Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 26.07.2021 – 20 W (pat) 19/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:260721B20Wpat19.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2012 000 515
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 26.07.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, den Richter
Kruppa sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:260721B20Wpat19.20.0
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1) und 2) wird der Beschluss der
Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.04.2019
aufgehoben.
2. Das Patent wird auf der Grundllage der folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 – 7, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung, eingegangen am 30.04.2019,
- Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21.09.2015 von der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 12.11.2015
veröffentlichte Patent 10 2012 000 515 mit der Bezeichnung
„Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen“
haben die Einsprechenden zu 1) und zu 2) am 10.08.2016 Einspruch eingelegt
und beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentabteilung 25 des DPMA hat
das Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 30.04.2019 verkündetem
Beschluss – auf Basis der zu dieser Zeit gültigen Antragslage von einem Haupt-
und einem Hilfsantrag – gemäß dem Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag unter Berücksichtigung der Druckschriften JP 2000 154 684 A (E1)
und der zugehörigen englischsprachigen Maschinenübersetzung (E1a) zusammen
mit der Druckschrift DE 43 40 245 A1 (E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sei jedoch
neu und beruhe gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der
Technik genannt worden:
P1
P2
P3
P4
P5
P6
P7
JP 2000 154 684 A
CH 139 456 A
DE 93 10 550 U1
JP 09-291769 A
DE 78 02 622 U1
DE 20 2010 006 003 U1
DE 94 11 775 U1.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden folgende Druckschriften genannt:
E1
= P1
E1a Maschinenübersetzung der Druckschrift E1 (eingereicht in der mündlichen
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
Verhandlung vom 30.04.2019)
DE 197 53 396 A1
DE 43 40 245 A1
EP 0 080 019 A1
DE 40 31 537 A1
= P7
DE 20 2004 004 696 U1
MÜLLER, W.: Technologie der Holzbearbeitung. 4. Aufl. 1989, VEB
Fachbuchverlag. ISBN 3-343-00057-4. S.1-4, S. 234-239
E9
US 4 787 432 A.
Gegen den o.g. Beschluss vom 30.04.2019 richten sich die am 22.08.2019 beim
DPMA per Fax eingegangenen Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und zu 2).
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen und Einsprechenden zu 1) und
zu 2) beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30.04.2019 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
-
gemäß Hilfsantrag 1,
Patentansprüche 1 – 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 – 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1 – 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung wie in der Anhörung vom 30.04.2019 zugrundegelegt,
Figuren gemäß Patentschrift.
-
-
Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet
wie folgt:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:
durchgreifen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
beiden
Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen
den beiden Zapfen
(5,6)
liegenden und einen Verleimdruck
aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und
dass beide Zapfen (5,6) als umfangsseitig verrundete Rundzapfen
ausgebildet sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:
durchgreifen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
beiden
Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen
den beiden Zapfen
(5,6)
liegenden und einen Verleimdruck
aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und
dass beide Zapfen (5,6) als umfangsseitig verrundete Rundzapfen
ausgebildet sind und dass wenigstens einer der Zapfen (5,6) fußseitig mit
einem erhabenen Stützsteg (8) versehen und/oder ausgebildet ist, dem
am zweiten Holzrahmenteil
(2) eine Stützstegausnehmung
(19)
zugeordnet
ist,
in die der Stützsteg (8)
formschlüssig und/oder
konturangepasst eingreift.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet wie folgt:
durchgreifen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
beiden
Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen
den beiden Zapfen (5,6) liegenden und einen Verleimdruck
aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und
dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen
ausgebildet ist, dass der erste Zapfen (5) eine längliche wandartige Form
aufweist und sich, bezüglich einer Draufsicht auf die Rahmenteileebene,
wenigstens über 50% der Verbindungsbreite
(V) der beiden
Holzrahmenteile (1,2) erstreckt, und dass der wandartig ausgebildete
Zapfen an seiner
freien Stirnseite einen verrundeten Querschnitt
aufweist.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss
aufzuheben und das Patent 10 2012 000 515 in der gemäß Hilfsantrag 3
verteidigten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten ist.
1.
Das Patent betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift DE 10 2012 000 515
B4 (Streitpatentschrift) eine Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen.
Rahmeneckverbindungen übernähmen eine tragende oder aussteifende Rolle in
einer Fensterkonstruktion. Holzrahmen dürften sich nicht verziehen, wobei es
neben Holzwahl und fachgerechter Ausführung auf die Verbindungstechnik von
Holzrahmenteilen ankomme. Rahmeneckverbindungen an Flügel-
und
Blendrahmen aus Holz würden als Schlitz- und Zapfenverbindung gefertigt, wobei
die DE 93 10 550 U1 eine Ausführung zeige (Streitpatent, Abs. [0002] und [0003]).
Schlitz- und Zapfenverbindungen würden gefräst und verleimt, was fertigungs- und
ausführungstechnische Nachteile mit sich bringe. Neben hohem Materialbedarf
aufgrund der Holzmenge und der Kantenlänge gegenüber nachfolgend
beschriebenen Dübelverbindungen werde eine Rahmenpresse benötigt, deren
Investitionskosten und Größenlimitierung bzgl. der Einspannweite nachteilig sei.
Die Nutzung von Presszulagen bei bereits fertig vorprofilierten Profilen sei ein
zusätzlicher Arbeitsaufwand mit erhöhtem Beschädigungspotential der Einzelteile.
Aufgrund der Geometrie der Werkzeuge und der damit verbundenen Schlitztiefe
würden die möglichen Breiten der Rahmenfriese stark eingeschränkt. Betrachte
man zudem die CNC-Technik in der Fenster- und Türenfertigung und die hierbei
eingeschränkten Möglichkeiten in Sachen Werkzeuggewicht/-durchmesser, so
stoße diese Verbindung schnell an Grenzen (Streitpatent, Abs. [0004] und [0005]).
Bei einer Dübelverbindung würden Holzrahmenteile mit Dübeln auf Gehrung
und/oder gekontert verbunden. So könnten gegenüber der Schlitz- und
Zapfenverbindung
z.B.
der
höhere Holzbedarf
kompensiert werden.
Formschlüssigkeit und Dichtigkeit von Dübelverbindungen wären problematisch,
da u.a. - je nachdem, ob und wie eine Verbindung gekontert wurde - sich bei
Feuchteausgleich die Brüstungsfuge der Rahmenecke öffnen könne, was im
Hinblick auf Luftdurchlässigkeit und Feuchtigkeitseinfluss nachteilig sei
(Streitpatent, Abs. [0006] bis [0008]).
Aus der gattungsgemäßen JP 2000 154 684 A sei ein Aufbau einer
Rahmeneckverbindung bekannt, bei der ein doppelter Zapfeneingriff gezeigt ist,
wobei die voneinander beabstandeten Zapfen mit ihren Stirnseiten so in
taschenförmige Ausnehmungen eingreifen, dass diese nicht auf der
gegenüberliegenden
Seite
des
zugeordneten
Eingriffsteils
der
Rahmeneckverbindung durchgreifen (Streitpatent, Abs. [0009]).
Aus der CH 139 456 A sei eine Friesverbindung für Fensterläden / Türen bekannt,
bei der das eine Friesteil an jedem Ende einen rechtwinkligen, nicht über die
ganze Breite des Friesteils reichenden, gegen die Stirnseite hin abgestuften
Zapfen besitzt, während das andere an jedem Ende einen nicht über die ganze
Breite dieses Teils reichenden Zapfenschlitz und an der verbleibenden Stirnfläche
eine der niederen Stufe des Zapfens des anderen Friesteils entsprechende Nut
besitzt (Streitpatent, Abs. [0010]).
Aus der JP 09 29 17 69 A sei eine Holztür bekannt, bei der zwei Rahmenteile im
Eckbereich über eine zapfenartige Hintergriffsverbindung miteinander verbunden
sind, wobei eine Schraube schräg zur Verbindungsebene der Teile durch den
zapfenartigen Teilbereich geschraubt wird (Streitpatent, Abs. [0011]).
Aus der DE 94 11 775 U1 sei eine Möbeltür bekannt, bei der benachbarte
Rahmenteile durch eine Zapfen-Loch-Verbindung miteinander verbunden sind.
Der Zapfen und das benachbarte Rahmenteil sind in einer das Loch abdeckenden
Seitenwandung mit einer Bohrung versehen, in die eine Schraube von außen her
in den Zapfen einschraubbar ist (Streitpatent, Abs. [0012]).
Als Aufgabe wird im Absatz [0013] des Streitpatents pauschal genannt, eine
Rahmeneckverbindung für Holzrahmenteile von Fenstern und/oder Türen mit
wenigstens zwei Zapfen zu schaffen, die hilft, zuvor genannte Nachteile zu
vermeiden.
2. Der mit Hauptantrag (wie von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhalten)
verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zur
ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1
fett und durchgestrichen
hervorgehoben):
M1
Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen, mit einem ersten und
einem zweiten Holzrahmenteil (1, 2),
M2
die dergestalt winklig, insbesondere rechtwinklig, miteinander verbunden
sind, dass diese
in einer Draufsicht auf eine durch die beiden
Holzrahmenteile (1, 2) aufgespannten Rahmenteilebene angeordnet sind,
M3
wobei am ersten Holzrahmenteil (1) wenigstens zwei integral damit
verbundene Zapfen (5, 6) ausgebildet sind,
M4
die formschlüssig und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil
(2) eingreifen, und
M5
wobei das erste Holzrahmenteil
(1)
im montierten Zustand der
Rahmeneckverbindung mit einer stirnseitigen Anlagefläche (3) in einer
flächigen Anlageverbindung auf einer zugeordneten und eine zweite
Anlagefläche ausbildenden Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2)
aufliegt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6
wobei ein erster Zapfen (5) und ein von dem ersten Zapfen (5), quer zur
Rahmenteilebene beabstandeter zweiter Zapfen
(6) des ersten
Holzrahmenteils (1) jeweils in eine diesen Zapfen (5, 6) zugeordnete, in die
Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingebrachte taschenförmige
Ausnehmung (9, 10) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingreifen und darin
aufgenommen sind,
M7
wobei die taschenförmigen Ausnehmungen (9, 10) jeweils einen einer
Zapfenstirnseite (11, 12) zugewandten Bodenbereich (13, 14) aufweisen
und dementsprechend die Zapfen (5, 6) das zweite Holzrahmenteil (2) nicht
auf der der Oberseite (4) gegenüberliegenden Unterseite (15) des zweiten
Holzrahmenteils (2) durchgreifen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8
die beiden Holzrahmenteile
(1, 2) mittels wenigstens einer
zusätzlichen, zwischen den beiden Zapfen (5, 6) liegenden und einen
Verleimdruck aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander
verbunden sind, und
M9
dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen
ausgebildet ist.
Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1
lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag fett und durchgestrichen hervorgehoben):
M1 – M8
M9H1 dass der zweite beide Zapfen (5, 6) als umfangsseitig verrundeter
Rundzapfen ausgebildet ist sind.
Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1
lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag fett hervorgehoben):
M1 – M8, M9H1
M10H2 und dass wenigstens einer der Zapfen (5; 6) fußseitig mit einem
erhabenen Stützsteg (8) versehen und/oder ausgebildet ist, dem am
zweiten Holzrahmenteil (2) eine Stützausnehmung (19) zugeordnet ist,
in die der Stützsteg (8) formschlüssig und/oder konturangepasst
eingreift.
Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 3 verteidigte Patentanspruch 1
lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag fett hervorgehoben):
M1 – M9,
M10H3 dass der erste Zapfen (5) eine längliche wandartige Form aufweist und
sich, bezüglich einer Draufsicht auf die Rahmenteilebene, wenigstens
50 % der Verbindungsbreite (V) der beiden Holzrahmenteile (1,2)
erstreckt, und
M11H3 dass der wandartig ausgebildete Zapfen (5) an seiner freien Stirnseite
einen verrundeten Querschnitt aufweist.
3. Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Schreinermeister oder Holztechniker mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich
des Fenster- und/oder Türenbaus, der Spezialkenntnisse in der Entwicklung,
Konstruktion
und
fertigungstechnischen Umsetzung
von Rahmeneckverbindungen besitzt.
4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der mit den Anträgen verteidigten
Ansprüche aufgrund seines Fachwissens und der Offenbarung des Streitpatents
ohne Weiteres und subsummiert daher insbesondere unter den Begrifflichkeiten
der Merkmale M8 und M9 (bzw. M9H1) im Einzelnen folgende Lehre:
a) „einen Verleimdruck aufbringende Schraubverbindung“ (im Merkmal M8)
In den Passagen des Streitpatents, welche die als Stand der Technik genannten
Rahmeneckverbindungen - nämlich die Schlitz- und Zapfen-Verbindung bzw. die
Verbindung mittels Dübeln - beschreiben, wird davon ausgegangen, dass die
dabei eingesetzten Holzrahmenteile miteinander verleimt werden (Streitpatent,
Abs. [0004]: „…die beiden Holzrahmenteile miteinander verleimt.“ und Abs. [0006]:
„…durch den verleimenden Mitarbeiter.“). Folglich ist mit der Begrifflichkeit „einen
Verleimdruck aufbringende Schraubverbindung“ des Patentanspruchs 1 für den
Fachmann klar vorgegeben, dass im vorliegenden technischen Umfeld nur dann
das Aufbringen eines Verleimdrucks eine sinnvolle Maßnahme darstellt, wenn
auch Leim zur Verleimung der betroffenen Holzrahmenteile aufgebracht ist, selbst
wenn im Streitpatent nicht explizit davon die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2008 - X ZR 89/07 – Olanzapin, Leitsatz, b): „Offenbart kann auch
dasjenige sein, was
im Patentanspruch und
in der Beschreibung nicht
ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung
der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner
besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. …“).
b) „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ (im Merkmal M9 bzw. M9H1)
In Absatz [0046] des Streitpatents ist ausgeführt, dass der Zapfen 6 der Figur 1
jedenfalls als „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ anzusprechen ist. Unter
dieser Begrifflichkeit versteht der Fachmann folglich ganz allgemein einen Zapfen,
der entlang seines Umfangs keine Ecken aufweist, also verrundet ist. Diese
Bezeichnung schließt folglich als bauliche Ausgestaltung eines Zapfens auch
solche mit ein, die einen kreisförmigen Querschnitt aufweisen.
5. Zur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß
Beschluss der Patentabteilung 25 (Hauptantrag)
5.1 Die mit Hauptantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig,
da die mit dieser verbundenen Änderungen auf die im Streitpatent in den
Absätzen [0023], [0046] und [0053] bzw. in den Ursprungsunterlagen auf der Seite
8, Absatz 1, bzw. auf der Seite 12, Absatz 5 und Seite 14, Absatz 2, offenbarte
Sachverhalte zurückgehen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, in Ansehung der Streitpatentschrift
sei
für den Fortfall der Rahmenpresse nicht allein eine bevorzugt
oberflächenbündig liegende Schraubverbindung notwendig, sondern die Zapfen
müssten eine formschlüssige Passform haben, kann dies die Zulässigkeit des
Anspruchs nicht stören. Auf das Merkmal der Oberflächenbündigkeit kommt es für
die Erfüllung der Aufgabe (Fortfall der Rahmenpresse) nicht an, da dieses
Merkmal bereits ursprünglich nur als bevorzugt bezeichnet ist (vgl. ursprüngliche
Beschreibung, Seite 10, letzter Absatz). In Bezug auf das Merkmal der
formschlüssigen Passform kann auf das schon ursprünglich in Anspruch 1
befindliche Merkmal M4 verwiesen werden, dass die Zapfen formschlüssig
und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil eingreifen, wie dies auch
der geltende Patentanspruch 1 vorschreibt.
In der mündlichen Verhandlung hatten die Beschwerdeführer zudem eine
Unzulässigkeit darin gesehen, dass das Merkmal M4,
insbesondere das
formschlüssige
und/oder
konturangepasste Eingreifen
in das
zweite
Holzrahmenteil, nicht ursprünglich offenbart sei. Dies trifft nicht zu. Die zugehörige
Offenbarung findet sich in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, letzter
Absatz, wie auch in der Streitpatentschrift, Absatz [0015]. Dass der folgende
Abschnitt [0016] nur noch die „formschlüssige Passform“ nennt, ändert am
diesbezüglichen Verständnis des Fachmanns nichts, denn er erkennt, dass
sowohl die allseits umfangene Lösung (formschlüssig) als auch die einseitig offene
Lösung (konturangepasst) von der Lehre des Streitpatents (wie im Streitpatent in
Abschnitt [0015] gelehrt) umfasst sind. Er entnimmt dies auch der Figur 1 des
Streitpatents, die beide Lösungen gemeinsam zeigt.
5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§ 3 PatG), beruht aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Aus der bereits
im Streitpatent als Stand der Technik genannten
japanischsprachigen Druckschrift JP 2000 154 684 AA (E1) und ihrer am
30.04.2019 zur Akte gelangten englischsprachigen Maschinenübersetzung (E1a),
die eine Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen beschreibt (im
weiteren Text stets als E1/E1a bezeichnet), sind folgende Merkmale des
Patentanspruchs 1 bekannt:
M1
Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen, mit einem ersten und
einem zweiten Holzrahmenteil (1, 2),
M2
die dergestalt winklig miteinander verbunden sind, dass diese in einer
Draufsicht auf eine durch die beiden Holzrahmenteile (1, 2) aufgespannten
Rahmenteilebene angeordnet sind,
Abstract i.V.m. Fig. 1, BZ 1+2 und Fig. 3, BZ 12, 22
M3
wobei am ersten Holzrahmenteil (1) wenigstens zwei integral damit
verbundene Zapfen (5, 6) ausgebildet sind,
M4
die formschlüssig und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil
(2) eingreifen, und
Fig. 1, BZ 2 und Fig. 3, BZ 22 i.V.m. Fig. 1, BZ 1 und Fig. 3, BZ 11
M5
wobei das erste Holzrahmenteil
(1)
im montierten Zustand der
Rahmeneckverbindung mit einer stirnseitigen Anlagefläche (3) in einer
flächigen Anlageverbindung auf einer zugeordneten und eine zweite
Anlagefläche ausbildenden Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2)
aufliegt,
M6
wobei ein erster Zapfen (5) und ein von dem ersten Zapfen (5), quer zur
Rahmenteilebene beabstandeter zweiter Zapfen
(6) des ersten
Holzrahmenteils (1) jeweils in eine diesen Zapfen (5, 6) zugeordnete, in die
Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingebrachte taschenförmige
Ausnehmung (9, 10) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingreifen und darin
aufgenommen sind,
Fig. 3 (i.V.m. Fig. 6) für den Mechanismus und die Geometrie der Schlitz-
Zapfen-Anordnung an den beiden Holzrahmenteilen
M7
wobei die taschenförmigen Ausnehmungen (9, 10) jeweils einen einer
Zapfenstirnseite (11, 12) zugewandten Bodenbereich (13, 14) aufweisen
und dementsprechend die Zapfen (5, 6) das zweite Holzrahmenteil (2) nicht
auf der der Oberseite (4) gegenüberliegenden Unterseite (15) des zweiten
Holzrahmenteils (2) durchgreifen,
Fig. 3 für den Beleg des fehlenden „Durchgriffs“
M8
die beiden Holzrahmenteile (1, 2) mittels wenigstens einer zusätzlichen,
zwischen den beiden Zapfen (5, 6) liegenden und einen Verleimdruck
aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und
M9
dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen
ausgebildet ist.
Nicht entnommen werden können der Druckschrift E1/E1a somit die Merkmale M8
und M9, so dass der Gegenstand der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
zweifellos neu ist.
Zur Umsetzung der Lehre der Druckschrift E1/E1a ist in der Praxis, wie in der
mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich diskutiert, der Einsatz einer
Rahmenpresse notwendig, um die mittels der dortigen Schlitz-und-Zapfen-
Verbindungen zu verbindenden Holzrahmenteile unter Leimauftrag funktionsfähig
miteinander zu verleimen. Deren nachteiliger, weil
räumlich unflexibler,
geometrisch betrachtet einschränkender, aufwändiger und somit (nicht nur in der
Anschaffung) kostenintensiver Einsatz stellt für den Fachmann einen Anreiz dar,
diese Holzverbindungen im Tür- und Fensterrahmenbau künftig ohne eine
Rahmenpresse zu realisieren.
Damit ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift E1/E1a
faktisch dieselbe Aufgabe, wie sie sich auch das Streitpatent stellt und löst,
nämlich Rahmeneckverbindungen für Holzrahmenteile von Fenstern und/oder
Türen mit wenigstens zwei Zapfen dergestalt zu realisieren, dass die Verwendung
einer Rahmenpresse entfallen kann, weshalb der Fachmann die Veranlassung
hat, in dieser Richtung zu recherchieren. Dabei stößt er auf die Druckschrift E3,
die ihn lehrt, Rahmenschenkel von Fenstern und/oder Türen mittels Ankerbolzen
und Spannschraube zusammenzuspannen, was unabhängig vom Arbeitsumfeld in
einer Werkstatt aber auch auf einer Baustelle erfolgen, und dass hierbei auf
zusätzliche Spannwerkzeuge verzichtet werden kann (E3, Sp. 1, Z. 34 – Sp. 2,
Z.3). Des Weiteren wird dort insbesondere bezogen auf die Funktionalität und
Praxistauglichkeit einer solchen Verbindungsmöglichkeit erläutert: „Durch das
Zusammenspannen mittels der Spannschraube wird nicht nur eine bleibende
Spannung an der Verbindungsstelle erzielt, sondern auch die zu Beginn der
Verklebung erforderliche hohe Preßkraft. Diese Spannung bleibt erhalten, so daß
hier kaum undichte Stellen entstehen, in die gegebenenfalls Wasser gelangen
könnte, durch welches eine Leim- oder Klebeverbindung mit der Zeit zerstört
würde.“ (E3, Sp. 2, Z. 3 – 12).
Dem Fachmann wird also durch den Stand der Technik, wie die Druckschrift E3
ihn lehrt, bereits vorgezeichnet, für die Aufbringung des Verleimdrucks statt einer
Rahmenpresse eine Spannschraube zu verwenden, die er in Kenntnis der
Notwendigkeit, die auf die zu verleimenden Flächen aufzubringende Kraft
möglichst gleichmäßig zu verteilen, geometrisch zwischen den in der Figur 3 der
Druckschrift E1/E1a gezeigten beiden Zapfen platzieren wird (Merkmal M8). Dabei
wird er die konkrete Ausgestaltung der Verschraubung entsprechend den von ihm
vorgefundenen Randbedingungen – z.B. den gegebenen Bauteilgeometrien – in
fachmännischer Weise wählen und ggf. anpassen, jedenfalls nicht zwanghaft auf
der Kontermutterlösung der Druckschrift E3 verharren.
Den zweiten Zapfen gemäß Merkmal M9 nach obiger Auslegung als umfangsseitig
verrundeten Rundzapfen auszubilden, steht in einem aggregatorischen Verhältnis
zum Merkmal M8, ist dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt aber auch als eine
übliche Ausführungsform von Zapfen für Fenster- und Türeckverbindungen bereits
bekannt, da diese Geometrie das Einführen in einen vorgearbeiteten Schlitz
wesentlich erleichtert, indem durch diese Geometrie die Gefahr des Verkantens
verringert wird (vgl. zum Nachweis dieses Fachwissens z.B. E7, Fig. 1 und 2; E8,
S. 238, Bild 9/32; E9, Fig. 6).
Eine derartige Zapfenform auszuwählen, kann somit keine erfinderische Tätigkeit
begründen; hier gilt der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass die
Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles,
für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art
nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört,
bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein
konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden
Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen
Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit
Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil
vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem;
Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 –
Spinfrequenz i.V.m. BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 – Kinderbett, Rn
29). Als objektiv zweckmäßig stellt sich hier die in Rede stehende Zapfenform im
gegebenen technischen Kontext zudem schon deshalb dar, da sie wie die zu ihrer
Aufnahme notwendige Tasche für den Fachmann bekanntermaßen besonders
leicht zu fräsen ist (vgl. für das zugrunde zu legende Fachwissen: E7, Abs. [0011]
und [0020]; „durch Fräsen“; E8, S. 238: „Langlochfräsmaschine“, „maschinell
hergestellte Stolleneckverbindung“).
6. Zur Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2
6.1 Die mit dem Hilfsantrag 1 bzw. 2 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1
ist jeweils zulässig, da die hiermit verbundenen Änderungen im Rahmen des
Merkmals M9H1 bzw. M10H2 zweifelsfrei
in den ursprünglich beim DPMA
eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift in den Figuren 1 und 6 bzw.
dem Patentanspruch 5 offenbart sind.
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der im Vergleich
zu demjenigen des Hauptantrags lediglich die Geometrie beider beanspruchter
Zapfen genauer bestimmt, ist zwar neu, beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG).
Bezugnehmend auf die Ausführungen zum Hauptantrag, in denen das Fräsen der
Schlitz-und-Zapfen-Verbindungen als dem Fachmann gemäß seinem Fachwissen
bzw. dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt bzw. zweckmäßig
und naheliegend nachgewiesen wurde, und daher die Ausgestaltung des dort so
genannten „zweiten Zapfens“ als „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ als
keine erfinderische Tätigkeit tragend erkannt wurde, gilt dies in Konsequenz erst
recht auch für die Ausgestaltung beider im Merkmal M9H1 genannter Zapfen in
dieser Art und Weise. Zum einen
ist die gemeinsame Fräsung beider
beanspruchter Zapfen als
„umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ aus
produktionsökonomischen Gründen für den Fachmann vorteilhaft und damit auch
naheliegend, zum anderen verringert sich durch diese gemeinsame Geometrie die
Gefahr des Verkantens in den Schlitzen für ihn weiter. Folglich kann auch dieses
Merkmal keine erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 begründen.
6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, sieht neben
dem Merkmal M9H1 auch einen so genannten fußseitigen Stützsteg an wenigstens
einem der Zapfen vor, der in einem Holzrahmenteil eine Stützausnehmung findet
(Merkmal M10H2). Auch dieser Gegentand ist zwar neu, beruht jedoch ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG).
Zum im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ebenfalls auftretenden Merkmal
M9H1 wird zur Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen im vorhergehenden
Abschnitt verwiesen.
Was das im Vergleich zur Version gemäß Hauptantrag neu zum Patentanspruch 1
hinzugetretene Merkmal M10H2 anbelangt, so kann dieses ebenfalls keine
erfinderische Tätigkeit begründen, da selbiges bereits aus der Druckschrift E1/E1a
bekannt ist. Dort ist zum Beispiel in den Figuren 3, 6, 9 und 10 i.V.m. dem Absatz
[0023] ein an den eigentlichen Zapfen („main tenon 22“) anschließender
„Stützsteg“ unter der Bezeichnung „stub
tenon 21“ gezeigt, der
in eine
„Stützausnehmung“ („grove part 11“) im Sinne des Streitpatents eingreift, wobei
die genannte – hier L-förmige - Ausnehmung (bestehend aus „grove part 11“ für
den
„stub
tenon 21“ und
„mortise 12“
für den
„main
tenon 22“)
im
gegenüberliegenden, mit dem zapfenseitigen Holzrahmenteil zu verbindenden
weiteren Holzrahmenteil realisiert ist.
7. Zur Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
7.1 Die mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist
zulässig, da die damit verbundenen Änderungen im Rahmen der gegenüber dem
Hauptantrag neu hinzugetretenen Merkmale M10H3 und M11H3 zweifelsfrei in den
ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift in
den Patentansprüchen 2 und 4 offenbart sind.
7.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, der im Vergleich
zu demjenigen des Hauptantrags mit den ergänzten Merkmalen M10H3 und M11H3
die Geometrie beider beanspruchter Zapfen auch
im Vergleich zu den
Holzrahmenteilen, in die sie eingreifen, genauer bestimmt, ist neu und beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG).
Die Neuheit des mit dem Hilfsantrag 3 beanspruchten Gegenstands des
Patentanspruchs 1 stand in der mündlichen Verhandlung außer Diskussion, ist
jedoch auch gegeben, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle
Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 vorwegnimmt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da der im Verfahren befindliche Stand der Technik
den Fachmann weder durch die Zusammenschau zweier oder mehrerer
Druckschriften noch aufgrund seines Fachwissens zum beanspruchten
Gegenstand geführt hätte. Im Einzelnen:
Wie bereits den Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt 5 zu entnehmen,
vermag
der Fachmann
aufgrund
fachmännischer Überlegungen
zur
Weiterentwicklung der Lehre der Druckschrift E1/E1a unter Beiziehung der
Druckschrift E3 zu einem Gegenstand zu gelangen, der ihm die Merkmale M1 bis
M9 nahelegt. Es ist jedoch weder für den Senat erkennbar, noch wurde seitens
der Einsprechenden entsprechend konkret vorgetragen, weshalb der Fachmann
die beanspruchten geometrischen Ausgestaltungen und Anordnungen der Zapfen
und in der Konsequenz auch der zuzuordnenden Schlitze hätte in Kenntnis dieser
Druckschriften so vornehmen sollen, wie sie mit der Lehre der Merkmale M10H3
und M11H3 verbunden sind. Um eine bloße Aggregation oder rein fachmännische
Maßnahmen, wie sie die Einsprechenden zu 1) und zu 2) sehen, handelt es sich
zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht, wird doch gerade durch das
Zusammenspiel aller Merkmale, die die geometrische Ausgestaltung dieser
Rahmeneckverbindung
sowohl auf der zapfenseitigen, als auch der
entsprechenden schlitzseitigen Seite der Holzrahmenteile betreffen, eine
besonders einfach zusammensetzbare – weil reibungsreduzierte - und auch
stabile und dichte Rahmeneckverbindung geschaffen, die in der Konsequenz
durch eine wie mit dem Merkmal M8 beansprucht angebrachte Verschraubung
eine Rahmenpresse entbehrlich macht, da der Anpressdruck einfacher auch mit
einer Schraubverbindung aufgebracht werden kann. Eine stirnseitige Verrundung
vorzusehen, hätte dem Fachmann schon aus Aufwandsgründen ohne Kenntnis
der erfinderischen Lehre nicht nahegelegen.
Die weiteren Druckschriften E2 und E4 bis E9 können den Fachmann jedenfalls
auch nicht in die beanspruchte Richtung weisen.
Die Druckschrift E2 erschöpft sich
in der Lehre einer verschraubten
Rahmeneckverbindung bei
zweifacher Gehrung der
zu
verbindenden
Holzrahmenteile, ohne die Geometrie und Anordnung einer Schlitz- und
Zapfenverbindung im Sinne des Streitpatents weitergehend zu thematisieren.
Gleiches gilt auch für die Druckschrift E4, die sich in ihrer Lehre hauptsächlich mit
dem Einsatz von (separaten) Dübeln im Kontext einer über eine Gehrung
realisierten Rahmeneckverbindung befasst und die Druckschrift E5, die eine
verschraubte Nut-Feder-Verbindung rechtwinklig angeordneter Holzrahmenteile
beschreibt.
Die Druckschriften E6 bis E9 liegen noch weiter ab und können die mit dem
Patentanspruch 1 nun beanspruchten Geometrien nicht nahelegen, da sie sich
letztlich nur mit der Ausformung und dem Einsatz von Langlochzapfen per se
auseinandersetzen, nicht jedoch mit einer besonderen geometrischen Ausformung
bzw. Anordnung derselben zueinander im Zusammenwirken der zu verleimenden
Holzteile, wie es gemäß den erfindungserheblichen Merkmalen M10H3 und M11H3
beansprucht wird.
7.3 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 bilden den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, auf den sie jeweils direkt oder indirekt
rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich
daher ebenfalls als patentfähig. Soweit die Beschwerdeführerinnen im abhängigen
Anspruch 2 einen Widerspruch zur Merkmal M7 sehen, kann dem der Senat nicht
folgen, da es sich um geometrische Anforderungen an unterschiedlichen Orten
handelt, die zeitgleich verwirklicht werden können. Auch die monierte
Unverständlichkeit des Patentanspruchs 6 sieht der Senat in Ansehung der Figur
1 des Streitpatents als nicht gegeben an.
8. Im Ergebnis waren daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und das
Patent
in der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3
aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Kruppa
Dr. Wollny
Christoph
Richter am BPatG Christoph ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert
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