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BPatG Beschluss vom 26.10.2021 – 23 W (pat) 7/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:261021B23Wpat7.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 7/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 203 845.4
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner
sowie
der Richter Dr. Friedrich,
Dr. Himmelmann und Dr. Kapels beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:261021B23Wpat7.20.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 203 845.4 und der
Bezeichnung „Verfahren zur Navigation“ wurde am 8. März 2017 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet und am 13. September 2018 mit der
DE 10 2017 203 845 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde
Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse G01C hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
US 2012 / 0 310 520 A1,
US 2001 / 0 025 222 A1,
DE 600 10 993 T2,
US 2005 / 0 021 227 A1,
US 2015 / 0 120 183 A1,
DE 10 2014 210 757 A1,
DE 199 33 666 A1 und
DE 10 2013 011 824 A1.
Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 6. Oktober 2017 ausgeführt, dass das
Verfahren gemäß Anspruch 1 in der Druckschrift D1 vollständig vorweggenommen
sei. Auch die Gegenstände der Unteransprüche ließen keine Merkmale erkennen,
die die Basis eines gewährbaren Hauptanspruchs bilden könnten.
Dem ist die Anmelderin mit Eingabe vom 16. Januar 2018 entgegengetreten, wobei
sie mit der Eingabe neue Ansprüche eingereicht hat.
In einem Zusatz zur Ladung vom 19. Dezember 2019 führte die Prüfungsstelle aus,
dass sich das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren auch nicht erkennbar
vom Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 unterscheide.
In der daraufhin am 5. Februar 2020 durchgeführten Anhörung hat die Anmelderin
die Patenterteilung mit einem in der Anhörung überreichten Anspruchssatz
beantragt. Da die Prüfungsstelle das Verfahren des Anspruchs 1 als dem Fachmann
durch Druckschrift D2 i.V.m. Druckschrift D8 nahegelegt angesehen hat, ist die
Anmeldung zum Ende der Anhörung durch Beschluss zurückgewiesen worden.
Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 14. Februar 2020 am
20. Februar 2020 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
2. März 2020, am 3. März 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt
elektronisch eingegangen, Beschwerde eingelegt.
Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 27. April 2020, eingegangen im Bundespatentgericht am 4. Mai 2020, reichte die Anmelderin die Patentansprüche gemäß
dem in der Anhörung eingereichten Antrag nochmals ein sowie eine an die
Patentansprüche angepasste Version des Beschreibungstextes.
In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2021 hat die Anmelderin drei
weitere Sätze Patentansprüche als Hilfsanträge 1 bis 3 vorgelegt und beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 5. Februar 2020 aufzuheben.
2.a) Hauptantrag
Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Verfahren zur Navigation“, dem
Anmeldetag 8. März 2017 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9,
- Beschreibungsseiten 1 bis 7, jeweils eingegangen am 4. Mai 2020;
- 1 Blatt Zeichnungen mit einer Figur, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am Anmeldetag.
2.b) Hilfsantrag 1
Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu
erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 26. Oktober 2021;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
2.c) Hilfsantrag 2
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent
zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 26. Oktober 2021;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
2.d) Hilfsantrag 3
Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent
zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 26. Oktober 2021;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut
eingefügt):
M1
Verfahren zur Navigation mit folgenden Verfahrensschritten:
M2
ein Ziel (3) wird in ein Eingabegerät (4) eingegeben,
M3
eine Route zu dem Ziel (3) wird berechnet,
M4
eine Route zu einer Parkeinrichtung (5) für das Kraftfahrzeug (1) wird
als Zwischenziel für das Kraftfahrzeug (1) berechnet
M5
und mittels eines
in dem Kraftfahrzeug
(1)
installierten
Navigationsgeräts (4a) ausgegeben,
M6
vor Erreichen der Parkeinrichtung (5) wird aus aktuellen Daten
geprüft, ob die berechnete Parkeinrichtung (5) für das Kraftfahrzeug
(1) verfügbar ist
M7
und ob ein für das Kraftfahrzeug (1) geeigneter, freier Parkplatz (5a)
vorhanden ist,
M8
das Navigationsgerät (4a) wird mit einem mobilen Endgerät (4b)
synchronisiert
M9
und eine Route von der Parkeinrichtung (5) zu dem eingegebenen
Ziel (3) an das mobile Endgerät (4b) ausgegeben,
M10 und wobei das Navigationsgerät (4a) aus einem Backend (6) eine
Parkraumkarte der Parkeinrichtung (5) lädt
M11 und das Kraftfahrzeug (1) zu einem freien Parkplatz (5a) innerhalb
der Parkeinrichtung (5) navigiert.
Der Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2021
überreichten Anspruchssatzes nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des
Hauptantrags durch Streichen des Punktes am Ende des Merkmals M11 und
Anfügen des Zusatzmerkmals M12:
M12 , wobei bei der Berechnung der Route zu der Parkeinrichtung (5) die
Verkehrssituation beim Verlassen der Parkeinrichtung (5) mit dem
Kraftfahrzeug (1) zu einem bestimmten Zeitpunkt berücksichtigt wird.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags
durch Ersetzen des Merkmals M10 durch M10‘, Streichen des Punktes am Ende
des Merkmals M11 und Anfügen des Zusatzmerkmals M13 (Änderungen
unterstrichen):
M10‘ und wobei das Navigationsgerät (4a) aus einem als Server
ausgebildeten Backend (6) eine Parkraumkarte der Parkeinrichtung
(5) lädt
…
M13 , wobei zu der Überprüfung, ob die berechnete Parkeinrichtung (5)
für das Kraftfahrzeug (1) verfügbar ist, das Navigationsgerät (4a)
und/oder das mobile Endgerät (4b) mit dem Backend (6) verbunden
sind.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags
durch Ersetzen des Merkmals M8 durch M8‘ (Änderungen unterstrichen):
M8‘
das Navigationsgerät (4a) wird vor Erreichen der Parkeinrichtung (5)
mit einem mobilen Endgerät (4b) synchronisiert
Zu den Unteransprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sowie zu
den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin gegen den
Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C ist zulässig, erweist sich jedoch nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 als nicht
begründet, weil die Lehren der Ansprüche 1 aller vier Anträge gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns beruhen und somit nicht patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4
PatG).
Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche des
Hauptantrags und der drei Hilfsanträge dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991,
120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Navigation eines
Kraftfahrzeugs zu einem Ziel (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, Zeilen 3 und 4).
Aus der DE 10 2010 055 078 A1 ist ein Verfahren zur Darstellung von Informationen
in einer Anzeigevorrichtung eines Navigationssystems eines Fahrzeugs bekannt,
bei dem zur Unterstützung der Parkplatzauswahl Informationen über mögliche
Parkplätze in einer vorgegebenen Umgebung des Zielorts angezeigt werden. Unter
anderem wird eine Gehzeit von einem möglichen Parkplatz des Kraftfahrzeugs zu
einem Zielort angezeigt. Die WO 01/88877 A1 beschreibt ein Verfahren zur
Navigation eines Kraftfahrzeugs, bei dem das Kraftfahrzeug mit einer
fahrzeuggebundenen Navigationseinrichtung zu einem von einem Zielort
beabstandeten Fahrzeugabstellort bewegt wird. Dabei werden Positionsdaten des
Fahrzeugabstellorts und des Zielorts vom Navigationssystem an ein
fahrzeugunabhängiges, portables Navigationshilfegerät übermittelt. Ein weiteres
Verfahren zur Navigation eines Kraftfahrzeugs ist in der DE 100 53 874 A1
beschrieben. Dabei werden Daten für eine zu Fuß zurückzulegende Strecke von
dem Fahrzeugnavigationssystem auf einen Personal Navigator übertragen (vgl.
geltende Beschreibung, Seite 1, Zeilen 9 bis 24).
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ein Verfahren zur Navigation eines Kraftfahrzeugs zu schaffen, das dem
Nutzer noch größere Vorteile bietet als die bekannten Verfahren (vgl. geltende
Beschreibung, Seite 2, Zeilen 4 bis 6).
Diese Aufgabe wird durch die Verfahren der Ansprüche 1 des Hauptantrags und der
drei Hilfsanträge gelöst.
2. Als Fachmann ist hier ein Ingenieur oder Physiker mit mehrjähriger Erfahrung in
der Entwicklung von Navigationssystemen sowie mit grundlegenden Kenntnissen
im Bereich der Fußgängernavigation zu definieren.
3. Die Anmeldung zeigt in seiner hier wiedergegebenen einzigen Figur ein Schema
zur Erläuterung des Verfahrens zur
Navigation gemäß Anspruch 1. Zunächst
gibt ein Nutzer (2) Angaben zu einem Ziel
(3) in ein Eingabegerät (4) ein (Merkmal
M2). Bei diesem Eingabegerät (4) kann es
sich beispielsweise um ein
in einem
Kraftfahrzeug (1) installiertes Navigationsgerät (4a) oder um ein mobiles Endgerät
(4b), wie beispielsweise ein Smartphone,
ein
Tablet oder ähnliches handeln.
Anschließend wird eine Route zu dem Ziel
(3) berechnet (Merkmal M3). Dies kann beispielsweise von dem Navigationsgerät
(4a) oder von dem mobilen Endgerät (4b) vorgenommen werden. Bei dieser
Routenberechnung wird zusätzlich eine Route zu einer Parkeinrichtung (5) für das
Kraftfahrzeug (1) als Zwischenziel berechnet
(Merkmal M4). Unter einer
Parkeinrichtung (5) wird zum Beispiel ein Parkhaus, eine größere Parkfläche oder
ein Parkplatz an einer Straße verstanden. Die Route zur Parkeinrichtung (5) wird
mittels eines in dem Kraftfahrzeug (1)
installierten Navigationsgeräts (4a)
ausgegeben (Merkmal M5). Das endgültige Ziel wird dann beispielsweise nicht mit
dem Kraftfahrzeug, sondern zu Fuß oder mittels öffentlichen Verkehrsmitteln
erreicht (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2, Zeilen 12 bis 14; Seite 5, Zeilen 3 bis
16).
Vor Erreichen der Parkeinrichtung (5) wird aus aktuellen Daten geprüft, ob die
berechnete Parkeinrichtung (5) für das Kraftfahrzeug (1) verfügbar ist (Merkmal M6)
und ob ein für das Kraftfahrzeug (1) geeigneter, freier Parkplatz (5a) vorhanden ist
(Merkmal M7). Unter einer verfügbaren Parkeinrichtung versteht der Fachmann eine
für den sofortigen Gebrauch vorhandene Parkeinrichtung und somit eine für das
Kraftfahrzeug aktuell freie und geöffnete Parkeinrichtung. Unter einem geeigneten
Parkplatz dürfte der Fachmann jedoch nicht ausschließlich, wie
in der
Beschwerdebegründung von der Anmelderin ausgeführt, einen im Hinblick auf die
Geometrie bzw. die Abmessungen des Fahrzeugs infrage kommenden Parkplatz
verstehen, sondern auch beispielsweise einen nur
für einen bestimmten
Kraftfahrzeugtyp wie Kraftrad, PKW, LKW oder Kraftomnibus geeigneten Parkplatz.
Der Anmeldung sind jedenfalls keine weiteren Angaben zur spezifischen Eignung
eines Parkplatzes zu entnehmen. Das Merkmal M6 verlangt des Weiteren lediglich,
dass die Verfügbarkeitsprüfung vor einem Erreichen der Parkeinrichtung erfolgen
soll, jedoch nicht mit welchem zeitlichem Abstand zum Eintreffen an der
Parkeinrichtung, so dass auch eine Verfügbarkeitsprüfung kurz vor dem Eintreffen
dieses Merkmal erfüllt.
Ferner lädt das Navigationsgerät (4a) aus einem Backend (6) eine Parkraumkarte
der Parkeinrichtung (5) und navigiert das Kraftfahrzeug (1) zu einem freien
Parkplatz (5a) innerhalb der Parkeinrichtung (5) (Merkmale M10, M11). Die
Parkraumkarte gibt somit an, welcher Parkplatz in der Parkeinrichtung frei ist.
In einem weiteren Verfahrensschritt wird das Navigationsgerät (4a) mit einem
mobilen Endgerät (4b) synchronisiert und eine Route von der Parkeinrichtung (5) zu
dem eingegebenen Ziel (3) an das mobile Endgerät (4b) ausgegeben (Merkmale
M8, M9). Die Synchronisierung erfolgt beispielsweise über ein Mobilfunknetz,
Bluetooth, WLAN und/oder über Near-Field-Communication (NFC) (vgl. geltende
Beschreibung, Seite 7, Zeilen 3 bis 7).
Das Zusatzmerkmal M12 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 definiert, dass bei
der Berechnung der Route zu der Parkeinrichtung (5) die Verkehrssituation beim
Verlassen der Parkeinrichtung (5) mit dem Kraftfahrzeug (1) zu einem bestimmten
Zeitpunkt berücksichtigt wird. Somit soll bei der Routenberechnung eine spätere
Verkehrssituation berücksichtigt werden, wobei das Merkmal M12 jedoch nicht
angibt, wie weit in der Zukunft der Zeitpunkt liegt.
Gemäß Merkmal M10‘ des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist das Backend (6) als
Server ausgebildet. Zur Überprüfung, ob die berechnete Parkeinrichtung (5) für das
Kraftfahrzeug (1) verfügbar ist, sind das Navigationsgerät (4a) und/oder das mobile
Endgerät (4b) mit dem Backend (6) verbunden (Merkmal M13). Unter einer
Verbindung versteht der Fachmann beispielsweise eine drahtlose Datenverbindung
über die zu einem beliebigen Zeitpunkt Daten gesendet werden, um dem Zweck der
Überprüfung der Verfügbarkeit zu dienen.
Die Änderung im Merkmal M8‘ des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 präzisiert,
dass das Navigationsgerät (4a) vor Erreichen der Parkeinrichtung (5) mit einem
mobilen Endgerät (4b) synchronisiert wird.
4. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann
in naheliegender Weise aus der Druckschrift D2 i.V.m. Druckschrift D8, so dass es
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4
PatG).
Die Druckschrift US 2001/0025222 A1 (D2) bezieht sich auf eine Navigation, die
Informationen über das Fahren in Richtung eines Endziels in Kombination mit
Informationen über das Gehen zu dem Endziel bereitstellt (vgl. Abs. [0001]). Ein
Nutzer kann nicht an seinem Zielort parken, wenn dort kein Parkplatz vorgesehen
ist, oder alle Parkplätze bereits belegt sind. Dementsprechend besteht bei
Navigationsanwendungsprogrammen ein Bedarf, den Nutzer beim Auffinden und
Bewerten von Parkplätzen an oder in der Nähe seines Ziels zu unterstützen,
Kombinationen von Autofahrten und Wegen zu Fuß bei der Berechnung einer Route
zu berücksichtigen und ihn auch dabei zu unterstützen, sein gewünschtes Ziel zu
erreichen, nachdem er sein Fahrzeug geparkt hat (vgl. Abs. [0003]). Um diese Ziele
zu erreichen, schlägt die D2 ein System und ein Verfahren vor, die einem Nutzer
eines Navigationsprogramms
Informationen über das Gehen zu einem
gewünschten Ziel in Kombination mit Informationen über das Fahren zu oder in die
Nähe des gewünschten Ziels bereitstellen (vgl. Abs. [0004]). Die Figur 1 zeigt eine
beispielhafte Ausführungsform eines Navigationssystems (110). Das Navigationssystem (110) kann stationär oder
tragbar sein und sich in einem
Fahrzeug (111), beispielsweise in
einem Automobil, Lastwagen oder
Bus, befinden (vgl. Abs. [0017]). Das
Navigationssystem (110) überträgt
die Gehanweisungen
an
ein
tragbares elektronisches Gerät (600),
wie z.B. an ein drahtloses Telefon mit
drahtlosem Datenanschluss (604),
das der Nutzer mit sich führen kann,
nachdem er das Fahrzeug verlassen
hat (vgl. Abs. [0082] und Fig. 1). Das
tragbare elektronische Gerät umfasst
ein Display oder eine andere Art von
Nutzerschnittstelle (vgl. Abs. [0083]).
Wenn ein Nutzer die Berechnung einer Route zu einem gewünschten Ziel anfordert,
bietet das Navigationsprogramm dem Nutzer die Möglichkeit, eine Fahrroute zu
einem Ort in der Nähe des gewünschten Ziels berechnen zu lassen, an dem ein
Parkplatz gefunden werden kann. Alle Parkplätze innerhalb einer Gehschwelle um
das gewünschte Ziel werden identifiziert und eine Gehroutenberechnungsfunktion
berechnet Gehrouten von jedem dieser identifizierten Parkplätze zum Ziel. Dem
Nutzer wird eine Liste auf der Anzeige präsentiert, die alle verfügbaren
Parkbereiche innerhalb der Gehschwelle zum gewünschten Ziel zeigt. Die Liste
kann auch die Gehentfernung und die Kosten für das Parken auf jedem dieser
Parkplätze enthalten. Der Nutzer kann anschließend einen der Parkplätze
auswählen. Die Fahrroutenberechnungsfunktion berechnet dann eine Fahrroute zu
dem ausgewählten Parkplatz. Der Nutzer erhält auch eine Wegbeschreibung vom
ausgewählten Parkplatz zum endgültigen Ziel (vgl. Abs. [0100]). Bei der Erstellung
einer Liste von Parkplätzen innerhalb der Gehschwelle zum Endziel werden auch
tages- und wochentagsbezogene Parkbeschränkungen für das Parken auf der
Straße berücksichtigt (vgl. Abs. [0103]). Das Navigationssystem im Fahrzeug erhält
bei Annäherung an das Ziel Informationen über die Verfügbarkeit von Parkplätzen
an Parkeinrichtungen um den Zielort herum. Parkeinrichtungen oder interessante
Orte, die Parkeinrichtungen aufweisen wie etwa Einkaufszentren, können aktuelle
Informationen über die Verfügbarkeit von Parkplätzen aussenden. Alternativ kann
das Navigationssystem eine Nachricht an identifizierte Parkeinrichtungen senden
und Antworten über die Verfügbarkeit von Parkplätzen anfordern. Die Informationen
der Parkeinrichtungen werden vom Navigationssystem über ein drahtloses
Kommunikationssystem empfangen. Die Verfügbarkeitsinformationen werden in
Verbindung mit den Informationen über die Gehentfernung zum Endziel verwendet.
Das Navigationssystem berechnet eine Anfahrtsroute zu dem Parkhaus, das den
kürzesten Fußweg zum Zielort hat und auch über freie Parkplätze verfügt (vgl. Abs.
[0106]). Gemäß einer weiteren Ausführungsform kann das Navigationsprogramm
Routen bereitstellen, die öffentliche Verkehrsmittel in Kombination mit Fahrten
und/oder Strecken zu Fuß verwenden (vgl. Abs. [0111]).
Die Druckschrift D2 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ein
M1
Verfahren zur Navigation mit folgenden Verfahrensschritten (vgl.
Abs.
[0004]: „method that provide an end user of a navigation
program“):
M2
ein Ziel (vgl. Abs. [0106]: „destination“, „shopping mall“) wird in ein
Eingabegerät (vgl. Abs.
[0019]: „user interface 131“;und Fig. 1)
eingegeben (vgl. Abs. [0100]: „an end user requests calculation of a
route to a desired destination“),
M3
eine Route zu dem Ziel wird berechnet (vgl. Abs. [0047]: „the route
calculation function 250 calculates at least one driving route to the
desired destination“ und Fig. 3),
M4
eine Route zu einer Parkeinrichtung (vgl. Abs. [0100]: „parking area“;
Abs. [0106]: „points-of-interest that have parking facilities, such as
shopping malls)“) für das Kraftfahrzeug (Abs. [0017]: „a vehicle 111,
such as an automobile, truck, or bus.“, [0106]: “vehicle”) wird als
Zwischenziel für das Kraftfahrzeug berechnet (vgl. Abs. [0100]: „The
driving route calculation function then calculates a driving route to the
selected parking area.“)
M5
und mittels eines in dem Kraftfahrzeug („vehicle“) installierten
Navigationsgeräts (vgl. Abs. [0017]: „the navigation system 110 is a
portable system located in a vehicle 111“) ausgegeben (vgl. Abs.
[0042]: „provide graphical maps on the display (129(D) in FIG. 1) of
the user interface 131. The graphical maps illustrate the areas
through which the calculated route passes.“ und Fig. 1),
M6
vor Erreichen der Parkeinrichtung wird aus aktuellen Daten geprüft,
ob die berechnete Parkeinrichtung für das Kraftfahrzeug verfügbar
ist (vgl. Abs.
[0103]: „time-of-day and day-of-week parking
restrictions relating to on-street parking are taken into account“; Abs.
[0106]: „as the destination is approached by a vehicle, the navigation
system in the vehicle obtains information about the availability of
parking at parking
facilities around
the destination
location.
According to this alternative embodiment, parking facilities (or pointsof-interest that have parking facilities, such as shopping malls) may
transmit or broadcast current information about the availability of
parking.“)
M7teils und ob ein für das Kraftfahrzeug geeigneter, freier Parkplatz
vorhanden ist (vgl. Abs. [0106]: „the navigation system in the vehicle
obtains information about the availability of parking at parking
facilities around the destination location. According to this alternative
embodiment, parking facilities (or points-of-interest that have parking
facilities, such as shopping malls) may transmit or broadcast current
information about the availability of parking. Alternatively, the
navigation system may transmit a message to identified parking
facilities requesting replies about the availability of parking.“),
M8
das Navigationsgerät wird mit einem mobilen Endgerät
synchronisiert (vgl. Abs. [0082]: „the navigation system 110 transfers
the walking directions to a portable electronic device 600 that the end
user can carry with him/her after he/she leaves the vehicle.“ und Fig.
1)
M9
und eine Route von der Parkeinrichtung („parking location“) zu dem
eingegebenen Ziel („final destination“) an das mobile Endgerät
(„portable electronic device“) ausgegeben (vgl. Abs. [0083]: „ the invehicle navigation system transmits to a portable electronic device
not only data about a walking route to the final destination from the
parking location but also additional data.“),
M10 und wobei das Navigationsgerät (4a) aus einem Backend (6) eine
Parkraumkarte der Parkeinrichtung (5) lädt
M11 und das Kraftfahrzeug (1) zu einem freien Parkplatz (5a) innerhalb
der Parkeinrichtung (5) navigiert.
Damit unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 von dem aus Druckschrift
D2 dadurch, dass aus aktuellen Daten geprüft wird, ob ein für das Kraftfahrzeug
geeigneter Parkplatz vorhanden ist (Merkmal M7rest), das Navigationsgerät aus
einem Backend eine Parkraumkarte der Parkeinrichtung lädt und das Kraftfahrzeug
zu einem freien Parkplatz innerhalb der Parkeinrichtung navigiert (Merkmale M10
und M11).
Dieser Unterschied beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Für den Fachmann ist dabei selbstverständlich, dass in PKW eingebaute
Navigationsgeräte gemäß Abs.
[0106] der D2 von einer Parkeinrichtung
Informationen über die Verfügbarkeit von für PKW geeignete Parkplätze erhalten.
Bei einem Einsatz des Systems der D2 in Lastkraftwagen (vgl. Abs. [0017]: „truck“),
ist es für den Fachmann überdies unerlässlich, dass nur freie LKW-Parkplätze bei
der Routenberechnung berücksichtigt werden (Merkmal M7rest).
Wie von der Prüfungsstelle zutreffend ausgeführt, ist dem Fachmann grundsätzlich
bekannt, dass große und unübersichtliche Parkeinrichtungen, wie z.B. an
Flughäfen, Sportstadien oder bei Messegeländen, sehr weitläufig sein können und
in der Regel mehrere Parkebenen und -reihen vorhanden sind und der Nutzer mit
der bloßen Auskunft über das Vorhandensein eines freien Stellplatzes nicht direkt
an die konkrete Position des freien Stellplatzes geführt werden kann.
Der Fachmann erkennt, dass das
in der Druckschrift D2 beschriebene
Navigationsverfahren sein angestrebtes Ziel einer möglichst lückenlosen Navigation
des Nutzers bis zum endgültigen Ziel hier nicht zufriedenstellend löst und dass eine
KFZ-Route lediglich bis zur Einfahrt einer Parkeinrichtung nicht genügt, sondern
dass es notwendig ist, dem Nutzer eine direkte Route zum freien Stellplatz innerhalb
der Parkeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
Angeregt durch diesen offensichtlichen Mangel bzw. diese Lücke in der Lehre der
Druckschrift D2 greift er den Hinweis in Absatz [0106] auf, wonach das
Navigationssystem des Kraftfahrzeugs über eine drahtlose Kommunikation
Nachrichten von den mehreren Parkeinrichtungen empfängt, die die Verfügbarkeit
von Parkplätzen in jeder der mehreren Parkeinrichtungen angeben.
Für den Fachmann, der um eine möglichst nutzerfreundliche und insbesondere
lückenlose Navigation des Nutzers bemüht ist, liegt es auf der Hand, neben der
bloßen Verfügbarkeit
freier Parkplätze zusätzlich auch weitere detaillierte
Informationen insbesondere hinsichtlich der Position des freien Parkplatzes
zumindest von sehr großen Parkeinrichtungen zu
fordern, so dass eine
zufriedenstellende Navigation zu einem freien Parkplatz auch innerhalb einer sehr
großen und unübersichtlichen Parkeinrichtung sichergestellt werden kann.
Der Fachmann wird sich somit im Stand der Technik umsehen, wie er weitere
detaillierte
Informationen
insbesondere hinsichtlich der Position des
freien
Parkplatzes erhalten kann und dabei auf die Druckschrift DE 10 2013 011 824 A1
(D8) stoßen.
Diese lehrt ihm die Verwendung einer aktuell gehaltenen
Belegtheitskarte mit Architekturdaten eines
Parkareals
(1)
als Grundlage
für die
weiterführende Navigation
innerhalb des
Parkareals. Diese Belegtheitskarte sowie
daraus abgeleitete Informationen können von
einer zentralen Recheneinrichtung (7) über
eine Kommunikationsverbindung (11) an
Kraftfahrzeuge (5, 6) verteilt werden, beispielsweise mit Informationen über einen
freien Zielparkplatz (2) inklusive einer zugehörigen Navigationsanweisung (vgl. dort
Abs. [0009], [0014], [0036] bis [0039] und Fig. 1).
Der Fachmann wird somit, um die aus der Druckschrift D2 bekannte Navigation auf
großen Parkeinrichtungen zu verbessern, die in der Druckschrift D8 offenbarte
Belegtheitskarte einer Recheneinrichtung der Parkeinrichtung in das Navigationssystem der Druckschrift D2 laden, um das Kraftfahrzeug zu einem freien Parkplatz
innerhalb der Parkeinrichtung zu navigieren (Merkmale M10 und M11) und damit in
naheliegender Weise zu einem Navigationsverfahren gelangen, das alle Merkmale
des Anspruchs 1 aufweist.
Die Anmelderin argumentiert, dass in der D8 an keiner Stelle ein Abgleich der
detaillierten
Informationen,
insbesondere
im Hinblick auf die Geometrie,
beispielsweise eine Verrechnung der Abmessungen des Fahrzeugs des Nutzers
des Navigationssystems mit den in der Druckschrift D8 genannten Architekturdaten,
bezüglich infrage kommender Parkplätze mit Informationen über das eigene
Fahrzeug beschrieben werde. Ein solcher Abgleich sei für den Fachmann jedoch
wesentlicher Bestandteil einer Eignungsprüfung, bzw. eine Eignungsprüfung per se.
Daher könne er in den Ausführungen der Druckschrift D8 keine Anregung zu einer
Eignungsprüfung im Sinne der Erfindung, ob ein für das Kraftfahrzeug geeigneter,
freier Parkplatz vorhanden sei, im Rahmen einer Gesamtroutenplanung erkennen,
sondern lediglich eine Anleitung zur störungsfreien Navigation innerhalb von
Parkeinrichtungen. Überdies unterscheide die D2 nicht zwischen KFZ-Typen und
der Fachmann sei auch nicht veranlasst, den KFZ-Typ zu berücksichtigen.
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da das Merkmal M7 lediglich eine
allgemeine Eignungsprüfung und keinen detaillierten Abgleich der Abmessungen
des Fahrzeugs mit Architekturdaten der Parkeinrichtung
fordert. Eine
Eignungsprüfung ist bereits erfüllt, wenn für ein LKW-Navigationssystem von einer
Parkeinrichtung eine Information über freie LKW-Parkplätze zur Verfügung gestellt
wird. Dabei ist für den Fachmann naheliegend, dass für ein LKW-Navigationssystem
ausschließlich eine Information über freie, für LKW geeignete Parkplätze und nicht
über freie PKW-Parkplätze von Interesse ist. Überdies weist die Druckschrift D2 den
Fachmann explizit auf einen Einbau in einem PKW oder in einem LKW hin (vgl. D2,
Abs. [0017]: „located in a vehicle 111, such as an automobile, truck, or bus.“), so
dass der Fachmann aus der Druckschrift D2 auch veranlasst ist, den KFZ-Typ zu
berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Abs. [0003] der D2 hinzuweisen, in dem
hervorgehoben wird, dass eine Notwendigkeit für ein Navigationsverfahren besteht,
das den Nutzer in der Lokalisierung und Evaluierung von Parkplätzen in der Nähe
des Zielorts unterstützt. Dabei umfasst der Begriff „evaluation“ üblicherweise auch
eine Überprüfung, ob der Parkplatz für das Kraftfahrzeug geeignet ist.
Des Weiteren argumentiert die Anmelderin, dass in der D8 eine Eignungsprüfung
explizit so vorgeschlagen sei, dass eine Belegtheitskarte über WLAN, wenn sich
das Fahrzeug schon in oder unmittelbar an der Parkeinrichtung befinde, aus einer
Kommunikationseinrichtung auf das Fahrzeug übertragen werden solle,
wohingegen gemäß Merkmal M7 die Eignungsprüfung vor Erreichen der
Parkeinrichtung durchzuführen sei. Für eine erfindungsgemäße Eignungsprüfung
stehe die Parkraumkarte bereits vor dem Erreichen der Parkeinrichtung zur
Verfügung, was aus der Druckschrift D8 auch nicht nahegelegt werde.
Auch diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da zum einen die D8 im Absatz
[0014]
eine
beliebige Kommunikationseinrichtung
zur Verteilung der
Belegtheitskarte an die Kraftfahrzeuge offenbart und lediglich beispielhaft in den
Absätzen [0015] und [0039] eine WLAN-Kommunikation vorschlägt. Zum anderen
wird der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D2 entsprechend dem
Vorschlag in Absatz [0106] bereits bei Annäherung an das Ziel („as the destination
is approached by a vehicle“) und damit vor Erreichen der Parkeinrichtung sowohl
die Parkplatzinformationen als auch die Belegtheitskarte abrufen.
Das Verfahren zur Navigation gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist somit wegen
fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).
5. Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).
Bei der Berechnung der Route zu einer Parkeinrichtung die Verkehrssituation beim
Verlassen der Parkeinrichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu berücksichtigen,
ist für den Fachmann aus seinem Fachwissen nahegelegt, um Schwierigkeiten bei
der Abfahrt aus einem Parkhaus, beispielweise nach Ende eines Fußballspiels, zu
vermeiden (Merkmal M12). Zum Beleg des Fachwissens wird auf die Druckschrift
D4 hingewiesen, die offenbart, dass ein Navigationssystem bei der Suche nach
geeigneten Parkplätzen für einen Besuch einer Einrichtung, eine Vorhersage einer
Verkehrsüberlastung für einen Zeitrahmen, in dem der Benutzer einen Parkplatz
verlässt, berücksichtigt. Wird ein Stau prognostiziert, wird geprüft, ob es einen
besseren Parkplatz gibt (vgl. D4, Abs. [0063]: „When proper parking lots for use
when visiting a particular facility are searched for, a prediction of congestion that will
occur in a time frame when the user leaves a parking lot is made using information
provided by a predicted congestion avoidance unit. If traffic congestion is predicted,
it is also checked whether there is a better parking lot taking into account the
predicted congestion.“).
6. Auch das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).
Der Druckschrift D8 ist bereits zu entnehmen, dass eine zentrale Recheneinrichtung
(7) eine Belegtheitskarte über eine Kommunikationsverbindung
(11) an
Kraftfahrzeuge (5, 6) zur Verfügung stellt (vgl. D8, Abs. [0039] und Fig. 1). Dabei
liest der Fachmann mit, dass es sich bei der zentralen Recheneinrichtung um einen
Server, also ein Gerät, welches Daten bereitstellt, damit andere Computer oder
Programme darauf zugreifen können, handelt (Merkmal M10‘).
Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D2 dem Fachmann, dass das
Navigationssystem eine Nachricht an identifizierte Parkeinrichtungen sendet und
Antworten über die Verfügbarkeit von Parkplätzen anfordert. Die Informationen über
Parkmöglichkeiten werden von dem Navigationssystem über ein drahtloses
Kommunikationssystem empfangen (vgl. D2, Abs. [0106]: „the navigation system
may transmit a message to identified parking facilities requesting replies about the
availability of parking. The information from the parking facilities is received in the
navigation system using a wireless communication system.“). Somit ist das in der
Druckschrift D2 offenbarte Navigationsgerät zur Überprüfung mit dem Server der
Parkeinrichtungen über das drahtlose Kommunikationssystem verbunden (Merkmal
M13).
Die Anmelderin argumentierte, dass der Wortlaut „verbunden ist“ bedeute, dass
während der Überprüfungsphase eine dauernde Verbindung mit dem Backend
vorhanden sei. Dem Stand der Technik sei eine entsprechende dauernde
Verbindung nicht zu entnehmen.
Auch diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da der Wortlaut des Merkmals
lediglich verlangt, dass zum Zweck einer Überprüfung eine Verbindung vorhanden
ist. Eine Angabe über eine Minimaldauer der Verbindung ist dem Merkmal M13 nicht
zu entnehmen. Die Verbindung muss nur gewährleisten, dass eine Überprüfung
erfolgen kann. Diese Bedingung erfüllt die im Absatz [0106] der D2 offenbarte
drahtlose Kommunikationsverbindung zur Überprüfung der Parkplatzverfügbarkeit.
7. Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).
Die Anmelderin führte zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aus, dass gemäß
Merkmal M8‘ die Synchronisation von Navigationsgerät und mobilem Endgerät
zeitlich vor dem Erreichen der Parkeinrichtung erfolgen müsse. Dieses sei dem
Stand der Technik nicht zu entnehmen.
Auch dieser Argumentation war nicht zu folgen, da der Druckschrift D2 zu
entnehmen ist, dass das Navigationssystem (110) die Gehanweisungen an ein
tragbares elektronisches Gerät (600) überträgt, das der Endbenutzer bei sich tragen
kann, nachdem er das Fahrzeug verlassen hat (vgl. D2, Abs. [0082]: „the navigation
system 110 transfers the walking directions to a portable electronic device 600 that
the end user can carry with him/her after he/she leaves the vehicle.“). Dabei liegt es
für den Fachmann auf der Hand, diese Übertragung der Gehanweisungen so
frühzeitig wie möglich vorzusehen, um jegliche Verzögerung beim Ausstieg zu
vermeiden. Da die Geschwindigkeit der Datenübertragung stark von der Qualität
der Datenverbindung abhängt, wird der Fachmann einen sofortigen Beginn der
Übertragung, unmittelbar nach dem Start der KFZ-Navigation und damit deutlich vor
dem Erreichen der Parkeinrichtung, vorsehen.
Damit kommt der Fachmann in naheliegender Weise auch zum Verfahren des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, weshalb auch dieses mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).
8. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahren nach den abhängigen
Ansprüchen der einzelnen Anträge patentfähig sind, denn wegen der
Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des
jeweiligen Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes
(vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – „Informationsübermittlungsverfahren II“
m.w.N.).
9. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen (§§ 48
und 79 Abs. 1 PatG).
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels