Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 15.09.2021 – 8 W (pat) 12/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150921B8Wpat12.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 12/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2014 012 694

ECLI:DE:BPatG:2021:150921B8Wpat12.20.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter

Dipl. Ing: Brunn

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 1. September 2014 angemeldete Patent

11 2014 012 694 Einspruch erhoben. Durch Beschluss der Patentabteilung 14 des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 8. Januar 2020 ist das Patent

aufrechterhalten worden. Die hiergegen rechtzeitig am 18. März 2020 eingelegte

Beschwerde hat die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 zurückgenommen und zugleich die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Der Antrag ist nicht begründet worden. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen. Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG

rechtfertigen könnten, wie eine unzureichende Sachbehandlung oder schwerwiegende Verfahrensfehler sind weder vorgetragen und noch dem Senat aus dem bisherigen Verfahrensablauf ersichtlich. Die Rücknahme der Beschwerde für sich allein rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben, § 100 Abs. 1 PatG

(BPatG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 20 W (pat) 80/05; Busse/Keukenschrijver PatG, 9. Aufl. 2020, § 100, Rdnr. 7).

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

/Löb