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BPatG Beschluss vom 07.12.2021 – 23 W (pat) 20/20

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:071221B23Wpat20.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 20/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Dezember 2021

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:071221B23Wpat20.20.0

betreffend das Patent 10 2009 018 688

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann

und Dr. Kapels

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 23. April 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2009 018 688.3 hat die Prüfungsstelle für Klasse G09F nach

vier

Prüfungsbescheiden

das

Streitpatent mit

der

Bezeichnung

„Mineralwolleprodukt“ durch Beschluss vom 17. November 2016 unter Zitierung

folgenden Stands der Technik erteilt:

D1

D2

D3

EP 1 108 694 B1

DE 32 29 601 A1

DE 29 822 362 U1

D4 WO 2007 / 014 236 A2

D5

DE 10 2006 044 327 B4

D6

D7

D8

D9

DE 10 2004 044 410 B4

US 2008 / 0 003 431 A1

DE 602 14 381 T2

DE 199 28 872 A1

D10 DE 603 02 086 T2.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017,

beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangen, Einspruch

erhoben (§ 59 PatG) und beantragt, das Streitpatent vollständig zu widerrufen, weil

sein Gegenstand wegen fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs.

1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) nicht patentfähig sei und das Streitpatent die

Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie

ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2).

Dazu hat die Einsprechende mit ihrem Einspruchsschriftsatz vom 1. Dezember

2017 eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und folgende Dokumente

vorgelegt:

E1

E2

Farbfotos E1A bis E1G,

Krasovitskii, B. M. und Bolotin, B. M.; Organic Luminescent Materials,

VCH Verlagsgesellschaft mbH, Weinheim, 1988, ISBN 3-527-26728-

X, Seiten 13 bis 20.

Zusätzlich hat sie Zeugenbeweis angeboten und ausgeführt, dass

- gemäß den Farbfotos der Anlage E1 ein Mineralwolle-Produkt mit allen

Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 vor dem Anmeldetag des Streitpatents

kommerziell erhältlich gewesen sei,

- dem Fachmann ausgehend von dem kommerziell erhältlichen Klemmfilz

nach Anlage E1 i.V.m. Druckschrift E2 ein Mineralwolle-Produkt mit

sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 nahegelegt gewesen sei,

- die IR-aktive Komponenten umfassende Alternative des erteilten Anspruchs

1 im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein

Fachmann sie ausführen könne.

Die Einspruchsabteilung hat mit Zwischenbescheid vom 12. Dezember 2018 auf die

Relevanz der Druckschrift D10 aus dem Prüfungsverfahren verwiesen, im Rahmen

der Amtsermittlung die Druckschriften

E3

E4

E5

US 2 920 202 A

DE 198 02 588 A1

EP 1 880 236 B1

in das Verfahren eingeführt und dargelegt, dass die geltend gemachte

Vorbenutzung dem Streitpatent nicht patenthindernd entgegenstehe, aber trotzdem

mit dem Widerruf des Streitpatents zu rechnen sei, da das Mineralwolle-Produkt des

erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber Druckschrift E3 sei. Zudem hat sie im

Ladungszusatz vom 20. November 2019 und im Hinweis vom 28. Januar 2020 die

für die Anhörung geplante Zeugenvernehmung und Inaugenscheinnahme des

hinsichtlich der Vorbenutzung relevanten Klemmfilzes erläutert sowie auf ein

paralleles Einspruchsverfahren gegen das Familienmitglied EP 2 421 805 des

Streitpatents und den dort ermittelten Stand der Technik verwiesen, der im Rahmen

der Amtsermittlung zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang sind den

Beteiligten auch die dortigen Einspruchsschriftsätze übermittelt worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2018, 14. März 2019, 18. Juni

2019 und 30. Dezember 2019 zum Einspruch und den Ausführungen der

Patentabteilung Stellung genommen, dem Vorbringen der Einsprechenden

widersprochen, die Zurückweisung des Einspruchs und Aufrechterhaltung des

Patents in der erteilten Fassung beantragt sowie Hilfsanträge 1 bis 4 vorgelegt.

Mit Eingaben vom 10. September 2018, 8. März 2019, 24. Juni 2019, 23. Dezember

2019 und 22. Januar 2020 hat die Einsprechende geltend gemacht, dass eine

Variante des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 sowohl gegenüber der

offenkundigen Vorbenutzung gemäß Anlage E1 als auch gegenüber den

Druckschriften E3 bis E5 wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig sei und dass

mindestens eine Variante der Gegenstände zumindest eines unabhängigen

Anspruchs der jeweiligen Hilfsanträge 1 bis 4 gegenüber dem vorgelegten Stand

der Technik wegen fehlender Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig

sei.

In der am 5. Februar 2020 durchgeführten Anhörung, in der die Patentinhaberin das

Streitpatent im erteilten Umfang sowie in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 vom

14. März 2019 verteidigt hat, hat die Patentabteilung 57 des Deutschen Patent- und

Markenamts zunächst

folgenden Stand der Technik aus dem parallelen

europäischen Einspruchsverfahren in das Verfahren eingeführt:

R1

R2

R4

R7

WO 2007/ 080 361 A2

EP 1 688 456 A1

US 6 217 794 B1

DE 102 37 764 A1

SGI 14 US 2 841 858 A

und zum Schluss der Anhörung das Streitpatent wegen fehlender erfinderischer

Tätigkeit bezüglich einer Kombination der Druckschriften E3 bzw. R1 mit E5

widerrufen.

Der Beschluss vom 5. Februar 2020 ist mit Anschreiben vom 13. Mai 2020 der

Einsprechenden und der Patentinhaberin jeweils am 18. Mai 2020 zugestellt

worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 17.

Juni 2020, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen,

mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 26. November 2021, in der die

Patentinhaberin Hilfsanträge I bis V vorgelegt hat.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2021

ist der

Patentinhaberin und der Einsprechenden die Offenlegungsschrift

E5a

WO 2006 / 119 561 A1

der im Verfahren befindlichen nachveröffentlichten Patentschrift E5 überreicht

worden, die inhaltlich einander entsprechen, und vom Senat auf deren Relevanz im

Hinblick auf die gestellten Anträge hingewiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2021 beantragt die

Patentinhaberin:

1. Hauptantrag

a. Den Beschluss der Patentabteilung 57 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. Februar 2020 aufzuheben;

b. das Patent Nr.

10 2009 018 688 mit der Bezeichnung

„Mineralwolleprodukt“ dem Anmeldetag 23. April 2009 in beschränktem

Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 11,

- Beschreibung Absätze [0001] bis [0044] jeweils gemäß Patentschrift

unter Streichung des zweiten Satzes von Absatz [0002].

2. Hilfsantrag I

Hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag I,

eingegangen am 29. November 2021;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen.

3. Hilfsantrag II

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag II,

eingegangen am 29. November 2021;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen.

4. Hilfsantrag III

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag III,

eingegangen am 29. November 2021;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen.

5. Hilfsantrag IV

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag IV,

eingegangen am 29. November 2021;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen.

6. Hilfsantrag V

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag V,

eingegangen am 29. November 2021;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen.

Die Einsprechende beantragt:

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat mit einer entsprechend dem

Beschluss der Patentabteilung hinzugefügten Gliederung folgenden Wortlaut:

M1

Mineralwolle-Produkt, das neben Mineralfasern mindestens eine

UV- oder IR-aktive Komponente umfasst,

M2

M2a

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente ausgewählt ist aus:

- einer UV-aktiven Komponente, welche, wenn UV-

Strahlung auf sie gerichtet wird, die UV-Strahlung in

sichtbares Licht umwandelt; oder

M2b

- einer

IR-aktiven Komponente, welche, wenn

IR-

Strahlung auf sie gerichtet wird, sichtbares Licht

emittiert,

M3

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente homogen zwischen

den Mineralfasern verteilt ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags I

lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung

folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):

M1‘

Mineralwolle-Produkt, das neben Mineralfasern und einem

Bindemittel mindestens eine UV- oder IR-aktive Komponente

umfasst,

M2

M2a

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente ausgewählt ist aus:

- einer UV-aktiven Komponente, welche, wenn UV-

Strahlung auf sie gerichtet wird, die UV-Strahlung in

sichtbares Licht umwandelt; oder

M2b

- einer

IR-aktiven Komponente, welche, wenn

IR-

Strahlung auf sie gerichtet wird, sichtbares Licht

emittiert,

M3‘

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente in Mischung mit dem

Bindemittel oder einer Avivage vorliegt und bei der Herstellung

des Mineralwolle-Produkts dem Faserstrom beigemischt und

damit homogen zwischen den Mineralfasern verteilt ist.

Anspruch 1 des Hilfsantrags II präzisiert den Anspruch 1 des Hilfsantrags I

dahingehend, dass das Bindemittel kein Formaldehyd enthält. Er lautet mit

hinzugefügter Merkmalsgliederung folgendermaßen (Änderungen zum Anspruch 1

des Hilfsantrags I sind unterstrichen):

M1‘‘

Mineralwolle-Produkt, das neben Mineralfasern und einem

Bindemittel, welches kein Formaldehyd enthält, mindestens eine

UV- oder IR-aktive Komponente umfasst,

M2

M2a

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente ausgewählt ist aus:

- einer UV-aktiven Komponente, welche, wenn UV-

Strahlung auf sie gerichtet wird, die UV-Strahlung in

sichtbares Licht umwandelt; oder

M2b

- einer

IR-aktiven Komponente, welche, wenn

IR-

Strahlung auf sie gerichtet wird, sichtbares Licht

emittiert,

M3‘

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente in Mischung mit dem

Bindemittel oder einer Avivage vorliegt und bei der Herstellung

des Mineralwolle-Produkts dem Faserstrom beigemischt und

damit homogen zwischen den Mineralfasern verteilt ist.

Hilfsantrag III entspricht dem Hilfsantrag 1 aus dem Einspruchsverfahren. Darin

hat die Patentinhaberin den erteilten Anspruch 1 durch zwei nebengeordnete

Ansprüche 1 und 2 ersetzt, die sich jeweils aus dem erteilten Anspruch 1 durch

folgende Änderungen des Merkmals M1 ergeben (Änderungen zum Merkmal M1

des erteilten Anspruchs 1 sind unterstrichen):

Anspruch 1:

M1HA_III, A1

Bindemittelfreies Mineralwolle-Produkt, das neben Mineralfasern

mindestens eine UV- oder IR-aktive Komponente umfasst,

Anspruch 2:

M1HA_III, A2 Mineralwolle-Produkt, das neben Mineralfasern und einem Bindemittel

mindestens eine UV- oder IR-aktive Komponente umfasst,

Den Merkmalen M1HA_III, A1 bzw. M1HA_III, A2 schließen sich die unveränderten

Merkmale M2, M2a, M2b und M3 des erteilten Anspruchs 1 an.

Hilfsantrag IV entspricht dem Hilfsantrag 2 aus dem Einspruchsverfahren. Er

basiert auf dem Hilfsantrag III, wobei sich die Ansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags

IV aus den Ansprüchen 1 und 2 des Hilfsantrags III ergeben, indem deren jeweiliges

Merkmal M2a folgendermaßen geändert wird:

M2aHA_IV

-

einer UV-aktiven Komponente, welche, in einem Verfahren,

bestehend aus Bestrahlen mit wenn UV-Strahlung auf sie gerichtet

wird, die UV-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt; oder

Hilfsantrag V entspricht dem Hilfsantrag 3 aus dem Einspruchsverfahren.

In

Hilfsantrag V werden die Ansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags III als Verwendungsansprüche umformuliert, indem deren Merkmale M1HA_III, A1 bzw. M1HA_III, A2 als

Verwendung formuliert und das Merkmal M4 zum Schluss angefügt wird. Die

Ansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags V lauten folgendermaßen (inhaltliche

Änderungen zum Hilfsantrag III sind unterstrichen):

Anspruch 1:

M1HA_V, A1

Verwendung eines bindemittelfreien Mineralwolle-Produkts, das

neben Mineralfasern mindestens eine UV- oder IR-aktive Komponente

umfasst,

M2

M2a

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente ausgewählt ist aus:

- einer UV-aktiven Komponente, welche, wenn UV-Strahlung

auf sie gerichtet wird, die UV-Strahlung in sichtbares Licht

umwandelt; oder

M2b

- einer IR-aktiven Komponente, welche, wenn IR-Strahlung auf

sie gerichtet wird, sichtbares Licht emittiert,

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente homogen zwischen den

Mineralfasern verteilt ist,

in einem Verfahren zur Identifizierung des Mineralwolle-Produkts,

bestehend aus Bestrahlen mit UV- oder IR-Strahlung.

M3

M4

Anspruch 2:

M1HA_V, A2

Verwendung eines Mineralwolle-Produkts, das neben Mineralfasern

und einem Bindemittel mindestens eine UV- oder

IR-aktive

Komponente umfasst,

M2

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente ausgewählt ist aus:

M2a

- einer UV-aktiven Komponente, welche, wenn UV-Strahlung

auf sie gerichtet wird, die UV-Strahlung in sichtbares Licht

umwandelt; oder

M2b

- einer IR-aktiven Komponente, welche, wenn IR-Strahlung auf

M3

M4

sie gerichtet wird, sichtbares Licht emittiert,

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente homogen zwischen den

Mineralfasern verteilt ist,

in einem Verfahren zur Identifizierung des Mineralwolle-Produkts,

bestehend aus Bestrahlen mit UV- oder IR-Strahlung.

Hilfsantrag V ist somit auf die Verwendung des Mineralwolle-Produkts der

Ansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags III in einem Verfahren zur Identifizierung des

Mineralwolle-Produkts, bestehend aus Bestrahlen mit UV- oder IR-Strahlung,

gerichtet.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche der Antragssätze sowie der weiteren

Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.

Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember

2021 jedoch als nicht begründet, da das Mineralwolle-Produkt sowie die

Verwendung gemäß den selbständigen Ansprüchen des Hauptantrags bzw. der

Hilfsanträge I bis V dem Fachmann durch Druckschrift E5a i.V.m. seinem durch

Druckschrift D8 belegten Fachwissen nahegelegt werden und somit nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (§ 4 PatG), weshalb

das Patent wegen fehlender Patentfähigkeit zu widerrufen und die Beschwerde

zurückzuweisen war (§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs

ist von Amts wegen

in

jedem

Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG,

10. Auflage, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“),

da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche

Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.

Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu den

geltend gemachten Einspruchsgründen der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund

fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3

und 4 PatG) hinsichtlich offenkundiger Vorbenutzung substantiiert Stellung

genommen wurde. So hat die Einsprechende substantiiert vorgetragen, wodurch

die Merkmale des Mineralwolle-Produkts nach Anspruch 1 in der Anlage E1

offenbart seien, und wie sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 daraus

alleine oder in Kombination mit Druckschrift E2 ihrer Meinung nach ergebe. Auch

zur Frage der Ausführbarkeit der die IR-aktiven Komponenten umfassende

Alternative des Anspruchs 1 wurde substantiiert vorgetragen, warum das

Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein

Fachmann sie ausführen könne. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den

Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die

Patentabteilung 57 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die

Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl.

hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - Epoxidation; Schulte,

a.a.O., § 59 Rdn. 83 bis 89).

2.

Das Streitpatent betrifft ein Mineralwolle-Produkt auf Basis von

Mineralfasern, das mit einer UV- oder IR-aktiven Substanz markiert und somit unter

Bestrahlung mit entsprechender Strahlung identifizierbar ist, vgl. Abs. [0001] der

Patentschrift.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung ist es zwar bekannt, den in

Mineralwolle-Produkten ggf. enthaltenen Bindemittelanteil zur Markierung zu

nutzen, indem das Bindemittel bspw. mit Heißluft, elektrischen Heizeinrichtungen

oder Laserstrahlen gezielt verfärbt wird, doch werde dadurch das Mineralwolle-

Produkt in nachteiliger Weise physikalisch geschwächt, da das Bindemittel an den

behandelten Stellen seine Bindemittelfunktion zumindest teilweise verliere und

benachbarte Mineralfasern bei der Markierung mechanisch geschädigt würden, vgl.

Abs. [0006] und [0007] der Patentschrift.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie Mineralwolle-Produkte zerstörungsfrei

mit Markierungen versehen werden können, vgl. Abs. [0014] der Patentschrift.

Gelöst wird diese Aufgabe durch das Mineralwolle-Produkt des erteilten

Anspruchs 1.

Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit der Definition der Patentabteilung ein mit

der großtechnischen Herstellung von Mineralwolle-Produkten mehrjährig vertrauter

promovierter Chemiker der Verfahrenschemie mit Kenntnissen auf dem Gebiet der

Fluoreszenzchemie zu definieren.

Das beanspruchte Mineralwolle-Produkt zeichnet sich dadurch aus, dass es neben

Mineralfasern mindestens eine zwischen den Mineralfasern homogen verteilte UV-

oder IR-aktive Komponente umfasst, die, wenn UV- bzw. IR-Strahlung auf sie

gerichtet wird, diese

in sichtbares Licht umwandelt, wobei auch weitere

Zusatzstoffe, insbesondere Bindemittel enthalten sein können, vgl. die Absätze

[0024] und [0025].

Mittels UV- oder IR-Strahlung können dann anhand der Farbgebung des emittierten

Lichts bspw. der Hersteller, das Herstellungsjahr und/oder das Herstellerwerk auf

einfache Weise identifiziert werden, vgl. Absatz [0043].

Gemäß den Ausführungen in Absatz [0002], erster und dritter Satz, versteht das

Streitpatent unter dem Begriff

„Mineralfaser“ Stein-, Schlacke-, Glas- oder

keramische Fasern, wobei unter das beanspruchte Mineralwolle-Produkt

ausschließlich Faserprodukte, die im Bauwesen Verwendung finden, fallen sollen.

Als Beispiele für Mineralwolle-Produkte nennt das Streitpatent in Absatz [0003] lose,

unbehandelte Mineralwolle,

lose Mineralwolle mit einem nicht ausgehärteten

Bindemittel, genadelte Mineralwolle-Produkte ohne Bindemittel aber mit Gleitöl

(Avivage), Mineralwolle-Matten, -Platten und -Formteile mit einem Bindemittel sowie

Verbundkörper mit einer Mineralwolle-Schicht.

Die im Mineralwolle-Produkt enthaltene UV-aktive oder IR-aktive Komponente

emittiert sichtbares Licht (Wellenlänge von 400 nm bis 780 nm, vgl. Absatz [0019]),

wenn UV-Strahlung (Wellenlänge von 10 nm bis 400 nm, vgl. Absatz [0017]) oder

IR-Strahlung (Wellenlänge von 780 nm bis 1300 nm, vgl. Absatz [0017]) auf sie

gerichtet wird. Nach den Ausführungen in den Absätzen [0033] und [0034] sind

dafür prinzipiell alle Substanzen geeignet, die unter UV- oder IR-Licht sichtbares

Licht emittieren, wobei in den Absätzen [0032] und [0034] verschiedene Beispiele

für UV- und IR-aktive Komponenten genannt sind, die zudem auch Zusatzstoffe

umfassen können, vgl. Absatz [0027].

Bei der UV-aktiven Substanz, deren Farbgebung erst durch UV-Strahlung

erkennbar wird, regt das UV-Licht die UV-aktiven Substanzen im Mineralwolle-

Produkt zur sichtbaren Fluoreszenz an, so dass UV-Strahlung bestimmter

Wellenlänge in längerwelliges, sichtbares Licht umgewandelt wird. Im Fall der IRaktiven Substanz, deren Farbgebung erst durch IR-Strahlung erkennbar wird, regt

das IR-Licht die IR-aktiven Substanzen im Mineralwolle-Produkt zur Emission

sichtbaren Lichts an. Diese der Stokesschen Regel eigentlich widersprechende

Lichtemission wird dadurch erreicht, dass als IR-aktive Substanz kristalline

Leuchtstoffe eingesetzt werden, bei denen nach Anregung mit blauem oder

ultraviolettem Licht an sich eine sichtbare Fluoreszenz auftritt, die aber durch eine

spezifische Kristalldotierung unterdrückt werden kann. Diese gespeicherte

Anregungsenergie kann durch IR-Strahlung unter Emission im Bereich des

sichtbaren Lichts freigesetzt werden. Die IR-aktive Komponente kann als solche

oder bereits aufgeladen eingesetzt werden, wobei sie im ersten Fall mit UV-

Strahlung vor der eigentlichen Verwendung aufgeladen bzw. aktiviert werden muss,

vgl. Absätze [0019] und [0020].

Nach Merkmal M3 ist die UV-aktive oder IR-aktive Komponente homogen zwischen

den Mineralfasern verteilt. Dies erfordert zwangsläufig, dass die UV- oder IR-aktive

Komponente im Volumen gleichmäßig zwischen den Mineralfasern verteilt ist. Denn

eine lediglich partiell homogene Aufbringung durch Aufsprühen nur in bestimmten

Abschnitten des Produkts würde zu keiner homogenen Verteilung der UV-bzw. IRaktiven Komponente zwischen den Mineralfasern führen, sondern entgegen dem

Merkmal M3 zu einer inhomogenen Verteilung dieser Komponente. Diese

Unterscheidung zwischen einer anspruchsgemäßen homogenen Verteilung im

Volumen einerseits und einem nicht beanspruchten lokal begrenzten, partiellen

Aufbringen der aktiven Komponente andererseits kommt in der Beschreibung des

Streitpatents dadurch zum Ausdruck, dass einerseits in den Absätzen [0042] bis

[0044] das Beispiel 1 eine homogene Verteilung der Komponente zwischen den

Fasern beschreibt und dass die partielle Anordnung der IR-aktiven Komponente

betreffende Beispiel 2 explizit als Bezugsbeispiel bezeichnet ist, und dass

andererseits in den Absätzen [0029] und [0030] auf die Effekte einer homogenen

Verteilung der aktiven Komponente im beanspruchten Mineralwolle-Produkt

eingegangen wird und diese homogene Verteilung in dem sich anschließenden

Absatz

[0031] einer

lokal begrenzten Verteilung der aktiven Komponente

gegenüberstellt wird. Daher versteht der Fachmann die das lokal begrenzte

Aufbringen der aktiven Komponente betreffenden Teile der Absätze [0026] und

[0040] der Patentschrift lediglich als Erläuterung des nicht anspruchsgemäßen

Bezugsbeispiels.

3.

Das Mineralwolle-Produkt und die Verwendung gemäß den selbständigen

Ansprüchen des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge I bis V werden dem Fachmann

durch Druckschrift E5a i.V.m. seinem durch Druckschrift D8 belegten Fachwissen

nahegelegt und sind daher nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche sowie der

Ausführbarkeit ihrer Lehren dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121,

II.1 – Elastische Bandage).

3a. Druckschrift E5a beschreibt

ein Verfahren zum Markieren eines

Industrieprozessmaterials, bei dem das Industrieprozessmaterial mittels eines in

das Material eingebrachten und optisch detektierbaren Lumineszenzmarkers

identifiziert werden kann, vgl. deren Seite 2, Zeilen 24 bis 31. Diese

Lumineszenzmarker emittieren gemäß Seite 36, Zeilen 9 bis 18 nach Anregung mit

337 nm UV-Licht bspw. sichtbares Licht mit 425 nm, 451 nm bzw. 658 nm

Wellenlänge, wobei auf Seite 8, Zeilen 6 und 7 auch IR-aktive Lumineszenzmarker

beschrieben sind. Diese Lumineszenzmarker sind somit anspruchsgemäße UV-

bzw. IR-aktive Komponenten. Sie können nach der Lehre der E5a in das

Industriematerial während dessen Herstellungsprozesses eingebracht werden,

bspw. indem der Lumineszenzmarker in Lösung oder Suspension mit flüssigen

Grundbestandteilen des Produkts vorliegt, woraus sich eine homogene Verteilung

des Lumineszenzmarkers im Volumen des Produkts ergibt (vgl. Seite 13, Zeilen 8

bis 10 und 19 bis 23: „An instance where the luminescent marker may be said to be

incorporated "into" an industrial process material is where the luminescent marker

is added during a process step and is located within the final material. […] Specific

examples of physical incorporation include: […] the suspension or dissolution of

luminescent dyes in liquefied forms of commodity chemicals and preservatives.“).

Unter dem Begriff

Industrieprozessmaterial versteht Druckschrift E5a ein

standardisiertes und/oder undifferenziertes festes, flüssiges oder gasförmiges

Medium mit einer geringen visuellen Identifizierungsmöglichkeit, vgl. Seite 12,

Zeilen 28 bis 31. Als Beispiele sind auf Seite 9, Zeilen 14 bis 31 Baumaterialien wie

Glas und Keramik genannt, wobei das Industrieprozessmaterial auch als natürliche

oder synthetische Faser ausgebildet sein kann und der Lumineszenzmarker in

diesem Fall stark an die Fasern bindet, vgl. Anspruch 3 und Seite 19, Zeilen 13 und

14.

Somit offenbart Druckschrift E5a in obigen Fundstellen mit den Worten des

Anspruchs 1 ein

M1*

Mineralwolle-Produkt, das neben Mineralfasern mindestens eine UV- oder

IR-aktive Komponente umfasst

(vgl. S. 2, Zn. 24 bis 31: „According to the present invention there is provided

a method of marking an industrial process material including selectively

incorporating a luminescent marker onto and/or into the industrial process

material […].“,

vgl. S. 36, Zn. 13 bis 16: „Luminescent marker 3 is Mn-activated magnesium

fluorogeminate, which distinctively emits light at wavelength 658 nm (f13 for

the purposes of these examples) when irradiated at 337 nm (F1 for the

purposes of these examples).“,

vgl. S. 9, Zn. 14 bis 31: „As used herein the term "industrial process

material" includes, but is not limited to the following classes of materials: a)

Materials used for construction, including: […] Glass […] Ceramics“),

vgl. S. 19, Zn. 13 u. 14: „A luminescent marker consisting of one or more

luminescent materials may be selected which binds strongly to natural or

synthetic fibres, threads, yarns, and the like.“,

vgl. Anspruch 3: „A method according to claim 1, wherein the industrial

process material is at least one of […] fibre, […]..“),

M2*

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente ausgewählt ist aus:

M2a*

-

einer UV-aktiven Komponente, welche, wenn UV-Strahlung auf sie

gerichtet wird, die UV-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt; oder

(vgl. obige Fundstellen)

M2b*

-

einer IR-aktiven Komponente, welche, wenn IR-Strahlung auf sie

gerichtet wird, sichtbares Licht emittiert,

M3*

wobei die UV- oder IR-aktive Komponente homogen zwischen den

Mineralfasern verteilt ist

(vgl. Seite 13, Zeilen 8 bis 10 und 19 bis 23: „An instance where the

luminescent marker may be said to be incorporated "into" an industrial

process material is where the luminescent marker is added during a process

step and is located within the final material. […] Specific examples of

physical incorporation include: […] the suspension or dissolution of

luminescent dyes

in

liquefied

forms of commodity chemicals and

preservatives.“).

Der verbleibende Unterschied der eine UV-aktive Komponente umfassenden

Variante des Produkts nach Anspruch 1 des Hauptantrags zu dem in Druckschrift

E5a offenbarten Produkt besteht somit darin, dass das zu markierende Produkt

anspruchsgemäß ein Mineralfasern umfassendes Mineralwolle-Produkt

ist,

wohingegen in Druckschrift E5a das zu markierende Produkt in allgemeinerer Form

als Industrieprozessmaterial beschrieben ist, das faserförmig und als Baumaterial

ausgebildet sein kann.

Dieser Unterschied kann eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns nicht

begründen.

Denn der Fachmann, der, wie bereits ausgeführt, ein mit der großtechnischen

Herstellung von Mineralwolle-Produkten mehrjährig vertrauter promovierter

Chemiker der Verfahrenschemie mit Kenntnissen auf dem Gebiet der

Fluoreszenzchemie ist und entsprechend der Aufgabenstellung des Streitpatents

nach einer Möglichkeit sucht, wie im Bauwesen eingesetzte Mineralwolle-Produkte

zerstörungsfrei mit Markierungen versehen werden können, wird auf die Lehre der

Druckschrift E5a zurückgreifen, da diese ihm ein Verfahren an die Hand gibt, wie

Baumaterialien und faserförmige Materialien zerstörungsfrei mit einem UV-aktiven

Lumineszenzmarker markiert und dadurch identifiziert werden können. Aufgrund

der bereits angeführten Hinweise

in Druckschrift E5a,

dass

das

Industrieprozessmaterial faserförmig und ein Baumaterial, bspw. Glas oder

Keramik, sein kann, wird der Fachmann die in E5a beschriebene UV-Markierung in

naheliegender Weise auch bei einem Mineralwolle-Produkt einsetzen, da dies ein

typisches Beispiel eines faserförmigen Baumaterials ist und lediglich dem

bestimmungsgemäßen Einsatz des in Druckschrift E5a beschriebenen Verfahrens

entspricht.

Somit wird das Mineralwolle-Produkt des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag

dem Fachmann durch Druckschrift E5a i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und

ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3b. Hilfsantrag

I

beschränkt

das

beanspruchte Mineralwolle-Produkt

dahingehend, dass es zusätzlich ein Bindemittel aufweist und die UV- oder IR-aktive

Komponente in Mischung mit dem Bindemittel oder einer Avivage vorliegt und bei

der Herstellung des Mineralwolle-Produkts dem Faserstrom beigemischt wird.

Dabei beschreibt der Begriff Avivage die Behandlung der Fasern des Mineralwolle-

Produkts mit einem chemischen Produkt, bspw. Gleitöl, wodurch deren

Geschmeidigkeit und Glätte erhöht wird.

Gemäß den bereits angeführten Ausführungen auf Seite 13, Zeilen 8 bis 10 und 19

bis 23 von Druckschrift E5a kann die UV-aktive Komponente während des

Produktherstellungsprozesses in das Produkt eingebracht werden, bspw. indem die

UV-aktive Komponente

in

Lösung

oder Suspension mit

flüssigen

Grundbestandteilen des Produkts vorliegt. Da es dem bestimmungsgemäßen

Einsatz des in Druckschrift E5a beschriebenen Verfahrens entspricht, dieses bei

der Herstellung von Mineralwolle-Produkten zu verwenden, greift der Fachmann auf

übliche Herstellungsverfahren von Mineralwolle-Produkten zurück, wie sie ihm

bspw. aus Druckschrift D8 bekannt sind. Insbesondere weiß er, wie durch

Druckschrift D8 belegt, dass Mineralwolle-Produkte aus Stein- oder Glaswolle mit

organischem oder anorganischem Bindemittel durch Beimischen des Bindemittels

zum Faserstrom hergestellt werden können, und dass das Bindemittel in Mischung

mit weiteren einzubringenden Stoffen in fester oder flüssiger Form vorliegen kann,

vgl. in Druckschrift D8 die Absätze [0018] und [0031] bis [0036].

Aufgrund des Hinweises in Druckschrift E5a, die UV-aktive Komponente in

Mischung mit flüssigen Bestandteilen des herzustellenden faserförmigen Produkts

in das Produkt einzubringen, und des durch Druckschrift D8 dokumentierten

Fachwissens, wonach bei der Herstellung von Mineralwolle-Produkten Zusatzstoffe

üblicherweise in Mischung mit dem Bindemittel eingebracht werden, wird der

Fachmann die in Druckschrift E5a offenbarte UV-aktive Zusatzkomponente bei der

Herstellung des Mineralwolle-Produkts in naheliegender Weise ebenfalls in

Mischung mit dem Bindemittel dem Faserstrom beimischen und damit das

Mineralwolle-Produkt des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I erhalten, ohne dafür

erfinderisch tätig werden zu müssen.

Das Mineralwolle-Produkt des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I wird dem Fachmann

daher ausgehend von Druckschrift E5a i. V. m. seinem durch D8 belegten

Fachwissen nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht

patentfähig.

3c.

Das Zusatzmerkmal

in Anspruch 1 des Hilfsantrags II, wonach das

Bindemittel kein Formaldehyd enthält,

ist für den Fachmann bereits deshalb

naheliegend, weil Formaldehyd von der WHO seit 2004 und damit vor dem

Anmeldetag des Streitpatents als krebserregend für den Menschen eingestuft

worden ist und er folglich bevorzugt Alternativen für Formaldehyd einsetzt. Zudem

belegt Absatz [0033] von Druckschrift D8, dass zum Anmeldetag formaldehydfreie

Bindemittel fachüblich waren, da dort explizit auf anorganische Bindemittel und

thermoplastische Polymere als Alternativen zu Phenol-Formaldehyd-Harz

hingewiesen wird.

Das Mineralwolle-Produkt des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II wird dem Fachmann

daher ausgehend von Druckschrift E5a i. V. m. seinem durch D8 belegten

Fachwissen nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht

patentfähig.

3d. Auch die Präzisierungen in den selbständigen Ansprüchen 1 und 2 des

Hilfsantrags III, das Mineralwolle-Produkt bindemittelfrei oder zusätzlich mit

Bindemittel herzustellen, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise

aufgrund seines anhand von Druckschrift D8 belegten Fachwissens, vgl. deren

Absatz [0033]: „Zusammen mit den Fasern und dem lR-absorbierenden und -

streuenden Material kann das Wärmeisolationsprodukt ein Bindemittel

einschließen, um die Fasern und das lR-absorbierende Material einzuschließen und

zusammenzuhalten. Das Bindemittel kann ein wärmehärtbares Polymer, ein

thermoplastisches Polymer oder ein anorganisches Bindemittel sein. Vorzugsweise

ist das wärmehärtbare Polymer ein Phenolharz wie ein Phenol-Formaldehyd-Harz.

Das thermoplastische Polymer wird beim Erwärmen erweichen oder fließen, um die

Fasern und das lR-absorbierende und -streuende Material zu binden, und wird beim

Abkühlen und Erhärten die Fasern und das lR-absorbierende und -streuende

Material zusammenhalten. In den Ausführungsformen der vorliegenden Erfindung

kann das

lR-absorbierende und -streuende Material selbst die Fasern

zusammenbinden und macht somit die Zugabe eines Bindemittels nicht notwendig.“

Die Mineralwolle-Produkte der selbständigen Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag

III sind dem Fachmann somit ausgehend von Druckschrift E5a i. V. m. seinem durch

Druckschrift D8 belegten Fachwissen nahegelegt und wegen

fehlender

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3e.

Die zusätzliche Angabe in den selbständigen Ansprüchen 1 und 2 des

Hilfsantrags IV, dass die UV-aktive Komponente in einem Verfahren, bestehend aus

Bestrahlen mit UV-Strahlung, die UV-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt, ist

bei dem in Druckschrift E5a offenbarten Verfahren ebenfalls verwirklicht, da dies

darin besteht, das zu identifizierende Produkt mit UV-Licht zu bestrahlen und mittels

der daraus resultierenden Lichtemission der UV-aktiven Komponente im sichtbaren

Wellenlängenbereich das Produkt zu identifizieren, vgl. die bereits angeführten

Fundstellen in E5a, insbesondere die Ansprüche 1, 4, 7 und 8 sowie Seite 36, Zeilen

9 bis 18.

Die Mineralwolle-Produkte der selbständigen Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag

IV sind dem Fachmann daher ausgehend von Druckschrift E5a i. V. m. seinem durch

Druckschrift D8 belegten Fachwissen nahegelegt und wegen

fehlender

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3f. Auch die Verwendung des Mineralwolle-Produkts gemäß den Ansprüchen 1

und 2 des Hilfsantrags V ist dem Fachmann ausgehend von Druckschrift E5a

i. V. m. seinem durch Druckschrift D8 belegten Fachwissen nahegelegt und wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, denn Druckschrift E5a offenbart

die Verwendung einer in ein Produkt eingebrachten UV-aktiven Komponente in

einem Verfahren zur Identifizierung des Produkts bestehend aus Bestrahlen mit UV-

Strahlung, vgl. deren Seite 3, Zeilen 1 bis 10: „The present invention also provides

a method for tracking an industrial process material through a plurality of life-cycle

stages thereof, the method including the steps of: conferring a unique luminescent

response on the industrial process material by selectively incorporating a trace

amount of a luminescent marker therein and/or thereon; and identifying or

authenticating the industrial process material during the plurality of life-cycle stages

thereof by detecting a luminescent response from the industrial process material in

situ in the field or on-site which corresponds to the unique luminescent response.“.

4. Mit den selbständigen Ansprüchen der Antragssätze fallen wegen der

Antragsbindung auch deren abhängige Ansprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862,

Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II.

5.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den

Beschluss der Patentabteilung 57 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. Februar 2020 zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form.

Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs

ist über die auf der

Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die

Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels

Sp