Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 15.09.2021 – 8 W (pat) 12/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150921B8Wpat12.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 12/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2014 012 694
…
ECLI:DE:BPatG:2021:150921B8Wpat12.20.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter
Dipl. Ing: Brunn
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 1. September 2014 angemeldete Patent
11 2014 012 694 Einspruch erhoben. Durch Beschluss der Patentabteilung 14 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 8. Januar 2020 ist das Patent
aufrechterhalten worden. Die hiergegen rechtzeitig am 18. März 2020 eingelegte
Beschwerde hat die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 zurückgenommen und zugleich die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Der Antrag ist nicht begründet worden. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen. Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG
rechtfertigen könnten, wie eine unzureichende Sachbehandlung oder schwerwiegende Verfahrensfehler sind weder vorgetragen und noch dem Senat aus dem bisherigen Verfahrensablauf ersichtlich. Die Rücknahme der Beschwerde für sich allein rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben, § 100 Abs. 1 PatG
(BPatG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 20 W (pat) 80/05; Busse/Keukenschrijver PatG, 9. Aufl. 2020, § 100, Rdnr. 7).
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
/Löb