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BPatG Beschluss vom 09.06.2021 – 9 W (pat) 25/17

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090621B9Wpat25.17.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 25/17 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Juni 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 003 106

ECLI:DE:BPatG:2021:090621B9Wpat25.17.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier

und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Mai 2017 aufgehoben und das Patent gemäß Hauptantrag mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 - 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines Einspruchs das am 16. Februar 2012 angemeldete Patent 10 2012 003 106,

dessen Erteilung am 7. März 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Bestimmung eines Bremsdruckwerts anhand von

Kennlinien“

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 24. Mai 2017 verkündeten

Beschluss in der Fassung eines am 24. Mai 2017 im Rahmen der Anhörung

gestellten und überreichten neuen Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten.

Die Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 6. bzw.

9. Oktober 2017 signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt

und von der Einsprechenden laut Empfangsbekenntnis am 12. Oktober 2017

empfangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 13. November 2017

eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die beim Deutschen Patent- und

Markenamt am gleichen Tag, einem Montag, elektronisch eingegangen ist.

Laut Beschwerdebegründung vom 9. Juni 2020, sowie Schriftsatz vom

29. Dezember 2020

ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass die

unabhängigen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung nach

Hauptantrag gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht ausführbar seien, da die Ermittlung

von Kennlinien Teil des beanspruchten Verfahrens sei, dafür aber ein

Bremsdrucksensor benötigt werde, der allerdings gerade nicht Teil des Verfahrens

sein soll. Somit seien die Merkmale des Verfahrens widersprüchlich. Darüber hinaus

werde nur eine zweite Kennlinie verwendet, um aus einem vorliegenden

elektrischen Signal einen Bremsdruck herzuleiten. Damit sei

jedoch nicht

ausführbar offenbart, wie mit Hilfe beider Kennlinien ein Bremsdruckwert ermittelt

werden könne.

Weiter stellt die Beschwerdeführerin die Patentfähigkeit der Patentansprüche 1

und 6 in der Fassung nach Hauptantrag in Abrede. Das Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 beruhe auf Basis der Druckschriften

D18: DE 38 29 951 A1 und

D7: DE 10 2008 029 311 A1

allein nicht auf erfinderischer Tätigkeit, aber auch nicht jeweils i.V.m. der

Offenbarung der Druckschrift

D2: DE 10 2006 029 349 A1,

D5: DE 10 2007 018 515 A1,

D6: DE 197 07 207 B4 oder

D19: DE 10 2009 005 472 A1,

sowie der Kombination der Druckschrift D7 mit der Druckschrift

D20: DE 100 50 466 A1.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 6 sei naheliegend auf Basis der

Druckschriften D18 oder D7 allein oder jeweils in Kombination mit einer der

Druckschriften D2 oder D20 oder D19.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

tritt die Patentinhaberin und

Beschwerdegegnerin entgegen und verteidigt ihr Patent im Umfang eines in der

Verhandlung am 9. Juni 2021 überreichten neuen Hauptantrages, der inhaltlich den

Patentansprüchen 1 bis 5 entspricht, wie sie mit dem angegriffenen Beschluss der

Patentabteilung 21 beschränkt aufrechterhalten wurden.

In

der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2021

beantragte

die

Beschwerdeführerin und Einsprechende zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Mai 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent auf der Grundlage der

folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

gemäß Hauptantrag Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren zur Bestimmung des Bremsdruckwerts des von einem

pneumatischen Kanal (12) eines weiterhin wenigstens einen elektrischen

Kanal

(14) aufweisenden Bremswertgebers

(10) ausgesteuerten

Bremsdrucks in einer Bremseinrichtung eines Kraftfahrzeugs ohne

Verwendung eines Bremsdrucksensors, wobei durch wenigstens einen,

dem elektrischen Kanal (14) zugeordneten elektrischen Sensor abhängig

von Betätigungen des Bremswertgebers (10) gewünschte Bremsdruckwerte repräsentierende elektrische Signale erzeugt werden, bei

dem

a) eine erste Kennlinie (28) ermittelt und gespeichert wird, in welcher die

Abhängigkeit der von dem wenigstens einen elektrischen Sensor des

elektrischen Kanals (14) ausgesteuerten elektrischen Signale vom Grad

der Betätigung des Bremswertgebers (10) dargestellt ist, und

b) eine zweite Kennlinie (30) ermittelt und gespeichert wird, in welcher

die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen pneumatischen

Kanal (12) ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den durch den

elektrischen Sensor erfassten elektrischen Signale dargestellt ist, wobei

c) der einer bestimmten Bremsanforderung durch Betätigung des

Bremswertgebers (10) entsprechende Bremsdruckwert anhand der

ersten Kennlinie (28) und der zweiten Kennlinie (30) ermittelt wird,

gekennzeichnet durch

d) Heranziehen der ermittelten Bremsdruckwerte für eine Regelung,

wobei die ermittelten Bremsdruckwerte für eine ABS-Regelung der

Bremseinrichtung herangezogen werden, bei welcher der ermittelte

Bremsdruckwert einen ABS-Vordruckwert für die ABS-Regelung bildet.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag an.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

Weiterhin befinden sich noch folgende Druckschriften im Verfahren:

D1: DE 198 52 399 A1,

D3: DE 10 2008 022 026 A1,

D4:

EP 2 040 961 B1,

D8: DE 195 01 286 B4,

D9: DE 195 04 411 B4,

D10: Dr.-Ing. Ralf Leiter, Dipl.-Ing. Steffen Mißbach: Bremsanlagen, Vogel

Buchverlag, 1. Auflage, 2004, Seiten 219 bis 235,

D11: EP 0 373 315 B1,

D12: EP 0 399 162 B1,

D13: EP 0 814 981 B1,

D14: EP 0 949 130 B1,

D15: EP 1 069 015 B1,

D16: EP 1 404 557 B1,

D17: EP 1 275 570 B1 und

D21:

„Kraftfahrtechnisches Taschenbuch“, Robert Bosch GmbH,

24. Auflage, April 2002, Seiten 760 bis 765.

II.

1.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig

2.

In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin insoweit Erfolg, als sie

zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem in der Verhandlung vom 9. Juni 2021

überreichten neuen Hauptantrag führt, denn das beanspruchte, ursprünglich auch

offenbarte Verfahren ist für den Fachmann ausführbar. Weder war dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents jeweils

eine hinreichende Anregung für das beanspruchte Verfahren zu entnehmen noch

war dieses gar vollständig vorbekannt.

3.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im

Folgenden SPS genannt, ein Verfahren zur Bestimmung eines Bremsdruckwerts

eines von einem Bremswertgeber ausgesteuerten Bremsdrucks

in einer

Bremsanlage eines Kraftfahrzeugs.

In der Druckschrift D2 werde beschrieben, dass die Regelung eines Bremssystems

mit ABS-Funktionalität einen Raddruckregler enthalte, welcher von einer

übergeordneten Funktion gesteuert werde, welche die Druckanforderungen

errechnet. Der Raddruckregler stelle dann den gewünschten Raddruck ein. Die

Regelgüte einer ABS-Regelung hänge dabei wesentlich von der Regelgenauigkeit

des Raddruckreglers ab. Würden die Druckanforderungen ungenau ausgeführt,

könne die ABS-Regelung das betreffende Rad nicht im optimalen Schlupfbereich

halten. Folge hiervon seien Einbußen an Bremsleistung bzw. Stabilität beim

Bremsen. Eine optimale BremsschlupfregeIung lasse sich erzielen, wenn in jedem

Radbremskreis ein eigener Drucksensor vorhanden sei. Im Hinblick auf eine

kostengünstige Fertigung des Bremsregelsystems seien jedoch oftmals keine

Raddrucksensoren vorhanden, so dass der für die Regelung notwendige aktuelle

Raddruck über ein Raddruckmodell bestimmt werden müsse. Zur Bestimmung des

Raddrucks über das Raddruckmodell werde jedoch zumindest eine Information

über den anliegenden Vordruck benötigt, um aus Ansteuerzeiten der Einlass- und

Auslassventile auf den aktuellen Raddruck schließen zu können. Der

Raddruckregler, in dem das Raddruckmodell verwirklicht ist, verwende folglich den

mit einem Vordruck-Sensor am Bremswertgeber gemessenen Vordruck als

Ausgangswert für die Bestimmung des aktuellen Raddrucks (vgl. Absatz [0003] der

SPS).

Solche ABS-Vordruck-Sensoren seien jedoch mit gewissen Kosten verbunden.

Außerdem bewirke ein Ausfall von Vordruck-Sensoren bzw. von deren

Auswerteeinheit zugleich einen Ausfall der ABS-Regelung mittels der ABS-

Steuerventile. Weiterhin könne bei einer elektronisch geregelten Bremseinrichtung

bei fehlerbedingt abgeschalteten Druckregelmodulen die ABS-Regelung mittels der

den Druckregelmodulen nachgeschalteten ABS-Ventile nicht mehr stattfinden, da

dann die in den Druckregelmodulen integrierten Drucksensoren keine Informationen

mehr über den ABS-Vordruck liefern könnten (vgl. Absätze [0005] und [0006] der

SPS).

Der Erfindung liege demzufolge gemäß Absatz [0007] der SPS die Aufgabe

zugrunde, ein Verfahren bzw. eine Bremseinrichtung derart fortzubilden, dass sich

auch ohne Vorhandensein eines Vordruck-Sensors bzw. auch ohne

funktionsfähigen Vordruck-Sensor ein möglichst genauer Bremsdruckwert bzw.

Vordruckwert ermitteln lasse.

4.

Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der

nachfolgenden Bewertung

des Standes

der

Technik

von

einem

Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung

Fahrzeugtechnik ausgebildet ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Entwicklung von Fahrzeugbremsanlagen und Fahrzeugbremsregelungssystemen verfügt.

5.

Hauptantrag

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der auf ein Verfahren zur

Bestimmung des Bremsdruckwerts gerichtete Patentanspruch 1 als patentfähig,

denn dessen Gegenstand ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart,

beschränkt den Gegenstand des erteilten Patents,

ist unstrittig gewerblich

anwendbar, für den Fachmann ausführbar sowie weder vorbekannt noch durch den

Stand der Technik nahegelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den

darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.

5.1

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für

das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was

sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und

Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird

(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung I; BGH GRUR 2007, 859

– Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023

– Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Darüber hinaus sind Begriffe in den

Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem

Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten

Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum

technischen Handeln versteht. Dabei gilt die Überlegung, dass die Fachwelt

grundsätzlich bestrebt ist, Patentansprüche in einem sinnvollen Zusammenhang zu

lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so auslegt, dass sich Widersprüche nicht

ergeben (BGH GRUR 2011, 701, Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag nachstehend

in Form einer Merkmalsgliederung

wiedergegeben.

V0

Verfahren zur Bestimmung des Bremsdruckwerts des von einem

pneumatischen Kanal

(12)

eines Bremswertgebers

(10)

ausgesteuerten Bremsdrucks

in einer Bremseinrichtung eines

Kraftfahrzeugs

V0.1

ohne Verwendung eines Bremsdrucksensors,

V0.2

[wobei der Bremswertgeber (10)] weiterhin wenigstens einen

elektrischen Kanal (14) aufweist,

V0.3

wobei durch wenigstens einen, dem elektrischen Kanal (14)

zugeordneten elektrischen Sensor abhängig von Betätigungen des

Bremswertgebers

(10) gewünschte Bremsdruckwerte

repräsentierende elektrische Signale erzeugt werden, bei dem

V1

a) eine erste Kennlinie (28) ermittelt und gespeichert wird, in welcher

die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen elektrischen Sensor

des elektrischen Kanals (14) ausgesteuerten elektrischen Signale vom

Grad der Betätigung des Bremswertgebers (10) dargestellt ist, und

V2

b) eine zweite Kennlinie (30) ermittelt und gespeichert wird, in welcher

die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen pneumatischen Kanal

(12) ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den durch den elektrischen

Sensor erfassten elektrischen Signale dargestellt ist, wobei

V3

c) der einer bestimmten Bremsanforderung durch Betätigung des

Bremswertgebers (10) entsprechende Bremsdruckwert anhand der

ersten Kennlinie (28) und der zweiten Kennlinie (30) ermittelt wird.

gekennzeichnet durch

V4

d) Heranziehen der ermittelten Bremsdruckwerte für eine Regelung,

wobei die ermittelten Bremsdruckwerte für eine ABS-Regelung der

Bremseinrichtung herangezogen werden, bei welcher der ermittelte

Bremsdruckwert einen ABS-Vordruckwert für die ABS-Regelung

bildet.

Der Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch gemäß Merkmal V0 ein

Verfahren, mittels dessen der Bremsdruckwert eines von einem pneumatischen

Kanal eines Bremswertgebers ausgesteuerten Bremsdrucks

in einer

Bremseinrichtung eines Kraftfahrzeus bestimmt werden kann, wobei der

Bremswertgeber nach Merkmal V0.2 neben dem pneumatischen Kanal weiterhin

wenigstens einen elektrischen Kanal aufweist und wobei nach Merkmal V0.3 durch

wenigstens einen, dem elektrischen Kanal zugeordneten elektrischen Sensor

abhängig von Betätigungen des Bremswertgebers gewünschte Bremsdruckwerte

repräsentierende elektrische Signale erzeugt werden.

Gemäß den Absätzen [0011] und [0012] der SPS ist es Ziel dieses Verfahrens die

Funktion eines Vordruck-Sensors so durch eine bereits in der Bremseinrichtung

vorhandene Größe wie das vom Betätigungsgrad des Bremswertgebers abhängige

elektrische Signal des elektrischen Kanals nachzubilden, dass der Vordrucksensor

entweder entfallen kann oder das Verfahren zumindest im Sinne einer Redundanz

parallel zu einem vorhandenen bzw. funktionsfähigen Vordruck-Sensor betrieben

werden kann. Dazu wird der Bremswertgeber hinsichtlich seiner elektrischen und

pneumatischen Ausgangssignale kalibriert, wobei diese Kalibrierung vorab beim

Hersteller des Bremswertgebers vorgenommen werden kann.

In diesem Verständnis ist das in Merkmal V0 beanspruchte Verfahren sowie in der

Folge das Merkmal V0.1 auszulegen. Die durch das Merkmal V0.1

ausgeschlossene Verwendung eines Bremsdrucksensors zielt daher auf die

Durchführung des beanspruchten Verfahrens im Betrieb des Fahrzeugs. Die

außerhalb des Betriebs vorgenommene Kalibrierung ist, ebenso wie etwa der

Bremswertgeber oder die Bremseinrichtung an sich, somit zwar Voraussetzung für

das beanspruchte Verfahren aber nicht Teil dessen. Insofern steht ein während der

Kalibrierung benutzter Vordruck-Sensor ebenso wenig im Widerspruch zu dem

Merkmal V0.1, wie dessen grundsätzliche Existenz im Kraftfahrzeug, sofern der

Vordruck-Sensor innerhalb des beanspruchten Verfahrens nur nicht genutzt wird

– dies zum Beispiel dann, wenn das beanspruchte Verfahren zum Zweck der

Redundanz durchgeführt wird. Auch die Nutzung eines Vorratsdruck-Sensors, wie

in Absatz [0014] der SPS angesprochen, führt zu keinem Widerspruch, da ein

solcher Vorratsdruck-Sensor nicht mit einem Bremsdrucksensor gleichzusetzen ist.

Das beanspruchte Verfahren umfasst gemäß dem Oberbegriff des geltenden

Patentanspruchs 1 die drei Verfahrensschritte V1 bis V3, welche im Verfahren in

der Reihenfolge ihrer Nennung durchgeführt werden.

Im ersten Schritt wird gemäß Merkmal V1 eine erste Kennlinie ermittelt und

gespeichert, in welcher die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen

elektrischen Sensor des elektrischen Kanals ausgesteuerten elektrischen Signale

vom Grad der Betätigung des Bremswertgebers dargestellt ist. Dies können etwa

ein Strom I und ein Betätigungswinkel φ sein (vgl. Absatz [0033] der SPS). Die in

Merkmal V1 genannte „Ermittlung und Abspeicherung“ bezieht sich dabei nicht auf

die außerhalb des beanspruchten Verfahrens verortete Kalibration der ersten

Kennlinie, sondern bezieht sich vielmehr auf die Ermittlung und (Zwischen-)

Speicherung einer geeigneten, bereits während der Kalibration in der

Bremseinrichtung hinterlegten Kennlinie. Dabei kann innerhalb des beanspruchten

Verfahrens aus einer Vielzahl von möglichen ersten Kennlinien ausgewählt werden,

wie dies der Absatz [0015] der SPS lehrt und wie dies auch der geltende

Patentanspruch 4 in einer Weiterbildung aufgreift.

Im zweiten Schritt wird gemäß Merkmal V2 eine zweite Kennlinie ermittelt und

gespeichert, in welcher die Abhängigkeit der von dem wenigstens einen

pneumatischen Kanal ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den elektrischen

Signalen dargestellt ist, die durch den elektrischen Sensor „erfasst“ wurden. Die

durch den elektrischen Sensor “erfassten“ elektrischen Signale sind dabei jenen

Signalen gleichzusetzen, die in Verfahrensschritt V1 als ausgesteuerte Signale zur

Ermittlung der ersten Kennlinie herangezogen werden.

In dem daraufhin folgenden dritten Schritt wird gemäß Merkmal V3 dann der einer

bestimmten Bremsanforderung durch Betätigung des Bremswertgebers

entsprechende Bremsdruckwert anhand der ersten Kennlinie und der zweiten

Kennlinie ermittelt.

Diese Auslegung der Verfahrensschritte V1 bis V3 steht im Einklang mit den in der

SPS dargelegten Ausführungsbeispielen und wird durch diese gestützt. So ist dem

Absatz [0033] der SPS als ein Ausführungsbeispiel zu entnehmen, dass bei der

dortigen Bremseinrichtung zur Ermittlung des Bremsdruckwerts zuerst eine erste

Kennlinie 28, wie sie in Figur 3 dargestellt ist, ermittelt und gespeichert wird, in

welcher die Abhängigkeit der von dem elektrischen Kanal 14 ausgesteuerten

Signale vom Grad der Betätigung des Fußbremsmoduls 10 dargestellt ist. Der

elektrische Kanal 14 ist dabei dem Fußbremsmodul 10 zugeordnet (vgl. Absatz

[0028] der SPS; Figur 2). In der Folge wird eine zweite Kennlinie 30 ermittelt und

abgespeichert, in welcher die Abhängigkeit der von dem pneumatischen Kanal 12

ausgesteuerten Bremsdruckwerte von den elektrischen Signalen des elektrischen

Kanals 14 dargestellt ist. Danach wird der der Bremsanforderung durch Betätigung

des Fußbremsmoduls 10 entsprechende Bremsdruckwert anhand der ersten

Kennlinie 28 und der zweiten Kennlinie 30 ermittelt. Dabei ist die Ermittlung in Bezug

auf die erste Kennlinie dem Fußbremsmodul 10 zuzuordnen, denn dieses steuert

das elektrische Signal bereits aus, während die Ermittlung in Bezug auf die zweite

Kennlinie dem Steuergerät 18 zuzuordnen ist, denn dieses empfängt das

elektrische Signal (vgl. Absatz [0029]; Figur 2).

Der mittels der Verfahrensschritte V0 bis V3 bestimmte ermittelte Bremsdruckwert

wird dem pneumatischen im Kanal real vorherrschenden und von dem im

Bremswertgeber ausgesteuerten Bremsdruck gleichgesetzt. Es handelt sich bei der

Bestimmung folglich um einen Wert, der einem realen Bremsdruck im Sinne eines

Ist-Druckwerts zugeordnet wird. Dieser Ist-Wert ist dabei nicht mit einem Soll-

Druckwert eines Bremswertgebers gleichzusetzen, also einem Wunsch-Druckwert,

der etwa durch eine Steuerung eingestellt werden soll.

Der so bestimmte (Ist-)Bremsdruckwert hat gemäß Merkmal V4 dabei die Eignung

und somit letztendlich die Güte, für eine ABS-Regelung der Bremseinrichtung

herangezogen werden zu können, bei welcher der ermittelte Bremsdruckwert einen

ABS-Vordruckwert für die ABS-Regelung bildet.

Soweit die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin in Merkmal V4 auch ein

zusätzliches Heranziehen des Bremsdruckwertes für die ABS-Regelung noch

innerhalb des beanspruchten Verfahrens mitumfasst sehen möchte, ist dieser

Ansicht jedoch nicht zu folgen. Denn das in dem geltenden Patentanspruch 1

beanspruchte Verfahren gemäß Merkmal V0 dient ausschließlich und abschließend

der Bestimmung des Bremsdruckwerts und ist durch die dieses Verfahren

kennzeichnenden Merkmale V1 bis V3 des Oberbegriffs, sowie das – erst nach der

Patenterteilung durch die Prüfungsstelle für Klasse B60T des Deutschen Patent-

und Markenamts von der Patentinhaberin hinzugefügte – das erteilte Verfahren

beschränkende Merkmal V4 im Kennzeichenteil definiert. Dies belegt auch die in

dem Anspruch benutzte Aufzählung der Verfahrensschritte V1 bis V4 durch die

Voranstellung der Buchstaben a) bis d) und damit deren Unterordnung unter das in

Merkmal V0 beanspruchte Verfahren.

5.2

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist

bereits in den Anmeldeunterlagen zum Streitpatent offenbart. Darüber hinaus

beschränkt es aufgrund des hinzugefügten Merkmals V4, in der vorstehenden

Auslegung, auch das in Patentanspruch 1 der erteilten Fassung beanspruchte

Verfahren.

Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin hierzu auch nicht vorgetragen.

5.3

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist

auch so deutlich offenbart, dass der Fachmann dies ausführen kann.

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfinderisches

Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des

Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung

mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu

verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, GRUR 1980, 166

– Doppelachsaggregat; BGH GRUR 2010, 901 Rn. 31, Polymerisierbare

Zementmischung). Eine Erfindung ist nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich

bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen

Weg zur Ausführung aufzeigt (BGH, GRUR 2013, 1210 – Dipeptidyl-Peptidase-

Inhibitoren; BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – X ZR 67/13).

Wie bereits dargelegt, wird das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren in der

vorstehenden Auslegung durch das in den Absätzen [0028] bis [0030] der SPS

erläuterte Ausführungsbeispiel gestützt. Die Offenbarung der Streitpatentschrift

zeigt dem Fachmann somit einen Weg zur Ausführung des beanspruchten

Verfahrens auf. Das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist daher

ausführbar.

Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine mangelnde

Ausführbarkeit des beanspruchten Verfahrens hinsichtlich des Merkmals V0.1

geltend macht, beruht ihre Ansicht auf einer abweichenden Auslegung dieses

Merkmals, die auch die Ermittlung der Kennlinien während der Kalibration von dem

beanspruchten Verfahren mitumfasst sehen möchte. Dieser Auslegung war, wie

vorstehend dargelegt, jedoch nicht zu folgen.

Auch steht es der Ausführbarkeit nicht entgegen, dass die Patentschrift

Ausführungsformen aufführt, die von dem beanspruchten Verfahren nicht umfasst

werden – etwa Ausführungsformen, welche die Nutzung einer ersten Kennlinie

möglicherweise entbehrlich machen oder Ausführungsformen, bei denen eine erste

im Bremssteuergerät abgespeicherte Kennlinie als Eingangsgröße sich auf Werte

bezieht, die vom dem im Bremswertgeber verorteten elektrischen Sensor

ausgesteuert werden. Denn die Patentinhaberin hat es in der Hand, wie sie durch

Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale ihr Patent beschränkt.

5.4 Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2020

(vgl. Seiten 2 und 3) ausführt, legt sie ihrer Prüfung der Patentfähigkeit eine

Auslegung des beanspruchten Verfahrens zugrunde, bei dem der mittels des

beanspruchten Verfahrens bestimmte Bremsdruckwert lediglich einer Soll-Vorgabe

gleichgesetzt wird. Dieser Auslegung war, wie vorstehend dargelegt, nicht zu folgen.

Daher kann die im Schwerpunkt auf dieser Auslegung basierende Argumentation

der Beschwerdeführerin auch nicht durchgreifen.

Vielmehr

ist das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.4.1 Die Druckschrift D18 offenbart in Figur 1 eine Bremseinrichtung eines

Kraftfahrzeugs, die einen Bremswertgeber (Pedal) 11 umfasst. Dem Pedal 11 sind

ein Positionsgeber 12, eine elektrische Leitung 17 sowie ausgangsseitige

pneumatische Kanäle (Betriebsdruckleitungen) 13 und 14 zur Versorgung von ABS-

Ventilen 18/1 bis 18/4 zugeordnet. Der Positionsgeber 12 erzeugt abhängig von

Betätigungen des Pedals repräsentative elektrische Signale, die über die

elektrische Leitung 17 an ein elektronisches Zentralsteuergerät 15 weitergeleitet

werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 41 bis 64). Ein in den Bremsdruckleitungen 13 und 14

angeordneter Bremsdrucksensor ist weder beschrieben noch der Figur 1 zu

entnehmen. Der Druckschrift D18 ist daher eine Bremseinrichtung zu entnehmen,

wie sie für das vorliegend beanspruchte Verfahren in den Merkmalen V0 bis V0.3

vorausgesetzt wird.

Ob die der Druckschrift D18 entnehmbare Bremseinrichtung innerhalb eines

offenbarten Verfahrensschritts das Merkmal V1 bereits leistet, insofern die

unmittelbare Ausgabe von elektrischen Signalen des Positionsgebers 12 implizit

den Verfahrensschritt V1 bereits vorwegnimmt oder dieser zumindest dem

unmittelbaren Wissen des Fachmanns zuzuordnen ist, kann dahinstehen, denn die

Druckschrift D18 offenbart nicht das Merkmal V2 und damit in der Folge auch nicht

die auf Merkmal V2

inhaltlich aufbauenden, da die Kennlinie aus dem

Verfahrensschritt V2 nutzenden Merkmale V3 und V4.

So mag der

in dem Verfahren benutzte Faktor k zur Berechnung des

Sollbremsdruckniveaus P zwar eine ermittelte und abgespeicherte Kennlinie

darstellen. Diese Kennlinie stellt

jedoch keine Abhängigkeiten der von den

Betriebsbremsdruckleitungen ausgesteuerten Ist-Bremsdruckwerte zu den durch

den Positionsgeber 12 ausgesteuerten elektrischen Signalen gemäß dem Merkmal

V2 dar. Vielmehr werden über den Faktor k die ausgesteuerten elektrischen Signale

des Positionsgebers 12 als Vorgabe einer Soll-Verzögerung Zs in ein Soll-

Bremsdruckniveau P überführt (vgl. Spalte 5, Zeilen 33 bis 43). Selbst die Korrektur

des Gesamtdruckniveaus durch Anpassung des Wertes k im Rahmen eines

iterativen Prozesses zur Annäherung der Ist-Verzögerung an die Soll-Verzögerung

führen nicht zur Bestimmung eines Ist-Bremsdruckes. Der Druckschrift D18 ist

daher ausschließlich ein Verfahren zu entnehmen, welches der Bestimmung eines

Soll-Bremsdruckwerts dient, nicht jedoch ein Verfahren zur Bestimmung eines Ist-

Bremsdruckwerts des von einem pneumatischen Kanal eines Bremswertgebers

ausgesteuerten Ist-Bremsdrucks, wie es das vorliegend beanspruchte Verfahren

fordert.

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist daher neu

gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D18.

Die Bestimmung des Ist-Bremsdrucks, etwa zu Ermittlung einer Fahrzeugverzögerung, ist im Rahmen der Offenbarung der Druckschrift D18 nicht notwendig,

da die Bestimmung der Ist-Verzögerung über die Differentiation der gemittelten

Raddrehzahlen erfolgt (vgl. Ansprüche 11ff). Insofern ist der Druckschrift D18 auch

keine Anregung zu entnehmen, die den Fachmann aufgrund seines Fachwissens in

naheliegender Weise zu den Merkmalen V2 und V3 und in der Folge V4 führen

könnte.

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren beruht daher

gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D18 auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

5.4.2 Der Druckschrift D7 ist eine Bremseinrichtung zu entnehmen, die einen

Bremswertgeber (Bremspedaleinheit) 2 umfasst, der wiederum mindestens einen

intelligenten Sensor 4, pneumatische Kanäle 7.1 und 7.2 sowie einen elektrischen

Kanal 13 aufweist (vgl. Figur 4). Der intelligente Sensor 4 gibt das vom Fahrer durch

Betätigung eines der Bremspedaleinheit 2 zugeordneten Bremspedals 6 ausgelöste

Bremsanforderungssignal über die elektrische Leitung 13 auf ein Netzwerk 16.

Dieses Signal wird sowohl von einer zentralen elektronischen Steuereinheit 14 als

auch von Steuerventilen 9.1, 9.2, 11.1 und 11.2 empfangen. Weiter wird ein

pneumatisches Signal von den beiden pneumatischen Steuerventilen 3.1 und 3.2

über die pneumatischen Leitungen 7.1 und 7.2 zu den Steuerventilen geleitet (vgl.

Absatz [0026]). Die Bremsaktuatoren 10.1, 10.2, 12.1 und 12.2 können dabei auf

drei in den Absätzen [0028] und [0029], [0030] bzw. [0031] erläuterte Arten

angesteuert werden.

Dass dabei das von der elektrischen Leitung 13 weitergeleitete elektrische Signal,

welches die Bremsanforderung des Fahrers als Soll-Bremsdruck beinhaltet, anhand

einer oder mehrerer Kennlinien zur Ermittlung des Bremsdruckwerts als Ist-Wert

des von dem pneumatischen Kanal des Bremswertgebers ausgesteuerten

Bremsdruckes verwendet wird,

ist der Druckschrift D7 hingegen nicht zu

entnehmen. Daher ist aus der Druckschrift D7 das Merkmal V2 nicht vorbekannt

und in der Folge wiederum auch nicht die auf Merkmal V2 inhaltlich aufbauenden

Merkmale V3 und V4.

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren ist daher

gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D7 neu.

Eine Kenntnis über den von der Bremspedaleinheit 2 ausgesteuerten Druckwert –

und damit ein möglicher Anlass für die Ermittlung einer Kennlinie gemäß Merkmal

V2 – ist auch nicht für die in Absatz [0031] beschriebene dritte Art der Steuerung

zwingend erforderlich. Denn die drei beschriebenen Steuerungsmodi laufen zwar

parallel ab (vgl. Absatz [0032]), sie werden aber nicht wahlweise frei, sondern

lediglich im Sinn einer Redundanz bei Auftreten ungültiger Signale hierarchisch

gegeneinander ausgetauscht (vgl. Absätze [0034 bis 0036]). Die rein pneumatische

Bremsung ist erst in der Hierarchiestufe drei und damit in der niedrigsten

Hierarchiestufe einklassifiziert und stellt so für den Fachmann lediglich eine rein

pneumatische „fall-back“-Lösung dar, die keiner exakten Kenntnisse über den

ausgesteuerten Druckwert bedarf.

Somit beruht das beanspruchte Verfahren gegenüber der Offenbarung der

Druckschrift D7 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.4.3 Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt

anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit

des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Ausgehend von den den Druckschriften D7 oder D18 entnehmbaren Lehren

vermögen jedoch auch die Druckschriften D20, D2, D19, D5 und D6 keine Anregung

für das Merkmal V2 und in der Folge wiederum auch nicht für die auf Merkmal V2

inhaltlich aufbauenden Merkmale V3 und V4 geben, so dass das vorliegend

beanspruchte Verfahren auch in Kombination der Lehren dieser Druckschriften auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

So wird bei der der Druckschrift D20 entnehmbaren funktionstüchtigen

Bremsanlage 1 der Pedalweg sped eines Bremspedals 2 über einen Wegsensor 10

gemessen und als Messsignal an eine Steuerungseinrichtung 6 übertragen. In der

Steuerungseinrichtung 6 wird in Abhängigkeit des gemessenen Pedalwegs sped ein

dem aktuellen Wert des Pedalwegs zugeordneter Soll-Bremsdruck pBr‚soll ermittelt.

Der Bremsdruck wird als Soll-Größe an eine Hydraulikeinheit 4 übertragen, in der

eine

entsprechende

Druckeinstellung

und

Übertragung

auf

die

Radbremseinrichtung 5 über die Hydraulikleitungen 7 und 8 durchgeführt wird (vgl.

Absatz [0023]). Die Ermittlung des Soll-Bremsdrucks mag einer Kennlinie bedürfen,

diese ist aber keine im Sinne des Merkmals V2, denn sie stellt – ähnlich der

Druckschriften D7 und D18 – eine Abhängigkeit zwischen den vom Sensor

ausgegebenen Signalen und dem Soll-Bremsdruck dar und somit nicht dem vom

Bremswertgeber ausgesteuerten Ist-Bremsdruck.

Der Ist-Bremsdruck wird darüber hinaus gemäß Absatz [0024] im geregelten Fall

explizit über einen Drucksensor 11 als pBr gemessen, um einen Angleich zwischen

dem gemessenen Ist-Bremsdruck pBr und dem Soll-Bremsdruck durch die Regelung

zu erreichen. Insofern beziehen sich auch die in den Figuren 3 und 4 dargestellten

Bremsdruckverläufe wiederum auf eine einzustellende Soll-Bremskraft.

Insofern kann die Druckschrift D20 keine Anregung für eine Kennlinie gemäß

Merkmal V2 geben.

Mit der Druckschrift D2 zählt ein Verfahren zur Verbesserung einer ABS-Regelung

in einem elektronischen Kraftfahrzeugbremssystem zum Stand der Technik, dessen

Bremswertgeber lediglich einen hydraulischen Kanal umfasst (vgl. Anspruch 1;

Figur 1). Bei Ausfall des Drucksensors in einem primären Bremskreis wird der

Solldruck im noch intakten Sekundärbremskreis modellbasiert anhand einer Tabelle

abgeschätzt (vgl. Absätze [0005], [0023]). Die Tabelle basiert jedoch nicht auf

Kennlinien, sondern auf einem fahrzeugspezifischen Druck/Verzögerungs-

Zusammenhang.

Somit kann auch die Druckschrift D2 keine Anregung für eine Kennlinie gemäß

Merkmal V2 geben.

Die Druckschrift D19 offenbart in Absatz [0038] ein Verfahren zum Betrieb einer

elektronisch-pneumatischen Bremsanlage bei der wiederum Soll-Werte unter

Berücksichtigung weiterer Betriebsgrößen ermittelt werden, welche anschließend

einzelnen Druckregelmodulen zugeführt werden, um damit den Druck zu den

Radbremsen bzw. in den Steuerleitungen einsteuern können. Dass diese Soll-

Werte anhand einer Kennlinie Ist-Werten zugeordnet werden,

ist der

Druckschrift D19 nicht zu entnehmen.

Auch die Druckschrift D19 kann daher keine Anregung für eine Kennlinie gemäß

Merkmal V2 geben.

Auch der Druckschrift D5 (vgl. Absätze [0002], [0013] und [0015]) sind ebenso wie

der Druckschrift D6 (vgl. Absätze [0033], [0035] und [0039]) lediglich Verfahren zu

entnehmen, die der Ermittlung von Soll-Bremsdruckwerten dienen.

Insofern können auch diese beiden Druckschriften keine Anregung für eine

Kennlinie gemäß Merkmal V2 zur Ermittlung eines Ist-Bremsdruckwerts geben.

5.4.4 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die

Einsprechende und Beschwerdeführerin weder schriftsätzlich noch in der

mündlichen Verhandlung zur Frage der Neuheit wie auch der erfinderischen

Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen nach Auffassung des Senats

auch offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte

Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zu dem in

Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren geben oder dieses gar vorwegnehmen.

5.4.5 Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der

Technik – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann ein

Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach

Hauptantrag nicht hat nahelegen oder gar vorwegnehmen können.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist daher

patentfähig.

5.5 Da das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig ist, sind es mit

ihm auch die konkreten Weiterbildungen nach den darauf zumindest mittelbar

zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Kruppa

Geier

Sexlinger

Fi