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BPatG Beschluss vom 18.05.2021 – 25 W (pat) 514/20
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:180521B25Wpat514.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 514/20 ______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 014 669.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Mai
2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie
der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2019
aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2021:180521B25Wpat514.20.0
GRÜNDE§
I.
TOOLTIME
Das Wortzeichen
ist am 21. Juni 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 9:
Software, zur interaktiven Erstellung, Speicherung, Verarbeitung, Verwaltung,
Übermittlung und Archivierung von Dokumenten aller Art, insbesondere von
Materiallisten, Plänen, Anleitungen, Angeboten, Abrechnungen und
Dokumentationen und zur Erstellung von Statistiken, Rechnungsauszügen,
Steuererklärungen, Wirtschaftsprognosen, Lohn- und Gehaltsabrechnung,
Kosten-Preisanalysen sowie zur Ermöglichung der Abwicklung von
Geschäften über das Internet, zur Terminplanung- und -erinnerung, zur
Rechnungsstellung und zum Forderungsmanagement; Software zur
Ermöglichung interaktiver Kommunikation in Form von E-Mail-Verkehr,
Bildbetrachtung,
-bearbeitung und
-übermittlung,
Instant-Messaging,
Videotelefonie, Aufnahme- und Übermittlung von Sprachnachrichten, zum
Browsen im Web, zur Kontaktverwaltung, zur Datensynchronisation, zum
Editieren von Texten, zur Datensicherung und zur Terminplanung; mit
Programmen oder Software versehene maschinenlesbare Datenträger aller
Art; zusammen mit den vorstehend genannten Waren gelieferte
Bedienungshandbücher in elektronischer Form;
Klasse 35:
Bürodienstleistungen; Rechnungswesen- und Controlling; Buchführung;
Erstellung
von Statistiken, Rechnungsauszügen, Steuererklärungen,
Wirtschaftsprognosen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung; Aufstellung von
Kosten-Preisanalysen;
Terminplanungs-
und
-erinnerungsdienste;
Transkriptionen von Mitteilungen; Buchführung und Rechnungsführung;
Rechnungsstellung
als
Dienstleistung;
Zusammenstellung
und
Systematisierung von Daten in Computer-Datenbanken und in der Cloud;
Dateienverwaltung
mittels
Computer
und
Cloud
Services;
Beschaffungsdienstleistungen
für Dritte
[Erwerb
von Waren und
Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Präsentation von Waren in
Kommunikations-Medien für den Groß- und Einzelhandel; Verhandlung von
Geschäftsverträgen für Dritte;
Klasse 36:
Inkasso-
und
Factoringdienstleistungen;
Finanzdienstleistungen;
Forderungsmanagement; Dienstleistungen in Bezug auf die Onlinezahlung
von Rechnungen; Zahlung und Entgegennahme von Geldern in der Funktion
eines Vermittlers [Finanzdienstleistungen]; Bearbeitung von Zahlungen für den
Kauf von Waren und Dienstleistungen über ein elektronisches
Kommunikationsnetz;
Klasse 38:
Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung und Abruf von Daten,
Bildern, Ton, Video und Dokumenten; E-Mail-Dienste; Instant-Message
Dienste; Dienstleistungen in Bezug auf Website-Portale; Ermöglichung des
Zugriffs auf Webseiten, Datenbanken und Kommunikationsnetze;
Kommunikationsdienste über Mobiltelefone;
Klasse 42:
Erstellung, Entwicklung und Anwendung von Software, insbesondere für
betriebliche Funktionsbereiche, nämlich für Rechnungswesen und Controlling,
Produktion und Materialwirtschaft, Qualitätsmanagement und Instandhaltung
und Projektmanagement
sowie
allgemeine Bürofunktionen wie
Textverarbeitung, elektronische Post und Archivierung; Bereitstellung der
zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software, zur interaktiven
Erstellung, Speicherung, Verarbeitung, Verwaltung, Übermittlung und
Archivierung von Dokumenten aller Art, insbesondere von Materiallisten,
Plänen, Anleitungen, Angeboten, Abrechnungen und Dokumentationen und
zur Erstellung von Statistiken, Rechnungsauszügen, Steuererklärungen,
Wirtschaftsprognosen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Kosten-Preisanalysen
sowie zur Ermöglichung der Abwicklung von Geschäften über das Internet, zur
Terminplanung- und
-erinnerung, zur Rechnungsstellung und zum
Forderungsmanagement; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht
herunterladbarer Software zur Ermöglichung interaktiver Kommunikation in
Form von E-Mail-Verkehr, Bildbetrachtung, -bearbeitung und -übermittlung,
Instant-Messaging, Videotelefonie, Aufnahme und Übermittlung von
Sprachnachrichten, zum Browsen im Web, zur Kontaktverwaltung, zur
Datensynchronisation, zum Editieren von Texten, zur Datensicherung und zur
Terminplanung; Cloud-Computing-Services in Bezug auf die vorstehend
genannte Kommunikations- und Anwendungssoftware; Pflege, Installation und
Reparatur
der
vorstehend
genannten
Kommunikations-
und
Anwendungssoftware;
Vermietung
der
vorstehend
genannten
Kommunikations- und Anwendungssoftware.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2019 014 669.3 geführt.
Mit Beschluss vom 15. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA
unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 13. August 2019 die
Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG
zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft
fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und es sich um eine rein beschreibende Angabe handele
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Anmeldezeichen sei
aus den in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffen „tool“ für „EDV-
Programm,
Hilfsmittel, Werkzeug,
Instrument,
Hilfsprogramm, Methode,
Serviceprogramm, Arbeitsinstrument“ und „time“ im Sinne von „Zeit, Uhrzeit, Frist,
Zeitpunkt, Zeitdauer, Laufzeit“ gebildet. In seiner Gesamtheit bedeute das Zeichen „EDV-
Programm oder Software bzw. allgemein auch i.S.v. Hilfsmittel, Werkzeug, Instrument,
Hilfsprogramm, Serviceprogramm in/mit Bezug auf Zeiten wie Fristen, Termine, Uhrzeiten,
Laufzeiten, Zeitpunkte, Zeitdauer etc.“. Somit gehe es nicht über die Summenwirkung der
schutzunfähigen einzelnen Bestandteile hinaus. Die angesprochenen Verkehrskreise
würden der Wortfolge „TOOLTIME“ nur den eng beschreibenden Sachhinweis
entnehmen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen EDV-Programme und
Software in/mit Bezug auf Zeiten, wie Fristen und Termine, seien, deren Entwicklung,
Bereitstellung und Unterhalt dienten oder für das Zeitmanagement im Rahmen der
Ausübung der kaufmännischen Tätigkeit eines Unternehmens geeignet und bestimmt
seien. Auch könnten sie sowohl funktional oder als ergänzende Hilfswaren oder -dienste,
wie Telekommunikationsdienste, in einem kohärenten Sachbezug hierzu stehen. Als
beschreibender Fachbegriff unterliege die angemeldete Bezeichnung auch einem
Freihaltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das
Anmeldezeichen sei lexikalisch kein eigenständiger Begriff der deutschen oder
englischen Sprache, sondern eine hinreichend phantasievolle Wortneuschöpfung. Die
Zusammensetzung aus den beiden bekannten englischen Wörtern „tool“ für „Werkzeug,
Gerät“ und „time“ im Sinne von „Zeit, Frist, Uhrzeit“ sei originell und ungewöhnlich, da sie
weder den deutschen noch den englischen Grammatikregeln entspreche. Im Englischen
sei bereits die Zusammenschreibung eines Kompositums regelwidrig. In beiden
Sprachen, Englisch und Deutsch, werde ein solches beginnend mit dem
Bestimmungswort und endend mit dem Grundwort gebildet. Das Anmeldezeichen lasse
sich daher nur mit „Werkzeugzeit“ oder „Hilfsprogrammzeit“ übersetzen, was widersinnig
und höchst ungewöhnlich sei. Dieser Bedeutungsgehalt sei im Hinblick auf alle
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend und rege zum
Nachdenken an. Der von der Markenstelle zugrunde gelegte Sinngehalt ergebe sich nur
für das Kompositum „TIMETOOL“. Um zu dem von ihr unterstellten Verkehrsverständnis
zu gelangen, müssten die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen
zunächst in seine Bestandteile zerlegen, um dann in einem weiteren Schritt entgegen der
intuitiven, da grammatikalisch richtigen Lesart, die Reihenfolge der Bestandteile
umzudrehen. Darüber hinaus habe es die Markenstelle versäumt, zwischen den
einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu differenzieren. Der weit
überwiegende Teil der Dienstleistungen weise weder einen vordergründigen Zeitbezug
auf, noch seien Zeiterfassungs- und Zeitmanagementhilfsmittel sinnvolle oder
wesentliche Merkmale dieser Dienstleistungen. In der Vergangenheit habe das DPMA
eine Vielzahl ähnlicher Marken in das Register eingetragen, insbesondere am 11. Juni
2019 die Wortmarke „Tool Time“ (30 2019 207 637) u. a. für sehr ähnliche
Dienstleistungen der Klassen 35 und 41.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. November 2019 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde
ist zulässig und begründet.
Der Eintragung des Wortzeichens „TOOLTIME“ für die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 stehen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere
fehlt ihm weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt
es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke
liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten
(vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR
2012, 1143- Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270- Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100,
Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006,
850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi Langstrumpf).
Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die
Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR
2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 – Smartbook). Bei der
Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf
die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944,
Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. – Henkel; BGH GRUR 2006, 850
– FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH
GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10
– Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 – test; EuGH MarkenR 2010, 439,
Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR
2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86
– Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH, a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 – Willkommen im Leben;
GRUR 2010, 640, Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a.
auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu
ihnen aufweisen (BGH, a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).
Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen „TOOLTIME“ nicht
jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
a) Es setzt sich zusammen aus zwei zum englischen Grundwortschatz gehörenden
Begriffen. Sie werden vom angesprochenen Verkehr, zu dem vorliegend sowohl breiteste
Endverbraucherkreise als auch - insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungen der
Klassen 35 und 36 - Fachleute aus Unternehmen zählen, ohne Weiteres in ihren
Bedeutungen „Werkzeug, Gerät, Hilfsmittel, EDV-Hilfsprogramm“ bzw. „Zeit, Uhrzeit,
Zeitpunkt“ (vgl. unter „www.leo.org“, Suchbegriffe: „tool“ und „time“) verstanden. In seiner
maßgeblichen Gesamtheit weist das Anmeldezeichen lediglich einen diffusen Sinngehalt
mit allenfalls sprechenden Anklängen auf. Es vermittelt jedoch nicht eine verständliche
Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
„TOOLTIME“ ist kein nachweisbarer Begriff der englischen Sprache. Auch im Deutschen
gibt es den entsprechenden Ausdruck „Werkzeugzeit“ oder „Hilfsprogrammzeit“ nicht.
Zwar begründet die bloße Neuheit einer Wortbildung nicht automatisch deren
markenrechtliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit
neuen und ungewohnten Begriffen - auch fremdsprachigen - konfrontiert zu werden,
durch die er sachbezogene Informationen in einprägsamer Form erhalten soll (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8, Rn 175). Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Wortneubildung vergleichbaren Begriffen entspricht und eine
verständliche Sachaussage darstellt.
Ersteres kann zwar bejaht werden, weil sich diverse Begriffe finden, die aus den
Bestandteilen „tool“ und „time“ gebildet sind, wie etwa „tool box“, „tool case“, „tool
bar“ oder „mealtime“, „lifetime“, „delivery time“ (vgl. unter „www.leo.org“). Anders als bei
diesen Komposita, bei denen das jeweilige Grundwort durch das vorangestellte
Bestimmungswort eine sachbezogene Konkretisierung erfährt, fehlt es der vorliegenden
Wortneubildung aber an einem eindeutigen Begriffsgehalt. Es bleibt völlig unklar, was
unter einer „Werkzeugzeit“ zu verstehen ist. So kann es sich um einen besonders
geeigneten Zeitpunkt („time“) für den Einsatz von analogen oder digitalen Werkzeugen
(„tool“), um die Zeitdauer („time“), die ein derartiges Werkzeug oder EDV-Hilfsprogramm
(„tool“) für bestimmte Abläufe benötigt, oder um seine Lebensdauer handeln. Die
ungewöhnliche Kombination und Anordnung der Wörter „tool“ und „time“ ermöglichen es
dem Verkehr allenfalls nach eingehenden Überlegungen, dem Anmeldezeichen eine
Bedeutung beizumessen. Hierbei bleibt zudem offen, ob sie verständlich ist und eine
relevante Aussage vermittelt.
Durch die konkrete Art der Zusammenfügung der für sich genommen unter Umständen
schutzunfähigen Einzelbestandteile
hat
die
zur Eintragung
angemeldete
Wortkombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von einer
unmissverständlichen Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 – CELLTECH;
BGH GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress).
b) Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich
konkret auf die Verwaltung von Terminen beziehen (Software zur Terminplanung und –
erinnerung; Terminplanungs- und –erinnerungsdienste; Bereitstellung der zeitweiligen
Nutzung von nicht herunterladbarer Software zur Terminplanung und –erinnerung)
vermittelt das Anmeldezeichen
in seiner Gesamtheit keine eindeutige und
unmissverständliche Sachaussage. Auch wenn in diesem Kontext beide Bestandteile
„TOOL“ und „TIME“ rein beschreibend sind, gilt dies nicht gleichermaßen für ihre
vorliegend in Rede stehende Zusammensetzung. Anders als die von der Anmelderin
angeführte umgekehrte Begriffsbildung
„Timetool“, der analog zu bekannten
Softwarebezeichnungen, wie Zip-Tool, Webtool, Audittool, Kollaborationstool etc., ohne
Weiteres
die
sachbezogene
Bedeutung
„Werkzeug/Programm
zur
Zeitsteuerung/Terminplanung“ entnommen werden könnte, vermittelt das angemeldete
Kompositum „TOOLTIME“ keinen vergleichbar eindeutigen Begriffsgehalt. Durch die
Umstellung der Einzelbestandteile und die damit einhergehende Vertauschung von
Grund- und Bestimmungswort führt die Wortbildung weg vom Eindruck einer (weiteren)
Bezeichnung einer Software, die für eine bestimmte Anwendung konzipiert ist. Um der
vorliegenden Begrifflichkeit einen (beschreibenden) Aussagegehalt zu entnehmen, wären
mehrere gedankliche Schritte erforderlich, die der Verkehr, der ein Zeichen in der Regel
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, nicht vornimmt (BGH GRUR 1995, 408 –
PROTECH, GRUR 2012, 270 - Link economy, GRUR 2014, 565 – smartbook). Aufgrund
des beschreibenden Sinngehalts seiner Einzelbestandteile in Verbindung mit bestimmten
angemeldeten Waren und Dienstleistungen mag das Anmeldezeichen gewisse
Assoziationen hervorrufen. Es ist jedoch weder dazu geeignet, die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen zu beschreiben, noch einen sachlichen Bezug zu ihnen herzustellen.
Dies gilt erst recht
für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen, bei denen ein hinreichend naheliegender und ohne weiteres
verständlicher sachbezogener Zusammenhang noch weniger gegeben ist.
Insgesamt kommt dem Gesamtbegriff „TOOLTIME“ für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keine sich hinreichend aufdrängende, sofort ersichtliche beschreibende
Bedeutung ohne kennzeichnenden Charakter zu. Eröffnet die angemeldete
Wortkombination in ihrer Gesamtheit aber einen gewissen Interpretationsspielraum
dergestalt, dass die von der Markenstelle dargelegte Bedeutung der angemeldeten
Bezeichnung erst in mehreren gedanklichen Schritten und nach einer sprachlichen
Analyse nachvollzogen werden kann sowie nicht hinreichend eindeutig ist, wird sich bei
unbefangener Wahrnehmung kein entsprechendes die Waren und Dienstleistungen
beschreibendes Verständnis aufdrängen, so dass die Vorstellungen, was mit der
Bezeichnung gemeint sein könnte, eher diffus sein werden. Sprechenden Marken ist die
Erkennbarkeit oder eine gewisse Anspielung auf eine bestimmte Bedeutung immanent,
wobei dies nicht ausschließt, dass sie als Kennzeichnung aufgefasst werden.
Dem Anmeldezeichen kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden.
2. Wegen der fehlenden Eignung des Wortzeichens zur unmittelbaren Beschreibung der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
steht auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seiner Eintragung als Marke nicht
entgegen.
3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde
stattzugeben war.
Kortbein
Kriener
Fehlhammer
/Löb