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BPatG Beschluss vom 28.02.2022 – 1 W (pat) 8/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280222B1Wpat8.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 8/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2019 127 675
wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse A47L - vom
1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2022:280222B1Wpat8.22.0
Gründe§
I.
Am 15. Oktober 2019 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Fußmatte mit erhöhter
Schmutzaufnahmefunktion“ zur Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag.
Durch Bescheid vom 17. Juni 2019 wurde der Anmelderin von der Prüfungsstelle
für Klasse A47L mitgeteilt, dass der Patentanspruch 1 nur in einer geänderten
Fassung gewährbar erscheine. Daraufhin reichte die Anmelderin mit ihrer beim
DPMA am 25. Juni 2020 eingegangenen Bescheidserwiderung einen neuen
Patentanspruch 1 ein. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 wurde das Patent wie
beantragt mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 sowie mit den
Patentansprüchen 2 bis 10 sowie den weiteren Unterlagen vom 15. Oktober 2019,
wie aus der Rubrik "Zusammenstellung der Publikationsunterlagen" ersichtlich ist,
erteilt. Unter der Überschrift „Änderungen in den Publikationsunterlagen“ wurde der
ursprüngliche Patentanspruch 1 vom 15. Oktober 2019 durchgestrichen
wiedergegeben
Gegen diesen Beschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 8. Juli 2020,
eingegangen am 13. Juli 2020, mit der sie erneut die Erteilung mit dem
Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 begehrt. Das DPMA hat der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Erteilungsbeschluss des DPMA – Prüfungsstelle für Klasse A47L -
vom 1. Juli 2020 aufzuheben,
und das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 zu
erteilen,
hilfsweise
einen
Termin
zur mündlichen
Verhandlung
anzuberaumen.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen
den Erteilungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist
jedoch mangels Beschwer unzulässig.
Eine unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Beschwerde
ist es, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Entscheidung beschwert sein muss. Die Beschwer kann dabei
formeller oder materieller Art sein, maßgeblich ist insoweit lediglich,
dass mit der angefochtenen Entscheidung von den Anträgen des
Beschwerdeführers in für ihn nachteiliger Weise abgewichen wurde.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Beschwer. Denn mit
dem Erteilungsbeschluss vom 1. Juli 2020 wurde das Patent - wie
von der Anmelderin beantragt - mit dem Patentanspruch 1 vom 25.
Juni 2020 und den Patentansprüchen 2 bis 10 vom 15. Oktober 2019
sowie im Übrigen antragsgemäßen Unterlagen erteilt.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage musste dem von der
Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen werden § 79 Abs.
2 Satz 2 PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen
Sp