Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 15.02.2022 – 8 W (pat) 15/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:150222B8Wpat15.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15.02.2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 004 377

ECLI:DE:BPatG:2022:150222B8Wpat15.18.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin

Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Auf die am 12. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 10 2009 004 377 der Beschwerdegegnerin mit der

Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases, Computerprogrammprodukt, Verwendung und Brillenglasherstellungsgerät“ erteilt und die Erteilung am

22. September 2016 veröffentlicht worden.

Mit Telefax vom 22. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die

Patenterteilung erhoben, den sie auf fehlende Patentfähigkeit, unzulässige

Erweiterung und fehlende Ausführbarkeit gestützt hat.

Mit in der Anhörung vom 5. Juli 2018 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung

51 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent gemäß den als

Hauptantrag am 5. Juli 2018 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 19 in

beschränktem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in

der ursprünglichen Fassung hinaus und der Gegenstand nach dem nebengeordneten Anspruch 17 betreffend ein Computerprogrammprodukt sei entgegen

der Auffassung der Einsprechenden so deutlich offenbart, dass ein Fachmann ihn

ausführen könne. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei auch patentfähig. Im Stand

der Technik nach der D1 und D2 würden die Linsen jeweils auf einem Substrat

hergestellt. Eine Anregung, auf ein Substrat zu verzichten und die Linsen

stattdessen aufwendiger durch einheitenweises Anordnen von mindestens zwei

Werkstoffen auf der Trägerplatte des Werkstoffverarbeitungsgeräts herzustellen,

erhalte der Fachmann nicht. Dies gelte auch für die Gegenstände der Druckschriften

D6 bis D8, die zwar ein grundsätzlich entsprechendes Verfahren offenbarten, dem

Fachmann jedoch keinen Anlass böten, diese Verfahren auf die Herstellung von

Brillengläsern anzuwenden.

Gegen diesen ihr am 2. August 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Einsprechenden vom 27. August 2018. Sie hält das Verfahren zur

Herstellung eines Brillenglases gemäß Patentanspruch 1 sowie aller weiteren

Patentgegenstände für nicht patentfähig und greift darüber hinaus auch die

Ausführbarkeit des Gegenstands nach Anspruch 14 an. Weder im Anspruch 14

noch in der Beschreibung der Streitpatentschrift sei eine Bezugsgröße oder ein

Bezugsgegenstand zu entnehmen, gegenüber der bzw. dem die Splittersicherheit

erhöht werden solle. Sie verweist auf insgesamt 14 Druckschriften:

D1

D2

US 2005/0046957 A1

DE 10 2006 003 310 A1

D3 WO 2007/023383 A2

D4 WO 2006/013250 A1

D5 WO 2005/105874 A1

D6

EP 0 535 984 A1

D7 WO 03/028984 A1

D8

D9

US 6 165 406 A

EP 1 491 322 A2

D10 EP 1 498 277 A1

D11 WO 2007/010414 A2

D12 US 4 399 209 A

D13 US 6 934 088 B2

D14 US 7 235 195 B2

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Begriff „Trägerplatte“ in Patentanspruch 1 sei

weit auszulegen, es handele sich um eine Unterlage, die relativ zum

Werkstoffbearbeitungsgerät bewegbar sei. Eine solche Trägerplatte weise auch die

Entgegenhaltung D1 in Form des Substrats (substrate) auf, wie aus der Figur 1b

der D1 erkennbar sei. Aus dem dortigen Anspruch 1 gehe hervor, dass das Substrat

Bestandteil des Systems (120) sei. Es müsse nicht zwingend transparent sein, wie

aus Absatz [0079] der D1 hervorgehe. Damit sei es eine Trägerplatte im Sinne des

Streitpatents. In Anspruch 13 der D1 werde ein Verfahren zur Herstellung eines

optischen Elements, nämlich eines Gleitsichtglases offenbart. Daher sei der

Gegenstand des Anspruchs 1 in der D1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Dies

gelte erst recht für die Vorrichtung nach Anspruch 19 des angegriffenen Patents.

Auch die D2 sei neuheitsschädlich, da sie eine Unterlage im Sinne der Trägerplatte

des Anspruch 1 offenbare, die lediglich als temporäres Substrat zur Herstellung der

Linse diene. Da das Streitpatent ein extrem breites Verständnis des Begriffs

„Brillenglas“ habe, sei auch die Herstellung von bloßen Vorprodukten umfasst. Die

Entgegenhaltungen D6 bis D8 offenbarten die Herstellung von Formstücken, die als

Vorprodukte zur Herstellung eines Brillenglases durch Bearbeitung geeignet seien,

und damit identische Herstellungsverfahren sowie Vorrichtungen im Sinne von

Anspruch 19 des Streitpatents.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2009 004 377

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt die Anträge,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Patent 10 2009 004 377 mit den Ansprüchen gemäß einem der

Hilfsanträge 1 bis 11 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar

2020 in der Reihenfolge ihrer Bezifferung beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie

trägt vor, der Gegenstand der Patentansprüche sei durch die

Entgegenhaltungen weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

Die D1 offenbare Blanks, auf denen das Material aufgetragen werde, eine

Trägerplatte, auf denen die Blanks auflägen, sei nicht offenbart, ebenso wenig die

Bereitstellung der Baudaten eines Brillenglases. Auch werde bereits kein Brillenglas

im Sinne des Streitpatents hergestellt. Die D2 beschäftige sich mit Lentikularbildern,

wobei das Material auf das Bild aufgetragen werde. Auch in Absatz [0016] werde

beschrieben, dass die Linsen auf ein Substrat, nicht auf eine Trägerplatte

aufgetragen werden. Zudem offenbare die D2 keine zwei Werkstoffe. Das Verfahren

sei auch neu gegenüber den Druckschriften D6 bis D8. Gegenstand dieser

Offenbarungen sei farbiges Drucken, es fehle den Dokumenten das Wissen und

Wollen, ein Brillenglas herzustellen. Der Verfahrensgegenstand sei auch

erfinderisch, da der Fachmann ausgehend von der D1 keinerlei Anlass habe, auf

die Verwendung eines Substrates zu verzichten. Die D6 bis D8 hätte der Fachmann

im Übrigen nicht berücksichtigt, da sie sich nicht mit der Herstellung eines

Brillenglases beschäftigten. Eine entsprechende Anregung sei nicht ersichtlich. Die

Herstellung eines Brillenglases insbesondere mit hoher optischer Güte stelle ganz

besondere Anforderungen und sei nicht vergleichbar mit dem 3D-Druck sonstiger

Gegenstände. Erst im Rahmen der Erfindung sei erkannt worden, dass Brillengläser

mit verbesserten Eigenschaften z.B. unter Verwendung eines 3D-Druckverfahrens

herstellbar seien. Auch der Vorrichtungsanspruch 19 des Streitpatents werde weder

neuheitsschädlich getroffen noch durch den Stand der Technik nahegelegt.

Patentanspruch 1 in der durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung

gemäß Hauptantrag lautet:

„Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases mit den Schritten:

Bereitstellen eines Werkstoffverarbeitungsgerätes

(1), welches eine

Trägerplatte (10) umfasst;

Bereitstellen von Baudaten des Brillenglases;

Herstellen des Brillenglases gemäß den bereitgestellten Baudaten durch

einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen (22, 24, 32) auf

der Trägerplatte (10) mittels des Werkstoffverarbeitungsgerätes (1).“

Der nebengeordnete Anspruch 17 lautet:

Computerprogrammprodukt umfassend computerlesbare Befehle, welche, wenn

geladen in den Werkspeicher eines Computers und ausgeführt von dem Computer

bewirken, dass der Computer ein Verfahren gemäß mindestens einem der

vorangehenden Ansprüche ausführt.“

Der nebengeordnete Anspruch 18 lautet:

Verwendung eines Werkstoffverarbeitungsgerätes (1) zum Durchführen eines

Verfahrens gemäß zumindest einem der vorangehenden Ansprüche 1 bis 16.

Der nebengeordnete Anspruch 19 lautet:

Brillenglasherstellungsgerät umfassend ein Werkstoffverarbeitungsgerät (1) und

zumindest eine Eingabe-/Ausgabeeinrichtung, wobei das Brillenglasherstellungsgerät ausgelegt ist, ein Verfahren gemäß mindestens einem der vorangehenden

Ansprüche 1 bis 16 durchzuführen.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen sowie der Ansprüche der Hilfsanträge im

Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und auch

im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet,

denn die Gegenstände der Patentansprüche 1, 17, 18 und 19 sind patentfähig (§§

1 bis 5 PatG).

1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur oder Physiker mit Hochschulausbildung,

der eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Herstellung von Brillengläsern

aufweist. Er kennt sich gegebenenfalls mit additiven Fertigungsverfahren aus, zieht

jedoch jedenfalls einen diesbezüglich beschlagenen Fachmann hinzu.

2. Gegenstand der Erfindung ist ein Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases,

ein Computerprogrammprodukt, eine Verwendung und ein Brillenglasherstellungsgerät (Absatz [0001] der Streitpatentschrift DE 10 2009 004 377 B4).

Kunststoff-Brillengläser werden gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift im

Wesentlichen durch zwei schematisch unterschiedliche Fertigungsverfahren

hergestellt, wobei insbesondere bei der Herstellung großer Stückzahlen fertige

Brillengläser oder Halbfertigfabrikate

(Blanks) durch Gießtechniken über

entsprechende Gießformen erzeugt werden

([0002]). Je

individueller die

Glasgeometrien und demzufolge je kleiner die Stückzahlen jedoch seien, desto

größer

seien demzufolge auch die Herstellkosten. Einzelgläser gemäß

vorgegebenen Rezeptwerten („Rezeptgießen“) seien über dieses Verfahren nicht

möglich (dto.).

Vielmehr seien bei einer derartigen Rezeptglasfertigung regelmäßig weitere

Verfahrensschritte notwendig, die insbesondere die mechanische Endbearbeitung

durch CNC-basierte, spangebende Verfahren sowie sich anschließende Schleif-

und Poliervorgänge betreffen ([0003]). Dadurch bedingt ergäbe sich jedoch eine

ganze Reihe an Problemfeldern, die durch diesen grundsätzlichen Verfahrensablauf

der zusätzlichen mechanischen Bearbeitung bedingt seien.

Das Streitpatent formuliert somit als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine

effektive und kostengünstige Herstellung

insbesondere von

individuellen

Brillengläsern mit verbesserten Eigenschaften zu ermöglichen ([0007]).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1

folgendes Verfahren vor (gegliederte Fassung durch den Senat):

1.

Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases mit den Schritten:

1.1

Bereitstellen eines Werkstoffverarbeitungsgerätes (1),

1.1.1

welches eine Trägerplatte (10) umfasst;

1.2

Bereitstellen von Baudaten des Brillenglases;

1.3

Herstellen des Brillenglases

1.3.1

gemäß den bereitgestellten Baudaten

1.3.2

durch einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen (22,

24, 32)

1.3.3

auf der Trägerplatte (10)

1.3.4

mittels des Werkstoffverarbeitungsgerätes (1).

Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Das beanspruchte Verfahren sieht die Herstellung eines Brillenglases vor. Gemäß

der in der Beschreibung der Streitpatentschrift vorgenommenen Definition des

Begriffs

„Brillenglas“

ist darunter

„…insbesondere ein Standardglas, ein

individuelles Brillenglas, ein Blank, d. h. ein Halbteil, aus welchem ein Standardglas

oder ein individuelles Brillenglas hergestellt werden kann, usw.“ (Absatz [0012]) zu

verstehen.

Insofern kann somit einerseits sowohl ein (weitgehend) „fertiges“,

individuelles Brillenglas hergestellt werden oder andererseits lediglich ein Blank,

das einem gegossenen Blank entspricht, das anschließend mechanisch

weiterbearbeitet werden kann. Auf das bearbeitete Blank – oder auch auf das

bereits mehr oder weniger fertige individuelle Brillenglas – können dann

gegebenenfalls noch übliche funktionelle Beschichtungen aufgebracht werden. Das

Brillenglas – auch lediglich als „Glas“ bezeichnet – kann dabei aus beliebigen

Materialien zusammengesetzt sein (im Wesentlichen aus mineralischem Glas

und/oder aus Polymeren) und ist dafür vorgesehen, abschließend in oder an eine

Brillenfassung montiert zu werden.

Mit dem Begriff „Werkstoffverarbeitungsgerät“ ist eine allgemeine Vorrichtung zum

additiven Aufbauen (generative Fertigung) des Brillenglases zu verstehen, dessen

Verfahren ansonsten nicht weiter spezifiziert ist. Als bevorzugte Verfahren sind in

der Beschreibung beispielsweise Stereolithographieverfahren, 3D-Druckverfahren

oder auch Laser-Sinterverfahren bzw. –Schmelzverfahren genannt ([0101]). Dabei

wird ein einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen zum Aufbau

des Brillenglases angewandt, wobei als Einheit beispielsweise kleinste Tröpfchen

eines aufgespritzten Kunststoffs („Tintentropfen“) oder das punktuelle Fokussieren

von elektromagnetischer Strahlung (z.B. Laser) auf ein Pulver oder ein Polymer aus

einem flüssigen Bad gemeint sein kann ([0098] bis [0100]). Die kleinste Einheit kann

dabei „…dem Raumvolumen entsprechen, in dem das Laserlicht eine vorgegebene

Energiedichte aufweist bzw. in dem das Laserlicht fokussiert wird“ ([0015]).

Alternativ können die Einheiten auch ganze Lagen darstellen, die Begriffe

„einheitenweise“ und „lagenweise“ werden z.T. als Synonym verwendet ([0098]).

Zur Herstellung des Brillenglases werden zumindest zwei Werkstoffe eingesetzt

(Merkmal 1.3.2 sowie [0049]). Dabei kann gemäß Absatz [0050] beispielsweise

einer der Werkstoffe ein Polymer sein, aus dem das Brillenglas gebildet wird. „Ein

weiterer Werkstoff kann beispielsweise ein Stützmaterial sein“, der zum Aufbau des

Brillenglases auf der Basis benötigt wird. Demzufolge kann das Brillenglas selbst

aus lediglich einem Werkstoff hergestellt sein. Zudem ist bereits durch das Merkmal

1.3.2 in Verbindung mit Merkmal 1.3 formuliert, dass mit dem einheitenweisen

Anordnen von den zumindest zwei Werkstoffen das (gesamte) Brillenglas –

entweder als individuelles Brillenglas oder als Blank – hergestellt wird.

Die zumindest zwei eingesetzten Werkstoffe können gemäß Streitpatent einerseits

völlig verschieden sein (Polymer sowie polymerfremdes Material ([0053]),

andererseits

kann

jedoch

„…der zweite Werkstoff… beispielsweise

im

Wesentlichen identisch oder ähnlich zu dem ersten Werkstoff sein, jedoch eine

andere Farbe… aufweisen“ ([0055]). Damit definiert das Streitpatent den Begriff

„Werkstoff“ gemäß seiner eigenen Definition derart „eng“, dass bereits Materialien

des gleichen „Grundwerkstoffs“ mit

lediglich geringfügig unterschiedlicher

Einfärbung als zwei (unterschiedliche) Werkstoffe bezeichnet werden.

Für den Herstellprozess eines Brillenglases wird ein Werkstoffverarbeitungsgerät

bereitgestellt, das eine Trägerplatte umfasst (Merkmal 1.1.1), die damit Bestandteil

des Werkstoffverarbeitungsgerätes ist. Diese Trägerplatte – als Synonym wird in

der Beschreibung auch der Begriff Unterlage genannt – dient gemäß Merkmal 1.3.3

als Basis für den Aufbau des Brillenglases und/oder einer hierzu potentiell zusätzlich

notwendigen Stützschicht, die allerdings ebenfalls hierzu einheitenweise

aufgetragen wird. Das additive Auftragen der zumindest zwei Werkstoffe erfolgt

dabei direkt – nebeneinander und/oder übereinander – auf die Trägerplatte, ohne

dass ein weiteres, auf die Trägerplatte aufgelegtes „Substrat“ vorliegt. Diese

Auslegung ergibt sich aus der Beschränkung des Anspruchs 1 durch das Merkmal

1.3.3 im Einspruchsverfahren, das den Ausführungsbeispielen ([0088] ff, Figuren 1a

– 1g, 2, 3) entnommen ist und ein unmittelbares Auftragen (Anordnen) auf die

Trägerplatte offenbart.

Ferner müssen gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 selbstverständlich

sogenannte „Baudaten“ des Brillenglases vorliegen, damit das Brillenglas

anforderungsgerecht gefertigt werden kann (Merkmal 1.2). Diese umfassen gemäß

der Beschreibung

vorzugsweise

zumindest die Flächenabmessung des

Brillenglases und/oder eine Form des Randes des Brillenglases ([0021]).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik

neu (§ 3 PatG), keine der genannten Druckschriften weist jeweils alle Merkmale des

Verfahrens nach Anspruch 1 auf.

Aus der Druckschrift D1 (US 2005/0046957 A1) sind optische Elemente und

Verfahren zu deren Herstellung offenbart. Die optischen Elemente werden mithilfe

von Mikrostrahldruckverfahren hergestellt, wobei zwei oder mehr unterschiedliche

Polymerzusammensetzungen angewendet werden und diese in Art, Position und

Menge in Form einer Folie (Film) von Polymerpixeln auf ein Substrat abgeschieden

werden (Abstract). Dabei können gezielte optische Eigenschaften ausgewählt und

hergestellt werden.

Gemäß einem bevorzugten Ausführungsbeispiel der D1 (Figuren 1A bis 2B, ab

Absatz [0040]) können durch das Mikrostrahldruckverfahren – das insofern ein

additives Herstellungsverfahren darstellt – zwei Polymerzusammensetzungen mit

Hilfe einer Sprüheinheit (100), die von einem computergesteuerten Controller (105)

gesteuert wird, auf ein Substrat aufgebracht werden. Dabei werden zwei

Sprühköpfe

eingesetzt,

die

zwei

Polymerzusammensetzungen mit

unterschiedlichem Brechungsindex auf eine definierte Stelle auf ein Substrat (120)

in Form von Tröpfchen auftragen. Durch Wiederholung dieses Abscheideverfahrens

kann somit eine kontinuierliche Folie mit den gewünschten Eigenschaften

hergestellt werden („A continuous film comprising a plurality of adjoining polymer

pixels may then be formed by repeating the deposition process...“, [0041]).

Von der Vielzahl der in der D1 beschriebenen Varianten, mit denen optische

Elemente hergestellt werden können, werden insbesondere drei Verfahren bzw.

Produktkategorien („modi“) in der Beschreibung der D1 hervorgehoben, die als

„free-standing film mode“, „coating mode“ und als „sandwich mode“ bezeichnet

werden ([0064]). Beim „free-standing film mode“ wird eine kontinuierliche Folie auf

die Oberfläche eines (Antihaft-) Substrats aufgebracht, die anschließend vom

Substrat abgelöst wird, um eine freistehende Folie zu bilden ([0037]). In der D1 wird

hierzu ausgeführt, dass diese Folie auf einer freien Oberfläche eines optischen

Substrates angewendet werden kann („…a continuous film may be applied to the

free surface of an optical substrate…“, dto.). Dass das hierzu beispielsweise

eingesetzte (Antihaft-) Substrat dem eingesetzten Werkstoffverarbeitungsgerät

zuzuordnen ist – wie die Einsprechende mit Bezug auf das in den Figuren mit

Bezugszeichen 120 gezeigte und als „substrate“ bezeichnete Basismaterial

(Substrat) verweist – ist dabei nicht eindeutig offenbart (Merkmal 1.1.1).

Die beiden weiteren Verfahren führen zu einer Beschichtung zumindest auf einem

(Grund-) Substrat, wobei als Substrat eine Vielzahl von Werkstoffen verwendet

werden kann (Anfang des Absatzes [0037]). Als (im Wesentlichen) transparente

Substrate kommen insbesondere auch Linsenrohlinge (Blanks) von Brillengläsern

in Betracht, die derart beschichtet werden (ab Zeile 9 des Absatzes [0037]).

Alternativ wird eine derart abgeschiedene Folie bzw. Filmschicht zwischen zwei

Substrate eingebettet (s. Fig. 9 und dazugehörige Beschreibung). Diese jeweiligen

Substrate sind dabei jeweils Bestandteil des fertigen Erzeugnisses.

Ein Verfahren mit dem Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 zur Herstellung eines

Brillenglases mit einer darauf angeordneten Beschichtung oder eingebrachten

Folienschicht im Falle des „coating mode“- bzw. „sandwich mode“-Verfahrens –

unter Verwendung eines konventionellen Blanks – kann durchaus als durch die D1

offenbart gelten. Hierzu wird auch ein Werkstoffverarbeitungsgerät offenbart

(Merkmal 1.1), das durch einheitenweises Anordnen von zumindest zwei

Werkstoffen eine Beschichtung oder eine Folie auf einem Substrat erzeugen kann.

Die D1 offenbart jedoch nicht die Herstellung eines Brillenglases, das durch

einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen in seiner Gesamtheit

hergestellt wird, wie es Merkmal 1.3

i.V.m. Merkmal 1.3.2 fordert. Der

Einsprechenden kann nicht zugestimmt werden, dass der Begriff „Brillenglas“

gemäß Streitpatent derart breit auszulegen sei, dass darunter auch eine Folie zu

verstehen ist, die gemäß dem „free-standing film mode“-Verfahren hergestellt und

zum Einsatz auf einem optischen Substrat vorgesehen ist. Die Herstellung eines

Brillenglases direkt auf einer separaten Trägerplatte oder auf einem mit dem

Werkstoffbearbeitungsgerät

direkt

auf

der Trägerplatte

aufgebrachten

Stützwerkstoff durch einheitenweises Anordnen von Werkstoffen bedeutet

zwingend, dass das gesamte Brillenglas bzw. Blank hergestellt wird, ohne vorher

ein Substrat unterzulegen. Damit erfolgt

bei der D1

eine derartige

Brillenglasherstellung auch nicht in additiver Weise auf einer Trägerplatte, die dem

Werkstoffverarbeitungsgerät zuzuordnen ist (Merkmal 1.3 i.V.m. Merkmal 1.3.3). Da

durch dieses additive Verfahren kein Brillenglas hergestellt wird, werden

demzufolge auch nicht entsprechende Baudaten des Brillenglases bereitgestellt

(Merkmal 1.2 sowie Merkmal 1.3 i.V.m. Merkmal 1.3.1). Damit sind die

Merkmalsgruppen 1.2 und 1.3 aus der D1 nicht bekannt.

Die Druckschrift D13 (US 6 934 088 B2) mit sehr ähnlichem Inhalt (Familienmitglied

der D1) führt ebenfalls nicht weiter als die D1, da auch hier nach Anspruch 1 ein

optisches Element hergestellt wird, das einen entsprechenden „kontinuierlichen

Film“ lediglich umfasst. Mit einem einheitenweisen Anordnen von zumindest zwei

Werkstoffen wird auch hier kein Brillenglas hergestellt.

Aus dem Dokument D2 (DE 10 2006 003 310 A1) ist ein Verfahren zum Herstellen

von optischen Linsen, insbesondere zur Betrachtung eines Lentikularbildes

bekannt, wobei die Linsenschichten bzw. die Linsenkörper durch ein Material

auftragendes Verfahren auf einem Substrat erzeugt werden (Patentanspruch 1).

Grundsätzlich werden zwei alternative Verfahren beschrieben, wobei als erste

Variante „…ein Aufbringen des Linsen-Materials in einer Schicht vorgesehen“ ist.

„In einer zweiten Alternative wird die Linse aus mehreren übereinander

angeordneten Material-Schichten oder Material-Bereichen gebildet…“ ([0008]).

Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 kann das Lentikularbild durch jedes

beliebige Druckverfahren hergestellt sein, exemplarisch sind alle „klassischen“

Druckverfahren sowie auch Laser-, Thermosublimations- und Tintenstrahldruck

genannt ([0038]; Merkmal 1.1). Die Linsenschicht(en) können dabei mit den

entsprechend gleichen Druckverfahren erzeugt werden ([0039]), alternativ werden

noch Guss-, Spritz- und galvanische Verfahren in Erwägung gezogen ([0040]). Als

Druckmaterialien für die aufgetragene(n) Linsenschicht(en) kommen farblose oder

leicht eingefärbte, klare oder zumindest teiltransparente Substanzen in Betracht,

wobei exemplarisch „…thermoplastische Kunststoffe, aufquellende Farben und

Lacke, Harze, Wachs, polymerhaltige Substanzen oder Glas…“ in Betracht gezogen

werden ([0041]).

Grundsätzlich offenbart die D2 lediglich die Anwendung eines Werkstoffs für die

Herstellung der sich zumeist geometrisch unterscheidenden Linsenschicht(en),

wobei hierbei verschiedene Materialien eingesetzt werden können ([0013]).

Allerdings ist ein schichtweises Anordnen von zumindest zwei unterschiedlich

eingefärbten Werkstoffen bzw. Materialien an einer Stelle des Streitpatents

beschrieben, wonach „…einzelne Linsenschichten… zur Erzielung besonderer

Effekte auch gezielt eingefärbt werden“ können (dto.). Mit dieser Ausführungsvariante offenbart die D2 somit auch den potentiellen Aufbau von Linsen durch zwei

(unterschiedliche) Werkstoffe im Sinne des Streitpatents (Merkmal 1.3.2).

Nach Patentanspruch 35 der D2 können die beanspruchten Verfahren

(Patentansprüche 1 bis 23) auch zur Erzeugung von Brillengläsern oder

Sonnenbrillengläsern verwendet werden. In der Beschreibung ist diesbezüglich

gesagt, dass „…beispielsweise auf ein vorzugsweise als Gestell ausgebildetes

Substrat aufgebrachte Einweg-Brillen oder Sonnenbrillen…“ hergestellt werden

können ([0016]; Merkmal 1.3 i.V.m. Merkmal 1.3.2). Damit wäre auch eine

Bereitstellung von Baudaten eines Brillenglases verbunden (Merkmal 1.2), da

zumindest die geometrischen Baudaten (Volumen oder Umfang) für die Herstellung

des Brillenglases zwingend bereitgestellt werden müssen.

Ein einheitenweises Anordnen und Aufbauen eines Brillenglases auf eine dem

Werkstoffverarbeitungsgerät zugeordnete Trägerplatte ist allerdings nicht offenbart.

Alle beschriebenen Anwendungsfälle zeigen demgegenüber den Aufbau der

optischen Linsen auf Substraten, die dem fertigen Produkt zugeordnet sind, so dass

das Merkmal 1.3.3 (i.V.m. Merkmal 1.3) nicht bekannt ist.

5. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG), da es aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt ist.

Die Druckschrift D2 ist als ein geeigneter Ausgangspunkt fachmännischer

Überlegungen anzusehen, da dieses Dokument ein Verfahren zur Herstellung von

optischen Linsen durch ein Material auftragendes Verfahren wie Aufdrucken oder

Aufspritzen und somit durch einheitenweises Anordnen eines Werkstoffs offenbart

(Patentanspruch 1). Zwar ist das Hauptaugenmerk der D2 auf das Herstellen eines

Lentikularbildes gerichtet (Bezeichnung der D2), doch offenbart das Dokument als

Nebenaspekt auch die Herstellung eines Brillenglases.

Die in der D2 beschriebenen Verfahren offenbaren lediglich nicht, dass das

Werkstoffverarbeitungsgerät eine Trägerplatte aufweist, auf die das einheitenweise

Auftragen bzw. Anordnen der Werkstoffe erfolgt, wobei diese Trägerplatte der

Vorrichtung zuzuordnen ist (s. Ausführungen zur Neuheit unter II. 4.; Merkmal 1.3.3

i.V.m. Merkmal 1.3). Demgegenüber werden in der D2 sämtliche optischen Linsen

„…auf einem Substrat erzeugt…“ (Patentanspruch 1), wobei das Substrat

grundsätzlich jeweils Bestandteil eines entsprechenden Produktes ist.

Als Substrate werden in der D2 „…sämtliche mit den vorstehend genannten

Druckverfahren bedruckbare Materialien in Blattform, Plattenform oder Bahnform,

wie Papier, Pappe, Kunststoffe, Metalle, Textilien oder dergleichen…“ als geeignet

angesehen ([0015]). Dadurch werden die so erzeugten Linsenschichten jeweils auf

Zwischenprodukte aufgetragen, um so im Wesentlichen deren optische

Eigenschaften zu beeinflussen.

In Bezug auf ein Ausführungsbeispiel

ist

verallgemeinernd formuliert, dass es „…wesentlich für die Erfindung...“ sei, „dass

die Linsenschicht(en) unmittelbar auf dem Substrat beziehungsweise der bereits

darauf befindlichen Bildebene durch ein Material auftragendes Verfahren erzeugt…“

werden ([0040]). Damit wird der Fachmann von der Lösung des Streitpatents

weggeführt, derartige Linsen auf einer der dem Werkstoffverarbeitungsgerät

zugeordneten Trägerplatte aufzubauen, von der diese Linsen oder Linsenschichten

wieder abgelöst werden müssen.

Auch für die in der D2 als Randaspekt genannte Verwendung der aufgeführten

Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern (Patentanspruch 35) sowie die in der

Beschreibung in Absatz [0016] erwähnte Herstellung von Einweg-Brillen oder

Sonnenbrillen werden Gläser – durch Rückbezug oder explizit – auf Substraten

erzeugt („…vorzugsweise als Gestell ausgebildetes Substrat aufgebrachte Einweg-

Brillen oder Sonnenbrillen…“). Ein Fachmann entnimmt diesen Ausführungen

lediglich, dass „Einweg- Brillen“ oder Sonnenbrillen erzeugt werden, indem deren

„Gläser“ auf ein (Brillen-) Gestell aufgetragen oder aufgebaut werden. Selbst die

noch erwähnte Herstellung von Kontaktlinsen erfolgt auf ein Substrat, wobei die

Kontaktlinsen erst „…nach Bedarf zum Gebrauch von diesem abgenommen werden

können…“, (dto.).

Eine Anregung, fertige Brillengläser oder Blanks auf einem dem Werkstoffverarbeitungsgerät zugeordneten Träger durch einheitenweises Anordnen von

Werkstoffen zu erzeugen, erhält der Fachmann jedenfalls aus der D2 nicht. Durch

die Erzeugung des Brillenglases auf einer Trägerplatte erwächst zudem eine Reihe

von weiteren Anforderungen oder gar Problemfeldern, die bei den Verfahren der D2

dementsprechend nicht vorhanden sind. So ergibt sich die implizite Anforderung

gemäß dem Verfahren nach Streitpatent, das geometrisch und optisch

anspruchsvolle Brillenglas von der Trägerplatte abzulösen. Eine hierzu

gegebenenfalls erforderliche aufgetragene Zwischen- oder Ablöseschicht sowie das

alternative oder zusätzliche Anbringen einer Stützschicht ist in der D2 nicht

thematisiert, da derartige Verfahrensschritte dort nicht notwendig sind. Insofern

wurde der Fachmann auch hierdurch eher davon abgehalten, Brillengläser

entgegen seiner durchgängigen Verfahrensweise nicht auf den den Produkten

zugehörigen Substraten, sondern auf einer dem Werkstoffverarbeitungsgerät

zuzurechnenden Trägerplatte aufzubauen und sie ablösbar auszubilden. Das

Verfahren nach Anspruch 1 ist somit aus der D2 nicht nahegelegt.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften können in dieser Hinsicht

ebenfalls keine Anregung geben, da mit den dort offenbarten Verfahren bereits kein

Brillenglas durch einheitenweises Anordnen von Werkstoffen hergestellt wird. Bei

den in der D1 aufgeführten Verfahren sind die Merkmalsgruppen 1.2 und 1.3 nicht

bekannt (s. unter II. 4.), so dass die additive Herstellung eines Brillenglases auf

einer Trägerplatte auch nicht nahegelegt werden kann. Die Druckschriften D6 bis

D8 offenbaren bereits keine Herstellung von Brillengläsern oder optischen Linsen,

so dass auch sie das Merkmal 1.3.3 i.V.m. Merkmal 1.3 nicht nahelegen können.

Es bedurfte somit vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Verfahren nach

Anspruch 1 zu gelangen.

Die Druckschrift D1 ist für den Fachmann bereits kein geeigneter Ausgangspunkt

für seine Überlegungen zur Herstellung von additiv aufgebauten Brillengläsern. Dort

werden lediglich Herstellverfahren für dünne Beschichtungen und Folien offenbart,

die keine Anregung zur Herstellung von vollständigen Brillengläsern mit diesen

additiven Verfahren geben können. Entsprechendes gilt auch für die Druckschriften

D6 bis D8.

6. Auch die Gegenstände der Ansprüche der nebengeordneten Patentansprüche

17 bis 19 sind patentfähig.

Ein Computerprogrammprodukt nach Anspruch 17, das auf das Verfahren nach

Anspruch 1 rückbezogen ist, ist für den Fachmann nicht nahegelegt; die

Patentfähigkeit des Computerprogramms, das die Ausführung der jeweiligen

Verfahren erst ermöglicht, wird durch die entsprechenden Verfahrensmerkmale

getragen.

Der Vorrichtungsanspruch 19, der ein Brillenglasherstellungsgerät mit einem

Werkstoffverarbeitungsgerät und zumindest einer Eingabe-/Ausgabeeinrichtung

umfasst, beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D2

offenbart keine Trägerplatte, auf der (direkt) ein Brillenglas durch Werkstoffe

einheitenweise angeordnet wird und legt diese auch nicht nahe. Auch die seitens

der Einsprechenden insbesondere herangezogenen Dokumente D6 bis D8 können

die Vorrichtung nach Anspruch 19 nicht nahelegen. Ihre Vorrichtungen, die

insbesondere für die Herstellung dreidimensionaler,

farbiger Gegenstände

vorgesehen sind, mögen zwar gegebenenfalls eine dem Werkstoffverarbeitungsgerät zugehörige Trägerplatte offenbaren, auf der die Gegenstände aufgebaut

werden, weisen jedoch keinen Bezug zu optischen Linsen oder gar Brillengläsern

auf. Sie offenbaren damit bereits kein für die Herstellung von Brillengläsern

geeignetes Gerät, denn die dort

jeweils beschriebenen und gezeigten

Werkstoffverarbeitungsgeräte sind offensichtlich für die Brillenglasfertigung nicht

geeignet, da sie keine geeignete Steuerung durch ein entsprechendes

Computerprogramm für die Brillenglasfertigung mit den hierzu geforderten

strukturellen und insbesondere optischen Anforderungen besitzen. Sie legen dieses

auch nicht nahe, da ein als Brillenglas eingesetztes Produkt

jedenfalls

Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Fehlergrößentoleranz aufweist, die

von entsprechenden „Standard-Vorrichtungen“ nicht ohne Weiteres erfüllt werden

können. Die Vorrichtung nach Anspruch 19 ist somit patentfähig.

Auch der Verwendungsanspruch 18 wird durch die Verfahrensmerkmale getragen,

da sowohl das Verfahren als auch die hierzu eingesetzte Vorrichtung

(Werkstoffverarbeitungsgerät) neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhen.

7. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 Bestand, da ihre Gegenstände über

selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

8. Das Verfahren nach Anspruch 14 ist entgegen den seitens der Einsprechenden

zumindest im schriftlichen Verfahren noch geltend gemachten Einwendungen

ausführbar, da es insbesondere unter Zuhilfenahme der Beschreibung der

Patentschrift für einen Fachmann hinreichend klar und deutlich offenbart ist.

Die Erhöhung der Splittersicherheit ist insbesondere in den Absätzen [0059] und

[0060] beschrieben und in Form des Anordnens einer im Innern des Brillenglases

angeordneten Schicht mit der Funktionalität einer Folie mit einer „sehr hohen

Elastizität“ auch konkretisiert. Ein Fachmann versteht das Prinzip des

„Verbundglases“ zweifellos, so dass hier kein Offenbarungsproblem vorliegt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Maierbacher

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