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BPatG Beschluss vom 17.06.2021 – 11 W (pat) 6/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170621B11Wpat6.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 6/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juni 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:170621B11Wpat6.19.0

betreffend das Patent 10 2015 100 816

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und

Dr.- Ing. Schwenke

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde des Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Dezember 2018 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang

widerrufen.

2.

Die Anschlussbeschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 21. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements“

am 17. Dezember 2015 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

durch Beschluss vom 6. Dezember 2018 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde des Einsprechenden und die

Anschlussbeschwerde des Patentinhabers.

Der Einsprechende stützt sein Vorbringen zum Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit u. a. auf die Dokumente

D3 WO 2014/014977 A2 und

D10 Sebastian Popp, „3D Printed Cushioning Material has Programmable

Properties“, Softpedia News, 23. August 2014

(http://news.softpedia.com/news/3D-Printed-Cushioning-Material-has-

ProgrammableProperties-456103.shtml).

Der Einsprechende hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Dezember 2018 aufzuheben, die Anschlussbeschwerde

des Patentinhabers zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang zu

widerrufen.

Der Patentinhaber hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und das Patent mit den

Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom

22. Januar 2020, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß

Hilfsantrag B1 aus demselben Schriftsatz, Beschreibung und Zeichnungen

jeweils gemäß Patentschrift, beschränkt aufrechtzuerhalten sowie

höchsthilfsweise die Beschwerde des Einsprechenden zurückzuweisen.

a)

Der Patentanspruch 1 lautet

in seiner vom Patentinhaber verteidigten

Fassung gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederung:

1.1a Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements, welches von

einer Matratze gebildet ist, umfassend folgende Verfahrensschritte:

1.2

1.3

Vorgabe von Druckdaten,

welche eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur bilden,

1.3a wobei die Druckdaten von dreidimensionalen Geometriedaten mit

ortsabhängigen Sollwerten

für die Elastizität des herzustellenden

körperstützenden Elements gebildet sind,

1.4

Herstellung des körperstützenden Elements anhand der Druckdaten mittels

eines 3D-Druckers (2).

An den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die erteilten

Patentansprüche 3 bis 10, nunmehr als Patentansprüche 2 bis 9, mit angepassten

Rückbezügen an.

b)

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag

B1 mit hinzugefügter Gliederung:

1.1a Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements, welches von

einer Matratze gebildet ist, umfassend folgende Verfahrensschritte:

1.2

1.3

Vorgabe von Druckdaten,

welche eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur bilden,

1.3b wobei diese anhand von Messungen gewonnen wird, mittels derer das für

die jeweilige Person zugeschnittene ortsaufgelöste Belastungsprofil für das

körperstützende Element ermittelt wird und

1.3a wobei die Druckdaten von dreidimensionalen Geometriedaten mit

ortsabhängigen Sollwerten

für die Elastizität des herzustellenden

körperstützenden Elements gebildet sind,

1.4

Herstellung des körperstützenden Elements anhand der Druckdaten mittels

eines 3D-Druckers (2).

Die abhängigen Patentansprüche des Hilfsantrages B1 entsprechen denen des

Hauptantrages.

c)

Der Patentanspruch 1 in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung mit

hinzugefügter Gliederung lautet:

1.1a Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements, welches von

einer Matratze gebildet ist, umfassend folgende Verfahrensschritte:

1.2

1.3

Vorgabe von Druckdaten,

welche eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur bilden,

1.3b wobei diese anhand von Messungen gewonnen wird, mittels derer das für

die jeweilige Person zugeschnittene ortsaufgelöste Belastungsprofil für das

körperstützende Element ermittelt wird und

1.3a wobei die Druckdaten von dreidimensionalen Geometriedaten mit

ortsabhängigen Sollwerten

für die Elastizität des herzustellenden

körperstützenden Elements gebildet sind,

1.4

Herstellung des körperstützenden Elements anhand der Druckdaten mittels

eines 3D-Druckers (2),

1.5

wobei mittels des 3D-Druckers (2) in Abhängigkeit der Druckdaten Bereiche

(6a, 6b) unterschiedlicher Elastizität des körperstützenden Elements durch

1.5a die Bildung von Hohlräumen (5a, 5b) unterschiedlicher Größen und/oder

1.5b unterschiedlicher Anzahl und/oder

1.5c durch die Verwendung unterschiedlicher Druckmaterialien erzeugt werden.

In der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung schließen sich an den

Patentanspruch 1 die erteilten Patentansprüche 5 bis 10, nunmehr als

Patentansprüche 2 bis 7, mit angepassten Rückbezügen an.

Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird

auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.

II.

Die

zulässige Beschwerde des Einsprechenden

ist begründet, die

Anschlussbeschwerde des Patentinhabers ist unbegründet.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden

Elements sowie ein körperstützendes Element (vgl. Abs. [0001]).

1.1

Körperstützende Elemente der

in Rede stehenden Art könnten

beispielsweise in Form von Matratzen ausgebildet sein. Derartige Matratzen

bestünden typischerweise aus Schaumstoffmaterialien, wobei insbesondere die

Matratzen aus mehreren übereinanderliegenden Schaumstoffschichten bestehen

könnten. Um den Liegekomfort derartiger Matratzen zu erhöhen, sei es üblich,

sogenannte Zonierungen

in Matratzen vorzunehmen. Bei einer derartigen

Zonierung würden über die Fläche der Matratze verteilt Zonen mit unterschiedlichen

elastischen Eigenschaften, das heißt unterschiedlicher Nachgiebigkeit gebildet.

Hierbei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Matratze

beispielsweise im Beinbereich eine andere Nachgiebigkeit aufweisen sollte als im

Rückenbereich. Zur Ausbildung derartiger Zonierungen

in mehrschichtigen

Matratzen würden

typischerweise

in eine mittlere Matratzen-Schicht mit

oszillierenden Messern lokal Hohlräume eingearbeitet. Auf die Ober- und Unterseite

dieser mittleren Matratzen-Schicht werde dann eine

jeweils

vollständig

geschlossene obere und untere Matratzen-Schicht aufgebracht.

Ein erster Nachteil derartiger Zonierungen bestehe darin, dass durch das

Einschneiden der Hohlräume in die Matratzenschicht in erheblichem Maße

Ausschussmaterial anfalle, das für eine weitere Matratzenherstellung nicht

verwendbar sei. Ein weiterer Nachteil bestehe darin, dass die Geometrien der mit

den oszillierenden Messern generierten Hohlräume nur in beschränktem Maß

vorgegeben werden könnten. So müssten, da die oszillierenden Messer von außen

in die Matratzenschicht eingeführt würden, zwangsläufig die damit generierten

Hohlräume an der Oberfläche der Matratzenschicht ausmünden. Weiterhin sei

durch die Größe der oszillierenden Messer die Größe der mit diesen generierbaren

Hohlräume begrenzt, so dass die Ortsauflösung der Variation der Nachgiebigkeit

der Matratze begrenzt sei (vgl. Abs. [0002] bis [0004]).

Die WO 2014/014 977 A2 betreffe ein Verfahren zur Herstellung von anatomisch

angepassten Produkten wie Orthesen und Prothesen. Bei der Herstellung dieser

Produkte werde ein Werkzeug, insbesondere ein 3D-Drucker eingesetzt. Dem

Werkzeug seien mehrere Arbeitsflächen zugeordnet, auf welchen das jeweilige

Produkt hergestellt werde. Um die herzustellenden Orthesen oder Prothesen genau

an die Anatomie einer Person anzupassen, werde die Körperkontur der jeweiligen

Person

vorab mit

einer Kamera

oder

dergleichen

erfasst. Die

US 2014/0 081 190 A1 betreffe ein Verfahren zur Herstellung von körperstützenden

Elementen in Form von Stützkorsetts. In einem ersten Schritt werde mit Kameras

oder dergleichen die Kontur einer Person erfasst, für welche das Stützkorsett erstellt

werden solle. Anhand dieser Konturdaten erfolge dann die Herstellung des

Stützkorsetts, wobei hierzu insbesondere ein 3D-Drucker verwendet werde. Die

GB 2 508 204 A betreffe ein Verfahren zur Herstellung einer Orthese in Form einer

Einlage für Schuhe. In einem ersten Verfahrensschritt würden die Dimensionen des

Fußes der jeweiligen Person bestimmt. Aus diesen Geometriedaten werde ein

dreidimensionales CAD-Modell für die Orthese erstellt. Dann werde mittels eines

3D-Druckers die Orthese erstellt (vgl. Abs. [0005] bis [0007]).

Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, ein rationelles Verfahren

bereitzustellen, mittels dessen an individuelle Bedürfnisse exakt angepasste

körperstützende Elemente hergestellt werden könnten (vgl. Abs. [0008]).

1.2

Als zuständiger Fachmann für die vorliegende Aufgabenstellung ist ein auf

dem Gebiet der Polster- und insbesondere Matratzenherstellung tätiger Diplom-

Ingenieur mit Fachhochschulausbildung oder dergleichen mit mehrjähriger

Berufserfahrung anzusehen. Dieser Fachmann verfügt auch über Kenntnisse zu

additiven Fertigungsverfahren – speziell zum sogenannten „3D-Druck“ – bzw. zieht

im Bedarfsfall zumindest einen mit diesen Verfahren vertrauten Fachmann

zusätzlich zu Rate (vgl. BGH GRUR 2012, 482 ff. – „Pfeffersäckchen“).

1.3

Diesem Fachmann stellt sich der Gegenstand des Streitpatents wie folgt dar.

Das Verfahren dient zur Herstellung eines körperstützenden Elements, hier einer

Matratze (Merkmal 1.1a).

Anhand von Messungen werden die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen

der jeweiligen Person an die Beschaffenheit der Matratze ermittelt. Die Ergebnisse

der Messungen werden

in einer Rechnereinheit

in eine dreidimensionale

Stützstruktur,

im vorliegenden Fall

in eine dreidimensionale Liegestruktur,

umgesetzt. Dabei wird ein

für die

jeweilige Person zugeschnittenes

Anforderungsprofil ermittelt, insbesondere ein ortsaufgelöstes Belastungsprofil. Die

Stützstruktur

ist von Druckdaten gebildet, welche von dreidimensionalen

Geometriedaten mit ortsabhängigen Sollwerten für die Elastizität (Nachgiebigkeit)

des herzustellenden körperstützenden Elements gebildet sind. Die Druckdaten, die

in der Recheneinheit als CAD-Daten vorliegen, werden in CAM-Daten gewandelt,

die von einem 3D-Drucker verarbeitet werden können (Merkmale 1.2, 1.3, 1.3a 1.3b;

Abs. [0013], [0014], [0031], [0032]).

Der Patentinhaber vertritt die Auffassung, bei zusammenhängender Betrachtung

der Merkmale 1.3, 1.3b und 1.3a ergebe sich aus der Bezeichnung Belastungsprofil, dass dieses alleine aus Kraftmessungen erzeugt werde, ohne dass ein

Benutzer Anpassungen vornehme.

Dieser Sichtweise folgt der Senat nicht. In den Merkmalen 1.3 und 1.3b ist

angegeben, dass die Stützstruktur anhand von Messungen gewonnen wird, mittels

derer das für die jeweilige Person zugeschnittene ortsaufgelöste Belastungsprofil

für das körperstützende Element ermittelt wird. Mit anderen Worten: Es werden

zunächst nicht näher spezifizierte Messungen durchgeführt. Erst im Anschluss

hieran wird mittels der Messungen das ortsaufgelöste Belastungsprofil ermittelt.

Eine solche nicht näher spezifizierte Ermittlung schließt sowohl Verfahrensschritte

zur automatisierten Ermittlung als auch zur benutzergesteuerten Ermittlung ein.

Sodann wird das körperstützende Element mit variierenden elastischen

Eigenschaften mit einem 3D-Drucker hergestellt, wobei das körperstützende

Element in Abhängigkeit der Druckdaten so gefertigt wird, dass es ein

ortsabhängiges Nachgiebigkeits- beziehungsweise Elastizitätsprofil aufweist,

welches dem in den Druckdaten hinterlegten Belastungsprofil entspricht (vgl. Abs.

[0015], [0033]; Merkmale 1.4, 1.5).

Um die Bereiche unterschiedlicher Elastizität zu erzeugen, werden Hohlräume

unterschiedlicher Größen und/oder unterschiedlicher Anzahl (vgl. Abs. [0016],

[0038], Fig. 2) und/oder unterschiedliche Druckmaterialien verwendet (vgl. Abs.

[0025], [0040], Fig. 3; Merkmale 1.5a, 15.b, 1.5c).

2.

Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Der Einsprechende vertritt die Auffassung, dem Streitpatent fehle es an einer

ausführbaren Lehre, welche Art von Messungen durchzuführen seien und wie aus

diesen Messungen ein ortsaufgelöstes Belastungsprofil erhalten werde (Merkmal

1.3b).

Der Patentinhaber gibt an, um ein Belastungsprofil zu messen, seien

Kräftemessungen notwendig.

Auf Grund der im Streitpatent nicht näher spezifizierten Messungen sind aus Sicht

des Senats jede Art von Messungen geeignet, die Rückschlüsse auf ortsabhängige

Belastungen bei der

jeweiligen Person zulassen, beispielsweise die vom

Patentinhaber genannten Kräftemessungen. Es

ist nicht erforderlich, dass

mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und

eindeutig offenbart ist (vgl. BGH GRUR 2010, 916 ff. – „Klammernahtgerät“).

3.

Das Streitpatent erweist sich in seinen zulässigen Fassungen nach dem

Hauptantrag und dem Hilfsantrag B1 und in der ebenso zulässigen, beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung als nicht rechtsbeständig.

3.1

Der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den genannten

Fassungen beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

Dem Fachmann ist aus dem Dokument D10 bekannt, dass Polstermaterial, auch

als Matratzenmaterial (mattress material) bezeichnet, mit programmierbaren

Eigenschaften mit 3D-Drucktechnologien hergestellt werden kann. Mangels

technischer Anweisungen zur Verfahrensweise ist der Fachmann angehalten, im

Stand der Technik nach einem entsprechend beschriebenen Verfahren zu

recherchieren.

Die Druckschrift D3 betrifft u. a. Verfahren zur Herstellung anatomisch angepasster

Produkte mittels 3D-Druck (vgl. S. 1, Überschrift, Abs. [0002]).

Beschrieben ist die Herstellung eines körperstützenden Elements in Form einer

Orthese, also eines medizinischen Produkts. Das Verfahren kann auch auf andere

Produkte angewendet werden, die für die Interaktion mit dem menschlichen Körper

entwickelt wurden, beispielsweise nichtklinische, auf die Anatomie zugeschnittene

Produkte (vgl. Abs. [0055], [0096]). Aus Sicht des Fachmannes sind nichtklinische

Produkte nicht zur Behandlung von Patienten vorgesehen und liegen außerhalb des

medizinischen Bereichs. Nachdem diese Produkte ebenso zur Interaktion mit dem

menschlichen Körper entwickelt und auf die Anatomie zugeschnitten sein sollen,

liegt dem Fachmann der Gedanke nahe, das Verfahren zur Herstellung einer

Matratze anzuwenden (Merkmal 1.1a).

Bei einem in Fig. 5 dargestellten Verfahren zur Herstellung einer Fußorthese wird

in Schritt 504 mit einem digitalen Scanner oder einer Kamera eine digitalisierte

Aufzeichnung der Anatomie eines Patienten erstellt (Teilmerkmal 1.3b).

Im Schritt 505 kann der Fußorthese ein Polster hinzugefügt werden, dessen

mechanische Eigenschaften im Hinblick auf die klinischen und praktischen

Bedürfnisse des Patienten anpassbar sind (vgl. Abs. [0069]). Beispielsweise kann

ein u-förmiges Fersenpolster in die Struktur der Orthese selbst integriert werden

(vgl. Fig. 12A bis 12C). Dazu werden die mechanischen Eigenschaften des

u- förmigen Bereichs der Fußorthese derart angepasst, dass der Bereich unter dem

Gewicht eines Patienten im Vergleich zu anderen Bereichen der Fußorthese mehr

oder weniger komprimierend (im Sinne von komprimierbar) ist (vgl. Abs. [0070]).

Hier werden also ortsabhängige Sollwerte für die Elastizität gemäß Merkmal 1.3a

vorgegeben. Die Zuordnung mechanischer Eigenschaften erfolgt durch eine

Computersoftware beispielsweise unter Verwendung anatomischer Daten und

Belastungsdaten (pressure data), wobei je nach Ausführungsform der Benutzer

unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten haben kann oder der Prozess vollständig

automatisiert ist (vgl. Abs. [0071]; Teilmerkmal 1.3b).

Der Benutzer wählt den Grad der Kompressionsbeständigkeit des u-förmigen

Bereichs

gegenüber

anderen Bereichen

aus.

Die Variation

der

Kompressionseigenschaften kann durch Änderung der Zusammensetzung

verschiedener verwendeter Herstellungsmaterialien erfolgen (vgl. Abs. [0072];

Merkmal 1.5c). So können ein harter Teil (Schale) und ein weicher Teil (Polster) der

Fußorthese unter Verwendung von zwei verschiedenen Druckprozessen hergestellt

werden, wobei eine breite Palette von Materialien verwendet werden kann (vgl. Abs.

[0073]; Merkmal 1.5). Ebenso können Hohlräume in Form von Lufteinschlüssen

(pockets of air) erzeugt werden (vgl. Abs. [0074]; Merkmal 1.5a).

Abschließend wird

im Schritt 505

ein dreidimensionales Modell des

kundenspezifischen medizinischen Produkts erzeugt (Teilmerkmal 1.3a) und im

Schritt 506 werden die Daten zur Herstellung an einen 3D-Drucker übertragen (vgl.

Abs. [0069], [0074]; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4).

In Fig. 8 ist eine andere Ausführungsform des Verfahrens dargestellt. Zunächst

erfolgt in Schritt 801 die Eingabe der anatomischen Gestalt beispielsweise durch

die Übertragung digitalisierter Aufzeichnungen (vgl. Abs. [0081]). Neben dem

digitalen Scan der tatsächlichen Anatomie des Patienten können auch ein

entsprechender Abdruck mit einem Laser gescannt und dann Belastungskartendaten (pressure map data) oder Ganganalysedaten (gait analysis data) unter

Verwendung digitaler Belastungskartierungstechniken

(pressure mapping

techniques) erfasst werden (vgl. Abs. [0082]; Teilmerkmal 1.3b).

Im Schritt 804 wird die aus der Anatomie des Patienten erzeugte Geometrie mit den

Materialeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der gewünschten Steifheit (d. h.

Elastizitätsmodul) definiert. Im Schritt 805 kann der Benutzer die Einstellungen und

Eigenschaften verschiedener Regionen des medizinischen Produkts anpassen (vgl.

Abs. [0081]). Insbesondere können Anpassungen im Hinblick auf Belastungsdaten

(pressure data) für spezielle Körperbereiche mit klinischem Belang vorgenommen

werden, so dass diese mit den Belastungsprofilen (pressure profiles) des Patienten

in Übereinstimmung gebracht werden können (vgl. Abs. [0082]; Teilmerkmal 1.3b).

Das Ergebnis dieser Anpassungen ist die Vorgabe ortsabhängiger Sollwerte für die

Elastizität (Teilmerkmal 1.3a).

Nach der Ermittlung der Verfahren zur Herstellung der gewünschten Geometrie, der

Materialien und Füllmuster erzeugt die Software in Schritt 807 einen endgültigen

Befehlssatz – der eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur im

Sinne von Merkmal 1.3 darstellt –, der an den 3D-Drucker übertragen wird, um das

kundenspezifische medizinische Produkt in Schritt 808 herzustellen (Merkmale 1.2,

1.3, 1.4).

Die genannten Schritte können auch automatisiert durchgeführt werden (vgl. Abs.

[0081]). Beispielsweise kann bei der Anpassung der Orthese eine Belastungskarte

das Patienten automatisch berücksichtigt werden (vgl. Abs. [0090]). Letztlich kann

der Herstellungsprozess einer Orthese unter Verwendung der eingegebenen Daten

und Entscheidungsalgorithmen automatisiert werden (vgl. Abs. [0054], [0098]).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in beiden Ausführungsformen des

Verfahrens

gemäß Druckschrift D3 Messungen

vorgenommen

und

Belastungsdaten der

jeweiligen Person automatisch oder durch einen

Benutzereingriff berücksichtigt werden, sodann Bereiche unterschiedlicher

Elastizität in einer personenspezifischen dreidimensionalen Stützstruktur eines

körperstützenden Elements vorgegeben werden und das körperstützende Element,

das eine Matratze sein kann, mittels eines 3D-Druckers unter Verwendung von

Hohlräumen und/oder unterschiedlichen Druckmaterialen hergestellt wird.

3.2

Die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung teilen das rechtliche Schicksal des Patentanspruchs 1.

Dass deren Gegenständen eine eigenständige erfinderische Bedeutung zukommt,

ist nicht ersichtlich. Gleiches trifft selbstverständlich auch auf die Gegenstände der

Patentansprüche 2 bis 9 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag B1 zu.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Schwenke

Fi