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BPatG Beschluss vom 23.03.2022 – 9 W (pat) 47/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B9Wpat47.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 47/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. März 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 043 597.4

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener, sowie der Richter Dipl.-Phys.

Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge

ECLI:DE:BPatG:2022:230322B9Wpat47.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich Anmelderin der am 16. September

2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem

Aktenzeichen 10 2006 043 597.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Betriebsüberwachung einer Exzenterschneckenpumpe,

sowie Exzenterschneckenpumpe zur Durchführung dieses Verfahrens“.

Vormalige Anmelderin war die B… GmbH & Co. KG in S…

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse F04C

des Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines am 3. Mai 2007 erstellten

Prüfungsbescheids zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5

Stellung. Im Besonderen stellte sie in dem Prüfungsbescheid heraus, dass das in

Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ausgehend von der Druckschrift

E1:

US 5 782 608 A

in Verbindung mit Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies

gelte ebenso für den Gegenstand nach dem unabhängigen Patentanspruch 4.

Ferner führte die Prüfungsstelle die Druckschrift

E2:

US 4 295 798 A

in das Prüfungsverfahren ein.

Hierauf reichte die vormalige Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. November 2007

einen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 5 ein, zu denen die Prüfungsstelle der

Klasse F04C des Deutschen Patent- und Markenamts mit Prüfungsbescheid vom

17. September 2013 wiederum Stellung nahm. Sie legte in diesem dar, dass auch

das nun in dem einzigen neuen Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes

beanspruchte Verfahren weiterhin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen

würde. Im Übrigen hat sie zu den weiteren Patentansprüchen auf den am

3. Mai 2007 erstellten Prüfungsbescheid verwiesen.

Nach einer zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2. März 2015 erfolgten

Zurückweisung der Patentanmeldung sowie einem daraufhin mit Schreiben vom

21. April 2015 stattgegebenen Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123a PatG

– dieser gestellt mit Schriftsatz vom 2. April 2015 – und einer Einlassung auf die

Stellungnahme der Prüfungsstelle, ebenfalls vom 2. April 2015, wurde die jetzige

Anmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 zu einer Anhörung geladen. Der

zugehörigen Ladung ist ein Zusatz beigefügt, mit dem die folgenden weiteren

Druckschriften von der Prüfungsstelle der Klasse F04C des Deutschen Patent- und

Markenamts in das Verfahren eingeführt wurden:

E3:

US 6 491 501 B1,

E4:

US 4 718 824 A und

E5:

US 6 220 747 B1.

Daraufhin reiche die Anmelderin mit Schriftsatz vom 20. November 2018 einen

neuen Satz Patentansprüche 1 bis 5, mit geänderten Patentansprüchen 1 und 4,

sowie eine geänderte Beschreibung ein.

Auf Basis dieser Patentansprüche hat die Prüfungsstelle für Klasse F04C des

Deutschen Patent- und Markenamts daraufhin

in der Anhörung vom

22. November 2018 die Patentanmeldung durch einen am Ende der Anhörung

verkündeten Beschluss zurückgewiesen.

In der zugehörigen Beschlussbegründung begründet sie die Zurückweisung damit,

dass das in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ausgehend

von der durch die Druckschrift E3 offenbarten Lehre nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen am 29. November 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Anmelderin, die am 27. Dezember 2018 elektronisch beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 27. März 2019 widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss. Sie

sieht die Gegenstände der geltenden Patentansprüche als neu sowie auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend an. Ausgehend von der Offenbarung der

Druckschrift E3 müsse der Fachmann vier Schritte unternehmen, um zu den

beanspruchten Gegenständen zu kommen. Diese Schritte seien erfinderisch.

Darüber hinaus reichte die Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung einen

Hilfsantrag 1 ein.

Der Senat hat hieraufhin mit Hinweis vom 17. November 2021 die Druckschrift

E6:

AT 385 309 B

in das Verfahren eingeführt mit dem Zusatz, dass nach vorläufiger Ansicht des

Senats

das Verfahren

gemäß Patentanspruch

1 wie

auch

die

Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 4, jeweils nach Hauptantrag,

ausgehend von dem in der Druckschrift E6 offenbarten Verfahren bzw. Gegenstand

in Verbindung mit dem Wissen des zuständigen Fachmanns nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin zu der

Druckschrift E6 Stellung genommen und

ihr bisheriges Patentbegehren

aufrechterhalten, sowie einen zusätzlichen Hilfsantrag 2 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2022 überreichte die

Beschwerdeführerin das Dokument

E7: Mörtelmischpumpe

Mai

4Ever-Super;

Auszug

Internetpräsentation,

7

Seiten,

veröffentlicht

einer

unter

https://www.mai.at/de/verputzsysteme/moertelmischpumpen,

laut

Beschwerdeführerin abgerufen am 22. März 2022.

Sie argumentierte, dass dieses Dokument eine kombinierte Misch- und

Fördereinheit offenbare, wie sie auch prinzipiell aus der Druckschrift E6 hervorgehe.

Anhand der Tabelle des Internetausdrucks, Seite 6, sei es eindeutig, dass ein

derartiger Gegenstand bei konstanter Drehzahl betrieben werde und dies auch

wegen des zu erwartenden Mischergebnisses notwendig sei. Der Gegenstand der

Druckschrift E6 sei daher nicht einschlägig, denn es bestehe keine Veranlassung

für den Fachmann, die Drehzahl beim Gegenstand der Druckschrift E6 zu ändern.

Darüber hinaus überreichte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung einen

geänderten Hilfsantrag 2, der an die Stelle der mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022

eingereichten Fassung des Antrages tritt.

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F04C des Deutschen Patent- und

Markenamts (DPMA) vom 22. November 2018 aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom

20. November 2018,

- Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom

20. November 2018,

hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. März 2019,

- Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom

27. März 2019,

weiter hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 2 mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung

vom 23. März 2022,

- Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom

23. Februar 2022,

jeweils

Zeichnung

Figur

1

wie

ursprünglich

angemeldet

am

16. September 2006.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe

für die

Förderung von Mörtel oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass

die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe und der Druck (p) des

Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen werden, und dass

eine Veränderung der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p) derart

in Beziehung gesetzt wird, dass im Fall einer Drehzahlerhöhung der

Pumpe bei gleichzeitigem Ausbleiben eines Druckanstiegs die

Drehzahl (f) wieder gesenkt wird.

Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag lautet:

Exzenterschneckenpumpe zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,

gekennzeichnet durch einen am Auslass der Pumpe angeordneten

Drucksensor und eine Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f) der

Exzenterschnecke der Pumpe, sowie eine Regeleinrichtung, die die

Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und einen mittels des Drucksensors

gemessenen Druck

(p) aufnimmt und die Drehzahl

(f) der

Exzenterschnecke reduziert, wenn der mittels des Drucksensors

gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt.

Hieran schließt sich der auf den Patentanspruch 4 rückbezogene Patentanspruch 5

gemäß Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe

für die

Förderung von Mörtel oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass

die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe und der Druck (p) des

Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen werden, und dass

eine Veränderung der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p) derart

in Beziehung gesetzt wird, dass im Fall einer Drehzahlerhöhung der

Pumpe bei gleichzeitigem Ausbleiben eines Druckanstiegs die Drehzahl

(f) in einen Bereich gesenkt wird, in welchem bei weiter sinkender

Drehzahl ein Druckabfall eintritt.

Hieran schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2

gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Exzenterschneckenpumpe zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,

gekennzeichnet durch einen am Auslass der Pumpe angeordneten

Drucksensor und eine Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f) der

Exzenterschnecke der Pumpe, sowie eine Regeleinrichtung, die die

Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und einen mittels des Drucksensors

gemessenen Druck

(p) aufnimmt und die Drehzahl

(f) der

Exzenterschnecke in einen Bereich gesenkt wird, in welchem bei weiter

sinkender Drehzahl ein Druckabfall eintritt, wenn der mittels des

Drucksensors gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr

ansteigt.

Hieran schließt sich der auf den Patentanspruch 3 rückbezogene Patentanspruch 4

gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe

für die

Förderung von Mörtel oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass

die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke verändert wird, die Drehzahl (f)

der Exzenterschnecke der Pumpe und der Druck (p) des Fördermediums

am Auslass der Pumpe gemessen werden, und dass eine Veränderung

der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p) derart in Beziehung

gesetzt wird, dass im Fall einer Drehzahlerhöhung der Pumpe in einen

Bereich, in dem bei Drehzahlerhöhung ein Druckanstieg ausbleibt, die

Drehzahl (f) auf oder unter einen Drehzahl-Grenzwert (fmax) gesenkt

wird, oberhalb dem bei Drehzahlerhöhung ein Druckanstieg ausbleibt,

wobei die Einstellung der Drehzahl in einem Regelkreis erfolgt, in

welchem der Druck (p) eine Regelgröße und die Drehzahl (f) eine

Stellgröße darstellen.

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Exzenterschneckenpumpe zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,

gekennzeichnet durch einen am Auslass der Pumpe angeordneten

Drucksensor und eine Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f) der

Exzenterschnecke der Pumpe, sowie eine Regeleinrichtung und eine

Regelstrecke, in welcher der Drucksensor als Messglied und die

Einrichtung zur Einrichtung der Drehzahl (f) als Stellglied vorgesehen ist,

wobei die Regeleinrichtung die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und

einen mittels des Drucksensors gemessenen Druck (p) aufnimmt und die

Drehzahl (f) der Exzenterschnecke oberhalb eines Drehzahl-Grenzwerts

(fmax), oberhalb dem bei Drehzahlerhöhung ein Druckanstieg ausbleibt,

auf oder unter den Drehzahl-Grenzwert (fmax) reduziert, wenn der mittels

des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr

ansteigt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche des Haupt- und des Hilfsantrags 1, des

Wortlauts der jeweils angepassten Beschreibung des Hauptantrages und der

Hilfsanträge, der Figur sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand

des unabhängigen Patentanspruchs 4 in der Fassung nach dem Hauptantrag, der

Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 3 in der Fassung nach dem

Hilfsantrag 1 sowie der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 2 in der

Fassung nach dem Hilfsantrag 2 beruht jeweils nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Sie sind daher nicht patentfähig.

Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den

Hilfsanträgen, insbesondere hinsichtlich deren Zulässigkeit und Patentfähigkeit,

bedarf es

in der Folge nicht, da mit den

jeweils nicht gewährbaren

Patentansprüchen dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden

kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen

gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine

Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches

Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;

BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2006 043 597 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein Verfahren

zur Betriebsüberwachung einer Exzenterschneckenpumpe, insbesondere zur

Förderung von Mörtel oder dergleichen, sowie eine Exzenterschneckenpumpe, die

zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet ist.

Zur Förderung von Mörtel und vergleichbaren Fördermedien würden häufig

Exzenterschneckenpumpen eingesetzt. Sie

vereinten den Vorteil einer

kontinuierlichen Förderung mit einem relativ einfachen Aufbau, der eine geringe

Anzahl bewegter Teile umfasse. Die Fördermenge lasse sich durch Veränderung

der Drehzahl der Exzenterschnecke der Pumpe variieren. Über einen großen

Drehzahlbereich hinweg steige die Fördermenge, d.h. der Volumenstrom des

Fördermediums, mit der Drehzahl.

Trotz ihrer unkomplizierten Handhabung ließen sich Fehlbedienungen der Pumpe

jedoch nicht ausschließen. Ein verbreiteter Bedienungsfehler sei die Wahl einer zu

hohen Drehzahl. Oberhalb eines kritischen Drehzahl-Grenzwerts steige die

Fördermenge bei einer Drehzahlerhöhung nicht weiter an, sondern ein Teil des

Fördermediums werde auf der Pumpstrecke in den durch die Exzenterschnecke

gebildeten Hohlräumen wieder zurückgespült. Diese Rückströmung führe zu einem

erhöhten Verschleiß und schließlich zur Zerstörung der Exzenterschnecke, vgl.

Absätze [0002] und [0003] der OS.

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es gemäß Absatz [0004] der OS daher,

eine Fehlbedienung der oben genannten Art zu vermeiden und einen weitgehend

verschleißfreien Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe zu gewährleisten.

Insbesondere solle hierdurch auch ein Pumpenbetrieb unter optimaler Ausnutzung

der Förderleistung der Pumpe ermöglicht werden, ohne dass die Gefahr einer

übermäßigen Beanspruchung bestehe. Eine weitere Aufgabe der Erfindung liege in

der Schaffung einer Exzenterschneckenpumpe, die für ein derartiges Verfahren

geeignet sei.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus (Dipl.-Ing. oder

M. Sc.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der rotierenden Verdrängerpumpen, insbesondere der Exzenterschneckenpumpen,

auf.

Zum Fachwissen dieses Fachmanns zählt die Kenntnis, wonach oberhalb eines

kritischen Drehzahl-Grenzwerts die Fördermenge einer Exzenterschneckenpumpe

bei einer Drehzahlerhöhung nicht weiter ansteigt, da ein Teil des Fördermediums

auf der Pumpstrecke in den durch die Exzenterschnecke gebildeten Hohlräumen

wieder zurückgespült wird, so wie dies auch Absatz [0002] der OS ausführt. Ebenso

ist diesem Fachmann der technisch/physikalische Zusammenhang bekannt,

wonach in flüssigen, also inkompressiblen Fördermedien, bei konstanter Viskosität

der Volumenstrom linear proportional mit dem Druck innerhalb des Mediums

ansteigt, so wie dies ebenfalls auch Absatz [0006] der OS ausführt.

Darüber

setzt die vorliegende Patentanmeldung zu deren Verständnis

grundlegende Kenntnisse der Regelungstechnik voraus, insofern dem vorstehend

definierten Fachmann auch in dieser Beziehung entsprechende Kenntnisse und

diesbezügliches Fachwissen zu unterstellen sind.

5.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

zu bestimmen sind, vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I. Dazu ist zu

ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz

gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird, vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007,

859 – Informationsübermittlungsverfahren. Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt

ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs, vgl. BGH GRUR 2004,

1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung. Einer

im Patentanspruch

aufgeführten Zweckangabe eines Merkmals kommt die Aufgabe zu, den durch das

Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlichkörperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für

den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist, vgl. BGH GRUR 1979,

149, 151 - Schießbolzen; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II; BGH

GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2009, 837

– Bauschalungsstütze, BGH GRUR 2018, 1128 - Gurtstraffer.

5.1

Hauptantrag

5.1.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale der unabhängigen

Patentansprüche 1 und 4 nach Hauptantrag nachstehend

in Form einer

Merkmalsgliederung wiedergegeben:

Patentanspruch 1:

V0

V0.1

Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe

für die Förderung von Mörtel oder dergleichen,

dadurch gekennzeichnet, dass

V1

V2

die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe und

der Druck (p) des Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen

werden, und dass

V3

eine Veränderung der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p)

derart in Beziehung gesetzt wird, dass

V3.1

im Fall einer Drehzahlerhöhung der Pumpe bei gleichzeitigem

Ausbleiben eines Druckanstiegs die Drehzahl (f) wieder

gesenkt wird.

Patentanspruch 4:

M0

Exzenterschneckenpumpe

M0.1

zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,

gekennzeichnet durch

M1

M2

einen am Auslass der Pumpe angeordneten Drucksensor und

eine Einrichtung

zur Einstellung der Drehzahl

(f) der

Exzenterschnecke der Pumpe,

M3

sowie eine Regeleinrichtung, die

M3.1

M3.2

die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und

einen mittels des Drucksensors gemessenen Druck (p)

aufnimmt und

M3.3

die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke reduziert, wenn der

mittels des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der

Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt.

Der Patentanspruch 4 ist gemäß Merkmal M0 auf eine Exzenterschneckenpumpe

gerichtet. Solche Exzenterschneckenpumpen zählen zur Gruppe der rotierenden

Verdrängerpumpen. Ihre Hauptbestandteile sind ein rotierender Rotor sowie ein

feststehender Stator, in dem sich der Rotor drehend bewegt. Der übliche

Anwendungsbereich dieser Pumpen liegt

in der Förderung von viskosen und

hochviskosen Flüssigkeiten.

Die

vorliegend beanspruchte Exzenterschneckenpumpe

ist

in diesem

Zusammenhang gemäß Merkmal M0.1 hierbei speziell geeignet und insofern dafür

hergerichtet, Mörtel oder dergleichen, also in ihrer Viskosität zu der Viskosität von

Mörtel vergleichbaren inkompressiblen Medien, zu fördern.

Die Exzenterschneckenpumpe umfasst gemäß Merkmal M1 einen Drucksensor, der

am Auslass der Pumpe angeordnet

ist. Eine weitere, darüberhinausgehend

spezifizierte Verortung des Drucksensors lässt der Patentanspruch 4, wie im

Übrigen auch die übrigen Anmeldeunterlagen, offen. Sie ist insofern unter der

Bedingung ins Belieben des Fachmanns gestellt, wonach die mittels des

Drucksensors gemessenen Messwerte für den Druck am Auslass der Pumpe

aussagekräftig sind.

Gemäß Merkmal M2 umfasst die Exzenterschneckenpumpe ferner eine Einrichtung

zur Einstellung der Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe, wobei hierunter

die Einstellung der Drehzahl des Rotors der Exzenterschneckenpumpe zu

subsumieren ist, welcher fachüblich – der Patentanspruch wie auch die übrigen

Anmeldeunterlagen lassen dies ebenfalls offen – in der Regel von einem Motor

zumindest mittelbar angetrieben wird.

Darüber hinaus umfasst die Exzenterschneckenpumpe nach Merkmal M3 eine

Regeleinrichtung. Diese ist geeignet gemäß Merkmal M3.1 die Drehzahl (f) der

Exzenterschnecke und gemäß Merkmal M3.2 einen mittels des Drucksensors

gemessenen Druck (p) aufzunehmen, sowie gemäß Merkmal M3.3 eine

Reduzierung der Drehzahl (f) der Exzenterschnecke zu veranlassen, wenn der

mittels des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr

ansteigt. Letzteres bedingt eine kontinuierliche Aufnahme der gemessenen Werte,

denn es bedarf der Messung mehrerer Daten zu verschiedenen Zeitpunkten und

deren anschließender Verarbeitung um einen Anstieg erkennen zu können.

Eine gemäß vorstehender Auslegung beanspruchte Exzenterschneckenpumpe ist

geeignet, dass in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren durchzuführen. Dieses

auf den Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe für die Förderung von Mörtel oder

dergleichen gerichtete Verfahren misst gemäß dem ersten Verfahrensschritt nach

Merkmal V1 die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe, also wiederum die

deren Rotors. In einem weiteren Verfahrensschritt wird gemäß Merkmal V2 der

Druck (p) des Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen.

Beide Messungen erfolgen innerhalb des beanspruchten Verfahrens wiederum

zeitlich kontinuierlich, wobei

im Fall einer

in Merkmal V3 detektierten

Drehzahlerhöhung der Pumpe bei gleichzeitigem Ausbleiben eines Druckanstiegs

als Reaktion gemäß Merkmal V3.1 in der Folge die Drehzahl des Rotors der

Exzenterschneckenpumpe wieder gesenkt wird.

5.1.2 Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte

Exzenterschneckenpumpe beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn

diese liegt ausgehend von dem der Druckschrift E6 entnehmbaren Gegenstand

i V m. dem unter Punkt 4 dieses Beschlusses dargelegten und dementsprechend

zugrunde zu legenden Fachwissen nahe.

So offenbart die Druckschrift E6 eine Vorrichtung zur Hochdruckförderung von

steifplastischen und homogenisierten Baustoffen, wie etwa Mauer- oder

Verputzmörtel, vgl. Seite 2, Zeilen 1 bis 5. Gemäß Seite 3, Zeilen 12 bis 14 und

Seite 4, Zeilen 8 und 9, ist die von einem Motor angetriebene Vorrichtung zur

Hochdruckförderung als Exzenterschneckenpumpe mit einer

integrierten

Ausgleichskammer ausgebildet. Die Merkmale M0, M0.1 und M2 sind daher aus der

Druckschrift E6 vorbekannt.

Der technische Aufbau der Vorrichtung zur Hochdruckförderung wird in der

Druckschrift E6 anhand eines Ausführungsbeispiels erläutert und ist in Figur 1

abgebildet. Diese zeigt die Exzenterschneckenpumpe 16 mit ihrem Rotor 21 und

dem diesem zugeordneten Stator. Das Ausführungsbeispiel weist dabei die

Besonderheit auf, dass der Vorrichtung zur Hochdruckförderung eine

Mischvorrichtung vorgeschaltet ist, vgl. Seite 3, Zeilen 51 bis 53. Diese

Mischvorrichtung ist, wie in der vorbenannten Textpassage implizit ausgeführt,

jedoch nicht der in der Druckschrift E6 als Erfindung herausgestellten Vorrichtung

zur Hochdruckförderung zuzuordnen, sondern vielmehr als vorteilhaftes aber

optionales Zubehör des Ausführungsbeispiels zu betrachten. Kern der offenbarten

Erfindung ist somit ausschließlich die Vorrichtung zur Hochdruckförderung mittels

derer hohe Betriebsdrücke realisierbar sind, welche mit bisherigen Pumpen nicht

erreicht werden können, wobei aufgrund der auch zur Erfindung zugehörigen

Ausgleichkammer Druckstöße vermieden werden können, vgl. Seite 3, Zeilen 1

bis 11. Dieses Verständnis belegt auch der Patentanspruch 1 der Druckschrift E6,

der nur die Vorrichtung zur Hochdruckförderung und nicht etwa die vorgeschaltete

Mischvorrichtung zum Inhalt hat.

Die Vorrichtung zur Hochdruckförderung weist in der Ausgleichskammer und somit

am Auslass der Pumpe einen

als Pumpendruckmesser bezeichneten

Drucksensor 27 auf, der nach Patentanspruch 7 der Druckschrift E6 aus einem

Manometer und einem Drucküberträger bestehen kann. Das Merkmal M1 des

Patentanspruchs 4 ist daher ebenfalls aus der Druckschrift E6 vorbekannt.

Gemäß Seite 3, Zeilen 35 und 36 sowie 45 ff der Druckschrift E6 ist es erforderlich,

dass die in der Ausgleichskammer vorherrschenden Drücke ständig überwacht

werden. Unter welchen Gesichtspunkten die Überwachung erfolgt bzw. wie die

Überwachung verfahrenstechnisch vollzogen werden soll, führt die Druckschrift E6

jedoch explizit nicht aus. Vielmehr überlässt sie dies dem Fachmann.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Drucksensor aus der Sicht

des Fachmanns ausschließlich zur Messung von Druckstößen diene, kann insoweit

nicht gefolgt werden. Denn weder ist ein Drucksensor in der Ausführung nach

Patentanspruch 7 der Druckschrift E6 mit einem Manometer für die Messung von

kurzzeitigen Druckstößen gut geeignet, noch sind solche Druckstöße in der

Ausgleichskammer zu erwarten, denn diese dient gemäß der Offenbarung der

Druckschrift E6 gerade der Vermeidung von solchen Druckstößen, so dass gemäß

Seite 3, Zeile 17 eine druckstoßfreie Hochdruckförderung möglich ist.

Die Realisierung der Überwachung in automatisierter Form lag dabei für den

Fachmann

am Anmeldezeitpunkt

des

vorliegend

zu

beurteilenden

Anmeldegegenstands

zweckmäßig nahe. Denn die Automatisierung von

Geschehensabläufen gehört zum allgemeinen Stand der Technik. Eine geregelte

Überwachung in automatisierter Form bei Exzenterschneckenpumpen erhöht dabei

die Betriebssicherheit gegenüber einer

fehleranfälligen,

rein manuellen

Überwachung durch den Nutzer bzw. Bediener lediglich durch visuelle Aufnahme

einer Anzeige eines Manometers, wie sie noch die Druckschrift E6 mit einem

deutlich älteren Zeitrang lehrt. Sie war zum Anmeldezeitpunkt des vorliegend zu

beurteilenden Anmeldegegenstands auch bereits allgemein fachüblich, wie es etwa

die Offenbarung der Druckschrift E1 belegt. Diese lehrt etwa die automatisierte

Regelung der Drehzahl des Rotors einer Exzenterschneckenpumpe in Abhängigkeit

einer Durchflussrate. Zur Realisierung einer solchen automatisierten Regelung ist

technisch das Vorsehen einer Regeleinrichtung notwendig. Somit kann in der Folge

das der Druckschrift E6 zumindest nicht explizit zu entnehmende Merkmal M3 eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Stellt sich darüber hinaus ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von

Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, welches zum Fachwissen

gehört, seiner Art nach als objektiv zweckmäßig dar, ist eine Anwendung aus

fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte

Nachteile aufweist oder weil

im konkreten Zusammenhang auch andere

Ausführungsformen

in Betracht kommen, vgl. BGH GRUR 2021, 1277

– Führungsschienenanordnung; BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem.

Unter diesem vorgenannten Aspekt war es für den Fachmann ferner zweckdienlich,

in die nun nahe liegende geregelte Überwachung der Exzenterschneckenpumpe

wiederum unter Sicherheitsaspekten auch Überwachungsroutinen zu integrieren,

welche dem Fachmann bekannte, zusätzliche Fehler- oder Gefahrenquellen bei der

Nutzung von Exzenterschneckenpumpen betreffen, soweit diese auch für die der

Druckschrift E6 entnehmbare Exzenterschneckenpumpe zum Zeitpunkt der

vorliegenden Patentanmeldung auf der Hand lagen. Zu dem Fachwissen des

Fachmanns zählt, wie vorstehend bereits unter Punkt 4 dargelegt, die Kenntnis,

wonach oberhalb eines kritischen Drehzahl-Grenzwerts die Fördermenge einer

Exzenterschneckenpumpe bei einer Drehzahlerhöhung nicht weiter ansteigt, da ein

Teil des Fördermediums auf der Pumpstrecke in den durch die Exzenterschnecke

gebildeten Hohlräumen wieder zurückgespült wird. Dieses Fachwissen belegt auch

wiederum die Druckschrift E1. Zwar wird dort die Drehzahl einer

Exzenterschneckenpumpe in Abhängigkeit von einer gemessenen Durchflussrate

am Pumpenausgang geregelt, jedoch stehen Durchflussrate und Druck bei

inkompressiblen Medien bekanntermaßen in einem linearen Verhältnis zueinander.

Somit

lag es

für den Fachmann ausgehend von der Offenbarung der

Druckschrift E6, welche, wie vorstehend dargelegt, in naheliegender Wiese eine

Regeleinrichtung umfasst, nahe diese Regeleinrichtung derart weiterzubilden, dass

die Drehzahl des Rotors der Exzenterschneckenpumpe reduziert wird, wenn der

mittels des Drucksensors gemessene Druck mit der Drehzahl nicht mehr ansteigt.

Das dafür notwendige Vorsehen eines Drehzahlsensors am Rotor war zum

Anmeldezeitpunkt der vorliegenden Patentanmeldung dabei fachüblich und auch

vorbekannt, wie wiederum die Druckschrift E1 belegt. Die in Patentanspruch 4 noch

verbleibenden Merkmale M3.1 und M3.2 und M3.3 können daher eine erfinderische

Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.

Der von der Beschwerdeführerin vertretenden Auffassung, wonach die der

Druckschrift E6 entnehmbare Exzenterschneckenpumpe ausschließlich mit einer

fest vorgegebenen Drehzahl betrieben werde, sich daher die Problematik nicht

stelle, wonach die Exzenterschneckenpumpe in Drehzahlbereichen betrieben wird,

in denen keine Druckerhöhung des Fördermediums mehr erzielt werden kann, und

daher auch keine Anregung zum Vorsehen einer entsprechenden Regeleinrichtung

vorliege, kann nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzustellen, dass die von der

Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung eingereichte Druckschrift E7

nicht zur Auslegung der Offenbarung der Druckschrift E6 herangezogen werden

kann. Denn mit Blick auf die Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden

Patentanmeldung ist hinsichtlich der Ermittlung der Offenbarung der Druckschrift E6

das Wissen des Fachmanns am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung

maßgebend. Dieses Fachwissen kann die Lehre der Druckschrift E7 jedoch nicht

betreffen, da die Druckschrift E7 offensichtlich deutlich später veröffentlicht worden

ist. Allerdings dürfte – insofern der Beschwerdeführerin noch zustimmend - der

Fachmann auch am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung dem

besonderen Ausführungsbeispiel der Druckschrift E6 unterstellen, dass dort

möglicherweise der Betrieb bei einer konstanten Drehzahl vorteilhaft ist. Denn ein

solcher mag hinsichtlich des Mischvorgangs

in der der Vorrichtung zur

Hochdruckförderung vorgeschalteten und drehzahlgekoppelten Mischvorrichtung

ein gezielteres Zuführen von trockenem Mörtel ermöglichen.

Auf diesen Umstand kommt es aber nicht an. Denn die Offenbarung der Druckschrift

E6 erschöpft sich eben nicht ausschließlich

in dem dort angeführten

Ausführungsbeispiel mit einer vorgeschalteten Mischvorrichtung. Vielmehr liegt der

Kern der Erfindung, wie vorstehend bereits dargelegt,

in der Vorrichtung zur

Hochdruckförderung, dies auch ohne die vorgeschaltete Mischvorrichtung. Ein

solche Vorrichtung zur Hochdruckförderung ermöglicht

im Regelfall aber den

Betrieb über einen variablen Drehzahlbereich. Darüber hinaus wäre, selbst wenn

das Ausführungsbeispiel singulär betrachtet würde, eine Anwendung aus fachlicher

Sicht nicht schon allein deshalb untunlich, nur, weil dieses Mittel generell bestimmte

Nachteile aufweist, wie etwa die Regelung der Menge des zuzuführenden trockenen

Mörtels, vgl. BGH – Führungsschienenanordnung a.a.O.

Die

in

Patentanspruch

4

gemäß

Hauptantrag

beanspruchte

Exzenterschneckenpumpe ist daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedarf es in der

Folge nicht.

5.2

Hilfsanträge 1 und 2

Auch die in Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 und die in Patentanspruch 2 nach

Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit der jeweils

beanspruchten Exzenterschneckenpumpe nicht begründen.

5.2.1 Das Merkmal M3.3 des Patentanspruchs 4 in der Fassung nach Hauptantrag

ist

in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 durch das

Merkmal M3.3H1 ersetzt:

M3.3H1 die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke in einen Bereich gesenkt wird,

in welchem bei weiter sinkender Drehzahl ein Druckabfall eintritt, wenn

der mittels des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der

Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt

Die wie in Merkmal M3.3 des Patentanspruchs 4 gemäß Hauptantrag geforderte

Reduzierung der Drehzahl erfolgt nun gemäß dem neuen, ursprungsoffenbarten

Merkmal M3.3H1 zwingend bis in einen Bereich hinein, bei dem bei weiter sinkender

Drehzahl wieder ein Druckabfall eintritt.

Eine

in die Regeleinrichtung der Exzenterschneckenpumpe regeltechnisch

implementierte

Reduzierung

der

Drehzahl

des

Rotors

der

Exzenterschneckenpumpe, wenn der mittels des Drucksensors gemessene Druck

mit der Drehzahl nicht mehr ansteigt, liegt, wie vorstehend zum Hauptantrag

dargelegt, für den Fachmann nahe und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen. Dass die vom Fachmann zu implementierende Reduzierung bzw.

Absenkung dabei wie nun in Merkmal M3.3H1 gefordert bis in einen Bereich erfolgt,

bei dem bei weiter sinkender Drehzahl wieder ein Druckabfall eintritt, ist platt

selbstverständlich. Denn die Reduzierung der Drehzahl nur in einen Bereich in dem

bei weiter sinkender Drehzahl noch kein Druckabfall eintritt, würde ein Verharren in

dem kritischen und gerade durch die Überwachungsfunktion zu vermeidenden

Drehzahlbereich bedeuten. Aus diesem Grund kann daher auch das Merkmal

M3.3H1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Die

in

Patentanspruch

3

gemäß

Hilfsantrag

1

beanspruchte

Exzenterschneckenpumpe ist daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche des Hilfsantrags 1 bedarf es in der

Folge wiederum nicht.

5.2.2 In den Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber

dem Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag zusätzlich zwischen Merkmal M3 und

Merkmal M3.1 das Merkmal M3aH2 eingefügt sowie das Merkmal M3.3 durch das

Merkmal M3.3H2 ersetzt:

M3aH2 und eine Regelstrecke,

in welcher der Drucksensor als

Messglied und die Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f)

als Stellglied vorgesehen ist, wobei die Regeleinrichtung

M3.3H2 die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke oberhalb eines Drehzahl-

Grenzwerts

(fmax), oberhalb dem bei Drehzahlerhöhung ein

Druckanstieg ausbleibt, auf oder unter den Drehzahl-Grenzwert (fmax)

reduziert, wenn der mittels des Drucksensors gemessene Druck (p)

mit der Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt

Die beanspruchte Exzenterschneckenpumpe umfasst nun zusätzlich gemäß dem

ursprungsoffenbarten Merkmal M3aH2 eine Regelstrecke in welcher der

Drucksensor als Messglied und die Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl als

Stellglied vorgesehen ist.

Ferner ist die in Merkmal M3.3 des Patentanspruchs 4 gemäß Hauptantrag

beanspruchte Senkung der Drehzahl, wenn der mittels des Drucksensors

gemessene Druck mit der Drehzahl nicht mehr ansteigt, wiederum konkretisiert. Das

Merkmal M3.3H2 mag gegenüber dem Merkmal M3.3H1 des Hilfsantrages 1 zwar

eine Klarstellung darstellen, inhaltlich geht das Merkmal M3.3H2 allerdings nicht über

den Inhalt des Merkmal M3.3H1 des Hilfsantrages 1 in der vorstehenden Auslegung

hinaus.

Das Merkmal M3.3H2 kann daher, wie vorstehend analog zu dem Merkmal M3.3H1

ausgeführt, eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.

Dies gilt ebenso für das Merkmal M3aH2. Denn dass für eine Regelung in einer

Regeleinrichtung eine Regelstrecke benötigt wird, ist für den Fachmann mit

regelungstechnischen Kenntnissen ebenso selbstverständlich, wie dass in dieser

Regelstrecke im konkreten Fall der Drucksensor als Messglied und die Einrichtung

zur Stellung der Drehzahl als Stellglied vorgesehen sind.

Die

in

Patentanspruch

2

gemäß

Hilfsantrag

2

beanspruchte

Exzenterschneckenpumpe ist daher nicht patentfähig.

Einer Beurteilung des weiteren Patentanspruchs des Hilfsantrags 2 bedarf es in der

Folge wiederum nicht.

6.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin

daher insgesamt zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Körtge