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BPatG Beschluss vom 01.07.2021 – 17 W (pat) 24/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat24.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 24/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 001 042.0
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und des Richters Dr.-Ing.
Harth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat24.20.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 31. Januar 2017 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung
„Anordnung Restriktion gemäßer Sehsinn Erweiterung“.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G02B des Deutschen
Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 20. April 2020 zurückgewiesen. Zur
Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand der Anmeldung
nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen
könne (§ 34 Abs. 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
Der Senat hat dem Anmelder mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mitgeteilt, dass
die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte, da u.a. der
Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgehe.
Mit Schreiben vom 12. April 2021 ist der Anmelder der vorläufigen Einschätzung
des Senats entgegengetreten und hat die aufgezeigten Hindernisse für eine
Patenterteilung als nicht gegeben erachtet. Ein explizit gestellter Antrag ist weder
der Eingabe noch den damit eingereichten Anlagen entnehmbar.
Im Prüfungsverfahren sind zuletzt Patentansprüche 1 bis 3 mit Eingangsdatum
6. März 2018 zur Akte gelangt. Diese Ansprüche werden vom Senat als geltend
angesehen und lagen bereits der vorläufigen Beurteilung des Senats im Schreiben
vom 19. Januar 2021 zugrunde.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Anordnung optisch-elektronischer MIKRODISPLAY Lese und Vergrößerung
Bereitstellungen im vorgegebenen Augenwinkel - Nasenkontur und Augenbrauen
umhüllten Restriktion Raum, der als Gegenspieler der darin befindlichen
Attraktionen an diesen vorbei sehen lässt zu Gunsten der Sehsinn gemäßen
Attraktion Arbeit im beiden gemeinsamen Gebrauchsblickfeld anders wie bisher in
temporaler Lage gelegene Bereitstellungen nicht Vorbei Sicht „Tarnkappen ähnlich"
organisiert werden können, da die Gesetze der vorgegebenen Gebrauchsblickfeld
Attraktion Arbeit zwangsweise diese störend, entgegenstehen, und so die
Attraktionen nicht sinngemäß vollziehen oder erweitern lassen wie dies bei dieser
Erfindung gegeben ist,
dadurch gekennzeichnet dass
1.1 Die Anordnung optisch-elektronischer MIKRODISPLAY Lese und Vergrößerung
Bereitstellungen der von Smart Phon oder Heimnetz digitalisierten Apperzeptionen
im vorgegebenen Augenwinkel – Nasenkontur und Augenbrauen umhüllten
Restriktion Wirkung Raum ermöglicht aufgrund der Technik Stand gegebenen
Miniaturisierung diese Bereitstellung so in den Restriktion Bereich Vorbeisicht
gemäß den Attraktion Gesetzen folgend gestalten und einlagern lässt, dass zum
Einen die im Sichtfeld vergrößerte & berechnete Apperzeption Präsentation im
Sichtfeld mit einem Auge durch Blicklinien Schwenk in deren Bereitstellung Ort
hinreichend auslesen kann während das andere Auge stets Sinn gemäß ebenso
nicht schielend in sein einzelnes Blickfeld mit schwenkt und dort passiv unbehindert
insbesondere Signalreize wahrnehmen und Sinn gemäß abarbeiten lässt und zum
Dritten nach dem Auslesen durch Ausschwenken aus und an der nunmehr laut
Restriktion Gesetz „nicht zur eigenen Attraktion erhobenen Bereitstellung" diese
ignorierend bewusst vorbei in die Median Mitte mit beiden Augen blickend, stets
ungestört so Sehsinn artig „stets bereit" sowohl um den individuellen Apperzeption
Zweck Zugriff auslesbar erweitert und um den in der alltäglichen Umwelt bewusst
im Gebrauch Blickfeld Arbeiten den Apperzeption Zweck stets, auch wahlweise für
Jedermann
teilbar über Zusatzleistungen dieser Anordnung wie dies bei
Datenbrillen bekannt ist anwenden und abgleichen lässt & dann wieder zurück
schwenkend in die Alltags Arbeit damit miteinander Verhalten Gewinne darin weiter
erarbeitet werden können“.
Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
D1:
EP 2 745 163 B1
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig
erweitert ist (§ 38 PatG).
1.
Die vorliegende Erfindung betrifft eine Anordnung Restriktion gemäßer
Sehsinn Erweiterung (vgl. Offenlegungsschrift, Bezeichnung).
Gemäß der Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0003]) seien im Stand der
Technik Anordnungen in Form sogenannter Datenbrillen bekannt, bei denen
optisch-elektronische Module in der Nähe der Schläfe angebracht seien. Diesen
Datenbrillen sei mit weltweiter Ablehnung begegnet worden.
Eine Aufgabe ist in der Anmeldung nicht angegeben. Aus der in Absatz [0003] und
[0004] der Offenlegungsschrift genannten Ablehnung bisheriger Datenbrillen ist
darauf zu schließen, dass die vorliegende Anmeldung eine von den Nutzern
akzeptierte Lösung für Datenbrillen angeben soll.
Diese Aufgabe soll mit einer Anordnung nach Anspruch 1 gelöst werden.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Nutzbarkeit optischer
Datenbrillen zu verbessern,
ist ein Fachhochschulingenieur oder Diplom-
Ingenieur/Diplom-Physiker
der
Fachrichtung Optik mit mehrjähriger
Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von optischen Systemen anzusehen.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 verlässt den Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung. Die Patentanmeldung wird hierdurch unzulässig erweitert.
Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der
Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglichen
Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR 2010, 910
– Fälschungssicheres Dokument; BGH GRUR 2021, 571 – Zigarettenpackung).
In den ursprünglich am 31. Januar 2017 eingereichten Unterlagen sind die Begriffe
„Apperzeption“ sowie „Gebrauchsblickfeld“ an keiner Stelle genannt.
Im geltenden Anspruch 1 wird auf jeden dieser beiden Begriffe mehrfach Bezug
genommen. So sollen nach dem Anspruchswortlaut beispielsweise Apperzeptionen
„digitalisiert“, „vergrößert“ und „berechnet“ werden, sowie ein „gemeinsames
Gebrauchsblickfeld“ vorliegen. Daher ist durch beide Begriffe die Anordnung, auf
die der Anspruch 1 gerichtet ist, näher bestimmt.
Im Gegensatz dazu ist den gesamten ursprünglichen Unterlagen vom
31. Januar 2017 keine Definition dieser Begrifflichkeiten entnehmbar. Denn beide
Begriffe finden dort überhaupt keine Erwähnung.
Den ursprünglichen Unterlagen vermag der Fachmann somit weder unmittelbar
noch eindeutig eine derartige Anordnung, wie sie nunmehr beansprucht wird, zu
entnehmen.
Der Fachmann hätte angesichts der ursprünglich offenbarten Lehre der Anmeldung
auch nicht erwarten können, dass eine Anordnung gemäß Anspruch 1 von
vornherein von dem Schutzbegehren umfasst werde oder zumindest umfasst
werden könnte und folglich mit zur Erfindung gehören sollte (PatG § 38).
Der Einwand des Anmelders, Apperzeptionen im Sinne der Anmeldung seien in den
ursprünglichen Unterlagen durch den dort gebrauchten Begriff „APP“ offenbart
worden, greift nicht durch. Denn die Ursprungsunterlagen machen nirgendwo
unmissverständlich deutlich, dass die unterschiedlichen Worte „APP“ und
„Apperzeption“ für ein- und derselben technischen Sachverhalt stehen sollen. Im
Übrigen ist in der ursprünglichen Anmeldung durchgängig „SH-APP“ angegeben,
und somit ein Begriff, von dem der Fachmann wegen der Vorsilbe „SH-“ noch
weniger eine Übereinstimmung mit dem Begriff einer „Apperzeption“ erwarten
konnte.
Sonach ist die Lehre des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung aus den
ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.
3.
Mit dem Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag
nur einheitlich entschieden werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Morawek
Bayer
Hoffmann
Harth
Fi