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BPatG Beschluss vom 22.02.2022 – 17 W (pat) 48/19

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220222B17Wpat48.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 48/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2005 003 880.7

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, der Richterin Akintche und des

Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. August 2019 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:220222B17Wpat48.19.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung entstand im Prüfungsverfahren durch Teilung

aus der Stammanmeldung 11 2005 002 364.8 und trägt die Bezeichnung:

„Heterogene Prozessoren mit gemeinsamen Cache“.

Die Stammanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, welche als

WO 2006 / 055 477 A1 in Englisch und als DE 11 2005 002 364 T5 in deutscher

Übersetzung veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 10. November 2005,

und sie nimmt die Priorität einer US-Voranmeldung vom 19. November 2004 in

Anspruch.

Die vorliegende, aus der Teilung hervorgegangene Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 6. August 2019 mit der Begründung zurückgewiesen,

dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des (damaligen) Hauptantrags unzulässig erweitert worden sei, und der Patentanspruch 1 des (damaligen) Hilfsantrags

nicht patentfähig sei, weil er mit Rücksicht auf den aus Druckschrift D1 (Suh, T. et

al.: Supporting cache coherence in heterogeneous multiprocessor systems – siehe

Zurückweisungsbeschluss) bekannten Stand der Technik in Verbindung mit dem

exemplarisch dokumentierten Grundlagenwissen des Durchschnittsfachmanns

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2021 hatte die Anmelderin einen

neuen Hauptantrag und einen neuen Hilfsantrag eingereicht. Der Senat hat mit

Zwischenbescheid vom 13. Juli 2021 festgestellt, dass keiner dieser neuen Patentansprüche der ursprünglichen Offenbarung entspricht. Mit Eingabe vom 12. November 2021 hat die Anmelderin eine überarbeitete Fassung ihrer Anträge vorgelegt

und die ursprüngliche Offenbarung der geltenden Merkmale erläutert.

Die Anmelderin stellt nunmehr sinngemäß den Antrag (siehe Eingabe vom 12. November 2021, Seite 10/11):

a) ein Patent auf den Hauptantrag zu erteilen;

b) hilfsweise, ein Patent auf den Hilfsantrag zu erteilen;

c) sollte beides nicht möglich sein, die Anmeldung zur weiteren

Prüfung ans Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,

d) und andernfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der einzige Patentanspruch des neuen Hauptantrags lautet, hier mit einer neuen

Gliederung (welche sich in der Nummerierung an die alte Gliederung anlehnt) und

einer klarstellenden Ergänzung („architektonischen“) in Merkmal HXb:

H1

Ein Multiprozessorsystem, umfassend:

H2

einen Hauptspeicher (14);

H3

einen Speicherbus (16); und

H4

einen Multiprozessor (12), der mit dem Hauptspeicher (14)

durch den Speicherbus (16) gekoppelt ist,

H5

wobei der Multiprozessor (12) einen gemeinsamen Cache

(18) und mehrere Prozessorkerne (20) enthält, die den Cache

(18) gemeinsam benutzen,

H6a wobei die Prozessorkerne (20) architektonisch unterschiedliche Prozessorkerne enthalten;

H6b wobei die mehreren Prozessorkerne (20) Prozessorkerne

eines ersten architektonischen Typs und Prozessorkerne

eines zweiten architektonischen Typs enthalten, und

HXa wobei der gemeinsame Cache (18) ein Mehrportcache mit je

einem Port für jeden architektonischen Typ der Prozessorkerne ist, und

HXb wobei die Prozessorkerne des ersten architektonischen Typs

konfiguriert sind, sich mit einem ersten Port des gemeinsamen

Caches (18) zu verbinden, und wobei die Prozessorkerne des

zweiten architektonischen Typs konfiguriert sind, sich mit

einem zweiten Port des gemeinsamen Caches zu verbinden;

und

H7

wobei wenigstens einer der Prozessorkerne (20) konfiguriert

ist, Daten in den gemeinsamen Cache (18) zu schreiben

H8

und einen anderen Prozessorkern der Prozessorkerne (20)

darüber zu verständigen, dass die Daten bereit sind,

H9

und wobei der andere Prozessorkern konfiguriert ist, die

Daten als Antwort darauf aus dem gemeinsamen Cache (18)

zu lesen.

Der einzige Patentanspruch des neuen Hilfsantrags lautet, hier mit einer neuen

Gliederung (welche sich in der Nummerierung an die alte Gliederung anlehnt) und

der Korrektur eines falschen Bezugszeichens („der zweite Cache (80)“) in Merkmal

I6:

I1

I3

System, umfassend

einen Multiprozessor (12) mit einem oder mehreren architektonisch unterschiedlichen Prozessorkernen (22, 24) und

einem ersten Cache (18);

I2

einen Allzweckprozessor (76) mit einer Vielzahl von Kernen

(78) und einem zweiten Cache (80),

I2a

der von zwei oder mehr der Vielzahl von Kernen (78) des

Allzweckprozessors (76) gemeinsam zu nutzen ist

I2b

und auch mit den architektonisch unterschiedlichen Prozessorkernen (22, 24) des Multiprozessors (12) gemeinsam zu

nutzen ist; und

eine Bridge (74),

die den ersten Cache (18) mit dem zweiten Cache (80)

koppelt,

I4

I5

I6

wobei der erste Cache (18) und der zweite Cache (18 80)

kohärent zu halten sind;

I7

wobei die Prozessorkerne (22, 24) des Multiprozessors (12)

konfiguriert sind, auf den ersten Cache (18) über ein erstes

Protokoll zuzugreifen

I8

und wobei die Bridge (74) implementiert ist,

I82

der Vielzahl von Kernen (78) zu ermöglichen, den ersten

Cache (18) mit einem zweiten Protokoll zu referenzieren,

I81

das sich von dem ersten Protokoll unterscheidet.

Hinsichtlich der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften D1, D2

und D3 sowie G4 bis G10 wird auf den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 6. August 2019 verwiesen.

Vom Senat wurden ferner noch folgende, der Anmelderin aus Parallel-Verfahren

bekannte Druckschriften als Stand der Technik eingeführt:

D11 US 2001 / 42 189 A1

( = D1 der Stammanmeldung)

D12 US 5 875 470 A

( = D5 der Stammanmeldung)

D13 US 5 898 892 A

(aus der PCT-Recherche)

Im Beschwerdeverfahren zur Stammanmeldung (17 W (pat) 47/19) hatte der Senat

außerdem noch nachbenannt (hier bisher nicht im Verfahren):

D17 EP 1 029 281 B1

(siehe insbes. Figur 9 und

Abs. [0048] bis [0052])

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat

insoweit Erfolg, als der Haupt- und Hilfsantrag in der jetzt geltenden Fassung an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen sind, weil dieses noch

nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft die effiziente Nutzung von Cache-

Speicher für ein Multiprozessor-System mit mehreren architektonisch unterschiedlichen („heterogenen“) Prozessorkernen (siehe die deutsche Übersetzung der PCT-

Stammanmeldung, veröffentlicht als DE 11 2005 002 364 T5, Zusammenfassung /

Abs. [0017] – weil signifikante Unterschiede der Übersetzungsschrift zur zugrundeliegenden PCT-Anmeldung bisher nicht erkennbar waren, beziehen sich alle folgenden Zitate auf diese, referenziert in Kurzform als „DE-T5“). Solche architektonisch

unterschiedliche Prozessorkerne können z.B. Netzwerkprozessorkerne (NPU-

Kerne), Grafikmaschinenkerne und/oder mindestens ein Zentralprozessorkern

(CPU-Kern) sein (DE-T5 Abs. [0010], [0011]).

In der Anmeldung wird ausgeführt, dass Spezialprozessoren häufig außerhalb der

Cache-Hierarchie des Allzweckprozessors untergebracht seien. Die Bewegung von

Daten zwischen Allzweckprozessor und Spezialprozessor erfordere dann einen

Schreib- und einen Lesevorgang im (relativ langsamen) Hauptspeicher (DE-T5 Abs.

[0002], [0003]).

Zur Verbesserung schlägt die Anmeldung zunächst einen gemeinsamen Cache für

den Zentralprozessorkern und die Spezialprozessorkerne vor (DE-T5 Abs. [0009];

Fig. 1 bis 3) und macht Vorschläge zur Architektur und zur Ansteuerung. Im Weiteren wird auch der Einsatz mehrerer Caches und einer Brückenschaltung („Bridge“)

zur Koppelung der Caches vorgeschlagen (DE-T5 Abs. [0022] bis [0026]; Figur 4).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, für Mehrprozessor-Systeme den

Datenaustausch durch Verbesserungen bei der Cache-Anbindung zu beschleunigen, sieht der Senat einen Informatiker oder Elektrotechniker mit Hochschul-

Abschluss an, der mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Multiprozessor-

Systemen, welche Cache bzw. „Shared Cache“ in unterschiedlich komplexen

Systemen und Konstellationen einsetzen, aufweist.

2.

In diesem Kontext betreffen die beiden geltenden Patentansprüche nach

Haupt- und Hilfsantrag jedoch unterschiedliche speziellere Anordnungen:

2.1

Der einzige Patentanspruch des Hauptantrags ist zunächst mit den Merkmalen H1 bis H5 auf ein Multiprozessorsystem mit einem Multiprozessor (12)

gerichtet, der mit einem Hauptspeicher (14) durch einen Speicherbus (16) gekoppelt

ist. Der Multiprozessor (12) enthält mehrere Prozessorkerne (20) und einen gemeinsamen Cache (18), der von den mehreren Prozessorkernen (20) gemeinsam

benutzt wird.

Gemäß den Merkmalen H6a und H6b sollen „die Prozessorkerne (20) architektonisch unterschiedliche Prozessorkerne enthalten“, und zwar noch konkreter „Prozessorkerne eines ersten architektonischen Typs und Prozessorkerne eines zweiten architektonischen Typs“. Generell ist dem Fachmann bewusst, dass architektonisch unterschiedliche Prozessorkerne möglicherweise eine unterschiedliche

Arbeitsweise haben, insbesondere auch im Hinblick auf eine Cache-Anbindung.

Gegenüber der vorher geltenden Anspruchsfassung kommen jetzt (basierend auf

dem Ausführungsbeispiel der Figur 2) die Merkmale HXa und HXb hinzu, dass der

gemeinsame Cache (18) ein Mehrportcache ist, mit je einem Port für jeden architektonischen Typ der Prozessorkerne; und dass die Prozessorkerne des ersten

architektonischen Typs sich mit einem ersten Port des gemeinsamen Caches verbinden, und die Prozessorkerne des zweiten architektonischen Typs sich mit einem

zweiten Port des gemeinsamen Caches verbinden. D.h. dass der Mehrportcache

für bestimmte architektonische Typen von Prozessorkernen definierte unterschiedliche Ports aufweist.

Mit den Merkmalen H7, H8 und H9 wird eine spezielle Verwendung des gemeinsamen Caches (18) beansprucht: Wenigstens einer der Prozessorkerne (20) soll

konfiguriert sein, Daten in den gemeinsamen Cache (18) zu schreiben und einen

anderen der Prozessorkerne (20) zu verständigen, dass die Daten bereit sind;

daraufhin ruft dieser andere Prozessorkern die Daten direkt aus dem gemeinsamen

Cache ab. D.h. hier soll der gemeinsame Cache zum unmittelbaren Datenaustausch

zwischen Prozessorkernen unter Umgehung des (langsamen) Hauptspeichers

dienen.

2.2

Hingegen betrifft der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags ein Ausführungsbeispiel im Kontext der Figur 4: Hier ist ein System beansprucht, das einerseits

entsprechend dem Merkmal I3 einen Multiprozessor (12) mit einem oder mehreren

architektonisch unterschiedlichen Prozessorkernen (22, 24) und einem eigenen

ersten Cache (18) aufweist, und das andererseits entsprechend den Merkmalen I2

und I2a einen Allzweckprozessor (76) mit einer Vielzahl von Kernen (78) und einem

eigenen zweiten Cache (80) aufweist, der von zwei oder mehr der Vielzahl von

Kernen (78) des Allzweckprozessors (76) gemeinsam genutzt werden kann.

Gemäß Merkmal I2b soll der zweite Cache (80) des Allzweckprozessors (76)

zusätzlich auch gemeinsam mit den architektonisch unterschiedlichen Prozessorkernen (22, 24) des Multiprozessors (12) zu nutzen sein. Dazu ist eine „Bridge (74)“

vorgesehen, welche den ersten Cache (18) mit dem zweiten Cache (80) koppelt

(Merkmale I4, I5), wobei die beiden genannten Caches (18) und (80) kohärent zu

halten sind (Merkmal I6).

Die beanspruchte Lehre gemäß Hilfsantrag sieht jetzt vor, dass von den Prozessorkernen des Multiprozessors (12) auf den ersten Cache (18) über ein „erstes“

(Cache-) Protokoll zugegriffen wird (Merkmal I7); ferner soll die „Bridge (74)“ der

Merkmale I4 / I5 es der Vielzahl von Prozessor-Kernen (78) des Allzweckprozessors

(76) ermöglichen, den ersten Cache (18) des Multiprozessors (12) mit einem

„zweiten“ (Cache-) Protokoll anzusprechen, welches sich von dem zuvor genannten

„ersten“ (Cache-) Protokoll der Prozessorkerne des Multiprozessors (12) unterscheidet (Merkmal I8, I82, I81). D.h. die Kerne (78) des Allzweckprozessors (76)

einerseits, und die Kerne des Multiprozessors (12) andererseits können für den

Zugriff auf den Cache des Multiprozessors (12) unterschiedliche Cache-Protokolle

verwenden, wobei die Bridge (74) das von den Kernen (78) des Allzweckprozessors

(76) verwendete „zweite“ Cache-Protokoll in geeigneter Weise umsetzt (übersetzt).

3.

Die Lehre der (einzigen) Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag

überschreitet den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht.

3.1

Als „ursprüngliche Offenbarung“ sind die englischsprachigen PCT-Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung anzusehen, wie sie als WO 2006 / 055 477 A1

veröffentlicht wurden (vgl. Busse / Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage (2020), § 34

Rdnr. 192 – Fußnote 565 mit Verweis auf EPA T 605/93). Die deutsche Übersetzung

gemäß DE 11 2005 002 364 T5 kann herangezogen werden, soweit keine

Diskrepanzen bestehen. Eine nachträgliche Korrektur von Übersetzungsfehlern ist

im Patenterteilungsverfahren jederzeit zulässig (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage

(2022), § 35a Rdnr. 21).

3.2

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind ursprünglich

als zur Erfindung gehörig offenbart.

Sämtliche Merkmale können sich grundsätzlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 9, 12 und 18 der Stammanmeldung stützen (siehe DE-T5).

Zwar sind diese ursprünglichen Patentansprüche zurückbezogen auf den ursprünglichen Patentanspruch 1, welcher als wesentliches Merkmal enthielt, dass „die

Prozessorkerne und der Cache auf einem einzigen integrierten Chip integriert sind“.

Dieses Merkmal wurde im geltenden Patentanspruch 1 weggelassen.

Dagegen bestehen jedoch keine Bedenken. Denn „den mit der Anmeldung

ursprünglich formulierten Patentansprüchen kommt im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine eine weitergehende Offenbarung

in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu“ (BGH GRUR 2005, 1023 – Einkaufswagen II); und in

Abs. [0017] der DE-T5 sind auch Alternativen zur Integration auf einem einzigen

Chip angegeben.

Im Detail lassen sich die Merkmale H1 bis H5 dem Abs. [0009] der DE-T5 entnehmen, die Merkmale H6a und H6b dem Abs. [0010]. Die Merkmale HXa und HXb

ergeben sich aus Abs. [0019] und Figur 2. Zu den Merkmalen H7, H8 und H9 kann

auf Abs. [0014] verwiesen werden.

3.3

Auch die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag sind ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart.

Sie basieren grundsätzlich auf den ursprünglichen Patentansprüchen 19 bis 28 der

Stammanmeldung (siehe DE-T5) und insbesondere auf dem Ausführungsbeispiel

gemäß Figur 4.

Im Detail ergeben sich die Merkmale I1, I3, I2 und I2a aus Abs. [0022] der DE-T5,

wobei der Aufbau des Multiprozessors (12) nach Merkmal I3 etwa in Abs. [0013]

näher beschrieben ist. Die gemeinsame Nutzung des Caches (80) auch von den

Prozessoren des Multiprozessors gemäß Merkmal I2b findet sich in Abs. [0023]

erster Satz. Auch die Brücke (74) gemäß den Merkmalen I4 und I5 geht aus

Abs. [0023] hervor; zur Kohärenz gemäß Merkmal I6 siehe Abs. [0022] letzter Satz.

Der Zugriff auf den Cache (18) über zwei unterschiedliche Cache-Protokolle gemäß

den Merkmalen I7 und I82 i.V.m. I8 und I81 ist in Abs. [0023] näher beschrieben,

wobei das beispielhaft genannte IXA-Protokoll dem anspruchsgemäßen „ersten

Protokoll“ und der genannte IA-Cache-Zugriff dem anspruchsgemäßen „zweiten

Protokoll“ entspricht. Gegen die Verallgemeinerung bestehen keine Einwände, vgl.

auch Abs. [0023] zweiter Satz „daß andere Prozessortypen … verschiedene Protokolle für den Zugriff auf den gemeinsamen Cache 18 einsetzen. In einer

Beispielimplementierung …“.

4.

Das Patentamt hat noch nicht in der Sache selbst entschieden.

Die Prüfungsstelle hat am 6. August 2019 fünf aufeinanderfolgende Anhörungen

durchgeführt und darin die Stammanmeldung 11 2005 002 364.8 sowie vier Teilanmeldungen aus der Stammanmeldung mit den Aktenzeichen 11 2005 003 877.7,

11 2005 003 878.5, 11 2005 003 879.3 und 11 2005 003 880.7 (letztere ist die hier

vorliegende Anmeldung) jeweils durch Beschluss zurückgewiesen.

Die von der Prüfungsstelle zurückgewiesenen Patentansprüche betrafen alle in der

ein oder anderen Form das Ausführungsbeispiel der Figur 4 der Anmeldung mit zwei

Gruppen von Prozessorkernen, jeweils einem gemeinsam genutzten Cache, und

einer Brücke zur Koppelung der beiden Caches.

Weder war bisher ein Mehrportcache Gegenstand des Prüfungsverfahrens, insbesondere nicht mit je einem Port für einen bestimmten architektonischen Typ der

Prozessorkerne (Merkmale HXa / HXb des Hauptantrags); noch war einer der

zurückgewiesenen Patentansprüche darauf gerichtet, dass ein und derselbe Cache

von Prozessoren des Multiprozessors mit einem ersten Cache-Protokoll angesprochen wird, von Prozessoren des Allzweckprozessors aber über ein zweites,

anderes Cache-Protokoll, wobei die Brücke (74) eingerichtet sein soll, letzteres zu

ermöglichen (Merkmale I7, I8, I82 und I81 des Hilfsantrags).

Eine Recherche hinsichtlich dieser zusätzlichen Aspekte und eine Beurteilung durch

die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts steht noch aus.

5.

Die Anmeldung war daher an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (vgl. Busse / Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage (2020), § 79 Rn 56,

Rn 64 ff.).

Weil die Frage, in welchem Umfang ggf. eine Patenterteilung für das neue Patentbegehren möglich ist, bisher noch nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens war,

ist eine Sach-Entscheidung durch den Senat nicht als verfahrensökonomisch anzusehen, welche der Anmelderin außerdem eine Verfahrensinstanz nehmen würde.

6.

Eine mündliche Verhandlung war für den Fall einer Zurückverweisung nicht

beantragt und wurde vom Senat auch nicht für sachdienlich gehalten (§ 78 PatG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Baumgardt

Akintche

Dr. Städele

Pa