Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 16.12.2021 – 11 W (pat) 5/20
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:161221B11Wpat5.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16.12.2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
,
ECLI:DE:BPatG:2021:161221B11Wpat5.20.0
betreffend das Patent 10 2015 103 303
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-
Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Dezember 2019 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang
widerrufen.
2. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Mix Box“
am 1. September 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, wobei der Einsprechende sein
Vorbringen u. a. auf die Druckschriften EP 2 687 697 A2 (D4) und EP 2 128 398 A1
(D6) gestützt hat.
Die Patentinhaberin hat ihr Patent in Fassung eines Haupt- sowie von Hilfsanträgen
1 bis 3 verteidigt.
Die Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 10. Dezember 2019 den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2
zurückgewiesen und das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 3 beschränkt
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden des Einsprechenden und
der Patentinhaberin.
Der Einsprechende ist der Auffassung, die von der Patentabteilung vorgenommene
Auslegung des einzigen unabhängigen Patentanspruchs 1 in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung sei fehlerhaft und sein Gegenstand bei derartiger
Auslegung nicht ausführbar. Bei einer aus Sicht des Einsprechenden korrekten
Auslegung sei das Streitpatent auch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
nicht patentfähig.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, die Patentabteilung habe den Gegenständen
nach den Hilfsanträgen 1 und 2 zu Unrecht die Neuheit abgesprochen und hat einen
neuen Hauptantrag und Hilfsanträge A bis C, sowie nach Hinweis des Senats noch
Hilfsanträge D bis I sowie D2 bis G2 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des Bundespatentgerichts am
16. Dezember 2021 hat die Patentinhaberin dann Patentansprüche gemäß einem
neuen Hauptantrag D2.1 und neuen Hilfsanträgen E2.1 und F2.1 sowie eine
geänderte Seite 7/17 der Patentschrift überreicht und das Patent darüber hinaus
noch in der Fassung weiterer Hilfsanträge D2.2, E2.2, F2.2, D.2.3, E2.3 und F2.3
verteidigt.
Der Einsprechende hat das Streitpatent in allen verteidigten Fassungen für
unzulässig, nicht ausführbar und nicht patentfähig gehalten und beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten
entgegengetreten und sie hat beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent -
jeweils unter Beibehaltung der Beschreibung und der Zeichnungen
gemäß Patentschrift mit Ausnahme der geänderten Seite 7/17 - mit den
Patentansprüchen
in
der
folgenden Reihenfolge
beschränkt
aufrechtzuerhalten:
1. Patentansprüche 1 bis
3 gemäß Hauptantrag D2.1
sowie
Patentansprüche 4 bis 15 gemäß Hauptantrag D2 aus dem
Schriftsatz vom 14. Dezember 2021;
2. Patentansprüche 1
bis
gemäß
Hilfsantrag E2.1
sowie
Patentansprüche 4 bis 15 gemäß Hauptantrag D2 aus dem
Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 und
3. Patentansprüche 1
bis
gemäß Hilfsantrag F2.1
sowie
Patentansprüche 4 bis 15 gemäß Hauptantrag D2 aus dem
Schriftsatz vom 14. Dezember 2021.
4. Hilfsanträge D2.2, E2.2 und F2.2, in denen jeweils die Einfügung
Ziffer 2 gemäß Hauptantrag D2.1 gestrichen ist, und die weiteren
Unterlagen gemäß Patentschrift beantragt werden;
5. Hilfsanträge D2.3, E2.3 und F2.3, in denen jeweils die Ergänzungen
Ziffer 1 und 2 gemäß Hauptantrag D2.1 gestrichen sind, und die
weiteren Unterlagen gemäß Patentschrift beantragt werden.
Im Übrigen hat sie beantragt, die weitergehende Beschwerde des
Einsprechenden zurückzuweisen.
Das Streitpatent umfasst in allen verteidigten Fassungen zwei nebengeordnete
Patentansprüche 1 und 3, wobei der Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag D2.1 in
gegliederter Form lautet:
M1
Mix Box (1) für eine Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine
zum Einmischen von Additiven in einen Abgasstrom mit mindestens
einem eine E-Rohrachse (2.1) aufweisenden Einlassrohr (2), mit
mindestens einem eine A-Rohrachse (3.1) aufweisenden Auslassrohr
(3) und mit einem eine Gehäusewand (4.3) aufweisenden Gehäuse
(4) mit einer Innenseite (4i) und einer Außenseite (4o) zur Aufnahme
des Einlassrohres (2) und des Auslassrohres (3), wobei das
Gehäuse (4) ein Volumen (V) der Mix Box (1) gegenüber einer
Umgebung begrenzt,
M2
wobei das Einlassrohr (2) einen innerhalb des Gehäuses (4)
angeordneten Zuströmteil (2.2) mit einem Durchmesser Dz und mit
einer Länge Lz aufweist, der zwecks Einleitung des Abgases in das
Gehäuse (4) mit mindestens einer Zuströmöffnung (2.3) in der
Rohrwand versehen ist, durch die das Abgas ausgehend von der
axialen Einströmung in radiale Richtung zur E-Rohrachse (2.1)
umgelenkt wird,
M3
wobei das Auslassrohr (3) endseitig eine Dosiervorrichtung (8) und
einen innerhalb des Gehäuses (4) angeordneten Ausströmteil (3.2)
mit einem Durchmesser Da und einer Länge La aufweist, der zwecks
Ausleitung des Abgases aus dem Gehäuse (4) mit mindestens einer
Ausströmöffnung (3.3) versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4
der Ausströmteil (3.2) des Auslassrohres (3) einen Rohrradius
Ra=Da/2 und
M4.1
einen radialen Abstand r5 zur Innenseite (4i) der Gehäusewand (4.3)
und/oder
M4.2
einen radialen Abstand r6 zu einem Strömungsleitelement (9.1)
aufweist, wobei
M5
mit Bezug zu einem Winkelbereich b von mindestens 90° bis 270°
oder von mindestens 160° bis 200° um die A-Rohrachse (3.1)
M6.1
a) der Abstand r6 zum nächsten Strömungsleitelement (9.1) maximal
um 10% bis 30% oder 20% abweicht oder
M6.2
b) der Abstand r5 zur nächsten Gehäusewand (4.3) maximal um 10%
bis 30% oder 20% abweicht und/oder
M6.3
c) das Verhältnis von Rohrradius Ra zu dem Abstand r6 zum
nächsten Strömungsleitelement (9.1) maximal 6 oder maximal 3 ist,
M7
wobei ein Stromfaden F die Winkelhalbierende für den Winkelbereich
b ist, wobei sich der Stromfaden F entlang eines Strömungsvektors T
bewegt, der die E-Rohrachse (2.1) und der A-Rohrachse (3.1)
verbindet,
M8
wobei das Strömungsleitelement (9.1) eine Wandseite (9w) und eine
Gasseite (9g) aufweist, die beide innerhalb des Volumens V
angeordnet sind.
Der Patentanspruch 3 nach den Hilfsanträgen E2.1, D2.2, E.2.2, D2.3 und E2.3
entspricht dem des Hauptantrags D2.1.
Der Patentanspruch 3 nach den Hilfsanträgen F2.1, F2.2 und F2.3 unterscheidet
sich vom Patentanspruch 3 nach Hauptantrag D2.1 hinsichtlich des Merkmals M6.2‘
(Änderung gegenüber M6.2 kenntlich gemacht):
M6.2‘
b) der Abstand r5 zur nächsten Gehäusewand (4.3) maximal um 10%
bis 30% oder 20% abweicht und/oder
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut
sowohl
des
Patentanspruchs 1 als auch der abhängigen Patentansprüche in den Fassungen
nach Haupt- und den jeweiligen Hilfsanträgen, wird auf die Amts- und Gerichtsakten
verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind unstreitig zulässig, wobei die Beschwerde des
Einsprechenden auch begründet ist, da sie zum Widerruf des Patents führt.
A.
1.
Laut Beschreibung bezieht sich das Streitpatent auf eine Vorrichtung zum
Mischen von Abgasen, mithin eine Mix Box für eine Abgasanlage einer
Verbrennungskraftmaschine zum Einmischen von Additiven in einen Abgasstrom
mit mindestens einem eine E-Rohrachse aufweisenden Einlassrohr, mit mindestens
einem eine A-Rohrachse aufweisenden Auslassrohr und mit einem eine
Gehäusewand aufweisenden Gehäuse mit einer Innenseite und einer Außenseite
zur Aufnahme des Einlassrohres und des Auslassrohres, wobei das Gehäuse ein
Volumen V der Mix Box gegenüber einer Umgebung begrenzt, wobei das
Einlassrohr endseitig eine Dosiervorrichtung, wie Einspritzdüse und einen innerhalb
des Gehäuses angeordneten Zuströmteil mit einem Durchmesser Dz und mit einer
Länge Lz aufweist, der zwecks Einleitung des Abgases in das Gehäuse mit
mindestens einer Zuströmöffnung versehen ist, wobei das Auslassrohr endseitig
eine Einspritzdüse und einen innerhalb des Gehäuses angeordneten Ausströmteil
mit einem Durchmesser Da und einer Länge La aufweist, der zwecks Ausleitung
des Abgases aus dem Gehäuse mit mindestens einer Ausströmöffnung versehen
ist, wobei eine Strömungszone S zwischen dem Einlassrohr und dem Auslassrohr
vorgesehen ist, die seitlich begrenzt ist durch zwei Grenzflächen B1, B2, die jeweils
einen kürzesten Abstand a12, a13, a22, a23 zum jeweiligen Punkt der jeweiligen
Rohrachse aufweist (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001]).
In der Beschreibung der Patentschrift ist auch angegeben, dass bereits eine
Mischrohranordnung mit Gehäuse aus der Druckschrift EP 2 687 697 A2 bekannt
sei. Die Anordnung weise ein Einlassrohr sowie ein parallel dazu angeordnetes
Auslassrohr auf, die in dem Gehäuse angeordnet seien. Innerhalb eines
schneckenförmigen Abschnitts der Gehäusewand sei das Auslassrohr außermittig
platziert, sodass ein verjüngender Einlaufspalt gebildet sei (vgl. Streitpatentschrift
Abs. [0002]).
Zum Stand der Technik sind im Streitpatent noch die weiteren Druckschriften
WO 2014/167355 A1, US 2014 0 202 141 A1 und DE 10 2013 114 111 A1 genannt
(vgl. Streitpatentschrift Abs. [0003] bis [0005]).
Die Aufgabe bestehe darin, eine Mischrohranordnung derart auszubilden und
anzuordnen, dass trotz einfachen Aufbaus eine optimale Einmischung erreicht
werde (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0006]).
Gelöst werden soll diese Aufgabe u. a. auch durch eine Mix Box mit den Merkmalen
des Patentanspruchs 3 (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0012]).
Als mit der Lösung betrauter Fachmann
ist ein Hochschulabsolvent der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung
und Konstruktion von Abgasreinigungsanlagen von Brennkraftmaschinen
anzusehen.
2.
Die Merkmale M4.1 bis M8 des Patentanspruchs 3 bedürfen einer näheren
Erläuterung:
Die Merkmale M4.1 und M4.2 beinhalten nebst der Festlegung, dass der
Ausströmteil des Auslassrohres (vgl. M4) sowohl einen radialen Abstand r5 zur
Innenseite der Gehäusewand als auch einen radialen Abstand r6 zu einem
Strömungsleitelement aufweisen soll, auch alternativ dazu die Festlegung, dass der
Ausströmteil des Auslassrohres (vgl. M4) entweder einen radialen Abstand r5 zur
Innenseite der Gehäusewand oder einen radialen Abstand r6 zu einem
Strömungsleitelement aufweisen soll.
Die Definition eines Winkelbereichs b gemäß den Merkmalen M5 und M7 soll in
Bezug auf sämtliche, der über die Merkmale M6.1, M6.2 und M6.3 getroffenen
Festlegungen für die Abstände r5 und r6 gelten. Die Merkmale M6.1 und M6.3
betreffen den Abstand r6, während sich das Merkmal M6.2 auf den Abstand r5
bezieht, wobei es genügt, wenn eines der drei Merkmale M6.1, M6.2 oder M6.3
erfüllt ist.
Das Merkmal M8 definiert das Strömungsleitelement näher, zu dem der
Ausströmteil den Abstand r6 aufweisen soll, und bildet demnach die Merkmale
M4.2, M6.1 und M6.3 weiter.
Eine über den Patentanspruch 3 beanspruchte Ausgestaltung des Streitpatents
betrifft demnach auch eine Mix Box mit den Merkmalen M1 bis M4, die zusätzlich
lediglich derart ausgebildet ist, dass
-
-
der Ausströmteil einen radialen Abstand r5 zur Innenseite des Gehäuses
aufweist (M4.1),
r5 in einem Winkelbereich b von zumindest 90° um die A-Rohrachse (M5)
- maximal um 30% abweicht (M6.2) bzw. um 20% (M6.2‘),
- wobei ein Stromfaden F die Winkelhalbierende für den Winkelbereich b ist,
wobei sich der Stromfaden F entlang eines Strömungsvektors T bewegt, der
die E-Rohrachse und die A-Rohrachse verbindet (M7).
Die den Abstand r6 zu einem Strömungsleitelement und das Strömungsleitelement
betreffenden Merkmale M4.2, M6.1, M6.3 und M8 sind bei Fokussierung auf den
Abstand r5 nach Merkmal M4.1 unbeachtlich. Mit anderen Worten fordert der
Patentanspruch 3
zwingend keinen
radialen Abstand
r6 zu einem
Strömungsleitelement und auch kein Strömungsleitelement an sich.
Da mit Blick auf die untenstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit die
merkmalsgemäßen Festlegungen zum Abstand
r5
im Patentanspruch 3
entscheidungserheblich sind, genügt es, zum fachmännischen Verständnis der
diesbezüglich relevanten Merkmale M4.1, M5, M6.2 und M7 auszuführen:
Mit Blick auf die in der untenstehenden Abb. 1 kommentiert wiedergegebene Fig.
4b des Streitpatents ist das Merkmal M5 i. V. m. mit M7 derart zu verstehen, dass
ein die Rohrachsen 2.1, 3.1 verbindender Vektor T die Richtung vorgibt, in der die
Winkelhalbierende
des Winkelbereichs
b
ausgerichtet
sein
soll.
Strömungstechnisch
fordert Merkmal M7 zusätzlich, dass eine direkte
Strömungsverbindung zwischen den Rohrachsen möglich sein soll.
Abb. 1: Kommentierte Fig. 4b aus dem Streitpatent
Der Winkelbereich b ist um die Winkelhalbierende zur nächsten im Sinne von am
nächsten liegenden inneren Gehäusewand, zu der der Ausströmteil den radialen
Abstand r5 aufweisen soll (M4.1), hin aufgespannt. Innerhalb des zumindest 90°
betragenden Winkelbereichs b darf der
radiale Abstand r5 zur nächsten
Gehäusewand maximal 30% abweichen (M6.2). Der Bezug, ob es sich dabei um
eine Abweichung zum kleinsten oder größten radialen Abstand handelt, bleibt offen.
Mit Bezug auf den größten radialen Abstand bedeutet dies: Ein kleinster Abstand
r5min innerhalb des Winkelbereichs b ist demnach maximal um einen Betrag, der
30% des größten Abstands r5max beträgt, kleiner als dieser größte Abstand (r5min >=
0,7 r5max).
Das Merkmal M6.2‘
beschränkt
beim Patentanspruch 3 gemäß den
Hilfsanträgen F2.1, F2.2 und F2.3 die maximal zulässige Abweichung des radialen
Abstands r5 auf 20%.
B.
1.
Ob der Patentanspruch 3 nach Hauptantrag D2.1 und in den Fassungen
sämtlicher Hilfsanträge zulässig und sein Gegenstand gegenüber dem genannten
Stand der Technik neu ist, kann dahinstehen, denn sein Gegenstand beruht in
In der Streitpatentschrift wird bereits zum Stand der Technik, von dem ausgehend
eine Mischrohranordnung einfachen Aufbaus mit optimaler Einmischung
angegeben werden soll, die Druckschrift D4 (EP 2 687 697 A2) genannt.
Diese Druckschrift (vgl. Abs. [0006], [0032] bis [0038], Fig. 2, 3) betrifft eine Mix Box
in Form einer Mischvorrichtung 2, durch die ein möglichst homogenes Vermischen
einer Flüssigkeit und/oder eines Flüssigkeits-Gas-Gemisches mit dem Abgas
unabhängig oder nur unter geringem Einfluss eines
zuströmenden
Abgasvolumenstroms gewährleistet werden soll.
Die dortige Mix Box (vgl. untenstehend in Abb. 2 widergegebene Fig. 2 und 3) für
eine Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine zum Einmischen von
Additiven 14 (Spray, Harnstofflösung) in einen Abgasstrom umfasst ein Gehäuse 4
sowie ein eine E-Rohrachse aufweisendes Einlassrohr 26 (Abgaseinlassrohr) und
ein eine A-Rohrachse aufweisendes Auslassrohr 6 (Innenrohr). Das Gehäuse weist
eine Gehäusewand mit einer Innenseite und einer Außenseite zur Aufnahme des
Einlass- und des Auslassrohres auf und begrenzt ein Volumen der Mix Box
gegenüber der Umgebung (M1).
Abb. 2: Fig. 2 und 3 aus der Druckschrift D4
In dem kreiszylindrischen Einlassrohr, das innerhalb des Gehäuses einen
Zuströmteil mit einem Durchmesser und einer Länge ausbildet, sind in der
Rohrwand des Zuströmteils Zuströmöffnungen 28 (Austrittsöffnungen) ausgebildet,
durch die das Abgas in radiale Richtung umgelenkt wird (vgl. Abs. [0038]; M2).
Das ebenfalls kreiszylindrische Auslassrohr umfasst seinerseits innerhalb des
Gehäuses einen Ausströmteil mit einem Durchmesser, einer Länge und im
Ausströmteil vorgesehene Ausströmöffnungen 18 (Zutrittsöffnungen), wobei
endseitig koaxial eine Dosiervorrichtung 10 (Dosiereinrichtung) vorgesehen ist (vgl.
Abs. [0034]; M3).
Das Gehäuse weist einen spiralförmigen Gehäuseabschnitt 22 mit einem als
Gehäusefortsatz zwischen dem Zuström- und dem Ausströmteil ausgebildeten
Strömungsleitelement auf, wobei zusätzlich auch die Ausströmöffnungen des
Ausströmteils mit Strömungsleitelementen 20 (Abgasleitelemente) versehen sind.
Dadurch, dass sich der spiralförmige Gehäuseabschnitt
insbesondere entlang
sämtlicher Ausströmöffnungen erstreckt, wird gewährleistet, dass entlang des
Ausströmteils annähernd gleiche Strömungs- und Druckverhältnisse herrschen.
Somit ist eine gleichmäßige Zuführung von Abgasteilströmen in den Ausströmteil
und ein homogenes Vermischen des zudosierten Additivs mit dem Abgas
gewährleistet (vgl. Abs. [0039]).
Mit Blick auf die untenstehend als Abb. 3 kommentiert wiedergegebene Fig. 3 der
Druckschrift D4 weist der Ausströmteil des Auslassrohres einen Rohrradius Ra=D/2
und einen radialen Abstand r5 zur Innenseite der Gehäusewand auf (M4, M4.1). Die
Ausrichtung einer Winkelhalbierenden für einen mindestens 90° umfassenden
Winkelbereich b (M5) kann durch einen die Rohrachsen verbindenden Vektor
vorgegeben werden (Teilmerkmal M7). Eine direkte Strömungsverbindung der
Rohrachsen
ist
aufgrund
des
dazwischenliegenden
spiralförmigen
Strömungsleitelements nicht gegeben.
Ein Krümmungsradius r (j) des spiralförmigen Gehäuses 22 lässt sich gemäß der
im Abs. [0045] der Druckschrift D4 angegebenen Formel bestimmen:
r (j) = (D+s) / 2 + A – j / 360 * A
In Kenntnis von r (j) kann die Abweichung des radialen Abstands r5 zur
Gehäusewand innerhalb des in Abb. 3 gezeigten Winkelbereichs b von 90°
rechnerisch mit 31 % bestimmt werden.
Abb. 3: Kommentierte Fig. 3 der Druckschrift D4
Neben dem eine direkte Strömungsverbindung zwischen den Rohrachsen
betreffenden Teilmerkmal M7 fehlt demnach bei der Mix Box der Druckschrift D4
auch das Merkmal M6.2 bzw. M6.2‘ des Gegenstandes nach Patentanspruch 3 in
seinen verteidigten Fassungen.
Ausgehend von der in der Druckschrift D4 angegebenen Mix Box ist die Druckschrift
D6 (EP 2 128 398 A1) für den o. g. Fachmann im Hinblick auf die Ausbildung einer
Mischrohranordnung einfachen Aufbaus mit optimaler Einmischung von Relevanz
(vgl. Streitpatentschrift Abs. [0006]); dieser wird daher die Druckschrift D6 für die
Lösung der Aufgabe in Erwägung ziehen.
Diese Druckschrift betrifft eine Mix Box (gas gathering chamber 9A) für eine
Abgasanlage mit einem Gehäuse, einem Einlassrohr 7 (casing) und einem
Auslassrohr 9B (mixing pipe), an dem endseitig eine Dosiervorrichtung 11 (injector)
für eine Harnstofflösung (urea water) ausgebildet ist (vgl. Abs. [0028] bis [0031], Fig.
4; M1).
Ein offenes Ende des Einlassrohres 7 bildet eine Zuströmöffnung (open end) aus,
über die das Abgas axial zur E-Rohrachse in die Mix Box einströmt. Eine
merkmalsgemäße (Teilmerkmal M2) radiale Umlenkung erfolgt demnach nicht.
Das Auslassrohr umfasst einen
innerhalb des Gehäuses vorgesehenen
Ausströmteil 9B mit einem Durchmesser, einem Rohrradius und einer Länge, wobei
Ausströmöffnungen 12 (slits) im Ausströmteil ausgebildet sind (M3, M4).
In der Druckschrift D6 sind in den Abs. [0028] bis [0042] i.V.m. den Fig. 5, 6 und 7
sowie 9
verschiedene Ausführungsformen
für die
konstruktive und
strömungstechnische Gestaltung des Auslassbereichs 9a (downstream end) und
des Ausströmteils 9B der Mix Box angegeben. Mit jeder der dort vorgeschlagenen
Alternativen soll, der Aufgabenstellung des Streitpatents entsprechend, eine
verbesserte Mischung von Additiv und Abgas erreicht werden und gleichzeitig eine
kompakte bzw. einfache Konstruktion verwirklicht werden (vgl. Abs. [0012]).
Bei dem ersten, in den Abs. [0028] bis [0035] beschriebenen und in Fig. 5 (vgl.
untenstehende Abb. 4) der Druckschrift D6 gezeigten Ausführungsbeispiel der Mix
Box ist der Ausströmteil 9B zentrisch im Auslassbereich 9a des Gehäuses 9A
angeordnet, wobei der Ausströmteil direkt vom Abgasstrom 3 angeströmt und dann
zu beiden Seiten in Umfangsrichtung gleichmäßig umströmt wird.
Die Größe der Ausströmöffnungen 12 nimmt von der stromaufwärtigen zur
stromabwärtigen Seite entlang des Umfangs sukzessive zu, um ein gleichmäßiges
Einströmen des Abgases
in den Ausströmteil entlang des Rohrumfangs
sicherzustellen (vgl. Abs. [0030]). Mit dieser Anordnung lässt sich im Bereich der
Dosiereinrichtung eine maximal
turbulente Abgasströmung zur Zufuhr der
Harnstofflösung einstellen (vgl. Abs. [0033]). Wie bei der Mix Box der Druckschrift
D4, kann unabhängig vom Abgasvolumenstrom eine homogene Vermischung
gewährleistet werden (vgl. Abs. [0034]).
Abb. 4: Fig. 5 der D6
Die Druckschrift D6 lehrt mit ihrem Ausführungsbeispiel nach Fig. 5 gegenüber der
Druckschrift D4 einen deutlich vereinfachten Aufbau des Auslassbereichs und des
Ausströmteils, wobei dennoch eine eine gute Vermischung des Additivs mit dem
Abgas gewährleistende, gleichmäßige Einströmung des Abgases
in den
Ausströmteil gegeben ist.
Demnach ist es für den Fachmann naheliegend, den Auslassbereich 9a mit
Ausströmteil 9B gemäß der Druckschrift D6 auf die Mix Box der Druckschrift D4 zu
übertragen. Unter Erfüllung der streitpatentgemäßen Aufgabe können bei der Mix
Box der Druckschrift D4 einerseits das spiralförmige Strömungsleitelement am
Gehäuse sowie die am Ausströmteil vorgesehenen Strömungsleitelemente 20
entfallen. Andererseits ist eine weitere Vereinfachung durch die Möglichkeit
gegeben, das Gehäuse der Mix Box nicht nur im Einlassbereich, sondern
entsprechend der Lehre der Druckschrift D6 auch im Auslassbereich konzentrisch
zum Ausströmteil und somit gegenüber der spiralförmigen und bauchigen
Ausführung nach Fig. 3 der Druckschrift D4 auch deutlich bauraumsparend zu
gestalten.
Abb. 5 zeigt einen Querschnitt der Mix Box als Ergebnis der Zusammenschau der
Druckschrift D4, Fig. 3 mit der Ausführungsform der Fig. 5 der Druckschrift D6.
Abb. 5: Zusammenschau Fig. 3 der Druckschrift D4
mit Fig. 5 der Druckschrift D6
Das Abgas strömt direkt und ungehindert vom Einlass- zum Auslassrohr
(Teilmerkmal M7), wobei der radiale Abstand r5 des Ausströmteils zur Innenseite
der Gehäusewand über einen merkmalsgemäßen Winkelbereich b von zumindest
180° konstant ist, und demnach sowohl das Merkmal M6.2 als auch das
demgegenüber enger gefasste Merkmal M6.2‘ erfüllt sind.
Gegenüber der Ausführungsform der Fig. 5 stellen dagegen die übrigen in der
Druckschrift D6 offenbarten Ausgestaltungen des Auslassbereichs mit Ausströmteil
für den Fachmann im Hinblick auf einen einfachen Aufbau nachteilige Lehren dar:
Bei den Ausführungsbeispielen gemäß den Fig. 6, 7 und 9 (vgl. Abs. [0036], [0037],
[0040]) ist eine Umströmung des Auslassrohres nur in einer Richtung gewünscht.
Hierzu sind entweder den Strömungsweg blockierende Strömungsleitelemente 16
(vgl. Fig. 6, 7, partitions) zwischen der Gehäuseinnenwand und dem Ausströmteil
vorgesehen oder das Auslassrohr ist exzentrisch im Gehäuse angeordnet, um eine
spiralartige Umströmung zu erzielen (vgl. Fig. 9), wobei jeweils zusätzlich noch
Strömungsleitelemente 17 (guide vanes) direkt an den Ausströmöffnungen des
Ausströmteils vorgesehen sind. Hinsichtlich der strömungstechnischen Konzeption
mit einer einseitigen oder spiralförmigen Umströmung des Ausströmteils als auch in
Bezug
auf
die
hierzu
notwendige
konstruktive Ausgestaltung mit
Strömungsleitelementen im Gehäuse der Mix Box sowie direkt am Ausströmteil ist
die diesbezügliche Lehre gemäß den Fig. 6, 7, und 9 der Druckschrift D6 demnach
mit der den Ausgangspunkt für die fachmännischen Überlegungen bildenden
Druckschrift D4 vergleichbar. Aufgrund der Notwendigkeit, Strömungsleitelemente
ausbilden zu müssen,
ist es dem Fachmann
nicht angezeigt,
die
Ausführungsformen der Fig. 6, 7 und 9 bei seinen Überlegungen zur
Bauteilvereinfachung zu berücksichtigen. Vielmehr greift der Fachmann direkt auf
die für ihn vorteilhafteste, weil einfachste und dabei dennoch eine gute
Abgaseinströmung in den Ausströmteil und Vermischung gewährleistende
Ausgestaltung gemäß Fig. 5 der Druckschrift D6 zurück.
Die dahingehenden Ausführungen der Patentinhaberin
in der mündlichen
Verhandlung, dass eine Übernahme der Ausführungsform nach Fig. 9 aus der
Druckschrift D6 auf die Druckschrift D4 angezeigt sei, verfängt demnach gerade
nicht.
In der Zusammenschau der Druckschriften D4 mit D6 ist dem Fachmann demnach
eine Mix Box mit sämtlichen Merkmalen, insbesondere auch mit den Merkmalen
M6.2 bzw. M6.2‘ und dem vollständigen Merkmal M7 des Gegenstandes des
Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag D2.1 sowie nach sämtlichen Hilfsanträgen
nahegelegt.
2.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
ihr Patent in beschränktem Umfang
jeweils mit bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten. Nachdem sich
bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 3 aus dem verteidigten
Anspruchssatz in allen Fassungen als nicht patentfähig erwiesen hat, ist das
Patent insgesamt zu widerrufen. Auf den nebengeordneten Patentanspruch 1 kam
es demnach nicht mehr an (GRUR 2017, 57 ff., Rn 27 – „Datengenerator“).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Gruber