Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 15.02.2022 – 8 W (pat) 15/18
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:150222B8Wpat15.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15.02.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 004 377
…
ECLI:DE:BPatG:2022:150222B8Wpat15.18.0
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Auf die am 12. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 10 2009 004 377 der Beschwerdegegnerin mit der
Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases, Computerprogrammprodukt, Verwendung und Brillenglasherstellungsgerät“ erteilt und die Erteilung am
22. September 2016 veröffentlicht worden.
Mit Telefax vom 22. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die
Patenterteilung erhoben, den sie auf fehlende Patentfähigkeit, unzulässige
Erweiterung und fehlende Ausführbarkeit gestützt hat.
Mit in der Anhörung vom 5. Juli 2018 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung
51 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent gemäß den als
Hauptantrag am 5. Juli 2018 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 19 in
beschränktem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglichen Fassung hinaus und der Gegenstand nach dem nebengeordneten Anspruch 17 betreffend ein Computerprogrammprodukt sei entgegen
der Auffassung der Einsprechenden so deutlich offenbart, dass ein Fachmann ihn
ausführen könne. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei auch patentfähig. Im Stand
der Technik nach der D1 und D2 würden die Linsen jeweils auf einem Substrat
hergestellt. Eine Anregung, auf ein Substrat zu verzichten und die Linsen
stattdessen aufwendiger durch einheitenweises Anordnen von mindestens zwei
Werkstoffen auf der Trägerplatte des Werkstoffverarbeitungsgeräts herzustellen,
erhalte der Fachmann nicht. Dies gelte auch für die Gegenstände der Druckschriften
D6 bis D8, die zwar ein grundsätzlich entsprechendes Verfahren offenbarten, dem
Fachmann jedoch keinen Anlass böten, diese Verfahren auf die Herstellung von
Brillengläsern anzuwenden.
Gegen diesen ihr am 2. August 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Einsprechenden vom 27. August 2018. Sie hält das Verfahren zur
Herstellung eines Brillenglases gemäß Patentanspruch 1 sowie aller weiteren
Patentgegenstände für nicht patentfähig und greift darüber hinaus auch die
Ausführbarkeit des Gegenstands nach Anspruch 14 an. Weder im Anspruch 14
noch in der Beschreibung der Streitpatentschrift sei eine Bezugsgröße oder ein
Bezugsgegenstand zu entnehmen, gegenüber der bzw. dem die Splittersicherheit
erhöht werden solle. Sie verweist auf insgesamt 14 Druckschriften:
D1
D2
US 2005/0046957 A1
DE 10 2006 003 310 A1
D3 WO 2007/023383 A2
D4 WO 2006/013250 A1
D5 WO 2005/105874 A1
D6
EP 0 535 984 A1
D7 WO 03/028984 A1
D8
D9
US 6 165 406 A
EP 1 491 322 A2
D10 EP 1 498 277 A1
D11 WO 2007/010414 A2
D12 US 4 399 209 A
D13 US 6 934 088 B2
D14 US 7 235 195 B2
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Begriff „Trägerplatte“ in Patentanspruch 1 sei
weit auszulegen, es handele sich um eine Unterlage, die relativ zum
Werkstoffbearbeitungsgerät bewegbar sei. Eine solche Trägerplatte weise auch die
Entgegenhaltung D1 in Form des Substrats (substrate) auf, wie aus der Figur 1b
der D1 erkennbar sei. Aus dem dortigen Anspruch 1 gehe hervor, dass das Substrat
Bestandteil des Systems (120) sei. Es müsse nicht zwingend transparent sein, wie
aus Absatz [0079] der D1 hervorgehe. Damit sei es eine Trägerplatte im Sinne des
Streitpatents. In Anspruch 13 der D1 werde ein Verfahren zur Herstellung eines
optischen Elements, nämlich eines Gleitsichtglases offenbart. Daher sei der
Gegenstand des Anspruchs 1 in der D1 neuheitsschädlich vorweggenommen. Dies
gelte erst recht für die Vorrichtung nach Anspruch 19 des angegriffenen Patents.
Auch die D2 sei neuheitsschädlich, da sie eine Unterlage im Sinne der Trägerplatte
des Anspruch 1 offenbare, die lediglich als temporäres Substrat zur Herstellung der
Linse diene. Da das Streitpatent ein extrem breites Verständnis des Begriffs
„Brillenglas“ habe, sei auch die Herstellung von bloßen Vorprodukten umfasst. Die
Entgegenhaltungen D6 bis D8 offenbarten die Herstellung von Formstücken, die als
Vorprodukte zur Herstellung eines Brillenglases durch Bearbeitung geeignet seien,
und damit identische Herstellungsverfahren sowie Vorrichtungen im Sinne von
Anspruch 19 des Streitpatents.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2009 004 377
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt die Anträge,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Patent 10 2009 004 377 mit den Ansprüchen gemäß einem der
Hilfsanträge 1 bis 11 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar
2020 in der Reihenfolge ihrer Bezifferung beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie
trägt vor, der Gegenstand der Patentansprüche sei durch die
Entgegenhaltungen weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
Die D1 offenbare Blanks, auf denen das Material aufgetragen werde, eine
Trägerplatte, auf denen die Blanks auflägen, sei nicht offenbart, ebenso wenig die
Bereitstellung der Baudaten eines Brillenglases. Auch werde bereits kein Brillenglas
im Sinne des Streitpatents hergestellt. Die D2 beschäftige sich mit Lentikularbildern,
wobei das Material auf das Bild aufgetragen werde. Auch in Absatz [0016] werde
beschrieben, dass die Linsen auf ein Substrat, nicht auf eine Trägerplatte
aufgetragen werden. Zudem offenbare die D2 keine zwei Werkstoffe. Das Verfahren
sei auch neu gegenüber den Druckschriften D6 bis D8. Gegenstand dieser
Offenbarungen sei farbiges Drucken, es fehle den Dokumenten das Wissen und
Wollen, ein Brillenglas herzustellen. Der Verfahrensgegenstand sei auch
erfinderisch, da der Fachmann ausgehend von der D1 keinerlei Anlass habe, auf
die Verwendung eines Substrates zu verzichten. Die D6 bis D8 hätte der Fachmann
im Übrigen nicht berücksichtigt, da sie sich nicht mit der Herstellung eines
Brillenglases beschäftigten. Eine entsprechende Anregung sei nicht ersichtlich. Die
Herstellung eines Brillenglases insbesondere mit hoher optischer Güte stelle ganz
besondere Anforderungen und sei nicht vergleichbar mit dem 3D-Druck sonstiger
Gegenstände. Erst im Rahmen der Erfindung sei erkannt worden, dass Brillengläser
mit verbesserten Eigenschaften z.B. unter Verwendung eines 3D-Druckverfahrens
herstellbar seien. Auch der Vorrichtungsanspruch 19 des Streitpatents werde weder
neuheitsschädlich getroffen noch durch den Stand der Technik nahegelegt.
Patentanspruch 1 in der durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung
gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases mit den Schritten:
–
–
–
Bereitstellen eines Werkstoffverarbeitungsgerätes
(1), welches eine
Trägerplatte (10) umfasst;
Bereitstellen von Baudaten des Brillenglases;
Herstellen des Brillenglases gemäß den bereitgestellten Baudaten durch
einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen (22, 24, 32) auf
der Trägerplatte (10) mittels des Werkstoffverarbeitungsgerätes (1).“
Der nebengeordnete Anspruch 17 lautet:
Computerprogrammprodukt umfassend computerlesbare Befehle, welche, wenn
geladen in den Werkspeicher eines Computers und ausgeführt von dem Computer
bewirken, dass der Computer ein Verfahren gemäß mindestens einem der
vorangehenden Ansprüche ausführt.“
Der nebengeordnete Anspruch 18 lautet:
Verwendung eines Werkstoffverarbeitungsgerätes (1) zum Durchführen eines
Verfahrens gemäß zumindest einem der vorangehenden Ansprüche 1 bis 16.
Der nebengeordnete Anspruch 19 lautet:
Brillenglasherstellungsgerät umfassend ein Werkstoffverarbeitungsgerät (1) und
zumindest eine Eingabe-/Ausgabeeinrichtung, wobei das Brillenglasherstellungsgerät ausgelegt ist, ein Verfahren gemäß mindestens einem der vorangehenden
Ansprüche 1 bis 16 durchzuführen.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen sowie der Ansprüche der Hilfsanträge im
Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und auch
im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet,
denn die Gegenstände der Patentansprüche 1, 17, 18 und 19 sind patentfähig (§§
1 bis 5 PatG).
1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur oder Physiker mit Hochschulausbildung,
der eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Herstellung von Brillengläsern
aufweist. Er kennt sich gegebenenfalls mit additiven Fertigungsverfahren aus, zieht
jedoch jedenfalls einen diesbezüglich beschlagenen Fachmann hinzu.
2. Gegenstand der Erfindung ist ein Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases,
ein Computerprogrammprodukt, eine Verwendung und ein Brillenglasherstellungsgerät (Absatz [0001] der Streitpatentschrift DE 10 2009 004 377 B4).
Kunststoff-Brillengläser werden gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift im
Wesentlichen durch zwei schematisch unterschiedliche Fertigungsverfahren
hergestellt, wobei insbesondere bei der Herstellung großer Stückzahlen fertige
Brillengläser oder Halbfertigfabrikate
(Blanks) durch Gießtechniken über
entsprechende Gießformen erzeugt werden
([0002]). Je
individueller die
Glasgeometrien und demzufolge je kleiner die Stückzahlen jedoch seien, desto
größer
seien demzufolge auch die Herstellkosten. Einzelgläser gemäß
vorgegebenen Rezeptwerten („Rezeptgießen“) seien über dieses Verfahren nicht
möglich (dto.).
Vielmehr seien bei einer derartigen Rezeptglasfertigung regelmäßig weitere
Verfahrensschritte notwendig, die insbesondere die mechanische Endbearbeitung
durch CNC-basierte, spangebende Verfahren sowie sich anschließende Schleif-
und Poliervorgänge betreffen ([0003]). Dadurch bedingt ergäbe sich jedoch eine
ganze Reihe an Problemfeldern, die durch diesen grundsätzlichen Verfahrensablauf
der zusätzlichen mechanischen Bearbeitung bedingt seien.
Das Streitpatent formuliert somit als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine
effektive und kostengünstige Herstellung
insbesondere von
individuellen
Brillengläsern mit verbesserten Eigenschaften zu ermöglichen ([0007]).
3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1
folgendes Verfahren vor (gegliederte Fassung durch den Senat):
1.
Verfahren zum Herstellen eines Brillenglases mit den Schritten:
1.1
Bereitstellen eines Werkstoffverarbeitungsgerätes (1),
1.1.1
welches eine Trägerplatte (10) umfasst;
1.2
Bereitstellen von Baudaten des Brillenglases;
1.3
Herstellen des Brillenglases
1.3.1
gemäß den bereitgestellten Baudaten
1.3.2
durch einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen (22,
24, 32)
1.3.3
auf der Trägerplatte (10)
1.3.4
mittels des Werkstoffverarbeitungsgerätes (1).
Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Das beanspruchte Verfahren sieht die Herstellung eines Brillenglases vor. Gemäß
der in der Beschreibung der Streitpatentschrift vorgenommenen Definition des
Begriffs
„Brillenglas“
ist darunter
„…insbesondere ein Standardglas, ein
individuelles Brillenglas, ein Blank, d. h. ein Halbteil, aus welchem ein Standardglas
oder ein individuelles Brillenglas hergestellt werden kann, usw.“ (Absatz [0012]) zu
verstehen.
Insofern kann somit einerseits sowohl ein (weitgehend) „fertiges“,
individuelles Brillenglas hergestellt werden oder andererseits lediglich ein Blank,
das einem gegossenen Blank entspricht, das anschließend mechanisch
weiterbearbeitet werden kann. Auf das bearbeitete Blank – oder auch auf das
bereits mehr oder weniger fertige individuelle Brillenglas – können dann
gegebenenfalls noch übliche funktionelle Beschichtungen aufgebracht werden. Das
Brillenglas – auch lediglich als „Glas“ bezeichnet – kann dabei aus beliebigen
Materialien zusammengesetzt sein (im Wesentlichen aus mineralischem Glas
und/oder aus Polymeren) und ist dafür vorgesehen, abschließend in oder an eine
Brillenfassung montiert zu werden.
Mit dem Begriff „Werkstoffverarbeitungsgerät“ ist eine allgemeine Vorrichtung zum
additiven Aufbauen (generative Fertigung) des Brillenglases zu verstehen, dessen
Verfahren ansonsten nicht weiter spezifiziert ist. Als bevorzugte Verfahren sind in
der Beschreibung beispielsweise Stereolithographieverfahren, 3D-Druckverfahren
oder auch Laser-Sinterverfahren bzw. –Schmelzverfahren genannt ([0101]). Dabei
wird ein einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen zum Aufbau
des Brillenglases angewandt, wobei als Einheit beispielsweise kleinste Tröpfchen
eines aufgespritzten Kunststoffs („Tintentropfen“) oder das punktuelle Fokussieren
von elektromagnetischer Strahlung (z.B. Laser) auf ein Pulver oder ein Polymer aus
einem flüssigen Bad gemeint sein kann ([0098] bis [0100]). Die kleinste Einheit kann
dabei „…dem Raumvolumen entsprechen, in dem das Laserlicht eine vorgegebene
Energiedichte aufweist bzw. in dem das Laserlicht fokussiert wird“ ([0015]).
Alternativ können die Einheiten auch ganze Lagen darstellen, die Begriffe
„einheitenweise“ und „lagenweise“ werden z.T. als Synonym verwendet ([0098]).
Zur Herstellung des Brillenglases werden zumindest zwei Werkstoffe eingesetzt
(Merkmal 1.3.2 sowie [0049]). Dabei kann gemäß Absatz [0050] beispielsweise
einer der Werkstoffe ein Polymer sein, aus dem das Brillenglas gebildet wird. „Ein
weiterer Werkstoff kann beispielsweise ein Stützmaterial sein“, der zum Aufbau des
Brillenglases auf der Basis benötigt wird. Demzufolge kann das Brillenglas selbst
aus lediglich einem Werkstoff hergestellt sein. Zudem ist bereits durch das Merkmal
1.3.2 in Verbindung mit Merkmal 1.3 formuliert, dass mit dem einheitenweisen
Anordnen von den zumindest zwei Werkstoffen das (gesamte) Brillenglas –
entweder als individuelles Brillenglas oder als Blank – hergestellt wird.
Die zumindest zwei eingesetzten Werkstoffe können gemäß Streitpatent einerseits
völlig verschieden sein (Polymer sowie polymerfremdes Material ([0053]),
andererseits
kann
jedoch
„…der zweite Werkstoff… beispielsweise
im
Wesentlichen identisch oder ähnlich zu dem ersten Werkstoff sein, jedoch eine
andere Farbe… aufweisen“ ([0055]). Damit definiert das Streitpatent den Begriff
„Werkstoff“ gemäß seiner eigenen Definition derart „eng“, dass bereits Materialien
des gleichen „Grundwerkstoffs“ mit
lediglich geringfügig unterschiedlicher
Einfärbung als zwei (unterschiedliche) Werkstoffe bezeichnet werden.
Für den Herstellprozess eines Brillenglases wird ein Werkstoffverarbeitungsgerät
bereitgestellt, das eine Trägerplatte umfasst (Merkmal 1.1.1), die damit Bestandteil
des Werkstoffverarbeitungsgerätes ist. Diese Trägerplatte – als Synonym wird in
der Beschreibung auch der Begriff Unterlage genannt – dient gemäß Merkmal 1.3.3
als Basis für den Aufbau des Brillenglases und/oder einer hierzu potentiell zusätzlich
notwendigen Stützschicht, die allerdings ebenfalls hierzu einheitenweise
aufgetragen wird. Das additive Auftragen der zumindest zwei Werkstoffe erfolgt
dabei direkt – nebeneinander und/oder übereinander – auf die Trägerplatte, ohne
dass ein weiteres, auf die Trägerplatte aufgelegtes „Substrat“ vorliegt. Diese
Auslegung ergibt sich aus der Beschränkung des Anspruchs 1 durch das Merkmal
1.3.3 im Einspruchsverfahren, das den Ausführungsbeispielen ([0088] ff, Figuren 1a
– 1g, 2, 3) entnommen ist und ein unmittelbares Auftragen (Anordnen) auf die
Trägerplatte offenbart.
Ferner müssen gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 selbstverständlich
sogenannte „Baudaten“ des Brillenglases vorliegen, damit das Brillenglas
anforderungsgerecht gefertigt werden kann (Merkmal 1.2). Diese umfassen gemäß
der Beschreibung
vorzugsweise
zumindest die Flächenabmessung des
Brillenglases und/oder eine Form des Randes des Brillenglases ([0021]).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik
neu (§ 3 PatG), keine der genannten Druckschriften weist jeweils alle Merkmale des
Verfahrens nach Anspruch 1 auf.
Aus der Druckschrift D1 (US 2005/0046957 A1) sind optische Elemente und
Verfahren zu deren Herstellung offenbart. Die optischen Elemente werden mithilfe
von Mikrostrahldruckverfahren hergestellt, wobei zwei oder mehr unterschiedliche
Polymerzusammensetzungen angewendet werden und diese in Art, Position und
Menge in Form einer Folie (Film) von Polymerpixeln auf ein Substrat abgeschieden
werden (Abstract). Dabei können gezielte optische Eigenschaften ausgewählt und
hergestellt werden.
Gemäß einem bevorzugten Ausführungsbeispiel der D1 (Figuren 1A bis 2B, ab
Absatz [0040]) können durch das Mikrostrahldruckverfahren – das insofern ein
additives Herstellungsverfahren darstellt – zwei Polymerzusammensetzungen mit
Hilfe einer Sprüheinheit (100), die von einem computergesteuerten Controller (105)
gesteuert wird, auf ein Substrat aufgebracht werden. Dabei werden zwei
Sprühköpfe
eingesetzt,
die
zwei
Polymerzusammensetzungen mit
unterschiedlichem Brechungsindex auf eine definierte Stelle auf ein Substrat (120)
in Form von Tröpfchen auftragen. Durch Wiederholung dieses Abscheideverfahrens
kann somit eine kontinuierliche Folie mit den gewünschten Eigenschaften
hergestellt werden („A continuous film comprising a plurality of adjoining polymer
pixels may then be formed by repeating the deposition process...“, [0041]).
Von der Vielzahl der in der D1 beschriebenen Varianten, mit denen optische
Elemente hergestellt werden können, werden insbesondere drei Verfahren bzw.
Produktkategorien („modi“) in der Beschreibung der D1 hervorgehoben, die als
„free-standing film mode“, „coating mode“ und als „sandwich mode“ bezeichnet
werden ([0064]). Beim „free-standing film mode“ wird eine kontinuierliche Folie auf
die Oberfläche eines (Antihaft-) Substrats aufgebracht, die anschließend vom
Substrat abgelöst wird, um eine freistehende Folie zu bilden ([0037]). In der D1 wird
hierzu ausgeführt, dass diese Folie auf einer freien Oberfläche eines optischen
Substrates angewendet werden kann („…a continuous film may be applied to the
free surface of an optical substrate…“, dto.). Dass das hierzu beispielsweise
eingesetzte (Antihaft-) Substrat dem eingesetzten Werkstoffverarbeitungsgerät
zuzuordnen ist – wie die Einsprechende mit Bezug auf das in den Figuren mit
Bezugszeichen 120 gezeigte und als „substrate“ bezeichnete Basismaterial
(Substrat) verweist – ist dabei nicht eindeutig offenbart (Merkmal 1.1.1).
Die beiden weiteren Verfahren führen zu einer Beschichtung zumindest auf einem
(Grund-) Substrat, wobei als Substrat eine Vielzahl von Werkstoffen verwendet
werden kann (Anfang des Absatzes [0037]). Als (im Wesentlichen) transparente
Substrate kommen insbesondere auch Linsenrohlinge (Blanks) von Brillengläsern
in Betracht, die derart beschichtet werden (ab Zeile 9 des Absatzes [0037]).
Alternativ wird eine derart abgeschiedene Folie bzw. Filmschicht zwischen zwei
Substrate eingebettet (s. Fig. 9 und dazugehörige Beschreibung). Diese jeweiligen
Substrate sind dabei jeweils Bestandteil des fertigen Erzeugnisses.
Ein Verfahren mit dem Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 zur Herstellung eines
Brillenglases mit einer darauf angeordneten Beschichtung oder eingebrachten
Folienschicht im Falle des „coating mode“- bzw. „sandwich mode“-Verfahrens –
unter Verwendung eines konventionellen Blanks – kann durchaus als durch die D1
offenbart gelten. Hierzu wird auch ein Werkstoffverarbeitungsgerät offenbart
(Merkmal 1.1), das durch einheitenweises Anordnen von zumindest zwei
Werkstoffen eine Beschichtung oder eine Folie auf einem Substrat erzeugen kann.
Die D1 offenbart jedoch nicht die Herstellung eines Brillenglases, das durch
einheitenweises Anordnen von zumindest zwei Werkstoffen in seiner Gesamtheit
hergestellt wird, wie es Merkmal 1.3
i.V.m. Merkmal 1.3.2 fordert. Der
Einsprechenden kann nicht zugestimmt werden, dass der Begriff „Brillenglas“
gemäß Streitpatent derart breit auszulegen sei, dass darunter auch eine Folie zu
verstehen ist, die gemäß dem „free-standing film mode“-Verfahren hergestellt und
zum Einsatz auf einem optischen Substrat vorgesehen ist. Die Herstellung eines
Brillenglases direkt auf einer separaten Trägerplatte oder auf einem mit dem
Werkstoffbearbeitungsgerät
direkt
auf
der Trägerplatte
aufgebrachten
Stützwerkstoff durch einheitenweises Anordnen von Werkstoffen bedeutet
zwingend, dass das gesamte Brillenglas bzw. Blank hergestellt wird, ohne vorher
ein Substrat unterzulegen. Damit erfolgt
bei der D1
eine derartige
Brillenglasherstellung auch nicht in additiver Weise auf einer Trägerplatte, die dem
Werkstoffverarbeitungsgerät zuzuordnen ist (Merkmal 1.3 i.V.m. Merkmal 1.3.3). Da
durch dieses additive Verfahren kein Brillenglas hergestellt wird, werden
demzufolge auch nicht entsprechende Baudaten des Brillenglases bereitgestellt
(Merkmal 1.2 sowie Merkmal 1.3 i.V.m. Merkmal 1.3.1). Damit sind die
Merkmalsgruppen 1.2 und 1.3 aus der D1 nicht bekannt.
Die Druckschrift D13 (US 6 934 088 B2) mit sehr ähnlichem Inhalt (Familienmitglied
der D1) führt ebenfalls nicht weiter als die D1, da auch hier nach Anspruch 1 ein
optisches Element hergestellt wird, das einen entsprechenden „kontinuierlichen
Film“ lediglich umfasst. Mit einem einheitenweisen Anordnen von zumindest zwei
Werkstoffen wird auch hier kein Brillenglas hergestellt.
Aus dem Dokument D2 (DE 10 2006 003 310 A1) ist ein Verfahren zum Herstellen
von optischen Linsen, insbesondere zur Betrachtung eines Lentikularbildes
bekannt, wobei die Linsenschichten bzw. die Linsenkörper durch ein Material
auftragendes Verfahren auf einem Substrat erzeugt werden (Patentanspruch 1).
Grundsätzlich werden zwei alternative Verfahren beschrieben, wobei als erste
Variante „…ein Aufbringen des Linsen-Materials in einer Schicht vorgesehen“ ist.
„In einer zweiten Alternative wird die Linse aus mehreren übereinander
angeordneten Material-Schichten oder Material-Bereichen gebildet…“ ([0008]).
Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 kann das Lentikularbild durch jedes
beliebige Druckverfahren hergestellt sein, exemplarisch sind alle „klassischen“
Druckverfahren sowie auch Laser-, Thermosublimations- und Tintenstrahldruck
genannt ([0038]; Merkmal 1.1). Die Linsenschicht(en) können dabei mit den
entsprechend gleichen Druckverfahren erzeugt werden ([0039]), alternativ werden
noch Guss-, Spritz- und galvanische Verfahren in Erwägung gezogen ([0040]). Als
Druckmaterialien für die aufgetragene(n) Linsenschicht(en) kommen farblose oder
leicht eingefärbte, klare oder zumindest teiltransparente Substanzen in Betracht,
wobei exemplarisch „…thermoplastische Kunststoffe, aufquellende Farben und
Lacke, Harze, Wachs, polymerhaltige Substanzen oder Glas…“ in Betracht gezogen
werden ([0041]).
Grundsätzlich offenbart die D2 lediglich die Anwendung eines Werkstoffs für die
Herstellung der sich zumeist geometrisch unterscheidenden Linsenschicht(en),
wobei hierbei verschiedene Materialien eingesetzt werden können ([0013]).
Allerdings ist ein schichtweises Anordnen von zumindest zwei unterschiedlich
eingefärbten Werkstoffen bzw. Materialien an einer Stelle des Streitpatents
beschrieben, wonach „…einzelne Linsenschichten… zur Erzielung besonderer
Effekte auch gezielt eingefärbt werden“ können (dto.). Mit dieser Ausführungsvariante offenbart die D2 somit auch den potentiellen Aufbau von Linsen durch zwei
(unterschiedliche) Werkstoffe im Sinne des Streitpatents (Merkmal 1.3.2).
Nach Patentanspruch 35 der D2 können die beanspruchten Verfahren
(Patentansprüche 1 bis 23) auch zur Erzeugung von Brillengläsern oder
Sonnenbrillengläsern verwendet werden. In der Beschreibung ist diesbezüglich
gesagt, dass „…beispielsweise auf ein vorzugsweise als Gestell ausgebildetes
Substrat aufgebrachte Einweg-Brillen oder Sonnenbrillen…“ hergestellt werden
können ([0016]; Merkmal 1.3 i.V.m. Merkmal 1.3.2). Damit wäre auch eine
Bereitstellung von Baudaten eines Brillenglases verbunden (Merkmal 1.2), da
zumindest die geometrischen Baudaten (Volumen oder Umfang) für die Herstellung
des Brillenglases zwingend bereitgestellt werden müssen.
Ein einheitenweises Anordnen und Aufbauen eines Brillenglases auf eine dem
Werkstoffverarbeitungsgerät zugeordnete Trägerplatte ist allerdings nicht offenbart.
Alle beschriebenen Anwendungsfälle zeigen demgegenüber den Aufbau der
optischen Linsen auf Substraten, die dem fertigen Produkt zugeordnet sind, so dass
das Merkmal 1.3.3 (i.V.m. Merkmal 1.3) nicht bekannt ist.
5. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG), da es aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt ist.
Die Druckschrift D2 ist als ein geeigneter Ausgangspunkt fachmännischer
Überlegungen anzusehen, da dieses Dokument ein Verfahren zur Herstellung von
optischen Linsen durch ein Material auftragendes Verfahren wie Aufdrucken oder
Aufspritzen und somit durch einheitenweises Anordnen eines Werkstoffs offenbart
(Patentanspruch 1). Zwar ist das Hauptaugenmerk der D2 auf das Herstellen eines
Lentikularbildes gerichtet (Bezeichnung der D2), doch offenbart das Dokument als
Nebenaspekt auch die Herstellung eines Brillenglases.
Die in der D2 beschriebenen Verfahren offenbaren lediglich nicht, dass das
Werkstoffverarbeitungsgerät eine Trägerplatte aufweist, auf die das einheitenweise
Auftragen bzw. Anordnen der Werkstoffe erfolgt, wobei diese Trägerplatte der
Vorrichtung zuzuordnen ist (s. Ausführungen zur Neuheit unter II. 4.; Merkmal 1.3.3
i.V.m. Merkmal 1.3). Demgegenüber werden in der D2 sämtliche optischen Linsen
„…auf einem Substrat erzeugt…“ (Patentanspruch 1), wobei das Substrat
grundsätzlich jeweils Bestandteil eines entsprechenden Produktes ist.
Als Substrate werden in der D2 „…sämtliche mit den vorstehend genannten
Druckverfahren bedruckbare Materialien in Blattform, Plattenform oder Bahnform,
wie Papier, Pappe, Kunststoffe, Metalle, Textilien oder dergleichen…“ als geeignet
angesehen ([0015]). Dadurch werden die so erzeugten Linsenschichten jeweils auf
Zwischenprodukte aufgetragen, um so im Wesentlichen deren optische
Eigenschaften zu beeinflussen.
In Bezug auf ein Ausführungsbeispiel
ist
verallgemeinernd formuliert, dass es „…wesentlich für die Erfindung...“ sei, „dass
die Linsenschicht(en) unmittelbar auf dem Substrat beziehungsweise der bereits
darauf befindlichen Bildebene durch ein Material auftragendes Verfahren erzeugt…“
werden ([0040]). Damit wird der Fachmann von der Lösung des Streitpatents
weggeführt, derartige Linsen auf einer der dem Werkstoffverarbeitungsgerät
zugeordneten Trägerplatte aufzubauen, von der diese Linsen oder Linsenschichten
wieder abgelöst werden müssen.
Auch für die in der D2 als Randaspekt genannte Verwendung der aufgeführten
Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern (Patentanspruch 35) sowie die in der
Beschreibung in Absatz [0016] erwähnte Herstellung von Einweg-Brillen oder
Sonnenbrillen werden Gläser – durch Rückbezug oder explizit – auf Substraten
erzeugt („…vorzugsweise als Gestell ausgebildetes Substrat aufgebrachte Einweg-
Brillen oder Sonnenbrillen…“). Ein Fachmann entnimmt diesen Ausführungen
lediglich, dass „Einweg- Brillen“ oder Sonnenbrillen erzeugt werden, indem deren
„Gläser“ auf ein (Brillen-) Gestell aufgetragen oder aufgebaut werden. Selbst die
noch erwähnte Herstellung von Kontaktlinsen erfolgt auf ein Substrat, wobei die
Kontaktlinsen erst „…nach Bedarf zum Gebrauch von diesem abgenommen werden
können…“, (dto.).
Eine Anregung, fertige Brillengläser oder Blanks auf einem dem Werkstoffverarbeitungsgerät zugeordneten Träger durch einheitenweises Anordnen von
Werkstoffen zu erzeugen, erhält der Fachmann jedenfalls aus der D2 nicht. Durch
die Erzeugung des Brillenglases auf einer Trägerplatte erwächst zudem eine Reihe
von weiteren Anforderungen oder gar Problemfeldern, die bei den Verfahren der D2
dementsprechend nicht vorhanden sind. So ergibt sich die implizite Anforderung
gemäß dem Verfahren nach Streitpatent, das geometrisch und optisch
anspruchsvolle Brillenglas von der Trägerplatte abzulösen. Eine hierzu
gegebenenfalls erforderliche aufgetragene Zwischen- oder Ablöseschicht sowie das
alternative oder zusätzliche Anbringen einer Stützschicht ist in der D2 nicht
thematisiert, da derartige Verfahrensschritte dort nicht notwendig sind. Insofern
wurde der Fachmann auch hierdurch eher davon abgehalten, Brillengläser
entgegen seiner durchgängigen Verfahrensweise nicht auf den den Produkten
zugehörigen Substraten, sondern auf einer dem Werkstoffverarbeitungsgerät
zuzurechnenden Trägerplatte aufzubauen und sie ablösbar auszubilden. Das
Verfahren nach Anspruch 1 ist somit aus der D2 nicht nahegelegt.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften können in dieser Hinsicht
ebenfalls keine Anregung geben, da mit den dort offenbarten Verfahren bereits kein
Brillenglas durch einheitenweises Anordnen von Werkstoffen hergestellt wird. Bei
den in der D1 aufgeführten Verfahren sind die Merkmalsgruppen 1.2 und 1.3 nicht
bekannt (s. unter II. 4.), so dass die additive Herstellung eines Brillenglases auf
einer Trägerplatte auch nicht nahegelegt werden kann. Die Druckschriften D6 bis
D8 offenbaren bereits keine Herstellung von Brillengläsern oder optischen Linsen,
so dass auch sie das Merkmal 1.3.3 i.V.m. Merkmal 1.3 nicht nahelegen können.
Es bedurfte somit vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Verfahren nach
Anspruch 1 zu gelangen.
Die Druckschrift D1 ist für den Fachmann bereits kein geeigneter Ausgangspunkt
für seine Überlegungen zur Herstellung von additiv aufgebauten Brillengläsern. Dort
werden lediglich Herstellverfahren für dünne Beschichtungen und Folien offenbart,
die keine Anregung zur Herstellung von vollständigen Brillengläsern mit diesen
additiven Verfahren geben können. Entsprechendes gilt auch für die Druckschriften
D6 bis D8.
6. Auch die Gegenstände der Ansprüche der nebengeordneten Patentansprüche
17 bis 19 sind patentfähig.
Ein Computerprogrammprodukt nach Anspruch 17, das auf das Verfahren nach
Anspruch 1 rückbezogen ist, ist für den Fachmann nicht nahegelegt; die
Patentfähigkeit des Computerprogramms, das die Ausführung der jeweiligen
Verfahren erst ermöglicht, wird durch die entsprechenden Verfahrensmerkmale
getragen.
Der Vorrichtungsanspruch 19, der ein Brillenglasherstellungsgerät mit einem
Werkstoffverarbeitungsgerät und zumindest einer Eingabe-/Ausgabeeinrichtung
umfasst, beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D2
offenbart keine Trägerplatte, auf der (direkt) ein Brillenglas durch Werkstoffe
einheitenweise angeordnet wird und legt diese auch nicht nahe. Auch die seitens
der Einsprechenden insbesondere herangezogenen Dokumente D6 bis D8 können
die Vorrichtung nach Anspruch 19 nicht nahelegen. Ihre Vorrichtungen, die
insbesondere für die Herstellung dreidimensionaler,
farbiger Gegenstände
vorgesehen sind, mögen zwar gegebenenfalls eine dem Werkstoffverarbeitungsgerät zugehörige Trägerplatte offenbaren, auf der die Gegenstände aufgebaut
werden, weisen jedoch keinen Bezug zu optischen Linsen oder gar Brillengläsern
auf. Sie offenbaren damit bereits kein für die Herstellung von Brillengläsern
geeignetes Gerät, denn die dort
jeweils beschriebenen und gezeigten
Werkstoffverarbeitungsgeräte sind offensichtlich für die Brillenglasfertigung nicht
geeignet, da sie keine geeignete Steuerung durch ein entsprechendes
Computerprogramm für die Brillenglasfertigung mit den hierzu geforderten
strukturellen und insbesondere optischen Anforderungen besitzen. Sie legen dieses
auch nicht nahe, da ein als Brillenglas eingesetztes Produkt
jedenfalls
Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Fehlergrößentoleranz aufweist, die
von entsprechenden „Standard-Vorrichtungen“ nicht ohne Weiteres erfüllt werden
können. Die Vorrichtung nach Anspruch 19 ist somit patentfähig.
Auch der Verwendungsanspruch 18 wird durch die Verfahrensmerkmale getragen,
da sowohl das Verfahren als auch die hierzu eingesetzte Vorrichtung
(Werkstoffverarbeitungsgerät) neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen.
7. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 Bestand, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
8. Das Verfahren nach Anspruch 14 ist entgegen den seitens der Einsprechenden
zumindest im schriftlichen Verfahren noch geltend gemachten Einwendungen
ausführbar, da es insbesondere unter Zuhilfenahme der Beschreibung der
Patentschrift für einen Fachmann hinreichend klar und deutlich offenbart ist.
Die Erhöhung der Splittersicherheit ist insbesondere in den Absätzen [0059] und
[0060] beschrieben und in Form des Anordnens einer im Innern des Brillenglases
angeordneten Schicht mit der Funktionalität einer Folie mit einer „sehr hohen
Elastizität“ auch konkretisiert. Ein Fachmann versteht das Prinzip des
„Verbundglases“ zweifellos, so dass hier kein Offenbarungsproblem vorliegt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Maierbacher
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