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BPatG Beschluss vom 01.07.2021 – 17 W (pat) 24/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat24.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 24/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 001 042.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,

der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und des Richters Dr.-Ing.

Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat24.20.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 31. Januar 2017 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung

„Anordnung Restriktion gemäßer Sehsinn Erweiterung“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G02B des Deutschen

Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 20. April 2020 zurückgewiesen. Zur

Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand der Anmeldung

nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.

Der Senat hat dem Anmelder mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mitgeteilt, dass

die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte, da u.a. der

Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung hinausgehe.

Mit Schreiben vom 12. April 2021 ist der Anmelder der vorläufigen Einschätzung

des Senats entgegengetreten und hat die aufgezeigten Hindernisse für eine

Patenterteilung als nicht gegeben erachtet. Ein explizit gestellter Antrag ist weder

der Eingabe noch den damit eingereichten Anlagen entnehmbar.

Im Prüfungsverfahren sind zuletzt Patentansprüche 1 bis 3 mit Eingangsdatum

6. März 2018 zur Akte gelangt. Diese Ansprüche werden vom Senat als geltend

angesehen und lagen bereits der vorläufigen Beurteilung des Senats im Schreiben

vom 19. Januar 2021 zugrunde.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Anordnung optisch-elektronischer MIKRODISPLAY Lese und Vergrößerung

Bereitstellungen im vorgegebenen Augenwinkel - Nasenkontur und Augenbrauen

umhüllten Restriktion Raum, der als Gegenspieler der darin befindlichen

Attraktionen an diesen vorbei sehen lässt zu Gunsten der Sehsinn gemäßen

Attraktion Arbeit im beiden gemeinsamen Gebrauchsblickfeld anders wie bisher in

temporaler Lage gelegene Bereitstellungen nicht Vorbei Sicht „Tarnkappen ähnlich"

organisiert werden können, da die Gesetze der vorgegebenen Gebrauchsblickfeld

Attraktion Arbeit zwangsweise diese störend, entgegenstehen, und so die

Attraktionen nicht sinngemäß vollziehen oder erweitern lassen wie dies bei dieser

Erfindung gegeben ist,

dadurch gekennzeichnet dass

1.1 Die Anordnung optisch-elektronischer MIKRODISPLAY Lese und Vergrößerung

Bereitstellungen der von Smart Phon oder Heimnetz digitalisierten Apperzeptionen

im vorgegebenen Augenwinkel – Nasenkontur und Augenbrauen umhüllten

Restriktion Wirkung Raum ermöglicht aufgrund der Technik Stand gegebenen

Miniaturisierung diese Bereitstellung so in den Restriktion Bereich Vorbeisicht

gemäß den Attraktion Gesetzen folgend gestalten und einlagern lässt, dass zum

Einen die im Sichtfeld vergrößerte & berechnete Apperzeption Präsentation im

Sichtfeld mit einem Auge durch Blicklinien Schwenk in deren Bereitstellung Ort

hinreichend auslesen kann während das andere Auge stets Sinn gemäß ebenso

nicht schielend in sein einzelnes Blickfeld mit schwenkt und dort passiv unbehindert

insbesondere Signalreize wahrnehmen und Sinn gemäß abarbeiten lässt und zum

Dritten nach dem Auslesen durch Ausschwenken aus und an der nunmehr laut

Restriktion Gesetz „nicht zur eigenen Attraktion erhobenen Bereitstellung" diese

ignorierend bewusst vorbei in die Median Mitte mit beiden Augen blickend, stets

ungestört so Sehsinn artig „stets bereit" sowohl um den individuellen Apperzeption

Zweck Zugriff auslesbar erweitert und um den in der alltäglichen Umwelt bewusst

im Gebrauch Blickfeld Arbeiten den Apperzeption Zweck stets, auch wahlweise für

Jedermann

teilbar über Zusatzleistungen dieser Anordnung wie dies bei

Datenbrillen bekannt ist anwenden und abgleichen lässt & dann wieder zurück

schwenkend in die Alltags Arbeit damit miteinander Verhalten Gewinne darin weiter

erarbeitet werden können“.

Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1:

EP 2 745 163 B1

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig

erweitert ist (§ 38 PatG).

1.

Die vorliegende Erfindung betrifft eine Anordnung Restriktion gemäßer

Sehsinn Erweiterung (vgl. Offenlegungsschrift, Bezeichnung).

Gemäß der Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0003]) seien im Stand der

Technik Anordnungen in Form sogenannter Datenbrillen bekannt, bei denen

optisch-elektronische Module in der Nähe der Schläfe angebracht seien. Diesen

Datenbrillen sei mit weltweiter Ablehnung begegnet worden.

Eine Aufgabe ist in der Anmeldung nicht angegeben. Aus der in Absatz [0003] und

[0004] der Offenlegungsschrift genannten Ablehnung bisheriger Datenbrillen ist

darauf zu schließen, dass die vorliegende Anmeldung eine von den Nutzern

akzeptierte Lösung für Datenbrillen angeben soll.

Diese Aufgabe soll mit einer Anordnung nach Anspruch 1 gelöst werden.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Nutzbarkeit optischer

Datenbrillen zu verbessern,

ist ein Fachhochschulingenieur oder Diplom-

Ingenieur/Diplom-Physiker

der

Fachrichtung Optik mit mehrjähriger

Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von optischen Systemen anzusehen.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 verlässt den Rahmen der ursprünglichen

Offenbarung. Die Patentanmeldung wird hierdurch unzulässig erweitert.

Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der

Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglichen

Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR 2010, 910

– Fälschungssicheres Dokument; BGH GRUR 2021, 571 – Zigarettenpackung).

In den ursprünglich am 31. Januar 2017 eingereichten Unterlagen sind die Begriffe

„Apperzeption“ sowie „Gebrauchsblickfeld“ an keiner Stelle genannt.

Im geltenden Anspruch 1 wird auf jeden dieser beiden Begriffe mehrfach Bezug

genommen. So sollen nach dem Anspruchswortlaut beispielsweise Apperzeptionen

„digitalisiert“, „vergrößert“ und „berechnet“ werden, sowie ein „gemeinsames

Gebrauchsblickfeld“ vorliegen. Daher ist durch beide Begriffe die Anordnung, auf

die der Anspruch 1 gerichtet ist, näher bestimmt.

Im Gegensatz dazu ist den gesamten ursprünglichen Unterlagen vom

31. Januar 2017 keine Definition dieser Begrifflichkeiten entnehmbar. Denn beide

Begriffe finden dort überhaupt keine Erwähnung.

Den ursprünglichen Unterlagen vermag der Fachmann somit weder unmittelbar

noch eindeutig eine derartige Anordnung, wie sie nunmehr beansprucht wird, zu

entnehmen.

Der Fachmann hätte angesichts der ursprünglich offenbarten Lehre der Anmeldung

auch nicht erwarten können, dass eine Anordnung gemäß Anspruch 1 von

vornherein von dem Schutzbegehren umfasst werde oder zumindest umfasst

werden könnte und folglich mit zur Erfindung gehören sollte (PatG § 38).

Der Einwand des Anmelders, Apperzeptionen im Sinne der Anmeldung seien in den

ursprünglichen Unterlagen durch den dort gebrauchten Begriff „APP“ offenbart

worden, greift nicht durch. Denn die Ursprungsunterlagen machen nirgendwo

unmissverständlich deutlich, dass die unterschiedlichen Worte „APP“ und

„Apperzeption“ für ein- und derselben technischen Sachverhalt stehen sollen. Im

Übrigen ist in der ursprünglichen Anmeldung durchgängig „SH-APP“ angegeben,

und somit ein Begriff, von dem der Fachmann wegen der Vorsilbe „SH-“ noch

weniger eine Übereinstimmung mit dem Begriff einer „Apperzeption“ erwarten

konnte.

Sonach ist die Lehre des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung aus den

ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

3.

Mit dem Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag

nur einheitlich entschieden werden kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Morawek

Bayer

Hoffmann

Harth

Fi