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BPatG Beschluss vom 21.06.2021 – 7 W (pat) 20/20
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat20.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 20/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:210621B7Wpat20.20.0
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 21. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek,
die Richterin Püschel und den Richter Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Am 10. Juni 2014 wurde die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 mit der
Bezeichnung
„Signalerfassungsverfahren eines Tastfeldes, Tastfeld
und
Anzeigeeinrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht.
Nach dem Erlass eines Prüfungsbescheids vom 1. April 2019 wurde die
Patentanmeldung mit Beschluss vom 11. November 2019 zurückgewiesen. Gegen
diesen Beschluss wurde innerhalb der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Schriftätzen vom 15. Juli und 27. August 2020 stellten die Anmelderinnen beim
DPMA einen Antrag auf Inkraftsetzung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde
vom DPMA mit Beschluss vom 22. September 2020 zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde der Anmelderinnen vom 19. Oktober 2020, mit der sie
sinngemäß beantragen,
die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 in Kraft zu setzen und den
Prüfbescheid vom 1. April 2019 korrekt zuzustellen.
Parallel hierzu beantragten die Anmelderinnen am 14. September 2020 mit
derselben Begründung die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen den
Beschluss des DPMA vom 11. November 2019 und legten gleichzeitig gegen diesen
Beschluss Beschwerde ein, die beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen
17 W (pat) 30/20 geführt wird. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat der 17. Senat
den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde als
verfristet und somit unzulässig verworfen. Der Beschluss ist
inzwischen
rechtskräftig geworden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nachdem der Beschluss vom 2. Februar 2021 in der Beschwerdesache
17 W (pat) 30/20 rechtskräftig geworden ist, ist die hier verfahrensgegenständliche
Patentanmeldung nicht mehr existent und kann durch die Anträge der
Beschwerdeführerinnen
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder
hergestellt werden. Ein von dem Beschwerdeverfahren 17 W (pat) 30/20 losgelöster
Antrag auf Inkraftsetzung der Patentanmeldung ist daher von vornherein nicht
geeignet, um die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen zu verteidigen.
Damit
fehlt der Beschwerde nach
jetziger Sach- und Rechtslage jedes
Rechtsschutzbedürfnis, das
jedoch unabdingbare Voraussetzung
für
jede
Rechtsverfolgung ist (vgl. BGH GRUR 1995, 342, 343 – Tafelförmige Elemente).
Infolgedessen ist auch der Weg für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet.
Die Beschwerde war somit zu verwerfen.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es
trotz des Hilfsantrags der
Beschwerdeführerinnen nicht (§ 79 Abs. 2 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Diese ist nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Kopacek
Püschel
Schell