Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 09.06.2021 – 9 W (pat) 25/17
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090621B9Wpat25.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 25/17 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juni 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 003 106
…
ECLI:DE:BPatG:2021:090621B9Wpat25.17.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier
und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Mai 2017 aufgehoben und das Patent gemäß Hauptantrag mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 - 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 16. Februar 2012 angemeldete Patent 10 2012 003 106,
dessen Erteilung am 7. März 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Bestimmung eines Bremsdruckwerts anhand von
Kennlinien“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 24. Mai 2017 verkündeten
Beschluss in der Fassung eines am 24. Mai 2017 im Rahmen der Anhörung
gestellten und überreichten neuen Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten.
Die Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 6. bzw.
9. Oktober 2017 signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt
und von der Einsprechenden laut Empfangsbekenntnis am 12. Oktober 2017
empfangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 13. November 2017
eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die beim Deutschen Patent- und
Markenamt am gleichen Tag, einem Montag, elektronisch eingegangen ist.
Laut Beschwerdebegründung vom 9. Juni 2020, sowie Schriftsatz vom
29. Dezember 2020
ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass die
unabhängigen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung nach
Hauptantrag gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht ausführbar seien, da die Ermittlung
von Kennlinien Teil des beanspruchten Verfahrens sei, dafür aber ein
Bremsdrucksensor benötigt werde, der allerdings gerade nicht Teil des Verfahrens
sein soll. Somit seien die Merkmale des Verfahrens widersprüchlich. Darüber hinaus
werde nur eine zweite Kennlinie verwendet, um aus einem vorliegenden
elektrischen Signal einen Bremsdruck herzuleiten. Damit sei
jedoch nicht
ausführbar offenbart, wie mit Hilfe beider Kennlinien ein Bremsdruckwert ermittelt
werden könne.
Weiter stellt die Beschwerdeführerin die Patentfähigkeit der Patentansprüche 1
und 6 in der Fassung nach Hauptantrag in Abrede. Das Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 beruhe auf Basis der Druckschriften
D18: DE 38 29 951 A1 und
D7: DE 10 2008 029 311 A1
allein nicht auf erfinderischer Tätigkeit, aber auch nicht jeweils i.V.m. der
Offenbarung der Druckschrift
D2: DE 10 2006 029 349 A1,
D5: DE 10 2007 018 515 A1,
D6: DE 197 07 207 B4 oder
D19: DE 10 2009 005 472 A1,
sowie der Kombination der Druckschrift D7 mit der Druckschrift
D20: DE 100 50 466 A1.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 6 sei naheliegend auf Basis der
Druckschriften D18 oder D7 allein oder jeweils in Kombination mit einer der
Druckschriften D2 oder D20 oder D19.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
tritt die Patentinhaberin und
Beschwerdegegnerin entgegen und verteidigt ihr Patent im Umfang eines in der
Verhandlung am 9. Juni 2021 überreichten neuen Hauptantrages, der inhaltlich den
Patentansprüchen 1 bis 5 entspricht, wie sie mit dem angegriffenen Beschluss der
Patentabteilung 21 beschränkt aufrechterhalten wurden.
In
der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2021
beantragte
die
Beschwerdeführerin und Einsprechende zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Mai 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent auf der Grundlage der
folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
gemäß Hauptantrag Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Verfahren zur Bestimmung des Bremsdruckwerts des von einem
pneumatischen Kanal (12) eines weiterhin wenigstens einen elektrischen
Kanal
(14) aufweisenden Bremswertgebers
(10) ausgesteuerten
Bremsdrucks in einer Bremseinrichtung eines Kraftfahrzeugs ohne
Verwendung eines Bremsdrucksensors, wobei durch wenigstens einen,
dem elektrischen Kanal (14) zugeordneten elektrischen Sensor abhängig
von Betätigungen des Bremswertgebers (10) gewünschte Bremsdruckwerte repräsentierende elektrische Signale erzeugt werden, bei
dem
a) eine erste Kennlinie (28) ermittelt und gespeichert wird, in welcher die
Abhängigkeit der von dem wenigstens einen elektrischen Sensor des
elektrischen Kanals (14) ausgesteuerten elektrischen Signale vom Grad
der Betätigung des Bremswertgebers (10) dargestellt ist, und
b) eine zweite Kennlinie (30) ermittelt und gespeichert wird, in welcher
die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen pneumatischen
Kanal (12) ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den durch den
elektrischen Sensor erfassten elektrischen Signale dargestellt ist, wobei
c) der einer bestimmten Bremsanforderung durch Betätigung des
Bremswertgebers (10) entsprechende Bremsdruckwert anhand der
ersten Kennlinie (28) und der zweiten Kennlinie (30) ermittelt wird,
gekennzeichnet durch
d) Heranziehen der ermittelten Bremsdruckwerte für eine Regelung,
wobei die ermittelten Bremsdruckwerte für eine ABS-Regelung der
Bremseinrichtung herangezogen werden, bei welcher der ermittelte
Bremsdruckwert einen ABS-Vordruckwert für die ABS-Regelung bildet.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag an.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Weiterhin befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren:
D1: DE 198 52 399 A1,
D3: DE 10 2008 022 026 A1,
D4:
EP 2 040 961 B1,
D8: DE 195 01 286 B4,
D9: DE 195 04 411 B4,
D10: Dr.-Ing. Ralf Leiter, Dipl.-Ing. Steffen Mißbach: Bremsanlagen, Vogel
Buchverlag, 1. Auflage, 2004, Seiten 219 bis 235,
D11: EP 0 373 315 B1,
D12: EP 0 399 162 B1,
D13: EP 0 814 981 B1,
D14: EP 0 949 130 B1,
D15: EP 1 069 015 B1,
D16: EP 1 404 557 B1,
D17: EP 1 275 570 B1 und
D21:
„Kraftfahrtechnisches Taschenbuch“, Robert Bosch GmbH,
24. Auflage, April 2002, Seiten 760 bis 765.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig
(§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit Erfolg, als sie
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem in der Verhandlung vom 9. Juni 2021
überreichten neuen Hauptantrag führt, denn das beanspruchte, ursprünglich auch
offenbarte Verfahren ist für den Fachmann ausführbar. Weder war dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents jeweils
eine hinreichende Anregung für das beanspruchte Verfahren zu entnehmen noch
war dieses gar vollständig vorbekannt.
3.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im
Folgenden SPS genannt, ein Verfahren zur Bestimmung eines Bremsdruckwerts
eines von einem Bremswertgeber ausgesteuerten Bremsdrucks
in einer
Bremsanlage eines Kraftfahrzeugs.
In der Druckschrift D2 werde beschrieben, dass die Regelung eines Bremssystems
mit ABS-Funktionalität einen Raddruckregler enthalte, welcher von einer
übergeordneten Funktion gesteuert werde, welche die Druckanforderungen
errechnet. Der Raddruckregler stelle dann den gewünschten Raddruck ein. Die
Regelgüte einer ABS-Regelung hänge dabei wesentlich von der Regelgenauigkeit
des Raddruckreglers ab. Würden die Druckanforderungen ungenau ausgeführt,
könne die ABS-Regelung das betreffende Rad nicht im optimalen Schlupfbereich
halten. Folge hiervon seien Einbußen an Bremsleistung bzw. Stabilität beim
Bremsen. Eine optimale BremsschlupfregeIung lasse sich erzielen, wenn in jedem
Radbremskreis ein eigener Drucksensor vorhanden sei. Im Hinblick auf eine
kostengünstige Fertigung des Bremsregelsystems seien jedoch oftmals keine
Raddrucksensoren vorhanden, so dass der für die Regelung notwendige aktuelle
Raddruck über ein Raddruckmodell bestimmt werden müsse. Zur Bestimmung des
Raddrucks über das Raddruckmodell werde jedoch zumindest eine Information
über den anliegenden Vordruck benötigt, um aus Ansteuerzeiten der Einlass- und
Auslassventile auf den aktuellen Raddruck schließen zu können. Der
Raddruckregler, in dem das Raddruckmodell verwirklicht ist, verwende folglich den
mit einem Vordruck-Sensor am Bremswertgeber gemessenen Vordruck als
Ausgangswert für die Bestimmung des aktuellen Raddrucks (vgl. Absatz [0003] der
SPS).
Solche ABS-Vordruck-Sensoren seien jedoch mit gewissen Kosten verbunden.
Außerdem bewirke ein Ausfall von Vordruck-Sensoren bzw. von deren
Auswerteeinheit zugleich einen Ausfall der ABS-Regelung mittels der ABS-
Steuerventile. Weiterhin könne bei einer elektronisch geregelten Bremseinrichtung
bei fehlerbedingt abgeschalteten Druckregelmodulen die ABS-Regelung mittels der
den Druckregelmodulen nachgeschalteten ABS-Ventile nicht mehr stattfinden, da
dann die in den Druckregelmodulen integrierten Drucksensoren keine Informationen
mehr über den ABS-Vordruck liefern könnten (vgl. Absätze [0005] und [0006] der
SPS).
Der Erfindung liege demzufolge gemäß Absatz [0007] der SPS die Aufgabe
zugrunde, ein Verfahren bzw. eine Bremseinrichtung derart fortzubilden, dass sich
auch ohne Vorhandensein eines Vordruck-Sensors bzw. auch ohne
funktionsfähigen Vordruck-Sensor ein möglichst genauer Bremsdruckwert bzw.
Vordruckwert ermitteln lasse.
4.
Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der
nachfolgenden Bewertung
des Standes
der
Technik
von
einem
Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung
Fahrzeugtechnik ausgebildet ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Entwicklung von Fahrzeugbremsanlagen und Fahrzeugbremsregelungssystemen verfügt.
5.
Hauptantrag
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der auf ein Verfahren zur
Bestimmung des Bremsdruckwerts gerichtete Patentanspruch 1 als patentfähig,
denn dessen Gegenstand ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart,
beschränkt den Gegenstand des erteilten Patents,
ist unstrittig gewerblich
anwendbar, für den Fachmann ausführbar sowie weder vorbekannt noch durch den
Stand der Technik nahegelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den
darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.
5.1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für
das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was
sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung I; BGH GRUR 2007, 859
– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023
– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Darüber hinaus sind Begriffe in den
Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem
Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten
Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum
technischen Handeln versteht. Dabei gilt die Überlegung, dass die Fachwelt
grundsätzlich bestrebt ist, Patentansprüche in einem sinnvollen Zusammenhang zu
lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so auslegt, dass sich Widersprüche nicht
ergeben (BGH GRUR 2011, 701, Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag nachstehend
in Form einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
V0
Verfahren zur Bestimmung des Bremsdruckwerts des von einem
pneumatischen Kanal
(12)
eines Bremswertgebers
(10)
ausgesteuerten Bremsdrucks
in einer Bremseinrichtung eines
Kraftfahrzeugs
V0.1
ohne Verwendung eines Bremsdrucksensors,
V0.2
[wobei der Bremswertgeber (10)] weiterhin wenigstens einen
elektrischen Kanal (14) aufweist,
V0.3
wobei durch wenigstens einen, dem elektrischen Kanal (14)
zugeordneten elektrischen Sensor abhängig von Betätigungen des
Bremswertgebers
(10) gewünschte Bremsdruckwerte
repräsentierende elektrische Signale erzeugt werden, bei dem
V1
a) eine erste Kennlinie (28) ermittelt und gespeichert wird, in welcher
die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen elektrischen Sensor
des elektrischen Kanals (14) ausgesteuerten elektrischen Signale vom
Grad der Betätigung des Bremswertgebers (10) dargestellt ist, und
V2
b) eine zweite Kennlinie (30) ermittelt und gespeichert wird, in welcher
die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen pneumatischen Kanal
(12) ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den durch den elektrischen
Sensor erfassten elektrischen Signale dargestellt ist, wobei
V3
c) der einer bestimmten Bremsanforderung durch Betätigung des
Bremswertgebers (10) entsprechende Bremsdruckwert anhand der
ersten Kennlinie (28) und der zweiten Kennlinie (30) ermittelt wird.
gekennzeichnet durch
V4
d) Heranziehen der ermittelten Bremsdruckwerte für eine Regelung,
wobei die ermittelten Bremsdruckwerte für eine ABS-Regelung der
Bremseinrichtung herangezogen werden, bei welcher der ermittelte
Bremsdruckwert einen ABS-Vordruckwert für die ABS-Regelung
bildet.
Der Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch gemäß Merkmal V0 ein
Verfahren, mittels dessen der Bremsdruckwert eines von einem pneumatischen
Kanal eines Bremswertgebers ausgesteuerten Bremsdrucks
in einer
Bremseinrichtung eines Kraftfahrzeus bestimmt werden kann, wobei der
Bremswertgeber nach Merkmal V0.2 neben dem pneumatischen Kanal weiterhin
wenigstens einen elektrischen Kanal aufweist und wobei nach Merkmal V0.3 durch
wenigstens einen, dem elektrischen Kanal zugeordneten elektrischen Sensor
abhängig von Betätigungen des Bremswertgebers gewünschte Bremsdruckwerte
repräsentierende elektrische Signale erzeugt werden.
Gemäß den Absätzen [0011] und [0012] der SPS ist es Ziel dieses Verfahrens die
Funktion eines Vordruck-Sensors so durch eine bereits in der Bremseinrichtung
vorhandene Größe wie das vom Betätigungsgrad des Bremswertgebers abhängige
elektrische Signal des elektrischen Kanals nachzubilden, dass der Vordrucksensor
entweder entfallen kann oder das Verfahren zumindest im Sinne einer Redundanz
parallel zu einem vorhandenen bzw. funktionsfähigen Vordruck-Sensor betrieben
werden kann. Dazu wird der Bremswertgeber hinsichtlich seiner elektrischen und
pneumatischen Ausgangssignale kalibriert, wobei diese Kalibrierung vorab beim
Hersteller des Bremswertgebers vorgenommen werden kann.
In diesem Verständnis ist das in Merkmal V0 beanspruchte Verfahren sowie in der
Folge das Merkmal V0.1 auszulegen. Die durch das Merkmal V0.1
ausgeschlossene Verwendung eines Bremsdrucksensors zielt daher auf die
Durchführung des beanspruchten Verfahrens im Betrieb des Fahrzeugs. Die
außerhalb des Betriebs vorgenommene Kalibrierung ist, ebenso wie etwa der
Bremswertgeber oder die Bremseinrichtung an sich, somit zwar Voraussetzung für
das beanspruchte Verfahren aber nicht Teil dessen. Insofern steht ein während der
Kalibrierung benutzter Vordruck-Sensor ebenso wenig im Widerspruch zu dem
Merkmal V0.1, wie dessen grundsätzliche Existenz im Kraftfahrzeug, sofern der
Vordruck-Sensor innerhalb des beanspruchten Verfahrens nur nicht genutzt wird
– dies zum Beispiel dann, wenn das beanspruchte Verfahren zum Zweck der
Redundanz durchgeführt wird. Auch die Nutzung eines Vorratsdruck-Sensors, wie
in Absatz [0014] der SPS angesprochen, führt zu keinem Widerspruch, da ein
solcher Vorratsdruck-Sensor nicht mit einem Bremsdrucksensor gleichzusetzen ist.
Das beanspruchte Verfahren umfasst gemäß dem Oberbegriff des geltenden
Patentanspruchs 1 die drei Verfahrensschritte V1 bis V3, welche im Verfahren in
der Reihenfolge ihrer Nennung durchgeführt werden.
Im ersten Schritt wird gemäß Merkmal V1 eine erste Kennlinie ermittelt und
gespeichert, in welcher die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen
elektrischen Sensor des elektrischen Kanals ausgesteuerten elektrischen Signale
vom Grad der Betätigung des Bremswertgebers dargestellt ist. Dies können etwa
ein Strom I und ein Betätigungswinkel φ sein (vgl. Absatz [0033] der SPS). Die in
Merkmal V1 genannte „Ermittlung und Abspeicherung“ bezieht sich dabei nicht auf
die außerhalb des beanspruchten Verfahrens verortete Kalibration der ersten
Kennlinie, sondern bezieht sich vielmehr auf die Ermittlung und (Zwischen-)
Speicherung einer geeigneten, bereits während der Kalibration in der
Bremseinrichtung hinterlegten Kennlinie. Dabei kann innerhalb des beanspruchten
Verfahrens aus einer Vielzahl von möglichen ersten Kennlinien ausgewählt werden,
wie dies der Absatz [0015] der SPS lehrt und wie dies auch der geltende
Patentanspruch 4 in einer Weiterbildung aufgreift.
Im zweiten Schritt wird gemäß Merkmal V2 eine zweite Kennlinie ermittelt und
gespeichert, in welcher die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen
pneumatischen Kanal ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den elektrischen
Signalen dargestellt ist, die durch den elektrischen Sensor „erfasst“ wurden. Die
durch den elektrischen Sensor “erfassten“ elektrischen Signale sind dabei jenen
Signalen gleichzusetzen, die in Verfahrensschritt V1 als ausgesteuerte Signale zur
Ermittlung der ersten Kennlinie herangezogen werden.
In dem daraufhin folgenden dritten Schritt wird gemäß Merkmal V3 dann der einer
bestimmten Bremsanforderung durch Betätigung des Bremswertgebers
entsprechende Bremsdruckwert anhand der ersten Kennlinie und der zweiten
Kennlinie ermittelt.
Diese Auslegung der Verfahrensschritte V1 bis V3 steht im Einklang mit den in der
SPS dargelegten Ausführungsbeispielen und wird durch diese gestützt. So ist dem
Absatz [0033] der SPS als ein Ausführungsbeispiel zu entnehmen, dass bei der
dortigen Bremseinrichtung zur Ermittlung des Bremsdruckwerts zuerst eine erste
Kennlinie 28, wie sie in Figur 3 dargestellt ist, ermittelt und gespeichert wird, in
welcher die Abhängigkeit der von dem elektrischen Kanal 14 ausgesteuerten
Signale vom Grad der Betätigung des Fußbremsmoduls 10 dargestellt ist. Der
elektrische Kanal 14 ist dabei dem Fußbremsmodul 10 zugeordnet (vgl. Absatz
[0028] der SPS; Figur 2). In der Folge wird eine zweite Kennlinie 30 ermittelt und
abgespeichert, in welcher die Abhängigkeit der von dem pneumatischen Kanal 12
ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den elektrischen Signalen des elektrischen
Kanals 14 dargestellt ist. Danach wird der der Bremsanforderung durch Betätigung
des Fußbremsmoduls 10 entsprechende Bremsdruckwert anhand der ersten
Kennlinie 28 und der zweiten Kennlinie 30 ermittelt. Dabei ist die Ermittlung in Bezug
auf die erste Kennlinie dem Fußbremsmodul 10 zuzuordnen, denn dieses steuert
das elektrische Signal bereits aus, während die Ermittlung in Bezug auf die zweite
Kennlinie dem Steuergerät 18 zuzuordnen ist, denn dieses empfängt das
elektrische Signal (vgl. Absatz [0029]; Figur 2).
Der mittels der Verfahrensschritte V0 bis V3 bestimmte ermittelte Bremsdruckwert
wird dem pneumatischen im Kanal real vorherrschenden und von dem im
Bremswertgeber ausgesteuerten Bremsdruck gleichgesetzt. Es handelt sich bei der
Bestimmung folglich um einen Wert, der einem realen Bremsdruck im Sinne eines
Ist-Druckwerts zugeordnet wird. Dieser Ist-Wert ist dabei nicht mit einem Soll-
Druckwert eines Bremswertgebers gleichzusetzen, also einem Wunsch-Druckwert,
der etwa durch eine Steuerung eingestellt werden soll.
Der so bestimmte (Ist-)Bremsdruckwert hat gemäß Merkmal V4 dabei die Eignung
und somit letztendlich die Güte, für eine ABS-Regelung der Bremseinrichtung
herangezogen werden zu können, bei welcher der ermittelte Bremsdruckwert einen
ABS-Vordruckwert für die ABS-Regelung bildet.
Soweit die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin in Merkmal V4 auch ein
zusätzliches Heranziehen des Bremsdruckwertes für die ABS-Regelung noch
innerhalb des beanspruchten Verfahrens mitumfasst sehen möchte, ist dieser
Ansicht jedoch nicht zu folgen. Denn das in dem geltenden Patentanspruch 1
beanspruchte Verfahren gemäß Merkmal V0 dient ausschließlich und abschließend
der Bestimmung des Bremsdruckwerts und ist durch die dieses Verfahren
kennzeichnenden Merkmale V1 bis V3 des Oberbegriffs, sowie das – erst nach der
Patenterteilung durch die Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent-
und Markenamts von der Patentinhaberin hinzugefügte – das erteilte Verfahren
beschränkende Merkmal V4 im Kennzeichenteil definiert. Dies belegt auch die in
dem Anspruch benutzte Aufzählung der Verfahrensschritte V1 bis V4 durch die
Voranstellung der Buchstaben a) bis d) und damit deren Unterordnung unter das in
Merkmal V0 beanspruchte Verfahren.
5.2
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist
bereits in den Anmeldeunterlagen zum Streitpatent offenbart. Darüber hinaus
beschränkt es aufgrund des hinzugefügten Merkmals V4, in der vorstehenden
Auslegung, auch das in Patentanspruch 1 der erteilten Fassung beanspruchte
Verfahren.
Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin hierzu auch nicht vorgetragen.
5.3
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist
auch so deutlich offenbart, dass der Fachmann dies ausführen kann.
Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfinderisches
Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des
Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung
mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, GRUR 1980, 166
– Doppelachsaggregat; BGH GRUR 2010, 901 Rn. 31, Polymerisierbare
Zementmischung). Eine Erfindung ist nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich
bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen
Weg zur Ausführung aufzeigt (BGH, GRUR 2013, 1210 – Dipeptidyl-Peptidase-
Inhibitoren; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – X ZR 67/13).
Wie bereits dargelegt, wird das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren in der
vorstehenden Auslegung durch das in den Absätzen [0028] bis [0030] der SPS
erläuterte Ausführungsbeispiel gestützt. Die Offenbarung der Streitpatentschrift
zeigt dem Fachmann somit einen Weg zur Ausführung des beanspruchten
Verfahrens auf. Das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist daher
ausführbar.
Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine mangelnde
Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens hinsichtlich des Merkmals V0.1
geltend macht, beruht ihre Ansicht auf einer abweichenden Auslegung dieses
Merkmals, die auch die Ermittlung der Kennlinien während der Kalibration von dem
beanspruchten Verfahren mitumfasst sehen möchte. Dieser Auslegung war, wie
vorstehend dargelegt, jedoch nicht zu folgen.
Auch steht es der Ausführbarkeit nicht entgegen, dass die Patentschrift
Ausführungsformen aufführt, die von dem beanspruchten Verfahren nicht umfasst
werden – etwa Ausführungsformen, welche die Nutzung einer ersten Kennlinie
möglicherweise entbehrlich machen oder Ausführungsformen, bei denen eine erste
im Bremssteuergerät abgespeicherte Kennlinie als Eingangsgröße sich auf Werte
bezieht, die vom dem im Bremswertgeber verorteten elektrischen Sensor
ausgesteuert werden. Denn die Patentinhaberin hat es in der Hand, wie sie durch
Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale ihr Patent beschränkt.
5.4 Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2020
(vgl. Seiten 2 und 3) ausführt, legt sie ihrer Prüfung der Patentfähigkeit eine
Auslegung des beanspruchten Verfahrens zugrunde, bei dem der mittels des
beanspruchten Verfahrens bestimmte Bremsdruckwert lediglich einer Soll-Vorgabe
gleichgesetzt wird. Dieser Auslegung war, wie vorstehend dargelegt, nicht zu folgen.
Daher kann die im Schwerpunkt auf dieser Auslegung basierende Argumentation
der Beschwerdeführerin auch nicht durchgreifen.
Vielmehr
ist das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.4.1 Die Druckschrift D18 offenbart in Figur 1 eine Bremseinrichtung eines
Kraftfahrzeugs, die einen Bremswertgeber (Pedal) 11 umfasst. Dem Pedal 11 sind
ein Positionsgeber 12, eine elektrische Leitung 17 sowie ausgangsseitige
pneumatische Kanäle (Betriebsdruckleitungen) 13 und 14 zur Versorgung von ABS-
Ventilen 18/1 bis 18/4 zugeordnet. Der Positionsgeber 12 erzeugt abhängig von
Betätigungen des Pedals repräsentative elektrische Signale, die über die
elektrische Leitung 17 an ein elektronisches Zentralsteuergerät 15 weitergeleitet
werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 41 bis 64). Ein in den Bremsdruckleitungen 13 und 14
angeordneter Bremsdrucksensor ist weder beschrieben noch der Figur 1 zu
entnehmen. Der Druckschrift D18 ist daher eine Bremseinrichtung zu entnehmen,
wie sie für das vorliegend beanspruchte Verfahren in den Merkmalen V0 bis V0.3
vorausgesetzt wird.
Ob die der Druckschrift D18 entnehmbare Bremseinrichtung innerhalb eines
offenbarten Verfahrensschritts das Merkmal V1 bereits leistet, insofern die
unmittelbare Ausgabe von elektrischen Signalen des Positionsgebers 12 implizit
den Verfahrensschritt V1 bereits vorwegnimmt oder dieser zumindest dem
unmittelbaren Wissen des Fachmanns zuzuordnen ist, kann dahinstehen, denn die
Druckschrift D18 offenbart nicht das Merkmal V2 und damit in der Folge auch nicht
die auf Merkmal V2
inhaltlich aufbauenden, da die Kennlinie aus dem
Verfahrensschritt V2 nutzenden Merkmale V3 und V4.
So mag der
in dem Verfahren benutzte Faktor k zur Berechnung des
Sollbremsdruckniveaus P zwar eine ermittelte und abgespeicherte Kennlinie
darstellen. Diese Kennlinie stellt
jedoch keine Abhängigkeiten der von den
Betriebsbremsdruckleitungen ausgesteuerten Ist-Bremsdruckwerte zu den durch
den Positionsgeber 12 ausgesteuerten elektrischen Signalen gemäß dem Merkmal
V2 dar. Vielmehr werden über den Faktor k die ausgesteuerten elektrischen Signale
des Positionsgebers 12 als Vorgabe einer Soll-Verzögerung Zs in ein Soll-
Bremsdruckniveau P überführt (vgl. Spalte 5, Zeilen 33 bis 43). Selbst die Korrektur
des Gesamtdruckniveaus durch Anpassung des Wertes k im Rahmen eines
iterativen Prozesses zur Annäherung der Ist-Verzögerung an die Soll-Verzögerung
führen nicht zur Bestimmung eines Ist-Bremsdruckes. Der Druckschrift D18 ist
daher ausschließlich ein Verfahren zu entnehmen, welches der Bestimmung eines
Soll-Bremsdruckwerts dient, nicht jedoch ein Verfahren zur Bestimmung eines Ist-
Bremsdruckwerts des von einem pneumatischen Kanal eines Bremswertgebers
ausgesteuerten Ist-Bremsdrucks, wie es das vorliegend beanspruchte Verfahren
fordert.
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist daher neu
gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D18.
Die Bestimmung des Ist-Bremsdrucks, etwa zu Ermittlung einer Fahrzeugverzögerung, ist im Rahmen der Offenbarung der Druckschrift D18 nicht notwendig,
da die Bestimmung der Ist-Verzögerung über die Differentiation der gemittelten
Raddrehzahlen erfolgt (vgl. Ansprüche 11ff). Insofern ist der Druckschrift D18 auch
keine Anregung zu entnehmen, die den Fachmann aufgrund seines Fachwissens in
naheliegender Weise zu den Merkmalen V2 und V3 und in der Folge V4 führen
könnte.
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren beruht daher
gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D18 auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
5.4.2 Der Druckschrift D7 ist eine Bremseinrichtung zu entnehmen, die einen
Bremswertgeber (Bremspedaleinheit) 2 umfasst, der wiederum mindestens einen
intelligenten Sensor 4, pneumatische Kanäle 7.1 und 7.2 sowie einen elektrischen
Kanal 13 aufweist (vgl. Figur 4). Der intelligente Sensor 4 gibt das vom Fahrer durch
Betätigung eines der Bremspedaleinheit 2 zugeordneten Bremspedals 6 ausgelöste
Bremsanforderungssignal über die elektrische Leitung 13 auf ein Netzwerk 16.
Dieses Signal wird sowohl von einer zentralen elektronischen Steuereinheit 14 als
auch von Steuerventilen 9.1, 9.2, 11.1 und 11.2 empfangen. Weiter wird ein
pneumatisches Signal von den beiden pneumatischen Steuerventilen 3.1 und 3.2
über die pneumatischen Leitungen 7.1 und 7.2 zu den Steuerventilen geleitet (vgl.
Absatz [0026]). Die Bremsaktuatoren 10.1, 10.2, 12.1 und 12.2 können dabei auf
drei in den Absätzen [0028] und [0029], [0030] bzw. [0031] erläuterte Arten
angesteuert werden.
Dass dabei das von der elektrischen Leitung 13 weitergeleitete elektrische Signal,
welches die Bremsanforderung des Fahrers als Soll-Bremsdruck beinhaltet, anhand
einer oder mehrerer Kennlinien zur Ermittlung des Bremsdruckwerts als Ist-Wert
des von dem pneumatischen Kanal des Bremswertgebers ausgesteuerten
Bremsdruckes verwendet wird,
ist der Druckschrift D7 hingegen nicht zu
entnehmen. Daher ist aus der Druckschrift D7 das Merkmal V2 nicht vorbekannt
und in der Folge wiederum auch nicht die auf Merkmal V2 inhaltlich aufbauenden
Merkmale V3 und V4.
Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist daher
gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D7 neu.
Eine Kenntnis über den von der Bremspedaleinheit 2 ausgesteuerten Druckwert –
und damit ein möglicher Anlass für die Ermittlung einer Kennlinie gemäß Merkmal
V2 – ist auch nicht für die in Absatz [0031] beschriebene dritte Art der Steuerung
zwingend erforderlich. Denn die drei beschriebenen Steuerungsmodi laufen zwar
parallel ab (vgl. Absatz [0032]), sie werden aber nicht wahlweise frei, sondern
lediglich im Sinn einer Redundanz bei Auftreten ungültiger Signale hierarchisch
gegeneinander ausgetauscht (vgl. Absätze [0034 bis 0036]). Die rein pneumatische
Bremsung ist erst in der Hierarchiestufe drei und damit in der niedrigsten
Hierarchiestufe einklassifiziert und stellt so für den Fachmann lediglich eine rein
pneumatische „fall-back“-Lösung dar, die keiner exakten Kenntnisse über den
ausgesteuerten Druckwert bedarf.
Somit beruht das beanspruchte Verfahren gegenüber der Offenbarung der
Druckschrift D7 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.4.3 Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt
anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit
des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Ausgehend von den den Druckschriften D7 oder D18 entnehmbaren Lehren
vermögen jedoch auch die Druckschriften D20, D2, D19, D5 und D6 keine Anregung
für das Merkmal V2 und in der Folge wiederum auch nicht für die auf Merkmal V2
inhaltlich aufbauenden Merkmale V3 und V4 geben, so dass das vorliegend
beanspruchte Verfahren auch in Kombination der Lehren dieser Druckschriften auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
So wird bei der der Druckschrift D20 entnehmbaren funktionstüchtigen
Bremsanlage 1 der Pedalweg sped eines Bremspedals 2 über einen Wegsensor 10
gemessen und als Messsignal an eine Steuerungseinrichtung 6 übertragen. In der
Steuerungseinrichtung 6 wird in Abhängigkeit des gemessenen Pedalwegs sped ein
dem aktuellen Wert des Pedalwegs zugeordneter Soll-Bremsdruck pBr‚soll ermittelt.
Der Bremsdruck wird als Soll-Größe an eine Hydraulikeinheit 4 übertragen, in der
eine
entsprechende
Druckeinstellung
und
Übertragung
auf
die
Radbremseinrichtung 5 über die Hydraulikleitungen 7 und 8 durchgeführt wird (vgl.
Absatz [0023]). Die Ermittlung des Soll-Bremsdrucks mag einer Kennlinie bedürfen,
diese ist aber keine im Sinne des Merkmals V2, denn sie stellt – ähnlich der
Druckschriften D7 und D18 – eine Abhängigkeit zwischen den vom Sensor
ausgegebenen Signalen und dem Soll-Bremsdruck dar und somit nicht dem vom
Bremswertgeber ausgesteuerten Ist-Bremsdruck.
Der Ist-Bremsdruck wird darüber hinaus gemäß Absatz [0024] im geregelten Fall
explizit über einen Drucksensor 11 als pBr gemessen, um einen Angleich zwischen
dem gemessenen Ist-Bremsdruck pBr und dem Soll-Bremsdruck durch die Regelung
zu erreichen. Insofern beziehen sich auch die in den Figuren 3 und 4 dargestellten
Bremsdruckverläufe wiederum auf eine einzustellende Soll-Bremskraft.
Insofern kann die Druckschrift D20 keine Anregung für eine Kennlinie gemäß
Merkmal V2 geben.
Mit der Druckschrift D2 zählt ein Verfahren zur Verbesserung einer ABS-Regelung
in einem elektronischen Kraftfahrzeugbremssystem zum Stand der Technik, dessen
Bremswertgeber lediglich einen hydraulischen Kanal umfasst (vgl. Anspruch 1;
Figur 1). Bei Ausfall des Drucksensors in einem primären Bremskreis wird der
Solldruck im noch intakten Sekundärbremskreis modellbasiert anhand einer Tabelle
abgeschätzt (vgl. Absätze [0005], [0023]). Die Tabelle basiert jedoch nicht auf
Kennlinien, sondern auf einem fahrzeugspezifischen Druck/Verzögerungs-
Zusammenhang.
Somit kann auch die Druckschrift D2 keine Anregung für eine Kennlinie gemäß
Merkmal V2 geben.
Die Druckschrift D19 offenbart in Absatz [0038] ein Verfahren zum Betrieb einer
elektronisch-pneumatischen Bremsanlage bei der wiederum Soll-Werte unter
Berücksichtigung weiterer Betriebsgrößen ermittelt werden, welche anschließend
einzelnen Druckregelmodulen zugeführt werden, um damit den Druck zu den
Radbremsen bzw. in den Steuerleitungen einsteuern können. Dass diese Soll-
Werte anhand einer Kennlinie Ist-Werten zugeordnet werden,
ist der
Druckschrift D19 nicht zu entnehmen.
Auch die Druckschrift D19 kann daher keine Anregung für eine Kennlinie gemäß
Merkmal V2 geben.
Auch der Druckschrift D5 (vgl. Absätze [0002], [0013] und [0015]) sind ebenso wie
der Druckschrift D6 (vgl. Absätze [0033], [0035] und [0039]) lediglich Verfahren zu
entnehmen, die der Ermittlung von Soll-Bremsdruckwerten dienen.
Insofern können auch diese beiden Druckschriften keine Anregung für eine
Kennlinie gemäß Merkmal V2 zur Ermittlung eines Ist-Bremsdruckwerts geben.
5.4.4 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die
Einsprechende und Beschwerdeführerin weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung zur Frage der Neuheit wie auch der erfinderischen
Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen nach Auffassung des Senats
auch offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte
Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zu dem in
Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren geben oder dieses gar vorwegnehmen.
5.4.5 Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der
Technik – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann ein
Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach
Hauptantrag nicht hat nahelegen oder gar vorwegnehmen können.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist daher
patentfähig.
5.5 Da das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig ist, sind es mit
ihm auch die konkreten Weiterbildungen nach den darauf zumindest mittelbar
zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kruppa
Geier
Sexlinger
Fi