Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 14.02.2022 – 14 W (pat) 17/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:140222B14Wpat17.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 56 653
…
ECLI:DE:BPatG:2022:140222B14Wpat17.19.0
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Februar 2022 unter Mitwirkung der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg als
Vorsitzende sowie der Richter Kätker, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem.
Dr. Wismeth
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der
angefochtene Beschluss der Patentabteilung 36 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2016
aufgehoben.
2.
Das Patent 103 56 653 mit der Bezeichnung
„Brennstoffzellenseparator und Fertigungsverfahren
für
denselben“
wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag vom 31. März
2017,
Beschreibung, Seiten 1 bis 28, vom 14. Februar 2022,
Zeichnungen, Fig. 1 bis 14L, gemäß Patentschrift.
3.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 36 des DPMA hat nach Prüfung des Einspruchs durch
Beschluss vom 11. Mai 2016 das am 4. Dezember 2003 angemeldete und mit der
Bezeichnung
„Brennstoffzellenseparator und Fertigungsverfahren für denselben“
erteilte Patent 103 56 653 (Streitpatent, im Folgenden „SP“) vollständig widerrufen.
Dem Beschluss liegen gemäß Hauptantrag die erteilten Patentansprüche 1 bis 13
zugrunde, von denen die unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 wie folgt lauten:
Als Stand der Technik sind unter anderen folgende Druckschriften diskutiert worden:
D1
D2
DE 195 23 637 A1
JP 2001-93538 A
D2d
beglaubigte Übersetzung der JP 2001-93538 A
D4
D9
EP 0 955 686 A1
WIND, J. [et al.]: Metallic bipolar plates for PEM fuel cells.
In: Journal of Power Sources, Vol. 105, 2002, S. 256-260
D11
Euro Inox – The European Stainless Steel Development
Association: Beizen und Passivieren nichtrostender Stähle.
Reihe Werkstoff und Anwendungen, Band 4. 2. Auflage.
Diamant Building, Bd. A. Reyers 80, 1030 Brüssel, Belgien,
2007, S. 1-13. – ISBN 978-2-87997-262-6
Zur Begründung führt die Patentabteilung aus, die beanspruchte Erfindung sei in
der Patentschrift zwar so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen könne, das erteilte Patent in der Fassung wie es gemäß Hauptantrag
verteidigt wird, gehe aber in unzulässiger Weise über den Umfang der Unterlagen
hinaus, in der diese ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht worden seien und sei bereits aus diesem Grund zu widerrufen.
Unabhängig hiervon seien die Gegenstände gemäß den unabhängigen
Patentansprüchen 1 und 10 des Hauptantrags wegen fehlender Neuheit nicht
patentfähig. Sowohl der beanspruchte Brennstoffzellenseparator als auch sein
Herstellungsverfahren seien aus der Druckschrift D1 bekannt. Auch die D4
offenbare einen streitpatentgemäßen Brennstoffzellenseparator mit allen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 vom
11. Mai 2016 (identisch mit dem Hilfsantrag des Beschwerdeverfahrens) seien
zulässig. Zwar stelle das Ersetzen des Merkmals des „atomaren Kohlenstoffs“ durch
„reinen Kohlenstoff“ in den Ansprüchen und der Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1
eine unzulässige Erweiterung der Unterlagen in der Fassung dar, wie sie
ursprünglich beim DPMA eingereicht wurden. Jedoch habe die Patentinhaberin
einen Disclaimer derart eingefügt, dass aus der entsprechenden unzulässigen
Erweiterung keine Rechte hergeleitet würden. Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei gegenüber der Druckschrift D4 nicht neu.
Sinngemäßes gelte für den Gegenstand des Verfahrens nach Patentanspruch 3.
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 vom
11. Mai 2016, die ebenfalls einen gegenüber der Druckschrift D4 nicht
patentfähigen Gegenstand umfassten, wird auf die Akte verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 hat die
Patentinhaberin einen neuen
Hauptantrag und einen Hilfsantrag vorgelegt, deren jeweilige unabhängige
Patentansprüche wie folgt lauten.
Hauptantrag: (31. März 2017)
Hilfsantrag: (31. März 2017)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist identisch mit dem Hauptantrag, mit der
Maßgabe, dass der Relativsatz „ , der folgende Merkmale aufweist“ ersetzt ist durch
„umfassend“ und das Merkmal zum elektrisch leitfähigen Dünnfilm (12) wie folgt
gefasst wird:
Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag ist identisch mit dem Patentanspruch 10
nach Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass einleitend der Begriff
„Brennstoffzellenseparator“ durch „Metallseparator“ ersetzt ist und der erste Absatz
daher wie folgt lautet:
Zudem wird das Merkmal zum elektrisch leitfähigen Dünnfilm (12) wie folgt gefasst:
Der geänderte Patentanspruchssatz nach Hauptantrag sei zulässig. In den
Patentansprüchen 4 und 7 wurde das Merkmal „wobei der Kohlenstoff-
Dünnfilm (12b) ein Film ist, der auf einem atomaren Niveau gebildet wird; und wobei
der Kohlenstoff-Dünnfilm (12b) mit dem Oxidfilm (11a) auf atomarer Ebene
verbunden ist“ eingefügt, um eine Erweiterung hinsichtlich des Begriffs „reinem
Kohlenstoff (C)“ zu vermeiden. Zudem sei in die Beschreibung ein Disclaimer
eingefügt.
Die mit der Anspruchsfassung nach Hauptantrag beschriebenen Gegenstände
beruhten auch auf Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gegenüber den
Druckschriften D4, D1, D2 und D9, da sich der Oxidfilm von einer darin
beschriebenen Passivierungsschicht unterscheide. Denn der Querschnitt des
Oxidfilms könne durch Transmissionselektronenmikroskopie
(TEM) oder
hochauflösende Rasterelektronenmikroskopie (SEM) betrachtet werden. Der
Nachweis von großen Partikelgrößen des Oxids durch eines dieser Messverfahren
zeige dann, dass die Oxidschicht schnell und damit auf künstliche Weise gebildet
worden sei. Im Gegensatz dazu, zeigten kleine Partikelgrößen des Oxids, dass die
Oxidschicht langsam, also im patentgemäßen Sinn auf natürliche Weise, gebildet
worden sei. Auch sei dem Fachmann bekannt, dass die Metallzusammensetzung
der Oxidschicht mit jener des darunterliegenden Metallsubstrats übereinstimme,
sofern das Oxid auf natürliche Weise gebildet worden sei. Dies könne mittels
energiedispersiver Röntgenspektroskopie (EDX) nachgewiesen werden.
Werde die Oxidschicht durch Beizen gebildet, beispielsweise durch eine stark
oxidierende Säure, anstelle des natürlichen Stehenlassens an der Luft, sei bei
einem Substrat, das Fe, Ni und Cr enthalte der Cr-Anteil in der Zusammensetzung
des Oxidfilms höher als der des Grundmaterials, da Fe und Ni in die Säure eluiert
würden. Dies werde auch durch einen Elutionstest der Patentinhaberin in
Ergänzung zum Test und den Ergebnissen der Fig. 5 der Patentanmeldung
gestützt.
Darüber hinaus bewirke die Beschränkung der Dicke des elektrisch leitenden
Dünnfilms auf einen Bereich von 0,01 bis 10 µm eine Verbesserung der Adhäsion
des Dünnfilms auf der erfindungsgemäßen Oxidschicht, was
zu einer
ausgesprochen hohen elektrischen Leitfähigkeit in Kombination mit einer hohen
Korrosionsbeständigkeit des resultierenden Separators führe.
In der Druckschrift D4 werde hingegen die Oxid- oder Passivierungsschicht auf dem
metallischen Substrat von der Oberfläche des metallischen Substrats entfernt,
bevor eine weitere Beschichtung durchgeführt werde. Auch offenbare die D4 keine
streitpatentgemäße Dicke im Bereich von 0,01 bis 10 µm. Die Druckschrift D1
offenbare die Herstellung der Oxidschicht während des Glühens bei 800 bis
1000 °C.
In der Druckschrift D2 werde der Oxidfilm im Wesentlichen durch
Eintauchen in eine Oxidlösung erzeugt. In der Druckschrift D9 würden die Kanäle
durch Ätzen hergestellt, weshalb der resultierende Oxidfilm nicht so fein sei, wie ein
auf natürliche Weise durch Stehenlassen an Luft gebildeter Oxidfilm.
Der Hilfsantrag basiere auf dem in der Anhörung gestellten Hilfsantrag 1. Dieser sei
zulässig, wie bereits von der Patentabteilung festgestellt worden sei. Zusätzlich zum
Hauptantrag sei der Separator durch eine Zwischenschicht gekennzeichnet. Diese
verbessere die Schichtadhäsion zwischen dem Oxidfilm des Substrats und dem
elektrisch leitfähigen Dünnfilm und die Korrosionsbeständigkeit. Die Körner des
Wärmeausdehnungskohlenstoffs würden gemäß der Druckschrift D4 durch eine
physikalische Kraft, wie beispielsweise eine Ankerwirkung oder durch
intermolekulare Kräfte mit Ni or Ti, anstelle einer chemischen Bindung gehalten.
Streitpatentgemäß würden die Zwischenschicht (13) und der elektrisch leitfähige
Dünnfilm (12) (welcher Au oder C sei) durch eine chemische Bindung, wie
beispielsweise eine metallische Bindung oder eine kovalente Bindung,
zusammengehalten.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom 31. März 2017,
Beschreibung, Seiten 1 bis 28, vom 14. Februar 2022,
Zeichnungen, Fig. 1 bis14L, gemäß der Patentschrift,
hilfsweise das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag vom 31. März 2017, im
Übrigen wie zum Hauptantrag.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende ist mit Verweis auf BGH-Fugenband der Ansicht, dass es dem
Patentanspruch 1 im Hinblick auf § 34 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 6 PatV an der
erforderlichen Klarheit fehle. Denn bei dem Merkmal, wonach ein Oxidfilm auf
„natürliche Weise durch Stehenlassen an der Luft“ entstehe, sei sei nicht klar, was
Bedingungen seien, die „in der Natur oder in der normalen Umgebung“ gefunden
würden. Diese Bedingungen könnten äußerst unterschiedlich sein. Hinzu komme,
dass die Herstellung von Brennstoffzellen üblicherweise in einer Fabrik erfolge, in
welcher die Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und/oder
Sauerstoffgehalt durch technische Maßnahmen beeinflusst würden.
Eine unzulässige Erweiterung weise das Merkmal „Metallseparator für eine
Festpolymerelektrolyt-Brennstoffzelle“ auf. Denn dieses Merkmal komme in
Absatz [0001] des Streitpatents ausschließlich in Kombination damit vor, dass der
Metallseparator eine oberflächenbehandelte Schicht aufweise. Nun verlange eine
Oberflächenbehandlung nach fachmännischem Verständnis aber ein gezieltes
Einwirken auf einen Gegenstand. Hiergegen sei ein Stehenlassen an Luft vielmehr
eine Nichtbehandlung. Auch führe – wie schon mit dem Einspruchsschriftsatz
dargelegt – der Begriff „aus reinem Kohlenstoff“ zu einer unzulässigen Erweiterung.
Eine mangelnde Ausführbarkeit sei – unverändert zum Einspruchsschriftsatz – darin
zu sehen, dass eine Zwischenschicht gemäß Patentanspruch 5 vorgesehen sei,
wodurch der leitfähige Film nicht auf der Oberfläche des Oxidfilms des Substrats
gebildet werden könne.
Darüber hinaus seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10 nach
Hauptantrag jeweils gegenüber der Druckschrift D1 oder D2 nicht neu. Sie beruhten
ferner gegenüber der Druckschrift D4 i.V.m. dem fachüblichen Handeln, jedenfalls
aber in Verbindung mit einer der Druckschriften D1 oder D2, hinsichtlich der Wahl
des Dickenbereichs von 0,01 bis 10 µm, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sinngemäßes gelte auch ausgehend von der Druckschrift D9.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag sei aus den bereits
genannten Gründen unklar. Zusätzlich sei es unmöglich, den Kohlenstoff-Dünnfilm
mit dem Oxidfilm auf atomarer Ebene zu verbinden, wenn zwischen dem
Kohlenstoff-Dünnfilm und dem Oxidfilm eine Zwischenschicht zum Verbessern der
Adhäsion vorgesehen sei. Zudem mangele es an der erforderlichen erfinderischen
Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D4 in Verbindung mit dem fachmännischen
Handeln, jedenfalls aber in Verbindung mit einer der Druckschriften D1 oder D2.
Gleiches gelte ausgehend von der Druckschrift D2 in Verbindung mit der
Druckschrift D4.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der weiteren Patentansprüche der
jeweiligen Anträge, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 PatG). Sie führt zur Aufhebung des
Beschlusses der Patentabteilung und zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents mit dem in Tenor angegebenen Ergebnis.
2.
Das Streitpatent betrifft einen Brennstoffzellenseparator und ein
Fertigungsverfahren
für denselben und
insbesondere die Struktur einer
oberflächenbehandelten
Schicht
eines
Metallseparators
für
eine
Festpolymerelektrolyt-Brennstoffzelle (SP: [0001]).
Nach den Angaben
im Streitpatent wird eine Festpolymerelektrolyt-
Brennstoffzellenbatterie durch Stapeln von einzelnen Modulen gebildet. Diese
Module (Zellen) bestehen aus einer Membranelektrodenanordnung (MEA), welche
eine Anode, eine Elektrolytmembran und eine Kathode umfasst. Zwischen
benachbarten Zellen ist ein sogenannter Separator angeordnet. Dieser weist einen
Brennstoffgaskanal für die Zufuhr eines Brennstoffgases (Wasserstoff) an die
Anode und einen Oxidationsgaskanal für die Zufuhr eines Oxidationsgases (im
Normalfall Sauerstoff oder Luft) an die Kathode auf. Zudem ermöglicht der
Separator zwischen den benachbarten Zellen einen Durchgang für Elektronen (SP:
[0002], [0003]). Die Anschlüsse (Elektrodenplatten), lsolatoren und Endplatten sind
an zwei einander gegenüberliegenden Enden eines Zellenstapels
in der
Zellenstapelrichtung angeordnet.
Im Ergebnis wird aus der Reaktion von
Wasserstoff mit Sauerstoff zu Wasser elektrische Energie erzeugt (SP: [0004]).
Die Separatoren müssen elektrisch leitfähig sein und werden deshalb üblicherweise
aus einem Metall, Kohlenstoff oder einem elektrisch leitfähigen Harz gebildet.
Kohlenstoffseparatoren und Separatoren aus elektrisch leitfähigem Harz sind zwar
chemisch stabil und behalten daher ihre elektrische Leitfähigkeit selbst bei Kontakt
mit saurem Wasser bei, weisen aber aus Stabilitätsgründen eine relativ große Dicke
auf, was eine größere Stapellänge zur Folge hat (SP: [0005]). Metallseparatoren
verfügen dagegen zwar über eine relativ hohe Festigkeit und können deshalb relativ
dünn gefertigt sein, sind jedoch hinsichtlich der Korrosion problematisch. Deshalb
schlägt bereits die Druckschrift JP 2001-093538 A (D2) vor, die Oberfläche des
Substrats (rostfreier Stahl) eines Metallseparators mit einem elektrisch leitfähigen
Film und einem säurebeständigen Film aus einem Metallmaterial zu versehen, das
sich von dem des Substrats unterscheidet (SP: [0006]). Dies führt jedoch zu einem
erhöhten Kostenaufwand, da der säurebeständige Film und das Substrat aus
unterschiedlichen Metallmaterialien gebildet sind (SP: [0012]).
Davon ausgehend ist es laut Streitpatent die Aufgabe der Erfindung einen
kostengünstigen Brennstoffzellenseparator mit einem metallischen Substrat zu
schaffen, das einen geringen elektrischen Widerstand (eine hohe elektrische
Leitfähigkeit) und über längere Zeit eine hohe Korrosionsbeständigkeit auf stabilem
Niveau beibehalten kann (SP: [0014]).
3.
Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelöst durch
einen Metallseparator, der sich wie
folgt nach Merkmalen gliedern
lässt
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind kursiv dargestellt und die
Merkmalsziffer mit einem hochstellten „H“ versehen):
1H
1.1H
2.1
Metallseparator (10)
für eine Festpolymerelektrolyt-Brennstoffzelle, aufweisend :
ein metallisches Substrat (11)
mit einem Oxidfilm (11a), der eine Oberfläche desselben bildet;
2.1.1
der Oxidfilm (11a) ist durch Oxidation eines Materials des
Substrats (11) entstanden;
2.1.2H
der Oxidfilm (11a) ist auf natürliche Weise durch Stehenlassen
an der Luft entstanden;
3.1
einen elektrisch leitfähigen Dünnfilm (12),
der auf der Oberfläche des Oxidfilms (11a) des Substrats (11)
gebildet ist;
3.2H
die Dicke des elektrisch leitenden Dünnfilms (12) ist im Bereich
von 0,01 bis 10 µm.
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 10 zur Fertigung eines Brennstoffzellenseparators
für eine Festpolymerelektrolyt-Brennstoffzelle kann ungegliedert
bleiben, da er sich gegenständlich nur durch die Anspruchskategorie von Patentanspruch 1 unterscheidet.
4.
Der zuständige Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung
Materialwissenschaft, ein Physiker oder Physiko-Chemiker (M. Sc. oder Diplom),
der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von
Brennstoffzellen verfügt und mit den
für Brennstoffzellen erforderlichen
Komponenten vertraut ist.
5.
Folgende Merkmale der Anspruchsfassung nach Hauptantrag bedürfen im
Rahmen der Auslegung einer Erläuterung.
5.1
Der im Streitpatent beanspruchte Brennstoffzellenseparator (Merkmal 1) wird
im Hauptantrag nunmehr als Metallseparator für eine Festpolymerelektrolyt-
Brennstoffzelle konkretisiert (Merkmale 1H, 1.1H). Insoweit wird die Lehre
eingeschränkt und auf den dem Fachmann erkennbaren Kern der Erfindung und
ihre Leistung fokussiert, die darin liegt, einen Metallseparator zu verwenden, wobei
dieser einen Oxidfilm aufweist, der aus dem Separatorsubstrat an sich besteht,
wodurch der Oxidfilm mit einem geringeren Kostenaufwand gefertigt kann (SP:
[0015], letzter Satz; [0101]). Diese Separatoren werden in Festpolymerelektrolyt-
Brennstoffzellen eingesetzt, was auch die durchgehende Lehre des Streitpatents ist
(SP: [0001]; [0049]).
Bei diesen Separatoren gemäß Merkmal 1H handelt es sich, wie aus den Absätzen
[0003] und [0004] des Streitpatents hervorgeht, nicht um die (Elektrolyt-) Membran
zwischen den Elektroden, sondern um die Separatoren zwischen einzelnen
Brennstoffzellen, die zu einem Stack zusammengefügt werden.
5.2
Der Oxidfilm gemäß Merkmal 2.1 wird nach Merkmal 2.1.1 durch Oxidation
des metallischen Substrats an sich gebildet (SP: [0015], letzter Satz) und verhindert
oder reduziert im Wesentlichen eine Elution aus dem Separatorsubstrat und erreicht
daher eine hohe Korrosionsbeständigkeit.
Gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent kommt es zunächst nicht darauf an, auf
welche Weise der Oxidfilm gebildet wird. Dies kann laut Beschreibung entweder in
einer oxidierenden Atmosphäre (Oxidationslösung) oder gemäß Merkmal 2.1.2H
durch Stehenlassen an Luft auf natürliche Weise erfolgen.
In beiden
Ausgestaltungen wird das Ziel erreicht, die Korrosionsbeständigkeit des Substrats
zu verbessern. Das Streitpatent erläutert beide Vorgehensweisen nicht näher (SP:
[0050], Z. 18-24). Auch entsprechend den Ausführungsbeispielen ist es nur
wesentlich, dass der Oxidfilm durch Oxidation eines Materials an sich entstand (SP:
[0070], Z: 3-5, [0071], Z 3-5; [0073], Z. 4-6). Auch bei der Korrosionsprüfung wird
auf die Umstände der Bildung der Oxidschicht nicht näher eingegangen (SP: [0077]-
[0084]). Insoweit ist das Merkmal 2.1.2H nach Hauptantrag breit auszulegen und
umfasst jegliche Form eines auf einer Oberfläche eines Metallsubstrats durch
Oxidation des Materials an sich gebildeten Oxidfilms unabhängig von seiner
Beschaffenheit, Dicke oder der zeitlichen Dauer seiner Bildung. Soweit dies aber
auf „natürliche Weise durch Stehenlassen an der Luft“ erfolgen soll, ist die
oxidierende Atmosphäre in ihrer Zusammensetzung jedenfalls im weitesten Sinne
(Umgebungs-) Luft und die Oxidschicht die Passivierungsschicht, die sich
automatisch und spontan durch Kontakt mit
ihr unter
(natürlichen)
Umgebungsbedingungen bildet, was auch die bei einer Produktion geläufigen
Bedingungen einschließt, wie Normaldruck und übliche Umgebungstemperaturen.
Mit anderen Worten
reicht nach dieser Lehre die natürlich gebildete
Passivierungsschicht bereits aus.
Eine „Unklarheit“, da die Umgebungsbedingungen für die Bildung des Oxidfilms
nicht genannt seien, wie sie die Einsprechende mit Verweis auf BGH, Urteil vom
27. Oktober 2015 – X ZR 11/13 – Fugenband sieht, kann der Senat darin nicht
erkennen. Die Angaben des Merkmals 2.1.2H sind zwar breit zu verstehen, sie
stellen den Fachmann insoweit aber nicht vor eine unlösbare Aufgabe ihrer
Bestimmung, so dass auch eine „Unklarheit“ im Sinne einer mangelnden
Ausführbarkeit darin nicht zu sehen ist.
Soweit die Patentinhaberin andererseits meint, damit seien diese natürlich
gebildeten Oxidschichten von schnell und damit auf künstliche Weise gebildeten
Oxidschichten zu unterscheiden, da bei letzteren große Partikelgrößen des Oxids
gebildet würden, ist eine derartige Unterscheidung nicht Lehre des Streitpatents.
Die Lehre wird von einem Fachmann auch nicht ausschließlich in dieser Weise
unmittelbar und eindeutig so interpretiert. Vielmehr wird streitpatentgemäß
(handels)übliches Metallmaterial als Seperatorsubstrat verwendet (SP: [0050]), was
konsequenterweise eine Vorbehandlung des Metallsubstrats vor der Bildung eines
Oxidfilms auf natürliche Weise nicht ausschließt.
5.3
Der elektrisch leitfähige Dünnfilm gemäß Merkmal 3 ist entweder ein Metall-
Dünnfilm, der auch ein Halbmetall sein kann (SP: [0018]) oder ein Kohlenstoff-
Dünnfilm aus „reinem Kohlenstoff“ (SP: [0019]; Hauptantrag: Patentanspruch 4).
6.
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass mit der Änderung in Merkmal 1H von
Patentanspruch 1 zum Metallseparator und mit der Änderung des Begriffs
„atomarer Kohlenstoff“ in „reiner Kohlenstoff“ eine unzulässige Erweiterung der
Lehre der ursprünglichen Patentanmeldung einhergehe.
6.1
Soweit die Einsprechende meint, mit dem Begriff Metallseparator von
Merkmal 1H sei eine unzulässige Erweiterung verbunden, da er gemäß
Absatz [0001] in Verbindung mit einer oberflächenbehandelten Schicht genannt
werden müsste, trifft dies schon deshalb nicht zu, da die Merkmale 2.1 und 2.1.1
diese oberflächenbehandelte Schicht umfassen und damit benennen. Im Übrigen
geht das Merkmal 1H i.V.m. Merkmal 1.1H zurück auf S. 1, Z. 4-6 der ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen (Streitpatent SP: [0001]).
6.2
Der Begriff „reiner Kohlenstoff“ wurde an Stelle von „atomarer Kohlenstoff“
durchgängig von der Patentinhaberin nach einem Anruf des Vertreters der
Patentinhaberin bei der Prüfungsstelle am 4. April 2012 in den diskutierten und
insoweit wohl als zur Erteilung in Aussicht gestellten Anspruchssatz und die
Beschreibung neu und ersetzend eingefügt. Anschließend erfolgte die
Patenterteilung.
Soweit die Patentabteilung in ihrem Beschluss vom 11. Mai 2016 darin eine
unzulässige Erweiterung erkennt, ist die Patentinhaberin dem durch Einfügung
eines Disclaimers in der Beschreibung in zulässiger Weise begegnet, wonach aus
dem Begriff „reiner Kohlenstoff“ keine Rechte abgeleitet werden.
Gleichwohl ist die Änderung von ursprungsoffenbarten Begriffen immer mit
unabsehbaren Folgen für die Rechtsbeständigkeit eines Patents verbunden,
insbesondere wenn der neue, vermeintlich klarere Begriff den Schutzbereich
verändert und zu einem Aliud führt. Hier sollten weder von Seiten der Anmelderin
noch von Seiten der Prüfungsstelle oder der Patentabteilung im Prüfungs- oder
Einspruchsverfahren leichtfertig Änderungen vorgeschlagen oder akzeptiert
werden. Grundsätzlich ist ein ursprungsoffenbarter Begriff zu belassen, dessen
fachmännisches Verständnis im Zuge der Auslegung nach bekannten Regeln zu
ermitteln ist.
6.3
Die weiteren Merkmale des Hauptantrags sind – im Übrigen unstreitig –
ursprünglich offenbart und damit zulässig. Die Zulässigkeit der Patentansprüche
nach Hauptantrag ist daher gegeben.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der
Lehre der Druckschrift D2 jedoch nicht neu (§ 3 PatG).
7.1
Die Druckschrift D2 ist eine japanischsprachige Patentschrift und liegt als
beglaubigte Übersetzung in Form der Druckschrift D2d vor, auf die sich der Senat
im Folgenden bezieht.
Die Druckschrift D2 betrifft einen Separator aus rostfreiem Stahl für bei niedriger
Temperatur betriebene Brennstoffzellen, insbesondere Festpolymerbrennstoffzellen (D2d: [0001]; [0004], Z. 7-10 // Merkmale 1H, 1.1H).
Üblicherweise werden als Material für Separatoren säureresistente Werkstoffe, wie
nichtrostender Edelstahl verwendet, welche zwar durch ihre harte passivierende
Oberflächenschicht säureresistent sind, aber einen erhöhten Oberflächen- und
Kontaktwiderstand haben
(D2d:
[0006], Z. 5-12). Deshalb werden dicke
Plattierungen mit hoher Säureresistenz z.B. aus Au, Pt oder Pd aufgetragen, welche
teuer sind. Dünnere Plattierungen haben die Tendenz, dass sich durch
stellenweises Ablösen der Plattierungsschicht wiederum der Kontaktwiderstand
erhöht (D2d: [0007]).
Zur Lösung dieses Problems schlägt die D2 vor, auf einem Grundmaterial aus
rostfreiem Stahl eine säureresistente Beschichtung, ausgewählt aus Ta-, Zr-, Ti-
und Ni-Cr-Legierungen, zu bilden, und auf dieser säureresistenten Beschichtung
eine elektrisch leitfähige Beschichtung, ausgewählt aus Au, Pt und Pd, auszubilden,
wodurch die kostspielige Beschichtung aus Au, Pt und Pd dünn ausgestaltet werden
kann (D2d: [0008] // Merkmale 1, 1H, 1.1H, 2, 3, 3.1).
Um negative Einflüsse auf den elektrischen Wirkungsgrad der Brennstoffzelle zu
vermeiden (D2d: [0009]), empfiehlt die D2, vor der Bildung einer säureresistenten
Beschichtung oberflächenveränderte Schichten und Oxidschichten durch eine
Vorbehandlung der rostfreien Stahlplatte zu beseitigen. Hierzu wird das Beizen mit
einer Säure genannt, der ein Oxidationsmittel zugesetzt ist, wie z.B. ein
Salpetersäure-Flusssäure-Gemisch.
Das
Beizen
erfolgt
bei
einer
Behandlungstemperatur im Bereich von Normaltemperatur bis 60 °C. Hierdurch
werden der auf der Oberfläche des rostfreien Stahls anhaftende Zunder und die Crreduzierte Schicht beseitigt und eine gleichmäßige dünne Oxidschicht gebildet
(D2d: [0014], Z. 1-6, Z. 15-20). Dies entspricht einer fachüblichen Vorbehandlung
(D11: S. 2, Abs. 1-3; S. 3, Abschnitte 2.1, 2.2 // die D11 ist zwar nachveröffentlicht
stellt aber gleichwohl (unstreitig) das Fachwissen auch zum Prioritätszeitpunkt dar).
Diese Vorbehandlung
ist gerade dann zu erwarten, wenn nachfolgende
Beschichtungsschritte eine definierte Oberfläche erfordern. Dabei ist es zudem
unerheblich, ob das entsprechende Stahlteil so eingekauft wird, oder vor der
Weiterverarbeitung behandelt wird. Denn
insoweit unterscheidet auch das
Streitpatent nicht und der Gegenstand von Patentanspruch 1 schließt
konsequenterweise eine Vorbehandlung des Metallsubstrats vor der Bildung eines
Oxidfilms auf natürliche Weise nicht aus, so dass es im Ergebnis auch nicht darauf
ankommt, ob diese Vorbehandlung mittels analytischer Methoden nachweisbar ist,
wie die Patentinhaberin meint.
In
jedem Fall entsteht entsprechend der
Vorgehensweise der D2 nach der Vorbehandlung spontan eine gleichmäßige dünne
Oxidschicht auf natürliche Weise im Sinne des Merkmals 2.1.2H (vgl. D11: S. 4,
Abschnitt Passivierung; S. 2, Abs. 3, Z. 4-8).
Die säureresistente Beschichtung besteht z.B. aus einer Ta-, Zr-, Ti- und Ni-Cr-
Legierung (D2d: [0015], Z. 1-5), was jedenfalls hinsichtlich Ta, Zr und Ti einer
streitpatentgemäßen Auswahl entspricht (SP: [0053], Z. 8-15), wodurch neben der
auch streitpatentgemäß geforderten Korrosionsbeständigkeit (SP: [0052], Z. 5-11)
zudem eine gute Adhäsion erzielt wird.
Die abschließend aufgebrachte elektrisch leitfähige Beschichtung aus z.B. Au, Pt
oder Pd wird in einer Dicke von 0,1 µm oder weniger aufgetragen, was in den
Bereich des Merkmals 3.2H fällt (D2d: [0016], vorletzter Satz; [0018], letzter Satz,
„0,03 µm“).
Mithin ist aus der Druckschrift D2 ein Metallseparator mit allen Merkmale 1H bis 3.2H
bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist deshalb
gegenüber der D2 nicht neu.
7.2
Sinngemäßes gilt auch für den auf ein Herstellungsverfahren für den
Brennstoffzellenseparator gerichteten Gegenstand des nebengeordneten
Patentanspruchs 10, der die gegenständlichen Merkmale des Patentanspruchs 1
lediglich als Verfahrensmerkmale ausgestaltet. Auf den nebengeordneten
Patentanspruch und die Unteransprüche des Hauptantrags muss somit bei dieser
Sachlage nicht gesondert eingegangen werden, denn sie teilen das Schicksal des
Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05,
GRUR 2004, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
8.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag erweist sich jedoch
gegenüber der Lehre der im Verfahren befindlichen Druckschriften als neu (§ 3
PatG) und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
9.
Die gemäß Hilfsantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 enthält
Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem Hauptantrag, welche im Folgenden
kursiv gesetzt sind. Mit der hochgestellten Ziffer 1 wird angegeben, dass das
Merkmal im Hilfsantrag in die Fassung des Patentanspruchs aufgenommen ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dabei dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag, wobei die Merkmale 3.31, 3.3.11, 3.3.21. 3.3.31, 41, 4.11 und 4.21
hinzukommen.
3.31
der elektrisch
leitfähige Dünnfilm (12)
ist ein Kohlenstoff-
Dünnfilm (12b);
3.3.11
der Kohlenstoff-Dünnfilm (12b)
ist aus reinem Kohlenstoff
gebildet;
3.3.21
der Kohlenstoff-Dünnfilm (12b) ist ein Film, der auf atomarem
Niveau gebildet wird;
3.3.31
der Kohlenstoff-Dünnfilm (12b) ist mit dem Oxidfilm (11a) auf
4.11
4.21
atomarer Ebene verbunden;
eine Zwischenschicht (13)
zum Verbessern der Adhäsion;
die Zwischenschicht (13) ist zwischen dem Oxidfilm (11a) des
Substrats (11) und dem elektrisch leitfähigen Dünnfilm (12)
vorgesehen;
10.
Die gemäß Hilfsantrag neu hinzugekommenen Merkmale erfordern folgende
Erläuterungen.
10.1 Durch die Einfügung eines Disclaimers in die Beschreibung, wonach aus dem
Begriff „reiner Kohlenstoff“ gemäß Merkmal 3.3.11 keine Rechte abgeleitet werden,
ist dieses Merkmal bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht zu
berücksichtigen, vergleichbar der Konstellation in BGH Zeittelegramm (BGH,
Beschluss vom 5. Oktober 2000 – X ZR 184/98 – Zeittelegramm). Denn vorliegend
ist dieses Merkmal nicht bereits Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
gewesen, so dass
insoweit weder der Fall eines Aliuds oder einer
Schutzbereichserweiterung wie bei BGH Integrationselement vorliegt (BGH, Urteil
vom 21 Juni 2011 – X ZR 43/09 – Integrationselement) noch eine uneigentliche
Erweiterung entsprechend BGH Winkelmesseinrichtung erfolgen kann (BGH,
Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09 – Winkelmesseinrichtung).
Inwieweit es hierdurch zu einer unzulässigen Änderung kommt, ist dann lediglich
danach zu beurteilen, was der Fachmann dem Streitpatent als Lehre entnimmt
(BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 101/13 – Polymerschaum II). Demnach muss
eine Auslegung des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vorausgehen, bei
der dessen Sinngehalt und insbesondere der Beitrag, den ein streitiges Merkmal
zum Leistungsergebnis der Erfindung liefert, zu bestimmen sind.
Soweit das Merkmal 3.3.11 nicht zu berücksichtigen ist, reduziert sich die
Eigenschaft des Kohlenstoff-Dünnfilms auf die Merkmale 3.3.21 und 3.3.31. Nach
Absatz [0051], Z. 1-3 des Streitpatents ist der elektrische Dünnfilm „ein aus reinem
Kohlenstoff (C) gebildeter Kohlenstoff Dünnfilm 12B“. Weiter ist der „Kohlenstoff-
Dünnfilm 12B ein Film, der auf atomarem Niveau“ gebildet wird (Merkmal 3.3.21),
was bedeutet, dass er „mit dem Substratoxidfilm […] auf atomarer Ebene verbunden
ist“ (Merkmal 3.3.31). Hiermit grenzt sich dieser „reine Kohlenstoff“ jedenfalls von
einem Beschichtungsfilm 14 ab, „der aus Kohlepulver und einem Harzbindemittel
gebildet ist“ (SP: [0051], Z. 5-11).
Insoweit wird in zulässiger Weise auf den
Ursprung und das Herstellungsverfahren der Schicht abgestellt, wonach sie auf
„atomarem Niveau“ aus Kohlenstoff-Atomen gebildet wird und insoweit mit dem
Oxidfilm auf „atomarer Ebene“ verbunden ist (Merkmale 3.3.21 und 3.3.31). Dies
erfolgt streitpatentgemäß (beispielsweise) mittels CVD- oder PVD-Verfahren (SP:
[0051]: Z. 18-24).
10.2 Die Zwischenschicht 13 nach Merkmal 41
liegt gemäß Merkmal 4.21
zwischen dem Oxidfilm 11a des Substrats und dem elektrisch leitfähigen
Dünnfilm 12. Soweit der elektrisch leitfähige Dünnfilm gemäß Merkmal 3.1 auf der
Oberfläche des Oxidfilms 11a des Substrats 11 gebildet ist, erkennt der Fachmann
ohne weiteres, dass dann nicht mehr die unmittelbare Oberfläche gemeint ist,
sondern die Zwischenschicht eine Verbesserung der Adhäsion bewirken soll
(Merkmal 4.11), was so auch aus der Beschreibung hervorgeht (SP: [0017]; [0052]).
Der Kohlenstoff-Dünnfilm wird dementsprechend dann „auf atomarem Niveau“ auf
die Zwischenschicht aufgetragen und ist dann entsprechend auch auf atomarer
Ebene indirekt mit dem Oxidfilm verbunden. Die Zwischenschicht dient aber nicht
nur der Verbesserung der Adhäsion sondern soll auch die Korrosionsbeständigkeit
weiter erhöhen (SP: [0052], Z. 5-11).
11.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig. Eine unzulässige
Erweiterung, liegt durch die Merkmale 3.3.21 und 3.3.31 nicht vor. Diese Merkmale
sind in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf S. 10, Z. 19-23 offenbart
(SP: [0051], Z. 5-11).
Auch die übrigen zusätzlichen Merkmale sind (unstreitig) ursprünglich offenbart und
damit zulässig. Sie gehen zurück auf Patentanspruch 6 der ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen (Merkmale 41, 4.11, 4.21 // SP: Patentanspruch 5).
Sinngemäßes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 3, dessen zusätzliche
Merkmale zurückgehen auf Patentanspruch 15 i.V.m. Patentanspruch 6 der
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, Patentanspruch 14 und S. 10, Z. 19-27
(SP: Patentanspruch 4; [0051], Z. 5-18).
Auch der Unteranspruch 2 ist zulässig. Er geht zurück auf die ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen S. 10, Z. 1-10 i.V.m. S. 14, Z. 29-30 und S. 25, Z. 25-29
(SP: A9).
12.
Die Einsprechende sieht eine mangelnde Ausführbarkeit in der Auftragung
einer Zwischenschicht gemäß der Merkmalsgruppe 41. Entsprechend der
gebotenen Auslegung und dem Verständnis des Fachmanns ist aber – wie oben
dargelegt – hier kein Raum für eine mangelnde Ausführbarkeit. Denn das
Streitpatent nennt Verfahren, die die Bildung eines Films auf atomarem Niveau
ermöglichen (SP: [0051], Z. 18-24) und damit zu einer streitpatentgemäßen
Verbindung auf atomarer Ebene führen.
13.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag sind
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere
gegenüber den insoweit beachtlichen Druckschriften D1 und D2 neu (§ 3 PatG).
13.1 Die Druckschrift D2 beschreibt zwar auf dem Grundmaterial aus rostfreiem
Stahl eine säureresistente Beschichtung, ausgewählt aus Ta-, Zr-, Ti- und Ni-Cr-
Legierungen, auf der eine elektrisch leitfähige Beschichtung, ausgewählt aus Au, Pt
und Pd, gebildet wird (D2d: [0008]), so dass mit der säureresistenten Beschichtung
insoweit eine Zwischenschicht gemäß den Merkmalen 41 und 4.21 gebildet wird, die
zudem eine gute Adhäsion gemäß Merkmal 4.11 erzielt (D2d: [0015], Z. 1-5). Der
elektrisch leitfähige Film der D2 ist jedoch kein Kohlenstoff-Dünnfilm entsprechend
der Merkmalsgruppe 3.31.
13.2 Die Druckschrift D1 betrifft allgemein eine Korrosionsschutzbeschichtung für
Anwendungen
in aufkohlender
(reduzierender) Atmosphäre bei hohen
Temperaturen, sowie ein mit einer Korrosionsschutzbeschichtung versehenes
stromführendes Bauteil für eine Schmelzkarbonatbrennstoffzelle, wie insbesondere
einen Anodenstromkollektor oder eine Bipolarplatte (D1: Sp. 1, Z. 3-11).
Die D1 lehrt mit dem ersten Ausführungsbeispiel, wie von der Einsprechenden in
der mündlichen Verhandlung zutreffend vorgetragen, einen streitpatentgemäßen
Metallseparator, bei dem auf einem Substrat 1 aus Edelstahl – welches ohne
Vorbehandlung zwangsläufig einen natürlichen Oxidfilm aufweist – eine
Diffusionssperrschicht 2 aus TiN aufgetragen wird, welche
insoweit einer
streitpatentgemäßen Zwischenschicht entspricht. Darauf wird eine Nickelschicht als
Korrosionsschutzschicht 3 aufgetragen, die zwangsläufig elektrisch leitfähig ist (D1:
Sp. 3, Z. 6-10 // Merkmale 1, 1H, 2, 2.1, 2.1.1, 2.1.2H, 3, 3.1, 41, 4.21). Die Dicke der
Nickelschicht ist im Bereich von 0,5 bis 5 µm (D1: Sp. 3, Z. 10-15 // Merkmal 3.2H).
Die Druckschrift D2 offenbart jedoch nicht, dass eine elektrisch leitfähige Schicht
aus einem Kohlenstoff-Dünnfilm entsprechend der Merkmalsgruppe 3.31 bestehen
soll.
13.3 Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften stellen die
Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag nicht in
Frage, was insoweit von der Einsprechenden auch nicht bestritten wird.
14.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag beruhen
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), da es dem Fachmann aus keiner
der im Verfahren befindlichen Druckschriften oder einer Kombination dieser
Druckschriften nahegelegt wird, einen streitpatentgemäßen Metallseparator zur
Verfügung zu stellen, dessen metallisches Substrat einen auf natürliche Weise
durch Stehenlassen an Luft gebildeten Oxidfilm aufweist, wobei unter Verwendung
einer Zwischenschicht der darauf aufgebrachte elektrisch leitfähige Dünnfilm ein
Kohlenstoff-Dünnfilm ist, der auf atomarem Niveau gebildet wird, wie dies
streitpatentgemäß im Zusammenwirken der Merkmalsgruppen 2.1, 3.31 und 41 zum
Ausdruck kommt.
Die Einsprechende stützt ihre gegenteilige Wertung insbesondere auf die
Druckschrift D4 in Verbindung mit dem präsenten Wissen des Fachmanns,
zumindest in Verbindung mit den Druckschriften D1 oder D2 hinsichtlich der
erforderlichen Dicke des elektrische leitenden Dünnfilms gemäß Merkmal 3.2H.
Zudem sei ausgehend von der Druckschrift D2
in Verbindung mit der
Druckschrift D4 eine erfinderische Tätigkeit zu verneinen.
14.1 Die Druckschrift D4 handelt von einem Gasseparator für eine Brennstoffzelle,
wie er zwischen benachbarten Zelleinheiten verwendet wird, um eine Mehrzahl von
Zellen zu stapeln (D4: [0001]).
Aufgabe der D4 ist es, einen Gasseparator aus Metall zur Verfügung zu stellen, der
eine hohe Korrosionsbeständigkeit aufweist und ohne kostspielige Materialien
auskommt (D4: [0005] // Merkmal 1.1H). Hierzu wird ein Separator aus einem
metallischen Substrat (Merkmal 2) vorgeschlagen, dessen Oberfläche mit einer
ersten Beschichtung aus einem ersten elektrisch leitfähigen Material beschichtet ist.
Auf dieser ersten Beschichtung ist eine zweite Beschichtung aufgetragen, wobei
diese mit einem zweiten elektrisch leitfähigen Material beschichtet ist, das von dem
ersten elektrisch leitfähigen Material verschieden ist (D4: [0006] // Merkmal 3).
Die Besonderheit liegt nun darin, dass die zweite Beschichtung aus Kohlenstoff
besteht, wodurch zu benachbarten Bauteilen wie z.B. Gas-Diffusions-Elektroden,
deren Oberfläche ebenfalls aus Kohlenstoff besteht, ein sehr geringer
Kontaktwiderstand auftritt und gleichzeitig eine hohe Korrosionsbeständigkeit erzielt
wird (D4: [0008], Z. 43-54). Dadurch kann als Substrat kostengünstiges Material wie
Edelstahl oder Aluminium eingesetzt werden (D4: Sp. 2, Z. 54 bis Sp. 3, Z. 1). Als
Kohlenstoffmaterial wird dabei ein thermisch expandierter Graphit verwendet (D4:
[0010]; [0037], Z. 29-34 // Merkmale 3.31).
Soweit als Substrat Edelstahl, das einen Passivierungsfilm auf seiner Oberfläche
hat, oder Aluminium, das einen Oxidfilm auf seiner Oberfläche bildet, verwendet
werden, soll dieser entfernt werden, bevor die erste Beschichtung aufgetragen wird
(D4: [0012]; [0013]).
Figur 4 zeigt einen schematischen Aufbau eines derartigen Separators 30.
Das Substrat 60 wird aus zwei Edelstahlplatten 65 und 66 mit vorgeformten Sicken
oder Graten
(corrugations or
ridges) und Gräben
(grooves) gebildet.
Gegenüberliegende Seiten werden mit einer ersten Beschichtung aus Zinn 62
(Merkmal 41) versehen, worauf eine zweite Beschichtung aus
thermisch
expandiertem Graphit 64 (Merkmal 3.31) aufgebracht wird (D4: [0034]).
Mit Figur 5 der D4 wird dann der Herstellungsprozess näher beschrieben. Demnach
wird Edelstahl als Substrat verwendet (D4: Sp. 7, Z. 57 bis Sp. 8, Z. 4), das vor
seiner Plattierung mit Zinn (D4: [0036], Z. 10-11 i.V.m. [0034], Z. 39-41 //
Merkmal 41) oberflächenbehandelt wird, um die Passivierungsschicht zu entfernen
(D4: [0036], Z. 11-15). Diese Entfernung der Passivierungsschicht zieht sich nun
durch die weitere Beschreibung und wird insbesondere in Absatz [0040] nochmals
betont (D4: insbesondere Sp.10, Z. 7-10), wohingegen Zinn als erste Beschichtung
eine ausreichende Leitfähigkeit beibehält, auch wenn es oxidiert (Zinnoxid ist
elektrisch gut leitfähig) (D4: [0040], insbesondere Z. 10-18; [0042], Z. 40-49; [0043],
Sp. 11, Z. 6-12; [0059], Z. 46-55; [0073], Z. 47-55).
Der aus natürlichem Graphit oder Carbon Black gebildete thermisch expandierte
Graphit für die zweite Beschichtung hat eine Schichtstruktur, wobei die Lagen durch
Druckkraft sowohl aufeinander als auch auf das Substrat gepresst werden, um eine
hohe Adhäsionskraft zu erreichen (D4: [0037], Z. 34-53 // Teilmerkmal 3.3.31). Zwar
wird dadurch auf ein Bindemittel verzichtet (D4: [0037], Z. 34-37). Der thermisch
expandierte Graphit entspricht aber
nicht einem
streitpatentgemäßen
Kohlenstoffdünnfilm, der gemäß Merkmal 3.3.21 auf atomarem Niveau gebildet wird.
Denn sein Herstellungsprozess betrifft nicht die Bildung einer Schicht mittels aus
einem Target abgegebenen Einzelatomen (PVD) oder die chemische Abscheidung
von Kohlenstoff aus der Gasphase (CVD) einschließlich Dampfauftrag, Sputtern
oder Ionenplattieren (SP: [0051], Z. 18-24). Vielmehr wird Graphit, der auf
molekularer Ebene – beispielsweise als natürlicher Graphit oder Carbon-Black –
bereits vorliegt, verwendet, thermisch expandiert und aufgepresst (D4: [0037]).
Mithin verhindert die erste Beschichtung aus Zinn die Wiederbildung einer
Passivierungsschicht und die zweite Beschichtung aus thermisch expandierten
Graphit dient der Korrosionsbeständigkeit (D4: [0041]).
Im Zwischenergebnis möchte die D4 grundsätzlich – anders als das Streitpatent –
eine Passivierungsschicht verhindern und entfernt diese vor dem Auftragen der
ersten Beschichtung aus Zinn. Die mit Figur 4 offenbarte Lehre, auf die die
Einsprechende auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, weist
dementsprechend grundsätzlich keinen Oxidfilm entsprechend den Merkmalen 2.1,
2.1.1 und 2.1.2H auf. Dieser ist vielmehr zu vermeiden, so dass er auch nicht
spontanen entstehend gewollt ist (vgl. D4: [0041], Z. 19-28), was der Fachmann mit
fachüblichen Maßnahmen – z.B. durch Schutzgasatmosphäre – während des
Herstellungsprozesses verhindern kann.
Soweit dann in Abs. [0042] der D4 Aluminium, Nickel, Titan und Aluminiumlegierungen als weitere mögliche Materialien für das Substrat neben Edelstahl
genannt werden, wird wieder darauf verwiesen, dass im Falle von Materialien, die
leicht an Luft oxidieren und dabei einen nicht leitfähigen Oxidfilm bilden, wie
Aluminium, dieser Oxidfilm entfernt wird (D4: [0042], Z. 40-49).
Der darauf folgende Absatz [0043] bezieht sich dann auf die erste Beschichtung und
nennt – neben Zinn (vgl. D4: Sp. 10, Z. 12-14; nicht wie fälschlicherweise
angegeben Edelstahl, Abs. [0043], Z. 51, denn der Abs. [0043] fährt in Sp. 11, Z. 6-
12 konsequenterweise mit der Benennung der zweiten Beschichtung fort) – weitere
geeignete Materialien, wie Nickel, Nickellegierungen oder Titan, deren elektrische
Leitfähigkeit erhalten bleibt, auch wenn sie oxidieren (D4: [0043], Z. 50-55). Insoweit
mag der Fachmann daraus möglicherweise naheliegend entnehmen, dass, sofern
Nickel und dessen Legierungen oder Titan als Substrat verwendet wird (D4: [0042]),
die Oxidschicht dann ausnahmsweise auch auf dem Substrat verbleiben könnte,
worauf die Patentabteilung in ihrem Beschluss verweist. Eine generelle Lehre
entsprechend dem Streitpatent, dass der natürliche Oxidfilm auf jedem beliebigen
Metallsubstrat verbleiben kann, entnimmt der Fachmann der Druckschrift D4 daraus
jedoch nicht.
Damit sind aus der D4 zwar Fundstellen für die Merkmale 1H, 2, 2.1, 2.1.1, 2.1.2H,
3, 3.1, 3.31, 3.3.31 und 41 vorhanden. Die Druckschrift D4 gibt den Fachmann aber
keine Anregung, einen streitpatentgemäßen natürlichen – ggf. auch nicht leitfähigen
– Oxidfilm (als Korrosionsschutz) gemäß Merkmal 2.1.2H in jedem Fall auf dem
Metallsubstrat zu belassen.
Die Druckschrift D4 empfiehlt vielmehr, jeglichen Oxidfilm auf dem metallischen
Substrat – allenfalls von der Ausnahme eines leitfähigen Oxidfilms abgesehen – zu
entfernen. Damit entnimmt der Fachmann der D4 keine Anregung zu einer
Ausgestaltung entsprechend der Merkmalsgruppe 2.1. Deshalb drängt sich dem
Fachmann die D4 als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Herstellung eines
streitpatentgemäßen kostengünstigen Brennstoffzellenseparators mit hoher
Korrosionsbeständigkeit nicht auf, so dass für den Fachmann keine Veranlassung
bestand, sich ausgehend von der Druckschrift D4 Gedanken zu der darin nicht
offenbarten Schichtdicke des Kohlenstoff-Dünnfilms gemäß Merkmal 3.2H zu
machen und insoweit sein präsentes Fachwissen oder die Druckschriften D1 oder
D2 zu bemühen.
Hinzu kommt, dass der Kohlenstoff-Dünnfilm der D4 nicht im Sinne des
Streitpatents auf atomarer Ebene, d.h. mit einem der in Abs. [0051], Z. 18-26 des
Streitpatents geschilderten Verfahren gebildet ist. Vielmehr wird Graphit, der auf
molekularer Ebene – beispielsweise als natürlicher Graphit oder Carbon-Black –
bereits vorliegt, verwendet und thermisch expandiert (D4: [0037]). Damit erfüllt die
D4 zudem nicht das Erfordernis von Merkmal 3.3.21 nach Hilfsantrag 1 und liefert
auch keine Anregung, einen streitpatentgemäß hergestellten Kohlenstoff zu
verwenden. Vielmehr lehrt die D4 alternativ die Verwendung von Bindemittel bei der
Bildung der zweiten Beschichtung aus Graphit (D4: [0045], Z. 24-27).
14.2 Soweit die Einsprechende schriftsätzlich zudem auf eine mangelnde
erfinderische Tätigkeit des jeweiligen Gegenstands von Patentanspruch 1 und 3
nach Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift D2 i.V.m. der Druckschrift D4
verwiesen hat, vermag auch dies den Senat nicht zu überzeugen.
Die Druckschrift D2 beschreibt zwar bis auf die Merkmalsgruppe 3.31 alle Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Gleichwohl wäre der Fachmann davon
ausgehend in Verbindung mit der D4 nicht zu einer streitpatentgemäßen
Kombination der Merkmale gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gelangt.
Ein Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt war, einen kostengünstigen
Brennstoffzellenseparator mit einem metallischen Substrat zu schaffen, das einen
geringen elektrischen Widerstand (eine hohe elektrische Leitfähigkeit) und über
längere Zeit eine hohe Korrosionsbeständigkeit auf stabilem Niveau beibehalten
kann, dürfte zwar bestrebt gewesen sein, die in der D2 beispielhaft genannten
kostenintensiven Edelmetalle Au, Pt oder Pd durch preiswertere Materialien zu
ersetzen (siehe auch gutachtlich D9: die S. 258/259 übergreifender Satz). Auf der
Suche nach geeigneten kostengünstigen Materialien dürfte er dann auch auf die D4
gestoßen sein, die vor dem gleichen Problem stand (D4: Sp. 1, Z. 45-53).
Gleichwohl erkennt der Senat keine Veranlassung, dass der Fachmann dann
lediglich den elektrisch
leitfähigen Dünnfilm aus Edelmetall durch eine
Kohlenstoffschicht (Merkmal 3.31) ersetzt hätte. Von dem abgesehen, dass damit
auch noch nicht Merkmal 3.3.21 zu einer Bildung des Kohlenstoff-Dünnfilms auf
atomarem Niveau gelehrt
ist. Vielmehr hätte der Fachmann dann das
Gesamtkonzept der D4 inklusive einer Entfernung der (natürlichen) Oxidschicht
verfolgt. Er gelangt daher auch in Kombination der Druckschriften D2 und D4 nicht
naheliegend zu einem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag.
15. Mit dem Patentanspruch 1 hat auch der auf diesen rückbezogene
Unteranspruch 2 Bestand, der vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 betrifft. Dasselbe gilt
für den nebengeordneten Patentanspruch 3, der dieselben technischen Merkmale
des Patentanspruchs 1 auf Fertigungsverfahren richtet.
16.
Da auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, die im Übrigen
hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des
jeweiligen Gegenstands von
Patentanspruch 1 und 3 nach Hilfsantrag sowohl im Einspruchs- als auch im
Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt haben, weder die Neuheit noch die
erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag in
Frage stellen können, weiter ab liegen oder für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit keinen geeigneten Ausgangspunkt für ein Naheliegen bilden, war der
angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent
in dem im Tenor
genannten Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Münzberg
Kätker
Jäger
Wismeth
Sp