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BPatG Beschluss vom 01.12.2021 – 23 W (pat) 22/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:011221B23Wpat22.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 22/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 002 030.5
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und
der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2021:011221B23Wpat22.20.0
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Prüfungsstelle 57 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. August 2020 wird aufgehoben.
2.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Lernhilfsmittelsatz“,
dem Anmeldetag 9. März 2020 unter Inanspruchnahme der
inneren Priorität DE 10 2019 001 600.9 vom 8. März 2019, die
zu der Offenlegungsschrift DE 10 2020 002 030 A1 geführt hat,
wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle 57 des
Deutschen Patent- und Markenamts zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2020 002 030.5 und der
Bezeichnung „Lernhilfsmittelsatz“ wurde am 9. März 2020 unter Inanspruchnahme
einer inneren Priorität vom 8. März 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht.
Ein Prüfungsantrag ist nicht gestellt.
Die Prüfungsstelle 57 hat die Anmelderin mit Bescheid vom 16. Juni 2020 darauf
hingewiesen, dass von den eingereichten Figuren 1 bis 12 die Figuren 2 bis 10 nicht
publikationsfähig seien und publikationsfähige Zeichnungen nachgereicht werden
müssten, die den Standards für die Einreichung von Zeichnungen gemäß § 12
Patentverordnung i. V. m. Anlage 2 entsprechen, wobei die nachzureichenden
Unterlagen den ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand nicht erweitern
dürften, da aus solchen Änderungen keine Rechte hergeleitet werden könnten (§ 38
PatG). Zur Behebung der Mängel wurde wegen der anstehenden Offenlegung eine
Frist von einem Monat gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach ergebnislosem
Ablauf der Frist auch bei nur
teilweiser Behebung der Mängel mit der
Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei.
Da die Anmelderin auf diesen ihr am 30. Juni 2020 zugestellten Bescheid nicht
reagiert hat, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG durch
Beschluss vom 18. August 2020 aus den Gründen des Bescheids vom 15. Juni
2020 zurückgewiesen.
Gegen diesen der Anmelderin am 21. August 2020 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 21. September 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Offenlegung der Anmeldung ist am 26. November 2020 mit den ursprünglich
eingereichten Figuren erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2021 hat die Anmelderin Reinzeichnungen der
ursprünglichen Figuren 1 bis 12 eingereicht.
Sie stellt sinngemäß den Antrag
1. den Beschluss der Prüfungsstelle 57 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. August 2020 aufzuheben,
2. das Anmeldeverfahren mit den neu eingereichten Zeichnungen
fortzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
nunmehr begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle
57 vom 18. August 2020.
Die Prüfungsstelle hatte die Patentanmeldung zurecht gemäß § 42 Abs. 3 PatG
zurückgewiesen, da die ursprünglich eingereichten Zeichnungen nicht den
vorgeschriebenen Standards für die Einreichung von Zeichnungen gemäß § 12
Patentverordnung i. V. m. Anlage 2 entsprachen und
fristgemäß keine
überarbeiteten Zeichnungen eingereicht wurden.
Nachdem die Anmelderin mit Eingabe vom 22. November 2021 Zeichnungen der
ursprünglichen Figuren 1 bis 12 eingereicht hat, die den Standards für die
Einreichung von Zeichnungen gemäß § 12 Patentverordnung i. V. m. Anlage 2.
entsprechen und den ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand nicht
erweitern, ist der im Zurückweisungsbeschluss mit Bezugnahme auf den Bescheid
vom 15. Juni 2020 gerügte offensichtliche Mangel der Anmeldung behoben.
Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Prüfungsstelle 57 vom 18. August 2020
aufzuheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Anmeldeverfahrens an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form.
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs
ist über die auf der
Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die
Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels