Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 17.06.2021 – 11 W (pat) 6/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170621B11Wpat6.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 6/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juni 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2021:170621B11Wpat6.19.0
betreffend das Patent 10 2015 100 816
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und
Dr.- Ing. Schwenke
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde des Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Dezember 2018 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang
widerrufen.
2.
Die Anschlussbeschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 21. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements“
am 17. Dezember 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 6. Dezember 2018 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde des Einsprechenden und die
Anschlussbeschwerde des Patentinhabers.
Der Einsprechende stützt sein Vorbringen zum Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit u. a. auf die Dokumente
D3 WO 2014/014977 A2 und
D10 Sebastian Popp, „3D Printed Cushioning Material has Programmable
Properties“, Softpedia News, 23. August 2014
(http://news.softpedia.com/news/3D-Printed-Cushioning-Material-has-
ProgrammableProperties-456103.shtml).
Der Einsprechende hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Dezember 2018 aufzuheben, die Anschlussbeschwerde
des Patentinhabers zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen.
Der Patentinhaber hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Dezember 2018 aufzuheben und das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom
22. Januar 2020, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß
Hilfsantrag B1 aus demselben Schriftsatz, Beschreibung und Zeichnungen
jeweils gemäß Patentschrift, beschränkt aufrechtzuerhalten sowie
höchsthilfsweise die Beschwerde des Einsprechenden zurückzuweisen.
a)
Der Patentanspruch 1 lautet
in seiner vom Patentinhaber verteidigten
Fassung gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederung:
1.1a Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements, welches von
einer Matratze gebildet ist, umfassend folgende Verfahrensschritte:
1.2
1.3
Vorgabe von Druckdaten,
welche eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur bilden,
1.3a wobei die Druckdaten von dreidimensionalen Geometriedaten mit
ortsabhängigen Sollwerten
für die Elastizität des herzustellenden
körperstützenden Elements gebildet sind,
1.4
Herstellung des körperstützenden Elements anhand der Druckdaten mittels
eines 3D-Druckers (2).
An den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die erteilten
Patentansprüche 3 bis 10, nunmehr als Patentansprüche 2 bis 9, mit angepassten
Rückbezügen an.
b)
Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag
B1 mit hinzugefügter Gliederung:
1.1a Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements, welches von
einer Matratze gebildet ist, umfassend folgende Verfahrensschritte:
1.2
1.3
Vorgabe von Druckdaten,
welche eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur bilden,
1.3b wobei diese anhand von Messungen gewonnen wird, mittels derer das für
die jeweilige Person zugeschnittene ortsaufgelöste Belastungsprofil für das
körperstützende Element ermittelt wird und
1.3a wobei die Druckdaten von dreidimensionalen Geometriedaten mit
ortsabhängigen Sollwerten
für die Elastizität des herzustellenden
körperstützenden Elements gebildet sind,
1.4
Herstellung des körperstützenden Elements anhand der Druckdaten mittels
eines 3D-Druckers (2).
Die abhängigen Patentansprüche des Hilfsantrages B1 entsprechen denen des
Hauptantrages.
c)
Der Patentanspruch 1 in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung mit
hinzugefügter Gliederung lautet:
1.1a Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden Elements, welches von
einer Matratze gebildet ist, umfassend folgende Verfahrensschritte:
1.2
1.3
Vorgabe von Druckdaten,
welche eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur bilden,
1.3b wobei diese anhand von Messungen gewonnen wird, mittels derer das für
die jeweilige Person zugeschnittene ortsaufgelöste Belastungsprofil für das
körperstützende Element ermittelt wird und
1.3a wobei die Druckdaten von dreidimensionalen Geometriedaten mit
ortsabhängigen Sollwerten
für die Elastizität des herzustellenden
körperstützenden Elements gebildet sind,
1.4
Herstellung des körperstützenden Elements anhand der Druckdaten mittels
eines 3D-Druckers (2),
1.5
wobei mittels des 3D-Druckers (2) in Abhängigkeit der Druckdaten Bereiche
(6a, 6b) unterschiedlicher Elastizität des körperstützenden Elements durch
1.5a die Bildung von Hohlräumen (5a, 5b) unterschiedlicher Größen und/oder
1.5b unterschiedlicher Anzahl und/oder
1.5c durch die Verwendung unterschiedlicher Druckmaterialien erzeugt werden.
In der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung schließen sich an den
Patentanspruch 1 die erteilten Patentansprüche 5 bis 10, nunmehr als
Patentansprüche 2 bis 7, mit angepassten Rückbezügen an.
Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird
auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.
II.
Die
zulässige Beschwerde des Einsprechenden
ist begründet, die
Anschlussbeschwerde des Patentinhabers ist unbegründet.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines körperstützenden
Elements sowie ein körperstützendes Element (vgl. Abs. [0001]).
1.1
Körperstützende Elemente der
in Rede stehenden Art könnten
beispielsweise in Form von Matratzen ausgebildet sein. Derartige Matratzen
bestünden typischerweise aus Schaumstoffmaterialien, wobei insbesondere die
Matratzen aus mehreren übereinanderliegenden Schaumstoffschichten bestehen
könnten. Um den Liegekomfort derartiger Matratzen zu erhöhen, sei es üblich,
sogenannte Zonierungen
in Matratzen vorzunehmen. Bei einer derartigen
Zonierung würden über die Fläche der Matratze verteilt Zonen mit unterschiedlichen
elastischen Eigenschaften, das heißt unterschiedlicher Nachgiebigkeit gebildet.
Hierbei werde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Matratze
beispielsweise im Beinbereich eine andere Nachgiebigkeit aufweisen sollte als im
Rückenbereich. Zur Ausbildung derartiger Zonierungen
in mehrschichtigen
Matratzen würden
typischerweise
in eine mittlere Matratzen-Schicht mit
oszillierenden Messern lokal Hohlräume eingearbeitet. Auf die Ober- und Unterseite
dieser mittleren Matratzen-Schicht werde dann eine
jeweils
vollständig
geschlossene obere und untere Matratzen-Schicht aufgebracht.
Ein erster Nachteil derartiger Zonierungen bestehe darin, dass durch das
Einschneiden der Hohlräume in die Matratzenschicht in erheblichem Maße
Ausschussmaterial anfalle, das für eine weitere Matratzenherstellung nicht
verwendbar sei. Ein weiterer Nachteil bestehe darin, dass die Geometrien der mit
den oszillierenden Messern generierten Hohlräume nur in beschränktem Maß
vorgegeben werden könnten. So müssten, da die oszillierenden Messer von außen
in die Matratzenschicht eingeführt würden, zwangsläufig die damit generierten
Hohlräume an der Oberfläche der Matratzenschicht ausmünden. Weiterhin sei
durch die Größe der oszillierenden Messer die Größe der mit diesen generierbaren
Hohlräume begrenzt, so dass die Ortsauflösung der Variation der Nachgiebigkeit
der Matratze begrenzt sei (vgl. Abs. [0002] bis [0004]).
Die WO 2014/014 977 A2 betreffe ein Verfahren zur Herstellung von anatomisch
angepassten Produkten wie Orthesen und Prothesen. Bei der Herstellung dieser
Produkte werde ein Werkzeug, insbesondere ein 3D-Drucker eingesetzt. Dem
Werkzeug seien mehrere Arbeitsflächen zugeordnet, auf welchen das jeweilige
Produkt hergestellt werde. Um die herzustellenden Orthesen oder Prothesen genau
an die Anatomie einer Person anzupassen, werde die Körperkontur der jeweiligen
Person
vorab mit
einer Kamera
oder
dergleichen
erfasst. Die
US 2014/0 081 190 A1 betreffe ein Verfahren zur Herstellung von körperstützenden
Elementen in Form von Stützkorsetts. In einem ersten Schritt werde mit Kameras
oder dergleichen die Kontur einer Person erfasst, für welche das Stützkorsett erstellt
werden solle. Anhand dieser Konturdaten erfolge dann die Herstellung des
Stützkorsetts, wobei hierzu insbesondere ein 3D-Drucker verwendet werde. Die
GB 2 508 204 A betreffe ein Verfahren zur Herstellung einer Orthese in Form einer
Einlage für Schuhe. In einem ersten Verfahrensschritt würden die Dimensionen des
Fußes der jeweiligen Person bestimmt. Aus diesen Geometriedaten werde ein
dreidimensionales CAD-Modell für die Orthese erstellt. Dann werde mittels eines
3D-Druckers die Orthese erstellt (vgl. Abs. [0005] bis [0007]).
Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, ein rationelles Verfahren
bereitzustellen, mittels dessen an individuelle Bedürfnisse exakt angepasste
körperstützende Elemente hergestellt werden könnten (vgl. Abs. [0008]).
1.2
Als zuständiger Fachmann für die vorliegende Aufgabenstellung ist ein auf
dem Gebiet der Polster- und insbesondere Matratzenherstellung tätiger Diplom-
Ingenieur mit Fachhochschulausbildung oder dergleichen mit mehrjähriger
Berufserfahrung anzusehen. Dieser Fachmann verfügt auch über Kenntnisse zu
additiven Fertigungsverfahren – speziell zum sogenannten „3D-Druck“ – bzw. zieht
im Bedarfsfall zumindest einen mit diesen Verfahren vertrauten Fachmann
zusätzlich zu Rate (vgl. BGH GRUR 2012, 482 ff. – „Pfeffersäckchen“).
1.3
Diesem Fachmann stellt sich der Gegenstand des Streitpatents wie folgt dar.
Das Verfahren dient zur Herstellung eines körperstützenden Elements, hier einer
Matratze (Merkmal 1.1a).
Anhand von Messungen werden die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen
der jeweiligen Person an die Beschaffenheit der Matratze ermittelt. Die Ergebnisse
der Messungen werden
in einer Rechnereinheit
in eine dreidimensionale
Stützstruktur,
im vorliegenden Fall
in eine dreidimensionale Liegestruktur,
umgesetzt. Dabei wird ein
für die
jeweilige Person zugeschnittenes
Anforderungsprofil ermittelt, insbesondere ein ortsaufgelöstes Belastungsprofil. Die
Stützstruktur
ist von Druckdaten gebildet, welche von dreidimensionalen
Geometriedaten mit ortsabhängigen Sollwerten für die Elastizität (Nachgiebigkeit)
des herzustellenden körperstützenden Elements gebildet sind. Die Druckdaten, die
in der Recheneinheit als CAD-Daten vorliegen, werden in CAM-Daten gewandelt,
die von einem 3D-Drucker verarbeitet werden können (Merkmale 1.2, 1.3, 1.3a 1.3b;
Abs. [0013], [0014], [0031], [0032]).
Der Patentinhaber vertritt die Auffassung, bei zusammenhängender Betrachtung
der Merkmale 1.3, 1.3b und 1.3a ergebe sich aus der Bezeichnung Belastungsprofil, dass dieses alleine aus Kraftmessungen erzeugt werde, ohne dass ein
Benutzer Anpassungen vornehme.
Dieser Sichtweise folgt der Senat nicht. In den Merkmalen 1.3 und 1.3b ist
angegeben, dass die Stützstruktur anhand von Messungen gewonnen wird, mittels
derer das für die jeweilige Person zugeschnittene ortsaufgelöste Belastungsprofil
für das körperstützende Element ermittelt wird. Mit anderen Worten: Es werden
zunächst nicht näher spezifizierte Messungen durchgeführt. Erst im Anschluss
hieran wird mittels der Messungen das ortsaufgelöste Belastungsprofil ermittelt.
Eine solche nicht näher spezifizierte Ermittlung schließt sowohl Verfahrensschritte
zur automatisierten Ermittlung als auch zur benutzergesteuerten Ermittlung ein.
Sodann wird das körperstützende Element mit variierenden elastischen
Eigenschaften mit einem 3D-Drucker hergestellt, wobei das körperstützende
Element in Abhängigkeit der Druckdaten so gefertigt wird, dass es ein
ortsabhängiges Nachgiebigkeits- beziehungsweise Elastizitätsprofil aufweist,
welches dem in den Druckdaten hinterlegten Belastungsprofil entspricht (vgl. Abs.
[0015], [0033]; Merkmale 1.4, 1.5).
Um die Bereiche unterschiedlicher Elastizität zu erzeugen, werden Hohlräume
unterschiedlicher Größen und/oder unterschiedlicher Anzahl (vgl. Abs. [0016],
[0038], Fig. 2) und/oder unterschiedliche Druckmaterialien verwendet (vgl. Abs.
[0025], [0040], Fig. 3; Merkmale 1.5a, 15.b, 1.5c).
2.
Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Der Einsprechende vertritt die Auffassung, dem Streitpatent fehle es an einer
ausführbaren Lehre, welche Art von Messungen durchzuführen seien und wie aus
diesen Messungen ein ortsaufgelöstes Belastungsprofil erhalten werde (Merkmal
1.3b).
Der Patentinhaber gibt an, um ein Belastungsprofil zu messen, seien
Kräftemessungen notwendig.
Auf Grund der im Streitpatent nicht näher spezifizierten Messungen sind aus Sicht
des Senats jede Art von Messungen geeignet, die Rückschlüsse auf ortsabhängige
Belastungen bei der
jeweiligen Person zulassen, beispielsweise die vom
Patentinhaber genannten Kräftemessungen. Es
ist nicht erforderlich, dass
mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und
eindeutig offenbart ist (vgl. BGH GRUR 2010, 916 ff. – „Klammernahtgerät“).
3.
Das Streitpatent erweist sich in seinen zulässigen Fassungen nach dem
Hauptantrag und dem Hilfsantrag B1 und in der ebenso zulässigen, beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung als nicht rechtsbeständig.
3.1
Der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den genannten
Fassungen beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
Dem Fachmann ist aus dem Dokument D10 bekannt, dass Polstermaterial, auch
als Matratzenmaterial (mattress material) bezeichnet, mit programmierbaren
Eigenschaften mit 3D-Drucktechnologien hergestellt werden kann. Mangels
technischer Anweisungen zur Verfahrensweise ist der Fachmann angehalten, im
Stand der Technik nach einem entsprechend beschriebenen Verfahren zu
recherchieren.
Die Druckschrift D3 betrifft u. a. Verfahren zur Herstellung anatomisch angepasster
Produkte mittels 3D-Druck (vgl. S. 1, Überschrift, Abs. [0002]).
Beschrieben ist die Herstellung eines körperstützenden Elements in Form einer
Orthese, also eines medizinischen Produkts. Das Verfahren kann auch auf andere
Produkte angewendet werden, die für die Interaktion mit dem menschlichen Körper
entwickelt wurden, beispielsweise nichtklinische, auf die Anatomie zugeschnittene
Produkte (vgl. Abs. [0055], [0096]). Aus Sicht des Fachmannes sind nichtklinische
Produkte nicht zur Behandlung von Patienten vorgesehen und liegen außerhalb des
medizinischen Bereichs. Nachdem diese Produkte ebenso zur Interaktion mit dem
menschlichen Körper entwickelt und auf die Anatomie zugeschnitten sein sollen,
liegt dem Fachmann der Gedanke nahe, das Verfahren zur Herstellung einer
Matratze anzuwenden (Merkmal 1.1a).
Bei einem in Fig. 5 dargestellten Verfahren zur Herstellung einer Fußorthese wird
in Schritt 504 mit einem digitalen Scanner oder einer Kamera eine digitalisierte
Aufzeichnung der Anatomie eines Patienten erstellt (Teilmerkmal 1.3b).
Im Schritt 505 kann der Fußorthese ein Polster hinzugefügt werden, dessen
mechanische Eigenschaften im Hinblick auf die klinischen und praktischen
Bedürfnisse des Patienten anpassbar sind (vgl. Abs. [0069]). Beispielsweise kann
ein u-förmiges Fersenpolster in die Struktur der Orthese selbst integriert werden
(vgl. Fig. 12A bis 12C). Dazu werden die mechanischen Eigenschaften des
u- förmigen Bereichs der Fußorthese derart angepasst, dass der Bereich unter dem
Gewicht eines Patienten im Vergleich zu anderen Bereichen der Fußorthese mehr
oder weniger komprimierend (im Sinne von komprimierbar) ist (vgl. Abs. [0070]).
Hier werden also ortsabhängige Sollwerte für die Elastizität gemäß Merkmal 1.3a
vorgegeben. Die Zuordnung mechanischer Eigenschaften erfolgt durch eine
Computersoftware beispielsweise unter Verwendung anatomischer Daten und
Belastungsdaten (pressure data), wobei je nach Ausführungsform der Benutzer
unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten haben kann oder der Prozess vollständig
automatisiert ist (vgl. Abs. [0071]; Teilmerkmal 1.3b).
Der Benutzer wählt den Grad der Kompressionsbeständigkeit des u-förmigen
Bereichs
gegenüber
anderen Bereichen
aus.
Die Variation
der
Kompressionseigenschaften kann durch Änderung der Zusammensetzung
verschiedener verwendeter Herstellungsmaterialien erfolgen (vgl. Abs. [0072];
Merkmal 1.5c). So können ein harter Teil (Schale) und ein weicher Teil (Polster) der
Fußorthese unter Verwendung von zwei verschiedenen Druckprozessen hergestellt
werden, wobei eine breite Palette von Materialien verwendet werden kann (vgl. Abs.
[0073]; Merkmal 1.5). Ebenso können Hohlräume in Form von Lufteinschlüssen
(pockets of air) erzeugt werden (vgl. Abs. [0074]; Merkmal 1.5a).
Abschließend wird
im Schritt 505
ein dreidimensionales Modell des
kundenspezifischen medizinischen Produkts erzeugt (Teilmerkmal 1.3a) und im
Schritt 506 werden die Daten zur Herstellung an einen 3D-Drucker übertragen (vgl.
Abs. [0069], [0074]; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4).
In Fig. 8 ist eine andere Ausführungsform des Verfahrens dargestellt. Zunächst
erfolgt in Schritt 801 die Eingabe der anatomischen Gestalt beispielsweise durch
die Übertragung digitalisierter Aufzeichnungen (vgl. Abs. [0081]). Neben dem
digitalen Scan der tatsächlichen Anatomie des Patienten können auch ein
entsprechender Abdruck mit einem Laser gescannt und dann Belastungskartendaten (pressure map data) oder Ganganalysedaten (gait analysis data) unter
Verwendung digitaler Belastungskartierungstechniken
(pressure mapping
techniques) erfasst werden (vgl. Abs. [0082]; Teilmerkmal 1.3b).
Im Schritt 804 wird die aus der Anatomie des Patienten erzeugte Geometrie mit den
Materialeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der gewünschten Steifheit (d. h.
Elastizitätsmodul) definiert. Im Schritt 805 kann der Benutzer die Einstellungen und
Eigenschaften verschiedener Regionen des medizinischen Produkts anpassen (vgl.
Abs. [0081]). Insbesondere können Anpassungen im Hinblick auf Belastungsdaten
(pressure data) für spezielle Körperbereiche mit klinischem Belang vorgenommen
werden, so dass diese mit den Belastungsprofilen (pressure profiles) des Patienten
in Übereinstimmung gebracht werden können (vgl. Abs. [0082]; Teilmerkmal 1.3b).
Das Ergebnis dieser Anpassungen ist die Vorgabe ortsabhängiger Sollwerte für die
Elastizität (Teilmerkmal 1.3a).
Nach der Ermittlung der Verfahren zur Herstellung der gewünschten Geometrie, der
Materialien und Füllmuster erzeugt die Software in Schritt 807 einen endgültigen
Befehlssatz – der eine personenspezifische dreidimensionale Stützstruktur im
Sinne von Merkmal 1.3 darstellt –, der an den 3D-Drucker übertragen wird, um das
kundenspezifische medizinische Produkt in Schritt 808 herzustellen (Merkmale 1.2,
1.3, 1.4).
Die genannten Schritte können auch automatisiert durchgeführt werden (vgl. Abs.
[0081]). Beispielsweise kann bei der Anpassung der Orthese eine Belastungskarte
das Patienten automatisch berücksichtigt werden (vgl. Abs. [0090]). Letztlich kann
der Herstellungsprozess einer Orthese unter Verwendung der eingegebenen Daten
und Entscheidungsalgorithmen automatisiert werden (vgl. Abs. [0054], [0098]).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in beiden Ausführungsformen des
Verfahrens
gemäß Druckschrift D3 Messungen
vorgenommen
und
Belastungsdaten der
jeweiligen Person automatisch oder durch einen
Benutzereingriff berücksichtigt werden, sodann Bereiche unterschiedlicher
Elastizität in einer personenspezifischen dreidimensionalen Stützstruktur eines
körperstützenden Elements vorgegeben werden und das körperstützende Element,
das eine Matratze sein kann, mittels eines 3D-Druckers unter Verwendung von
Hohlräumen und/oder unterschiedlichen Druckmaterialen hergestellt wird.
3.2
Die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung teilen das rechtliche Schicksal des Patentanspruchs 1.
Dass deren Gegenständen eine eigenständige erfinderische Bedeutung zukommt,
ist nicht ersichtlich. Gleiches trifft selbstverständlich auch auf die Gegenstände der
Patentansprüche 2 bis 9 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag B1 zu.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Schwenke
Fi