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BPatG Beschluss vom 24.02.2022 – 35 W (pat) 413/20

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240222B35Wpat413.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 413/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Februar 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 009 660

ECLI:DE:BPatG:2022:240222B35Wpat413.20.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing. Flaschke

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2015 009 660

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 30. Oktober 2018 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen Patentanmeldung EP 15 82 3331.2 mit Anmeldetag 18. Dezember 2015 abgezweigt worden (i. F.: Stammanmeldung). Abgeleitet aus der Stammanmeldung

beansprucht das Streitgebrauchsmuster mehrere inländische Prioritäten, nämlich:

20.12.2014, DE 10 2014 119 307.5,

10.02.2015, DE 10 2015 101 853.5,

26.08.2015, DE 10 2015 114 180.9,

02.09.2015, DE 10 2015 114 671.1,

08.10.2015, DE 10 2015 117 217.8.

Das Streitgebrauchsmuster ist am 19. November 2018 mit den Schutzansprüchen

1-5 und der Bezeichnung „Wärmflaschensicherheitsverschluss“ eingetragen und

am 27. Dezember 2018 veröffentlicht worden. Es ist in Kraft, nachdem die Verlängerungsgebühren für das 7. und 8. Schutzjahr bezahlt worden sind.

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein mehrteiliger Wärmflaschensicherheitsverschluss. Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist, einen Wärmflaschensicherheitsverschluss bereitzustellen, der die Gefahren von Brandverletzungen infolge unbewusstem Betätigen bzw. Aufdrehen von Wärmeflaschenverschlüssen

und Austreten von erhitztem Wasser gegenüber den aus dem Stand der Technik

bekannten Wärmeflaschenverschlüssen reduziert bzw. eine wirksame Alternative

zu den bekannten Verschlüssen bereitstellt (vgl. Abs. 8 u. 9 der Streitgebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.).

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 3. Dezember 2018 Löschungsantrag eingereicht. Der Antrag war gerichtet auf Löschung

des Streitgebrauchsmusters „im Umfang der Schutzansprüche 1-5“. Als Löschungsgrund hat die Antragstellerin fehlende Schutzfähigkeit geltend gemacht, wobei sie

zum Stand der Technik mehrere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt

hat, und zwar im Löschungsantrag die D1 – D4 und im weiteren Verfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz die D5 – D9 und die D11. Die Gebrauchsmusterabteilung hat ihrerseits von Amts wegen die D10 ins Verfahren eingeführt. Die

Antragstellerin hat insbesondere fehlende Neuheit gegenüber der D1 beanstandet

und zudem Zweifel an der Wirksamkeit der Prioritätsbeanspruchung und der Abzweigung geäußert.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2018 zugestellt

worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 7. Januar 2019, eingereicht

per Fax am selben Tag, widersprochen. Sie ist der Auffassung, dass die D1 den

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt habe, da sich dieser in mehreren Merkmalen von demjenigen

der D1 unterscheide.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in welchen die Antragstellerin auch unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung gerügt hatte, hat die

Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid v. 1. August 2019

als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde. Insbesondere sei der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ausgehend von der D6 nahegelegt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz v. 19. November 2019 einen neuen Hauptantrag mit geänderten Schutzansprüchen 1-4 und weiter geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1-12 eingereicht. Die Antragstellerin ist den geänderten Anspruchsfassungen mit Schriftsatz v. 10. Dezember 2019 entgegengetreten und hat

insoweit Verspätung, Unwirksamkeit der Abzweigung und fehlende Schutzfähigkeit

gerügt.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 11. Dezember 2019 hat die Antragsgegnerin nochmals geänderte Anspruchsfassungen als

„Hauptanträge 1-5“ sowie weitere Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht. Die Antragstellerin hat die Löschung des Streitgebrauchsmusters, und mit Blick auf Hilfsantrag 2

hilfsweise Vertagung beantragt. Die Antragsgegnerin hat als Hauptantrag das

Streitgebrauchsmuster im Umfang des „Hauptantrags 5“ vom selben Tag, hilfsweise

im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2 vom selben Tag verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung v. 11. Dezember 2019 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Anspruchsfassung nach Hauptantrag 5 v. 11. Dezember

2019 hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den

Kosten des Verfahrens 30% der Antragstellerin und 70% der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:

Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang des Hauptantrags 5 verteidigt habe, sei das Streitgebrauchsmuster im darüber hinausgehenden Umfang ohne Sachprüfung zu löschen. Im Umfang des Hauptantrags 5 habe

es aber Bestand. Die Abzweigung sei wirksam, da die Ursprungsoffenbarung der

Stammanmeldung von der Anspruchsfassung nach Hauptantrag 5 gewahrt sei. Es

liege auch keine unzulässige Erweiterung gegenüber den Anmeldeunterlagen vor.

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften habe den Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag 5 neuheitsschädlich vorweggenommen. Dieser Gegenstand sei für den Fachmann auch nicht nahegelegt, insbes. nicht durch

die D1, D4, D6, D7 oder D10.

Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 17. Februar 2020 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit

Beschwerdeschrift v. 17. März 2020, eingegangen am selben Tag, erhoben und mit

Schriftsatz v. 20. April 2020 begründet hat. Sie hat mit Beschwerdebegründung als

weitere Entgegenhaltung die D11 in das Verfahren eingeführt und ist zusätzlich zu

ihrem erstinstanzlichen Vortrag der Auffassung, durch die D11 seien die in der von

der Gebrauchsmusterabteilung mit M1.2a und 1.5a bezeichneten Merkmale, auf die

die Gebrauchsmusterabteilung den erfinderischen Schritt gestützt habe, vorweggenommen. Daher sei der Schutzanspruch 1 nach erstinstanzlichem Hauptantrag 5

nicht schutzfähig. Mit Blick auf die in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten

Entgegenhaltungen enthalte die D6 keinen überholten Stand der Technik und weise

auch wesentliche Merkmale des Streitgebrauchsmusters auf. Gleiches gelte für die

D10. Ausgehend von der D6 bzw. der D10 fehle es in Kombination mit der D11 beim

Hauptantrag an einem erfinderischen Schritt. Bei dem von der Antragsgegnerin in

der Beschwerdeinstanz geltend gemachten Hilfsantrag 1 sei das neue Merkmal

1.10 aus der D6 vorbekannt, daher liege insoweit ebenfalls kein erfinderischer

Schritt vor.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA v. 11. Dezember

2019 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2015 009 660 in vollem

Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA v. 11. Dezember 2019, den Löschungsantrag im Umfang der

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 vom 21. Januar 2021 (mit Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 21. Januar 2021 und den Schutzansprüchen 2

und 3 nach Hauptantrag) zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sei

zulässig und beruhe auf einem erfinderischen Schritt. Es sei keine Anregung für den

Fachmann ersichtlich, die D1, D4 und D11 zu berücksichtigen. Es sei auch nicht

ersichtlich, wie der Fachmann ausgehend von der D6, die der Fachmann wegen

ihres alten Zeitrangs ohnehin nicht heranziehen würde und die auch nicht wesentliche Merkmale der Erfindung enthalte, oder der D10 mit noch älterem Zeitrang in

Kombination mit der D1, der D4 oder der D11 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gelange. Als Hilfsantrag 1 hat sie eine geänderte

Anspruchsfassung mit dem weiteren Merkmal 1.10 eingereicht, welche sie ebenfalls

für zulässig und schutzfähig erachtet.

Ein erster, auf den 1. Februar 2022 bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung

ist aufgehoben und auf den 24. Februar 2022 verlegt worden. Mit Hinweis vom 7.

Februar 2022 hat der Senat den Beteiligten eine vorläufige Auffassung zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragstellerin mitgeteilt.

In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt

worden:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

EP 1 147 992 A1,

US 5 114 032 A,

AU 2004200830 A1,

DE 10 2014 201 887 A1,

PCT-Recherchebericht (WO 2016/097386 A9),

GB 1 227 892 A,

EP 0 960 608 A2,

AU 2004200830 A1 (= D3),

US 2 439 907 A,

US 1 810 795 A,

US 2008/0110305 A1,

sowie ein von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung v. 24. Februar 2022 übergebener Auszug aus dem „Handbuch Fügen, Handhaben, Montieren – Handbuch der Fertigungstechnik“, Carl Hanser Verlag, München

2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, da in Bezug

auf die Schutzansprüche 1-3 nach Hauptantrag, eingereicht als Hauptantrag 5 in

der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2019, weder der Löschungsgrund

der unzulässigen Erweiterung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) noch derjenige der fehlenden Schutzfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 – 3 GebrMG) gegeben ist.

1.

Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten im Senatshinweis v. 7. Februar 2022 mitgeteilten Merkmalsgliederung):

1

Mehrteiliger Wärmflaschensicherheitsverschluss (1), mindestens umfassend

1.1

ein Verschlussteil (4) mit einem Außengewinde (12) zum Eindrehen

in ein Innengewinde einer Wärmflasche, und

1.1.2 mit einem ersten Kraftübertragungselement (6) zum Übertragen von

Momenten zum Einschrauben des Verschlussteils (4) in ein lnnengewinde einer Wärmflasche zum wasserdichten Verschließen der

Wärmflasche und zum Herausschrauben des Verschlussteils (4) aus

einem lnnengewinde einer Wärmflasche; und

1.2

ein Handbetätigungselement (2) mit einem zweiten Kraftübertragungselement (8) zum Einleiten der zum Einschrauben und Herausschrauben des Verschlussteils (4) in ein lnnengewinde einer Wärmflasche erforderlichen Momente in den Verschlussteil (4),

1.2a wobei der Eindringbereich des Verschlussteils zumindest abschnittsweise weniger breit ausgebildet ist als das in den Eindringbereich eindringende zweite Kraftübertragungselement des Handbetätigungselements, woraus beim Einbringen des zweiten Kraftübertragungselements in den Eindringbereich eine Presspassung bzw. Klemmung erzeugt wird,

1.3 wobei das erste Kraftübertragungselement (6) und das zweite Kraftübertragungselement (8) derart korrespondierend ausgebildet sind,

dass der Verschlussteil (4) und das Handbetätigungselement (2) unter Bildung einer Wirkverbindung lösbar miteinander koppelbar sind

1.4

das erste Kraftübertragungselement (6) als innenliegendes Kraftübertragungselement ausgeführt ist und durch vollständig umgebende

Wandungsanteile ausgebildet wird,

1.5 wobei das zweite Kraftübertragungselement (8) zum zumindest abschnittsweisen Eindringen in das innenliegende Kraftübertragungselement ausgebildet ist,

1.5a wobei das Verschlussteil (4) und das Handbetätigungselement (2)

durch das Zusammenwirken des ersten Kraftübertragungselements

(6) und des zweiten Kraftübertragungselements (8) in einem gekoppelten Zustand kraftschlüssig gehalten werden,

1.6 wobei der Verschlussteil in Umfangsrichtung vollständig umlaufend

einen Kragen aufweist, wobei der Kragen als Anstoß zur Begrenzung

der maximalen Einschraubtiefe und als Dichtungselement dient,

1.7 wobei das Dichtungselement am Kragen ausgebildet ist,

1.8 wobei der Kragen das erste Kraftübertragungselement (6) in Umfangsrichtung umschließt,

1.9 wobei eine Oberfläche des Kragens den Verschlussteil

in Verschlussteillängsrichtung einerseits begrenzt.

Wegen der weiteren, abhängigen Schutzansprüche 2-3 wird auf die Akten verwiesen.

2.

Als zuständiger Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau

Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet von Wärmeprodukten für Haushalt oder Pflege, wie z.B. Wärmflaschen zu erachten.

3.

Einige Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen der Erläuterung.

Beansprucht ist im Schutzanspruch 1 ein mehrteiliger Wärmflaschensicherheitsverschluss (Merkmal 1). Der Sicherheitsverschluss soll mindestens ein Verschlussteil

mit einem Außengewinde zum Eindrehen in ein Innengewinde einer Wärmflasche

(Merkmal 1.1) und ein Handbetätigungselement (Merkmal 1.2) umfassen. Da dies

keine abschließende Aufzählung darstellt, kann der beanspruchte Wärmflaschensicherheitsverschluss auch noch aus weiteren Teilen bestehen bzw. zusammengesetzt sein.

In den Figuren 1a bis 1d GS. ist eine erste Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Wärmflaschensicherheitsverschlusses 1 und seiner Komponenten dargestellt.

Die Figur 1a zeigt dabei die Seitenansicht eines Handbetätigungselements 2, die

Figur 1b zeigt die schematische Draufsicht eines Verschlussteils 4.

Das Verschlussteil 4 besitzt gemäß Merkmal 1.1.2 ein erstes Kraftübertragungselement 6. In der Ausführungsform der Figur 1b wird das erste Kraftübertragungselement 6 durch einen von einer Wandung 92 umgebenen Eindringbereich 90 in Form

einer Ausnehmung gebildet (vgl. Abs. 52 u. 53 GS.). Dieses dient gemäß Merkmal

1.1.2 zum Übertragen von Momenten zum Einschrauben des Verschlussteils in ein

Innengewinde einer Wärmflasche zum wasserdichten Verschließen der Wärmflasche und zum Herausschrauben des Verschlussteils aus einem lnnengewinde einer

Wärmflasche.

Das Handbetätigungselement 2 weist gemäß Merkmal 1.2 ein zweites Kraftübertragungselement 8 auf (vgl. Fig. 1a). Dieses dient nach Merkmal 1.2 zum Einleiten der

zum Einschrauben und Herausschrauben des Verschlussteils 4 in ein lnnengewinde

einer Wärmflasche erforderlichen Momente in den Verschlussteil 4. In der Ausführungsform der Figur 1a ist das zweite Kraftübertragungselement 8 zapfenartig ausgebildet. Dadurch soll ein Formschluss mit dem zum zweiten Kraftübertragungselement 8 korrespondierend bzw. negativ als Ausnehmung ausgebildeten ersten Kraftübertragungselement 6 des Verschlussteils 4 ermöglicht werden (vgl. Abs. 45 GS.).

Die Figuren 1c und 1d GS. zeigen den aus dem Handbetätigungselement 2 und

dem Verschlussteil 4 bestehenden Wärmflaschensicherheitsverschluss 1 in Seitenansicht bzw. Draufsicht.

Das zapfenartig ausgebildete zweite Kraftübertragungselement 8 des Handbetätigungselements 2 ist hierbei in dem dazu korrespondierend als Ausnehmung ausgebildeten ersten Kraftübertragungselement 6 des Verschlussteils 4 aufgenommen

(vgl. Abs. 45 GS.). Wie in Figur 1c dargestellt, besitzt das Verschlussteil 4 ein Außengewinde 12. Dieses dient dem Einschrauben des Verschlussteils in das Innengewinde einer Wärmflasche (Merkmal 1.1).

Figur 4 GS. zeigt eine Wärmflasche 14 mit einem erfindungsgemäßen Wärmflaschensicherheitsverschluss 1 gemäß der ersten Ausführungsform. In dem Wärmflaschentrichter 16 ist ein mit einem Innengewinde 17 versehenes Gewindestück 15

angeordnet, in welches das Verschlussteil des Wärmflaschensicherheitsverschlusses 1 eingeschraubt werden kann.

Nach Merkmal 1.2a soll der Eindringbereich des Verschlussteils zumindest abschnittsweise weniger breit ausgebildet sein als das in den Eindringbereich eindringende zweite Kraftübertragungselement des Handbetätigungselements. Dadurch

soll beim Einbringen des zweiten Kraftübertragungselements in den Eindringbereich

eine Presspassung bzw. Klemmung erzeugt werden.

Gemäß der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters soll durch die Klemmung

eine Verbindung zwischen dem Handbetätigungselement und dem Verschlussteil

bewirkt werden, durch die das Verschlussteil am Handbetätigungselement verbleibt,

wenn es aus dem Gewinde herausgeschraubt ist. Das Verschlussteil soll jedoch

weiterhin vom Handbetätigungselement abziehbar sein (vgl. Abs. 31 GS.).

Merkmal 1.3 bestimmt, dass das erste Kraftübertragungselement und das zweite

Kraftübertragungselement derart korrespondierend ausgebildet sein sollen, dass

der Verschlussteil (4) und das Handbetätigungselement (2) unter Bildung einer

Wirkverbindung lösbar miteinander koppelbar sind.

Unter einer negativen oder korrespondierenden Ausbildung versteht das Streitgebrauchsmuster eine Ausgestaltung im Sinne eines Schlüssels und eines Schlosses

oder einem Stecker und einer Dose zur Aufnahme des Steckers (vgl. Abs. 40 GS.).

Figur 1c des Streitgebrauchsmusters zeigt, wie das zapfenartig ausgebildete zweite

Kraftübertragungselement 8 des Handbetätigungselements 2 in dem dazu korrespondierend als Ausnehmung ausgebildeten ersten Kraftübertragungselement 6 des

Verschlussteils 4 aufgenommen bzw. gekoppelt ist (vgl. Abs. 45 GS.).

Nach Merkmal 1.4 soll das erste Kraftübertragungselement als innenliegendes

Kraftübertragungselement ausgeführt und durch vollständig umgebende Wandungsanteile gebildet sein.

Ein solchermaßen ausgebildetes erstes Kraftübertragungselement 6 ist in der Figur

1b GS. gezeigt. Dort wird das erste Kraftübertragungselement 6 durch einen von

einer Wandung 92 umgebenen Eindringbereich 90 in Form einer Ausnehmung gebildet (vgl. Abs. 52 u. 53 GS.).

Das zweite Kraftübertragungselement 8 soll nach Merkmal 1.5 zum zumindest abschnittsweisen Eindringen in das innenliegende Kraftübertragungselement ausgebildet sein.

Bei der Ausführungsform der Figur 1a ist das zweite Kraftübertragungselement 8

zapfenartig ausgebildet, und kann in dem dazu korrespondierend als Ausnehmung

ausgebildeten ersten Kraftübertragungselement 6 des Verschlussteils 4 aufgenommen werden (vgl. Abs. 45, Figur 1c GS.).

Merkmal 1.5a fordert, dass das Verschlussteil und das Handbetätigungselement

durch das Zusammenwirken des ersten Kraftübertragungselements und des zweiten Kraftübertragungselements in einem gekoppelten Zustand kraftschlüssig gehalten werden.

Ein kraftschlüssiges Halten des Handbetätigungselements 2 am Verschlussteil 4

kann gemäß Beschreibung des Streitgebrauchsmusters durch bspw. eine Punktpressung oder eine Linienpressung oder eine Flächenpressung zwischen dem ersten Kraftübertragungselement 6 und dem zweiten Kraftübertragungselement 8 erzeugt werden (vgl. Abs. 63 GS.).

Das Verschlussteil soll nach Merkmal 1.6 in Umfangsrichtung vollständig umlaufend

einen Kragen aufweisen, wobei der Kragen als Anstoß zur Begrenzung der maximalen Einschraubtiefe und als Dichtungselement dienen soll.

In den Figuren 1b und 1c ist eine erste Ausführungsform des beanspruchten Verschlussteils 4 mit einem umlaufenden Kragen 10 gezeigt. Dieser soll als Dichtmittel

dienen bzw. ein Dichtmittel aufweisen sowie als Anschlag fungieren (vgl. Abs. 45

GS.). Aus den Figuren 4 und 6 GS. ist ersichtlich, dass der Kragen 10 die Einschraubtiefe des Verschlussteils 4 in das Innengewinde 17 des im Wärmflaschentrichter 16 angeordneten Gewindestücks 15 durch Anschlag an der Oberfläche des

Gewindestücks 15 begrenzt.

Nach Merkmal 1.7 ist das Dichtungselement am Kragen ausgebildet. Diese Formulierung lässt in Zusammenschau mit Merkmal 1.6 offen, ob das Dichtungselement

einstückiger Bestandteil des Kragens sein soll oder als separates Element ausgebildet ist.

Gemäß Beschreibung des Streitgebrauchsmusters kann das Dichtungselement umlaufend und als eine Erhebung mit einer gebogenen Kontaktoberfläche ausgebildet

sein bzw. einstückiger Bestandteil des Kragens und somit des Verschlussteils sein

(vgl. Abs. 19 GS.).

Merkmal 1.8 bestimmt, dass der Kragen das erste Kraftübertragungselement in Umfangsrichtung umschließen soll.

Dies ist bspw. in Figur 1b GS. gezeigt, in der eine Draufsicht auf eine erste Ausführungsform des erfindungsgemäßen Verschlussteils 4 dargestellt ist. Dort ist das

erste Kraftübertragungselement 6 durch einen von einer Wandung 92 umgebenen

Eindringbereich 90 in Form einer Ausnehmung gebildet, und von dem Kragen 10

umschlossen (vgl. Abs. 52 u. 53 GS.).

Nach Merkmal 1.9 soll eine Oberfläche des Kragens den Verschlussteil in Verschlussteillängsrichtung einerseits begrenzen.

Eine Begrenzung des Verschlussteils 4 in seiner Längsrichtung L auf einer Seite

durch die Oberfläche des Kragens 10, ist in den Figuren 1c und 6 dargestellt. Auch

die Figur 11i zeigt eine Ausführungsform des Verschlussteils 4 mit Kragen 10, wobei

die Oberfläche 11 des Kragens 10 das Verschlussteil 4 auf einer Seite in Längsrichtung begrenzt.

4.

Die Fassung des Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig, insbesondere nicht unzulässig erweitert.

a.

Bei abgezweigten Gebrauchsmustern ist für die Beurteilung, ob ihr Gegenstand unzulässig erweitert ist, auf den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung

abzustellen, aus der das jeweilige Gebrauchsmuster abgezweigt worden ist. Gemäß

BGH GRUR 2003, 867 – Momentanpol I ist eine sog. erweiternde Abzweigung nicht

zwingend wirkungslos. Diese Entscheidung ist zwar zu einem Verletzungsrechtsstreit ergangen. Es ist aber nur konsequent, im Falle einer gegenüber der Stammanmeldung erweiternden, jedoch nach dem o.g. gleichwohl wirksamen Abzweigung

den Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG als gleichsam spiegelbildlichen

Tatbestand anzusehen, zumal mit der Wirksamkeit der Abzweigung dem abgezweigten Gebrauchsmuster der Anmeldetag der Stammanmeldung vermittelt wird.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es nur konsequent, auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Offenbarungsgehalt abzustellen (siehe auch BGH GRUR 2012,

1243 – Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter).

Die Stammanmeldung EP 15 82 3331.2 des vorliegenden Streitgebrauchsmusters

geht auf die internationale Anmeldung PCT/EP2015/080681 zurück, welche als WO

2016/097386 A2 am 23. Juni 2016 veröffentlicht wurde. Diese internationale Anmeldung ist daher als ursprüngliche Offenbarung bei der Prüfung auf unzulässige Erweiterung des Streitgebrauchsmusters heranzuziehen.

b.

Hiervon ausgehend weist die Anspruchsfassung nach Hauptantrag keine unzulässige Erweiterung auf.

Die Merkmale 1, 1.1, 1.1.2, 1.2 und 1.3 entsprechen dem Gegenstand des ursprünglichen Schutzanspruchs 1 bzw. sind im fünften Abs. auf Seite 2 der

WO 2016/097386 A2 offenbart.

Das Merkmal 1.2a ist im zweiten Abs. auf Seite 6 der WO 2016/097386 A2 als bevorzugte Ausführungsform ohne eine weitere Einschränkung offenbart.

Dies gilt auch für das im vorletzten Abs. auf Seite 4 der WO 2016/097386 A2 beschriebene Merkmal 1.4. Dieses Merkmal ist zusammen mit dem Merkmal 1.5 auch

als erste Alternative im ursprünglichen Schutzanspruch 2 offenbart.

Das Merkmal 1.5a ist allgemein und ohne Einschränkung auf eine besondere Ausführungsform im zweiten Abs. auf Seite 13 der WO 2016/097386 A2 offenbart.

Die Merkmale 1.6 und 1.7 sind im letzten Absatz auf Seite 3 der WO 2016/097386

A2 offenbart. Dabei ist es unschädlich, dass im ursprünglichen Schutzanspruch 7

eine im Wortlaut im Detail abweichende Formulierung („ausgebildet“) angegeben

ist. Auch ergibt sich durch die Formulierung im Merkmal 1.7, wonach „das Dichtungselement am Kragen ausgebildet ist“, keine Unklarheit in Zusammenschau mit

dem Merkmal 1.6. Denn diese Formulierung lässt gerade offen, ob das Dichtungselement einstückiger Bestandteil des Kragens sein soll oder als separates Element

ausgebildet ist. Eine mit dem Kragen einstückige Ausbildung ist als weiter bevorzugt

erst im letzten Satz des die Seiten 3 und 4 der WO 2016/097386 A2 übergreifenden

Absatzes angegeben.

Die Merkmale 1.8 und 1.9 sind in den Figuren 1b und 1c der WO 2016/097386 A2

eindeutig offenbart.

Auch die Merkmale der abhängigen Schutzansprüche 2 und 3 sind in der

WO 2016/097386 A2 auf Seite 4 zweiter bzw. dritter Abs. offenbart.

5.

a.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist schutzfähig.

Neuheit

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu, denn aus keiner

der im Verfahren befindlichen Druckschriften des Standes der Technik sind die

Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag, insbesondere die Merkmale 1.2a und 1.5a bekannt.

aa.

Die GB 1 227 892 A (D6) betrifft eine Wärmflasche (safety hot water bottle),

bei der u.a. ein versehentliches Öffnen der mit heißem Wasser gefüllten Wärmflasche durch bspw. ein Kind verhindert werden soll (vgl. S. 1 Z. 8-16: “to minimise the

possibility of … arising from spillage of the contents by the loosening or removal of

the Stopper by a child, for example”).

Hierzu verfügt die in Figur 1 der D6 gezeigte Wärmflasche (hot water bottle 10)

über einen mehrteiligen Sicherheitsverschluss (Merkmal 1). Dieser besteht aus

einem Verschlussteil (stopper 20) mit einem Außengewinde (threaded stem 23)

zum Eindrehen

in ein

Innengewinde

(threaded filling passage 11) einer Wärmflasche (vgl. Figuren 3 u. 4, S. 1 Z. 40-46

u. 71-73 / Merkmal 1.1) sowie einem

Handbetätigungselement

(key

26,

surfaces 27; vgl. die Figuren 5 u. 6, S. 1 Z.

83-85 / erster Teil des Merkmals 1.2)

Das in den Figuren 3 u. 4 abgebildete Verschlussteil 20 für die Wärmflasche 10

weist nicht den üblichen Griff zum Eindrehen in die Einfüllöffnung 11 der Wärmflasche 10 auf, sondern besitzt eine ebene

Oberfläche 21, in die ein Schlitz für einen Schlüssel eingebracht ist (vgl. S. 1 Z. 71-

74: „According to the invention the passage 11 is closable by a stopper 20 which is

devoid of the usual finger grip. Instead, it has a flat top 21 in which is located a

keyway slot 22”). Dieser Schlitz 22 dient als ein erstes

Kraftübertragungselement zum Übertragen von Momenten

zum Einschrauben des Verschlussteils 20 in ein lnnengewinde (threaded filling passage 11) einer Wärmflasche

zum wasserdichten Verschließen der Wärmflasche und

zum Herausschrauben des Verschlussteils 20 aus dem

lnnengewinde der Wärmflasche (vgl. S 1 Z. 78-82: „The

stopper has a threaded stem 23 which engages with the

thread in the passage 11, and carries two compressible 80

washers 24, 25 for sealing engagement with the seating surfaces 12, 13“ / Merkmal

1.1.2).

Das in den Figuren 5 u. 6 dargestellte Handbetätigungselement verfügt über einen Schlüssel (key 26),

der als ein zweites Kraftübertragungselement dient,

zum Einleiten der zum Einschrauben und Herausschrauben des Verschlussteils 20 in das lnnengewinde der Wärmflasche 10 erforderlichen Momente

in den Verschlussteil (vgl. S. 1 Z. 83-85: „The key for

turning the stopper is shown at 26 in Figures 5, 6“ /

zweiter Teil des Merkmals 1.2).

Nicht in der D6 offenbart ist das Merkmal 1.2a, wonach der Eindringbereich des

Verschlussteils zumindest abschnittsweise weniger breit ausgebildet sein soll als

das

in den Eindringbereich eindringende zweite Kraftübertragungselement,

wodurch eine Presspassung bzw. Klemmung beim Einbringen des zweiten Kraftübertragungselements in den Eindringbereich erzeugt werden soll.

Das erste und das zweite Kraftübertragungselement (keyway slot 22, key 26) sind

derart korrespondierend ausgebildet, dass das Verschlussteil 20 und das Handbetätigungselement (26, 27) unter Bildung einer Wirkverbindung lösbar miteinander

koppelbar sind (vgl. S. 1 Z. 83-86: „The key … is shaped to fit into the keyway slot

22 of stopper 20“ / Merkmal 1.3).

Wie aus der Figur 4 ersichtlich, ist das erste Kraftübertragungselement als innenliegendes Kraftübertragungselement (keyway slot 22) ausgeführt. Der Seitenansicht

der Figur 3 ist zu entnehmen, dass der Schlitz 22 des ersten Kraftübertragungselements durchgängig bis zum Rand des Kopfteils des Verschlusselements 20 verläuft

(vgl. strichlierte Linie in Figur 3) und somit an seinem Anfang und Ende nicht von

einem Wandungsanteil umgeben, sondern seitlich offen ist. Merkmal 1.4 ist daher

nur teilweise in der D6 offenbart.

Das zweite Kraftübertragungselement (key 26) ist zum Eindringen in das innenliegende erste Kraftübertragungselement ausgebildet (vgl. Anspruch 1: „said stopper

being devoid of a finger grip but having a transverse slot in its exterior surface for

the reception of a mating removable tum-key“ / Merkmal 1.5).

Auch das Merkmal 1.5a ist nicht in der D6 offenbart. Ein im gekoppelten Zustand

kraftschlüssiges Halten des Verschlussteils und des Handbetätigungselements

durch das Zusammenwirken der beiden Kraftübertragungselemente, bspw. durch

eine Punkt-, Linien- oder Flächenpressung (vgl. Streitgebrauchsmuster, Abs. 63),

ist in der D6 nicht offenbart.

Das Verschlussteil weist in Umfangsrichtung vollständig umlaufend einen Kragen

auf (sich an eine Dichtung 24 anschließender Kopfteil des Verschlussteils 20 in Figur 3). Beim vollständigen Einschrauben des Verschlussteils 20 in die Einfüllöffnung

11 der Wärmflasche 10 sitzt der Kragen mit seinem Dichtungsring (washer 24) auf

dem oberen Absatz (seating surface 12) der Einfüllöffnung 11 (vgl. Figur 1) auf. Der

Kragen (Kopfteil) des Verschlussteils 20 dient somit als Anstoß zur Begrenzung der

maximalen Einschraubtiefe und zum Abdichten der Einfüllöffnung (Merkmal 1.6).

Das Dichtungselement (washer 24) ist hierbei als am Kragen ausgebildet anzusehen (vgl. Figur 3, S. 1 Z. 78-82: „The stopper … carries two compressible washers

24, 25 for sealing engagement with the seating surfaces 12, 13” / Merkmal 1.7).

Denn der Wortlaut des Merkmals 1.7 lässt in Zusammenschau mit Merkmal 1.6 offen, ob das beanspruchte Dichtungselement Bestandteil des Kragens sein soll, oder

das Dichtungselement als separates Element ausgebildet ist.

Merkmal 1.8 ist nicht in der D6 offenbart, da der Schlitz 22 bis zum Rand des

Kopfteils (Kragen) des Verschlussteils 20 verläuft (vgl. strichlierte Linie in Figur 3),

somit an seinem Anfang und Ende offen ist, und daher der Kopfteil (Kragen) den

Schlitz 22 (erstes Kraftübertragungselement) nicht umschließen kann.

Wie aus der Figur 3 ersichtlich, ist das Verschlussteil 20 in seiner Längsrichtung auf

einer Seite durch die Oberfläche seines Kopfteils (Kragen) begrenzt (Merkmal 1.9).

ab.

Die EP 0 960 608 A2 (D7) betrifft einen Bettflaschenöffner, der zum Öffnen

eines herkömmlichen Bettflaschen-Schraubverschlusses (vgl. Figur 1; Bz. 21) auf

diesen aufsetzbar ist, so dass durch die Hebelwirkung des Öffners der Bettflaschenverschluss leichter und mit geringerem Kraftaufwand geöffnet werden kann (vgl.

Abs. 1, 5 u. 6; Anspruch 1).

Der aus der D7 bekannte Bettflaschenverschluss ist somit nicht als ein Wärmflaschensicherheitsverschluss im Sinne des Streitgebrauchsmusters anzusehen, der

zur sichereren Handhabung einer Wärmflasche dienen soll und mit dem ein unbeabsichtigtes Öffnen einer Wärmflasche gerade verhindert werden soll. Merkmal 1

ist somit nicht offenbart.

Der in Figur 1 gezeigte konventionelle Schraubverschluss 21 einer Kunststoff-Bettflasche 11 besitzt einen bei eingeschraubtem Verschluss außerhalb der Einfüllöffnung 17 mit Innengewinde 19 liegenden Drehgriff 27 (vgl. Abs. 12).

Zum leichteren Öffnen des innerhalb des Einfülltrichters 15

liegenden Schraubverschlusses 21 kann ein Bettflaschenöffner auf den Schraubverschluss aufgesetzt werden. In

den Figuren 2 u. 3 ist eine

erste Ausführungsform eines

Bettflaschenöffners 31a dargestellt. Dieser besitzt ein als Hebel wirkendes Griffteil 35 und einen Schlitz 41 mittels dem der Öffner 31a auf den Drehgriff 27 des Bettflaschenschraubverschlusses

21 aufsetzbar ist. Aufgrund des im Vergleich zum Griff eines herkömmlichen Bettflaschenschraubverschlusses größeren Griffteils 35 des Bettflaschenöffners 31a

kann der Schraubverschluss einer Bettflasche leichter geöffnet werden (vgl. Abs.

14 u. 15).

Einen Teil der Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag weist allerdings

auch der Gegenstand der Druckschrift D7 auf.

Dem Verschlussteil mit Außengewinde zum Eindrehen in das Innengewinde einer

Wärmflasche gemäß Merkmal 1.1 entspricht der in Figur 1 der D7 gezeigte

Schraubverschluss 21.

Das erste Kraftelement gemäß Merkmal 1.1.2 ist bei der D7 durch den Drehgriff 27

des Schraubverschlusses 21 realisiert (vgl. Figur 1, Abs. 12).

Ein Handbetätigungselement mit einem zweiten Kraftübertragungselement nach

Merkmal 1.2 ist bei der D7 in Form eines Bettflaschenöffners 31a mit Griffteil 35

und Kupplungsteil 33 mit Schlitz 41 verwirklicht.

Merkmal 1.2a ist dagegen nicht in der D7 offenbart. Zwar ist in Sp. 2 Z. 31-35 der

D7 angegeben, dass der Bettflaschenöffner gabelförmige elastisch verformbare

Vorsprünge aufweisen kann und beim Aufsetzen auf den Schraubverschluss der

Bettflasche durch die Klemmwirkung der gabelförmigen Vorsprünge auf dem Verschluss gehalten sein kann. Auch eine Aussparung im Griffteil des Schraubverschlusses, in die das Kupplungsteil des Bettflaschenöffners eingreift, kann vorgesehen sein (vgl. Abs. 10, Anspruch 9). Jedoch ist nicht in der D7 offenbart, dass wie

im Merkmal 1.2a gefordert, ein Eindringbereich des als Verschlussteil anzusehenden Schraubverschlusses zumindest abschnittsweise weniger breit ausgebildet ist

als das als zweites Kraftübertragungselement anzusehende Kupplungsteil des Bettflaschenöffners, um eine Presspassung bzw. Klemmung zu erzeugen.

Die im Abs. 10 bzw. Anspruch 9 der D7 angegebene Ausgestaltung kann zwar als

Realisierung der Merkmale 1.4 u. 1.5 angesehen werden, wobei ein innenliegendes

vollständig durch eine Wandung umgebendes erstes Kraftübertragungselement

durch eine Aussparung 28 am Drehgriff 27 des Bettflaschenschraubverschlusses

verwirklicht ist (vgl. D7, Figur 1), und ein dazu korrespondierendes zweites Kraftübertragungselement durch mit der Aussparung zusammenwirkende Mittel des

Kupplungsteils 33 des Bettflaschenöffners realisiert ist. Damit kann auch die im

Merkmal 1.3 beanspruchte Wirkverbindung als in der D7 offenbart angesehen werden (vgl. Abs. 10: „dass der Bettflaschenöffner und der Schraubverschluss miteinander, z.B. formschlüssig, miteinander zusammenwirken können“). Jedoch ist bei

dieser in der D7 angegebenen Ausgestaltung kein kraftschlüssiges Halten der Kraftübertragungselemente genannt. Merkmal 1.5a ist im Zusammenhang mit der vorgenannten Ausgestaltung daher als nicht offenbart anzusehen.

Der als Verschlussteil anzusehende Schraubverschluss 21 der D7 weist auch die

Merkmale 1.6, 1.7 u. 1.8 auf (vgl. Figur 1, Abs. 12: „Elastomerdichtung 25“).

Merkmal 1.9 ist jedoch nicht in der D7 offenbart. Denn der Schraubverschluss 21

weist einen Drehgriff 27 auf (vgl. Figur 1), wodurch die Oberfläche des Kragens des

Schraubverschlusses, an dessen Unterseite auch die Elastomerdichtung 25 anliegt,

den als Verschlussteil anzusehenden Schraubverschluss gerade nicht einerseits

begrenzt.

ac.

Aus der US 1 810 795 A (D10) ist ein mehrteiliger Sicherheitsverschluss für

eine Wärmflasche bekannt (vgl. Z. 7-15: object of the invention is the provision of a

locking key for hot water bags … that is adapted to insert and remove plugs in filling

openings … to prevent tampering with

the plug by unauthorized persons …”

/ Merkmal 1).

Der in den Figuren 1 bis 3 der D10

dargestellte

Wärmflaschensicherheitsverschluss besteht aus einem

Verschlussteil (closure plug 7) mit einem Außengewinde zum Eindrehen

in ein Innengewinde einer Wärmflasche (vgl. Z. 41-46: „7 indicates the

closure plug that is threaded into the

sleeve 3 and provided with a radial

flange 8 …“ / Merkmal 1.1) und einem

Handbetätigungselement (locking key

12) / erster Teil des Merkmals 1.2).

Das Verschlussteil 7 besitzt ein erstes

Kraftübertragungselement (vgl. Z. 48-

50: „… 11 designates recesses in the

upper face of the plug 7 …“) zum

Übertragen von Momenten zum Einschrauben des Verschlussteils 7 in das lnnengewinde (sleeve 3) der Wärmflasche

(hotwater bag 1) zum wasserdichten Verschließen der Wärmflasche und zum

Herausschrauben des Verschlussteils 7 aus dem lnnengewinde der Wärmflasche

(vgl. Z. 61-66: „In use it will be apparent that the plug 7 may be turned into the neck

2 having threaded connection with the sleeve 3 as shown and when seated by the

key member 12 the key will be removed and it will then be impossible to remove the

plug without a similar key member …“ / Merkmal 1.1.2).

Das Handbetätigungselement 12 umfasst ein zweites Kraftübertragungselement

(lugs / projections 14) zum Einleiten der zum Einschrauben und Herausschrauben

des Verschlussteils 7 in das lnnengewinde der Wärmflasche erforderlichen Momente in den Verschlussteil (vgl. Figuren 2 u. 3, Z. 57-59: „14 indicates lugs or projections adapted to engage in the recesses 11 …“ / zweiter Teil des Merkmals 1.2).

Das erste und zweite Kraftübertragungselement sind derart korrespondierend ausgebildet sind, dass der Verschlussteil 7 und das Handbetätigungselement 12 unter

Bildung einer Wirkverbindung lösbar miteinander koppelbar sind (vgl. Z. 48-51: „…

11 designates recesses in the upper face of the plug 7 to receive lugs or projections

on the locking key 12 …”, Z. 61-65: “In use it will be apparent that the plug 7 may

be turned into the neck 2 … and when seated by the key member 12 the key will be

removed …” / Merkmal 1.3).

Das erste Kraftübertragungselement 11 ist als innenliegendes Kraftübertragungselement ausgeführt und wird durch vollständig umgebende Wandungsanteile ausgebildet (vgl. Figur 1, Z. 48-50: „… 11 designates recesses in the upper face of the

plug 7 …“ / Merkmal 1.4).

Das zweite Kraftübertragungselement 14 ist zum zumindest abschnittsweisen Eindringen in das innenliegende Kraftübertragungselement ausgebildet (vgl. Figur 1, Z.

57-59: „14 indicates lugs or projections adapted to engage in the recesses 11 …“ /

Merkmal 1.5).

Nicht offenbart von der D10 ist das Merkmal 1.2a, wonach der Eindringbereich

des Verschlussteils zumindest abschnittsweise weniger breit ausgebildet sein soll

als das in den Eindringbereich eindringende zweite Kraftübertragungselement des

Handbetätigungselements.

Auch das Merkmal 1.5a, nach dem das Verschlussteil und das Handbetätigungselement im gekoppelten Zustand kraftschlüssig gehalten werden sollen, ist nicht in

der D10 offenbart.

Das aus der D10 bekannte Verschlussteil 7 weist in Umfangsrichtung vollständig

umlaufend einen Kragen (radial flange 8) auf, der als Anstoß zur Begrenzung der

maximalen Einschraubtiefe dient (vgl. Figur 1, Z. 43-44: „… 7 indicates the closure

plug that is threaded into the sleeve 3 and provided with a radial flange 8 that overlies the flange 4 …”). An der Unterseite des Kragens 8 ist ein Dichtungselement

(gasket 9) angeordnet (vgl. Figur 1, Z. 46-48: “9 is a gasket that is mounted in an

annular groove 10 in the under side of the flange 8 …”). Die Merkmale 1.6 und 1.7

sind somit als in der D10 offenbart anzusehen. Denn deren Wortlaut lässt in Zusammenschau offen, ob das beanspruchte Dichtungselement Bestandteil des Kragens

sein soll, oder das Dichtungselement als separates Element ausgebildet ist.

Wie aus der Figur 1 der D10 ersichtlich, umschließt der Kragen 8 des Verschlussteils 7 das erste Kraftübertragungselement (recesses 11) in Umfangsrichtung (Merkmal 1.8), wobei die Oberfläche des Kragens 8 den Verschlussteil 7 in

Verschlussteillängsrichtung einerseits begrenzt (Merkmal 1.9).

ad.

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab. Deren Gegenstände weisen zumindest nicht die Merkmale 1.2a und 1.5a auf und betreffen keine Verschlüsse auf

dem Gebiet von Wärmeprodukten für Haushalt oder Pflege, wie z.B. von Wärmflaschen.

Die EP 1 147 992 A1 (D1) betrifft ein Verschlusssystem für Kunststoffformteile und

dessen Verwendung im Motor- und Getriebefluidbereich (vgl. Abs. 1, Sp. 2 Z. 9-13:

„… erfüllt das erfindungsgemäße Verschlußsystem die Anforderungen der Automobilindustrie …“, Abs. 14, Ansprüche 1 und 15). Das Verschlusssystem besteht dabei

aus einer Kunststoffschraube 2, die eine Anzugskontur 5 in Form eines Innensechskants, eines Außensechskants oder einer Nut aufweist (vgl. Abs. 5 u. 10, Ansprüche

1, 6 u. 7).

Die US 5 114 032 A (D2) zeigt einen Verschluss für in Holz, bspw. in hölzernen

Strommasten, gebohrte Löcher (vgl. Sp. 1 Z. 5-8).

In der AU 2004200830 A1 (D3 / D8) ist ein Schraubkorken für Weinflaschen beschrieben (vgl. S. 2 erster Abs., Anspruch 1).

Aus der DE 10 2014 201 887 A1 (D4) ist ein Verschlusssystem für einen Behälter

mit einer Ablassschraube, insbesondere an einem Ölfiltermodul oder einer Ölwanne

bekannt (vgl. Anspruch 1). Dieses ist für Anforderungen im Automobilbereich ausgelegt und speziell hierfür mit einer Losdrehsicherung versehen, die bei Erschütterungen sowie dynamischen Bewegungen ein Losdrehen bzw. Aufdrehen einer Ablassschraube, insbesondere an einem Behälter eines Kraftfahrzeuges, wie beispielsweise einer Ölwanne oder einem Ölfiltermodul, verhindern soll (vgl. D4, Abs.

1, 2 u. 4).

Die US 2 439 907 A (D9) betrifft einen Griff zum Halten von leeren Stahlfässern,

bspw. Bierfässer (vgl. Sp. 1 Z. 1-5 u. 21-27).

Die US 2008/0110305 A1 (D11) schließlich hat einen L-förmigen Sechskantschlüssel mit einer Verliersicherung zum Gegenstand (vgl. Abs. 1, Figur 1). Somit ein

Werkzeug, das mit Verschlüssen von Wärmeprodukten für Haushalt oder Pflege

nichts gemein hat.

b.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf

einem erfinderischen Schritt, denn er ergibt sich nicht in naheliegender Weise für

den Fachmann unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der

Technik und seines allgemeinen Fachwissens.

Bei der Beurteilung des Standes der Technik hat der Fachmann auch die Druckschriften D6 und D10 trotz ihres Alters in Betracht gezogen, da diese mit einer Zweiteilung des Wärmflaschenverschlusses ebenfalls einen verbesserten Schutz gegen

Verbrühen bereitstellen, wie es auch vom Streitgebrauchsmuster beansprucht ist.

Dabei hat die Materialauswahl keine Rolle gespielt, da dies keinen Einfluss auf die

grundlegende Idee der Zweiteilung eines Wärmflaschenverschlusses hat.

ba. GB 1 227 892 A (D6) als Ausgangspunkt

Die D6 offenbart nicht die Merkmale 1.2a, 1.5a und 1.8, sowie nur teilweise das

Merkmal 1.4.

Der Sicherheitsverschluss der D6 besteht aus einem Verschlussteil (stopper 20) mit

einem Schlitz (slot 22) und einem Handbetätigungselement mit einem in den Schlitz

22 einsteckbaren Schlüssel (key 26), zum Einschrauben und Herausschrauben des

Verschlussteils 20 in das lnnengewinde einer Wärmflasche 10 (vgl. Figuren 1, 3 u.

6 mit Beschreibung). Eine Presspassung bzw. Klemmung zwischen dem Schlitz 22

und dem Schlüssel 26 ist in der D6 nicht erwähnt.

Für den Fachmann ist es auch nicht naheliegend, eine solche Presspassung bzw.

Klemmung bei der D6 vorzusehen, indem er den Schlitz 22 des Verschlussteils zumindest abschnittsweise weniger breit ausbildet als den eindringenden komplementären Schlüssel 26 des Handbetätigungselements gemäß den Merkmalen 1.2a u.

1.5a.

In der D6 selbst findet sich hierfür keine Anregung. Auch die Hinzuziehung der

Druckschriften D10, D7 und D11 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die D10, aus der ein weiterer Wärmflaschensicherheitsverschluss bekannt ist, zeigt

kein Verschlussteil mit weniger breit ausgebildeten Ausnehmungen (recesses 11)

als die Vorsprünge (projections 14) des Handbetätigungselements (locking key 12;

vgl. Figur 1 mit Beschreibung).

Auch die D7 kann eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.2a u. 1.5a nicht nahelegen. Zwar ist in Sp. 2 Z.

31-35 der D7 angegeben, dass der Bettflaschenöffner

gabelförmige elastisch verformbare Vorsprünge aufweisen kann, und beim Aufsetzen auf den Schraubverschluss der Bettflasche durch die Klemmwirkung der gabelförmigen Vorsprünge auf dem Verschluss gehalten

sein kann. Da es sich bei dem Schraubverschluss der

D7 jedoch um einen herkömmlichen Wärmflaschenverschluss mit einem Drehgriff 27 handelt (vgl. nebenstehenden Ausschnitt aus der Figur 1), fehlt es an einem

innenliegenden Kraftübertragungselement des Verschlusses, in dessen Eindringbereich die gabelförmigen Vorsprünge des Bettflaschenöffners kraftschlüssig klemmend eingreifen sollen. Der D7 kann der Fachmann daher keine Anregung entnehmen, die auf die D6 übertragen werden könnte, um den Fachmann in naheliegender

Weise zu den Merkmalen 1.2a u. 1.5a des beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschlusses zu führen.

Gleiches gilt für die D11, die einen hexagonalen Inbusschlüssel (vgl. Anspruch 1:

„hexagonal spanner“) mit einem federnden Spannring (C ring 31) am Ende seines

langen Schenkels (long driving portion 22) zeigt, der klemmend in eine zu lösende

Schraube (hexagonal screwing unit 4) mit einem Innensechskant (groove 41) eingreift (siehe dazu auch die Fig. 1 der D11). Damit soll erreicht werden, dass die zu

lösende Schraube beim Ausdrehvorgang an dem Inbussschlüssel klemmend gehalten ist, was das Ausdrehen erleichtern und ein Verlieren der zu lösenden Schraube

verhindern soll (vgl. Abs. 2 u. 6).

Die D11 betrifft somit ein völlig anderes Gebiet, nämlich Werkzeuge, als der im

Streitgebrauchsmuster beanspruchte Wärmflaschenverschluss. Der Fachmann

würde die D11 ausgehend von der D6 daher nicht in

Betracht ziehen. Außerdem kann die Verliersicherung

in Form eines Spannrings (tightening unit) nicht ohne

weiteres auf den S-förmigen Schlüssel (key 26) des

Wärmflaschensicherheitsverschlusses der D6 übertragen werden. Auch die Abwandlung des Schlitzes (slot

22) im Wärmflaschenverschluss der D6 in Richtung des

Innensechskants der Schraube der D11 wird der Fachmann nicht in Betracht ziehen, da ein Verschluss mit

Innensechskant mit jedem gewöhnlichen Inbusschlüssel als Werkzeug einfach geöffnet werden kann, was

dem Ziel der D6, einen sicheren Wärmflaschenverschlusses bereitzustellen, zuwiderlaufen würde (vgl. D6

Z. 71-78: „… a stopper 20 … in which is located a

keyway slot 22. This is preferably of irregulär shape …

to prevent the turning of the stopper by other than the

proper key“). Auch die Lehre der D11 kann daher den

Fachmann ausgehend von der D6 nicht in naheliegender Weise zu den Merkmalen 1.2a u. 1.5a des beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschlusses führen.

Auch der D1 und D4 kann der Fachmann keine Anregungen entnehmen, die D6 in

Richtung des beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschlusses gemäß der

Merkmale 1.2a und 1.5a, weiterzuentwickeln. Denn sie betreffen Verschlusssysteme für den Automobilbereich, der andere Anforderungen aufweist als das vorliegende Gebiet der Wärmeprodukte für Haushalt und Pflege.

Das Verschlusssystem der D1 mit einer Kunststoffschraube für Kunststoffformteile

wird im Motor- und Getriebefluidbereich verwendet (vgl. Abs. 1, Sp. 2 Z. 9-13: „…

erfüllt das erfindungsgemäße Verschlußsystem die Anforderungen der Automobilindustrie …“, Abs. 14, Anspruch 15). Das Verschlusssystem der D4 betrifft eine Ablassschraube an einem Behälter, insbesondere an einem Ölfiltermodul oder einer

Ölwanne (vgl. Anspruch 1). Dieses ist für Anforderungen im Automobilbereich ausgelegt, und speziell hierfür mit einer Losdrehsicherung gegen bspw. Erschütterungen oder dynamischen Bewegungen versehen (vgl. Abs. 1, 2 u. 4). Bei beiden

Druckschriften weist die Schraube des Verschlusssystems zudem einen Innensechskant auf (vgl. D1, Figur 2: „Anzugskontur 5“; D4, Figur 3: „Eingriffskontur 11“),

womit die Schraube mit einem gewöhnlichen Inbusschlüssel herausgedreht werden

kann, was dem Ziel der D6, einen sicheren Wärmflaschenverschlusses bereitzustellen, zuwiderläuft (vgl. D6 Z. 71-78).

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Auch sie können dem Fachmann keine Anregung geben, den Wärmflaschensicherheitsverschluss der D6 in Richtung der Merkmale 1.2a u. 1.5a abzuwandeln.

Auch durch sein allgemeines Fachwissen ist der Fachmann nicht veranlasst, bei der

D6 zwischen dem Schlitz (slot 22) des Verschlussteils (stopper 20) und dem Schlüssel (key 26) des Handbetätigungselements eine Presspassung bzw. Klemmung vorzusehen. Abgesehen davon, dass die im Streitgebrauchsmuster beanspruchte Lösung nicht rückschauend auf den Stand der Technik übertragen werden kann, geht

diese Lösung, die ein kraftschlüssiges Halten zwischen dem Verschlussteil und dem

Handbetätigungselement bewirken soll, über die Funktion einer bloßen Verliersicherung hinaus. Vielmehr soll dadurch gemäß der Aufgabe, die sich das Streitgebrauchsmuster stellt, die Sicherheit bei der Handhabung einer Wärmflasche erhöht

werden, indem durch die kraftschlüssige Kopplung beim Hinein- und Herausschrauben des Verschlussteils aus dem Wärmflaschenhals die Verbrühgefahr verringert

wird.

Auch der in der mündlichen Verhandlung übergebene Auszug aus dem „Handbuch

Fügen, Handhaben, Montieren – Handbuch der Fertigungstechnik“ kann daher vorliegend nicht als Anregung für den Fachmann dienen, da die dort angegebenen

allgemeinen Prinzipien des Verbindens von Körpern durch Fügen losgelöst sind von

dem objektiv dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegenden technischen Problem

der Erhöhung der Sicherheit bei Wärmflaschenverschlüssen.

bb.

US 1 810 795 A (D10) als Ausgangspunkt

Die vorstehenden Ausführungen zur D6 gelten in gleicher Weise für die D10.

Ebenso wie die D6 sind in der D10 die Merkmale 1.2a und 1.5a nicht offenbart.

Auch ausgehend von der D10 ist es für den Fachmann nicht naheliegend dort den

Eindringbereich (recesses 11) des Verschlussteils (closure plug 7) zumindest abschnittsweise weniger breit auszubilden als das eindringende komplementäre Kraftübertragungselement (projections / lugs 14) des Handbetätigungselements (key 12)

und dadurch eine kraftschlüssige Presspassung bzw. Klemmung zwischen dem

Verschlussteil und dem Handbetätigungselement zu erzeugen (Merkmale 1.2a u.

1.5a).

In der D10 selbst findet sich keine Anregung hierfür. Ebenso wenig kann die D6 den

Fachmann hierzu anregen, da auch dort keine Klemmung zwischen dem Handbetätigungselement und dem Verschlussteil beschrieben ist (vgl. vorstehende Ausführungen unter „5. ac.“.

Auch die D7 kann bei dem Wärmflaschenverschluss der D10 eine Ausgestaltung

gemäß den Merkmalen 1.2a u. 1.5a nicht nahelegen, da es bei dem dort gezeigten

Schraubverschluss 21 mit Drehgriff 27 an einem innenliegenden Kraftübertragungselement fehlt, in das die gabelförmigen Vorsprünge des Bettflaschenöffners 31 kraftschlüssig klemmend eingreifen könnten (vgl. auch die Ausführungen unter „5. ab.“).

Gleiches gilt für die D11, die einen hexagonalen Inbusschlüssel mit Spannring (C

ring 31) zeigt. Denn es handelt sich dort um ein Werkzeug zum Lösen von Innensechskantschrauben, und somit ein völlig anderes Gebiet als der beanspruchte

Wärmflaschensicherheitsverschluss. Auch kann die Verliersicherung in Form eines

Spannrings (tightening unit) nicht ohne weiteres auf die als Kraftübertragungselement wirkenden Ausnehmungen (recesses 11) des Verschlussteils (plug 7) der D10

und den dazu komplementären Schlüssel (key 12) übertragen werden. Denn eine

Abwandlung der symmetrisch angeordneten Ausnehmungen 11 in Richtung eines

Innensechskants gemäß der Schraube der D11, würde es ermöglichen den Wärmflaschensicherheitsverschluss mit jedem gewöhnlichen Inbusschlüssel als Werkzeug zu öffnen, was dem Ziel der D10, einen Verschluss bereitzustellen, der von

nicht berechtigten Personen nicht einfach geöffnet werden kann (vgl. Z. 61-74), zuwiderlaufen würde.

Auch die D1 und D4 zeigen Verschlusssysteme mit einer Schraube mit Innensechskant, wodurch diese Schraube mit einem gewöhnlichen Inbusschlüssel herausgedreht werden kann, was dem Ziel der D6, einen sicheren Wärmflaschenverschlusses bereitzustellen, zuwiderläuft (vgl. D6 Z. 71-78). Diese Verschlusssysteme finden zudem im Automobilbereich Anwendung (vgl. D1, Abs. 1, Sp. 2 Z. 9-13, Abs.

14, Anspruch 15; D4, Abs. 1, 2 u. 4, Anspruch 1). Der Fachmann wird diese Druckschriften daher nicht in Betracht ziehen, um den Wärmflaschensicherheitsverschluss der D10 in Richtung des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters weiterzuentwickeln.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und können

dem Fachmann ebenfalls keine Anregung geben, den Wärmflaschensicherheitsverschluss der D10 in Richtung der Merkmale 1.2a u. 1.5a abzuwandeln.

Wie bereits unter „5. ba.“ zur D10 ausgeführt, ist der Fachmann auch durch sein

allgemeines Fachwissen nicht veranlasst bei der D10 zwischen dem Eindringbereich (recesses 11) des Verschlussteils (closure plug 7) und dem dazu komplementären Kraftübertragungselement (projections / lugs 14) des Handbetätigungselements (key 12) eine Presspassung bzw. Klemmung vorzusehen. Denn die beanspruchte Lösung geht, wie vorstehend ausgeführt, über die Funktion einer bloßen

Verliersicherung hinaus und kann nicht - gründend auf den Angaben in der GS. -

rückschauend auf den Stand der Technik übertragen werden. Auch die in dem

„Handbuch Fügen, Handhaben, Montieren – Handbuch der Fertigungstechnik“ angegebenen allgemeinen Prinzipien des Verbindens von Körpern durch Fügen können daher vorliegend nicht als Anregung für den Fachmann dienen.

bc.

EP 0 960 608 A2 (D7) als Ausgangspunkt

Auch die D7 zeigt nicht die Merkmale 1.2 u. 1.5a, ebenso nicht das Merkmal 1.9.

Beim Gegenstand der D7 handelt es sich um einen Bettflaschenöffner für einen

herkömmlichen einteiligen Wärmflaschenverschluss, somit nicht um einen mehrteiligen Sicherheitsverschluss wie im Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters

beansprucht (vgl. auch vorstehende Ausführungen unter „5 ab.“. Merkmal 1 ist daher ebenfalls nicht offenbart.

Um zu dem beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschluss zu gelangen,

müsste der Fachmann bei dem konventionellen Schraubverschluss 21 der D7 den

Drehgriff 27 weglassen, ein innenliegendes Kraftübertragungselement bspw. in

Form von Vertiefungen / Schlitzen im Körper des dann grifflosen Schraubverschlusses vorsehen, sowie den Bettflaschenöffner so abwandeln, dass er über ein zum

innenliegenden Kraftübertragungselement korrespondierendes vorspringendes

Kraftübertragungselement verfügt, welches in den grifflosen Schraubverschluss

klemmend eindringt und so einen Kraftschluss bewirkt.

Hierfür gibt es ausgehend von der D7 keinerlei Anregung, weder in der D7 selbst

noch im übrigen Stand der Technik. Hierzu wird auch auf die vorstehenden Ausführungen unter „5. ba.“ bzw. „5. bc.“ im Hinblick auf den übrigen Stand der Technik

verwiesen. Außerdem hat sich die D7 zum Ziel gesetzt, das Öffnen einer Wärmflasche mittels des dort gezeigten Bettflaschenöffner zu erleichtern (vgl. Abs. 5: „…

sollen Mittel bereitgestellt werden, welche es erlauben eine Bettflasche ohne großen Kraftaufwand zu öffnen …“), was dem Zweck des beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschlusses, die Gefahr eines unbeabsichtigten Öffnens durch

bspw. Kinder und demente Personen zu verringern, zuwiderläuft.

Der Fachmann gelangt daher m.E. auch ausgehend von der D7 nicht in naheliegender Weise zu den Merkmalen 1.2a u. 1.5a des beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschlusses.

bd. Weitere Druckschriften

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Sie würde

der Fachmann nicht als Ausgangspunkt für Überlegungen in Richtung des beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschlusses in Betracht ziehen. Denn sie betreffen u.a. Verschlusssysteme im Kraftfahrzeugbereich (D1, D4), Verschlüsse von

Löchern in Holzmasten (D2), Verschlüsse von Weinflaschen (D3, D8), Vorrichtungen zum Halten von Stahlfässern (D9) und Werkzeuge (D11); vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter „5. ad.“.

6.

Die Unteransprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag enthalten zweckmäßige

Ausgestaltungen des beanspruchten Wärmflaschensicherheitsverschlusses. Sie

werden von der Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1 mitgetragen.

7.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die eingangs genannten

Prioritäten für die Stammanmeldung wirksam beansprucht worden sind. Ebenfalls

können Zulässigkeit und Schutzfähigkeit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1

dahinstehen.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i. V. m. § 97 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostenentscheidung als geboten erscheinen lassen, sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Metternich

Veit

Flaschke