Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 25.08.2021 – 1 Ni 6/18

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:250821B1Ni6.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

KoF 87/20 zu

1 Ni 6/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:250821B1Ni6.18.0

betreffend das deutsche Patent …

(hier: Kostenfestsetzung)

hat

der

1. Senat

(Nichtigkeitssenat)

des Bundespatentgerichts

am

25. August 2021 durch die Präsidentin Dr Hock sowie die Richter Dipl.-Ing. Körtge

und Heimen

beschlossen:

1. Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die

Erinnerung der Klägerin wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf

46.776,18 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Mit Urteil vom 12. März 2020 hat der 1. Nichtigkeitssenat das deutsche Patent …

(Streitpatent)

für nichtig erklärt und die Kosten des Rechtsstreits der

Beklagten auferlegt. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Bundesgerichtshof

(Az. …) eingelegt.

Im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren haben auf

Seiten der Klägerin sowohl Patentanwälte als auch Rechtsanwälte mitgewirkt. Der

Streitwert wurde erstinstanzlich auf 750.000,- Euro

festgesetzt. Ein das

Streitpatent betreffendes Verletzungs- oder Verfügungsverfahren zwischen den

Parteien war zu keiner Zeit anhängig.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Juli 2020 hat der Patentanwalt für die

Klägerin die Festsetzung von insgesamt 51.155,17 Euro beantragt. Zusätzlich zu

den Gerichtskosten

beantragte

er u. a.

neben

den

erstinstanzlichen

Patentanwaltskosten

i.H.v. 9.927,50 Euro

auch

die Erstattung

von

Rechtsanwaltskosten für die 1. Instanz nach einem Streitwertwert von 750.000,-

Euro wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

Pauschale Nr. 7002 VV RVG

5151,90 €

4755,60 €

20,00 €

9.927,50 €

Für die Erstattung von Auslagen wurde neben Übersetzungskosten unter der

Position „Kosten Testkäufe“ auch die Aufwendungen für die Untersuchung und

den Erwerb von vorbenutzten Gegenständen, nämlich Rückfahrkameras und

Steuergeräten sowie eines gebrauchten PKW wie folgt beantragt:

Rechnung vom 10.01.2020

Rechnung vom 10.01.2020

Rechnung vom 15.01.2020

Rechnung vom 20.01.2020

Rechnung vom 22.01.2020

Rechnung vom 23.01.2020

Rechnung vom 19.02.2020

Insgesamt (brutto)

79,99 €

100,89 €

17,50 €

13,77 €

93,35 €

157,00 €

5.007,82 €

5.470,32 €

Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Gesamtbetrages

für die

Auslagenerstattung der Position „Kosten Testkäufe“ und die erworbenen

Gegenstände wird auf die eingereichten Rechnungen (Bl. 10 – 17 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat eingewandt, der Kostenfestsetzungsantrag sei

insgesamt

unzulässig, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung des antragstellenden

Patentanwalts gemäß § 97 PatG gefehlt habe und weiterhin fehle. Im Übrigen hat

sich die Beklagte u.a. gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten der

Doppelvertretung durch den Rechtsanwalt und der Kosten für die Testkäufe

geäußert.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 26. März 2021 die von der Beklagten

an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 36.848,68 Euro festgesetzt.

Dabei wurden die Kosten für den auf Seiten der Klägerin neben dem Patentanwalt

mitwirkenden Rechtsanwalt i. H. v. 9.927,50 Euro nicht anerkannt. Bei der Position

„Kosten Testkäufe“ wurden für die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin lediglich

4.624,77 Euro festgesetzt, nicht hingegen der auf die Umsatzsteuer entfallende

Teilbetrag. Ferner wurden die Übersetzungskosten nur teilweise, nämlich i.H.v.

5.334,41 Euro

anerkannt. Wegen

der weiteren Einzelheiten

der

Kostenberechnung wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen.

Dagegen haben beide Parteien jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung

des Beschlusses Erinnerung eingelegt.

Mit ihrer Erinnerung verfolgt die Klägerin die Erstattung der abgesetzten

Rechtsanwaltskosten weiter. Sie ist der Auffassung, die Hinzuziehung eines

Rechtsanwaltes sei vorliegend zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendig gewesen und die entsprechenden Gebühren mithin zu erstatten. Es sei

in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anerkannt, dass eine

Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten auch dann in Betracht kommen

könne, wenn kein Verletzungsverfahren anhängig sei, jedoch eine mit den

Besonderheiten des Verletzungsverfahrens vergleichbare Situation vorliege. Dies

sei hier der Fall. Die Beklagte habe bis zum 30. März 2018, kurz vor Erhebung der

Nichtigkeitsklage im April 2018, von der Klägerin ein Lizenzangebot gefordert und

eine Unterlassungsverfügung angedroht. Ferner habe sie Strafanzeige u.a. gegen

Mitglieder der Geschäftsleitung der Beklagten wegen Patentverletzung gestellt.

Durch die dadurch aufgeworfenen Fragen sei die Hinzuziehung eines

Rechtsanwaltes zur Abstimmung des Vortrages erforderlich gewesen.

Die Klägerin macht ferner geltend, die Kosten für den Erwerb und die

Untersuchung von technischen Komponenten sei im geltend gemachten Umfang

(„Kosten Testkäufe“) erforderlich gewesen, um den Nachweis des Standes der

Technik, insbesondere hinsichtlich des Prioritätsdatums, führen zu können.

Gegen die weiteren Absetzungen (bzgl. Übersetzungskosten, Umsatzsteuer)

wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und

die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts i.H.v. 9.927,5 Euro festzusetzen,

sowie die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern

und in Höhe von 4.624,77 Euro aufzuheben,

sowie die Erinnerung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte vertieft mit

ihrem Erinnerungsvortrag ihre Auffassung, der

Kostfestsetzungsantrag sei bereits nicht wirksam gestellt, denn es fehle an einer

Bevollmächtigung des antragstellenden Patentanwalts, da – unstreitig - die

eingereichte Vollmacht lediglich von zwei Prokuristen (der Hauptniederlassung)

der Klägerin unterschrieben sei. Die Vertretungsmacht sei erstinstanzlich auch

nicht geprüft worden. Sie wendet sich ferner gegen die Festsetzung der Position

„Kosten Testkäufe“ und Untersuchungen i.H.v. 4.624,77 Euro. Die Kosten für den

Erwerb und die Untersuchung der Rückfahrtkameras und Steuergeräte sowie

eines

vollständigen Kraftfahrzeuges mit diesen Komponenten sei zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, hier zum Beleg einer patenthindernden

Vorbenutzung nicht notwendig gewesen, da insoweit schon der druckschriftliche

Stand der Technik (insb. die entsprechende Wartungsanleitung, ins Verfahren

eingeführt als D19) ausreichend gewesen sei.

Die Rechtspflegerin hat beiden Erinnerungen nicht abgeholfen und die Sache dem

Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerungen sind zulässig (§§ 84 Abs. 2 PatG, 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23

Abs. 2 RPflG), beide haben in der Sache aber keinen Erfolg.

unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die

dem Gegner

erwachsenen Kosten

zu

erstatten,

soweit

sie

zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig

waren. Um die notwendigen Kosten zu bestimmen, ist in jedem Einzelfall zu

ermitteln, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die

Kosten verursachende Maßnahme

im Zeitpunkt

ihrer Veranlassung als

sachdienlich ansehen durfte, um ihre berechtigten Interessen zu verfolgen und die

zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die

Parteien

trifft dabei

im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit

ihrer

Prozessführungskosten die Obliegenheit, diese möglichst niedrig zu halten.

1. Erinnerung der Klägerin (Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts)

Die nicht anerkannten Kosten für den neben dem verfahrensbevollmächtigten

Patentanwalt von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt i.H.v. 9.927,50 Euro

sind nicht erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung nicht notwendig waren.

Ob die Kosten eines mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren

vor dem Bundespatentgericht zu erstatten sind, ist ebenfalls nach § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG zu beurteilen. Die analoge

Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da es hierfür an einer

planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. 12. 2012

X ZB 11/12 – GRUR 2013, 427 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 18. 12. 2012 – X ZB

6/12 – GRUR 2013, 430 m. w. N.).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder

Rechtsverteidigungsmaßnahme ist trotz der erforderlichen Einzelfallprüfung eine

typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, a.a.O.; BGH GRUR 2011, 754

– Kosten des Patentanwalts II; BGH, GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III,

m. w. N.). Eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt wird im

erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren typischerweise dann als sachdienlich und

notwendig angesehen, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes

Verletzungsverfahren anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr

wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist. (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rz. 26

ff.) Maßgeblich

ist dabei vor allem der Gesichtspunkt, dass

dem

Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig eine entscheidende Bedeutung für den

Ausgang eines parallel geführten Verletzungsprozesses zukommt. Deshalb wird

es in solchen Fallgestaltungen als erforderlich angesehen, das Vorgehen in

beiden Verfahren im Hinblick auf eine wirkungsvolle Rechtsverfolgung bzw.

Rechtsverteidigung kontinuierlich aufeinander abzustimmen. Diese Abstimmung

kann de facto aber nur dadurch effektiv gewährleistet werden, dass der im

Verletzungsprozess auftretende Rechtsanwalt auch

im Nichtigkeitsverfahren

mitwirkt. Unschädlich

ist

grundsätzlich, wenn

dabei Rechtsanwalt und

Patentanwalt derselben gemischten Sozietät angehören (vgl. BPatG BlPMZ 2016,

150). Bei einem deutlichen Abweichen vom Regelfall kann die Erstattung von

Doppelvertretungskosten allerdings auch ausgeschlossen sein (vgl. BGH, a.a.O.).

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 143

Absatz 3 PatG auf den Verletzungsrechtsstreit beschränkt hat, ist allerdings zu

folgern, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts im

Nichtigkeitsverfahren

nicht

schlechthin

als

zur

zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden darf. Die

Rechtsprechung zur Anerkennung der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Falle

eines gleichzeitig anhängigen Verletzungsrechtsstreits aufgrund typisierender

Betrachtungsweise darf mithin angesichts dieser Wertung nicht zu einer

generellen Erstattungsfähigkeit

in der

nicht unerheblichen Anzahl von

Nichtigkeitsverfahren führen, mit denen kein paralleler Verletzungsrechtsstreit

einhergeht.

In der hier zu beurteilenden Konstellation hat die Beklagte eine

gerichtliche Inanspruchnahme der Klägerin wegen eines patentrechtlichen

Unterlassungsanspruches im Wege einstweiligen Rechtsschutzes und weitere

zivilgerichtliche Maßnahmen wegen vermeintlichen Patentverletzung lediglich

angekündigt. Teilweise wird vertreten, dass diese Situation hinsichtlich der

Kostenerstattungsfähigkeit vergleichbar sei, da der Streit der Parteien im Vorfeld

einer Verletzungsklage regelmäßig bereits dieselben Fragen betreffe, die später in

einem Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren relevant werden könnten und

deshalb die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zusätzlich erforderlich sein könne (vgl.

BPatG, BlPMZ 2016, 150). Im Gegensatz dazu verneint eine Auffassung die

Erstattungsfähigkeit, obwohl ein Verletzungsrechtsstreit bzw. Verfügungsverfahren

zeitgleich anhängig war, wenn die zeitliche Überschneidung nur unerheblich war

(vgl. BPatG, Beschl. v. 23.08.2017 - GRUR-RS 2017, 134903) oder das

Verletzungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war (vgl. BPatG, Beschl.

v. 8.8.2019, GRURPrax 2018, 452). Der Klägerin ist beizutreten, dass bei einem

drohenden Verletzungsverfahren, etwa aufgrund einer Berechtigungsanfrage,

häufig bereits dieselben rechtlichen Fragen auftreten können, die in einem

späteren

förmlichen Verletzungsverfahren zu prüfen sind und auch ein

Abstimmungsbedarf

hinsichtlich

der

Vorbereitung

eines

etwaigen

Nichtigkeitsverfahren bestehen kann.

Im Unterschied zur oben genannten

Konstellation von parallel anhängigen Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren, in

der die Rechtsprechung

aufgrund

typisierender Betrachtungsweise

die

Erforderlichkeit der Doppelvertretung und damit die Erstattungsfähigkeit anerkannt

hat, ist hier – vor Erhebung der Nichtigkeitsklage -zunächst noch kein Verfahren

anhängig. Der Grund für die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit, nämlich die

Möglichkeit der Abstimmung zwischen patentanwaltlichen und rechtsanwaltlichen

Vertreter für ein möglichst konsistentes Vorgehen in beiden Verfahren kommt

damit noch nicht zum Tragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des

Gesichtspunkts, dass die Nichtigkeitsklage vor Einreichung der Klage zunächst

vorbereitet werden muss. In dieser vorprozessualen Prüfungsphase ist nämlich

zunächst noch offen, ob es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt, der beim

Obsiegen zu einer Kostenerstattungspflicht der Gegenseite führen könnte. In nicht

wenigen Fällen folgt anschließend keine gerichtliche Auseinandersetzung. Diese

Sachlage, in der die Parteien u.a. die Erfolgsaussichten einer Verletzungs- oder

Nichtigkeitsklage

erst

prüfen,

ist

bei

der

gebotenen

typisierenden

Betrachtungsweise nicht mit der Situation kostenrechtlich gleich zu bewerten, in

der diese Entscheidung (mit den entsprechenden Kostenfolgen) bereits getroffen

wurde und beide Verfahren gleichzeitig anhängig sind oder zumindest waren.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Beauftragung eines

Rechtsanwalts und eines Patentanwalts nebeneinander im vorliegenden Fall über

das hinaus, was eine verständige, kostenbewusste und wirtschaftlich vernünftige

Partei als in diesem Sinn gemäß §§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

erforderlich ansehen durfte.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beklagte gegen

Mitarbeiter der Klägerin Strafanzeigen wegen Verletzung des Streitpatents gestellt

hat. Zwar mag die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes zur Bearbeitung solcher

strafrechtlichen Aspekte notwendig gewesen sein, die daraus entstandenen

Kosten des Rechtsanwaltes sind nach Auffassung des Senates jedenfalls nicht,

wie hier beantragt, gemäß Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2

RVG nach dem Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens erstattungsfähig. Eine

andere Berechnung

ist

nicht

dargelegt.

Im Übrigen

dürfte

die

Kostentragungspflicht eines Anzeigenden in der StPO abschließend geregelt sein

(vgl. z.B. § 469 StPO) und kann deshalb nicht als Teil der Kostenerstattung im

vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, die anderen Voraussetzungen

unterliegt.

2. Erinnerung der Beklagten

a) „Kosten für Testkäufe“

Soweit sich die Beklagte mit ihrer Erinnerung gegen die Festsetzung der Auslagen

für den Kauf eines PKW und sonstiger Gerätschaften wendet, bleibt auch diese

erfolglos. Unbeschadet der Bezeichnung im Antrag als „Kosten Testkäufe“ sind die

geltend gemachten Kosten für den Ankauf und Untersuchung der betroffenen

Gegenstände als Recherchekosten anzusehen, da sie der Ermittlung und

erforderlichenfalls dem Nachweis von patenthindernden Stand der Technik

dienen. Ob diese Recherchen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im

Nichtigkeitsverfahren notwendig sind, ist nicht rückblickend, sondern aus der Sicht

im Zeitpunkt ihrer Einleitung zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob die

ermittelten Entgegenhaltungen vom Gericht verwertet worden sind oder ob die

Recherche überhaupt Erfolg gehabt hat (BPatG, GRUR 1980, 986). Auch die

Erstattung von solchen außergerichtlichen Kosten, wie Nachforschungen nach

patenthinderndem Material, kann somit nur beansprucht werden, soweit sie zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig

waren, wobei die Verpflichtung zu kostensparendem Verhalten gilt. In diesem

Sinne sind Kosten für durchgeführte Recherchen nur dann notwendig, wenn sie

durch das Verfahren ausgelöst wurden, in dem sie geltend gemacht werden, und

wenn sie im Zeitpunkt der Einleitung der Recherchen von einer vernünftigen und

kostenbewussten Partei bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände für erforderlich

angesehen werden durften (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80, Rdn. 77 m. w. N.).

Dies führt zur Erstattungsfähigkeit des um die Vorsteuer geminderten Betrages

i.H.v. 4.624,77 Euro. Die klagende Partei hat die Kosten der Recherche

ausreichend substantiiert nachgewiesen. Diese umfassen zum einen die Kosten

i.H.v.

insgesamt 416,52 Euro (netto)

für den Ankauf von (gebrauchten)

Steuergeräten und Rückfahrkameras zum Nachweis der Vorbenutzung des

streitpatentgemäßen Gegenstandes gemäß den Rechnungen vom 10.01.2020,

15.01.2020, 20.01.2020, 22.01.2020 und 23.01.2020. Den Kauf dieser

Gegenstände zum Preis zwischen 11,57 Euro und 157,- Euro durfte eine

kostenbewusste Partei bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände für erforderlich

ansehen. Soweit die Beklagte einwendet, der druckschriftliche Stand der Technik,

nämlich insbesondere die Wartungsanleitung aus dem Jahr 2001 (vorgelegt als D

19), sei für den Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung ausreichend

gewesen, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin musste nicht ausschließlich darauf

vertrauen, dass der Inhalt der Wartungsanleitung allein aufgrund des Copyright-

Hinweises im Nichtigkeitsverfahren als prioritätsälter anerkannt wird. Die Beklagte

dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Ankauf der Steuergeräte sei nicht

notwendig gewesen. Die Beklagte hat die Verteidigung des Streitpatentes nicht

zuletzt darauf gestützt, dass die Vorrichtung nach den Patentansprüchen zweiteilig

sei, nämlich aus Optikeinheit und Versorgungseinheit bestehe. Somit ist nichts

dagegen zu erinnern, dass die Klägerin beide – entsprechenden – Komponenten

erworben hat. Auch die beantragten Kosten (netto) für den Kauf eines mit einem

Rückfahrkamerasystem ausgerüsteten PKW (€ 990,-), die Abschleppkosten

(€ 159,66) und Kurierkosten (€ 88,59) i.H.v. insgesamt 1.238,25 Euro sind

ungekürzt erstattungsfähig. Mit dem angegriffenen Unteranspruch 8 beansprucht

das Streitpatent ausdrücklich ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug, so dass

der Erwerb und die Untersuchung eines solches Fahrzeuges zum Nachweis der

Vorbenutzung

eines

streitpatentgemäßen

Gegenstandes

von

der

Nichtigkeitsklägerin als erforderlich angesehen werden durfte. Die Höhe der

Recherchekosten muss sich nicht am Wert des Streitpatents ausrichten. Nachdem

aber die Beklagte im Verfahren einen gemeinen Wert des Patents von über

30.000.000,- Euro, mindestens aber 10.000.000,- Euro als angemessen

beschrieben hat, sind die vorstehend genannten Kosten jedenfalls nicht außer

Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Dasselbe gilt auch für

die weiteren Kosten der Rechnung vom 19. Februar 2020 i.H.v. 2.970,- Euro.

Dieser für die Untersuchung erforderliche Aufwand für Kauf, Besichtigung, Ausbau

der Komponenten und Dokumentation

ist nach Auffassung des Senates

hinreichend dargelegt. Es handelt sich dabei auch nicht um solche Tätigkeiten, die

mit der Patentanwaltsvergütung im Verfahren abgegolten sind. Dazu gehören die

typischen patentanwaltlichen Leistungen wie Sichtung, Ordnung und Auswertung

des Materials zum Stand der Technik, nicht zwingend jedoch die Kosten für die

Beschaffung und Untersuchung des Materials. Die Beklagte hat lediglich die

Berechtigung der Kosten insgesamt in Frage gestellt, sich zur Höhe der einzelnen

Positionen aber nicht geäußert. Ein besonderer gesetzlicher Gebührenrahmen

besteht nicht, der Senat hält jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte Kosten

nach den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (hier

zwischen 95 € – 120 €; vgl. Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG a.F.) für in der

Regel für angemessen. Bei Zugrundelegung dieser Vergütungssätze ist die

Erstattungsforderung für die abgerechnete Leistung nicht übersetzt.

b) Vollmacht

Soweit die Beklagte eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei rügt, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 97 Abs. 6 PatG kann der Mangel der

Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens und damit grundsätzlich auch noch im

Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Gerügt werden kann in

diesem Fall allerdings nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für

die Partei zu stellen (vgl. BGH, NJW 2011, 3722 m.w.N.). Auch eine solche Rüge

ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem

vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die

Beurteilung des Senates in der Hauptsache bleibt dann – vorbehaltlich einer

Überprüfung durch die Berufungsinstanz – für die weiteren Prozesshandlungen

des

Bevollmächtigten

maßgeblich

und

kann

deshalb

im

Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet nicht mit

derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden (BGH a.a.O.). Die von der

Beklagten

nur

verkürzt

und

daher

inhaltlich

unzutreffend

zitierten

Entscheidungsgründe belegen hier, dass der Senat im Hauptsacheverfahren den

Nachweis der Bevollmächtigung für erbracht angesehen hat, so dass eine erneute

Prüfung nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Senat auch jetzt keine Bedenken,

dass die – unstreitige – Erteilung der Prozessvollmacht durch zwei Prokuristen

(der Hauptniederlassung) vorliegend wirksam und ausreichend ist.

III.

Das

jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien

rechtfertigt unter

Berücksichtigung der Billigkeit eine Aufhebung der Kosten gegeneinander (§ 84

Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des

Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung der Beklagten

insgesamt

zur

Überprüfung

gestellten

Betrag

aus

dem

Kostenfestsetzungsbeschluss, dessen Erstattung die Klägerin noch begehrt

(€ 36.848,68 + € 9.927,50).

IV.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin

wird gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Dr. Hock

Dipl.-Ing. Körtge

Heimen