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BPatG Beschluss vom 06.05.2021 – 11 W (pat) 8/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060521B11Wpat8.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 8/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 007 046.3
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der
Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Gruber
ECLI:DE:BPatG:2021:060521B11Wpat8.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse D06F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. November 2017 aufgehoben und das Patent
mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1 aus dem Schriftsatz vom 21. April 2021;
- Beschreibungsseiten 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom
21. April 2021;
- Zeichnungen: Figur 1 vom 28. September 2016, Figuren 2 bis
10 vom Anmeldetag, dem 2. Juni 2016.
- Bezeichnung: Waschmaschine mit
einem universellen
selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich von
Lageabweichungen einer Trommelwelle einer Waschtrommel
der Waschmaschine.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung ist am 2. Juni 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
Inanspruchnahme der russischen Priorität RU 2016121230 vom 30. Mai 2016,
eingereicht und am 30. November 2017 mit der Bezeichnung
„Die Waschmaschine mit dem automatischen Ausgleich der Trommel und dem
universellen selbstzentrierten System“
offengelegt worden.
Mit Beschluss vom 21. November 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse D06F des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. In dem in
diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Bescheid vom 24. März 2017 ist
von der Prüfungsstelle hinsichtlich der Beschreibung gerügt worden, sie sei in vielen
Passagen unverständlich und nicht nachvollziehbar, d. h. letztendlich sei die
Erfindung nicht so deutlich offenbart, dass sie ausgeführt werden könne.
Insbesondere sei die Problemstellung unverständlich.
Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften,
D1
D2
DE 10 2012 002 471 A1 und
DE 10 2012 002 474 A1
ermittelt worden.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird noch das Dokument
D3
RU 2013 157 051 A
(als Patentschrift RU 25 92 166 C2 veröffentlicht)
genannt.
Gegen den Beschluss über die Zurückweisung wendet sich die Beschwerde des
Anmelders vom 25. November 2017, eingegangen am 28. November 2017.
Auf den Hinweis des Senats vom 7. April 2021 hat der Anmelder eine überarbeitete
Beschreibung und einen neuen Patentanspruch eingereicht. Er beantragt
sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. November 2017 aufzuheben
und ein Patent auf Basis des mit Schriftsatz vom 21. April 2021
eingereichten Patentanspruchs 1 und den Beschreibungsseiten 1 bis 4,
ebenfalls vom 21. April 2021, sowie der Figur 1 vom 28. September 2016
und den Figuren 2 bis 10 vom Anmeldetag (2. Juni 2016) zu erteilen.
Der Patentanspruch hat in gegliederter Fassung folgenden Wortlaut:
M1 Waschmaschine mit einem universellen selbstzentrierenden System zum
automatischen Ausgleich von Lageabweichungen einer Trommelwelle (14)
einer Waschtrommel (28) der Waschmaschine, wobei das selbstzentrierende
System zwei Basiselemente (1, 2) aufweist und dieses selbstzentrierende
System ausgebildet ist, ein Antriebsmoment auf die Trommelwelle (14) zu
übertragen,
dadurch gekennzeichnet,
M2
dass ein inneres Basiselement (1) zumindest zwei innere Scheiben (3, 4, 5)
mit jeweils zumindest einem Ritzel (16, 17, 18) umfasst und dass das
Antriebsmoment von dem inneren Basiselement (1) mittels dessen Ritzeln
(16, 17, 18) auf die Trommelwelle (14) übertragen wird
M3
und dass ein äußeres Basiselement (2) mit einer Drehachse (23) zumindest
zwei drehbar gelagerte äußere Scheiben (6-11) und zumindest eine drehbar
gelagerte und radial zur Drehachse (23) gegen ein Federelement (13)
verschiebbare Scheibe (12) aufweist
M4
und dass ein geschlossener Riemen (15) um die sämtliche Scheiben (3-12)
geführt
ist und dass der Riemen (15) von der zumindest einen
verschiebbaren Scheibe (12) gespannt ist
M5
und dass das innere Basiselement (1) mit der Trommelwelle (14) radial
gegenüber der Drehachse (23) verschieblich ist
M6
und dass bei Rotation einer zentrierten Trommelwelle (14) eine Drehachse
der Trommelwelle (14) und die Drehachse (23) lagegleich und die Rotation
der Trommelwelle (14) und des äußeren Basiselementes (2) gleichlaufend
sind
M7
und dass bei einer Verlagerung der Drehachse der Trommelwelle (14)
gegenüber der Drehachse (23) die inneren Scheiben (3, 4, 5) radial
gegenüber den übrigen Scheiben (6-12) verlagert werden und damit der
Riemen (15) entlang der sämtlicher Scheiben (3-12) bewegt wird und die mit
den inneren Scheiben (3, 4, 5) verbundenen Ritzel (16, 17, 18) antreibt,
sodass damit die verlagerte Trommelwelle (14) in Drehrichtung des äußeren
Basiselements (2) um die Drehachse (23) gedreht wird und damit ein aus der
Drehachse der Trommelwelle
(14) verschobener Schwerpunkt der
Drehbewegung der Trommel (28) auf die Drehachse (23) verlagert wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
A.
Die Anmeldung bezieht sich auf eine Waschmaschine mit einem universellen
selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich von Lageabweichungen
einer Trommelwelle einer Waschtrommel der Waschmaschine.
In der Beschreibung der Anmeldung ist sinngemäß angegeben, dass aus dem
Dokument RU 2013156804 eine Waschmaschine mit einem universellen
selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich der Trommel bekannt
sei. Die Waschmaschine umfasse eine äußere Buchse, die an einem äußeren
Basiselement des universellen selbstzentrierenden Systems befestigt sei, eine
innere Buchse, die an einem
inneren Basiselement des universellen
selbstzentrierenden Systems befestigt sei und eine Trommelachse, mit der darauf
befestigten Trommel. Die Trommelachse sei bezüglich der äußeren Buchse drehbar
und fixierbar. Das universelle selbstzentrierende System umfasse weiterhin an dem
äußeren Basiselement drehbar gelagert äußere Rollen oder Zahnräder und an dem
inneren Basiselement drehbar gelagerte innere Rollen oder Zahnräder, wobei die
Zahl der Rollen oder Zahnräder auf jedem der Basiselemente mindestens drei sei.
Die Rollen oder die Zahnräder der äußeren und inneren Basiselemente seien von
einem geschlossenen flexiblen Tau, Kette oder Riemen verbunden. Bei einer
Verschiebung des Taus, der Kette oder des Riemens entlang der Rollen oder der
Zahnräder würden alle Rollen bzw. Zahnräder mit der gleichen Geschwindigkeit
gedreht, wobei die Rotationsrichtung der Rollen oder der Zahnräder des äußeren
Basiselements entgegengesetzt zur Rotationsrichtung der Rollen oder der
Zahnräder des inneren Basiselements sei. Wenn die Trommel in Bezug auf die
Drehachse der ersten Buchse nicht ausgewuchtet sei, bewege sich die zweite
Buchse zusammen mit der Trommelachse parallel zur ersten Buchse. Diese
bedeute, dass der Schwerpunkt der Rotation der Trommel gegenüber der
Drehachse der ersten Buchse verschoben sei. Der Masseschwerpunkt der Trommel
liege auf einem durch die Drehachse der ersten Buchse verlaufenden Kreis. Zum
Auswuchten werde die Trommelachse so lange gedreht, bis der Masseschwerpunkt
mit der Rotationsachse der ersten Buchse zusammenfalle.
Ein Mangel dieser Waschmaschine sei die Notwendigkeit des Einschaltens und des
Abschaltens eines Mechanismus‘ zur Fixierung der Trommelachse bezüglich der
inneren Buchse. Die Fixierung sei notwendig, damit das auf die innere Buchse
übertragene Drehmoment auch weiter auf die Trommelachse übertragen werde.
Diese Fixierung wiederum verhindere aber gerade die Drehung des Schwerpunkts
der Trommel um die Achse der inneren Buchse, so dass hierzu die Fixierung gelöst
werden müsse, was einen entsprechenden Mechanismus erfordere.
Die Aufgabe der Erfindung liege darin, eine Waschmaschine mit dem universellen
selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich von Lageabweichungen
einer Trommelwelle einer Waschtrommel der Waschmaschine zu schaffen, bei der
ein Mechanismus zur Fixierung der Trommelachse bezüglich der äußeren Buchse
nicht notwendig sei.
Als Fachmann
ist ein Diplomingenieur mit Hochschulabschluss oder
entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von Waschmaschinen anzusehen.
B.
1.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die Merkmale M1 bis M7 der beanspruchten Waschmaschine gehen auf den
ursprünglichen Patentanspruch sowie Absatz 0008 der Offenlegungsschrift i. V. m.
mit den Figuren 3, 5 und 7 zurück.
In der neuen Beschreibung wurde gegenüber der Beschreibung vom Anmeldetag
der Stand der Technik aus den Druckschriften D1 und D2 angegeben. Die
Ausführungen zum übrigen Stand der Technik wurden gegenüber den
ursprünglichen Unterlagen zusammengefasst und ebenso wie die Angaben zur
Aufgabe und deren Lösung sprachlich überarbeitet.
Die Seiten 3 und 4 der überarbeiteten Beschreibung gehen auf Absatz 0008 der
Offenlegungsschrift zurück, wobei eine sprachliche Glättung insbesondere unter
Berücksichtigung der diesbezüglichen Offenbarung der Figuren erfolgte. Auf Seite
2 der angepassten Beschreibung wurden im zweiten vollständigen Absatz noch
offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert.
2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Waschmaschine gemäß dem geltenden
Die Druckschrift D1 (vgl. Patentanspruch, Abs. 0007, 0008, Figuren) offenbart eine
Waschmaschine mit einer Trommel 12 und einer Trommelwelle 6b. Ein
selbstzentrierendes System umfasst u.a. zwei Basiselemente in Form eines
äußeren Ringelements 1b und einer inneren Buchse 2b. Beide Basiselemente
umfassen drehbar gelagerte Scheibenräder 4b (Rollen), über die ein Riemen 3b mit
Federabschnitten 14 gespannt ist. Der Riemen verbindet somit die Basiselemente
und ermöglicht, dass ein von einem Elektromotor 18a über einen Riemen 15b, eine
Achse 5b und einen Träger 8b auf das Ringelement 1b übertragenes Drehmoment
an die Buchse 2b zum Antrieb, der mit dieser verbundenen Trommelwelle 6b
übertragen werden kann. Das erste Ringelement 1b lässt sich mit dem
Elektromotor 18a und einem zweiten, mit einer zweiten Buchse 2a über einen
federnden Riemen 3a gekoppelten Ringelement 1a über einen Vibrationssensor
gesteuert automatisch mittels einer Kupplung 18b koppeln oder von diesen trennen.
Insbesondere zu an den Scheiben der Buchse 2b befestigten Ritzeln (Merkmal M2)
und einer radial verschiebbaren Scheibe (Teilmerkmale M3, M4) ist dort nichts
angegeben.
Aus der Druckschrift D2 (vgl. Patentanspruch 1, Abs. 0003 bis 0005, Figuren) ist
eine Waschmaschine mit einer Trommel 12 und einer Trommelwelle 6b bekannt
geworden. Ein selbstbalanciertes System ist u.a. mit einem äußeren Ringelement 1
und einer inneren Buchse 2 ausgebildet. Diese beiden Basiselemente umfassen zur
Übertragung eines Drehmoments jeweils drei drehbare Kettenräder 4 und sind über
eine federnd wirkende Kette 3 gekoppelt. Zwischen der Buchse 2 und der
Trommelwelle 6b ist eine Reibkupplung 16 a, b, c ausgebildet. Zumindest eine
verschiebbare Scheibe des Ringelements 1 ist in dieser Druckschrift nicht offenbart
(Teilmerkmale M3, M4).
In der Druckschrift D3 (vgl. Patentanspruch 1, Seiten 1 bis 4, Figuren) bzw. in ihrer
über Espacenet abrufbaren englischsprachigen Maschinenübersetzung ist eine
Waschmaschine mit Trommel 11 (drum), Trommelwelle 3 (axis) und einem
selbstzentrierenden System zum Lageausgleich der Trommelachse beschrieben.
Das selbstzentrierende System ist u. a. mit einem inneren buchsenförmigen
Basiselement 2 (base) und einem äußeren ringförmigen Basiselement 1 (base)
ausgebildet, die über einen Riemen oder eine Kette 20 gekoppelt sind, wobei der
Riemen oder die Kette über, an beiden Basiselementen vorgesehene
Scheibenräder 17, 18 oder Ritzel geführt wird. Über radial gegen eine Feder 21
(spring) verschiebliche Scheibenräder oder Ritzel 19 des inneren Basiselements
kann der Riemen oder die Kette gespannt werden. Zwischen dem inneren
Basiselement 2 und der Trommelwelle 3 ist eine Reibkupplung 6, 7, 15 (friction
device) zur Übertragung des Antriebsmoments auf die Trommelwelle angeordnet.
Insbesondere die Merkmale der beanspruchten Waschmaschine, wonach die
inneren Scheiben jeweils ein Ritzel aufweisen (Teilmerkmale M2 und M7) und die
verschiebbaren Scheibenräder dem äußeren Basiselement zugeordnet sind
(Teilmerkmal M3), sind in dieser Druckschrift nicht beschrieben.
Gründe, aus denen heraus der Fachmann eine der aus den Druckschriften D1 bis
D3 bekannt gewordenen Waschmaschinen mit selbstzentrierendem System in
Richtung auf den schutzbeanspruchten Gegenstand weiter entwickeln sollte und
hierbei, insbesondere eine verschiebliche Scheibe an dem äußeren Basiselement
vorsehen oder unter Verzicht auf die in den Druckschriften D2 und D3
beschriebenen Reibkupplungen zur Übertragung des Drehmoments auf die
Trommelwelle Ritzel an den Scheiben des inneren Basiselement vorsehen sollte,
sind erkennbar nicht gegeben.
Der berücksichtigte Stand der Technik legt somit die mit dem Patentanspruch
vorgeschlagene Lösung des Anmelders dem Fachmann nicht nahe.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Gruber
Fi