Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 13.12.2021 – 20 W (pat) 13/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:131221B20Wpat13.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 102 08 934.5
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13.12.2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
ECLI:DE:BPatG:2021:131221B20Wpat13.21.0
Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ.
Bieringer und Dr.-Ing. Ball
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für die IPC-Klasse
H 04 L – hat die am 28.02.2002 eingereichte Patentanmeldung 102 08 934.5 mit
der Bezeichnung „Kommunikationssystem für Passagiere in einem Verkehrsmittel“
mit Beschluss vom 26.01.2021 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom 27.11.2012, eingegangen beim
DPMA per Fax am 28.11.2012, sowie die Patentansprüche 1 bis 7 gemäß
Hilfsantrag vom 06.06.2016, eingegangen beim DPMA per Fax am selben Tag,
zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht neu gegenüber der Druckschrift
WO 00/14987 A1 (D5) sei und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26.02.2021 eingelegte Beschwerde der
Anmelderin.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens hat die Prüfungsstelle folgende Druckschriften
als Stand der Technik genannt:
D1
D2
DE 34 44 802 C2
DE 37 19 105 A1
D3
DE 697 02 308 T2
D4 WO 96/02094 A1
D5 WO 00/14987 A1
D6
DE 197 82 219 T5.
Der Senat hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
21.07.2021 darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde voraussichtlich keine
Aussicht auf Erfolg haben dürfte, und die folgenden weiteren Druckschriften in das
Verfahren eingeführt:
D7
D8
D9
DE 32 42 978 A1
DE 693 17 475 T2
US 6 177 887 B1
D10 DE 298 17 564 U1.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26.01.2021 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11 vom 27.11.2012, beim DPMA per Fax
eingegangen am 28.11.2012
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 und 2 vom 15.03.2019, beim DPMA per Fax
eingegangen am 18.03.2019
Beschreibungsseiten 3 bis 10 und 14 vom Anmeldetag (28.02.2002)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 2 vom Anmeldetag (28.02.2002) Hilfsantrag:
Patentansprüche 1 bis 7 vom 06.06.2016, beim DPMA als Hilfsantrag 1
per Fax eingegangen am selben Tag
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
lautet wie
folgt:
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 7 gemäß
Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung gemäß
Hauptantrag als auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft
laut Beschreibung ein „Kommunikationssystem für
Passagiere in einem Verkehrsmittel“, wozu Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff zählten
(vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).
In
der
Beschreibungseinleitung
wird
ausgeführt,
dass
(Tele-)
Kommunikationsmöglichkeiten
in
öffentlichen Verkehrsmitteln
–
zum
Anmeldezeitpunkt – im Wesentlichen bis auf am Sitzplatz fest installierte
Telefongeräte nur sehr beschränkt verfügbar seien. Beruflich Reisende müssten
daher – falls diese die Reisezeit zum Arbeiten nutzen wollten – auf ihren eigenen
portablen Kleincomputern (Notebooks, Laptops) zumeist offline arbeiten oder auf
Mobilfunkverbindungen mit niedriger Datenrate zurückgreifen, wobei die
Verwendung
von privaten Mobiltelefonen, bspw.
im Flugzeug, aus
Sicherheitsgründen in der Regel nicht gestattet sei (vgl. Offenlegungsschrift, Abs.
[0002] u. [0003]).
Davon ausgehend
liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde,
ein
Kommunikationssystem für Passagiere in einem Verkehrsmittel zu schaffen, das
den Passagieren, insbesondere Geschäftsreisenden, während der Reise ein
komfortables Arbeiten sowie ein schnelles Abrufen bzw. Versenden von Daten und
Informationen erlaube, so dass dem reisenden Passagier quasi ein virtuelles Büro
zur Verfügung gestellt werde (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004] u. [0006]).
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung von Patentanspruch
gemäß
Hauptantrag
folgende
Vorrichtung
vorgeschlagen
(mit
Merkmalsgliederung):
M1
Kommunikationssystem für Passagiere in einem Verkehrsmittel, wie
Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff,
wobei das Kommunikationssystem wenigstens folgende
Komponenten umfasst:
M2
M3
M4
a) wenigstens eine Kommunikationseinrichtung am Passagiersitz,
b) wenigstens einen Bordserver in dem Verkehrsmittel,
c) einen oder mehrere Basisserver an einer oder mehreren
Basisstationen des Verkehrsmittels,
M5
wobei die Kommunikationseinrichtung für Eingaben durch den
Passagier in das Kommunikationssystem und für Ausgaben aus dem
Kommunikationssystem, die der Passagier visuell und/oder akustisch
empfangen kann, ausgelegt ist,
M6
der Bordserver und die Kommunikationseinrichtung für einen drahtlosen und/oder drahtgebundenen Datenaustausch untereinander
ausgelegt sind,
M7
der Bordserver für einen drahtlosen und/oder drahtgebundenen
Datenaustausch mit einem oder mehreren der Basisserver an einer
oder mehreren Basisstationen ausgelegt ist
M8
und der oder die Basisserver an einer oder mehreren Basisstationen
für einen Datenaustausch mit einem offenen und/oder einem
geschlossenen Netzwerk (Internet, Intranet) verbunden ist,
M9
wobei das Kommunikationssystem einen direkten Zugriff auf das
Internet zur Verfügung stellt,
M10
wobei am Passagiersitz eine Haltevorrichtung für die Kommunikationseinrichtung vorgesehen ist, welche so ausgelegt ist, dass die
Kommunikationseinrichtung daran fest oder lösbar befestigt angebracht werden kann
M11
und wobei über die Kommunikationseinrichtung Passagiersitzfunktionen, wie Sitzposition, Beheizung, Klimatisierung, Beleuchtung
usw., einstellbar und/oder auf dem Server im Verkehrsmittel
gespeicherte Informationen, Unterhaltungsprogramme, Anwendungsprogramme und passagierspezifische oder öffentlich zugängliche
Daten vom Server abrufbar und gegebenenfalls bearbeitbar sind.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag läßt sich folgendermaßen
gliedern:
H1
Kommunikationssystem für Passagiere in einem Verkehrsmittel, wie
Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff,
wobei das Kommunikationssystem wenigstens folgende
Komponenten umfasst:
a) wenigstens eine Kommunikationseinrichtung am Passagiersitz,
b) wenigstens einen Bordserver in dem Verkehrsmittel,
c) einen oder mehrere Basisserver an einer oder mehreren
Basisstationen des Verkehrsmittels,
wobei die Kommunikationseinrichtung für Eingaben durch den
Passagier in das Kommunikationssystem und für Ausgaben aus dem
Kommunikationssystem, die der Passagier visuell und akustisch
empfangen kann, ausgelegt ist,
der Bordserver und die Kommunikationseinrichtung für einen
drahtlosen und/oder drahtgebundenen Datenaustausch untereinander ausgelegt sind,
der Bordserver für einen drahtlosen und/oder drahtgebundenen
Datenaustausch mit einem oder mehreren der Basisserver an einer
oder mehreren Basisstationen ausgelegt ist und
der oder die Basisserver an einer oder mehreren Basisstationen für
einen Datenaustausch mit einem offenen Netzwerk (Internet) und
einem geschlossenen Netzwerk (Intranet) verbunden ist,
wobei das Kommunikationssystem einen direkten Zugriff auf das
Internet zur Verfügung stellt und
H2
H3
H4
H5
H6
H7
H8
H9
H10
wobei am Passagiersitz eine Haltevorrichtung für die Kommunikationseinrichtung vorgesehen ist, welche so ausgelegt ist, dass die
Kommunikationseinrichtung daran fest oder lösbar befestigt angebracht werden kann,
wobei die Kommunikationseinrichtung für folgendes ausgelegt ist:
H11
a) Einstellen von Passagiersitzfunktionen, wie Sitzposition, Beheizung, Klimatisierung, Beleuchtung,
H12
b) Abrufen und gegebenenfalls Bearbeiten von auf dem Server im
H13
H14
H15
H16
H17
Verkehrsmittel gespeicherten Informationen,
Unterhaltungsprogrammen, Anwendungsprogrammen und passagierspezifischen und öffentlich zugängliche Daten vom Server,
c) Bestellen von Speisen und Getränke über die Kommunikationseinrichtung am Passagiersitz,
d) Einsehen von Warenangeboten, Erwerben und Bezahlen von
Waren über die Kommunikationseinrichtung,
e) Bereitstellen von Software für die Nutzung des Internets,
wobei die Kommunikationseinrichtung weiterhin folgendes aufweist:
i) einen Bildschirm für die visuelle Ausgabe,
ii) einen integrierten Lautsprecher und/oder einen drahtlos oder
drahtgebundenen an die Kommunikationseinrichtung
angeschlossenen Kopfhörer für die akustische Ausgabe,
H18
iii) eine oder mehrere der folgenden Eingabeeinrichtungen: eine
H19
H20
H21
H22
Computertastatur und/oder einen berührungsemfindlichen Bildschirm
und/oder ein Mikrofon und/oder eine Computer-Maus,
iv) eine Kamera, die dafür ausgelegt ist, dem Passagier am Passagiersitz die Teilnahme an Videokonferenzen bereitzustellen,
v) ein Authentifizierungssystem zur Identifizierung des Passagiers
und Prüfung der Berechtigung, das Kommunikationssystem zu
benutzen,
vi) ein oder mehrere Lesegeräte für Datenspeicher am Passagiersitz,
wobei das Kommunikationssystem im Verkehrsmittel selbst und/oder
an den Basisstationen Ausgabegeräte, nämlich Speichermedien oder
Drucker, umfasst, die der Passagier von der Kommunikationseinrichtung am Passagiersitz aus ansteuern oder Daten an diese
senden kann.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen
Ingenieur der
Elektrotechnik bzw. Nachrichtentechnik mit abgeschlossenem Universitätsstudium
an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung
in der Entwicklung von
Bordkommunikationssystemen für Verkehrsmittel verfügt. Zu seinem Fachwissen
zählen die zum Anmeldetag in Verkehrsmitteln, wie bspw. Flugzeugen, Schiffen und
Zügen, übliche Netzwerk- und Übertragungs-Technik sowie Aufbau und Funktion
der am Sitzplatz eines Passagiers eingesetzten Endgeräte.
4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wie folgt:
Der vorliegend beanspruchte Gegenstand betrifft ein Kommunikationssystem für
Passagiere in einem Verkehrsmittel, wobei beispielhaft Flugzeug, Bahn, Bus oder
Schiff genannt werden (Merkmal M1).
Gegenständlich weist dieses Kommunikationssystem gemäß den Merkmalen M2
bis M4 eine Kommunikationseinrichtung (für den Passagier) am Passagiersitz,
einen Bordserver im Fahrzeug/Verkehrsmittel sowie Basisserver an Basisstationen
des Verkehrsmittels auf. Die Offenlegungsschrift der Anmeldung zeigt die
Architektur eines solchen Kommunikationssystems im Ausführungsbeispiel in Figur
1 i. V. m. den Absätzen [0032] bis [0035] für ein Flugzeug sowie eine Ausgestaltung
des Passagiersitzes mit der Kommunikationseinrichtung in Figur 2 i. V. m. den
Absätzen [0036] bis [0037].
Gemäß Merkmal M5 dient die Kommunikationseinrichtung dem Passagier für
Eingaben bzw. visuelle und/oder akustische Ausgaben. Die Anmeldung offenbart
hierfür eine Vielzahl von Anschlüssen bzw. Schnittstellen sowie verbundene Geräte,
wie u.a. einen Monitor, eine Tastatur, ein Lesegerät für Speichermedien und Karten,
ein Headset oder auch ein privates Notebook des Passagiers
(vgl.
Offenlegungsschrift, Abs. [0036]).
Die Merkmale M6 bis M8 betreffen den Datenaustausch zwischen den Entitäten
des Kommunikationssystems, welcher jeweils drahtlos oder drahtgebunden
erfolgen soll, sowie den Datenaustausch des Basisservers mit einem (externen)
offenen/geschlossenen Netzwerk. Die Anmeldung nennt hierfür multiple drahtlose
Datenübertragungstechnologien, wie bspw. Bluetooth, WLAN, HRF,
IR,
Satellitenverbindungen und direkte Funkverbindungen sowie drahtgebundene
elektrische und optische Bustechnologien, wobei es sich bei dem (externen)
Netzwerk um ein Intranet oder das Internet handeln soll (vgl. Offenlegungsschrift,
Abs. [0028]).
Mit Merkmal M9 wird ein direkter Zugriff auf das Internet beansprucht. Die
Anmeldung versteht darunter ein Bereitstellen von Internetsoftware (Browser, E-
Mail, FTP) an der Kommunikationseinrichtung am Passagiersitz, damit der
Passagier Anfragen oder Daten ins Internet versenden bzw. Daten aus dem Internet
empfangen kann, wobei diese jedoch stets über den Bordserver und den
Basisserver geroutet, d.h. von diesen
jeweils weitergeleitet werden (vgl.
Offenlegungsschrift, Abs. [0012]). Gemäß Offenlegungsschrift Absatz [0013] setzt
der direkte Internetzugriff allerdings eine entsprechende Online-Verbindung mittels
Satellit oder Mobilfunknetz voraus, wobei bei Verbindungsunterbrechungen auch
ein Offline-Betrieb mit Daten-Caching vorgesehen sein soll. Gemäß Absatz [0027]
soll der Passagier im Wesentlichen ohne grosse zeitliche Verzögerung aufs Internet
bzw. ein Firmenintranet zugreifen können. Befindet sich ein Flugzeug am Boden,
kann die Verbindung zwischen Bordserver und Basisserver gemäß Absatz [0035]
ggf. auch drahtgebunden realisiert werden.
Gemäß Merkmal M10 befindet sich am Passagiersitz eine Haltevorrichtung zum
Anbringen der Kommunikationseinrichtung, wobei letztere daran fest oder lösbar
befestigt werden kann. Die Anmeldung zeigt in Figur 2 i. V. m. den Absätzen [0015]
und [0036] einen flexiblen oder schwenkbaren Arm, wobei alternativ in Absatz
[0016] ebenfalls ein Anbringen am Sitzplatztablett, in einer Ausführungsform an der
Rückenlehne des Vordersitzes, vorgeschlagen wird.
Das Merkmal M11 betrifft die an der Kommunikationseinrichtung für den Passagier
verfügbaren Dienste, welche einerseits einstellbare Passagiersitzfunktionen und
andererseits ein Abrufen und ggf. Bearbeiten von im Bordserver gespeicherten
Informationen, Unterhaltungs- und Anwendungsprogrammen sowie Daten
umfassen.
Unter den einstellbaren Passagiersitzfunktionen versteht die Anmeldung gemäß
Offenlegungsschrift Absatz
[0009] eine Steuerung der Funktionen des
Passagiersitzes selbst, wie bspw. Sitzposition und Sitzheizung, sowie eine
Steuerung sämtlicher Funktionen in der Umgebung des Sitzplatzes umfassend u.a.
Beleuchtung, Klimatisierung und den Ruf von Reisebegleitern.
Als weitere Dienste nennt die Anmeldung in den Absätzen [0008] und [0010] bis
[0011] das Führen von Telefonaten bzw. die Teilnahme an Videokonferenzen, die
Inanspruchnahme von Informationsdiensten, das Bestellen von Essen und
Getränken sowie das Einkaufen von Waren. Darüber hinaus soll gemäß Absatz
[0025] für den Passagier über die Kommunikationseinrichtung die Möglichkeit
bestehen, an zentral verfügbaren Ausgabegeräten, wie bspw. Drucker oder
Speichermedien, während der Reise erstellte Dokumente abzuspeichern,
auszudrucken und beim Verlassen des Verkehrsmittels mitzunehmen.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) und ist damit nicht patentfähig, denn er ist
dem Fachmann aus der Druckschrift WO 00/14987 A1 (D5) nahegelegt.
Die Druckschrift D5 betrifft ein Kommunikationssystem für Passagiere in einem
Flugzeug (vgl. D5, Titel, abstract, Fig. 1, dort: „COMMUNICATIONS SYSTEM FOR
AIRCRAFT“, „A system for permitting passengers on board an aircraft to send and
receive electronic data is described“, Merkmal M1),
mit einer Kommunikationseinrichtung am Passagiersitz
(vgl. D5, Fig. 2
Bezugszeichen 40b i. V. m. S. 17, Z. 20 - 22, dort: „portable computer 40b“,
Merkmal M2).
Die Argumentation der Anmelderin, dass die Lehre der D5 keine Kommunikationseinrichtung im Sinn der Erfindung umfasse, da diese ausschließlich darauf
ausgelegt sei, an das dort gelehrte Kommunikationssystem ein „fremdes“ Endgerät
als Kommunikationseinrichtung am Sitzplatz des Passagiers anzuschließen,
welches
somit
nur anschließbar und
daher
nicht unmittelbar
zum
Kommunikationssystem gehörend offenbart sei, greift nicht durch. Denn zu einem
Kommunikationssystem zählen üblicherweise neben der netzseitigen Infrastruktur
selbstverständlich immer auch die Benutzer-Endgeräte, bspw. beim Mobilfunk die
Handies,
Smartphones,
PDAs,
Notebooks
oder
Tablets
eines
Teilnehmers/Benutzers, und zwar unabhängig von rein rechtlichen Besitz- und
Eigentumsverhältnissen. Das Gesamtsystem aus Infrastruktur und Teilnehmer-
bzw. Benutzer-seitigen Endgeräten ergibt sich folglich erst nach dem
kommunikativen Verbinden der Endgeräte.
Im Übrigen offenbart die
Offenlegungsschrift der Anmeldung als zweckgemäße Ausgestaltung in Figur 2
Bezugszeichen 14 i. V. m. den Absätzen [0026] und [0036] ebenfalls die
entsprechenden Schnittstellen zur Verwendung eigener Hardware der Passagiere
in Verbindung mit dem vom Betreiber des Verkehrsmittels bereitgestellten
Kommunikationssystem.
Die D5 lehrt ferner einen Bordserver im Verkehrsmittel (vgl. D5, Fig. 1,
Bezugszeichen 20 i. V. m. S. 14, Z. 19 - 20, dort: „Each computer terminal is
connected to the server 20 via an aircraft network 50“, Merkmal M3),
mit mehreren Basisservern an mehreren Basisstationen des Verkehrsmittels (vgl.
D5, Fig. 5 Bezugszeichen 90, 120, 190, 195 i. V. m. S. 15, Z. 6 - 14, dort: „A virtual
private network (VPN) 150 connects base station 90 to communications service
provider networks 80, web content processor 190, and via links 180 to the Internet
160 … Base station 90 connects to Internet service provider (ISP) 110a, 110b and
110c, which are the ISP’s of the respective passengers on board the aircraft who
are connected to server 20 and have the Email servers for each respective
passenger.“, Merkmal M4).
Gemäß D5 ist die Kommunikationseinrichtung, d.h. der tragbare Computer bzw.
Laptop/PDA des Passagiers, für Eingaben des Passagiers und für visuelle bzw.
akustische Ausgaben an den Passagier ausgelegt (vgl. D5, S. 18, Z. 9 – 15, dort:
„portable computer, such as a “laptop” personal computer, a palm-top computer
(PDA) … or any other portable device“, S. 21, Z. 11 – 13, dort: „For the preferred
server described above, a cache containing a multitude of WWW pages can be
stored, in addition to audio and video data, to replicate a virtual world wide web
environment.“, S. 31, Z. 5 – 13, dort: „The aircraft network 50 provides additional
advantages. Passengers may communicate with one another using the network, or
with airline crew to request assistance, for example. The server, in some
embodiments is also configured to provide audio and video images to the
passengers … Using the present system, provided that a passenger has a portable
computer with audio/video capabilities, that is, a sound card and MPEG driver, then
a very large quantity of audio/video entertainment can be provided.“, Merkmal M5),
wobei der Bordserver und die Kommunikationseinrichtung
für einen
drahtgebundenen Datenaustausch über ein Flugzeugnetzwerk untereinander
ausgelegt sind (vgl. D5, S. 34, Z. 1 – 9, dort: „Aircraft network 50 provides a set of
connection points 30 that provide a means to communicate between server 20 and
each passenger terminal 40A, 40B, 40C.“ und „A typical terminal may have one or
more of the following interfaces available: 1. Modem 2. RS232 Serial Port 3.
Universal Serial Bus (USB) 4. IEEE 1394 5. Ethernet Port“, Merkmal M6),
wobei der Bordserver für einen drahtgebundenen oder drahtlosen Datenaustausch
mit den Basisservern an den Basisstationen ausgelegt ist (vgl. D5, S. 3, Z. 11 – 16,
dort: „Preferably, the base station communicates with the server via a link selected
from one or a combination of: one or more wireless links; and one or more wire links.
More preferably, the base station communicates with the server via one or more
wireless links, each of those wireless links being selected from the group
comprising: a satellite link; a cellular telephone link; a microwave link; a NATS
compatible link; and another communication system.“, Merkmal M7),
wobei die Basisserver an den Basisstationen für einen Datenaustausch mit einem
offenen und/oder einem geschlossenen Netzwerk verbunden sind (vgl. D5, Fig. 1
und Fig. 3 – 5 i. V. m. S. 15, Z. 6 - 11, dort: „A virtual private network (VPN) 150
connects base station 90 to communications service provider networks 80, web
content processor 190, and via links 180 to the Internet 160. Points of Presence
(POP) 170 provide Internet access and Email service to subscribers of the service
while not on the aircraft. POPs 170 can also be used by communications service
provider networks and web content processors as an alternate means to connect to
VPN 150.“, Merkmal M8).
Dem Einwand der Anmelderin, die D5 beschreibe keinen direkten Internetzugriff
gemäß Merkmal M9, da gemäß dortiger Lehre nur ein virtuelles WWW bereitgestellt
werde, wobei der Passagier nur offline auf vorab im Cache des Verkehrsmittel-
Servers zwischengespeicherte oder periodisch aktualisierte Daten zugreifen könne,
schließt sich der Senat zumindest
teilweise an. Die D5 zeigt nämlich ein
Kommunikationssystem, welches keinen realen Direktzugriff auf das Internet zur
Verfügung stellt, sondern einen solchen Direktzugriff bestmöglich zu emulieren
versucht, wobei aufgrund der limitierten Satellitenbandbreite bestenfalls kleine
Datenmengen übertragen werden können (vgl. D5, S. 20, Z. 3 – 4, dort: „Thus, the
proxy configuration of the server 20 means that the passenger’s computer appears
to be connecting directly to remote Internet services.“, S. 25, Z. 14 – 20, dort: „In
addition to transferring e-mail message data, the communications links (when
connected) also transfers web site updates during the flight. Because of the
relatively low bandwidth of the existing communications links, large scale updating
of web pages stored in the cache on server 20 is not practical. Small amounts of
information, perhaps relating to share prices, weather updates and news flashes
can be provided with a minimal amount of data being transmitted. Thus, each time,
a connection is made to exchange e-mail messages, such updates can also be
exchanged.“, S. 29, Z. 16 – 17, dort: „providing an online means for the passenger
to control the delivery of attachments.“, Merkmal M9 teilweise, Unterstreichung
hinzugefügt).
Darüber
hinaus
zeigt
die D5
am Passagiersitz
eine
für
die
Kommunikationseinrichtung vorgesehene Haltevorrichtung (in der Form eines
ausklappbaren
Tisches),
welche
so
ausgelegt
ist,
dass
die
Kommunikationseinrichtung daran angebracht, d.h. dort abgestellt, werden kann,
wobei sie zudem fest oder lösbar (mittels Daten- bzw. Netzkabel an der Armlehne
des Sitzes) befestigt ist (vgl. D5, Fig. 2 Bezugszeichen 30, 40b, 230, 290 i. V. m.
S. 17, Z. 21 – S. 18, Z. 8, dort: „When a passenger wishes to connect to server 20
from his or her portable computer 40b, a cable 290 is used. In one embodiment, one
end of cable 290 is inserted into the serial RS-232 port of the portable computer,
and the other end thereof is plugged into the socket in the armrest 230 ... Preferably,
the connection from aircraft network 50 includes the provision of power to the
portable computers or other devices so that they need not run on battery power
alone. In some embodiments, however, a power supply socket is provided in
armrest 230 as well.“, Merkmal M10).
Hinsichtlich Merkmal M10 weist der Senat darauf hin, dass die Anmeldung zwar
gemäß Offenlegungsschrift Figur 2 i. V. m. Absatz [0015] eine vorzugsweise
Befestigung der Kommunikationseinrichtung an einem mit dem Passagiersitz
verbundenen verschwenkbaren Arm lehrt, gemäß Absatz [0016] wird jedoch
ebenfalls die aus der D5 bekannte alternative Positionierung bzw. Befestigung der
Kommunikationseinrichtung auf dem Sitzplatztablett des Passagiersitzes
vorgeschlagen.
Im Übrigen
ist
dem Fachmann
auch
die
bevorzugte
Ausführungsform mit einem an der Sitzlehne befestigten Schwenkarm aus dem
Stand der Technik bekannt und wird ihm bspw. durch die DE 693 17 475 T2 (D8)
nahegelegt (vgl. D8, Fig. 6 Bezugszeichen 90, 92 i. V. m. S. 21, Z. 1 - 5).
Schließlich offenbart die D5, dass über die Kommunikationseinrichtung
Passagiersitzfunktionen einstellbar sind, die aus Sicht des Fachmanns die zum
Anmeldezeitpunkt üblichen wichtigen Funktionen am und in der Umgebung des
Sitzplatzes umfassen (s.o.), wozu neben Beleuchtung und Klimatisierung auch der
Reisebegleiterruf zu zählen ist (vgl. D5, S. 31, Z. 5 – 7, dort: „Passengers may
communicate with one another using the network, or with airline crew to request
assistance, for example.“, Merkmal M11 erste Alternative). Die D5 lehrt auch, dass
im Verkehrsmittel gespeicherte
Informationen, Unterhaltungsprogramme,
Anwendungsprogramme und Daten vom Server abrufbar und ggf. bearbeitbar sind
(vgl. D5, S. 18, Z. 21, dort: „Preferably installer software is provided to each user of
the system.“, S. 31, Z. 13 – 16, dort: „very large quantity of audio/video
entertainment can be provided … MPEG movies to be viewed or games to be
played.“, S. 33, Z. 11 – 14, dort: „For example, when the cache is updated during
the flight, news, weather and so forth for the geographical area surrounding station
120 is provided instead. Passengers travelling from London to New York can
accordingly receive both up-to-date and relevant information throughout the flight.“,
Merkmal M11 zweite Alternative).
Der Vortrag der Anmelderin zu Merkmal M11 (erste Alternative), wonach die
Steward-/Flugbegleiter-Ruffunktion gemäß D5 nicht zu den einstellbaren
Passagiersitzfunktionen i. S. d. Anmeldung, wie bspw. Sitzposition, Beheizung,
Klimatisierung und Beleuchtung, zu zählen sei, vermag den Senat nicht zu
überzeugen. Denn das vom Senat zugrundegelegte fachmännische Verständnis
deckt
sich
vollständig mit der Beschreibung
der Anmeldung
(vgl.
Offenlegungsschrift, Abs. [0008], dort: „über die Kommunikationseinrichtung am
Passagiersitz z. B. Mahlzeiten zu bestellen, Sitzplatzeinstellungen vorzunehmen,
Licht ein- und auszuschalten, den Reisebegleiterruf zu betätigen“ u. Abs. [0009],
dort: „Der Ruf von Reisebegleitern kann über Klingelsymbole erfolgen, die auf der
Kommunikationseinrichtung abgebildet
sind, wobei den Reisebegleitern
automatisch die Platzangabe des Passagiers übermittelt wird.“). Im Übrigen weist
der Senat hinsichtlich Merkmal M11 (erste Alternative) darauf hin, dass dieses
Fachwissen auch durch die Druckschrift DE 32 42 978 A1 (D7) belegt wird, wonach
die Steward-/Flugbegleiter-Ruffunktion dort zu den einstellbaren Passagierkomfort-
Einrichtungen im Sitz-Bereich von Flugzeugen gehört (vgl. D7, Titel und S. 4, Z. 4 –
8, dort: „Komfort-Einwirkungen im Sitz-Bereich“, „Passagierkomfort-Einrichtungen
vorzusehen, zu denen insbesondere … eine Steward-Rufeinrichtung gehören.“).
Darüber hinaus offenbart die D7 als weitere einstellbare Passagiersitzfunktionen
ebenso die fakultativen Teilmerkmale des Merkmals M11 (erste Alternative)
umfassend eine Klimatisierung sowie eine Beleuchtung (vgl. D7, S. 4, Z. 4 – 8, dort:
„eine
in
ihrem Querschnitt veränderbare Frischluft-Ausströmdüse, eine
LeseIampe“).
Die D5 offenbart somit nur ein Teil des Merkmals M9, und zwar hinsichtlich des
beanspruchten direkten Internetzugriffs, nicht.
Gemäß Anmeldung erfolgt der direkte Zugriff auf das Internet stets über den Server
an Bord des Verkehrsmittels, welcher die Anfragen bzw. Daten des Passagiers
entsprechend weiterleitet (vgl. Offenlegungsschrift, Fig. 1 Bezugszeichen 3 i. V. m.
Abs.
[0012],
[0032] – [0033]). Darüber hinaus beruht das offenbarte
Kommunikationssystem für Passagiere ebenfalls auf einem Wechsel zwischen
Online- und Offline-Betrieb mit einem Daten-Caching im Server des Verkehrsmittels
in Abhängigkeit der Verfügbarkeit einer schnellen Datenverbindung, um den
Passagieren ein Maximum an Aktualität bzw. Netzverfügbarkeit zu gewährleisten
(vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0013]).
Gemäß D5, Seite 20, Zeilen 3 u. 4 soll die Proxy-Konfiguration des Servers den
Direktzugriff auf das Internet emulieren (dort: „Thus, the proxy configuration of the
server 20 means that the passenger’s computer appears to be connecting directly
to remote Internet services.“, Hervorhebung diesseits), wobei nicht nur langsame
Satelliten-Verbindungen, sondern dynamisch je nach Verfügbarkeit und Datenrate
ggf. auch schnellere Mobilfunkverbindungen herangezogen werden können (vgl.
D5, S. 3, Z. 13 – 18, dort: „the base station communicates with the server via one
or more wireless links, each of those wireless links being selected from the group
comprising: a satellite link; a cellular telephone link; a microwave link; a NATS
compatible link; and another communication system. Even more preferably, the
selection of the or each link is dependent upon one or more of: the availability of
each link; the relative cost of each link; and the relative speed of each link.“,
Unterstreichung hinzugefügt). Darüber hinaus wird dem Passagier gemäß D5 selbst
bei einer Verfügbarkeit ausschließlich langsamer Satellitenverbindungen bereits der
direkte Zugriff zumindest auf E-Mails sowie kleine Datenmengen, aktuelle
Nachrichten, Aktienkurse und Wetterdaten ermöglicht (vgl. D5, S. 25, Z. 17 – 19,
dort: „Small amounts of information, perhaps relating to share prices, weather
updates and news flashes can be provided with a minimal amount of data being
transmitted“ und S. 33, Z. 11 – 14, dort: „For example, when the cache is updated
during the flight, news, weather and so forth for the geographical area surrounding
station 120 is provided instead. Passengers travelling from London to New York can
accordingly receive both up-to-date and relevant information throughout the flight.“).
Aber auch größere Informationsmengen können teilweise zumindest zyklisch
während des Fluges aktualisiert werden (vgl. D5, S. 23, Z. 18 – 20, dort: „update the
cache during flight.“).
Der Fachmann entnimmt der D5 ebenfalls den Hinweis, dass in Zukunft Netzwerke
von Satelliten mit niedriger oder mittlerer Umlaufbahn, wie bspw. Globalstar und
Iridium, substanziell höhere Bandbreiten liefern sollen (vgl. D5, S. 25, Z. 1 – 6, dort:
„However, low and medium earth orbit communication satellites have recently been
launched, such as those offered by Globalstar and Iridium. These satellites
substantially increase the available bandwidth for the server to base station link.“,
Unterstreichung hinzugefügt).
Der Fachmann würde somit selbstverständlich davon ausgehen, den Passagieren
nicht nur – wie bisher bei limitierter Bandbreite der bestehenden Satellitensysteme
– während des Flugs den Direktzugriff ausschließlich auf kleine Datenmengen
bereitzustellen, sondern bei Verfügbarkeit bspw. der in der D5 angesprochenen
Satellitennetzwerke mit einer substantiell verbesserten Datenrate einen vollwertigen
direkten Internetzugriff anzubieten.
Damit sind dem Fachmann sämtliche Merkmale M1 bis M11 des Gegenstandes des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag alleine aus der Druckschrift D5 in
Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) und ist damit nicht patentfähig.
Denn er ist in seiner Form als Aggregation dem Fachmann in sämtlichen Merkmalen
aus der Druckschrift WO 00/14987 A1 (D5) und seinem Fachwissen, belegt durch
die Druckschriften DE 32 42 978 A1 (D7), DE 693 17 475 T2 (D8), US 6 177 887
B1 (D9) und DE 298 17 564 U1 (D10), nahegelegt.
Die Merkmale H1 bis H7 und H9 bis H10 des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag sind inhaltsgleich zu den oben diskutierten Merkmalen M1 bis M7 und
M9 bis M10 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Zwar unterscheidet sich
der Wortlaut des Merkmals H8 von dem Merkmal M8 dadurch, dass gemäß
Merkmal H8 der bzw. die Bordserver/Basistationen mit dem geschlossenen und
dem offenen Netzwerk verbunden sind, wohingegen das Merkmal M8 gemäß
Hauptantrag auch die Verbindung zu nur einem der beiden Netzwerke umfasst,
jedoch entnimmt der Fachmann der Druckschrift D5 auch beide Verbindungen
(siehe Ziff. 5, Ausführungen zu den Merkmalen M6 bis M8 mit den Fundstellen in
der Druckschrift D5). Somit sind die Merkmale H1 bis H10 aus den oben zum
Hauptantrag dargelegten Gründen in ihrer Gesamtheit schon aus der Druckschrift
WO 00/14987 A1 (D5) nahegelegt (siehe Ziff. 5).
Die im Hilfsantrag nunmehr beanspruchten separaten Merkmale H11 und H12
entsprechen dem Merkmal M11 (erste bzw. zweite Alternative) und sind daher – wie
bereits zuvor zum Hauptantrag ausgeführt – ebenfalls aus der D5 bekannt, wobei
der Fachmann die fakultativen Teilmerkmale gemäß Merkmal H11, bspw.
Klimatisierung und Beleuchtung, der DE 32 42 978 A1 (D7) entnimmt (siehe Ziff. 5).
Die Druckschrift DE 693 17 475 T2 (D8) betrifft ein Kommunikationssystem für
Passagiere in einem Flugzeug, welches ein Bestellen von Speisen und Getränken
am Passagiersitz sowie ein Einsehen von Warenangeboten, ein Erwerben und
Bezahlen von Waren ermöglicht (vgl. D8, Fig. 2 i. V. m. S. 4, letzter Abs. und S. 8,
zweitletzter Abs., Merkmale H13 und H14). Die Druckschrift US 6 177 887 B1 (D9)
offenbart ebenfalls ein Kommunikationssystem für Passagiere in einem Flugzeug
zur Bereitstellung von Passagiersitzfunktionen und Komfort-Einstellungen, wie
bspw. das Bestellen von Speisen und Getränken (vgl. D9, Fig. 2 und Fig. 3 i. V. m.
Sp. 6, Z. 47 bis Sp. 7, Z. 29).
Die D5 lehrt ein Bereitstellen von Software für die Internetnutzung auf einem Laptop
eines Passagiers (vgl. D5, S. 18, Z. 21 bis S. 19, Z. 18, dort: „installer software“,
Merkmal H15).
Gemäß der DE 298 17 564 U1 (D10) umfassen solche Laptops zum Anmeldetag
üblicherweise
einen
Bildschirm,
einen
Lautsprecher/Kopfhörer,
eine
Computertastatur, eine Maus, ein Mikrophon sowie eine Kamera
für
Videokonferenzen (vgl. D10, Fig. 1 i. V. m. S. 1, erster bis vierter Abs., dort
„Multimedia-Endgerät … Sprach- und Bildtelefonie … Computer mit Monitor,
Tastatur, Maus, Lautsprecher“, Anspruch 1, dort: „Flachdisplay … Lautsprecher,
Richtmikrophon, Anschluss für Kopfhörer und externes Mikrophon (Headset)“,
Merkmale H16, H17, H18 und H19). Die Anmelderin hat hierzu vorgetragen, dass
die D10 nur ein Multimedia-Endgerät offenbare, welches nicht
in einem
Kommunikationssystem integriert sei, und dort zudem jeglicher Hinweis auf einen
Einsatz des Multimedia-Endgeräts in einem Flugzeug fehle. Darüber hinaus lehre
die D5 keinen direkten Zugriff
ins
Internet, wobei gemäß D5 mangels
Übertragungskapazität eine Videokonferenz im Flugzeug nicht möglich wäre. Diese
Argumentation greift jedoch nicht durch, denn nach Auffassung des Senats zeigt
die D10 ein portables, zum Anmeldezeitpunkt übliches Multimedia-Endgerät mit
Internetfähigkeit, hoher Mobilität und universeller Einsetzbarkeit, insbesondere in
Hinblick auf einen beruflichen Einsatz, wie bspw. Telearbeit, welches über
entsprechende USB-, LAN-/Gigabit-Ethernet- bzw. Funk-LAN-Schnittstellen zur
Integration mit einem externen Rechner verfügt (vgl. D10, S. 3, zweiter und vierter
Abs., S. 4 letzter Abs. sowie Anspruch 1) und welches somit als Passagier-Terminal
gemäß der D5 zum Anschluss an die USB- bzw. Ethernet-Schnittstellen des
Flugzeug-Netzwerks geeignet ist (vgl. D5, Fig. 1 u. Fig. 2 Bezugszeichen 30, 40b i.
V. m. S. 34, Z. 1-9). Die dort durch das Flugzeug-Netzwerk bereitgestellte hohe
Datenrate erlaubt das Kommunizieren der Passagiere untereinander sowie das
Nutzen von Audio-/Video-Diensten (vgl. D5, S. 31, Z. 5 -6 u. 11 - 16), so dass an
Bord Video-Konferenzen unter den mit dem Multimedia-Endgerät gemäß D10
ausgestatteten Passagieren ermöglicht werden. Hinsichtlich des Einbindens
externer Teilnehmer ist selbstverständlich die entsprechende Datenrate bzw.
Übertragungskapazität ins Internet notwendig, wozu die D5 dem Fachmann jedoch
bereits den entsprechenden Hinweis auf die zukünftigen Satellitennetzwerke, wie
bspw. Globalstar und Iridium, mit substanziell höheren Bandbreiten gibt (vgl. D5, S.
25, Z. 1 – 6).
Sowohl die D5 als auch die D10 beschreiben jeweils ein Authentifizierungs-
/Identifizierungssystem für den Passagier (vgl. D5, S. 12, Z. 7 bis Z. 10, dort: „user
identification and password“, „authentication against a RADIUS server“, vgl. D10,
Anspruch 1, dort „Identifizierungsmodul (Chipkartenleser oder Fingerabdrucksensor)“, Merkmal H20).
Die Laptops gemäß D5 bzw. D10 umfassen darüber hinaus jeweils ebenfalls
Lesegeräte für Datenspeicher (vgl. D5, S. 18, Z. 2 und D5, S. 34, Z. 6, dort:
„Universal Serial Bus (USB)“ und D5, S. 18, Z. 23, dort: „floppy disk“, vgl. D10, S. 1
dritter Abs., dort: „USB-Schnittstelle“, Merkmal H21).
Schließlich betrifft die Druckschrift D9 ein Ausgabemittel in der Form eines
Speichers sowie eines Druckers, die der Passagier vom Passagiersitz aus
ansteuern bzw. an welche er Daten senden kann (vgl. D9, Fig. 10 – 1 und 10 – 2 i.
V. m. Sp. 5, Z. 59 bis Z. 65, dort: „Printer 12 outputs data derived from passenger
… Data storage device 13 stores data for future use and computation“, Sp. 7, Z. 2-
16, dort: „The passenger selects one of the choices by pressing “Enter”. Upon such
selection, computer 21 generates an electrical signal containing data … this data
“packet” is sent from computer 21 to … and finally to computer 10. Computer 10
stores this received data in a data array located on data storage device 13 … a
cabin attendant can enter a command by means of keyboard 15, requesting a
printout on printer 12“ sowie Ansprüche 1 und 4, Merkmal H22).
Die von der Anmelderin vertretene Ansicht , wonach gemäß D9 der Drucker und der
Speicher Teil des zentralen Computersystems seien und keine erfindungsgemäßen
Ausgabe-Medien für Passagiere i. S. d. Anmeldung Absatz [0025], womit der
Passagier bspw. erstellte Dokumente abspeichern bzw. ausdrucken und beim
Verlassen des Flugzeugs mit sich nehmen könne, sondern reine Ausgabe-Geräte
für die Crew zum Abspeichern bzw. Ausdrucken von Bestellungen darstellten,
vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn die Anmelderin verkennt, dass die
D9 aus technischer Sicht unmittelbar und eindeutig das beanspruchte Merkmal H22
bereits umfasst,
indem der Passagier die Bestelldaten über das
Kommunikationssystem an das zentrale Ausgabegerät Drucker/Speicher sendet.
Auch die Einwände der Anmelderin hinsichtlich der Kombinierbarkeit der
Druckschriften D5 und D7 bis D10 verfangen nicht. Die Druckschriften D7 bis D9
betreffen – wie die D5 – jeweils Kommunikationssysteme in Flugzeugen zur
Steuerung von Funktionen am Passagiersitz mittels Endgerät (vgl. D5, Fig. 1
Bezugszeichen 20 u. 40a-c; D7, Fig. 1 u. Anspruch 1; D8, Fig. 1, Fig. 6 u. Anspruch
1; D9, Fig. 1 u. Anspruch 1). Die Druckschrift D10 belegt das fachmännische Wissen
hinsichtlich der zum Anmeldetag in portablen Endgeräten verfügbaren HW-/SW-
Funktionalität, wie bspw.
in einem typischerweise vom Passagier auf
Geschäftsreise mitgenommenen Notebook oder Laptop gemäß der D5.
Darüber hinaus kann der Senat weder
dem Offenbarungsgehalt
der
Anmeldeunterlagen noch dem Vortrag der Anmelderin entnehmen, dass die in
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgenommenen Merkmale H11 bis H22 im
maßgeblichen Gesamtzusammenhang über die bloße Aggregation von bereits zum
Anmeldetag dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannten Merkmalen, die
keinen aus ihrer Kombination folgenden technischen Effekt ergeben, hinausgehen.
Auch liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die für eine erfinderische Qualität,
Kombinationseffekte bzw. synergistische Effekte sprechen (BGH Urt. v. 13.11.2013,
X ZR 79/12; Urt. v. 10.12.2002, X ZR 68/99 GRUR 2003, 317 - Kosmetisches
Sonnenschutzmittel; BGH BlPMZ 1963, 365 – Schutzkontaktstecker). Es liegt somit
keine Lehre vor, bei welcher die Einzelmerkmale sich gegenseitig beeinflussen,
fördern und ergänzend auf das Ziel hinwirken, sodass sich durch das funktionale
Zusammenwirken eine über die bloße Addition hinausgehende technische Wirkung
einstellt.
Vor diesem Hintergrund beruht das Kommunikationssystem gemäß Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.
Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und
Hiflsantrag fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und
dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem
prozessualen Begehren der Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der
beantragten Fassungen zu erhalten
(BGH, Beschluss vom 27.02.2008
- X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
3.
4.
5.
6.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz
2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Bieringer
Dr. Ball