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BPatG Beschluss vom 23.03.2022 – 20 W (pat) 14/21

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B20Wpat14.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 14/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23.03.2022

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 061 695.8

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23.03.2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn

sowie der Richter

Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph

ECLI:DE:BPatG:2022:230322B20Wpat14.21.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 10.12.2008 eingereichte Patentanmeldung 10 2008 061 695.8 mit der

Bezeichnung „Anordnung zur Bestimmung optischer Eigenschaften bei mehreren

Wellenlängen“ ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

von der Prüfungsstelle für Klasse G01N mit am Ende der Anhörung vom 28.06.2021

verkündetem Beschluss zurückgewiesen worden. Der Zurückweisung lagen die

Patentansprüche 1 bis 8 vom 30.04.2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag,

zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausgeführt, dass

der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend vom Stand

der Technik gemäß der Druckschrift DE 202 16 887 U1 (D1) nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 27.07.2021

eingelegten Beschwerde.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 28.06.2021 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 15.09.2021, beim BPatG als Hauptantrag

eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 2 bis 4 vom Anmeldetag (10.12.2008)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (10.12.2008).

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die

folgenden Druckschriften genannt:

D1

D2

D3

D4

DE 202 16 887 U1

US 2007/0139638 A1

DE 10 2005 030 761 A1

DE 10 2005 029 119 A1.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nunmehr beantragten Fassung nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht und folglich nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, §

4 PatG).

1.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft laut Bezeichnung eine „Anordnung zur

Bestimmung optischer Eigenschaften bei mehreren Wellenlängen“ und bezieht sich

auf die Detektion und Konzentrationsbestimmung von Stoffen in inhomogenen

Gemischen mit optischen Sensoren, insbesondere eine spezielle Anordnung zur

Transmissionsmessung mit mehreren Wellenlängen (vgl. Ursprungsunterlagen, S.

2, Z. 1 – 7).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass bekannte

Anwendungen die Bestimmung optischer Parameter einer Substanz nutzten, um

interessierende Eigenschaften dieser Substanz zu ermitteln. Optische Sensoren,

die wellenlängenabhängig eine Streuung oder eine Absorption messen, könnten

zum Beispiel chemische Verbindungen nachweisen, Konzentrationen messen oder

Partikel detektieren. Üblicherweise würden für solche Messungen Spektrometer

verwendet. Aufgrund des notwendigen optischen Aufwands handele es sich dabei

um relativ große, wenig robuste und teure Geräte. In vielen Fällen sei nicht die

Erfassung eines kontinuierlichen Spektrums notwendig, sondern es reichten

Messungen bei einigen wenigen, typischen Wellenlängen (vgl. ebenda, Z. 9 – 19).

Als Aufgabe wird in der Beschreibung genannt, eine Lösung dahingehend

aufzuzeigen, dass eine Anordnung die Detektion oder Konzentrationsbestimmung

von Stoffen in inhomogenen Proben mittels optischer Transmissionsmessung mit

mehreren, schmalbandigen Lichtquellen befriedigend auch im Hinblick auf einen

einfachen, preiswerten und zuverlässigen Aufbau bei hoher Messgenauigkeit

gestatte (vgl. Ursprungsunterlagen, S. 3, Z. 12 – 17).

2.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (mit redaktionell

korrigiertem Schreibfehler in Merkmal M3 („rotationssymmetrisch“)):

M1

Vorrichtung zur Bestimmung der optischen Eigenschaften einer Probe bei

mehreren Wellenlängen dadurch gekennzeichnet, dass

M2 mehrere, spektral schmalbandige Lichtquellen der gewünschten

Wellenlängen

M3

rotationssymmetrisch um die optische Achse eines Detektors angeordnet

sind,

M4

auf der sich zwischen den Lichtquellen und dem Detektor die zu

untersuchende Probe befindet,

M5

wobei die Lichtquellen dicht an der optischen Achse des Detektors

angeordnet sind

M6

und die Probe dergestalt geformt ist, dass ein Bereich, der von dem auf den

Detektor fallenden Licht durchstrahlt wird, symmetrisch zur Detektorachse

ist, so dass sich für das auf den Detektor fallende Licht eine identische

optische Weglänge durch die Probe ergibt.

3.

Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Physiker oder

Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss und

Kenntnissen auf dem Fachgebiet der Optik, der über eine mehrjährige

Berufserfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen für Stoffuntersuchungen

mittels

Licht

verfügt.

Zu

seinem Fachwissen

zählen

u.a.

optische

Transmissionsmessungen

in

inhomogenen Proben

für die Detektion oder

Konzentrationsbestimmung von Stoffen darin.

4.

Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 wie folgt:

Räumlich-körperlich besteht die beanspruchte Vorrichtung zur Bestimmung der

optischen Eigenschaften einer Probe bei mehreren Wellenlängen aus mehreren

Lichtquellen und einem Detektor, wobei die Lichtquellen rotationssymmetrisch um

die optische Achse des Detektors angeordnet sind (vgl. Ursprungsunterlagen, Fig.

1 und 2; Merkmale M1, M2, M3). Eine zu untersuchende Probe ist dabei auf der

optischen Achse zwischen den Lichtquellen und dem Detektor angeordnet (ebenda;

Merkmal M4).

Mit dem Merkmal M5 wird beansprucht, dass die Lichtquellen „dicht“ an der

optischen Achse des Detektors angeordnet sind. Zum Verständnis des Begriffs

„dicht“ ist den Ursprungsunterlagen auf Seite 3, Zeilen 28 bis 31 Folgendes zu

entnehmen: „Die erfindungsgemäß dichte Anordnung der Lichtquellen an der

optischen Achse des Detektors (4) führt zu nur geringen Abweichung des jeweils

vom auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlten Probenbereiches.“

Im

ursprünglichen Anspruch 1, Satz 2 ist zusätzlich offenbart: „Die Lichtquellen sind

dabei so dicht an der optischen Achse des Detektors angeordnet, dass sich das von

dem auf den Detektor

fallenden Licht durchstrahlte Volumen hinreichend

geringfügig unterscheidet.“ Mit dieser Offenbarung wird dem Fachmann – bezogen

auf eine „dichte“ Anordnung der Lichtquellen an der optischen Achse – die Lehre

vermittelt, dass die von den Lichtquellen ausgesandten Lichtstrahlen jeweils

weitgehend denselben Volumenbereich der zu untersuchenden Probe

durchstrahlen, sich folglich in der Objektebene weitestgehend überlappen.

Das Merkmal M6 beschreibt die Gestalt der Probe, die durchstrahlt werden soll,

näher. Demnach weist diese einen Bereich auf, der symmetrisch zur Detektorachse

ist und von dem letztlich auf den Detektor fallenden Licht vorher dergestalt

durchstrahlt wird, dass sich für dieses für alle eingesetzten Lichtquellen eine

identische optische Weglänge durch die Probe ergibt. Dabei sind zwei funktionale

Bedingungen zu beachten:

a) Wenn der Bereich, der von dem auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlt

wird, symmetrisch zur Detektorachse ist, muss zunächst die Vorrichtung so

konstruiert sein, dass sie diesen Bereich symmetrisch zur Detektorachse

bestrahlt.

b) Damit sich für das [von jeder Lichtquelle] auf den Detektor fallende Licht eine

identische optische Weglänge durch die Probe ergibt, muss die Probe selbst

– jedenfalls soweit sie von dem auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlt

wird – symmetrisch zur Detektorachse sein.

Ob die Probe überhaupt zur beanspruchten Vorrichtung zu zählen ist, mag dabei

dahinstehen.

5.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

5.1 Die Druckschrift DE 202 16 887 U1 (D1) offenbart dem Fachmann in Bezug

auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 Folgendes:

M1

M2

Eine Vorrichtung zur Bestimmung der optischen Eigenschaften einer

Probe bei mehreren Wellenlängen (z.B. D1, S. 3, Z. 1 – 19), wobei

mehrere, spektral schmalbandige Lichtquellen der gewünschten

Wellenlängen (z.B. D1, S. 6, Z. 7 – 13),

M3teils

rotationssymmetrisch um die optische Achse eines Detektors

angeordnet sind (D1, Fig. 1, gedachte Linie von 1) zu 3); der Detektor

kann dabei auch als einzelner Detektor ausgebildet sein, vgl. D1, S.

11, Z. 34 – S. 12, Z. 13, und Anspruch 1),

M4

auf der sich zwischen den Lichtquellen und dem Detektor die zu

untersuchende Probe (vgl. D1, Fig. 1, „H2O“ zu analysierendes

Wasser, S. 9, Z. 23 – 29) befindet,

M5nicht

wobei die Lichtquellen dicht an der optischen Achse des Detektors

angeordnet sind

M6

und die Probe dergestalt geformt ist, dass der Bereich, der von dem

auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlt wird, symmetrisch zur

Detektorachse ist, so dass sich für das auf den Detektor fallende Licht

eine identische optische Weglänge durch die Probe ergibt (vgl. D1, für

das hier zu analysierende Wasser und die eingesetzten Lichtquellen:

Fig. 1).

Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass das Vorhandensein eines

Kollimators

in

der Vorrichtung

nach

der D1

relevant

sei

(vgl.

Beschwerdebegründung vom 15.09.2021, S. 2, 4. und 5. Abs., und S. 3, 1. Abs.)

vermag der Senat dem nicht zu folgen, denn der Wortlaut des geltenden

Patentanspruchs 1 schließt das Vorhandensein eines Kollimators in keiner Weise

aus.

Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Lehre der D1 vermittele dem

Fachmann bei Einsatz von mehreren Lichtquellen, dass diese im Licht

emittierenden Teil A so angeordnet seien, dass ihr Licht auf einen bestimmten (von

mehreren) optischen Detektor(en) gerichtet sei, um die Wellenlängenselektivität zu

sichern und demzufolge auf einen optischen Filter vor den optischen Detektoren im

detektierenden Teil B verzichtet werden könne, überzeugt nicht. Denn die D1 lehrt

auch Ausführungsformen, die nur über einen Detektor verfügen (vgl. D1, S. 11, Z.

34 – S. 12, Z. 13 und die Ansteuerung der Lichtquellen gemäß Anspruch 17).

Demnach kann auch die Folgerung der Anmelderin, der Fachmann würde einen

Abstand zwischen den Lichtquellen einplanen, um die Wellenlängenselektivität

sicherzustellen, nicht durchgreifen.

5.2 Wenn nun der Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre der D1 den Weg der

dort als Möglichkeit beschriebenen Verwendung mehrerer Lichtquellen beschreiten

will (vgl. D1, S. 6, Z. 7ff.), muss er – mangels konkreter Ausführungen zu diesem

Fall – auf sein Fachwissen und den einschlägigen Stand der Technik zurückgreifen.

Hier stimmt der Senat mit der Auffassung der Anmelderin überein (vgl.

Beschwerdebegründung vom 15.09.2021, S. 5, 2. Abs., erster Satz), dass der

Fachmann eine rotationssymmetrische Anordnung – gerade bei der mit der D1

auch gelehrten Verwendung nur eines Detektors (s.o.) – aufgrund der dann

gegebenen Rotationssymmetrie der gesamten Anordnung in Betracht ziehen würde

und hierfür eine Bestätigung im Stand der Technik findet (vgl. nur D2, Fig. 3B; D3,

Abs. [0020] letzter Satz und Abs. [0022], Anspruch 3). Damit hätte er auch das

Merkmal M3Rest realisiert.

Eine Anordnung der mehreren Lichtquellen dicht an der optischen Achse des

Detektors (Merkmal M5) würde der Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre der

D1 – ebenfalls vor dem Hintergrund der dort gelehrten Verwendung nur eines

Detektors – schon deshalb in Betracht ziehen, um die gesamte Lichtleistung auf

diesen einen Detektor (in und nahe der optischen Achse) zentrieren zu können.

Vorbilder hierfür gibt ihm der Stand der Technik an die Hand (vgl. D2, S. 4, Abs.

[0036], vorletzter Satz i.V.m. Fig. 3B, nach der die gesamte Beleuchtungsanordnung

nur eine Abmessung von einigen Millimetern im Durchmesser hat; D3, Abs. [0022],

[0043], [0045] i.V.m. Fig. 3 und 4; D4, Fig. 2a/2b i.V.m. Abs. [0024] „…so kompakt

wie möglich und so dicht wie möglich…“) und Abs. [0029]: „…eine reale möglichst

dichte Anordnung, einer aus vier Einzellichtquellen bestehenden Einheitszelle A…“

i.V.m. Abs. [0030] und Fig. 2b; auch Fig. 4).

Den vorgenannten Stand der Technik wird der Fachmann beim Nacharbeiten der

D1 mit den dort gelehrten mehreren Lichtquellen schon deshalb zu Rate ziehen, da

er sich mit Beleuchtungseinrichtungen von Vorrichtungen zur Bestimmung der

optischen Eigenschaften einer Probe bei mehreren Wellenlängen (z.B. D2, Abs.

[0002], [0010] – [0012], [0028], Anspruch 1) unter Verwendung mehrerer

wellenspezifischer Lichtquellen (vgl. D2, Abs.

[0034] und

[0035])

- auch

automatisiert (vgl. D2, Abs. [0045]) - beschäftigt. Die D3, Absatz [0048], verweist -

bei ähnlichem diesbezüglich relevanten Offenbarungsgehalt

- zudem auf

vorteilhafte Anwendungen im Geländeeinsatz (u.a. im Umweltschutz, also dem

Anwendungsgebiet der Lehre der D1).

Damit sind dem Fachmann sämtliche Merkmale M1 bis M6 des Gegenstands des

geltenden Patentanspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschrift D1 und

dem Fachwissen, belegt durch die Druckschriften D2, D3 oder D4, nahegelegt.

6. Mit dem vorstehend genannten Patentanspruch 1 fallen auch die

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer

Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen

Begehren der Anmelderin, ein Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu

erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456

Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht

jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen

Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes

kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

5.

6.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er

nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist

nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §

1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV

zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz

2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Christoph