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BPatG Beschluss vom 02.08.2021 – 11 W (pat) 16/20

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020821B11Wpat16.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 16/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 012 377.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele

ECLI:DE:BPatG:2021:020821B11Wpat16.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 24. September 2020 aufgehoben und das

Patent 10 2007 012 377 mit den Patentansprüchen 1 bis 19

gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2021

sowie der Beschreibung Seiten 1 bis 9 und der Zeichnung Figuren

1 bis 3 – jeweils vom Anmeldetag - erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss, verkündet

in der Anhörung vom 24. September 2020, die am

14. März 2007 eingereichte und am 18. September 2008 veröffentlichte

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Möbelplatte, insbesondere Massivholzplatte“

mit der Begründung zurückgewiesen, die Gegenstände der Patentansprüche 1

gemäß Hauptantrag bzw. gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 beruhten nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie am

26. Oktober 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

DE 30 12 910 A1

WO 01/ 98 044 A1

CH 199 387 A

DE 31 32 964 A1 und

DE 198 00 969 A1

berücksichtigt.

Zusammen mit der Beschwerde beantragte die Anmelderin sinngemäß,

den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle

aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 19 gemäß

Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2021 und hilfsweise

mit den Anspruchssätzen gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 aus dem

Schriftsatz vom 25. Januar 2021, übrige Unterlagen jeweils vom

Anmeldetag, zu erteilen.

Der danach geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter

Gliederung hat folgenden Wortlaut:

M1 Möbelplatte mit wenigstens einer Trägerplatte sowie zwei Decklagen,

die sich beidseitig an die Trägerplatte anschließen,

M2

wobei die Trägerplatte wenigstens zwei plattenförmige Lagen aufweist,

die aus Metall bestehen,

M3

wobei die Trägerplatte ferner einen zwischen diesen Lagen befindlichen

Kern aufweist,

M4

wobei die Möbelplatte eine Dicke im Bereich zwischen 8 und 50 mm

aufweist, und

M5

wobei der Kern sowie die zwei Decklagen aus Massivholz bestehen.

Der Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag lautet:

„Baukastensystem zur Bereitstellung einer Möbelplatte gemäß einem der

Ansprüche 1 bis 16, mit einer oder mehreren Trägerplatten unterschiedlicher

Ausführung und/oder Decklagen unterschiedlicher Ausführung.“

Der Patentanspruch 18 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

„Verwendung einer Möbelplatte gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16 oder

eines Baukastensystems gemäß Anspruch 17 als Möbelfront, Bord, Wange,

Abdeckplatte, Arbeits- oder Tischplatte, Paneel- oder Nischenwand,

Trennwand, Sitz- oder Rückenlehne, Sockelverblendung, Arbeitsbrett,

Schneidbrett, Nudelbrett oder Messerblock.“

Darüber hinaus lautet Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag:

„Möbelstück oder Funktionselement, dadurch gekennzeichnet, dass das

Möbelstück oder das Funktionselement eine oder mehrere Möbelplatten

gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16 aufweist.“

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut der abhängigen

Patentansprüche des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 und 2, wird auf die

Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auch begründet.

1. Verständnis und Auslegung

a)

Die Patentanmeldung betrifft eine Möbelplatte (vgl. OS; Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung

ist ausgeführt, dass vor allem dünne

Massivholzwerkstoffe,

aber

auch andere Holzwerkstoffe

bei Feuchtigkeitseinwirkung bzw. -veränderung eine geringe Maßhaltigkeit und Formstabilität

aufwiesen. Dies sei besonders nachteilig bei freitragenden Konstruktionen, wie

Möbeltüren, Auszugsblenden oder Klappen. So würden bereits geringe

Formänderungen nicht nur den optischen Eindruck beeinträchtigen, sondern häufig

auch die Funktion. Beispielsweise könnten derartige Formänderungen zu einem

unregelmäßigen Verlauf der Frontfugen und gegebenenfalls auch zum Klemmen

einzelner Frontteile führen. Nachteilig sei darüber hinaus die geringe Eigenstabilität

dünner Holzwerkstoffe, die schon ab einer Dicke von 8 bis 20 mm stark nachgefragt

würden (vgl. OS; Abs. [0002], [0003]).

Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, eine dünne Möbelplatte

bereitzustellen, die eine hohe Maßhaltigkeit und eine hohe Formstabilität bei

Einfluss von Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen aufweise (vgl. OS, Abs.

[0004]).

b)

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulabsolvent mit Schwerpunkt

Holztechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Bau von modulartig aufgebauten Möbelstücken verfügt. Von ihm

können Fachwissen über die unter gegebenen äußeren Einflüssen an die

plattenförmigen Möbelbauteile gesetzten Anforderungen sowie Kenntnisse über die

Auswahl der geeigneten Werkstoffe, die zusammen mit Holz zum Einsatz kommen

können, erwartet werden.

c)

Aus Sicht des vorstehend definierten Fachmanns ist der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 in seinen Grundzügen demnach wie folgt zu

verstehen:

Die Möbelplatte gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist

zumindest eine Mittellage auf, die als Trägerplatte fungiert. Diese Trägerplatte weist

einen Kern aus Massivholz auf und ist mit zwei plattenförmigen Lagen belegt, die

aus Metall bestehen. Darüber hinaus schließen sich beidseits an die Trägerplatte

zwei Decklagen an, die wiederum aus Massivholz gebildet werden. Weiterhin soll

die Möbelplatte gemäß Patentanspruch 1 eine Dicke im Bereich zwischen 8 und 50

mm aufweisen.

Die Formulierung des geltenden Patentanspruchs 1 lässt zum einen die Wahl des

Holzwerkstoffes für den Kern der Trägerplatte, als auch für die Decklagen offen.

Zum anderen wird auch die Wahl des metallischen Werkstoffes für die

plattenförmigen Lagen nicht näher spezifiziert, so dass ein breites Spektrum an

reinen Metallen bzw. Legierungen denkbar ist.

2.

Zulässigkeit

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich inhaltlich aus dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, wobei neben der Streichung von

oder-Verknüpfungen in den Merkmalen M1 und M2, zusätzlich das Merkmal M5

aufgenommen wurde, wonach der Kern sowie die zwei Decklagen aus Massivholz

bestehen soll. Dabei wird Merkmal M5 von der Offenbarung der ursprünglich

eingereichten Ansprüche 2, 7, 10 und 12 getragen.

Die verbleibenden nebengeordneten und untergeordneten Patentansprüche im

Hauptantrag gehen inhaltlich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen

mit angepasster Nummerierung und Rückbezug hervor.

3.

Patentfähigkeit

3.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§§ 1, 3

PatG).

a)

Die Druckschrift D5 betrifft eine Verbundplatte für die Möbelindustrie, die

mehreren Lagen (2 bis 6) aufweist, wobei sich die beiden Decklagen 2 und 6

beidseitig an die Trägerplatte 4 anschließen (Merkmal M1; vgl. Anspr. 1; Spalte 5,

Zeilen 12 bis 27; Fig. 1). Der Kern der Trägerplatte, der sich zwischen den

plattenförmigen Lagen 3 und 5 befindet (Merkmal M3; vgl. Spalte 5, Zeilen 12 bis

27; Fig. 1) sowie die sich beidseitig anschließenden Decklagen 2 und 6 bestehen

aus Massivholz (Merkmal M5; vgl. Anspr. 1, 7). Anhand der Angaben aus der

Druckschrift D5, dass die Dicke der Decklagen 3 bis 5 mm betragen und dass die

innenliegenden Lagen eine geringere Dicke als diese aufweisen sollen, lässt sich

eindeutig schließen, dass die Gesamtdicke der Verbundplatte im beanspruchten

Bereich von 8 bis 50 mm liegt (Merkmal M4; vgl. Anspr. 3, 10). Somit weist diese

bekannte Verbundplatte die anmeldungsgemäßen Merkmale M1 und M3 bis M5 auf.

Bei der Möbelplatte, für die Schutz begehrt wird, sollen darüber hinaus die beiden

plattenförmigen Lagen der Trägerplatte aus Metall bestehen (Merkmal M2).

Demgegenüber werden die betreffenden Lagen 3 und 5 der Verbundplatte gemäß

Druckschrift D5 entweder aus Holz (Pappel- oder Buchenholz; vgl. Anspr. 7) oder

aus Glasfasermaterial (vgl. Anspr. 8) gebildet; ein Hinweis oder eine Anregung, für

diese plattenförmigen Lagen Metall zu verwenden, ist der Druckschrift nicht zu

entnehmen.

b)

Die Druckschrift D4 beschreibt eine Platte zur Herstellung von

Bodenbelägen, die einen als Trägerplatte aufzufassenden Grundkörper 10 aufweist,

an den sich auf der einen Seite eine Verschleißschicht 14 aus Holz mit einer Dicke

von weniger als 1 mm und auf der entgegengesetzten Seite eine Sperrschicht 15

etwa derselben Dicke anschließt (Merkmal M1; vgl. Anspr. 1; Fig. 1). Der

Grundkörper besteht aus zwei Materialschichten 28, 29, die aus Metall bestehen

können und die mittels einer Zwischenschicht als Kern miteinander verbunden sind

(Merkmale M2 und M3; vgl. Anspr. 1, 2; Seite 7, Zeile 10; Fig. 1). Insoweit kann

Druckschrift D4 also eine auch für den Möbelbau geeignete Platte (vgl. Seite 8,

Zeilen 13 bis 17) mit den Merkmalen M1 bis M3 entnommen werden.

Im Unterschied zur beanspruchten Möbelplatte besteht

in der bekannten

Bodenplatte gemäß Druckschrift D4 der Kern der Trägerplatte nicht aus Massivholz

(Merkmal M5), sondern wird – soweit darauf eingegangen wird - aus verleimten

Holzfaserplatten gebildet (vgl. Anspr. 3). Darüber hinaus ist der Druckschrift D4 die

Gesamtdicke der Platte (Merkmal M4) nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen, da diese lediglich Angaben zu den Ausmaßen der beiden Decklagen

(um 1 mm oder weniger; vgl. Anspr. 1, 4) enthält.

c) Die Druckschriften D1 bis D3 offenbaren den Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 ebenso nicht und liegen weiter vom Anspruchsgegenstand ab.

Die aus Druckschrift D1 beschriebene mehrschichtige Holzplatte, die in besonders

widerstandsfähigen Türen, Trennwänden u. dgl. zum Einsatz kommt, weist eine als

Trägerplatte 3 anzusehende Schicht aus Polyesterharzfasermatten auf, die zwei

plattenförmige Buchenholzlagen 2 aufweist. Im mehrschichtigen Aufbau der

Holzplatte schließen sich beidseitig wiederum jeweils eine Polyesterharzfaser-

Schicht 3 sowie abschließend zwei Buchenholz-Decklagen 2 an (vgl. Anspr. 1;

Fig. 1 i. V. m. Seite 15). Demnach besteht bei der Holzplatte nach D1 weder der

Kern der Trägerschicht aus Massivholz noch weist die Trägerplatte wenigstens zwei

Lagen aus Metall auf, wie im vorliegenden Patentanspruch 1 gefordert (Merkmale

M2 und M5).

Druckschrift D2 beschreibt eine Schichtholzplatte, die als Konstruktionsteil für

Bauwerke Anwendung findet (vgl. Seite 1, Zeile 28 bis Seite 2, Zeile 4) und die eine

Gesamtdicke von wenigstens 80 mm (vgl. Anspr. 1) aufweist. Sie kann daher nicht

als Möbelplatte angesehen werden. Gemäß einem der Ausführungsbeispiele (Fig.

1) weist die bekannte Schichtholzplatte drei Holzbrettschichten 30 auf, wobei die

mittlere davon als Trägerplatte mit beidseitig anliegenden Sperrschichten 20, die

aus Metall bestehen können (vgl. Anspr. 7 bis 10), definiert werden kann. Insofern

sind bei der bekannten Schichtholzplatte nebst Teilmerkmal M1 die Merkmale M2,

M3 und M5 realisiert.

Auch der in Druckschrift D3 beschriebene Gegenstand unterscheidet sich

grundlegend vom anmeldungsgemäßen Gegenstand, der auf eine Möbelplatte

abzielt. In D3 werden dagegen armierte Holzkörper beschrieben, die beispielsweise

als Baustoff in Siedlungsanbauten in den Tropen oder auch als Planken für Schiffe

Verwendung finden (vgl. Seite 1, Spalte 1, 2. Absatz und Seite 1, Spalte 2, 2.

Absatz). Darüber hinaus besteht im Holzköper nach Druckschrift D3 der Kern der

Trägerplatte aus einer Metalllage, auf die beidseits Schichten aus Fasermaterial

gekittet sind, welche wiederum mit den anliegenden Holzschichten verleimt werden.

Aussagen über die Dicke des armierten Holzkörpers sind Druckschrift D3 nicht zu

entnehmen.

3.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Von den hier in Betracht gezogenen Druckschriften befasst sich Druckschrift D5 mit

der Thematik, eine Verbundplatte anzugeben, die bei geringem Aufwand eine große

Variationsbreite in Form- und Oberflächengestaltung ermöglicht und als Bauteil für

die Möbelindustrie dient. Das Bauteil soll mit anderen Bauteilen modulmäßig zu

Möbeln verbaut werden (Spalte 1, Zeile 61 bis Spalte 2, Zeile 2). Im Vordergrund

steht die Problematik des Herstellens von gebogenen Verbundplatten. Dabei wird

von einem Aufbau der Verbundplatte aus mehreren Lagen, die aus

unterschiedlichen Materialien bestehen können, als bekannt vorausgesetzt. Im

Sinne des Streitpatents wird von einer Mittellage als Trägerplatte ausgegangen, die

mit Decklagen versehen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 10 bis 17). Wie unter 3.1 a)

dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

von der in der Druckschrift D5 vorgeschlagenen Verbundplatte dadurch, dass

plattenförmige Lagen der Trägerplatte nicht aus Metall bestehen (Merkmal M2).

In der Druckschrift D5 wird vorgeschlagen, für die inneren plattenförmigen Lagen

als Materialien Holz oder Glasfasern einzusetzen. Diese Materialien unterscheiden

sich grundlegend von metallischen Platten, da es sich hierbei um unterschiedliche

Werkstoffe mit stark differierenden Eigenschaften handelt. Daher liegt es nicht ohne

weiteres nahe, Holz- oder Glasfaserlagen durch metallische Lagen zu ersetzen.

Auch durch Zusammenschau und Analyse der Lehre der Druckschrift D5 mit der

der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften gelangt der Fachmann nicht

zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Es mag zutreffen, dass in der

Druckschrift D4 eine Verbundplatte beschrieben ist, die eine Trägerpatte mit

plattenartigen metallischen Materialschichten 28 und 29 umfasst. Wie schon weiter

vorherstehend ausgeführt, sind die Schichten an einem Kern aus Holzfaserplatten

befestigt und bilden mit diesem die Trägerplatte. Ein solcher Aufbau der

Trägerplatte ist jedoch schon in der Druckschrift 5 als eine der bekannten

Möglichkeiten angegeben (vgl. Spalte 1, Zeile 13 „metallbewehrte Sperrplatte“), von

denen sich die dort vorgeschlagenen Lösungen abheben sollen. Daher besteht

ausgehend von der Druckschrift D5 keine Veranlassung für einen Fachmann, die

auf das Ausbilden einer harten Schicht gerichtete Lehre der Druckschrift D4 auf die

in der Druckschrift D5 beschriebenen Verbundplatte zu übertragen.

Der Einsatz von Massivholz (Merkmal M5) für den Kern der Trägerplatte der

Möbelplatte – wie in Druckschrift D5 beschrieben – ist für die Materialschichten der

Verbundplatte nach Druckschrift D4 ausdrücklich nicht vorgesehen. So wird in der

Beschreibungseinleitung der Druckschrift D4 ausgeführt, dass der Einsatz von

Massivholz, aufgrund seines hohen Preises, für Fußbodenbeläge nicht mehr

gebräuchlich und durch Ersatzerzeugnisse, wie Parketttafeln mit einer Grundköper-

und einer Verschleißschicht, ersetzt worden seien (vgl. Seite 4, Zeilen 8 bis 26).

Auch deswegen führt die in der Druckschrift D4 genannte Zielsetzung, derartige

Ersatzerzeugnisse weiter zu entwickeln (Seite 4, Zeile 36 bis Seite 5, Zeile 3) vom

Anmeldungsgegenstand weg.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den beiden Druckschriften D5 und D4

unterschiedliche Zielsetzungen für die Ausgestaltung der jeweiligen Verbundplatten

vorliegen und die Auswahl der eingesetzten Materialien unterschiedlichen

Gesichtspunkten folgt, sodass der Fachmann keine Veranlassung hat, einzelne

Elemente der einen Schichtplatte durch solche einer anderen zu ersetzen. Es

bleiben daher erhebliche Zweifel, dass der Fachmann eine Verbundplatte im Sinne

der vorliegenden Anmeldung, die wiederum eine andere Zielsetzung verfolgt,

ausgestaltet.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 liegen weiter vom

Anmeldungsgegenstand ab (vgl. Ausführungen oben unter 3.1 c)), und es liegen

keine Anhaltspunkte vor, dass der Fachmann ausgehend von einer dieser

Druckschriften oder in der Zusammenschau mit einer der übrigen Druckschriften

zum Gegenstand des Anspruchs 1 geführt wird.

3.3

Neben- und untergeordnete Patentansprüche

Mit Patentanspruch 1 sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 17 bis 19 -

betreffend ein Baukastensystem zur Bereitstellung einer Möbelplatte, die

Verwendung einer Möbelplatte bzw. ein Möbelstück oder Funktionselement –

aufgrund des Bezugs auf die Möbelplatte nach Patentanspruch 1 patentfähig.

Die Unteransprüche 2 bis 16 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Möbelplatte gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 und ihre

Gegenstände sind daher zusammen mit diesem ebenfalls patentfähig.

4.

Hilfsanträge

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfsanträge 1 und 2 nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Dr. Deibele

Fi