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BPatG Beschluss vom 02.02.2021 – 17 W (pat) 30/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B17Wpat30.20.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 30/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6

ECLI:DE:BPatG:2021:020221B17Wpat30.20.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 2. Februar 2021

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt

und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerde

gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2019

wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Patentanmelderinnen gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. November 2019 wird verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 mit der Bezeichnung „Signalerfassungsverfahren eines Tastfeldes, Tastfeld und Anzeigeeinrichtung“ ist am 10. Juni 2014

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und am 25. Juni 2015 offengelegt worden. Prüfungsantrag wurde mit der Anmeldung gestellt. Als Vertreter

wurde in der Anmeldung „T“… angegeben.

Mit Eingabe vom 8. August 2016, in der selbst kein Aktenzeichen angegeben war,

haben die „P“… die Übernahme der Vertretung der beiden Anmelderinnen angezeigt, die angegebene Anschrift als ausschließliche Zustellanschrift benannt und um

Änderung der Vertreterangaben im Register gebeten. Der Eingabe waren zwei

Vollmachten beigefügt, auf denen die Aktenzeichen 10 2014 209 839.4,

10 2014 211 041 und 10 2014 205 441 angegeben waren. Die Vollmachten waren

in S… ausgestellt und von L… unterzeichnet. Diese Eingabe mit den Vollmachten

ist aber nur in die Akte der Anmeldung 10 2014 209 839.4 gelangt, in der die

Vertreteränderung im Register vorgenommen wurde (wobei inzwischen wieder die

„T“… als Vertreter eingetragen ist), nicht aber zu den beiden weiteren Akten, also

auch nicht zur Akte 10 2014 211 041. In dieser Akte wurde die beantragte

Vertreteränderung nicht bearbeitet, da die Eingabe nicht zur Akte gelangt war.

Mit Prüfungsbescheid vom 1. April 2019 wurde den Anmelderinnen mitgeteilt, dass

mit den vorliegenden Unterlagen eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne und mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse.

Der Brief wurde an die „T“… als Vertreter gesandt. Mit Schreiben vom 3. September 2019 wurde nochmals eine Frist von einem Monat zur Erwiderung auf den

Bescheid vom 1. April 2019 gewährt. Dieses Schreiben wurde am 3. September 2019 wiederum an die „T“… als Vertreter per Empfangsbekenntnis zugestellt.

Nachdem keine Eingabe einging, wurde die Anmeldung mit Beschluss vom 11. November 2019 aus den Gründen des Bescheids vom 1. April 2019 zurückgewiesen.

Der Beschluss wurde wiederum der „T“… als Vertreter per Empfangsbekenntnis

zugestellt.

Am 14. September 2020 legte im Namen der Patentanmelder „P“… Beschwerde

gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 11. November 2019 ein und beantragt

Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Mit Email der C… - Vertreter der

Anmelderinnen wurde die „T“… am 14. Juli 2020 informiert, dass die Anmelderinnen

anlässlich der Zahlung der Jahresgebühren erfahren haben, dass die die Anmeldung nicht mehr in Kraft ist. Daraufhin sei am gleichen Tag das Register überprüft

worden. Die Beschwerdefrist des Beschlusses vom 11. November 2019 habe frühestens am 11. Dezember 2019 geendet, so dass die Jahresfrist gemäß § 123

Abs. 2 Satz 4 PatG nicht abgelaufen sei. Allerdings sind sie der Ansicht, dass die

Zustellung des Beschlusses unwirksam gewesen sei, da er nicht den neuen Vertretern zugestellt worden sei. Selbst wenn die Anmelder durch zwei Kanzleien vertreten gewesen sein sollten, so hätte die Zustellung an die neuen Vertreter erfolgen

müssen, da in der Vertretungsanzeige deren Anschrift als alleinige Zustellanschrift

genannt worden sei. Doch selbst wenn die Zustellung wirksam gewesen sein sollte,

so seien die Anmelder ohne Verschulden daran verhindert gewesen, die Frist zur

Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Auf die Eingabe vom 8. August 2016 mit

der Vertretungsanzeige der neuen Vertreter und den beantragten Vertreterwechsel

im Register zu vermerken, habe das DPMA nicht geantwortet, dass dies nicht möglich sei. Die neuen Vertreter hätten in mehreren Verfahren einen Vertreterwechsel

angezeigt, was vom DPMA ohne Beanstandung im Register vermerkt worden sei.

Es sei in keinen dieser Verfahren vom Amt beanstandet worden, dass die neuen

Vertreter nicht eingetragen werden könnten, solange die bisherigen Vertreter nicht

die Vertretung niedergelegt haben. Die Anmelder hätten daher darauf vertrauen

dürfen, dass die Vertreteränderung im Amt registriert worden sei und ein Beschluss

an die neuen Vertreter hätten zugestellt werden müssen.

Mit Beschluss vom 22. September 2020, den „T“… als Vertreter zugestellt am

28. September 2020, wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamts beschlossen, dass dem Antrag vom 27. August 2020 auf

Inkraftsetzung der Patentanmeldung 10 2014 211 041.6 nicht stattgegeben werden

könne. Die Patentanmeldung sei mit Zurückweisungsbeschluss vom 11. November 2019 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss wurde am

19. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt.

Die Antragsteller stellen sinngemäß den Antrag,

unter Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des Beschlusses vom 11. November 2019 das Patent mit den in der Beschwerdeschrift genannten Unterlagen zu

erteilen, hilfsweise das Verfahren zur weiteren Sachprüfung an die Prüfungsstelle

zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2019 wird verworfen.

1. Die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des angegriffenen

Beschlusses (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) wurde versäumt.

Die Zustellung des Beschlusses an die Kanzlei „T“… am 14. November 2019 war

wirksam. Mit der Anmeldung wurde diese Kanzlei als Vertreter benannt und ist auch

im Register als Vertreter eingetragen. Diese Kanzlei hat auch nie die Vertretung

niedergelegt und es ging auch nie ein Widerruf der Vollmacht für diese Kanzlei ein.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die „P“… am 8. August 2016

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Vertretung der Anmelder

angezeigt haben und als ausschließliche Zustellungsanschrift ihre Adresse

angegeben haben. In dem Schreiben wurde zwar das Aktenzeichen nicht

aufgeführt, jedoch ergab sich aus den beiliegenden Vollmachten, dass die

Vertretung u. a. auch für das Verfahren 10 2014 211 041 erteilt war. Auch wenn

diese Eingabe zur Akte 10 2014 211 041 hätte genommen werden müssen bzw.

das DPMA auf die beantragte Vertreteränderung im Register hätte reagieren

müssen, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die ursprünglichen Vertreter nicht

mehr zur Vertretung berechtigt gewesen wären. Dafür spricht zudem, dass die „T“…

weder nach Zustellung des Prüfungsbescheids vom 1. April 2019, der weiteren

Fristgewährung von einem Monat mit Schreiben vom 3. September 2019 noch nach

Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 11. November 2019 mitgeteilt

haben, dass sie nicht mehr bevollmächtigt seien.

Die Zustellung des Beschlusses kann gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1

Satz 3 VwZG durch Zustellung eines Dokuments an den Bevollmächtigten für alle

Anmelderinnen erfolgen. Lediglich bei einer Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten wären mehrere Exemplare zu übermitteln gewesen. Da mehrere

Bevollmächtigte eines Zustellungsadressaten diesen nach § 84 ZPO auch einzeln

vertreten können, ist die Zustellung an einen der Vertreter ausreichend (vgl. Schulte/

Schell, Patentgesetz, 10. Aufl. § 127 Rdnr. 56). Auch wenn die „P“… ihre Adresse

als ausschließliche Zustellungsadresse angegeben hat, wäre dadurch das DPMA

selbst nicht gebunden, wenn diese Angabe so zu verstehen sein sollte, dass nicht

mehr an die „T“… zuzustellen sei, da dies nicht von allen Vertretern unterschrieben

war (vgl. § 14 DPMAV). Auch wurde amtsseitig im vorliegenden Verfahren kein

Vertrauenstatbestand gesetzt, dass die Zustellungen an die „P“… erfolgen würden.

Weder wurde dieser Kanzlei bezüglich der vorliegenden Akte mitgeteilt, dass eine

Vertreteränderung erfolgt sei, noch wurden die Vertreter im Register geändert.

Die Beschwerdefrist lief daher am Montag, den 16. Dezember 2019 ab.

2. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den

Beschluss vom 11. November 2019 kann nicht gewährt werden, da die

Anmelderin nicht ohne Verschulden an der fristgemäßen Einlegung der

Beschwerde verhindert war.

Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Die „T“…, die weiterhin Vertreter war, hat den

angegriffenen Beschluss am 14. November wirksam zugestellt bekommen. Es wurden keine Gründe vorgetragen und es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb diese Vertreter ohne Verschulden daran gehindert waren, fristgerecht

Beschwerde einzulegen.

Da eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht gewährt werden

kann, ist die Beschwerde verfristet und damit unzulässig und zu verwerfen.

Morawek

Bayer

Baumgardt

Hoffmann