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BPatG Beschluss vom 16.12.2021 – 11 W (pat) 5/20

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:161221B11Wpat5.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16.12.2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

,

ECLI:DE:BPatG:2021:161221B11Wpat5.20.0

betreffend das Patent 10 2015 103 303

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-

Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Dezember 2019 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang

widerrufen.

2. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Mix Box“

am 1. September 2016 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, wobei der Einsprechende sein

Vorbringen u. a. auf die Druckschriften EP 2 687 697 A2 (D4) und EP 2 128 398 A1

(D6) gestützt hat.

Die Patentinhaberin hat ihr Patent in Fassung eines Haupt- sowie von Hilfsanträgen

1 bis 3 verteidigt.

Die Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 10. Dezember 2019 den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2

zurückgewiesen und das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 3 beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden des Einsprechenden und

der Patentinhaberin.

Der Einsprechende ist der Auffassung, die von der Patentabteilung vorgenommene

Auslegung des einzigen unabhängigen Patentanspruchs 1 in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung sei fehlerhaft und sein Gegenstand bei derartiger

Auslegung nicht ausführbar. Bei einer aus Sicht des Einsprechenden korrekten

Auslegung sei das Streitpatent auch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

nicht patentfähig.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, die Patentabteilung habe den Gegenständen

nach den Hilfsanträgen 1 und 2 zu Unrecht die Neuheit abgesprochen und hat einen

neuen Hauptantrag und Hilfsanträge A bis C, sowie nach Hinweis des Senats noch

Hilfsanträge D bis I sowie D2 bis G2 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des Bundespatentgerichts am

16. Dezember 2021 hat die Patentinhaberin dann Patentansprüche gemäß einem

neuen Hauptantrag D2.1 und neuen Hilfsanträgen E2.1 und F2.1 sowie eine

geänderte Seite 7/17 der Patentschrift überreicht und das Patent darüber hinaus

noch in der Fassung weiterer Hilfsanträge D2.2, E2.2, F2.2, D.2.3, E2.3 und F2.3

verteidigt.

Der Einsprechende hat das Streitpatent in allen verteidigten Fassungen für

unzulässig, nicht ausführbar und nicht patentfähig gehalten und beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten

entgegengetreten und sie hat beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent -

jeweils unter Beibehaltung der Beschreibung und der Zeichnungen

gemäß Patentschrift mit Ausnahme der geänderten Seite 7/17 - mit den

Patentansprüchen

in

der

folgenden Reihenfolge

beschränkt

aufrechtzuerhalten:

1. Patentansprüche 1 bis

3 gemäß Hauptantrag D2.1

sowie

Patentansprüche 4 bis 15 gemäß Hauptantrag D2 aus dem

Schriftsatz vom 14. Dezember 2021;

2. Patentansprüche 1

bis

3

gemäß

Hilfsantrag E2.1

sowie

Patentansprüche 4 bis 15 gemäß Hauptantrag D2 aus dem

Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 und

3. Patentansprüche 1

bis

3

gemäß Hilfsantrag F2.1

sowie

Patentansprüche 4 bis 15 gemäß Hauptantrag D2 aus dem

Schriftsatz vom 14. Dezember 2021.

4. Hilfsanträge D2.2, E2.2 und F2.2, in denen jeweils die Einfügung

Ziffer 2 gemäß Hauptantrag D2.1 gestrichen ist, und die weiteren

Unterlagen gemäß Patentschrift beantragt werden;

5. Hilfsanträge D2.3, E2.3 und F2.3, in denen jeweils die Ergänzungen

Ziffer 1 und 2 gemäß Hauptantrag D2.1 gestrichen sind, und die

weiteren Unterlagen gemäß Patentschrift beantragt werden.

Im Übrigen hat sie beantragt, die weitergehende Beschwerde des

Einsprechenden zurückzuweisen.

Das Streitpatent umfasst in allen verteidigten Fassungen zwei nebengeordnete

Patentansprüche 1 und 3, wobei der Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag D2.1 in

gegliederter Form lautet:

M1

Mix Box (1) für eine Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine

zum Einmischen von Additiven in einen Abgasstrom mit mindestens

einem eine E-Rohrachse (2.1) aufweisenden Einlassrohr (2), mit

mindestens einem eine A-Rohrachse (3.1) aufweisenden Auslassrohr

(3) und mit einem eine Gehäusewand (4.3) aufweisenden Gehäuse

(4) mit einer Innenseite (4i) und einer Außenseite (4o) zur Aufnahme

des Einlassrohres (2) und des Auslassrohres (3), wobei das

Gehäuse (4) ein Volumen (V) der Mix Box (1) gegenüber einer

Umgebung begrenzt,

M2

wobei das Einlassrohr (2) einen innerhalb des Gehäuses (4)

angeordneten Zuströmteil (2.2) mit einem Durchmesser Dz und mit

einer Länge Lz aufweist, der zwecks Einleitung des Abgases in das

Gehäuse (4) mit mindestens einer Zuströmöffnung (2.3) in der

Rohrwand versehen ist, durch die das Abgas ausgehend von der

axialen Einströmung in radiale Richtung zur E-Rohrachse (2.1)

umgelenkt wird,

M3

wobei das Auslassrohr (3) endseitig eine Dosiervorrichtung (8) und

einen innerhalb des Gehäuses (4) angeordneten Ausströmteil (3.2)

mit einem Durchmesser Da und einer Länge La aufweist, der zwecks

Ausleitung des Abgases aus dem Gehäuse (4) mit mindestens einer

Ausströmöffnung (3.3) versehen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4

der Ausströmteil (3.2) des Auslassrohres (3) einen Rohrradius

Ra=Da/2 und

M4.1

einen radialen Abstand r5 zur Innenseite (4i) der Gehäusewand (4.3)

und/oder

M4.2

einen radialen Abstand r6 zu einem Strömungsleitelement (9.1)

aufweist, wobei

M5

mit Bezug zu einem Winkelbereich b von mindestens 90° bis 270°

oder von mindestens 160° bis 200° um die A-Rohrachse (3.1)

M6.1

a) der Abstand r6 zum nächsten Strömungsleitelement (9.1) maximal

um 10% bis 30% oder 20% abweicht oder

M6.2

b) der Abstand r5 zur nächsten Gehäusewand (4.3) maximal um 10%

bis 30% oder 20% abweicht und/oder

M6.3

c) das Verhältnis von Rohrradius Ra zu dem Abstand r6 zum

nächsten Strömungsleitelement (9.1) maximal 6 oder maximal 3 ist,

M7

wobei ein Stromfaden F die Winkelhalbierende für den Winkelbereich

b ist, wobei sich der Stromfaden F entlang eines Strömungsvektors T

bewegt, der die E-Rohrachse (2.1) und der A-Rohrachse (3.1)

verbindet,

M8

wobei das Strömungsleitelement (9.1) eine Wandseite (9w) und eine

Gasseite (9g) aufweist, die beide innerhalb des Volumens V

angeordnet sind.

Der Patentanspruch 3 nach den Hilfsanträgen E2.1, D2.2, E.2.2, D2.3 und E2.3

entspricht dem des Hauptantrags D2.1.

Der Patentanspruch 3 nach den Hilfsanträgen F2.1, F2.2 und F2.3 unterscheidet

sich vom Patentanspruch 3 nach Hauptantrag D2.1 hinsichtlich des Merkmals M6.2‘

(Änderung gegenüber M6.2 kenntlich gemacht):

M6.2‘

b) der Abstand r5 zur nächsten Gehäusewand (4.3) maximal um 10%

bis 30% oder 20% abweicht und/oder

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut

sowohl

des

Patentanspruchs 1 als auch der abhängigen Patentansprüche in den Fassungen

nach Haupt- und den jeweiligen Hilfsanträgen, wird auf die Amts- und Gerichtsakten

verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind unstreitig zulässig, wobei die Beschwerde des

Einsprechenden auch begründet ist, da sie zum Widerruf des Patents führt.

A.

1.

Laut Beschreibung bezieht sich das Streitpatent auf eine Vorrichtung zum

Mischen von Abgasen, mithin eine Mix Box für eine Abgasanlage einer

Verbrennungskraftmaschine zum Einmischen von Additiven in einen Abgasstrom

mit mindestens einem eine E-Rohrachse aufweisenden Einlassrohr, mit mindestens

einem eine A-Rohrachse aufweisenden Auslassrohr und mit einem eine

Gehäusewand aufweisenden Gehäuse mit einer Innenseite und einer Außenseite

zur Aufnahme des Einlassrohres und des Auslassrohres, wobei das Gehäuse ein

Volumen V der Mix Box gegenüber einer Umgebung begrenzt, wobei das

Einlassrohr endseitig eine Dosiervorrichtung, wie Einspritzdüse und einen innerhalb

des Gehäuses angeordneten Zuströmteil mit einem Durchmesser Dz und mit einer

Länge Lz aufweist, der zwecks Einleitung des Abgases in das Gehäuse mit

mindestens einer Zuströmöffnung versehen ist, wobei das Auslassrohr endseitig

eine Einspritzdüse und einen innerhalb des Gehäuses angeordneten Ausströmteil

mit einem Durchmesser Da und einer Länge La aufweist, der zwecks Ausleitung

des Abgases aus dem Gehäuse mit mindestens einer Ausströmöffnung versehen

ist, wobei eine Strömungszone S zwischen dem Einlassrohr und dem Auslassrohr

vorgesehen ist, die seitlich begrenzt ist durch zwei Grenzflächen B1, B2, die jeweils

einen kürzesten Abstand a12, a13, a22, a23 zum jeweiligen Punkt der jeweiligen

Rohrachse aufweist (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001]).

In der Beschreibung der Patentschrift ist auch angegeben, dass bereits eine

Mischrohranordnung mit Gehäuse aus der Druckschrift EP 2 687 697 A2 bekannt

sei. Die Anordnung weise ein Einlassrohr sowie ein parallel dazu angeordnetes

Auslassrohr auf, die in dem Gehäuse angeordnet seien. Innerhalb eines

schneckenförmigen Abschnitts der Gehäusewand sei das Auslassrohr außermittig

platziert, sodass ein verjüngender Einlaufspalt gebildet sei (vgl. Streitpatentschrift

Abs. [0002]).

Zum Stand der Technik sind im Streitpatent noch die weiteren Druckschriften

WO 2014/167355 A1, US 2014 0 202 141 A1 und DE 10 2013 114 111 A1 genannt

(vgl. Streitpatentschrift Abs. [0003] bis [0005]).

Die Aufgabe bestehe darin, eine Mischrohranordnung derart auszubilden und

anzuordnen, dass trotz einfachen Aufbaus eine optimale Einmischung erreicht

werde (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0006]).

Gelöst werden soll diese Aufgabe u. a. auch durch eine Mix Box mit den Merkmalen

des Patentanspruchs 3 (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0012]).

Als mit der Lösung betrauter Fachmann

ist ein Hochschulabsolvent der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung

und Konstruktion von Abgasreinigungsanlagen von Brennkraftmaschinen

anzusehen.

2.

Die Merkmale M4.1 bis M8 des Patentanspruchs 3 bedürfen einer näheren

Erläuterung:

Die Merkmale M4.1 und M4.2 beinhalten nebst der Festlegung, dass der

Ausströmteil des Auslassrohres (vgl. M4) sowohl einen radialen Abstand r5 zur

Innenseite der Gehäusewand als auch einen radialen Abstand r6 zu einem

Strömungsleitelement aufweisen soll, auch alternativ dazu die Festlegung, dass der

Ausströmteil des Auslassrohres (vgl. M4) entweder einen radialen Abstand r5 zur

Innenseite der Gehäusewand oder einen radialen Abstand r6 zu einem

Strömungsleitelement aufweisen soll.

Die Definition eines Winkelbereichs b gemäß den Merkmalen M5 und M7 soll in

Bezug auf sämtliche, der über die Merkmale M6.1, M6.2 und M6.3 getroffenen

Festlegungen für die Abstände r5 und r6 gelten. Die Merkmale M6.1 und M6.3

betreffen den Abstand r6, während sich das Merkmal M6.2 auf den Abstand r5

bezieht, wobei es genügt, wenn eines der drei Merkmale M6.1, M6.2 oder M6.3

erfüllt ist.

Das Merkmal M8 definiert das Strömungsleitelement näher, zu dem der

Ausströmteil den Abstand r6 aufweisen soll, und bildet demnach die Merkmale

M4.2, M6.1 und M6.3 weiter.

Eine über den Patentanspruch 3 beanspruchte Ausgestaltung des Streitpatents

betrifft demnach auch eine Mix Box mit den Merkmalen M1 bis M4, die zusätzlich

lediglich derart ausgebildet ist, dass

-

-

der Ausströmteil einen radialen Abstand r5 zur Innenseite des Gehäuses

aufweist (M4.1),

r5 in einem Winkelbereich b von zumindest 90° um die A-Rohrachse (M5)

- maximal um 30% abweicht (M6.2) bzw. um 20% (M6.2‘),

- wobei ein Stromfaden F die Winkelhalbierende für den Winkelbereich b ist,

wobei sich der Stromfaden F entlang eines Strömungsvektors T bewegt, der

die E-Rohrachse und die A-Rohrachse verbindet (M7).

Die den Abstand r6 zu einem Strömungsleitelement und das Strömungsleitelement

betreffenden Merkmale M4.2, M6.1, M6.3 und M8 sind bei Fokussierung auf den

Abstand r5 nach Merkmal M4.1 unbeachtlich. Mit anderen Worten fordert der

Patentanspruch 3

zwingend keinen

radialen Abstand

r6 zu einem

Strömungsleitelement und auch kein Strömungsleitelement an sich.

Da mit Blick auf die untenstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit die

merkmalsgemäßen Festlegungen zum Abstand

r5

im Patentanspruch 3

entscheidungserheblich sind, genügt es, zum fachmännischen Verständnis der

diesbezüglich relevanten Merkmale M4.1, M5, M6.2 und M7 auszuführen:

Mit Blick auf die in der untenstehenden Abb. 1 kommentiert wiedergegebene Fig.

4b des Streitpatents ist das Merkmal M5 i. V. m. mit M7 derart zu verstehen, dass

ein die Rohrachsen 2.1, 3.1 verbindender Vektor T die Richtung vorgibt, in der die

Winkelhalbierende

des Winkelbereichs

b

ausgerichtet

sein

soll.

Strömungstechnisch

fordert Merkmal M7 zusätzlich, dass eine direkte

Strömungsverbindung zwischen den Rohrachsen möglich sein soll.

Abb. 1: Kommentierte Fig. 4b aus dem Streitpatent

Der Winkelbereich b ist um die Winkelhalbierende zur nächsten im Sinne von am

nächsten liegenden inneren Gehäusewand, zu der der Ausströmteil den radialen

Abstand r5 aufweisen soll (M4.1), hin aufgespannt. Innerhalb des zumindest 90°

betragenden Winkelbereichs b darf der

radiale Abstand r5 zur nächsten

Gehäusewand maximal 30% abweichen (M6.2). Der Bezug, ob es sich dabei um

eine Abweichung zum kleinsten oder größten radialen Abstand handelt, bleibt offen.

Mit Bezug auf den größten radialen Abstand bedeutet dies: Ein kleinster Abstand

r5min innerhalb des Winkelbereichs b ist demnach maximal um einen Betrag, der

30% des größten Abstands r5max beträgt, kleiner als dieser größte Abstand (r5min >=

0,7 r5max).

Das Merkmal M6.2‘

beschränkt

beim Patentanspruch 3 gemäß den

Hilfsanträgen F2.1, F2.2 und F2.3 die maximal zulässige Abweichung des radialen

Abstands r5 auf 20%.

B.

1.

Ob der Patentanspruch 3 nach Hauptantrag D2.1 und in den Fassungen

sämtlicher Hilfsanträge zulässig und sein Gegenstand gegenüber dem genannten

Stand der Technik neu ist, kann dahinstehen, denn sein Gegenstand beruht in

keiner der verteidigten Fassungen auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

In der Streitpatentschrift wird bereits zum Stand der Technik, von dem ausgehend

eine Mischrohranordnung einfachen Aufbaus mit optimaler Einmischung

angegeben werden soll, die Druckschrift D4 (EP 2 687 697 A2) genannt.

Diese Druckschrift (vgl. Abs. [0006], [0032] bis [0038], Fig. 2, 3) betrifft eine Mix Box

in Form einer Mischvorrichtung 2, durch die ein möglichst homogenes Vermischen

einer Flüssigkeit und/oder eines Flüssigkeits-Gas-Gemisches mit dem Abgas

unabhängig oder nur unter geringem Einfluss eines

zuströmenden

Abgasvolumenstroms gewährleistet werden soll.

Die dortige Mix Box (vgl. untenstehend in Abb. 2 widergegebene Fig. 2 und 3) für

eine Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine zum Einmischen von

Additiven 14 (Spray, Harnstofflösung) in einen Abgasstrom umfasst ein Gehäuse 4

sowie ein eine E-Rohrachse aufweisendes Einlassrohr 26 (Abgaseinlassrohr) und

ein eine A-Rohrachse aufweisendes Auslassrohr 6 (Innenrohr). Das Gehäuse weist

eine Gehäusewand mit einer Innenseite und einer Außenseite zur Aufnahme des

Einlass- und des Auslassrohres auf und begrenzt ein Volumen der Mix Box

gegenüber der Umgebung (M1).

Abb. 2: Fig. 2 und 3 aus der Druckschrift D4

In dem kreiszylindrischen Einlassrohr, das innerhalb des Gehäuses einen

Zuströmteil mit einem Durchmesser und einer Länge ausbildet, sind in der

Rohrwand des Zuströmteils Zuströmöffnungen 28 (Austrittsöffnungen) ausgebildet,

durch die das Abgas in radiale Richtung umgelenkt wird (vgl. Abs. [0038]; M2).

Das ebenfalls kreiszylindrische Auslassrohr umfasst seinerseits innerhalb des

Gehäuses einen Ausströmteil mit einem Durchmesser, einer Länge und im

Ausströmteil vorgesehene Ausströmöffnungen 18 (Zutrittsöffnungen), wobei

endseitig koaxial eine Dosiervorrichtung 10 (Dosiereinrichtung) vorgesehen ist (vgl.

Abs. [0034]; M3).

Das Gehäuse weist einen spiralförmigen Gehäuseabschnitt 22 mit einem als

Gehäusefortsatz zwischen dem Zuström- und dem Ausströmteil ausgebildeten

Strömungsleitelement auf, wobei zusätzlich auch die Ausströmöffnungen des

Ausströmteils mit Strömungsleitelementen 20 (Abgasleitelemente) versehen sind.

Dadurch, dass sich der spiralförmige Gehäuseabschnitt

insbesondere entlang

sämtlicher Ausströmöffnungen erstreckt, wird gewährleistet, dass entlang des

Ausströmteils annähernd gleiche Strömungs- und Druckverhältnisse herrschen.

Somit ist eine gleichmäßige Zuführung von Abgasteilströmen in den Ausströmteil

und ein homogenes Vermischen des zudosierten Additivs mit dem Abgas

gewährleistet (vgl. Abs. [0039]).

Mit Blick auf die untenstehend als Abb. 3 kommentiert wiedergegebene Fig. 3 der

Druckschrift D4 weist der Ausströmteil des Auslassrohres einen Rohrradius Ra=D/2

und einen radialen Abstand r5 zur Innenseite der Gehäusewand auf (M4, M4.1). Die

Ausrichtung einer Winkelhalbierenden für einen mindestens 90° umfassenden

Winkelbereich b (M5) kann durch einen die Rohrachsen verbindenden Vektor

vorgegeben werden (Teilmerkmal M7). Eine direkte Strömungsverbindung der

Rohrachsen

ist

aufgrund

des

dazwischenliegenden

spiralförmigen

Strömungsleitelements nicht gegeben.

Ein Krümmungsradius r (j) des spiralförmigen Gehäuses 22 lässt sich gemäß der

im Abs. [0045] der Druckschrift D4 angegebenen Formel bestimmen:

r (j) = (D+s) / 2 + A – j / 360 * A

In Kenntnis von r (j) kann die Abweichung des radialen Abstands r5 zur

Gehäusewand innerhalb des in Abb. 3 gezeigten Winkelbereichs b von 90°

rechnerisch mit 31 % bestimmt werden.

Abb. 3: Kommentierte Fig. 3 der Druckschrift D4

Neben dem eine direkte Strömungsverbindung zwischen den Rohrachsen

betreffenden Teilmerkmal M7 fehlt demnach bei der Mix Box der Druckschrift D4

auch das Merkmal M6.2 bzw. M6.2‘ des Gegenstandes nach Patentanspruch 3 in

seinen verteidigten Fassungen.

Ausgehend von der in der Druckschrift D4 angegebenen Mix Box ist die Druckschrift

D6 (EP 2 128 398 A1) für den o. g. Fachmann im Hinblick auf die Ausbildung einer

Mischrohranordnung einfachen Aufbaus mit optimaler Einmischung von Relevanz

(vgl. Streitpatentschrift Abs. [0006]); dieser wird daher die Druckschrift D6 für die

Lösung der Aufgabe in Erwägung ziehen.

Diese Druckschrift betrifft eine Mix Box (gas gathering chamber 9A) für eine

Abgasanlage mit einem Gehäuse, einem Einlassrohr 7 (casing) und einem

Auslassrohr 9B (mixing pipe), an dem endseitig eine Dosiervorrichtung 11 (injector)

für eine Harnstofflösung (urea water) ausgebildet ist (vgl. Abs. [0028] bis [0031], Fig.

4; M1).

Ein offenes Ende des Einlassrohres 7 bildet eine Zuströmöffnung (open end) aus,

über die das Abgas axial zur E-Rohrachse in die Mix Box einströmt. Eine

merkmalsgemäße (Teilmerkmal M2) radiale Umlenkung erfolgt demnach nicht.

Das Auslassrohr umfasst einen

innerhalb des Gehäuses vorgesehenen

Ausströmteil 9B mit einem Durchmesser, einem Rohrradius und einer Länge, wobei

Ausströmöffnungen 12 (slits) im Ausströmteil ausgebildet sind (M3, M4).

In der Druckschrift D6 sind in den Abs. [0028] bis [0042] i.V.m. den Fig. 5, 6 und 7

sowie 9

verschiedene Ausführungsformen

für die

konstruktive und

strömungstechnische Gestaltung des Auslassbereichs 9a (downstream end) und

des Ausströmteils 9B der Mix Box angegeben. Mit jeder der dort vorgeschlagenen

Alternativen soll, der Aufgabenstellung des Streitpatents entsprechend, eine

verbesserte Mischung von Additiv und Abgas erreicht werden und gleichzeitig eine

kompakte bzw. einfache Konstruktion verwirklicht werden (vgl. Abs. [0012]).

Bei dem ersten, in den Abs. [0028] bis [0035] beschriebenen und in Fig. 5 (vgl.

untenstehende Abb. 4) der Druckschrift D6 gezeigten Ausführungsbeispiel der Mix

Box ist der Ausströmteil 9B zentrisch im Auslassbereich 9a des Gehäuses 9A

angeordnet, wobei der Ausströmteil direkt vom Abgasstrom 3 angeströmt und dann

zu beiden Seiten in Umfangsrichtung gleichmäßig umströmt wird.

Die Größe der Ausströmöffnungen 12 nimmt von der stromaufwärtigen zur

stromabwärtigen Seite entlang des Umfangs sukzessive zu, um ein gleichmäßiges

Einströmen des Abgases

in den Ausströmteil entlang des Rohrumfangs

sicherzustellen (vgl. Abs. [0030]). Mit dieser Anordnung lässt sich im Bereich der

Dosiereinrichtung eine maximal

turbulente Abgasströmung zur Zufuhr der

Harnstofflösung einstellen (vgl. Abs. [0033]). Wie bei der Mix Box der Druckschrift

D4, kann unabhängig vom Abgasvolumenstrom eine homogene Vermischung

gewährleistet werden (vgl. Abs. [0034]).

Abb. 4: Fig. 5 der D6

Die Druckschrift D6 lehrt mit ihrem Ausführungsbeispiel nach Fig. 5 gegenüber der

Druckschrift D4 einen deutlich vereinfachten Aufbau des Auslassbereichs und des

Ausströmteils, wobei dennoch eine eine gute Vermischung des Additivs mit dem

Abgas gewährleistende, gleichmäßige Einströmung des Abgases

in den

Ausströmteil gegeben ist.

Demnach ist es für den Fachmann naheliegend, den Auslassbereich 9a mit

Ausströmteil 9B gemäß der Druckschrift D6 auf die Mix Box der Druckschrift D4 zu

übertragen. Unter Erfüllung der streitpatentgemäßen Aufgabe können bei der Mix

Box der Druckschrift D4 einerseits das spiralförmige Strömungsleitelement am

Gehäuse sowie die am Ausströmteil vorgesehenen Strömungsleitelemente 20

entfallen. Andererseits ist eine weitere Vereinfachung durch die Möglichkeit

gegeben, das Gehäuse der Mix Box nicht nur im Einlassbereich, sondern

entsprechend der Lehre der Druckschrift D6 auch im Auslassbereich konzentrisch

zum Ausströmteil und somit gegenüber der spiralförmigen und bauchigen

Ausführung nach Fig. 3 der Druckschrift D4 auch deutlich bauraumsparend zu

gestalten.

Abb. 5 zeigt einen Querschnitt der Mix Box als Ergebnis der Zusammenschau der

Druckschrift D4, Fig. 3 mit der Ausführungsform der Fig. 5 der Druckschrift D6.

Abb. 5: Zusammenschau Fig. 3 der Druckschrift D4

mit Fig. 5 der Druckschrift D6

Das Abgas strömt direkt und ungehindert vom Einlass- zum Auslassrohr

(Teilmerkmal M7), wobei der radiale Abstand r5 des Ausströmteils zur Innenseite

der Gehäusewand über einen merkmalsgemäßen Winkelbereich b von zumindest

180° konstant ist, und demnach sowohl das Merkmal M6.2 als auch das

demgegenüber enger gefasste Merkmal M6.2‘ erfüllt sind.

Gegenüber der Ausführungsform der Fig. 5 stellen dagegen die übrigen in der

Druckschrift D6 offenbarten Ausgestaltungen des Auslassbereichs mit Ausströmteil

für den Fachmann im Hinblick auf einen einfachen Aufbau nachteilige Lehren dar:

Bei den Ausführungsbeispielen gemäß den Fig. 6, 7 und 9 (vgl. Abs. [0036], [0037],

[0040]) ist eine Umströmung des Auslassrohres nur in einer Richtung gewünscht.

Hierzu sind entweder den Strömungsweg blockierende Strömungsleitelemente 16

(vgl. Fig. 6, 7, partitions) zwischen der Gehäuseinnenwand und dem Ausströmteil

vorgesehen oder das Auslassrohr ist exzentrisch im Gehäuse angeordnet, um eine

spiralartige Umströmung zu erzielen (vgl. Fig. 9), wobei jeweils zusätzlich noch

Strömungsleitelemente 17 (guide vanes) direkt an den Ausströmöffnungen des

Ausströmteils vorgesehen sind. Hinsichtlich der strömungstechnischen Konzeption

mit einer einseitigen oder spiralförmigen Umströmung des Ausströmteils als auch in

Bezug

auf

die

hierzu

notwendige

konstruktive Ausgestaltung mit

Strömungsleitelementen im Gehäuse der Mix Box sowie direkt am Ausströmteil ist

die diesbezügliche Lehre gemäß den Fig. 6, 7, und 9 der Druckschrift D6 demnach

mit der den Ausgangspunkt für die fachmännischen Überlegungen bildenden

Druckschrift D4 vergleichbar. Aufgrund der Notwendigkeit, Strömungsleitelemente

ausbilden zu müssen,

ist es dem Fachmann

nicht angezeigt,

die

Ausführungsformen der Fig. 6, 7 und 9 bei seinen Überlegungen zur

Bauteilvereinfachung zu berücksichtigen. Vielmehr greift der Fachmann direkt auf

die für ihn vorteilhafteste, weil einfachste und dabei dennoch eine gute

Abgaseinströmung in den Ausströmteil und Vermischung gewährleistende

Ausgestaltung gemäß Fig. 5 der Druckschrift D6 zurück.

Die dahingehenden Ausführungen der Patentinhaberin

in der mündlichen

Verhandlung, dass eine Übernahme der Ausführungsform nach Fig. 9 aus der

Druckschrift D6 auf die Druckschrift D4 angezeigt sei, verfängt demnach gerade

nicht.

In der Zusammenschau der Druckschriften D4 mit D6 ist dem Fachmann demnach

eine Mix Box mit sämtlichen Merkmalen, insbesondere auch mit den Merkmalen

M6.2 bzw. M6.2‘ und dem vollständigen Merkmal M7 des Gegenstandes des

Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag D2.1 sowie nach sämtlichen Hilfsanträgen

nahegelegt.

2.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

ihr Patent in beschränktem Umfang

jeweils mit bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten. Nachdem sich

bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 3 aus dem verteidigten

Anspruchssatz in allen Fassungen als nicht patentfähig erwiesen hat, ist das

Patent insgesamt zu widerrufen. Auf den nebengeordneten Patentanspruch 1 kam

es demnach nicht mehr an (GRUR 2017, 57 ff., Rn 27 – „Datengenerator“).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Wiegele

Gruber