Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 25.08.2021 – 1 Ni 6/18
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:250821B1Ni6.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
KoF 87/20 zu
1 Ni 6/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2021:250821B1Ni6.18.0
betreffend das deutsche Patent …
(hier: Kostenfestsetzung)
hat
der
1. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
25. August 2021 durch die Präsidentin Dr Hock sowie die Richter Dipl.-Ing. Körtge
und Heimen
beschlossen:
1. Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die
Erinnerung der Klägerin wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf
46.776,18 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Mit Urteil vom 12. März 2020 hat der 1. Nichtigkeitssenat das deutsche Patent …
(Streitpatent)
für nichtig erklärt und die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten auferlegt. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Bundesgerichtshof
(Az. …) eingelegt.
Im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren haben auf
Seiten der Klägerin sowohl Patentanwälte als auch Rechtsanwälte mitgewirkt. Der
Streitwert wurde erstinstanzlich auf 750.000,- Euro
festgesetzt. Ein das
Streitpatent betreffendes Verletzungs- oder Verfügungsverfahren zwischen den
Parteien war zu keiner Zeit anhängig.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Juli 2020 hat der Patentanwalt für die
Klägerin die Festsetzung von insgesamt 51.155,17 Euro beantragt. Zusätzlich zu
den Gerichtskosten
beantragte
er u. a.
neben
den
erstinstanzlichen
Patentanwaltskosten
i.H.v. 9.927,50 Euro
auch
die Erstattung
von
Rechtsanwaltskosten für die 1. Instanz nach einem Streitwertwert von 750.000,-
Euro wie folgt:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
Pauschale Nr. 7002 VV RVG
5151,90 €
4755,60 €
20,00 €
9.927,50 €
Für die Erstattung von Auslagen wurde neben Übersetzungskosten unter der
Position „Kosten Testkäufe“ auch die Aufwendungen für die Untersuchung und
den Erwerb von vorbenutzten Gegenständen, nämlich Rückfahrkameras und
Steuergeräten sowie eines gebrauchten PKW wie folgt beantragt:
Rechnung vom 10.01.2020
Rechnung vom 10.01.2020
Rechnung vom 15.01.2020
Rechnung vom 20.01.2020
Rechnung vom 22.01.2020
Rechnung vom 23.01.2020
Rechnung vom 19.02.2020
Insgesamt (brutto)
79,99 €
100,89 €
17,50 €
13,77 €
93,35 €
157,00 €
5.007,82 €
5.470,32 €
Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Gesamtbetrages
für die
Auslagenerstattung der Position „Kosten Testkäufe“ und die erworbenen
Gegenstände wird auf die eingereichten Rechnungen (Bl. 10 – 17 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte hat eingewandt, der Kostenfestsetzungsantrag sei
insgesamt
unzulässig, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung des antragstellenden
Patentanwalts gemäß § 97 PatG gefehlt habe und weiterhin fehle. Im Übrigen hat
sich die Beklagte u.a. gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten der
Doppelvertretung durch den Rechtsanwalt und der Kosten für die Testkäufe
geäußert.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 26. März 2021 die von der Beklagten
an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 36.848,68 Euro festgesetzt.
Dabei wurden die Kosten für den auf Seiten der Klägerin neben dem Patentanwalt
mitwirkenden Rechtsanwalt i. H. v. 9.927,50 Euro nicht anerkannt. Bei der Position
„Kosten Testkäufe“ wurden für die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin lediglich
4.624,77 Euro festgesetzt, nicht hingegen der auf die Umsatzsteuer entfallende
Teilbetrag. Ferner wurden die Übersetzungskosten nur teilweise, nämlich i.H.v.
5.334,41 Euro
anerkannt. Wegen
der weiteren Einzelheiten
der
Kostenberechnung wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen.
Dagegen haben beide Parteien jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung
des Beschlusses Erinnerung eingelegt.
Mit ihrer Erinnerung verfolgt die Klägerin die Erstattung der abgesetzten
Rechtsanwaltskosten weiter. Sie ist der Auffassung, die Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes sei vorliegend zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig gewesen und die entsprechenden Gebühren mithin zu erstatten. Es sei
in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anerkannt, dass eine
Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten auch dann in Betracht kommen
könne, wenn kein Verletzungsverfahren anhängig sei, jedoch eine mit den
Besonderheiten des Verletzungsverfahrens vergleichbare Situation vorliege. Dies
sei hier der Fall. Die Beklagte habe bis zum 30. März 2018, kurz vor Erhebung der
Nichtigkeitsklage im April 2018, von der Klägerin ein Lizenzangebot gefordert und
eine Unterlassungsverfügung angedroht. Ferner habe sie Strafanzeige u.a. gegen
Mitglieder der Geschäftsleitung der Beklagten wegen Patentverletzung gestellt.
Durch die dadurch aufgeworfenen Fragen sei die Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes zur Abstimmung des Vortrages erforderlich gewesen.
Die Klägerin macht ferner geltend, die Kosten für den Erwerb und die
Untersuchung von technischen Komponenten sei im geltend gemachten Umfang
(„Kosten Testkäufe“) erforderlich gewesen, um den Nachweis des Standes der
Technik, insbesondere hinsichtlich des Prioritätsdatums, führen zu können.
Gegen die weiteren Absetzungen (bzgl. Übersetzungskosten, Umsatzsteuer)
wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung nicht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern und
die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts i.H.v. 9.927,5 Euro festzusetzen,
sowie die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern
und in Höhe von 4.624,77 Euro aufzuheben,
sowie die Erinnerung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte vertieft mit
ihrem Erinnerungsvortrag ihre Auffassung, der
Kostfestsetzungsantrag sei bereits nicht wirksam gestellt, denn es fehle an einer
Bevollmächtigung des antragstellenden Patentanwalts, da – unstreitig - die
eingereichte Vollmacht lediglich von zwei Prokuristen (der Hauptniederlassung)
der Klägerin unterschrieben sei. Die Vertretungsmacht sei erstinstanzlich auch
nicht geprüft worden. Sie wendet sich ferner gegen die Festsetzung der Position
„Kosten Testkäufe“ und Untersuchungen i.H.v. 4.624,77 Euro. Die Kosten für den
Erwerb und die Untersuchung der Rückfahrtkameras und Steuergeräte sowie
eines
vollständigen Kraftfahrzeuges mit diesen Komponenten sei zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, hier zum Beleg einer patenthindernden
Vorbenutzung nicht notwendig gewesen, da insoweit schon der druckschriftliche
Stand der Technik (insb. die entsprechende Wartungsanleitung, ins Verfahren
eingeführt als D19) ausreichend gewesen sei.
Die Rechtspflegerin hat beiden Erinnerungen nicht abgeholfen und die Sache dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerungen sind zulässig (§§ 84 Abs. 2 PatG, 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23
Abs. 2 RPflG), beide haben in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach § 84 Absatz 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO hat die
unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die
dem Gegner
erwachsenen Kosten
zu
erstatten,
soweit
sie
zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
waren. Um die notwendigen Kosten zu bestimmen, ist in jedem Einzelfall zu
ermitteln, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die
Kosten verursachende Maßnahme
im Zeitpunkt
ihrer Veranlassung als
sachdienlich ansehen durfte, um ihre berechtigten Interessen zu verfolgen und die
zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Die
Parteien
trifft dabei
im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit
ihrer
Prozessführungskosten die Obliegenheit, diese möglichst niedrig zu halten.
1. Erinnerung der Klägerin (Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts)
Die nicht anerkannten Kosten für den neben dem verfahrensbevollmächtigten
Patentanwalt von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt i.H.v. 9.927,50 Euro
sind nicht erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung nicht notwendig waren.
Ob die Kosten eines mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren
vor dem Bundespatentgericht zu erstatten sind, ist ebenfalls nach § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG zu beurteilen. Die analoge
Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da es hierfür an einer
planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. 12. 2012
– X ZB 11/12 – GRUR 2013, 427 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 18. 12. 2012 – X ZB
6/12 – GRUR 2013, 430 m. w. N.).
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder
Rechtsverteidigungsmaßnahme ist trotz der erforderlichen Einzelfallprüfung eine
typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, a.a.O.; BGH GRUR 2011, 754
– Kosten des Patentanwalts II; BGH, GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III,
m. w. N.). Eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt wird im
erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren typischerweise dann als sachdienlich und
notwendig angesehen, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes
Verletzungsverfahren anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr
wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist. (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rz. 26
ff.) Maßgeblich
ist dabei vor allem der Gesichtspunkt, dass
dem
Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig eine entscheidende Bedeutung für den
Ausgang eines parallel geführten Verletzungsprozesses zukommt. Deshalb wird
es in solchen Fallgestaltungen als erforderlich angesehen, das Vorgehen in
beiden Verfahren im Hinblick auf eine wirkungsvolle Rechtsverfolgung bzw.
Rechtsverteidigung kontinuierlich aufeinander abzustimmen. Diese Abstimmung
kann de facto aber nur dadurch effektiv gewährleistet werden, dass der im
Verletzungsprozess auftretende Rechtsanwalt auch
im Nichtigkeitsverfahren
mitwirkt. Unschädlich
ist
grundsätzlich, wenn
dabei Rechtsanwalt und
Patentanwalt derselben gemischten Sozietät angehören (vgl. BPatG BlPMZ 2016,
150). Bei einem deutlichen Abweichen vom Regelfall kann die Erstattung von
Doppelvertretungskosten allerdings auch ausgeschlossen sein (vgl. BGH, a.a.O.).
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 143
Absatz 3 PatG auf den Verletzungsrechtsstreit beschränkt hat, ist allerdings zu
folgern, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts im
Nichtigkeitsverfahren
nicht
schlechthin
als
zur
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden darf. Die
Rechtsprechung zur Anerkennung der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Falle
eines gleichzeitig anhängigen Verletzungsrechtsstreits aufgrund typisierender
Betrachtungsweise darf mithin angesichts dieser Wertung nicht zu einer
generellen Erstattungsfähigkeit
in der
nicht unerheblichen Anzahl von
Nichtigkeitsverfahren führen, mit denen kein paralleler Verletzungsrechtsstreit
einhergeht.
In der hier zu beurteilenden Konstellation hat die Beklagte eine
gerichtliche Inanspruchnahme der Klägerin wegen eines patentrechtlichen
Unterlassungsanspruches im Wege einstweiligen Rechtsschutzes und weitere
zivilgerichtliche Maßnahmen wegen vermeintlichen Patentverletzung lediglich
angekündigt. Teilweise wird vertreten, dass diese Situation hinsichtlich der
Kostenerstattungsfähigkeit vergleichbar sei, da der Streit der Parteien im Vorfeld
einer Verletzungsklage regelmäßig bereits dieselben Fragen betreffe, die später in
einem Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren relevant werden könnten und
deshalb die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zusätzlich erforderlich sein könne (vgl.
BPatG, BlPMZ 2016, 150). Im Gegensatz dazu verneint eine Auffassung die
Erstattungsfähigkeit, obwohl ein Verletzungsrechtsstreit bzw. Verfügungsverfahren
zeitgleich anhängig war, wenn die zeitliche Überschneidung nur unerheblich war
(vgl. BPatG, Beschl. v. 23.08.2017 - GRUR-RS 2017, 134903) oder das
Verletzungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war (vgl. BPatG, Beschl.
v. 8.8.2019, GRURPrax 2018, 452). Der Klägerin ist beizutreten, dass bei einem
drohenden Verletzungsverfahren, etwa aufgrund einer Berechtigungsanfrage,
häufig bereits dieselben rechtlichen Fragen auftreten können, die in einem
späteren
förmlichen Verletzungsverfahren zu prüfen sind und auch ein
Abstimmungsbedarf
hinsichtlich
der
Vorbereitung
eines
etwaigen
Nichtigkeitsverfahren bestehen kann.
Im Unterschied zur oben genannten
Konstellation von parallel anhängigen Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren, in
der die Rechtsprechung
aufgrund
typisierender Betrachtungsweise
die
Erforderlichkeit der Doppelvertretung und damit die Erstattungsfähigkeit anerkannt
hat, ist hier – vor Erhebung der Nichtigkeitsklage -zunächst noch kein Verfahren
anhängig. Der Grund für die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit, nämlich die
Möglichkeit der Abstimmung zwischen patentanwaltlichen und rechtsanwaltlichen
Vertreter für ein möglichst konsistentes Vorgehen in beiden Verfahren kommt
damit noch nicht zum Tragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Gesichtspunkts, dass die Nichtigkeitsklage vor Einreichung der Klage zunächst
vorbereitet werden muss. In dieser vorprozessualen Prüfungsphase ist nämlich
zunächst noch offen, ob es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt, der beim
Obsiegen zu einer Kostenerstattungspflicht der Gegenseite führen könnte. In nicht
wenigen Fällen folgt anschließend keine gerichtliche Auseinandersetzung. Diese
Sachlage, in der die Parteien u.a. die Erfolgsaussichten einer Verletzungs- oder
Nichtigkeitsklage
erst
prüfen,
ist
bei
der
gebotenen
typisierenden
Betrachtungsweise nicht mit der Situation kostenrechtlich gleich zu bewerten, in
der diese Entscheidung (mit den entsprechenden Kostenfolgen) bereits getroffen
wurde und beide Verfahren gleichzeitig anhängig sind oder zumindest waren.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Beauftragung eines
Rechtsanwalts und eines Patentanwalts nebeneinander im vorliegenden Fall über
das hinaus, was eine verständige, kostenbewusste und wirtschaftlich vernünftige
Partei als in diesem Sinn gemäß §§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
erforderlich ansehen durfte.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beklagte gegen
Mitarbeiter der Klägerin Strafanzeigen wegen Verletzung des Streitpatents gestellt
hat. Zwar mag die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes zur Bearbeitung solcher
strafrechtlichen Aspekte notwendig gewesen sein, die daraus entstandenen
Kosten des Rechtsanwaltes sind nach Auffassung des Senates jedenfalls nicht,
wie hier beantragt, gemäß Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2
RVG nach dem Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens erstattungsfähig. Eine
andere Berechnung
ist
nicht
dargelegt.
Im Übrigen
dürfte
die
Kostentragungspflicht eines Anzeigenden in der StPO abschließend geregelt sein
(vgl. z.B. § 469 StPO) und kann deshalb nicht als Teil der Kostenerstattung im
vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, die anderen Voraussetzungen
unterliegt.
2. Erinnerung der Beklagten
a) „Kosten für Testkäufe“
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Erinnerung gegen die Festsetzung der Auslagen
für den Kauf eines PKW und sonstiger Gerätschaften wendet, bleibt auch diese
erfolglos. Unbeschadet der Bezeichnung im Antrag als „Kosten Testkäufe“ sind die
geltend gemachten Kosten für den Ankauf und Untersuchung der betroffenen
Gegenstände als Recherchekosten anzusehen, da sie der Ermittlung und
erforderlichenfalls dem Nachweis von patenthindernden Stand der Technik
dienen. Ob diese Recherchen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im
Nichtigkeitsverfahren notwendig sind, ist nicht rückblickend, sondern aus der Sicht
im Zeitpunkt ihrer Einleitung zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob die
ermittelten Entgegenhaltungen vom Gericht verwertet worden sind oder ob die
Recherche überhaupt Erfolg gehabt hat (BPatG, GRUR 1980, 986). Auch die
Erstattung von solchen außergerichtlichen Kosten, wie Nachforschungen nach
patenthinderndem Material, kann somit nur beansprucht werden, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
waren, wobei die Verpflichtung zu kostensparendem Verhalten gilt. In diesem
Sinne sind Kosten für durchgeführte Recherchen nur dann notwendig, wenn sie
durch das Verfahren ausgelöst wurden, in dem sie geltend gemacht werden, und
wenn sie im Zeitpunkt der Einleitung der Recherchen von einer vernünftigen und
kostenbewussten Partei bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände für erforderlich
angesehen werden durften (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80, Rdn. 77 m. w. N.).
Dies führt zur Erstattungsfähigkeit des um die Vorsteuer geminderten Betrages
i.H.v. 4.624,77 Euro. Die klagende Partei hat die Kosten der Recherche
ausreichend substantiiert nachgewiesen. Diese umfassen zum einen die Kosten
i.H.v.
insgesamt 416,52 Euro (netto)
für den Ankauf von (gebrauchten)
Steuergeräten und Rückfahrkameras zum Nachweis der Vorbenutzung des
streitpatentgemäßen Gegenstandes gemäß den Rechnungen vom 10.01.2020,
15.01.2020, 20.01.2020, 22.01.2020 und 23.01.2020. Den Kauf dieser
Gegenstände zum Preis zwischen 11,57 Euro und 157,- Euro durfte eine
kostenbewusste Partei bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände für erforderlich
ansehen. Soweit die Beklagte einwendet, der druckschriftliche Stand der Technik,
nämlich insbesondere die Wartungsanleitung aus dem Jahr 2001 (vorgelegt als D
19), sei für den Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung ausreichend
gewesen, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin musste nicht ausschließlich darauf
vertrauen, dass der Inhalt der Wartungsanleitung allein aufgrund des Copyright-
Hinweises im Nichtigkeitsverfahren als prioritätsälter anerkannt wird. Die Beklagte
dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der Ankauf der Steuergeräte sei nicht
notwendig gewesen. Die Beklagte hat die Verteidigung des Streitpatentes nicht
zuletzt darauf gestützt, dass die Vorrichtung nach den Patentansprüchen zweiteilig
sei, nämlich aus Optikeinheit und Versorgungseinheit bestehe. Somit ist nichts
dagegen zu erinnern, dass die Klägerin beide – entsprechenden – Komponenten
erworben hat. Auch die beantragten Kosten (netto) für den Kauf eines mit einem
Rückfahrkamerasystem ausgerüsteten PKW (€ 990,-), die Abschleppkosten
(€ 159,66) und Kurierkosten (€ 88,59) i.H.v. insgesamt 1.238,25 Euro sind
ungekürzt erstattungsfähig. Mit dem angegriffenen Unteranspruch 8 beansprucht
das Streitpatent ausdrücklich ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug, so dass
der Erwerb und die Untersuchung eines solches Fahrzeuges zum Nachweis der
Vorbenutzung
eines
streitpatentgemäßen
Gegenstandes
von
der
Nichtigkeitsklägerin als erforderlich angesehen werden durfte. Die Höhe der
Recherchekosten muss sich nicht am Wert des Streitpatents ausrichten. Nachdem
aber die Beklagte im Verfahren einen gemeinen Wert des Patents von über
30.000.000,- Euro, mindestens aber 10.000.000,- Euro als angemessen
beschrieben hat, sind die vorstehend genannten Kosten jedenfalls nicht außer
Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Dasselbe gilt auch für
die weiteren Kosten der Rechnung vom 19. Februar 2020 i.H.v. 2.970,- Euro.
Dieser für die Untersuchung erforderliche Aufwand für Kauf, Besichtigung, Ausbau
der Komponenten und Dokumentation
ist nach Auffassung des Senates
hinreichend dargelegt. Es handelt sich dabei auch nicht um solche Tätigkeiten, die
mit der Patentanwaltsvergütung im Verfahren abgegolten sind. Dazu gehören die
typischen patentanwaltlichen Leistungen wie Sichtung, Ordnung und Auswertung
des Materials zum Stand der Technik, nicht zwingend jedoch die Kosten für die
Beschaffung und Untersuchung des Materials. Die Beklagte hat lediglich die
Berechtigung der Kosten insgesamt in Frage gestellt, sich zur Höhe der einzelnen
Positionen aber nicht geäußert. Ein besonderer gesetzlicher Gebührenrahmen
besteht nicht, der Senat hält jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte Kosten
nach den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (hier
zwischen 95 € – 120 €; vgl. Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG a.F.) für in der
Regel für angemessen. Bei Zugrundelegung dieser Vergütungssätze ist die
Erstattungsforderung für die abgerechnete Leistung nicht übersetzt.
b) Vollmacht
Soweit die Beklagte eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei rügt, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 97 Abs. 6 PatG kann der Mangel der
Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens und damit grundsätzlich auch noch im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Gerügt werden kann in
diesem Fall allerdings nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für
die Partei zu stellen (vgl. BGH, NJW 2011, 3722 m.w.N.). Auch eine solche Rüge
ist aber ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem
vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint worden ist. Die
Beurteilung des Senates in der Hauptsache bleibt dann – vorbehaltlich einer
Überprüfung durch die Berufungsinstanz – für die weiteren Prozesshandlungen
des
Bevollmächtigten
maßgeblich
und
kann
deshalb
im
Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet nicht mit
derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden (BGH a.a.O.). Die von der
Beklagten
nur
verkürzt
und
daher
inhaltlich
unzutreffend
zitierten
Entscheidungsgründe belegen hier, dass der Senat im Hauptsacheverfahren den
Nachweis der Bevollmächtigung für erbracht angesehen hat, so dass eine erneute
Prüfung nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Senat auch jetzt keine Bedenken,
dass die – unstreitige – Erteilung der Prozessvollmacht durch zwei Prokuristen
(der Hauptniederlassung) vorliegend wirksam und ausreichend ist.
III.
Das
jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien
rechtfertigt unter
Berücksichtigung der Billigkeit eine Aufhebung der Kosten gegeneinander (§ 84
Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des
Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung der Beklagten
insgesamt
zur
Überprüfung
gestellten
Betrag
aus
dem
Kostenfestsetzungsbeschluss, dessen Erstattung die Klägerin noch begehrt
(€ 36.848,68 + € 9.927,50).
IV.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin
wird gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Dr. Hock
Dipl.-Ing. Körtge
Heimen