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BPatG Urteil vom 26.10.2021 – 5 Ni 9/20 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:261021U5Ni9.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 26. Oktober 2021 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 547 191

(DE 60 2010 053 780)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dipl.-Ing. Brunn

und Dipl.-Ing. Maierbacher

für Recht erkannt:

I.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

ECLI:DE:BPatG:2021:261021U5Ni9.20EP.0

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch erteilten

europäischen Patents 2 547 191 (Streitpatent), das am 17. März 2010 angemeldet

worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

DE 60 2010 053 780.3 geführt wird. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung:

„METHOD AND SYSTEM FOR GUIDING A ROBOTIC GARDEN TOOL TO A

PREDETERMINED POSITION“

(„Verfahren und System zur Lenkung eines

robotischen Garteninstruments in eine vorgegebene Position“). Es umfasst

19 Patentansprüche, von denen die Klägerin mit der Nichtigkeitsklage die

Patentansprüche 1, 2, 3, 6, 10 sowie 11, 12, 15, 17, 18 und 19 angreift.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 lauten nach der Streitpatentschrift

(EP 2 547 191 B1) wie folgt:

In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten die Ansprüche 1 und

11:

Wegen der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug

genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. Februar 2020 macht die Klägerin geltend, das

Streitpatent sei im angegriffenen Umfang mangels Patentfähigkeit für nichtig zu

erklären. Sie beruft sich hierfür auf die folgenden Dokumente:

D1

D2

Husqvarna: „Automower Operator’s Manual“, 2005

Husqvarna: "Husqvarna Technical Manual - Automower" In:

"Husqvarna Technical Manual - Automower", 31 December 2008 (2008-

12-31), Husqvarna, XP055353743

Darüber hinaus führt die Klägerin aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei

unabhängig von der D2 gegenüber einer entsprechenden offenkundigen

Vorbenutzung des robotischen Rasenmähers, insbesondere des Typs „Husqvarna

Automowers 220 (HA220)“ aus dem Jahr 2008, wie auf Seite 8 der D2 beschrieben,

nicht neu. Für den Vertrieb des HA220 vor dem Anmeldetag des Streitpatents bietet

die Klägerin Zeugenbeweis an sowie Inaugenscheinnahme. Sie legt als Anlage

MN7 mehrere Videos zur Erläuterung der Funktionsweise vor. Durch den

offenkundig vorbenutzen HA220 würden auch sämtliche Merkmale des

Anspruchs 11 verwirklicht.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 hat die Klägerin weitere Videos als Anlagen

MN9 (Videos 1 bis 7) und die Replik der Nichtigkeitsbeklagten (Anlage MN8) aus

dem parallelen Verletzungsverfahren vom 14. April 2020 mit den Anlagen K20

(Videos V1 und V2) und K21 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 547 191 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 6, 10,

11, 12, 15, 17, 18 und 19 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe des

Hilfsantrags, überreicht mit Schriftsatz vom 10. September 2021.

Die Beklagte, die das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 3. Juli 2020

(Anlage MB1) vorgelegt hat, tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten

entgegen. Sie bestreitet die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung. Im

Umfang des Angriffs seien die Gegenstände des Streitpatents patentfähig;

jedenfalls gelte dies für die hilfsweise eingereichte Fassung der Patentansprüche

vom 10. September 2021.

Wegen der Fassung des Hilfsantrags wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.

September 2021 verwiesen.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom

1. Juli 2021 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung

voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen der Fassung des Hilfsantrags wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.

September 2021 Bezug genommen, wegen des Vorbringens der Parteien im

Übrigen auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Die Klägerin konnte

den Senat nicht davon überzeugen, dass das Streitpatent wegen fehlender

Patentfähigkeit seiner Gegenstände für nichtig zu erklären ist (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), b) EPÜ, Art. 52 ff. EPÜ).

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] ein Verfahren sowie ein System

zur Führung eines Gartenroboters, insbesondere zur Führung eines Mähroboters in

eine Ladestation. Die Aufgabe besteht nach Absatz [0008] insbesondere darin,

einen Pfad zu einer Ladestation für ein robotisches Gartengerät zu finden, bei dem

permanente Spuren auf dem Rasen vermieden werden und die Steuerung einfach

und kosteneffizient gehalten werden kann. Diese Aufgabe werde durch ein

Verfahren nach Anspruch 1 sowie ein System nach Anspruch 11 gelöst.

2.

Den einschlägigen Fachmann definiert der Senat als Diplom-Ingenieur (FH)

oder mit Bachelorabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige

Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von robotischen Garten- und

Haushaltsgeräten verfügt.

3.

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 des

Streitpatents ein Verfahren vor, dessen Merkmale in deutscher Übersetzung

folgendermaßen gegliedert werden können:

1.1. Verfahren (400) zur Führung eines robotischen Gartengeräts in eine

vorgegebene Position,

1.2. wobei das robotische Gartengerät eine Steuereinheit (104) und

mindestens eine Sensoreinheit (102) zum drahtlosen Erfassen von

Führungssignalen umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte

umfasst:

1.3. Erfassen (402) eines ersten Führungssignals (110) von einer ersten

Signalquelle (106),

1.4.

Folgen (404) dem ersten Führungssignal (110) in einem veränderlichen

Abstand von der ersten Signalquelle (106) zur vorgegebenen Position in

Reaktion auf einen Befehl von der Steuereinheit (104);

1.5. Erfassen (406) eines zweiten Führungssignals (112) von einer zweiten

Signalquelle (108), wobei das zweite Führungssignal (112) innerhalb eines

vorgegebenen Abstands (D) von der vorgegebenen Position erfasst wird;

und

1.6.1 Folgen

(408)

dem ersten

Führungssignal

(110)

in einem

vorkonfigurierten Abstand von der entsprechenden [ersten] Signalquelle

(106) zur vorgegebenen Position oder

1.6.2 Folgen

(408)

dem zweiten Führungssignal

(112)

in einem

vorkonfigurierten Abstand

von der entsprechenden

[zweiten]

Signalquelle (108) zur vorgegebenen Position.

Patentanspruch 11, der ein System zum Führen eines robotischen Gartengeräts

betrifft, lässt sich wie folgt gliedern:

11.1. System (100) zum Führen eines robotischen Gartengeräts in eine

vorgegebene Position, wobei das System (100) umfasst:

11.2.

eine erste Signalquelle

(106), die zum Senden eines ersten

Führungssignals (110) zum Führen des robotischen Gartengeräts zur

vorgegebenen Position ausgelegt ist;

11.3.

eine zweite Signalquelle (108), die zum Senden eines zweiten

Führungssignals (112) zum Führen des robotischen Gartengeräts zur

vorgegebenen Position ausgelegt ist;

11.4. mindestens eine Sensoreinheit

(102), die auf dem robotischen

Gartengerät zum Erfassen des ersten Führungssignals (110) und des

zweiten Führungssignals (112) vorgesehen ist; und

11.5.

eine Steuereinheit (104), die auf dem robotischen Gartengerät

vorgesehen ist, um basierend auf mindestens einem des ersten

Führungssignals (110) und des zweiten Führungssignals (112) einen

Befehl zu erzeugen; dadurch gekennzeichnet dass

11.6.

das robotische Gartengerät so ausgelegt ist, dass es in Reaktion auf

einen Befehl von der Steuereinheit (104) dem ersten Führungssignal

(110) in einem veränderlichen Abstand von der ersten Signalquelle (106)

zur vorgegebenen Position folgt; und

11.7.

das robotische Gartengerät ferner so ausgelegt ist, dass es, wenn

innerhalb eines vorgegebenen Abstands (D) von der vorgegebenen

Position, in Reaktion auf den Befehl von der Steuereinheit (104)

11.7.1

einem ersten Führungssignal (110) in einem vorkonfigurierten Abstand

von der entsprechenden [ersten] Signalquelle (106) zur vorgegebenen

Position oder

11.7.2

einem zweiten Führungssignal (112)

in einem vorkonfigurierten

Abstand von der entsprechenden [zweiten] Signalquelle (108) zur

vorgegebenen Position folgt.

4.

Der Senat legt den Ansprüchen 1 und 11 folgendes Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 betrifft mit Merkmal 1.1 nur ein Verfahren zum Führen eines

robotischen Gartengeräts in eine vorgegebene Position, obwohl nach Abschnitt

[0022] auch Haushaltsgeräte wie robotische Staubsauger unter den Schutz des

Patents fallen sollen.

Entsprechend der Aufgabenstellung des Streitpatents, ein verbessertes Verfahren

und System bereitzustellen, um einen Weg zu einer Ladestation zu finden, der die

Nachteile einer komplexen Integration, erhöhter Kosten und dauerhafter Spuren auf

der Grasoberfläche überwindet (Absatz [0008]), umfasst das Verfahren zum Führen

nicht nur einen Zyklus, in dem das Gartengerät in die vorbestimmte Position geführt

wird, sondern eine große Anzahl von sich wiederholenden Zyklen (vgl. Absatz

[0032]), da bei nur einem Zyklus das als wesentlich beschriebene Problem der

dauerhaften Spuren auf der Grasoberfläche gar nicht entsteht bzw. vorliegt.

Die „vorgegebene Position“ des Merkmals 1.1 muss nicht zwingend die

Ladeposition des Gartengerätes in der Ladeeinheit sein (vgl. Anspruch 10), sondern

kann z.B. auch eine Position vor der Ladeeinheit darstellen, aus der das

Gartengerät weiter in die Ladeposition navigiert wird.

Entsprechend den Abschnitten [0024], [0025] sind bei den beanspruchten Sensor-

und Steuereinheiten gemäß der Merkmale 1.2 verschiedene Bauteile (einer oder

mehrere verschiedene Sensoren bei der Sensoreinheit bzw. Speicherbausteine bei

der Steuereinheit) implizit enthalten.

Entsprechend Merkmal 1.3 ist der Empfang des ersten Führungssignals als

Startereignis für das Führen des Gartengeräts anzusehen sein.

Mit den Merkmalen 1.4, 1.5, 1.6.1, 1.6.2, werden jeweils „Abstände“ zu

verschiedenen Führungssignalen bzw. Signalquellen oder zur „vorgegebenen

Position“ definiert. Dabei werden diese Abstände durch die Art der Signalquelle

(punkt- oder linienförmig) festgelegt und korrelieren in ihrer Größe mit den sie

beeinflussenden Signalstärken. Entsprechend der Darstellung in den Figuren 2 und

3 werden demzufolge Abstände zu linienförmigen Signalquellen, wie denen eines

Führungsdrahts,

jeweils durch das Lot auf die linienförmige Signalquelle und

Abstände zu punktförmigen Signalquellen wie einer Antenne durch den

entsprechenden Radius eines Kreises definiert.

Hinsichtlich des „veränderlichen Abstands“ des Merkmals 1.4 ist der Auffassung der

Beklagten zuzustimmen, dass sich „veränderlich“ nicht nur auf einen einzelnen

Rückkehrvorgang bezieht, sondern auf das Verhalten des robotischen Gartengeräts

über zwei oder mehr Arbeitszyklen, wobei nur zyklusübergreifend ein zufälliger

Abstand zum Führungsdraht gewählt werden muss, um Spuren im Rasen zu

vermeiden (vgl. Auslegung zu Merkmal 1.1). Der Auffassung der Klägerin kann

insofern zugestimmt werden, dass mit der Veränderlichkeit des Abstands auch eine

Variation des Abstandes innerhalb eines Arbeitszyklus verstanden werden kann.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist aber darauf nicht beschränkt. Die von der

Klägerin diesbezüglich angeführten Formulierungen der Absätze [0032] und [0040]

des Streitpatents („….the robotic lawnmower 202 to follow the first guiding signal

110 at a random and/or continuously varying distance from the first guide wire

206….” sowie „….The command directs the driving mechanism to continuously or

randomly vary the distance from the first signal source for example the guide wires

206 and 306.”) unterscheiden nicht zwischen einem Arbeitszyklus und der

wiederholten Abfolge mehrerer Arbeitszyklen, so dass unter diese Formulierungen

sowohl die neue Wahl eines zufälligen und/oder kontinuierlich veränderlichen

Abstands vom ersten Führungsdraht bei Beginn jedes Arbeitszyklus, als auch eine

zufällige und/oder kontinuierliche Änderung des Abstands während eines

Arbeitszyklus verstanden werden kann. Die Auffassung der Klägerin, dass das

Merkmal 1.4 ausschließlich die Variation des Abstandes

innerhalb eines

Arbeitszyklus betrifft, wird daher, auch entsprechend der Auffassung des LG

Mannheim (vgl. MB1, S.22+23) durch die Gesamtoffenbarung des Streitpatents

nicht gedeckt.

Entsprechend der Merkmale 1.6.1 bzw. 1.6.2 soll das robotische Gartengerät nach

Erfassung eines zweiten Führungssignals entweder dem ersten oder dem zweiten

Führungssignal

in einem vorkonfigurierten Abstand von der entsprechenden

Signalquelle zur vorgegebenen Position folgen („…one of the first and the second

guiding signals (110 or 112) at a pre-configured distance from the corresponding

signal source (106 or 108) …“).

Der Senat hält an seiner Auffassung aus dem gerichtlichen Hinweis fest, dass die

Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht offenlässt, wo und wann genau der

Wechsel der Fahrweise entsprechend M1.4 auf M1.6.1 bzw. 1.6.2 erfolgt. In der

Figur 4 und der zugehörigen Beschreibung wird ein Verfahrensablauf beschrieben,

bei dem das robotische Gartengerät direkt nach Empfang des ersten

Führungssignals (Schritt 402) in der Fahrweise entsprechend Merkmal M1.4

betrieben wird (Schritt 404) und wiederum direkt nach Empfang des zweiten

Führungssignals entsprechend M1.5 (Schritt 406) in die Fahr- bzw. Betriebsweise

entsprechend M1.6 wechselt (Schritt 408). Schon aus diesem Ablauf ist erkennbar,

dass der Wechsel der Betriebsweisen unmittelbar in Reaktion auf den Empfang des

ersten bzw. des zweiten Führungssignals erfolgt, da im Verfahrensablauf zwischen

den Verfahrensschritten 402 und 404 bzw. 406 und 408 keine weiteren

Bedingungen oder Verfahrensschritte aufgeführt sind. Dies wird auch gestützt durch

die Beschreibung in Absatz [0037] (“…As described above, on detecting the second

guiding signal 112, the control unit 104 generates a command to a driving

mechanism of the robotic lawnmower 302 to follow one of the first guiding signal

110 or the second guiding signal 112 from the guide wire 306 and the antenna 308

respectively….”).

Der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich ein Wechsel der

Fahrweise gemäß Merkmal 1.4 zu einer der Fahrweisen gemäß Merkmal 1.6.1 oder

1.6.2 zwangsläufig auf die Fahrlinie des Gartengeräts auswirken muss und auch

beim Patentgegenstand ggfs. weitere Schritte, wie beispielsweise eine Ausrichtung

des Geräts für den nachfolgenden Fahrvorgang notwendig sein könnten. Es ist

jedoch aufgrund der logisch aufeinanderfolgend beanspruchten Verfahrensschritte

auszuschließen,

dass

weitere,

insbesondere

den

beanspruchten

Verfahrensschritten entsprechende Fahrvorgänge mit veränderlichem oder

vorkonfiguriertem Abstand zu den jeweils beanspruchten oder möglicherweise

sogar weiteren Signalquellen, zwischen den Verfahrensschritten entsprechend der

Merkmale 1.4 und 1.6.1 bzw. 1.6.2 von dem Anspruch 1 mit umfasst sind.

Nach dem Streitpatent kann das zweite Führungssignal von einem zweiten

Führungsdraht (Anspruch 4) oder einer Antenne (Anspruch 7) generiert werden.

Durch die Formulierung „von der entsprechenden Signalquelle“ wird beansprucht,

dass der vorkonfigurierte Abstand ggf. auch zur zweiten Signalquelle eingehalten

werden soll. Dies ist in der Gesamtoffenbarung des Streitpatents jedoch nur für die

Variante mit einem zweiten Führungsdraht ausführbar offenbart.

Der Senat schließt sich diesbezüglich der im Schriftsatz vom 29.03.2021 (S.3 ff;

Absätze 2.3 und 2.4) geäußerten Auffassung der Patentinhaberin an, dass die

Ansprüche dahingehend auszulegen sind, dass bei der Variante mit einer Antenne

als zweiter Signalquelle das Gartengerät durchgehend dem ersten Führungssignal

des ersten Führungsdrahts bis zur vorgegebenen Position folgt, wobei das

empfangene zweite Führungssignal der Antenne als zweite Signalquelle nur dazu

dient, die Steuereinheit vom Modus „Folgen im veränderlichen Abstand (Merkmal

1.4) auf den Modus „Folgen in einem vorkonfigurierten Abstand“ (Merkmal 1.6.1)

umzuschalten.

Diese von der Beklagten aufgeführte Auslegung der Erfindung gemäß Anspruch 1

ist nach Ansicht des Senats auch durch die Beschreibung des Steuerschemas in

Figur 4 gedeckt, wo in Absatz [0042] konkret ausgeführt wird, dass das Roboter-

Gartengerät nach Erfassen des zweiten Führungssignals 112 im Schritt 408 dem

ersten Führungssignale 110 oder dem zweiten Führungssignals 112 in Richtung der

vorbestimmten Position folgt und sich dabei innerhalb des vorbestimmten Abstands

D in einem vorkonfigurierten Abstand von einem der Führungsdrähte 206 oder 306

bewegt. In Übereinstimmung mit der Auffassung des LG Mannheim ist bei der

Auslegung des Merkmals 1.6 nur wesentlich, dass dort eine eindeutige Identität

zwischen dem gefolgten Signal und dem Abstand zur „entsprechenden“

Signalquelle“ entsprechend der Merkmale 1.6.1 bzw. 1.6.2 gefordert wird.

Der Patentanspruch 11 ist auf ein System zum Führen eines robotischen

Gartengeräts in eine vorgegebene Position gerichtet. Die Merkmale des Systems

nach Anspruch 11 entsprechen in ihrer gegenständlichen Umsetzung denjenigen

des Verfahrens nach Anspruch 1, so dass für die Auslegung Entsprechendes gilt.

II.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem streitpatentgemäßen Verfahren nach

Anspruch 1 bzw. dem System nach Anspruch 11 vor dem Hintergrund des geltend

gemachten Standes der Technik die Patentfähigkeit

fehlt. Die ebenfalls

angegriffenen Unteransprüche 2, 3, 6, 10 sowie 11, 12, 15, 17, 18 und 19 werden

von der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 getragen.

1.

Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 ist gegenüber dem

genannten Stand der Technik der D1 neu, da der D1 kein Gegenstand mit allen

Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. 11 entnehmbar ist.

Die D1 zeigt unbestritten ein Verfahren mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3. Sie zeigt

nach Auffassung des Senats auch das Merkmal 1.4. Entsprechend den

Ausführungen auf Seite 56 folgt das Gartengerät dem ersten Führungssignal, also

dem Signal des Führungsdrahtes („guide

wire“), in veränderlichem Abstand von

dem

Führungsdraht

als

erster

Signalquelle. Dazu

ist ein Korridor

vorgesehen, dessen Breite

in der

Steuerung definiert werden kann, um die

Abstände vom Pfad des Gartengerätes zum Führungsdraht zu definieren, wenn das

Gartengerät dem Führungsdraht zur Ladestation folgt. Bei z.B. einem breiten

Korridor variiert das Gartengerät die Art und Weise, wie nahe am bzw. weit weg

vom Führungsdraht es fährt. Entsprechend der Auslegung des Streitpatents spielt

es dabei keine Rolle, ob der Abstand zum Führungsdraht innerhalb einer Fahrt zur

Ladestation oder nur bei wiederholten Fahrten variiert wird. Dabei wird in der D1

explizit ausgeführt, dass diese Maßnahme der Verhinderung von Spuren im Rasen

dient („The higher the stated Corridor width value, the less risk there is of tracks

forming.“).

Die D1 zeigt zweifellos auch das Merkmal 1.5. Entsprechend der

Gesamtoffenbarung der D1 sind die grau hinterlegten Kreisbereiche in den Figuren

als Sendebereich einer zweiten Signalquelle zu verstehen, die an der Ladestation

angeordnet ist (vgl. S. 13, 1. Absatz, Figur 3012-510). Diese Signalquelle dient

neben dem Signal des Führungsdrahts auch der Führung des Gartengerätes zur

Ladestation (S. 10, 2. Absatz „…To send out signals to the Automower finds the

charging station…“). Der vorgegebene Abstand D wird dabei durch die Reichweite

des von der Ladestation ausgesendeten Signals definiert.

Die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 sind in der D1 jedoch nicht offenbart.

Entsprechend der Auslegung der

Patentansprüche muss der Wechsel

der Fahrweise

unmittelbar

in

Reaktion auf den Empfang des

zweiten Führungssignals erfolgen.

Nach der Darstellung in Figur 3012-677 auf Seite 16 ändert das Gartengerät seinen

Abstand zum Führungsdraht nach Empfang des zweiten Führungssignals zunächst

nicht, sondern erst, wenn die verlängerte Symmetrielinie der Ladestation erreicht

ist. Anschließend nähert es sich der Ladestation in einem anderen, ggf.

vorkonfigurierten Abstand zum Führungsdraht als erste Signalquelle. Dabei bleibt

jedoch völlig offen, durch welches Signal oder durch welches Ereignis anstelle des

Antennensignals der Steuerbefehl zum Fahrtrichtungswechsel ausgelöst wird.

Dabei bleibt auch offen, welchem Führungssignal nach dem Fahrtrichtungswechsel

gefolgt wird. Merkmal 1.6.1 ist aus der D1 folglich nicht unmittelbar und eindeutig

offenbart.

Genauso wenig ändert das Gartengerät unmittelbar nach Empfang des zweiten

Führungssignals seine Betriebsweise und folgt dem Antennensignal, indem es nach

Eintritt in den grau hinterlegten Bereich direkt auf die Ladestation zufährt. Zudem

wäre in einem solchen Fall ein Folgen in einem vorkonfigurierten Abstand gar nicht

möglich, da sich der Abstand zur Signalquelle bis zur Ladestation in jedem Fall

verringern würde. Damit ist Merkmal 1.6.2 der D1 ebenso nicht zu entnehmen.

Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der D1. Für den

Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies aufgrund der in der D1 nicht offenbarten

Merkmale 11.7.1 und 11.7.2 dementsprechend.

2.

Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 hat sich für den

Fachmann ausgehend vom Stand der Technik der D1 auch nicht in naheliegender

Weise ergeben.

Die D1 lässt offen, durch welches Signal bzw. durch welchen Verfahrensschritt in

der Figur 3012-677 die Fahrrichtungsänderung innerhalb des grau hinterlegten

Bereichs direkt auf die Ladestation hin ausgelöst wird. Gleichermaßen bleibt offen,

ob das Gartengerät überhaupt noch dem Führungsdraht folgt, da nach Seite 10 die

Signalquelle der Ladestation der Führung des Gartengerätes zur Ladestation dient.

Auch wenn sich für den Fachmann, der sich die Aufgabe des Streitpatents stellt,

Spuren im Rasen zu vermeiden, aus der Figur 3012-677 der D1 ergibt, dass vor

Erreichen der vorgegebenen Position an der Ladestation von der Betriebsweise

„Folgen dem ersten Führungssignal in einem veränderlichen Abstand von der ersten

Signalquelle“ in eine andere Betriebsweise gewechselt werden muss, damit das

Gartengerät die korrekte Ladeposition an der Ladestation erreichen kann, wäre der

Fachmann ausgehend von der D1 nur mit Hilfe seines Fachwissens und

Fachkönnens nicht ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des

Anspruchs 1 bzw. 11 gelangt.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, kann der Fachmann der schematischen

Darstellung des Rückkehrvorgangs aus der Figur 3012-677 der D1 zwar

entnehmen, dass das Gartengerät beim Erreichen des Antennensignals seine

Fahrweise zunächst nicht ändert, sondern erst, wenn es auf die verlängerte

Symmetrielinie der Ladestation trifft. Dabei bleibt aber offen, durch welches Ereignis

oder Signal das Gartengerät seine Fahrweise an diesem Punkt ändert. Zwar könnte

der Fachmann aufgrund der ab diesem Punkt übereinstimmenden Linien von

Führungsdraht und Fahrlinie zunächst annehmen, dass das Gartengerät nunmehr

dem Führungsdraht in einem anderen als dem veränderlichen Abstand, ggfs.

vorkonfigurierten Abstand

folgt. Wie jedoch von der Beklagten in der

Widerspruchsbegründung vom 22.09.2020 überzeugend dargelegt wurde, führt die

D1 bereits deshalb von der patentgemäßen Lösung nach Merkmal 1.6.1 weg, da

der Führungsdraht lediglich optional vorgesehen ist und das Gartengerät auch ohne

Führungsdraht zuverlässig zur Ladestation zurückfindet. Würde man hingegen eine

bestimmte Signalstärke des Antennensignals als alleiniges auslösendes Ereignis

für einen Fahrtrichtungswechsel annehmen,

ist der Beklagten ebenfalls

dahingehend zuzustimmen, dass das Gartengerät in diesem Fall beim erstmaligen

Erreichen dieser Signalstärke, also bereits vor dem Erreichen der Symmetrielinie

seine Fahrtrichtung ändern müsste. Davon abgesehen würde sich mit dem

Antennensignal als zweiten Führungssignal der Abstand zur Signalquelle in jedem

Fall verringern. Somit führen auch diese Überlegungen von der alternativen

patentgemäßen Lösung nach Merkmal 1.6.2 weg.

Für den Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies bezüglich der gleichlautenden

Merkmale 11.7.1 und 11.7.2 in analoger Weise.

3.

Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 ist gegenüber dem

genannten Stand der Technik der D2 neu, da der D2 kein Gegenstand mit allen

Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. 11 entnehmbar ist.

In Übereinstimmung mit den diesbezüglich gleichlautenden Ausführungen der

Parteien ist ein Verfahren mit den Merkmalen 1.1 bis 1.5 aus der D2 bekannt.

Danach zeigt die D2 ein Verfahren zur Führung eines robotischen Gartengeräts (HA

220) in eine vorgegebene Position (Merkmal 1.1), wobei das robotische Gartengerät

eine Steuereinheit und mindestens eine Sensoreinheit zum drahtlosen Erfassen von

Führungssignalen umfasst (Merkmal 1.2). Ein erstes Führungssignal (A, Guide 1,

Guide 2) wird von einer ersten Signalquelle

(Begrenzungsdraht, zwei

Führungsdrähte) erfasst (Merkmal 1.3), wobei diesem ersten Führungssignal in

einem veränderlichen Abstand von der ersten Signalquelle zur vorgegebenen

Position in Reaktion auf einen Befehl von der Steuereinheit gefolgt wird (Merkmal

1.4 - S.19, S.17/18, Abschnitt 1.11 „Corridor“). Ein zweites Führungssignal („Fsignal“, „N-signal“) wird von einer zweiten Signalquelle („…coil in the charging

station plate…“) innerhalb eines vorgegebenen Abstands (6-7 Meter) von der

vorgegebenen Position erfasst (M1.5, S. 12,13).

Die D2 offenbart jedoch nicht entsprechend der Merkmale 1.6.1 oder 1.6.2, dass

das robotische Gartengerät dem ersten Führungssignal oder dem zweiten

Führungssignal in einem vorkonfigurierten Abstand von der entsprechenden

Signalquelle zur vorgegebenen Position folgt bzw. als solches hierzu ausgelegt ist.

Bezüglich der Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift zur Offenbarung der

Seiten 17 und 18 der D2 ist festzustellen, dass auf Seite 17 nur ausgeführt wird,

dass der Automower nach Empfang des F-Signals seinen Kurs im F-Feld beibehält,

bis das F-Signal einen bestimmten Wert erreicht hat. Abhängig von der dort

bestimmten Position verlässt er entweder den Begrenzungsdraht und richtet sich

anhand des F-Signals zur Ladestation hin aus, um diesen dann bis zur Ladestation

zu folgen, oder er folgt dem Begrenzungsdraht weiter in Richtung der Ladestation.

Darunter ist entsprechend den Ausführungen auf Seite 19 zur Figur 3012-817 zu

verstehen, dass der Automower für den Fall, dass er in einer bestimmten Position

zwar das F-Signal empfängt, die Ladestation aber nicht anhand des F-Signals

erreichen kann, dem Begrenzungsdraht weiter folgt und dabei das F-Feld wieder

verlässt, bis er an einer anderen Position das F-Feld wieder erreicht. Daraus kann

auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 13 („..when there is no Fsignal the Automower will not be able to find the charging station…“) geschlossen

werden, dass der Automower nur durch den Modus „Folgen dem Führungssignal

des Begrenzungsdrahts“ die vorgegebene Position gar nicht erreichen kann,

sondern letztendlich die vorgegebene Position immer nur durch das Folgen des F-

bzw. N-Signals erreicht.

Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.2021 und zur

Argumentation, das N-Signal stelle das zweite Führungssignal dar, ist festzustellen,

dass der Automower ohne das dazwischengeschaltete F-Signal den 1m-Bereich

des N-Signals gar nicht finden kann. Daher kann ein Verfahren mit dem Führungs-

oder Begrenzungsdraht als erster Signalquelle und den kleineren, das N-Signal

emittierenden Spulen nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

Folglich kann zwar der Klägerin dahingehend zugestimmt werden, dass aufgrund

der zuletzt von den Parteien übereinstimmend beschriebenen Funktionsweise das

N-Feld das Gartengerät entlang einer zwischen den beiden Spulen verlaufenden,

senkrecht aus der Ladestation heraus verlaufenden Mittellinie navigiert, entlang der

sich die gegenläufigen Magnetfelder der Spulen gerade zu Null kompensieren und

dies entsprechend der Auslegung des Begriffs Abstand als „Folgen in einem

vorkonfiguriertem Abstand“ anzusehen ist (Signalstärke „0“). Hierbei handelt es sich

jedoch weder um das Folgen eines zweiten Signals im vorkonfigurierten Abstand

zur zweiten Signalquelle (F-Signal) noch um das Folgen eines ersten Signals im

vorkonfigurierten Abstand zur ersten Signalquelle (Führungsdraht). Vielmehr

handelt es sich um ein von dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht umfasstes Folgen

eines dritten Signals mit einer dritten Signalquelle. Deshalb sind die Merkmal 1.6.1

oder 1.6.2 in der D2 nicht verwirklicht.

Für den Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies bezüglich der gleichlautenden

Merkmale in analoger Weise.

4.

Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 ist auch gegenüber der

im Zusammenhang mit der D2 geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung

neu, da auch diesem Gegenstand nicht alle Merkmale des Anspruchs 1 bzw. 11

entnehmbar sind. Der HA220 geht nicht über die Offenbarung der D2 hinaus.

Die Klägerin erläuterte

in der

mündlichen Verhandlung anhand

der Zeichnung auf Seite 5 des

Schriftsatzes vom 19.10.2021 und

den

anschließend

wiedergegebenen Fotos die Fahrweise des

Automower. Demnach funktioniere

die behauptete Vorbenutzung (und

damit auch der Stand der Technik

gemäß der D2) in der Weise, dass der Automower entsprechend dem Merkmal 1.4

zunächst dem Führungsdraht als erstem Führungssignal in einem veränderlichem

Abstand folge, bis er in den Bereich des als zweites Führungssignal anzusehenden

F-Signals gelange und dieses gemäß Merkmal 1.5 erfasse (Punkt 2), wobei er dem

F-Signal aufgrund der konstanten Signalstärke in einem vorkonfigurierten Abstand

gemäß Merkmal 1.6.2 zur vorgegebenen Position folge. Dies erfüllt jedoch nicht die

beanspruchten Verfahrensschritte

gemäß

erteiltem Anspruch 1 bzw.

Systemmerkmale gemäß erteiltem Anspruch 11 in der beanspruchten Weise. Wie

die Klägerin selbst vorgetragen hat, dreht sich der Automower nach dem Erfassen

des F- Signals (Punkt 2) zunächst in Richtung zur Ladestation und fährt in einem

Winkel darauf zu (Punkt 3). Folglich verringert der Automower zunächst den

Abstand zur Signalquelle des zweiten Führungssignals (F-Signal) zwischen den

Punkten 2 und 3. Erst anschließend fährt der Automower in einem konstanten und

somit vorkonfigurierten Abstand zum F-Signal bis das N-Signal den Wert „0“ erreicht

(Punkt4). Anschließend folgt der HA220 dem N-Signal vom Punkt 4 in die

Ladestation. Eine fehlende Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw. des

Systems nach Anspruch 11 kann jedoch nicht mit einem Verfahren bzw. System

begründet werden, welches weitere,

insbesondere den beanspruchten

Verfahrensschritten entsprechende Fahrvorgänge mit veränderlichem oder

vorkonfiguriertem Abstand zu den jeweils beanspruchten oder möglicherweise

sogar noch zusätzlichen Signalquellen aufweist. Dies ist bei dem Automower HA220

durch den Fahrvorgang zwischen den Punkten 2 und 3 sowie zwischen dem Punkt

4 und der Ladestation jedoch der Fall. Der Senat folgt hier der Auffassung der

Klägerin nicht, dass es sich bei dem Fahrvorgang zwischen den Punkten 2 und 3

lediglich um eine Notwendigkeit handele, näher an die Ladestation

heranzukommen, um so unmittelbar in die zweite Fahrweise in vorkonfiguriertem

Abstand zu wechseln. Vielmehr geht dieser Fahrvorgang, wie bereits zur D2

begründet, weit darüber hinaus.

Würde man hingegen den Punkt 4 anstelle der Ladestation als die vorgegebene

Position gemäß Merkmal 1.1 ansehen, was entsprechend der Auslegung der

Ansprüche nicht ausgeschlossen ist, wäre das patentgemäße Merkmal 1.5 bereits

nicht erfüllt. Da es sich bei dem Punkt 4 um einen sich aus zwei Signalen (F-Signal

und N-Signal) und Signalquellen resultierenden Ort ohne (eigene) Signalquelle

handelt, kann von diesem Punkt aus auch kein Signal erzeugt werden, welches von

dem Automower innerhalb eines vorgebbaren Abstands erfasst werden könnte. Der

Abstand zwischen dem Punkt 2, also dem Punkt an dem das zweite Führungssignal

(F-Signal) erfasst werden kann, und dem Punkt 4, ist aufgrund des veränderlichen

Abstands des Gartengeräts zum ersten Führungssignal (Führungsdraht) vielmehr

vom Zufall abhängig.

Für den Gegenstand des Anspruchs 11 gilt dies bezüglich der gleichlautenden

Merkmale in analoger Weise.

5.

Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2, 3, 6 und 10 bzw. 12, 15, 17,

18 und 19, die Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. des

Systems nach Anspruch 11 beinhalten, werden vom bestandsfähigen Haupt- bzw.

Nebenanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.

6. Im Ergebnis hat daher das Streitpatent in der erteilten Fassung Bestand. Vor

diesem Hintergrund kommt es daher weder auf die Frage der Offenkundigkeit der

behaupteten Vorbenutzung an noch auf die Beurteilung des Hilfsantrags vom

10. September 2021.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf

Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).

Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.

Voit Martens Rippel Brunn Maierbacher

Für die zwischenzeitlich

in den Ruhestand eingetretene Richterin Martens:

VRi Voit