Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 17.12.2021 – 18 W (pat) 32/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:171221B18Wpat32.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 32/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 508.3
…
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2021:171221B18Wpat32.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G10D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent auf
der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
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Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am
18. November 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 13,
Figuren 1 bis 4,
jeweils eingegangen am 8. Oktober 2012.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 11 2011 100 508.3 mit der Bezeichnung
„Schulterstütze“
nimmt eine
innere Priorität
vom 12. Februar 2010
(Aktenzeichen
10 2010 007 935.9) in Anspruch und ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G10D
mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 wegen fehlender Patentfähigkeit (fehlende
Neuheit) gemäß § 3 PatG zurückgewiesen worden.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1 US 6 670 533 B1,
D2 DE 36 43 225 A1,
D3 GB 2 444 972 A,
D4 US 2008 / 0 156 169 A1,
D5 EP 0 540 978 A1 und
D6 DE 37 07 656 C1.
Außerdem sind im Recherchebericht der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung
sowie seitens der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung
folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
US 4 062 695,
DE 100 07 834 A1,
US 7 265 284 B2,
US 7 488 877 B2,
DE 10 2007 038 004 A1,
US 7 262 352 B1,
JP 10 214081 A1
EP 0 507 994 B1 und
US 4 185 534 A.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen Zurückweisungsbeschluss der
Prüfungsstelle vom 19. Oktober 2020.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10D des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
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Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am
18. November 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 13,
Figuren 1 bis 4,
jeweils eingegangen am 8. Oktober 2012.
Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
M1
„Schulterstütze
(30)
für ein Streichinstrument mit einem
Auflageelement (32) zum Auflegen auf Schulter und/oder Brust des
Spielers,
M2
wobei das Auflageelement (32) mit einer Mehrzahl von offenen
Durchtrittslöchern (40) versehen ist,
M3
wobei zumindest einige der Löcher (40) hinsichtlich
ihres
Durchmessers gleich groß gewählt und,
M4
bezogen auf die Breite des Auflageelements (32), mittig in diesem
angeordnet sind.“
Wegen der Unteransprüche 2 und 11 wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der zweifelsfrei gewerblich
anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Lichte der im Verfahren
befindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch
die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung eine Schulterstütze
für ein Streichinstrument, insbesondere für eine Violine oder Bratsche, mit
einem Auflageelement zum Auflegen auf Schulter und/oder Brust des
Spielers (vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs.).
Streichinstrumente, besonders Violinen und Bratschen, würden beim
Musizieren an ihrem Korpus-Ende zwischen Kinn und Schulter des
Musikers gehalten, wobei der Abstand zwischen dem Kopf des Spielers und
dem Schulterbereich jedoch in der Regel größer sei als die Dicke des
Instruments. Ein Festhalten oder Einklemmen des Instruments sei für den
Musiker nur in sehr unbequemer Haltung möglich, so dass – wenn
überhaupt ein Bespielen des Instruments möglich sei – Beeinträchtigungen
der Spielqualität nicht vermieden werden könnten. Um dem entgegen zu
wirken, seien so genannte Kinnstützen, auch Kinnschalen genannt, und
Schulterstützen für Violinen und Bratschen entwickelt worden (vgl.
Beschreibung, S. 1, zweiter Abs.).
Diese Schulterstützen würden abnehmbar mit einer Haltevorrichtung am
Korpus des Instruments angebracht und dienten somit dazu, dem Musiker
das Halten des Instruments bequemer zu machen. Grundsätzlich werde
eine Schulterstütze an einer Violine oder dergleichen befestigt und bilde
eine Auflagefläche, die auf der Schulter des Musikers aufliege, wobei das
Instrument selbst auf einem gewählten Niveau abgestützt sei. Dieses sei
insbesondere abhängig vom Körperbau, insbesondere von der Halslänge,
der Schulterform und der Geigenposition, des Musikers (vgl. Beschreibung,
S. 1, dritter Abs.).
Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist darin zu sehen, eine
Verbesserung der klanglichen Eigenschaften des Ensembles aus
Instrument und Schulterstütze zu erreichen (vgl. Beschreibung, S. 8, erster
Abs.).
Der
zuständige
Fachmann
ist
als
ein
ausgebildeter
Musikinstrumentenbauer bzw. Geigenbauer anzusehen, der über eine
mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Streichinstrumenten und damit
verbundenem Zubehör verfügt.
2.
Patentanspruch 1 betrifft eine Schulterstütze für ein Streichinstrument wie
etwa eine Violine oder eine Bratsche und weist ein Auflageelement (32) zum
Auflegen auf Schulter und/oder Brust des Spieles auf (vgl. Merkmal M1 und
Beschreibung, S. 1, erster Abs., sowie Fig. 3 mitsamt zugehörigem Text auf
S. 10, letzter Abs., und S. 11, erster Abs.).
Das Auflageelement (32) ist gemäß Merkmal M2 mit einer Mehrzahl von
offenen Durchtrittslöchern (40) versehen (vgl. Fig. 4 und zugehörige
Beschreibung, S. 12, zweiter Abs.). Unter den offenen Durchtrittslöchern
versteht der Fachmann durchgehende Löcher (vgl. Fig. 4), die luft- und
schalldurchlässig sind, im Gegensatz zu Sacklöchern. In der Beschreibung
wird ausgeführt, dass diese Löcher das klangliche Verhalten des
Schulterstücks erheblich verbessern (vgl. S. 12, zweiter Abs., vierter Satz).
Zumindest einige der Durchtrittslöcher (40) sind dabei hinsichtlich ihres
Durchmessers gleich groß gewählt und bezogen auf die Breite des
Auflageelements (32) mittig in diesem angeordnet (vgl. S. 8, zweiter Abs.,
S. 12 zweiter Abs. und Fig. 4 / Merkmale M3 und M4).
3.
Die Patentansprüche 1 bis 11 sowie die Beschreibungsunterlagen mitsamt
Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).
Merkmal M1 des Patentanspruchs 1 basiert auf einem ersten Teil der
Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und der ursprünglichen
Beschreibung (vgl. S. 1, erster einleitender Abs., sowie S. 8, erster Abs.).
Merkmal M2 beinhaltet das Merkmal des ursprünglichen Unteranspruchs 7,
wobei auch hier eine Mehrzahl von Löchern (40) offenbart ist. Dass es sich
bei den Löchern (40) um offene Durchtrittslöcher handelt, entnimmt der
Fachmann unmittelbar und eindeutig der ursprünglichen Figur 4 im
Zusammenhang mit der zugehörigen ursprünglichen Beschreibung (vgl. S.
12, zweiter Abs.). In der ursprünglichen Beschreibung wird weiterhin
aufgeführt, dass eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der
Schulterstütze mit einer Mehrzahl von Löchern auch unabhängig von der
Materialauswahl zu einer Verbesserung der Klangeigenschaften führt (vgl.
S. 8, erster Absatz, erster und zweiter Satz). Die Merkmale M3 und M4 sind
in den ursprünglichen Unteransprüchen 9 und 8 (in dieser Reihenfolge)
sowie auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 8, zweiter
Abs. und Fig. 4 mit Beschreibung).
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 beinhalten die Merkmale der
ursprünglichen Unteransprüche 10 bis 13. Der geltende Unteranspruch 6
basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1, zweiter Halbsatz,
während die geltenden Unteransprüche 7 bis 11 die Merkmale der
ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 6 beinhalten.
Die geltende Beschreibung sowie die Figuren 1 bis 4 entsprechen der
ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglich eingereichten Figuren.
4.
Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart,
dass der Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen M1 bis M4 ist
hinreichend deutlich und vollständig beschrieben (vgl. Beschreibung, S. 8,
erster und zweiter Abs., sowie Fig. 4 und den zugehörigen Text, S. 12,
zweiter Abs.). Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben vermitteln dem
Fachmann dabei so viel an technischer Information, dass er mit seinem
Fachwissen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz –
Klammernahtgerät).
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
Druckschrift D1, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist,
offenbart eine Schulterstütze für ein Streichinstrument in Form einer Violine
(shoulder rest for violin) mit einem Auflageelement (base 10) zum Auflegen
auf die Schulter bzw. Brust des Spielers (vgl. Fig. 1 und Sp. 2, Z. 27-32 /
Merkmal M1). Das Auflageelement (base 10) ist zur Klangverbesserung
(improving tone quality) mit zwei Durchtrittslöchern (large and small through
holes 30, 40) versehen, wobei es sich um luft- bzw. schalldurchlässige und
somit – im Sinne der Anmeldung – um offene Durchtrittslöcher gemäß
Merkmal M2 handelt (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text in Sp. 2,
Z. 43, bis Sp. 3, Z. 26, sowie Sp. 4, Z. 8-19 i. V. m. Titel und Sp. 3, letzter
Abs.). Den Figuren 1 und 2 ist zu entnehmen, dass die Durchtrittslöcher
(through holes 30, 40) – bezogen auf die Breite des Auflagenelements
(base 10) – mittig in diesem angeordnet sind (Merkmal M4).
Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt
hat, lehrt Druckschrift D1 jedoch, dass es notwendig ist (it is always
necessary […]), die Durchtrittslöcher in der Schulterstütze unterschiedlich
zu dimensionieren, wobei ein Durchtrittsloch (through hole 40), welches der
tiefsten Saite (outermost bass string 70) zugeordnet ist, im Durchmesser
größer sein muss, als ein Durchtrittsloch (through hole 30), welches der
höchsten Saite (outermost treble string 80) zugeordnet ist (vgl. Sp. 3, Z. 18-
22). Damit steht die Lehre der Druckschrift D1 im Gegensatz zu Merkmal
M3,
in dem gefordert
ist, dass zumindest einige der offenen
Durchtrittslöcher mit einem gleich großen Durchmesser versehen sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Merkmal M3 gilt daher als neu
gegenüber der Lehre der Druckschrift D1.
Druckschrift D2 offenbart eine Schulterstütze für ein Streichinstrument
(Schulterstütze für Geigen), wobei die Schulterstütze ein Auflageelement
(Platte 2 / Schaumstoffauflage 24) zum Auflegen auf die Schulter bzw. Brust
eines Spielers aufweist (vgl. Titel und Sp. 2, Z. 53-63, sowie Fig. 1 und 2a
mitsamt zugehörigem Text in Sp. 5, Z. 59-66, und Sp. 6, Z. 24-30 / Merkmal
M1).
Im Hinblick auf Merkmal M2 weist das Auflageelement der Schulterstütze
drei mit einer Polsterung/Auflage (Schaumstoffauflage 24) bedeckte
Langlöcher bzw. Querschlitze auf (vgl. Langloch 16, Querschlitze 27), die
nicht der klanglichen Verbesserung, sondern der Befestigung von
Halteklauen für einen Geigenkorpus dienen (vgl. Fig. 1, 2a und 2b sowie
Sp. 6, Z. 24-44). Die drei Langlöcher bzw. Querschlitze weisen dabei weder
einen Durchmesser
noch
eine mittige Anordnung
gemäß den
Merkmalen M3 und M4 auf (vgl. Fig. 1, 2a und 2b sowie den zugehörigen
Text a. a. O.).
Die Schulterstütze gemäß Patentanspruch 1 gilt damit auch als neu
gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D2.
Druckschrift D3 offenbart eine Schulterstütze (shoulder rest for a violin or
viola) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem
Text). Durchtrittslöcher entsprechend den Merkmalen M2, M3 und M4 sind
diesem Stand der Technik nicht zu entnehmen.
Druckschrift D4
beschreibt eine Schulterstütze
(shoulder
rest)
entsprechend Merkmal M1 mit nur einem einzigen mittig angeordneten
akustischen Durchtrittsloch (sound reflection area 11) in einem zweiteiligen
Auflageelement (pad 1, pad 3) zur Klangverbesserung (vgl. Fig. 4 sowie Fig.
1 sowie Abs. 35 und Abs. 45, letzter Satz). Im Hinblick auf die Merkmale M2
und M3 sind zwar drei weitere Löcher (fixation holes 12) ausgebildet – diese
dienen jedoch nur der Befestigung der beiden Teile des zweiteiligen
Auflageelements und nehmen jeweils eine Schraube (screw 23) auf, wobei
es sich dadurch auch nicht um offene Durchtrittslöcher handelt (vgl. Fig. 5
bis 8 mitsamt zugehörigem Text). Mehrere offene Durchtrittslöcher, die
entsprechend den Merkmalen M2 bis M4 einen gleichen Durchmesser
aufweisen und mittig angeordnet sind, können der Druckschrift nicht
entnommen werden.
Auch Druckschrift D5 offenbart eine Schulterstütze (support à l’épaule pour
violon) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Titel und Sp. 1, erster Abs., sowie
Fig. 1 bis 7 mitsamt zugehörigem Text). Die Schulterstütze weist ein
Langloch in Verbindung mit Befestigungsmitteln (fixation du bras 33) auf
(vgl. Fig. 6 und 7 und Sp. 4, Z. 37-43). Eine Mehrzahl von Durchtrittslöchern
gemäß den Merkmalen M2 bis M4 ist Druckschrift D5 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D6 beschreibt im Hinblick auf Merkmal M1 eine Kinnstütze für
einen Geigen- bzw. Violinkorpus (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem
Text in Sp. 2, Z. 62, bis Sp. 3, Z. 4), wobei Materialeigenschaften der
Kinnstütze im Vordergrund stehen (vgl. Sp. 3, Z. 27, bis Sp. 4, Z. 28).
Merkmale bezüglich einer Mehrzahl von Durchtrittslöchern entsprechend
den Merkmalen M2 bis M4 sind der Druckschrift ebenfalls nicht zu
entnehmen.
Die Druckschrift D7 befasst sich mit Gemischen bzw. Suspensionen und
weist sonst keinen Bezug zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf (vgl.
u. a. Abstract).
Druckschrift D8 befasst sich mit einer Schulterstütze entsprechend
Merkmal M1 und deren Befestigung an einer Violine bzw. Viola, wobei
Gewindestifte (Gewindestifte 19, 20) in dazu angeordneten Löchern
(Löcher 37, 38) der Schulterstütze angebracht sind und dabei die Löcher
verschließen (vgl. Titel und Zusammenfassung sowie Fig. 1, 4 und 5E
mitsamt zugehörigem Text, u. a. in Sp. 3, Z. 56-65, und Sp. 5, Z. 32-36).
Die Merkmale M2 bis M4 sind nicht offenbart.
Druckschrift D9 beschreibt eine Schulterstütze (shoulder rest / bridge 10)
entsprechend Merkmal M1 (vgl. u. a. Abstract sowie Fig. 1 und 2 mitsamt
zugehörigem Text). Soweit in der Schulterstütze Bohrungen bzw. Muttern
angebracht sind (bore 40, nut 38), dienen diese zur Aufnahme von
Schrauben und sind nicht als offene Durchtrittslöcher im Sinne der
Merkmale M2 bis M4 anzusehen (vgl. Fig. 7 und 9 mitsamt zugehörigen
Text, u. a. Sp. 2, Z. 40-43).
Auch Druckschrift D10, die eine Schulterstütze (violin shoulder rest)
entsprechend Merkmal M1 offenbart (vgl. Fig. 1 und Abstract), sind die
Merkmale M2 bis M4 nicht zu entnehmen (vgl. a. a. O. sowie u. a. Titel und
Fig. 2 bis 11 mitsamt zugehörigem Text).
Druckschrift D11 befasst sich mit einem Adapter (Adapterstück 28) zur
Befestigung einer Schulterstütze 30 an einer Violine
(vgl. Titel,
Zusammenfassung sowie Fig. 1 und 2 und zugehörigen Text / Merkmal
M1). Die Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Auch Druckschrift D12 beschreibt eine Schulterstütze (shoulder rest for a
stringed instrument) entsprechend Merkmal M1 (vgl. Abstract sowie Fig. 1
bis 9 mitsamt zugehörigem Text). Die weiteren Merkmale M2 bis M4 sind
der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift D13 befasst sich im Hinblick auf Merkmal M1 mit einer
Stütze für Musikinstrumente, die dadurch von einer Hand gehalten werden
können (vgl. Abstract). Darüber hinaus sind Materialien wie Polyurethan
zum Bau der Stütze offenbart (vgl. Abstract). Die Merkmale M2 bis M4 sind
der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Auch Druckschrift D14 beschreibt eine Schulterstütze (Schulterstütze 1) für
ein Streichinstrument entsprechend Merkmal M1 (vgl. u. a. Fig. 1 und 2
mitsamt zugehörigem Text). Die Merkmale M2 bis M4 sind der Druckschrift
nicht zu entnehmen.
Druckschrift D15 beschreibt ein Saiteninstrument (ohne Schulterstütze) mit
einem Korpus aus geschäumten Polymermaterial (vgl. u. a. Abstract und
Fig. 1 mitsamt zughörigem Text). Die Merkmal M1 bis M4 sind der
Druckschrift damit nicht zu entnehmen.
Dem Stand der Technik
ist damit keine Schulterstütze
für ein
Streichinstrument zu entnehmen, welche sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 1 aufweist.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik (§ 4 PatG).
Wie vorstehend ausgeführt, lehrt der nächstliegende Stand der Technik
gemäß Druckschrift D1, Durchtrittslöcher (vgl. through holes 30, 40) in einer
Schulterstütze für Streichinstrumente mit
jeweils unterschiedlichen
Durchmessern zu versehen (vgl. Fig. 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text).
Dabei wird im Zusammenhang mit einer klanglichen Verbesserung
hervorgehoben, dass ein Durchtrittsloch, welches der tiefsten Saite
(outermost bass string 70) zugeordnet ist, im Durchmesser größer sein
muss als ein Durchtrittsloch, welches der höchsten Saite (outermost treble
string 80) zugeordnet ist (vgl. Sp. 3, Z. 18-22). Damit steht die Lehre der
Druckschrift D1 im Gegensatz zu Merkmal M3 des Patentanspruchs 1, in
dem angegeben ist, dass die Durchmesser einzelner Durchtrittslöcher einer
Schulterstütze für Streichinstrumente zur klanglichen Verbesserung gleich
groß auszubilden sind.
Aufgrund der
vorstehend genannten Vorgaben bezüglich der
Durchtrittslöcher besteht in Druckschrift D1 eine feste Zuordnung von
Position und Größe der- Durchtrittslöcher zu bestimmten Saiten des
Instruments (vgl. Sp. 1, Z. 66, bis Sp. 2, Z. 4, und Sp. 3, Z. 18-26). Hieraus
folgt, dass der Fachmann den Verweis auf eine Mehrzahl von
Durchtrittslöchern in den Patentansprüchen 1 und 2 der Druckschrift D1
allenfalls als eine Bezugnahme auf deren Gesamtzahl versteht. Denn der
Druckschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, Durchtrittslöcher
gleicher Größe vorzusehen und
die den Saiten zugeordneten
Durchtrittslöcher vorgegebener Größe beispielsweise als jeweils mehrere
Löcher gleicher Größe zu realisieren.
Der Anmelderin ist zuzustimmen, dass der Fachmann – ausgehend von der
Lehre der Druckschrift D1 – auch keine Veranlassung hat, die Druckschrift
D2, welche lediglich Langlöcher bzw. Querschlitze (Langloch 16,
Querschlitze 17) in etwa gleicher Größe für Schrauben und Flügelmuttern
an einer Schulterstütze zur Befestigung von Halteklauen
für den
Geigenkorpus offenbart, zur klanglichen Verbesserung heranzuziehen (vgl.
u. a. Fig. 1, 2a und 2b sowie Sp. 6, Z. 24-30, i. V. m. Sp. 2, Z. 64, bis Sp. 3,
Z. 2).
Bereits aufgrund der fehlenden Veranlassung für den Fachmann, eine
Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 im Hinblick auf eine
Klangverbesserung und Merkmal M3 in Erwägung zu ziehen, ist der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht durch diesen Stand der Technik
nahegelegt.
Selbst bei einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 ergibt sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mit Merkmal M3 für den Fachmann
nicht in naheliegender Weise, da weder aus Druckschrift D1 noch aus
Druckschrift D2 bekannt
ist, offene Durchtrittslöcher mit gleichem
Durchmesser zu versehen.
Eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit dem weiteren Stand der
Technik gemäß den vorstehend abgehandelten Druckschriften D3 bis D15,
denen ebenfalls kein Hinweis auf Merkmal M3 zu entnehmen ist, führt
dementsprechend nicht in naheliegender Weise zu einer Schulterstürze für
ein Streichinstrument mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1
inklusive Merkmal M3
(vgl.
zuvor genannte Zitatstellen
in den
Druckschriften D3 bis D15).
Eine Schulterstütze gemäß Patentanspruch 1 ist dem Fachmann auch unter
Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer
erfinderischen Tätigkeit und ist patentfähig.
7.
Da das
zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist
es patentfähig.
8.
Die Unteransprüche 2 und 11 betreffen über das Selbstverständliche
hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs
1 und sind daher ebenfalls patentfähig.
9.
Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des
§ 34 PatG genügen, war das Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Altvater
nl