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BPatG Beschluss vom 15.02.2022 – 17 W (pat) 42/19

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:150222B17Wpat42.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 027 518.7

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Morawek, der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Phys. Dr. Forkel und der

Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:150222B17Wpat42.19.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 9. Juni 2006 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:

„ Konstante Lichtquelle für die Fluoreszenzmikroskopie “.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des

Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 13. Juni 2019 mit der

Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 als

neu gelten möge, aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe: der

Fachmann erhalte sämtliche Verfahrensmerkmale des geltenden Anspruchs 1 in

Anbetracht des aus Druckschrift D1 Bekannten in naheliegender Weise.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2019 hält sie die zurückgewiesene

Anspruchsfassung unverändert aufrecht und argumentiert, gemäß der Lehre der

Druckschrift D1 werde ein durch den Nutzer vorgegebener Leistungswert, kein

Stromwert, herangezogen, und es werde eine Spannung der Fotodiode erfasst. Der

Strom der LED selber werde in der D1 in keiner Weise überprüft oder mit einem

voreingestellten Stromgrenzwert verglichen. Die erfindungsgemäße Lösung jedoch

stelle in keiner Weise auf eine gemessene Lichtleistung für eine Prädiktion eines

Endes der Lebensdauer der LED ab, sondern eben auf ein Erkennen des

Erreichens eines voreingestellten Stromgrenzwertes durch den Strom der LED.

Daher könne durch die D1 der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht

nahegelegt werden.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 17. November 2021 zum Stand der

Technik noch drei Druckschriften nachbenannt und dargelegt, dass er jedenfalls

davon ausgehend die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 für den Fachmann

als nahegelegt beurteile.

Die Anmelderin beantragt (siehe Beschwerdeschriftsatz vom 16. Juli 2019),

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent

gemäß der mit Eingabe vom 12. Juni 2019 eingereichten Patentansprüche 1 und 2 sowie den geänderten Beschreibungsseiten 1

bis 3 zu erteilen.

Ihren hilfsweisen Antrag auf eine mündliche Verhandlung hat sie mit Eingabe vom

14. Januar 2022 zurückgezogen und nunmehr eine Entscheidung nach Aktenlage

beantragt.

Die geltenden Patentansprüche lauten (bei Anspruch 1 mit der Gliederung gemäß

Zurückweisungsbeschluss):

M1

1. Lichtquelle für ein Fluoreszenzmikroskop,

M2

wobei die Lichtquelle eine LED ist,

M3

wobei eine Helligkeit der LED durch einen lichtempfindlichen

Halbleiter messtechnisch erfasst wird und einer Elektronik

zugeführt wird,

M4

welche einen Strom der LED so regelt, dass eine konstante

Helligkeit der LED erreicht wird,

dadurch gekennzeichnet,

M5

dass die Elektronik ausgebildet ist, ein Erreichen eines voreingestellten Stromgrenzwertes zu erkennen

M6

und daraufhin den Nutzer über das Ende der Lebensdauer

informiert.

2. Lichtquelle nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das Informieren durch ein akustisches oder ein optisches

Signal erfolgt.

Als zu lösende Aufgabe ist in der Anmeldung angegeben, die Erfindung solle zur

Standardisierung der Fluoreszenzmikroskopie beitragen, indem sie eine Lichtquelle

mit konstanter Helligkeit schaffe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0009]).

Im Beschwerdeschriftsatz (Seite 2 unten) ist zusätzlich angegeben, der Strom einer

LED solle überwacht werden, und abhängig von einem voreingestellten

Stromgrenzwert solle die Entscheidung gefällt werden, ob die LED in naher Zukunft

das Ende ihrer Lebensdauer erreicht, und der Nutzer solle ggf. darüber informiert

werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch

keinen Erfolg, denn der jeweilige Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und

2 beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

(§§ 1 und 4 PatG).

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Lichtquelle für die Fluoreszenzmikroskopie mit konstanter Helligkeit.

In der Beschreibungseinleitung (Offenlegungsschrift Abs. [0002] bis [0008]) werden

die Grundlagen der Fluoreszenz-Mikroskopie kurz erläutert. Wesentlich dabei ist die

Bestrahlung eines Präparates mit Licht, wofür unterschiedliche Lichtquellen bekannt

seien. Bei all diesen würde die Licht-Intensität während ihrer Lebensdauer

(unterschiedlich stark) abnehmen. Schon während des normalen Betriebs könnten

Helligkeitsschwankungen durch Erwärmung der Lichtquelle auftreten.

Daraus ergibt sich zunächst das Problem, eine Lichtquelle für die Fluoreszenz-

Mikroskopie mit konstanter Helligkeit zu schaffen. Hier schlägt die Anmeldung als

Lichtquelle eine LED vor (Merkmale M1, M2), wobei die Helligkeit der LED durch

einen lichtempfindlichen Halbleiter messtechnisch erfasst und einer Elektronik

zugeführt wird (Merkmal M3), welche einen Strom der LED so regelt, dass eine

konstante Helligkeit der LED erreicht wird (Merkmal M4).

Darüber hinaus erkennt die Anmeldung das Problem, dass die Lichtleistung der LED

aufgrund von Alterungsprozessen über die Lebensdauer hin abnimmt, so dass der

Strom ständig nachgeregelt (erhöht) werden muss (siehe Offenlegungsschrift Abs.

[0012]). Um hier den Anwender aktiv auf das Ende der Lebensdauer der Lichtquelle

aufmerksam zu machen, schlägt die Anmeldung vor, dass die Elektronik

ausgebildet sein soll, ein Erreichen eines voreingestellten Stromgrenzwertes zu

erkennen (Merkmal M5), und daraufhin den Nutzer über das Ende der Lebensdauer

informiert (Merkmal M6).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Lichtquelle für die Fluoreszenz-Mikroskopie mit konstanter Helligkeit zu schaffen, wobei ferner eine Warnung

ausgegeben werden soll, wenn das Ende der Lebensdauer der Lichtquelle erreicht

wird, sieht der Senat zunächst ein Ingenieur der Feinwerktechnik mit Schwerpunkt

Optik an, der auf dem technischen Gebiet der Fertigung und der Entwicklung von

Mikroskopen tätig ist, insbesondere im Bereich der Fluoreszenz- und/oder

Operationsmikroskope, und der deren Beleuchtungen und Methoden zur Kalibration

und Regelung aus seiner mehrjährigen Berufspraxis kennt.

2.

Zum Stand der Technik sind im Laufe des Verfahrens folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

D1

D2

D3

D4

US 6 969 843 B1

DE 102 08 462 A1

US 6 153 985 A

US 6 236 331 B1

Aus der Druckschrift D1 ist eine Standard-Lichtquelle für die Mikroskopie bekannt.

Die Ausführungen in Spalte 1 bis 3 der D1 erläutern die hohe Bedeutung von

standardisierter, vergleichbarer Lichtstrahlung für jede Art von Messungen, z.B.

auch für die Fluoreszenz-Mikroskopie (Spalte 2 Zeile 14 bis 54). Als Lichtquelle wird

hier eine LED verwendet (Spalte 5 Zeile 45 ff. – Merkmal M2 i.V.m. Merkmal M1).

Dabei soll die Helligkeit durch den Nutzer in verschiedenen Stufen einstellbar und

jeweils konstant sein, wozu das Licht der LED von einem Photosensor erfasst und

als Messgröße zum Regeln des Stroms durch die LED verwendet wird (Spalte 7

Zeile 3 bis 8; Spalte 6 Zeile 61 bis 64; Spalte 7 Zeile 10 bis 36; vgl. auch Spalte 16

Zeile 35 bis 55 – Merkmale M3, M4). U.a. ist eine Tabelle („lookup table“) mit

Sollspannungen für verschiedene Einstellungen der Standard-Lichtquelle vorgesehen, wobei der Strom durch die LED die Helligkeit des Lichts und damit die vom

Photosensor erzeugte Spannung bestimmt, welche mit dem (der Vorgabe des

Nutzers entsprechenden) Sollwert aus der Tabelle verglichen wird. Der Regelkreis

ändert den Strom so, dass der eingestellte Spannungswert an dem Photosensor

erreicht wird (siehe z.B. Figur 9 und zugehörige Beschreibung). Damit nimmt die

Druckschrift D1 eine Lichtquelle für ein Fluoreszenzmikroskop mit den Merkmalen

M1 bis M4 vorweg.

Allerdings befasst sich die D1 nur am Rande mit der Alterung der LED – in Spalte 16

Zeile 51 bis 55 wird darauf hingewiesen, dass die Regelung mögliche

Abweichungen der Lichtintensität u.a. aufgrund von Alterungseffekten der LED

verhindert; und in Spalte 15 Zeile 1 bis 18 wird ein spezieller „Monitor Mode“ vorgeschlagen, in welchem ein Oszilloskop angeschlossen werden kann, wobei

schnelle Lichtintensitäts-Änderungen einen Hinweis auf das Ende der Lebensdauer

der LED geben.

Aus der Druckschrift D2 ist eine Beleuchtungsanordnung bekannt, welche LEDs als

Lichtquellen in einem LED-Modul und ein Netzteil zur elektrischen Versorgung

umfasst (siehe Abs. [0001], [0012]). Das LED-Modul erzeugt ein Helligkeits-Signal,

durch welches der Strom vom Netzteil so eingestellt wird, dass eine gewünschte

Helligkeitsstufe konstant erreicht wird (siehe Abs. [0013], [0038]). Dabei war

bekannt, dass die Effizienz der LEDs während ihrer Lebensdauer aufgrund von

Alterung abnimmt, was durch Erhöhung des Stroms kompensiert werden kann

(siehe Abs. [0002] b), Abs. [0038]; Anspruch 1). Darüber hinaus wird eine Überwachung des LED-Stroms vorgenommen, um bei Überschreiten eines vorgegebenen Maximalstroms das Netzteil abzuschalten oder ein den Ausfall anzeigendes

Signal zu generieren (Abs. [0037] / [0038], Abs. [0046] und insbesondere Figur 3).

Auch die Druckschrift D3 beschreibt in ähnlicher Weise eine Regelung des Stroms

für LEDs zur Erreichung einer über die Lebensdauer gleichbleibenden Helligkeit

(Spalte 2 Zeile 12 bis 23), wobei die Elektronik zusätzlich ausgebildet ist, das

Erreichen einer Strom-Obergrenze bedingt durch die Alterung der LEDs („long-term

degradation“) zu erkennen und eine entsprechende Information auszugeben (vgl.

Spalte 6 Zeile 24 bis 43; Zeile 44 bis Spalte 7 Zeile 15).

Die Druckschrift D4 beschreibt den Einsatz von LEDs für Verkehrsampeln. Figur 1

zeigt das dem Fachmann vertraute Verhalten von LEDs, dass aufgrund von Alterungsprozessen die Lichtintensität im Laufe der Zeit abnimmt. Um dem entgegenzuwirken, schlägt die D4 einen Regelkreis mit einem optischen Detektor 16 vor

(siehe Figur 2 und insbesondere Spalte 3 Zeile 1 bis 37). Darüber hinaus befasst

sich D4 auch mit der Lebensdauer der LEDs (siehe z.B. Spalte 2 Zeile 1 bis 7): bei

einem zu großen Strom durch die LEDs kann die Elektronik eine Information an eine

Notfall-Steuerung senden, welche die Verkehrsampel dann in einen Notfall-Modus

(Blinken) schaltet. Konkret wird in Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 6 eine

Schmelzsicherung beschrieben, welche durchbrennt, wenn der entsprechende

obere Stromgrenzwert erreicht wird, und dadurch die Notfall-Steuerung aktiviert

(Spalte 4 Zeile 14 bis 17).

3.

Die Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg, weil die Lehre des

geltenden Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung für den Fachmann

nahegelegen hat.

3.1

Dass die Alterung einer LED bei gleichbleibendem Strom eine Verringerung

der Lichtintensität zur Folge hat, und dass eine Strom-Regelung zur Erreichung

einer gleichbleibenden Helligkeit eingesetzt werden kann, war allgemein bekannt

(vgl. nur D2 insbes. Figur 4 und die Lösung gemäß Figur 3, oder D3 oder D4; sowie

D1 insbes. Spalte 7 Zeile 3 bis 36; Spalte 16 Zeile 35 bis 55). Hier gibt die D1 bereits

die zusätzliche Lehre, zur Überwachung der Alterung der LED einen speziellen

„Monitor Mode“ vorzusehen, in welchem ein Oszilloskop angeschlossen werden

kann, um schnelle Lichtintensitäts-Änderungen als Hinweis auf das Ende der

Lebensdauer der LED festzustellen (Spalte 15 Zeile 11 „prediction of illuminator

failure“, Spalte 15 Zeile 15 bis 18 i.V.m. Spalte 8 Zeile 47 bis 53).

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach

zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 –

Anbieten interaktiver Hilfe, Leitsatz). Ausgehend von der bereits bekannten Lehre

gemäß Druckschrift D1 besteht die Leistung der Anmeldung (und damit die gelöste

Aufgabe) in einer Verbesserung und Vereinfachung der Erzeugung eines Hinweises

auf das Ende der Lebensdauer der LED.

Wenn der oben am Ende von Abschnitt 1. genannte, für die Verbesserung von

Lichtquellen für die Fluoreszenz-Mikroskopie zuständige Fachmann nicht bereits

selbst mit der Anwendung und dem Betrieb von Leuchtdioden vertraut war, hätte er

einen solchen Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe herangezogen (vgl.

BGH GRUR 2012, 482 – Pfeffersäckchen, Leitsatz: „… können als maßgeblicher

Fachmann

in verschiedenen Gewerken Kundige anzusehen sein, deren

Fachkenntnisse sich in einem Team ergänzen“).

3.2

Einem mit der Anwendung und dem Betrieb von Leuchtdioden vertrauten

Fachmann war geläufig, dass bei einer Lichtintensitäts-Regelung der durch die

LEDs zu leitende Strom nicht beliebige Größen annehmen kann, sondern dass

vielmehr das Erreichen einer vorgegebenen Obergrenze als Hinweis auf das

nahende Ende der Lebensdauer der LED anzusehen ist (vgl. etwa D2 insbesondere

Figur 3, oder D3 oder D4).

Für den Fachmann lag es daher nahe, die Steuerungs-Elektronik der LED so

auszubilden, dass das Erreichen eines vor-eingestellten Stromgrenzwertes erkannt

und daraufhin der Nutzer über das Ende der Lebensdauer informiert wird (Merkmale

M5 und M6) – wie es sich beispielsweise jeder der genannten drei Druckschriften

entnehmen lässt.

3.3

Daher kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend anerkannt werden.

4.

Der Unteranspruch 2 kann nicht günstiger beurteilt werden, da er lediglich

fast selbstverständliche Beispiele für das Informieren aufzählt, die sich dem Fachmann im gegebenen Zusammenhang geradezu aufdrängten.

5.

Eine mündliche Verhandlung war nicht mehr beantragt und wurde vom Senat

auch nicht für sachdienlich gehalten (§ 78 PatG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Morawek

Baumgardt

Dr. Forkel

Akintche