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BPatG Beschluss vom 17.12.2021 – 18 W (pat) 32/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:171221B18Wpat32.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 32/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 508.3

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und

Dipl.-Ing. Altvater

ECLI:DE:BPatG:2021:171221B18Wpat32.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent auf

der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am

18. November 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 13,

Figuren 1 bis 4,

jeweils eingegangen am 8. Oktober 2012.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 11 2011 100 508.3 mit der Bezeichnung

„Schulterstütze“

nimmt eine

innere Priorität

vom 12. Februar 2010

(Aktenzeichen

10 2010 007 935.9) in Anspruch und ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G10D

mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 wegen fehlender Patentfähigkeit (fehlende

Neuheit) gemäß § 3 PatG zurückgewiesen worden.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1 US 6 670 533 B1,

D2 DE 36 43 225 A1,

D3 GB 2 444 972 A,

D4 US 2008 / 0 156 169 A1,

D5 EP 0 540 978 A1 und

D6 DE 37 07 656 C1.

Außerdem sind im Recherchebericht der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung

sowie seitens der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung

folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

US 4 062 695,

DE 100 07 834 A1,

US 7 265 284 B2,

US 7 488 877 B2,

DE 10 2007 038 004 A1,

US 7 262 352 B1,

JP 10 214081 A1

EP 0 507 994 B1 und

US 4 185 534 A.

Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der

Prüfungsstelle vom 19. Oktober 2020.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10D des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und das

Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am

18. November 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 13,

Figuren 1 bis 4,

jeweils eingegangen am 8. Oktober 2012.

Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

M1

„Schulterstütze

(30)

für ein Streichinstrument mit einem

Auflageelement (32) zum Auflegen auf Schulter und/oder Brust des

Spielers,

M2

wobei das Auflageelement (32) mit einer Mehrzahl von offenen

Durchtrittslöchern (40) versehen ist,

M3

wobei zumindest einige der Löcher (40) hinsichtlich

ihres

Durchmessers gleich groß gewählt und,

M4

bezogen auf die Breite des Auflageelements (32), mittig in diesem

angeordnet sind.“

Wegen der Unteransprüche 2 und 11 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich

anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren

befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch

die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung eine Schulterstütze

für ein Streichinstrument, insbesondere für eine Violine oder Bratsche, mit

einem Auflageelement zum Auflegen auf Schulter und/oder Brust des

Spielers (vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs.).

Streichinstrumente, besonders Violinen und Bratschen, würden beim

Musizieren an ihrem Korpus-Ende zwischen Kinn und Schulter des

Musikers gehalten, wobei der Abstand zwischen dem Kopf des Spielers und

dem Schulterbereich jedoch in der Regel größer sei als die Dicke des

Instruments. Ein Festhalten oder Einklemmen des Instruments sei für den

Musiker nur in sehr unbequemer Haltung möglich, so dass – wenn

überhaupt ein Bespielen des Instruments möglich sei – Beeinträchtigungen

der Spielqualität nicht vermieden werden könnten. Um dem entgegen zu

wirken, seien so genannte Kinnstützen, auch Kinnschalen genannt, und

Schulterstützen für Violinen und Bratschen entwickelt worden (vgl.

Beschreibung, S. 1, zweiter Abs.).

Diese Schulterstützen würden abnehmbar mit einer Haltevorrichtung am

Korpus des Instruments angebracht und dienten somit dazu, dem Musiker

das Halten des Instruments bequemer zu machen. Grundsätzlich werde

eine Schulterstütze an einer Violine oder dergleichen befestigt und bilde

eine Auflagefläche, die auf der Schulter des Musikers aufliege, wobei das

Instrument selbst auf einem gewählten Niveau abgestützt sei. Dieses sei

insbesondere abhängig vom Körperbau, insbesondere von der Halslänge,

der Schulterform und der Geigenposition, des Musikers (vgl. Beschreibung,

S. 1, dritter Abs.).

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist darin zu sehen, eine

Verbesserung der klanglichen Eigenschaften des Ensembles aus

Instrument und Schulterstütze zu erreichen (vgl. Beschreibung, S. 8, erster

Abs.).

Der

zuständige

Fachmann

ist

als

ein

ausgebildeter

Musikinstrumentenbauer bzw. Geigenbauer anzusehen, der über eine

mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Streichinstrumenten und damit

verbundenem Zubehör verfügt.

2.

Patentanspruch 1 betrifft eine Schulterstütze für ein Streichinstrument wie

etwa eine Violine oder eine Bratsche und weist ein Auflageelement (32) zum

Auflegen auf Schulter und/oder Brust des Spieles auf (vgl. Merkmal M1 und

Beschreibung, S. 1, erster Abs., sowie Fig. 3 mitsamt zugehörigem Text auf

S. 10, letzter Abs., und S. 11, erster Abs.).

Das Auflageelement (32) ist gemäß Merkmal M2 mit einer Mehrzahl von

offenen Durchtrittslöchern (40) versehen (vgl. Fig. 4 und zugehörige

Beschreibung, S. 12, zweiter Abs.). Unter den offenen Durchtrittslöchern

versteht der Fachmann durchgehende Löcher (vgl. Fig. 4), die luft- und

schalldurchlässig sind, im Gegensatz zu Sacklöchern. In der Beschreibung

wird ausgeführt, dass diese Löcher das klangliche Verhalten des

Schulterstücks erheblich verbessern (vgl. S. 12, zweiter Abs., vierter Satz).

Zumindest einige der Durchtrittslöcher (40) sind dabei hinsichtlich ihres

Durchmessers gleich groß gewählt und bezogen auf die Breite des

Auflageelements (32) mittig in diesem angeordnet (vgl. S. 8, zweiter Abs.,

S. 12 zweiter Abs. und Fig. 4 / Merkmale M3 und M4).

3.

Die Patentansprüche 1 bis 11 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt

Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).

Merkmal M1 des Patentanspruchs 1 basiert auf einem ersten Teil der

Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und der ursprünglichen

Beschreibung (vgl. S. 1, erster einleitender Abs., sowie S. 8, erster Abs.).

Merkmal M2 beinhaltet das Merkmal des ursprünglichen Unteranspruchs 7,

wobei auch hier eine Mehrzahl von Löchern (40) offenbart ist. Dass es sich

bei den Löchern (40) um offene Durchtrittslöcher handelt, entnimmt der

Fachmann unmittelbar und eindeutig der ursprünglichen Figur 4 im

Zusammenhang mit der zugehörigen ursprünglichen Beschreibung (vgl. S.

12, zweiter Abs.). In der ursprünglichen Beschreibung wird weiterhin

aufgeführt, dass eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der

Schulterstütze mit einer Mehrzahl von Löchern auch unabhängig von der

Materialauswahl zu einer Verbesserung der Klangeigenschaften führt (vgl.

S. 8, erster Absatz, erster und zweiter Satz). Die Merkmale M3 und M4 sind

in den ursprünglichen Unteransprüchen 9 und 8 (in dieser Reihenfolge)

sowie auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 8, zweiter

Abs. und Fig. 4 mit Beschreibung).

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 beinhalten die Merkmale der

ursprünglichen Unteransprüche 10 bis 13. Der geltende Unteranspruch 6

basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1, zweiter Halbsatz,

während die geltenden Unteransprüche 7 bis 11 die Merkmale der

ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 6 beinhalten.

Die geltende Beschreibung sowie die Figuren 1 bis 4 entsprechen der

ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglich eingereichten Figuren.

4.

Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart,

dass der Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen M1 bis M4 ist

hinreichend deutlich und vollständig beschrieben (vgl. Beschreibung, S. 8,

erster und zweiter Abs., sowie Fig. 4 und den zugehörigen Text, S. 12,

zweiter Abs.). Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem

Fachmann dabei so viel an technischer Information, dass er mit seinem

Fachwissen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz –

Klammernahtgerät).

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).

Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist,

offenbart eine Schulterstütze für ein Streichinstrument in Form einer Violine

(shoulder rest for violin) mit einem Auflageelement (base 10) zum Auflegen

auf die Schulter bzw. Brust des Spielers (vgl. Fig. 1 und Sp. 2, Z. 27-32 /

Merkmal M1). Das Auflageelement (base 10) ist zur Klangverbesserung

(improving tone quality) mit zwei Durchtrittslöchern (large and small through

holes 30, 40) versehen, wobei es sich um luft- bzw. schalldurchlässige und

somit – im Sinne der Anmeldung – um offene Durchtrittslöcher gemäß

Merkmal M2 handelt (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text in Sp. 2,

Z. 43, bis Sp. 3, Z. 26, sowie Sp. 4, Z. 8-19 i. V. m. Titel und Sp. 3, letzter

Abs.). Den Figuren 1 und 2 ist zu entnehmen, dass die Durchtrittslöcher

(through holes 30, 40) – bezogen auf die Breite des Auflagenelements

(base 10) – mittig in diesem angeordnet sind (Merkmal M4).

Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt

hat, lehrt Druckschrift D1 jedoch, dass es notwendig ist (it is always

necessary […]), die Durchtrittslöcher in der Schulterstütze unterschiedlich

zu dimensionieren, wobei ein Durchtrittsloch (through hole 40), welches der

tiefsten Saite (outermost bass string 70) zugeordnet ist, im Durchmesser

größer sein muss, als ein Durchtrittsloch (through hole 30), welches der

höchsten Saite (outermost treble string 80) zugeordnet ist (vgl. Sp. 3, Z. 18-

22). Damit steht die Lehre der Druckschrift D1 im Gegensatz zu Merkmal

M3,

in dem gefordert

ist, dass zumindest einige der offenen

Durchtrittslöcher mit einem gleich großen Durchmesser versehen sind.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Merkmal M3 gilt daher als neu

gegenüber der Lehre der Druckschrift D1.

Druckschrift D2 offenbart eine Schulterstütze für ein Streichinstrument

(Schulterstütze für Geigen), wobei die Schulterstütze ein Auflageelement

(Platte 2 / Schaumstoffauflage 24) zum Auflegen auf die Schulter bzw. Brust

eines Spielers aufweist (vgl. Titel und Sp. 2, Z. 53-63, sowie Fig. 1 und 2a

mitsamt zugehörigem Text in Sp. 5, Z. 59-66, und Sp. 6, Z. 24-30 / Merkmal

M1).

Im Hinblick auf Merkmal M2 weist das Auflageelement der Schulterstütze

drei mit einer Polsterung/Auflage (Schaumstoffauflage 24) bedeckte

Langlöcher bzw. Querschlitze auf (vgl. Langloch 16, Querschlitze 27), die

nicht der klanglichen Verbesserung, sondern der Befestigung von

Halteklauen für einen Geigenkorpus dienen (vgl. Fig. 1, 2a und 2b sowie

Sp. 6, Z. 24-44). Die drei Langlöcher bzw. Querschlitze weisen dabei weder

einen Durchmesser

noch

eine mittige Anordnung

gemäß den

Merkmalen M3 und M4 auf (vgl. Fig. 1, 2a und 2b sowie den zugehörigen

Text a. a. O.).

Die Schulterstütze gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu

gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.

Druckschrift D3 offenbart eine Schulterstütze (shoulder rest for a violin or

viola) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem

Text). Durchtrittslöcher entsprechend den Merkmalen M2, M3 und M4 sind

diesem Stand der Technik nicht zu entnehmen.

Druckschrift D4

beschreibt eine Schulterstütze

(shoulder

rest)

entsprechend Merkmal M1 mit nur einem einzigen mittig angeordneten

akustischen Durchtrittsloch (sound reflection area 11) in einem zweiteiligen

Auflageelement (pad 1, pad 3) zur Klangverbesserung (vgl. Fig. 4 sowie Fig.

1 sowie Abs. 35 und Abs. 45, letzter Satz). Im Hinblick auf die Merkmale M2

und M3 sind zwar drei weitere Löcher (fixation holes 12) ausgebildet – diese

dienen jedoch nur der Befestigung der beiden Teile des zweiteiligen

Auflageelements und nehmen jeweils eine Schraube (screw 23) auf, wobei

es sich dadurch auch nicht um offene Durchtrittslöcher handelt (vgl. Fig. 5

bis 8 mitsamt zugehörigem Text). Mehrere offene Durchtrittslöcher, die

entsprechend den Merkmalen M2 bis M4 einen gleichen Durchmesser

aufweisen und mittig angeordnet sind, können der Druckschrift nicht

entnommen werden.

Auch Druckschrift D5 offenbart eine Schulterstütze (support à l’épaule pour

violon) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Titel und Sp. 1, erster Abs., sowie

Fig. 1 bis 7 mitsamt zugehörigem Text). Die Schulterstütze weist ein

Langloch in Verbindung mit Befestigungsmitteln (fixation du bras 33) auf

(vgl. Fig. 6 und 7 und Sp. 4, Z. 37-43). Eine Mehrzahl von Durchtrittslöchern

gemäß den Merkmalen M2 bis M4 ist Druckschrift D5 nicht zu entnehmen.

Druckschrift D6 beschreibt im Hinblick auf Merkmal M1 eine Kinnstütze für

einen Geigen- bzw. Violinkorpus (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem

Text in Sp. 2, Z. 62, bis Sp. 3, Z. 4), wobei Materialeigenschaften der

Kinnstütze im Vordergrund stehen (vgl. Sp. 3, Z. 27, bis Sp. 4, Z. 28).

Merkmale bezüglich einer Mehrzahl von Durchtrittslöchern entsprechend

den Merkmalen M2 bis M4 sind der Druckschrift ebenfalls nicht zu

entnehmen.

Die Druckschrift D7 befasst sich mit Gemischen bzw. Suspensionen und

weist sonst keinen Bezug zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf (vgl.

u. a. Abstract).

Druckschrift D8 befasst sich mit einer Schulterstütze entsprechend

Merkmal M1 und deren Befestigung an einer Violine bzw. Viola, wobei

Gewindestifte (Gewindestifte 19, 20) in dazu angeordneten Löchern

(Löcher 37, 38) der Schulterstütze angebracht sind und dabei die Löcher

verschließen (vgl. Titel und Zusammenfassung sowie Fig. 1, 4 und 5E

mitsamt zugehörigem Text, u. a. in Sp. 3, Z. 56-65, und Sp. 5, Z. 32-36).

Die Merkmale M2 bis M4 sind nicht offenbart.

Druckschrift D9 beschreibt eine Schulterstütze (shoulder rest / bridge 10)

entsprechend Merkmal M1 (vgl. u. a. Abstract sowie Fig. 1 und 2 mitsamt

zugehörigem Text). Soweit in der Schulterstütze Bohrungen bzw. Muttern

angebracht sind (bore 40, nut 38), dienen diese zur Aufnahme von

Schrauben und sind nicht als offene Durchtrittslöcher im Sinne der

Merkmale M2 bis M4 anzusehen (vgl. Fig. 7 und 9 mitsamt zugehörigen

Text, u. a. Sp. 2, Z. 40-43).

Auch Druckschrift D10, die eine Schulterstütze (violin shoulder rest)

entsprechend Merkmal M1 offenbart (vgl. Fig. 1 und Abstract), sind die

Merkmale M2 bis M4 nicht zu entnehmen (vgl. a. a. O. sowie u. a. Titel und

Fig. 2 bis 11 mitsamt zugehörigem Text).

Druckschrift D11 befasst sich mit einem Adapter (Adapterstück 28) zur

Befestigung einer Schulterstütze 30 an einer Violine

(vgl. Titel,

Zusammenfassung sowie Fig. 1 und 2 und zugehörigen Text / Merkmal

M1). Die Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen.

Auch Druckschrift D12 beschreibt eine Schulterstütze (shoulder rest for a

stringed instrument) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Abstract sowie Fig. 1

bis 9 mitsamt zugehörigem Text). Die weiteren Merkmale M2 bis M4 sind

der Druckschrift nicht zu entnehmen.

Die Druckschrift D13 befasst sich im Hinblick auf Merkmal M1 mit einer

Stütze für Musikinstrumente, die dadurch von einer Hand gehalten werden

können (vgl. Abstract). Darüber hinaus sind Materialien wie Polyurethan

zum Bau der Stütze offenbart (vgl. Abstract). Die Merkmale M2 bis M4 sind

der Druckschrift nicht zu entnehmen.

Auch Druckschrift D14 beschreibt eine Schulterstütze (Schulterstütze 1) für

ein Streichinstrument entsprechend Merkmal M1 (vgl. u. a. Fig. 1 und 2

mitsamt zugehörigem Text). Die Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift

nicht zu entnehmen.

Druckschrift D15 beschreibt ein Saiteninstrument (ohne Schulterstütze) mit

einem Korpus aus geschäumten Polymermaterial (vgl. u. a. Abstract und

Fig. 1 mitsamt zughörigem Text). Die Merkmal M1 bis M4 sind der

Druckschrift damit nicht zu entnehmen.

Dem Stand der Technik

ist damit keine Schulterstütze

für ein

Streichinstrument zu entnehmen, welche sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 1 aufweist.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik (§ 4 PatG).

Wie vorstehend ausgeführt, lehrt der nächstliegende Stand der Technik

gemäß Druckschrift D1, Durchtrittslöcher (vgl. through holes 30, 40) in einer

Schulterstütze für Streichinstrumente mit

jeweils unterschiedlichen

Durchmessern zu versehen (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text).

Dabei wird im Zusammenhang mit einer klanglichen Verbesserung

hervorgehoben, dass ein Durchtrittsloch, welches der tiefsten Saite

(outermost bass string 70) zugeordnet ist, im Durchmesser größer sein

muss als ein Durchtrittsloch, welches der höchsten Saite (outermost treble

string 80) zugeordnet ist (vgl. Sp. 3, Z. 18-22). Damit steht die Lehre der

Druckschrift D1 im Gegensatz zu Merkmal M3 des Patentanspruchs 1, in

dem angegeben ist, dass die Durchmesser einzelner Durchtrittslöcher einer

Schulterstütze für Streichinstrumente zur klanglichen Verbesserung gleich

groß auszubilden sind.

Aufgrund der

vorstehend genannten Vorgaben bezüglich der

Durchtrittslöcher besteht in Druckschrift D1 eine feste Zuordnung von

Position und Größe der- Durchtrittslöcher zu bestimmten Saiten des

Instruments (vgl. Sp. 1, Z. 66, bis Sp. 2, Z. 4, und Sp. 3, Z. 18-26). Hieraus

folgt, dass der Fachmann den Verweis auf eine Mehrzahl von

Durchtrittslöchern in den Patentansprüchen 1 und 2 der Druckschrift D1

allenfalls als eine Bezugnahme auf deren Gesamtzahl versteht. Denn der

Druckschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, Durchtrittslöcher

gleicher Größe vorzusehen und

die den Saiten zugeordneten

Durchtrittslöcher vorgegebener Größe beispielsweise als jeweils mehrere

Löcher gleicher Größe zu realisieren.

Der Anmelderin ist zuzustimmen, dass der Fachmann – ausgehend von der

Lehre der Druckschrift D1 – auch keine Veranlassung hat, die Druckschrift

D2, welche lediglich Langlöcher bzw. Querschlitze (Langloch 16,

Querschlitze 17) in etwa gleicher Größe für Schrauben und Flügelmuttern

an einer Schulterstütze zur Befestigung von Halteklauen

für den

Geigenkorpus offenbart, zur klanglichen Verbesserung heranzuziehen (vgl.

u. a. Fig. 1, 2a und 2b sowie Sp. 6, Z. 24-30, i. V. m. Sp. 2, Z. 64, bis Sp. 3,

Z. 2).

Bereits aufgrund der fehlenden Veranlassung für den Fachmann, eine

Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 im Hinblick auf eine

Klangverbesserung und Merkmal M3 in Erwägung zu ziehen, ist der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht durch diesen Stand der Technik

nahegelegt.

Selbst bei einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 ergibt sich

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Merkmal M3 für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise, da weder aus Druckschrift D1 noch aus

Druckschrift D2 bekannt

ist, offene Durchtrittslöcher mit gleichem

Durchmesser zu versehen.

Eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit dem weiteren Stand der

Technik gemäß den vorstehend abgehandelten Druckschriften D3 bis D15,

denen ebenfalls kein Hinweis auf Merkmal M3 zu entnehmen ist, führt

dementsprechend nicht in naheliegender Weise zu einer Schulterstürze für

ein Streichinstrument mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1

inklusive Merkmal M3

(vgl.

zuvor genannte Zitatstellen

in den

Druckschriften D3 bis D15).

Eine Schulterstütze gemäß Patentanspruch 1 ist dem Fachmann auch unter

Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer

erfinderischen Tätigkeit und ist patentfähig.

7.

Da das

zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist

es patentfähig.

8.

Die Unteransprüche 2 und 11 betreffen über das Selbstverständliche

hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs

1 und sind daher ebenfalls patentfähig.

9.

Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des

§ 34 PatG genügen, war das Patent zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Altvater

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