Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 28.10.2021 – 30 W (pat) 534/20
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:281021B30Wpat534.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 534/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 026 435.9
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Oktober 2021 unter Mitwirkung des
Richters Merzbach als Vorsitzenden sowie des Richters Dr. Meiser und der
Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:281021B30Wpat534.20.0
Gründe§
I.
VIERER
Das Wortzeichen
ist am 6. November 2018 für die Waren
„Klasse 29: Marmeladen, Konfitüren, Gelees für Speisezwecke, sämtliche
vorgenannten Waren nicht als Zutaten für Schokoladenprodukte,
Klasse 31: frisches Steinobst, frisches Kernobst, frisches Beerenobst,
sämtliche vorgenannte Waren nicht als Zutaten für Schokoladenprodukte,
Klasse 32: Fruchtsäfte, nicht als Zutaten für Schokoladenprodukte“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Auf die Beanstandung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2018
wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 und 2 MarkenG hat der
Anmelder nicht Stellung genommen. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung schließlich mit Beschluss vom 3. Januar 2020 unter Bezugnahme
auf den Beanstandungsbescheid zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke sei wegen
ihres beschreibenden Sinngehaltes oder zumindest wegen
ihres engen
beschreibenden Bezuges
zu
den
verfahrensgegenständlichen Waren
schutzunfähig. Das Wortzeichen „VIERER“ bestehe aus dem allgemein bekannten
Substantiv für die Zahl „vier“. Über die im Duden definierten Bedeutungen (u.a.
Rennboot für vier Ruderer, vier Zahlen, auf die ein Gewinn fällt), habe der Begriff
„VIERER“ im alltäglichen Gebrauch eine Bedeutungserweiterung erfahren. Wie sich
aus den Ergebnissen der beigefügten Internetrecherche ergebe, bezeichne
„VIERER“ in verkürzter Form eine Zusammensetzung/Kombination mit bzw. aus
vier Elementen oder Teilen, die für alle möglichen Waren auf eine bestimmte
Zusammensetzung, Größenordnung oder Sortierung hinweise. So könnten die
Fruchtsäfte der Klasse 32 vier verschiedene Obstsorten enthalten, das frische Obst
der Klasse 31 könne in vier Portionen abgepackt oder unterteilt sein und die
Marmeladen der Klasse 29 könnten im Viererpack angeboten werden oder vier
besonders geschmacksprägende Zutaten enthalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er geltend macht,
die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke VIERER ergebe sich bereits aus der
Entscheidung des BGH vom 22. September 1999 zum Zeichen „FÜNFER“ (BGH, I
ZB 19/97). Danach verböten die verschiedenen Bedeutungsinhalte, die das
Bundespatentgericht „FÜNFER“ beigemessen habe (Menge oder Sortierung,
verschiedene Geschmacksrichtungen, Wertangabe),
dem Wort
die
Unterscheidungskraft für die in Anspruch genommenen Waren abzusprechen. Die
„FÜNFER-Entscheidung“ des BGH müsse bei der Schutzfähigkeitsprüfung der
angemeldeten Marke VIERER berücksichtigt werden, da diese ebenfalls
verschiedene Bedeutungsgehalte habe. Neben den von der Markenstelle
angenommenen Bedeutungen i.S.v. Zusammensetzung, Größenordnung oder
Sortierung sei VIERER insbesondere im Zusammenhang mit den olympischen
Disziplinen des Ruder- oder Bobsports allgemein bekannt.
Ein eindeutiges beschreibendes Verständnis werde darüber hinaus weder durch die
von der Markenstelle angeführten Begriffskombinationen „Viererpack“ oder
„Viererpackung“, noch durch die vom Senat zu Lebensmitteln übersandten
Rechercheergebnisse wie z.B. „Schöner Vierer“, „Flotter Vierer“ oder „Der Vierer“
indiziert, da diese Kombinationen gerade nicht Gegenstand der Anmeldung des
Einzelbegriffs VIERER seien.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. Januar 2020 aufzuheben.
Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2022 beantragt, den Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021, welcher auf den von ihm hilfsweise
gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen
Verfahren zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist in der
Sache nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung VIERER steht in Bezug auf
die beanspruchten Waren der Klassen 29, 31 und 32 das Eintragungshindernis der
Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der
Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL (jetzt
Art. 4 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr.
2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder
Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei
verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder
Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden.
Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung
einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723
Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Für die
Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder
des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/ Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8
Rn. 443,443).
Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der
einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 35
– Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und
in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist
oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet
werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee;
GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 – Postkantoor;
GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Rn. 35 –
HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH
GRUR 2010, 534, Rn. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Rn. 38
– 1000;
BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Rn. 12
– SPA II;
GRUR 2012, 272, Rn. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Rn. 8
– Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
2. Das angemeldete Zeichen VIERER besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf
die beanspruchten Waren der Klassen 20, 31, 32 ausschließlich aus einer Angabe,
die im Verkehr zur Bezeichnung einer bestimmten Zusammensetzung, Anzahl oder
Sortierung dienen kann. Die Mitbewerber des Anmelders haben deshalb ein
berechtigtes Interesse an der ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
a) Angesprochene Verkehrskreise, auf deren Auffassung es für die Bejahung oder
Verneinung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens ankommt,
sind neben dem Handel im Wesentlichen die inländischen Endverbraucher.
b) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, bezeichnet der Begriff
VIERER in verkürzter Form eine Zusammenstellung von vier Elementen. Dabei hat
der Begriff VIERER gegenüber den Definitionen im Duden, die den beanspruchten
Lebensmittelsektor nicht umfassen, eine Bedeutungserweiterung erfahren. In
Zusammenhang mit den Waren der Klassen 29, 31, 32 wird der Verkehr das
angemeldete Zeichen daher auf Anhieb und ohne gedanklichen Zwischenschritt als
beschreibenden Hinweis auf die Sortierung, die Menge bzw. die Anzahl der
geschmacksprägenden Inhaltsstoffe verstehen.
c) Entgegen dem Vorbringen des Anmelders können bei der Prüfung, ob ein
Zeichen in Alleinstellung als beschreibende Angabe verwendet werden kann, auch
die nachweisbare Nutzung in einem Kontext berücksichtigt werden, wenn letzterer
nicht in einer Weise verständnisfördernd wirkt, dass das Zeichen nur durch die
zusätzliche Konkretisierung als sachbeschreibend verstanden wird (vgl. BPatG 30
W (pat) 49/20 – Leader). Das ergibt sich auch aus der vom Anmelder zitierten
„DUO“-Entscheidung des BPatG (28 W(pat) 504/17, Rn. 10), wo ausgeführt wird
(Unterstreichung zur Veranschaulichung eingefügt): „Insbesondere ließen sich
keine Belege für die tatsächliche Verwendung des Zeichens ‚DUO‘ in Alleinstellung
oder in Wortverbindungen als Sachangabe im Zusammenhang mit Wand- und
Deckenschalungen finden“.
d) Eine zum Anmeldezeitpunkt nachweisbare Verwendung des Begriffs VIERER als
Hinweis auf die Beschaffenheit, nämlich auf vier geschmacksrelevante Inhaltsstoffe,
bzw. auf die Sortierung oder die Menge ergibt sich aus den von dem Senat
übersandten Internetauszügen, die sich alle auf die Zeit vor der Markenanmeldung
am 7. November 2018 beziehen. Soweit der Begriff VIERER dabei
in
Zusammenhang mit Adjektiven wie „schöner“, „fruchtiger“ bzw. dem Artikel „der“
verwendet wird, sind diese Zusätze - entgegen der Ansicht des Anmelders - für ein
sachbeschreibendes Verständnis des Einzelbegriffs VIERER nicht erforderlich.
Soweit ein Anbieter für Olivenöl beispielsweise ausführt: „Gewürzgarten ‚schöner
Vierer‘ wird aus Olivenöl und 1,8% ätherischem Limetten-,Zitronengras- und
Orangenöl
hergestellt“
(https://www.gourmetversand.com/de/article22403/gewuerzgarten-schoener-vierer-orange-limettezitronengrasoel-in-olivenoel-500-ml.html), verstünde der Verkehr den Hinweis auf
die vier wesentlichen Bestandteile auch bei einer Kennzeichnung mit VIERER in
Alleinstellung ohne weiteres. Das Gleiche gilt für den weiteren, im Hinblick auf vier
Geschmackskomponenten übersandten Recherchenachweis: https://www.aboutdrinks.com/zungenbrechender-gaumenschmeichler-true-fruits-smoothie-whitejetzt-mit-cupuacu-und-vanilla-tahitensis/: „Der neueste fruchtige Vierer von true
fruits lasst es wieder krachen...“, und für den Hinweis auf die Sortierung/Anzahl,
nämlich vier Flaschen mit verschiedenen Geschmacksrichtungen in einer Packung:
https://www.amazon.de/Happy-End-Einhorn-Lik%C3%B6r-
Vierer/dp/B0721KL3CT: „Der Vierer aus: 1x Banane, 1x Erdbeer–Sahne, 1x Kokos-
Sahne, 1x Choco Loco…“.
Aus den vorgenannten Verwendungsbeispiele ergibt sich, dass das
Anmeldezeichen VIERER auch zur Beschreibung der beanspruchten Waren im
Hinblick auf die geschmacksrelevanten Inhaltsstoffe bzw. auf die Anzahl/Sortierung
geeignet und eine entsprechende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist.
So werden Marmeladen, Konfitüren und Gelees häufig im Viererpack angeboten
z.B.
als
„Vierer
Stange
Minis
Bunte
Mischung“
(https://www.glashoffs.de/shop/vierer-stange-minis-bunte-mischung)
oder
als
„Vierer-Marmeladenstangen“ (https://km-confiserie.de).
Im Hinblick auf die
beanspruchten „Fruchtsäfte (…)“ legt die nachgewiesene Verwendung von VIERER
für die vergleichbaren „Smoothies“ eine solche Entwicklung nahe. Auch für „frisches
Steinobst, frisches Kernobst, frisches Beerenobst…“ ist vernünftigerweise zu
erwarten, dass VIERER als beschreibende Angabe dienen kann. So werden
beispielsweise Äpfel häufig in Vierer-Packungen verkauft und auch verschiedene
Beerensorten in einem Sortiment zusammen in einer Packung angeboten.
e) Soweit der Anmelder geltend macht, die Mehrdeutigkeit des Begriffs VIERER
führe zur Schutzfähigkeit, kann dem nicht gefolgt werden. Nach aktueller, ständiger
Rechtsprechung ist nämlich eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur
Beschreibung der beanspruchten Waren/Dienstleistungen dienen kann, gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig, unabhängig davon, ob ihr noch andere (nicht
beschreibende) Bedeutungen zukommen können (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 680
Rn. 38 – Biomild, GRUR 2004, 146 [ Nr. 33-36] – DOUBLEMINT, BGH GRUR 2006,
760, Rn. 14 - LOTTO).
Insofern kann auch die vom Anmelder zur
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit zitierte Entscheidung des BGH vom 22.
September 1999
(BGH
I ZB 19/97 - FÜNFER)
für die vorliegende
Schutzfähigkeitsprüfung nicht herangezogen werden, weil sie angesichts der
neueren Rechtsprechung als überholt einzustufen
ist
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Fn. 465).
f) Die Marke ist nach alldem in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen
29, 31, 32 nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht
dem Anmelder das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Merzbach
Meiser
Weitzel