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BPatG Urteil vom 26.10.2021 – 5 Ni 9/20 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:261021U5Ni9.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 26. Oktober 2021 …
5 Ni 9/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 2 547 191
(DE 60 2010 053 780)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dipl.-Ing. Brunn
und Dipl.-Ing. Maierbacher
für Recht erkannt:
I.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
ECLI:DE:BPatG:2021:261021U5Ni9.20EP.0
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten
europäischen Patents 2 547 191 (Streitpatent), das am 17. März 2010 angemeldet
worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 60 2010 053 780.3 geführt wird. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung:
„METHOD AND SYSTEM FOR GUIDING A ROBOTIC GARDEN TOOL TO A
PREDETERMINED POSITION“
(„Verfahren und System zur Lenkung eines
robotischen Garteninstruments in eine vorgegebene Position“). Es umfasst
19 Patentansprüche, von denen die Klägerin mit der Nichtigkeitsklage die
Patentansprüche 1, 2, 3, 6, 10 sowie 11, 12, 15, 17, 18 und 19 angreift.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 lauten nach der Streitpatentschrift
(EP 2 547 191 B1) wie folgt:
In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten die Ansprüche 1 und
11:
Wegen der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug
genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. Februar 2020 macht die Klägerin geltend, das
Streitpatent sei im angegriffenen Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu
erklären. Sie beruft sich hierfür auf die folgenden Dokumente:
D1
D2
Husqvarna: „Automower Operator’s Manual“, 2005
Husqvarna: "Husqvarna Technical Manual - Automower" In:
"Husqvarna Technical Manual - Automower", 31 December 2008 (2008-
12-31), Husqvarna, XP055353743
Darüber hinaus führt die Klägerin aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei
unabhängig von der D2 gegenüber einer entsprechenden offenkundigen
Vorbenutzung des robotischen Rasenmähers, insbesondere des Typs „Husqvarna
Automowers 220 (HA220)“ aus dem Jahr 2008, wie auf Seite 8 der D2 beschrieben,
nicht neu. Für den Vertrieb des HA220 vor dem Anmeldetag des Streitpatents bietet
die Klägerin Zeugenbeweis an sowie Inaugenscheinnahme. Sie legt als Anlage
MN7 mehrere Videos zur Erläuterung der Funktionsweise vor. Durch den
offenkundig vorbenutzen HA220 würden auch sämtliche Merkmale des
Anspruchs 11 verwirklicht.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 hat die Klägerin weitere Videos als Anlagen
MN9 (Videos 1 bis 7) und die Replik der Nichtigkeitsbeklagten (Anlage MN8) aus
dem parallelen Verletzungsverfahren vom 14. April 2020 mit den Anlagen K20
(Videos V1 und V2) und K21 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 547 191 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 6, 10,
11, 12, 15, 17, 18 und 19 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe des
Hilfsantrags, überreicht mit Schriftsatz vom 10. September 2021.
Die Beklagte, die das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 3. Juli 2020
(Anlage MB1) vorgelegt hat, tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten
entgegen. Sie bestreitet die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung. Im
Umfang des Angriffs seien die Gegenstände des Streitpatents patentfähig;
jedenfalls gelte dies für die hilfsweise eingereichte Fassung der Patentansprüche
vom 10. September 2021.
Wegen der Fassung des Hilfsantrags wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.
September 2021 verwiesen.
Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom
1. Juli 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung
voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.
Wegen der Fassung des Hilfsantrags wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.
September 2021 Bezug genommen, wegen des Vorbringens der Parteien im
Übrigen auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Die Klägerin konnte
den Senat nicht davon überzeugen, dass das Streitpatent wegen fehlender
Patentfähigkeit seiner Gegenstände für nichtig zu erklären ist (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), b) EPÜ, Art. 52 ff. EPÜ).
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] ein Verfahren sowie ein System
zur Führung eines Gartenroboters, insbesondere zur Führung eines Mähroboters in
eine Ladestation. Die Aufgabe besteht nach Absatz [0008] insbesondere darin,
einen Pfad zu einer Ladestation für ein robotisches Gartengerät zu finden, bei dem
permanente Spuren auf dem Rasen vermieden werden und die Steuerung einfach
und kosteneffizient gehalten werden kann. Diese Aufgabe werde durch ein
Verfahren nach Anspruch 1 sowie ein System nach Anspruch 11 gelöst.
2.
Den einschlägigen Fachmann definiert der Senat als Diplom-Ingenieur (FH)
oder mit Bachelorabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige
Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von robotischen Garten- und
Haushaltsgeräten verfügt.
3.
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des
Streitpatents ein Verfahren vor, dessen Merkmale in deutscher Übersetzung
folgendermaßen gegliedert werden können:
1.1. Verfahren (400) zur Führung eines robotischen Gartengeräts in eine
vorgegebene Position,
1.2. wobei das robotische Gartengerät eine Steuereinheit (104) und
mindestens eine Sensoreinheit (102) zum drahtlosen Erfassen von
Führungssignalen umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte
umfasst:
1.3. Erfassen (402) eines ersten Führungssignals (110) von einer ersten
Signalquelle (106),
1.4.
Folgen (404) dem ersten Führungssignal (110) in einem veränderlichen
Abstand von der ersten Signalquelle (106) zur vorgegebenen Position in
Reaktion auf einen Befehl von der Steuereinheit (104);
1.5. Erfassen (406) eines zweiten Führungssignals (112) von einer zweiten
Signalquelle (108), wobei das zweite Führungssignal (112) innerhalb eines
vorgegebenen Abstands (D) von der vorgegebenen Position erfasst wird;
und
1.6.1 Folgen
(408)
dem ersten
Führungssignal
(110)
in einem
vorkonfigurierten Abstand von der entsprechenden [ersten] Signalquelle
(106) zur vorgegebenen Position oder
1.6.2 Folgen
(408)
dem zweiten Führungssignal
(112)
in einem
vorkonfigurierten Abstand
von der entsprechenden
[zweiten]
Signalquelle (108) zur vorgegebenen Position.
Patentanspruch 11, der ein System zum Führen eines robotischen Gartengeräts
betrifft, lässt sich wie folgt gliedern:
11.1. System (100) zum Führen eines robotischen Gartengeräts in eine
vorgegebene Position, wobei das System (100) umfasst:
11.2.
eine erste Signalquelle
(106), die zum Senden eines ersten
Führungssignals (110) zum Führen des robotischen Gartengeräts zur
vorgegebenen Position ausgelegt ist;
11.3.
eine zweite Signalquelle (108), die zum Senden eines zweiten
Führungssignals (112) zum Führen des robotischen Gartengeräts zur
vorgegebenen Position ausgelegt ist;
11.4. mindestens eine Sensoreinheit
(102), die auf dem robotischen
Gartengerät zum Erfassen des ersten Führungssignals (110) und des
zweiten Führungssignals (112) vorgesehen ist; und
11.5.
eine Steuereinheit (104), die auf dem robotischen Gartengerät
vorgesehen ist, um basierend auf mindestens einem des ersten
Führungssignals (110) und des zweiten Führungssignals (112) einen
Befehl zu erzeugen; dadurch gekennzeichnet dass
11.6.
das robotische Gartengerät so ausgelegt ist, dass es in Reaktion auf
einen Befehl von der Steuereinheit (104) dem ersten Führungssignal
(110) in einem veränderlichen Abstand von der ersten Signalquelle (106)
zur vorgegebenen Position folgt; und
11.7.
das robotische Gartengerät ferner so ausgelegt ist, dass es, wenn
innerhalb eines vorgegebenen Abstands (D) von der vorgegebenen
Position, in Reaktion auf den Befehl von der Steuereinheit (104)
11.7.1
einem ersten Führungssignal (110) in einem vorkonfigurierten Abstand
von der entsprechenden [ersten] Signalquelle (106) zur vorgegebenen
Position oder
11.7.2
einem zweiten Führungssignal (112)
in einem vorkonfigurierten
Abstand von der entsprechenden [zweiten] Signalquelle (108) zur
vorgegebenen Position folgt.
4.
Der Senat legt den Ansprüchen 1 und 11 folgendes Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 betrifft mit Merkmal 1.1 nur ein Verfahren zum Führen eines
robotischen Gartengeräts in eine vorgegebene Position, obwohl nach Abschnitt
[0022] auch Haushaltsgeräte wie robotische Staubsauger unter den Schutz des
Patents fallen sollen.
Entsprechend der Aufgabenstellung des Streitpatents, ein verbessertes Verfahren
und System bereitzustellen, um einen Weg zu einer Ladestation zu finden, der die
Nachteile einer komplexen Integration, erhöhter Kosten und dauerhafter Spuren auf
der Grasoberfläche überwindet (Absatz [0008]), umfasst das Verfahren zum Führen
nicht nur einen Zyklus, in dem das Gartengerät in die vorbestimmte Position geführt
wird, sondern eine große Anzahl von sich wiederholenden Zyklen (vgl. Absatz
[0032]), da bei nur einem Zyklus das als wesentlich beschriebene Problem der
dauerhaften Spuren auf der Grasoberfläche gar nicht entsteht bzw. vorliegt.
Die „vorgegebene Position“ des Merkmals 1.1 muss nicht zwingend die
Ladeposition des Gartengerätes in der Ladeeinheit sein (vgl. Anspruch 10), sondern
kann z.B. auch eine Position vor der Ladeeinheit darstellen, aus der das
Gartengerät weiter in die Ladeposition navigiert wird.
Entsprechend den Abschnitten [0024], [0025] sind bei den beanspruchten Sensor-
und Steuereinheiten gemäß der Merkmale 1.2 verschiedene Bauteile (einer oder
mehrere verschiedene Sensoren bei der Sensoreinheit bzw. Speicherbausteine bei
der Steuereinheit) implizit enthalten.
Entsprechend Merkmal 1.3 ist der Empfang des ersten Führungssignals als
Startereignis für das Führen des Gartengeräts anzusehen sein.
Mit den Merkmalen 1.4, 1.5, 1.6.1, 1.6.2, werden jeweils „Abstände“ zu
verschiedenen Führungssignalen bzw. Signalquellen oder zur „vorgegebenen
Position“ definiert. Dabei werden diese Abstände durch die Art der Signalquelle
(punkt- oder linienförmig) festgelegt und korrelieren in ihrer Größe mit den sie
beeinflussenden Signalstärken. Entsprechend der Darstellung in den Figuren 2 und
3 werden demzufolge Abstände zu linienförmigen Signalquellen, wie denen eines
Führungsdrahts,
jeweils durch das Lot auf die linienförmige Signalquelle und
Abstände zu punktförmigen Signalquellen wie einer Antenne durch den
entsprechenden Radius eines Kreises definiert.
Hinsichtlich des „veränderlichen Abstands“ des Merkmals 1.4 ist der Auffassung der
Beklagten zuzustimmen, dass sich „veränderlich“ nicht nur auf einen einzelnen
Rückkehrvorgang bezieht, sondern auf das Verhalten des robotischen Gartengeräts
über zwei oder mehr Arbeitszyklen, wobei nur zyklusübergreifend ein zufälliger
Abstand zum Führungsdraht gewählt werden muss, um Spuren im Rasen zu
vermeiden (vgl. Auslegung zu Merkmal 1.1). Der Auffassung der Klägerin kann
insofern zugestimmt werden, dass mit der Veränderlichkeit des Abstands auch eine
Variation des Abstandes innerhalb eines Arbeitszyklus verstanden werden kann.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist aber darauf nicht beschränkt. Die von der
Klägerin diesbezüglich angeführten Formulierungen der Absätze [0032] und [0040]
des Streitpatents („….the robotic lawnmower 202 to follow the first guiding signal
110 at a random and/or continuously varying distance from the first guide wire
206….” sowie „….The command directs the driving mechanism to continuously or
randomly vary the distance from the first signal source for example the guide wires
206 and 306.”) unterscheiden nicht zwischen einem Arbeitszyklus und der
wiederholten Abfolge mehrerer Arbeitszyklen, so dass unter diese Formulierungen
sowohl die neue Wahl eines zufälligen und/oder kontinuierlich veränderlichen
Abstands vom ersten Führungsdraht bei Beginn jedes Arbeitszyklus, als auch eine
zufällige und/oder kontinuierliche Änderung des Abstands während eines
Arbeitszyklus verstanden werden kann. Die Auffassung der Klägerin, dass das
Merkmal 1.4 ausschließlich die Variation des Abstandes
innerhalb eines
Arbeitszyklus betrifft, wird daher, auch entsprechend der Auffassung des LG
Mannheim (vgl. MB1, S.22+23) durch die Gesamtoffenbarung des Streitpatents
nicht gedeckt.
Entsprechend der Merkmale 1.6.1 bzw. 1.6.2 soll das robotische Gartengerät nach
Erfassung eines zweiten Führungssignals entweder dem ersten oder dem zweiten
Führungssignal
in einem vorkonfigurierten Abstand von der entsprechenden
Signalquelle zur vorgegebenen Position folgen („…one of the first and the second
guiding signals (110 or 112) at a pre-configured distance from the corresponding
signal source (106 or 108) …“).
Der Senat hält an seiner Auffassung aus dem gerichtlichen Hinweis fest, dass die
Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht offenlässt, wo und wann genau der
Wechsel der Fahrweise entsprechend M1.4 auf M1.6.1 bzw. 1.6.2 erfolgt. In der
Figur 4 und der zugehörigen Beschreibung wird ein Verfahrensablauf beschrieben,
bei dem das robotische Gartengerät direkt nach Empfang des ersten
Führungssignals (Schritt 402) in der Fahrweise entsprechend Merkmal M1.4
betrieben wird (Schritt 404) und wiederum direkt nach Empfang des zweiten
Führungssignals entsprechend M1.5 (Schritt 406) in die Fahr- bzw. Betriebsweise
entsprechend M1.6 wechselt (Schritt 408). Schon aus diesem Ablauf ist erkennbar,
dass der Wechsel der Betriebsweisen unmittelbar in Reaktion auf den Empfang des
ersten bzw. des zweiten Führungssignals erfolgt, da im Verfahrensablauf zwischen
den Verfahrensschritten 402 und 404 bzw. 406 und 408 keine weiteren
Bedingungen oder Verfahrensschritte aufgeführt sind. Dies wird auch gestützt durch
die Beschreibung in Absatz [0037] (“…As described above, on detecting the second
guiding signal 112, the control unit 104 generates a command to a driving
mechanism of the robotic lawnmower 302 to follow one of the first guiding signal
110 or the second guiding signal 112 from the guide wire 306 and the antenna 308
respectively….”).
Der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich ein Wechsel der
Fahrweise gemäß Merkmal 1.4 zu einer der Fahrweisen gemäß Merkmal 1.6.1 oder
1.6.2 zwangsläufig auf die Fahrlinie des Gartengeräts auswirken muss und auch
beim Patentgegenstand ggfs. weitere Schritte, wie beispielsweise eine Ausrichtung
des Geräts für den nachfolgenden Fahrvorgang notwendig sein könnten. Es ist
jedoch aufgrund der logisch aufeinanderfolgend beanspruchten Verfahrensschritte
auszuschließen,
dass
weitere,
insbesondere
den
beanspruchten
Verfahrensschritten entsprechende Fahrvorgänge mit veränderlichem oder
vorkonfiguriertem Abstand zu den jeweils beanspruchten oder möglicherweise
sogar weiteren Signalquellen, zwischen den Verfahrensschritten entsprechend der
Merkmale 1.4 und 1.6.1 bzw. 1.6.2 von dem Anspruch 1 mit umfasst sind.
Nach dem Streitpatent kann das zweite Führungssignal von einem zweiten
Führungsdraht (Anspruch 4) oder einer Antenne (Anspruch 7) generiert werden.
Durch die Formulierung „von der entsprechenden Signalquelle“ wird beansprucht,
dass der vorkonfigurierte Abstand ggf. auch zur zweiten Signalquelle eingehalten
werden soll. Dies ist in der Gesamtoffenbarung des Streitpatents jedoch nur für die
Variante mit einem zweiten Führungsdraht ausführbar offenbart.
Der Senat schließt sich diesbezüglich der im Schriftsatz vom 29.03.2021 (S.3 ff;
Absätze 2.3 und 2.4) geäußerten Auffassung der Patentinhaberin an, dass die
Ansprüche dahingehend auszulegen sind, dass bei der Variante mit einer Antenne
als zweiter Signalquelle das Gartengerät durchgehend dem ersten Führungssignal
des ersten Führungsdrahts bis zur vorgegebenen Position folgt, wobei das
empfangene zweite Führungssignal der Antenne als zweite Signalquelle nur dazu
dient, die Steuereinheit vom Modus „Folgen im veränderlichen Abstand (Merkmal
1.4) auf den Modus „Folgen in einem vorkonfigurierten Abstand“ (Merkmal 1.6.1)
umzuschalten.
Diese von der Beklagten aufgeführte Auslegung der Erfindung gemäß Anspruch 1
ist nach Ansicht des Senats auch durch die Beschreibung des Steuerschemas in
Figur 4 gedeckt, wo in Absatz [0042] konkret ausgeführt wird, dass das Roboter-
Gartengerät nach Erfassen des zweiten Führungssignals 112 im Schritt 408 dem
ersten Führungssignale 110 oder dem zweiten Führungssignals 112 in Richtung der
vorbestimmten Position folgt und sich dabei innerhalb des vorbestimmten Abstands
D in einem vorkonfigurierten Abstand von einem der Führungsdrähte 206 oder 306
bewegt. In Übereinstimmung mit der Auffassung des LG Mannheim ist bei der
Auslegung des Merkmals 1.6 nur wesentlich, dass dort eine eindeutige Identität
zwischen dem gefolgten Signal und dem Abstand zur „entsprechenden“
Signalquelle“ entsprechend der Merkmale 1.6.1 bzw. 1.6.2 gefordert wird.
Der Patentanspruch 11 ist auf ein System zum Führen eines robotischen
Gartengeräts in eine vorgegebene Position gerichtet. Die Merkmale des Systems
nach Anspruch 11 entsprechen in ihrer gegenständlichen Umsetzung denjenigen
des Verfahrens nach Anspruch 1, so dass für die Auslegung Entsprechendes gilt.
II.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem streitpatentgemäßen Verfahren nach
Anspruch 1 bzw. dem System nach Anspruch 11 vor dem Hintergrund des geltend
gemachten Standes der Technik die Patentfähigkeit
fehlt. Die ebenfalls
angegriffenen Unteransprüche 2, 3, 6, 10 sowie 11, 12, 15, 17, 18 und 19 werden
von der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 getragen.
1.
Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 ist gegenüber dem
genannten Stand der Technik der D1 neu, da der D1 kein Gegenstand mit allen
Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. 11 entnehmbar ist.
Die D1 zeigt unbestritten ein Verfahren mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3. Sie zeigt
nach Auffassung des Senats auch das Merkmal 1.4. Entsprechend den
Ausführungen auf Seite 56 folgt das Gartengerät dem ersten Führungssignal, also
dem Signal des Führungsdrahtes („guide
wire“), in veränderlichem Abstand von
dem
Führungsdraht
als
erster
Signalquelle. Dazu
ist ein Korridor
vorgesehen, dessen Breite
in der
Steuerung definiert werden kann, um die
Abstände vom Pfad des Gartengerätes zum Führungsdraht zu definieren, wenn das
Gartengerät dem Führungsdraht zur Ladestation folgt. Bei z.B. einem breiten
Korridor variiert das Gartengerät die Art und Weise, wie nahe am bzw. weit weg
vom Führungsdraht es fährt. Entsprechend der Auslegung des Streitpatents spielt
es dabei keine Rolle, ob der Abstand zum Führungsdraht innerhalb einer Fahrt zur
Ladestation oder nur bei wiederholten Fahrten variiert wird. Dabei wird in der D1
explizit ausgeführt, dass diese Maßnahme der Verhinderung von Spuren im Rasen
dient („The higher the stated Corridor width value, the less risk there is of tracks
forming.“).
Die D1 zeigt zweifellos auch das Merkmal 1.5. Entsprechend der
Gesamtoffenbarung der D1 sind die grau hinterlegten Kreisbereiche in den Figuren
als Sendebereich einer zweiten Signalquelle zu verstehen, die an der Ladestation
angeordnet ist (vgl. S. 13, 1. Absatz, Figur 3012-510). Diese Signalquelle dient
neben dem Signal des Führungsdrahts auch der Führung des Gartengerätes zur
Ladestation (S. 10, 2. Absatz „…To send out signals to the Automower finds the
charging station…“). Der vorgegebene Abstand D wird dabei durch die Reichweite
des von der Ladestation ausgesendeten Signals definiert.
Die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 sind in der D1 jedoch nicht offenbart.
Entsprechend der Auslegung der
Patentansprüche muss der Wechsel
der Fahrweise
unmittelbar
in
Reaktion auf den Empfang des
zweiten Führungssignals erfolgen.
Nach der Darstellung in Figur 3012-677 auf Seite 16 ändert das Gartengerät seinen
Abstand zum Führungsdraht nach Empfang des zweiten Führungssignals zunächst
nicht, sondern erst, wenn die verlängerte Symmetrielinie der Ladestation erreicht
ist. Anschließend nähert es sich der Ladestation in einem anderen, ggf.
vorkonfigurierten Abstand zum Führungsdraht als erste Signalquelle. Dabei bleibt
jedoch völlig offen, durch welches Signal oder durch welches Ereignis anstelle des
Antennensignals der Steuerbefehl zum Fahrtrichtungswechsel ausgelöst wird.
Dabei bleibt auch offen, welchem Führungssignal nach dem Fahrtrichtungswechsel
gefolgt wird. Merkmal 1.6.1 ist aus der D1 folglich nicht unmittelbar und eindeutig
offenbart.
Genauso wenig ändert das Gartengerät unmittelbar nach Empfang des zweiten
Führungssignals seine Betriebsweise und folgt dem Antennensignal, indem es nach
Eintritt in den grau hinterlegten Bereich direkt auf die Ladestation zufährt. Zudem
wäre in einem solchen Fall ein Folgen in einem vorkonfigurierten Abstand gar nicht
möglich, da sich der Abstand zur Signalquelle bis zur Ladestation in jedem Fall
verringern würde. Damit ist Merkmal 1.6.2 der D1 ebenso nicht zu entnehmen.
Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der D1. Für den
Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies aufgrund der in der D1 nicht offenbarten
Merkmale 11.7.1 und 11.7.2 dementsprechend.
2.
Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 hat sich für den
Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der D1 auch nicht in naheliegender
Weise ergeben.
Die D1 lässt offen, durch welches Signal bzw. durch welchen Verfahrensschritt in
der Figur 3012-677 die Fahrrichtungsänderung innerhalb des grau hinterlegten
Bereichs direkt auf die Ladestation hin ausgelöst wird. Gleichermaßen bleibt offen,
ob das Gartengerät überhaupt noch dem Führungsdraht folgt, da nach Seite 10 die
Signalquelle der Ladestation der Führung des Gartengerätes zur Ladestation dient.
Auch wenn sich für den Fachmann, der sich die Aufgabe des Streitpatents stellt,
Spuren im Rasen zu vermeiden, aus der Figur 3012-677 der D1 ergibt, dass vor
Erreichen der vorgegebenen Position an der Ladestation von der Betriebsweise
„Folgen dem ersten Führungssignal in einem veränderlichen Abstand von der ersten
Signalquelle“ in eine andere Betriebsweise gewechselt werden muss, damit das
Gartengerät die korrekte Ladeposition an der Ladestation erreichen kann, wäre der
Fachmann ausgehend von der D1 nur mit Hilfe seines Fachwissens und
Fachkönnens nicht ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des
Anspruchs 1 bzw. 11 gelangt.
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, kann der Fachmann der schematischen
Darstellung des Rückkehrvorgangs aus der Figur 3012-677 der D1 zwar
entnehmen, dass das Gartengerät beim Erreichen des Antennensignals seine
Fahrweise zunächst nicht ändert, sondern erst, wenn es auf die verlängerte
Symmetrielinie der Ladestation trifft. Dabei bleibt aber offen, durch welches Ereignis
oder Signal das Gartengerät seine Fahrweise an diesem Punkt ändert. Zwar könnte
der Fachmann aufgrund der ab diesem Punkt übereinstimmenden Linien von
Führungsdraht und Fahrlinie zunächst annehmen, dass das Gartengerät nunmehr
dem Führungsdraht in einem anderen als dem veränderlichen Abstand, ggfs.
vorkonfigurierten Abstand
folgt. Wie jedoch von der Beklagten in der
Widerspruchsbegründung vom 22.09.2020 überzeugend dargelegt wurde, führt die
D1 bereits deshalb von der patentgemäßen Lösung nach Merkmal 1.6.1 weg, da
der Führungsdraht lediglich optional vorgesehen ist und das Gartengerät auch ohne
Führungsdraht zuverlässig zur Ladestation zurückfindet. Würde man hingegen eine
bestimmte Signalstärke des Antennensignals als alleiniges auslösendes Ereignis
für einen Fahrtrichtungswechsel annehmen,
ist der Beklagten ebenfalls
dahingehend zuzustimmen, dass das Gartengerät in diesem Fall beim erstmaligen
Erreichen dieser Signalstärke, also bereits vor dem Erreichen der Symmetrielinie
seine Fahrtrichtung ändern müsste. Davon abgesehen würde sich mit dem
Antennensignal als zweiten Führungssignal der Abstand zur Signalquelle in jedem
Fall verringern. Somit führen auch diese Überlegungen von der alternativen
patentgemäßen Lösung nach Merkmal 1.6.2 weg.
Für den Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies bezüglich der gleichlautenden
Merkmale 11.7.1 und 11.7.2 in analoger Weise.
3.
Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 ist gegenüber dem
genannten Stand der Technik der D2 neu, da der D2 kein Gegenstand mit allen
Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. 11 entnehmbar ist.
In Übereinstimmung mit den diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen der
Parteien ist ein Verfahren mit den Merkmalen 1.1 bis 1.5 aus der D2 bekannt.
Danach zeigt die D2 ein Verfahren zur Führung eines robotischen Gartengeräts (HA
220) in eine vorgegebene Position (Merkmal 1.1), wobei das robotische Gartengerät
eine Steuereinheit und mindestens eine Sensoreinheit zum drahtlosen Erfassen von
Führungssignalen umfasst (Merkmal 1.2). Ein erstes Führungssignal (A, Guide 1,
Guide 2) wird von einer ersten Signalquelle
(Begrenzungsdraht, zwei
Führungsdrähte) erfasst (Merkmal 1.3), wobei diesem ersten Führungssignal in
einem veränderlichen Abstand von der ersten Signalquelle zur vorgegebenen
Position in Reaktion auf einen Befehl von der Steuereinheit gefolgt wird (Merkmal
1.4 - S.19, S.17/18, Abschnitt 1.11 „Corridor“). Ein zweites Führungssignal („Fsignal“, „N-signal“) wird von einer zweiten Signalquelle („…coil in the charging
station plate…“) innerhalb eines vorgegebenen Abstands (6-7 Meter) von der
vorgegebenen Position erfasst (M1.5, S. 12,13).
Die D2 offenbart jedoch nicht entsprechend der Merkmale 1.6.1 oder 1.6.2, dass
das robotische Gartengerät dem ersten Führungssignal oder dem zweiten
Führungssignal in einem vorkonfigurierten Abstand von der entsprechenden
Signalquelle zur vorgegebenen Position folgt bzw. als solches hierzu ausgelegt ist.
Bezüglich der Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift zur Offenbarung der
Seiten 17 und 18 der D2 ist festzustellen, dass auf Seite 17 nur ausgeführt wird,
dass der Automower nach Empfang des F-Signals seinen Kurs im F-Feld beibehält,
bis das F-Signal einen bestimmten Wert erreicht hat. Abhängig von der dort
bestimmten Position verlässt er entweder den Begrenzungsdraht und richtet sich
anhand des F-Signals zur Ladestation hin aus, um diesen dann bis zur Ladestation
zu folgen, oder er folgt dem Begrenzungsdraht weiter in Richtung der Ladestation.
Darunter ist entsprechend den Ausführungen auf Seite 19 zur Figur 3012-817 zu
verstehen, dass der Automower für den Fall, dass er in einer bestimmten Position
zwar das F-Signal empfängt, die Ladestation aber nicht anhand des F-Signals
erreichen kann, dem Begrenzungsdraht weiter folgt und dabei das F-Feld wieder
verlässt, bis er an einer anderen Position das F-Feld wieder erreicht. Daraus kann
auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 13 („..when there is no Fsignal the Automower will not be able to find the charging station…“) geschlossen
werden, dass der Automower nur durch den Modus „Folgen dem Führungssignal
des Begrenzungsdrahts“ die vorgegebene Position gar nicht erreichen kann,
sondern letztendlich die vorgegebene Position immer nur durch das Folgen des F-
bzw. N-Signals erreicht.
Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.2021 und zur
Argumentation, das N-Signal stelle das zweite Führungssignal dar, ist festzustellen,
dass der Automower ohne das dazwischengeschaltete F-Signal den 1m-Bereich
des N-Signals gar nicht finden kann. Daher kann ein Verfahren mit dem Führungs-
oder Begrenzungsdraht als erster Signalquelle und den kleineren, das N-Signal
emittierenden Spulen nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
Folglich kann zwar der Klägerin dahingehend zugestimmt werden, dass aufgrund
der zuletzt von den Parteien übereinstimmend beschriebenen Funktionsweise das
N-Feld das Gartengerät entlang einer zwischen den beiden Spulen verlaufenden,
senkrecht aus der Ladestation heraus verlaufenden Mittellinie navigiert, entlang der
sich die gegenläufigen Magnetfelder der Spulen gerade zu Null kompensieren und
dies entsprechend der Auslegung des Begriffs Abstand als „Folgen in einem
vorkonfiguriertem Abstand“ anzusehen ist (Signalstärke „0“). Hierbei handelt es sich
jedoch weder um das Folgen eines zweiten Signals im vorkonfigurierten Abstand
zur zweiten Signalquelle (F-Signal) noch um das Folgen eines ersten Signals im
vorkonfigurierten Abstand zur ersten Signalquelle (Führungsdraht). Vielmehr
handelt es sich um ein von dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht umfasstes Folgen
eines dritten Signals mit einer dritten Signalquelle. Deshalb sind die Merkmal 1.6.1
oder 1.6.2 in der D2 nicht verwirklicht.
Für den Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies bezüglich der gleichlautenden
Merkmale in analoger Weise.
4.
Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 ist auch gegenüber der
im Zusammenhang mit der D2 geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung
neu, da auch diesem Gegenstand nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 bzw. 11
entnehmbar sind. Der HA220 geht nicht über die Offenbarung der D2 hinaus.
Die Klägerin erläuterte
in der
mündlichen Verhandlung anhand
der Zeichnung auf Seite 5 des
Schriftsatzes vom 19.10.2021 und
den
anschließend
wiedergegebenen Fotos die Fahrweise des
Automower. Demnach funktioniere
die behauptete Vorbenutzung (und
damit auch der Stand der Technik
gemäß der D2) in der Weise, dass der Automower entsprechend dem Merkmal 1.4
zunächst dem Führungsdraht als erstem Führungssignal in einem veränderlichem
Abstand folge, bis er in den Bereich des als zweites Führungssignal anzusehenden
F-Signals gelange und dieses gemäß Merkmal 1.5 erfasse (Punkt 2), wobei er dem
F-Signal aufgrund der konstanten Signalstärke in einem vorkonfigurierten Abstand
gemäß Merkmal 1.6.2 zur vorgegebenen Position folge. Dies erfüllt jedoch nicht die
beanspruchten Verfahrensschritte
gemäß
erteiltem Anspruch 1 bzw.
Systemmerkmale gemäß erteiltem Anspruch 11 in der beanspruchten Weise. Wie
die Klägerin selbst vorgetragen hat, dreht sich der Automower nach dem Erfassen
des F- Signals (Punkt 2) zunächst in Richtung zur Ladestation und fährt in einem
Winkel darauf zu (Punkt 3). Folglich verringert der Automower zunächst den
Abstand zur Signalquelle des zweiten Führungssignals (F-Signal) zwischen den
Punkten 2 und 3. Erst anschließend fährt der Automower in einem konstanten und
somit vorkonfigurierten Abstand zum F-Signal bis das N-Signal den Wert „0“ erreicht
(Punkt4). Anschließend folgt der HA220 dem N-Signal vom Punkt 4 in die
Ladestation. Eine fehlende Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. des
Systems nach Anspruch 11 kann jedoch nicht mit einem Verfahren bzw. System
begründet werden, welches weitere,
insbesondere den beanspruchten
Verfahrensschritten entsprechende Fahrvorgänge mit veränderlichem oder
vorkonfiguriertem Abstand zu den jeweils beanspruchten oder möglicherweise
sogar noch zusätzlichen Signalquellen aufweist. Dies ist bei dem Automower HA220
durch den Fahrvorgang zwischen den Punkten 2 und 3 sowie zwischen dem Punkt
4 und der Ladestation jedoch der Fall. Der Senat folgt hier der Auffassung der
Klägerin nicht, dass es sich bei dem Fahrvorgang zwischen den Punkten 2 und 3
lediglich um eine Notwendigkeit handele, näher an die Ladestation
heranzukommen, um so unmittelbar in die zweite Fahrweise in vorkonfiguriertem
Abstand zu wechseln. Vielmehr geht dieser Fahrvorgang, wie bereits zur D2
begründet, weit darüber hinaus.
Würde man hingegen den Punkt 4 anstelle der Ladestation als die vorgegebene
Position gemäß Merkmal 1.1 ansehen, was entsprechend der Auslegung der
Ansprüche nicht ausgeschlossen ist, wäre das patentgemäße Merkmal 1.5 bereits
nicht erfüllt. Da es sich bei dem Punkt 4 um einen sich aus zwei Signalen (F-Signal
und N-Signal) und Signalquellen resultierenden Ort ohne (eigene) Signalquelle
handelt, kann von diesem Punkt aus auch kein Signal erzeugt werden, welches von
dem Automower innerhalb eines vorgebbaren Abstands erfasst werden könnte. Der
Abstand zwischen dem Punkt 2, also dem Punkt an dem das zweite Führungssignal
(F-Signal) erfasst werden kann, und dem Punkt 4, ist aufgrund des veränderlichen
Abstands des Gartengeräts zum ersten Führungssignal (Führungsdraht) vielmehr
vom Zufall abhängig.
Für den Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies bezüglich der gleichlautenden
Merkmale in analoger Weise.
5.
Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2, 3, 6 und 10 bzw. 12, 15, 17,
18 und 19, die Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. des
Systems nach Anspruch 11 beinhalten, werden vom bestandsfähigen Haupt- bzw.
Nebenanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.
6. Im Ergebnis hat daher das Streitpatent in der erteilten Fassung Bestand. Vor
diesem Hintergrund kommt es daher weder auf die Frage der Offenkundigkeit der
behaupteten Vorbenutzung an noch auf die Beurteilung des Hilfsantrags vom
10. September 2021.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Voit Martens Rippel Brunn Maierbacher
Für die zwischenzeitlich
in den Ruhestand eingetretene Richterin Martens:
VRi Voit