Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 23.03.2022 – 20 W (pat) 14/21
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B20Wpat14.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 14/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23.03.2022
…
…
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 061 695.8
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23.03.2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn
sowie der Richter
Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph
ECLI:DE:BPatG:2022:230322B20Wpat14.21.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 10.12.2008 eingereichte Patentanmeldung 10 2008 061 695.8 mit der
Bezeichnung „Anordnung zur Bestimmung optischer Eigenschaften bei mehreren
Wellenlängen“ ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
von der Prüfungsstelle für Klasse G01N mit am Ende der Anhörung vom 28.06.2021
verkündetem Beschluss zurückgewiesen worden. Der Zurückweisung lagen die
Patentansprüche 1 bis 8 vom 30.04.2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag,
zu Grunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausgeführt, dass
der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend vom Stand
der Technik gemäß der Druckschrift DE 202 16 887 U1 (D1) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 27.07.2021
eingelegten Beschwerde.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 28.06.2021 aufzuheben und das nachgesuchte
Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 15.09.2021, beim BPatG als Hauptantrag
eingegangen am selben Tag
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 2 bis 4 vom Anmeldetag (10.12.2008)
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (10.12.2008).
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle die
folgenden Druckschriften genannt:
D1
D2
D3
D4
DE 202 16 887 U1
US 2007/0139638 A1
DE 10 2005 030 761 A1
DE 10 2005 029 119 A1.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den geltenden Patentanspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nunmehr beantragten Fassung nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht und folglich nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, §
4 PatG).
1.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft laut Bezeichnung eine „Anordnung zur
Bestimmung optischer Eigenschaften bei mehreren Wellenlängen“ und bezieht sich
auf die Detektion und Konzentrationsbestimmung von Stoffen in inhomogenen
Gemischen mit optischen Sensoren, insbesondere eine spezielle Anordnung zur
Transmissionsmessung mit mehreren Wellenlängen (vgl. Ursprungsunterlagen, S.
2, Z. 1 – 7).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass bekannte
Anwendungen die Bestimmung optischer Parameter einer Substanz nutzten, um
interessierende Eigenschaften dieser Substanz zu ermitteln. Optische Sensoren,
die wellenlängenabhängig eine Streuung oder eine Absorption messen, könnten
zum Beispiel chemische Verbindungen nachweisen, Konzentrationen messen oder
Partikel detektieren. Üblicherweise würden für solche Messungen Spektrometer
verwendet. Aufgrund des notwendigen optischen Aufwands handele es sich dabei
um relativ große, wenig robuste und teure Geräte. In vielen Fällen sei nicht die
Erfassung eines kontinuierlichen Spektrums notwendig, sondern es reichten
Messungen bei einigen wenigen, typischen Wellenlängen (vgl. ebenda, Z. 9 – 19).
Als Aufgabe wird in der Beschreibung genannt, eine Lösung dahingehend
aufzuzeigen, dass eine Anordnung die Detektion oder Konzentrationsbestimmung
von Stoffen in inhomogenen Proben mittels optischer Transmissionsmessung mit
mehreren, schmalbandigen Lichtquellen befriedigend auch im Hinblick auf einen
einfachen, preiswerten und zuverlässigen Aufbau bei hoher Messgenauigkeit
gestatte (vgl. Ursprungsunterlagen, S. 3, Z. 12 – 17).
2.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (mit redaktionell
korrigiertem Schreibfehler in Merkmal M3 („rotationssymmetrisch“)):
M1
Vorrichtung zur Bestimmung der optischen Eigenschaften einer Probe bei
mehreren Wellenlängen dadurch gekennzeichnet, dass
M2 mehrere, spektral schmalbandige Lichtquellen der gewünschten
Wellenlängen
M3
rotationssymmetrisch um die optische Achse eines Detektors angeordnet
sind,
M4
auf der sich zwischen den Lichtquellen und dem Detektor die zu
untersuchende Probe befindet,
M5
wobei die Lichtquellen dicht an der optischen Achse des Detektors
angeordnet sind
M6
und die Probe dergestalt geformt ist, dass ein Bereich, der von dem auf den
Detektor fallenden Licht durchstrahlt wird, symmetrisch zur Detektorachse
ist, so dass sich für das auf den Detektor fallende Licht eine identische
optische Weglänge durch die Probe ergibt.
3.
Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Physiker oder
Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss und
Kenntnissen auf dem Fachgebiet der Optik, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen für Stoffuntersuchungen
mittels
Licht
verfügt.
Zu
seinem Fachwissen
zählen
u.a.
optische
Transmissionsmessungen
in
inhomogenen Proben
für die Detektion oder
Konzentrationsbestimmung von Stoffen darin.
4.
Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 wie folgt:
Räumlich-körperlich besteht die beanspruchte Vorrichtung zur Bestimmung der
optischen Eigenschaften einer Probe bei mehreren Wellenlängen aus mehreren
Lichtquellen und einem Detektor, wobei die Lichtquellen rotationssymmetrisch um
die optische Achse des Detektors angeordnet sind (vgl. Ursprungsunterlagen, Fig.
1 und 2; Merkmale M1, M2, M3). Eine zu untersuchende Probe ist dabei auf der
optischen Achse zwischen den Lichtquellen und dem Detektor angeordnet (ebenda;
Merkmal M4).
Mit dem Merkmal M5 wird beansprucht, dass die Lichtquellen „dicht“ an der
optischen Achse des Detektors angeordnet sind. Zum Verständnis des Begriffs
„dicht“ ist den Ursprungsunterlagen auf Seite 3, Zeilen 28 bis 31 Folgendes zu
entnehmen: „Die erfindungsgemäß dichte Anordnung der Lichtquellen an der
optischen Achse des Detektors (4) führt zu nur geringen Abweichung des jeweils
vom auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlten Probenbereiches.“
Im
ursprünglichen Anspruch 1, Satz 2 ist zusätzlich offenbart: „Die Lichtquellen sind
dabei so dicht an der optischen Achse des Detektors angeordnet, dass sich das von
dem auf den Detektor
fallenden Licht durchstrahlte Volumen hinreichend
geringfügig unterscheidet.“ Mit dieser Offenbarung wird dem Fachmann – bezogen
auf eine „dichte“ Anordnung der Lichtquellen an der optischen Achse – die Lehre
vermittelt, dass die von den Lichtquellen ausgesandten Lichtstrahlen jeweils
weitgehend denselben Volumenbereich der zu untersuchenden Probe
durchstrahlen, sich folglich in der Objektebene weitestgehend überlappen.
Das Merkmal M6 beschreibt die Gestalt der Probe, die durchstrahlt werden soll,
näher. Demnach weist diese einen Bereich auf, der symmetrisch zur Detektorachse
ist und von dem letztlich auf den Detektor fallenden Licht vorher dergestalt
durchstrahlt wird, dass sich für dieses für alle eingesetzten Lichtquellen eine
identische optische Weglänge durch die Probe ergibt. Dabei sind zwei funktionale
Bedingungen zu beachten:
a) Wenn der Bereich, der von dem auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlt
wird, symmetrisch zur Detektorachse ist, muss zunächst die Vorrichtung so
konstruiert sein, dass sie diesen Bereich symmetrisch zur Detektorachse
bestrahlt.
b) Damit sich für das [von jeder Lichtquelle] auf den Detektor fallende Licht eine
identische optische Weglänge durch die Probe ergibt, muss die Probe selbst
– jedenfalls soweit sie von dem auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlt
wird – symmetrisch zur Detektorachse sein.
Ob die Probe überhaupt zur beanspruchten Vorrichtung zu zählen ist, mag dabei
dahinstehen.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
5.1 Die Druckschrift DE 202 16 887 U1 (D1) offenbart dem Fachmann in Bezug
auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 Folgendes:
M1
M2
Eine Vorrichtung zur Bestimmung der optischen Eigenschaften einer
Probe bei mehreren Wellenlängen (z.B. D1, S. 3, Z. 1 – 19), wobei
mehrere, spektral schmalbandige Lichtquellen der gewünschten
Wellenlängen (z.B. D1, S. 6, Z. 7 – 13),
M3teils
rotationssymmetrisch um die optische Achse eines Detektors
angeordnet sind (D1, Fig. 1, gedachte Linie von 1) zu 3); der Detektor
kann dabei auch als einzelner Detektor ausgebildet sein, vgl. D1, S.
11, Z. 34 – S. 12, Z. 13, und Anspruch 1),
M4
auf der sich zwischen den Lichtquellen und dem Detektor die zu
untersuchende Probe (vgl. D1, Fig. 1, „H2O“ zu analysierendes
Wasser, S. 9, Z. 23 – 29) befindet,
M5nicht
wobei die Lichtquellen dicht an der optischen Achse des Detektors
angeordnet sind
M6
und die Probe dergestalt geformt ist, dass der Bereich, der von dem
auf den Detektor fallenden Licht durchstrahlt wird, symmetrisch zur
Detektorachse ist, so dass sich für das auf den Detektor fallende Licht
eine identische optische Weglänge durch die Probe ergibt (vgl. D1, für
das hier zu analysierende Wasser und die eingesetzten Lichtquellen:
Fig. 1).
Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass das Vorhandensein eines
Kollimators
in
der Vorrichtung
nach
der D1
relevant
sei
(vgl.
Beschwerdebegründung vom 15.09.2021, S. 2, 4. und 5. Abs., und S. 3, 1. Abs.)
vermag der Senat dem nicht zu folgen, denn der Wortlaut des geltenden
Patentanspruchs 1 schließt das Vorhandensein eines Kollimators in keiner Weise
aus.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Lehre der D1 vermittele dem
Fachmann bei Einsatz von mehreren Lichtquellen, dass diese im Licht
emittierenden Teil A so angeordnet seien, dass ihr Licht auf einen bestimmten (von
mehreren) optischen Detektor(en) gerichtet sei, um die Wellenlängenselektivität zu
sichern und demzufolge auf einen optischen Filter vor den optischen Detektoren im
detektierenden Teil B verzichtet werden könne, überzeugt nicht. Denn die D1 lehrt
auch Ausführungsformen, die nur über einen Detektor verfügen (vgl. D1, S. 11, Z.
34 – S. 12, Z. 13 und die Ansteuerung der Lichtquellen gemäß Anspruch 17).
Demnach kann auch die Folgerung der Anmelderin, der Fachmann würde einen
Abstand zwischen den Lichtquellen einplanen, um die Wellenlängenselektivität
sicherzustellen, nicht durchgreifen.
5.2 Wenn nun der Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre der D1 den Weg der
dort als Möglichkeit beschriebenen Verwendung mehrerer Lichtquellen beschreiten
will (vgl. D1, S. 6, Z. 7ff.), muss er – mangels konkreter Ausführungen zu diesem
Fall – auf sein Fachwissen und den einschlägigen Stand der Technik zurückgreifen.
Hier stimmt der Senat mit der Auffassung der Anmelderin überein (vgl.
Beschwerdebegründung vom 15.09.2021, S. 5, 2. Abs., erster Satz), dass der
Fachmann eine rotationssymmetrische Anordnung – gerade bei der mit der D1
auch gelehrten Verwendung nur eines Detektors (s.o.) – aufgrund der dann
gegebenen Rotationssymmetrie der gesamten Anordnung in Betracht ziehen würde
und hierfür eine Bestätigung im Stand der Technik findet (vgl. nur D2, Fig. 3B; D3,
Abs. [0020] letzter Satz und Abs. [0022], Anspruch 3). Damit hätte er auch das
Merkmal M3Rest realisiert.
Eine Anordnung der mehreren Lichtquellen dicht an der optischen Achse des
Detektors (Merkmal M5) würde der Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre der
D1 – ebenfalls vor dem Hintergrund der dort gelehrten Verwendung nur eines
Detektors – schon deshalb in Betracht ziehen, um die gesamte Lichtleistung auf
diesen einen Detektor (in und nahe der optischen Achse) zentrieren zu können.
Vorbilder hierfür gibt ihm der Stand der Technik an die Hand (vgl. D2, S. 4, Abs.
[0036], vorletzter Satz i.V.m. Fig. 3B, nach der die gesamte Beleuchtungsanordnung
nur eine Abmessung von einigen Millimetern im Durchmesser hat; D3, Abs. [0022],
[0043], [0045] i.V.m. Fig. 3 und 4; D4, Fig. 2a/2b i.V.m. Abs. [0024] „…so kompakt
wie möglich und so dicht wie möglich…“) und Abs. [0029]: „…eine reale möglichst
dichte Anordnung, einer aus vier Einzellichtquellen bestehenden Einheitszelle A…“
i.V.m. Abs. [0030] und Fig. 2b; auch Fig. 4).
Den vorgenannten Stand der Technik wird der Fachmann beim Nacharbeiten der
D1 mit den dort gelehrten mehreren Lichtquellen schon deshalb zu Rate ziehen, da
er sich mit Beleuchtungseinrichtungen von Vorrichtungen zur Bestimmung der
optischen Eigenschaften einer Probe bei mehreren Wellenlängen (z.B. D2, Abs.
[0002], [0010] – [0012], [0028], Anspruch 1) unter Verwendung mehrerer
wellenspezifischer Lichtquellen (vgl. D2, Abs.
[0034] und
[0035])
- auch
automatisiert (vgl. D2, Abs. [0045]) - beschäftigt. Die D3, Absatz [0048], verweist -
bei ähnlichem diesbezüglich relevanten Offenbarungsgehalt
- zudem auf
vorteilhafte Anwendungen im Geländeeinsatz (u.a. im Umweltschutz, also dem
Anwendungsgebiet der Lehre der D1).
Damit sind dem Fachmann sämtliche Merkmale M1 bis M6 des Gegenstands des
geltenden Patentanspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschrift D1 und
dem Fachwissen, belegt durch die Druckschriften D2, D3 oder D4, nahegelegt.
6. Mit dem vorstehend genannten Patentanspruch 1 fallen auch die
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer
Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen
Begehren der Anmelderin, ein Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu
erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456
Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht
jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
5.
6.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz
2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Christoph