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BPatG Beschluss vom 25.11.2021 – 30 W (pat) 563/20
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:251121B30Wpat563.20.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 563/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 024 702.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. November 2021 unter Mitwirkung des Richters
Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Dr.
Meiser
ECLI:DE:BPatG:2021:251121B30Wpat563.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das Wortzeichen
Centralklinik Pforzheim
ist am 30. Oktober 2019 für die Dienstleistungen
„Klasse 41: Durchführung von Gesundheits-Schulungen; Veranstaltung von
Schulungskursen
zu gesundheitlichen Themen; Durchführung
von
Schulungen zur Vorbeugung von gesundheitlichen Problemen; Durchführung
von Bildungsprogrammen für Patienten während des Genesungsprozesses;
Erziehung, Ausbildung und Fortbildung im beruflichen und nichtberuflichen
Bereich
Klasse
42:
Dienstleistungen
eines
medizinischen
Labors;
Labordienstleistungen
für
analytische
Tests;
wissenschaftliche
Untersuchungen für medizinische Zwecke
Klasse 44: Dienstleistungen von Rehabilitationskliniken; Dienstleistungen von
medizinischen Kliniken und Gesundheitskliniken; von Kliniken und
Krankenhäusern
erbrachte medizinische Behandlungen;
häusliche
Krankenpflegedienstleistungen; Betrieb von Kliniken; Dienstleistungen von
Gesundheitszentren; Betrieb und Einrichtungen
für die körperliche
Rehabilitation; Laboranalysedienstleistungen im Zusammenhang mit der
Behandlung von Menschen; Medizinischer Notdienst; Dienstleistungen eines
Arztes; medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen,
Insbesondere
ambulante und stationäre Operationen am Menschen; Gesundheits- und
Schönheitspflege für Menschen; ärztliche und therapeutische Versorgung und
Betreuung; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchung;
therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Krankenpflegedienste;
Gesundheits- und Schönheitspflege; ambulante Pflegedienstleistungen;
ambulante und mobile therapeutische Versorgung und Betreuung; Beratungen
auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Kosmetik; Dienstleistungen von
Polikliniken
[Ambulanzen];
Dienstleistungen
eines
Psychologen;
Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrurns; Dienstleistungen eines
Sanitäters; Durchführung von Massagen; Durchführung medizinischer und
klinischer
Untersuchungen;
Ernährungsberatung;
Erstellung
von
medizinischen Gutachten; physiotherapeutische Behandlungen; plastische
und Schönheitschirurgie; Seniorenpflegedienste; Dienstleistungen eines
Schlaflabors“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Bescheid vom 22. November 2019 wegen absoluter
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung sodann zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der
erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Bei der aus den Bestandteilen „Centralklinik“ und der Ortsangabe „Pforzheim“
gebildeten Anmeldung Centralklinik Pforzheim beschreibe der Zeichenbestandteil
„Centralklinik“ eine Klinik, welche zentral gelegen sei und/oder verschiedene
medizinische Fachausrichtungen in einer Einrichtung, in einem Haus vereine. Bei
dem weiteren Zeichenbestandteil „Pforzheim“ handele es sich um eine Stadt in
Baden-Württemberg mit ca. 125.000 Einwohnern.
Die angemeldete Bezeichnung Centralklinik Pforzheim bezeichne daher in ihrer
Gesamtheit eine zentral in Pforzheim gelegene und/oder auf verschiedenen
medizinischen Fachgebieten tätige Klinik. Sie erschöpfe sich daher in einer
beschreibenden Angabe zu Art, Beschaffenheit oder Bestimmung und
geografischer Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen, in welcher der Verkehr
aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken werde.
Anders als bei der vom Anmelder genannten Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“
handele es sich bei Centralklinik Pforzheim um einen in der Branche bekannten
Begriff, welcher bereits vielfach als Bestimmungs- und fachliche Ortsangabe
verwendet werde, so dass der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er zunächst vorträgt,
dass die unter der Anmeldebezeichnung betriebene Centralklinik Pforzheim ihren
operativen Betrieb aufgrund einer Zusammenlegung mit einer anderen Klinik zum
31. Dezember 2019 eingestellt habe. Der Anmelder ziehe jedoch ein neues
Behandlungsangebot unter der angemeldeten Bezeichnung in der Pforzheimer
Innenstadt in Erwägung.
In der Sache könne der angemeldeten Bezeichnung Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden. So handele es sich entgegen der Auffassung der
Markenstelle bereits bei dem Zeichenbestandteil "Centralklinik" nicht um einen für
den Verkehr leicht und ohne weiteres verständlichen Begriff, da der Begriff „central“
völlige verschiedene Deutungs- und Verständnismöglichkeiten eröffne. So könne
dieser Begriff im Sinne einer für ein bestimmtes geographisches Einzugsgebiet
zuständigen und/oder zentral gelegenen bzw. über eine besondere Kompetenz und
gehobene Ausstattung verfügende Klinik verstanden werden; ferner auch als
Hinweis darauf, dass die Klinik wichtige, somit "zentrale" medizinische
Dienstleistungen erbringe und/oder viele medizinische Fachausrichtungen vereine
bzw. „zentral“ für die fachliche Bedeutung einer Klinik wegen einer besonderen
Spezialisierung sei. Der Begriff „central“ könne daher auf die Art, die Bestimmung
oder die Lage der Klinik bzw. Kombinationen hiervon hindeuten.
Ferner gebe es derzeit nur drei und damit eine sehr beschränkte Anzahl von
Krankenhäusern oder sonstigen medizinischen Einrichtungen in Deutschland mit
dem Namensbestandteil "Zentralklinik"; hinzu kämen einige frühere, nicht mehr
aktive bzw. bisher
lediglich
in Planung befindliche „Zentralkliniken“ bzw.
„Zentralkrankenhäuser“.
Da es zudem auch nur eine einzige „Centralklinik" in Pforzheim gegeben habe und
der Verkehr ferner an Namen von Krankenhäusern mit einem geografischen oder
funktionalen Bezug, wie zB „Isar Klinikum" bzw. „Chirurgisches Klinikum München
Süd", gewöhnt sei, verbinde er die unter solchen Krankenhausbezeichnungen
angebotenen Dienstleistungen dennoch mit einem ganz konkreten Krankenhaus,
also einem ganz konkreten Betrieb, so dass diese Bezeichnungen betrieblich
kennzeichnend seien.
So wie der Verkehr bei der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ die dem Begriff
"Stadtwerke" angefügte Ortsangabe „Bremen“ nicht nur als Hinweis auf den
örtlichen Angebotsbereich
des
kommunalen Versorgungsunternehmens
wahrnehme (BGH GRUR 2017, 186, 191 Tz. 35 - Stadtwerke Bremen), erkenne er
auch in einer der Bezeichnung eines Krankenhauses angefügten Ortsangabe wie
„Pforzheim“ nicht einen Hinweis auf den örtlichen Angebotsbereich einer
medizinischen Einrichtung, da Krankenhäuser ebenso wie
„Stadtwerke“
überregional jenseits der in ihrem Namen enthaltenen Ortsangabe tätig und
beworben würden.
Vergleichbar der Bezeichnung "Stadtwerke Bremen“, bei der der Begriff
"Stadtwerke" den zusätzlichen Hinweis auf eine kommunale Trägerschaft enthalte,
sei auch bei Centralklinik Pforzheim der Zeichenbestandteil „Centralklinik"
Ausdruck des öffentlichen-rechtlichen Versorgungsauftrags, da auch bei
„Zentralkliniken"
regelmäßig eine
(zumindest ehemals) öffentlich-rechtliche
Trägerschaft bzw. Beteiligung vorliege.
Der Verkehr werde daher bei dem Begriff „Zentralklinik" in Verbindung mit der
Ortsangabe das jeweilige Gebäude vor Augen haben und Dienstleistungen, die
unter dieser Begriffskombination angeboten würden, mit genau einem konkreten
Krankenhaus, also nur einem einzelnen Betrieb, gedanklich verbinden, was im
Ergebnis einen betrieblichen Herkunftshinweis ausmache.
Es fehle auch an einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da trotz
der möglichen Vielzahl von Kliniken an einem Ort der gleiche Name nicht mehrfach
verwendet werde, auch wenn es sich dabei um einen Namen mit funktionalem
Hintergrund handele. So sei für den Verkehr klar, dass es in einer Stadt nur ein
"Städtisches Klinikum" gebe, genauso wie es in einer Stadt maximal nur eine
einzige "Zentralklinik" gebe.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Mai 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des
Anmelders ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Wortmarke
Centralklinik Pforzheim bereits als beschreibende Angabe
im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, so dass die
Markenstelle die Anmeldung
im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
(§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder
Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung
einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an
ihrer ungehinderten
Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der
wettbewerbsrechtlichen
Grundfreiheiten
ausreichen
kann
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also,
wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 442,443).
Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der
einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 35
– Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und
in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist
oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet
werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee;
GRUR 2004, 146, Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor;
GRUR 2004, 680, Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 –
HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH
GRUR 2010, 534, Nr. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH
GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR
2012, 272, Nr. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut
der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist das zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen Centralklinik Pforzheim bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend. Die Mitbewerber des
Anmelders haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten
Verwendung dieser Angabe.
a. Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Begriffen „Centralklinik“ und der Ortsangabe „Pforzheim“ gebildet.
aa. Der Zeichenbestandteil „Centralklinik“ ist aus dem in seiner Bedeutung dem
Verkehr geläufigen Adjektiv „central“, welches in Anlehnung an das lateinische Wort
„centralis“ verkehrsüblich sowohl mit „C“ als auch mit „Z“ am Wortanfang
geschrieben wird, und dem Substantiv „Klinik“ gebildet. Dieser Begriff bezeichnet
ein „Krankenhaus, das sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen
spezialisiert hat (vgl. DUDEN-online zu „Klinik“)“ und ist darüber hinaus im
allgemeinen Sprachgebrauch auch als Synonym
für „Krankenhaus“ sowie
„Klinikum“ bekannt und gebräuchlich. (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Klinik;
https://www.wortbedeutung.info/Klinikum/
jeweils zu
„Klinik“). Ein
„Klinikum“
bezeichnet dabei definitionsgemäß ein(en)
„Zusammenschluss mehrerer
[Universitäts]kliniken unter einheitlicher Leitung; Großkrankenhaus“ (vgl. DUDENonline zu „Klinikum“).
Das vorangestellte Adjektiv „central“ kann in Zusammenhang mit dem Substantiv
„Klinik“ auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung „das Zentrum, den
Mittelpunkt (von, für etwas) bildend“ (vgl. DUDEN-online zu „zentral“) sowohl auf
eine zentrale geographische Lage der betreffenden Einrichtung als auch auf eine
regionale Bedeutsamkeit der Einrichtung zB nach Größe, Ausstattung und/oder
medizinischem Spektrum hinweisen.
Das aus den dem Verkehr bekannten und geläufigen Begriffen „Central“ und „Klinik“
gebildete Determinativkompositum „Centralklinik“ bezeichnet daher ebenso wie die
gleichbedeutenden Begriffskombinationen „Central-/Zentralklinikum“ oder „Central-
/Zentralkrankenhaus“ (irgend)ein geographisch zentral gelegenes und/oder nach
Größe, Ausstattung und/oder medizinischem Spektrum regional bedeutsames
Krankenhauses, in dem zB verschiedene Fachbereiche bzw. mehrere Kliniken unter
einheitlicher Leitung und damit gleichsam „unter einem Dach“ angeboten werden,
oder auch eine auf einen bestimmten Fachbereich spezialisierte medizinische
Einrichtung mit einer entsprechenden fachlichen Kompetenz.
Ist der Zeichenbestandteil „Centralklinik“ dem Verkehr danach aber bereits aus sich
heraus mit dieser Bedeutung verständlich, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in
welchem Umfang diese Begriffskombination zur Bezeichnung entsprechender
Einrichtungen verwendet wurde und aktuell noch wird, zumal es für ein
Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreicht, dass die
betreffende Bezeichnung als beschreibende Angabe verwendet werden kann (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 431). Zudem belegen auch die vom
Anmelder selbst genannten Verwendungsbeispiele, dass es sich bei „Central-
/Zentralklink“ ebenso wie bei den bedeutungsgleichen Wortkombinationen
„Centralklinik/Centralkrankenhaus“ bzw. „Zentralklinikum/ Zentralkrankenhaus“ um
bereits seit längerer Zeit gängige und gebräuchliche Begriffe zur Bezeichnung
solcher Einrichtungen bzw. Krankenhäusern handelt.
Bei der Begriffskombination
„Centralklinik“ handelt es sich danach
in
Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Bereich der Medizin und Gesundheit
um eine beschreibende Sachangabe zu Art und Erbringungsstätte der so
gekennzeichneten Dienstleistungen. Soweit sie dabei ihrer Bedeutung nach sowohl
auf eine zentral gelegene bzw. für ein bestimmtes geografisches Einzugsgebiet
zuständige und/oder mehrere Fachbereiche umfassende Klinik als auch auf eine
besondere Kompetenz und gehobene Ausstattung der betreffenden Einrichtung
hinweisen kann, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Anmelders bereits
deshalb keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, weil sie in jeder der in Betracht
kommenden Bedeutungen einen beschreibenden Aussagehalt in Bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen aufweist. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der konkret
in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT;
EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie).
bb. „Pforzheim“ ist eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; es
ist der Name einer Großstadt mit 126.016 Einwohnern
(31. Dezember
2020) im
Nordwesten Baden-Württembergs am Nordrand
des Schwarzwalds (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Pforzheim). „Pforzheim“ gibt
damit einen Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Dass sich dort verschiedene Einrichtungen für die maßgeblichen
Dienstleistungen ansiedeln können, erscheint angesichts der Größe und
wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt als möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
726, Rn. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein).
cc. Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte
Wortfolge Centralklinik Pforzheim in ihrer Gesamtheit enthält keinen
Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht
(vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID). Die Anmeldemarke vermittelt in
unmittelbar verständlicher Weise die Information, dass es um den Betrieb einer
medizinischen Einrichtung wie insbesondere einer Klinik oder eines – mehrere
Kliniken umfassendes – Klinikums geht, welche(s) bezogen auf ihr Einzugsgebiet
geographisch zentral gelegen ist und/oder verschiedene Fachbereiche bzw.
Kliniken unter einheitlicher Leitung vereint oder auch über eine besondere
Kompetenz und Ausstattung verfügt. Hinsichtlich sämtlicher beanspruchter
Dienstleistungen, welche ausnahmslos
in einer bzw. durch eine Central-
/Zentralklinik erbracht werden können, kann das angemeldete Zeichen als
beschreibende Angabe zur allgemeinen Bezeichnung des Erbringers, Anbieters
sowie der Bezeichnung der Art und geografischen Herkunft der beanspruchten
Dienstleistungen dienen (vgl. dazu. BPatG 30 W (pat) 81/11 v. 22. März 2012 -
Universitätsklinikum Köln, BeckRS 2012, 11680).
b. Soweit der Anmelder geltend macht, dass der Verkehr an Namen von
Krankenhäusern mit einem geografischen oder funktionalen Bezug wie zB „Isar
Klinikum" oder „Chirurgische Klinikum München Süd" gewöhnt sei, kann eine solche
– zugunsten des Anmelders ohne nähere Sachprüfung unterstellte - Übung zwar zu
einer namensmäßigen Unterscheidungskraft iS von § 5 MarkenG führen. Dies
erlaubt aber keinen Rückschluss darauf, dass derartige Bezeichnungen für die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend
aufgefasst werden. Diese Frage richtet sich vielmehr ausschließlich nach
markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die
originäre Kennzeichnungskraft von Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen
zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276 Nr. 16 - Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e.V.; GRUR 2014, 1204, Nr. 18 – DüsseldorfCongress). Danach werden
aber die vom Anmelder beispielhaft benannten Kombinationen „Isar Klinikum" oder
„Chirurgische Klinikum München Süd" ebenso wie die vergleichbar gebildete
Kombination Centralklinik Pforzheim in Zusammenhang mit medizinischen
Dienstleistungen lediglich als beschreibender Hinweis zu Art und Erbringungsstätte
der betreffenden Dienstleistungen und deren geografischer Herkunft, nicht aber auf
den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung, verstanden.
c. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist es auch ohne weiteres denkbar und
möglich, dass an einem Ort wie insbesondere einer Großstadt oder auch in einer
Region mehrere Central-/Zentralkliniken für verschiedene Fachbereiche vorhanden
sind. Ungeachtet dessen würde der Verkehr selbst bei einer gegenteiligen
Vorstellung die angemeldete Bezeichnung Centralklinik Pforzheim entsprechend
ihrer wortsinngemäßen Bedeutung als sachbegrifflichen und damit beschreibenden
Hinweis auf (irgend-)eine geographisch zentral gelegene und/oder verschiedene
Fachbereiche bzw. Kliniken unter einheitlicher Leitung vereinende medizinische
Einrichtung in Pforzheim und somit als Umschreibung des Ortes verstehen, an dem
die betroffenen Dienstleistungen angeboten werden. Solche Angaben sind aber
nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer
kennzeichenmäßig abzugrenzen.
Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Anmelders unterstellt, dass der
Verkehr die unter der Bezeichnung Centralklinik Pforzheim (vormals) betriebene
Einrichtung mit ihm in Verbindung gebracht bzw. diese ihm zugeordnet hat, da die
Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung
absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, losgelöst von der
Person des Anmelders zu prüfen ist, so dass weder Namens- noch Monopolrechte
zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden
Beurteilung führen können
(vgl. BPatG 30 W (pat) 81/11 v. 22. März 2012 - Universitätsklinikum Köln, BeckRS
2012, 11680, unter Bezug auf BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 - Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen).
d. Die seitens des Anmelders genannte Entscheidung des BGH GRUR 2017, 186
– Stadtwerke Bremen gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Denn
danach
wird
der
Begriff
„Stadtwerke“
in
Zusammenhang mit
Versorgungsdienstleistungen mit der in der hinzugefügten geographischen Angabe
benannten Kommune („Bremen“) nur deshalb als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden, weil der gebräuchliche Begriff „Stadtwerke“ in Verbindung mit einer
Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen
in kommunaler Trägerschaft
verwendet wird und der angesprochene Verkehr daher den nachfolgenden
Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Trägers ansieht. (vgl.
BGH aaO, Tz. 17, 31).
Hingegen ist mit dem Begriff „Centralklinik“ keine Zuordnung zu einem bestimmten
(örtlichen) kommunalen Träger verbunden. Denn anders als es bei „Stadtwerken“
als kommunalen Versorgungsbetrieben der Fall ist, kann eine „Centralklinik“ sowohl
von kommunalen Trägern als auch von privaten Unternehmen betrieben und
unterhalten werden. Eine Spezifizierung auf einen bestimmten (kommunalen)
Anbieter wird der Verkehr daher der Ortsangabe „Pforzheim“ innerhalb der
angemeldeten Bezeichnung - anders als bei einer Kombination mit dem Begriff
„Stadtwerke“ - nicht entnehmen.
e. Auch die vom Anmelder weiterhin zitierte Entscheidung BPatG GRUR-RR 2013,
20 – telespargel event bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da
der in dieser Entscheidung angenommene herkunftshinweisende Charakter der
Gebäudebezeichnung „telespargel“ maßgeblich darauf gründete, dass dem Verkehr
die Bedeutung dieses Begriffs als Spitzname für den Berliner Fernsehturm (am
Alexanderplatz) nicht bekannt sei und er deshalb diesem Begriff einen
Herkunftshinweis für die dort hergestellten bzw. angebotenen Waren und
Dienstleistungen entnehme, was aber auf die allgemein gebräuchliche und in ihrem
Sinn- und Bedeutungsgehalt bekannte Bezeichnung „Centralklinik“ nicht zutrifft.
3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der
beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die
Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Merzbach
Weitzel
Meiser
Hö