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BPatG Beschluss vom 15.02.2022 – 17 W (pat) 42/19
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:150222B17Wpat42.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 027 518.7
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. Morawek, der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Phys. Dr. Forkel und der
Richterin Akintche
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:150222B17Wpat42.19.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 9. Juni 2006 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:
„ Konstante Lichtquelle für die Fluoreszenzmikroskopie “.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des
Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 13. Juni 2019 mit der
Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 als
neu gelten möge, aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe: der
Fachmann erhalte sämtliche Verfahrensmerkmale des geltenden Anspruchs 1 in
Anbetracht des aus Druckschrift D1 Bekannten in naheliegender Weise.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2019 hält sie die zurückgewiesene
Anspruchsfassung unverändert aufrecht und argumentiert, gemäß der Lehre der
Druckschrift D1 werde ein durch den Nutzer vorgegebener Leistungswert, kein
Stromwert, herangezogen, und es werde eine Spannung der Fotodiode erfasst. Der
Strom der LED selber werde in der D1 in keiner Weise überprüft oder mit einem
voreingestellten Stromgrenzwert verglichen. Die erfindungsgemäße Lösung jedoch
stelle in keiner Weise auf eine gemessene Lichtleistung für eine Prädiktion eines
Endes der Lebensdauer der LED ab, sondern eben auf ein Erkennen des
Erreichens eines voreingestellten Stromgrenzwertes durch den Strom der LED.
Daher könne durch die D1 der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
nahegelegt werden.
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 17. November 2021 zum Stand der
Technik noch drei Druckschriften nachbenannt und dargelegt, dass er jedenfalls
davon ausgehend die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 für den Fachmann
als nahegelegt beurteile.
Die Anmelderin beantragt (siehe Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2019),
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent
gemäß der mit Eingabe vom 12. Juni 2019 eingereichten Patentansprüche 1 und 2 sowie den geänderten Beschreibungsseiten 1
bis 3 zu erteilen.
Ihren hilfsweisen Antrag auf eine mündliche Verhandlung hat sie mit Eingabe vom
14. Januar 2022 zurückgezogen und nunmehr eine Entscheidung nach Aktenlage
beantragt.
Die geltenden Patentansprüche lauten (bei Anspruch 1 mit der Gliederung gemäß
Zurückweisungsbeschluss):
M1
1. Lichtquelle für ein Fluoreszenzmikroskop,
M2
wobei die Lichtquelle eine LED ist,
M3
wobei eine Helligkeit der LED durch einen lichtempfindlichen
Halbleiter messtechnisch erfasst wird und einer Elektronik
zugeführt wird,
M4
welche einen Strom der LED so regelt, dass eine konstante
Helligkeit der LED erreicht wird,
dadurch gekennzeichnet,
M5
dass die Elektronik ausgebildet ist, ein Erreichen eines voreingestellten Stromgrenzwertes zu erkennen
M6
und daraufhin den Nutzer über das Ende der Lebensdauer
informiert.
2. Lichtquelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass das Informieren durch ein akustisches oder ein optisches
Signal erfolgt.
Als zu lösende Aufgabe ist in der Anmeldung angegeben, die Erfindung solle zur
Standardisierung der Fluoreszenzmikroskopie beitragen, indem sie eine Lichtquelle
mit konstanter Helligkeit schaffe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0009]).
Im Beschwerdeschriftsatz (Seite 2 unten) ist zusätzlich angegeben, der Strom einer
LED solle überwacht werden, und abhängig von einem voreingestellten
Stromgrenzwert solle die Entscheidung gefällt werden, ob die LED in naher Zukunft
das Ende ihrer Lebensdauer erreicht, und der Nutzer solle ggf. darüber informiert
werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg, denn der jeweilige Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und
2 beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Lichtquelle für die Fluoreszenzmikroskopie mit konstanter Helligkeit.
In der Beschreibungseinleitung (Offenlegungsschrift Abs. [0002] bis [0008]) werden
die Grundlagen der Fluoreszenz-Mikroskopie kurz erläutert. Wesentlich dabei ist die
Bestrahlung eines Präparates mit Licht, wofür unterschiedliche Lichtquellen bekannt
seien. Bei all diesen würde die Licht-Intensität während ihrer Lebensdauer
(unterschiedlich stark) abnehmen. Schon während des normalen Betriebs könnten
Helligkeitsschwankungen durch Erwärmung der Lichtquelle auftreten.
Daraus ergibt sich zunächst das Problem, eine Lichtquelle für die Fluoreszenz-
Mikroskopie mit konstanter Helligkeit zu schaffen. Hier schlägt die Anmeldung als
Lichtquelle eine LED vor (Merkmale M1, M2), wobei die Helligkeit der LED durch
einen lichtempfindlichen Halbleiter messtechnisch erfasst und einer Elektronik
zugeführt wird (Merkmal M3), welche einen Strom der LED so regelt, dass eine
konstante Helligkeit der LED erreicht wird (Merkmal M4).
Darüber hinaus erkennt die Anmeldung das Problem, dass die Lichtleistung der LED
aufgrund von Alterungsprozessen über die Lebensdauer hin abnimmt, so dass der
Strom ständig nachgeregelt (erhöht) werden muss (siehe Offenlegungsschrift Abs.
[0012]). Um hier den Anwender aktiv auf das Ende der Lebensdauer der Lichtquelle
aufmerksam zu machen, schlägt die Anmeldung vor, dass die Elektronik
ausgebildet sein soll, ein Erreichen eines voreingestellten Stromgrenzwertes zu
erkennen (Merkmal M5), und daraufhin den Nutzer über das Ende der Lebensdauer
informiert (Merkmal M6).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Lichtquelle für die Fluoreszenz-Mikroskopie mit konstanter Helligkeit zu schaffen, wobei ferner eine Warnung
ausgegeben werden soll, wenn das Ende der Lebensdauer der Lichtquelle erreicht
wird, sieht der Senat zunächst ein Ingenieur der Feinwerktechnik mit Schwerpunkt
Optik an, der auf dem technischen Gebiet der Fertigung und der Entwicklung von
Mikroskopen tätig ist, insbesondere im Bereich der Fluoreszenz- und/oder
Operationsmikroskope, und der deren Beleuchtungen und Methoden zur Kalibration
und Regelung aus seiner mehrjährigen Berufspraxis kennt.
2.
Zum Stand der Technik sind im Laufe des Verfahrens folgende Druckschriften entgegengehalten worden:
D1
D2
D3
D4
US 6 969 843 B1
DE 102 08 462 A1
US 6 153 985 A
US 6 236 331 B1
Aus der Druckschrift D1 ist eine Standard-Lichtquelle für die Mikroskopie bekannt.
Die Ausführungen in Spalte 1 bis 3 der D1 erläutern die hohe Bedeutung von
standardisierter, vergleichbarer Lichtstrahlung für jede Art von Messungen, z.B.
auch für die Fluoreszenz-Mikroskopie (Spalte 2 Zeile 14 bis 54). Als Lichtquelle wird
hier eine LED verwendet (Spalte 5 Zeile 45 ff. – Merkmal M2 i.V.m. Merkmal M1).
Dabei soll die Helligkeit durch den Nutzer in verschiedenen Stufen einstellbar und
jeweils konstant sein, wozu das Licht der LED von einem Photosensor erfasst und
als Messgröße zum Regeln des Stroms durch die LED verwendet wird (Spalte 7
Zeile 3 bis 8; Spalte 6 Zeile 61 bis 64; Spalte 7 Zeile 10 bis 36; vgl. auch Spalte 16
Zeile 35 bis 55 – Merkmale M3, M4). U.a. ist eine Tabelle („lookup table“) mit
Sollspannungen für verschiedene Einstellungen der Standard-Lichtquelle vorgesehen, wobei der Strom durch die LED die Helligkeit des Lichts und damit die vom
Photosensor erzeugte Spannung bestimmt, welche mit dem (der Vorgabe des
Nutzers entsprechenden) Sollwert aus der Tabelle verglichen wird. Der Regelkreis
ändert den Strom so, dass der eingestellte Spannungswert an dem Photosensor
erreicht wird (siehe z.B. Figur 9 und zugehörige Beschreibung). Damit nimmt die
Druckschrift D1 eine Lichtquelle für ein Fluoreszenzmikroskop mit den Merkmalen
M1 bis M4 vorweg.
Allerdings befasst sich die D1 nur am Rande mit der Alterung der LED – in Spalte 16
Zeile 51 bis 55 wird darauf hingewiesen, dass die Regelung mögliche
Abweichungen der Lichtintensität u.a. aufgrund von Alterungseffekten der LED
verhindert; und in Spalte 15 Zeile 1 bis 18 wird ein spezieller „Monitor Mode“ vorgeschlagen, in welchem ein Oszilloskop angeschlossen werden kann, wobei
schnelle Lichtintensitäts-Änderungen einen Hinweis auf das Ende der Lebensdauer
der LED geben.
Aus der Druckschrift D2 ist eine Beleuchtungsanordnung bekannt, welche LEDs als
Lichtquellen in einem LED-Modul und ein Netzteil zur elektrischen Versorgung
umfasst (siehe Abs. [0001], [0012]). Das LED-Modul erzeugt ein Helligkeits-Signal,
durch welches der Strom vom Netzteil so eingestellt wird, dass eine gewünschte
Helligkeitsstufe konstant erreicht wird (siehe Abs. [0013], [0038]). Dabei war
bekannt, dass die Effizienz der LEDs während ihrer Lebensdauer aufgrund von
Alterung abnimmt, was durch Erhöhung des Stroms kompensiert werden kann
(siehe Abs. [0002] b), Abs. [0038]; Anspruch 1). Darüber hinaus wird eine Überwachung des LED-Stroms vorgenommen, um bei Überschreiten eines vorgegebenen Maximalstroms das Netzteil abzuschalten oder ein den Ausfall anzeigendes
Signal zu generieren (Abs. [0037] / [0038], Abs. [0046] und insbesondere Figur 3).
Auch die Druckschrift D3 beschreibt in ähnlicher Weise eine Regelung des Stroms
für LEDs zur Erreichung einer über die Lebensdauer gleichbleibenden Helligkeit
(Spalte 2 Zeile 12 bis 23), wobei die Elektronik zusätzlich ausgebildet ist, das
Erreichen einer Strom-Obergrenze bedingt durch die Alterung der LEDs („long-term
degradation“) zu erkennen und eine entsprechende Information auszugeben (vgl.
Spalte 6 Zeile 24 bis 43; Zeile 44 bis Spalte 7 Zeile 15).
Die Druckschrift D4 beschreibt den Einsatz von LEDs für Verkehrsampeln. Figur 1
zeigt das dem Fachmann vertraute Verhalten von LEDs, dass aufgrund von Alterungsprozessen die Lichtintensität im Laufe der Zeit abnimmt. Um dem entgegenzuwirken, schlägt die D4 einen Regelkreis mit einem optischen Detektor 16 vor
(siehe Figur 2 und insbesondere Spalte 3 Zeile 1 bis 37). Darüber hinaus befasst
sich D4 auch mit der Lebensdauer der LEDs (siehe z.B. Spalte 2 Zeile 1 bis 7): bei
einem zu großen Strom durch die LEDs kann die Elektronik eine Information an eine
Notfall-Steuerung senden, welche die Verkehrsampel dann in einen Notfall-Modus
(Blinken) schaltet. Konkret wird in Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 6 eine
Schmelzsicherung beschrieben, welche durchbrennt, wenn der entsprechende
obere Stromgrenzwert erreicht wird, und dadurch die Notfall-Steuerung aktiviert
(Spalte 4 Zeile 14 bis 17).
3.
Die Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg, weil die Lehre des
geltenden Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung für den Fachmann
nahegelegen hat.
3.1
Dass die Alterung einer LED bei gleichbleibendem Strom eine Verringerung
der Lichtintensität zur Folge hat, und dass eine Strom-Regelung zur Erreichung
einer gleichbleibenden Helligkeit eingesetzt werden kann, war allgemein bekannt
(vgl. nur D2 insbes. Figur 4 und die Lösung gemäß Figur 3, oder D3 oder D4; sowie
D1 insbes. Spalte 7 Zeile 3 bis 36; Spalte 16 Zeile 35 bis 55). Hier gibt die D1 bereits
die zusätzliche Lehre, zur Überwachung der Alterung der LED einen speziellen
„Monitor Mode“ vorzusehen, in welchem ein Oszilloskop angeschlossen werden
kann, um schnelle Lichtintensitäts-Änderungen als Hinweis auf das Ende der
Lebensdauer der LED festzustellen (Spalte 15 Zeile 11 „prediction of illuminator
failure“, Spalte 15 Zeile 15 bis 18 i.V.m. Spalte 8 Zeile 47 bis 53).
Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach
zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 –
Anbieten interaktiver Hilfe, Leitsatz). Ausgehend von der bereits bekannten Lehre
gemäß Druckschrift D1 besteht die Leistung der Anmeldung (und damit die gelöste
Aufgabe) in einer Verbesserung und Vereinfachung der Erzeugung eines Hinweises
auf das Ende der Lebensdauer der LED.
Wenn der oben am Ende von Abschnitt 1. genannte, für die Verbesserung von
Lichtquellen für die Fluoreszenz-Mikroskopie zuständige Fachmann nicht bereits
selbst mit der Anwendung und dem Betrieb von Leuchtdioden vertraut war, hätte er
einen solchen Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe herangezogen (vgl.
BGH GRUR 2012, 482 – Pfeffersäckchen, Leitsatz: „… können als maßgeblicher
Fachmann
in verschiedenen Gewerken Kundige anzusehen sein, deren
Fachkenntnisse sich in einem Team ergänzen“).
3.2
Einem mit der Anwendung und dem Betrieb von Leuchtdioden vertrauten
Fachmann war geläufig, dass bei einer Lichtintensitäts-Regelung der durch die
LEDs zu leitende Strom nicht beliebige Größen annehmen kann, sondern dass
vielmehr das Erreichen einer vorgegebenen Obergrenze als Hinweis auf das
nahende Ende der Lebensdauer der LED anzusehen ist (vgl. etwa D2 insbesondere
Figur 3, oder D3 oder D4).
Für den Fachmann lag es daher nahe, die Steuerungs-Elektronik der LED so
auszubilden, dass das Erreichen eines vor-eingestellten Stromgrenzwertes erkannt
und daraufhin der Nutzer über das Ende der Lebensdauer informiert wird (Merkmale
M5 und M6) – wie es sich beispielsweise jeder der genannten drei Druckschriften
entnehmen lässt.
3.3
Daher kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend anerkannt werden.
4.
Der Unteranspruch 2 kann nicht günstiger beurteilt werden, da er lediglich
fast selbstverständliche Beispiele für das Informieren aufzählt, die sich dem Fachmann im gegebenen Zusammenhang geradezu aufdrängten.
5.
Eine mündliche Verhandlung war nicht mehr beantragt und wurde vom Senat
auch nicht für sachdienlich gehalten (§ 78 PatG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Morawek
Baumgardt
Dr. Forkel
Akintche