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BPatG Beschluss vom 08.11.2021 – 11 W (pat) 27/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:081121B11Wpat27.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 27/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 000 920

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8.

November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie

der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:081121B11Wpat27.19.0

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 26

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2019 aufgehoben, und das

Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom

29. Juni 2020;

-

-

Beschreibung gemäß Patentschrift;

Zeichnungen: Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 1. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Doppelkopfstrecke“

am 22. Dezember 2016 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 26 des

Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom

10. April 2019 widerrufen hat.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Beschluss der Patentabteilung

sei

fehlerhaft und das Streitpatent

in der Fassung

eines mit der

Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2020 vorgelegten Haupt- oder Hilfsantrags

patentfähig. Zusammen mit dem Hauptantrag hat sie Hilfsanträge 1 bis 5

eingereicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

-

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. April 2019 über den Widerruf des Patents aufzuheben,

-

und das Patent

im Umfang der mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020

eingereichten Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag,

-

hilfsweise im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 5 aus demselben

Schriftsatz aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin einer Entscheidung

im schriftlichen Verfahren unter der Maßgabe zugestimmt, dass der Senat einem

ihrer Anträge stattgeben könnte.

Die Einsprechende hat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen

vom 29. Juni 2020 und 26. April 2021 widersprochen und beantragt,

-

-

die Beschwerde zurückzuweisen, sowie

mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 eine Entscheidung im schriftlichen

Verfahren.

Sie vertritt die Auffassung, das Streitpatent sei in sämtlichen vorgelegten

Fassungen unklar und sein Gegenstand nicht ausführbar und beruhe in diesen

Fassungen zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Hilfsanträge seinen

darüber hinaus gegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert.

Im Einspruchsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin ihr Vorbringen auf die

folgenden Druckschriften gestützt:

E1

E2

R…-Prospekt „Strecke RSB-D 40 und SB-D 40“

Auszug

der R…-Website

http://www.rieter.com/de/:

„Die

neue

Regulierstrecke RSB-D 40 von R… – Meilenstein der Streckentechnik“;

21.02.2006

E3

E4

DE 195 28 064 A1

Textima-Prospekt „Walzenstrecke 1547; Walzenregulierstrecke 1548“

E5

R… Datenblatt, Maschinendaten und technische Daten SB-D 40, RSB-D

40 und RSB-D 40c

E6

E6’

JP H09 – 301 638 A

EPA Maschinenübersetzung der Druckschrift E6

E6’’ weitere Übersetzung der Druckschrift E6

E7

E8

DE 24 46 192 A1

Auszug aus der R…-Webseite http://www.rieter.com/de/: „RSB/SB Strecke

an PT. INDO LIBERTY TEXTILES übergeben“; 29.08.2005

E9

Inhalt der Webseite http://www.spacentime.net/sell/drawframe.html

E10 R…-Prospekt „Strecken“

E11 DE 10 2006 035 729 A1

E12 R…-Kundenmagazin, „link 2/2006“, 18. Jahrgang, Nr. 48, May 2006

E13 EP 0 381 934 A1.

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin auf die weiteren

Druckschriften,

E13‘ Toyota-Prospekt „DX8“

E14 EP 3 165 635 A1

E15 Europäischer Recherchebericht zur E14

E16 Toyota Textile Machinery Bulletin, Vol. 15, Juli 2003

E17 T…-Prospekt “Hochleistungsstrecke HSR 1000”

E18 T…-Prospekt “Bandtechnologie”

verwiesen.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden noch folgende, auch in der

Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift

(vgl. Abs. 0002) genannte

Druckschriften ermittelt:

D1

D2

GB 737 049 A

DE 31 33 437 A1

D3

DE 10 2007 027 309 A1.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Form

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemacht):

M1

M1.1

Doppelkopfstrecke

mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken (2) zum

Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk (2) vorgelegten

Faserverbund (FB),

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.2

zwischen den beiden Streckwerken (2) von oben gesehen eine

zentrale Plattform (10) angeordnet ist,

M1.2.1

von der aus ein Bediener (B) zur Einstellung des Walzenabstandes

von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar auf beide Streckwerke (2)

unmittelbaren und einfachen Zugriff hat.

Beim Hauptantrag schließen sich die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5

an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 des Streitpatents in der Fassung des

Hauptantrags lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten

Fassung kenntlich gemacht):

M6

M6.1

Doppelkopfstrecke

mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken (2) zum

Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk (2) vorgelegten

Faserverbund,

M6.2 insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6.3

die zwei nebeneinander angeordneten Streckwerke (2) voneinander

unabhängige Antriebsstränge mit Antrieben (40, 41) aufweisen und

M6.4 die Antriebe (40, 41) der beiden Streckwerke (2) mechanisch vollständig

entkoppelt sind,

M6.5 wobei die beiden Streckwerke (2) nicht durch gemeinsame Wellen und

Getriebe miteinander verbunden sind und

M6.6 andere Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke, die unabhängig von

den Antrieben sind, gemeinsam genutzt werden.

Auf den Patentanspruch 6 folgen beim Hauptantrag die abhängigen erteilten

Patentansprüche 7 bis 17.

Bei den Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 kommen gegenüber den

Patentansprüchen 1 und 6 des Hauptantrags noch die Merkmale M1.3 bzw. M6.7

hinzu:

M1.3/M6.7

und dass zwischen den beiden Streckwerken (2) im Zugriffsbereich

des auf der zentralen Plattform (10) stehenden Bedieners (B) zur Bandüberprüfung

und Einstellung und Steuerung beider Streckwerke mindestens ein Bedienpanel

(15) angeordnet ist.

Beim Hilfsantrag 1 schließen sich an die Patentansprüche 1 und 5 die erteilten

abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 5 sowie 7 bis 17 unter Anpassung der

Rückbezüge als abhängige Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 an.

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut der

jeweiligen

abhängigen Patentansprüche sowie zu der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 5, wird

auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unstreitig zulässig und insoweit begründet, als sie zur

beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags 1

führt.

A.

1.

Das

vorliegende Patent betrifft eine Doppelkopfstrecke mit zwei

nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem

dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund (vgl. Streitpatentschrift Abs.

0001).

1.1

In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, dass derartige

Strecken mit zwei Streckwerken insbesondere in Asien relativ weit verbreitet seien.

Ein besonderer Vorteil dieser Strecken, bei der zwei Kannen gleichzeitig befüllt

würden, sei ihr geringerer Platzbedarf im Gegensatz zu zwei separat aufgestellten

Einkopfstrecken. Bei den bekannten Doppelkopfstrecken seien die beiden

Streckwerke antriebstechnisch miteinander gekoppelt. Die Koppelung erfolge

mittels durchgehender Wellen der Streckwerkswalzen, wie beispielsweise bei der

Druckschrift GB 737 049 A (D1), oder zumindest mittels eines gemeinsamen

Motors, der über Getriebe die beiden Streckwerke gleichzeitig antreibe, wie

beispielsweise bei der Druckschrift DE 31 33 437 A (D2). Die Bedienung erfolge

hierbei von vorne, d. h. der Bediener B trete von der Ausgangsseite her

(stromabwärtige Seite) an die beiden Streckwerke heran (siehe Druckschrift

DE 10 2007 027 309 A1; D3). Allerdings sei hierdurch die Bedienfreundlichkeit bzw.

die Erreichbarkeit von Komponenten beider Streckwerke nicht optimal (vgl.

Streitpatentschrift Abs. 0002).

Die

der Erfindung

zugrundeliegende Aufgabe

bestehe

darin,

die

Bedienfreundlichkeit einer Doppelkopfstrecke zu erhöhen (vgl. Streitpatentschrift

Abs. 0003).

1.2

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit

mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Anlagen in der

Faservorbereitung, insbesondere von Strecken, anzusehen. Dieser Fachmann

verfügt

zusätzlich

über

fundierte Kenntnisse

in der Anlagen-

und

Einrichtungsplanung von Textilfertigungsbereichen sowie über Grundkenntnisse in

der Faserverarbeitung und der Steuerung von Maschinenkomponenten.

2.

Die Merkmale der im Rahmen des Hauptantrags vorgeschlagenen Lösungen

bedürfen der Erläuterung.

Der Patentanspruch 1 stellt auf eine Doppelkopfstrecke (M1) mit zwei

nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem

dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund ab (M1.1).

Das Streitpatent möchte unter einer Doppelkopfstrecke eine Strecke mit zwei

Streckwerken verstanden wissen, bei der zwei Kannen gleichzeitig befüllt werden

können und die Maschine gegenüber zwei separat aufgestellten Einkopfstrecken

einen geringeren Platzbedarf aufweist (vgl. Abs. 0002).

Die aus dem Stand der Technik bekannt gewordenen Doppelkopfstrecken wiesen

laut Streitpatentschrift antriebstechnisch miteinander gekoppelte Strecken bzw.

Streckwerke auf (vgl. Abs. 0002). Bei einer Doppelkopfstrecke im Sinne des

Streitpatents

können

die Streckwerke

allerdings

auch mechanischantriebstechnisch unabhängig voneinander

vorgesehen

sein, um eine

ununterbrochene Produktion an einem Streckwerk zu ermöglichen, falls das andere

Streckwerk durch eine Produktionsstörung gestoppt werden müsse (vgl. Abs. 0011).

Ohne eine gegenseitige Beeinflussung der Streckwerke ließe sich die Qualität der

produzierten Faserbänder erhöhen. Bei gleichzeitig geringerem Platzbedarf

verglichen mit einer Einzelmaschine ließe sich ein vergleichbarer Nutzeffekt der

Gesamtmaschine erreichen.

Zu anderen von den Antrieben unabhängigen Maschinenkomponenten der

Doppelkopfstrecke ist im Streitpatent angegeben, dass diese aus Kostengründen

durchaus gemeinsam genutzt werden könnten (vgl. Abs. 0011, letzter Satz). Dies

stellt aber keine obligatorische Bedingung dar, vielmehr besteht

lediglich die

Möglichkeit, dass die Doppelkopfstrecke gemeinsam verwendete Komponenten wie

eine Absaugeinrichtung, eine Pneumatik-Schalttafel oder einen Haupttransformator

aufweisen kann (vgl. Abs. 0014).

Nach Meinung der Patentinhaberin sei allein durch die Verwendung des Begriffs der

Doppelkopfstrecke systemimmanent, dass gemeinsame Bauteile vorhanden sein

müssten (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2020, Abschnitt 4, Seiten 11 bis 16).

Dazu ist aber festzustellen, dass angesichts des Wortlauts des Absatzes 0011 der

Streitpatentschrift ein derart enges Verständnis nicht angezeigt

ist und

insbesondere der Patentanspruch 1 anders als der Patentanspruch 6 (vgl. M6.6)

gemeinsam genutzte Maschinenkomponenten auch nicht fordert.

Zudem vermag das dahingehende Vorbringen der Patentinhaberin (vgl. Eingabe

vom 29.06.2020, Abschnitt 4. c., Seiten 13 bis 14), der Blick auf das Produktportfolio

der Hersteller belegte, dass die Fachwelt zwischen zwei nebeneinandergestellten

Einkopfstrecken und einer Doppelkopfstrecke unterschiede, den Senat nicht zu

überzeugen. Denn bspw. geht aus dem

im

Internet

recherchierbaren

Herstellerprospekt zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

aus dem Hause der Einsprechenden genannten Regulierstrecke „Compact“ TD10C

hervor, dass durch eine platzsparende sog. COMPACT-Aufstellung von zwei

Einkopfstrecken TD 10 bereits ein „Doppelkopf-Konzept“ TD10-C als verwirklicht

angesehen wird.

Da nach alledem eine antriebstechnische Kopplung zwischen den beiden

Einzelstreckwerken einerseits keine notwendige gegenständliche Ausgestaltung

einer Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents sein muss und andererseits

auch andere Maschinenkomponenten der Einkopfstrecken nicht zwingend

gemeinsam genutzt werden müssen, kann unter einer Doppelkopfstrecke im Sinne

des Streitpatents bereits eine, gegenüber zwei komplett getrennt aufgestellten

Einkopfstrecken, platzsparende Anordnung zweier Einkopfstrecken nebeneinander

verstanden werden.

Als Mittel zur Minimierung des Flächenbedarfs bei der streitpatentgemäßen

Doppelkopfstrecke ist im Patentanspruch 1 eine von oben gesehen zwischen den

beiden Streckwerken angeordnete zentrale Plattform definiert (M1.2), von der aus

dem Bediener zur Einstellung des Walzenabstandes von einem Mittelwalzenpaar

zum Ausgangswalzenpaar auf beide Streckwerke unmittelbaren und einfachen

Zugriff hat (M1.2.1).

Nach allgemeinem fachmännischem Verständnis ist somit gefordert, dass es von

der zentralen Plattform aus für den Bediener möglich sein soll, den Walzenabstand

von dem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar unter Einhaltung

ergonomischer und arbeitssicherheitstechnischer Standards unter Zuhilfenahme

gängiger Werkzeuge bei beiden Streckwerken einzustellen.

Der Patentanspruch 6 ist ebenfalls auf eine Doppelkopfstrecke (M6) mit zwei

nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem

dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund (M6.1) gerichtet, wobei die

weiteren Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 lediglich fakultativ

mit einzubeziehen sind (M6.2). Für die beiden Streckwerke sind voneinander

unabhängige Antriebsstränge mit mechanisch vollständig entkoppelten Antrieben

gefordert (M6.3, M6.4), wobei die beiden Streckwerke auch nicht durch

gemeinsame Wellen und Getriebe miteinander verbunden sein sollen (M6.5).

Weiter ist über das Merkmal M6.6 definiert, dass andere Maschinenkomponenten

der Doppelkopfstrecke, die unabhängig von den Antrieben sind, gemeinsam genutzt

werden. Zwar sind, wie obenstehend ausgeführt, zwei platzsparend nebeneinander

angeordnete Einkopfstrecken als Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents zu

verstehen, allerdings müssen anders als bei der Doppelkopfstrecke gemäß

Patentanspruch 1 zusätzlich gemeinsame Maschinenkomponenten, also zumindest

zwei solche, von den Antrieben unabhängige Komponenten, tatsächlich vorhanden

sein.

Der Fachmann versteht unter gemeinsamen, von den Antrieben unabhängigen

Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke als Gesamtmaschine derartige

Komponenten, die jeweils gegenständlich nur einmal vorgesehen sind und für beide

Strecken gemeinsam genutzt werden können, ohne dass dies einem getrennten

oder unabhängigen Betrieb der einzelnen Streckwerke bzw. deren Antriebe

entgegenstehen würde (vgl. Abs. 0011). Wenn auch bei Ausfall eines

Streckwerksantriebs weiter betreibbar oder nutzbar und somit von den Antrieben

unabhängig,

so

können

diese Maschinenkomponenten

über

die

Steuerungseinrichtung mit den Streckwerksantrieben funktional verknüpft sein.

Das Streitpatent (vgl. Abs. 0009, 0013, 0014, 0031) nennt beispielhaft derartige

gemeinsame und mit den Antrieben steuerungstechnisch im Austausch stehende

Maschinenkomponenten in Form von einem Bedienpanel, einer gemeinsamen

Absaugeinrichtung, einer Pneumatik-Schalttafel, einem Haupttransformator oder

gemeinsamen Antrieben für die Kannenwechsler. Reine mechanische gemeinsame

Maschinenkomponenten im Sinne des Streitpatents können eine gemeinsam

genutzte zentrale oder eine vordere Plattform, ein Sockel, ein Gehäuse für zwei

Bedienpanel oder ein zentraler Kasten sein. Eine im Streitpatent nicht genannte

gemeinsame Komponente könnte aber bspw. auch ein gemeinsamer Schaltschrank

mit einer übergeordneten speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) bilden.

Angesichts dieses Verständnisses des Merkmals M6.6 bestehen seitens des

Senats keine Bedenken hinsichtlich dessen Ausführbarkeit.

B.

1.

In der Fassung des Hauptantrags erweist sich das Streitpatent nicht als

rechtsbeständig.

1.1

Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.

Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 1 (M1,

M1.1, M1.2, Teilmerkmal M1.2.1) i. V. m. den Absätzen 0027 und 0028 der

Offenlegungs- bzw. Streitpatentschrift zurück (Teilmerkmal M1.2.1).

Die Merkmale M6 bis M6.5 des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 6

fußen auf dem Patentanspruch 6 vom Anmeldetag (M6.1, M6.2, M6.4) i. V. m. den

Absätzen 0012 und 0032 der Offenlegungsschrift (M6.3, M6.5).

Im

letzten Satz des Absatzes 0011 der Offenlegungsschrift bzw. der

Streitpatentschrift ist zum zusätzlichen Merkmal M6.6 angegeben, dass andere

Maschinenkomponenten, die unabhängig von den Antrieben sind, durchaus

gemeinsam

genutzt werden

können. Dass

es

sich

dabei

um

Maschinenkomponenten der im vorangehenden Satz genannten Gesamtmaschine

also der Doppelkopfstrecke handeln soll, ist offensichtlich. Das Merkmal M6.6 ist

somit entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Einsprechenden

ursprungsoffenbart (vgl. Schriftsatz vom 27.03.2019 aus dem Einspruchsverfahren,

Abschnitt IV. a., Seiten 8 und 9).

Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 17 gehen auf die

entsprechenden ursprünglichen Patentansprüche zurück.

1.2

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nach

Hauptantrag sind neu (§§ 1, 3 PatG).

Es ist nicht ersichtlich, wann das, die Strecken RDB-D 40 und SB-D 40 aus dem

Hause der Beschwerdeführerin betreffende Dokument E1 der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht wurde. Der Rückschluss der Beschwerdegegnerin (vgl.

Einspruchsschriftsatz vom 21.09.2017, Seite 5), dass mit dem Dokument E2 auch

das Dokument E1 öffentlich wurde, ist rein hypothetisch.

Als Stand der Technik zu den Strecken RSB-D 40 und SB-D 40 kann aber das

Dokument E12 vom Zeitrang her verlässlich herangezogen werden.

Dort (vgl. Titelseite, Seiten 11 und 12) wird insbesondere die regulierte

Einkopfstrecke RSB-D 40 beschrieben.

Die Abbildungen auf der Titelseite und auf Seite 12 offenbaren i. V. m. mit den

Ausführungen auf den Seiten 11 und 12 (vgl. untenstehend ergänzte Abb. 1), dass

sich bei einer Einkopfstrecke das Streckwerk in Einlaufrichtung des Bandes auf der

rechten Seite des Gehäuses über der zu befüllenden Kanne befindet. Ein

Bedienpanel ist in der Mitte des Gehäuses angeordnet. Der Bildschirm des

Bedienpanels ist in Bandeinlaufrichtung zur rechten Seite des Gehäuses hin

orientiert. Zur Bedienung des Panels und zur Durchführung der Wartungsarbeiten

am Streckwerk ist bei einer separaten Einkopfstrecke in Bandeinlaufrichtung rechts

eine Bedienplattform mit Tritt vorgesehen. Eine in Fertigungsrichtung links vom

Gehäuse ausgebildete Plattform dient der Wartung des Antriebs.

Abbildung 1: Kommentiert wiedergegebene Abbildungen aus Dokument E12

Im Hinblick auf die linke Fotografie in der voranstehenden Abbildung 1 ist dem

Fachmann ein hinsichtlich der Maschinenmitte asymmetrischer Aufbau der

Einzelstrecke offenbart, der bewusst eine ergonomisch einfache Bedienung und

Wartung des Streckwerkes von nur einer Seite ermöglicht und somit insbesondere

hinsichtlich der Wartung des Streckwerks gegenüber einer symmetrischen bzw.

mittigen Anordnung des Streckwerks eine unmittelbare und einfachere

Zugänglichkeit zum Streckwerk von nur einer Seite aus gewährleistet.

Auf Seite 12 des Dokuments E12 in der Abbildung 2 (vgl. untenstehend kommentiert

wiedergegebene Abb. 2) ist eine platzsparende Anordnung („geringe Breite“) zweier

solcher Einkopfstrecken, also von zwei Streckwerken nebeneinander (M1.1, M6.1)

mit einer zentralen Plattform zwischen den Streckwerken für den Bediener offenbart

(M1.2).

Abbildung 2: Kommentiert wiedergegebene Abbildung aus Dokument E12

Diese Anordnung bildet eine Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents aus (M1,

M6).

Die Titelabbildung i. V. m. Seite 12, rechte Spalte (Absatz: „Einfachheit durch beste

Zugänglichkeit“) offenbart, dass die Streckwerke für Wartungsarbeiten zugänglich

sein sollen. Dass sich hierzu die Gehäuse über entsprechende Klappen öffnen

lassen und somit für den Bediener bei geöffneten Klappen eine prinzipielle

Zugänglichkeit im Sinne einer Erreichbarkeit der Walzen beider Streckwerke von

der zentralen Plattform aus möglich ist, ist für den Fachmann offensichtlich

(Teilmerkmal M1.2.1).

Bei der kompakten und platzsparenden Aufstellung zweier Einkopfstrecken (vgl.

obenstehende Abb. 2)

ist von der zentralen Plattform aus

lediglich der

Walzenabstand von dem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar bei dem in

Abbildung 2 gezeigten oberen Streckwerk unmittelbar und einfach möglich. Unter

Einhaltung ergonomischer und arbeitssicherheitstechnischer Standards ist diese

anspruchsgemäße Bedingung für das in Abbildung 2 unten gezeigte zweite

Streckwerk für die zentrale Plattform nicht erfüllt. Der aus dem Dokument E12

bekannt gewordenen Doppelkopfstrecke fehlt demnach das beide Streckwerke

betreffende Teilmerkmal M1.2.1 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.

Die beiden Streckwerke arbeiten unabhängig voneinander und sind mit

entkoppelten Antriebssträngen und anspruchsgemäßen Antrieben (M6.3, M6.4,

M6.5) ausgebildet. Diesbezüglich wird auf Seite 11, rechte Spalte (Absatz:

„Höchstes Qualitätsniveau durch unabhängiges Regelsystem“) verwiesen.

Abgesehen von der zentralen Plattform weisen die beiden Einkopfstrecken

erkennbar keine weitere gemeinsame Maschinenkomponente im Sinne des

Streitpatents auf. Das vollständige Merkmal M6.6 ist somit in der Druckschrift E12

nicht offenbart.

Die Doppelkopfstrecken nach den Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hauptantrag

sind somit neu gegenüber dem Dokument E12.

Die Druckschrift D3 betrifft ein Streckwerk zum Verstrecken mehrerer Faserbänder

(vgl. Patentanspruch 1, Figuren). Zwei der dort beschriebenen Streckwerke können

auch nebeneinander in einer Doppelkopfstrecke (vgl. Abs. 0056) angeordnet

werden (M1, M1.1, M6, M6.1). Zu einer zentralen Plattform (M1.2, M1.2.1) oder zu

einer Entkoppelung der Antriebsstränge bzw. der Antriebe (M6.3, M6.4, M6.5) ist

dort nichts angegeben (vgl. Abs. 0017, 0036, 0050).

Aus dem Dokument E4 (vgl. Titelseite, Abb. Seiten 3 bis 5, Seite 7, Absatz: Antrieb,

Technische Daten Antriebsmotor)

ist eine Doppelkopfstrecke mit zwei

nebeneinander angeordneten Streckwerken bekannt. Eine zentrale Plattform ist

vor, aber nicht zwischen den Streckwerken angeordnet (vgl. Abb. Titelseite, Seite

10 und 11). Die Streckwerke werden nicht entkoppelt angetrieben, sondern

verfügen über einen gemeinsamen Antrieb (vgl. Abb., Seite 3 bis 5, linke Spalte auf

Seite 8). Es fehlen somit zumindest ein Teilmerkmal M1.2 sowie die Merkmale M6.3

bis M6.5 der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche.

Die Druckschrift E6 bzw. ihre Übersetzungen E6‘ und E6‘‘ betreffen eine

Doppelkopfstrecke (two-delivery drawing frame D, Figuren 1, 2). In Figur 2 i. V. m.

Abs. 0007 sind zwei nebeneinander angeordnete Streckwerke (draft part P) der

Doppelkopfstrecke offenbart (M1, M1.2, M6, M6.1).

Zu einer zentralen zwischen den Streckwerken angeordneten Plattform ist dort

nichts angegeben (M1.2, M1.2.1 fehlen).

Der Antriebsmechanismus der Streckwerke ist in Figur 2 abgebildet, aber in der

Beschreibung nicht näher erläutert. Figur 2 zeigt auf der rechten Seite einen Antrieb,

der zur Betätigung sämtlicher Walzen des rechten Streckwerks sowie zumindest

des rechten Creels K dient. Über eine gemeinsame Welle wird auch die

Ausgangswalze des linken Streckwerks mit angetrieben. Ob am linken Streckwerk

ein zusätzlicher Antrieb zur Betätigung der Eingangs- und Mittelwalze sowie des

linken Creels vorgesehen ist, ist nicht erkennbar. Die im Sinne des Streitpatents

(vgl. Streitpatentschrift Abs. 0026) ebenfalls den Streckwerken zuzuordnenden

Drehteller werden über einen gemeinsamen zusätzlichen Antrieb und über eine

gemeinsame Welle betätigt. Somit sind die Antriebsstränge zumindest für die

Ausgangswalzen und die Drehteller durch gemeinsame Wellen und Getriebe

miteinander verbunden, so dass die Antriebsstränge und Antriebe der beiden

Streckwerke jedenfalls nicht für diese Komponenten unabhängig bzw. vollständig

mechanisch entkoppelt sind. Es fehlen somit wenigstens die Teilmerkmale M6.3

und M6.4 sowie das Merkmal M6.5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 6.

Das Dokument E9 zeigt u. a. Fotografien der Einkopfstrecken SB 951 und RSB 951

mit Baujahr 1997 bzw. 1995 aus dem Hause der Beschwerdeführerin (vgl.

untenstehende Abb. 3 mit Auswahl von Fotografien aus dem Dokument E9).

Abbildung 3: Fotographien aus dem Dokument E9

Auch wenn das Dokument E9 Abbildungen enthält, die mit ihm nach dem Zeitrang

des Streitpatents veröffentlicht wurden, so ist doch unstreitig, dass zum Anmeldetag

des Streitpatents diese Strecke in ihrer unregulierten (SB 951) als auch regulierten

Ausführung (RSB 951) dem Stand der Technik zuzurechnen war. Dieser Umstand

wird durch das auf den 29.08.2005 datierte Dokument E8 (vgl. letzter Absatz)

belegt. Zudem werden oder wurden Strecken beider Typen auch mit vor dem

Anmeldetag des Streitpatents datierten Typenschildern im Internet recherchierbar

zum Kauf angeboten.

Die regulierte und unregulierte Strecke unterscheiden sich abgesehen von der

Band-Einlaufregelung

in ihrem prinzipiellen Aufbau nicht wesentlich. Das

Streckwerk ist mittig im Gehäuse vorgesehen und über eine beidseitig zu öffnende

Klappe zugänglich. Seitlich sind Bedienplattformen ausgebildet, von denen aus ein

Bediener unmittelbar und einfach den Walzenabstand von einem Mittelwalzenpaar

zum Ausgangswalzenpaar einstellen kann. Zur Bandüberprüfung, Einstellung und

Steuerung des Streckwerks ist bei der RSB 951 einseitig ein dem Fachmann

bekanntes Bedienpanel vorgesehen (vgl. Abb. 3, Bild links oben).

Eine Doppelkopfstrecke bzw. eine platzsparende Aufstellung von Einkopfstrecken

bildet die Strecke RSB 951 für sich genommen nicht aus (M1 und M6).

Die übrigen Druckschriften liegen erkennbar weiter ab.

1.3. Der Gegenstand gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 6 nach

Hauptantrag beruht ausgehend von dem Dokument E12 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Das Merkmal M6.6 definiert, dass andere, von den Antrieben unabhängige

Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke gemeinsam genutzt werden.

Diesbezüglich ist aus dem Dokument E12 bekannt, dass eine zentrale Plattform

zwischen den Strecken ausgebildet ist. Diese zentrale Plattform ist bereits als eine

gemeinsame Maschinenkomponente im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl.

obige Ausführungen zur Auslegung unter A.2.).

Eine Ausgestaltung gemäß dem vollständigen Merkmal M6.6 des Gegenstandes

nach Patentanspruch 6 ist dem Fachmann nahegelegt:

Im Rahmen der Einrichtungsplanung von textilen Fertigungsanlagen ist der

Fachmann bestrebt, optimale Layout-Lösungen

für die mechanischen und

steuerungstechnischen Anlagenkomponenten zu entwickeln. Hinsichtlich der

Steuerungstechnik umfassen diese fachmännischen Überlegungen u. a. die

konzeptionelle Planung der Schaltschränke sowie die

Integration der

Schaltschränke ins Gesamtlayout mit der Definition der notwendigen bauseitigen

Einspeisepunkte. Im Rahmen dieser Detailplanung ist es für den Fachmann eine

naheliegende und rein handwerkliche Maßnahme, identische Einzelsteuerungen

zumindest in einer gemeinsamen Schaltschrankgruppe zusammenzufassen, um die

Anzahl der hallenseitigen Einspeisepunkte aber auch, wenn möglich, die Anzahl der

notwendigen elektrischen Einzelkomponenten zu

reduzieren. Eine solche

Maßnahme

ist dem Fachmann gerade bei zwei unmittelbar benachbart

aufgestellten baugleichen Anlagenkomponenten, wie den in Abbildung 2 des

Dokuments E12 auf Seite 12 offenbarten Strecken, angezeigt. Ein zumindest

teilweise gemeinschaftlich genutzter Schaltschrank ist als weitere gemeinsam

genutzte Maschinenkomponente

im Sinne des Streitpatents zu verstehen

(Teilmerkmal M6.6).

Neben den bereits aus der Druckschrift E12 bekannten Merkmalen M6 bis M6.5 ist

auch das vollständige Merkmal M6.6 des Gegenstandes nach Patentanspruch 6

dem Fachmann somit im Rahmen seines üblichen fachroutinierten Handelns

nahegelegt.

Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 6 und aufgrund

des Umstandes, dass der Patentanspruch 1 in seiner Fassung nach Hauptantrag

nicht zum Gegenstand eines auf seinen selbständigen Schutz gerichteten

Hilfsantrag gemacht worden ist, kann mit dem Hauptantrag weder insgesamt noch

teilweise das Streitpatent mit Erfolg verteidigt werden (vgl. BGH, GRUR 2017,

57(60) – „Datengenerator“).

Dennoch sei diesbezüglich auf die untenstehenden Ausführungen unter B.2.3.1. zur

Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, aus denen

hervorgeht, dass ohnehin auch die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags angesichts fachmännischer

Überlegungen ausgehend von der Einkopfstrecke RSB 951 unter Hinzuziehung des

Dokuments E12 nicht gegeben ist.

2.

Die von der Beschwerdeführerin mit Hilfsantrag 1 vorgelegte Fassung der

Patentansprüche ist zulässig und ihre Gegenstände sind ausführbar; auf ihrer

Grundlage erweist sich das Streitpatent auch als bestandsfähig.

2.1

Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der

Zulässigkeit der

im Rahmen des Hilfsantrags 1

in den unabhängigen

Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen erweisen sich als unbegründet.

Die gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 nach Hauptantrag zusätzlich

aufgenommenen Merkmale M1.3 und M6.7 der Gegenstände der unabhängigen

Patentansprüche 1 und 5 basieren auf dem ursprünglichen bzw. erteilten

Patentanspruch 3

i. V. m. Absatz 0007 der Offenlegungsschrift bzw. der

Streitpatentschrift.

Entgegen der Meinung der Einsprechenden

(vgl. Schriftsatz aus dem

Einspruchsverfahren vom 27.03.2019, Abschnitt IV. a., Seiten 5 und 6) ist der erste

Satz im Absatz 0007 so zu verstehen, dass das mindestens eine Bedienpanel nicht

nur zur Steuerung beider Streckwerke, sondern auch zur Bandüberprüfung und

/oder Einstellung genutzt werden soll. Dies wird auch im weiteren Verlauf dieses

Absatzes deutlich, wenn beschrieben wird, dass der Arbeitsbereich, in dem das

Bedienpanel angeordnet sei, dem Bediener zum Kontrollieren und Einstellen dienen

solle. Dass hierzu das Bedienpanel verwendet wird, ist offensichtlich. Als weitere

Offenbarungsstütze dieser Merkmale kann aber auch der Absatz 0028 der

Offenlegungs- und Streitpatentschrift herangezogen werden.

Warum gemäß den Ausführungen der Einsprechenden (vgl. Schriftsatz vom

26.04.2021, Seite 10 zum Hilfsantrag 1), die Zweckangabe in den Merkmalen M1.3

und M6.7, wonach das mindestens eine Bedienpanel zur Bandprüfung und

Einstellung und Steuerung beider Streckwerke dienen soll, lediglich fakultativ zu

verstehen sein

könnte, erschließt sich dem Senat angesichts des

Merkmalswortlautes nicht.

2.2

Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5 nach

Hilfsantrag 1 sind neu (§§ 1, 3 PatG).

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag gelten bereits als

neu gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik (vgl. obenstehende

Ausführungen unter B.1.2.).

Demnach ist auch den, demgegenüber über die Merkmale M1.3 und M6.7 enger

gefassten Gegenständen gemäß den Patentansprüchen 1 und 5 in der Fassung

des Hilfsantrags 1 die Neuheit zuzugestehen.

2.3

Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5 nach

Hilfsantrag 1 beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

2.3.1 Doppelkopfstrecke nach Patentanspruch 1

Im Bestreben, für zumindest zwei Einkopfstrecken vom Typ RSB 951 (vgl.

Dokument E9), eine hinsichtlich des Platzbedarfs optimierte Layout-Variante

anzugeben, zieht der Fachmann die Druckschrift E12 mit hinzu.

In der Druckschrift E12 erhält der Fachmann den Hinweis, zwei Einkopfstrecken

platzoptimiert mit einer zentralen gemeinsamen Plattform anzuordnen (vgl. Abb. 2,

Seite 12).

Wendet der Fachmann diese Lehre bei der Layout-Planung von Einkopfstrecken

vom Typ RSB 951 an, so gelangt er zu einer Anordnung von zwei Einkopfstrecken

RSB 951 mit einer von oben gesehen zentralen Plattform (M1.2), wobei diese

Anordnung von zwei Einkopfstrecken als Doppelkopfstrecke mit den Merkmalen M1

und M1.1 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 zu verstehen ist. Die Deckel

der Streckwerke lassen sich für beide Streckwerke von der zentralen Plattform aus

öffnen, so dass beide Streckwerke für den Bediener unmittelbar und einfach

zugänglich werden. Durch die symmetrische bzw. mittige Anordnung der

Streckwerke (vgl. obenstehende Abb. 3 im Abschnitt B.1.2., Bild links unten) ist der

Walzenabstand von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar für beide

Streckwerke u. a. auch von der zentralen Plattform aus einstellbar (M1.2.1).

Die Patentinhaberin führt aus, das Dokument E9 könne auch in Kombination mit

dem Dokument E12 nicht das Merkmal M1.2.1 nahelegen (vgl. Schriftsatz vom

11.06.2021, Abschnitt IV. 2.), da bei den Strecken vom Typ SB 951 oder RSB 951

zur Einstellung des Abstandes der Streckwerkswalzen Arbeiten von beiden Seiten

des Streckwerks nötig wären.

Dieses Argument verfängt aber gerade nicht, da anspruchsgemäß nicht gefordert

ist, dass die Einstellung des Walzenabstands nur von einer Seite erfolgen müsse.

Denn ein Bediener hat von einer, zwischen zwei Strecken des Typs RSB 951

angeordneten zentralen Plattform aus prinzipiell merkmalsgemäß unmittelbaren

und einfachen Zugriff zur Einstellung des Walzenabstandes von den Mittelwalzenzu den Ausgangswalzenpaaren beider Streckwerke, selbst wenn er hierzu jeweils

zusätzlich auch noch auf den Seiten der Streckwerke tätig werden muss, die der

zentralen Plattform gegenüberliegen.

Das weitere Merkmal 1.3 des definierten Gegenstandes ist aber auch bei der

Anwendung der Lehre des Dokuments E12 auf Strecken vom Typ RSB 951 nicht

erfüllt, da eine zentrale Plattform dem Bediener lediglich Zugriff auf das in der

obenstehenden Abbildung 3 im Abschnitt B.1.2. links oben gezeigte Bedienpanel

einer der beiden Strecken erlaubt. Auf das Bedienpanel der anderen Strecke kann

der Fachmann nur von der, dieser Strecke auf der anderen Seite ihres Streckwerks

zugeordneten Zusatzplattform aus, zugreifen.

Eine Veranlassung, dieses Bedienpanel auf die der zentralen Plattform

zugewandten Seite der Strecke zu verlagern, ist nicht gegeben. Vielmehr wäre es,

um die Bedienfreundlichkeit von zwei platzsparend mit einer zentralen Plattform

aufgestellten Strecken RSB 951 zu verbessern, naheliegend, unmittelbar der Lehre

des Dokuments E12 zu folgen und auch für die Strecken vom Typ RSB 951 einen

hinsichtlich der Maschinenmitte asymmetrischen Aufbau zu wählen, um einen

verbesserten Zugriff auf die Streckwerke zu gewährleisten.

Zu einer Doppelkopfstrecke mit dem Merkmal M1.3 des Gegenstandes nach

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 gelangt der Fachmann

demnach nicht in naheliegender Weise.

2.3.2 Doppelkopfstrecke nach Patentanspruch 5

Eine Doppelkopfstrecke mit den Merkmalen M6 bis M6.6 ist dem Fachmann

ausgehend von dem Dokument E12 unter Hinzuziehung seines Fachwissens zwar

nahegelegt (vgl. obige Ausführungen zum Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag

im Abschnitt B.1.3.). Bezüglich des Merkmals M6.7 entnimmt der Fachmann aber

den Abbildungen auf der Titelseite sowie der Seite 12 des Dokuments E12 (vgl.

obenstehend ergänzte Abb. 1 im Abschnitt B.1.2.), dass bei einer Einkopfstrecke

das Bedienpanel in der Mitte des Gehäuses angeordnet ist und dessen Bildschirm

in Fertigungsrichtung zur rechten Seite des Gehäuses hin orientiert ist. Zur

Bedienung des Panels ist ebenfalls in Einlaufrichtung rechts eine Bedienplattform

mit Tritt vorgesehen.

Auch wenn bei einer platzsparenden Aufstellung der beiden Einzelstrecken als

Doppelkopfstrecke

im Sinne des Streitpatents beide Bedienpanels zur

Bandüberprüfung, Einstellung und Steuerung des

jeweiligen Streckwerks

ausgebildet sind, so sieht das Layout der Doppelkopfstrecke lediglich die Bedienung

des Bedienpanels der

in der untenstehend kommentiert wiedergegebenen

Abbildung 4 gezeigten oberen Strecke von der zentralen Plattform aus vor. Das

Bedienen des Panels der unteren Strecke ist nur von einer unteren separaten

Plattform aus möglich.

Entgegen dem Vortrag der Einsprechenden offenbart das Dokument E12 demnach

kein Bedienpanel im Zugriffsbereich des auf der zentralen Plattform stehenden

Bedieners zur Einstellung und Steuerung beider Streckwerke.

Hinweise auf das anspruchsgemäße Merkmal 6.7 finden sich demnach im

Dokument E12 nicht.

Abbildung 4: Kommentiert wiedergegebene Abbildung aus Dokument E12

Das Bedien- und Wartungskonzept des Dokuments E12 ist darauf ausgerichtet,

dass der Bediener Wartungsarbeiten an einem Streckwerk und die notwendigen

Kontroll- und Einstellarbeiten am Bedienpanel für dieses Streckwerk von einem

gemeinsamen und besonders dicht am Streckwerk vorgesehenen Arbeitsbereich

aus und somit ergonomisch optimiert ausführen kann. Würde der Fachmann das

obere Bedienpanel als gemeinsames Bedienpanel ausführen oder aber, wie von

der Patentabteilung

im angefochtenen Beschluss ausgeführt, das untere

Bedienpanel drehbar und somit auch von der zentralen Bedienplattform aus

bedienbar ausgestalten, so wären der Bedien- und der Wartungsbereich für das

untere Streckwerk nicht mehr zwingend zusammengefasst und es ergäben sich

unterschiedliche Bedien- und Wartungskonzepte für die beiden Strecken. Eine

dementsprechende Maßnahme steht nach Auffassung des Senats im Widerspruch

zum in Dokument E12 gelehrten asymmetrischen Aufbau der Einzelstrecken und

würde daher vom Fachmann nicht in Erwägung gezogen.

Ohne bei der in der obenstehenden Abbildung 4 gezeigten oberen und unteren

Strecke von der zentralen Plattform aus auf die gleichen Maschinenkomponenten

der jeweiligen Streckwerke Zugriff zu haben, ist eine Änderung des Bedienkonzepts

für die Bedienpanels des Dokuments E12 im Sinne des Merkmals M6.7 nicht

naheliegend. Hierzu wäre eine „Spiegelung“ der gesamten unteren Strecke

bezüglich der Fertigungsrichtung eine notwendige Voraussetzung. Hinweise auf

eine derartige Maßnahme finden sich weder im vorgelegten Stand der Technik,

noch ist diese Maßnahme dem Fachmann im Rückgriff auf sein Fachwissen

aufgrund des damit verbundenen erheblichen konstruktiven Aufwandes angezeigt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist dem

Fachmann demnach ausgehend von dem Dokument E12 nicht nahegelegt.

Die Einsprechende vertritt weiter die Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 26.04.2021,

Seite 11 unten bis Seite 15, Mitte), ausgehend von dem Dokument E12 sei es

naheliegend, an der zentralen Plattform mittig zwei der aus der Druckschrift E16 für

die Verwendung an einer Doppelkopfstrecke bekannt gewordenen Bedienpanels

vorzusehen (vgl. E16; Abb. Seite 5 oben). Im Hinblick auf die voranstehenden

Feststellungen würde der Fachmann diese Maßnahme aber gerade nicht in

Erwägung ziehen, da von der zentralen Plattform aus das untere der beiden

Streckwerke (vgl. obenstehende Abb. 4)

für Wartungs- und mechanische

Einstellarbeiten nicht erreichbar ist und eine Trennung von Wartungs- und

Bedienbereich für das untere Streckwerk fernliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie

die Druckschrift E16 den Fachmann dazu veranlassen könnte, bei einer

platzsparenden Anordnung von zwei Einkopfstrecken vom Typ RSB 951 (vgl.

Dokument E9) an der Stirnseite der zentralen Plattform in Richtung Gatter hinter

den Streckwerken zwei der in dem Dokument E16 offenbarten Bedienpanels

vorzusehen.

Die Einsprechende sieht des Weiteren ausgehend von dem Dokument E12 unter

Hinzuziehung eines der Dokumente E17 oder E18 die Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann als nahegelegt an

(vgl. Schriftsatz vom 26.04.2021, Seite 15, Mitte bis Seite 19, Mitte). Die Dokumente

E17 (vgl. Abb. Seiten 2,4,10,14) und E18 (vgl. Abb. Seiten 4, 7, 10) zeigen jeweils

Einkopfstrecken mit einem

im Bereich des Kannenwechslers schwenkbar

ausgeführten Bedienpanel. Es ist wie bei den Strecken des Dokuments E12 jeweils

ein Arbeitsbereich für den Bediener gezeigt, von dem aus sowohl das nur einseitig

zugängliche Streckwerk gewartet als auch das Panel bedient werden kann. Auch

unter Berücksichtigung eines maximalen Schwenkbereichs ist die Bedienung des

Bedienpanels jeweils nur von einer Längsseite der Einkopfstrecke aus möglich.

Sicherlich mag es naheliegend sein, um den Bedienkomfort bei der

Doppelkopfstrecke des Dokuments E12 zu verbessern, die zwei

in der

obenstehenden Abbildung 4 gezeigten Bedienpanels schwenkbar im Bereich der

jeweiligen Kannenwechsler auszubilden. Dabei aber das Bedienpanel der unteren

Strecke auch auf die Seite der zentralen Plattform zu verlagern, ist wiederum

angesichts des Bedien- und Wartungskonzepts der asymmetrischen Einzelstrecken

gemäß Dokument E12 nicht nahegelegt.

Ausgehend von zwei Einkopfstrecken RSB 951 (vgl. Dokument E9) mit zentraler

Plattform gemäß Dokument E12 finden sich auch in den weiteren Dokumente E17

oder E18 keine Hinweise darauf, die ggfs. schwenkbaren Bedienpanales beider

Strecken auch von der zentralen Plattform aus zugänglich vorzusehen.

Demnach ist eine Ausbildung gemäß dem Merkmal M6.7 (bzw. M1.3 im Hinblick auf

den Patentanspruch 1) dem Fachmann auch unter zusätzlicher Hinzuziehung der

Dokumente E17 und E18 nicht nahegelegt.

Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt sich kein

Naheliegen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1.

Wie der Fachmann allein gestützt auf sein Fachwissen zu einer Doppelkopfstrecke

mit sämtlichen Merkmalen eines der Gegenstände der Patentansprüche 1 oder 5

gemäß Hilfsantrag 1 gelangen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2.4

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 betreffen

zweckmäßige

und

nicht

selbstverständliche Weiterbildungen

der

Doppelkopfstrecken nach den Patentansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag 1. Sie

haben zusammen mit diesen ebenfalls Bestand.

3.

Auf die weiteren Hilfsanträge 2 bis 5 kam es demnach nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Gruber