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BPatG Urteil vom 06.07.2021 – 5 Ni 1/20 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060721U5Ni1.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 6. Juli 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 240 066
(DE 50 2009 006 564)
5 Ni 1/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Voit,
die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dipl.-Ing. Brunn und
Dipl.-Ing. Maierbacher
für Recht erkannt:
I.
II.
III.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
ECLI:DE:BPatG:2021:060721U5Ni1.20EP.0
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 240 066
(Streitpatent), das unter
Inanspruchnahme der Priorität des deutschen
Gebrauchsmusters 202008001109 vom 25. Januar 2008 am 22. Januar 2009
angemeldet worden
ist. Das Streitpatent
trägt
die Bezeichnung:
„Reinigungsvorrichtung“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
dem Aktenzeichen DE 50 2009 006 564.7 geführt. Es umfasst 14 Patentansprüche,
von denen die Klägerin mit der Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1, 2, 5, 7 und
10 angreift.
Patentanspruch 1 lautet nach der Streitpatentschrift (EP 2 240 066 B1) wie folgt:
Wegen der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug
genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 18. Dezember 2019 macht die Klägerin geltend, das
Streitpatent sei im angegriffenen Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu
erklären. Insoweit sei die streitpatentgemäße Lehre nicht neu, da ihre Merkmale
durch den Stand der Technik vorweggenommen seien. Zudem sei die Erfindung
nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende
Dokumente:
NK 1:
NK2:
NK3:
NK10:
DE-U-75 20 999
JPS 59-140149 mit beglaubigter deutscher Übersetzung
JPS 55-146131 mit beglaubigter deutscher Übersetzung
US 2 989 766
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 240 066 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Patentansprüche 1, 2, 5, 7 und 10 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Im
Umfang des Angriffs sei der Gegenstand des Streitpatents patentfähig; die
patentgemäße Lehre sei ausführbar.
Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom
8. Februar 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung
voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Die Klägerin konnte
den Senat nicht davon überzeugen, dass das Streitpatent mangels Ausführbarkeit
seiner Lehre oder wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes für nichtig
zu erklären ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),
b) EPÜ, Art. 52 ff. EPÜ).
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft eine Reinigungsvorrichtung
für verschmutzte
und/oder kontaminierte Oberflächen, insbesondere für Laufflächen von Schuhen
oder von Reifen von Fahrzeugen, wobei die Reinigungsvorrichtung eine
Bürstenvorrichtung mit einem Borstenträger und Borsten umfassenden Bürsten zur
reinigenden Behandlung der Laufflächen sowie eine Stützvorrichtung zur
Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene aufweist, wobei die Bürsten in
einem Aufnahmeraum angeordnet sind, die Stützebene einen Arbeitsraum für die
Laufflächen begrenzt und die Borsten sich jeweils mit einem freien Ende vom
Aufnahmeraum in den Arbeitsraum hinein erstrecken. Hierbei schließen die Borsten
in einer Ruheposition mit der Stützebene einen Neigungswinkel größer 0° und
kleiner 90° ein, durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen
die Stützebene mit einem Betrag.
Nach Angaben des Streitpatents sind derartige Reinigungsvorrichtungen vielfach
bekannt. Hierbei kann die zu reinigende Oberfläche zum Beispiel über die Borsten
gezogen und Schmutz von der Oberfläche abgebürstet werden. Im Stand der
Technik werden gattungsgemäße Reinigungsvorrichtungen beschrieben, wobei
deren Borsten zu Bürstenkörpern zusammengefasst sind, in denen sie die
Stützebene
überragen. Weiter werden
im
Stand
der
Technik
Reinigungsvorrichtungen offenbart, deren Borsten auf einer Walze parallel zur
Stützebene aufgezogen sind, wobei die Borsten bei Drehung der Walze jeweils in
einer oberen Position die Stützebene durchragen. Die in der JP 59-140 149 A (NK
2) beschriebene Reinigungsvorrichtung weist Borstenbüschel mit zusätzlich
eingezogenen Metallborsten zur Abstützung von zu reinigenden Reifenprofilen auf.
Nach Angaben des Streitpatents kann eine verbesserte Reinigungswirkung, wie in
der DE 202 12 289 U1 beschrieben, dadurch erzielt werden, indem die Borsten auf
Bürstenleisten angeordnet sind, die über einen Antrieb hin und her bewegt werden
können. Eine derartige Anlage ist zwar reinigungseffizient, aber auch aufwendig.
Im Stand der Technik seien die Borsten in üblicher Weise so zusammengefasst,
dass sie zu ihren freien Enden hin fächerartig auseinandergehen, um u.a. mit ihren
freien Enden eine möglichst große Fläche zu bilden. Bei einer senkrechten
Belastung würden sich die Borstenenden jedoch gegenseitig behindern und den
abgeschabten Schmutz zuschieben. Dieses würde durch die in der DE-U-75 20 999
(NK 1) beschriebene Anordnung mit radial nach außen geneigten Borstenbüscheln
verstärkt.
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0008] als
Aufgabe der Erfindung, eine Reinigungsvorrichtung der eingangs genannten Art
bereitzustellen, die eine verbesserte Reinigungswirkung ermöglicht.
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des
Streitpatents eine Reinigungsvorrichtung vor, deren Merkmale folgendermaßen
gegliedert werden können:
1.
Reinigungsvorrichtung (1) für verschmutzte und/oder kontaminierte
Oberflächen, insbesondere für Laufflächen von Schuhen oder von Reifen
von Fahrzeugen.
1.1
Die Reinigungsvorrichtung (1) weist eine Bürstenvorrichtung (2) zur
reinigenden Behandlung der Laufflächen (1) auf
1.1.1
mit Bürsten (3), die umfassen:
1.1.1.1
einen Borstenträger (4) und
1.1.1.2
Borsten (5).
1.2
Die Reinigungsvorrichtung (1) weist eine Stützvorrichtung (8) zur
Abstützung der Laufflächen (L) in einer Stützebene (E) auf.
1.3
Die Stützebene (E) begrenzt einen Arbeitsraum (A) für die Laufflächen
(L).
1.4
Die Borsten (5) erstrecken sich jeweils mit einem freien Ende (9) zum
Arbeitsraum (A) und zur Stützebene (E) hin.
1.4.1
Die Borsten (5) schließen in einer Ruheposition mit der Stützebene (E)
einen Neigungswinkel (ß) größer 0° und kleiner 90° ein.
1.4.2
Die Borsten (5) durchgreifen die Stützebene (E) mit ihren freien Enden
(9).
1.4.3
Die Borsten (5) überragen die Stützebene (E) mit einem Betrag (a).
1.5
Die Reinigungsvorrichtung (1) ist für eine Hauptbewegungsrichtung (h)
ausgelegt, in der die Fahrzeuge über die Stützebene (E) fahrbar sind
bzw. die Laufflächen von Schuhen an der Stützebene (E) abrollbar sind.
1.6
Die Borsten
(5)
längserstrecken sich
in oder senkrecht zur
Hauptbewegungsrichtung(h)
2.
Den einschlägigen Fachmann definiert der Senat als Diplom-Ingenieur (FH)
der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrungen in der
Konstruktion und Entwicklung von Reinigungsvorrichtungen für Autoreifen und
Schuhwerk verfügt.
3.
Der Senat legt Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
In der Merkmalsgruppe 1 und 1.1 wird eine herkömmliche Bürstenreinigungsvorrichtung
für verschmutzte und/oder kontaminierte Oberflächen,
insbesondere für Laufflächen von Schuhen oder von Reifen von Fahrzeugen
beansprucht.
Dabei versteht das Streitpatent unter dem Begriff Bürsten 3 die Gesamtheit aller
Borstenträger 4 mit Borsten 5, wobei die Borsten 5 zu Borstenbüscheln 6
zusammengefasst sind (Absatz [0032]) und wobei die Borstenträger 4 bzw. die
Bürstenleisten 7 - beide Begriffe werden im Streitpatent synonym verwendet -
entweder eine Reihe Borstenbüscheln 6 oder mindestens jeweils zwei Reihen 6.1,
6.2 mit Borstenbüscheln 6 aufweisen (vgl. Fig.1 und Absatz [0020]).
Nach den Merkmalen 1.2 und 1.3 weist die Reinigungsvorrichtung eine
Stützvorrichtung zur Abstützung der Laufflächen der Reifen oder der Schuhe in
einer Stützebene auf, wobei die Stützebene einen Arbeitsraum (A) für die
Laufflächen (L) begrenzen soll. Unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung ist
darunter zu verstehen, dass durch die Stützebene der Arbeitsraum begrenzt wird,
in dem die Bürsten oberhalb der Stützebene in Kontakt mit den zu reinigenden
Autoreifen treten können (Absatz [0032]). Dazu erstrecken sich die Borsten
entsprechend der Merkmale 1.4, 1.4.2 und 1.4.3 jeweils mit einem freien Ende zum
Arbeitsraum und zur Stützebene hin, durchgreifen die Stützebene und überragen
dabei die Stützebene mit einem Betrag (a).
Nach Merkmal 1.4.1 schließen die Borsten in einer Ruheposition mit der Stützebene
einen Neigungswinkel (ß) größer 0° und kleiner 90° ein. Unter Ruheposition versteht
das Streitpatent den Zustand der Reinigungsvorrichtung, in dem keine zu
reinigenden Autoreifen oder Schuhsohlen in Kontakt mit den Borsten stehen
(Absatz [0032], Fig. 2a,c 3a,c). Entsprechend dem angegebenen Neigungswinkel
fallen Borsten, die genau vertikal und orthogonal zur Stützebene ausgerichtet sind,
nicht unter den Gegenstand des Patentanspruchs. Entsprechend der Offenbarung
des Streitpatents ist dieses Merkmal auch dahingehend zu verstehen, dass alle
Borsten bzw. Borstenträger, die Bestandteil einer Bürstenleiste sind, vom Betrag
her annähernd den gleichen Neigungswinkel aufweisen (Fig. 1 bis 15, Absätze
[0010] bis [0015]). Dementsprechend fallen Reinigungsvorrichtungen, bei denen die
Borsten in Borstenträgern so zusammengefasst sind, dass sie zu ihren freien Enden
hin fächerartig auseinandergehen bzw. radial nach außen geneigte Borstenbüschel
aufweisen, ebenfalls nicht unter den Gegenstand des Patentanspruchs.
Nach Merkmal 1.5 ist die Reinigungsvorrichtung für eine Hauptbewegungsrichtung
(h) ausgelegt, in der die Fahrzeuge über die Stützebene (E) fahrbar sind bzw. in der
die Laufflächen von Schuhen an der Stützebene (E) abrollbar sind. Der Begriff
„Hauptbewegungsrichtung“ wird im Streitpatent über den Inhalt des Merkmals 1.5
hinausgehend nicht weiter definiert, insbesondere gibt es keine Aussage zu einer
dem
gegenüberstehenden
ggf. möglichen
„Nebenbewegungsrichtung“.
Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents bestehen die
Ausführungsformen der beanspruchten Reinigungsrichtung jedoch aus einer
(Figuren 1 bis 3) oder mehreren parallel nebeneinander angeordneten (Figuren 4
bis 7) Borstenträgern 4 bzw. Bürstenleisten 7 mit Borsten 6. Der Fachmann
entnimmt der Beschreibung der Erfindung, dass die Fahrtrichtung bzw.
Abrollrichtung bx der zu reinigenden Reifen möglichst senkrecht zur Ausrichtung der
Borstenreihen erfolgen soll (Absatz [0035]). Gleiches gilt für die durch den Träger
auszuführende Reinigungsbewegung der Laufflächen der Schuhsohlen oberhalb
der Stützvorrichtung. Für den Fachmann
ist selbstverständlich, dass die
Abrollrichtung eines Reifens bzw. die Reinigungsbewegung eines Schuhs in der
Realität nie 100%ig senkrecht zur Ausrichtung der Borstenreihen erfolgen wird,
sondern i.d.R. unter einem geringen Winkel von dieser Senkrechten abweicht.
Dementsprechend weist die reale Bewegung immer eine geringere Komponente
parallel zur Ausrichtung der Borstenreihen und eine deutlich größere Komponente
senkrecht zur Ausrichtung der Borstenreihen auf. Unter dem Begriff
„Hauptbewegungsrichtung“ versteht der Fachmann im Streitpatent diese zu den
Borstenreihen senkrechte Komponente der Abroll- bzw. Reinigungsbewegung
(Absatz [0035]).
Nach Merkmal 1.6 längserstrecken sich die Borsten in oder senkrecht zur
Hauptbewegungsrichtung (h). Da die Borsten entsprechend Merkmal 1.4.1 nicht
senkrecht angeordnet sind, erstrecken sie sich auch über ein gewisses horizontales
Maß (vgl. z.B. Figuren 1 und 3). Entsprechend der Offenbarung des Streitpatents
wird mit dem Merkmal 1.6 festgelegt, dass sich die Borsten in horizontaler Richtung
längs entweder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung erstrecken (Absatz [0033],
alle Figuren), um vorteilhaft Laufflächen von Bereifungen mit ausgeprägten
Querrillen, wie bei Baustellenwerkzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen
reinigen zu können (Absatz [0011]) oder sich zur Hauptbewegungsrichtung parallel
erstrecken, um vorteilhaft Laufflächen mit Längsrillen reinigen zu können (Absatz
[0011]).
Entsprechend den Ausführungen zum Merkmal 1.4.1 ist unter Berücksichtigung der
Gesamtoffenbarung des Streitpatents dieses Merkmal auch dahingehend zu
verstehen, dass alle Borsten aller Borstenträger, die Bestandteil einer Bürstenleiste
sind, sich entweder
in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung
(h)
längserstrecken. Daher fallen Reinigungsvorrichtungen, bei denen die Borsten in
Borstenträgern fächerartig oder radial auseinandergehend zusammengefasst sind,
nicht unter den Gegenstand des Patentanspruchs, auch wenn einige wenige dieser
Borsten die in Merkmal 1.6 beschriebene Ausrichtung aufweisen.
II.
Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erfindung im Streitpatent so deutlich
und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann.
1.
Die Klägerin bemängelt sowohl schriftsätzlich als auch in ihren Ausführungen
in der mündlichen Verhandlung das Merkmal 1.4.1, nach dem die Borsten 5 in einer
Ruheposition mit der Stützebene E einen Neigungswinkel ß > 0° und < 90°
einschließen sollen. Das wäre in technischer Hinsicht unsinnig, da bei einem
Neigungswinkel von z.B. ß = 1° die Borsten nahezu horizontal ausgerichtet auf der
Stützstruktur aufliegen würden. Borsten mit einem zu geringen Steigungswinkel
könnten die Merkmale 1.4.2 und 1.4.3, wonach „….die Borsten (5) die Stützebene
(E) mit ihren freien Enden (9) durchgreifen und dabei mit einem Betrag (a)
überragen…", ohne Angabe, welchen Wert dieser Betrag (a) hat, nicht erfüllen. Bei
sehr geringen Neigungswinkeln wären überlange Borstenlänge bis zur Stützebene
E und ebenso überlange, über die obere Begrenzungslinie des Abstands a ragende
Borstenabschnitte erforderlich. Noch geringere Neigungswinkel würden dazu
führen, dass die Borsten bzw. Borstenbüschel gar nicht mehr über die Stützebene
E ragen und unterhalb benachbarter Stützleisten G verlaufen. Bei sich (im
Wesentlichen) senkrecht zur Bewegungsrichtung (h) längs erstreckenden Borsten
im Neigungswinkelbereich nahe 90° würden diese beim Überfahren durch
Kraftfahrzeugreifen nicht senkrecht zur Bewegungsrichtung gebogen, sondern
gemäß Figur 3b in Bewegungsrichtung r. Bei sehr geringen Neigungswinkeln
einerseits und gegen ß = 90° tendierendem Neigungswinkel andererseits sei nach
dem Vortrag der Klägerin die Erfindung nicht in dem gesamten beanspruchten
Neigungswinkelbereich > 0° bis < 90° ausführbar, da gemäß Schulte Patentgesetz,
10. Auflage, 2017: § 34, Rdn. 352, 353, die Ausführbarkeit der Erfindung im
gesamten beanspruchten Bereich für eine ausreichende Offenbarung erforderlich
sei.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.
Vielmehr ist die Erfindung über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar,
da weder die Längen der Borsten, der Überstand a der Borsten über die Stützebene
noch die Ausmaße der Reinigungseinrichtung in horizontaler Erstreckung im
Anspruch 1 beschränkt sind. Der Fachmann wäre
in der Lage, die
Reinigungsvorrichtung auch bei einen Neigungswinkel ß nahe Null so zu gestalten,
dass nach Merkmal 1.4.2 die Borsten die Stützebene mit ihren freien Enden
durchgreifen und dabei nach Merkmal 1.4.3 die Stützebene mit einem Betrag a
überragen. Abhängig von der Breite der Reinigungsvorrichtung und der Länge der
Borsten wären die Merkmale 1.4.2 und 1.4.3 somit erfüllt.
Ob eine derartige Gestaltung wie von der Klägerin bemängelt, „in technischer
Hinsicht unsinnig“ wäre, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage die
Ausführbarkeit nicht berührt. Bei der Formulierung des Patentanspruchs kommt es
nur darauf an, dass die Merkmale, die Gegenstand des Patentanspruchs sind,
ausgeführt werden können, nicht dagegen auf eine Sinnhaftigkeit der Anweisung
bei allen denkbaren Ausführungsformen. Für die Bejahung der Ausführbarkeit reicht
es aus, wenn lediglich ein gangbarer Weg zum Ausführen der Erfindung offenbart
ist, wobei vorliegend der Fachmann der Gesamtoffenbarung des Streitpatents in
Absatz
[0015] genügend Hinweise für eine praxisgerechte Wahl des
Neigungswinkels ß entnehmen kann. Auch wenn der Patentanspruch über einen
der Erfindung angemessenen Umfang (Stichwort: „Anspruchsbreite“) hinausgehen
sollte, füllt das für sich gesehen keinen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe aus (vgl.
BGH GRUR 2004, 47 ff. - Blasenfreie Gummibahn I).
2.
Die Klägerin führt weiterhin aus, das Merkmal 1.5 sei kein gegenständliches
Merkmal, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass die Reinigungsvorrichtung mit
den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 als eine erste
Nutzungsvariante
für eine Hauptbewegungsrichtung (h) ausgelegt sei und
wiederhole damit die in den ersten drei Zeilen des Patentanspruchs 1 enthaltenen
Angaben. Das Merkmal 1.6 präzisiere die Lehre des Oberbegriffs des
Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht als ein gegenständliches Merkmal, da Merkmal
1.6 nur eine
funktionelle Angabe
für eine zweite Nutzungsvariante der
Reinigungsvorrichtung etwa im Sinn der Absätze [0010] und [0011] sei. Die
Merkmale seien daher bedeutungslos und aus dem Anspruch zu streichen (SS v.
14. Juli 2020).
Die Merkmale 1.5 und 1.6 des Anspruchs 1 stellen entgegen der Auffassung der
Klägerin gegenständliche Merkmale dar, da mit ihnen die Vorrichtung mit den
Merkmalen 1. bis 1.4.3 technisch weiter ausgebildet wird. Entsprechend der
Auslegung des Anspruchs wird mit Merkmal 1.5 die Reinigungsvorrichtung der
Merkmale 1 bis 1.4.3 dahingehend weitergebildet, dass die Reinigungsvorrichtung
mit den geneigten Borsten derart gestaltet ist, dass die (Haupt-)Bewegungsrichtung
der zu reinigenden Reifen bzw. Schuhsohlen über die Reinigungsvorrichtung
hinweg nicht beliebig ist, sondern auf eine Bewegungsrichtung beschränkt ist. Das
Merkmal 1.6 definiert die Ausrichtung der nach Merkmal 1.4.1 geneigten Borsten
gegenüber der Hauptbewegungsrichtung und damit gegenüber den Borstenträgern
bzw. Bürstenleisten.
3.
Darüber hinaus bemängelt die Klägerin unter Punkt IV. der Klageschrift, die
in Absatz II unter den Ziffern (1) bis (6) diskutierten Merkmale seien nicht
ausreichend
in der Streitpatentschrift offenbart, ebenso wenig wie der
Bürstenwerkstoff, um einen Durchschnittsfachmann ohne eigenes Zutun in die Lage
zur Ausführung der Lehre des Streitpatents zu versetzen.
Die von der Klägerin in der Klageschrift in Absatz II unter den Ziffern (1) bis (6)
diskutierten Merkmale sind genau wie der Bürstenwerkstoff nicht Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1, so dass die Argumentation der Klägerin die Ausführbarkeit
der Lehre des Streitpatents nach Anspruch 1 nicht berührt.
4.
Im Schriftsatz vom 14. Juli 2020 bemängelt die Klägerin weiterhin
sinngemäß, dass es unter Zugrundelegung von Figur 3b nicht verständlich und auch
nicht offenbart sei, wie erreicht werden könne, dass, wenn sich die Borsten 5
senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung h längs erstrecken, die im Absatz [0011]
beschriebene vorteilhafte Reinigung von Laufflächen mit ausgeprägten Querrillen
erfolge.
Entsprechend Absatz [0033] der Streitpatenschrift sind alle in den Figuren
beschriebenen Ausführungsformen für eine Hauptbewegungsrichtung ausgelegt,
bei denen sich die Borsten senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung h
längserstrecken. Nach Absatz [0011] dienen diese in den Figuren, insbesondere in
Figur 3b, dargestellten Ausführungsformen der Reinigung von Laufflächen mit
ausgeprägten Querrillen. Die Querrillen sind in den Figuren 2 und 3 zwar nicht
dargestellt, für den Fachmann ist es entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch
klar und verständlich, dass es für die Reinigung förderlich ist, wenn die Ausrichtung
der Borsten der Ausrichtung der Rillen entspricht, so dass die Borsten auch
Verschmutzungen am Grund der Rillen entfernen können und nicht nur quer zur
Ausrichtung der Rillen auf der Oberfläche der zu reinigenden Flächen arbeiten. Im
Übrigen wird die Reinigungswirkung der Borsten in den Absätzen [0012] bis [0016]
des Streitpatents ausführlich beschrieben.
5.
Darüber hinaus bemängelt die Klägerin bezüglich des Merkmals 1.5 in Bezug
auf das Urteil im Verletzungsprozess, dass eine durch den missverständlichen
Begriff ,,Hauptbewegungsrichtung" implizierte Nebenbewegungsrichtung nicht
beschrieben sei.
Entsprechend den Ausführungen zur Auslegung des Patentanspruchs sieht der
Senat den Begriff
,,Hauptbewegungsrichtung"
für den Fachmann als klar
verständlich an.
6.
Weiterhin beschreibe das Merkmal 1.6 nach Auffassung der Klägerin zwei
alternative Ausgestaltungen, was die Klarheit des Anspruchs 1 beeinträchtigen
würde. Gemäß Absatz [0034] des Streitpatents seien die Borsten senkrecht zur
Hauptbewegungsrichtung h geneigt, während es sich aus Absatz [0035] ergeben
würde, dass die Borsten parallel zur Hauptbewegungsrichtung h geneigt seien.
Der Argumentation der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, da der
bemängelte Widerspruch zwischen den Aussagen der Absätze [0034] und [0035]
nicht besteht. In Absatz [0036] wird ausgeführt, dass „die Borsten 5 mit ihren freien
Ende 9 …. um eine Biegeachse c parallel zur Hauptbewegungsrichtung h …
elastisch ausgelenkt oder umgebogen“ seien. Dies bedeutet, dass die Borsten
entsprechend der Darstellung in den Figuren 2a bis 2c in Übereinstimmung mit der
durch die Klägerin korrekt zitierten Passage in Absatz [0034] weiterhin senkrecht
zur Hauptbewegungsrichtung h geneigt sind und beim Überfahren durch einen
Reifen nur weiter um die parallel zur Hauptbewegungsrichtung verlaufende
Biegeachse c in die Neigungsrichtung umgebogen werden.
III.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Der Senat
konnte
nicht
feststellen,
dass
der
streitpatentgemäßen
Reinigungsvorrichtung nach Anspruch 1 vor dem Hintergrund des geltend
gemachten Standes der Technik die Patentfähigkeit
fehlt. Die ebenfalls
angegriffenen Unteransprüche 2, 5, 7 und 10 werden von der Patentfähigkeit des
Anspruchs 1 getragen.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruch 1 erweist sich als patentfähig, da die
beanspruchte Lehre neu
ist und für den angesprochenen Fachmann
im
Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht nahegelegt
war. Deshalb erweist sich der auf
fehlende Patentfähigkeit gerichtete
1.1.
Der Gegenstand des Anspruchs wird durch die von der Klägerin zur
fehlenden Neuheit herangezogene Druckschriften NK2 nicht vorweggenommen und
dem Fachmann am Prioritätstag auch nicht nahegelegt.
Die NK2 (JPS 59-140149) zeigt entsprechend der Merkmale 1. bis 1.1.1.2 eine
Reinigungsvorrichtung für verschmutzte und/oder kontaminierte Oberflächen von
Reifen von Fahrzeugen, mit einer eine Bürstenvorrichtung 1 zur reinigenden
Behandlung der Laufflächen, die Bürsten mit Borstenträgern 21 und Borsten 2
aufweist.
Die Reinigungsvorrichtung weist mit der Oberfläche der Boxenwände 11 eine
Stützvorrichtung zur Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene auf, wobei die
Stützebene einen Arbeitsraum für die Laufflächen begrenzt und sich die Borsten
jeweils mit ihrem freien Ende zum Arbeitsraum und zur Stützebene hin erstrecken.
Die Borsten 2 durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen
die Stützebene mit einem Betrag (Figuren 2 und 3; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2
und 1.4.3). Entsprechend der in Figur 1 dargestellten Rampen 3 und 4 ist die
Reinigungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.5 auch für eine Hauptbewegungsrichtung
ausgelegt, in der die Fahrzeuge über die Stützebene (E) fahrbar sind.
Die NK2 offenbart jedoch nicht die Merkmale 1.4.1 und 1.6.
Den Ansprüchen und der Beschreibung der NK2 ist nur zu entnehmen, dass in
Länge geschnittene hochbiegesteife Fasern bzw. Borsten gebündelt und in einem
Klemmbeschlag geklemmt werden, wobei der betreffende Klemmbeschlag in
Ringform gebogen und damit die aggregierte Oberfläche der Endabschnitte der
Fasern ebenfalls in Ringform geformt wird. Zur Ausrichtung der Borsten bzw. des
Neigungswinkels der Borsten in einer Ruheposition gegenüber der Stützebene ist
der NK2 explizit nichts zu entnehmen. Nur aus der Figur 2 kann der Fachmann
schließen, dass zumindest die äußeren Borsten des Borstenrings ähnlich der im
Streitpatent als Stand der Technik diskutierten NK1 radial nach außen geneigt sind.
Der NK2 ist jedoch nicht entnehmbar, ob alle Borsten den gleichen Neigungswinkel
gegenüber der Stützebene aufweisen. Da die äußeren Borsten des Borstenrings
radial umlaufend gegenüber der Stützebene geneigt sind, längserstrecken sich
einige wenige dieser Borsten entsprechend der Auslegung des Merkmals 1.6 auch
in oder senkrecht zur Hauptbewegungsrichtung. Keinesfalls trifft dies jedoch für alle
Borsten zu, so dass die NK2 die Merkmale 1.4.1 und 1.6 nicht offenbart und auch
nicht nahelegt.
1.2
Die NK10 (US 2,989,766 A) kann die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1
ebenfalls nicht in Frage stellen. Sie zeigt eine Reinigungsvorrichtung mit einer
Borstenverankerungsstruktur, die in Verbindung mit Bürsten in automatischen
Fahrzeug- oder Autowaschanlagen oder an anderer Stelle verwendet werden.
(Merkmale 1. bis 1.1.1.2).
Die Reinigungsvorrichtung weist mit den Oberkanten 16 eine Stützvorrichtung zur
Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene auf, wobei die Stützebene einen
Arbeitsraum für die Laufflächen begrenzt und sich die Borsten jeweils mit ihrem
freien Ende zum Arbeitsraum und zur Stützebene hin erstrecken.
Die Borsten 6 durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen
die Stützebene mit einem Betrag (Figuren 5 und 6; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2
und 1.4.3). Entsprechend der in Figur 4 dargestellten rechteckigen Matte wird dem
Fachmann implizit auch eine Hauptbewegungsrichtung entsprechend Merkmal 1.5
offenbart, in der üblicherweise die Laufflächen von Autoreifen an der Stützebene
abrollen bzw. abgestreift werden.
Analog zur NK2 offenbart die NK10 nicht die Merkmale 1.4.1 und 1.6.
Der Figur 5 der NK10 ist zu entnehmen, dass sich die in den Einzelbüsten
eingeklemmten Borsten 6 quer zur Erstreckung der Einzelbürsten in beide
Richtungen auffächern. Damit weisen zwar äußere Borsten einen Neigungswinkel
gegenüber der Stützebene auf. Im Gegensatz zum Streitpatent ist dieser
Neigungswinkel jedoch nicht für alle Borsten gleichgerichtet. Die geneigten äußeren
Borsten längserstrecken sich entsprechend Merkmal 1.6 auch in Richtung der
Hauptbewegungsrichtung. Aber auch hier trifft dies nicht für alle Borsten zu, so dass
auch die NK10 die Merkmale 1.4.1 und 1.6 nicht offenbart und diese auch nicht
nahelegt sind.
1.3. Die NK3 geht nicht über den Offenbarungsgehalt der NK10 hinaus, so dass
auch dieser nicht die Merkmale 1.4.1 und 1.6 zu entnehmen ist.
Die NK3 (JPS 55-146131) zeigt mit den Figuren 7 bis 9 eine Fußmatte als
Reinigungsvorrichtung für verschmutzte und/oder kontaminierte Oberflächen von
Laufflächen von Schuhen mit einer Bürstenvorrichtung zur reinigenden Behandlung
der Laufflächen, die Bürsten 3 mit Borstenträgern 2 und Borsten 1 umfasst
(Merkmale 1. bis 1.1.1.2).
Die Reinigungsvorrichtung weist mit den Oberkanten der Boxenwände 11 eine
Stützvorrichtung zur Abstützung der Laufflächen in einer Stützebene auf, wobei die
Stützebene einen Arbeitsraum für die Laufflächen begrenzt und sich die Borsten
jeweils mit ihrem freien Ende zum Arbeitsraum und zur Stützebene hin erstrecken.
Die Borsten 2 durchgreifen die Stützebene mit ihren freien Enden und überragen
die Stützebene mit einem Betrag (Figuren 2 und 3; Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2
und 1.4.3). Entsprechend der in Figur 7 dargestellten rechteckigen Fußmatte wird
dem Fachmann implizit auch eine Hauptbewegungsrichtung entsprechend Merkmal
1.5 offenbart, in der üblicherweise die Laufflächen von Schuhen an der Stützebene
abrollen bzw. abgestreift werden.
Bezüglich der fehlenden Merkmale 1.4.1 und 1.6 ist der Figur 9 der NK3 zu
entnehmen, dass sich die in den Einzelbüsten 3 eingeklemmten Borsten quer zur
Erstreckung der Einzelbürsten 3 in beide Richtungen auffächern. Damit weisen zwar
äußere Borsten einen Neigungswinkel gegenüber der Stützebene auf. Im
Gegensatz zum Streitpatent ist dieser Neigungswinkel jedoch nicht für alle Borsten
gleichgerichtet. Die geneigten äußeren Borsten längserstrecken sich entsprechend
Merkmal 1.6 auch in Richtung der Hauptbewegungsrichtung. Aber auch hier trifft
dies nicht für alle Borsten zu, sodass auch die
NK3 die Merkmale 1.4.1 und 1.6 nicht
offenbart und auch nicht nahelegt.
1.4 Patentanspruch 1 des Streitpatent ist auch
gegenüber der NK1 patentfähig.
Die NK1 (DE-U-75 20 999) zeigt eine
Vorrichtung zum Säubern von Schuhwerk, bei der die Borsten und Borstenträger
und deren Anordnung den in der NK2 offenbarten entsprechen. Die NK1 geht daher
über den Offenbarungsgehalt der NK2 nicht hinaus, so dass auch die NK1 die
Merkmale 1.4.1 und 1.6 weder zeigt noch diese nahelegt.
1.5. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab und betreffen nur
Auto- bzw. Traktorreifenprofile (NK4 und NK5).
1.6
Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2, 5, 7 und 10, die
Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, werden vom
bestandsfähigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer
Feststellungen bedurfte.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Voit Martens Rippel Brunn Maierbacher