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BPatG Beschluss vom 26.07.2021 – 20 W (pat) 19/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:260721B20Wpat19.20.0

Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juli 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 000 515

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 26.07.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, den Richter

Kruppa sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:260721B20Wpat19.20.0

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1) und 2) wird der Beschluss der

Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.04.2019

aufgehoben.

2. Das Patent wird auf der Grundllage der folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

- gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 – 7, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung, eingegangen am 30.04.2019,

- Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21.09.2015 von der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 12.11.2015

veröffentlichte Patent 10 2012 000 515 mit der Bezeichnung

„Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen“

haben die Einsprechenden zu 1) und zu 2) am 10.08.2016 Einspruch eingelegt

und beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentabteilung 25 des DPMA hat

das Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 30.04.2019 verkündetem

Beschluss – auf Basis der zu dieser Zeit gültigen Antragslage von einem Haupt-

und einem Hilfsantrag – gemäß dem Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten. Zur

Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag unter Berücksichtigung der Druckschriften JP 2000 154 684 A (E1)

und der zugehörigen englischsprachigen Maschinenübersetzung (E1a) zusammen

mit der Druckschrift DE 43 40 245 A1 (E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sei jedoch

neu und beruhe gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der

Technik genannt worden:

P1

P2

P3

P4

P5

P6

P7

JP 2000 154 684 A

CH 139 456 A

DE 93 10 550 U1

JP 09-291769 A

DE 78 02 622 U1

DE 20 2010 006 003 U1

DE 94 11 775 U1.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden folgende Druckschriften genannt:

E1

= P1

E1a Maschinenübersetzung der Druckschrift E1 (eingereicht in der mündlichen

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

Verhandlung vom 30.04.2019)

DE 197 53 396 A1

DE 43 40 245 A1

EP 0 080 019 A1

DE 40 31 537 A1

= P7

DE 20 2004 004 696 U1

MÜLLER, W.: Technologie der Holzbearbeitung. 4. Aufl. 1989, VEB

Fachbuchverlag. ISBN 3-343-00057-4. S.1-4, S. 234-239

E9

US 4 787 432 A.

Gegen den o.g. Beschluss vom 30.04.2019 richten sich die am 22.08.2019 beim

DPMA per Fax eingegangenen Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und zu 2).

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen und Einsprechenden zu 1) und

zu 2) beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30.04.2019 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten:

-

gemäß Hilfsantrag 1,

Patentansprüche 1 – 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 – 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1 – 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung wie in der Anhörung vom 30.04.2019 zugrundegelegt,

Figuren gemäß Patentschrift.

-

-

Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet

wie folgt:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:

durchgreifen,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

beiden

Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen

den beiden Zapfen

(5,6)

liegenden und einen Verleimdruck

aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und

dass beide Zapfen (5,6) als umfangsseitig verrundete Rundzapfen

ausgebildet sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:

durchgreifen,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

beiden

Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen

den beiden Zapfen

(5,6)

liegenden und einen Verleimdruck

aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und

dass beide Zapfen (5,6) als umfangsseitig verrundete Rundzapfen

ausgebildet sind und dass wenigstens einer der Zapfen (5,6) fußseitig mit

einem erhabenen Stützsteg (8) versehen und/oder ausgebildet ist, dem

am zweiten Holzrahmenteil

(2) eine Stützstegausnehmung

(19)

zugeordnet

ist,

in die der Stützsteg (8)

formschlüssig und/oder

konturangepasst eingreift.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet wie folgt:

durchgreifen,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

beiden

Holzrahmenteile (1,2) mittels wenigstens einer zusätzlichen, zwischen

den beiden Zapfen (5,6) liegenden und einen Verleimdruck

aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und

dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen

ausgebildet ist, dass der erste Zapfen (5) eine längliche wandartige Form

aufweist und sich, bezüglich einer Draufsicht auf die Rahmenteileebene,

wenigstens über 50% der Verbindungsbreite

(V) der beiden

Holzrahmenteile (1,2) erstreckt, und dass der wandartig ausgebildete

Zapfen an seiner

freien Stirnseite einen verrundeten Querschnitt

aufweist.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss

aufzuheben und das Patent 10 2012 000 515 in der gemäß Hilfsantrag 3

verteidigten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten ist.

1.

Das Patent betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift DE 10 2012 000 515

B4 (Streitpatentschrift) eine Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen.

Rahmeneckverbindungen übernähmen eine tragende oder aussteifende Rolle in

einer Fensterkonstruktion. Holzrahmen dürften sich nicht verziehen, wobei es

neben Holzwahl und fachgerechter Ausführung auf die Verbindungstechnik von

Holzrahmenteilen ankomme. Rahmeneckverbindungen an Flügel-

und

Blendrahmen aus Holz würden als Schlitz- und Zapfenverbindung gefertigt, wobei

die DE 93 10 550 U1 eine Ausführung zeige (Streitpatent, Abs. [0002] und [0003]).

Schlitz- und Zapfenverbindungen würden gefräst und verleimt, was fertigungs- und

ausführungstechnische Nachteile mit sich bringe. Neben hohem Materialbedarf

aufgrund der Holzmenge und der Kantenlänge gegenüber nachfolgend

beschriebenen Dübelverbindungen werde eine Rahmenpresse benötigt, deren

Investitionskosten und Größenlimitierung bzgl. der Einspannweite nachteilig sei.

Die Nutzung von Presszulagen bei bereits fertig vorprofilierten Profilen sei ein

zusätzlicher Arbeitsaufwand mit erhöhtem Beschädigungspotential der Einzelteile.

Aufgrund der Geometrie der Werkzeuge und der damit verbundenen Schlitztiefe

würden die möglichen Breiten der Rahmenfriese stark eingeschränkt. Betrachte

man zudem die CNC-Technik in der Fenster- und Türenfertigung und die hierbei

eingeschränkten Möglichkeiten in Sachen Werkzeuggewicht/-durchmesser, so

stoße diese Verbindung schnell an Grenzen (Streitpatent, Abs. [0004] und [0005]).

Bei einer Dübelverbindung würden Holzrahmenteile mit Dübeln auf Gehrung

und/oder gekontert verbunden. So könnten gegenüber der Schlitz- und

Zapfenverbindung

z.B.

der

höhere Holzbedarf

kompensiert werden.

Formschlüssigkeit und Dichtigkeit von Dübelverbindungen wären problematisch,

da u.a. - je nachdem, ob und wie eine Verbindung gekontert wurde - sich bei

Feuchteausgleich die Brüstungsfuge der Rahmenecke öffnen könne, was im

Hinblick auf Luftdurchlässigkeit und Feuchtigkeitseinfluss nachteilig sei

(Streitpatent, Abs. [0006] bis [0008]).

Aus der gattungsgemäßen JP 2000 154 684 A sei ein Aufbau einer

Rahmeneckverbindung bekannt, bei der ein doppelter Zapfeneingriff gezeigt ist,

wobei die voneinander beabstandeten Zapfen mit ihren Stirnseiten so in

taschenförmige Ausnehmungen eingreifen, dass diese nicht auf der

gegenüberliegenden

Seite

des

zugeordneten

Eingriffsteils

der

Rahmeneckverbindung durchgreifen (Streitpatent, Abs. [0009]).

Aus der CH 139 456 A sei eine Friesverbindung für Fensterläden / Türen bekannt,

bei der das eine Friesteil an jedem Ende einen rechtwinkligen, nicht über die

ganze Breite des Friesteils reichenden, gegen die Stirnseite hin abgestuften

Zapfen besitzt, während das andere an jedem Ende einen nicht über die ganze

Breite dieses Teils reichenden Zapfenschlitz und an der verbleibenden Stirnfläche

eine der niederen Stufe des Zapfens des anderen Friesteils entsprechende Nut

besitzt (Streitpatent, Abs. [0010]).

Aus der JP 09 29 17 69 A sei eine Holztür bekannt, bei der zwei Rahmenteile im

Eckbereich über eine zapfenartige Hintergriffsverbindung miteinander verbunden

sind, wobei eine Schraube schräg zur Verbindungsebene der Teile durch den

zapfenartigen Teilbereich geschraubt wird (Streitpatent, Abs. [0011]).

Aus der DE 94 11 775 U1 sei eine Möbeltür bekannt, bei der benachbarte

Rahmenteile durch eine Zapfen-Loch-Verbindung miteinander verbunden sind.

Der Zapfen und das benachbarte Rahmenteil sind in einer das Loch abdeckenden

Seitenwandung mit einer Bohrung versehen, in die eine Schraube von außen her

in den Zapfen einschraubbar ist (Streitpatent, Abs. [0012]).

Als Aufgabe wird im Absatz [0013] des Streitpatents pauschal genannt, eine

Rahmeneckverbindung für Holzrahmenteile von Fenstern und/oder Türen mit

wenigstens zwei Zapfen zu schaffen, die hilft, zuvor genannte Nachteile zu

vermeiden.

2. Der mit Hauptantrag (wie von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhalten)

verteidigte Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zur

ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1

fett und durchgestrichen

hervorgehoben):

M1

Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen, mit einem ersten und

einem zweiten Holzrahmenteil (1, 2),

M2

die dergestalt winklig, insbesondere rechtwinklig, miteinander verbunden

sind, dass diese

in einer Draufsicht auf eine durch die beiden

Holzrahmenteile (1, 2) aufgespannten Rahmenteilebene angeordnet sind,

M3

wobei am ersten Holzrahmenteil (1) wenigstens zwei integral damit

verbundene Zapfen (5, 6) ausgebildet sind,

M4

die formschlüssig und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil

(2) eingreifen, und

M5

wobei das erste Holzrahmenteil

(1)

im montierten Zustand der

Rahmeneckverbindung mit einer stirnseitigen Anlagefläche (3) in einer

flächigen Anlageverbindung auf einer zugeordneten und eine zweite

Anlagefläche ausbildenden Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2)

aufliegt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6

wobei ein erster Zapfen (5) und ein von dem ersten Zapfen (5), quer zur

Rahmenteilebene beabstandeter zweiter Zapfen

(6) des ersten

Holzrahmenteils (1) jeweils in eine diesen Zapfen (5, 6) zugeordnete, in die

Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingebrachte taschenförmige

Ausnehmung (9, 10) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingreifen und darin

aufgenommen sind,

M7

wobei die taschenförmigen Ausnehmungen (9, 10) jeweils einen einer

Zapfenstirnseite (11, 12) zugewandten Bodenbereich (13, 14) aufweisen

und dementsprechend die Zapfen (5, 6) das zweite Holzrahmenteil (2) nicht

auf der der Oberseite (4) gegenüberliegenden Unterseite (15) des zweiten

Holzrahmenteils (2) durchgreifen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M8

die beiden Holzrahmenteile

(1, 2) mittels wenigstens einer

zusätzlichen, zwischen den beiden Zapfen (5, 6) liegenden und einen

Verleimdruck aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander

verbunden sind, und

M9

dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen

ausgebildet ist.

Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1

lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag fett und durchgestrichen hervorgehoben):

M1 – M8

M9H1 dass der zweite beide Zapfen (5, 6) als umfangsseitig verrundeter

Rundzapfen ausgebildet ist sind.

Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1

lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag fett hervorgehoben):

M1 – M8, M9H1

M10H2 und dass wenigstens einer der Zapfen (5; 6) fußseitig mit einem

erhabenen Stützsteg (8) versehen und/oder ausgebildet ist, dem am

zweiten Holzrahmenteil (2) eine Stützausnehmung (19) zugeordnet ist,

in die der Stützsteg (8) formschlüssig und/oder konturangepasst

eingreift.

Der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 3 verteidigte Patentanspruch 1

lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag fett hervorgehoben):

M1 – M9,

M10H3 dass der erste Zapfen (5) eine längliche wandartige Form aufweist und

sich, bezüglich einer Draufsicht auf die Rahmenteilebene, wenigstens

50 % der Verbindungsbreite (V) der beiden Holzrahmenteile (1,2)

erstreckt, und

M11H3 dass der wandartig ausgebildete Zapfen (5) an seiner freien Stirnseite

einen verrundeten Querschnitt aufweist.

3. Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Schreinermeister oder Holztechniker mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich

des Fenster- und/oder Türenbaus, der Spezialkenntnisse in der Entwicklung,

Konstruktion

und

fertigungstechnischen Umsetzung

von Rahmeneckverbindungen besitzt.

4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der mit den Anträgen verteidigten

Ansprüche aufgrund seines Fachwissens und der Offenbarung des Streitpatents

ohne Weiteres und subsummiert daher insbesondere unter den Begrifflichkeiten

der Merkmale M8 und M9 (bzw. M9H1) im Einzelnen folgende Lehre:

a) „einen Verleimdruck aufbringende Schraubverbindung“ (im Merkmal M8)

In den Passagen des Streitpatents, welche die als Stand der Technik genannten

Rahmeneckverbindungen - nämlich die Schlitz- und Zapfen-Verbindung bzw. die

Verbindung mittels Dübeln - beschreiben, wird davon ausgegangen, dass die

dabei eingesetzten Holzrahmenteile miteinander verleimt werden (Streitpatent,

Abs. [0004]: „…die beiden Holzrahmenteile miteinander verleimt.“ und Abs. [0006]:

„…durch den verleimenden Mitarbeiter.“). Folglich ist mit der Begrifflichkeit „einen

Verleimdruck aufbringende Schraubverbindung“ des Patentanspruchs 1 für den

Fachmann klar vorgegeben, dass im vorliegenden technischen Umfeld nur dann

das Aufbringen eines Verleimdrucks eine sinnvolle Maßnahme darstellt, wenn

auch Leim zur Verleimung der betroffenen Holzrahmenteile aufgebracht ist, selbst

wenn im Streitpatent nicht explizit davon die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.

Dezember 2008 - X ZR 89/07 – Olanzapin, Leitsatz, b): „Offenbart kann auch

dasjenige sein, was

im Patentanspruch und

in der Beschreibung nicht

ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung

der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner

besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. …“).

b) „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ (im Merkmal M9 bzw. M9H1)

In Absatz [0046] des Streitpatents ist ausgeführt, dass der Zapfen 6 der Figur 1

jedenfalls als „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ anzusprechen ist. Unter

dieser Begrifflichkeit versteht der Fachmann folglich ganz allgemein einen Zapfen,

der entlang seines Umfangs keine Ecken aufweist, also verrundet ist. Diese

Bezeichnung schließt folglich als bauliche Ausgestaltung eines Zapfens auch

solche mit ein, die einen kreisförmigen Querschnitt aufweisen.

5. Zur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß

Beschluss der Patentabteilung 25 (Hauptantrag)

5.1 Die mit Hauptantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig,

da die mit dieser verbundenen Änderungen auf die im Streitpatent in den

Absätzen [0023], [0046] und [0053] bzw. in den Ursprungsunterlagen auf der Seite

8, Absatz 1, bzw. auf der Seite 12, Absatz 5 und Seite 14, Absatz 2, offenbarte

Sachverhalte zurückgehen.

Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, in Ansehung der Streitpatentschrift

sei

für den Fortfall der Rahmenpresse nicht allein eine bevorzugt

oberflächenbündig liegende Schraubverbindung notwendig, sondern die Zapfen

müssten eine formschlüssige Passform haben, kann dies die Zulässigkeit des

Anspruchs nicht stören. Auf das Merkmal der Oberflächenbündigkeit kommt es für

die Erfüllung der Aufgabe (Fortfall der Rahmenpresse) nicht an, da dieses

Merkmal bereits ursprünglich nur als bevorzugt bezeichnet ist (vgl. ursprüngliche

Beschreibung, Seite 10, letzter Absatz). In Bezug auf das Merkmal der

formschlüssigen Passform kann auf das schon ursprünglich in Anspruch 1

befindliche Merkmal M4 verwiesen werden, dass die Zapfen formschlüssig

und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil eingreifen, wie dies auch

der geltende Patentanspruch 1 vorschreibt.

In der mündlichen Verhandlung hatten die Beschwerdeführer zudem eine

Unzulässigkeit darin gesehen, dass das Merkmal M4,

insbesondere das

formschlüssige

und/oder

konturangepasste Eingreifen

in das

zweite

Holzrahmenteil, nicht ursprünglich offenbart sei. Dies trifft nicht zu. Die zugehörige

Offenbarung findet sich in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, letzter

Absatz, wie auch in der Streitpatentschrift, Absatz [0015]. Dass der folgende

Abschnitt [0016] nur noch die „formschlüssige Passform“ nennt, ändert am

diesbezüglichen Verständnis des Fachmanns nichts, denn er erkennt, dass

sowohl die allseits umfangene Lösung (formschlüssig) als auch die einseitig offene

Lösung (konturangepasst) von der Lehre des Streitpatents (wie im Streitpatent in

Abschnitt [0015] gelehrt) umfasst sind. Er entnimmt dies auch der Figur 1 des

Streitpatents, die beide Lösungen gemeinsam zeigt.

5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§ 3 PatG), beruht aber

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Aus der bereits

im Streitpatent als Stand der Technik genannten

japanischsprachigen Druckschrift JP 2000 154 684 AA (E1) und ihrer am

30.04.2019 zur Akte gelangten englischsprachigen Maschinenübersetzung (E1a),

die eine Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen beschreibt (im

weiteren Text stets als E1/E1a bezeichnet), sind folgende Merkmale des

Patentanspruchs 1 bekannt:

M1

Rahmeneckverbindung für Fenster und/oder Türen, mit einem ersten und

einem zweiten Holzrahmenteil (1, 2),

M2

die dergestalt winklig miteinander verbunden sind, dass diese in einer

Draufsicht auf eine durch die beiden Holzrahmenteile (1, 2) aufgespannten

Rahmenteilebene angeordnet sind,

Abstract i.V.m. Fig. 1, BZ 1+2 und Fig. 3, BZ 12, 22

M3

wobei am ersten Holzrahmenteil (1) wenigstens zwei integral damit

verbundene Zapfen (5, 6) ausgebildet sind,

M4

die formschlüssig und/oder konturangepasst in das zweite Holzrahmenteil

(2) eingreifen, und

Fig. 1, BZ 2 und Fig. 3, BZ 22 i.V.m. Fig. 1, BZ 1 und Fig. 3, BZ 11

M5

wobei das erste Holzrahmenteil

(1)

im montierten Zustand der

Rahmeneckverbindung mit einer stirnseitigen Anlagefläche (3) in einer

flächigen Anlageverbindung auf einer zugeordneten und eine zweite

Anlagefläche ausbildenden Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2)

aufliegt,

M6

wobei ein erster Zapfen (5) und ein von dem ersten Zapfen (5), quer zur

Rahmenteilebene beabstandeter zweiter Zapfen

(6) des ersten

Holzrahmenteils (1) jeweils in eine diesen Zapfen (5, 6) zugeordnete, in die

Oberseite (4) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingebrachte taschenförmige

Ausnehmung (9, 10) des zweiten Holzrahmenteils (2) eingreifen und darin

aufgenommen sind,

Fig. 3 (i.V.m. Fig. 6) für den Mechanismus und die Geometrie der Schlitz-

Zapfen-Anordnung an den beiden Holzrahmenteilen

M7

wobei die taschenförmigen Ausnehmungen (9, 10) jeweils einen einer

Zapfenstirnseite (11, 12) zugewandten Bodenbereich (13, 14) aufweisen

und dementsprechend die Zapfen (5, 6) das zweite Holzrahmenteil (2) nicht

auf der der Oberseite (4) gegenüberliegenden Unterseite (15) des zweiten

Holzrahmenteils (2) durchgreifen,

Fig. 3 für den Beleg des fehlenden „Durchgriffs“

M8

die beiden Holzrahmenteile (1, 2) mittels wenigstens einer zusätzlichen,

zwischen den beiden Zapfen (5, 6) liegenden und einen Verleimdruck

aufbringenden Schraubverbindung (20) miteinander verbunden sind, und

M9

dass der zweite Zapfen (6) als umfangsseitig verrundeter Rundzapfen

ausgebildet ist.

Nicht entnommen werden können der Druckschrift E1/E1a somit die Merkmale M8

und M9, so dass der Gegenstand der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

zweifellos neu ist.

Zur Umsetzung der Lehre der Druckschrift E1/E1a ist in der Praxis, wie in der

mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich diskutiert, der Einsatz einer

Rahmenpresse notwendig, um die mittels der dortigen Schlitz-und-Zapfen-

Verbindungen zu verbindenden Holzrahmenteile unter Leimauftrag funktionsfähig

miteinander zu verleimen. Deren nachteiliger, weil

räumlich unflexibler,

geometrisch betrachtet einschränkender, aufwändiger und somit (nicht nur in der

Anschaffung) kostenintensiver Einsatz stellt für den Fachmann einen Anreiz dar,

diese Holzverbindungen im Tür- und Fensterrahmenbau künftig ohne eine

Rahmenpresse zu realisieren.

Damit ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift E1/E1a

faktisch dieselbe Aufgabe, wie sie sich auch das Streitpatent stellt und löst,

nämlich Rahmeneckverbindungen für Holzrahmenteile von Fenstern und/oder

Türen mit wenigstens zwei Zapfen dergestalt zu realisieren, dass die Verwendung

einer Rahmenpresse entfallen kann, weshalb der Fachmann die Veranlassung

hat, in dieser Richtung zu recherchieren. Dabei stößt er auf die Druckschrift E3,

die ihn lehrt, Rahmenschenkel von Fenstern und/oder Türen mittels Ankerbolzen

und Spannschraube zusammenzuspannen, was unabhängig vom Arbeitsumfeld in

einer Werkstatt aber auch auf einer Baustelle erfolgen, und dass hierbei auf

zusätzliche Spannwerkzeuge verzichtet werden kann (E3, Sp. 1, Z. 34 – Sp. 2,

Z.3). Des Weiteren wird dort insbesondere bezogen auf die Funktionalität und

Praxistauglichkeit einer solchen Verbindungsmöglichkeit erläutert: „Durch das

Zusammenspannen mittels der Spannschraube wird nicht nur eine bleibende

Spannung an der Verbindungsstelle erzielt, sondern auch die zu Beginn der

Verklebung erforderliche hohe Preßkraft. Diese Spannung bleibt erhalten, so daß

hier kaum undichte Stellen entstehen, in die gegebenenfalls Wasser gelangen

könnte, durch welches eine Leim- oder Klebeverbindung mit der Zeit zerstört

würde.“ (E3, Sp. 2, Z. 3 – 12).

Dem Fachmann wird also durch den Stand der Technik, wie die Druckschrift E3

ihn lehrt, bereits vorgezeichnet, für die Aufbringung des Verleimdrucks statt einer

Rahmenpresse eine Spannschraube zu verwenden, die er in Kenntnis der

Notwendigkeit, die auf die zu verleimenden Flächen aufzubringende Kraft

möglichst gleichmäßig zu verteilen, geometrisch zwischen den in der Figur 3 der

Druckschrift E1/E1a gezeigten beiden Zapfen platzieren wird (Merkmal M8). Dabei

wird er die konkrete Ausgestaltung der Verschraubung entsprechend den von ihm

vorgefundenen Randbedingungen – z.B. den gegebenen Bauteilgeometrien – in

fachmännischer Weise wählen und ggf. anpassen, jedenfalls nicht zwanghaft auf

der Kontermutterlösung der Druckschrift E3 verharren.

Den zweiten Zapfen gemäß Merkmal M9 nach obiger Auslegung als umfangsseitig

verrundeten Rundzapfen auszubilden, steht in einem aggregatorischen Verhältnis

zum Merkmal M8, ist dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt aber auch als eine

übliche Ausführungsform von Zapfen für Fenster- und Türeckverbindungen bereits

bekannt, da diese Geometrie das Einführen in einen vorgearbeiteten Schlitz

wesentlich erleichtert, indem durch diese Geometrie die Gefahr des Verkantens

verringert wird (vgl. zum Nachweis dieses Fachwissens z.B. E7, Fig. 1 und 2; E8,

S. 238, Bild 9/32; E9, Fig. 6).

Eine derartige Zapfenform auszuwählen, kann somit keine erfinderische Tätigkeit

begründen; hier gilt der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass die

Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles,

für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art

nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört,

bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein

konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden

Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen

Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit

Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil

vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem;

Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 –

Spinfrequenz i.V.m. BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 – Kinderbett, Rn

29). Als objektiv zweckmäßig stellt sich hier die in Rede stehende Zapfenform im

gegebenen technischen Kontext zudem schon deshalb dar, da sie wie die zu ihrer

Aufnahme notwendige Tasche für den Fachmann bekanntermaßen besonders

leicht zu fräsen ist (vgl. für das zugrunde zu legende Fachwissen: E7, Abs. [0011]

und [0020]; „durch Fräsen“; E8, S. 238: „Langlochfräsmaschine“, „maschinell

hergestellte Stolleneckverbindung“).

6. Zur Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2

6.1 Die mit dem Hilfsantrag 1 bzw. 2 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1

ist jeweils zulässig, da die hiermit verbundenen Änderungen im Rahmen des

Merkmals M9H1 bzw. M10H2 zweifelsfrei

in den ursprünglich beim DPMA

eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift in den Figuren 1 und 6 bzw.

dem Patentanspruch 5 offenbart sind.

6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der im Vergleich

zu demjenigen des Hauptantrags lediglich die Geometrie beider beanspruchter

Zapfen genauer bestimmt, ist zwar neu, beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG).

Bezugnehmend auf die Ausführungen zum Hauptantrag, in denen das Fräsen der

Schlitz-und-Zapfen-Verbindungen als dem Fachmann gemäß seinem Fachwissen

bzw. dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt bzw. zweckmäßig

und naheliegend nachgewiesen wurde, und daher die Ausgestaltung des dort so

genannten „zweiten Zapfens“ als „umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ als

keine erfinderische Tätigkeit tragend erkannt wurde, gilt dies in Konsequenz erst

recht auch für die Ausgestaltung beider im Merkmal M9H1 genannter Zapfen in

dieser Art und Weise. Zum einen

ist die gemeinsame Fräsung beider

beanspruchter Zapfen als

„umfangsseitig verrundeter Rundzapfen“ aus

produktionsökonomischen Gründen für den Fachmann vorteilhaft und damit auch

naheliegend, zum anderen verringert sich durch diese gemeinsame Geometrie die

Gefahr des Verkantens in den Schlitzen für ihn weiter. Folglich kann auch dieses

Merkmal keine erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 begründen.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, sieht neben

dem Merkmal M9H1 auch einen so genannten fußseitigen Stützsteg an wenigstens

einem der Zapfen vor, der in einem Holzrahmenteil eine Stützausnehmung findet

(Merkmal M10H2). Auch dieser Gegentand ist zwar neu, beruht jedoch ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG).

Zum im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ebenfalls auftretenden Merkmal

M9H1 wird zur Begründung vollinhaltlich auf die Ausführungen im vorhergehenden

Abschnitt verwiesen.

Was das im Vergleich zur Version gemäß Hauptantrag neu zum Patentanspruch 1

hinzugetretene Merkmal M10H2 anbelangt, so kann dieses ebenfalls keine

erfinderische Tätigkeit begründen, da selbiges bereits aus der Druckschrift E1/E1a

bekannt ist. Dort ist zum Beispiel in den Figuren 3, 6, 9 und 10 i.V.m. dem Absatz

[0023] ein an den eigentlichen Zapfen („main tenon 22“) anschließender

„Stützsteg“ unter der Bezeichnung „stub

tenon 21“ gezeigt, der

in eine

„Stützausnehmung“ („grove part 11“) im Sinne des Streitpatents eingreift, wobei

die genannte – hier L-förmige - Ausnehmung (bestehend aus „grove part 11“ für

den

„stub

tenon 21“ und

„mortise 12“

für den

„main

tenon 22“)

im

gegenüberliegenden, mit dem zapfenseitigen Holzrahmenteil zu verbindenden

weiteren Holzrahmenteil realisiert ist.

7. Zur Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3

7.1 Die mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist

zulässig, da die damit verbundenen Änderungen im Rahmen der gegenüber dem

Hauptantrag neu hinzugetretenen Merkmale M10H3 und M11H3 zweifelsfrei in den

ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift in

den Patentansprüchen 2 und 4 offenbart sind.

7.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, der im Vergleich

zu demjenigen des Hauptantrags mit den ergänzten Merkmalen M10H3 und M11H3

die Geometrie beider beanspruchter Zapfen auch

im Vergleich zu den

Holzrahmenteilen, in die sie eingreifen, genauer bestimmt, ist neu und beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3 und § 4 PatG).

Die Neuheit des mit dem Hilfsantrag 3 beanspruchten Gegenstands des

Patentanspruchs 1 stand in der mündlichen Verhandlung außer Diskussion, ist

jedoch auch gegeben, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle

Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 vorwegnimmt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit, da der im Verfahren befindliche Stand der Technik

den Fachmann weder durch die Zusammenschau zweier oder mehrerer

Druckschriften noch aufgrund seines Fachwissens zum beanspruchten

Gegenstand geführt hätte. Im Einzelnen:

Wie bereits den Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt 5 zu entnehmen,

vermag

der Fachmann

aufgrund

fachmännischer Überlegungen

zur

Weiterentwicklung der Lehre der Druckschrift E1/E1a unter Beiziehung der

Druckschrift E3 zu einem Gegenstand zu gelangen, der ihm die Merkmale M1 bis

M9 nahelegt. Es ist jedoch weder für den Senat erkennbar, noch wurde seitens

der Einsprechenden entsprechend konkret vorgetragen, weshalb der Fachmann

die beanspruchten geometrischen Ausgestaltungen und Anordnungen der Zapfen

und in der Konsequenz auch der zuzuordnenden Schlitze hätte in Kenntnis dieser

Druckschriften so vornehmen sollen, wie sie mit der Lehre der Merkmale M10H3

und M11H3 verbunden sind. Um eine bloße Aggregation oder rein fachmännische

Maßnahmen, wie sie die Einsprechenden zu 1) und zu 2) sehen, handelt es sich

zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht, wird doch gerade durch das

Zusammenspiel aller Merkmale, die die geometrische Ausgestaltung dieser

Rahmeneckverbindung

sowohl auf der zapfenseitigen, als auch der

entsprechenden schlitzseitigen Seite der Holzrahmenteile betreffen, eine

besonders einfach zusammensetzbare – weil reibungsreduzierte - und auch

stabile und dichte Rahmeneckverbindung geschaffen, die in der Konsequenz

durch eine wie mit dem Merkmal M8 beansprucht angebrachte Verschraubung

eine Rahmenpresse entbehrlich macht, da der Anpressdruck einfacher auch mit

einer Schraubverbindung aufgebracht werden kann. Eine stirnseitige Verrundung

vorzusehen, hätte dem Fachmann schon aus Aufwandsgründen ohne Kenntnis

der erfinderischen Lehre nicht nahegelegen.

Die weiteren Druckschriften E2 und E4 bis E9 können den Fachmann jedenfalls

auch nicht in die beanspruchte Richtung weisen.

Die Druckschrift E2 erschöpft sich

in der Lehre einer verschraubten

Rahmeneckverbindung bei

zweifacher Gehrung der

zu

verbindenden

Holzrahmenteile, ohne die Geometrie und Anordnung einer Schlitz- und

Zapfenverbindung im Sinne des Streitpatents weitergehend zu thematisieren.

Gleiches gilt auch für die Druckschrift E4, die sich in ihrer Lehre hauptsächlich mit

dem Einsatz von (separaten) Dübeln im Kontext einer über eine Gehrung

realisierten Rahmeneckverbindung befasst und die Druckschrift E5, die eine

verschraubte Nut-Feder-Verbindung rechtwinklig angeordneter Holzrahmenteile

beschreibt.

Die Druckschriften E6 bis E9 liegen noch weiter ab und können die mit dem

Patentanspruch 1 nun beanspruchten Geometrien nicht nahelegen, da sie sich

letztlich nur mit der Ausformung und dem Einsatz von Langlochzapfen per se

auseinandersetzen, nicht jedoch mit einer besonderen geometrischen Ausformung

bzw. Anordnung derselben zueinander im Zusammenwirken der zu verleimenden

Holzteile, wie es gemäß den erfindungserheblichen Merkmalen M10H3 und M11H3

beansprucht wird.

7.3 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 bilden den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, auf den sie jeweils direkt oder indirekt

rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter und erweisen sich

daher ebenfalls als patentfähig. Soweit die Beschwerdeführerinnen im abhängigen

Anspruch 2 einen Widerspruch zur Merkmal M7 sehen, kann dem der Senat nicht

folgen, da es sich um geometrische Anforderungen an unterschiedlichen Orten

handelt, die zeitgleich verwirklicht werden können. Auch die monierte

Unverständlichkeit des Patentanspruchs 6 sieht der Senat in Ansehung der Figur

1 des Streitpatents als nicht gegeben an.

8. Im Ergebnis waren daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und das

Patent

in der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3

aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §

1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1

Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen

bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Kruppa

Dr. Wollny

Christoph

Richter am BPatG Christoph ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert

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