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BPatG Beschluss vom 21.06.2021 – 7 W (pat) 20/20

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat20.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 20/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat20.20.0

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts am 21. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek,

die Richterin Püschel und den Richter Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Am 10. Juni 2014 wurde die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 mit der

Bezeichnung

„Signalerfassungsverfahren eines Tastfeldes, Tastfeld

und

Anzeigeeinrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht.

Nach dem Erlass eines Prüfungsbescheids vom 1. April 2019 wurde die

Patentanmeldung mit Beschluss vom 11. November 2019 zurückgewiesen. Gegen

diesen Beschluss wurde innerhalb der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schriftätzen vom 15. Juli und 27. August 2020 stellten die Anmelderinnen beim

DPMA einen Antrag auf Inkraftsetzung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde

vom DPMA mit Beschluss vom 22. September 2020 zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die Beschwerde der Anmelderinnen vom 19. Oktober 2020, mit der sie

sinngemäß beantragen,

die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 in Kraft zu setzen und den

Prüfbescheid vom 1. April 2019 korrekt zuzustellen.

Parallel hierzu beantragten die Anmelderinnen am 14. September 2020 mit

derselben Begründung die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen den

Beschluss des DPMA vom 11. November 2019 und legten gleichzeitig gegen diesen

Beschluss Beschwerde ein, die beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen

17 W (pat) 30/20 geführt wird. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat der 17. Senat

den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde als

verfristet und somit unzulässig verworfen. Der Beschluss ist

inzwischen

rechtskräftig geworden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Nachdem der Beschluss vom 2. Februar 2021 in der Beschwerdesache

17 W (pat) 30/20 rechtskräftig geworden ist, ist die hier verfahrensgegenständliche

Patentanmeldung nicht mehr existent und kann durch die Anträge der

Beschwerdeführerinnen

im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder

hergestellt werden. Ein von dem Beschwerdeverfahren 17 W (pat) 30/20 losgelöster

Antrag auf Inkraftsetzung der Patentanmeldung ist daher von vornherein nicht

geeignet, um die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen zu verteidigen.

Damit

fehlt der Beschwerde nach

jetziger Sach- und Rechtslage jedes

Rechtsschutzbedürfnis, das

jedoch unabdingbare Voraussetzung

für

jede

Rechtsverfolgung ist (vgl. BGH GRUR 1995, 342, 343 – Tafelförmige Elemente).

Infolgedessen ist auch der Weg für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem

Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet.

Die Beschwerde war somit zu verwerfen.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es

trotz des Hilfsantrags der

Beschwerdeführerinnen nicht (§ 79 Abs. 2 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Diese ist nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Kopacek

Püschel

Schell