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BPatG Beschluss vom 18.05.2021 – 25 W (pat) 514/20

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:180521B25Wpat514.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 514/20 ______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 014 669.3

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Mai

2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie

der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2019

aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2021:180521B25Wpat514.20.0

GRÜNDE§

I.

TOOLTIME

Das Wortzeichen

ist am 21. Juni 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 9:

Software, zur interaktiven Erstellung, Speicherung, Verarbeitung, Verwaltung,

Übermittlung und Archivierung von Dokumenten aller Art, insbesondere von

Materiallisten, Plänen, Anleitungen, Angeboten, Abrechnungen und

Dokumentationen und zur Erstellung von Statistiken, Rechnungsauszügen,

Steuererklärungen, Wirtschaftsprognosen, Lohn- und Gehaltsabrechnung,

Kosten-Preisanalysen sowie zur Ermöglichung der Abwicklung von

Geschäften über das Internet, zur Terminplanung- und -erinnerung, zur

Rechnungsstellung und zum Forderungsmanagement; Software zur

Ermöglichung interaktiver Kommunikation in Form von E-Mail-Verkehr,

Bildbetrachtung,

-bearbeitung und

-übermittlung,

Instant-Messaging,

Videotelefonie, Aufnahme- und Übermittlung von Sprachnachrichten, zum

Browsen im Web, zur Kontaktverwaltung, zur Datensynchronisation, zum

Editieren von Texten, zur Datensicherung und zur Terminplanung; mit

Programmen oder Software versehene maschinenlesbare Datenträger aller

Art; zusammen mit den vorstehend genannten Waren gelieferte

Bedienungshandbücher in elektronischer Form;

Klasse 35:

Bürodienstleistungen; Rechnungswesen- und Controlling; Buchführung;

Erstellung

von Statistiken, Rechnungsauszügen, Steuererklärungen,

Wirtschaftsprognosen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung; Aufstellung von

Kosten-Preisanalysen;

Terminplanungs-

und

-erinnerungsdienste;

Transkriptionen von Mitteilungen; Buchführung und Rechnungsführung;

Rechnungsstellung

als

Dienstleistung;

Zusammenstellung

und

Systematisierung von Daten in Computer-Datenbanken und in der Cloud;

Dateienverwaltung

mittels

Computer

und

Cloud

Services;

Beschaffungsdienstleistungen

für Dritte

[Erwerb

von Waren und

Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Präsentation von Waren in

Kommunikations-Medien für den Groß- und Einzelhandel; Verhandlung von

Geschäftsverträgen für Dritte;

Klasse 36:

Inkasso-

und

Factoringdienstleistungen;

Finanzdienstleistungen;

Forderungsmanagement; Dienstleistungen in Bezug auf die Onlinezahlung

von Rechnungen; Zahlung und Entgegennahme von Geldern in der Funktion

eines Vermittlers [Finanzdienstleistungen]; Bearbeitung von Zahlungen für den

Kauf von Waren und Dienstleistungen über ein elektronisches

Kommunikationsnetz;

Klasse 38:

Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung und Abruf von Daten,

Bildern, Ton, Video und Dokumenten; E-Mail-Dienste; Instant-Message

Dienste; Dienstleistungen in Bezug auf Website-Portale; Ermöglichung des

Zugriffs auf Webseiten, Datenbanken und Kommunikationsnetze;

Kommunikationsdienste über Mobiltelefone;

Klasse 42:

Erstellung, Entwicklung und Anwendung von Software, insbesondere für

betriebliche Funktionsbereiche, nämlich für Rechnungswesen und Controlling,

Produktion und Materialwirtschaft, Qualitätsmanagement und Instandhaltung

und Projektmanagement

sowie

allgemeine Bürofunktionen wie

Textverarbeitung, elektronische Post und Archivierung; Bereitstellung der

zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software, zur interaktiven

Erstellung, Speicherung, Verarbeitung, Verwaltung, Übermittlung und

Archivierung von Dokumenten aller Art, insbesondere von Materiallisten,

Plänen, Anleitungen, Angeboten, Abrechnungen und Dokumentationen und

zur Erstellung von Statistiken, Rechnungsauszügen, Steuererklärungen,

Wirtschaftsprognosen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Kosten-Preisanalysen

sowie zur Ermöglichung der Abwicklung von Geschäften über das Internet, zur

Terminplanung- und

-erinnerung, zur Rechnungsstellung und zum

Forderungsmanagement; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht

herunterladbarer Software zur Ermöglichung interaktiver Kommunikation in

Form von E-Mail-Verkehr, Bildbetrachtung, -bearbeitung und -übermittlung,

Instant-Messaging, Videotelefonie, Aufnahme und Übermittlung von

Sprachnachrichten, zum Browsen im Web, zur Kontaktverwaltung, zur

Datensynchronisation, zum Editieren von Texten, zur Datensicherung und zur

Terminplanung; Cloud-Computing-Services in Bezug auf die vorstehend

genannte Kommunikations- und Anwendungssoftware; Pflege, Installation und

Reparatur

der

vorstehend

genannten

Kommunikations-

und

Anwendungssoftware;

Vermietung

der

vorstehend

genannten

Kommunikations- und Anwendungssoftware.

Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2019 014 669.3 geführt.

Mit Beschluss vom 15. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA

unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 13. August 2019 die

Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG

zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft

fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und es sich um eine rein beschreibende Angabe handele

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Anmeldezeichen sei

aus den in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffen „tool“ für „EDV-

Programm,

Hilfsmittel, Werkzeug,

Instrument,

Hilfsprogramm, Methode,

Serviceprogramm, Arbeitsinstrument“ und „time“ im Sinne von „Zeit, Uhrzeit, Frist,

Zeitpunkt, Zeitdauer, Laufzeit“ gebildet. In seiner Gesamtheit bedeute das Zeichen „EDV-

Programm oder Software bzw. allgemein auch i.S.v. Hilfsmittel, Werkzeug, Instrument,

Hilfsprogramm, Serviceprogramm in/mit Bezug auf Zeiten wie Fristen, Termine, Uhrzeiten,

Laufzeiten, Zeitpunkte, Zeitdauer etc.“. Somit gehe es nicht über die Summenwirkung der

schutzunfähigen einzelnen Bestandteile hinaus. Die angesprochenen Verkehrskreise

würden der Wortfolge „TOOLTIME“ nur den eng beschreibenden Sachhinweis

entnehmen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen EDV-Programme und

Software in/mit Bezug auf Zeiten, wie Fristen und Termine, seien, deren Entwicklung,

Bereitstellung und Unterhalt dienten oder für das Zeitmanagement im Rahmen der

Ausübung der kaufmännischen Tätigkeit eines Unternehmens geeignet und bestimmt

seien. Auch könnten sie sowohl funktional oder als ergänzende Hilfswaren oder -dienste,

wie Telekommunikationsdienste, in einem kohärenten Sachbezug hierzu stehen. Als

beschreibender Fachbegriff unterliege die angemeldete Bezeichnung auch einem

Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das

Anmeldezeichen sei lexikalisch kein eigenständiger Begriff der deutschen oder

englischen Sprache, sondern eine hinreichend phantasievolle Wortneuschöpfung. Die

Zusammensetzung aus den beiden bekannten englischen Wörtern „tool“ für „Werkzeug,

Gerät“ und „time“ im Sinne von „Zeit, Frist, Uhrzeit“ sei originell und ungewöhnlich, da sie

weder den deutschen noch den englischen Grammatikregeln entspreche. Im Englischen

sei bereits die Zusammenschreibung eines Kompositums regelwidrig. In beiden

Sprachen, Englisch und Deutsch, werde ein solches beginnend mit dem

Bestimmungswort und endend mit dem Grundwort gebildet. Das Anmeldezeichen lasse

sich daher nur mit „Werkzeugzeit“ oder „Hilfsprogrammzeit“ übersetzen, was widersinnig

und höchst ungewöhnlich sei. Dieser Bedeutungsgehalt sei im Hinblick auf alle

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend und rege zum

Nachdenken an. Der von der Markenstelle zugrunde gelegte Sinngehalt ergebe sich nur

für das Kompositum „TIMETOOL“. Um zu dem von ihr unterstellten Verkehrsverständnis

zu gelangen, müssten die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen

zunächst in seine Bestandteile zerlegen, um dann in einem weiteren Schritt entgegen der

intuitiven, da grammatikalisch richtigen Lesart, die Reihenfolge der Bestandteile

umzudrehen. Darüber hinaus habe es die Markenstelle versäumt, zwischen den

einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu differenzieren. Der weit

überwiegende Teil der Dienstleistungen weise weder einen vordergründigen Zeitbezug

auf, noch seien Zeiterfassungs- und Zeitmanagementhilfsmittel sinnvolle oder

wesentliche Merkmale dieser Dienstleistungen. In der Vergangenheit habe das DPMA

eine Vielzahl ähnlicher Marken in das Register eingetragen, insbesondere am 11. Juni

2019 die Wortmarke „Tool Time“ (30 2019 207 637) u. a. für sehr ähnliche

Dienstleistungen der Klassen 35 und 41.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. November 2019 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde

ist zulässig und begründet.

Der Eintragung des Wortzeichens „TOOLTIME“ für die Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 stehen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere

fehlt ihm weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt

es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke

liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten

(vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR

2012, 1143- Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270- Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100,

Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006,

850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi Langstrumpf).

Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die

Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR

2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 – Smartbook). Bei der

Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf

die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944,

Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. – Henkel; BGH GRUR 2006, 850

– FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH

GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10

– Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 – test; EuGH MarkenR 2010, 439,

Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR

2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86

– Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden

(vgl. BGH, a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 – Willkommen im Leben;

GRUR 2010, 640, Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a.

auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu

ihnen aufweisen (BGH, a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen „TOOLTIME“ nicht

jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Es setzt sich zusammen aus zwei zum englischen Grundwortschatz gehörenden

Begriffen. Sie werden vom angesprochenen Verkehr, zu dem vorliegend sowohl breiteste

Endverbraucherkreise als auch - insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungen der

Klassen 35 und 36 - Fachleute aus Unternehmen zählen, ohne Weiteres in ihren

Bedeutungen „Werkzeug, Gerät, Hilfsmittel, EDV-Hilfsprogramm“ bzw. „Zeit, Uhrzeit,

Zeitpunkt“ (vgl. unter „www.leo.org“, Suchbegriffe: „tool“ und „time“) verstanden. In seiner

maßgeblichen Gesamtheit weist das Anmeldezeichen lediglich einen diffusen Sinngehalt

mit allenfalls sprechenden Anklängen auf. Es vermittelt jedoch nicht eine verständliche

Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

„TOOLTIME“ ist kein nachweisbarer Begriff der englischen Sprache. Auch im Deutschen

gibt es den entsprechenden Ausdruck „Werkzeugzeit“ oder „Hilfsprogrammzeit“ nicht.

Zwar begründet die bloße Neuheit einer Wortbildung nicht automatisch deren

markenrechtliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit

neuen und ungewohnten Begriffen - auch fremdsprachigen - konfrontiert zu werden,

durch die er sachbezogene Informationen in einprägsamer Form erhalten soll (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8, Rn 175). Dies gilt insbesondere

dann, wenn die Wortneubildung vergleichbaren Begriffen entspricht und eine

verständliche Sachaussage darstellt.

Ersteres kann zwar bejaht werden, weil sich diverse Begriffe finden, die aus den

Bestandteilen „tool“ und „time“ gebildet sind, wie etwa „tool box“, „tool case“, „tool

bar“ oder „mealtime“, „lifetime“, „delivery time“ (vgl. unter „www.leo.org“). Anders als bei

diesen Komposita, bei denen das jeweilige Grundwort durch das vorangestellte

Bestimmungswort eine sachbezogene Konkretisierung erfährt, fehlt es der vorliegenden

Wortneubildung aber an einem eindeutigen Begriffsgehalt. Es bleibt völlig unklar, was

unter einer „Werkzeugzeit“ zu verstehen ist. So kann es sich um einen besonders

geeigneten Zeitpunkt („time“) für den Einsatz von analogen oder digitalen Werkzeugen

(„tool“), um die Zeitdauer („time“), die ein derartiges Werkzeug oder EDV-Hilfsprogramm

(„tool“) für bestimmte Abläufe benötigt, oder um seine Lebensdauer handeln. Die

ungewöhnliche Kombination und Anordnung der Wörter „tool“ und „time“ ermöglichen es

dem Verkehr allenfalls nach eingehenden Überlegungen, dem Anmeldezeichen eine

Bedeutung beizumessen. Hierbei bleibt zudem offen, ob sie verständlich ist und eine

relevante Aussage vermittelt.

Durch die konkrete Art der Zusammenfügung der für sich genommen unter Umständen

schutzunfähigen Einzelbestandteile

hat

die

zur Eintragung

angemeldete

Wortkombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von einer

unmissverständlichen Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 – CELLTECH;

BGH GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress).

b) Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich

konkret auf die Verwaltung von Terminen beziehen (Software zur Terminplanung und –

erinnerung; Terminplanungs- und –erinnerungsdienste; Bereitstellung der zeitweiligen

Nutzung von nicht herunterladbarer Software zur Terminplanung und –erinnerung)

vermittelt das Anmeldezeichen

in seiner Gesamtheit keine eindeutige und

unmissverständliche Sachaussage. Auch wenn in diesem Kontext beide Bestandteile

„TOOL“ und „TIME“ rein beschreibend sind, gilt dies nicht gleichermaßen für ihre

vorliegend in Rede stehende Zusammensetzung. Anders als die von der Anmelderin

angeführte umgekehrte Begriffsbildung

„Timetool“, der analog zu bekannten

Softwarebezeichnungen, wie Zip-Tool, Webtool, Audittool, Kollaborationstool etc., ohne

Weiteres

die

sachbezogene

Bedeutung

„Werkzeug/Programm

zur

Zeitsteuerung/Terminplanung“ entnommen werden könnte, vermittelt das angemeldete

Kompositum „TOOLTIME“ keinen vergleichbar eindeutigen Begriffsgehalt. Durch die

Umstellung der Einzelbestandteile und die damit einhergehende Vertauschung von

Grund- und Bestimmungswort führt die Wortbildung weg vom Eindruck einer (weiteren)

Bezeichnung einer Software, die für eine bestimmte Anwendung konzipiert ist. Um der

vorliegenden Begrifflichkeit einen (beschreibenden) Aussagegehalt zu entnehmen, wären

mehrere gedankliche Schritte erforderlich, die der Verkehr, der ein Zeichen in der Regel

so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, nicht vornimmt (BGH GRUR 1995, 408 –

PROTECH, GRUR 2012, 270 - Link economy, GRUR 2014, 565 – smartbook). Aufgrund

des beschreibenden Sinngehalts seiner Einzelbestandteile in Verbindung mit bestimmten

angemeldeten Waren und Dienstleistungen mag das Anmeldezeichen gewisse

Assoziationen hervorrufen. Es ist jedoch weder dazu geeignet, die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen zu beschreiben, noch einen sachlichen Bezug zu ihnen herzustellen.

Dies gilt erst recht

für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen, bei denen ein hinreichend naheliegender und ohne weiteres

verständlicher sachbezogener Zusammenhang noch weniger gegeben ist.

Insgesamt kommt dem Gesamtbegriff „TOOLTIME“ für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen keine sich hinreichend aufdrängende, sofort ersichtliche beschreibende

Bedeutung ohne kennzeichnenden Charakter zu. Eröffnet die angemeldete

Wortkombination in ihrer Gesamtheit aber einen gewissen Interpretationsspielraum

dergestalt, dass die von der Markenstelle dargelegte Bedeutung der angemeldeten

Bezeichnung erst in mehreren gedanklichen Schritten und nach einer sprachlichen

Analyse nachvollzogen werden kann sowie nicht hinreichend eindeutig ist, wird sich bei

unbefangener Wahrnehmung kein entsprechendes die Waren und Dienstleistungen

beschreibendes Verständnis aufdrängen, so dass die Vorstellungen, was mit der

Bezeichnung gemeint sein könnte, eher diffus sein werden. Sprechenden Marken ist die

Erkennbarkeit oder eine gewisse Anspielung auf eine bestimmte Bedeutung immanent,

wobei dies nicht ausschließt, dass sie als Kennzeichnung aufgefasst werden.

Dem Anmeldezeichen kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden.

2. Wegen der fehlenden Eignung des Wortzeichens zur unmittelbaren Beschreibung der

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

steht auch das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seiner Eintragung als Marke nicht

entgegen.

3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde

stattzugeben war.

Kortbein

Kriener

Fehlhammer

/Löb