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BPatG Beschluss vom 05.05.2021 – 9 W (pat) 10/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:050521B9Wpat10.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 10/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Mai 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 037 820

ECLI:DE:BPatG:2021:050521B9Wpat10.20.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 5. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa und Dr.-Ing. Geier und

der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden 2) wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2019

aufgehoben.

2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 – 25, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am

5. Mai 2021,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

zweier Einsprüche das am 10. August 2009 angemeldete Patent 10 2009 037 820,

das die innere Priorität der Patentanmeldung 10 2008 038 181.0 mit dem Anmeldetag 11. August 2008 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 13. August 2015

veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

„Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen“

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 22. Oktober 2019 verkündeten

Beschluss aufrechterhalten.

Die Beschlussbegründung wurde am 30. Januar 2020 von den Unterzeichnenden

signiert und der Patentinhaberin gemäß Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2020

sowie den beiden Einsprechenden gemäß den Empfangsbekenntnissen jeweils am

5. Februar 2020 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende 2) am 25. Februar 2020 beim

Deutschen Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt, die am selben Tag dort

eingegangen ist. Darin hat sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Patent

zu widerrufen. Eine Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin nicht

eingereicht.

Nachdem in der Ladung vom 25. Februar 2021 zur mündlichen Verhandlung am

5. Mai 2021 von Seiten des Senats darauf hingewiesen worden war, dass die

Patentfähigkeit der Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 21 durch die

Offenbarungen der Druckschriften

D4

D6

D8

DE 202 18 592 U1,

US 5 906 466 A,

US 4 795 294 A und/oder

D9 WO 2007 / 051 913 A1

gefährdet sei, hat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz

vom 23. April 2021 ausgeführt, dass diese sowohl neu seien als auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem in Rede stehenden Stand der Technik

beruhten. Darüber hinaus hat sie Hilfsanträge 1 bis 8 eingereicht.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende 2) hat in ihrer Eingabe vom

5. März 2021 mitgeteilt, dass seitens der Einsprechenden 2) eine Teilnahme an der

mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei und stattdessen beantragt, auf der

Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens gemäß den dort gestellten Anträgen

zu entscheiden. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie beantragt, das Patent

10 2009 037 820 vollumfänglich zu widerrufen und diesen Antrag damit begründet,

dass sowohl die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 21 als auch

diejenigen der Unteransprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Wie angekündigt ist sie zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2021 nicht

erschienen.

Die Einsprechende 1) und notwendige Streitgenossin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung am

5. Mai 2021 erschienen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung

am 5. Mai 2021 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 – 25, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Neben den o.g. befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren:

D1

D2

D3

D5

D7

DE 10 2005 040 663 B3,

DE 198 32 513 A1,

DE 20 2008 017 215 U1,

AT 73 685 B,

US 799 783 A,

D10 DD 58 809 A1,

D11 DE 298 07 076 U1,

D12 FR 1 203 169 A,

D13 DE 100 35 569 A1,

D14 DE 90 16 277 U1,

D15 Werner G., Zimmer K.: Holzbau Teil 1, 3. Auflage Springer Verlag.

Berlin 2004, ISBN 3-540-20552-7, Seiten 49, 172 und 177 - 182 und

D16 US 6 669 697 B1.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 5. Mai 2021 lautet:

„1. Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen, mit

1.1 einem Holzbauteil (14),

1.2 einem zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil (14)

ausgebildeten, Löcher aufweisenden und an dem Holzbauteil

(14) mithilfe von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen anzuschraubenden Metallstreifen (15),

1.3 wobei die Unterlegelemente eine eine Unterseite (3) des

Unterlegelements bildende Anlagefläche,

1.4 einen über die Anlagefläche (3) vorstehenden Eingriffsansatz (4), und

1.5 einen Durchgang (8) für ein Verbindungselement aufweisen, der

1.6 von einer Oberseite (7) des Unterlegelements ausgehend

in der Unterseite (5) des Eingriffsansatzes (4) mündet,

1.7 an seinem oberseitigen Ende (7) eine Anlagefläche für den

Kopf (10) des Verbindungselements bildet und

1.8 dessen Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3)

verläuft,

1.9 wobei die Anordnung für jedes Unterlegelement als

Verbindungselement genau eine Schraube aufweist, die durch

genau einen Durchgang (8) des jeweiligen Unterlegelements

so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass der Kopf

(10) der Schraube an der Anlagefläche für den Kopf (10) des

Verbindungselements anliegt.“

Der Patentanspruch 21 gemäß Hauptantrag vom 5. Mai 2021 lautet:

„21. Verwendung eines Unterlegelements mit einer eine

Unterseite (3) bildenden Anlagefläche, einem über diese

vorstehenden Eingriffsansatz (4) sowie mit genau einem

Durchgang (8) für genau eine Schraube, der von einer Oberseite (7) ausgehend in der Unterseite (5) des Eingriffsansatzes (4) mündet, an seinem oberseitigen Ende eine

Anlagefläche für den Kopf der Schraube bildet und dessen

Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3) verläuft, zum

Anschrauben von Metallelementen (15) an Holzbauteilen (14),

wobei die Schraube durch den Durchgang (8) des Unterlegelements so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass

der Kopf (10) der Schraube an der Anlagefläche für den

Kopf (10) der Schraube anliegt, zur Übertragung von in dem

Holzbauteil liegenden Kräften an das Metallelement (15) und

umgekehrt.“

Zum Wortlaut der geltenden, zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 bzw. 21

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 20 und 22 bis 25 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden 2) ist

statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der

angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrags

führt. Denn der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit im Sinne des § 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG, der gegen den Bestand des Patents geltend gemacht worden ist,

erweist sich als nicht durchgreifend.

3.

Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen

unter Verwendung von Unterlegelementen und Schrauben, vgl. Abs. [0001] der

Streitpatentschrift DE 10 2009 037 820 B4, im Weiteren mit SPS kurzbezeichnet.

In der Beschreibungseinleitung der SPS wird weiter ausgeführt, dass es zur

Verbindung von Holzbauteilen bislang üblich sei, diese Holzbauteile beispielsweise

dadurch zu verbinden, dass auf beiden Seiten der Balken gelochte Metallstreifen

befestigt würden. Dabei würden entweder Schlossschrauben verwendet, die von

dem Metallstreifen auf der einen Seite durch den Balken hindurch zu dem

Metallstreifen auf der anderen Seite hindurchgingen und dort mit einer Mutter

gesichert seien, oder die Metallstreifen würden mit Holzschrauben festgeschraubt.

In beiden Fällen erfolge eine Beanspruchung der Schrauben quer zur Längsachse,

also auf Scherung des Schraubenschafts. Auch bei der bekannten Befestigung mit

Nägeln erfolge die Beanspruchung der Verbindungselemente quer zur Längsachse

auf Scherung. In diese Richtung ließen sich stiftförmige Verbindungsmittel aber

weniger belasten als in Zugrichtung, vgl. Abs. [0002] der SPS.

Nun gäbe es die Möglichkeit, dass die Metallstreifen schräg gebohrte Löcher

aufwiesen, so dass Holzschrauben schräg eingeschraubt werden könnten. Dies

führe dazu, dass die Schrauben überwiegend auf Zug beansprucht würden. Damit

die Beanspruchung tatsächlich auf Zug erfolge, müsse dafür gesorgt werden, dass

die Schraubenköpfe flächig anliegen. Daher sei es erforderlich, einen Sitz für die

Unterseite der Schraubenköpfe herzustellen, gleichgültig, ob es sich um Senkkopfschrauben oder Schrauben mit einer flachen Unterseite des Schraubenkopfes

handle. Derartige Einsenkungen ließen sich in der Regel nicht auf der Baustelle

selbst herstellen, sondern müssten fabrikmäßig angebracht werden. Ebenfalls

bekannt seien Dübel besonderer Bauart, vgl. Abs. [0003] und [0004] der SPS.

Durch die Druckschrift D5 sei eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit

einem Holzbauteil und einem zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil ausgebildeten, Löcher aufweisenden Metallstreifen bekannt, vgl. Abs. [0005] der SPS.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Möglichkeit zur Verbindung von

Holzbauteilen zu schaffen, die sich mit einfachen Mitteln verwirklichen lässt, so dass

sie sich auch auf der Baustelle oder mit einfachen Maschinen herstellen lässt, vgl.

Abs. [0006] der SPS.

4.

Zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur nachfolgenden Bewertung

des Standes der Technik legt der Senat einen Bauingenieur mit mehreren Jahren

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Verbindungsmitteln für

Holzbauteile zugrunde.

5.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I).

5.1

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Unterstreichung hervorgehoben sind.

1

Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen, mit

1.1

1.2

1.3

1.3.1

1.3.2

1.3.3

einem Holzbauteil (14),

einem zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil (14) ausgebildeten,

Löcher aufweisenden und an dem Holzbauteil (14) anzuschraubenden

Metallstreifen (15),

mithilfe von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen

wobei die Unterlegelemente eine eine Unterseite (3) des Unterlegelements bildende Anlagefläche,

einen über die Anlagefläche (3) vorstehenden Eingriffsansatz

(4), und

einen Durchgang (8) für ein Verbindungselement aufweisen,

der

1.3.3.1

von einer Oberseite (7) des Unterlegelements ausgehend in der Unterseite (5) des Eingriffsansatzes (4)

mündet,

1.3.3.2

1.3.3.3

an seinem oberseitigen Ende (7) eine Anlagefläche für

den Kopf (10) des Verbindungselements bildet und

dessen Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3)

verläuft,

1.4

wobei die Anordnung für jedes Unterlegelement als Verbindungselement genau eine Schraube aufweist,

1.4.1

die durch genau einen Durchgang (8) des jeweiligen Unterlegelements so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass

der Kopf (10) der Schraube an der Anlagefläche für den Kopf

(10) des Verbindungselements anliegt.

Der genannte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 mit Merkmal 1 eine

Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit den Bestandteilen Holzbauteil,

Metallstreifen mit Löchern, in die Löcher eingesetzte Unterlegelemente sowie für

jedes Unterlegelement eine Schraube nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 sowie den

Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4. Auch wenn nach Merkmal 1.1 nur ein einziges

Holzbauteil vorgeschrieben ist, so muss die Anordnung doch geeignet sein,

mindestens zwei Holzbauteile beispielswiese Holzbalken zu verbinden, vgl. Abs.

[0002] der SPS. Aufgrund dieser Angaben sowie im Lichte des in den Abs. [0002]

bis [0004] der SPS gewürdigten Standes der Technik und den weiteren Ausführungen der Beschreibung ab Abs. [0006] der SPS weiß der Fachmann, dass sich die

Erfindung im Bereich des konstruktiven Holzbaus bewegt.

Dem Merkmal 1.2 zufolge ist der weitere Bestandteil der Anordnung, der

Metallstreifen, zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil ausgebildet, an diesem

anzuschrauben und weist Löcher auf. Diese können gemäß Abs. [0009] der SPS

senkrecht zur Oberfläche des Metallstreifens verlaufen. Wie schon in Abs. [0002]

ausgeführt wird, dienen derartige Metallstreifen, bzw. Metallbleche in Holzbauverbindungen zur Kraftübertragung von einem Holzbauteil auf das andere Holzbauteil.

Dazu werden die Metallstreifen, wie auch im Merkmal 1.2 festgelegt, an das

Holzbauteil angeschraubt, was bei der Anordnung nach Patentanspruch 1 mithilfe

von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen geschieht, die mit Merkmalskomplex 1.3.x weiter ausgebildet werden. Durch die in den Merkmalen 1.2 und 1.3

im Plural stehenden Begriffe „Löcher“ und „Unterlegelemente“ sind für die

Anordnung zumindest jeweils zwei davon vorgeschrieben; gemäß Abs. [0025] der

SPS dienen üblicherweise sogar eine Vielzahl von Löchern, Unterlegelementen und

Verbindungsmittel der Befestigung des Metallstreifens am Holzbauteil, vgl. auch

Fig. 11 der SPS.

Abb. 1: Fig. 4 der SPS

Gemäß den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 weisen die Unterlegelemente eine ihre

Unterseite bildende Anlagefläche und einen über diese Anlagefläche vorstehenden

Eingriffsansatz auf. Die Abs. [0008] und [0012] der SPS geben dazu an, dass die

Anlagefläche an der Unterseite des Unterlegelements auf der Oberfläche des

metallischen Elements, also des Metallstreifens, zu liegen kommt, wenn das

Unterlegelement mit seinem Eingriffsansatz in ein Loch des Metallstreifens

eingesetzt wird, vgl. auch die vorstehend eingeblendete Abb. 1. Dabei liegt dann

auch der Eingriffsansatz an dem Rand des Lochs, beispielsweise längs seines

gesamten Umfangs an, wodurch Kräfte vom Eingriffsansatz auf den Rand des

Loches (und umgekehrt) übertragen werden, vgl. erneut Abs. [0008] der SPS.

Bevorzugt ist die Anlagefläche eben ausgeführt, vgl. erneut Abs. [0012] der SPS. In

den Unteransprüchen 9 bis 11 bzw. Abs. [0017] bis [0019] der SPS ist für die Form

des Eingriffsansatzes beispielhaft ein Kreis, ein Oval oder ein Mehreck angegeben.

Weiter wird ausgeführt, dass seine Dicke der Dicke des Metallelements entsprechen

oder dünner sein kann (vgl. Abs. [0020] und [0021] der SPS). Eine gegenüber dem

Metallstreifen größere Dicke des Eingriffsansatzes ist dadurch vom Anspruchswortlaut ausgeschlossen, dass

in Merkmal 1.2 angegeben

ist, dass der

Metallstreifen zur flächigen Anlage an dem Holzbauteil ausgebildet ist, was nicht

mehr gegeben wäre, wenn die Unterlegelemente zwischen Metallstreifen und

Holzbauteil vorstünden. Die Ausgestaltung des Teils des Unterlegelements, der

über den Eingriffsansatz hinausgeht, und dessen Unterseite die mit Merkmal 1.3.1

definierte Anlagefläche des Unterlegelements bildet, bleibt dem Fachmann

überlassen. Beispielhaft wird die Ausbildung als Scheibe angegeben, von der auch

noch eine schräge Hülse oder Buchse abstehen kann, vgl. Abs. [0016] und [0057]

i.V.m. Fig. 9 und 10 sowie Abs. [0040] i.V.m. Fig. 1 bis 3 der SPS und Abb. 1.

Merkmal 1.3.3 definiert, dass die Unterlegelemente neben der Anlagefläche und

dem Eingriffsansatz einen Durchgang für ein Verbindungselement aufweisen. Dabei

ist mit den Merkmalen 1.4 und 1.4.1 festgelegt, dass die Unterlegelemente jeweils

nur einen einzigen Durchgang für ein einziges Verbindungselement aufweisen.

Während Merkmalsgruppe 1.3 allgemein ein Verbindungselement angibt,

beschränkt Merkmalsgruppe 1.4 das Verbindungselement auf eine Schraube. Der

Durchgang, dessen Durchmesser nach Abs. [0009] der SPS dem Nenndurchmesser des stiftförmigen Verbindungsmittels entspricht, wird mit der Merkmalsgruppe 1.3.3.x weiter ausgebildet.

Merkmal 1.3.3.1 schreibt vor, dass der Durchgang von einer Oberseite des

Unterlegelements ausgehend in der Unterseite des Eingriffsansatzes mündet, also

durch das komplette Unterlegelement reicht. Ansonsten wäre das mit Merkmal 1.2

geforderte Anschrauben des Metallstreifens mithilfe der Unterlegelemente bzw. der

durch sie hindurchreichenden Verbindungselemente an dem Holzbauteil auch nicht

möglich. Gemäß Merkmal 1.3.3.2 bildet der Durchgang an seinem oberseitigen

Ende eine Anlagefläche für den Kopf des Verbindungselements. Mit Merkmal 1.4.1

wird dazu weiter spezifiziert, dass das Verbindungselement bzw. die Schraube so

in das Unterlegelement eingeschraubt wird, dass der Kopf tatsächlich an der

Anlagefläche anliegt, vgl. auch Abs. [0008] der SPS. Dabei kann das Unterlegelement für verschiedene Arten von Schraubenköpfen ausgebildet sein; wobei als

Beispiele eine ebene Ausführung für Schrauben mit ebener Unterseite am

Schraubenkopf und eine kegelförmig angesenkte Stirnfläche am oberseitigen Ende

des Durchgangs für üblicherweise verwendete Senkkopfschrauben aufgeführt

werden, vgl. Abs. [0010] und [0011] der SPS.

Schließlich wird mit Merkmal 1.3.3.3 definiert, dass die Achse des Durchgangs im

Unterlegelement schräg gegenüber dessen Anlagefläche verläuft. Da die Anlagefläche des Unterlegelements auf dem Metallstreifen anliegt, der wiederum flächig

am Holzbauteil anliegt, ergibt sich für den Fachmann aus Merkmal 1.3.3.3 auch,

dass das durch den Durchgang ragende Verbindungselement schräg zum Holzbauteil verläuft. Gemäß Abs. [0003] der SPS führt das schräge Einschrauben der

Schrauben dazu, dass die Schrauben überwiegend auf Zug beansprucht werden,

wenn sichergestellt ist, dass die Schraubenköpfe flächig anliegen, was wiederum

mit Merkmal 1.4.1 gefordert ist. In einer bevorzugten Ausgestaltung beträgt der

Winkel des Durchgangs mit der ebenen Anlagefläche, die im zusammengebauten

Zustand der Anordnung der Metallstreifenoberfläche, bzw. der Holzbalkenoberfläche entspricht, 15° bis 80°, vgl. Unteranspruch 6 und Abs. [0014] der SPS.

5.2

Nachstehend ist der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 21 wiedergegeben, wobei auch hier die Änderungen gegenüber dem

erteilten Patentanspruch 21 durch Unterstreichungen hervorgehoben sind:

21Teil1

1.3.1

1.3.2

1.3.3A21

1.3.3.1

Verwendung eines Unterlegelements

mit einer eine Unterseite (3) bildenden Anlagefläche,

einem über diese vorstehenden Eingriffsansatz (4) sowie

mit genau einem Durchgang für genau eine Schraube,

der von einer Oberseite (7) ausgehend in der Unterseite

(5) des Eingriffsansatzes (4) mündet,

1.3.3.2A21

an seinem oberseitigen Ende eine Anlagefläche für den

1.3.3.3

21 Teil2

1.4.1A21

Kopf der Schraube bildet und

dessen Achse schräg gegenüber der Anlagefläche (3)

verläuft,

zum Anschrauben von Metallelementen (15) an Holzbauteilen (14),

wobei die Schraube durch den Durchgang (8) des Unterlegelements so in das Holzbauteil (14) eingeschraubt wird, dass

der Kopf (10) der Schraube an der Anlagefläche für den Kopf

der Schraube anliegt,

21 Teil3

zur Übertragung von in dem Holzbauteil liegenden Kräften an das

Metallelement (15) und umgekehrt.

Mit dem Patentanspruch 21 wird die Verwendung eines Unterlegelements beansprucht. Dabei wird mit dem dreiteiligen Merkmal 21 angegeben, ein Unterlegelement, das gemäß Merkmalsgruppe 1.3.xA21 ausgebildet ist, zum Anschrauben

von Metallelementen an Holzbauteile zu verwenden, um so in dem Holzbauteil

liegende Kräfte an das Metallelement zu übertragen und umgekehrt. Darüber hinaus

wird mit Merkmal 1.4.1A21 vorgeschrieben, dass die Schraube durch den Durchgang

so in das Holzbauteil eingeschraubt wird, dass der Kopf der Schraube an der

Anlagefläche des Unterlegeelements für den Kopf der Schraube anliegt. Da

Merkmalsgruppe 1.3.xA21 und Merkmal 1.4.1A21 zwar nicht wortwörtlich aber sinngemäß den jeweiligen Merkmalen des Patentanspruchs 1 entsprechen, wird zur

deren Auslegung auf die vorangehenden Absätze in Abschnitt 5.1 verwiesen.

6.

Das Streitpatent nimmt die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung

10 2008 038 181.0 mit dem Anmeldetag 11. August 2008 wirksam in Anspruch,

sodass auch der geltenden Anspruchsfassung dieser Zeitrang zukommt. Darüber

hinaus sind die gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung durchgeführten

Änderungen zulässig.

Auch wenn die Patentansprüche 1 bis 20 der prioritätsbegründenden Anmeldung

auf ein Unterlegelement gerichtet sind, so ist dieser Anmeldung auch eine

Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen gemäß Patentansprüchen 1 bis 20

nach Hauptantrag zu entnehmen, vgl. dazu den Wortlaut der Unteransprüche und

Fig. 4 i.V.m. Seiten 9 und 10 sowie Seite 7, 1. Absatz der Prioritätsunterlagen vom

ursprünglichen Anmeldetag 11. August 2008. Ebenso ist bereits diesen Unterlagen

die Verwendung eines Unterlegelements zum Anschrauben von Metallelementen

an Holzbauteile zur Übertragung von in dem Holzbauteil liegenden Kräften an das

Metallelement und umgekehrt gemäß Patentanspruch 21 zu entnehmen, vgl. dazu

Fig. 4 i.V.m. Seite 10 sowie Seiten 2 und 3.

Die Einschränkung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 bzw. 21 gemäß den

Merkmalen 1.4 und 1.4.1, wonach das Unterlegelement genau einen Durchgang für

genau eine Schraube aufweist, konnte ebenfalls bereits den prioritätsbegründenden

Unterlagen entnommen werden, vgl. dort Fig. 1 bis 10 sowie der die Seiten 2 und 3

überbrückende Absatz.

7.

Die ausführbaren und zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände

gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 und 21 sind i.S. des § 3 PatG gegenüber

dem aufgedeckten Stand der Technik neu und beruhen auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit i.S. des § 4 PatG. Die Weiterbildungen in den geltenden

Ansprüchen 2 bis 20 und 22 bis 25 beinhalten keine platten Selbstverständlichkeiten, sind zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 bzw. den Patentanspruch

21 zurückbezogen und stellen somit echte Unteransprüche dar.

7.1

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt eine Anordnung zur

Verbindung von Holzbauteilen gemäß Patentanspruch 1 oder eine Verwendung

eines Unterlegelements gemäß Patentanspruch 21 jeweils nach Hauptantrag.

Das der Druckschrift D3 zugrundliegende Gebrauchsmuster, das ein Zwischenelement für eine Schrägschraubenverbindung zeigt, wurde am 22. Dezember 2008

und damit nach dem Prioritätstag des Streitpatents, dem 11. August 2008,

angemeldet. Die Druckschrift D3 zählt daher nicht zum Stand der Technik.

Aus der Druckschrift D4 ist eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit

einem Holzbauteil 2 entsprechend den Merkmalen 1 und 1.1 bekannt, vgl.

Anspruch 17, Fig. 6 sowie Seite 1, Zeilen 6 bis 12. Neben dem Holzbauteil 2 sind

nicht abschließend weitere Bestandteile der Anordnung eine Verbindungplatte 4 mit

Durchgängen 19 für Verbindungselemente, deren Achsen schräg gegenüber der

Anlagefläche der Verbindungsplatte 4 auf dem Holzbauteil 2 verlaufen (vgl.

nachfolgend eingeblendete Abb. 2) und Schrauben als Verbindungselemente (vgl.

Anspruch 8). Die Verbindungsplatte 4 bildet auch Anlageflächen für die Köpfe der

Verbindungselemente, vgl. Anspruch 13 und erneut Abb. 2.

Abb. 2: Fig. 1 und 3 der Druckschrift D4

Bei der Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen nach der Druckschrift D4 sind

jedoch zumindest keine Unterlegelemente vorgesehen, wie sie mit Merkmalsgruppe

1.3 angegeben sind.

Die Druckschrift D5 zeigt einen Kistenverschluss, bei dem Kistenwände b, c mit

einem Winkelband a verbunden sind, das schräge Durchgangsöffnungen g für

Schrauben o.ä. mit schrägstehenden Anlageflächen f für deren Schraubenköpfe

aufweist, vgl. Patentanspruch sowie Fig. 1 und nachfolgend eingeblendete Abb. 3.

Abb. 3: Fig. 4 der Druckschrift D5

Es kann vorerst dahingestellt bleiben, ob die Druckschrift D5 eine Anordnung zur

Verbindung von Holzbauteilen i.S. des Merkmals 1 zeigt, jedenfalls sind beim

dortigen Kistenverschluss keine Unterlegelemente vorgesehen.

Da die Anordnungen nach den Druckschriften D4 und D5 jeweils keine Unterlegelemente zeigen, kann aus diesem Stand der Technik auch keine Verwendung

eines Unterlegelements hervorgehen, wie mit Patentanspruch 21 angegeben wird.

Aus der Druckschrift D6 ist eine Anordnung zur Ertüchtigung von Gebäuden gegen

Erdbeben bekannt, bei der ein stählernes, zur flächigen Anlage an einer Massivbauwand 20 ausgebildetes, Löcher 23 aufweisendes Aussteifungselement 22, das als

Metallstreifen ausgebildet ist, an der Massivbauwand 20 angebracht wird, vgl.

Spalte 1, Zeilen 4 bis 12 und nachfolgend eingefügte Abb. 4.

Die Verbindung von Massivbauwand 20 und Aussteifungselement 22 wird mithilfe

von in den Löchern 23 eingesetzten Unterlegelementen 10 bewerkstelligt, die eine

Unterseite des Unterlegelements 10 bildende Anlagefläche 13, einen über die

Anlagefläche 13 vorstehenden Eingriffsansatz 12 und einen Durchgang 17 für ein

Verbindungselement 24 aufweisen, vgl. Fig. 1 und Abb. 4. Der Durchgang 17

mündet von einer Oberseite 15 des Unterlegelements 10 ausgehend in der Unterseite 16 des Eingriffsansatzes 12, bildet an seinem oberseitigen Ende 15 eine

Anlagefläche für die Mutter des als Bolzen ausgebildeten Verbindungselements 14,

gleichsam dem Kopf desselben und die Achse des Durchgangs verläuft schräg

gegenüber der Anlagefläche 13, vgl. erneut Fig. 1 und Abb. 4. Damit ist das

Unterlegelement entsprechend der Merkmalsgruppe 1.3 der Anordnung nach

Patentanspruch 1 ausgebildet.

Abb. 4: Fig. 2 der Druckschrift D6

Die Anordnung nach der Druckschrift D6 weist jedoch weder ein Holzbauteil noch

als Verbindungselemente Schrauben auf, wie nach den Merkmalen 1.1 und 1.4

gefordert ist.

Die Druckschrift D6 zeigt auch nicht die Verwendung eines Unterlegelements zum

Anschrauben von Metallelementen an Holzbauteilen zur Übertragung von in einem

Holzbauteil liegenden Kräften an das Metallelement und umgekehrt, wie sie

Patentanspruch 21 vorschreibt.

Mit der Befestigungsanordnung der Druckschrift D8 werden streifenartige, Löcher

aufweisende Elemente 35 mithilfe von in den Löchern eingesetzten Unterlegelementen 10 mit schrägen Durchgängen an einer Trockenbau-Unterkonstruktion

40, die beispielsweise aus Spanplatten besteht, angeschraubt. Dies geht aus der

Erläuterung in Spalte 6, Zeile 44 hervor, wonach mit Pos. 30 “nails or set screws“

bezeichnet werden. Mit dieser Befestigungsanordnung werden Einrichtungsgegenstände wie Regale – die auch aus Holz bestehen könnten – oder Lampen an

der Trockenbau-Unterkonstruktion angebracht, vgl. nachstehend eingeblendete

Abb. 5 sowie Spalte 1, Zeilen 6 bis 18.

Abb. 5: Fig. 4 der Druckschrift D8

Aber es handelt sich bei dieser Anordnung weder um eine solche, die zur Verbindung von Holzbauteilen geeignet ist, wie Merkmal 1 vorschreibt, noch weist sie

gemäß Merkmal 1.4 für jedes Unterlegelement als Verbindungselement genau eine

Schraube in einem Durchgang auf und zeigt demnach keine Anordnung nach

Patentanspruch 1.

Aus der Druckschrift D8 ist zwar die Verwendung eines Unterlegelements 10 zum

Anschrauben von Elementen 35 an Bauteilen 40 und zur Übertragung von in dem

Bauteil 40 liegenden Kräften an das Element 35 und umgekehrt bekannt, aber das

Unterlegelement 10 ist nicht entsprechend Merkmal 1.3.3A21 mit genau einem

Durchgang für genau eine Schraube ausgebildet. Dementsprechend kann die

Druckschrift D8 auch die Verwendung eines Unterlegelements nach Patentanspruch 21 nicht zeigen.

Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften liegt von den Gegenständen nach den Patentansprüchen 1 und 21 erkennbar weiter ab, als der vorstehend

betrachtete Stand der Technik nach den Druckschriften D4 bis D6 und D8:

So wird bei der Anordnung nach der Druckschrift D9 ein erstes Element 1 („première

pièce“), das auch eine Pressspan- oder Holzfaserplatten sein kann, mit einem

zweiten Element 2 („deuxième pièce“), das auch ein Metallelement sein kann, über

ein Verbindungselement 4 („pièce de liaison“) verbunden. Dazu sitzt das Verbindungselement 4 auf dem Metallelement 2 auf und greift mit einem zylinderförmigen

Teil 4c in ein Sackloch 1a („trou borgne“) in die Holzfaserplatte 1 ein. Es ist dabei

mit einem schräg verlaufenden Splint 3 („goupille“) gesichert, vgl. Fig. 1 sowie

Seite 6, Zeile 24 bis Seite 7, Zeile14.

Die Druckschriften D7 und D14 zeigen jeweils eine Anordnung zur Verbindung von

einem Metallzuganker und einem Holzbauteil, die jeweils nicht geeignet ist mehrere

Holzbauteile miteinander zu verbinden; vgl. in der Druckschrift D7 Fig. 1 und Seite 1,

Zeilen 18 bis 22; vgl. in der Druckschrift D14 Fig. 1 und 3.

Die Druckschrift D15 zeigt im konstruktiven Holzbau übliche Verbindungselemente

zur Verbindung von Holzbauteilen in Form von Sparrenpfettenankern und Nagelplattenverbindern, vgl. dort vor allem Abb. 6.64 und 6.65 A bis D.

Die Druckschriften D11 und D13 behandeln die Verschraubung von Beschlägen an

Fenstern oder Türen; vgl. in der Druckschrift D11 Fig. 1 und 3; vgl. in Druckschrift

D13 Anspruch 1 und Fig. 3.

Beim Gegenstand der Druckschrift D1 wird ein Metallelement mithilfe eines Formteils 1, das möglichst große Montagetoleranzen überbrücken können soll, in einem

Massivbauteil verankert, vgl. Fig. 6 und Abs. [0001]. Die Druckschrift D10 zeigt die

Verankerung einer Spannlitze mit schrägem Verlauf in einem Betonbauteil zur

Herstellung eines Spannbetonbauteils, vgl. Fig. 1. Aus den Druckschriften D2 und

D16 sind jeweils Knochenschrauben vorrangig zur Verwendung im menschlichen

Körper bekannt; vgl. in Druckschrift D2 vor allem Ansprüche 1 und 13 sowie Fig. 1;

vgl. in Druckschrift D16 Fig. 2, 3 und 11. Mit der Verschraubung nach der Druckschrift D12 werden Flugzeugtragflächen mit Blech verkleidet, vgl. Fig. 2 und 4.

7.2

Die Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen gemäß Patentanspruch 1

und die Verwendung eines Unterlegelements gemäß Patentanspruch 21 jeweils

nach Hauptantrag ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem

aufgedeckten Stand der Technik.

Im vorangehenden Abschnitt wurde bereits ausgeführt, dass die Druckschrift D6 ein

Unterlegelement 10 zeigt, das gemäß der Merkmalsgruppe 1.3 ausgebildet ist, vgl.

die in Abschnitt 7.1 eingeblendete Abb. 4. Mithilfe dieses Unterlegelements 10 wird

ein zur flächigen Anlage an einem Massivbauteil 20 ausgebildeter, Löcher 23

aufweisender Metallstreifen 22 an dem Massivbauteil 20 durch Klebebolzen 24

befestigt, vgl. Spalte 3, Zeilen 15 bis 17 und 29 bis 44 und erneut Abb. 4. Die

Anordnung nach der Druckschrift D6 dient dazu, Massivbaugebäude durch die

mithilfe der Unterlegelemente und Klebebolzen an den massiven Wänden

befestigten, als Aussteifungsgurte wirkenden Metallstreifen so zu ertüchtigen, dass

sie insbesondere den bei Erdbeben auftretenden großen Horizontalkräften besser

standhalten können, vgl. Spalte 1, Zeilen 9 bis 19 sowie Spalte 3, Zeile 44 bis

Spalte 4, Zeile 3.

Der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine Möglichkeit zur Verbindung von

Holzbauteilen zu schaffen, die sich mit einfachen Mitteln verwirklichen lässt, sodass

sie sich auch auf der Baustelle oder mit einfachen Mitteln herstellen lässt (vgl.

Abs. [0006] der SPS), findet jedoch in der Druckschrift D6 weder eine Anregung

noch hat er aus seinem Fachwissen heraus eine Veranlassung, eine derartige

Anordnung auf eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen mit einem

Holzbauteil und einem anzuschraubenden Metallstreifen, wie sie die Merkmale 1,

1.1 und 1.2 der Anordnung nach Patentanspruch 1 vorschreiben, zu übertragen.

Ebensowenig ist es für ihn naheliegend, das aus der Druckschrift D6 bekannte

Unterlegelement zum Anschrauben von Metallelementen an Holzbauteilen

entsprechend Patentanspruch 21 verwenden.

Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der

Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des

technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen, vgl. BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung.

Anders als mit der Druckschrift D6 wurde mit der Druckschrift D4 tatsächlich auch

ein Stand der Technik aufgedeckt, der eine Anordnung zur Verbindung von

Holzbauteilen i.S. des Streitpatents zeigt. Wie im Abschnitt 7.1 bereits ausgeführt,

weist die Anordnung dazu eine Verbindungsplatte 4 mit gegenüber der Anlagefläche

der Platte auf dem Holzbauteil schrägen Durchgängen 19 für Verbindungsmittel wie

beispielsweise Schrauben auf, vgl. besonders Ansprüche 1, 8, 9 und 17 sowie Abb.

2 in Abschnitt 7.1. Auch ist in den Durchgängen 19 der Verbindungsplatte 4 jeweils

eine Anlagefläche für den Kopf der Schraube gebildet, vgl. Anspruch 13 und erneut

Abb. 2. Denselben Ansprüchen der Druckschrift D6 ist auch eine erforderliche

zweite Verbindungsplatte 6 mit Durchgängen 21 zu entnehmen, die ebenso

ausgebildet ist, vgl. neben den genannten Ansprüchen zusätzlich Fig. 4 und 5.

Mit einem derartigen verdeckten Verbinder werden im konstruktiven Holzbau

Nebenträger 2 an Hauptträger 1, also beispielsweise Sparren an Pfetten angeschlossen, wobei sich die Verbindungsplatten 4, 6 im montierten Zustand verdeckt

zwischen der Stirnfläche des Nebenträgers 2 und der Seitenfläche des Hauptträgers 1 befinden, vgl. auch Anspruch 17 und Fig. 6 der Druckschrift D4. Die Wahl

einer bestimmten Druckschrift als Lösungsansatz für ein technisches Problem

bedarf grundsätzlich der Rechtfertigung, die sich regelmäßig daraus ergibt, dass ein

Fachmann dort für einen bestimmten Zweck eine bessere oder jedenfalls andere

Lösung finden möchte, als vom Stand der Technik zur Verfügung gestellt (BGH,

GRUR 2017, 148 – Opto-Bauelement; BGH GRUR 2017, 498 – Gestricktes

Schuhoberteil).

Der Senat ist der Überzeugung, dass dies bzgl. der Druckschrift D4 zu verneinen

ist. Denn der Fachmann wird auf der Suche nach mit einfachen Mitteln zu

verwirklichenden Möglichkeiten zur Verbindung von Holzbauteilen den Verbinder

nach der Druckschrift D4 nicht dahingehend verändern, dass in den Verbindungsplatten senkrechte Löcher vorgesehen werden, durch die sie dann mit in den

Löchern eingesetzten Unterlegelementen an einem Holzbauteil angeschraubt

werden, der Verbinder als dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 entspricht, auch

wenn ihm ein Unterlegelement gemäß Merkmalsgruppe 1.3 aus dem in einem

anderen Teilbereich des Bauwesens liegenden Stand der Technik nach der

Druckschrift D6 bekannt ist.

Denn bei dem in Rede stehenden verdeckten Verbinder nach der Druckschrift D4

darf nichts über die vom Holz wegweisenden Außenflächen der Verbindungsplatten

hinausstehen, da diese Flächen im montierten Zustand direkt aneinander

angrenzen, vgl. Fig. 6, was bei der Verwendung von Unterlegelementen gemäß der

Druckschrift D6 jedoch unweigerlich der Fall wäre. Die beiden Verbindungsplatten

ließen sich dann nicht mehr wie vorgesehen ineinander einhängen und der

Nebenträger ließe sich nicht an den Hauptträger anschließen.

Darüber hinaus wird der Fachmann den in Rede stehenden verdeckten Verbinder

der Druckschrift D4 nicht so verändern, dass auf der Baustelle Wahlmöglichkeiten

für die Ausrichtung der Schrauben durch die Verwendung von Unterlegelementen

anstatt festgelegter Bohrungen bereitstehen. Denn bei solchen verdeckten

Verbindern handelt es sich um Verbindungssysteme, die bauaufsichtliche Zulassungen erhalten, in denen für genau festgelegte Platten- und Schraubengrößen

sowie dazu passenden Schraubenneigungen und erforderlichen Mindestabständen

zwischen den Schrauben zulässige Belastungen für die jeweilige genau definierte

Verbindung vorgegeben sind. Bei der Montage auf der Baustelle darf von den in der

bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Werten nicht abgewichen werden, da

sonst die Aufnahme der zulässigen Lasten nicht mehr gewährleistet werden kann.

Und somit wird der Fachmann das Verbindungssystem auch nicht dahingehend

verändern, dass der Handwerker auf der Baustelle Veränderungen am zugelassenen System außerhalb der festgeschriebenen Grenzen vornehmen kann, wie es

beim Einsatz von Unterlegelementen gemäß Druckschrift D6 ebenfalls unweigerlich

der Fall wäre.

Aus den genannten Gründen ist es für den Fachmann auch nicht naheliegend den

Stand der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 zu kombinieren, um zur

Verwendung nach Patentanspruch 21 zu gelangen. Darüber hinaus kann der Inhalt

der Druckschrift D4 für sich alleine auch keine Verwendung eines Unterlegelements, wie mit Patentanspruch 21 angegeben, nahelegen, da dort keines

offenbart ist.

Obwohl der Fachmann die Kistenwandungen „b“ der Anordnung nach der

Druckschrift D5 („Kistenverschluss“) im weitesten Sinn als Holzbauteile verstehen

kann, wird er nach senatsseitiger Auffassung auch ausgehend davon keine

Unterlegelemente, wie sie in der Druckschrift D6 gezeigt werden, vorsehen. Denn

das einfache, immer gleiche und zierliche Winkelband, das zusammen mit Nägeln

den Kistenverschluss bildet, würde durch das Vorsehen zusätzlicher Unterlegelement in der Herstellung und der Montage wesentlich aufwendiger, sodass eine

dahingehende Veränderung des gezeigten Kistenverschlusses für den Fachmann

abwegig ist.

Daher kann auch der Gegenstand der Druckschrift D5 weder die Anordnung nach

Patentanspruch 1 noch die Verwendung nach Patentanspruch 21 nahelegen.

In Abschnitt 7.1 wurde bereits ausgeführt, dass aus der Druckschrift D8 eine

Befestigungsanordnung bekannt ist, bei der mithilfe eines Befestigungselements 10, das abgesehen von der Anzahl der Durchgänge für die Nägel oder

Schrauben ähnlich dem Unterlegelement nach Merkmalsgruppe 1.3 der

Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 21 ausgebildet ist, ein flaches

Element 35 an einer Trockenbau-Unterkonstruktion fixiert wird. Aufgrund der

komplett unterschiedlichen Größenordnung für die einwirkenden und weiterzuleitenden Kräfte kann eine derartige Befestigungsanordnung, die im Gebäudeausbau verwendet wird, weder eine Anordnung zur Verbindung von Holzbauteilen noch

die Verwendung eines Unterlegelements zum Anschrauben von Metallelementen

an Holzbauteile i.S. der Patentansprüche 1 und 21 nahelegen.

Der sonstige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt, wie ebenfalls bereits

im vorangehenden Abschnitt ausgeführt wurde, weiter ab von den Gegenständen

nach den Ansprüchen 1 und 21 als der Stand der Technik nach den Druckschriften

D4 bis D6 und D8. Diese Druckschriften können dem Fachmann daher ebenfalls

keine Anregung geben in naheliegender Weise zum Gegenstand nach einem der

Patentansprüche 1 oder 21 zu gelangen.

8.

Aus den genannten Gründen hatte die Beschwerde nur insoweit Erfolg, als

sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung

eingereichten Hauptantrags führt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hubert

Kruppa

Dr. Geier

Peters