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BPatG Beschluss vom 01.12.2021 – 23 W (pat) 22/20

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:011221B23Wpat22.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 22/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 002 030.5

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und

der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2021:011221B23Wpat22.20.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle 57 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. August 2020 wird aufgehoben.

2.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Lernhilfsmittelsatz“,

dem Anmeldetag 9. März 2020 unter Inanspruchnahme der

inneren Priorität DE 10 2019 001 600.9 vom 8. März 2019, die

zu der Offenlegungsschrift DE 10 2020 002 030 A1 geführt hat,

wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle 57 des

Deutschen Patent- und Markenamts zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2020 002 030.5 und der

Bezeichnung „Lernhilfsmittelsatz“ wurde am 9. März 2020 unter Inanspruchnahme

einer inneren Priorität vom 8. März 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht.

Ein Prüfungsantrag ist nicht gestellt.

Die Prüfungsstelle 57 hat die Anmelderin mit Bescheid vom 16. Juni 2020 darauf

hingewiesen, dass von den eingereichten Figuren 1 bis 12 die Figuren 2 bis 10 nicht

publikationsfähig seien und publikationsfähige Zeichnungen nachgereicht werden

müssten, die den Standards für die Einreichung von Zeichnungen gemäß § 12

Patentverordnung i. V. m. Anlage 2 entsprechen, wobei die nachzureichenden

Unterlagen den ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand nicht erweitern

dürften, da aus solchen Änderungen keine Rechte hergeleitet werden könnten (§ 38

PatG). Zur Behebung der Mängel wurde wegen der anstehenden Offenlegung eine

Frist von einem Monat gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach ergebnislosem

Ablauf der Frist auch bei nur

teilweiser Behebung der Mängel mit der

Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei.

Da die Anmelderin auf diesen ihr am 30. Juni 2020 zugestellten Bescheid nicht

reagiert hat, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG durch

Beschluss vom 18. August 2020 aus den Gründen des Bescheids vom 15. Juni

2020 zurückgewiesen.

Gegen diesen der Anmelderin am 21. August 2020 zugestellten Beschluss richtet

sich die am 21. September 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Offenlegung der Anmeldung ist am 26. November 2020 mit den ursprünglich

eingereichten Figuren erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2021 hat die Anmelderin Reinzeichnungen der

ursprünglichen Figuren 1 bis 12 eingereicht.

Sie stellt sinngemäß den Antrag

1. den Beschluss der Prüfungsstelle 57 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. August 2020 aufzuheben,

2. das Anmeldeverfahren mit den neu eingereichten Zeichnungen

fortzusetzen.

Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

nunmehr begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle

57 vom 18. August 2020.

Die Prüfungsstelle hatte die Patentanmeldung zurecht gemäß § 42 Abs. 3 PatG

zurückgewiesen, da die ursprünglich eingereichten Zeichnungen nicht den

vorgeschriebenen Standards für die Einreichung von Zeichnungen gemäß § 12

Patentverordnung i. V. m. Anlage 2 entsprachen und

fristgemäß keine

überarbeiteten Zeichnungen eingereicht wurden.

Nachdem die Anmelderin mit Eingabe vom 22. November 2021 Zeichnungen der

ursprünglichen Figuren 1 bis 12 eingereicht hat, die den Standards für die

Einreichung von Zeichnungen gemäß § 12 Patentverordnung i. V. m. Anlage 2.

entsprechen und den ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand nicht

erweitern, ist der im Zurückweisungsbeschluss mit Bezugnahme auf den Bescheid

vom 15. Juni 2020 gerügte offensichtliche Mangel der Anmeldung behoben.

Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Prüfungsstelle 57 vom 18. August 2020

aufzuheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Anmeldeverfahrens an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form.

Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs

ist über die auf der

Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die

Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels