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BPatG Beschluss vom 25.11.2021 – 30 W (pat) 563/20

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:251121B30Wpat563.20.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 563/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 024 702.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. November 2021 unter Mitwirkung des Richters

Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Dr.

Meiser

ECLI:DE:BPatG:2021:251121B30Wpat563.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das Wortzeichen

Centralklinik Pforzheim

ist am 30. Oktober 2019 für die Dienstleistungen

„Klasse 41: Durchführung von Gesundheits-Schulungen; Veranstaltung von

Schulungskursen

zu gesundheitlichen Themen; Durchführung

von

Schulungen zur Vorbeugung von gesundheitlichen Problemen; Durchführung

von Bildungsprogrammen für Patienten während des Genesungsprozesses;

Erziehung, Ausbildung und Fortbildung im beruflichen und nichtberuflichen

Bereich

Klasse

42:

Dienstleistungen

eines

medizinischen

Labors;

Labordienstleistungen

für

analytische

Tests;

wissenschaftliche

Untersuchungen für medizinische Zwecke

Klasse 44: Dienstleistungen von Rehabilitationskliniken; Dienstleistungen von

medizinischen Kliniken und Gesundheitskliniken; von Kliniken und

Krankenhäusern

erbrachte medizinische Behandlungen;

häusliche

Krankenpflegedienstleistungen; Betrieb von Kliniken; Dienstleistungen von

Gesundheitszentren; Betrieb und Einrichtungen

für die körperliche

Rehabilitation; Laboranalysedienstleistungen im Zusammenhang mit der

Behandlung von Menschen; Medizinischer Notdienst; Dienstleistungen eines

Arztes; medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen,

Insbesondere

ambulante und stationäre Operationen am Menschen; Gesundheits- und

Schönheitspflege für Menschen; ärztliche und therapeutische Versorgung und

Betreuung; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchung;

therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Krankenpflegedienste;

Gesundheits- und Schönheitspflege; ambulante Pflegedienstleistungen;

ambulante und mobile therapeutische Versorgung und Betreuung; Beratungen

auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Kosmetik; Dienstleistungen von

Polikliniken

[Ambulanzen];

Dienstleistungen

eines

Psychologen;

Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrurns; Dienstleistungen eines

Sanitäters; Durchführung von Massagen; Durchführung medizinischer und

klinischer

Untersuchungen;

Ernährungsberatung;

Erstellung

von

medizinischen Gutachten; physiotherapeutische Behandlungen; plastische

und Schönheitschirurgie; Seniorenpflegedienste; Dienstleistungen eines

Schlaflabors“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Bescheid vom 22. November 2019 wegen absoluter

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung sodann zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der

erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Bei der aus den Bestandteilen „Centralklinik“ und der Ortsangabe „Pforzheim“

gebildeten Anmeldung Centralklinik Pforzheim beschreibe der Zeichenbestandteil

„Centralklinik“ eine Klinik, welche zentral gelegen sei und/oder verschiedene

medizinische Fachausrichtungen in einer Einrichtung, in einem Haus vereine. Bei

dem weiteren Zeichenbestandteil „Pforzheim“ handele es sich um eine Stadt in

Baden-Württemberg mit ca. 125.000 Einwohnern.

Die angemeldete Bezeichnung Centralklinik Pforzheim bezeichne daher in ihrer

Gesamtheit eine zentral in Pforzheim gelegene und/oder auf verschiedenen

medizinischen Fachgebieten tätige Klinik. Sie erschöpfe sich daher in einer

beschreibenden Angabe zu Art, Beschaffenheit oder Bestimmung und

geografischer Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen, in welcher der Verkehr

aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken werde.

Anders als bei der vom Anmelder genannten Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“

handele es sich bei Centralklinik Pforzheim um einen in der Branche bekannten

Begriff, welcher bereits vielfach als Bestimmungs- und fachliche Ortsangabe

verwendet werde, so dass der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er zunächst vorträgt,

dass die unter der Anmeldebezeichnung betriebene Centralklinik Pforzheim ihren

operativen Betrieb aufgrund einer Zusammenlegung mit einer anderen Klinik zum

31. Dezember 2019 eingestellt habe. Der Anmelder ziehe jedoch ein neues

Behandlungsangebot unter der angemeldeten Bezeichnung in der Pforzheimer

Innenstadt in Erwägung.

In der Sache könne der angemeldeten Bezeichnung Unterscheidungskraft nicht

abgesprochen werden. So handele es sich entgegen der Auffassung der

Markenstelle bereits bei dem Zeichenbestandteil "Centralklinik" nicht um einen für

den Verkehr leicht und ohne weiteres verständlichen Begriff, da der Begriff „central“

völlige verschiedene Deutungs- und Verständnismöglichkeiten eröffne. So könne

dieser Begriff im Sinne einer für ein bestimmtes geographisches Einzugsgebiet

zuständigen und/oder zentral gelegenen bzw. über eine besondere Kompetenz und

gehobene Ausstattung verfügende Klinik verstanden werden; ferner auch als

Hinweis darauf, dass die Klinik wichtige, somit "zentrale" medizinische

Dienstleistungen erbringe und/oder viele medizinische Fachausrichtungen vereine

bzw. „zentral“ für die fachliche Bedeutung einer Klinik wegen einer besonderen

Spezialisierung sei. Der Begriff „central“ könne daher auf die Art, die Bestimmung

oder die Lage der Klinik bzw. Kombinationen hiervon hindeuten.

Ferner gebe es derzeit nur drei und damit eine sehr beschränkte Anzahl von

Krankenhäusern oder sonstigen medizinischen Einrichtungen in Deutschland mit

dem Namensbestandteil "Zentralklinik"; hinzu kämen einige frühere, nicht mehr

aktive bzw. bisher

lediglich

in Planung befindliche „Zentralkliniken“ bzw.

„Zentralkrankenhäuser“.

Da es zudem auch nur eine einzige „Centralklinik" in Pforzheim gegeben habe und

der Verkehr ferner an Namen von Krankenhäusern mit einem geografischen oder

funktionalen Bezug, wie zB „Isar Klinikum" bzw. „Chirurgisches Klinikum München

Süd", gewöhnt sei, verbinde er die unter solchen Krankenhausbezeichnungen

angebotenen Dienstleistungen dennoch mit einem ganz konkreten Krankenhaus,

also einem ganz konkreten Betrieb, so dass diese Bezeichnungen betrieblich

kennzeichnend seien.

So wie der Verkehr bei der Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ die dem Begriff

"Stadtwerke" angefügte Ortsangabe „Bremen“ nicht nur als Hinweis auf den

örtlichen Angebotsbereich

des

kommunalen Versorgungsunternehmens

wahrnehme (BGH GRUR 2017, 186, 191 Tz. 35 - Stadtwerke Bremen), erkenne er

auch in einer der Bezeichnung eines Krankenhauses angefügten Ortsangabe wie

„Pforzheim“ nicht einen Hinweis auf den örtlichen Angebotsbereich einer

medizinischen Einrichtung, da Krankenhäuser ebenso wie

„Stadtwerke“

überregional jenseits der in ihrem Namen enthaltenen Ortsangabe tätig und

beworben würden.

Vergleichbar der Bezeichnung "Stadtwerke Bremen“, bei der der Begriff

"Stadtwerke" den zusätzlichen Hinweis auf eine kommunale Trägerschaft enthalte,

sei auch bei Centralklinik Pforzheim der Zeichenbestandteil „Centralklinik"

Ausdruck des öffentlichen-rechtlichen Versorgungsauftrags, da auch bei

„Zentralkliniken"

regelmäßig eine

(zumindest ehemals) öffentlich-rechtliche

Trägerschaft bzw. Beteiligung vorliege.

Der Verkehr werde daher bei dem Begriff „Zentralklinik" in Verbindung mit der

Ortsangabe das jeweilige Gebäude vor Augen haben und Dienstleistungen, die

unter dieser Begriffskombination angeboten würden, mit genau einem konkreten

Krankenhaus, also nur einem einzelnen Betrieb, gedanklich verbinden, was im

Ergebnis einen betrieblichen Herkunftshinweis ausmache.

Es fehle auch an einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da trotz

der möglichen Vielzahl von Kliniken an einem Ort der gleiche Name nicht mehrfach

verwendet werde, auch wenn es sich dabei um einen Namen mit funktionalem

Hintergrund handele. So sei für den Verkehr klar, dass es in einer Stadt nur ein

"Städtisches Klinikum" gebe, genauso wie es in einer Stadt maximal nur eine

einzige "Zentralklinik" gebe.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Mai 2020 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des

Anmelders ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Wortmarke

Centralklinik Pforzheim bereits als beschreibende Angabe

im Sinne

von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, so dass die

Markenstelle die Anmeldung

im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

(§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder

Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung

einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an

ihrer ungehinderten

Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der

wettbewerbsrechtlichen

Grundfreiheiten

ausreichen

kann

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also,

wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 – Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal

informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723 Nr. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 442,443).

Dabei kommt es in erster Linie auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der

einschlägigen Waren oder Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 35

– Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 – Postkantoor). Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und

in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist

oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet

werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 – Chiemsee;

GRUR 2004, 146, Nr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 – Postkantoor;

GRUR 2004, 680, Nr. 38 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 –

HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 – Patentconsult; EuGH

GRUR 2010, 534, Nr. 52 – PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; BGH

GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 – SPA II; GRUR

2012, 272, Nr. 12, 17 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 – Institut

der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

2. Nach diesen Grundsätzen ist das zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen Centralklinik Pforzheim bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend. Die Mitbewerber des

Anmelders haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten

Verwendung dieser Angabe.

a. Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Begriffen „Centralklinik“ und der Ortsangabe „Pforzheim“ gebildet.

aa. Der Zeichenbestandteil „Centralklinik“ ist aus dem in seiner Bedeutung dem

Verkehr geläufigen Adjektiv „central“, welches in Anlehnung an das lateinische Wort

„centralis“ verkehrsüblich sowohl mit „C“ als auch mit „Z“ am Wortanfang

geschrieben wird, und dem Substantiv „Klinik“ gebildet. Dieser Begriff bezeichnet

ein „Krankenhaus, das sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen

spezialisiert hat (vgl. DUDEN-online zu „Klinik“)“ und ist darüber hinaus im

allgemeinen Sprachgebrauch auch als Synonym

für „Krankenhaus“ sowie

„Klinikum“ bekannt und gebräuchlich. (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Klinik;

https://www.wortbedeutung.info/Klinikum/

jeweils zu

„Klinik“). Ein

„Klinikum“

bezeichnet dabei definitionsgemäß ein(en)

„Zusammenschluss mehrerer

[Universitäts]kliniken unter einheitlicher Leitung; Großkrankenhaus“ (vgl. DUDENonline zu „Klinikum“).

Das vorangestellte Adjektiv „central“ kann in Zusammenhang mit dem Substantiv

„Klinik“ auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung „das Zentrum, den

Mittelpunkt (von, für etwas) bildend“ (vgl. DUDEN-online zu „zentral“) sowohl auf

eine zentrale geographische Lage der betreffenden Einrichtung als auch auf eine

regionale Bedeutsamkeit der Einrichtung zB nach Größe, Ausstattung und/oder

medizinischem Spektrum hinweisen.

Das aus den dem Verkehr bekannten und geläufigen Begriffen „Central“ und „Klinik“

gebildete Determinativkompositum „Centralklinik“ bezeichnet daher ebenso wie die

gleichbedeutenden Begriffskombinationen „Central-/Zentralklinikum“ oder „Central-

/Zentralkrankenhaus“ (irgend)ein geographisch zentral gelegenes und/oder nach

Größe, Ausstattung und/oder medizinischem Spektrum regional bedeutsames

Krankenhauses, in dem zB verschiedene Fachbereiche bzw. mehrere Kliniken unter

einheitlicher Leitung und damit gleichsam „unter einem Dach“ angeboten werden,

oder auch eine auf einen bestimmten Fachbereich spezialisierte medizinische

Einrichtung mit einer entsprechenden fachlichen Kompetenz.

Ist der Zeichenbestandteil „Centralklinik“ dem Verkehr danach aber bereits aus sich

heraus mit dieser Bedeutung verständlich, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in

welchem Umfang diese Begriffskombination zur Bezeichnung entsprechender

Einrichtungen verwendet wurde und aktuell noch wird, zumal es für ein

Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreicht, dass die

betreffende Bezeichnung als beschreibende Angabe verwendet werden kann (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 431). Zudem belegen auch die vom

Anmelder selbst genannten Verwendungsbeispiele, dass es sich bei „Central-

/Zentralklink“ ebenso wie bei den bedeutungsgleichen Wortkombinationen

„Centralklinik/Centralkrankenhaus“ bzw. „Zentralklinikum/ Zentralkrankenhaus“ um

bereits seit längerer Zeit gängige und gebräuchliche Begriffe zur Bezeichnung

solcher Einrichtungen bzw. Krankenhäusern handelt.

Bei der Begriffskombination

„Centralklinik“ handelt es sich danach

in

Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Bereich der Medizin und Gesundheit

um eine beschreibende Sachangabe zu Art und Erbringungsstätte der so

gekennzeichneten Dienstleistungen. Soweit sie dabei ihrer Bedeutung nach sowohl

auf eine zentral gelegene bzw. für ein bestimmtes geografisches Einzugsgebiet

zuständige und/oder mehrere Fachbereiche umfassende Klinik als auch auf eine

besondere Kompetenz und gehobene Ausstattung der betreffenden Einrichtung

hinweisen kann, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Anmelders bereits

deshalb keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, weil sie in jeder der in Betracht

kommenden Bedeutungen einen beschreibenden Aussagehalt in Bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen aufweist. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der konkret

in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT;

EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie).

bb. „Pforzheim“ ist eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG; es

ist der Name einer Großstadt mit 126.016 Einwohnern

(31. Dezember

2020) im

Nordwesten Baden-Württembergs am Nordrand

des Schwarzwalds (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Pforzheim). „Pforzheim“ gibt

damit einen Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen. Dass sich dort verschiedene Einrichtungen für die maßgeblichen

Dienstleistungen ansiedeln können, erscheint angesichts der Größe und

wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt als möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,

726, Rn. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein).

cc. Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte

Wortfolge Centralklinik Pforzheim in ihrer Gesamtheit enthält keinen

Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht

(vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID). Die Anmeldemarke vermittelt in

unmittelbar verständlicher Weise die Information, dass es um den Betrieb einer

medizinischen Einrichtung wie insbesondere einer Klinik oder eines – mehrere

Kliniken umfassendes – Klinikums geht, welche(s) bezogen auf ihr Einzugsgebiet

geographisch zentral gelegen ist und/oder verschiedene Fachbereiche bzw.

Kliniken unter einheitlicher Leitung vereint oder auch über eine besondere

Kompetenz und Ausstattung verfügt. Hinsichtlich sämtlicher beanspruchter

Dienstleistungen, welche ausnahmslos

in einer bzw. durch eine Central-

/Zentralklinik erbracht werden können, kann das angemeldete Zeichen als

beschreibende Angabe zur allgemeinen Bezeichnung des Erbringers, Anbieters

sowie der Bezeichnung der Art und geografischen Herkunft der beanspruchten

Dienstleistungen dienen (vgl. dazu. BPatG 30 W (pat) 81/11 v. 22. März 2012 -

Universitätsklinikum Köln, BeckRS 2012, 11680).

b. Soweit der Anmelder geltend macht, dass der Verkehr an Namen von

Krankenhäusern mit einem geografischen oder funktionalen Bezug wie zB „Isar

Klinikum" oder „Chirurgische Klinikum München Süd" gewöhnt sei, kann eine solche

– zugunsten des Anmelders ohne nähere Sachprüfung unterstellte - Übung zwar zu

einer namensmäßigen Unterscheidungskraft iS von § 5 MarkenG führen. Dies

erlaubt aber keinen Rückschluss darauf, dass derartige Bezeichnungen für die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr nicht als beschreibend

aufgefasst werden. Diese Frage richtet sich vielmehr ausschließlich nach

markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die

originäre Kennzeichnungskraft von Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen

zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 276 Nr. 16 - Institut der Norddeutschen

Wirtschaft e.V.; GRUR 2014, 1204, Nr. 18 – DüsseldorfCongress). Danach werden

aber die vom Anmelder beispielhaft benannten Kombinationen „Isar Klinikum" oder

„Chirurgische Klinikum München Süd" ebenso wie die vergleichbar gebildete

Kombination Centralklinik Pforzheim in Zusammenhang mit medizinischen

Dienstleistungen lediglich als beschreibender Hinweis zu Art und Erbringungsstätte

der betreffenden Dienstleistungen und deren geografischer Herkunft, nicht aber auf

den Anbieter einer so gekennzeichneten Dienstleistung, verstanden.

c. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist es auch ohne weiteres denkbar und

möglich, dass an einem Ort wie insbesondere einer Großstadt oder auch in einer

Region mehrere Central-/Zentralkliniken für verschiedene Fachbereiche vorhanden

sind. Ungeachtet dessen würde der Verkehr selbst bei einer gegenteiligen

Vorstellung die angemeldete Bezeichnung Centralklinik Pforzheim entsprechend

ihrer wortsinngemäßen Bedeutung als sachbegrifflichen und damit beschreibenden

Hinweis auf (irgend-)eine geographisch zentral gelegene und/oder verschiedene

Fachbereiche bzw. Kliniken unter einheitlicher Leitung vereinende medizinische

Einrichtung in Pforzheim und somit als Umschreibung des Ortes verstehen, an dem

die betroffenen Dienstleistungen angeboten werden. Solche Angaben sind aber

nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer

kennzeichenmäßig abzugrenzen.

Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Anmelders unterstellt, dass der

Verkehr die unter der Bezeichnung Centralklinik Pforzheim (vormals) betriebene

Einrichtung mit ihm in Verbindung gebracht bzw. diese ihm zugeordnet hat, da die

Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung

absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, losgelöst von der

Person des Anmelders zu prüfen ist, so dass weder Namens- noch Monopolrechte

zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden

Beurteilung führen können

(vgl. BPatG 30 W (pat) 81/11 v. 22. März 2012 - Universitätsklinikum Köln, BeckRS

2012, 11680, unter Bezug auf BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 - Institut der

Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen).

d. Die seitens des Anmelders genannte Entscheidung des BGH GRUR 2017, 186

– Stadtwerke Bremen gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Denn

danach

wird

der

Begriff

„Stadtwerke“

in

Zusammenhang mit

Versorgungsdienstleistungen mit der in der hinzugefügten geographischen Angabe

benannten Kommune („Bremen“) nur deshalb als betrieblicher Herkunftshinweis

verstanden, weil der gebräuchliche Begriff „Stadtwerke“ in Verbindung mit einer

Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen

in kommunaler Trägerschaft

verwendet wird und der angesprochene Verkehr daher den nachfolgenden

Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Trägers ansieht. (vgl.

BGH aaO, Tz. 17, 31).

Hingegen ist mit dem Begriff „Centralklinik“ keine Zuordnung zu einem bestimmten

(örtlichen) kommunalen Träger verbunden. Denn anders als es bei „Stadtwerken“

als kommunalen Versorgungsbetrieben der Fall ist, kann eine „Centralklinik“ sowohl

von kommunalen Trägern als auch von privaten Unternehmen betrieben und

unterhalten werden. Eine Spezifizierung auf einen bestimmten (kommunalen)

Anbieter wird der Verkehr daher der Ortsangabe „Pforzheim“ innerhalb der

angemeldeten Bezeichnung - anders als bei einer Kombination mit dem Begriff

„Stadtwerke“ - nicht entnehmen.

e. Auch die vom Anmelder weiterhin zitierte Entscheidung BPatG GRUR-RR 2013,

20 – telespargel event bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da

der in dieser Entscheidung angenommene herkunftshinweisende Charakter der

Gebäudebezeichnung „telespargel“ maßgeblich darauf gründete, dass dem Verkehr

die Bedeutung dieses Begriffs als Spitzname für den Berliner Fernsehturm (am

Alexanderplatz) nicht bekannt sei und er deshalb diesem Begriff einen

Herkunftshinweis für die dort hergestellten bzw. angebotenen Waren und

Dienstleistungen entnehme, was aber auf die allgemein gebräuchliche und in ihrem

Sinn- und Bedeutungsgehalt bekannte Bezeichnung „Centralklinik“ nicht zutrifft.

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der

beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die

Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Merzbach

Weitzel

Meiser