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BPatG Beschluss vom 02.08.2021 – 11 W (pat) 16/20
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020821B11Wpat16.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 16/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 012 377.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
ECLI:DE:BPatG:2021:020821B11Wpat16.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 24. September 2020 aufgehoben und das
Patent 10 2007 012 377 mit den Patentansprüchen 1 bis 19
gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2021
sowie der Beschreibung Seiten 1 bis 9 und der Zeichnung Figuren
1 bis 3 – jeweils vom Anmeldetag - erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss, verkündet
in der Anhörung vom 24. September 2020, die am
14. März 2007 eingereichte und am 18. September 2008 veröffentlichte
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Möbelplatte, insbesondere Massivholzplatte“
mit der Begründung zurückgewiesen, die Gegenstände der Patentansprüche 1
gemäß Hauptantrag bzw. gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 beruhten nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie am
26. Oktober 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.
Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
DE 30 12 910 A1
WO 01/ 98 044 A1
CH 199 387 A
DE 31 32 964 A1 und
DE 198 00 969 A1
berücksichtigt.
Zusammen mit der Beschwerde beantragte die Anmelderin sinngemäß,
den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle
aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 19 gemäß
Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2021 und hilfsweise
mit den Anspruchssätzen gemäß der Hilfsanträge 1 und 2 aus dem
Schriftsatz vom 25. Januar 2021, übrige Unterlagen jeweils vom
Anmeldetag, zu erteilen.
Der danach geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter
Gliederung hat folgenden Wortlaut:
M1 Möbelplatte mit wenigstens einer Trägerplatte sowie zwei Decklagen,
die sich beidseitig an die Trägerplatte anschließen,
M2
wobei die Trägerplatte wenigstens zwei plattenförmige Lagen aufweist,
die aus Metall bestehen,
M3
wobei die Trägerplatte ferner einen zwischen diesen Lagen befindlichen
Kern aufweist,
M4
wobei die Möbelplatte eine Dicke im Bereich zwischen 8 und 50 mm
aufweist, und
M5
wobei der Kern sowie die zwei Decklagen aus Massivholz bestehen.
Der Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag lautet:
„Baukastensystem zur Bereitstellung einer Möbelplatte gemäß einem der
Ansprüche 1 bis 16, mit einer oder mehreren Trägerplatten unterschiedlicher
Ausführung und/oder Decklagen unterschiedlicher Ausführung.“
Der Patentanspruch 18 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Verwendung einer Möbelplatte gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16 oder
eines Baukastensystems gemäß Anspruch 17 als Möbelfront, Bord, Wange,
Abdeckplatte, Arbeits- oder Tischplatte, Paneel- oder Nischenwand,
Trennwand, Sitz- oder Rückenlehne, Sockelverblendung, Arbeitsbrett,
Schneidbrett, Nudelbrett oder Messerblock.“
Darüber hinaus lautet Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag:
„Möbelstück oder Funktionselement, dadurch gekennzeichnet, dass das
Möbelstück oder das Funktionselement eine oder mehrere Möbelplatten
gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16 aufweist.“
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 und 2, wird auf die
Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auch begründet.
1. Verständnis und Auslegung
a)
Die Patentanmeldung betrifft eine Möbelplatte (vgl. OS; Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung
ist ausgeführt, dass vor allem dünne
Massivholzwerkstoffe,
aber
auch andere Holzwerkstoffe
bei Feuchtigkeitseinwirkung bzw. -veränderung eine geringe Maßhaltigkeit und Formstabilität
aufwiesen. Dies sei besonders nachteilig bei freitragenden Konstruktionen, wie
Möbeltüren, Auszugsblenden oder Klappen. So würden bereits geringe
Formänderungen nicht nur den optischen Eindruck beeinträchtigen, sondern häufig
auch die Funktion. Beispielsweise könnten derartige Formänderungen zu einem
unregelmäßigen Verlauf der Frontfugen und gegebenenfalls auch zum Klemmen
einzelner Frontteile führen. Nachteilig sei darüber hinaus die geringe Eigenstabilität
dünner Holzwerkstoffe, die schon ab einer Dicke von 8 bis 20 mm stark nachgefragt
würden (vgl. OS; Abs. [0002], [0003]).
Ausgehend davon solle die Aufgabe gelöst werden, eine dünne Möbelplatte
bereitzustellen, die eine hohe Maßhaltigkeit und eine hohe Formstabilität bei
Einfluss von Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen aufweise (vgl. OS, Abs.
[0004]).
b)
Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulabsolvent mit Schwerpunkt
Holztechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Bau von modulartig aufgebauten Möbelstücken verfügt. Von ihm
können Fachwissen über die unter gegebenen äußeren Einflüssen an die
plattenförmigen Möbelbauteile gesetzten Anforderungen sowie Kenntnisse über die
Auswahl der geeigneten Werkstoffe, die zusammen mit Holz zum Einsatz kommen
können, erwartet werden.
c)
Aus Sicht des vorstehend definierten Fachmanns ist der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 in seinen Grundzügen demnach wie folgt zu
verstehen:
Die Möbelplatte gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist
zumindest eine Mittellage auf, die als Trägerplatte fungiert. Diese Trägerplatte weist
einen Kern aus Massivholz auf und ist mit zwei plattenförmigen Lagen belegt, die
aus Metall bestehen. Darüber hinaus schließen sich beidseits an die Trägerplatte
zwei Decklagen an, die wiederum aus Massivholz gebildet werden. Weiterhin soll
die Möbelplatte gemäß Patentanspruch 1 eine Dicke im Bereich zwischen 8 und 50
mm aufweisen.
Die Formulierung des geltenden Patentanspruchs 1 lässt zum einen die Wahl des
Holzwerkstoffes für den Kern der Trägerplatte, als auch für die Decklagen offen.
Zum anderen wird auch die Wahl des metallischen Werkstoffes für die
plattenförmigen Lagen nicht näher spezifiziert, so dass ein breites Spektrum an
reinen Metallen bzw. Legierungen denkbar ist.
2.
Zulässigkeit
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich inhaltlich aus dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, wobei neben der Streichung von
oder-Verknüpfungen in den Merkmalen M1 und M2, zusätzlich das Merkmal M5
aufgenommen wurde, wonach der Kern sowie die zwei Decklagen aus Massivholz
bestehen soll. Dabei wird Merkmal M5 von der Offenbarung der ursprünglich
eingereichten Ansprüche 2, 7, 10 und 12 getragen.
Die verbleibenden nebengeordneten und untergeordneten Patentansprüche im
Hauptantrag gehen inhaltlich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen
mit angepasster Nummerierung und Rückbezug hervor.
3.
Patentfähigkeit
3.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§§ 1, 3
PatG).
a)
Die Druckschrift D5 betrifft eine Verbundplatte für die Möbelindustrie, die
mehreren Lagen (2 bis 6) aufweist, wobei sich die beiden Decklagen 2 und 6
beidseitig an die Trägerplatte 4 anschließen (Merkmal M1; vgl. Anspr. 1; Spalte 5,
Zeilen 12 bis 27; Fig. 1). Der Kern der Trägerplatte, der sich zwischen den
plattenförmigen Lagen 3 und 5 befindet (Merkmal M3; vgl. Spalte 5, Zeilen 12 bis
27; Fig. 1) sowie die sich beidseitig anschließenden Decklagen 2 und 6 bestehen
aus Massivholz (Merkmal M5; vgl. Anspr. 1, 7). Anhand der Angaben aus der
Druckschrift D5, dass die Dicke der Decklagen 3 bis 5 mm betragen und dass die
innenliegenden Lagen eine geringere Dicke als diese aufweisen sollen, lässt sich
eindeutig schließen, dass die Gesamtdicke der Verbundplatte im beanspruchten
Bereich von 8 bis 50 mm liegt (Merkmal M4; vgl. Anspr. 3, 10). Somit weist diese
bekannte Verbundplatte die anmeldungsgemäßen Merkmale M1 und M3 bis M5 auf.
Bei der Möbelplatte, für die Schutz begehrt wird, sollen darüber hinaus die beiden
plattenförmigen Lagen der Trägerplatte aus Metall bestehen (Merkmal M2).
Demgegenüber werden die betreffenden Lagen 3 und 5 der Verbundplatte gemäß
Druckschrift D5 entweder aus Holz (Pappel- oder Buchenholz; vgl. Anspr. 7) oder
aus Glasfasermaterial (vgl. Anspr. 8) gebildet; ein Hinweis oder eine Anregung, für
diese plattenförmigen Lagen Metall zu verwenden, ist der Druckschrift nicht zu
entnehmen.
b)
Die Druckschrift D4 beschreibt eine Platte zur Herstellung von
Bodenbelägen, die einen als Trägerplatte aufzufassenden Grundkörper 10 aufweist,
an den sich auf der einen Seite eine Verschleißschicht 14 aus Holz mit einer Dicke
von weniger als 1 mm und auf der entgegengesetzten Seite eine Sperrschicht 15
etwa derselben Dicke anschließt (Merkmal M1; vgl. Anspr. 1; Fig. 1). Der
Grundkörper besteht aus zwei Materialschichten 28, 29, die aus Metall bestehen
können und die mittels einer Zwischenschicht als Kern miteinander verbunden sind
(Merkmale M2 und M3; vgl. Anspr. 1, 2; Seite 7, Zeile 10; Fig. 1). Insoweit kann
Druckschrift D4 also eine auch für den Möbelbau geeignete Platte (vgl. Seite 8,
Zeilen 13 bis 17) mit den Merkmalen M1 bis M3 entnommen werden.
Im Unterschied zur beanspruchten Möbelplatte besteht
in der bekannten
Bodenplatte gemäß Druckschrift D4 der Kern der Trägerplatte nicht aus Massivholz
(Merkmal M5), sondern wird – soweit darauf eingegangen wird - aus verleimten
Holzfaserplatten gebildet (vgl. Anspr. 3). Darüber hinaus ist der Druckschrift D4 die
Gesamtdicke der Platte (Merkmal M4) nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen, da diese lediglich Angaben zu den Ausmaßen der beiden Decklagen
(um 1 mm oder weniger; vgl. Anspr. 1, 4) enthält.
c) Die Druckschriften D1 bis D3 offenbaren den Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 ebenso nicht und liegen weiter vom Anspruchsgegenstand ab.
Die aus Druckschrift D1 beschriebene mehrschichtige Holzplatte, die in besonders
widerstandsfähigen Türen, Trennwänden u. dgl. zum Einsatz kommt, weist eine als
Trägerplatte 3 anzusehende Schicht aus Polyesterharzfasermatten auf, die zwei
plattenförmige Buchenholzlagen 2 aufweist. Im mehrschichtigen Aufbau der
Holzplatte schließen sich beidseitig wiederum jeweils eine Polyesterharzfaser-
Schicht 3 sowie abschließend zwei Buchenholz-Decklagen 2 an (vgl. Anspr. 1;
Fig. 1 i. V. m. Seite 15). Demnach besteht bei der Holzplatte nach D1 weder der
Kern der Trägerschicht aus Massivholz noch weist die Trägerplatte wenigstens zwei
Lagen aus Metall auf, wie im vorliegenden Patentanspruch 1 gefordert (Merkmale
M2 und M5).
Druckschrift D2 beschreibt eine Schichtholzplatte, die als Konstruktionsteil für
Bauwerke Anwendung findet (vgl. Seite 1, Zeile 28 bis Seite 2, Zeile 4) und die eine
Gesamtdicke von wenigstens 80 mm (vgl. Anspr. 1) aufweist. Sie kann daher nicht
als Möbelplatte angesehen werden. Gemäß einem der Ausführungsbeispiele (Fig.
1) weist die bekannte Schichtholzplatte drei Holzbrettschichten 30 auf, wobei die
mittlere davon als Trägerplatte mit beidseitig anliegenden Sperrschichten 20, die
aus Metall bestehen können (vgl. Anspr. 7 bis 10), definiert werden kann. Insofern
sind bei der bekannten Schichtholzplatte nebst Teilmerkmal M1 die Merkmale M2,
M3 und M5 realisiert.
Auch der in Druckschrift D3 beschriebene Gegenstand unterscheidet sich
grundlegend vom anmeldungsgemäßen Gegenstand, der auf eine Möbelplatte
abzielt. In D3 werden dagegen armierte Holzkörper beschrieben, die beispielsweise
als Baustoff in Siedlungsanbauten in den Tropen oder auch als Planken für Schiffe
Verwendung finden (vgl. Seite 1, Spalte 1, 2. Absatz und Seite 1, Spalte 2, 2.
Absatz). Darüber hinaus besteht im Holzköper nach Druckschrift D3 der Kern der
Trägerplatte aus einer Metalllage, auf die beidseits Schichten aus Fasermaterial
gekittet sind, welche wiederum mit den anliegenden Holzschichten verleimt werden.
Aussagen über die Dicke des armierten Holzkörpers sind Druckschrift D3 nicht zu
entnehmen.
3.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf
Von den hier in Betracht gezogenen Druckschriften befasst sich Druckschrift D5 mit
der Thematik, eine Verbundplatte anzugeben, die bei geringem Aufwand eine große
Variationsbreite in Form- und Oberflächengestaltung ermöglicht und als Bauteil für
die Möbelindustrie dient. Das Bauteil soll mit anderen Bauteilen modulmäßig zu
Möbeln verbaut werden (Spalte 1, Zeile 61 bis Spalte 2, Zeile 2). Im Vordergrund
steht die Problematik des Herstellens von gebogenen Verbundplatten. Dabei wird
von einem Aufbau der Verbundplatte aus mehreren Lagen, die aus
unterschiedlichen Materialien bestehen können, als bekannt vorausgesetzt. Im
Sinne des Streitpatents wird von einer Mittellage als Trägerplatte ausgegangen, die
mit Decklagen versehen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 10 bis 17). Wie unter 3.1 a)
dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
von der in der Druckschrift D5 vorgeschlagenen Verbundplatte dadurch, dass
plattenförmige Lagen der Trägerplatte nicht aus Metall bestehen (Merkmal M2).
In der Druckschrift D5 wird vorgeschlagen, für die inneren plattenförmigen Lagen
als Materialien Holz oder Glasfasern einzusetzen. Diese Materialien unterscheiden
sich grundlegend von metallischen Platten, da es sich hierbei um unterschiedliche
Werkstoffe mit stark differierenden Eigenschaften handelt. Daher liegt es nicht ohne
weiteres nahe, Holz- oder Glasfaserlagen durch metallische Lagen zu ersetzen.
Auch durch Zusammenschau und Analyse der Lehre der Druckschrift D5 mit der
der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften gelangt der Fachmann nicht
zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Es mag zutreffen, dass in der
Druckschrift D4 eine Verbundplatte beschrieben ist, die eine Trägerpatte mit
plattenartigen metallischen Materialschichten 28 und 29 umfasst. Wie schon weiter
vorherstehend ausgeführt, sind die Schichten an einem Kern aus Holzfaserplatten
befestigt und bilden mit diesem die Trägerplatte. Ein solcher Aufbau der
Trägerplatte ist jedoch schon in der Druckschrift 5 als eine der bekannten
Möglichkeiten angegeben (vgl. Spalte 1, Zeile 13 „metallbewehrte Sperrplatte“), von
denen sich die dort vorgeschlagenen Lösungen abheben sollen. Daher besteht
ausgehend von der Druckschrift D5 keine Veranlassung für einen Fachmann, die
auf das Ausbilden einer harten Schicht gerichtete Lehre der Druckschrift D4 auf die
in der Druckschrift D5 beschriebenen Verbundplatte zu übertragen.
Der Einsatz von Massivholz (Merkmal M5) für den Kern der Trägerplatte der
Möbelplatte – wie in Druckschrift D5 beschrieben – ist für die Materialschichten der
Verbundplatte nach Druckschrift D4 ausdrücklich nicht vorgesehen. So wird in der
Beschreibungseinleitung der Druckschrift D4 ausgeführt, dass der Einsatz von
Massivholz, aufgrund seines hohen Preises, für Fußbodenbeläge nicht mehr
gebräuchlich und durch Ersatzerzeugnisse, wie Parketttafeln mit einer Grundköper-
und einer Verschleißschicht, ersetzt worden seien (vgl. Seite 4, Zeilen 8 bis 26).
Auch deswegen führt die in der Druckschrift D4 genannte Zielsetzung, derartige
Ersatzerzeugnisse weiter zu entwickeln (Seite 4, Zeile 36 bis Seite 5, Zeile 3) vom
Anmeldungsgegenstand weg.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in den beiden Druckschriften D5 und D4
unterschiedliche Zielsetzungen für die Ausgestaltung der jeweiligen Verbundplatten
vorliegen und die Auswahl der eingesetzten Materialien unterschiedlichen
Gesichtspunkten folgt, sodass der Fachmann keine Veranlassung hat, einzelne
Elemente der einen Schichtplatte durch solche einer anderen zu ersetzen. Es
bleiben daher erhebliche Zweifel, dass der Fachmann eine Verbundplatte im Sinne
der vorliegenden Anmeldung, die wiederum eine andere Zielsetzung verfolgt,
ausgestaltet.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 liegen weiter vom
Anmeldungsgegenstand ab (vgl. Ausführungen oben unter 3.1 c)), und es liegen
keine Anhaltspunkte vor, dass der Fachmann ausgehend von einer dieser
Druckschriften oder in der Zusammenschau mit einer der übrigen Druckschriften
zum Gegenstand des Anspruchs 1 geführt wird.
3.3
Neben- und untergeordnete Patentansprüche
Mit Patentanspruch 1 sind auch die nebengeordneten Patentansprüche 17 bis 19 -
betreffend ein Baukastensystem zur Bereitstellung einer Möbelplatte, die
Verwendung einer Möbelplatte bzw. ein Möbelstück oder Funktionselement –
aufgrund des Bezugs auf die Möbelplatte nach Patentanspruch 1 patentfähig.
Die Unteransprüche 2 bis 16 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Möbelplatte gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 und ihre
Gegenstände sind daher zusammen mit diesem ebenfalls patentfähig.
4.
Hilfsanträge
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Hilfsanträge 1 und 2 nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Dr. Deibele
Fi