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BPatG Urteil vom 06.07.2021 – 5 Ni 1/20 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060721U5Ni1.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 6. Juli 2021 …

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 240 066

(DE 50 2009 006 564)

(Aktenzeichen)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Voit,

die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dipl.-Ing. Brunn und

Dipl.-Ing. Maierbacher

für Recht erkannt:

I.

II.

III.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

ECLI:DE:BPatG:2021:060721U5Ni1.20EP.0

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 240 066

(Streitpatent), das unter

Inanspruchnahme der Priorität des deutschen

Gebrauchsmusters 202008001109 vom 25. Januar 2008 am 22. Januar 2009

angemeldet worden

ist. Das Streitpatent

trägt

die Bezeichnung:

„Reinigungsvorrichtung“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

dem Aktenzeichen DE 50 2009 006 564.7 geführt. Es umfasst 14 Patentansprüche,

von denen die Klägerin mit der Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1, 2, 5, 7 und

10 angreift.

Patentanspruch 1 lautet nach der Streitpatentschrift (EP 2 240 066 B1) wie folgt:

Wegen der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug

genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 18. Dezember 2019 macht die Klägerin geltend, das

Streitpatent sei im angegriffenen Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu

erklären. Insoweit sei die streitpatentgemäße Lehre nicht neu, da ihre Merkmale

durch den Stand der Technik vorweggenommen seien. Zudem sei die Erfindung

nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende

Dokumente:

NK 1:

NK2:

NK3:

NK10:

DE-U-75 20 999

JPS 59-140149 mit beglaubigter deutscher Übersetzung

JPS 55-146131 mit beglaubigter deutscher Übersetzung

US 2 989 766

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 240 066 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Patentansprüche 1, 2, 5, 7 und 10 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Im

Umfang des Angriffs sei der Gegenstand des Streitpatents patentfähig; die

patentgemäße Lehre sei ausführbar.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom

8. Februar 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung

voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Die Klägerin konnte

den Senat nicht davon überzeugen, dass das Streitpatent mangels Ausführbarkeit

seiner Lehre oder wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes für nichtig

zu erklären ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),

b) EPÜ, Art. 52 ff. EPÜ).

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent betrifft eine Reinigungsvorrichtung

für verschmutzte

und/oder kontaminierte Oberflächen, insbesondere für Laufflächen von Schuhen

oder von Reifen von Fahrzeugen, wobei die Reinigungsvorrichtung eine

Bürstenvorrichtung mit einem Borstenträger und Borsten umfassenden Bürsten zur

reinigenden Behandlung der Laufflächen sowie eine Stützvorrichtung zur

Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene aufweist, wobei die Bürsten in

einem Aufnahmeraum angeordnet sind, die Stützebene einen Arbeitsraum für die

Laufflächen begrenzt und die Borsten sich jeweils mit einem freien Ende vom

Aufnahmeraum in den Arbeitsraum hinein erstrecken. Hierbei schließen die Borsten

in einer Ruheposition mit der Stützebene einen Neigungswinkel größer 0° und

kleiner 90° ein, durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen

die Stützebene mit einem Betrag.

Nach Angaben des Streitpatents sind derartige Reinigungsvorrichtungen vielfach

bekannt. Hierbei kann die zu reinigende Oberfläche zum Beispiel über die Borsten

gezogen und Schmutz von der Oberfläche abgebürstet werden. Im Stand der

Technik werden gattungsgemäße Reinigungsvorrichtungen beschrieben, wobei

deren Borsten zu Bürstenkörpern zusammengefasst sind, in denen sie die

Stützebene

überragen. Weiter werden

im

Stand

der

Technik

Reinigungsvorrichtungen offenbart, deren Borsten auf einer Walze parallel zur

Stützebene aufgezogen sind, wobei die Borsten bei Drehung der Walze jeweils in

einer oberen Position die Stützebene durchragen. Die in der JP 59-140 149 A (NK

2) beschriebene Reinigungsvorrichtung weist Borstenbüschel mit zusätzlich

eingezogenen Metallborsten zur Abstützung von zu reinigenden Reifenprofilen auf.

Nach Angaben des Streitpatents kann eine verbesserte Reinigungswirkung, wie in

der DE 202 12 289 U1 beschrieben, dadurch erzielt werden, indem die Borsten auf

Bürstenleisten angeordnet sind, die über einen Antrieb hin und her bewegt werden

können. Eine derartige Anlage ist zwar reinigungseffizient, aber auch aufwendig.

Im Stand der Technik seien die Borsten in üblicher Weise so zusammengefasst,

dass sie zu ihren freien Enden hin fächerartig auseinandergehen, um u.a. mit ihren

freien Enden eine möglichst große Fläche zu bilden. Bei einer senkrechten

Belastung würden sich die Borstenenden jedoch gegenseitig behindern und den

abgeschabten Schmutz zuschieben. Dieses würde durch die in der DE-U-75 20 999

(NK 1) beschriebene Anordnung mit radial nach außen geneigten Borstenbüscheln

verstärkt.

Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0008] als

Aufgabe der Erfindung, eine Reinigungsvorrichtung der eingangs genannten Art

bereitzustellen, die eine verbesserte Reinigungswirkung ermöglicht.

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des

Streitpatents eine Reinigungsvorrichtung vor, deren Merkmale folgendermaßen

gegliedert werden können:

1.

Reinigungsvorrichtung (1) für verschmutzte und/oder kontaminierte

Oberflächen, insbesondere für Laufflächen von Schuhen oder von Reifen

von Fahrzeugen.

1.1

Die Reinigungsvorrichtung (1) weist eine Bürstenvorrichtung (2) zur

reinigenden Behandlung der Laufflächen (1) auf

1.1.1

mit Bürsten (3), die umfassen:

1.1.1.1

einen Borstenträger (4) und

1.1.1.2

Borsten (5).

1.2

Die Reinigungsvorrichtung (1) weist eine Stützvorrichtung (8) zur

Abstützung der Laufflächen (L) in einer Stützebene (E) auf.

1.3

Die Stützebene (E) begrenzt einen Arbeitsraum (A) für die Laufflächen

(L).

1.4

Die Borsten (5) erstrecken sich jeweils mit einem freien Ende (9) zum

Arbeitsraum (A) und zur Stützebene (E) hin.

1.4.1

Die Borsten (5) schließen in einer Ruheposition mit der Stützebene (E)

einen Neigungswinkel (ß) größer 0° und kleiner 90° ein.

1.4.2

Die Borsten (5) durchgreifen die Stützebene (E) mit ihren freien Enden

(9).

1.4.3

Die Borsten (5) überragen die Stützebene (E) mit einem Betrag (a).

1.5

Die Reinigungsvorrichtung (1) ist für eine Hauptbewegungsrichtung (h)

ausgelegt, in der die Fahrzeuge über die Stützebene (E) fahrbar sind

bzw. die Laufflächen von Schuhen an der Stützebene (E) abrollbar sind.

1.6

Die Borsten

(5)

längserstrecken sich

in oder senkrecht zur

Hauptbewegungsrichtung(h)

2.

Den einschlägigen Fachmann definiert der Senat als Diplom-Ingenieur (FH)

der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrungen in der

Konstruktion und Entwicklung von Reinigungsvorrichtungen für Autoreifen und

Schuhwerk verfügt.

3.

Der Senat legt Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

In der Merkmalsgruppe 1 und 1.1 wird eine herkömmliche Bürstenreinigungsvorrichtung

für verschmutzte und/oder kontaminierte Oberflächen,

insbesondere für Laufflächen von Schuhen oder von Reifen von Fahrzeugen

beansprucht.

Dabei versteht das Streitpatent unter dem Begriff Bürsten 3 die Gesamtheit aller

Borstenträger 4 mit Borsten 5, wobei die Borsten 5 zu Borstenbüscheln 6

zusammengefasst sind (Absatz [0032]) und wobei die Borstenträger 4 bzw. die

Bürstenleisten 7 - beide Begriffe werden im Streitpatent synonym verwendet -

entweder eine Reihe Borstenbüscheln 6 oder mindestens jeweils zwei Reihen 6.1,

6.2 mit Borstenbüscheln 6 aufweisen (vgl. Fig.1 und Absatz [0020]).

Nach den Merkmalen 1.2 und 1.3 weist die Reinigungsvorrichtung eine

Stützvorrichtung zur Abstützung der Laufflächen der Reifen oder der Schuhe in

einer Stützebene auf, wobei die Stützebene einen Arbeitsraum (A) für die

Laufflächen (L) begrenzen soll. Unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung ist

darunter zu verstehen, dass durch die Stützebene der Arbeitsraum begrenzt wird,

in dem die Bürsten oberhalb der Stützebene in Kontakt mit den zu reinigenden

Autoreifen treten können (Absatz [0032]). Dazu erstrecken sich die Borsten

entsprechend der Merkmale 1.4, 1.4.2 und 1.4.3 jeweils mit einem freien Ende zum

Arbeitsraum und zur Stützebene hin, durchgreifen die Stützebene und überragen

dabei die Stützebene mit einem Betrag (a).

Nach Merkmal 1.4.1 schließen die Borsten in einer Ruheposition mit der Stützebene

einen Neigungswinkel (ß) größer 0° und kleiner 90° ein. Unter Ruheposition versteht

das Streitpatent den Zustand der Reinigungsvorrichtung, in dem keine zu

reinigenden Autoreifen oder Schuhsohlen in Kontakt mit den Borsten stehen

(Absatz [0032], Fig. 2a,c 3a,c). Entsprechend dem angegebenen Neigungswinkel

fallen Borsten, die genau vertikal und orthogonal zur Stützebene ausgerichtet sind,

nicht unter den Gegenstand des Patentanspruchs. Entsprechend der Offenbarung

des Streitpatents ist dieses Merkmal auch dahingehend zu verstehen, dass alle

Borsten bzw. Borstenträger, die Bestandteil einer Bürstenleiste sind, vom Betrag

her annähernd den gleichen Neigungswinkel aufweisen (Fig. 1 bis 15, Absätze

[0010] bis [0015]). Dementsprechend fallen Reinigungsvorrichtungen, bei denen die

Borsten in Borstenträgern so zusammengefasst sind, dass sie zu ihren freien Enden

hin fächerartig auseinandergehen bzw. radial nach außen geneigte Borstenbüschel

aufweisen, ebenfalls nicht unter den Gegenstand des Patentanspruchs.

Nach Merkmal 1.5 ist die Reinigungsvorrichtung für eine Hauptbewegungsrichtung

(h) ausgelegt, in der die Fahrzeuge über die Stützebene (E) fahrbar sind bzw. in der

die Laufflächen von Schuhen an der Stützebene (E) abrollbar sind. Der Begriff

„Hauptbewegungsrichtung“ wird im Streitpatent über den Inhalt des Merkmals 1.5

hinausgehend nicht weiter definiert, insbesondere gibt es keine Aussage zu einer

dem

gegenüberstehenden

ggf. möglichen

„Nebenbewegungsrichtung“.

Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents bestehen die

Ausführungsformen der beanspruchten Reinigungsrichtung jedoch aus einer

(Figuren 1 bis 3) oder mehreren parallel nebeneinander angeordneten (Figuren 4

bis 7) Borstenträgern 4 bzw. Bürstenleisten 7 mit Borsten 6. Der Fachmann

entnimmt der Beschreibung der Erfindung, dass die Fahrtrichtung bzw.

Abrollrichtung bx der zu reinigenden Reifen möglichst senkrecht zur Ausrichtung der

Borstenreihen erfolgen soll (Absatz [0035]). Gleiches gilt für die durch den Träger

auszuführende Reinigungsbewegung der Laufflächen der Schuhsohlen oberhalb

der Stützvorrichtung. Für den Fachmann

ist selbstverständlich, dass die

Abrollrichtung eines Reifens bzw. die Reinigungsbewegung eines Schuhs in der

Realität nie 100%ig senkrecht zur Ausrichtung der Borstenreihen erfolgen wird,

sondern i.d.R. unter einem geringen Winkel von dieser Senkrechten abweicht.

Dementsprechend weist die reale Bewegung immer eine geringere Komponente

parallel zur Ausrichtung der Borstenreihen und eine deutlich größere Komponente

senkrecht zur Ausrichtung der Borstenreihen auf. Unter dem Begriff

„Hauptbewegungsrichtung“ versteht der Fachmann im Streitpatent diese zu den

Borstenreihen senkrechte Komponente der Abroll- bzw. Reinigungsbewegung

(Absatz [0035]).

Nach Merkmal 1.6 längserstrecken sich die Borsten in oder senkrecht zur

Hauptbewegungsrichtung (h). Da die Borsten entsprechend Merkmal 1.4.1 nicht

senkrecht angeordnet sind, erstrecken sie sich auch über ein gewisses horizontales

Maß (vgl. z.B. Figuren 1 und 3). Entsprechend der Offenbarung des Streitpatents

wird mit dem Merkmal 1.6 festgelegt, dass sich die Borsten in horizontaler Richtung

längs entweder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung erstrecken (Absatz [0033],

alle Figuren), um vorteilhaft Laufflächen von Bereifungen mit ausgeprägten

Querrillen, wie bei Baustellenwerkzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen

reinigen zu können (Absatz [0011]) oder sich zur Hauptbewegungsrichtung parallel

erstrecken, um vorteilhaft Laufflächen mit Längsrillen reinigen zu können (Absatz

[0011]).

Entsprechend den Ausführungen zum Merkmal 1.4.1 ist unter Berücksichtigung der

Gesamtoffenbarung des Streitpatents dieses Merkmal auch dahingehend zu

verstehen, dass alle Borsten aller Borstenträger, die Bestandteil einer Bürstenleiste

sind, sich entweder

in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung

(h)

längserstrecken. Daher fallen Reinigungsvorrichtungen, bei denen die Borsten in

Borstenträgern fächerartig oder radial auseinandergehend zusammengefasst sind,

nicht unter den Gegenstand des Patentanspruchs, auch wenn einige wenige dieser

Borsten die in Merkmal 1.6 beschriebene Ausrichtung aufweisen.

II.

Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erfindung im Streitpatent so deutlich

und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann.

1.

Die Klägerin bemängelt sowohl schriftsätzlich als auch in ihren Ausführungen

in der mündlichen Verhandlung das Merkmal 1.4.1, nach dem die Borsten 5 in einer

Ruheposition mit der Stützebene E einen Neigungswinkel ß > 0° und < 90°

einschließen sollen. Das wäre in technischer Hinsicht unsinnig, da bei einem

Neigungswinkel von z.B. ß = 1° die Borsten nahezu horizontal ausgerichtet auf der

Stützstruktur aufliegen würden. Borsten mit einem zu geringen Steigungswinkel

könnten die Merkmale 1.4.2 und 1.4.3, wonach „….die Borsten (5) die Stützebene

(E) mit ihren freien Enden (9) durchgreifen und dabei mit einem Betrag (a)

überragen…", ohne Angabe, welchen Wert dieser Betrag (a) hat, nicht erfüllen. Bei

sehr geringen Neigungswinkeln wären überlange Borstenlänge bis zur Stützebene

E und ebenso überlange, über die obere Begrenzungslinie des Abstands a ragende

Borstenabschnitte erforderlich. Noch geringere Neigungswinkel würden dazu

führen, dass die Borsten bzw. Borstenbüschel gar nicht mehr über die Stützebene

E ragen und unterhalb benachbarter Stützleisten G verlaufen. Bei sich (im

Wesentlichen) senkrecht zur Bewegungsrichtung (h) längs erstreckenden Borsten

im Neigungswinkelbereich nahe 90° würden diese beim Überfahren durch

Kraftfahrzeugreifen nicht senkrecht zur Bewegungsrichtung gebogen, sondern

gemäß Figur 3b in Bewegungsrichtung r. Bei sehr geringen Neigungswinkeln

einerseits und gegen ß = 90° tendierendem Neigungswinkel andererseits sei nach

dem Vortrag der Klägerin die Erfindung nicht in dem gesamten beanspruchten

Neigungswinkelbereich > 0° bis < 90° ausführbar, da gemäß Schulte Patentgesetz,

10. Auflage, 2017: § 34, Rdn. 352, 353, die Ausführbarkeit der Erfindung im

gesamten beanspruchten Bereich für eine ausreichende Offenbarung erforderlich

sei.

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.

Vielmehr ist die Erfindung über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar,

da weder die Längen der Borsten, der Überstand a der Borsten über die Stützebene

noch die Ausmaße der Reinigungseinrichtung in horizontaler Erstreckung im

Anspruch 1 beschränkt sind. Der Fachmann wäre

in der Lage, die

Reinigungsvorrichtung auch bei einen Neigungswinkel ß nahe Null so zu gestalten,

dass nach Merkmal 1.4.2 die Borsten die Stützebene mit ihren freien Enden

durchgreifen und dabei nach Merkmal 1.4.3 die Stützebene mit einem Betrag a

überragen. Abhängig von der Breite der Reinigungsvorrichtung und der Länge der

Borsten wären die Merkmale 1.4.2 und 1.4.3 somit erfüllt.

Ob eine derartige Gestaltung wie von der Klägerin bemängelt, „in technischer

Hinsicht unsinnig“ wäre, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage die

Ausführbarkeit nicht berührt. Bei der Formulierung des Patentanspruchs kommt es

nur darauf an, dass die Merkmale, die Gegenstand des Patentanspruchs sind,

ausgeführt werden können, nicht dagegen auf eine Sinnhaftigkeit der Anweisung

bei allen denkbaren Ausführungsformen. Für die Bejahung der Ausführbarkeit reicht

es aus, wenn lediglich ein gangbarer Weg zum Ausführen der Erfindung offenbart

ist, wobei vorliegend der Fachmann der Gesamtoffenbarung des Streitpatents in

Absatz

[0015] genügend Hinweise für eine praxisgerechte Wahl des

Neigungswinkels ß entnehmen kann. Auch wenn der Patentanspruch über einen

der Erfindung angemessenen Umfang (Stichwort: „Anspruchsbreite“) hinausgehen

sollte, füllt das für sich gesehen keinen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe aus (vgl.

BGH GRUR 2004, 47 ff. - Blasenfreie Gummibahn I).

2.

Die Klägerin führt weiterhin aus, das Merkmal 1.5 sei kein gegenständliches

Merkmal, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass die Reinigungsvorrichtung mit

den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 als eine erste

Nutzungsvariante

für eine Hauptbewegungsrichtung (h) ausgelegt sei und

wiederhole damit die in den ersten drei Zeilen des Patentanspruchs 1 enthaltenen

Angaben. Das Merkmal 1.6 präzisiere die Lehre des Oberbegriffs des

Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht als ein gegenständliches Merkmal, da Merkmal

1.6 nur eine

funktionelle Angabe

für eine zweite Nutzungsvariante der

Reinigungsvorrichtung etwa im Sinn der Absätze [0010] und [0011] sei. Die

Merkmale seien daher bedeutungslos und aus dem Anspruch zu streichen (SS v.

14. Juli 2020).

Die Merkmale 1.5 und 1.6 des Anspruchs 1 stellen entgegen der Auffassung der

Klägerin gegenständliche Merkmale dar, da mit ihnen die Vorrichtung mit den

Merkmalen 1. bis 1.4.3 technisch weiter ausgebildet wird. Entsprechend der

Auslegung des Anspruchs wird mit Merkmal 1.5 die Reinigungsvorrichtung der

Merkmale 1 bis 1.4.3 dahingehend weitergebildet, dass die Reinigungsvorrichtung

mit den geneigten Borsten derart gestaltet ist, dass die (Haupt-)Bewegungsrichtung

der zu reinigenden Reifen bzw. Schuhsohlen über die Reinigungsvorrichtung

hinweg nicht beliebig ist, sondern auf eine Bewegungsrichtung beschränkt ist. Das

Merkmal 1.6 definiert die Ausrichtung der nach Merkmal 1.4.1 geneigten Borsten

gegenüber der Hauptbewegungsrichtung und damit gegenüber den Borstenträgern

bzw. Bürstenleisten.

3.

Darüber hinaus bemängelt die Klägerin unter Punkt IV. der Klageschrift, die

in Absatz II unter den Ziffern (1) bis (6) diskutierten Merkmale seien nicht

ausreichend

in der Streitpatentschrift offenbart, ebenso wenig wie der

Bürstenwerkstoff, um einen Durchschnittsfachmann ohne eigenes Zutun in die Lage

zur Ausführung der Lehre des Streitpatents zu versetzen.

Die von der Klägerin in der Klageschrift in Absatz II unter den Ziffern (1) bis (6)

diskutierten Merkmale sind genau wie der Bürstenwerkstoff nicht Gegenstand des

geltenden Anspruchs 1, so dass die Argumentation der Klägerin die Ausführbarkeit

der Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 nicht berührt.

4.

Im Schriftsatz vom 14. Juli 2020 bemängelt die Klägerin weiterhin

sinngemäß, dass es unter Zugrundelegung von Figur 3b nicht verständlich und auch

nicht offenbart sei, wie erreicht werden könne, dass, wenn sich die Borsten 5

senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung h längs erstrecken, die im Absatz [0011]

beschriebene vorteilhafte Reinigung von Laufflächen mit ausgeprägten Querrillen

erfolge.

Entsprechend Absatz [0033] der Streitpatenschrift sind alle in den Figuren

beschriebenen Ausführungsformen für eine Hauptbewegungsrichtung ausgelegt,

bei denen sich die Borsten senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung h

längserstrecken. Nach Absatz [0011] dienen diese in den Figuren, insbesondere in

Figur 3b, dargestellten Ausführungsformen der Reinigung von Laufflächen mit

ausgeprägten Querrillen. Die Querrillen sind in den Figuren 2 und 3 zwar nicht

dargestellt, für den Fachmann ist es entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch

klar und verständlich, dass es für die Reinigung förderlich ist, wenn die Ausrichtung

der Borsten der Ausrichtung der Rillen entspricht, so dass die Borsten auch

Verschmutzungen am Grund der Rillen entfernen können und nicht nur quer zur

Ausrichtung der Rillen auf der Oberfläche der zu reinigenden Flächen arbeiten. Im

Übrigen wird die Reinigungswirkung der Borsten in den Absätzen [0012] bis [0016]

des Streitpatents ausführlich beschrieben.

5.

Darüber hinaus bemängelt die Klägerin bezüglich des Merkmals 1.5 in Bezug

auf das Urteil im Verletzungsprozess, dass eine durch den missverständlichen

Begriff ,,Hauptbewegungsrichtung" implizierte Nebenbewegungsrichtung nicht

beschrieben sei.

Entsprechend den Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs sieht der

Senat den Begriff

,,Hauptbewegungsrichtung"

für den Fachmann als klar

verständlich an.

6.

Weiterhin beschreibe das Merkmal 1.6 nach Auffassung der Klägerin zwei

alternative Ausgestaltungen, was die Klarheit des Anspruchs 1 beeinträchtigen

würde. Gemäß Absatz [0034] des Streitpatents seien die Borsten senkrecht zur

Hauptbewegungsrichtung h geneigt, während es sich aus Absatz [0035] ergeben

würde, dass die Borsten parallel zur Hauptbewegungsrichtung h geneigt seien.

Der Argumentation der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, da der

bemängelte Widerspruch zwischen den Aussagen der Absätze [0034] und [0035]

nicht besteht. In Absatz [0036] wird ausgeführt, dass „die Borsten 5 mit ihren freien

Ende 9 …. um eine Biegeachse c parallel zur Hauptbewegungsrichtung h …

elastisch ausgelenkt oder umgebogen“ seien. Dies bedeutet, dass die Borsten

entsprechend der Darstellung in den Figuren 2a bis 2c in Übereinstimmung mit der

durch die Klägerin korrekt zitierten Passage in Absatz [0034] weiterhin senkrecht

zur Hauptbewegungsrichtung h geneigt sind und beim Überfahren durch einen

Reifen nur weiter um die parallel zur Hauptbewegungsrichtung verlaufende

Biegeachse c in die Neigungsrichtung umgebogen werden.

III.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Der Senat

konnte

nicht

feststellen,

dass

der

streitpatentgemäßen

Reinigungsvorrichtung nach Anspruch 1 vor dem Hintergrund des geltend

gemachten Standes der Technik die Patentfähigkeit

fehlt. Die ebenfalls

angegriffenen Unteransprüche 2, 5, 7 und 10 werden von der Patentfähigkeit des

Anspruchs 1 getragen.

1.

Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich als patentfähig, da die

beanspruchte Lehre neu

ist und für den angesprochenen Fachmann

im

Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahegelegt

war. Deshalb erweist sich der auf

fehlende Patentfähigkeit gerichtete

Nichtigkeitsangriff nach § 22 (1) PatG und § 21 (1) Satz 1 PatG als unbegründet

1.1.

Der Gegenstand des Anspruchs wird durch die von der Klägerin zur

fehlenden Neuheit herangezogene Druckschriften NK2 nicht vorweggenommen und

dem Fachmann am Prioritätstag auch nicht nahegelegt.

Die NK2 (JPS 59-140149) zeigt entsprechend der Merkmale 1. bis 1.1.1.2 eine

Reinigungsvorrichtung für verschmutzte und/oder kontaminierte Oberflächen von

Reifen von Fahrzeugen, mit einer eine Bürstenvorrichtung 1 zur reinigenden

Behandlung der Laufflächen, die Bürsten mit Borstenträgern 21 und Borsten 2

aufweist.

Die Reinigungsvorrichtung weist mit der Oberfläche der Boxenwände 11 eine

Stützvorrichtung zur Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene auf, wobei die

Stützebene einen Arbeitsraum für die Laufflächen begrenzt und sich die Borsten

jeweils mit ihrem freien Ende zum Arbeitsraum und zur Stützebene hin erstrecken.

Die Borsten 2 durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen

die Stützebene mit einem Betrag (Figuren 2 und 3; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2

und 1.4.3). Entsprechend der in Figur 1 dargestellten Rampen 3 und 4 ist die

Reinigungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.5 auch für eine Hauptbewegungsrichtung

ausgelegt, in der die Fahrzeuge über die Stützebene (E) fahrbar sind.

Die NK2 offenbart jedoch nicht die Merkmale 1.4.1 und 1.6.

Den Ansprüchen und der Beschreibung der NK2 ist nur zu entnehmen, dass in

Länge geschnittene hochbiegesteife Fasern bzw. Borsten gebündelt und in einem

Klemmbeschlag geklemmt werden, wobei der betreffende Klemmbeschlag in

Ringform gebogen und damit die aggregierte Oberfläche der Endabschnitte der

Fasern ebenfalls in Ringform geformt wird. Zur Ausrichtung der Borsten bzw. des

Neigungswinkels der Borsten in einer Ruheposition gegenüber der Stützebene ist

der NK2 explizit nichts zu entnehmen. Nur aus der Figur 2 kann der Fachmann

schließen, dass zumindest die äußeren Borsten des Borstenrings ähnlich der im

Streitpatent als Stand der Technik diskutierten NK1 radial nach außen geneigt sind.

Der NK2 ist jedoch nicht entnehmbar, ob alle Borsten den gleichen Neigungswinkel

gegenüber der Stützebene aufweisen. Da die äußeren Borsten des Borstenrings

radial umlaufend gegenüber der Stützebene geneigt sind, längserstrecken sich

einige wenige dieser Borsten entsprechend der Auslegung des Merkmals 1.6 auch

in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung. Keinesfalls trifft dies jedoch für alle

Borsten zu, so dass die NK2 die Merkmale 1.4.1 und 1.6 nicht offenbart und auch

nicht nahelegt.

1.2

Die NK10 (US 2,989,766 A) kann die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1

ebenfalls nicht in Frage stellen. Sie zeigt eine Reinigungsvorrichtung mit einer

Borstenverankerungsstruktur, die in Verbindung mit Bürsten in automatischen

Fahrzeug- oder Autowaschanlagen oder an anderer Stelle verwendet werden.

(Merkmale 1. bis 1.1.1.2).

Die Reinigungsvorrichtung weist mit den Oberkanten 16 eine Stützvorrichtung zur

Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene auf, wobei die Stützebene einen

Arbeitsraum für die Laufflächen begrenzt und sich die Borsten jeweils mit ihrem

freien Ende zum Arbeitsraum und zur Stützebene hin erstrecken.

Die Borsten 6 durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen

die Stützebene mit einem Betrag (Figuren 5 und 6; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2

und 1.4.3). Entsprechend der in Figur 4 dargestellten rechteckigen Matte wird dem

Fachmann implizit auch eine Hauptbewegungsrichtung entsprechend Merkmal 1.5

offenbart, in der üblicherweise die Laufflächen von Autoreifen an der Stützebene

abrollen bzw. abgestreift werden.

Analog zur NK2 offenbart die NK10 nicht die Merkmale 1.4.1 und 1.6.

Der Figur 5 der NK10 ist zu entnehmen, dass sich die in den Einzelbüsten

eingeklemmten Borsten 6 quer zur Erstreckung der Einzelbürsten in beide

Richtungen auffächern. Damit weisen zwar äußere Borsten einen Neigungswinkel

gegenüber der Stützebene auf. Im Gegensatz zum Streitpatent ist dieser

Neigungswinkel jedoch nicht für alle Borsten gleichgerichtet. Die geneigten äußeren

Borsten längserstrecken sich entsprechend Merkmal 1.6 auch in Richtung der

Hauptbewegungsrichtung. Aber auch hier trifft dies nicht für alle Borsten zu, so dass

auch die NK10 die Merkmale 1.4.1 und 1.6 nicht offenbart und diese auch nicht

nahelegt sind.

1.3. Die NK3 geht nicht über den Offenbarungsgehalt der NK10 hinaus, so dass

auch dieser nicht die Merkmale 1.4.1 und 1.6 zu entnehmen ist.

Die NK3 (JPS 55-146131) zeigt mit den Figuren 7 bis 9 eine Fußmatte als

Reinigungsvorrichtung für verschmutzte und/oder kontaminierte Oberflächen von

Laufflächen von Schuhen mit einer Bürstenvorrichtung zur reinigenden Behandlung

der Laufflächen, die Bürsten 3 mit Borstenträgern 2 und Borsten 1 umfasst

(Merkmale 1. bis 1.1.1.2).

Die Reinigungsvorrichtung weist mit den Oberkanten der Boxenwände 11 eine

Stützvorrichtung zur Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene auf, wobei die

Stützebene einen Arbeitsraum für die Laufflächen begrenzt und sich die Borsten

jeweils mit ihrem freien Ende zum Arbeitsraum und zur Stützebene hin erstrecken.

Die Borsten 2 durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen

die Stützebene mit einem Betrag (Figuren 2 und 3; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2

und 1.4.3). Entsprechend der in Figur 7 dargestellten rechteckigen Fußmatte wird

dem Fachmann implizit auch eine Hauptbewegungsrichtung entsprechend Merkmal

1.5 offenbart, in der üblicherweise die Laufflächen von Schuhen an der Stützebene

abrollen bzw. abgestreift werden.

Bezüglich der fehlenden Merkmale 1.4.1 und 1.6 ist der Figur 9 der NK3 zu

entnehmen, dass sich die in den Einzelbüsten 3 eingeklemmten Borsten quer zur

Erstreckung der Einzelbürsten 3 in beide Richtungen auffächern. Damit weisen zwar

äußere Borsten einen Neigungswinkel gegenüber der Stützebene auf. Im

Gegensatz zum Streitpatent ist dieser Neigungswinkel jedoch nicht für alle Borsten

gleichgerichtet. Die geneigten äußeren Borsten längserstrecken sich entsprechend

Merkmal 1.6 auch in Richtung der Hauptbewegungsrichtung. Aber auch hier trifft

dies nicht für alle Borsten zu, sodass auch die

NK3 die Merkmale 1.4.1 und 1.6 nicht

offenbart und auch nicht nahelegt.

1.4 Patentanspruch 1 des Streitpatent ist auch

gegenüber der NK1 patentfähig.

Die NK1 (DE-U-75 20 999) zeigt eine

Vorrichtung zum Säubern von Schuhwerk, bei der die Borsten und Borstenträger

und deren Anordnung den in der NK2 offenbarten entsprechen. Die NK1 geht daher

über den Offenbarungsgehalt der NK2 nicht hinaus, so dass auch die NK1 die

Merkmale 1.4.1 und 1.6 weder zeigt noch diese nahelegt.

1.5. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab und betreffen nur

Auto- bzw. Traktorreifenprofile (NK4 und NK5).

1.6

Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2, 5, 7 und 10, die

Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden vom

bestandsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer

Feststellungen bedurfte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf

Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).

Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.

Voit Martens Rippel Brunn Maierbacher