Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 13.10.2021 – 11 W (pat) 33/18

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:131021B11Wpat33.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 33/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 121 513.9

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der

Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Gruber

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F01N des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. Juni 2018 aufgehoben und das Patent mit

ECLI:DE:BPatG:2021:131021B11Wpat33.18.0

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag aus dem

Schriftsatz vom 21. April 2021;

- Beschreibungsseiten 1 bis 9 aus dem Schriftsatz vom

21. April 2021;

- Zeichnung: Figur 1 vom 21. April 2021.

2. Der Antrag der Anmelderin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist am 10. November 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht worden und am 17. Mai 2018 mit der Bezeichnung

„Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit flüssigkeitsgekühltem

Abgasturboladermodul“

offengelegt worden.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01N des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung mit der Begründung

zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber

der

aus der Druckschrift DE 43 42 572 C1

(D5)

bekannten

Mehrzylinderbrennkraftmaschine.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

13. Juli 2018. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin genügt der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 den Anforderungen an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit,

insbesondere auch gegenüber der Druckschrift DE 43 42 572 C1 (D5).

Neben den bereits von der Anmelderin genannten Druckschriften

D1

D2

D3

D4

DE 10 2010 051 562 B4,

DE 10 2010 038 055 A1,

DE 10 2014 218 782 A1 und

EP 1 384 857 A2,

sind von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften

D5

D6

D7

DE 43 42 572 C1,

DE 10 2014 200 573 A1, und

DE 10 2012 200 562 A1

ermittelt worden.

Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,

-

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit den

Patentansprüchen 1 bis 6, den Beschreibungsseiten 1 bis 9 und der Figur

1, alle eingereicht mit Schriftsatz vom 21. April 2021 (Hauptantrag), zu

erteilen,

-

-

hilfsweise ein Patent

in der Fassung des mit Schriftsatz vom

21. April 2021 eingereichten Hilfsantrags zu erteilen, sowie

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Mehrzylinderbrennkraftmaschine

(1)

mit

flüssigkeitsgekühltem

Abgasturboladermodul (2), wobei das mit einem Zylinderkopf (17) verbundene

Abgasturboladermodul

(2)

ein wenigstens eine erste Turbine

(3)

aufnehmendes Turbinengehäuse (4), ein einen ersten Abgaskrümmer (5) und

einen zweiten Abgaskrümmer (6) aufnehmendes Abgaskrümmergehäuse (7),

wobei der erste Abgaskrümmer (5) mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes

(11) einem ersten Abgaskanal (12) eines jeweiligen Zylinders (13) und der

zweite Abgaskrümmer (6) mittels eines zweiten Abgaskrümmerarmes (15)

einem zweiten Abgaskanal (16) des jeweiligen Zylinders (13) zugeordnet ist,

einen ersten Kühlmittelkanal (8), welcher einen den ersten Abgaskrümmerarm

(11) wenigstens teilweise umgreifenden ersten Abgaskrümmerkühlmantel (19)

und einen die erste Turbine (3) wenigstens teilweise ringförmig umgreifenden

ersten Turbinenkühlmantel (20) aufweist, und einen zweiten Kühlmittelkanal

(9), welcher einen den zweiten Abgaskrümmerarm (15) wenigstens teilweise

umgreifenden zweiten Abgaskrümmerkühlmantel (21) aufweist, umfasst.“

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 6, dem Hilfsantrag sowie den weiteren

Einzelheiten wird auf die Anmeldeunterlagen und die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

a) Die Anmeldung betrifft eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

flüssigkeitsgekühltem Abgasturboladermodul, wobei das mit einem Zylinderkopf

verbundene Abgasturboladermodul ein wenigstens eine erste Turbine

aufnehmendes Turbinengehäuse, ein einen ersten Abgaskrümmer und einen

zweiten Abgaskrümmer aufnehmendes Abgaskrümmergehäuse, wobei der erste

Abgaskrümmer mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes einem ersten Abgaskanal

eines jeweiligen Zylinders und der zweite Abgaskrümmer mittels eines zweiten

Abgaskrümmerarmes einem zweiten Abgaskanal des

jeweiligen Zylinders

zugeordnet

ist, einen ersten Kühlmittelkanal, welcher einen den ersten

Abgaskrümmerarm

wenigstens

teilweise

umgreifenden

ersten

Abgaskrümmerkühlmantel und einen die erste Turbine wenigstens teilweise

ringförmig umgreifenden ersten Turbinenkühlmantel aufweist, und einen zweiten

Kühlmittelkanal, welcher einen den zweiten Abgaskrümmerarm wenigstens

teilweise umgreifenden zweiten Abgaskrümmerkühlmantel aufweist, umfasst (vgl.

Patentanspruch 1 und Beschreibung: Technisches Gebiet).

In der Beschreibung der Anmeldung ist angegeben, dass für die Aufladung von

Brennkraftmaschinen Abgasturbolader verwendet würden, um die in dem beim

Betrieb der Brennkraftmaschine anfallenden Abgas enthaltene Abgasenthalpie zur

Verdichtung der angesaugten Frischluft zu nutzen. Für eine möglichst optimale

Nutzung der Abgasenthalpie seien Lösungen bekannt, bei welchen die Turbine des

Abgasturboladers möglichst nah am Zylinder angeordnet sei. Dadurch werde eine

Abkühlung des Abgases vor allem beim Betrieb der Brennkraftmaschine in

niedrigen Lastbereichen verringert und demnach das Ansprechverhalten des

Abgasturboladers verbessert. Zur Verringerung der mittels Abgases zu

durchströmenden Kanallängen

zwischen

Zylinder

und Turbine

des

Abgasturboladers würden integrierte Module verwendet, bei welchen der

Abgaskrümmer

im Zylinderkopf

integriert

sei, oder

beispielsweise der

Abgaskrümmer mit dem Gehäuse des Abgasturboladers zusammengefasst sei (vgl.

Seite 1, mittleren Absatz).

Um die thermische Belastung des Zylinderkopfes, des Abgaskrümmers und der

Turbine vor allem beim Betrieb der Brennkraftmaschine in hohen Lastbereichen

gering zu halten, seien Lösungen bekannt, bei welchen der Zylinderkopf im Bereich

der Abgaskanäle, der Abgaskrümmer und das Gehäuse des Turboladers mit einer

Flüssigkeitskühlung versehen seien. Diese Flüssigkeitskühlung sei dann

beispielsweise mit der Flüssigkeitskühlung der Brennkraftmaschine verbunden. Der

Wärmeübergang zwischen Abgas und Kühlmittel könne durch gezielt erzeugte

Oberflächenstrukturen in den Kühlmittelkanälen verbessert werden (vgl. Seite 1,

letzten Absatz).

Aus der Offenlegungsschrift EP 1 384 857 A2 (D4) gehe eine aufgeladene

Brennkraftmaschine

für Marineanwendungen mit einstückig miteinander

ausgebildetem Turbinengehäuse und Abgaskrümmergehäuse hervor. Das

Turbinengehäuse und der Abgaskrümmer seien von einer Kühleinrichtung,

vorzugsweise mit einem Wassermantel umgeben, wobei Seewasser als Kühlmittel

vorgesehen sei. Weiter sei ein separater Kühlkreislauf vorgesehen, welcher zur

Kühlung des Turbinenlagergehäuses mit einem Motorkühlkreislauf verbunden sei.

Somit erfolge eine getrennte Kühlung von Lagergehäuse und Turbinengehäuse

(vgl. Seite 2, 1. Absatz).

Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2010 038 055 A1 (D2) sei eine

Brennkraftmaschine mit einem zur Nutzung der Abgasenthalpie vorgesehenen

Abgasturbolader bekannt. Das Turbinengehäuse des Abgasturboladers weise

einen Kühlmittelmantel auf, welcher zur Verbesserung des Wärmeübergangs mit

einer gezielt unebenen Oberflächenstruktur versehen sei. Weiter werde

beschrieben, dass die Flüssigkeitskühlung des Zylinderkopfes mit der

Flüssigkeitskühlung im Turbinengehäuse verbunden sei. Diese Oberflächenstruktur

werde beispielsweise durch ein rippenförmiges Element dargestellt, welches in den

Kühlmittelmantel hineinrage. Dadurch werde die Strömungsgeschwindigkeit in

Folge des reduzierten Strömungsquerschnitts und somit der Wärmeübergang lokal

begrenzt erhöht (vgl. Seite 2, 2. Absatz).

Aus der Patentschrift DE 10 2010 051 562 B4

(D1)

gehe

eine

Abgasführungsvorrichtung für eine Verbrennungskraftmaschine hervor, welche ein

einstückig ausgebildetes Abgaskrümmergehäuse und Turbinengehäuse umfasse.

Zur Vermeidung von thermischen Spannungen in der Abgasführungsvorrichtung sei

ein Kühlmittelkanal im Abgaskrümmergehäuse mit einem Kühlmittelkanal im

Turbinengehäuse fluidverbunden. Weiter sei ein Wärmetauscher vorgesehen,

dessen Durchströmung über ein Abgasrückführventil regelbar sei, wobei die

Kühlung des Abgasrückführventils durch den Kühlmittelkanal des Abgaskrümmers

erfolge. Weiter werde beschrieben, dass sich der Kühlmittelmantel auch teilweise

um die Abgaskanäle erstrecke. Der Kühlmittelkanal im Turbinengehäuse sei als

ringförmiger Kühlmittelkanal ausgebildet, welcher die Fluten des zweiflutigen

Turbinengehäuses radial umgebe (vgl. Seite 2, 3. Absatz).

Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2014 218 782 A1 (D3) sei eine aufgeladene

Brennkraftmaschine mit einem Abgasturbolader bekannt. Der Abgasturbolader

umfasse ein Turbinengehäuse zur Aufnahme eines Laufrades und ein

Lagergehäuse zur Aufnahme einer drehbaren Welle, auf welcher das Laufrad

gelagert sei. Das Turbinengehäuse sei zur Kühlung des Abgasturboladers mit

einem ersten Kühlmittelkanal und einem mit dem ersten Kühlmittelkanal mittels

mindestens eines Verbindungskanals fluidverbundenen zweiten Kühlmittelkanal

versehen, wobei der erste Kühlmittelkanal sich auf der dem Lagergehäuse

zugewandten Seite ringförmig um die Welle und der zweite Kühlmittelkanal sich auf

der dem Lagergehäuse abgewandten Seite ringförmig um die Welle erstrecke.

Weiter werde beschrieben, dass die Kühlung durch eine Erhöhung des

Druckgefälles zwischen den Kühlmittelkanälen verbessert werden könne, da sich

dadurch die Strömungsgeschwindigkeit und infolgedessen der Wärmeübergang

infolge Konvektion in dem mindestens einen Verbindungskanal erhöhe (vgl.

Übergangsabsatz Seite 2 zu 3).

Die zu lösende Aufgabe bestehe darin, eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

flüssigkeitsgekühltem Abgasturboladermodul mit

verbesserter Kühlwirkung

bereitzustellen (vgl. Seite 4: Aufgabe der Erfindung).

Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau mit

mehrjähriger Erfahrung sowohl bei der Konstruktion und Entwicklung von

aufgeladenen Brennkraftmaschinen und deren abgasführenden Komponenten als

auch bei der Lösung von Problemstellungen hinsichtlich der Kühlung derartiger

Motoren und Abgaskomponenten anzusehen.

In einer gegliederten Fassung stellt sich ihm der Anmeldungsgegenstand nach

Patentanspruch 1 wie folgt dar:

M1 Mehrzylinderbrennkraftmaschine

(1)

mit

flüssigkeitsgekühltem

Abgasturboladermodul (2),

M2 wobei das mit einem Zylinderkopf (17) verbundene Abgasturboladermodul

(2) umfasst:

M3 ein wenigstens eine erste Turbine (3) aufnehmendes Turbinengehäuse (4),

und

M4 ein Abgaskrümmergehäuse (7),

M4.1

das einen ersten Abgaskrümmer (5),

M4.1.1 der mittels eines ersten Abgaskrümmerarmes (11) einem ersten

Abgaskanal (12) eines jeweiligen Zylinders (13) zugeordnet ist,

und

M4.2

einen zweiten Abgaskrümmer (6),

M4.2.1 der mittels eines zweiten Abgaskrümmerarmes (15) einem

zweiten Abgaskanal (16) des jeweiligen Zylinders (13) zugeordnet

ist,

aufnimmt und

M5 einen ersten Kühlmittelkanal (8),

M5.1

welcher einen den ersten Abgaskrümmerarm (11) wenigstens

teilweise umgreifenden ersten Abgaskrümmerkühlmantel (19) und

M5.2

einen die erste Turbine

(3) wenigstens

teilweise

ringförmig

umgreifenden ersten Turbinenkühlmantel (20) aufweist, und

M6 einen zweiten Kühlmittelkanal (9),

M6.1

welcher einen den zweiten Abgaskrümmerarm (15) wenigstens

teilweise umgreifenden zweiten Abgaskrümmerkühlmantel

(21)

aufweist.

2.

Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich des Patentbegehrens nach Haupt- und

Hilfsantrag bestehen nicht.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

in der Fassung des Hauptantrags erweist sich als patentfähig.

3.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu,

insbesondere auch gegenüber der Druckschrift D5 (§§ 1, 3 PatG).

Für

die Mehrzylinderbrennkraftmaschine

des Patentanspruchs

1

ist

merkmalsgemäß definiert, dass ein erster Abgaskrümmerarm eines ersten

Abgaskrümmers einem ersten Abgaskanal eines Zylinders zugeordnet ist (M4.1 und

M4.1.1), während ein zweiter Abgaskrümmerarm eines zweiten Abgaskrümmers

einem zweiten Abgaskanal desselben Zylinders zugeordnet ist (M4.2, M4.2.1).

Mit anderen Worten ist ein Zylinder mit zumindest zwei Auslässen gefordert, wobei

der erste Abgaskrümmer an den ersten dieser Auslässe und der zweite

Abgaskrümmer an den

zweiten

Auslass

jeweils über

einen

ihrer

Abgaskrümmerarme und einen jeweils zwischengeschalteten Abgaskanal

angebunden ist. Eine derartige Gruppierung der Zylinderauslässe eines Zylinders

zu zwei Abgaskrümmern geht entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle aus der

Druckschrift D5 nicht hervor:

Diese Druckschrift betrifft eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine, bei der Zylinder zu

Gruppen zusammengefasst werden (vgl. Sp.1, Z. 3 bis 6). Aus der Figur i. V. m. mit

Spalte 2, Zeilen 49 bis 54 geht hervor, dass die Mehrzylinderbrennkraftmaschine

vier Zylinder sowie einen ersten und zweiten Abgaskrümmer in Form der

Abgasrohre 4 und 5 umfassen soll. Der erste Abgaskrümmer 4 ist über ein erstes

Anschlussrohr 4a mit einem Zylinderauslass 3 eines ersten Zylinders und über ein

zweites Anschlussrohr 4b mit dem Zylinderauslass 3 eines zweiten Zylinders

verbunden. Diese beiden Zylinder sind zu einer ersten Gruppe zusammengefasst.

Eine zweite, ebenfalls aus zwei Zylindern bestehende Gruppe ist über die mit den

Zylinderauslässen 3 ihrer Zylinder verbundenen Anschlussrohre 5a, 5b an den

zweiten Abgaskrümmer 5 angebunden.

Dass es sich hierbei um eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit vier Zylindern,

bei der je zwei Zylinder zu einer Gruppe gruppiert sein sollen, handelt, wird

insbesondere angesichts des zweiten Satzes der oben genannten Textstelle (vgl.

Sp. 2, Z. 52 ff.) deutlich:

„Je nach Motortyp können natürlich auch drei oder vier Zylinder einer

Brennkraftmaschine zu Gruppen zusammengefasst sein“.

Bei Motoren mit größerer Zylinderanzahl können die zwei Gruppen demnach auch

drei oder vier Zylinder umfassen. Die Gesamtanzahl der Zylinder läge dann

entsprechend bei sechs bzw. acht.

In Abgrenzung hierzu soll es sich bei dem in der Figur gezeigten Motor aber

eindeutig um eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit zwei Gruppen von jeweils

zwei Zylindern handeln.

Die Auffassung der Prüfungsstelle, in der Figur der Druckschrift D5 sei eine

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit nur zwei Zylindern mit

jeweils zwei

Zylinderauslässen gezeigt und beschrieben, erweist sich somit als unzutreffend,

und beruht offensichtlich auf einer Fehldeutung des Zahlwortes „zweier“ in Spalte

2, Zeilen 50 bis 51. Mit „zweier Zylinder“ ist eben gerade nicht gemeint, dass in der

Figur nur zwei Zylinder gezeigt sind, sondern, dass die zwei Zylindergruppen aus

jeweils zwei Zylindern gebildet werden sollen.

Im Ergebnis offenbart die Druckschrift D5 daher zwar einen zweiten Abgaskrümmer

5 (M4.2) mit einem zweiten Abgaskrümmerarm 5a, 5b (Teilmerkmal M4.2.1). Dieser

Abgaskrümmerarm ist aber nicht einem zweiten Abgaskanal desselben Zylinders

zugeordnet, wobei dieser Zylinder auch bereits über einen ersten Abgaskanal an

den ersten Abgaskrümmerarm 4a, 4b des ersten Abgaskrümmers 4 angebunden

ist. Das Teilmerkmal M4.2.1 des beanspruchten Gegenstandes ist demnach ebenso

wenig in der Druckschrift D5 offenbart, wie das einen, einen anspruchsgemäßen

zweiten Abgaskrümmerarm wenigstens

teilweise umgreifenden

zweiten

Abgaskrümmerkühlmantel betreffende Teilmerkmal M6.1.

Die beanspruchte Mehrzylinderbrennkraftmaschine ist demnach neu gegenüber der

Druckschrift D5.

Auch die übrigen Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 und D7 offenbaren keine

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes

nach Patentanspruch 1.

Insbesondere offenbart die Druckschrift D1 (vgl. Patentansprüche 1, 6, Abs. [0012],

[0020] bis

[0024], Fig.) eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit einem

flüssigkeitsgekühlten

Abgasturboladermodul,

bestehend

aus

einem

Turbinengehäuse 20 und einem Abgaskrümmergehäuse 4,

in dem zwei

Abgaskrümmer (Abgaskanäle 12) über ihre Abgaskrümmerarme (Abgaseinlässe 6,

8) unterschiedlichen Zylindern zugeordnet sind und nur ein Kühlmittelkanal 30

ausgebildet ist. Dieser Mehrzylinderbrennkraftmaschine fehlen demnach ein

Teilmerkmal M4.2.1 und die Merkmale M6 und M6.1 des Gegenstandes nach

Patentanspruch 1.

Die Druckschrift D2 offenbart ein flüssigkeitsgekühltes Abgasturboladermodul einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine (vgl. Patentansprüche 1, 8, Abs. [0018], [0060],

Fig.) mit einem eine Turbine aufnehmenden Turbinengehäuse (M1, M3), das mit

einem Zylinderkopf verbunden ist (M2). Ein Abgaskrümmer umfasst einen ersten

und einen zweiten Abgaskrümmerarm (vgl. Fig. 4, Abgasleitungen 3), die jeweils

einen ersten bzw. zweiten Abgaskanal (Auslassöffnungen 12) eines Zylinders

zugeordnet sind

(vgl. Abs.

[0059], Fig. 4; M4.1, M4.1.1). Jedem der

Abgaskrümmerarme 3 kann ein Kühlmittelmantel 4 bzw. Kühlmittelkanal (vgl. Abs.

[0009]) zugeordnet sein, wobei der Begriff „Mantel“ ein zumindest teilweises

Umgreifen der Abgaskrümmerarme impliziert. Demnach sind in der Druckschrift D2

auch ein erster und ein zweiter Kühlmittelkanal mit jeweils einem die ersten und

zweiten

Abgaskrümmerarme

zumindest

teilweise

umgreifenden

Abgaskrümmerkühlmantel offenbart (vgl. Patentansprüche 1, 3; Fig. 1; M5, M5.1,

M6, Teilmerkmal M6.1). Einer dieser Kühlmittelkanäle bildet auch einen die Turbine

wenigstens teilweise umgreifenden ersten Turbinenkühlmantel aus (vgl. Abs.

[0068]; M5.2). Der Abgaskrümmer ist integral mit dem Zylinderkopf ausgebildet (vgl.

Abs. [0041] bis [0044]).

Zu

einem

zweiten Abgaskrümmer

(M4.2, M4.2.1),

einem

dessen

Abgaskrümmerarm zugeordneten zweiten Kühlmittelkanal (Teilmerkmal M6.1) und

insbesondere

einem

Abgaskrümmergehäuse

als

Bestandteil

des

Abgasturboladermoduls ist in der Druckschrift D2 somit nichts angegeben (M4).

Bei der Mehrzylinderbrennkraftmaschine der Druckschrift D3 (vgl. Abs. [0040],

[0072], [0073], Fig. 1) ist das Abgaskrümmergehäuse in den Zylinderkopf integriert

und demnach nicht Bestandteil des Abgasturboladermoduls 2 (M4). Zwei

Abgaskrümmer verbinden gruppenweise zusammengefasste Abgasleitungen der

Mehrzylinderbrennkraftmaschine. Dazu, dass beide Abgaskrümmer an erste und

zweite Abgaskanäle desselben Zylinders angebunden sind, ist in dieser Druckschrift

nichts offenbart (Teilmerkmal M4.2.1). Zwar ist dort beschrieben, dass ein

Kühlmittelmantel im Zylinderkopf und demnach auch im Bereich der Abgaskrümmer

ausgebildet

ist. Ausführungsdetails

im Hinblick auf die merkmalsgemäßen

Abgaskrümmerkühlmäntel (M5.1, M6, M6.1) finden sich aber in der Druckschrift D3

nicht.

Die Druckschrift D4 offenbart einen Turbolader-Verbrennungsmotor

(vgl.

Patentansprüche 1, 2, 3, Abs.

[0013] bis [0015], Fig.) mit einem mit einem

Motorblock 52 verbundenen Abgasturboladermodul, bestehend aus einem

Turbinengehäuse 10 und einem Abgaskrümmergehäuse zur Aufnahme von zwei

Abgaskrümmern (Einzelkrümmer 12), wobei erste und zweite Kühlmittelkanäle über

Abgaskrümmerarme (Abgasführungskanäle 14) teilweise umgreifende Hohlräume

22 ausgebildet sind. In dieser Druckschrift ist nicht angegeben, dass die

Abgaskrümmer mit Abgaskanälen desselben Zylinders in Verbindung stehen. Der

zweite Kühlmittelmantel umgreift demnach auch nicht einen merkmalsgemäßen

zweiten Abgaskrümmerarm. Die Mehrzylinderbrennkraftmaschine der Druckschrift

D5 umfasst somit nicht die entsprechenden Teilmerkmale M4.2.1 und M6.1 des

beanspruchten Gegenstandes.

Die Druckschrift D6 offenbart eine Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit einem

Abgasturboladermodul 8 (vgl. Patentansprüche 1, 14, 15, Abs. [0058] bis [0062],

[0077], [0082], Fig. 1a, 2; Teilmerkmal M1). Das Abgasturboladermodul umfasst

eine zweiflutige Turbine 8a, 9, die in einem Turbinengehäuse aufgenommen und

mit einem Zylinderkopf 2 zumindest strömungstechnisch verbunden ist (M2, M3).

Zu einer Flüssigkeitskühlung des Turbinengehäuses ist dort nichts beschrieben

(Teilmerkmal M1, Merkmal M5.2). Zwei Abgaskrümmer 6a, 6b sind mit ersten und

zweiten Abgaskrümmerarmen (Abgasleitungen 5a, 5b) merkmalsgemäß an

Abgasleitungen (Auslassöffnungen 4a, 4b) eines Zylinders 3 angebunden (M4.1.,

M4.1.1., M4.2, M4.2.1), wobei die Abgaskrümmerarme der

jeweiligen

Abgaskrümmer zu zwei Gesamtabgasleitungen 7a, 7b zusammengeführt sind.

Jeweils eine der Gesamtabgasleitungen 7a, 7b ist mit einer der zwei Fluten der

Turbine verbunden.

Die Abgaskrümmer sind integral innerhalb des Zylinderkopfs ausgebildet, so dass

in der Druckschrift D6 kein Abgaskrümmergehäuse als Bestandteil eines mit dem

Zylinderkopf verbundenen Abgasturboladermoduls beschrieben ist (M4). Ein erster

Kühlmittelkanal (M5) wird durch einen Kühlmittelmantel des Zylinderkopfes gebildet,

der sich zwischen zwei Gesamtabgasleitungen 7a, 7b der Abgaskrümmer erstreckt,

wobei der erste Kühlmittelkanal dabei eine um die Gesamtabgasleitungen gedacht

gelegte Einhüllende durchtritt. Ob der erste Kühlmittelkanal dabei auch den ersten

Abgaskrümmerarm zumindest teilweise umgreift, wird nicht beschrieben (M5.1). Im

Absatz [0048] ist zwar angegeben, dass Kühlmittelkanäle im Zylinderkopf zwischen

den Gesamtleitungen vorgesehen werden können. Ob es sich hierbei um einen im

Sinne der Anmeldung von dem ersten unabhängigen und merkmalsgemäßen

zweiten Kühlmittelkanal handeln könnte (M6, M6.1), ist explizit auch nicht

angegeben.

Durch die Gruppierung der Abgaskrümmerarme und die getrennte Anbindung der

Gesamtabgasleitungen an die zwei Fluten der Turbine ließe sich gemäß der Lehre

der Druckschrift D6 das Betriebsverhalten der Mehrzylinderbrennkraftmaschine

verbessern (vgl. Abs. [0020] bis [0022]).

Aus der Druckschrift D7 (vgl. Patentansprüche 1, 2, 4, Abs. [0015], [0019], [0024],

[0039]

bis

[0041],

[0048],

[0067],

[0072], Fig.

1,

3)

ist

eine

Mehrzylinderbrennkraftmaschine 10 mit an einen Zylinderkopf 11 angeschlossenem

Abgasturboladermodul, bestehend aus einem Turbinengehäuse 22 und einem

Abgaskrümmergehäuse 14,

bekannt, wobei beide Gehäuse 22, 14

flüssigkeitsgekühlt ausgebildet sind (M1 bis M4). Das Abgaskrümmergehäuse

nimmt einen ersten Abgaskrümmer mit Abgaskrümmerarmen auf

(Abgas-

Strömungsdurchlässe 15; M4.1, M4.1.1). Ein zweiter merkmalsgemäßer

Abgaskrümmer

(M4.2 und M4.2.1) wird nicht beschrieben. Ein erster

Kühlmittelkanal (vgl. Abs. [0048], Fig. 3) durchströmt das Abgaskrümmergehäuse

14 und das Turbinengehäuse (M5, Teilmerkmale 5.1, 5.2). Details zur konkreten

geometrischen Ausgestaltung des Kühlmittelkanals mit einem umgreifenden

Abgaskrümmerkühlmantel

oder

einem

ringförmig

umgreifenden

Turbinenkühlmantel gemäß den Teilmerkmalen M5.1 und M5.2 sind in der

Druckschrift D7 nicht offenbart. Auch finden sich dort keine Hinweise auf einen

zweiten Kühlmittelkanal (M6, M6.1).

Durch eine getrennt vom flüssigkeitsgekühlten Turbinengehäuse vorgesehene

Ausbildung eines Ladedruckregelventils wird die thermische Belastung des

Turbinengehäuses gesenkt. Alternativ zu einer mehrteiligen Ausgestaltung von

Zylinderkopf und Abgaskrümmergehäuse kann (vgl. Patentansprüche 2, 3) der

Abgaskrümmer auch direkt in den Zylinderkopf integriert werden (vgl. Abs. [0025],

Fig. 6).

3.2

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann insbesondere

ausgehend von der Druckschrift D6 in Zusammenschau mit der Druckschriften D2

oder ausgehend von der Druckschrift D7 i. V. m. einer der Druckschriften D2 oder

D6 nicht nahegelegt.

a)

Die Ausgestaltung der Flüssigkeitskühlung im Einzelnen wird in der

Druckschrift D6 im Wesentlichen dem Fachmann überlassen (vgl. obenstehende

Ausführungen im Abschnitt 3.1 zur D6).

Auf

der

Suche

nach

konkreten

Ausgestaltungsmöglichkeiten

der

Flüssigkeitskühlung sowie im Bestreben, die in der Druckschrift D6 beschriebene

Kühlung der Mehrzylinderbrennkraftmaschine im Ganzen aber auch die Kühlung

der Abgaskrümmer im Speziellen zu verbessern, findet der Fachmann in der

Druckschrift D2 entsprechende Hinweise.

Die Druckschrift D2 betrifft eine Brennkraftmaschine mit optimierter

Flüssigkeitskühlung (vgl. Abs.

[0022] sowie obenstehende Ausführungen im

Abschnitt 3.1 zur D2). Diesbezüglich wird dort gelehrt, eine abgasführende Leitung

und einen Kühlmittelmantel mit einer gemeinsamen Begrenzungswand auszubilden

(vgl. Abs. [0023]) und auf der Seite des Kühlmittelmantels in einem thermisch

hochbelasteten Bereich eine Oberflächenstruktur vorzusehen (vgl. Patentanspruch

1, Fig. 1, 2). Abgasführende Leitungen können die an mehrere Auslassöffnungen

eines Zylinders anschließenden Abgasleitungen 3, aber auch diese Leitungen

zusammenführende gemeinsame Abgasleitungen 13 eines in den Zylinderkopf

integrierten Abgaskrümmers sein (vgl. Patentansprüche 3, 4, Abs. [0039], [0059],

Fig. 4). Ein Kühlmittelmantel kann aber auch in einem Turbinengehäuse integriert

sein und dem abgasführenden Strömungskanal der Turbine zugeordnet sein (vgl.

Patentanspruch 8, Abs.

[0060] bis [0064]), wobei die Flüssigkeitskühlung der

Turbine mit der des Zylinderkopfes und demnach mit der des Abgaskrümmers in

Verbindung steht (vgl. Abs. [0068]).

Berücksichtigt der Fachmann diese Lehre bei der Mehrzylinderbrennkraftmaschine

nach Druckschrift D6, so ist es dem Fachmann angezeigt, erste und zweite

Kühlmittelkanäle mit Abgaskrümmerkühlmänteln vorzusehen, die die ersten und

zweiten Abgaskrümmerarme 5a, 5b zumindest teilweise so umgreifen, wie die aus

der Druckschrift D2 beschriebenen Kühlmäntel 4 (M5, M5,1, M6, M6.1). Des

Weiteren folgt der Fachmann der Lehre der Druckschrift D2 (vgl. Abs. [0060],

[0068]) und sieht auch im Turbinengehäuse der D6 einen Kühlmantel vor, den er in

naheliegender Weise auch die Turbine wenigstens teilweise ringförmig umgreifend

ausgestaltet und aus einem der Kühlkanäle speist (Teilmerkmal M1, Merkmal M5.2).

An thermisch besonders stark belasteten Bereichen sieht der Fachmann die in der

Druckschrift D2 beschriebenen Oberflächenstrukturen in den Kühlmittelkanälen vor

(vgl. D2, Abs. [0035], Fig. 4).

In der Druckschrift D2 (vgl. Abs. [0041] bis [0044]) werden ebenso wie in der

Druckschrift D6 (vgl. [0040] bis [0044]) die Vorteile der integralen Ausgestaltung der

Abgaskrümmer innerhalb des Zylinderkopfes explizit herausgestellt.

In der Zusammenschau dieser beiden Druckschriften ist es dem Fachmann somit

nicht angezeigt, von dieser Lehre abweichend, die Abgaskrümmer in einem

separaten Abgaskrümmergehäuse des mit dem Zylinderkopf zu verbindenden

Abgasturboladermoduls auszubilden. Die Zusammenschau der Druckschriften D6

mit

D2

kann

den

Fachmann

demnach

nicht

zu

einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs

1, und insbesondere nicht mit seinem Merkmal M4 führen.

b)

Zieht der Fachmann ausgehend von der Mehrzylinderbrennkraftmaschine

der Druckschrift D7 (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt 3.1 zur D7) die

Druckschrift D2 mit hinzu, um die Flüssigkeitskühlung des Abgasturboladermoduls

zu

verbessern,

so

gelangt

der

Fachmann

nicht

zu

einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

einem merkmalsgemäßen

zweiten

Abgaskrümmer (M4.2, M.4.2.1, Teilmerkmal M6.1).

Die Druckschrift D7 geht von einem Vier-Zylindermotor mit jeweils nur einem

Zylinderauslass und nur einem Abgaskrümmer aus (vgl. Fig. 1).

Es ist eine dem Fachmann aus dem Stand der Technik bestens bekannte

Maßnahme

zur

Verbesserung

der Drehmomentcharakteristik

einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine,

die

Zylinder

einer

Mehrzylinderbrennkraftmaschine und hier insbesondere eines Vier-Zylindermotors

mit

jeweils zwei Zylinderauslässen zu versehen und dabei die ersten

Zylinderauslässe über einen ersten Abgaskrümmer an eine erste Flut einer

zweiflutigen Turbine und die zweiten Zylinderauslässe an einen zweiten

Abgaskrümmer und diesen an die zweite Flut der Turbine anzubinden.

Ist der Fachmann bestrebt,

eine derartige Motorarchitektur auf die

Mehrzylinderbrennkraftmaschine mit

getrennt

vom

flüssigkeitsgekühlten

Turbinengehäuse vorgesehenem Ladedruckregelventil gemäß der Druckschrift D7

anwenden, so zieht er bspw. die Druckschrift D6 mit hinzu.

Unter Berücksichtigung der dortigen Lehre (vgl. obenstehende Ausführungen im

Abschnitt 3.1 zur D6) sieht der Fachmann bei der Mehrzylinderbrennkraftmaschine

der Druckschrift D7 jeweils zweite Zylinderauslässe mit zweiten Abgaskanälen

sowie eine zweiflutige Turbine vor und bildet im Abgaskrümmergehäuse einen

zweiten Abgaskrümmer aus. Dabei gruppiert er die Abgaskrümmerarme beider

Abgaskrümmer wie in der Druckschrift D6 beschrieben und bindet die jeweiligen

Gesamtabgasleitungen getrennt an die zwei Fluten der Turbine an (M4.2, M4.2.1).

Die Ausgestaltung eines zweiten Kühlmittelkanals sowie die merkmalsgemäßen

Details des ersten und eines solchen zweiten Kühlmittelkanals im Hinblick auf die

die

jeweiligen Abgaskrümmerarme

zumindest

teilweise

umgreifenden

Abgaskühlmittelmäntel sowie einen die Turbine wenigstens teilweise ringförmig

umgreifenden Turbinenkühlmantel ist dem Fachmann aber im Rahmen der

Zusammenschau der Druckschriften D7 und D6 nicht angezeigt (M5.1, M5.2, M6,

M6.1).

Die Druckschrift D2 betrifft u. a. konkret einen integral mit dem Zylinderkopf

ausgebildeten Abgaskrümmer und lehrt, aufgrund der dort zu erwartenden

besonderen

thermischen Belastungen, einzelne Kühlmittelmäntel bzw.

Kühlmittelkanäle an den jeweiligen Abgaskrümmerarmen anzuordnen (vgl. D2; Abs.

[0039], Fig. 4).

Veranlassung, die Druckschrift D2 zusätzlich noch zu den Druckschriften D7 und

D6 mit hinzuzuziehen besteht für den Fachmann demnach lediglich, wenn der

Fachmann in der Zusammenschau der Druckschiften D7 und D6 alternativ zur

Ausführung des Abgaskrümmergehäuses getrennt vom Zylinderkopf (vgl. D7,

Patentanspruch 2, Fig. 1) auf eine einteilige Ausgestaltung von Zylinderkopf und

Abgaskrümmer (vgl. D7, Patentanspruch 3, Fig. 6; D6, Patentanspruch 3)

zurückgreifen sollte. Dieser „integrierten Bauform“ fehlt aber das geforderte

Merkmal M4 eines Abgaskrümmergehäuse als Bestandteil des mit dem

Zylinderkopf verbundenen Abgasturboladermoduls. Die zusätzliche Hinzuziehung

der Druckschrift D2 zu den Druckschriften D7 und D6 legt demnach den

beanspruchten Gegenstand nicht nahe.

c)

Auch die Berücksichtigung der übrigen Druckschriften D1, D3, D4 und D5

bringt erkennbar keine zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Gegenstand

nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Der Stand der Technik aus den von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen

Druckschriften D5 bis D7 sowie der von der Anmelderin genannte übrige Stand der

Technik aus den Druckschriften D1 bis D4 legt somit die mit dem unabhängigen

Patentanspruch vorgeschlagene Lösung der Anmelderin nicht nahe.

3.3 Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige und nicht

selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.

Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.

Bei dieser Sachlage ist ein Patent wie tenoriert zu erteilen.

4.

5.

Auf den Hilfsantrag kommt es demnach nicht mehr an.

Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen

würden, sind nicht gegeben.

Zur Begründung ihres Erstattungsantrags führt die Beschwerdeführerin an, die

Prüfungsstelle sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Lehre der Druckschrift

D5 eine Gruppierung von Auslasskanälen gemäß dem Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 betreffe und habe daher dem Anmeldegegenstand zu Unrecht

die Neuheit gegenüber der Druckschrift D5 abgesprochen. Auf Grund dieser

fehlerhaften Behandlung des Sachverhalts sei die Anmelderin gezwungen

gewesen,

dem

Zurückweisungsbeschluss mittels

der

Beschwerde

entgegenzutreten. Hieraus ergeben sich keine Billigkeitsgründe, die eine

Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.

Die Prüfungsstelle hat zum Vorbringen der Anmelderin auf den Prüfungsbescheid

vom

25. Juli 2017

im

Schriftsatz

vom

24. November 2017

im

Zurückweisungsbeschluss Stellung genommen und sich dabei mit der

entgegengesetzten Auffassung der Anmelderin auseinandergesetzt

(vgl.

Zurückweisungsbeschluss, S. 5 erster vollständiger Abs.). Die Prüfungsstelle hat

ihre sachliche Auffassung in sich schlüssig und nachprüfbar derart dargelegt, so

dass der Inhalt der Entgegenhaltung D5 und ihre Würdigung zumindest in sich

widerspruchsfrei und logisch dargestellt waren auch in vertretbarer Weise die

Verneinung der Patentfähigkeit zuließen.

Nur weil der Senat in Übereinstimmung mit der Anmelderin bei Würdigung des

gleichen Sachstands zu einem anderen Ergebnis kommt, rechtfertigt dies noch nicht

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr musste demnach

zurückgewiesen werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Gruber

Sp