Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 08.11.2021 – 11 W (pat) 27/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:081121B11Wpat27.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 27/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 000 920
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8.
November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie
der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:081121B11Wpat27.19.0
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 26
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2019 aufgehoben, und das
Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
-
Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom
29. Juni 2020;
-
-
Beschreibung gemäß Patentschrift;
Zeichnungen: Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 1. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Doppelkopfstrecke“
am 22. Dezember 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 26 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom
10. April 2019 widerrufen hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Beschluss der Patentabteilung
sei
fehlerhaft und das Streitpatent
in der Fassung
eines mit der
Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2020 vorgelegten Haupt- oder Hilfsantrags
patentfähig. Zusammen mit dem Hauptantrag hat sie Hilfsanträge 1 bis 5
eingereicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
-
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. April 2019 über den Widerruf des Patents aufzuheben,
-
und das Patent
im Umfang der mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020
eingereichten Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag,
-
hilfsweise im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 5 aus demselben
Schriftsatz aufrechtzuerhalten.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren unter der Maßgabe zugestimmt, dass der Senat einem
ihrer Anträge stattgeben könnte.
Die Einsprechende hat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen
vom 29. Juni 2020 und 26. April 2021 widersprochen und beantragt,
-
-
die Beschwerde zurückzuweisen, sowie
mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren.
Sie vertritt die Auffassung, das Streitpatent sei in sämtlichen vorgelegten
Fassungen unklar und sein Gegenstand nicht ausführbar und beruhe in diesen
Fassungen zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Hilfsanträge seinen
darüber hinaus gegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert.
Im Einspruchsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin ihr Vorbringen auf die
folgenden Druckschriften gestützt:
E1
E2
R…-Prospekt „Strecke RSB-D 40 und SB-D 40“
Auszug
der R…-Website
http://www.rieter.com/de/:
„Die
neue
Regulierstrecke RSB-D 40 von R… – Meilenstein der Streckentechnik“;
21.02.2006
E3
E4
DE 195 28 064 A1
Textima-Prospekt „Walzenstrecke 1547; Walzenregulierstrecke 1548“
E5
R… Datenblatt, Maschinendaten und technische Daten SB-D 40, RSB-D
40 und RSB-D 40c
E6
E6’
JP H09 – 301 638 A
EPA Maschinenübersetzung der Druckschrift E6
E6’’ weitere Übersetzung der Druckschrift E6
E7
E8
DE 24 46 192 A1
Auszug aus der R…-Webseite http://www.rieter.com/de/: „RSB/SB Strecke
an PT. INDO LIBERTY TEXTILES übergeben“; 29.08.2005
E9
Inhalt der Webseite http://www.spacentime.net/sell/drawframe.html
E10 R…-Prospekt „Strecken“
E11 DE 10 2006 035 729 A1
E12 R…-Kundenmagazin, „link 2/2006“, 18. Jahrgang, Nr. 48, May 2006
E13 EP 0 381 934 A1.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin auf die weiteren
Druckschriften,
E13‘ Toyota-Prospekt „DX8“
E14 EP 3 165 635 A1
E15 Europäischer Recherchebericht zur E14
E16 Toyota Textile Machinery Bulletin, Vol. 15, Juli 2003
E17 T…-Prospekt “Hochleistungsstrecke HSR 1000”
E18 T…-Prospekt “Bandtechnologie”
verwiesen.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden noch folgende, auch in der
Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift
(vgl. Abs. 0002) genannte
Druckschriften ermittelt:
D1
D2
GB 737 049 A
DE 31 33 437 A1
D3
DE 10 2007 027 309 A1.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Form
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemacht):
M1
M1.1
Doppelkopfstrecke
mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken (2) zum
Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk (2) vorgelegten
Faserverbund (FB),
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.2
zwischen den beiden Streckwerken (2) von oben gesehen eine
zentrale Plattform (10) angeordnet ist,
M1.2.1
von der aus ein Bediener (B) zur Einstellung des Walzenabstandes
von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar auf beide Streckwerke (2)
unmittelbaren und einfachen Zugriff hat.
Beim Hauptantrag schließen sich die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5
an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 des Streitpatents in der Fassung des
Hauptantrags lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung kenntlich gemacht):
M6
M6.1
Doppelkopfstrecke
mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken (2) zum
Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk (2) vorgelegten
Faserverbund,
M6.2 insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6.3
die zwei nebeneinander angeordneten Streckwerke (2) voneinander
unabhängige Antriebsstränge mit Antrieben (40, 41) aufweisen und
M6.4 die Antriebe (40, 41) der beiden Streckwerke (2) mechanisch vollständig
entkoppelt sind,
M6.5 wobei die beiden Streckwerke (2) nicht durch gemeinsame Wellen und
Getriebe miteinander verbunden sind und
M6.6 andere Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke, die unabhängig von
den Antrieben sind, gemeinsam genutzt werden.
Auf den Patentanspruch 6 folgen beim Hauptantrag die abhängigen erteilten
Patentansprüche 7 bis 17.
Bei den Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 kommen gegenüber den
Patentansprüchen 1 und 6 des Hauptantrags noch die Merkmale M1.3 bzw. M6.7
hinzu:
M1.3/M6.7
und dass zwischen den beiden Streckwerken (2) im Zugriffsbereich
des auf der zentralen Plattform (10) stehenden Bedieners (B) zur Bandüberprüfung
und Einstellung und Steuerung beider Streckwerke mindestens ein Bedienpanel
(15) angeordnet ist.
Beim Hilfsantrag 1 schließen sich an die Patentansprüche 1 und 5 die erteilten
abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 5 sowie 7 bis 17 unter Anpassung der
Rückbezüge als abhängige Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 an.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut der
jeweiligen
abhängigen Patentansprüche sowie zu der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 5, wird
auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unstreitig zulässig und insoweit begründet, als sie zur
beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags 1
führt.
A.
1.
Das
vorliegende Patent betrifft eine Doppelkopfstrecke mit zwei
nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem
dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund (vgl. Streitpatentschrift Abs.
0001).
1.1
In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, dass derartige
Strecken mit zwei Streckwerken insbesondere in Asien relativ weit verbreitet seien.
Ein besonderer Vorteil dieser Strecken, bei der zwei Kannen gleichzeitig befüllt
würden, sei ihr geringerer Platzbedarf im Gegensatz zu zwei separat aufgestellten
Einkopfstrecken. Bei den bekannten Doppelkopfstrecken seien die beiden
Streckwerke antriebstechnisch miteinander gekoppelt. Die Koppelung erfolge
mittels durchgehender Wellen der Streckwerkswalzen, wie beispielsweise bei der
Druckschrift GB 737 049 A (D1), oder zumindest mittels eines gemeinsamen
Motors, der über Getriebe die beiden Streckwerke gleichzeitig antreibe, wie
beispielsweise bei der Druckschrift DE 31 33 437 A (D2). Die Bedienung erfolge
hierbei von vorne, d. h. der Bediener B trete von der Ausgangsseite her
(stromabwärtige Seite) an die beiden Streckwerke heran (siehe Druckschrift
DE 10 2007 027 309 A1; D3). Allerdings sei hierdurch die Bedienfreundlichkeit bzw.
die Erreichbarkeit von Komponenten beider Streckwerke nicht optimal (vgl.
Streitpatentschrift Abs. 0002).
Die
der Erfindung
zugrundeliegende Aufgabe
bestehe
darin,
die
Bedienfreundlichkeit einer Doppelkopfstrecke zu erhöhen (vgl. Streitpatentschrift
Abs. 0003).
1.2
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Anlagen in der
Faservorbereitung, insbesondere von Strecken, anzusehen. Dieser Fachmann
verfügt
zusätzlich
über
fundierte Kenntnisse
in der Anlagen-
und
Einrichtungsplanung von Textilfertigungsbereichen sowie über Grundkenntnisse in
der Faserverarbeitung und der Steuerung von Maschinenkomponenten.
2.
Die Merkmale der im Rahmen des Hauptantrags vorgeschlagenen Lösungen
bedürfen der Erläuterung.
Der Patentanspruch 1 stellt auf eine Doppelkopfstrecke (M1) mit zwei
nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem
dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund ab (M1.1).
Das Streitpatent möchte unter einer Doppelkopfstrecke eine Strecke mit zwei
Streckwerken verstanden wissen, bei der zwei Kannen gleichzeitig befüllt werden
können und die Maschine gegenüber zwei separat aufgestellten Einkopfstrecken
einen geringeren Platzbedarf aufweist (vgl. Abs. 0002).
Die aus dem Stand der Technik bekannt gewordenen Doppelkopfstrecken wiesen
laut Streitpatentschrift antriebstechnisch miteinander gekoppelte Strecken bzw.
Streckwerke auf (vgl. Abs. 0002). Bei einer Doppelkopfstrecke im Sinne des
Streitpatents
können
die Streckwerke
allerdings
auch mechanischantriebstechnisch unabhängig voneinander
vorgesehen
sein, um eine
ununterbrochene Produktion an einem Streckwerk zu ermöglichen, falls das andere
Streckwerk durch eine Produktionsstörung gestoppt werden müsse (vgl. Abs. 0011).
Ohne eine gegenseitige Beeinflussung der Streckwerke ließe sich die Qualität der
produzierten Faserbänder erhöhen. Bei gleichzeitig geringerem Platzbedarf
verglichen mit einer Einzelmaschine ließe sich ein vergleichbarer Nutzeffekt der
Gesamtmaschine erreichen.
Zu anderen von den Antrieben unabhängigen Maschinenkomponenten der
Doppelkopfstrecke ist im Streitpatent angegeben, dass diese aus Kostengründen
durchaus gemeinsam genutzt werden könnten (vgl. Abs. 0011, letzter Satz). Dies
stellt aber keine obligatorische Bedingung dar, vielmehr besteht
lediglich die
Möglichkeit, dass die Doppelkopfstrecke gemeinsam verwendete Komponenten wie
eine Absaugeinrichtung, eine Pneumatik-Schalttafel oder einen Haupttransformator
aufweisen kann (vgl. Abs. 0014).
Nach Meinung der Patentinhaberin sei allein durch die Verwendung des Begriffs der
Doppelkopfstrecke systemimmanent, dass gemeinsame Bauteile vorhanden sein
müssten (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2020, Abschnitt 4, Seiten 11 bis 16).
Dazu ist aber festzustellen, dass angesichts des Wortlauts des Absatzes 0011 der
Streitpatentschrift ein derart enges Verständnis nicht angezeigt
ist und
insbesondere der Patentanspruch 1 anders als der Patentanspruch 6 (vgl. M6.6)
gemeinsam genutzte Maschinenkomponenten auch nicht fordert.
Zudem vermag das dahingehende Vorbringen der Patentinhaberin (vgl. Eingabe
vom 29.06.2020, Abschnitt 4. c., Seiten 13 bis 14), der Blick auf das Produktportfolio
der Hersteller belegte, dass die Fachwelt zwischen zwei nebeneinandergestellten
Einkopfstrecken und einer Doppelkopfstrecke unterschiede, den Senat nicht zu
überzeugen. Denn bspw. geht aus dem
im
Internet
recherchierbaren
Herstellerprospekt zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
aus dem Hause der Einsprechenden genannten Regulierstrecke „Compact“ TD10C
hervor, dass durch eine platzsparende sog. COMPACT-Aufstellung von zwei
Einkopfstrecken TD 10 bereits ein „Doppelkopf-Konzept“ TD10-C als verwirklicht
angesehen wird.
Da nach alledem eine antriebstechnische Kopplung zwischen den beiden
Einzelstreckwerken einerseits keine notwendige gegenständliche Ausgestaltung
einer Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents sein muss und andererseits
auch andere Maschinenkomponenten der Einkopfstrecken nicht zwingend
gemeinsam genutzt werden müssen, kann unter einer Doppelkopfstrecke im Sinne
des Streitpatents bereits eine, gegenüber zwei komplett getrennt aufgestellten
Einkopfstrecken, platzsparende Anordnung zweier Einkopfstrecken nebeneinander
verstanden werden.
Als Mittel zur Minimierung des Flächenbedarfs bei der streitpatentgemäßen
Doppelkopfstrecke ist im Patentanspruch 1 eine von oben gesehen zwischen den
beiden Streckwerken angeordnete zentrale Plattform definiert (M1.2), von der aus
dem Bediener zur Einstellung des Walzenabstandes von einem Mittelwalzenpaar
zum Ausgangswalzenpaar auf beide Streckwerke unmittelbaren und einfachen
Zugriff hat (M1.2.1).
Nach allgemeinem fachmännischem Verständnis ist somit gefordert, dass es von
der zentralen Plattform aus für den Bediener möglich sein soll, den Walzenabstand
von dem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar unter Einhaltung
ergonomischer und arbeitssicherheitstechnischer Standards unter Zuhilfenahme
gängiger Werkzeuge bei beiden Streckwerken einzustellen.
Der Patentanspruch 6 ist ebenfalls auf eine Doppelkopfstrecke (M6) mit zwei
nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem
dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund (M6.1) gerichtet, wobei die
weiteren Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 lediglich fakultativ
mit einzubeziehen sind (M6.2). Für die beiden Streckwerke sind voneinander
unabhängige Antriebsstränge mit mechanisch vollständig entkoppelten Antrieben
gefordert (M6.3, M6.4), wobei die beiden Streckwerke auch nicht durch
gemeinsame Wellen und Getriebe miteinander verbunden sein sollen (M6.5).
Weiter ist über das Merkmal M6.6 definiert, dass andere Maschinenkomponenten
der Doppelkopfstrecke, die unabhängig von den Antrieben sind, gemeinsam genutzt
werden. Zwar sind, wie obenstehend ausgeführt, zwei platzsparend nebeneinander
angeordnete Einkopfstrecken als Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents zu
verstehen, allerdings müssen anders als bei der Doppelkopfstrecke gemäß
Patentanspruch 1 zusätzlich gemeinsame Maschinenkomponenten, also zumindest
zwei solche, von den Antrieben unabhängige Komponenten, tatsächlich vorhanden
sein.
Der Fachmann versteht unter gemeinsamen, von den Antrieben unabhängigen
Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke als Gesamtmaschine derartige
Komponenten, die jeweils gegenständlich nur einmal vorgesehen sind und für beide
Strecken gemeinsam genutzt werden können, ohne dass dies einem getrennten
oder unabhängigen Betrieb der einzelnen Streckwerke bzw. deren Antriebe
entgegenstehen würde (vgl. Abs. 0011). Wenn auch bei Ausfall eines
Streckwerksantriebs weiter betreibbar oder nutzbar und somit von den Antrieben
unabhängig,
so
können
diese Maschinenkomponenten
über
die
Steuerungseinrichtung mit den Streckwerksantrieben funktional verknüpft sein.
Das Streitpatent (vgl. Abs. 0009, 0013, 0014, 0031) nennt beispielhaft derartige
gemeinsame und mit den Antrieben steuerungstechnisch im Austausch stehende
Maschinenkomponenten in Form von einem Bedienpanel, einer gemeinsamen
Absaugeinrichtung, einer Pneumatik-Schalttafel, einem Haupttransformator oder
gemeinsamen Antrieben für die Kannenwechsler. Reine mechanische gemeinsame
Maschinenkomponenten im Sinne des Streitpatents können eine gemeinsam
genutzte zentrale oder eine vordere Plattform, ein Sockel, ein Gehäuse für zwei
Bedienpanel oder ein zentraler Kasten sein. Eine im Streitpatent nicht genannte
gemeinsame Komponente könnte aber bspw. auch ein gemeinsamer Schaltschrank
mit einer übergeordneten speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) bilden.
Angesichts dieses Verständnisses des Merkmals M6.6 bestehen seitens des
Senats keine Bedenken hinsichtlich dessen Ausführbarkeit.
B.
1.
In der Fassung des Hauptantrags erweist sich das Streitpatent nicht als
rechtsbeständig.
1.1
Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 1 (M1,
M1.1, M1.2, Teilmerkmal M1.2.1) i. V. m. den Absätzen 0027 und 0028 der
Offenlegungs- bzw. Streitpatentschrift zurück (Teilmerkmal M1.2.1).
Die Merkmale M6 bis M6.5 des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 6
fußen auf dem Patentanspruch 6 vom Anmeldetag (M6.1, M6.2, M6.4) i. V. m. den
Absätzen 0012 und 0032 der Offenlegungsschrift (M6.3, M6.5).
Im
letzten Satz des Absatzes 0011 der Offenlegungsschrift bzw. der
Streitpatentschrift ist zum zusätzlichen Merkmal M6.6 angegeben, dass andere
Maschinenkomponenten, die unabhängig von den Antrieben sind, durchaus
gemeinsam
genutzt werden
können. Dass
es
sich
dabei
um
Maschinenkomponenten der im vorangehenden Satz genannten Gesamtmaschine
also der Doppelkopfstrecke handeln soll, ist offensichtlich. Das Merkmal M6.6 ist
somit entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Einsprechenden
ursprungsoffenbart (vgl. Schriftsatz vom 27.03.2019 aus dem Einspruchsverfahren,
Abschnitt IV. a., Seiten 8 und 9).
Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 17 gehen auf die
entsprechenden ursprünglichen Patentansprüche zurück.
1.2
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nach
Es ist nicht ersichtlich, wann das, die Strecken RDB-D 40 und SB-D 40 aus dem
Hause der Beschwerdeführerin betreffende Dokument E1 der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde. Der Rückschluss der Beschwerdegegnerin (vgl.
Einspruchsschriftsatz vom 21.09.2017, Seite 5), dass mit dem Dokument E2 auch
das Dokument E1 öffentlich wurde, ist rein hypothetisch.
Als Stand der Technik zu den Strecken RSB-D 40 und SB-D 40 kann aber das
Dokument E12 vom Zeitrang her verlässlich herangezogen werden.
Dort (vgl. Titelseite, Seiten 11 und 12) wird insbesondere die regulierte
Einkopfstrecke RSB-D 40 beschrieben.
Die Abbildungen auf der Titelseite und auf Seite 12 offenbaren i. V. m. mit den
Ausführungen auf den Seiten 11 und 12 (vgl. untenstehend ergänzte Abb. 1), dass
sich bei einer Einkopfstrecke das Streckwerk in Einlaufrichtung des Bandes auf der
rechten Seite des Gehäuses über der zu befüllenden Kanne befindet. Ein
Bedienpanel ist in der Mitte des Gehäuses angeordnet. Der Bildschirm des
Bedienpanels ist in Bandeinlaufrichtung zur rechten Seite des Gehäuses hin
orientiert. Zur Bedienung des Panels und zur Durchführung der Wartungsarbeiten
am Streckwerk ist bei einer separaten Einkopfstrecke in Bandeinlaufrichtung rechts
eine Bedienplattform mit Tritt vorgesehen. Eine in Fertigungsrichtung links vom
Gehäuse ausgebildete Plattform dient der Wartung des Antriebs.
Abbildung 1: Kommentiert wiedergegebene Abbildungen aus Dokument E12
Im Hinblick auf die linke Fotografie in der voranstehenden Abbildung 1 ist dem
Fachmann ein hinsichtlich der Maschinenmitte asymmetrischer Aufbau der
Einzelstrecke offenbart, der bewusst eine ergonomisch einfache Bedienung und
Wartung des Streckwerkes von nur einer Seite ermöglicht und somit insbesondere
hinsichtlich der Wartung des Streckwerks gegenüber einer symmetrischen bzw.
mittigen Anordnung des Streckwerks eine unmittelbare und einfachere
Zugänglichkeit zum Streckwerk von nur einer Seite aus gewährleistet.
Auf Seite 12 des Dokuments E12 in der Abbildung 2 (vgl. untenstehend kommentiert
wiedergegebene Abb. 2) ist eine platzsparende Anordnung („geringe Breite“) zweier
solcher Einkopfstrecken, also von zwei Streckwerken nebeneinander (M1.1, M6.1)
mit einer zentralen Plattform zwischen den Streckwerken für den Bediener offenbart
(M1.2).
Abbildung 2: Kommentiert wiedergegebene Abbildung aus Dokument E12
Diese Anordnung bildet eine Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents aus (M1,
M6).
Die Titelabbildung i. V. m. Seite 12, rechte Spalte (Absatz: „Einfachheit durch beste
Zugänglichkeit“) offenbart, dass die Streckwerke für Wartungsarbeiten zugänglich
sein sollen. Dass sich hierzu die Gehäuse über entsprechende Klappen öffnen
lassen und somit für den Bediener bei geöffneten Klappen eine prinzipielle
Zugänglichkeit im Sinne einer Erreichbarkeit der Walzen beider Streckwerke von
der zentralen Plattform aus möglich ist, ist für den Fachmann offensichtlich
(Teilmerkmal M1.2.1).
Bei der kompakten und platzsparenden Aufstellung zweier Einkopfstrecken (vgl.
obenstehende Abb. 2)
ist von der zentralen Plattform aus
lediglich der
Walzenabstand von dem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar bei dem in
Abbildung 2 gezeigten oberen Streckwerk unmittelbar und einfach möglich. Unter
Einhaltung ergonomischer und arbeitssicherheitstechnischer Standards ist diese
anspruchsgemäße Bedingung für das in Abbildung 2 unten gezeigte zweite
Streckwerk für die zentrale Plattform nicht erfüllt. Der aus dem Dokument E12
bekannt gewordenen Doppelkopfstrecke fehlt demnach das beide Streckwerke
betreffende Teilmerkmal M1.2.1 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
Die beiden Streckwerke arbeiten unabhängig voneinander und sind mit
entkoppelten Antriebssträngen und anspruchsgemäßen Antrieben (M6.3, M6.4,
M6.5) ausgebildet. Diesbezüglich wird auf Seite 11, rechte Spalte (Absatz:
„Höchstes Qualitätsniveau durch unabhängiges Regelsystem“) verwiesen.
Abgesehen von der zentralen Plattform weisen die beiden Einkopfstrecken
erkennbar keine weitere gemeinsame Maschinenkomponente im Sinne des
Streitpatents auf. Das vollständige Merkmal M6.6 ist somit in der Druckschrift E12
nicht offenbart.
Die Doppelkopfstrecken nach den Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hauptantrag
sind somit neu gegenüber dem Dokument E12.
Die Druckschrift D3 betrifft ein Streckwerk zum Verstrecken mehrerer Faserbänder
(vgl. Patentanspruch 1, Figuren). Zwei der dort beschriebenen Streckwerke können
auch nebeneinander in einer Doppelkopfstrecke (vgl. Abs. 0056) angeordnet
werden (M1, M1.1, M6, M6.1). Zu einer zentralen Plattform (M1.2, M1.2.1) oder zu
einer Entkoppelung der Antriebsstränge bzw. der Antriebe (M6.3, M6.4, M6.5) ist
dort nichts angegeben (vgl. Abs. 0017, 0036, 0050).
Aus dem Dokument E4 (vgl. Titelseite, Abb. Seiten 3 bis 5, Seite 7, Absatz: Antrieb,
Technische Daten Antriebsmotor)
ist eine Doppelkopfstrecke mit zwei
nebeneinander angeordneten Streckwerken bekannt. Eine zentrale Plattform ist
vor, aber nicht zwischen den Streckwerken angeordnet (vgl. Abb. Titelseite, Seite
10 und 11). Die Streckwerke werden nicht entkoppelt angetrieben, sondern
verfügen über einen gemeinsamen Antrieb (vgl. Abb., Seite 3 bis 5, linke Spalte auf
Seite 8). Es fehlen somit zumindest ein Teilmerkmal M1.2 sowie die Merkmale M6.3
bis M6.5 der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche.
Die Druckschrift E6 bzw. ihre Übersetzungen E6‘ und E6‘‘ betreffen eine
Doppelkopfstrecke (two-delivery drawing frame D, Figuren 1, 2). In Figur 2 i. V. m.
Abs. 0007 sind zwei nebeneinander angeordnete Streckwerke (draft part P) der
Doppelkopfstrecke offenbart (M1, M1.2, M6, M6.1).
Zu einer zentralen zwischen den Streckwerken angeordneten Plattform ist dort
nichts angegeben (M1.2, M1.2.1 fehlen).
Der Antriebsmechanismus der Streckwerke ist in Figur 2 abgebildet, aber in der
Beschreibung nicht näher erläutert. Figur 2 zeigt auf der rechten Seite einen Antrieb,
der zur Betätigung sämtlicher Walzen des rechten Streckwerks sowie zumindest
des rechten Creels K dient. Über eine gemeinsame Welle wird auch die
Ausgangswalze des linken Streckwerks mit angetrieben. Ob am linken Streckwerk
ein zusätzlicher Antrieb zur Betätigung der Eingangs- und Mittelwalze sowie des
linken Creels vorgesehen ist, ist nicht erkennbar. Die im Sinne des Streitpatents
(vgl. Streitpatentschrift Abs. 0026) ebenfalls den Streckwerken zuzuordnenden
Drehteller werden über einen gemeinsamen zusätzlichen Antrieb und über eine
gemeinsame Welle betätigt. Somit sind die Antriebsstränge zumindest für die
Ausgangswalzen und die Drehteller durch gemeinsame Wellen und Getriebe
miteinander verbunden, so dass die Antriebsstränge und Antriebe der beiden
Streckwerke jedenfalls nicht für diese Komponenten unabhängig bzw. vollständig
mechanisch entkoppelt sind. Es fehlen somit wenigstens die Teilmerkmale M6.3
und M6.4 sowie das Merkmal M6.5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 6.
Das Dokument E9 zeigt u. a. Fotografien der Einkopfstrecken SB 951 und RSB 951
mit Baujahr 1997 bzw. 1995 aus dem Hause der Beschwerdeführerin (vgl.
untenstehende Abb. 3 mit Auswahl von Fotografien aus dem Dokument E9).
Abbildung 3: Fotographien aus dem Dokument E9
Auch wenn das Dokument E9 Abbildungen enthält, die mit ihm nach dem Zeitrang
des Streitpatents veröffentlicht wurden, so ist doch unstreitig, dass zum Anmeldetag
des Streitpatents diese Strecke in ihrer unregulierten (SB 951) als auch regulierten
Ausführung (RSB 951) dem Stand der Technik zuzurechnen war. Dieser Umstand
wird durch das auf den 29.08.2005 datierte Dokument E8 (vgl. letzter Absatz)
belegt. Zudem werden oder wurden Strecken beider Typen auch mit vor dem
Anmeldetag des Streitpatents datierten Typenschildern im Internet recherchierbar
zum Kauf angeboten.
Die regulierte und unregulierte Strecke unterscheiden sich abgesehen von der
Band-Einlaufregelung
in ihrem prinzipiellen Aufbau nicht wesentlich. Das
Streckwerk ist mittig im Gehäuse vorgesehen und über eine beidseitig zu öffnende
Klappe zugänglich. Seitlich sind Bedienplattformen ausgebildet, von denen aus ein
Bediener unmittelbar und einfach den Walzenabstand von einem Mittelwalzenpaar
zum Ausgangswalzenpaar einstellen kann. Zur Bandüberprüfung, Einstellung und
Steuerung des Streckwerks ist bei der RSB 951 einseitig ein dem Fachmann
bekanntes Bedienpanel vorgesehen (vgl. Abb. 3, Bild links oben).
Eine Doppelkopfstrecke bzw. eine platzsparende Aufstellung von Einkopfstrecken
bildet die Strecke RSB 951 für sich genommen nicht aus (M1 und M6).
Die übrigen Druckschriften liegen erkennbar weiter ab.
1.3. Der Gegenstand gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 6 nach
Hauptantrag beruht ausgehend von dem Dokument E12 nicht auf einer
Das Merkmal M6.6 definiert, dass andere, von den Antrieben unabhängige
Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke gemeinsam genutzt werden.
Diesbezüglich ist aus dem Dokument E12 bekannt, dass eine zentrale Plattform
zwischen den Strecken ausgebildet ist. Diese zentrale Plattform ist bereits als eine
gemeinsame Maschinenkomponente im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl.
obige Ausführungen zur Auslegung unter A.2.).
Eine Ausgestaltung gemäß dem vollständigen Merkmal M6.6 des Gegenstandes
nach Patentanspruch 6 ist dem Fachmann nahegelegt:
Im Rahmen der Einrichtungsplanung von textilen Fertigungsanlagen ist der
Fachmann bestrebt, optimale Layout-Lösungen
für die mechanischen und
steuerungstechnischen Anlagenkomponenten zu entwickeln. Hinsichtlich der
Steuerungstechnik umfassen diese fachmännischen Überlegungen u. a. die
konzeptionelle Planung der Schaltschränke sowie die
Integration der
Schaltschränke ins Gesamtlayout mit der Definition der notwendigen bauseitigen
Einspeisepunkte. Im Rahmen dieser Detailplanung ist es für den Fachmann eine
naheliegende und rein handwerkliche Maßnahme, identische Einzelsteuerungen
zumindest in einer gemeinsamen Schaltschrankgruppe zusammenzufassen, um die
Anzahl der hallenseitigen Einspeisepunkte aber auch, wenn möglich, die Anzahl der
notwendigen elektrischen Einzelkomponenten zu
reduzieren. Eine solche
Maßnahme
ist dem Fachmann gerade bei zwei unmittelbar benachbart
aufgestellten baugleichen Anlagenkomponenten, wie den in Abbildung 2 des
Dokuments E12 auf Seite 12 offenbarten Strecken, angezeigt. Ein zumindest
teilweise gemeinschaftlich genutzter Schaltschrank ist als weitere gemeinsam
genutzte Maschinenkomponente
im Sinne des Streitpatents zu verstehen
(Teilmerkmal M6.6).
Neben den bereits aus der Druckschrift E12 bekannten Merkmalen M6 bis M6.5 ist
auch das vollständige Merkmal M6.6 des Gegenstandes nach Patentanspruch 6
dem Fachmann somit im Rahmen seines üblichen fachroutinierten Handelns
nahegelegt.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 6 und aufgrund
des Umstandes, dass der Patentanspruch 1 in seiner Fassung nach Hauptantrag
nicht zum Gegenstand eines auf seinen selbständigen Schutz gerichteten
Hilfsantrag gemacht worden ist, kann mit dem Hauptantrag weder insgesamt noch
teilweise das Streitpatent mit Erfolg verteidigt werden (vgl. BGH, GRUR 2017,
57(60) – „Datengenerator“).
Dennoch sei diesbezüglich auf die untenstehenden Ausführungen unter B.2.3.1. zur
Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, aus denen
hervorgeht, dass ohnehin auch die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags angesichts fachmännischer
Überlegungen ausgehend von der Einkopfstrecke RSB 951 unter Hinzuziehung des
Dokuments E12 nicht gegeben ist.
2.
Die von der Beschwerdeführerin mit Hilfsantrag 1 vorgelegte Fassung der
Patentansprüche ist zulässig und ihre Gegenstände sind ausführbar; auf ihrer
Grundlage erweist sich das Streitpatent auch als bestandsfähig.
2.1
Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der
Zulässigkeit der
im Rahmen des Hilfsantrags 1
in den unabhängigen
Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen erweisen sich als unbegründet.
Die gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 nach Hauptantrag zusätzlich
aufgenommenen Merkmale M1.3 und M6.7 der Gegenstände der unabhängigen
Patentansprüche 1 und 5 basieren auf dem ursprünglichen bzw. erteilten
Patentanspruch 3
i. V. m. Absatz 0007 der Offenlegungsschrift bzw. der
Streitpatentschrift.
Entgegen der Meinung der Einsprechenden
(vgl. Schriftsatz aus dem
Einspruchsverfahren vom 27.03.2019, Abschnitt IV. a., Seiten 5 und 6) ist der erste
Satz im Absatz 0007 so zu verstehen, dass das mindestens eine Bedienpanel nicht
nur zur Steuerung beider Streckwerke, sondern auch zur Bandüberprüfung und
/oder Einstellung genutzt werden soll. Dies wird auch im weiteren Verlauf dieses
Absatzes deutlich, wenn beschrieben wird, dass der Arbeitsbereich, in dem das
Bedienpanel angeordnet sei, dem Bediener zum Kontrollieren und Einstellen dienen
solle. Dass hierzu das Bedienpanel verwendet wird, ist offensichtlich. Als weitere
Offenbarungsstütze dieser Merkmale kann aber auch der Absatz 0028 der
Offenlegungs- und Streitpatentschrift herangezogen werden.
Warum gemäß den Ausführungen der Einsprechenden (vgl. Schriftsatz vom
26.04.2021, Seite 10 zum Hilfsantrag 1), die Zweckangabe in den Merkmalen M1.3
und M6.7, wonach das mindestens eine Bedienpanel zur Bandprüfung und
Einstellung und Steuerung beider Streckwerke dienen soll, lediglich fakultativ zu
verstehen sein
könnte, erschließt sich dem Senat angesichts des
Merkmalswortlautes nicht.
2.2
Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5 nach
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag gelten bereits als
neu gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik (vgl. obenstehende
Ausführungen unter B.1.2.).
Demnach ist auch den, demgegenüber über die Merkmale M1.3 und M6.7 enger
gefassten Gegenständen gemäß den Patentansprüchen 1 und 5 in der Fassung
des Hilfsantrags 1 die Neuheit zuzugestehen.
2.3
Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5 nach
2.3.1 Doppelkopfstrecke nach Patentanspruch 1
Im Bestreben, für zumindest zwei Einkopfstrecken vom Typ RSB 951 (vgl.
Dokument E9), eine hinsichtlich des Platzbedarfs optimierte Layout-Variante
anzugeben, zieht der Fachmann die Druckschrift E12 mit hinzu.
In der Druckschrift E12 erhält der Fachmann den Hinweis, zwei Einkopfstrecken
platzoptimiert mit einer zentralen gemeinsamen Plattform anzuordnen (vgl. Abb. 2,
Seite 12).
Wendet der Fachmann diese Lehre bei der Layout-Planung von Einkopfstrecken
vom Typ RSB 951 an, so gelangt er zu einer Anordnung von zwei Einkopfstrecken
RSB 951 mit einer von oben gesehen zentralen Plattform (M1.2), wobei diese
Anordnung von zwei Einkopfstrecken als Doppelkopfstrecke mit den Merkmalen M1
und M1.1 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 zu verstehen ist. Die Deckel
der Streckwerke lassen sich für beide Streckwerke von der zentralen Plattform aus
öffnen, so dass beide Streckwerke für den Bediener unmittelbar und einfach
zugänglich werden. Durch die symmetrische bzw. mittige Anordnung der
Streckwerke (vgl. obenstehende Abb. 3 im Abschnitt B.1.2., Bild links unten) ist der
Walzenabstand von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar für beide
Streckwerke u. a. auch von der zentralen Plattform aus einstellbar (M1.2.1).
Die Patentinhaberin führt aus, das Dokument E9 könne auch in Kombination mit
dem Dokument E12 nicht das Merkmal M1.2.1 nahelegen (vgl. Schriftsatz vom
11.06.2021, Abschnitt IV. 2.), da bei den Strecken vom Typ SB 951 oder RSB 951
zur Einstellung des Abstandes der Streckwerkswalzen Arbeiten von beiden Seiten
des Streckwerks nötig wären.
Dieses Argument verfängt aber gerade nicht, da anspruchsgemäß nicht gefordert
ist, dass die Einstellung des Walzenabstands nur von einer Seite erfolgen müsse.
Denn ein Bediener hat von einer, zwischen zwei Strecken des Typs RSB 951
angeordneten zentralen Plattform aus prinzipiell merkmalsgemäß unmittelbaren
und einfachen Zugriff zur Einstellung des Walzenabstandes von den Mittelwalzenzu den Ausgangswalzenpaaren beider Streckwerke, selbst wenn er hierzu jeweils
zusätzlich auch noch auf den Seiten der Streckwerke tätig werden muss, die der
zentralen Plattform gegenüberliegen.
Das weitere Merkmal 1.3 des definierten Gegenstandes ist aber auch bei der
Anwendung der Lehre des Dokuments E12 auf Strecken vom Typ RSB 951 nicht
erfüllt, da eine zentrale Plattform dem Bediener lediglich Zugriff auf das in der
obenstehenden Abbildung 3 im Abschnitt B.1.2. links oben gezeigte Bedienpanel
einer der beiden Strecken erlaubt. Auf das Bedienpanel der anderen Strecke kann
der Fachmann nur von der, dieser Strecke auf der anderen Seite ihres Streckwerks
zugeordneten Zusatzplattform aus, zugreifen.
Eine Veranlassung, dieses Bedienpanel auf die der zentralen Plattform
zugewandten Seite der Strecke zu verlagern, ist nicht gegeben. Vielmehr wäre es,
um die Bedienfreundlichkeit von zwei platzsparend mit einer zentralen Plattform
aufgestellten Strecken RSB 951 zu verbessern, naheliegend, unmittelbar der Lehre
des Dokuments E12 zu folgen und auch für die Strecken vom Typ RSB 951 einen
hinsichtlich der Maschinenmitte asymmetrischen Aufbau zu wählen, um einen
verbesserten Zugriff auf die Streckwerke zu gewährleisten.
Zu einer Doppelkopfstrecke mit dem Merkmal M1.3 des Gegenstandes nach
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 gelangt der Fachmann
demnach nicht in naheliegender Weise.
2.3.2 Doppelkopfstrecke nach Patentanspruch 5
Eine Doppelkopfstrecke mit den Merkmalen M6 bis M6.6 ist dem Fachmann
ausgehend von dem Dokument E12 unter Hinzuziehung seines Fachwissens zwar
nahegelegt (vgl. obige Ausführungen zum Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag
im Abschnitt B.1.3.). Bezüglich des Merkmals M6.7 entnimmt der Fachmann aber
den Abbildungen auf der Titelseite sowie der Seite 12 des Dokuments E12 (vgl.
obenstehend ergänzte Abb. 1 im Abschnitt B.1.2.), dass bei einer Einkopfstrecke
das Bedienpanel in der Mitte des Gehäuses angeordnet ist und dessen Bildschirm
in Fertigungsrichtung zur rechten Seite des Gehäuses hin orientiert ist. Zur
Bedienung des Panels ist ebenfalls in Einlaufrichtung rechts eine Bedienplattform
mit Tritt vorgesehen.
Auch wenn bei einer platzsparenden Aufstellung der beiden Einzelstrecken als
Doppelkopfstrecke
im Sinne des Streitpatents beide Bedienpanels zur
Bandüberprüfung, Einstellung und Steuerung des
jeweiligen Streckwerks
ausgebildet sind, so sieht das Layout der Doppelkopfstrecke lediglich die Bedienung
des Bedienpanels der
in der untenstehend kommentiert wiedergegebenen
Abbildung 4 gezeigten oberen Strecke von der zentralen Plattform aus vor. Das
Bedienen des Panels der unteren Strecke ist nur von einer unteren separaten
Plattform aus möglich.
Entgegen dem Vortrag der Einsprechenden offenbart das Dokument E12 demnach
kein Bedienpanel im Zugriffsbereich des auf der zentralen Plattform stehenden
Bedieners zur Einstellung und Steuerung beider Streckwerke.
Hinweise auf das anspruchsgemäße Merkmal 6.7 finden sich demnach im
Dokument E12 nicht.
Abbildung 4: Kommentiert wiedergegebene Abbildung aus Dokument E12
Das Bedien- und Wartungskonzept des Dokuments E12 ist darauf ausgerichtet,
dass der Bediener Wartungsarbeiten an einem Streckwerk und die notwendigen
Kontroll- und Einstellarbeiten am Bedienpanel für dieses Streckwerk von einem
gemeinsamen und besonders dicht am Streckwerk vorgesehenen Arbeitsbereich
aus und somit ergonomisch optimiert ausführen kann. Würde der Fachmann das
obere Bedienpanel als gemeinsames Bedienpanel ausführen oder aber, wie von
der Patentabteilung
im angefochtenen Beschluss ausgeführt, das untere
Bedienpanel drehbar und somit auch von der zentralen Bedienplattform aus
bedienbar ausgestalten, so wären der Bedien- und der Wartungsbereich für das
untere Streckwerk nicht mehr zwingend zusammengefasst und es ergäben sich
unterschiedliche Bedien- und Wartungskonzepte für die beiden Strecken. Eine
dementsprechende Maßnahme steht nach Auffassung des Senats im Widerspruch
zum in Dokument E12 gelehrten asymmetrischen Aufbau der Einzelstrecken und
würde daher vom Fachmann nicht in Erwägung gezogen.
Ohne bei der in der obenstehenden Abbildung 4 gezeigten oberen und unteren
Strecke von der zentralen Plattform aus auf die gleichen Maschinenkomponenten
der jeweiligen Streckwerke Zugriff zu haben, ist eine Änderung des Bedienkonzepts
für die Bedienpanels des Dokuments E12 im Sinne des Merkmals M6.7 nicht
naheliegend. Hierzu wäre eine „Spiegelung“ der gesamten unteren Strecke
bezüglich der Fertigungsrichtung eine notwendige Voraussetzung. Hinweise auf
eine derartige Maßnahme finden sich weder im vorgelegten Stand der Technik,
noch ist diese Maßnahme dem Fachmann im Rückgriff auf sein Fachwissen
aufgrund des damit verbundenen erheblichen konstruktiven Aufwandes angezeigt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist dem
Fachmann demnach ausgehend von dem Dokument E12 nicht nahegelegt.
Die Einsprechende vertritt weiter die Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 26.04.2021,
Seite 11 unten bis Seite 15, Mitte), ausgehend von dem Dokument E12 sei es
naheliegend, an der zentralen Plattform mittig zwei der aus der Druckschrift E16 für
die Verwendung an einer Doppelkopfstrecke bekannt gewordenen Bedienpanels
vorzusehen (vgl. E16; Abb. Seite 5 oben). Im Hinblick auf die voranstehenden
Feststellungen würde der Fachmann diese Maßnahme aber gerade nicht in
Erwägung ziehen, da von der zentralen Plattform aus das untere der beiden
Streckwerke (vgl. obenstehende Abb. 4)
für Wartungs- und mechanische
Einstellarbeiten nicht erreichbar ist und eine Trennung von Wartungs- und
Bedienbereich für das untere Streckwerk fernliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie
die Druckschrift E16 den Fachmann dazu veranlassen könnte, bei einer
platzsparenden Anordnung von zwei Einkopfstrecken vom Typ RSB 951 (vgl.
Dokument E9) an der Stirnseite der zentralen Plattform in Richtung Gatter hinter
den Streckwerken zwei der in dem Dokument E16 offenbarten Bedienpanels
vorzusehen.
Die Einsprechende sieht des Weiteren ausgehend von dem Dokument E12 unter
Hinzuziehung eines der Dokumente E17 oder E18 die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann als nahegelegt an
(vgl. Schriftsatz vom 26.04.2021, Seite 15, Mitte bis Seite 19, Mitte). Die Dokumente
E17 (vgl. Abb. Seiten 2,4,10,14) und E18 (vgl. Abb. Seiten 4, 7, 10) zeigen jeweils
Einkopfstrecken mit einem
im Bereich des Kannenwechslers schwenkbar
ausgeführten Bedienpanel. Es ist wie bei den Strecken des Dokuments E12 jeweils
ein Arbeitsbereich für den Bediener gezeigt, von dem aus sowohl das nur einseitig
zugängliche Streckwerk gewartet als auch das Panel bedient werden kann. Auch
unter Berücksichtigung eines maximalen Schwenkbereichs ist die Bedienung des
Bedienpanels jeweils nur von einer Längsseite der Einkopfstrecke aus möglich.
Sicherlich mag es naheliegend sein, um den Bedienkomfort bei der
Doppelkopfstrecke des Dokuments E12 zu verbessern, die zwei
in der
obenstehenden Abbildung 4 gezeigten Bedienpanels schwenkbar im Bereich der
jeweiligen Kannenwechsler auszubilden. Dabei aber das Bedienpanel der unteren
Strecke auch auf die Seite der zentralen Plattform zu verlagern, ist wiederum
angesichts des Bedien- und Wartungskonzepts der asymmetrischen Einzelstrecken
gemäß Dokument E12 nicht nahegelegt.
Ausgehend von zwei Einkopfstrecken RSB 951 (vgl. Dokument E9) mit zentraler
Plattform gemäß Dokument E12 finden sich auch in den weiteren Dokumente E17
oder E18 keine Hinweise darauf, die ggfs. schwenkbaren Bedienpanales beider
Strecken auch von der zentralen Plattform aus zugänglich vorzusehen.
Demnach ist eine Ausbildung gemäß dem Merkmal M6.7 (bzw. M1.3 im Hinblick auf
den Patentanspruch 1) dem Fachmann auch unter zusätzlicher Hinzuziehung der
Dokumente E17 und E18 nicht nahegelegt.
Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt sich kein
Naheliegen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1.
Wie der Fachmann allein gestützt auf sein Fachwissen zu einer Doppelkopfstrecke
mit sämtlichen Merkmalen eines der Gegenstände der Patentansprüche 1 oder 5
gemäß Hilfsantrag 1 gelangen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2.4
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 betreffen
zweckmäßige
und
nicht
selbstverständliche Weiterbildungen
der
Doppelkopfstrecken nach den Patentansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag 1. Sie
haben zusammen mit diesen ebenfalls Bestand.
3.
Auf die weiteren Hilfsanträge 2 bis 5 kam es demnach nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Gruber