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BPatG Beschluss vom 06.05.2021 – 11 W (pat) 8/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060521B11Wpat8.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 8/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 007 046.3

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der

Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Gruber

ECLI:DE:BPatG:2021:060521B11Wpat8.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse D06F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. November 2017 aufgehoben und das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentanspruch 1 aus dem Schriftsatz vom 21. April 2021;

- Beschreibungsseiten 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom

21. April 2021;

- Zeichnungen: Figur 1 vom 28. September 2016, Figuren 2 bis

10 vom Anmeldetag, dem 2. Juni 2016.

- Bezeichnung: Waschmaschine mit

einem universellen

selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich von

Lageabweichungen einer Trommelwelle einer Waschtrommel

der Waschmaschine.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist am 2. Juni 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

Inanspruchnahme der russischen Priorität RU 2016121230 vom 30. Mai 2016,

eingereicht und am 30. November 2017 mit der Bezeichnung

„Die Waschmaschine mit dem automatischen Ausgleich der Trommel und dem

universellen selbstzentrierten System“

offengelegt worden.

Mit Beschluss vom 21. November 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse D06F des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. In dem in

diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Bescheid vom 24. März 2017 ist

von der Prüfungsstelle hinsichtlich der Beschreibung gerügt worden, sie sei in vielen

Passagen unverständlich und nicht nachvollziehbar, d. h. letztendlich sei die

Erfindung nicht so deutlich offenbart, dass sie ausgeführt werden könne.

Insbesondere sei die Problemstellung unverständlich.

Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften,

D1

D2

DE 10 2012 002 471 A1 und

DE 10 2012 002 474 A1

ermittelt worden.

In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird noch das Dokument

D3

RU 2013 157 051 A

(als Patentschrift RU 25 92 166 C2 veröffentlicht)

genannt.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung wendet sich die Beschwerde des

Anmelders vom 25. November 2017, eingegangen am 28. November 2017.

Auf den Hinweis des Senats vom 7. April 2021 hat der Anmelder eine überarbeitete

Beschreibung und einen neuen Patentanspruch eingereicht. Er beantragt

sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. November 2017 aufzuheben

und ein Patent auf Basis des mit Schriftsatz vom 21. April 2021

eingereichten Patentanspruchs 1 und den Beschreibungsseiten 1 bis 4,

ebenfalls vom 21. April 2021, sowie der Figur 1 vom 28. September 2016

und den Figuren 2 bis 10 vom Anmeldetag (2. Juni 2016) zu erteilen.

Der Patentanspruch hat in gegliederter Fassung folgenden Wortlaut:

M1 Waschmaschine mit einem universellen selbstzentrierenden System zum

automatischen Ausgleich von Lageabweichungen einer Trommelwelle (14)

einer Waschtrommel (28) der Waschmaschine, wobei das selbstzentrierende

System zwei Basiselemente (1, 2) aufweist und dieses selbstzentrierende

System ausgebildet ist, ein Antriebsmoment auf die Trommelwelle (14) zu

übertragen,

dadurch gekennzeichnet,

M2

dass ein inneres Basiselement (1) zumindest zwei innere Scheiben (3, 4, 5)

mit jeweils zumindest einem Ritzel (16, 17, 18) umfasst und dass das

Antriebsmoment von dem inneren Basiselement (1) mittels dessen Ritzeln

(16, 17, 18) auf die Trommelwelle (14) übertragen wird

M3

und dass ein äußeres Basiselement (2) mit einer Drehachse (23) zumindest

zwei drehbar gelagerte äußere Scheiben (6-11) und zumindest eine drehbar

gelagerte und radial zur Drehachse (23) gegen ein Federelement (13)

verschiebbare Scheibe (12) aufweist

M4

und dass ein geschlossener Riemen (15) um die sämtliche Scheiben (3-12)

geführt

ist und dass der Riemen (15) von der zumindest einen

verschiebbaren Scheibe (12) gespannt ist

M5

und dass das innere Basiselement (1) mit der Trommelwelle (14) radial

gegenüber der Drehachse (23) verschieblich ist

M6

und dass bei Rotation einer zentrierten Trommelwelle (14) eine Drehachse

der Trommelwelle (14) und die Drehachse (23) lagegleich und die Rotation

der Trommelwelle (14) und des äußeren Basiselementes (2) gleichlaufend

sind

M7

und dass bei einer Verlagerung der Drehachse der Trommelwelle (14)

gegenüber der Drehachse (23) die inneren Scheiben (3, 4, 5) radial

gegenüber den übrigen Scheiben (6-12) verlagert werden und damit der

Riemen (15) entlang der sämtlicher Scheiben (3-12) bewegt wird und die mit

den inneren Scheiben (3, 4, 5) verbundenen Ritzel (16, 17, 18) antreibt,

sodass damit die verlagerte Trommelwelle (14) in Drehrichtung des äußeren

Basiselements (2) um die Drehachse (23) gedreht wird und damit ein aus der

Drehachse der Trommelwelle

(14) verschobener Schwerpunkt der

Drehbewegung der Trommel (28) auf die Drehachse (23) verlagert wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

A.

Die Anmeldung bezieht sich auf eine Waschmaschine mit einem universellen

selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich von Lageabweichungen

einer Trommelwelle einer Waschtrommel der Waschmaschine.

In der Beschreibung der Anmeldung ist sinngemäß angegeben, dass aus dem

Dokument RU 2013156804 eine Waschmaschine mit einem universellen

selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich der Trommel bekannt

sei. Die Waschmaschine umfasse eine äußere Buchse, die an einem äußeren

Basiselement des universellen selbstzentrierenden Systems befestigt sei, eine

innere Buchse, die an einem

inneren Basiselement des universellen

selbstzentrierenden Systems befestigt sei und eine Trommelachse, mit der darauf

befestigten Trommel. Die Trommelachse sei bezüglich der äußeren Buchse drehbar

und fixierbar. Das universelle selbstzentrierende System umfasse weiterhin an dem

äußeren Basiselement drehbar gelagert äußere Rollen oder Zahnräder und an dem

inneren Basiselement drehbar gelagerte innere Rollen oder Zahnräder, wobei die

Zahl der Rollen oder Zahnräder auf jedem der Basiselemente mindestens drei sei.

Die Rollen oder die Zahnräder der äußeren und inneren Basiselemente seien von

einem geschlossenen flexiblen Tau, Kette oder Riemen verbunden. Bei einer

Verschiebung des Taus, der Kette oder des Riemens entlang der Rollen oder der

Zahnräder würden alle Rollen bzw. Zahnräder mit der gleichen Geschwindigkeit

gedreht, wobei die Rotationsrichtung der Rollen oder der Zahnräder des äußeren

Basiselements entgegengesetzt zur Rotationsrichtung der Rollen oder der

Zahnräder des inneren Basiselements sei. Wenn die Trommel in Bezug auf die

Drehachse der ersten Buchse nicht ausgewuchtet sei, bewege sich die zweite

Buchse zusammen mit der Trommelachse parallel zur ersten Buchse. Diese

bedeute, dass der Schwerpunkt der Rotation der Trommel gegenüber der

Drehachse der ersten Buchse verschoben sei. Der Masseschwerpunkt der Trommel

liege auf einem durch die Drehachse der ersten Buchse verlaufenden Kreis. Zum

Auswuchten werde die Trommelachse so lange gedreht, bis der Masseschwerpunkt

mit der Rotationsachse der ersten Buchse zusammenfalle.

Ein Mangel dieser Waschmaschine sei die Notwendigkeit des Einschaltens und des

Abschaltens eines Mechanismus‘ zur Fixierung der Trommelachse bezüglich der

inneren Buchse. Die Fixierung sei notwendig, damit das auf die innere Buchse

übertragene Drehmoment auch weiter auf die Trommelachse übertragen werde.

Diese Fixierung wiederum verhindere aber gerade die Drehung des Schwerpunkts

der Trommel um die Achse der inneren Buchse, so dass hierzu die Fixierung gelöst

werden müsse, was einen entsprechenden Mechanismus erfordere.

Die Aufgabe der Erfindung liege darin, eine Waschmaschine mit dem universellen

selbstzentrierenden System zum automatischen Ausgleich von Lageabweichungen

einer Trommelwelle einer Waschtrommel der Waschmaschine zu schaffen, bei der

ein Mechanismus zur Fixierung der Trommelachse bezüglich der äußeren Buchse

nicht notwendig sei.

Als Fachmann

ist ein Diplomingenieur mit Hochschulabschluss oder

entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Waschmaschinen anzusehen.

B.

1.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Die Merkmale M1 bis M7 der beanspruchten Waschmaschine gehen auf den

ursprünglichen Patentanspruch sowie Absatz 0008 der Offenlegungsschrift i. V. m.

mit den Figuren 3, 5 und 7 zurück.

In der neuen Beschreibung wurde gegenüber der Beschreibung vom Anmeldetag

der Stand der Technik aus den Druckschriften D1 und D2 angegeben. Die

Ausführungen zum übrigen Stand der Technik wurden gegenüber den

ursprünglichen Unterlagen zusammengefasst und ebenso wie die Angaben zur

Aufgabe und deren Lösung sprachlich überarbeitet.

Die Seiten 3 und 4 der überarbeiteten Beschreibung gehen auf Absatz 0008 der

Offenlegungsschrift zurück, wobei eine sprachliche Glättung insbesondere unter

Berücksichtigung der diesbezüglichen Offenbarung der Figuren erfolgte. Auf Seite

2 der angepassten Beschreibung wurden im zweiten vollständigen Absatz noch

offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert.

2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Waschmaschine gemäß dem geltenden

Patentanspruch ist neu (§§ 1, 3 PatG) und beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Die Druckschrift D1 (vgl. Patentanspruch, Abs. 0007, 0008, Figuren) offenbart eine

Waschmaschine mit einer Trommel 12 und einer Trommelwelle 6b. Ein

selbstzentrierendes System umfasst u.a. zwei Basiselemente in Form eines

äußeren Ringelements 1b und einer inneren Buchse 2b. Beide Basiselemente

umfassen drehbar gelagerte Scheibenräder 4b (Rollen), über die ein Riemen 3b mit

Federabschnitten 14 gespannt ist. Der Riemen verbindet somit die Basiselemente

und ermöglicht, dass ein von einem Elektromotor 18a über einen Riemen 15b, eine

Achse 5b und einen Träger 8b auf das Ringelement 1b übertragenes Drehmoment

an die Buchse 2b zum Antrieb, der mit dieser verbundenen Trommelwelle 6b

übertragen werden kann. Das erste Ringelement 1b lässt sich mit dem

Elektromotor 18a und einem zweiten, mit einer zweiten Buchse 2a über einen

federnden Riemen 3a gekoppelten Ringelement 1a über einen Vibrationssensor

gesteuert automatisch mittels einer Kupplung 18b koppeln oder von diesen trennen.

Insbesondere zu an den Scheiben der Buchse 2b befestigten Ritzeln (Merkmal M2)

und einer radial verschiebbaren Scheibe (Teilmerkmale M3, M4) ist dort nichts

angegeben.

Aus der Druckschrift D2 (vgl. Patentanspruch 1, Abs. 0003 bis 0005, Figuren) ist

eine Waschmaschine mit einer Trommel 12 und einer Trommelwelle 6b bekannt

geworden. Ein selbstbalanciertes System ist u.a. mit einem äußeren Ringelement 1

und einer inneren Buchse 2 ausgebildet. Diese beiden Basiselemente umfassen zur

Übertragung eines Drehmoments jeweils drei drehbare Kettenräder 4 und sind über

eine federnd wirkende Kette 3 gekoppelt. Zwischen der Buchse 2 und der

Trommelwelle 6b ist eine Reibkupplung 16 a, b, c ausgebildet. Zumindest eine

verschiebbare Scheibe des Ringelements 1 ist in dieser Druckschrift nicht offenbart

(Teilmerkmale M3, M4).

In der Druckschrift D3 (vgl. Patentanspruch 1, Seiten 1 bis 4, Figuren) bzw. in ihrer

über Espacenet abrufbaren englischsprachigen Maschinenübersetzung ist eine

Waschmaschine mit Trommel 11 (drum), Trommelwelle 3 (axis) und einem

selbstzentrierenden System zum Lageausgleich der Trommelachse beschrieben.

Das selbstzentrierende System ist u. a. mit einem inneren buchsenförmigen

Basiselement 2 (base) und einem äußeren ringförmigen Basiselement 1 (base)

ausgebildet, die über einen Riemen oder eine Kette 20 gekoppelt sind, wobei der

Riemen oder die Kette über, an beiden Basiselementen vorgesehene

Scheibenräder 17, 18 oder Ritzel geführt wird. Über radial gegen eine Feder 21

(spring) verschiebliche Scheibenräder oder Ritzel 19 des inneren Basiselements

kann der Riemen oder die Kette gespannt werden. Zwischen dem inneren

Basiselement 2 und der Trommelwelle 3 ist eine Reibkupplung 6, 7, 15 (friction

device) zur Übertragung des Antriebsmoments auf die Trommelwelle angeordnet.

Insbesondere die Merkmale der beanspruchten Waschmaschine, wonach die

inneren Scheiben jeweils ein Ritzel aufweisen (Teilmerkmale M2 und M7) und die

verschiebbaren Scheibenräder dem äußeren Basiselement zugeordnet sind

(Teilmerkmal M3), sind in dieser Druckschrift nicht beschrieben.

Gründe, aus denen heraus der Fachmann eine der aus den Druckschriften D1 bis

D3 bekannt gewordenen Waschmaschinen mit selbstzentrierendem System in

Richtung auf den schutzbeanspruchten Gegenstand weiter entwickeln sollte und

hierbei, insbesondere eine verschiebliche Scheibe an dem äußeren Basiselement

vorsehen oder unter Verzicht auf die in den Druckschriften D2 und D3

beschriebenen Reibkupplungen zur Übertragung des Drehmoments auf die

Trommelwelle Ritzel an den Scheiben des inneren Basiselement vorsehen sollte,

sind erkennbar nicht gegeben.

Der berücksichtigte Stand der Technik legt somit die mit dem Patentanspruch

vorgeschlagene Lösung des Anmelders dem Fachmann nicht nahe.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Gruber

Fi