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BPatG Urteil vom 13.07.2021 – 2 Ni 5/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130721U2Ni5.20EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

Verkündet am 13. Juli 2021

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:130721U2Ni5.20EP.0

betreffend das europäische Patent 1 385 339

(DE 603 02 292)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 durch die Richterin Dr. Schnurr als

Vorsitzende und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Forkel, Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl.-

Ing. Hoffmann und Dr. Himmelmann

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 385 339 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u. a. für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

1 385 339 (Streitpatent), das am 22. Juli 2003 angemeldet worden ist und die

Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung US 10/201,017 vom

23. Juli 2002 in Anspruch nimmt. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte

Streitpatent trägt die Bezeichnung „System for providing graphics using graphical

engine (System zum Bereitstellen von Graphiken unter Benutzung einer

Graphischen Maschine)“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

der Nummer 603 02 292.8 geführt.

In seiner erteilten Fassung umfasst das Streitpatent zwölf Patentansprüche, die

alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Der einzige unabhängige

Patentanspruch, Vorrichtungsanspruch 1, bezieht sich auf ein System zum

Bereitstellen von Schichtgrafik in einer Video-Umgebung. Die Beklagte verteidigt

das Streitpatent mit 22 Hilfsanträgen.

Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung, versehen mit einer Gliederung

der Klägerin (Anlage NK7), folgenden Wortlaut:

M1

A system for providing layered graphics in a video environment,

comprising:

M1.1

a bus (20);

M1.2

a graphical engine (30) coupled to the bus,

M1.2.1

the graphical engine (30) being adapted to composite a plurality of

graphical layers into a composite graphical layer and

M1.2.2

comprising a memory that stores the composite graphical layer;

M1.3

a graphical pipeline coupled to the bus (20),

M1.3.1

the graphical pipeline being adapted to transport the composite

graphical layer;

characterized by

M1.3.2

said graphical pipeline comprising a window controller (40) coupled

to said bus (20) and a blender (90, 110),

M1.3.3

said window controller (40) is coupled to said blender (90, 110) via a

first electrical path comprising a format converter (50) and

M1.3.4

a second electrical path comprising a cursor color look-up table (80),

M1.3.5

whereat said first electrical path and said second electrical path are

arranged parallel between said window controller (40) and said

blender (90, 110).

In deutscher Übersetzung:

M1

System zum Bereitstellen von Schichtgrafik

in einer Video-

Umgebung mit:

M1.1

einem Bus (20);

M1.2

einer grafischen Maschine (30), die mit dem Bus gekoppelt ist, wobei

M1.2.1

die grafische Maschine (30) eine Vielzahl grafischer Schichten zu

einer zusammengesetzten Grafikschicht zusammensetzen kann und

M1.2.2

einen Speicher aufweist, der die zusammengesetzte Grafikschicht

speichert;

M1.3

einer Grafik-Pipeline, die mit dem Bus (20) gekoppelt ist, wobei

M1.3.1

die Grafik-Pipeline

die

zusammengesetzte Grafikschicht

transportieren kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.3.2

die Grafik-Pipeline eine Fenstersteuerung (40) aufweist, die mit dem

Bus (20) und einem Mischer (90,110) gekoppelt ist, wobei

M1.3.3

die Fenstersteuerung (40) über einen ersten elektrischen Pfad, der

einen Formatkonvertierer (50) aufweist, mit dem Mischer (90, 110)

gekoppelt ist, und

M1.3.4

über einen zweiten elektrischen Pfad, der eine Cursorfarbe-

Nachschlagetabelle (80) aufweist,

M1.3.5

wobei der erste elektrische Pfad und der zweite elektrische Pfad

parallel zwischen der Fenstersteuerung (40) und dem Mischer (90,

100) angeordnet sind.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 in ihrer erteilten Fassung wird

auf die Streitpatentschrift EP 1 385 339 B1 (= Anlage NK1) Bezug genommen.

Die Klägerin stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

Zur Stützung

ihres Vorbringens bezieht sich die Klägerin auf

folgende

Dokumente:

NK1

NK2

EP 1 385 339 B1 (Streitpatentschrift);

EP 1 385 339 A1 (Offenlegungsschrift der zugrundeliegenden

Patentanmeldung);

NK3

Auszüge aus dem Register des US-amerikanischen Patentamts

zur Patentanmeldung 10/201,017 vom 23. Juli 2002:

„Utility

Patent Application Transmittal“ und „Fee Transmittal für FY 2002“,

Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen;

NK5

Klageschrift

im Verletzungsverfahren vor dem LG Mannheim

(Az. 2 O 90/18) vom 25. Juni 2018;

NK8

US-Offenlegungsschrift 2002/0009149 A1, veröffentlicht am

24. Januar 2002;

NK9

NK10

NK11

NK12

US-Patentschrift 6,067,098, Tag der Erteilung 23. Mai 2000;

US-Patentschrift 6,380,945 B1, Tag der Erteilung 30. April 2002;

US-Patentschrift 5,754,170, Tag der Erteilung 19. Mai 1998;

japanische Offenlegungsschrift 2000-194354, veröffentlicht am

14. Juli 2000;

NK12a

Deutsche Übersetzung der NK12;

NK13

NK14

US-Patentschrift 5,025,249, Tag der Erteilung 18. Juni 1991;

Personal DECstation Series Technical Overview, Worksystems

Base Product Marketing, Digital Equipment Corporation, Palo

Alto, California, Version 1.0, Dezember 1991;

NK15

Desi Rhoden/Chris Wilcox: Hardware Acceleration for Window

Systems, erschienen

in: Computer Graphics, Volume 23,

Nummer 3, Juli 1989, S. 61-67.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Lehre des unabhängigen Patentanspruchs 1 der

erteilten Fassung sei nicht neu gegenüber der Lehre der Entgegenhaltungen

NK8, NK9 und NK12 bis NK14. Dem Gegenstand dieser Ansprüche mangle es

außerdem, insbesondere ausgehend von der Entgegenhaltung NK10, ggfs. in

Kombination mit NK15, oder ausgehend von NK11 an erfinderischer Tätigkeit.

Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 385 339 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent in englischer Sprachfassung der Hilfsanträge I bis XXII

vom 9. Juli 2021 in dieser Reihenfolge richtet.

In allen Fassungen der Hilfsanträge I bis XXII, denen die maßgebliche englische

Sprachfassung vom 9. Juli 2021 zugrunde liegt, bleiben die Unteransprüche 2 bis

12 der erteilten Fassung jeweils unverändert bestehen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I (Anlage MN2b) unterscheidet sich von

seiner erteilten Fassung durch folgendes Merkmal M1.3.2a (in seiner Fassung

vom 9. Juli 2021), das zwischen den Merkmalen M1.3.2 und M1.3.3 eingefügt

wird (Änderungen jeweils unterstrichen):

M1.3.2a

„said window controller (40) is coupled to said bus (20) separate from

a coupling of said graphical engine (30) to said bus (20),“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN2a):

„die Fenstersteuerung (40) an den Bus (20) getrennt von einer

Kopplung der grafischen Maschine (30) an den Bus (20) gekoppelt

ist,“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II (Anlage MN3b) unterscheidet sich von

seiner erteilten Fassung durch folgendes Merkmal M1.3.2b, das zwischen den

Merkmalen M1.3.2 und M1.3.3 eingefügt wird:

M1.3.2b

„said window controller (40) is arranged to access and transport, via

said bus (20), information stored in said memory of said graphical

engine (30) to said graphical pipeline,“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN3):

„die Fenstersteuerung (40) dazu ausgebildet ist, über den Bus (20)

auf Informationen, die in dem Speicher der grafischen Maschine

(30) gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu der Grafik-Pipeline

zu transportieren,“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III (Anlage MN4b) unterscheidet sich von

seiner erteilten Fassung durch Merkmal M1.2.2a, das zwischen den Merkmalen

M1.2.2 und M1.3 eingefügt wird:

M1.2.2a

„said memory comprising a frame buffer for storing the composite

graphical layer;“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN4):

„wobei der Speicher einen Bildspeicher zum Speichern der

zusammengesetzten Grafikschicht umfasst;“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV (Anlage MN5b) unterscheidet sich von

seiner erteilten Fassung durch folgendes Merkmal M1.3.6, welches auf Merkmal

M1.3.5 folgt:

M1.3.6

„said graphical pipeline is adapted to transport the composite

graphical layer to the format converter (50) in the first electrical

path.“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN5):

„die Grafik-Pipeline dazu ausgebildet ist, die zusammengesetzte

Grafikschicht zu dem Formatkonvertierer (50) in dem ersten

elektrischen Pfad zu transportieren.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V (Anlage MN6b) unterscheidet sich von

seiner erteilten Fassung durch folgende Merkmale M1.3´, M1.3.1´ und M1.3.2´,

durch die die Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2 ersetzt werden:

M1.3´

„a plurality of graphical pipelines (310) coupled to the bus (20),“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN6):

„einer mehreren Grafik-Pipelines (310), die jeweils mit dem Bus (20)

gekoppelt ist sind, wobei“

M1.3.1´

„each of the graphical pipelines (310) being adapted to transport the

composite graphical layer;“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN6):

die jede der Grafik-Pipelines

(310) die zusammengesetzte

Grafikschicht transportieren kann,“

M1.3.2´

„each of said graphical pipelines (310) comprising a window

controller (40) coupled to said bus (20) and a blender (90, 110),”

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN6):

„die jede der Grafik-Pipelines (310) eine Fenstersteuerung (40)

aufweist, die mit dem Bus (20) und einem Mischer (90, 110)

gekoppelt ist,“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI (Anlage MN7b) unterscheidet sich von

seiner Fassung gemäß Hilfsantrag I durch Merkmal M1.3.2b, das zwischen den

Merkmalen M1.3.2a und M1.3.3 eingefügt wird (Kombination der Hilfsanträge I

und II).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII (Anlage MN8b) unterscheidet sich von

seiner Fassung gemäß Hilfsantrag I durch Merkmal M1.2.2a, das vor Merkmal

M1.3 eingefügt wird (Kombination der Hilfsanträge I und III).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII (Anlage MN9b) unterscheidet sich von

seiner Fassung nach Hilfsantrag II dadurch, dass zwischen den Merkmalen

M1.2.2 und M1.3 das Merkmal M1.2.2a eingefügt wird (Kombination der

Hilfsanträge II und III).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX (Anlage MN10b) unterscheidet sich von

seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VI durch Merkmal M1.2.2a, das zwischen den

Merkmalen M1.2.2 und M1.3 eingefügt wird (Kombination der Hilfsanträge I, II

und III).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag X (Anlage MN11b) unterscheidet sich von

seiner Fassung gemäß Hilfsantrag I durch das neu hinzugekommene Merkmal

M1.3.6, welches sich an Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der

Hilfsanträge I und IV).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XI (Anlage MN12b) unterscheidet sich von

seiner Fassung gemäß Hilfsantrag II durch das neu hinzugekommene Merkmal

M1.3.6, welches sich an Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der

Hilfsanträge II und IV).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XII (Anlage MN13b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VI durch Merkmal M1.3.6, das sich an

Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge I, II und IV).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XIII (Anlage MN14b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag III durch Merkmal M1.3.6, das sich an

Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge III und IV).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XIV (Anlage MN15b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VII durch Merkmal M1.3.6, das sich an

Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge I, III und IV).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XV (Anlage MN16b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VIII durch Merkmal M1.3.6, das sich an

Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge II, III und IV).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVI (Anlage MN17b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag IX durch Merkmal M1.3.6, das sich an

Merkmal M1.3.5 anschließt (Kombination der Hilfsanträge I, II, III und IV).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVII (Anlage MN18b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag XVI dadurch, dass die Merkmale M1.3,

M1.3.1 und M1.3.2 durch die Merkmale M1.3´, M1.3.1´ (vgl. Hilfsantrag V) und

M1.3.2´´ ersetzt werden (Kombination der Hilfsanträge I, II, III, IV und – in am

Ende wie folgt modifizierter Fassung – V):

M1.3.2´´

„each of said graphical pipelines (310) comprising a window

controller (40) coupled to said bus (20) and a blender (90, 110),

wherein, for each of said pipelines (310):”

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN18):

„die jede der Grafik-Pipelines (310) eine Fenstersteuerung (40)

aufweist, die mit dem Bus (20) und einem Mischer (90, 110)

gekoppelt ist, wobei, bei jeder der Grafik-Pipelines (310):“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVIII (Anlage MN19b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag VIII dadurch, dass Merkmal M1.2.1

ersetzt wird durch folgendes Merkmal M1.2.1’, das Merkmal M1.2.2a ersetzt wird

durch folgendes Merkmal M1.2.2a´, und vor dem Merkmal M1.3.2 folgendes

Merkmal M1.3.1a eingefügt wird:

M1.2.1’

„the graphical engine (30) being adapted to composite a plurality of

graphical layers into a single composite graphical layer and“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN19):

„wobei die grafische Maschine (30) eine Vielzahl grafischer

Schichten zu einer einzigen zusammengesetzten Grafikschicht

zusammensetzen kann, und“

M1.2.2.a‘

„said graphical engine (30) arranged to sort and blend the plurality

of graphical layers for forming the composite graphical layer, and

said memory comprising a frame buffer for storing the composite

graphical layer;“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN19):

„wobei die grafische Maschine (30) die Vielzahl grafischer Schichten

zum Bilden der zusammengesetzten Grafikschicht sortieren und

mischen kann, und der Speicher einen Bildspeicher zum Speichern

der zusammengesetzten Grafikschicht umfasst;“

M1.3.1a

„said graphical engine (30) arranged external to the graphical

pipeline;“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN19):

„die grafische Maschine

(30) außerhalb der Grafik-Pipeline

angeordnet ist;“

Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag XIX (Anlage MN20b,

deutsche

Übersetzung Anlage MN20) kombiniert die Merkmale M1.2.1’, M1.2.2a´ und

M1.3.1a des Hilfsantrags XVIII mit den Merkmalen des Hilfsantrags XVI

(Kombination der Hilfsanträge I, II, III, IV und XVIII).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XX (Anlage MN21b) unterscheidet sich

von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag XIX dadurch, dass hinter Merkmal

M1.3.1a (aus Hilfsantrag XVIII) folgendes Merkmal M1.3.1b eingefügt wird und

hinter dem Merkmal M1.3.2b (aus Hilfsantrag II) folgendes Merkmal M1.3.2c

hinzugefügt wird:

M1.3.1b

„and arranged to perform the compositing said plurality of graphical

layers into said composite graphical layer as a background function

which is not real-time function,”

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN20)

„und

[die grafische Maschine] dazu ausgebildet

ist, das

Zusammensetzen der Vielzahl grafischer Schichten zu der

zusammengesetzten Grafikschicht als eine Hintergrundfunktion

durchzuführen, die nicht eine Echtzeitfunktion ist;“

M1.3.2c

„the information comprising the composite graphical layer,“

-

deutsche Übersetzung (Anlage MN20)

„wobei die Informationen die zusammengesetzte Grafikschicht

umfassen“

Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag XXI

(Anlage MN22b, deutsche

Übersetzung Anlage MN22) unterscheidet sich von seiner Fassung gemäß

Hilfsantrag XVII durch die hinzugefügten Merkmale M1.2.1‘, M1.2.2.a‘ aus

Hilfsantrag XVIII und folgendes Merkmal M1.3.1a´:

M1.3.1a´

„said graphical engine (30) arranged external to the graphical

pipelines;“

-

deutsche Übersetzung:

„die grafische Maschine (30) außerhalb der Grafik-Pipelines

angeordnet ist;“

Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag XXII

(Anlage MN23b,

deutsche

Übersetzung Anlage MN23) unterscheidet sich von seiner Fassung gemäß

Hilfsantrag XXI durch die zusätzlich hinzugefügten Merkmale M1.3.1b und

M1.3.2c aus Hilfsantrag XX.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent habe auch in keiner von der

Beklagten zur Akte gereichten Fassungen der Hilfsanträge I bis XXII Bestand. In

keiner der

zur Akte gereichten Fassungen sei der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 neu; er beruhe außerdem jeweils nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Die Klägerin rügt die zuletzt zur Akte gereichten Hilfsanträge XVIII bis

XXII vom 9. Juli 2021 als verspätet.

Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten. Sie hält das

Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedenfalls aber in einer der Fassungen

der Hilfsanträge für patentfähig.

Mit Senatsbeschluss vom 11. September 2019 ist dieses Verfahren zunächst zum

Verfahren 2 Ni 4/20 (EP) hinzuverbunden worden. Durch Senatsbeschluss vom

7. Juni 2021 sind beide Verfahren wieder getrennt worden.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 4. März 2021 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis zukommen lassen. Die Anlagen NK1 bis NK15 der hiesigen

Klägerin sind in diesem Hinweis mit einer vorangestellten Ziffer 2 versehen (2NK1

bis 2NK15).

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

13. Juli 2021 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ)

gestützte Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte vermag das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch in

einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I bis XXII vom 9. Juli 2021 mit

Erfolg zu verteidigen.

Weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge I

bis IV, VI bis XVI sowie XVIII bis XX hat das Streitpatent Bestand, weil ihm der

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht. Die von der

Beklagten darüber hinaus eingereichten Hilfsanträge V, XVII, XXI und XXII sind

unzulässig.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift ein

System zum Bereitstellen von Grafiken unter Benutzung einer grafischen

Maschine. Insbesondere bezieht es sich auf die Erzeugung von Grafiken aus

mehreren Schichten in einer Video-Umgebung mittels einer grafischen Maschine

und einer Grafik-Pipeline (Streitpatentschrift, Abs. [0006]).

Ausweislich des Streitpatents konnten herkömmliche Grafiksysteme bereits

Echtzeit-Video und Echtzeit-Schichtgrafiken in einer Schichtanzeige bereitstellen.

Allerdings benötigten solche Systeme für die Verarbeitung einer Grafikschicht

jeweils eine eigene Grafik-Pipeline. Demnach war die Anzahl der Grafikschichten,

die auf einem Display wiedergegeben werden konnte, durch die Anzahl der dem

System

zur

Verfügung

stehenden

Grafik-Pipelines

beschränkt

(Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

Damit sind laut Streitpatent mehrere Nachteile verbunden. Muss etwa eine

Vielzahl von Grafik-Pipelines auf einem einzigen Chip verbaut werden, so ist dies

zunächst aus Kosten- und Platzgründen unvorteilhaft. Weiterhin kann es bei einer

zu großen Zahl an Grafik-Pipelines zu Engpässen bei der verfügbaren Bandbreite

kommen, wenn jede Pipeline Vollbildgrafiken in Echtzeit bereitstellt. Mitunter sind

Speicherengpässe die Folge, die wiederum zu Anzeigefehlern führen können.

Beim Verarbeiten mehrerer Videodatenströme, wie dies bei einer Set-Top-Box

der Fall ist, stellen sich solche Probleme umso mehr (Streitpatentschrift, Abs.

[0002], [0003]).

Als Stand der Technik nennt das Streitpatent die US-amerikanische

Patentveröffentlichung US

6380945

(NK10). Diese

offenbart

ein

Grafikanzeigesystem mit einer grafischen Anzeige-Pipeline und einer

Videoanzeige-Pipeline. Die Grafikanzeige-Pipeline umfasst u. a. eine

Fenstersteuerung, einen Formatkonvertierer und einen Mischer (Blender).

Zwischen Fenstersteuerung und Blender ist nur ein einziger elektrischer Pfad

vorgesehen (Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

2.

Eine Aufgabe wird im Streitpatent nicht unmittelbar genannt. Ausgehend

von den genannten Nachteilen des Standes der Technik sieht der Senat die dem

Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin, eine effizientere Erzeugung von

Grafiken zu ermöglichen und die Verarbeitungsgeschwindigkeit des Systems zur

Erzeugung von Schichtgrafiken in einer Video-Umgebung zu steigern.

3.

Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein „System zum Bereitstellen

von Schichtgrafik

in einer Video-Umgebung“ mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 gelöst werden.

4.

Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es

insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der Senat im vorliegenden

Fall einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik an, der mehrjährige

praktische Berufserfahrung

in der Anzeige von grafischen Signalen auf

Bildschirmen von Fernsehern, Computern und Set-Top-Boxen hat und der

insbesondere über fundierte Kenntnisse im Bereich der Videosignalverarbeitung

und -anzeige verfügt.

5.

Dieser Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1

folgendes Verständnis zugrunde:

a)

Zum Begriff Schichtgrafik (layered graphics) bzw. Grafikschicht (graphical

layer)

Laut Streitpatent besteht eine Schichtgrafik aus einer Mehrzahl von

verschiedenen übereinandergelegten Grafikschichten bzw. Layern, die eine

Anzeige ausmachen (Streitpatentschrift, Abs.

[0001], siehe „The number of

graphical layers that can overlay a position on the screen (e. g., a single video

pixel)“). Weiterhin ist dem Streitpatent zu entnehmen, dass die beanspruchten

Grafikschichten zu einer zusammengesetzten Grafikschicht (composite graphical

layer) zusammengefügt werden können (Streitpatentschrift, Abs. [0006]).

Dem Fachmann ist der Begriff „Layer“ z. B. aus der Bildbearbeitung im Rahmen

der Ebenentechnik oder aus dem computergestützten Design CAD bekannt, wo

Ebenen bzw. Layer angewendet werden, auf die sich die Elemente eines Bildes

verteilen lassen (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Ebenentechnik;

http://ww3.cad.de/foren/ubb/uploads/Angelika+Hadrich/Layer2000.pdf). Solche

Ebenen lassen sich einzeln bearbeiten und auf verschiedene Weise miteinander

kombinieren. Übertragen auf die Grafikverarbeitung in einer Videoumgebung

handelt es sich bei einem Layer um ein logisches Fenster, einen Anzeigebereich

oder eine Hierarchieebene von Anzeigeobjekten. Mehrere Layer können

überlappen oder einander völlig überdecken. Ein Layer kann aus beliebigen

Bildinhalten, z. B. Grafik oder Video bestehen. Eine zusammengesetzte

Grafikschicht resultiert dann aus einer Synthese mehrerer Layer, wobei das

Streitpatent offen lässt, nach welcher Vorschrift die einzelnen Layer kombiniert

werden sollen. Weiterhin macht das Streitpatent keine Angaben darüber, ob die

zusammengesetzte Grafikschicht etwa

in Form

von Rohpixeldaten,

Farbindexwerten, finalen Pixelfarbwerten oder Pixelwerten einer einzelnen

Farbkomponente vorliegen soll. Der Begriff „Composite Layer“ umfasst nach dem

Verständnis des Fachmanns aber nicht nur eine Grafikschicht als einzelnes

Datenobjekt, sondern auch eine Gesamtheit von zusammengestellten Layern,

sofern die Vorschriften zu deren Anordnung auf dem Bildschirm (z. B. räumliche

Beziehungen oder Priorisierungen) mit beinhaltet sind.

b)

Zum Begriff Bus (bus)

Bis auf die Funktion des Datentransportes ist der anspruchsgemäße Bus nicht

näher bestimmt. So ergibt sich etwa aus Absatz [0009] der Streitpatentschrift,

dass der Bus eine bidirektionale Kommunikation mit den gekoppelten

Komponenten ermöglicht. Als Beispiele nennt das Streitpatent einen „Memory

Bus“ und einen „Network Bus“. Nach fachmännischem Verständnis handelt es

sich bei einem solchen Bus um ein System zur Datenübertragung zwischen

mehreren Einheiten eines Datenverarbeitungssystems über einen gemeinsamen

Datenübertragungsweg.

c)

Zum Begriff grafische Maschine (graphical engine)

Der Fachmann wird jede Einheit des beanspruchten Systems zur Bereitstellung

der Schichtgrafik als grafische Maschine bezeichnen, die dazu ausgelegt ist, ein

„Blending“ durchzuführen, d. h. eine Vielzahl grafischer Schichten zu einer

zusammengesetzten Grafikschicht zusammenzuführen (vgl. Merkmale M1.2,

M1.2.1). Weiterhin wird verlangt, dass die grafische Maschine einen Speicher

beinhaltet, der die zusammengesetzte Grafik speichert (vgl. Merkmal M1.2.2).

Beispielsweise kann die grafische Maschine über den Bus mehrere Videostreams

erhalten, diese zu einer einzigen Grafikschicht zusammensetzen und in einem

Frame Buffer abspeichern (Streitpatentschrift, Abs. [0010]). Außerdem kann die

grafische Maschine einen oder mehrere Grafik-Pipeline-Streams, die jeweils eine

Grafikschicht enthalten, über den Bus in ihren Speicher laden und die

entsprechenden Grafikschichten

zu

einer

einzelnen Grafikschicht

zusammensetzen, die dann z. B. im Frame Buffer gespeichert wird (Streitpatentschrift, Abs. [0011]).

d)

Zum Begriff Grafik-Pipeline (graphical pipeline)

Unter einer Grafik-Pipeline versteht das Streitpatent eine

im System

implementierte Vorrichtung, die

in der Lage

ist, die zusammengesetzte

Grafikschicht, die durch die grafische Maschine erzeugt worden ist, weiter zu

transportieren (Streitpatentschrift, Abs. [0006], [0012]). Dabei besteht die Grafik-

Pipeline aus mehreren Einheiten, die den Transport der zusammengesetzten

Grafikschicht ausführen. Bei einer solchen Grafik-Pipeline handelt es sich nach

fachmännischem Verständnis um eine Anordnung, die die für ein Rendern bzw.

eine Erzeugung eines Bildes aus Rohdaten erforderlichen Verfahrensschritte

durchzuführen vermag. Merkmal M1.3.1 verlangt allerdings nicht, dass die Grafik-

Pipeline die zusammengesetzte Grafikschicht über alle Einheiten transportiert.

Ebenso wenig müssen die im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Einheiten

grafische Maschine und Grafik-Pipeline

zwei

voneinander getrennte

Systemkomponenten darstellen, so dass die grafische Maschine genauso gut

Bestandteil der Grafik-Pipeline sein kann und umgekehrt.

e)

Zum Begriff Cursorfarbe-Nachschlagetabelle (cursor color look-up table)

Bei der Cursorfarbe-Nachschlagetabelle handelt es

sich um eine

Farbnachschlagtabelle für die Cursorfarbe (Streitpatentschrift, Abs. [0013]).

Unter einer Farbnachschlagtabelle bzw. Color Lookup Table versteht der

Fachmann den Teil einer Grafik-Hardware, der indizierte Farben in normale

Farbwerte umwandelt, um sie auf einem Bildschirm darstellen zu können.

f)

Zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1

Der Patentanspruch 1 lehrt ein System, welches dazu dient, Schichtgrafiken in

einer Video-Umgebung bereitzustellen (Merkmal M1).

Das beanspruchte System verfügt über einen Bus (Merkmal M1.1). Über den Bus

erlangt das System Zugang zu Grafikdaten (Streitpatentschrift, Abs. [0009]).

Weiterhin ist eine grafische Maschine vorgesehen, die an den Bus gekoppelt ist

(Merkmal M1.2), um

insbesondere Grafikdaten übertragen zu können

(Streitpatentschrift, Abs. [0009]).

Merkmal M1.2.1 besagt, dass die grafische Maschine dazu ausgelegt ist, eine

Vielzahl grafischer Schichten zu einer zusammengesetzten Grafikschicht

zusammenzusetzen.

Merkmal M1.2.2 sieht vor, dass die grafische Maschine einen Speicher beinhaltet,

der die zusammengesetzte Grafik speichert. Laut Streitpatent kann es sich bei

dem Speicher um eine beliebige Speicherart handeln, insbesondere auch um

einen sogenannten Frame Buffer, d. h. einen temporären Zwischenspeicher für

die erzeugten Gesamtgrafikschichten (Streitpatentschrift, Abs. [0010]).

Gemäß Merkmal M1.3 ist der Bus neben der grafischen Maschine auch mit einer

Grafik-Pipeline gekoppelt.

Entsprechend Merkmal M1.3.1 ist die Grafik-Pipeline dazu ausgelegt, die

zusammengesetzte Grafikschicht, die von der grafischen Maschine erzeugt

wurde, weiter zu transportieren (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006], [0012]).

Außerdem beinhaltet die Grafik-Pipeline eine Fenstersteuerung (window

controller), die mit dem Bus und einem Mischer (blender) gekoppelt ist (Merkmal

M1.3.2). Laut Streitpatent stellt die Fenstersteuerung eine Kommunikation mit

dem Bus her, um die von der grafischen Maschine erzeugten Grafikdaten zu

empfangen

(Streitpatentschrift, Abs.

[0009]). Weiterhin

stellt

die

Fenstersteuerung Cursorinformationen bereit, die mit Hilfe einer Cursor-

Nachschlagetabelle in Cursor-Grafikinformationen umgesetzt werden. Der mit der

Fenstersteuerung verbundene Mischer

ist

in der Lage, verschiedene

Grafikschichten übereinanderzulegen und miteinander

zu

verarbeiten

(Streitpatentschrift, Abs. [0013]).

Gemäß den Merkmalen M1.3.3 und M1.3.4 verfügt die Grafik-Pipeline weiterhin

über zwei voneinander getrennte elektrische Pfade, wobei der erste Pfad

Fenstersteuerung und Mischer miteinander verbindet. Dabei muss der erste Pfad

einen Formatkonvertierer

(format converter) und der zweite Pfad eine

Farbnachschlagtabelle für die Cursorfarbe (cursor color look-up table) beinhalten.

Der Begriff Formatkonvertierer wird im Streitpatent selbst nicht definiert. Der

Fachmann wird

ihn weit auffassen und

insbesondere

jede Einheit als

Formatkonvertierer bezeichnen, die Daten aus einem bestimmten Grafikstandard

in einen anderen Grafikstandard umwandeln kann. Als Beispiel einer solchen

Konvertierung nennt das Streitpatent eine Farbraumkonvertierung (Streitpatent,

Abs. [0012]). Merkmal M1.3.3 ist aber nicht auf eine Farbraumkonvertierung

beschränkt.

Entsprechend Merkmal M1.3.5 sind Formatkonvertierer und Cursorfarben-

Nachschlagetabelle auf zwei unterschiedlichen elektrischen Pfaden zwischen

Fenstersteuerung und Mischer angeordnet. Außerdem sollen diese elektrischen

Pfade „parallel“ verlaufen. Das Streitpatent selbst weist keine Definition dafür auf,

was unter „parallel“ zu verstehen ist. Vor dem Hintergrund der Beschreibung und

insbesondere der Figuren 1 und 3 wird der Fachmann Merkmal M1.3.5 derart

auslegen, dass die beiden Datenverarbeitungsvorgänge innerhalb der beiden

elektrischen Pfade getrennt voneinander ablaufen. Ob und inwiefern auf den

Pfaden Daten zeitlich nacheinander oder gleichzeitig übertragen werden, ist nicht

definiert.

6.

Dem Vorbringen der Beklagten zur Auslegung der Merkmale M1.1, M1.2

und M1.3, betreffend die Kopplung der grafischen Maschine an den Bus, sowie

der Merkmale M1.2.1

und M1.2.2, betreffend die zusammengesetzte

Grafikschicht, kann nicht gefolgt werden.

6.1

Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der grafischen

Maschine und der Grafik-Pipeline in Patentanspruch 1 des Streitpatents um

verschiedene Systemkomponenten, die jeweils an den Bus gekoppelt sind, wobei

der Bus dazu ausgebildet ist, als gemeinsamer Datenweg zwischen der

grafischen Maschine und der Grafik-Pipeline zu dienen. Sie beruft sich dabei

insbesondere auf die Figuren 1, 3 und 5 des Streitpatents, die jeweils eine Grafik-

Pipeline-Architektur wiedergäben, bei der eine Grafik-Pipeline separat von einer

grafischen Maschine an den gemeinsamen Bus gekoppelt ist. Demgegenüber

finde die Auslegung im Streitpatent keine Stütze, wonach die beanspruchte

Grafik-Pipeline kein eigenständiger Systembestandteil sein müsse, der getrennt

von der grafischen Maschine mit dem Bus verbunden ist, sondern die grafische

Maschine stattdessen Bestandteil der Grafik-Pipeline ist und umgekehrt. Denn in

einem solchen Fall liege eine Datenübertragung über den Bus zwischen den

daran gekoppelten Systemeinheiten grafische Maschine und Grafik-Pipeline gar

nicht mehr vor.

Die Argumentation der Beklagten ist nicht überzeugend.

Denn dass der Bus eine Datenkommunikation zwischen Grafik-Pipeline und

grafischer Maschine ermöglichen muss – entsprechend den Ausführungsbeispielen der Figuren 1, 3 und 5 des Streitpatents – wird ersichtlich nicht

beansprucht. Vielmehr fordert der Anspruchswortlaut lediglich, dass Bus und

Grafik-Pipeline bzw. Bus und grafische Maschine miteinander gekoppelt sind,

was aber nicht notwendigerweise mit einer Kommunikation zwischen Grafik-

Pipeline und grafischer Maschine gleichzusetzen ist, bei der Grafik-Pipeline und

grafische Maschine separat voneinander an den Bus angebunden sind. Eine

separate Kopplung an den Bus verlangt der erteilte Patentanspruch 1 gerade

nicht. Insbesondere verlangt er nicht, dass es sich bei grafischer Maschine und

Grafik-Pipeline um jeweils eigenständige Systemeinheiten handeln muss, so dass

die grafische Maschine ebenso vollständiger Bestandteil der Grafik-Pipeline sein

kann oder zumindest einige von deren Funktionen mit übernehmen kann. Dass

auch im Streitpatent nicht trennscharf zwischen grafischer Maschine und Grafik-

Pipeline unterschieden wird, geht z. B. aus Absatz [0020] der Streitpatentschrift

hervor, wonach die grafische Maschine die Funktion des Formatkonvertierers

(„aspect

ratio

format converter“) übernimmt, die

in einem anderen

Ausführungsbeispiel der Grafik-Pipeline zugeordnet

ist (Streitpatentschrift,

Abs. [0012]).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Ausführungsbeispiel

regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein

kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 –

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts

eines Patentanspruchs ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn

(wie im Fall des Streitpatents) der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf

bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2007,

309 – Schussfädentransport).

6.2 Weiterhin argumentiert die Beklagte, die Merkmale M1.2.1 und M1.2.2

erforderten, dass die zusammengesetzte Grafikschicht zumindest zeitweilig als

Ganzes in dem Speicher der grafischen Maschine gespeichert sei. Bei der

zusammengesetzten Grafik-Schicht gemäß Streitpatent handle es sich um ein

bestimmtes (Daten-)Objekt, das sich z. B. von einer bloß abstrakten zeitlichen

Abfolge unterscheide. Auch könne nur ein Teil der Daten der zusammengesetzten

Grafikschicht die zusammengesetzte Grafikschicht nicht als solche verkörpern.

Die Auffassung der Beklagten geht bereits deswegen fehl, weil im Streitpatent in

Zusammenhang mit der zusammengesetzten Grafikschicht an keiner Stelle von

einem „Datenobjekt“ die Rede ist, sondern lediglich von einer einzelnen

Grafikschicht („single graphics layer“) bzw. einer einzelnen zusammengesetzten

Grafikschicht („single composite graphical layer“) (Streitpatentschrift, Abs. [0011],

[0016]).

Wodurch die zusammengesetzte Grafikschicht letztendlich repräsentiert wird

(z. B. durch ein „Objekt“, eine Datenstruktur oder eine zeitliche Abfolge von

Pixelwerten), lässt das Streitpatent völlig offen. Ebensowenig geht aus dem

Streitpatent hervor, dass die zusammengesetzte Grafikschicht zu einem

Zeitpunkt als „Ganzes“ im Speicher der grafischen Maschine hinterlegt sein muss.

So wird in Merkmal M1.2.2 allenfalls ein Speicher beansprucht, der „die

zusammengesetzte Grafikschicht speichert“, was nach

fachmännischem

Verständnis auch die Speicherung zeitlich aufeinanderfolgender Anteile einer

zusammengesetzten Grafikschicht mit umfasst.

II.

In seiner erteilten Fassung steht dem Streitpatent, wie von der Klägerin geltend

gemacht, der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ).

1.

Der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 fehlt es mit Rücksicht auf den

der Druckschrift NK9 (US 6,067,098) entnehmbaren Stand der Technik an der für

die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

So führt die Druckschrift NK9 den Fachmann zu einer Videografiksteuerung, die

eine Videoaktualisierung mit Hilfe einer Zeiger-basierten Anzeigeliste durchführt,

um Videodaten aus einem Speicher zu einem Anzeigegerät zu übertragen, z. B.

einem Fernsehgerät oder einem Videobildschirm (Abstract; Spalte 1, Zeilen 56

bis 61). Das bekannte System (Fig. 2A, 2B, 3) umfasst insbesondere einen

integrierten Speicher- bzw. Grafikcontroller (IMC) (interactive media controller),

der für die Aktualisierung des Videosignals zuständig ist (Spalte 7, Zeile 55 bis

Spalte 8, Zeile 4 u. a.). Im System der Druckschrift NK9 werden Objekte bzw.

Fenster zu einem Grafik Overlay zusammengesetzt, d. h. eine Schichtgrafik

innerhalb einer Videoumgebung wird erzeugt (Spalte 5, Zeilen 43 bis 49 –

Merkmal M1).

Der Grafikcontroller (IMC) umfasst u. a. ein aus dem Bus HD_bus 207 und den

Datenbussen Dbus1 und Dbus2 bestehendes Bussystem (Fig. 6; Spalte 19,

Zeilen 34 bis 41; Spalte 20, Zeilen 42 bis 53 - Merkmal M1.1). Über den Bus 207

sind z. B. der Befehls- und Datenspeicher 205 (command and data FIFO) sowie

der Befehlsspeicher 232 (instruction microcode RAM) mit der Execution Engine

210 verbunden. Datenbus Dbus1 bzw. Dbus2 verknüpft den Speichercontroller

221 bzw. 222 mit Bus 207 (Fig. 6).

VDRL-Engine 240 bzw. Window Assembler 240 und Graphics Engine 212, die

direkt mit dem Datenbus Dbus2 und zumindest indirekt mit HD_bus 207 und

Dbus1 gekoppelt sind, verarbeiten sich überlagernde Objekte und Fenster (Fig. 5;

Fig. 6; Fig. 16; Spalte 33, Zeilen 54 bis 64) und kombinieren diese zu einer Grafik,

wobei auf Informationen aus Windows Workspace Areas zugegriffen wird, z. B.

Alpha- und Farbwerte (Spalte 33, Zeilen 21 bis 32). Die Verarbeitung erfolgt für

jede Abtastzeile (span line) bzw. Videolinie, wobei ein Wechsel im jeweiligen

Kontext der Fenster berücksichtigt wird (Spalte 35, Zeilen 5 bis 25). Letztendlich

wird bestimmt, welche Fensterabschnitte mit welchen Videodaten in einer

Abtastzeile im Vordergrund stehen, d. h. nicht verdeckt sind und welche Pixel von

diesen Fensterabschnitten überdeckt werden. Die zugehörigen ermittelten

Pixelwerte werden für jede Abtastzeile in den Video Display FIFO 244

geschrieben und dann in analoge Videosignale konvertiert (Spalte 35, Zeile 66

bis Spalte 36, Zeile 8, siehe „The video data for window W0 is obtained from

system memory 110 and converted to analog video signals for display as

described above. Upon completion of this span line, the dynamic pointer in the

window workspace area of window W0 is incremented to point to the video data

for the next span line.”).

Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Datenstruktur Display Refresh List

zu. Diese enthält eine Reihe von Einträgen und Zeigern, die angeben, wie die

Videodaten bei einer Bildschirmaktualisierung wiedergegeben werden sollen

(Spalte 18, Zeilen 5 bis 23; Spalte 25, Zeilen 3 bis 6; Spalte 32, Zeilen 21 bis 50

u. a.) und wird entweder von der Execution Engine 210 oder der VDRL Engine

bzw. dem Window Assembler 240 erzeugt (Spalte 19, Zeilen 61 bis 67; Spalte 21,

Zeilen 25 bis 28; Spalte 24, Zeile 62 bis Spalte 25, Zeile 6). Sie stellt eine

Datenstruktur dar (Fig. 12; Fig. 18), die nicht nur vorgibt, welche Fenster, Objekte

und Videodaten zu einer einzigen Grafik zusammengefügt werden, sondern

darüberhinaus bestimmt, welche Fensterabschnitte mit welchen Videodaten bei

der Bildschirmwiedergabe im Vordergrund stehen und welche verdeckt sind.

Insoweit stellt die Display Refresh List zusammen mit den darin referenzierten

Daten eine zusammengesetzte Grafikschicht im Sinne des Streitpatents dar, die

in einem Speicher (dem System Memory 110) abgelegt ist, wobei der Speicher

der VDRL-Engine 240 bzw. Window Assembler 240 zuzurechnen ist (Spalte 32,

Zeilen 14 bis 16). Im Ergebnis ergibt sich somit aus der Druckschrift NK9 eine an

einen Bus gekoppelte grafische Maschine in Gestalt der VDRL-Engine 240 bzw.

des Window Assemblers 240, die aus einer Mehrzahl von grafischen Schichten

bzw. Fenstern mit Videodaten eine zusammengesetzte Grafikschicht erzeugt und

diese in einem ihr zugeordneten Speicher System Memory 110 ablegt.

Demnach gehen die Merkmale M1.2, M1.2.1 sowie M1.2.2 aus der Druckschrift

NK9 hervor.

Das aus der Druckschrift NK9 bekannte System verfügt auch über eine Grafik-

Pipeline, die in erster Linie aus den in Figur 6 dargestellten Komponenten (205,

231, 232), der Execution Engine 210, der Graphics Engine 212, dem Display

Storage FIFO 244 sowie dem Hardware Cursor 247 und dem Display Memory

Shifter 246 gebildet wird. Die aufgezählten Komponenten sind (zumindest

indirekt) mit dem Bussystem 207 HD_bus und den Datenbussen Dbus1 und

Dbus2 gekoppelt (Merkmal M1.3).

Insbesondere die Graphics Engine 212 als Bestandteil der bekannten Grafik-

Pipeline und die VDRL-Engine 240 bzw. der Window Assembler 240 sind dafür

zuständig, die aus einer Mehrzahl von Fenstern zusammengesetzte Grafikschicht

bzw. deren Pixelwerte zu den Digital-Analog-Konvertern (250, 252, 254) (DACs)

zu transportieren (Spalte 29, Zeilen 52 bis 56; Spalte 35, Zeile 66 bis Spalte 36,

Zeile 8 u. a. – Merkmal M1.3.1).

Weiterhin umfasst der Grafikcontroller (IMC) eine Fenstersteuerung, die sich aus

dem Befehls- und Datenspeicher FIFO 205, der Instruction Decode and Execution

Unit 231 und dem Speicher RAM 232 zusammensetzt und die über das

Bussystem 207 HD_bus an Datenbus Dbus1 und Dbus2 angebunden ist (Fig. 6;

Spalte 19, Zeilen 23 bis 48). Mit dem Display Memory Shifter 246 ist außerdem

ein Mischer vorgesehen, der zusammen mit der Hardware Cursor Logik 247 das

Grafik-Overlay für einen Cursor über die von der Graphic Engine 212 gelieferte

Schichtgrafik legt (Spalte 20, Zeile 65 bis Spalte 21, Zeile 9 - Merkmal M1.3.2).

Obige Fenstersteuerung ist über einen ersten elektrischen Pfad, der die

Execution Engine 210, die Graphics Engine 212 und den Display Storage FIFO

244 enthält, mit dem Mischer Display Memory Shifter 246 verbunden (Fig. 6). In

der Graphics Engine 212, d. h. im ersten elektrischen Pfad ist u. a. ein Color

Space Conversion block 655 vorhanden, der als Formatkonvertierer fungiert und

eine Farbraumkonvertierung durchführt (Fig. 20; Spalte 45, Zeilen 1 bis 13 –

Merkmal M1.3.3).

Ferner ist in einem zweiten elektrischen Pfad, der von der Fenstersteuerung über

den HD-Bus 207 zum Display Memory Shifter 246 führt, eine Hardware Cursor

Logik 247 enthalten (Fig. 6; Spalte 20, Zeilen 57 bis 59; Spalte 21, Zeilen 4 bis

9), die zwangsläufig Zugriff auf eine Color Lookup Table haben muss, wenn für

den Cursor eine farbige Darstellung überhaupt vorgesehen sein soll (Merkmal

M1.3.4).

Im Memory Controller (IMC) verlaufen beide elektrischen Pfade getrennt

voneinander zwischen Fenstersteuerung und Mischer Display Memory Shifter

246 (Fig. 6 – Merkmal M1.3.5).

Demnach offenbart der Grafikcontroller (IMC) der Druckschrift NK9 sämtliche

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

2.

Die Beklagte macht geltend, die Druckschrift NK9 offenbare weder das

Zusammensetzen

einer

Vielzahl

grafischer

Schichten

zu

einer

zusammengesetzten Grafikschicht noch deren Speicherung durch eine grafische

Maschine. Insbesondere beschränke sich eine Funktion des „Depth Compare

block 262“ (Spalte 20, Zeilen 31 bis 35) auf das triviale Verwerfen von Objekten,

die sich hinter anderen Objekten befinden. Das bloße Verwerfen bestimmter

Objekte, etwa aufgrund von Tiefeninformationen, stelle

jedoch kein

Zusammensetzen verschiedener Schichten dar.

Der Einwand geht bereits deswegen

fehl, weil die Systemkomponente

VDRL-Engine 240 bzw. Window Assembler 240 als grafische Maschine fungiert.

Sie verarbeitet sich überlagernde Objekte und Fenster (Fig. 16; Spalte 33, Zeilen

54 bis 64) und kombiniert diese zu einer zusammengesetzten Grafikschicht in

Gestalt der Display Refresh List (Spalte 19, Zeilen 11 bis 14, siehe „… The

Display Refresh List Assembly block 402 assembles display refresh lists in

system memory 110 …”; Spalte 19, Zeilen 61 bis 67, siehe „… In an alternate

embodiment shown in Fig. 5 and discussed above, the Window Assembler 240

performs both operations of assembling and executing the display refresh list.”;

Spalte 21, Zeilen 25 bis 28), wobei auf Informationen aus Windows Workspace

Areas zugegriffen wird, z. B. Alpha- und Farbwerte (Spalte 33, Zeilen 21 bis 32).

Die Display Refresh List wird hierbei im System Memory 110 abgelegt (Spalte 19,

Zeilen 11 bis 14; Spalte 32, Zeilen 14 bis 16; Spalte 32, Zeilen 23 bis 25). Sie

repräsentiert eine zusammengesetzte Grafikschicht, weil sie darzustellende

Objekte bzw. Fenster nicht bloß beziehungslos zusammenstellt, sondern

darüberhinaus beschreibt, wie diese relativ zueinander angeordnet sind und

welche Objekte bzw. Fenster in der Gesamtgrafik im Vordergrund stehen bzw.

welche Teile von Objekten bzw. Fenstern nicht sichtbar sind, weil sie verdeckt

werden. Die Display Refresh List beruht u. a. auf einer Sortierung der Objekte

bzw. Fenster entsprechend ihrer Tiefeninformation und legt fest, wie deren

sichtbare Abschnitte zu einer Gesamtgrafik zusammengefügt und welche ihrer

Grafik- und Videodaten dabei berücksichtigt werden müssen (Spalte 30, Zeilen

45 bis 59).

Demnach wird der Fachmann in der VDRL-Engine 240 bzw. dem Window

Assembler 240 eine grafische Maschine iSd Streitpatents erkennen, die grafische

Schichten in Gestalt von Objekten bzw. Fenstern sortiert und derart miteinander

„vermengt“ bzw. mischt, dass sich eine zusammengesetzte Grafikschicht ergibt

(vgl. Streitpatentschrift, Spalte 3, Zeilen 41 bis 44, siehe „Thus, the graphical

engine 30 may provide, for example, sorting and blending of the graphics layers

in forming the composite graphics layer.“). Das Mischen bzw. Zusammensetzen

der Fensterobjekte führt in der Lehre der Druckschrift NK9 letztendlich dazu, dass

nur die nicht verdeckten Teile von Fensterobjekten als Bildschirmpixel berechnet

und dargestellt werden.

3.

Des Weiteren argumentiert die Beklagte, die Druckschrift NK9 zeige auch

keine parallele Anordnung zweier elektrischer Pfade zwischen einer

Fenstersteuerung und einem Mischer, wobei einer der Pfade einen

Formatkonvertierer und der andere eine Cursorfarbe-Nachschlagetabelle

aufweist.

Auch dieser Einwand hält einer Überprüfung nicht stand.

So offenbart die Druckschrift NK9 eine Grafik-Pipeline, die im Wesentlichen durch

die Systemkomponenten des in Figur 6 dargestellten Grafikcontrollers (IMC) mit

Ausnahme der VDRL-Engine 240 gebildet wird (siehe oben Abschnitt II 1.). Diese

sind (zumindest indirekt) mit dem Bussystem 207 HD_bus und den Datenbussen

Dbus1 und Dbus2 gekoppelt.

Der Grafikcontroller (IMC) verfügt über eine Fenstersteuerung, die aus dem

Befehls- und Datenspeicher Command and Data FIFO 205, der Instruction

Decode and Execution Unit 231 und dem Speicher RAM 232 gebildet wird und

die an das Bussystem 207 HD_bus und an die Datenbusse Dbus1 und Dbus2

angebunden ist (Fig. 6; Spalte 19, Zeilen 23 bis 48). Die Fenstersteuerung ist

wiederum über das Host-Interface 202 mit der CPU 102 verbunden, auf der eine

Videotreiber-Software läuft, die die grundlegenden Informationen für jedes

Fenster bzw. Objekt bestimmt oder aktualisiert (Spalte 23, Zeile 64 bis Spalte 24,

Zeile 19; Spalte 27, Zeilen 23 bis 25). Mit dem Display Memory Shifter 246 ist in

der Grafik-Pipeline außerdem ein Mischer enthalten (Spalte 20, Zeile 65 bis

Spalte 21, Zeile 9).

Ein erster elektrischer Pfad, der die Execution Engine 210, die Graphics Engine

212 und den Display Storage FIFO 244 enthält, verbindet obige Fenstersteuerung

mit dem Mischer Display Memory Shifter 246 (Fig. 6). Der in der Graphics Engine

212, d. h. im ersten elektrischen Pfad angeordnete Color Space Conversion block

655 führt die Funktion eines Formatkonvertierers aus (Fig. 20; Spalte 45, Zeilen

1 bis 13, siehe „The Color Space Converter block 655 converts data between

color spaces, for example from a YUV format to an RGB format, or vice versa.“ –

vgl. Merkmal M1.3.3).

Der zweite elektrische Pfad verläuft von der Fenstersteuerung über den HD-Bus

207 zum Display Memory Shifter 246. Nach fachmännischem Verständnis muss

die darin enthaltene Hardware Cursor Logik 247 Zugriff auf eine Color Lookup

Table haben, wenn der Cursor farbig dargestellt werden soll (Fig. 6; Spalte 20,

Zeilen 57 bis 59; Spalte 21, Zeilen 4 bis 9 - vgl. Merkmal M1.3.4).

Beide elektrischen Pfade sind separat zwischen Fenstersteuerung und Mischer

Display Memory Shifter 246 (Fig.6) angeordnet (vgl. Merkmal M1.3.5).

4.

Außerdem führt die Beklagte aus, bei der vom Senat vorgenommenen

Auslegung sei die von der VDRL-Engine 240 gebildete grafische Maschine der

Druckschrift NK9 mitsamt dem zugehörigen Speicher als Bestandteil des ersten

elektrischen Pfads der Grafik-Pipeline ausgebildet. Die bekannte grafische

Maschine sei demnach auch nicht als weitere Systemkomponente neben der

Grafik-Pipeline an den HD_Bus gekoppelt. Vielmehr liege eine solche Kopplung

über die Grafik-Pipeline selbst vor.

Weiterhin diene der Bus HD_Bus auch nicht als Datenübertragungsweg zwischen

der grafischen Maschine und der Grafik-Pipeline als solcher, d. h. zwischen den

Komponenten, die anspruchsgemäß an den Bus gekoppelt sind.

Diese Argumentation ist ebenfalls nicht überzeugend.

Der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 verlangt weder, dass grafische

Maschine und Grafik-Pipeline separat an den anspruchsgemäßen Bus gekoppelt

sein müssen, noch dass die grafische Maschine kein Bestandteil des ersten

elektrischen Pfads der Grafik-Pipeline sein darf. Demnach kommt es an dieser

Stelle auf die Frage nicht an, ob die VDRL-Engine 240 letztendlich der Grafik-

Pipeline des Grafikcontrollers (IMC) zuzurechnen ist und ob sie separat mit dem

Bussystem aus HD_Bus, Dbus1 und Dbus2 verbunden ist. Weiterhin fordert der

erteilte Patentanspruch 1 nicht, dass der Bus als Datenübertragungsweg

zwischen grafischer Maschine und Grafik-Pipeline dient, sondern lediglich, dass

Bus und grafische Maschine bzw. Bus und Grafik-Pipeline miteinander gekoppelt

sind. Im Übrigen ist Figur 6 aus Druckschrift NK9 zu entnehmen, dass sowohl die

VDRL-Engine 240 als grafische Maschine als auch die Graphics Engine 212 als

Bestandteil der Grafik-Pipeline des Controllers (IMC) mit dem HD_bus 207 und

den Datenbussen Dbus1 und Dbus2 verknüpft sind.

5.

Darüberhinaus macht die Beklagte geltend, dass Teile des ersten und

zweiten elektrischen Pfads der Grafik-Pipeline aus Druckschrift NK9 über den

Bus HD_Bus verlaufen. Auch sei die bekannte Grafik-Pipeline nicht als

eigenständige Einheit an den Bus HD_Bus gekoppelt, sondern würde diesen

vielmehr integrieren.

Der Einwand greift nicht durch.

So schließt der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aus, dass

zumindest Teile des ersten und zweiten elektrischen Pfads über den

anspruchsgemäßen Bus verlaufen. Zwar führen gemäß Figur 6 aus Druckschrift

NK9 Teile des ersten und zweiten elektrischen Pfads über den Bus HD_Bus 207,

nicht jedoch über Datenbus Dbus1 bzw. Dbus2. Der erteilte Patentanspruch 1

verlangt auch nicht, dass die Grafik-Pipeline als eigenständige Systemeinheit an

den Bus gekoppelt sein muss.

6.

Nach Auffassung der Beklagten verlangt der erteilte Patentanspruch 1,

dass der Speicher Bestandteil der grafischen Maschine als einer technischen

Einheit ist. Der System Memory 110 gemäß Druckschrift NK9 bilde dagegen keine

technische Einheit mit dem Grafik-Controller (IMC) insgesamt oder auch nur mit

einzelnen seiner Elemente. Es handle sich vielmehr um einen Systemspeicher

mit vielfältigen Funktionen, der sowohl strukturell als auch funktional nicht Teil

des Grafik-Controllers (IMC) oder einer mit dessen Komponenten gebildeten

technischen Einheit sei.

Auch dieser Einwand überzeugt nicht.

So wird im Merkmalskomplex M1.2 beansprucht „a graphical engine (30) coupled

to the bus, … comprising a memory that stores the composite graphical layer;“.

Damit ist – entsprechend der Bedeutung des englischen Verbs „to comprise“ (zu

Deutsch „umfassen“, „einschließen“, „enthalten“, „einbeziehen“) – gemeint, dass

die grafische Maschine einen Speicher beinhaltet oder doch zumindest mit

einbezieht, der die zusammengesetzte Grafikschicht speichert. Dadurch, dass im

System der Druckschrift NK9 die Display Refresh List zusammen mit den

referenzierten Grafik- und Videodaten im System Memory 101 abgelegt wird, wird

dieser für die Bildsynthese der VDRL-Engine 204 zugeordnet bzw. von der

VDRL-Engine 204 mit einbezogen. Merkmal M1.2.2 ist somit in der Lehre der

Druckschrift NK9 verwirklicht.

7.

Ferner argumentiert die Beklagte, dass bei dem vom Senat

angenommenen Verständnis

des Begriffs

einer

zusammengesetzten

Grafikschicht die anspruchsgemäße grafische Maschine ihrer erkennbaren

Funktion entledigt sei. Denn es reiche anscheinend aus, wenn – wie in

Druckschrift NK9 - ein bloßes Ablegen einer Vielzahl grafischer Schichten im

Speicher erfolge. Dies sei jedoch gerade kein Zusammensetzen der vorliegenden

Vielzahl grafischer Schichten zu einer Grafikschicht. Auch die in der Auslegung

als zumindest erforderlich angenommenen Vorschriften zur Beziehung der

Einzelschichten zueinander führten zu keinem anderen Verständnis. Diese

bestimmten vielmehr die Funktion der grafischen Maschine beim Bilden der

zusammengesetzten Grafikschicht.

Der Argumentation kann nicht gefolgt werden.

So lehrt die Druckschrift NK9 keine zusammengesetzte Grafikschicht, die sich

durch ein bloßes Ablegen einer Vielzahl grafischer Schichten in einem Speicher

ergibt. Vielmehr sieht die dort offenbarte Lehre vor, die von einer Anwendung in

den System Memory 110 geschriebenen Grafik- und Videodaten (Spalte 23,

Zeilen 27 bis 35) so zu einer Display Refresh List zu verarbeiten, dass bei deren

Ausführung nur diejenigen Grafik- und Videodaten in die Grafik-Pipeline geladen

werden, die die nicht verdeckten Teile von Fensterobjekten beschreiben und als

Bildschirmpixel einer Gesamtgrafik dargestellt werden (Spalte 30, Zeilen 45 bis

59). Insoweit stellt die Display Refresh List zusammen mit ihren referenzierten

Grafik- und Videodaten eine zusammengesetzte Grafikschicht dar.

Die Frage, ob die in der Display Refresh List enthaltenen Einträge (Fig. 18; Spalte

30, Zeile 60 bis Spalte 31, Zeile 1) allenfalls die Funktion der grafischen Maschine

bzw. der VDRL-Engine 240 beim Bilden der zusammengesetzten Grafikschicht

und nicht etwa die zusammengesetzte Grafikschicht selbst betreffen, kann in

diesem Zusammenhang dahinstehen, da das Streitpatent keinerlei Angaben zu

den

Informationen macht, die eine

zusammengesetzte Grafikschicht

kennzeichnen sollen.

8.

Damit offenbart die Druckschrift NK9 alle Merkmale des Gegenstandes

nach dem erteilten Patentanspruch 1. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag fehlt es daher an der für die Patentfähigkeit erforderlichen

Neuheit.

9.

Der Systemanspruch 1 des Streitpatents hat daher keinen Bestand. In

seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent, dessen abhängige Unteransprüche

die Beklagte nicht gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu erklären.

III.

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit besteht in den Fassungen

der Hilfsanträge I bis IV, VI bis XVI sowie XVIII bis XX unverändert fort.

Die Fassungen der Hilfsanträge V, XVII, XXI und XXII sind unzulässig, weil der

Gegenstand ihres jeweiligen Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert ist.

1.

Dem Hilfsantrag I kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand

seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

1.1

In Hilfsantrag I wird dem erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal M1.3.2a

hinzugefügt, wonach die Fenstersteuerung und die grafische Maschine getrennt

voneinander an den Bus gekoppelt sind.

1.2 Merkmal M1.3.2a ist aus Druckschrift NK9 bekannt.

Dort ist die Fenstersteuerung des Grafikcontrollers (IMC), die sich aus dem

Befehls- und Datenspeicher FIFO 205, der Instruction Decode und Execution Unit

231 und dem Speicher RAM 232 zusammensetzt, über den HD_Bus 207 mit

Datenbus Dbus1 bzw. Dbus2 gekoppelt.

Die grafische Maschine VDRL Engine 240 ist hingegen sowohl mit dem Bus

HD_Bus 207 als auch dem Datenbus Dbus2 direkt verbunden (Fig. 6; Fig. 23).

Die Fenstersteuerung des Grafikcontrollers (IMC) und die grafische Maschine

VDRL Engine 240 sind ersichtlich getrennt voneinander an das aus dem Bus

HD_Bus 207 und den Datenbussen Dbus1 und Dbus2 bestehende Bussystem

gekoppelt (Merkmal M1.3.2a).

1.3

Nach Auffassung der Beklagten entspricht der Anordnung der grafischen

Maschine außerhalb der Grafik-Pipeline im Streitpatent eine unabhängige

Kopplung dieser beiden Komponenten mit dem Bus. Dies gestatte den

unabhängigen Zugriff jeder der genannten Komponenten auf Daten über den Bus

sowie ggfs. ein Aufteilen der grafischen Maschine durch mehrere Grafik-

Pipelines. Eine solche unabhängige Kopplung von grafischer Maschine und

Grafik-Pipeline sei in Druckschrift NK9 aber nicht offenbart.

Der Einwand ist nicht überzeugend.

Die separate Kopplung der bekannten Fenstersteuerung und der VDRL-Engine

240 an den Datenbus Dbus2 (und damit an das Bussystem aus HD_Bus, Dbus1

und Dbus2) entnimmt der Fachmann der Figur 6 in Verbindung mit Figur 23 aus

Druckschrift NK9. Nach fachmännischem Verständnis ermöglicht dies, dass eine

auf der CPU 102 ablaufende Anwendung z. B. über den bidirektionalen Datenbus

Dbus2 Grafik- und Videodaten in den System Memory 110 schreibt (Spalte 23,

Zeilen 27 bis 38 u. a.), während bei der Verarbeitung der Display Refresh List

durch die VDRL-Engine 240 Grafik- und Videodaten über den gleichen Datenbus

hin zur Graphics Engine 212 übertragen werden (Spalte 34, Zeilen 39 bis 44).

1.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag ist die Lehre des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I nicht neu und daher nicht patentfähig. Mit

dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.

Die Beklagte versteht die von ihr vorgelegten Hilfsanträge grundsätzlich im Sinne

geschlossener Anspruchssätze, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beansprucht.

Dies schließt

für alle Hilfsanträge eine separate Betrachtung einzelner

Patentansprüche aus, wenn sich ein Patentanspruch des betroffenen

Anspruchssatzes, wie hier, als nicht patentfähig erweist.

2.

Der Hilfsantrag II kann nicht günstiger beurteilt werden, weil das zum

erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommene Merkmal aus der Druckschrift NK9

bekannt ist.

2.1 Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 ist im Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag II das Merkmal M1.3.2b aufgenommen worden. Das Zusatzmerkmal

ist

so zu verstehen, dass die Fenstersteuerung dazu ausgebildet ist, über den Bus

auf im Speicher der grafischen Maschine hinterlegte Informationen zuzugreifen

und diese über den Bus zur Grafik-Pipeline zu transportieren.

2.2 Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift NK9 bekannten Stand der

Technik ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II nicht

neu; denn die Druckschrift NK9 offenbart auch das neu hinzugekommene

Merkmal M1.3.2b.

So wird der Fachmann im System Memory 110 einen Speicher erkennen, der eine

zusammengesetzte Grafikschicht speichert. Dieser umfasst eine Windows ID List,

einen Windows Workspace Buffer, einen Display Memory sowie eine Display

Refresh List (Fig. 8; Fig. 9; Fig. 18; Spalte 22, Zeilen 41 bis 48), wobei letztere

zusammen mit den darin referenzierten Daten aus Sicht des Senats eine

zusammengesetzte Grafikschicht iSd Streitpatents darstellt (siehe oben).

Windows ID List, Windows Workspace Buffer und Display Memory werden in

Spalte 26, Zeilen 2 bis 28, Spalte 26, Zeilen 47 bis 56 und Spalte 22, Zeile 49 bis

Spalte 23, Zeile 9 der Druckschrift NK9 näher beschrieben.

Weiterhin greift die Host CPU 102, auf der eine Treiber Software ausgeführt wird,

über die Fenstersteuerung, die aus dem Befehls- und Datenspeicher FIFO 205,

der Instruction Decode & Execution Unit 231 und dem RAM 232 gebildet wird, auf

die im System Memory 110 enthaltenen Informationen zu (Fig. 6; Spalte 19,

Zeilen 27 bis 31; Spalte 23, Zeilen 32 bis 35; Spalte 23, Zeilen 58 bis 63 u. a.).

Der Fachmann wird erkennen, dass der Datentransfer von der Host CPU 102 bzw.

der Fenstersteuerung hin zum System Memory 110 unter Beteiligung der

bidirektionalen Bussysteme Dbus1 und Dbus2 stattfindet (Fig. 6; Spalte 20, Zeilen

42 bis 53). Nach Ausgabe eines entsprechenden Befehls des Treibers an die

Fenstersteuerung löst diese das Zusammenstellen einer Display Refresh List aus

(Spalte 24, Zeilen 62 bis 66), die im System Memory 110 gespeichert wird (Spalte

22, Zeilen 41 bis 43) und in der Folge auf der VDRL-Engine 240 ausgeführt wird

(Spalte 19, Zeilen 61 bis 67).

Die von der Display Refresh List referenzierten Grafik- und Videodaten werden

über Dbus1 und Dbus2 vom System Memory 110 zur Grafik-Pipeline übertragen

(Spalte 34, Zeilen 26 bis 51, siehe „The video data is obtained from system

memory 110 and passes through source FIFO 605, Barrel Shifter 625, and the

remaining logic of the Graphics Engine 212, as well as the Display Storage Buffer

or FIFO 244 and Display Memory Shifter 246 to the DACs 250, 252 and 254.”;

Spalte 43, Zeilen 46 bis 51; Spalte 43, Zeilen 4 bis 12).

Der Fachmann wird erkennen, dass in der Druckschrift NK9 die VDRL-Engine

240 als grafische Maschine, aber auch die Grafik-Pipeline des Grafik-Controllers

mit beiden Bussystemen Dbus1 und Dbus2 gekoppelt ist (Fig. 6) und Daten, die

eine zusammengesetzte Grafikschicht beschreiben, unter Mitwirkung einer

Fenstersteuerung von dem der grafischen Maschine zugeordneten System

Memory 110 hin zur Grafik-Pipeline transportiert werden (Merkmal M1.3.2b).

Dementsprechend handelt es sich bei Dbus1 und Dbus2 in Verbindung mit dem

Bus HD_Bus um einen Bus iSd Merkmale M1.2 und M1.3.

2.3

Damit ist auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II

nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.

3.

Hilfsantrag

III hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines

Patentanspruchs

1

durch

die Druckschrift

NK9

neuheitsschädlich

vorweggenommen ist.

3.1 Gegenüber dem Hauptantrag ist in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III das

Merkmal M1.2.2a hinzugekommen, wonach der Speicher der grafischen

Maschine über einen Bildspeicher

(frame buffer) verfügt,

in dem die

zusammengesetzte Grafikschicht gespeichert wird.

3.2

Aus der Druckschrift NK9 folgt, dass es sich beim System Memory 110 um

einen Frame Buffer bzw. Bildspeicher iSd Streitpatents handelt. So wird bereits

in Spalte 11, Zeilen 52 bis 55 der Druckschrift NK9 erläutert, dass der Grafik-

Controller IMC 140 den System Memory als virtuellen grafischen Frame Buffer

(virtual graphical frame buffer) und Programm- bzw. Datenspeicher nutzt. Die

durch die Display Refresh List

referenzierten Daten im System Memory

entsprechen dabei einer digitalen Kopie des Monitorbildes. Merkmal M1.2.2a ist

somit in der Lehre der Druckschrift NK9 verwirklicht.

3.3

Die Beklagte führt aus, dass die Druckschrift NK9 mit dem System Memory

110 weder einen (Bild-)Speicher für eine zusammengesetzte Grafikschicht als

Bestandteil einer grafischen Maschine noch eine grafische Maschine offenbare,

die mitsamt dem System Memory 110 als Speicher außerhalb einer Grafik-

Pipeline angeordnet wäre.

Der Einwand kann nicht überzeugen.

So repräsentiert die VDRL-Engine 240 bereits für sich allein genommen eine

grafische Maschine iSd Streitpatents, die strenggenommen – da sie in erster Linie

nur die Datenstruktur Display Refresh List mit den darin in Bezug genommenen

Grafik- und Videodaten zum Rendern bereitstellt – keinen Bestandteil der Grafik-

Pipeline des Grafik-Controllers (IMC) bildet. Letzteres gilt ebenso für den System

Memory 110, in dem Display Refresh List sowie Grafik- und Videodaten abgelegt

sind, wodurch dieser zumindest teilweise der VDRL-Engine 240 zugeordnet

werden kann. VDRL-Engine 204 und System Memory 110 sind sowohl in

funktioneller als auch physikalischer Hinsicht von der in der Druckschrift NK9

offenbarten Rendering-Pipeline getrennt. Weiterhin wird der Fachmann den in

Druckschrift NK9 genannten virtuellen grafischen Frame Buffer (Spalte 11, Zeilen

52 bis 55; Spalte 12, Zeilen 49 bis 58) so verstehen, dass dieser statt eines

Hardware-Frame Buffers einen passenden Speicherbereich zur Verfügung stellt,

in dem die Zeiger der Display Refresh List, die auf die

jeweiligen

Speicheradressen von Grafik- und Videodaten verweisen, den entsprechenden

Bildschirmpixeln zugeordnet sind, so dass jedem Bildschirmpixel genau ein

bestimmter Bereich des virtuellen Frame Buffers zugewiesen wird (vgl. NK9, Fig.

18). Insoweit stellt der aus der Druckschrift NK9 bekannte virtuelle Frame Buffer

einen Bildspeicher iSd Streitpatents dar.

3.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag ist der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III nicht patentfähig. Mit dem

Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.

4.

Hilfsantrag

IV hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines

Patentanspruches 1 nicht neu ist.

4.1

Im Hilfsantrag IV wird die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 durch das

zusätzliche Merkmal M1.3.6 dahingehend eingeschränkt, dass die Grafik-Pipeline

dazu ausgebildet

ist, die zusammengesetzte Grafikschicht zu dem

Formatkonvertierer in dem ersten elektrischen Pfad zu transportieren.

4.2

Damit kann jedoch eine Patentfähigkeit nicht begründet werden.

So ist in der Graphics Engine 212, d.h. im ersten elektrischen Pfad u. a. ein Color

Space Conversion block 655 vorgesehen, der als Formatkonvertierer fungiert und

eine Farbraumkonvertierung durchführt (Fig. 20; Spalte 45, Zeilen 1 bis 13). Dem

Color Space Conversion block 655 werden insbesondere über #1 FIFO 610 und

#2 FIFO 605, die an die Datenbusse Dbus#1 und Dbus#2 gekoppelt sind, Video-

und Grafikdaten der zusammengesetzten Grafikschicht zugeführt (Fig. 20; Spalte

43, Zeilen 46 bis 51).

Dementsprechend ist die Grafik-Pipeline der Druckschrift NK9, deren Bestandteil

die Graphics Engine 212 ja ist, dazu ausgebildet, die in der Display Refresh List

referenzierten Video- und Grafikdaten für eine zusammengesetzte Grafikschicht

zu einem Formatkonvertierer iSd Streitpatents zu transportieren.

Merkmal M1.3.6 ist damit aus der Druckschrift NK9 bekannt.

4.3

Da sich Merkmal M1.3.6 aus Druckschrift NK9 ergibt, fehlt es dem

Gegenstand gemäß Hilfsantrag IV an der für die Patentfähigkeit erforderlichen

Neuheit, weswegen Hilfsantrag IV nicht günstiger als der Hauptantrag beurteilt

werden kann.

5.

Hilfsantrag V ist unzulässig, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs

1 nicht ursprünglich offenbart ist und daher gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ verstößt.

5.1

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V wird gegenüber dem erteilten

Patentanspruch 1 dahingehend konkretisiert, dass das beanspruchte System

über eine Mehrzahl von Grafik-Pipelines verfügt, die jeweils mit dem Bus

gekoppelt sind (Merkmal M1.3´) und von denen jede zum Transportieren einer

mittels der grafischen Maschine zusammengesetzten Grafikschicht ausgebildet

ist

(Merkmal M1.3.1´). Außerdem soll

jede der Grafik-Pipelines eine

Fenstersteuerung aufweisen, die mit dem Bus und einem Mischer gekoppelt ist

(Merkmal M1.3.2´).

5.2

Die Änderung des Hilfsantrags V ist der ursprünglichen Anmeldung (Anlage

NK2) nicht entnehmbar und stellt daher eine „unzulässige Erweiterung“ dar.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer

Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in der

Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent

angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich,

aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete Lehre

den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der

Erfindung bzw. als mögliche Ausführungsform entnehmen kann (BGH GRUR

2015, 249 – Schleifprodukt; BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).

Die unzulässige Erweiterung betrifft Merkmal M1.3.2´. Die mit diesem

beanspruchte Möglichkeit, eine Mehrzahl von Grafik-Pipelines vorzusehen, wird

lediglich in Absatz [0027] iVm Figur 5 der Offenlegungsschrift (Anlage NK2)

angesprochen. Dort ist aber allenfalls die Rede davon, dass die mehreren Grafik-

Pipelines zumindest einige der Komponenten aus dem ersten oder zweiten

Ausführungsbeispiel enthalten können (vgl. NK2, Spalte 9, Zeilen 6 bis 11, siehe

„The graphical pipeline system 310 may include, for example, at least some of

the components described above with respect to the first and the second

embodiments of the graphical pipeline architecture 10 …“). Auch in der Figur 5

sind keine weiteren Einzelheiten zum konkreten Aufbau der einzelnen Grafik-

Pipelines enthalten. Der Figur 5 ist aber zumindest entnehmbar, dass jede der

Grafik-Pipelines mit dem Bus gekoppelt ist.

Weder aus der genannten noch irgendeiner anderen Textstelle der Anlage NK2

geht jedoch unmittelbar und eindeutig hervor, dass jede der Grafik-Pipelines über

eine Fenstersteuerung verfügt, die darüberhinaus noch mit einem Mischer

gekoppelt ist (Merkmal M1.3.2´).

5.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V geht über

den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, so dass das Streitpatent in

seiner Fassung nach Hilfsantrag V keinen Bestand hat.

6.

Die Hilfsanträge VI bis XVII haben keinen Erfolg, weil der Gegenstand

ihres jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI bis XVI nicht neu ist und

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XVII gegenüber dem

Inhalt der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist.

6.1

Bei den Hilfsanträgen VI bis XVII handelt es sich um unterschiedliche

Kombinationen der

jeweiligen Merkmale von Patentanspruch 1 aus den

vorhergehenden Hilfsanträgen I bis V.

6.2

Ausgehend von den Ausführungen zu den Hilfsanträgen I bis V fehlt es

dem Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag VI bis XVI

mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift NK9 bekannten Stand der Technik an

der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

6.3

Die streitpatentgemäße Lehre in der Fassung von Hilfsantrag XVII, der die

Merkmale der Hilfsanträge I bis V kombiniert, ist aus den zu Hilfsantrag V

genannten Gründen ebenfalls gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ unzulässig erweitert.

Die unzulässige Erweiterung betrifft hier Merkmal M1.3.2´´, das Merkmal M1.3.2´

inhaltlich mit umfasst, so dass die Ausführungen zu Hilfsantrag V auch auf

Hilfsantrag XVII zutreffen.

7.

Dem Hilfsantrag XVIII kann nicht stattgegeben werden, da der

Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

7.1

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVIII unterscheidet sich von seiner

Fassung gemäß Hilfsantrag VIII dadurch, dass Merkmal M1.2.1 durch Merkmal

M1.2.1´ ersetzt und hinter Merkmal M1.2.2 anstelle von Merkmal M1.2.2a das

Merkmal M1.2.2a´ eingeordnet wird; außerdem wird vor Merkmal M1.3.2 das

Merkmal M1.3.1a eingefügt.

In Merkmal M1.2.1´ wird beansprucht, dass die grafische Maschine eine Vielzahl

grafischer Schichten zu einer einzigen zusammengesetzten Grafikschicht

zusammensetzen kann.

Merkmal M1.2.2a´ sieht vor, dass die grafische Maschine die Vielzahl grafischer

Schichten zum Bilden der zusammengesetzten Schicht sortieren und mischen

kann und der Speicher einen Bildspeicher beinhaltet,

in dem die

zusammengesetzte grafische Schicht gespeichert wird.

Gemäß Merkmal M1.3.1a soll die grafische Maschine außerhalb der Grafik-

Pipeline angeordnet sein.

7.2

Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVIII neu hinzugekommenen

Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht begründen.

So wird gemäß Druckschrift NK9 der Befehl zur Erzeugung einer Display Refresh

List für jede Bildschirmaktualisierung immer nur einmal ausgegeben, so dass

auch nur eine einzige zusammengesetzte Grafikschicht generiert wird (Spalte 30,

Zeilen 1 bis 15; siehe „In the preferred embodiment, the Assemble Display List

command is only executed once for each screen change.“). Merkmal M1.2.1´ ist

damit erfüllt.

Auch Merkmal M1.2.2a´ ist in Druckschrift NK9 offenbart, weil dort die Erzeugung

einer Display Refresh List maßgeblich abhängig ist vom Ergebnis von Sortier-

und Vergleichs- bzw. Mischvorgängen an den jeweils übereinander gelegten

Fensterobjekten mit Grafik- und Videodaten (Spalte 30, Zeilen 45 bis 59; Spalte

32, Zeilen 6 bis 16 u. a.). Die Display Refresh List, die eine zusammengesetzte

Grafikschicht repräsentiert, wird dabei in einem Bildspeicher gespeichert (Spalte

11, Zeilen 52 bis 55; Spalte 19, Zeilen 11 bis 14).

Weiterhin repräsentiert die VDRL Engine 240 aus Figur 6 der Druckschrift NK9

für sich gesehen eine grafische Maschine iSd Streitpatents. Sie ist „außerhalb“

der Grafik-Pipeline verortet und nicht unmittelbar an der Verarbeitung von

Rohdaten beteiligt, z. B. an der Farbgebung oder Texturierung. Vielmehr stellt sie

die Rohdaten in Gestalt der Display Refresh List mit den zugehörigen Grafik- und

Videodaten der Graphics Engine 212 (und damit der Grafik-Pipeline des

Grafikcontrollers) zum Rendern lediglich bereit. Merkmal M1.3.1a geht sonach

aus Druckschrift NK9 hervor.

7.3

Die Beklagte führt aus, dass ein technisch-funktionaler Unterschied

gegenüber dem bloßen Vorliegen einer Vielzahl grafischer Einzelschichten (wie

dies

in der Lehre der Druckschrift NK9 der Fall sei) gemäß der

streitpatentgemäßen Lehre darin bestehe, dass bei einer zusammengesetzten

Grafikschicht mögliche Darstellungskonflikte

im Fall sich überlappender

Einzelschichten durch Sortieren und Mischen aufgelöst sei. Mit dem

Zusammensetzen der Vielzahl grafischer Schichten zu einer Schicht gehe

außerdem eine erhebliche Reduktion der Datenmenge einher, da durch das

Mischen von überlappenden (teil-)transparenten Grafikschichten nur noch ein

resultierender Farbwert pro Pixel beibehalten werden muss.

Der Einwand geht bereits deswegen fehl, weil auch die Lehre der Druckschrift

NK9 zur Bildung der zusammengesetzten Grafikschicht bzw. Display Refresh List

vorsieht, sich überlappende Fensterobjekte zu sortieren und zu mischen. Da

darüberhinaus nur diejenigen Grafik-und Videodaten aus dem System Memory

110 abgeholt werden, die zu den nicht verdeckten Teilen von Fensterobjekten

gehören, tritt auch hier eine Reduktion der Datenmenge in Hinblick auf die

Erzeugung der finalen Pixelwerte durch die Graphics Engine 212 ein (Spalte 30,

Zeilen 45 bis 59, siehe „In this instance, the next window encountered on this

span line is „underneath“ or „behind“ the window already being drawn, and thus

there is no need to obtain video data for this window on this span line.“).

7.4

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag und zum

Hilfsantrag VIII ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag

XVIII durch die Druckschrift NK9 neuheitsschädlich vorweggenommen. Damit ist

auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags XVIII nicht

patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag.

8.

Hilfsantrag XIX kann nicht günstiger beurteilt werden, da die Lehre seines

Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

8.1

Bei Hilfsantrag XIX handelt es sich um eine Kombination der jeweiligen

Merkmale von Patentanspruch 1 aus den Hilfsanträgen XVIII und I bis IV.

8.2

Ausgehend von den Ausführungen zu den Hilfsanträgen XVIII und I bis IV

fehlt es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XIX mit

Rücksicht auf den aus der Druckschrift NK9 bekannten Stand der Technik an der

für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

9.

Hilfsantrag XX hat keinen Erfolg, weil die Lehre seines Patentanspruchs

1 nicht neu ist.

9.1

Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XX unterscheidet sich

von Hilfsantrag XIX durch die zusätzlichen Merkmale M1.3.1b und M1.3.2c.

Während Merkmal M1.3.1b ein Zusammensetzen grafischer Schichten als

Hintergrundfunktion vorsieht, die nicht in Echtzeit ausgeführt wird, wird durch

Merkmal M1.3.2c präzisiert, dass die

Information, welche durch die

Fenstersteuerung aus dem Speicher der grafischen Maschine ausgelesen und

der Grafik-Pipeline zugeführt wird, die zusammengesetzte Grafikschicht

umfassen soll.

9.2

Die neu hinzugekommenen Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht

begründen.

So lehrt die Druckschrift NK9 die Verwendung von „foreground und background

memory queues“, welche die Erzeugung einer Display Refresh List als

Hintergrundprozess erlauben, während eine andere Display Refresh List für eine

Bildschirmaktualisierung abgearbeitet wird (Spalte 27, Zeilen 30 bis 39;

Spalte 27, Zeilen 65ff). Dass die Hintergrundfunktion der Druckschrift NK9 nicht

echtzeitfähig ist, ergibt sich für den Fachmann z. B. aus Spalte 30, Zeilen 16 bis

24 (siehe „If the background display refresh list is not completed by the start of

VSYNC, the IMC 140 waits until the next VSYNC to execute the display refresh

list.“). Damit ist Merkmal M1.3.1b in der Druckschrift NK9 offenbart.

Weiterhin wurde bereits zum Hilfsantrag II ausgeführt, dass die von der Display

Refresh List

referenzierten Grafik- und Videodaten, die

letztlich eine

zusammengesetzte Grafikschicht beschreiben, über Datenbusse vom System

Memory 110 zur Grafik-Pipeline übermittelt werden (Spalte 34, Zeilen 26 bis 51,

siehe „The video data is obtained from system memory 110 and passes through

source FIFO 605, Barrel Shifter 625, and the remaining logic of the Graphics

Engine 212, as well as the Display Storage Buffer or FIFO 244 and Display

Memory Shifter 246 to the DACs 250, 252 and 254.”; Spalte 43, Zeilen 46 bis 51;

Spalte 43, Zeilen 4 bis 12). Demnach geht auch Merkmal M1.3.2c aus der

Druckschrift NK9 hervor.

9.3 Mit Blick auf die Ausführungen zum Hilfsantrag XIX ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XX nicht neu, so dass das Streitpatent in

seiner Fassung nach Hilfsantrag XX keinen Bestand hat.

10.

Die Hilfsanträge XXI und XXII haben keinen Erfolg, weil der Gegenstand

ihres jeweiligen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen

Anmeldung unzulässig erweitert ist.

Die streitpatentgemäße Lehre in der Fassung von Hilfsantrag XXI und XXII,

welche die Merkmale des Hilfsantrags XVII und XVIII bzw. XVII und XX kombiniert

(mehrere Grafik-Pipelines), ist aus den zu Hilfsantrag V bzw. XVII genannten

Gründen ebenfalls gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ unzulässig erweitert.

IV.

Die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 9. Juli 2021 zur

Akte gereichten Hilfsanträge XVIII bis XXII der Beklagten waren trotz der Rüge

der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen; einer Vertagung des

Rechtsstreits bedurfte es nicht. Kann Parteivorbringen noch ohne Weiteres in die

mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer

Verfahrensverzögerung kommt,

liegen die Voraussetzungen

für eine

Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier. Die

Anspruchsfassungen der Hilfsanträge XVIII bis XXII, zu denen die Parteien

verhandelt haben, sind, wie oben unter III. ausgeführt, entweder unzulässig. Oder

sie verhelfen dem Streitpatent nicht zur Bestandsfähigkeit, weil sie sich auf der

Grundlage des bereits zur Akte gereichten Stands der Technik als nicht neu

gegenüber der Entgegenhaltung NK9 erweisen. Aus diesem Grund geben sie zu

einer

Vertagung

des

Rechtsstreits

keinen

Anlass

(ständige

Senatsrechtsprechung, Urt. v. 5.12.2013 – 2 Ni 9/12 (EP), Rn. 127, veröffentlicht

in juris; Urt. v. 12.12.2013,- 2 Ni 80/11 (EP), Rn. 87, veröffentlicht in juris;

Urt. v. 13.11.2014 – 2 Ni 45/12 (EP), Rn. 132, veröffentlicht

in

juris; vgl.

Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Kap. 5.3, Rn. 223

(S. 167) m. w. N.). Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist auch unter

Berücksichtigung dieser Anspruchsfassungen nicht eingetreten.

V.

Patentanspruch 1 des Streitpatents ist somit weder in seiner erteilten Fassung

noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen bestandsfähig. Da die

Beklagte ihre zur Akte gereichten Fassungen des Streitpatents als geschlossene

Anspruchssätze versteht und weitere Patentansprüche diese Fassungen also

nicht gesondert verteidigt, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

VII.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG

gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der

Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Dr. Schnurr

Baumgardt

Dr. Forkel

Hoffmann

Dr. Himmelmann