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BPatG Beschluss vom 28.02.2022 – 1 W (pat) 8/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280222B1Wpat8.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 8/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2019 127 675

wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse A47L - vom

1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2022:280222B1Wpat8.22.0

Gründe§

I.

Am 15. Oktober 2019 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Fußmatte mit erhöhter

Schmutzaufnahmefunktion“ zur Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2019 wurde der Anmelderin von der Prüfungsstelle

für Klasse A47L mitgeteilt, dass der Patentanspruch 1 nur in einer geänderten

Fassung gewährbar erscheine. Daraufhin reichte die Anmelderin mit ihrer beim

DPMA am 25. Juni 2020 eingegangenen Bescheidserwiderung einen neuen

Patentanspruch 1 ein. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 wurde das Patent wie

beantragt mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 sowie mit den

Patentansprüchen 2 bis 10 sowie den weiteren Unterlagen vom 15. Oktober 2019,

wie aus der Rubrik "Zusammenstellung der Publikationsunterlagen" ersichtlich ist,

erteilt. Unter der Überschrift „Änderungen in den Publikationsunterlagen“ wurde der

ursprüngliche Patentanspruch 1 vom 15. Oktober 2019 durchgestrichen

wiedergegeben

Gegen diesen Beschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 8. Juli 2020,

eingegangen am 13. Juli 2020, mit der sie erneut die Erteilung mit dem

Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 begehrt. Das DPMA hat der Beschwerde nicht

abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Erteilungsbeschluss des DPMA – Prüfungsstelle für Klasse A47L -

vom 1. Juli 2020 aufzuheben,

und das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 25. Juni 2020 zu

erteilen,

hilfsweise

einen

Termin

zur mündlichen

Verhandlung

anzuberaumen.

Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen

den Erteilungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist

jedoch mangels Beschwer unzulässig.

Eine unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Beschwerde

ist es, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene

Entscheidung beschwert sein muss. Die Beschwer kann dabei

formeller oder materieller Art sein, maßgeblich ist insoweit lediglich,

dass mit der angefochtenen Entscheidung von den Anträgen des

Beschwerdeführers in für ihn nachteiliger Weise abgewichen wurde.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Beschwer. Denn mit

dem Erteilungsbeschluss vom 1. Juli 2020 wurde das Patent - wie

von der Anmelderin beantragt - mit dem Patentanspruch 1 vom 25.

Juni 2020 und den Patentansprüchen 2 bis 10 vom 15. Oktober 2019

sowie im Übrigen antragsgemäßen Unterlagen erteilt.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage musste dem von der

Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen werden § 79 Abs.

2 Satz 2 PatG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell

Heimen

Sp