Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 14.12.2021 – 1 Ni 23/19 (EP)
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:141221U1Ni23.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 Ni 23/19 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
g e g e n
…
…
…
ECLI:DE:BPatG:2021:141221U1Ni23.19EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 333 198
(DE 50 2010 011 594)
hat der 1. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
14. Dezember 2021 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie die Richter
Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
und Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 2 333 198 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
im
Umfang der Ansprüche 1 bis 11 sowie 19 und 20 für nichtig
erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des
jeweils
zu
vollstreckenden Betrages
vorläufig
vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 312.500,- Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. November 2010
angemeldeten europäischen Patents EP 2 333 198 (DE 50 2010 011 594),
das die Priorität der europäischen Voranmeldung EP 09177907 vom
3. Dezember 2009 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des Streitpatents mit
der Bezeichnung
„Vorrichtung und Verfahren zum Einblasen von
Einblasdämmstoff
in Dämmstoffkammern“ wurde am 4. Mai 2016
veröffentlicht, es
umfasst
in der geltenden Fassung
insgesamt
22 Ansprüche, einen Vorrichtungsanspruch 1 und die auf diesen zumindest
mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 sowie einen Verfahrensanspruch 19 und die auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen
Ansprüche 20 bis 22.
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung im Umfang der
Ansprüche 1 bis 11 sowie 19 und 20. Die Nichtigkeitsklägerin führt
gegenüber dem Vorrichtungsanspruch 1 und dem Verfahrensanspruch 19
den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde
Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit an. Auch gegenüber den
angegriffenen Unteransprüchen macht sie den Nichtigkeitsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit geltend.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift
EP 2 333 198 B1 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 333 198 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 sowie 19 und 20 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat zunächst der Klage widersprochen und das Streitpatent in
der erteilten Fassung sowie mit mehreren Hilfsanträgen in geänderter
Fassung verteidigt. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 hat die Beklagte
erklärt, dass sie die Klageanträge anerkenne und die Aufhebung des
Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2021 beantragt.
Die Klägerin hat ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Nach dem die Beklagte die Aufhebung des Termins zur mündlichen
Verhandlung beantragt hat und die Klägerin ebenfalls mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist, konnte der
Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 82 Abs. 3 PatG.
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m.
Artikel 54, 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch
begründet. Das Streitpatent ist daher im tenorierten Umfang teilweise für
nichtig zu erklären.
Die Erklärung der Beklagten, den Klageantrag anzuerkennen und damit das
Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht mehr zu verteidigen, stellt nach
ständiger Rechtsprechung eine wirksame Begrenzung des Streitstoffs im
Patentnichtigkeitsverfahren dar. Nachdem das Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht mehr verteidigt wird, ist es insoweit ohne weitere
Sachprüfung für teilnichtig zu erklären (st. Rspr.: vgl. BGH GRUR 2007,
404 – Carvedilol II; BGH GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe; BPatG
GRUR 2010, 137 – Oxaliplatin m.w.N.; BPatG Urteil vom 19. April 2021 –
7 Ni 60/19 (EP); Schulte/Voit, PatG 10. Auflage, § 81 Rdn. 128).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Angaben der Parteien zum Streitwert im Verletzungsverfahren (LG Düsseldorf 4c O 63/19, 250.000,- Euro)
zuzüglich eines Zuschlages i.H.v. 25 Prozent im Hinblick auf den gemeinen
Wert des Patents (vgl. BGH GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 ZPO. Die
Voraussetzungen unter denen im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die
Kosten von der klagenden Partei zu tragen, weil die unterliegende Partei
das Patent nicht verteidigt und auch keine Veranlassung zur Klage gegeben
hat, liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat eine dem Anerkenntnis nach
dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO gleichkommende Erklärung nicht
sofort, sondern erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium abgegeben
(vgl. BGH GRUR 2013, 1282 - Druckdatenübertragungsverfahren).
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines
Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der
Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt
oder
Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Hock
Heimen
Dr. Geier
Peters
Sexlinger
Sp