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BPatG Beschluss vom 26.10.2021 – 23 W (pat) 7/20

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:261021B23Wpat7.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 7/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 203 845.4

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner

sowie

der Richter Dr. Friedrich,

Dr. Himmelmann und Dr. Kapels beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:261021B23Wpat7.20.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 203 845.4 und der

Bezeichnung „Verfahren zur Navigation“ wurde am 8. März 2017 beim Deutschen

Patent- und Markenamt angemeldet und am 13. September 2018 mit der

DE 10 2017 203 845 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde

Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse G01C hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

US 2012 / 0 310 520 A1,

US 2001 / 0 025 222 A1,

DE 600 10 993 T2,

US 2005 / 0 021 227 A1,

US 2015 / 0 120 183 A1,

DE 10 2014 210 757 A1,

DE 199 33 666 A1 und

DE 10 2013 011 824 A1.

Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 6. Oktober 2017 ausgeführt, dass das

Verfahren gemäß Anspruch 1 in der Druckschrift D1 vollständig vorweggenommen

sei. Auch die Gegenstände der Unteransprüche ließen keine Merkmale erkennen,

die die Basis eines gewährbaren Hauptanspruchs bilden könnten.

Dem ist die Anmelderin mit Eingabe vom 16. Januar 2018 entgegengetreten, wobei

sie mit der Eingabe neue Ansprüche eingereicht hat.

In einem Zusatz zur Ladung vom 19. Dezember 2019 führte die Prüfungsstelle aus,

dass sich das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren auch nicht erkennbar

vom Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 unterscheide.

In der daraufhin am 5. Februar 2020 durchgeführten Anhörung hat die Anmelderin

die Patenterteilung mit einem in der Anhörung überreichten Anspruchssatz

beantragt. Da die Prüfungsstelle das Verfahren des Anspruchs 1 als dem Fachmann

durch Druckschrift D2 i.V.m. Druckschrift D8 nahegelegt angesehen hat, ist die

Anmeldung zum Ende der Anhörung durch Beschluss zurückgewiesen worden.

Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 14. Februar 2020 am

20. Februar 2020 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom

2. März 2020, am 3. März 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt

elektronisch eingegangen, Beschwerde eingelegt.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 27. April 2020, eingegangen im Bundespatentgericht am 4. Mai 2020, reichte die Anmelderin die Patentansprüche gemäß

dem in der Anhörung eingereichten Antrag nochmals ein sowie eine an die

Patentansprüche angepasste Version des Beschreibungstextes.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2021 hat die Anmelderin drei

weitere Sätze Patentansprüche als Hilfsanträge 1 bis 3 vorgelegt und beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 5. Februar 2020 aufzuheben.

2.a) Hauptantrag

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Verfahren zur Navigation“, dem

Anmeldetag 8. März 2017 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 9,

- Beschreibungsseiten 1 bis 7, jeweils eingegangen am 4. Mai 2020;

- 1 Blatt Zeichnungen mit einer Figur, eingegangen im Deutschen Patent- und

Markenamt am Anmeldetag.

2.b) Hilfsantrag 1

Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu

erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 26. Oktober 2021;

- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.

2.c) Hilfsantrag 2

Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent

zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 26. Oktober 2021;

- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.

2.d) Hilfsantrag 3

Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent

zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 26. Oktober 2021;

- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut

eingefügt):

M1

Verfahren zur Navigation mit folgenden Verfahrensschritten:

M2

ein Ziel (3) wird in ein Eingabegerät (4) eingegeben,

M3

eine Route zu dem Ziel (3) wird berechnet,

M4

eine Route zu einer Parkeinrichtung (5) für das Kraftfahrzeug (1) wird

als Zwischenziel für das Kraftfahrzeug (1) berechnet

M5

und mittels eines

in dem Kraftfahrzeug

(1)

installierten

Navigationsgeräts (4a) ausgegeben,

M6

vor Erreichen der Parkeinrichtung (5) wird aus aktuellen Daten

geprüft, ob die berechnete Parkeinrichtung (5) für das Kraftfahrzeug

(1) verfügbar ist

M7

und ob ein für das Kraftfahrzeug (1) geeigneter, freier Parkplatz (5a)

vorhanden ist,

M8

das Navigationsgerät (4a) wird mit einem mobilen Endgerät (4b)

synchronisiert

M9

und eine Route von der Parkeinrichtung (5) zu dem eingegebenen

Ziel (3) an das mobile Endgerät (4b) ausgegeben,

M10 und wobei das Navigationsgerät (4a) aus einem Backend (6) eine

Parkraumkarte der Parkeinrichtung (5) lädt

M11 und das Kraftfahrzeug (1) zu einem freien Parkplatz (5a) innerhalb

der Parkeinrichtung (5) navigiert.

Der Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2021

überreichten Anspruchssatzes nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des

Hauptantrags durch Streichen des Punktes am Ende des Merkmals M11 und

Anfügen des Zusatzmerkmals M12:

M12 , wobei bei der Berechnung der Route zu der Parkeinrichtung (5) die

Verkehrssituation beim Verlassen der Parkeinrichtung (5) mit dem

Kraftfahrzeug (1) zu einem bestimmten Zeitpunkt berücksichtigt wird.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags

durch Ersetzen des Merkmals M10 durch M10‘, Streichen des Punktes am Ende

des Merkmals M11 und Anfügen des Zusatzmerkmals M13 (Änderungen

unterstrichen):

M10‘ und wobei das Navigationsgerät (4a) aus einem als Server

ausgebildeten Backend (6) eine Parkraumkarte der Parkeinrichtung

(5) lädt

M13 , wobei zu der Überprüfung, ob die berechnete Parkeinrichtung (5)

für das Kraftfahrzeug (1) verfügbar ist, das Navigationsgerät (4a)

und/oder das mobile Endgerät (4b) mit dem Backend (6) verbunden

sind.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags

durch Ersetzen des Merkmals M8 durch M8‘ (Änderungen unterstrichen):

M8‘

das Navigationsgerät (4a) wird vor Erreichen der Parkeinrichtung (5)

mit einem mobilen Endgerät (4b) synchronisiert

Zu den Unteransprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sowie zu

den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin gegen den

Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C ist zulässig, erweist sich jedoch nach

dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 als nicht

begründet, weil die Lehren der Ansprüche 1 aller vier Anträge gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns beruhen und somit nicht patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4

PatG).

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche des

Hauptantrags und der drei Hilfsanträge dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991,

120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Navigation eines

Kraftfahrzeugs zu einem Ziel (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, Zeilen 3 und 4).

Aus der DE 10 2010 055 078 A1 ist ein Verfahren zur Darstellung von Informationen

in einer Anzeigevorrichtung eines Navigationssystems eines Fahrzeugs bekannt,

bei dem zur Unterstützung der Parkplatzauswahl Informationen über mögliche

Parkplätze in einer vorgegebenen Umgebung des Zielorts angezeigt werden. Unter

anderem wird eine Gehzeit von einem möglichen Parkplatz des Kraftfahrzeugs zu

einem Zielort angezeigt. Die WO 01/88877 A1 beschreibt ein Verfahren zur

Navigation eines Kraftfahrzeugs, bei dem das Kraftfahrzeug mit einer

fahrzeuggebundenen Navigationseinrichtung zu einem von einem Zielort

beabstandeten Fahrzeugabstellort bewegt wird. Dabei werden Positionsdaten des

Fahrzeugabstellorts und des Zielorts vom Navigationssystem an ein

fahrzeugunabhängiges, portables Navigationshilfegerät übermittelt. Ein weiteres

Verfahren zur Navigation eines Kraftfahrzeugs ist in der DE 100 53 874 A1

beschrieben. Dabei werden Daten für eine zu Fuß zurückzulegende Strecke von

dem Fahrzeugnavigationssystem auf einen Personal Navigator übertragen (vgl.

geltende Beschreibung, Seite 1, Zeilen 9 bis 24).

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, ein Verfahren zur Navigation eines Kraftfahrzeugs zu schaffen, das dem

Nutzer noch größere Vorteile bietet als die bekannten Verfahren (vgl. geltende

Beschreibung, Seite 2, Zeilen 4 bis 6).

Diese Aufgabe wird durch die Verfahren der Ansprüche 1 des Hauptantrags und der

drei Hilfsanträge gelöst.

2. Als Fachmann ist hier ein Ingenieur oder Physiker mit mehrjähriger Erfahrung in

der Entwicklung von Navigationssystemen sowie mit grundlegenden Kenntnissen

im Bereich der Fußgängernavigation zu definieren.

3. Die Anmeldung zeigt in seiner hier wiedergegebenen einzigen Figur ein Schema

zur Erläuterung des Verfahrens zur

Navigation gemäß Anspruch 1. Zunächst

gibt ein Nutzer (2) Angaben zu einem Ziel

(3) in ein Eingabegerät (4) ein (Merkmal

M2). Bei diesem Eingabegerät (4) kann es

sich beispielsweise um ein

in einem

Kraftfahrzeug (1) installiertes Navigationsgerät (4a) oder um ein mobiles Endgerät

(4b), wie beispielsweise ein Smartphone,

ein

Tablet oder ähnliches handeln.

Anschließend wird eine Route zu dem Ziel

(3) berechnet (Merkmal M3). Dies kann beispielsweise von dem Navigationsgerät

(4a) oder von dem mobilen Endgerät (4b) vorgenommen werden. Bei dieser

Routenberechnung wird zusätzlich eine Route zu einer Parkeinrichtung (5) für das

Kraftfahrzeug (1) als Zwischenziel berechnet

(Merkmal M4). Unter einer

Parkeinrichtung (5) wird zum Beispiel ein Parkhaus, eine größere Parkfläche oder

ein Parkplatz an einer Straße verstanden. Die Route zur Parkeinrichtung (5) wird

mittels eines in dem Kraftfahrzeug (1)

installierten Navigationsgeräts (4a)

ausgegeben (Merkmal M5). Das endgültige Ziel wird dann beispielsweise nicht mit

dem Kraftfahrzeug, sondern zu Fuß oder mittels öffentlichen Verkehrsmitteln

erreicht (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2, Zeilen 12 bis 14; Seite 5, Zeilen 3 bis

16).

Vor Erreichen der Parkeinrichtung (5) wird aus aktuellen Daten geprüft, ob die

berechnete Parkeinrichtung (5) für das Kraftfahrzeug (1) verfügbar ist (Merkmal M6)

und ob ein für das Kraftfahrzeug (1) geeigneter, freier Parkplatz (5a) vorhanden ist

(Merkmal M7). Unter einer verfügbaren Parkeinrichtung versteht der Fachmann eine

für den sofortigen Gebrauch vorhandene Parkeinrichtung und somit eine für das

Kraftfahrzeug aktuell freie und geöffnete Parkeinrichtung. Unter einem geeigneten

Parkplatz dürfte der Fachmann jedoch nicht ausschließlich, wie

in der

Beschwerdebegründung von der Anmelderin ausgeführt, einen im Hinblick auf die

Geometrie bzw. die Abmessungen des Fahrzeugs infrage kommenden Parkplatz

verstehen, sondern auch beispielsweise einen nur

für einen bestimmten

Kraftfahrzeugtyp wie Kraftrad, PKW, LKW oder Kraftomnibus geeigneten Parkplatz.

Der Anmeldung sind jedenfalls keine weiteren Angaben zur spezifischen Eignung

eines Parkplatzes zu entnehmen. Das Merkmal M6 verlangt des Weiteren lediglich,

dass die Verfügbarkeitsprüfung vor einem Erreichen der Parkeinrichtung erfolgen

soll, jedoch nicht mit welchem zeitlichem Abstand zum Eintreffen an der

Parkeinrichtung, so dass auch eine Verfügbarkeitsprüfung kurz vor dem Eintreffen

dieses Merkmal erfüllt.

Ferner lädt das Navigationsgerät (4a) aus einem Backend (6) eine Parkraumkarte

der Parkeinrichtung (5) und navigiert das Kraftfahrzeug (1) zu einem freien

Parkplatz (5a) innerhalb der Parkeinrichtung (5) (Merkmale M10, M11). Die

Parkraumkarte gibt somit an, welcher Parkplatz in der Parkeinrichtung frei ist.

In einem weiteren Verfahrensschritt wird das Navigationsgerät (4a) mit einem

mobilen Endgerät (4b) synchronisiert und eine Route von der Parkeinrichtung (5) zu

dem eingegebenen Ziel (3) an das mobile Endgerät (4b) ausgegeben (Merkmale

M8, M9). Die Synchronisierung erfolgt beispielsweise über ein Mobilfunknetz,

Bluetooth, WLAN und/oder über Near-Field-Communication (NFC) (vgl. geltende

Beschreibung, Seite 7, Zeilen 3 bis 7).

Das Zusatzmerkmal M12 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 definiert, dass bei

der Berechnung der Route zu der Parkeinrichtung (5) die Verkehrssituation beim

Verlassen der Parkeinrichtung (5) mit dem Kraftfahrzeug (1) zu einem bestimmten

Zeitpunkt berücksichtigt wird. Somit soll bei der Routenberechnung eine spätere

Verkehrssituation berücksichtigt werden, wobei das Merkmal M12 jedoch nicht

angibt, wie weit in der Zukunft der Zeitpunkt liegt.

Gemäß Merkmal M10‘ des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist das Backend (6) als

Server ausgebildet. Zur Überprüfung, ob die berechnete Parkeinrichtung (5) für das

Kraftfahrzeug (1) verfügbar ist, sind das Navigationsgerät (4a) und/oder das mobile

Endgerät (4b) mit dem Backend (6) verbunden (Merkmal M13). Unter einer

Verbindung versteht der Fachmann beispielsweise eine drahtlose Datenverbindung

über die zu einem beliebigen Zeitpunkt Daten gesendet werden, um dem Zweck der

Überprüfung der Verfügbarkeit zu dienen.

Die Änderung im Merkmal M8‘ des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 präzisiert,

dass das Navigationsgerät (4a) vor Erreichen der Parkeinrichtung (5) mit einem

mobilen Endgerät (4b) synchronisiert wird.

4. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann

in naheliegender Weise aus der Druckschrift D2 i.V.m. Druckschrift D8, so dass es

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4

PatG).

Die Druckschrift US 2001/0025222 A1 (D2) bezieht sich auf eine Navigation, die

Informationen über das Fahren in Richtung eines Endziels in Kombination mit

Informationen über das Gehen zu dem Endziel bereitstellt (vgl. Abs. [0001]). Ein

Nutzer kann nicht an seinem Zielort parken, wenn dort kein Parkplatz vorgesehen

ist, oder alle Parkplätze bereits belegt sind. Dementsprechend besteht bei

Navigationsanwendungsprogrammen ein Bedarf, den Nutzer beim Auffinden und

Bewerten von Parkplätzen an oder in der Nähe seines Ziels zu unterstützen,

Kombinationen von Autofahrten und Wegen zu Fuß bei der Berechnung einer Route

zu berücksichtigen und ihn auch dabei zu unterstützen, sein gewünschtes Ziel zu

erreichen, nachdem er sein Fahrzeug geparkt hat (vgl. Abs. [0003]). Um diese Ziele

zu erreichen, schlägt die D2 ein System und ein Verfahren vor, die einem Nutzer

eines Navigationsprogramms

Informationen über das Gehen zu einem

gewünschten Ziel in Kombination mit Informationen über das Fahren zu oder in die

Nähe des gewünschten Ziels bereitstellen (vgl. Abs. [0004]). Die Figur 1 zeigt eine

beispielhafte Ausführungsform eines Navigationssystems (110). Das Navigationssystem (110) kann stationär oder

tragbar sein und sich in einem

Fahrzeug (111), beispielsweise in

einem Automobil, Lastwagen oder

Bus, befinden (vgl. Abs. [0017]). Das

Navigationssystem (110) überträgt

die Gehanweisungen

an

ein

tragbares elektronisches Gerät (600),

wie z.B. an ein drahtloses Telefon mit

drahtlosem Datenanschluss (604),

das der Nutzer mit sich führen kann,

nachdem er das Fahrzeug verlassen

hat (vgl. Abs. [0082] und Fig. 1). Das

tragbare elektronische Gerät umfasst

ein Display oder eine andere Art von

Nutzerschnittstelle (vgl. Abs. [0083]).

Wenn ein Nutzer die Berechnung einer Route zu einem gewünschten Ziel anfordert,

bietet das Navigationsprogramm dem Nutzer die Möglichkeit, eine Fahrroute zu

einem Ort in der Nähe des gewünschten Ziels berechnen zu lassen, an dem ein

Parkplatz gefunden werden kann. Alle Parkplätze innerhalb einer Gehschwelle um

das gewünschte Ziel werden identifiziert und eine Gehroutenberechnungsfunktion

berechnet Gehrouten von jedem dieser identifizierten Parkplätze zum Ziel. Dem

Nutzer wird eine Liste auf der Anzeige präsentiert, die alle verfügbaren

Parkbereiche innerhalb der Gehschwelle zum gewünschten Ziel zeigt. Die Liste

kann auch die Gehentfernung und die Kosten für das Parken auf jedem dieser

Parkplätze enthalten. Der Nutzer kann anschließend einen der Parkplätze

auswählen. Die Fahrroutenberechnungsfunktion berechnet dann eine Fahrroute zu

dem ausgewählten Parkplatz. Der Nutzer erhält auch eine Wegbeschreibung vom

ausgewählten Parkplatz zum endgültigen Ziel (vgl. Abs. [0100]). Bei der Erstellung

einer Liste von Parkplätzen innerhalb der Gehschwelle zum Endziel werden auch

tages- und wochentagsbezogene Parkbeschränkungen für das Parken auf der

Straße berücksichtigt (vgl. Abs. [0103]). Das Navigationssystem im Fahrzeug erhält

bei Annäherung an das Ziel Informationen über die Verfügbarkeit von Parkplätzen

an Parkeinrichtungen um den Zielort herum. Parkeinrichtungen oder interessante

Orte, die Parkeinrichtungen aufweisen wie etwa Einkaufszentren, können aktuelle

Informationen über die Verfügbarkeit von Parkplätzen aussenden. Alternativ kann

das Navigationssystem eine Nachricht an identifizierte Parkeinrichtungen senden

und Antworten über die Verfügbarkeit von Parkplätzen anfordern. Die Informationen

der Parkeinrichtungen werden vom Navigationssystem über ein drahtloses

Kommunikationssystem empfangen. Die Verfügbarkeitsinformationen werden in

Verbindung mit den Informationen über die Gehentfernung zum Endziel verwendet.

Das Navigationssystem berechnet eine Anfahrtsroute zu dem Parkhaus, das den

kürzesten Fußweg zum Zielort hat und auch über freie Parkplätze verfügt (vgl. Abs.

[0106]). Gemäß einer weiteren Ausführungsform kann das Navigationsprogramm

Routen bereitstellen, die öffentliche Verkehrsmittel in Kombination mit Fahrten

und/oder Strecken zu Fuß verwenden (vgl. Abs. [0111]).

Die Druckschrift D2 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des

Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ein

M1

Verfahren zur Navigation mit folgenden Verfahrensschritten (vgl.

Abs.

[0004]: „method that provide an end user of a navigation

program“):

M2

ein Ziel (vgl. Abs. [0106]: „destination“, „shopping mall“) wird in ein

Eingabegerät (vgl. Abs.

[0019]: „user interface 131“;und Fig. 1)

eingegeben (vgl. Abs. [0100]: „an end user requests calculation of a

route to a desired destination“),

M3

eine Route zu dem Ziel wird berechnet (vgl. Abs. [0047]: „the route

calculation function 250 calculates at least one driving route to the

desired destination“ und Fig. 3),

M4

eine Route zu einer Parkeinrichtung (vgl. Abs. [0100]: „parking area“;

Abs. [0106]: „points-of-interest that have parking facilities, such as

shopping malls)“) für das Kraftfahrzeug (Abs. [0017]: „a vehicle 111,

such as an automobile, truck, or bus.“, [0106]: “vehicle”) wird als

Zwischenziel für das Kraftfahrzeug berechnet (vgl. Abs. [0100]: „The

driving route calculation function then calculates a driving route to the

selected parking area.“)

M5

und mittels eines in dem Kraftfahrzeug („vehicle“) installierten

Navigationsgeräts (vgl. Abs. [0017]: „the navigation system 110 is a

portable system located in a vehicle 111“) ausgegeben (vgl. Abs.

[0042]: „provide graphical maps on the display (129(D) in FIG. 1) of

the user interface 131. The graphical maps illustrate the areas

through which the calculated route passes.“ und Fig. 1),

M6

vor Erreichen der Parkeinrichtung wird aus aktuellen Daten geprüft,

ob die berechnete Parkeinrichtung für das Kraftfahrzeug verfügbar

ist (vgl. Abs.

[0103]: „time-of-day and day-of-week parking

restrictions relating to on-street parking are taken into account“; Abs.

[0106]: „as the destination is approached by a vehicle, the navigation

system in the vehicle obtains information about the availability of

parking at parking

facilities around

the destination

location.

According to this alternative embodiment, parking facilities (or pointsof-interest that have parking facilities, such as shopping malls) may

transmit or broadcast current information about the availability of

parking.“)

M7teils und ob ein für das Kraftfahrzeug geeigneter, freier Parkplatz

vorhanden ist (vgl. Abs. [0106]: „the navigation system in the vehicle

obtains information about the availability of parking at parking

facilities around the destination location. According to this alternative

embodiment, parking facilities (or points-of-interest that have parking

facilities, such as shopping malls) may transmit or broadcast current

information about the availability of parking. Alternatively, the

navigation system may transmit a message to identified parking

facilities requesting replies about the availability of parking.“),

M8

das Navigationsgerät wird mit einem mobilen Endgerät

synchronisiert (vgl. Abs. [0082]: „the navigation system 110 transfers

the walking directions to a portable electronic device 600 that the end

user can carry with him/her after he/she leaves the vehicle.“ und Fig.

1)

M9

und eine Route von der Parkeinrichtung („parking location“) zu dem

eingegebenen Ziel („final destination“) an das mobile Endgerät

(„portable electronic device“) ausgegeben (vgl. Abs. [0083]: „ the invehicle navigation system transmits to a portable electronic device

not only data about a walking route to the final destination from the

parking location but also additional data.“),

M10 und wobei das Navigationsgerät (4a) aus einem Backend (6) eine

Parkraumkarte der Parkeinrichtung (5) lädt

M11 und das Kraftfahrzeug (1) zu einem freien Parkplatz (5a) innerhalb

der Parkeinrichtung (5) navigiert.

Damit unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 von dem aus Druckschrift

D2 dadurch, dass aus aktuellen Daten geprüft wird, ob ein für das Kraftfahrzeug

geeigneter Parkplatz vorhanden ist (Merkmal M7rest), das Navigationsgerät aus

einem Backend eine Parkraumkarte der Parkeinrichtung lädt und das Kraftfahrzeug

zu einem freien Parkplatz innerhalb der Parkeinrichtung navigiert (Merkmale M10

und M11).

Dieser Unterschied beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Für den Fachmann ist dabei selbstverständlich, dass in PKW eingebaute

Navigationsgeräte gemäß Abs.

[0106] der D2 von einer Parkeinrichtung

Informationen über die Verfügbarkeit von für PKW geeignete Parkplätze erhalten.

Bei einem Einsatz des Systems der D2 in Lastkraftwagen (vgl. Abs. [0017]: „truck“),

ist es für den Fachmann überdies unerlässlich, dass nur freie LKW-Parkplätze bei

der Routenberechnung berücksichtigt werden (Merkmal M7rest).

Wie von der Prüfungsstelle zutreffend ausgeführt, ist dem Fachmann grundsätzlich

bekannt, dass große und unübersichtliche Parkeinrichtungen, wie z.B. an

Flughäfen, Sportstadien oder bei Messegeländen, sehr weitläufig sein können und

in der Regel mehrere Parkebenen und -reihen vorhanden sind und der Nutzer mit

der bloßen Auskunft über das Vorhandensein eines freien Stellplatzes nicht direkt

an die konkrete Position des freien Stellplatzes geführt werden kann.

Der Fachmann erkennt, dass das

in der Druckschrift D2 beschriebene

Navigationsverfahren sein angestrebtes Ziel einer möglichst lückenlosen Navigation

des Nutzers bis zum endgültigen Ziel hier nicht zufriedenstellend löst und dass eine

KFZ-Route lediglich bis zur Einfahrt einer Parkeinrichtung nicht genügt, sondern

dass es notwendig ist, dem Nutzer eine direkte Route zum freien Stellplatz innerhalb

der Parkeinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Angeregt durch diesen offensichtlichen Mangel bzw. diese Lücke in der Lehre der

Druckschrift D2 greift er den Hinweis in Absatz [0106] auf, wonach das

Navigationssystem des Kraftfahrzeugs über eine drahtlose Kommunikation

Nachrichten von den mehreren Parkeinrichtungen empfängt, die die Verfügbarkeit

von Parkplätzen in jeder der mehreren Parkeinrichtungen angeben.

Für den Fachmann, der um eine möglichst nutzerfreundliche und insbesondere

lückenlose Navigation des Nutzers bemüht ist, liegt es auf der Hand, neben der

bloßen Verfügbarkeit

freier Parkplätze zusätzlich auch weitere detaillierte

Informationen insbesondere hinsichtlich der Position des freien Parkplatzes

zumindest von sehr großen Parkeinrichtungen zu

fordern, so dass eine

zufriedenstellende Navigation zu einem freien Parkplatz auch innerhalb einer sehr

großen und unübersichtlichen Parkeinrichtung sichergestellt werden kann.

Der Fachmann wird sich somit im Stand der Technik umsehen, wie er weitere

detaillierte

Informationen

insbesondere hinsichtlich der Position des

freien

Parkplatzes erhalten kann und dabei auf die Druckschrift DE 10 2013 011 824 A1

(D8) stoßen.

Diese lehrt ihm die Verwendung einer aktuell gehaltenen

Belegtheitskarte mit Architekturdaten eines

Parkareals

(1)

als Grundlage

für die

weiterführende Navigation

innerhalb des

Parkareals. Diese Belegtheitskarte sowie

daraus abgeleitete Informationen können von

einer zentralen Recheneinrichtung (7) über

eine Kommunikationsverbindung (11) an

Kraftfahrzeuge (5, 6) verteilt werden, beispielsweise mit Informationen über einen

freien Zielparkplatz (2) inklusive einer zugehörigen Navigationsanweisung (vgl. dort

Abs. [0009], [0014], [0036] bis [0039] und Fig. 1).

Der Fachmann wird somit, um die aus der Druckschrift D2 bekannte Navigation auf

großen Parkeinrichtungen zu verbessern, die in der Druckschrift D8 offenbarte

Belegtheitskarte einer Recheneinrichtung der Parkeinrichtung in das Navigationssystem der Druckschrift D2 laden, um das Kraftfahrzeug zu einem freien Parkplatz

innerhalb der Parkeinrichtung zu navigieren (Merkmale M10 und M11) und damit in

naheliegender Weise zu einem Navigationsverfahren gelangen, das alle Merkmale

des Anspruchs 1 aufweist.

Die Anmelderin argumentiert, dass in der D8 an keiner Stelle ein Abgleich der

detaillierten

Informationen,

insbesondere

im Hinblick auf die Geometrie,

beispielsweise eine Verrechnung der Abmessungen des Fahrzeugs des Nutzers

des Navigationssystems mit den in der Druckschrift D8 genannten Architekturdaten,

bezüglich infrage kommender Parkplätze mit Informationen über das eigene

Fahrzeug beschrieben werde. Ein solcher Abgleich sei für den Fachmann jedoch

wesentlicher Bestandteil einer Eignungsprüfung, bzw. eine Eignungsprüfung per se.

Daher könne er in den Ausführungen der Druckschrift D8 keine Anregung zu einer

Eignungsprüfung im Sinne der Erfindung, ob ein für das Kraftfahrzeug geeigneter,

freier Parkplatz vorhanden sei, im Rahmen einer Gesamtroutenplanung erkennen,

sondern lediglich eine Anleitung zur störungsfreien Navigation innerhalb von

Parkeinrichtungen. Überdies unterscheide die D2 nicht zwischen KFZ-Typen und

der Fachmann sei auch nicht veranlasst, den KFZ-Typ zu berücksichtigen.

Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da das Merkmal M7 lediglich eine

allgemeine Eignungsprüfung und keinen detaillierten Abgleich der Abmessungen

des Fahrzeugs mit Architekturdaten der Parkeinrichtung

fordert. Eine

Eignungsprüfung ist bereits erfüllt, wenn für ein LKW-Navigationssystem von einer

Parkeinrichtung eine Information über freie LKW-Parkplätze zur Verfügung gestellt

wird. Dabei ist für den Fachmann naheliegend, dass für ein LKW-Navigationssystem

ausschließlich eine Information über freie, für LKW geeignete Parkplätze und nicht

über freie PKW-Parkplätze von Interesse ist. Überdies weist die Druckschrift D2 den

Fachmann explizit auf einen Einbau in einem PKW oder in einem LKW hin (vgl. D2,

Abs. [0017]: „located in a vehicle 111, such as an automobile, truck, or bus.“), so

dass der Fachmann aus der Druckschrift D2 auch veranlasst ist, den KFZ-Typ zu

berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf Abs. [0003] der D2 hinzuweisen, in dem

hervorgehoben wird, dass eine Notwendigkeit für ein Navigationsverfahren besteht,

das den Nutzer in der Lokalisierung und Evaluierung von Parkplätzen in der Nähe

des Zielorts unterstützt. Dabei umfasst der Begriff „evaluation“ üblicherweise auch

eine Überprüfung, ob der Parkplatz für das Kraftfahrzeug geeignet ist.

Des Weiteren argumentiert die Anmelderin, dass in der D8 eine Eignungsprüfung

explizit so vorgeschlagen sei, dass eine Belegtheitskarte über WLAN, wenn sich

das Fahrzeug schon in oder unmittelbar an der Parkeinrichtung befinde, aus einer

Kommunikationseinrichtung auf das Fahrzeug übertragen werden solle,

wohingegen gemäß Merkmal M7 die Eignungsprüfung vor Erreichen der

Parkeinrichtung durchzuführen sei. Für eine erfindungsgemäße Eignungsprüfung

stehe die Parkraumkarte bereits vor dem Erreichen der Parkeinrichtung zur

Verfügung, was aus der Druckschrift D8 auch nicht nahegelegt werde.

Auch diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da zum einen die D8 im Absatz

[0014]

eine

beliebige Kommunikationseinrichtung

zur Verteilung der

Belegtheitskarte an die Kraftfahrzeuge offenbart und lediglich beispielhaft in den

Absätzen [0015] und [0039] eine WLAN-Kommunikation vorschlägt. Zum anderen

wird der Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D2 entsprechend dem

Vorschlag in Absatz [0106] bereits bei Annäherung an das Ziel („as the destination

is approached by a vehicle“) und damit vor Erreichen der Parkeinrichtung sowohl

die Parkplatzinformationen als auch die Belegtheitskarte abrufen.

Das Verfahren zur Navigation gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist somit wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).

5. Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).

Bei der Berechnung der Route zu einer Parkeinrichtung die Verkehrssituation beim

Verlassen der Parkeinrichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu berücksichtigen,

ist für den Fachmann aus seinem Fachwissen nahegelegt, um Schwierigkeiten bei

der Abfahrt aus einem Parkhaus, beispielweise nach Ende eines Fußballspiels, zu

vermeiden (Merkmal M12). Zum Beleg des Fachwissens wird auf die Druckschrift

D4 hingewiesen, die offenbart, dass ein Navigationssystem bei der Suche nach

geeigneten Parkplätzen für einen Besuch einer Einrichtung, eine Vorhersage einer

Verkehrsüberlastung für einen Zeitrahmen, in dem der Benutzer einen Parkplatz

verlässt, berücksichtigt. Wird ein Stau prognostiziert, wird geprüft, ob es einen

besseren Parkplatz gibt (vgl. D4, Abs. [0063]: „When proper parking lots for use

when visiting a particular facility are searched for, a prediction of congestion that will

occur in a time frame when the user leaves a parking lot is made using information

provided by a predicted congestion avoidance unit. If traffic congestion is predicted,

it is also checked whether there is a better parking lot taking into account the

predicted congestion.“).

6. Auch das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).

Der Druckschrift D8 ist bereits zu entnehmen, dass eine zentrale Recheneinrichtung

(7) eine Belegtheitskarte über eine Kommunikationsverbindung

(11) an

Kraftfahrzeuge (5, 6) zur Verfügung stellt (vgl. D8, Abs. [0039] und Fig. 1). Dabei

liest der Fachmann mit, dass es sich bei der zentralen Recheneinrichtung um einen

Server, also ein Gerät, welches Daten bereitstellt, damit andere Computer oder

Programme darauf zugreifen können, handelt (Merkmal M10‘).

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D2 dem Fachmann, dass das

Navigationssystem eine Nachricht an identifizierte Parkeinrichtungen sendet und

Antworten über die Verfügbarkeit von Parkplätzen anfordert. Die Informationen über

Parkmöglichkeiten werden von dem Navigationssystem über ein drahtloses

Kommunikationssystem empfangen (vgl. D2, Abs. [0106]: „the navigation system

may transmit a message to identified parking facilities requesting replies about the

availability of parking. The information from the parking facilities is received in the

navigation system using a wireless communication system.“). Somit ist das in der

Druckschrift D2 offenbarte Navigationsgerät zur Überprüfung mit dem Server der

Parkeinrichtungen über das drahtlose Kommunikationssystem verbunden (Merkmal

M13).

Die Anmelderin argumentierte, dass der Wortlaut „verbunden ist“ bedeute, dass

während der Überprüfungsphase eine dauernde Verbindung mit dem Backend

vorhanden sei. Dem Stand der Technik sei eine entsprechende dauernde

Verbindung nicht zu entnehmen.

Auch diese Argumentation konnte nicht überzeugen, da der Wortlaut des Merkmals

lediglich verlangt, dass zum Zweck einer Überprüfung eine Verbindung vorhanden

ist. Eine Angabe über eine Minimaldauer der Verbindung ist dem Merkmal M13 nicht

zu entnehmen. Die Verbindung muss nur gewährleisten, dass eine Überprüfung

erfolgen kann. Diese Bedingung erfüllt die im Absatz [0106] der D2 offenbarte

drahtlose Kommunikationsverbindung zur Überprüfung der Parkplatzverfügbarkeit.

7. Das Verfahren des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).

Die Anmelderin führte zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aus, dass gemäß

Merkmal M8‘ die Synchronisation von Navigationsgerät und mobilem Endgerät

zeitlich vor dem Erreichen der Parkeinrichtung erfolgen müsse. Dieses sei dem

Stand der Technik nicht zu entnehmen.

Auch dieser Argumentation war nicht zu folgen, da der Druckschrift D2 zu

entnehmen ist, dass das Navigationssystem (110) die Gehanweisungen an ein

tragbares elektronisches Gerät (600) überträgt, das der Endbenutzer bei sich tragen

kann, nachdem er das Fahrzeug verlassen hat (vgl. D2, Abs. [0082]: „the navigation

system 110 transfers the walking directions to a portable electronic device 600 that

the end user can carry with him/her after he/she leaves the vehicle.“). Dabei liegt es

für den Fachmann auf der Hand, diese Übertragung der Gehanweisungen so

frühzeitig wie möglich vorzusehen, um jegliche Verzögerung beim Ausstieg zu

vermeiden. Da die Geschwindigkeit der Datenübertragung stark von der Qualität

der Datenverbindung abhängt, wird der Fachmann einen sofortigen Beginn der

Übertragung, unmittelbar nach dem Start der KFZ-Navigation und damit deutlich vor

dem Erreichen der Parkeinrichtung, vorsehen.

Damit kommt der Fachmann in naheliegender Weise auch zum Verfahren des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, weshalb auch dieses mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG).

8. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahren nach den abhängigen

Ansprüchen der einzelnen Anträge patentfähig sind, denn wegen der

Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des

jeweiligen Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes

(vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – „Informationsübermittlungsverfahren II“

m.w.N.).

9. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen (§§ 48

und 79 Abs. 1 PatG).

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels