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BPatG Beschluss vom 11.08.2021 – 9 W (pat) 29/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:110821B9Wpat29.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 29/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. August 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 041 962
…
ECLI:DE:BPatG:2021:110821B9Wpat29.18.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa und Dipl.-Ing. Körtge und
der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 9. Februar 2018 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 31. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
angemeldete und die amerikanische Priorität US 60/598,785 vom 4. August 2004
beanspruchende Patent 10 2004 041 962 mit der Bezeichnung
„Wälzlager“,
dessen Erteilung am 28. Mai 2014 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende
mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015, eingegangen
beim DPMA am
27. Februar 2015, Einspruch erhoben. Hierzu hat sie geltend gemacht, dass das
Patent aufgrund mangelnder Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG,
insbesondere mangelnder Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG und mangelnder
erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG, und aufgrund von unzulässigen
Erweiterungen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG in vollem Umfang zu widerrufen sei.
Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen entgegengetreten und hat beantragt, das Patent gemäß einem in der Anhörung am 9. Februar 2018 vor der Patentabteilung 35 des DPMA eingereichten, einen 8 Ansprüche – einen unabhängigen
Patentanspruch 1 und auf diesen sieben unmittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 8 – umfassenden, gegenüber der erteilten Fassung veränderten
Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentabteilung 35 des DPMA hat das Patent in der Anhörung am
9. Februar 2018 gemäß geltendem Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten und
die am 28. Februar 2018 signierte Beschlussbegründung an die Beteiligten
versandt.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat gegen diesen Beschluss, der laut
der elektronischen Akte des DPMA mit dem 4. März 2018 als zugestellt gilt, mit
Schriftsatz vom 21. März 2018, eingegangen beim DPMA am 23. März 2018,
Beschwerde eingelegt und diese nach Absetzung eines bei ihr gemäß Zustellungsurkunde am 6. März 2021 eingegangenen Zwischenbescheides mit Schriftsatz vom
6. Mai 2021 begründet. Laut nachgereichter Beschwerdebegründung käme man
u.a. unmittelbar zum Gegenstand des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1, wenn
man die Handlungsanweisung der Druckschrift
A26
JP 10- 246 235 A inklusive englischer Automatikübersetzung
auf das aus der Druckschrift
A20
US 2004 / 0 079 448 A1
bekannte Wälzlager aus Stahl M50 anwende.
Auf die Terminsladung vom 2. Juli 2021 zur mündlichen Verhandlung vor dem
Bundespatentgericht hat die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin mit
Schriftsatz vom 3. August 2021 mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, an der
mündlichen Verhandlung am 11. August 2021 teilzunehmen.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. Februar 2018 aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat sich zum Beschwerdevorbringen
inhaltlich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt. Entsprechend ihrem
Schriftsatz vom 3. August 2021 hat sie an der mündlichen Verhandlung am
11. August 2021 nicht teilgenommen.
Der geltende Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents hat folgenden Wortlaut:
„1. Wälzlager, mit wenigstens einem ersten Wälzpartner aus einem
keramischen Werkstoff sowie das Wälzlager weiter mit wenigstens
einem zweiten Wälzpartner aus einem Stahl mit martensitischen
Gefüge, wobei zumindest ein Abschnitt der Oberfläche des zweiten
Wälzpartners für einen Wälzkontakt mit dem ersten Wälzpartner
vorgesehen ist und wobei zumindest in einem lastfreien Zustand
wenigstens an dem Abschnitt Druckeigenspannungen unter der
Oberfläche des zweiten Wälzpartners ausgebildet sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die Druckeigenspannungen in einer durch
Plasmanitrieren erzeugten Randschicht an dem zweiten Wälzpartner vorliegen, wobei der zweite Wälzpartner wenigstens ein
Wälzkörper ist.“
Zum Wortlaut der auf Patentanspruch 1 unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie zu weiteren Einzelheiten, wie dem weiteren im Verfahren
befindlichen Stand der Technik, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist
statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG).
2.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil sich der bereits im Einspruchsverfahren
geltend gemachte Widerrufsgrund
fehlender Patentfähigkeit
im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG als durchgreifend erweist. Denn der durch
den Patentanspruch 1 in der geltenden, durch die Patentabteilung 35 des DPMA
beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung definierte Gegenstand kann nicht als auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden. Bei dieser Sachlage
können die Streitpunkte der unzulässigen Erweiterung und Neuheit der Erfindung
unerörtert bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, II.1. – Elastische Bandage).
3.
Das Streitpatent betrifft ein Wälzlager, mit wenigstens einem ersten
Wälzpartner aus einem keramischen Werkstoff sowie mit wenigstens einem zweiten
Wälzpartner aus einem Stahl, mithin Hybridlager. Gemäß der Streitpatentschrift (im
Folgenden mit SPS kurzbezeichnet) seien Hybridlager Wälzlager, die Lagerringe,
jedoch wenigstens die Laufbahnen der Lagerringe, aus Stahl aufwiesen und die mit
Wälzkörpern aus Keramik versehen seien oder von denen wenigstens ein Lagerring
aus Keramik und die Wälzkörper aus Stahl seien, (vgl. Abs. [0001] und [0002] der
SPS).
Die SPS führt in ihren Absätzen [0003] und [0004] weiter aus, dass die verwendeten
Werkstoffe für den keramischen Wälzpartner alle technischen Keramiken seien,
insbesondere Siliziumnitrid (Si3N4), aber auch Siliziumkarbide sowie Aluminium-
und Zinkoxide. Der Einsatz, der Aufbau und die Vor- und Nachteile des Einsatzes
von Hybridlagern seien ausführlich in der Veröffentlichung A19 (HÖRNING, Walter:
Neue FAG Spindellager-Hybridlager mit Stahlringen und Keramikkugeln. ln:
Hochleistungskeramik in FAG Wälzlagern Publ.-Nr. WL 40 204 DA 80/11, FAG
Kugelfischer Georg Schäfer KGaA, 1990) beschrieben. Hervorragende Eigenschaften von Keramik als Wälzlagerwerkstoff für hoch- und höchstbeanspruchte
Wälzlagerteile seien Eigenschaften wie niedriges Gewicht, geringe Wärmeausdehnung, hohe Härte und Warmfestigkeit, gute Maßstabilität bei extrem hohen
Temperaturen, hohe chemische Beständigkeit und hohe Korrosionsbeständigkeit,
hoher Elastizitätsmodul, geringeres Reibmoment bei hohen Drehzahlen und
geringere Temperaturentwicklung, fehlender Magnetismus und lsolatoreigenschaften.
Bei der Ermittlung der Belastungen an schnelllaufenden Wälzlagern sei auch die
Fliehkraft der Wälzkörper zu berücksichtigen. Bei sehr hohen Drehzahlen, wie zum
Beispiel bei Anwendungen in Triebwerken, dominierten in der Regel sogar die
Fliehkräfte gegenüber den Lagerlasten. Aufgrund des geringen Gewichtes von
Keramik würden bei hohen Drehzahlen geringere Fliehkräfte an Wälzkörpern aus
Keramik erzeugt. Die Dichte von Keramik, beispielsweise Siliziumnitrid, liege nur bei
ca. 40% der Dichte von Stahl. Keramikwerkstoffe wiesen ein wesentlich höheres
Elastizitätsmodul, etwa das 1,5fache, gegenüber Stahl auf. Dadurch sei bei gleicher
Belastung die spezifische Beanspruchung im Wälzkontakt höher als bei Kontaktpartnern aus Stahl, weil die im Wälzkontakt durch die keramischen Wälzkörper
erzeugte Druckellipse kleiner sei. Generell seien somit Wälzpaarungen, bei denen
beide Bauteile aus Keramik seien und insbesondere in Wälzpaarungen, bei denen
ein Wälzpartner aus Stahl und der andere aus Keramik sei, gegenüber Wälzpaarungen, bei denen beide Kontaktpartner aus Stahl seien, weniger belastbar.
Grundsätzlich wiesen Bauteile aus Keramik im Vergleich zu Bauteilen aus
Wälzlagerstahl ein deutlich anderes Ausfallverhalten auf. Aufgrund der Sprödigkeit
des keramischen Werkstoffes gehe Keramik bei Überbeanspruchung ohne
nennenswerte plastische Verformung zu Bruch. Diese Eigenschaft würde den
Fachmann zu der Überlegung veranlassen, dass im Falle von Schäden an Bauteilen
aus Keramik, wie Abbruch von Oberflächenteilchen, in einem Wälzlager zunächst
die keramischen Bauteile massiv und dann später als Folgeerscheinung erst die
Bauteile aus Stahl geschädigt würden. Wie sich jedoch herausstellte und wie es
auch in dem zuvor zitierten Stand der Technik beschrieben sei, erwiesen sich auch
durch Verunreinigungen und Einschlüsse und Poren, Risskeime und Mikrorisse und
Überlastung bzw. durch Fremdpartikel im Wälzkontakt vorgeschädigte keramische
Bauteile zunächst unter Umständen als langlebig. Der Abrieb der Keramik bzw. aus
der Oberfläche des keramischen Bauteiles ausgebrochene Teilchen wirkten zum
Teil wie Schmirgel auf die Laufbahnen aus Stahl oder gelangten in den Wälzkontakt
und schädigten dort zunächst Randschichten der Wälzpartner aus Stahl. Die
Empfindlichkeit der Oberflächen der Wälzlagerteile aus Stahl sei von der Art und
Größe der an und unterhalb der Oberfläche (in der Randschicht) vorherrschenden
Spannungen abhängig. Unter Arten seien in diesem Fall Eigenspannungen (Zug-
oder Druckspannungen) in der Randschicht des Bauteiles oder durch Fremdeinwirkung auf das Bauteil einwirkende Spannungen zu verstehen. Zugspannungen an
der Oberfläche und in der Randschicht unterhalb der Oberfläche erhöhten die
Empfindlichkeit des Bauteiles. Derartige Zugspannungen würden zum einen durch
die Vorbehandlung (Wärmebehandlung und Hartbearbeitung) des Bauteiles sowie
durch Betriebsbedingungen hervorgerufen, denen das Bauteil ausgesetzt sei. So
würden zum Beispiel an der Außenlaufbahn eines Innenringes und an den Borden
die Zugeigenspannungen durch Zugspannungen aus dem erforderlichen Presssitz
des Innenringes beispielsweise auf einer Welle weiter verstärkt. Wenn dieser
Innenring zusätzlich mit hohen Drehzahlen rotiere, könnten die Zugspannungen ein
Niveau erreichen, bei dem die Ausfall-Empfindlichkeit des Innenringes wesentlich
erhöht werde. Lokale hohe Kontaktpressung durch Abbruchpartikel der Keramikbauteile, die in den Wälzkontakt gelangten, könnten die Randschicht der Laufbahnen so schädigen, dass Mikrorisse entstünden. Diese Mikrorisse setzten sich
dann in Pittings und in weiteren massiven Schädigungen fort. Ähnliche Effekte auf
die Wälzpartner aus Stahl übten die harten und scharfkantigen Ränder der
möglichen Ausbruchstellen des Wälzpartners aus Keramik aus. Diese Ausbruchstellen beanspruchten die Oberfläche aus Stahl im hohen Maße durch abrasiven
Verschleiß. Bei hohen Drehzahlen und Belastungen könne dadurch die Schadensfortschrittgeschwindigkeit drastisch erhöht werden. Der Einsatz von keramischen
Bauteilen mit den zuvor beschriebenen Materialfehlern sei weitestgehend durch
geeignete Prüfung und damit Ausschluss von derartig fehlerhaften Teilen
vermieden. Der Wälzkontakt sei jedoch insbesondere in stark von der Umgebung
beeinflussten Lagern durch Fremdpartikel, die zum Beispiel mit dem Schmierstoff
in den Wälzkontakt gelangten, gefährdet. Derartige Fremdpartikel verursachten
dann ebenso nach den zuvor genannten Mechanismen zunächst die Zerstörung an
Wälzpartnern aus Stahl (vgl. Abs. [0005] bis [0010] der SPS).
Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung ist es daher einen ein Wälzlager zu
schaffen, mit dem die vorgenannten Nachteile vermieden werden. (vgl. Abs. [0011]
der SPS).
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem
Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der
Technik ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Materialwissenschaft und
Werkstofftechnik angesehen, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern
seit mehreren Jahren tätig ist.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mag zwar ursprünglich
offenbart sein und die erforderliche Neuheit aufweisen, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu
einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs
festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten,
wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und
Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber
hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
Im Hinblick auf die Auslegung des Patentanspruchs 1 zur Bestimmung des Sinngehalts sind aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme die Merkmale
des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben:
M0 Wälzlager, mit
M1
wenigstens einem ersten Wälzpartner
M1.1
aus einem keramischen Werkstoff
sowie das Wälzlager weiter mit
M2
wenigstens einem zweiten Wälzpartner
M2.1
M2.2
aus einem Stahl mit martensitischen Gefüge, wobei
zumindest ein Abschnitt der Oberfläche des zweiten Wälzpartners
für einen Wälzkontakt mit dem ersten Wälzpartner vorgesehen ist
und wobei
M2.2.1
zumindest in einem lastfreien Zustand wenigstens an dem
Abschnitt Druckeigenspannungen unter der Oberfläche des
zweiten Wälzpartners ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2.2.1.1
die
Druckeigenspannungen
in
einer
durch
Plasmanitrieren erzeugten Randschicht an dem zweiten
Wälzpartner vorliegen, wobei
M2.3
der zweite Wälzpartner wenigstens ein Wälzkörper ist.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der SPS, insbesondere den Abs.
[0002], [0003] und [0024] zur Auslegung der Merkmale M0, M1, M1.1, M2, M2.1 und
M2.3, ein als Wälzlager ausgebildetes Hybridlager mit wenigstens einem Wälzkörper, wie eine Kugel, aus Stahl mit einem martensitischen Gefüge, mithin wie
fachnotorisch bekannt, ein durch Härten und anschließendem Anlassen vergüteter
Wälzkörper aus Stahl. Als Anlasstemperatur nennt die SPS in Abs. [0021] eine
Temperatur von mindestens 400°C für einen Hochtemperaturstahl. Mit diesem als
zweiten Wälzpartner bezeichneten Wälzkörper interagiert wenigstens ein erster
Wälzpartner des Wälzlagers
in Gestalt eines Wälzlagerrings aus einem
keramischen Werkstoff, wie beispielsweise Siliziumnitrid (Si3N4).
Mit Merkmal M2.2 wird zumindest ein Abschnitt der Oberfläche des zweiten
Wälzpartners für einen Wälzkontakt mit dem ersten Wälzpartner als vorgesehen
gefordert, so dass neben Kugeln als Wälzkörper, bei denen die gesamte Oberfläche
und nicht nur Abschnitte im Wälzkontakt, mithin im Kraftfluss mit den Lagerringen
stehen, auch beispielsweise die in Abs. [0020] der SPS erwähnten Rollen als Wälzkörper von Radial-Rollenlagern vom Fachmann zweifelsfrei als zweite Wälzpartner
mitgelesen werden, bei denen deren Stirnseiten in keinem beachtlichen Wälzkontakt zu dem anderen Wälzpartner, den Lagerringen, stehen.
Mit Merkmal M2.2.1 ist gefordert, dass zumindest in einem lastfreien Zustand
wenigstens an dem in Wälzkontakt mit den Lagerringen stehenden Abschnitt des
Wälzkörpers Druckeigenspannungen unter der Oberfläche ausgebildet sind. Die
ausweislich Abs. [0014] der SPS gezielt mechanisch durch Kugelstrahlen oder
thermomechanisch erzeugbaren Druckeigenspannungen in den tieferen Randschichtbereichen zwischen 100 μm und 700 μm unterhalb der Oberfläche – jedoch
auch in Nähe der Oberfläche –, weisen Druckeigenspannungen auf, die so hoch
sind, dass diese sich möglichst auch unter extremen Betriebsbedingungen nicht in
die nachteiligen Zugspannungen umwandeln können (vgl. Abs. [0013] i.V.m. mit den
Abs. [0008] und [0018] der SPS).
Das Merkmal M2.2.1.1 fordert, dass die Druckeigenspannungen in einer durch
Plasmanitrieren erzeugten Randschicht an dem zweiten Wälzpartner erzeugt
werden sollen, in dem Sinne, dass die vorgenannte theoretisch zwar mögliche
mechanische Erzeugung von Druckeigenspannungen ausgeschlossen ist. Denn
beansprucht ist lediglich explizit das kategoriefremde thermomechanische Behandlungsverfahren des Plasmanitrierens, das insoweit Auswirkungen auf das beanspruchte Erzeugnis hat, als die Randschicht des derartig behandelten Wälzkörpers
mit Stickstoff angereichert ist (vgl. Abs. [0020] der SPS).
5.2 Dem Wälzlager in der die Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch 1
aufweisenden Ausführung mangelt es ausgehend von dem Gegenstand der
Druckschrift A26 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift A20 an erfinderischer
Tätigkeit.
Die Druckschrift A26 offenbart einen geeigneten Stand der Technik, den der
Fachmann als Ausgangspunkt wählen wird (BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger). Denn nach der Lehre dieser Druckschrift weist das dort offenbarte
Wälzlager (Merkmal M0), das bei fachnotorisch bekannt hochdrehenden Turboladern zum Einsatz kommt (vgl. Abs. [0001] der englischen Automatikübersetzung),
entsprechend der Merkmalsgruppe M1 einen Innenring als wenigstens einen ersten
Wälzpartner aus einem keramischen Kunststoff auf. Als zweiter Wälzpartner, der im
Lichte vorstehender Auslegung mit dem Innenring im Kraftfluss steht, sind dort
Stahlkugeln gemäß den Merkmalen M2 und M2.3 vorgesehen (vgl. Abstract). Mithin
handelt es sich um ein Hybrid-Kugellager, von dem auch das Streitpatent ausweislich Abs. [0002] der SPS u.a. ausgegangen ist („Die Erfindung betrifft demnach
Hybridlager. Hybridlager sind Wälzlager, … von denen der wenigstens eine
Lagerring aus Keramik und die Wälzkörper aus Stahl sind.“).
Über weitergehende Spezifikationen, hinsichtlich des wenigstens einen zweiten
Wälzpartners aus Stahl, wie mit den weiteren Merkmalen der Merkmalsgruppe M2
gefordert, schweigt sich die Druckschrift A26 indes aus.
Soweit der Fachmann den Einsatz von auf hohe Drehzahlen ausgelegten
vergüteten Stahl-Wälzkörpern – gleichsam ein martensitisches Gefüge aufweisend
(Merkmal M2.1) –, trotz der Nicht-Thematisierung in der Druckschrift A26 nicht
ohnehin mitliest, wird er auf der insoweit veranlassten Suche nach geeigneten
Wälzkörpern im Rahmen seiner Beobachtungen zum Stand der Technik durch die
Druckschrift A20 zum Gegenstand des Streitpatents geführt, ohne erfinderisch tätig
werden zu müssen. Denn dieser Schrift entnimmt er Lösungen für Wälzkörper von
Kugel- oder Rollenlagern, die bei hohen und insoweit für Turbolader geeigneten
Geschwindigkeiten („high speeds“, vgl. Abs. [0001]) zum Einsatz kommen, aus
M50- oder M50NiL-Stahl, von denen im Übrigen u.a. in der SPS ebenfalls als in
ihren Eigenschaften zu verbessernden legierten Stählen ausgegangen ist (vgl. Abs.
[0022] der SPS). Diese Stahlwälzkörper entsprechen sämtlichen Forderungen der
Merkmalsgruppe M2, da durch u.a. Plasmanitrieren der Oberflächen („plasma
nitriding techniques“, „the surface is then nitrided“, vgl. Abs.
[0009]) der eine
martensitische Struktur aufweisenden Stahlkugeln („ball … of M50 steel and
M50NiL steel … martensitic structure“, vgl. Abs. [0008]) diese mit Stickstoff angereichert werden, mit dem insoweit einhergehenden Erfolg von dort ausgebildeten
Druckeigenspannungen („surface compressive stresses“, vgl Abs. [0007]).
Der Fachmann gelangte daher ausgehend von der Druckschrift A26 i.V.m. der
Druckschrift A20 in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1.
6.
Der Senat musste somit den Beschluss der Patentabteilung 35 des DPMA
aufheben und das Patent widerrufen, da der
in diesem vorinstanzlichen
Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Gegenstand gemäß dem
geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann durch die Zusammenschau der erst
im Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften A26 und A20 naheliegend war
und die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes
begehrt war, der zumindest den nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 enthält
(vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007,
862 bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kruppa
Körtge
Peters
ob