenden Abschnitt ausgeführt wurde, weiter ab von den Gegenständen
nach den Ansprüchen 1 und 21 als der Stand der Technik nach den Druckschriften
D4 bis D6 und D8. Diese Druckschriften können dem Fachmann daher ebenfalls
keine Anregung geben in naheliegender Weise zum Gegenstand nach einem der
Patentansprüche 1 oder 21 zu gelangen.
8.
Aus den genannten Gründen hatte die Beschwerde nur insoweit Erfolg, als
sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung
eingereichten Hauptantrags führt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hubert
Kruppa
Dr. Geier
Peters