Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 12.07.2021 – 11 W (pat) 8/20
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120721B11Wpat8.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 8/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 008 325.8
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der
Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
ECLI:DE:BPatG:2021:120721B11Wpat8.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B23H des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 8. Januar 2020 aufgehoben und das Patent
10 2017 008 325 mit den Patentansprüchen 1 bis 6 sowie der
angepassten Beschreibung, Seiten 1 bis 5, jeweils aus dem
Schriftsatz vom 31. März 2021 und der Zeichnung Figur 1 vom
Anmeldetag erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B23H des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 8. Januar 2020, die am 29. August 2017 eingereichte und am
28. Februar 2019 offengelegte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Drahtelektrode zum funkenerosiven Schneiden eines Gegenstandes“
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
nicht neu, weil aus der Druckschrift D1 (DE 690 01 618 T2) bereits bekannt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, auf die die
Anmeldung am 30. Mai 2020 umgeschrieben worden war und die mit Erklärung vom
23. Juli 2020, eingegangen beim Bundespatentgericht am 24. Juli 2020, das
Verfahren der früheren Anmelderin übernommen hat.
Im Prüfungsverfahren hatte die Prüfungsstelle zudem die Druckschriften
D2
D3
D4
D5
D6
DE 38 88 162 T2
US 2013 / 0 119 023 A1
EP 2 578 343 A1
DE 10 2013 009 767 A1 und
US 4,287,404
berücksichtigt.
Darüber hinaus
ist zum Stand der Technik von der Anmelderin
in der
Beschreibungseinleitung der Anmeldung die Druckschrift EP 1 295 664 B1 (D7)
genannt.
Auf den Hinweis des Senats vom 4. März 2021 hat die Anmelderin am
31. März 2021 schließlich neue Patentansprüche eingereicht und sinngemäß
beantragt,
den
Zurückweisungsbeschluss
der
Prüfungsstelle
vom
8. Januar 2020 aufzuheben,
das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 6 und einer angepassten
Beschreibung, Seiten 1 bis 5, auf Grundlage des Hauptantrags aus
dem Schriftsatz vom 31. März 2021 sowie der Figur 1 vom
Anmeldetag zu erteilen,
hilfsweise das Patent auf Grundlage eines der mit Schriftsatz vom
21. Januar 2021 eingereichten Anspruchssätze 1 bis 11 gemäß der
Hilfsanträge 1 bis 11 und einer daran anzupassenden Beschreibung
zu erteilen.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Form:
M1
Drahtelektrode
(1)
zum
funkenerosiven Schneiden
eines
Gegenstandes
M2
M3
mit einem Kern (2) und
eine den Kern
(2) umgebende Mantelschicht
(3), dadurch
gekennzeichnet, dass
M4
M5
die Mantelschicht (3) ausschließlich aus Nickel besteht und
eine ausreichende Dicke aufweist, so dass die Mantelschicht (3) beim
Schneiden des Gegenstandes nicht vollständig verbraucht wird und
M6
M7
wobei die Mantelschicht (3) eine Dicke von 3 bis 10 µm aufweist,
wobei die Drahtelektrode einen Gesamtdurchmesser zwischen 0,15
und 0,5 mm aufweist.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 sowie zur Fassung der Hilfsanträge 1 bis 11 vom 21. Januar 2021,
wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
A.
Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Drahtelektrode zum funkenerosiven
Schneiden eines Gegenstandes mit einem Kern und eine den Kern umgebende
Mantelschicht (vgl. OS; Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass beim Schneidvorgang mittels
grundsätzlich bekannter Drahtelektroden diese mit einer elektrischen Spannung
beaufschlagt und bei Annäherung eines elektrisch leitfähigen Gegenstandes dieser
aufgrund der einsetzenden Funkenentladung geschnitten werden könne. Derartige
Drahtelektroden müssten unter diesen verschleißträchtigen Bedingungen sowohl
eine hohe Stromtragfähigkeit, als auch eine hohe Zugfestigkeit aufweisen, wobei
sich Messing, vor allem in seiner α-Phase, als geeigneter Werkstoff herausgestellt
habe. Für bestimmte Anforderungen hätten sich Drahtelektroden als vorteilhaft
erwiesen, die einen den aus Kupfer oder Messing bestehenden Kern umgebenden
Mantel aufwiesen, der aus einer oder mehrerer Mantelschichten bestehen könne
(vgl. Druckschrift D7, EP 1 295 664 B1). Nachteilig an derart aufgebauten
Drahtelektroden sei allerdings, dass diese beim Schneiden den zu bearbeitenden
Gegenstand mit Kupfer oder Zink kontaminieren würden (vgl. OS; Abs. [0002] bis
[0005]).
Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, eine Drahtelektrode der
eingangs genannten Art bereitzustellen, mit der eine Verunreinigung oder
Kontamination des zu schneidenden Gegenstandes vermieden werden kann (vgl.
OS, Abs. [0006]).
Als Fachmann ist hier ein Absolvent einer Fachhochschule oder mit vergleichbarem
Abschluss der Fachrichtung Maschinenbau, Werkstofftechnik, Fertigungstechnik
o. dgl. anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der
funkenerosiven Schneidtechnik von elektrisch leitenden Werkstoffen verfügt. Von
ihm können Fachwissen über die an das Elektrodenmaterial gesetzten
Anforderungen unter den verschleißintensiven Schneidbedingungen und
Kenntnisse über die Auswahl der geeigneten Drahtelektrode je nach Anforderungen
des zu bearbeitenden Materials erwartet werden.
Aus Sicht des vorstehend definierten Fachmanns ist der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 in seinen Grundzügen demnach wie folgt zu verstehen:
Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 liegt eine Drahtelektrode zum
funkenerosiven Schneiden eines Gegenstandes vor, die aus einem Kern und einer
diesen umgebenden Mantelschicht aufgebaut ist (Merkmale M1 bis M3). Diese
Mantelschicht soll, gemäß dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1,
ausschließlich aus Nickel bestehen (Merkmal M4). Des Weiteren soll diese
Mantelschicht eine ausreichende Dicke aufweisen, sodass die Mantelschicht beim
Schneiden des Gegenstandes nicht vollständig verbraucht wird (Merkmal M5). Für
sich allein vermag diese Angabe nicht, die Drahtelektrode im ungebrauchten
Zustand zu definieren, denn ohne Kenntnis der – im Grunde beliebig wählbaren
– Bedingungen beim Schneidprozess sind Rückschlüsse auf die Mantelschicht der
ungebrauchten Drahtelektrode nicht möglich. I. V. m. den Merkmalen M6 und M7
ist die Dicke der Mantelschicht und der Gesamtdurchmesser der Drahtelektrode
jedoch eindeutig festgelegt.
B.
1.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Im geltenden Patentanspruch 1 ist im Vergleich zum ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 1 im Merkmal M4 die Zusammensetzung der Mantelschicht auf
Nickel beschränkt, wobei diese Beschränkung von der Offenbarung des
ursprünglich eingereichten Anspruchs 2 getragen wird. Darüber hinaus ist die Dicke
der aus Nickel bestehenden Mantelschicht von 3 bis 10 µm im geltenden
Patentanspruch 1 gemäß Merkmal M6, von dem
im ursprünglichen
Patentanspruch 3 genannten Bereichsintervall von 1 bis 10 µm umfasst und somit
ebenfalls offenbart. Des Weiteren liegt der im geltenden Patentanspruch 1 gemäß
Merkmal M7 beanspruchte Gesamtdurchmesser der Drahtelektrode zwischen 0,15
und 0,5 mm im Bereich des im ursprünglichen Patentanspruch 3 genannten
Gesamtdurchmessers von 0,05 bis 0,5 mm.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglich am
Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen 5 bis 9.
In der geltenden, neu eingereichten Beschreibung wurden die Absätze der
Offenlegungsschrift [0007], [0008], [0013] und [0019] in Bezug auf die Nickel-
Mantelschicht und die präzisierten Ausmaße von Mantelschicht und Drahtelektrode
dem neuen Anspruchsbegehren angepasst. Darüber hinaus wurden die Absätze
[0012],
[0014],
[0023],
[0024] der Offenlegungsschrift, die
lediglich die
Ausgestaltung der zinkhaltigen Mantelschicht betreffen, gestrichen. Dies betrifft
auch die Figuren 2 und 3; die verbleibende Fig. 1 entspricht der ursprünglich am
Anmeldetag eingereichten Fig. 1.
2.
Die nunmehr beanspruchte Drahtelektrode ist auch patentfähig.
a)
Die gewerblich anwendbare Drahtelektrode gemäß Patentanspruch 1 ist neu
a1)
Die Druckschrift D1 betrifft eine drahtförmige Elektrode für die Verarbeitung
von Metallstücken durch Funkenerosion mit einer Metallseele 15 aus Kupfer oder
einer Kupferlegierung, die mit einer Metallhülle 16 umhüllt ist (Merkmale M1 bis M3;
vgl. Anspr. 1, Abs. [0001], Fig. 2). Diese Umhüllung 16 weist gemäß der
Ausführungsform der Fig. 4 (Merkmal M4; vgl. Anspr. 4; Seite 11, Absätze 2 bis 5;
Fig. 4) eine Oberflächenschicht 161, 164 aus dem Metall Nickel auf. Des Weiteren
wird in Druckschrift D1 als Durchmesser für gebräuchliche Drahtelektroden ein
Bereich von weniger als 0,3 mm genannt (Merkmal M7; vgl. Seite 3, 2. Absatz;
Seite 4, 1. Absatz), der somit im Bereich von 0,15 bis 0,5 mm des geforderten
Gesamtdurchmessers der Drahtelektrode im geltenden Patentanspruch 1 liegt.
Somit weist die bekannte Drahtelektrode die anmeldungsgemäßen Merkmale M1
bis M4 und M7 auf.
Wie aus Druckschrift D1 (vgl. Seite 11, Absätze 2-5; Fig. 4, 5) hervorgeht, kann die
Umhüllung 16 eine Vielzahl von Schichten aus verschiedenen Metallen oder
Legierungen aufweisen, die sich bei dem Funken untereinander kombinieren
lassen, um eine gemeinsame Legierung zu bilden. Dabei hat die Oberflächenschicht
161, 164 gemäß Druckschrift D1 die Funktion, die Haftung der schmelzflüssigen
Metalltropfen an der Umhüllung zu verringern. Allerdings gibt Druckschrift D1 keine
Hinweise, dass die Dicke der Oberflächenschicht so zu wählen ist, dass sie während
des Schneidvorgangs nicht vollständig abgetragen werden kann (Merkmal M5).
Vielmehr ist der D1 zu entnehmen, dass die jeweilige Oberflächenschicht dünn sein
und beispielsweise etwa 1 µm betragen könne (vgl. Seite 11, 5. Absatz). Damit liegt
die Dicke der Oberflächenschicht unter dem im geltenden Patentanspruch 1
beanspruchten Bereich von 3 bis 10 µm (Merkmal M6).
a2)
Druckschrift D4 betrifft einen Elektrodendraht zur
funkenerosiven
Bearbeitung von Werkstücken mit einem Kern aus Stahl, der von innen nach außen
eine Nickel-, eine Kupfer- und abschließend eine Zink-Schicht aufweist (Merkmale
M1 bis M3; vgl. Anspr. 1). Aus der Druckschrift D4 ist somit eine Drahtelektrode mit
den Merkmalen M1 bis M3 bekannt.
Demgegenüber ist für die beanspruchte Drahtelektrode gefordert, dass die
Mantelschicht ausschließlich aus Nickel besteht (Merkmal M4) und eine Dicke von
3 bis 10 µm aufweist (Merkmal M6; in D4, vgl. Anspr. 2, ist dagegen die
Nickelschicht mit „0.01 to 2.0“ µm angegeben) sowie dass die Drahtelektrode einen
Gesamtdurchmesser zwischen 0,15 und 0,5 mm aufweist (Merkmal M6; in D4, vgl.
Anspr. 3, ist dagegen der Gesamtdurchmesser der Drahtelektrode mit 0,03 mm bis
0,1 mm angegeben). Darüber hinaus ist Druckschrift D4 kein Hinweis zu
entnehmen, dass die Mantelschicht der Drahtelektrode eine ausreichende Dicke
aufweisen muss, um beim Schneiden des Gegenstandes nicht vollständig
verbraucht zu werden (Merkmal M5).
a3)
In Druckschrift D5 wird eine Drahtelektrode
für die Funkenerosion
beschrieben, wobei der aus Stahl bestehende Kern von einem äußeren Mantel
umgeben wird, der eine Eisen-Zink-Legierungsschicht aufweist (Merkmale M1 bis
M3). Dabei wird in D5 die Dicke der Eisen-Zink-Legierungsschicht derart definiert,
dass diese an ihrer dünnsten Stelle größer als 5% des Gesamtdurchmessers und
an ihrer dicksten Stelle kleiner als 25% des Gesamtdurchmessers ist (vgl. Anspr. 1).
Der Gesamtdurchmesser der Drahtelektrode wird in D5 in einem Bereich von 0,05
und 0,4 mm angeben (Merkmal M7). Rein rechnerisch kann daher, bei diesem
Gesamtdurchmesser der Drahtelektrode, die Dicke der Mantelschicht in einem
Bereich von 2,5 bis 100 µm liegen; sie umfasst somit die im geltenden
Patentanspruch 1 angegebene Dicke der Mantelschicht (Merkmal M6). Insoweit
kann Druckschrift D5 also eine Drahtelektrode mit den Merkmalen M1 bis M3, M6
und M7 entnommen werden.
Dagegen wird in der Druckschrift D5 keine Mantelschicht, die ausschließlich aus
Nickel besteht, beschrieben (Merkmal M4). Auch auf den Aspekt, dass die
Mantelschicht eine Dicke aufweisen soll, die beim Schneidprozess nicht vollständig
verbraucht wird, geht die D5 nicht ein (Merkmal M5).
a4)
Die Druckschrift D6 beschreibt eine Drahtelektrode zum funkenerosiven
Schneiden eines Gegenstandes, mit einem Kern und eine den Kern umgebende
Mantelschicht (Merkmale M1 bis M3; vgl. Anspruch 1). Des Weiteren wird in D6 die
Mantelschicht 3 mit einer möglichen Dicke von 1 bis 25 µm angegeben
(Merkmal M6; vgl. Spalte 1, Zeilen 64 bis 66) und der Gesamtdurchmesser der
Drahtelektrode wird in einem Bereich von 180 bis 200 µm (0,18 bis 0,2 mm)
angegeben (Merkmal M7; vgl. Spalte 3, Zeilen 8 bis 27). Die Oberflächenbeschichtung nach Druckschrift D6 hat die Funktion, den Kern gegen thermische
Schocks zu schützen, welche durch die elektrische Entladung ausgelöst werden
(vgl. Spalte 1, Zeilen 55 bis 63). Nach Druckschrift D6 werden die
Bearbeitungsparameter während des Schneidprozesses derart gewählt, dass sich
der Verschleiß des Drahtes auf die Oberflächenbeschichtung beschränkt (vgl.
Spalte 3, Zeilen 8 bis 10). Die Drahtelektrode wird immer wieder im Kreis zur
erneuten Verwendung geführt und dabei stets erneut beschichtet und auf den
Enddurchmesser gezogen (vgl. Anspr. 6 bis 9). Voraussetzung für eine solche
Verfahrensführung ist, den Kern der Elektrode vor Verschleiß zu schützen (vgl.
Spalte 3, Zeilen 8 bis19). Das bedeutet, dass nur Teile der Mantelschicht – oder im
Grenzfall die gesamte Mantelschicht – während des Schneidprozesses abgetragen
werden (Merkmal M5). Im Sinne der vorliegenden Anmeldung ist diese bekannte
Drahtelektrode somit durch die Merkmale M1 bis M3 und M5 bis M7 charakterisiert.
Allerdings unterscheidet sich die in D6 beschriebene chemische Zusammensetzung
der Mantelschicht von der beanspruchten Mantelschicht grundlegend. Die im
vorliegenden Patentanspruch 1 geforderte ausschließlich aus Nickel bestehende
Mantelschicht, wird unter den mehreren in Druckschrift D6 genannten Möglichkeiten
(Zink, Cadmium, Zinn, Antimon, Bismut und einer Legierung davon) nicht erwähnt
(Merkmal M4).
a5)
Die Druckschriften D2, D3 und D7 offenbaren den Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 ebenso wenig und liegen weiter vom Anspruchsgegenstand ab.
Der Gegenstand der technischen Lehre aus Druckschrift D2 unterscheidet sich
grundlegend vom anmeldungsgemäßen Gegenstand, der auf eine Drahtelektrode
zum funkenerosiven Schneiden abzielt. In D2 werden dagegen hochfeste, ultrafeine
Stahl-Schneid-Drähte beschrieben, die beispielsweise in Drahtsägen angewendet
werden und zum Korrosionsschutz mit einer Nickelbeschichtung versehen sein
können (vgl. Anspruch 1; Seite 1, 2. Absatz; Seite 24, 1. Absatz, Seite 25, 1. Absatz;
Beispiel 3).
Druckschrift D3 beschreibt einen Elektrodendraht zur Verwendung bei der
Funkenerosion mit einem Kern aus Metall, einer metallischen Oberfläche und einer
äußeren Beschichtung aus Graphit (vgl. Anspr. 1; Abs. [0002]). Im Unterschied zum
vorliegenden Gegenstand des Patentanspruchs 1 handelt es sich bei der in D3
beschriebenen Nickelschicht auf dem Stahlkern (vgl. Anspr. 10) nicht um eine
äußere Mantelschicht im Sinne der vorliegenden Anmeldung (Merkmal M4),
sondern um die Kernoberfläche der Elektrode. Darüber hinaus enthält D3 keine
Hinweise, dass die beschriebene äußere Schicht aus Graphit die Wirkung der
Mantelschicht gemäß dem vorliegenden Patentanspruch 1 entfaltet (Merkmal M5).
Druckschrift D7 beschreibt eine Drahtelektrode zum funkenerosiven Schneiden mit
entweder einem homogenen Kern aus einem Metall oder einer Metalllegierung oder
einem Verbundkern und mit mindestens zwei beim Erodieren verschleißender
Mantelschichten (vgl. Anspr. 1; Merkmale M1 bis M3). Allerdings sollen diese
Mantelschichten ausschließlich aus Zink-Legierungen (β-Messing bzw. γ-Messing)
bestehen, im Unterschied zur geforderten ausschließlich aus Nickel bestehenden
Mantelschicht gemäß des geltenden Patentanspruchs 1. Die Stärke der beiden
Mantelschichten der Drahtelektrode gemäß D7 sind zwar in Bezug auf den
Außendurchmesser der Drahtelektrode abgestimmt
(vgl. Abs.
[0010]:
Drahtdurchmesser 0,3 mm; Merkmal M7), aber ein Hinweis die Mantelschichtdicke
derart zu gestalten, dass diese beim Schneiden des Gegenstandes nicht vollständig
verbraucht wird, ist der Druckschrift nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sind auch
die Dicken der Messing-Mantelschichten grundsätzlich stärker ausgelegt als der im
geltenden Patentanspruch 1 vorgesehene Bereich von 3 bis 10 µm (vgl. Anspr. 6
bis 8).
b)
Die beanspruchte Drahtelektrode gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf
Von den hier in Betracht gezogenen Druckschriften befasst sich Druckschrift D1 mit
der Problematik, dass aufgrund bei der Funkenerosion an der Elektrode
anhaftenden Tropfen des Schmelzmetalls die Geometrie der Elektrode verändert
wird und sich dadurch Unregelmäßigkeiten der Oberfläche des verarbeiteten
Werkstücks ergeben (vgl. Seite 5, 1. bis 3. Absatz). Die vorgeschlagene Nickel-
Mantelschicht verringert die Anhaftung der Tropfen der Metallschmelze an der
Elektrode beträchtlich, wobei auch die Wahl eines anderen Metalls für die
Beschichtung aus der Gruppe Eisen, Chrom oder Kobalt zu ähnlichen Ergebnissen
führt (vgl. Seite 8, 4. Absatz).
Ausgehend von Druckschrift D6, die sich vom Anmeldungsgegenstand nach
geltendem Patentanspruch 1 aufgrund der chemischen Zusammensetzung der
Mantelschicht (vgl. Ausführungen unter 2. a4) unterscheidet, gelangt der Fachmann
nicht zum Gegenstand des geltende Patentanspruchs 1. So wird der Fachmann aus
dem ermittelten Stand der Technik nicht angeregt, die Nickel-Mantelschicht aus D1
auf die Drahtelektrode aus D6 zu übertragen. Die Motivation, die zur Ausgestaltung
der Mantelschicht in D6 führt, nämlich den Kern der Drahtelektrode gegen
thermische Schocks zu schützen, unterscheidet sich deutlich von der
in
Druckschrift D1 genannten. Darüber hinaus wird in D1 die Dicke der Nickel-
Mantelschicht lediglich mit etwa 1 µm (vgl. Ansprüche 3, 4 i. V. m. Seite 11, 5.
Absatz) beziffert und liegt damit außerhalb des im geltenden Patentanspruch 1
genannten Bereichs von 3 bis 10 µm. Auch enthält die D1 keine Hinweise darauf,
diese Mantelschicht dicker zu gestalten, stattdessen wird betont, dass die jeweilige
Oberflächenschicht „sehr dünn“ sein kann (vgl. Seite 11, 5. Absatz). Somit liegen in
beiden Druckschriften unterschiedliche Zielsetzungen für die Ausgestaltung der
jeweiligen Mantelschichten vor und die Dickengestaltung der betreffenden
Mantelschicht folgt unterschiedlichen Gesichtspunkten.
Demnach beruht die durch Patentanspruch 1 definierte Drahtelektrode auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D5 und D7 liegen
weiter vom Anmeldungsgegenstand ab (vgl. Ausführungen unter a2, a3 und a5) und
es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Fachmann ausgehend von einer dieser
Druckschriften oder in der Zusammenschau mit einer der übrigen Druckschriften
zum Gegenstand des Anspruchs 1 geführt wird.
3.
Unteransprüche
Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Drahtelektrode gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 und
ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Patentanspruch 1
ebenfalls patentfähig.
4.
Hilfsanträge
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfsanträge 1 bis 11 nicht mehr an, weshalb
zu diesen auf Ausführungen verzichtet wird.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Dr. Deibele
Fi