Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 13.07.2021 – 2 Ni 5/20 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130721U2Ni5.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2 Ni 5/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am 13. Juli 2021
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2021:130721U2Ni5.20EP.0
betreffend das europäische Patent 1 385 339
(DE 603 02 292)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 durch die Richterin Dr. Schnurr als
Vorsitzende und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Forkel, Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl.-
Ing. Hoffmann und Dr. Himmelmann
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 385 339 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u. a. für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
1 385 339 (Streitpatent), das am 22. Juli 2003 angemeldet worden ist und die
Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung US 10/201,017 vom
23. Juli 2002 in Anspruch nimmt. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte
Streitpatent trägt die Bezeichnung „System for providing graphics using graphical
engine (System zum Bereitstellen von Graphiken unter Benutzung einer
Graphischen Maschine)“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Nummer 603 02 292.8 geführt.
In seiner erteilten Fassung umfasst das Streitpatent zwölf Patentansprüche, die
alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Der einzige unabhängige
Patentanspruch, Vorrichtungsanspruch 1, bezieht sich auf ein System zum
Bereitstellen von Schichtgrafik in einer Video-Umgebung. Die Beklagte verteidigt
das Streitpatent mit 22 Hilfsanträgen.
Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung, versehen mit einer Gliederung
der Klägerin (Anlage NK7), folgenden Wortlaut:
M1
A system for providing layered graphics in a video environment,
comprising:
M1.1
a bus (20);
M1.2
a graphical engine (30) coupled to the bus,
M1.2.1
the graphical engine (30) being adapted to composite a plurality of
graphical layers into a composite graphical layer and
M1.2.2
comprising a memory that stores the composite graphical layer;
M1.3
a graphical pipeline coupled to the bus (20),
M1.3.1
the graphical pipeline being adapted to transport the composite
graphical layer;
characterized by
M1.3.2
said graphical pipeline comprising a window controller (40) coupled
to said bus (20) and a blender (90, 110),
M1.3.3
said window controller (40) is coupled to said blender (90, 110) via a
first electrical path comprising a format converter (50) and
M1.3.4
a second electrical path comprising a cursor color look-up table (80),
M1.3.5
whereat said first electrical path and said second electrical path are
arranged parallel between said window controller (40) and said
blender (90, 110).
In deutscher Übersetzung:
M1
System zum Bereitstellen von Schichtgrafik
in einer Video-
Umgebung mit:
M1.1
einem Bus (20);
M1.2
einer grafischen Maschine (30), die mit dem Bus gekoppelt ist, wobei
M1.2.1
die grafische Maschine (30) eine Vielzahl grafischer Schichten zu
einer zusammengesetzten Grafikschicht zusammensetzen kann und
M1.2.2
einen Speicher aufweist, der die zusammengesetzte Grafikschicht
speichert;
M1.3
einer Grafik-Pipeline, die mit dem Bus (20) gekoppelt ist, wobei
M1.3.1
die Grafik-Pipeline
die
zusammengesetzte Grafikschicht
transportieren kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.3.2
die Grafik-Pipeline eine Fenstersteuerung (40) aufweist, die mit dem
Bus (20) und einem Mischer (90,110) gekoppelt ist, wobei
M1.3.3
die Fenstersteuerung (40) über einen ersten elektrischen Pfad, der
einen Formatkonvertierer (50) aufweist, mit dem Mischer (90, 110)
gekoppelt ist, und
M1.3.4
über einen zweiten elektrischen Pfad, der eine Cursorfarbe-
Nachschlagetabelle (80) aufweist,
M1.3.5
wobei der erste elektrische Pfad und der zweite elektrische Pfad
parallel zwischen der Fenstersteuerung (40) und dem Mischer (90,
100) angeordnet sind.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 in ihrer erteilten Fassung wird
auf die Streitpatentschrift EP 1 385 339 B1 (= Anlage NK1) Bezug genommen.
Die Klägerin stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).
Zur Stützung
ihres Vorbringens bezieht sich die Klägerin auf
folgende
Dokumente:
NK1
NK2
EP 1 385 339 B1 (Streitpatentschrift);
EP 1 385 339 A1 (Offenlegungsschrift der zugrundeliegenden
Patentanmeldung);
NK3
Auszüge aus dem Register des US-amerikanischen Patentamts
zur Patentanmeldung 10/201,017 vom 23. Juli 2002:
„Utility
Patent Application Transmittal“ und „Fee Transmittal für FY 2002“,
Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen;
NK5
Klageschrift
im Verletzungsverfahren vor dem LG Mannheim
(Az. 2 O 90/18) vom 25. Juni 2018;
NK8
US-Offenlegungsschrift 2002/0009149 A1, veröffentlicht am
24. Januar 2002;
NK9
NK10
NK11
NK12
US-Patentschrift 6,067,098, Tag der Erteilung 23. Mai 2000;
US-Patentschrift 6,380,945 B1, Tag der Erteilung 30. April 2002;
US-Patentschrift 5,754,170, Tag der Erteilung 19. Mai 1998;
japanische Offenlegungsschrift 2000-194354, veröffentlicht am
14. Juli 2000;
NK12a
Deutsche Übersetzung der NK12;
NK13
NK14
US-Patentschrift 5,025,249, Tag der Erteilung 18. Juni 1991;
Personal DECstation Series Technical Overview, Worksystems
Base Product Marketing, Digital Equipment Corporation, Palo
Alto, California, Version 1.0, Dezember 1991;
NK15
Desi Rhoden/Chris Wilcox: Hardware Acceleration for Window
Systems, erschienen
in: Computer Graphics, Volume 23,
Nummer 3, Juli 1989, S. 61-67.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Lehre des unabhängigen Patentanspruchs 1 der
erteilten Fassung sei nicht neu gegenüber der Lehre der Entgegenhaltungen
NK8, NK9 und NK12 bis NK14. Dem Gegenstand dieser Ansprüche mangle es
außerdem, insbesondere ausgehend von der Entgegenhaltung NK10, ggfs. in
Kombination mit NK15, oder ausgehend von NK11 an erfinderischer Tätigkeit.
Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 385 339 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent in englischer Sprachfassung der Hilfsanträge I bis XXII
vom 9. Juli 2021 in dieser Reihenfolge richtet.
In allen Fassungen der Hilfsanträge I bis XXII, denen die maßgebliche englische
Sprachfassung vom 9. Juli 2021 zugrunde liegt, bleiben die Unteransprüche 2 bis
12 der erteilten Fassung jeweils unverändert bestehen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I (Anlage MN2b) unterscheidet sich von
seiner erteilten Fassung durch folgendes Merkmal M1.3.2a (in seiner Fassung
vom 9. Juli 2021), das zwischen den Merkmalen M1.3.2 und M1.3.3 eingefügt
wird (Änderungen jeweils unterstrichen):
M1.3.2a
„said window controller (40) is coupled to said bus (20) separate from
a coupling of said graphical engine (30) to said bus (20),“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN2a):
„die Fenstersteuerung (40) an den Bus (20) getrennt von einer
Kopplung der grafischen Maschine (30) an den Bus (20) gekoppelt
ist,“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II (Anlage MN3b) unterscheidet sich von
seiner erteilten Fassung durch folgendes Merkmal M1.3.2b, das zwischen den
Merkmalen M1.3.2 und M1.3.3 eingefügt wird:
M1.3.2b
„said window controller (40) is arranged to access and transport, via
said bus (20), information stored in said memory of said graphical
engine (30) to said graphical pipeline,“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN3):
„die Fenstersteuerung (40) dazu ausgebildet ist, über den Bus (20)
auf Informationen, die in dem Speicher der grafischen Maschine
(30) gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu der Grafik-Pipeline
zu transportieren,“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III (Anlage MN4b) unterscheidet sich von
seiner erteilten Fassung durch Merkmal M1.2.2a, das zwischen den Merkmalen
M1.2.2 und M1.3 eingefügt wird:
M1.2.2a
„said memory comprising a frame buffer for storing the composite
graphical layer;“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN4):
„wobei der Speicher einen Bildspeicher zum Speichern der
zusammengesetzten Grafikschicht umfasst;“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV (Anlage MN5b) unterscheidet sich von
seiner erteilten Fassung durch folgendes Merkmal M1.3.6, welches auf Merkmal
M1.3.5 folgt:
M1.3.6
„said graphical pipeline is adapted to transport the composite
graphical layer to the format converter (50) in the first electrical
path.“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN5):
„die Grafik-Pipeline dazu ausgebildet ist, die zusammengesetzte
Grafikschicht zu dem Formatkonvertierer (50) in dem ersten
elektrischen Pfad zu transportieren.“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V (Anlage MN6b) unterscheidet sich von
seiner erteilten Fassung durch folgende Merkmale M1.3´, M1.3.1´ und M1.3.2´,
durch die die Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2 ersetzt werden:
M1.3´
„a plurality of graphical pipelines (310) coupled to the bus (20),“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN6):
„einer mehreren Grafik-Pipelines (310), die jeweils mit dem Bus (20)
gekoppelt ist sind, wobei“
M1.3.1´
„each of the graphical pipelines (310) being adapted to transport the
composite graphical layer;“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN6):
die jede der Grafik-Pipelines
(310) die zusammengesetzte
Grafikschicht transportieren kann,“
M1.3.2´
„each of said graphical pipelines (310) comprising a window
controller (40) coupled to said bus (20) and a blender (90, 110),”
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN6):
„die jede der Grafik-Pipelines (310) eine Fenstersteuerung (40)
aufweist, die mit dem Bus (20) und einem Mischer (90, 110)
gekoppelt ist,“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI (Anlage MN7b) unterscheidet sich von
seiner Fassung gemäß Hilfsantrag I durch Merkmal M1.3.2b, das zwischen den
Merkmalen M1.3.2a und M1.3.3 eingefügt wird (Kombination der Hilfsanträge I
und II).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII (Anlage MN8b) unterscheidet sich von
seiner Fassung gemäß Hilfsantrag I durch Merkmal M1.2.2a, das vor Merkmal
M1.3 eingefügt wird (Kombination der Hilfsanträge I und III).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII (Anlage MN9b) unterscheidet sich von
seiner Fassung nach Hilfsantrag II dadurch, dass zwischen den Merkmalen
M1.2.2 und M1.3 das Merkmal M1.2.2a eingefügt wird (Kombination der
Hilfsanträge II und III).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX (Anlage MN10b) unterscheidet sich von
seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VI durch Merkmal M1.2.2a, das zwischen den
Merkmalen M1.2.2 und M1.3 eingefügt wird (Kombination der Hilfsanträge I, II
und III).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag X (Anlage MN11b) unterscheidet sich von
seiner Fassung gemäß Hilfsantrag I durch das neu hinzugekommene Merkmal
M1.3.6, welches sich an Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der
Hilfsanträge I und IV).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XI (Anlage MN12b) unterscheidet sich von
seiner Fassung gemäß Hilfsantrag II durch das neu hinzugekommene Merkmal
M1.3.6, welches sich an Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der
Hilfsanträge II und IV).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XII (Anlage MN13b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VI durch Merkmal M1.3.6, das sich an
Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge I, II und IV).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XIII (Anlage MN14b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag III durch Merkmal M1.3.6, das sich an
Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge III und IV).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XIV (Anlage MN15b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VII durch Merkmal M1.3.6, das sich an
Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge I, III und IV).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XV (Anlage MN16b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VIII durch Merkmal M1.3.6, das sich an
Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge II, III und IV).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVI (Anlage MN17b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag IX durch Merkmal M1.3.6, das sich an
Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge I, II, III und IV).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVII (Anlage MN18b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag XVI dadurch, dass die Merkmale M1.3,
M1.3.1 und M1.3.2 durch die Merkmale M1.3´, M1.3.1´ (vgl. Hilfsantrag V) und
M1.3.2´´ ersetzt werden (Kombination der Hilfsanträge I, II, III, IV und – in am
Ende wie folgt modifizierter Fassung – V):
M1.3.2´´
„each of said graphical pipelines (310) comprising a window
controller (40) coupled to said bus (20) and a blender (90, 110),
wherein, for each of said pipelines (310):”
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN18):
„die jede der Grafik-Pipelines (310) eine Fenstersteuerung (40)
aufweist, die mit dem Bus (20) und einem Mischer (90, 110)
gekoppelt ist, wobei, bei jeder der Grafik-Pipelines (310):“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVIII (Anlage MN19b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VIII dadurch, dass Merkmal M1.2.1
ersetzt wird durch folgendes Merkmal M1.2.1’, das Merkmal M1.2.2a ersetzt wird
durch folgendes Merkmal M1.2.2a´, und vor dem Merkmal M1.3.2 folgendes
Merkmal M1.3.1a eingefügt wird:
M1.2.1’
„the graphical engine (30) being adapted to composite a plurality of
graphical layers into a single composite graphical layer and“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN19):
„wobei die grafische Maschine (30) eine Vielzahl grafischer
Schichten zu einer einzigen zusammengesetzten Grafikschicht
zusammensetzen kann, und“
M1.2.2.a‘
„said graphical engine (30) arranged to sort and blend the plurality
of graphical layers for forming the composite graphical layer, and
said memory comprising a frame buffer for storing the composite
graphical layer;“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN19):
„wobei die grafische Maschine (30) die Vielzahl grafischer Schichten
zum Bilden der zusammengesetzten Grafikschicht sortieren und
mischen kann, und der Speicher einen Bildspeicher zum Speichern
der zusammengesetzten Grafikschicht umfasst;“
M1.3.1a
„said graphical engine (30) arranged external to the graphical
pipeline;“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN19):
„die grafische Maschine
(30) außerhalb der Grafik-Pipeline
angeordnet ist;“
Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag XIX (Anlage MN20b,
deutsche
Übersetzung Anlage MN20) kombiniert die Merkmale M1.2.1’, M1.2.2a´ und
M1.3.1a des Hilfsantrags XVIII mit den Merkmalen des Hilfsantrags XVI
(Kombination der Hilfsanträge I, II, III, IV und XVIII).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XX (Anlage MN21b) unterscheidet sich
von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag XIX dadurch, dass hinter Merkmal
M1.3.1a (aus Hilfsantrag XVIII) folgendes Merkmal M1.3.1b eingefügt wird und
hinter dem Merkmal M1.3.2b (aus Hilfsantrag II) folgendes Merkmal M1.3.2c
hinzugefügt wird:
M1.3.1b
„and arranged to perform the compositing said plurality of graphical
layers into said composite graphical layer as a background function
which is not real-time function,”
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN20)
„und
[die grafische Maschine] dazu ausgebildet
ist, das
Zusammensetzen der Vielzahl grafischer Schichten zu der
zusammengesetzten Grafikschicht als eine Hintergrundfunktion
durchzuführen, die nicht eine Echtzeitfunktion ist;“
M1.3.2c
„the information comprising the composite graphical layer,“
-
deutsche Übersetzung (Anlage MN20)
„wobei die Informationen die zusammengesetzte Grafikschicht
umfassen“
Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag XXI
(Anlage MN22b, deutsche
Übersetzung Anlage MN22) unterscheidet sich von seiner Fassung gemäß
Hilfsantrag XVII durch die hinzugefügten Merkmale M1.2.1‘, M1.2.2.a‘ aus
Hilfsantrag XVIII und folgendes Merkmal M1.3.1a´:
M1.3.1a´
„said graphical engine (30) arranged external to the graphical
pipelines;“
-
deutsche Übersetzung:
„die grafische Maschine (30) außerhalb der Grafik-Pipelines
angeordnet ist;“
Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag XXII
(Anlage MN23b,
deutsche
Übersetzung Anlage MN23) unterscheidet sich von seiner Fassung gemäß
Hilfsantrag XXI durch die zusätzlich hinzugefügten Merkmale M1.3.1b und
M1.3.2c aus Hilfsantrag XX.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent habe auch in keiner von der
Beklagten zur Akte gereichten Fassungen der Hilfsanträge I bis XXII Bestand. In
keiner der
zur Akte gereichten Fassungen sei der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 neu; er beruhe außerdem jeweils nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Die Klägerin rügt die zuletzt zur Akte gereichten Hilfsanträge XVIII bis
XXII vom 9. Juli 2021 als verspätet.
Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten. Sie hält das
Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedenfalls aber in einer der Fassungen
der Hilfsanträge für patentfähig.
Mit Senatsbeschluss vom 11. September 2019 ist dieses Verfahren zunächst zum
Verfahren 2 Ni 4/20 (EP) hinzuverbunden worden. Durch Senatsbeschluss vom
7. Juni 2021 sind beide Verfahren wieder getrennt worden.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 4. März 2021 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis zukommen lassen. Die Anlagen NK1 bis NK15 der hiesigen
Klägerin sind in diesem Hinweis mit einer vorangestellten Ziffer 2 versehen (2NK1
bis 2NK15).
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. Juli 2021 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ)
gestützte Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte vermag das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch in
einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I bis XXII vom 9. Juli 2021 mit
Erfolg zu verteidigen.
Weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge I
bis IV, VI bis XVI sowie XVIII bis XX hat das Streitpatent Bestand, weil ihm der
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht. Die von der
Beklagten darüber hinaus eingereichten Hilfsanträge V, XVII, XXI und XXII sind
unzulässig.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift ein
System zum Bereitstellen von Grafiken unter Benutzung einer grafischen
Maschine. Insbesondere bezieht es sich auf die Erzeugung von Grafiken aus
mehreren Schichten in einer Video-Umgebung mittels einer grafischen Maschine
und einer Grafik-Pipeline (Streitpatentschrift, Abs. [0006]).
Ausweislich des Streitpatents konnten herkömmliche Grafiksysteme bereits
Echtzeit-Video und Echtzeit-Schichtgrafiken in einer Schichtanzeige bereitstellen.
Allerdings benötigten solche Systeme für die Verarbeitung einer Grafikschicht
jeweils eine eigene Grafik-Pipeline. Demnach war die Anzahl der Grafikschichten,
die auf einem Display wiedergegeben werden konnte, durch die Anzahl der dem
System
zur
Verfügung
stehenden
Grafik-Pipelines
beschränkt
(Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
Damit sind laut Streitpatent mehrere Nachteile verbunden. Muss etwa eine
Vielzahl von Grafik-Pipelines auf einem einzigen Chip verbaut werden, so ist dies
zunächst aus Kosten- und Platzgründen unvorteilhaft. Weiterhin kann es bei einer
zu großen Zahl an Grafik-Pipelines zu Engpässen bei der verfügbaren Bandbreite
kommen, wenn jede Pipeline Vollbildgrafiken in Echtzeit bereitstellt. Mitunter sind
Speicherengpässe die Folge, die wiederum zu Anzeigefehlern führen können.
Beim Verarbeiten mehrerer Videodatenströme, wie dies bei einer Set-Top-Box
der Fall ist, stellen sich solche Probleme umso mehr (Streitpatentschrift, Abs.
[0002], [0003]).
Als Stand der Technik nennt das Streitpatent die US-amerikanische
Patentveröffentlichung US
6380945
(NK10). Diese
offenbart
ein
Grafikanzeigesystem mit einer grafischen Anzeige-Pipeline und einer
Videoanzeige-Pipeline. Die Grafikanzeige-Pipeline umfasst u. a. eine
Fenstersteuerung, einen Formatkonvertierer und einen Mischer (Blender).
Zwischen Fenstersteuerung und Blender ist nur ein einziger elektrischer Pfad
vorgesehen (Streitpatentschrift, Abs. [0005]).
2.
Eine Aufgabe wird im Streitpatent nicht unmittelbar genannt. Ausgehend
von den genannten Nachteilen des Standes der Technik sieht der Senat die dem
Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin, eine effizientere Erzeugung von
Grafiken zu ermöglichen und die Verarbeitungsgeschwindigkeit des Systems zur
Erzeugung von Schichtgrafiken in einer Video-Umgebung zu steigern.
3.
Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein „System zum Bereitstellen
von Schichtgrafik
in einer Video-Umgebung“ mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 gelöst werden.
4.
Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es
insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der Senat im vorliegenden
Fall einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik an, der mehrjährige
praktische Berufserfahrung
in der Anzeige von grafischen Signalen auf
Bildschirmen von Fernsehern, Computern und Set-Top-Boxen hat und der
insbesondere über fundierte Kenntnisse im Bereich der Videosignalverarbeitung
und -anzeige verfügt.
5.
Dieser Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1
folgendes Verständnis zugrunde:
a)
Zum Begriff Schichtgrafik (layered graphics) bzw. Grafikschicht (graphical
layer)
Laut Streitpatent besteht eine Schichtgrafik aus einer Mehrzahl von
verschiedenen übereinandergelegten Grafikschichten bzw. Layern, die eine
Anzeige ausmachen (Streitpatentschrift, Abs.
[0001], siehe „The number of
graphical layers that can overlay a position on the screen (e. g., a single video
pixel)“). Weiterhin ist dem Streitpatent zu entnehmen, dass die beanspruchten
Grafikschichten zu einer zusammengesetzten Grafikschicht (composite graphical
layer) zusammengefügt werden können (Streitpatentschrift, Abs. [0006]).
Dem Fachmann ist der Begriff „Layer“ z. B. aus der Bildbearbeitung im Rahmen
der Ebenentechnik oder aus dem computergestützten Design CAD bekannt, wo
Ebenen bzw. Layer angewendet werden, auf die sich die Elemente eines Bildes
verteilen lassen (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Ebenentechnik;
http://ww3.cad.de/foren/ubb/uploads/Angelika+Hadrich/Layer2000.pdf). Solche
Ebenen lassen sich einzeln bearbeiten und auf verschiedene Weise miteinander
kombinieren. Übertragen auf die Grafikverarbeitung in einer Videoumgebung
handelt es sich bei einem Layer um ein logisches Fenster, einen Anzeigebereich
oder eine Hierarchieebene von Anzeigeobjekten. Mehrere Layer können
überlappen oder einander völlig überdecken. Ein Layer kann aus beliebigen
Bildinhalten, z. B. Grafik oder Video bestehen. Eine zusammengesetzte
Grafikschicht resultiert dann aus einer Synthese mehrerer Layer, wobei das
Streitpatent offen lässt, nach welcher Vorschrift die einzelnen Layer kombiniert
werden sollen. Weiterhin macht das Streitpatent keine Angaben darüber, ob die
zusammengesetzte Grafikschicht etwa
in Form
von Rohpixeldaten,
Farbindexwerten, finalen Pixelfarbwerten oder Pixelwerten einer einzelnen
Farbkomponente vorliegen soll. Der Begriff „Composite Layer“ umfasst nach dem
Verständnis des Fachmanns aber nicht nur eine Grafikschicht als einzelnes
Datenobjekt, sondern auch eine Gesamtheit von zusammengestellten Layern,
sofern die Vorschriften zu deren Anordnung auf dem Bildschirm (z. B. räumliche
Beziehungen oder Priorisierungen) mit beinhaltet sind.
b)
Zum Begriff Bus (bus)
Bis auf die Funktion des Datentransportes ist der anspruchsgemäße Bus nicht
näher bestimmt. So ergibt sich etwa aus Absatz [0009] der Streitpatentschrift,
dass der Bus eine bidirektionale Kommunikation mit den gekoppelten
Komponenten ermöglicht. Als Beispiele nennt das Streitpatent einen „Memory
Bus“ und einen „Network Bus“. Nach fachmännischem Verständnis handelt es
sich bei einem solchen Bus um ein System zur Datenübertragung zwischen
mehreren Einheiten eines Datenverarbeitungssystems über einen gemeinsamen
Datenübertragungsweg.
c)
Zum Begriff grafische Maschine (graphical engine)
Der Fachmann wird jede Einheit des beanspruchten Systems zur Bereitstellung
der Schichtgrafik als grafische Maschine bezeichnen, die dazu ausgelegt ist, ein
„Blending“ durchzuführen, d. h. eine Vielzahl grafischer Schichten zu einer
zusammengesetzten Grafikschicht zusammenzuführen (vgl. Merkmale M1.2,
M1.2.1). Weiterhin wird verlangt, dass die grafische Maschine einen Speicher
beinhaltet, der die zusammengesetzte Grafik speichert (vgl. Merkmal M1.2.2).
Beispielsweise kann die grafische Maschine über den Bus mehrere Videostreams
erhalten, diese zu einer einzigen Grafikschicht zusammensetzen und in einem
Frame Buffer abspeichern (Streitpatentschrift, Abs. [0010]). Außerdem kann die
grafische Maschine einen oder mehrere Grafik-Pipeline-Streams, die jeweils eine
Grafikschicht enthalten, über den Bus in ihren Speicher laden und die
entsprechenden Grafikschichten
zu
einer
einzelnen Grafikschicht
zusammensetzen, die dann z. B. im Frame Buffer gespeichert wird (Streitpatentschrift, Abs. [0011]).
d)
Zum Begriff Grafik-Pipeline (graphical pipeline)
Unter einer Grafik-Pipeline versteht das Streitpatent eine
im System
implementierte Vorrichtung, die
in der Lage
ist, die zusammengesetzte
Grafikschicht, die durch die grafische Maschine erzeugt worden ist, weiter zu
transportieren (Streitpatentschrift, Abs. [0006], [0012]). Dabei besteht die Grafik-
Pipeline aus mehreren Einheiten, die den Transport der zusammengesetzten
Grafikschicht ausführen. Bei einer solchen Grafik-Pipeline handelt es sich nach
fachmännischem Verständnis um eine Anordnung, die die für ein Rendern bzw.
eine Erzeugung eines Bildes aus Rohdaten erforderlichen Verfahrensschritte
durchzuführen vermag. Merkmal M1.3.1 verlangt allerdings nicht, dass die Grafik-
Pipeline die zusammengesetzte Grafikschicht über alle Einheiten transportiert.
Ebenso wenig müssen die im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Einheiten
grafische Maschine und Grafik-Pipeline
zwei
voneinander getrennte
Systemkomponenten darstellen, so dass die grafische Maschine genauso gut
Bestandteil der Grafik-Pipeline sein kann und umgekehrt.
e)
Zum Begriff Cursorfarbe-Nachschlagetabelle (cursor color look-up table)
Bei der Cursorfarbe-Nachschlagetabelle handelt es
sich um eine
Farbnachschlagtabelle für die Cursorfarbe (Streitpatentschrift, Abs. [0013]).
Unter einer Farbnachschlagtabelle bzw. Color Lookup Table versteht der
Fachmann den Teil einer Grafik-Hardware, der indizierte Farben in normale
Farbwerte umwandelt, um sie auf einem Bildschirm darstellen zu können.
f)
Zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1
Der Patentanspruch 1 lehrt ein System, welches dazu dient, Schichtgrafiken in
einer Video-Umgebung bereitzustellen (Merkmal M1).
Das beanspruchte System verfügt über einen Bus (Merkmal M1.1). Über den Bus
erlangt das System Zugang zu Grafikdaten (Streitpatentschrift, Abs. [0009]).
Weiterhin ist eine grafische Maschine vorgesehen, die an den Bus gekoppelt ist
(Merkmal M1.2), um
insbesondere Grafikdaten übertragen zu können
(Streitpatentschrift, Abs. [0009]).
Merkmal M1.2.1 besagt, dass die grafische Maschine dazu ausgelegt ist, eine
Vielzahl grafischer Schichten zu einer zusammengesetzten Grafikschicht
zusammenzusetzen.
Merkmal M1.2.2 sieht vor, dass die grafische Maschine einen Speicher beinhaltet,
der die zusammengesetzte Grafik speichert. Laut Streitpatent kann es sich bei
dem Speicher um eine beliebige Speicherart handeln, insbesondere auch um
einen sogenannten Frame Buffer, d. h. einen temporären Zwischenspeicher für
die erzeugten Gesamtgrafikschichten (Streitpatentschrift, Abs. [0010]).
Gemäß Merkmal M1.3 ist der Bus neben der grafischen Maschine auch mit einer
Grafik-Pipeline gekoppelt.
Entsprechend Merkmal M1.3.1 ist die Grafik-Pipeline dazu ausgelegt, die
zusammengesetzte Grafikschicht, die von der grafischen Maschine erzeugt
wurde, weiter zu transportieren (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006], [0012]).
Außerdem beinhaltet die Grafik-Pipeline eine Fenstersteuerung (window
controller), die mit dem Bus und einem Mischer (blender) gekoppelt ist (Merkmal
M1.3.2). Laut Streitpatent stellt die Fenstersteuerung eine Kommunikation mit
dem Bus her, um die von der grafischen Maschine erzeugten Grafikdaten zu
empfangen
(Streitpatentschrift, Abs.
[0009]). Weiterhin
stellt
die
Fenstersteuerung Cursorinformationen bereit, die mit Hilfe einer Cursor-
Nachschlagetabelle in Cursor-Grafikinformationen umgesetzt werden. Der mit der
Fenstersteuerung verbundene Mischer
ist
in der Lage, verschiedene
Grafikschichten übereinanderzulegen und miteinander
zu
verarbeiten
(Streitpatentschrift, Abs. [0013]).
Gemäß den Merkmalen M1.3.3 und M1.3.4 verfügt die Grafik-Pipeline weiterhin
über zwei voneinander getrennte elektrische Pfade, wobei der erste Pfad
Fenstersteuerung und Mischer miteinander verbindet. Dabei muss der erste Pfad
einen Formatkonvertierer
(format converter) und der zweite Pfad eine
Farbnachschlagtabelle für die Cursorfarbe (cursor color look-up table) beinhalten.
Der Begriff Formatkonvertierer wird im Streitpatent selbst nicht definiert. Der
Fachmann wird
ihn weit auffassen und
insbesondere
jede Einheit als
Formatkonvertierer bezeichnen, die Daten aus einem bestimmten Grafikstandard
in einen anderen Grafikstandard umwandeln kann. Als Beispiel einer solchen
Konvertierung nennt das Streitpatent eine Farbraumkonvertierung (Streitpatent,
Abs. [0012]). Merkmal M1.3.3 ist aber nicht auf eine Farbraumkonvertierung
beschränkt.
Entsprechend Merkmal M1.3.5 sind Formatkonvertierer und Cursorfarben-
Nachschlagetabelle auf zwei unterschiedlichen elektrischen Pfaden zwischen
Fenstersteuerung und Mischer angeordnet. Außerdem sollen diese elektrischen
Pfade „parallel“ verlaufen. Das Streitpatent selbst weist keine Definition dafür auf,
was unter „parallel“ zu verstehen ist. Vor dem Hintergrund der Beschreibung und
insbesondere der Figuren 1 und 3 wird der Fachmann Merkmal M1.3.5 derart
auslegen, dass die beiden Datenverarbeitungsvorgänge innerhalb der beiden
elektrischen Pfade getrennt voneinander ablaufen. Ob und inwiefern auf den
Pfaden Daten zeitlich nacheinander oder gleichzeitig übertragen werden, ist nicht
definiert.
6.
Dem Vorbringen der Beklagten zur Auslegung der Merkmale M1.1, M1.2
und M1.3, betreffend die Kopplung der grafischen Maschine an den Bus, sowie
der Merkmale M1.2.1
und M1.2.2, betreffend die zusammengesetzte
Grafikschicht, kann nicht gefolgt werden.
6.1
Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der grafischen
Maschine und der Grafik-Pipeline in Patentanspruch 1 des Streitpatents um
verschiedene Systemkomponenten, die jeweils an den Bus gekoppelt sind, wobei
der Bus dazu ausgebildet ist, als gemeinsamer Datenweg zwischen der
grafischen Maschine und der Grafik-Pipeline zu dienen. Sie beruft sich dabei
insbesondere auf die Figuren 1, 3 und 5 des Streitpatents, die jeweils eine Grafik-
Pipeline-Architektur wiedergäben, bei der eine Grafik-Pipeline separat von einer
grafischen Maschine an den gemeinsamen Bus gekoppelt ist. Demgegenüber
finde die Auslegung im Streitpatent keine Stütze, wonach die beanspruchte
Grafik-Pipeline kein eigenständiger Systembestandteil sein müsse, der getrennt
von der grafischen Maschine mit dem Bus verbunden ist, sondern die grafische
Maschine stattdessen Bestandteil der Grafik-Pipeline ist und umgekehrt. Denn in
einem solchen Fall liege eine Datenübertragung über den Bus zwischen den
daran gekoppelten Systemeinheiten grafische Maschine und Grafik-Pipeline gar
nicht mehr vor.
Die Argumentation der Beklagten ist nicht überzeugend.
Denn dass der Bus eine Datenkommunikation zwischen Grafik-Pipeline und
grafischer Maschine ermöglichen muss – entsprechend den Ausführungsbeispielen der Figuren 1, 3 und 5 des Streitpatents – wird ersichtlich nicht
beansprucht. Vielmehr fordert der Anspruchswortlaut lediglich, dass Bus und
Grafik-Pipeline bzw. Bus und grafische Maschine miteinander gekoppelt sind,
was aber nicht notwendigerweise mit einer Kommunikation zwischen Grafik-
Pipeline und grafischer Maschine gleichzusetzen ist, bei der Grafik-Pipeline und
grafische Maschine separat voneinander an den Bus angebunden sind. Eine
separate Kopplung an den Bus verlangt der erteilte Patentanspruch 1 gerade
nicht. Insbesondere verlangt er nicht, dass es sich bei grafischer Maschine und
Grafik-Pipeline um jeweils eigenständige Systemeinheiten handeln muss, so dass
die grafische Maschine ebenso vollständiger Bestandteil der Grafik-Pipeline sein
kann oder zumindest einige von deren Funktionen mit übernehmen kann. Dass
auch im Streitpatent nicht trennscharf zwischen grafischer Maschine und Grafik-
Pipeline unterschieden wird, geht z. B. aus Absatz [0020] der Streitpatentschrift
hervor, wonach die grafische Maschine die Funktion des Formatkonvertierers
(„aspect
ratio
format converter“) übernimmt, die
in einem anderen
Ausführungsbeispiel der Grafik-Pipeline zugeordnet
ist (Streitpatentschrift,
Abs. [0012]).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Ausführungsbeispiel
regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein
kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 –
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts
eines Patentanspruchs ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn
(wie im Fall des Streitpatents) der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf
bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2007,
309 – Schussfädentransport).
6.2 Weiterhin argumentiert die Beklagte, die Merkmale M1.2.1 und M1.2.2
erforderten, dass die zusammengesetzte Grafikschicht zumindest zeitweilig als
Ganzes in dem Speicher der grafischen Maschine gespeichert sei. Bei der
zusammengesetzten Grafik-Schicht gemäß Streitpatent handle es sich um ein
bestimmtes (Daten-)Objekt, das sich z. B. von einer bloß abstrakten zeitlichen
Abfolge unterscheide. Auch könne nur ein Teil der Daten der zusammengesetzten
Grafikschicht die zusammengesetzte Grafikschicht nicht als solche verkörpern.
Die Auffassung der Beklagten geht bereits deswegen fehl, weil im Streitpatent in
Zusammenhang mit der zusammengesetzten Grafikschicht an keiner Stelle von
einem „Datenobjekt“ die Rede ist, sondern lediglich von einer einzelnen
Grafikschicht („single graphics layer“) bzw. einer einzelnen zusammengesetzten
Grafikschicht („single composite graphical layer“) (Streitpatentschrift, Abs. [0011],
[0016]).
Wodurch die zusammengesetzte Grafikschicht letztendlich repräsentiert wird
(z. B. durch ein „Objekt“, eine Datenstruktur oder eine zeitliche Abfolge von
Pixelwerten), lässt das Streitpatent völlig offen. Ebensowenig geht aus dem
Streitpatent hervor, dass die zusammengesetzte Grafikschicht zu einem
Zeitpunkt als „Ganzes“ im Speicher der grafischen Maschine hinterlegt sein muss.
So wird in Merkmal M1.2.2 allenfalls ein Speicher beansprucht, der „die
zusammengesetzte Grafikschicht speichert“, was nach
fachmännischem
Verständnis auch die Speicherung zeitlich aufeinanderfolgender Anteile einer
zusammengesetzten Grafikschicht mit umfasst.
II.
In seiner erteilten Fassung steht dem Streitpatent, wie von der Klägerin geltend
gemacht, der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ).
1.
Der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 fehlt es mit Rücksicht auf den
der Druckschrift NK9 (US 6,067,098) entnehmbaren Stand der Technik an der für
die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.
So führt die Druckschrift NK9 den Fachmann zu einer Videografiksteuerung, die
eine Videoaktualisierung mit Hilfe einer Zeiger-basierten Anzeigeliste durchführt,
um Videodaten aus einem Speicher zu einem Anzeigegerät zu übertragen, z. B.
einem Fernsehgerät oder einem Videobildschirm (Abstract; Spalte 1, Zeilen 56
bis 61). Das bekannte System (Fig. 2A, 2B, 3) umfasst insbesondere einen
integrierten Speicher- bzw. Grafikcontroller (IMC) (interactive media controller),
der für die Aktualisierung des Videosignals zuständig ist (Spalte 7, Zeile 55 bis
Spalte 8, Zeile 4 u. a.). Im System der Druckschrift NK9 werden Objekte bzw.
Fenster zu einem Grafik Overlay zusammengesetzt, d. h. eine Schichtgrafik
innerhalb einer Videoumgebung wird erzeugt (Spalte 5, Zeilen 43 bis 49 –
Merkmal M1).
Der Grafikcontroller (IMC) umfasst u. a. ein aus dem Bus HD_bus 207 und den
Datenbussen Dbus1 und Dbus2 bestehendes Bussystem (Fig. 6; Spalte 19,
Zeilen 34 bis 41; Spalte 20, Zeilen 42 bis 53 - Merkmal M1.1). Über den Bus 207
sind z. B. der Befehls- und Datenspeicher 205 (command and data FIFO) sowie
der Befehlsspeicher 232 (instruction microcode RAM) mit der Execution Engine
210 verbunden. Datenbus Dbus1 bzw. Dbus2 verknüpft den Speichercontroller
221 bzw. 222 mit Bus 207 (Fig. 6).
VDRL-Engine 240 bzw. Window Assembler 240 und Graphics Engine 212, die
direkt mit dem Datenbus Dbus2 und zumindest indirekt mit HD_bus 207 und
Dbus1 gekoppelt sind, verarbeiten sich überlagernde Objekte und Fenster (Fig. 5;
Fig. 6; Fig. 16; Spalte 33, Zeilen 54 bis 64) und kombinieren diese zu einer Grafik,
wobei auf Informationen aus Windows Workspace Areas zugegriffen wird, z. B.
Alpha- und Farbwerte (Spalte 33, Zeilen 21 bis 32). Die Verarbeitung erfolgt für
jede Abtastzeile (span line) bzw. Videolinie, wobei ein Wechsel im jeweiligen
Kontext der Fenster berücksichtigt wird (Spalte 35, Zeilen 5 bis 25). Letztendlich
wird bestimmt, welche Fensterabschnitte mit welchen Videodaten in einer
Abtastzeile im Vordergrund stehen, d. h. nicht verdeckt sind und welche Pixel von
diesen Fensterabschnitten überdeckt werden. Die zugehörigen ermittelten
Pixelwerte werden für jede Abtastzeile in den Video Display FIFO 244
geschrieben und dann in analoge Videosignale konvertiert (Spalte 35, Zeile 66
bis Spalte 36, Zeile 8, siehe „The video data for window W0 is obtained from
system memory 110 and converted to analog video signals for display as
described above. Upon completion of this span line, the dynamic pointer in the
window workspace area of window W0 is incremented to point to the video data
for the next span line.”).
Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Datenstruktur Display Refresh List
zu. Diese enthält eine Reihe von Einträgen und Zeigern, die angeben, wie die
Videodaten bei einer Bildschirmaktualisierung wiedergegeben werden sollen
(Spalte 18, Zeilen 5 bis 23; Spalte 25, Zeilen 3 bis 6; Spalte 32, Zeilen 21 bis 50
u. a.) und wird entweder von der Execution Engine 210 oder der VDRL Engine
bzw. dem Window Assembler 240 erzeugt (Spalte 19, Zeilen 61 bis 67; Spalte 21,
Zeilen 25 bis 28; Spalte 24, Zeile 62 bis Spalte 25, Zeile 6). Sie stellt eine
Datenstruktur dar (Fig. 12; Fig. 18), die nicht nur vorgibt, welche Fenster, Objekte
und Videodaten zu einer einzigen Grafik zusammengefügt werden, sondern
darüberhinaus bestimmt, welche Fensterabschnitte mit welchen Videodaten bei
der Bildschirmwiedergabe im Vordergrund stehen und welche verdeckt sind.
Insoweit stellt die Display Refresh List zusammen mit den darin referenzierten
Daten eine zusammengesetzte Grafikschicht im Sinne des Streitpatents dar, die
in einem Speicher (dem System Memory 110) abgelegt ist, wobei der Speicher
der VDRL-Engine 240 bzw. Window Assembler 240 zuzurechnen ist (Spalte 32,
Zeilen 14 bis 16). Im Ergebnis ergibt sich somit aus der Druckschrift NK9 eine an
einen Bus gekoppelte grafische Maschine in Gestalt der VDRL-Engine 240 bzw.
des Window Assemblers 240, die aus einer Mehrzahl von grafischen Schichten
bzw. Fenstern mit Videodaten eine zusammengesetzte Grafikschicht erzeugt und
diese in einem ihr zugeordneten Speicher System Memory 110 ablegt.
Demnach gehen die Merkmale M1.2, M1.2.1 sowie M1.2.2 aus der Druckschrift
NK9 hervor.
Das aus der Druckschrift NK9 bekannte System verfügt auch über eine Grafik-
Pipeline, die in erster Linie aus den in Figur 6 dargestellten Komponenten (205,
231, 232), der Execution Engine 210, der Graphics Engine 212, dem Display
Storage FIFO 244 sowie dem Hardware Cursor 247 und dem Display Memory
Shifter 246 gebildet wird. Die aufgezählten Komponenten sind (zumindest
indirekt) mit dem Bussystem 207 HD_bus und den Datenbussen Dbus1 und
Dbus2 gekoppelt (Merkmal M1.3).
Insbesondere die Graphics Engine 212 als Bestandteil der bekannten Grafik-
Pipeline und die VDRL-Engine 240 bzw. der Window Assembler 240 sind dafür
zuständig, die aus einer Mehrzahl von Fenstern zusammengesetzte Grafikschicht
bzw. deren Pixelwerte zu den Digital-Analog-Konvertern (250, 252, 254) (DACs)
zu transportieren (Spalte 29, Zeilen 52 bis 56; Spalte 35, Zeile 66 bis Spalte 36,
Zeile 8 u. a. – Merkmal M1.3.1).
Weiterhin umfasst der Grafikcontroller (IMC) eine Fenstersteuerung, die sich aus
dem Befehls- und Datenspeicher FIFO 205, der Instruction Decode and Execution
Unit 231 und dem Speicher RAM 232 zusammensetzt und die über das
Bussystem 207 HD_bus an Datenbus Dbus1 und Dbus2 angebunden ist (Fig. 6;
Spalte 19, Zeilen 23 bis 48). Mit dem Display Memory Shifter 246 ist außerdem
ein Mischer vorgesehen, der zusammen mit der Hardware Cursor Logik 247 das
Grafik-Overlay für einen Cursor über die von der Graphic Engine 212 gelieferte
Schichtgrafik legt (Spalte 20, Zeile 65 bis Spalte 21, Zeile 9 - Merkmal M1.3.2).
Obige Fenstersteuerung ist über einen ersten elektrischen Pfad, der die
Execution Engine 210, die Graphics Engine 212 und den Display Storage FIFO
244 enthält, mit dem Mischer Display Memory Shifter 246 verbunden (Fig. 6). In
der Graphics Engine 212, d. h. im ersten elektrischen Pfad ist u. a. ein Color
Space Conversion block 655 vorhanden, der als Formatkonvertierer fungiert und
eine Farbraumkonvertierung durchführt (Fig. 20; Spalte 45, Zeilen 1 bis 13 –
Merkmal M1.3.3).
Ferner ist in einem zweiten elektrischen Pfad, der von der Fenstersteuerung über
den HD-Bus 207 zum Display Memory Shifter 246 führt, eine Hardware Cursor
Logik 247 enthalten (Fig. 6; Spalte 20, Zeilen 57 bis 59; Spalte 21, Zeilen 4 bis
9), die zwangsläufig Zugriff auf eine Color Lookup Table haben muss, wenn für
den Cursor eine farbige Darstellung überhaupt vorgesehen sein soll (Merkmal
M1.3.4).
Im Memory Controller (IMC) verlaufen beide elektrischen Pfade getrennt
voneinander zwischen Fenstersteuerung und Mischer Display Memory Shifter
246 (Fig. 6 – Merkmal M1.3.5).
Demnach offenbart der Grafikcontroller (IMC) der Druckschrift NK9 sämtliche
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.
2.
Die Beklagte macht geltend, die Druckschrift NK9 offenbare weder das
Zusammensetzen
einer
Vielzahl
grafischer
Schichten
zu
einer
zusammengesetzten Grafikschicht noch deren Speicherung durch eine grafische
Maschine. Insbesondere beschränke sich eine Funktion des „Depth Compare
block 262“ (Spalte 20, Zeilen 31 bis 35) auf das triviale Verwerfen von Objekten,
die sich hinter anderen Objekten befinden. Das bloße Verwerfen bestimmter
Objekte, etwa aufgrund von Tiefeninformationen, stelle
jedoch kein
Zusammensetzen verschiedener Schichten dar.
Der Einwand geht bereits deswegen
fehl, weil die Systemkomponente
VDRL-Engine 240 bzw. Window Assembler 240 als grafische Maschine fungiert.
Sie verarbeitet sich überlagernde Objekte und Fenster (Fig. 16; Spalte 33, Zeilen
54 bis 64) und kombiniert diese zu einer zusammengesetzten Grafikschicht in
Gestalt der Display Refresh List (Spalte 19, Zeilen 11 bis 14, siehe „… The
Display Refresh List Assembly block 402 assembles display refresh lists in
system memory 110 …”; Spalte 19, Zeilen 61 bis 67, siehe „… In an alternate
embodiment shown in Fig. 5 and discussed above, the Window Assembler 240
performs both operations of assembling and executing the display refresh list.”;
Spalte 21, Zeilen 25 bis 28), wobei auf Informationen aus Windows Workspace
Areas zugegriffen wird, z. B. Alpha- und Farbwerte (Spalte 33, Zeilen 21 bis 32).
Die Display Refresh List wird hierbei im System Memory 110 abgelegt (Spalte 19,
Zeilen 11 bis 14; Spalte 32, Zeilen 14 bis 16; Spalte 32, Zeilen 23 bis 25). Sie
repräsentiert eine zusammengesetzte Grafikschicht, weil sie darzustellende
Objekte bzw. Fenster nicht bloß beziehungslos zusammenstellt, sondern
darüberhinaus beschreibt, wie diese relativ zueinander angeordnet sind und
welche Objekte bzw. Fenster in der Gesamtgrafik im Vordergrund stehen bzw.
welche Teile von Objekten bzw. Fenstern nicht sichtbar sind, weil sie verdeckt
werden. Die Display Refresh List beruht u. a. auf einer Sortierung der Objekte
bzw. Fenster entsprechend ihrer Tiefeninformation und legt fest, wie deren
sichtbare Abschnitte zu einer Gesamtgrafik zusammengefügt und welche ihrer
Grafik- und Videodaten dabei berücksichtigt werden müssen (Spalte 30, Zeilen
45 bis 59).
Demnach wird der Fachmann in der VDRL-Engine 240 bzw. dem Window
Assembler 240 eine grafische Maschine iSd Streitpatents erkennen, die grafische
Schichten in Gestalt von Objekten bzw. Fenstern sortiert und derart miteinander
„vermengt“ bzw. mischt, dass sich eine zusammengesetzte Grafikschicht ergibt
(vgl. Streitpatentschrift, Spalte 3, Zeilen 41 bis 44, siehe „Thus, the graphical
engine 30 may provide, for example, sorting and blending of the graphics layers
in forming the composite graphics layer.“). Das Mischen bzw. Zusammensetzen
der Fensterobjekte führt in der Lehre der Druckschrift NK9 letztendlich dazu, dass
nur die nicht verdeckten Teile von Fensterobjekten als Bildschirmpixel berechnet
und dargestellt werden.
3.
Des Weiteren argumentiert die Beklagte, die Druckschrift NK9 zeige auch
keine parallele Anordnung zweier elektrischer Pfade zwischen einer
Fenstersteuerung und einem Mischer, wobei einer der Pfade einen
Formatkonvertierer und der andere eine Cursorfarbe-Nachschlagetabelle
aufweist.
Auch dieser Einwand hält einer Überprüfung nicht stand.
So offenbart die Druckschrift NK9 eine Grafik-Pipeline, die im Wesentlichen durch
die Systemkomponenten des in Figur 6 dargestellten Grafikcontrollers (IMC) mit
Ausnahme der VDRL-Engine 240 gebildet wird (siehe oben Abschnitt II 1.). Diese
sind (zumindest indirekt) mit dem Bussystem 207 HD_bus und den Datenbussen
Dbus1 und Dbus2 gekoppelt.
Der Grafikcontroller (IMC) verfügt über eine Fenstersteuerung, die aus dem
Befehls- und Datenspeicher Command and Data FIFO 205, der Instruction
Decode and Execution Unit 231 und dem Speicher RAM 232 gebildet wird und
die an das Bussystem 207 HD_bus und an die Datenbusse Dbus1 und Dbus2
angebunden ist (Fig. 6; Spalte 19, Zeilen 23 bis 48). Die Fenstersteuerung ist
wiederum über das Host-Interface 202 mit der CPU 102 verbunden, auf der eine
Videotreiber-Software läuft, die die grundlegenden Informationen für jedes
Fenster bzw. Objekt bestimmt oder aktualisiert (Spalte 23, Zeile 64 bis Spalte 24,
Zeile 19; Spalte 27, Zeilen 23 bis 25). Mit dem Display Memory Shifter 246 ist in
der Grafik-Pipeline außerdem ein Mischer enthalten (Spalte 20, Zeile 65 bis
Spalte 21, Zeile 9).
Ein erster elektrischer Pfad, der die Execution Engine 210, die Graphics Engine
212 und den Display Storage FIFO 244 enthält, verbindet obige Fenstersteuerung
mit dem Mischer Display Memory Shifter 246 (Fig. 6). Der in der Graphics Engine
212, d. h. im ersten elektrischen Pfad angeordnete Color Space Conversion block
655 führt die Funktion eines Formatkonvertierers aus (Fig. 20; Spalte 45, Zeilen
1 bis 13, siehe „The Color Space Converter block 655 converts data between
color spaces, for example from a YUV format to an RGB format, or vice versa.“ –
vgl. Merkmal M1.3.3).
Der zweite elektrische Pfad verläuft von der Fenstersteuerung über den HD-Bus
207 zum Display Memory Shifter 246. Nach fachmännischem Verständnis muss
die darin enthaltene Hardware Cursor Logik 247 Zugriff auf eine Color Lookup
Table haben, wenn der Cursor farbig dargestellt werden soll (Fig. 6; Spalte 20,
Zeilen 57 bis 59; Spalte 21, Zeilen 4 bis 9 - vgl. Merkmal M1.3.4).
Beide elektrischen Pfade sind separat zwischen Fenstersteuerung und Mischer
Display Memory Shifter 246 (Fig.6) angeordnet (vgl. Merkmal M1.3.5).
4.
Außerdem führt die Beklagte aus, bei der vom Senat vorgenommenen
Auslegung sei die von der VDRL-Engine 240 gebildete grafische Maschine der
Druckschrift NK9 mitsamt dem zugehörigen Speicher als Bestandteil des ersten
elektrischen Pfads der Grafik-Pipeline ausgebildet. Die bekannte grafische
Maschine sei demnach auch nicht als weitere Systemkomponente neben der
Grafik-Pipeline an den HD_Bus gekoppelt. Vielmehr liege eine solche Kopplung
über die Grafik-Pipeline selbst vor.
Weiterhin diene der Bus HD_Bus auch nicht als Datenübertragungsweg zwischen
der grafischen Maschine und der Grafik-Pipeline als solcher, d. h. zwischen den
Komponenten, die anspruchsgemäß an den Bus gekoppelt sind.
Diese Argumentation ist ebenfalls nicht überzeugend.
Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 verlangt weder, dass grafische
Maschine und Grafik-Pipeline separat an den anspruchsgemäßen Bus gekoppelt
sein müssen, noch dass die grafische Maschine kein Bestandteil des ersten
elektrischen Pfads der Grafik-Pipeline sein darf. Demnach kommt es an dieser
Stelle auf die Frage nicht an, ob die VDRL-Engine 240 letztendlich der Grafik-
Pipeline des Grafikcontrollers (IMC) zuzurechnen ist und ob sie separat mit dem
Bussystem aus HD_Bus, Dbus1 und Dbus2 verbunden ist. Weiterhin fordert der
erteilte Patentanspruch 1 nicht, dass der Bus als Datenübertragungsweg
zwischen grafischer Maschine und Grafik-Pipeline dient, sondern lediglich, dass
Bus und grafische Maschine bzw. Bus und Grafik-Pipeline miteinander gekoppelt
sind. Im Übrigen ist Figur 6 aus Druckschrift NK9 zu entnehmen, dass sowohl die
VDRL-Engine 240 als grafische Maschine als auch die Graphics Engine 212 als
Bestandteil der Grafik-Pipeline des Controllers (IMC) mit dem HD_bus 207 und
den Datenbussen Dbus1 und Dbus2 verknüpft sind.
5.
Darüberhinaus macht die Beklagte geltend, dass Teile des ersten und
zweiten elektrischen Pfads der Grafik-Pipeline aus Druckschrift NK9 über den
Bus HD_Bus verlaufen. Auch sei die bekannte Grafik-Pipeline nicht als
eigenständige Einheit an den Bus HD_Bus gekoppelt, sondern würde diesen
vielmehr integrieren.
Der Einwand greift nicht durch.
So schließt der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aus, dass
zumindest Teile des ersten und zweiten elektrischen Pfads über den
anspruchsgemäßen Bus verlaufen. Zwar führen gemäß Figur 6 aus Druckschrift
NK9 Teile des ersten und zweiten elektrischen Pfads über den Bus HD_Bus 207,
nicht jedoch über Datenbus Dbus1 bzw. Dbus2. Der erteilte Patentanspruch 1
verlangt auch nicht, dass die Grafik-Pipeline als eigenständige Systemeinheit an
den Bus gekoppelt sein muss.
6.
Nach Auffassung der Beklagten verlangt der erteilte Patentanspruch 1,
dass der Speicher Bestandteil der grafischen Maschine als einer technischen
Einheit ist. Der System Memory 110 gemäß Druckschrift NK9 bilde dagegen keine
technische Einheit mit dem Grafik-Controller (IMC) insgesamt oder auch nur mit
einzelnen seiner Elemente. Es handle sich vielmehr um einen Systemspeicher
mit vielfältigen Funktionen, der sowohl strukturell als auch funktional nicht Teil
des Grafik-Controllers (IMC) oder einer mit dessen Komponenten gebildeten
technischen Einheit sei.
Auch dieser Einwand überzeugt nicht.
So wird im Merkmalskomplex M1.2 beansprucht „a graphical engine (30) coupled
to the bus, … comprising a memory that stores the composite graphical layer;“.
Damit ist – entsprechend der Bedeutung des englischen Verbs „to comprise“ (zu
Deutsch „umfassen“, „einschließen“, „enthalten“, „einbeziehen“) – gemeint, dass
die grafische Maschine einen Speicher beinhaltet oder doch zumindest mit
einbezieht, der die zusammengesetzte Grafikschicht speichert. Dadurch, dass im
System der Druckschrift NK9 die Display Refresh List zusammen mit den
referenzierten Grafik- und Videodaten im System Memory 101 abgelegt wird, wird
dieser für die Bildsynthese der VDRL-Engine 204 zugeordnet bzw. von der
VDRL-Engine 204 mit einbezogen. Merkmal M1.2.2 ist somit in der Lehre der
Druckschrift NK9 verwirklicht.
7.
Ferner argumentiert die Beklagte, dass bei dem vom Senat
angenommenen Verständnis
des Begriffs
einer
zusammengesetzten
Grafikschicht die anspruchsgemäße grafische Maschine ihrer erkennbaren
Funktion entledigt sei. Denn es reiche anscheinend aus, wenn – wie in
Druckschrift NK9 - ein bloßes Ablegen einer Vielzahl grafischer Schichten im
Speicher erfolge. Dies sei jedoch gerade kein Zusammensetzen der vorliegenden
Vielzahl grafischer Schichten zu einer Grafikschicht. Auch die in der Auslegung
als zumindest erforderlich angenommenen Vorschriften zur Beziehung der
Einzelschichten zueinander führten zu keinem anderen Verständnis. Diese
bestimmten vielmehr die Funktion der grafischen Maschine beim Bilden der
zusammengesetzten Grafikschicht.
Der Argumentation kann nicht gefolgt werden.
So lehrt die Druckschrift NK9 keine zusammengesetzte Grafikschicht, die sich
durch ein bloßes Ablegen einer Vielzahl grafischer Schichten in einem Speicher
ergibt. Vielmehr sieht die dort offenbarte Lehre vor, die von einer Anwendung in
den System Memory 110 geschriebenen Grafik- und Videodaten (Spalte 23,
Zeilen 27 bis 35) so zu einer Display Refresh List zu verarbeiten, dass bei deren
Ausführung nur diejenigen Grafik- und Videodaten in die Grafik-Pipeline geladen
werden, die die nicht verdeckten Teile von Fensterobjekten beschreiben und als
Bildschirmpixel einer Gesamtgrafik dargestellt werden (Spalte 30, Zeilen 45 bis
59). Insoweit stellt die Display Refresh List zusammen mit ihren referenzierten
Grafik- und Videodaten eine zusammengesetzte Grafikschicht dar.
Die Frage, ob die in der Display Refresh List enthaltenen Einträge (Fig. 18; Spalte
30, Zeile 60 bis Spalte 31, Zeile 1) allenfalls die Funktion der grafischen Maschine
bzw. der VDRL-Engine 240 beim Bilden der zusammengesetzten Grafikschicht
und nicht etwa die zusammengesetzte Grafikschicht selbst betreffen, kann in
diesem Zusammenhang dahinstehen, da das Streitpatent keinerlei Angaben zu
den
Informationen macht, die eine
zusammengesetzte Grafikschicht
kennzeichnen sollen.
8.
Damit offenbart die Druckschrift NK9 alle Merkmale des Gegenstandes
nach dem erteilten Patentanspruch 1. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag fehlt es daher an der für die Patentfähigkeit erforderlichen
Neuheit.
9.
Der Systemanspruch 1 des Streitpatents hat daher keinen Bestand. In
seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent, dessen abhängige Unteransprüche
die Beklagte nicht gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu erklären.
III.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit besteht in den Fassungen
der Hilfsanträge I bis IV, VI bis XVI sowie XVIII bis XX unverändert fort.
Die Fassungen der Hilfsanträge V, XVII, XXI und XXII sind unzulässig, weil der
Gegenstand ihres jeweiligen Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert ist.
1.
Dem Hilfsantrag I kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand
seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.
1.1
In Hilfsantrag I wird dem erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal M1.3.2a
hinzugefügt, wonach die Fenstersteuerung und die grafische Maschine getrennt
voneinander an den Bus gekoppelt sind.
1.2 Merkmal M1.3.2a ist aus Druckschrift NK9 bekannt.
Dort ist die Fenstersteuerung des Grafikcontrollers (IMC), die sich aus dem
Befehls- und Datenspeicher FIFO 205, der Instruction Decode und Execution Unit
231 und dem Speicher RAM 232 zusammensetzt, über den HD_Bus 207 mit
Datenbus Dbus1 bzw. Dbus2 gekoppelt.
Die grafische Maschine VDRL Engine 240 ist hingegen sowohl mit dem Bus
HD_Bus 207 als auch dem Datenbus Dbus2 direkt verbunden (Fig. 6; Fig. 23).
Die Fenstersteuerung des Grafikcontrollers (IMC) und die grafische Maschine
VDRL Engine 240 sind ersichtlich getrennt voneinander an das aus dem Bus
HD_Bus 207 und den Datenbussen Dbus1 und Dbus2 bestehende Bussystem
gekoppelt (Merkmal M1.3.2a).
1.3
Nach Auffassung der Beklagten entspricht der Anordnung der grafischen
Maschine außerhalb der Grafik-Pipeline im Streitpatent eine unabhängige
Kopplung dieser beiden Komponenten mit dem Bus. Dies gestatte den
unabhängigen Zugriff jeder der genannten Komponenten auf Daten über den Bus
sowie ggfs. ein Aufteilen der grafischen Maschine durch mehrere Grafik-
Pipelines. Eine solche unabhängige Kopplung von grafischer Maschine und
Grafik-Pipeline sei in Druckschrift NK9 aber nicht offenbart.
Der Einwand ist nicht überzeugend.
Die separate Kopplung der bekannten Fenstersteuerung und der VDRL-Engine
240 an den Datenbus Dbus2 (und damit an das Bussystem aus HD_Bus, Dbus1
und Dbus2) entnimmt der Fachmann der Figur 6 in Verbindung mit Figur 23 aus
Druckschrift NK9. Nach fachmännischem Verständnis ermöglicht dies, dass eine
auf der CPU 102 ablaufende Anwendung z. B. über den bidirektionalen Datenbus
Dbus2 Grafik- und Videodaten in den System Memory 110 schreibt (Spalte 23,
Zeilen 27 bis 38 u. a.), während bei der Verarbeitung der Display Refresh List
durch die VDRL-Engine 240 Grafik- und Videodaten über den gleichen Datenbus
hin zur Graphics Engine 212 übertragen werden (Spalte 34, Zeilen 39 bis 44).
1.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag ist die Lehre des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht neu und daher nicht patentfähig. Mit
dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.
Die Beklagte versteht die von ihr vorgelegten Hilfsanträge grundsätzlich im Sinne
geschlossener Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beansprucht.
Dies schließt
für alle Hilfsanträge eine separate Betrachtung einzelner
Patentansprüche aus, wenn sich ein Patentanspruch des betroffenen
Anspruchssatzes, wie hier, als nicht patentfähig erweist.
2.
Der Hilfsantrag II kann nicht günstiger beurteilt werden, weil das zum
erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommene Merkmal aus der Druckschrift NK9
bekannt ist.
2.1 Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 ist im Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag II das Merkmal M1.3.2b aufgenommen worden. Das Zusatzmerkmal
ist
so zu verstehen, dass die Fenstersteuerung dazu ausgebildet ist, über den Bus
auf im Speicher der grafischen Maschine hinterlegte Informationen zuzugreifen
und diese über den Bus zur Grafik-Pipeline zu transportieren.
2.2 Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift NK9 bekannten Stand der
Technik ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II nicht
neu; denn die Druckschrift NK9 offenbart auch das neu hinzugekommene
Merkmal M1.3.2b.
So wird der Fachmann im System Memory 110 einen Speicher erkennen, der eine
zusammengesetzte Grafikschicht speichert. Dieser umfasst eine Windows ID List,
einen Windows Workspace Buffer, einen Display Memory sowie eine Display
Refresh List (Fig. 8; Fig. 9; Fig. 18; Spalte 22, Zeilen 41 bis 48), wobei letztere
zusammen mit den darin referenzierten Daten aus Sicht des Senats eine
zusammengesetzte Grafikschicht iSd Streitpatents darstellt (siehe oben).
Windows ID List, Windows Workspace Buffer und Display Memory werden in
Spalte 26, Zeilen 2 bis 28, Spalte 26, Zeilen 47 bis 56 und Spalte 22, Zeile 49 bis
Spalte 23, Zeile 9 der Druckschrift NK9 näher beschrieben.
Weiterhin greift die Host CPU 102, auf der eine Treiber Software ausgeführt wird,
über die Fenstersteuerung, die aus dem Befehls- und Datenspeicher FIFO 205,
der Instruction Decode & Execution Unit 231 und dem RAM 232 gebildet wird, auf
die im System Memory 110 enthaltenen Informationen zu (Fig. 6; Spalte 19,
Zeilen 27 bis 31; Spalte 23, Zeilen 32 bis 35; Spalte 23, Zeilen 58 bis 63 u. a.).
Der Fachmann wird erkennen, dass der Datentransfer von der Host CPU 102 bzw.
der Fenstersteuerung hin zum System Memory 110 unter Beteiligung der
bidirektionalen Bussysteme Dbus1 und Dbus2 stattfindet (Fig. 6; Spalte 20, Zeilen
42 bis 53). Nach Ausgabe eines entsprechenden Befehls des Treibers an die
Fenstersteuerung löst diese das Zusammenstellen einer Display Refresh List aus
(Spalte 24, Zeilen 62 bis 66), die im System Memory 110 gespeichert wird (Spalte
22, Zeilen 41 bis 43) und in der Folge auf der VDRL-Engine 240 ausgeführt wird
(Spalte 19, Zeilen 61 bis 67).
Die von der Display Refresh List referenzierten Grafik- und Videodaten werden
über Dbus1 und Dbus2 vom System Memory 110 zur Grafik-Pipeline übertragen
(Spalte 34, Zeilen 26 bis 51, siehe „The video data is obtained from system
memory 110 and passes through source FIFO 605, Barrel Shifter 625, and the
remaining logic of the Graphics Engine 212, as well as the Display Storage Buffer
or FIFO 244 and Display Memory Shifter 246 to the DACs 250, 252 and 254.”;
Spalte 43, Zeilen 46 bis 51; Spalte 43, Zeilen 4 bis 12).
Der Fachmann wird erkennen, dass in der Druckschrift NK9 die VDRL-Engine
240 als grafische Maschine, aber auch die Grafik-Pipeline des Grafik-Controllers
mit beiden Bussystemen Dbus1 und Dbus2 gekoppelt ist (Fig. 6) und Daten, die
eine zusammengesetzte Grafikschicht beschreiben, unter Mitwirkung einer
Fenstersteuerung von dem der grafischen Maschine zugeordneten System
Memory 110 hin zur Grafik-Pipeline transportiert werden (Merkmal M1.3.2b).
Dementsprechend handelt es sich bei Dbus1 und Dbus2 in Verbindung mit dem
Bus HD_Bus um einen Bus iSd Merkmale M1.2 und M1.3.
2.3
Damit ist auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II
nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.
3.
Hilfsantrag
III hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines
Patentanspruchs
durch
die Druckschrift
NK9
neuheitsschädlich
vorweggenommen ist.
3.1 Gegenüber dem Hauptantrag ist in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III das
Merkmal M1.2.2a hinzugekommen, wonach der Speicher der grafischen
Maschine über einen Bildspeicher
(frame buffer) verfügt,
in dem die
zusammengesetzte Grafikschicht gespeichert wird.
3.2
Aus der Druckschrift NK9 folgt, dass es sich beim System Memory 110 um
einen Frame Buffer bzw. Bildspeicher iSd Streitpatents handelt. So wird bereits
in Spalte 11, Zeilen 52 bis 55 der Druckschrift NK9 erläutert, dass der Grafik-
Controller IMC 140 den System Memory als virtuellen grafischen Frame Buffer
(virtual graphical frame buffer) und Programm- bzw. Datenspeicher nutzt. Die
durch die Display Refresh List
referenzierten Daten im System Memory
entsprechen dabei einer digitalen Kopie des Monitorbildes. Merkmal M1.2.2a ist
somit in der Lehre der Druckschrift NK9 verwirklicht.
3.3
Die Beklagte führt aus, dass die Druckschrift NK9 mit dem System Memory
110 weder einen (Bild-)Speicher für eine zusammengesetzte Grafikschicht als
Bestandteil einer grafischen Maschine noch eine grafische Maschine offenbare,
die mitsamt dem System Memory 110 als Speicher außerhalb einer Grafik-
Pipeline angeordnet wäre.
Der Einwand kann nicht überzeugen.
So repräsentiert die VDRL-Engine 240 bereits für sich allein genommen eine
grafische Maschine iSd Streitpatents, die strenggenommen – da sie in erster Linie
nur die Datenstruktur Display Refresh List mit den darin in Bezug genommenen
Grafik- und Videodaten zum Rendern bereitstellt – keinen Bestandteil der Grafik-
Pipeline des Grafik-Controllers (IMC) bildet. Letzteres gilt ebenso für den System
Memory 110, in dem Display Refresh List sowie Grafik- und Videodaten abgelegt
sind, wodurch dieser zumindest teilweise der VDRL-Engine 240 zugeordnet
werden kann. VDRL-Engine 204 und System Memory 110 sind sowohl in
funktioneller als auch physikalischer Hinsicht von der in der Druckschrift NK9
offenbarten Rendering-Pipeline getrennt. Weiterhin wird der Fachmann den in
Druckschrift NK9 genannten virtuellen grafischen Frame Buffer (Spalte 11, Zeilen
52 bis 55; Spalte 12, Zeilen 49 bis 58) so verstehen, dass dieser statt eines
Hardware-Frame Buffers einen passenden Speicherbereich zur Verfügung stellt,
in dem die Zeiger der Display Refresh List, die auf die
jeweiligen
Speicheradressen von Grafik- und Videodaten verweisen, den entsprechenden
Bildschirmpixeln zugeordnet sind, so dass jedem Bildschirmpixel genau ein
bestimmter Bereich des virtuellen Frame Buffers zugewiesen wird (vgl. NK9, Fig.
18). Insoweit stellt der aus der Druckschrift NK9 bekannte virtuelle Frame Buffer
einen Bildspeicher iSd Streitpatents dar.
3.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag ist der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III nicht patentfähig. Mit dem
Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.
4.
Hilfsantrag
IV hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines
Patentanspruches 1 nicht neu ist.
4.1
Im Hilfsantrag IV wird die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 durch das
zusätzliche Merkmal M1.3.6 dahingehend eingeschränkt, dass die Grafik-Pipeline
dazu ausgebildet
ist, die zusammengesetzte Grafikschicht zu dem
Formatkonvertierer in dem ersten elektrischen Pfad zu transportieren.
4.2
Damit kann jedoch eine Patentfähigkeit nicht begründet werden.
So ist in der Graphics Engine 212, d.h. im ersten elektrischen Pfad u. a. ein Color
Space Conversion block 655 vorgesehen, der als Formatkonvertierer fungiert und
eine Farbraumkonvertierung durchführt (Fig. 20; Spalte 45, Zeilen 1 bis 13). Dem
Color Space Conversion block 655 werden insbesondere über #1 FIFO 610 und
#2 FIFO 605, die an die Datenbusse Dbus#1 und Dbus#2 gekoppelt sind, Video-
und Grafikdaten der zusammengesetzten Grafikschicht zugeführt (Fig. 20; Spalte
43, Zeilen 46 bis 51).
Dementsprechend ist die Grafik-Pipeline der Druckschrift NK9, deren Bestandteil
die Graphics Engine 212 ja ist, dazu ausgebildet, die in der Display Refresh List
referenzierten Video- und Grafikdaten für eine zusammengesetzte Grafikschicht
zu einem Formatkonvertierer iSd Streitpatents zu transportieren.
Merkmal M1.3.6 ist damit aus der Druckschrift NK9 bekannt.
4.3
Da sich Merkmal M1.3.6 aus Druckschrift NK9 ergibt, fehlt es dem
Gegenstand gemäß Hilfsantrag IV an der für die Patentfähigkeit erforderlichen
Neuheit, weswegen Hilfsantrag IV nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt
werden kann.
5.
Hilfsantrag V ist unzulässig, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs
1 nicht ursprünglich offenbart ist und daher gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ verstößt.
5.1
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V wird gegenüber dem erteilten
Patentanspruch 1 dahingehend konkretisiert, dass das beanspruchte System
über eine Mehrzahl von Grafik-Pipelines verfügt, die jeweils mit dem Bus
gekoppelt sind (Merkmal M1.3´) und von denen jede zum Transportieren einer
mittels der grafischen Maschine zusammengesetzten Grafikschicht ausgebildet
ist
(Merkmal M1.3.1´). Außerdem soll
jede der Grafik-Pipelines eine
Fenstersteuerung aufweisen, die mit dem Bus und einem Mischer gekoppelt ist
(Merkmal M1.3.2´).
5.2
Die Änderung des Hilfsantrags V ist der ursprünglichen Anmeldung (Anlage
NK2) nicht entnehmbar und stellt daher eine „unzulässige Erweiterung“ dar.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer
Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der
Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent
angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich,
aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete Lehre
den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der
Erfindung bzw. als mögliche Ausführungsform entnehmen kann (BGH GRUR
2015, 249 – Schleifprodukt; BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).
Die unzulässige Erweiterung betrifft Merkmal M1.3.2´. Die mit diesem
beanspruchte Möglichkeit, eine Mehrzahl von Grafik-Pipelines vorzusehen, wird
lediglich in Absatz [0027] iVm Figur 5 der Offenlegungsschrift (Anlage NK2)
angesprochen. Dort ist aber allenfalls die Rede davon, dass die mehreren Grafik-
Pipelines zumindest einige der Komponenten aus dem ersten oder zweiten
Ausführungsbeispiel enthalten können (vgl. NK2, Spalte 9, Zeilen 6 bis 11, siehe
„The graphical pipeline system 310 may include, for example, at least some of
the components described above with respect to the first and the second
embodiments of the graphical pipeline architecture 10 …“). Auch in der Figur 5
sind keine weiteren Einzelheiten zum konkreten Aufbau der einzelnen Grafik-
Pipelines enthalten. Der Figur 5 ist aber zumindest entnehmbar, dass jede der
Grafik-Pipelines mit dem Bus gekoppelt ist.
Weder aus der genannten noch irgendeiner anderen Textstelle der Anlage NK2
geht jedoch unmittelbar und eindeutig hervor, dass jede der Grafik-Pipelines über
eine Fenstersteuerung verfügt, die darüberhinaus noch mit einem Mischer
gekoppelt ist (Merkmal M1.3.2´).
5.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V geht über
den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, so dass das Streitpatent in
seiner Fassung nach Hilfsantrag V keinen Bestand hat.
6.
Die Hilfsanträge VI bis XVII haben keinen Erfolg, weil der Gegenstand
ihres jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI bis XVI nicht neu ist und
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XVII gegenüber dem
Inhalt der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist.
6.1
Bei den Hilfsanträgen VI bis XVII handelt es sich um unterschiedliche
Kombinationen der
jeweiligen Merkmale von Patentanspruch 1 aus den
vorhergehenden Hilfsanträgen I bis V.
6.2
Ausgehend von den Ausführungen zu den Hilfsanträgen I bis V fehlt es
dem Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI bis XVI
mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift NK9 bekannten Stand der Technik an
der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.
6.3
Die streitpatentgemäße Lehre in der Fassung von Hilfsantrag XVII, der die
Merkmale der Hilfsanträge I bis V kombiniert, ist aus den zu Hilfsantrag V
genannten Gründen ebenfalls gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ unzulässig erweitert.
Die unzulässige Erweiterung betrifft hier Merkmal M1.3.2´´, das Merkmal M1.3.2´
inhaltlich mit umfasst, so dass die Ausführungen zu Hilfsantrag V auch auf
Hilfsantrag XVII zutreffen.
7.
Dem Hilfsantrag XVIII kann nicht stattgegeben werden, da der
Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.
7.1
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVIII unterscheidet sich von seiner
Fassung gemäß Hilfsantrag VIII dadurch, dass Merkmal M1.2.1 durch Merkmal
M1.2.1´ ersetzt und hinter Merkmal M1.2.2 anstelle von Merkmal M1.2.2a das
Merkmal M1.2.2a´ eingeordnet wird; außerdem wird vor Merkmal M1.3.2 das
Merkmal M1.3.1a eingefügt.
In Merkmal M1.2.1´ wird beansprucht, dass die grafische Maschine eine Vielzahl
grafischer Schichten zu einer einzigen zusammengesetzten Grafikschicht
zusammensetzen kann.
Merkmal M1.2.2a´ sieht vor, dass die grafische Maschine die Vielzahl grafischer
Schichten zum Bilden der zusammengesetzten Schicht sortieren und mischen
kann und der Speicher einen Bildspeicher beinhaltet,
in dem die
zusammengesetzte grafische Schicht gespeichert wird.
Gemäß Merkmal M1.3.1a soll die grafische Maschine außerhalb der Grafik-
Pipeline angeordnet sein.
7.2
Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVIII neu hinzugekommenen
Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht begründen.
So wird gemäß Druckschrift NK9 der Befehl zur Erzeugung einer Display Refresh
List für jede Bildschirmaktualisierung immer nur einmal ausgegeben, so dass
auch nur eine einzige zusammengesetzte Grafikschicht generiert wird (Spalte 30,
Zeilen 1 bis 15; siehe „In the preferred embodiment, the Assemble Display List
command is only executed once for each screen change.“). Merkmal M1.2.1´ ist
damit erfüllt.
Auch Merkmal M1.2.2a´ ist in Druckschrift NK9 offenbart, weil dort die Erzeugung
einer Display Refresh List maßgeblich abhängig ist vom Ergebnis von Sortier-
und Vergleichs- bzw. Mischvorgängen an den jeweils übereinander gelegten
Fensterobjekten mit Grafik- und Videodaten (Spalte 30, Zeilen 45 bis 59; Spalte
32, Zeilen 6 bis 16 u. a.). Die Display Refresh List, die eine zusammengesetzte
Grafikschicht repräsentiert, wird dabei in einem Bildspeicher gespeichert (Spalte
11, Zeilen 52 bis 55; Spalte 19, Zeilen 11 bis 14).
Weiterhin repräsentiert die VDRL Engine 240 aus Figur 6 der Druckschrift NK9
für sich gesehen eine grafische Maschine iSd Streitpatents. Sie ist „außerhalb“
der Grafik-Pipeline verortet und nicht unmittelbar an der Verarbeitung von
Rohdaten beteiligt, z. B. an der Farbgebung oder Texturierung. Vielmehr stellt sie
die Rohdaten in Gestalt der Display Refresh List mit den zugehörigen Grafik- und
Videodaten der Graphics Engine 212 (und damit der Grafik-Pipeline des
Grafikcontrollers) zum Rendern lediglich bereit. Merkmal M1.3.1a geht sonach
aus Druckschrift NK9 hervor.
7.3
Die Beklagte führt aus, dass ein technisch-funktionaler Unterschied
gegenüber dem bloßen Vorliegen einer Vielzahl grafischer Einzelschichten (wie
dies
in der Lehre der Druckschrift NK9 der Fall sei) gemäß der
streitpatentgemäßen Lehre darin bestehe, dass bei einer zusammengesetzten
Grafikschicht mögliche Darstellungskonflikte
im Fall sich überlappender
Einzelschichten durch Sortieren und Mischen aufgelöst sei. Mit dem
Zusammensetzen der Vielzahl grafischer Schichten zu einer Schicht gehe
außerdem eine erhebliche Reduktion der Datenmenge einher, da durch das
Mischen von überlappenden (teil-)transparenten Grafikschichten nur noch ein
resultierender Farbwert pro Pixel beibehalten werden muss.
Der Einwand geht bereits deswegen fehl, weil auch die Lehre der Druckschrift
NK9 zur Bildung der zusammengesetzten Grafikschicht bzw. Display Refresh List
vorsieht, sich überlappende Fensterobjekte zu sortieren und zu mischen. Da
darüberhinaus nur diejenigen Grafik-und Videodaten aus dem System Memory
110 abgeholt werden, die zu den nicht verdeckten Teilen von Fensterobjekten
gehören, tritt auch hier eine Reduktion der Datenmenge in Hinblick auf die
Erzeugung der finalen Pixelwerte durch die Graphics Engine 212 ein (Spalte 30,
Zeilen 45 bis 59, siehe „In this instance, the next window encountered on this
span line is „underneath“ or „behind“ the window already being drawn, and thus
there is no need to obtain video data for this window on this span line.“).
7.4
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag und zum
Hilfsantrag VIII ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
XVIII durch die Druckschrift NK9 neuheitsschädlich vorweggenommen. Damit ist
auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVIII nicht
patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.
8.
Hilfsantrag XIX kann nicht günstiger beurteilt werden, da die Lehre seines
Patentanspruchs 1 nicht neu ist.
8.1
Bei Hilfsantrag XIX handelt es sich um eine Kombination der jeweiligen
Merkmale von Patentanspruch 1 aus den Hilfsanträgen XVIII und I bis IV.
8.2
Ausgehend von den Ausführungen zu den Hilfsanträgen XVIII und I bis IV
fehlt es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XIX mit
Rücksicht auf den aus der Druckschrift NK9 bekannten Stand der Technik an der
für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.
9.
Hilfsantrag XX hat keinen Erfolg, weil die Lehre seines Patentanspruchs
1 nicht neu ist.
9.1
Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XX unterscheidet sich
von Hilfsantrag XIX durch die zusätzlichen Merkmale M1.3.1b und M1.3.2c.
Während Merkmal M1.3.1b ein Zusammensetzen grafischer Schichten als
Hintergrundfunktion vorsieht, die nicht in Echtzeit ausgeführt wird, wird durch
Merkmal M1.3.2c präzisiert, dass die
Information, welche durch die
Fenstersteuerung aus dem Speicher der grafischen Maschine ausgelesen und
der Grafik-Pipeline zugeführt wird, die zusammengesetzte Grafikschicht
umfassen soll.
9.2
Die neu hinzugekommenen Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht
begründen.
So lehrt die Druckschrift NK9 die Verwendung von „foreground und background
memory queues“, welche die Erzeugung einer Display Refresh List als
Hintergrundprozess erlauben, während eine andere Display Refresh List für eine
Bildschirmaktualisierung abgearbeitet wird (Spalte 27, Zeilen 30 bis 39;
Spalte 27, Zeilen 65ff). Dass die Hintergrundfunktion der Druckschrift NK9 nicht
echtzeitfähig ist, ergibt sich für den Fachmann z. B. aus Spalte 30, Zeilen 16 bis
24 (siehe „If the background display refresh list is not completed by the start of
VSYNC, the IMC 140 waits until the next VSYNC to execute the display refresh
list.“). Damit ist Merkmal M1.3.1b in der Druckschrift NK9 offenbart.
Weiterhin wurde bereits zum Hilfsantrag II ausgeführt, dass die von der Display
Refresh List
referenzierten Grafik- und Videodaten, die
letztlich eine
zusammengesetzte Grafikschicht beschreiben, über Datenbusse vom System
Memory 110 zur Grafik-Pipeline übermittelt werden (Spalte 34, Zeilen 26 bis 51,
siehe „The video data is obtained from system memory 110 and passes through
source FIFO 605, Barrel Shifter 625, and the remaining logic of the Graphics
Engine 212, as well as the Display Storage Buffer or FIFO 244 and Display
Memory Shifter 246 to the DACs 250, 252 and 254.”; Spalte 43, Zeilen 46 bis 51;
Spalte 43, Zeilen 4 bis 12). Demnach geht auch Merkmal M1.3.2c aus der
Druckschrift NK9 hervor.
9.3 Mit Blick auf die Ausführungen zum Hilfsantrag XIX ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XX nicht neu, so dass das Streitpatent in
seiner Fassung nach Hilfsantrag XX keinen Bestand hat.
10.
Die Hilfsanträge XXI und XXII haben keinen Erfolg, weil der Gegenstand
ihres jeweiligen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen
Anmeldung unzulässig erweitert ist.
Die streitpatentgemäße Lehre in der Fassung von Hilfsantrag XXI und XXII,
welche die Merkmale des Hilfsantrags XVII und XVIII bzw. XVII und XX kombiniert
(mehrere Grafik-Pipelines), ist aus den zu Hilfsantrag V bzw. XVII genannten
Gründen ebenfalls gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ unzulässig erweitert.
IV.
Die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 zur
Akte gereichten Hilfsanträge XVIII bis XXII der Beklagten waren trotz der Rüge
der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen; einer Vertagung des
Rechtsstreits bedurfte es nicht. Kann Parteivorbringen noch ohne Weiteres in die
mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer
Verfahrensverzögerung kommt,
liegen die Voraussetzungen
für eine
Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier. Die
Anspruchsfassungen der Hilfsanträge XVIII bis XXII, zu denen die Parteien
verhandelt haben, sind, wie oben unter III. ausgeführt, entweder unzulässig. Oder
sie verhelfen dem Streitpatent nicht zur Bestandsfähigkeit, weil sie sich auf der
Grundlage des bereits zur Akte gereichten Stands der Technik als nicht neu
gegenüber der Entgegenhaltung NK9 erweisen. Aus diesem Grund geben sie zu
einer
Vertagung
des
Rechtsstreits
keinen
Anlass
(ständige
Senatsrechtsprechung, Urt. v. 5.12.2013 – 2 Ni 9/12 (EP), Rn. 127, veröffentlicht
in juris; Urt. v. 12.12.2013,- 2 Ni 80/11 (EP), Rn. 87, veröffentlicht in juris;
Urt. v. 13.11.2014 – 2 Ni 45/12 (EP), Rn. 132, veröffentlicht
in
juris; vgl.
Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Kap. 5.3, Rn. 223
(S. 167) m. w. N.). Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist auch unter
Berücksichtigung dieser Anspruchsfassungen nicht eingetreten.
V.
Patentanspruch 1 des Streitpatents ist somit weder in seiner erteilten Fassung
noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen bestandsfähig. Da die
Beklagte ihre zur Akte gereichten Fassungen des Streitpatents als geschlossene
Anspruchssätze versteht und weitere Patentansprüche diese Fassungen also
nicht gesondert verteidigt, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
VII.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. Schnurr
Baumgardt
Dr. Forkel
Hoffmann
Dr. Himmelmann