Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 23.03.2022 – 9 W (pat) 47/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B9Wpat47.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 47/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 043 597.4
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener, sowie der Richter Dipl.-Phys.
Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
ECLI:DE:BPatG:2022:230322B9Wpat47.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich Anmelderin der am 16. September
2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem
Aktenzeichen 10 2006 043 597.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Betriebsüberwachung einer Exzenterschneckenpumpe,
sowie Exzenterschneckenpumpe zur Durchführung dieses Verfahrens“.
Vormalige Anmelderin war die B… GmbH & Co. KG in S…
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse F04C
des Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines am 3. Mai 2007 erstellten
Prüfungsbescheids zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5
Stellung. Im Besonderen stellte sie in dem Prüfungsbescheid heraus, dass das in
Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ausgehend von der Druckschrift
E1:
US 5 782 608 A
in Verbindung mit Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies
gelte ebenso für den Gegenstand nach dem unabhängigen Patentanspruch 4.
Ferner führte die Prüfungsstelle die Druckschrift
E2:
US 4 295 798 A
in das Prüfungsverfahren ein.
Hierauf reichte die vormalige Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. November 2007
einen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 5 ein, zu denen die Prüfungsstelle der
Klasse F04C des Deutschen Patent- und Markenamts mit Prüfungsbescheid vom
17. September 2013 wiederum Stellung nahm. Sie legte in diesem dar, dass auch
das nun in dem einzigen neuen Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes
beanspruchte Verfahren weiterhin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
würde. Im Übrigen hat sie zu den weiteren Patentansprüchen auf den am
3. Mai 2007 erstellten Prüfungsbescheid verwiesen.
Nach einer zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2. März 2015 erfolgten
Zurückweisung der Patentanmeldung sowie einem daraufhin mit Schreiben vom
21. April 2015 stattgegebenen Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123a PatG
– dieser gestellt mit Schriftsatz vom 2. April 2015 – und einer Einlassung auf die
Stellungnahme der Prüfungsstelle, ebenfalls vom 2. April 2015, wurde die jetzige
Anmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 zu einer Anhörung geladen. Der
zugehörigen Ladung ist ein Zusatz beigefügt, mit dem die folgenden weiteren
Druckschriften von der Prüfungsstelle der Klasse F04C des Deutschen Patent- und
Markenamts in das Verfahren eingeführt wurden:
E3:
US 6 491 501 B1,
E4:
US 4 718 824 A und
E5:
US 6 220 747 B1.
Daraufhin reiche die Anmelderin mit Schriftsatz vom 20. November 2018 einen
neuen Satz Patentansprüche 1 bis 5, mit geänderten Patentansprüchen 1 und 4,
sowie eine geänderte Beschreibung ein.
Auf Basis dieser Patentansprüche hat die Prüfungsstelle für Klasse F04C des
Deutschen Patent- und Markenamts daraufhin
in der Anhörung vom
22. November 2018 die Patentanmeldung durch einen am Ende der Anhörung
verkündeten Beschluss zurückgewiesen.
In der zugehörigen Beschlussbegründung begründet sie die Zurückweisung damit,
dass das in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ausgehend
von der durch die Druckschrift E3 offenbarten Lehre nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen am 29. November 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin, die am 27. Dezember 2018 elektronisch beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 27. März 2019 widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss. Sie
sieht die Gegenstände der geltenden Patentansprüche als neu sowie auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend an. Ausgehend von der Offenbarung der
Druckschrift E3 müsse der Fachmann vier Schritte unternehmen, um zu den
beanspruchten Gegenständen zu kommen. Diese Schritte seien erfinderisch.
Darüber hinaus reichte die Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung einen
Hilfsantrag 1 ein.
Der Senat hat hieraufhin mit Hinweis vom 17. November 2021 die Druckschrift
E6:
AT 385 309 B
in das Verfahren eingeführt mit dem Zusatz, dass nach vorläufiger Ansicht des
Senats
das Verfahren
gemäß Patentanspruch
1 wie
auch
die
Exzenterschneckenpumpe nach Patentanspruch 4, jeweils nach Hauptantrag,
ausgehend von dem in der Druckschrift E6 offenbarten Verfahren bzw. Gegenstand
in Verbindung mit dem Wissen des zuständigen Fachmanns nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin zu der
Druckschrift E6 Stellung genommen und
ihr bisheriges Patentbegehren
aufrechterhalten, sowie einen zusätzlichen Hilfsantrag 2 eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2022 überreichte die
Beschwerdeführerin das Dokument
E7: Mörtelmischpumpe
Mai
4Ever-Super;
Auszug
Internetpräsentation,
Seiten,
veröffentlicht
einer
unter
https://www.mai.at/de/verputzsysteme/moertelmischpumpen,
laut
Beschwerdeführerin abgerufen am 22. März 2022.
Sie argumentierte, dass dieses Dokument eine kombinierte Misch- und
Fördereinheit offenbare, wie sie auch prinzipiell aus der Druckschrift E6 hervorgehe.
Anhand der Tabelle des Internetausdrucks, Seite 6, sei es eindeutig, dass ein
derartiger Gegenstand bei konstanter Drehzahl betrieben werde und dies auch
wegen des zu erwartenden Mischergebnisses notwendig sei. Der Gegenstand der
Druckschrift E6 sei daher nicht einschlägig, denn es bestehe keine Veranlassung
für den Fachmann, die Drehzahl beim Gegenstand der Druckschrift E6 zu ändern.
Darüber hinaus überreichte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung einen
geänderten Hilfsantrag 2, der an die Stelle der mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022
eingereichten Fassung des Antrages tritt.
Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F04C des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 22. November 2018 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom
20. November 2018,
- Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom
20. November 2018,
hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. März 2019,
- Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom
27. März 2019,
weiter hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 2 mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
vom 23. März 2022,
- Beschreibungsseiten 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom
23. Februar 2022,
jeweils
Zeichnung
Figur
wie
ursprünglich
angemeldet
am
16. September 2006.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe
für die
Förderung von Mörtel oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass
die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe und der Druck (p) des
Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen werden, und dass
eine Veränderung der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p) derart
in Beziehung gesetzt wird, dass im Fall einer Drehzahlerhöhung der
Pumpe bei gleichzeitigem Ausbleiben eines Druckanstiegs die
Drehzahl (f) wieder gesenkt wird.
Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag lautet:
Exzenterschneckenpumpe zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,
gekennzeichnet durch einen am Auslass der Pumpe angeordneten
Drucksensor und eine Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f) der
Exzenterschnecke der Pumpe, sowie eine Regeleinrichtung, die die
Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und einen mittels des Drucksensors
gemessenen Druck
(p) aufnimmt und die Drehzahl
(f) der
Exzenterschnecke reduziert, wenn der mittels des Drucksensors
gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt.
Hieran schließt sich der auf den Patentanspruch 4 rückbezogene Patentanspruch 5
gemäß Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe
für die
Förderung von Mörtel oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass
die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe und der Druck (p) des
Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen werden, und dass
eine Veränderung der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p) derart
in Beziehung gesetzt wird, dass im Fall einer Drehzahlerhöhung der
Pumpe bei gleichzeitigem Ausbleiben eines Druckanstiegs die Drehzahl
(f) in einen Bereich gesenkt wird, in welchem bei weiter sinkender
Drehzahl ein Druckabfall eintritt.
Hieran schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2
gemäß Hilfsantrag 1 an.
Der Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Exzenterschneckenpumpe zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,
gekennzeichnet durch einen am Auslass der Pumpe angeordneten
Drucksensor und eine Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f) der
Exzenterschnecke der Pumpe, sowie eine Regeleinrichtung, die die
Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und einen mittels des Drucksensors
gemessenen Druck
(p) aufnimmt und die Drehzahl
(f) der
Exzenterschnecke in einen Bereich gesenkt wird, in welchem bei weiter
sinkender Drehzahl ein Druckabfall eintritt, wenn der mittels des
Drucksensors gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr
ansteigt.
Hieran schließt sich der auf den Patentanspruch 3 rückbezogene Patentanspruch 4
gemäß Hilfsantrag 1 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe
für die
Förderung von Mörtel oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass
die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke verändert wird, die Drehzahl (f)
der Exzenterschnecke der Pumpe und der Druck (p) des Fördermediums
am Auslass der Pumpe gemessen werden, und dass eine Veränderung
der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p) derart in Beziehung
gesetzt wird, dass im Fall einer Drehzahlerhöhung der Pumpe in einen
Bereich, in dem bei Drehzahlerhöhung ein Druckanstieg ausbleibt, die
Drehzahl (f) auf oder unter einen Drehzahl-Grenzwert (fmax) gesenkt
wird, oberhalb dem bei Drehzahlerhöhung ein Druckanstieg ausbleibt,
wobei die Einstellung der Drehzahl in einem Regelkreis erfolgt, in
welchem der Druck (p) eine Regelgröße und die Drehzahl (f) eine
Stellgröße darstellen.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Exzenterschneckenpumpe zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,
gekennzeichnet durch einen am Auslass der Pumpe angeordneten
Drucksensor und eine Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f) der
Exzenterschnecke der Pumpe, sowie eine Regeleinrichtung und eine
Regelstrecke, in welcher der Drucksensor als Messglied und die
Einrichtung zur Einrichtung der Drehzahl (f) als Stellglied vorgesehen ist,
wobei die Regeleinrichtung die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und
einen mittels des Drucksensors gemessenen Druck (p) aufnimmt und die
Drehzahl (f) der Exzenterschnecke oberhalb eines Drehzahl-Grenzwerts
(fmax), oberhalb dem bei Drehzahlerhöhung ein Druckanstieg ausbleibt,
auf oder unter den Drehzahl-Grenzwert (fmax) reduziert, wenn der mittels
des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr
ansteigt.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche des Haupt- und des Hilfsantrags 1, des
Wortlauts der jeweils angepassten Beschreibung des Hauptantrages und der
Hilfsanträge, der Figur sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand
des unabhängigen Patentanspruchs 4 in der Fassung nach dem Hauptantrag, der
Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 3 in der Fassung nach dem
Hilfsantrag 1 sowie der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 2 in der
Fassung nach dem Hilfsantrag 2 beruht jeweils nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Sie sind daher nicht patentfähig.
Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen, insbesondere hinsichtlich deren Zulässigkeit und Patentfähigkeit,
bedarf es
in der Folge nicht, da mit den
jeweils nicht gewährbaren
Patentansprüchen dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden
kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen
gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine
Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2006 043 597 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, ein Verfahren
zur Betriebsüberwachung einer Exzenterschneckenpumpe, insbesondere zur
Förderung von Mörtel oder dergleichen, sowie eine Exzenterschneckenpumpe, die
zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet ist.
Zur Förderung von Mörtel und vergleichbaren Fördermedien würden häufig
Exzenterschneckenpumpen eingesetzt. Sie
vereinten den Vorteil einer
kontinuierlichen Förderung mit einem relativ einfachen Aufbau, der eine geringe
Anzahl bewegter Teile umfasse. Die Fördermenge lasse sich durch Veränderung
der Drehzahl der Exzenterschnecke der Pumpe variieren. Über einen großen
Drehzahlbereich hinweg steige die Fördermenge, d.h. der Volumenstrom des
Fördermediums, mit der Drehzahl.
Trotz ihrer unkomplizierten Handhabung ließen sich Fehlbedienungen der Pumpe
jedoch nicht ausschließen. Ein verbreiteter Bedienungsfehler sei die Wahl einer zu
hohen Drehzahl. Oberhalb eines kritischen Drehzahl-Grenzwerts steige die
Fördermenge bei einer Drehzahlerhöhung nicht weiter an, sondern ein Teil des
Fördermediums werde auf der Pumpstrecke in den durch die Exzenterschnecke
gebildeten Hohlräumen wieder zurückgespült. Diese Rückströmung führe zu einem
erhöhten Verschleiß und schließlich zur Zerstörung der Exzenterschnecke, vgl.
Absätze [0002] und [0003] der OS.
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es gemäß Absatz [0004] der OS daher,
eine Fehlbedienung der oben genannten Art zu vermeiden und einen weitgehend
verschleißfreien Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe zu gewährleisten.
Insbesondere solle hierdurch auch ein Pumpenbetrieb unter optimaler Ausnutzung
der Förderleistung der Pumpe ermöglicht werden, ohne dass die Gefahr einer
übermäßigen Beanspruchung bestehe. Eine weitere Aufgabe der Erfindung liege in
der Schaffung einer Exzenterschneckenpumpe, die für ein derartiges Verfahren
geeignet sei.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus (Dipl.-Ing. oder
M. Sc.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der rotierenden Verdrängerpumpen, insbesondere der Exzenterschneckenpumpen,
auf.
Zum Fachwissen dieses Fachmanns zählt die Kenntnis, wonach oberhalb eines
kritischen Drehzahl-Grenzwerts die Fördermenge einer Exzenterschneckenpumpe
bei einer Drehzahlerhöhung nicht weiter ansteigt, da ein Teil des Fördermediums
auf der Pumpstrecke in den durch die Exzenterschnecke gebildeten Hohlräumen
wieder zurückgespült wird, so wie dies auch Absatz [0002] der OS ausführt. Ebenso
ist diesem Fachmann der technisch/physikalische Zusammenhang bekannt,
wonach in flüssigen, also inkompressiblen Fördermedien, bei konstanter Viskosität
der Volumenstrom linear proportional mit dem Druck innerhalb des Mediums
ansteigt, so wie dies ebenfalls auch Absatz [0006] der OS ausführt.
Darüber
setzt die vorliegende Patentanmeldung zu deren Verständnis
grundlegende Kenntnisse der Regelungstechnik voraus, insofern dem vorstehend
definierten Fachmann auch in dieser Beziehung entsprechende Kenntnisse und
diesbezügliches Fachwissen zu unterstellen sind.
5.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
zu bestimmen sind, vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I. Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz
gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird, vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007,
859 – Informationsübermittlungsverfahren. Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs, vgl. BGH GRUR 2004,
1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung. Einer
im Patentanspruch
aufgeführten Zweckangabe eines Merkmals kommt die Aufgabe zu, den durch das
Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlichkörperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für
den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist, vgl. BGH GRUR 1979,
149, 151 - Schießbolzen; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II; BGH
GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2009, 837
– Bauschalungsstütze, BGH GRUR 2018, 1128 - Gurtstraffer.
5.1
Hauptantrag
5.1.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale der unabhängigen
Patentansprüche 1 und 4 nach Hauptantrag nachstehend
in Form einer
Merkmalsgliederung wiedergegeben:
Patentanspruch 1:
V0
V0.1
Verfahren zum Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe
für die Förderung von Mörtel oder dergleichen,
dadurch gekennzeichnet, dass
V1
V2
die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe und
der Druck (p) des Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen
werden, und dass
V3
eine Veränderung der Drehzahl (f) mit dem gemessenen Druck (p)
derart in Beziehung gesetzt wird, dass
V3.1
im Fall einer Drehzahlerhöhung der Pumpe bei gleichzeitigem
Ausbleiben eines Druckanstiegs die Drehzahl (f) wieder
gesenkt wird.
Patentanspruch 4:
M0
Exzenterschneckenpumpe
M0.1
zur Förderung von Mörtel oder dergleichen,
gekennzeichnet durch
M1
M2
einen am Auslass der Pumpe angeordneten Drucksensor und
eine Einrichtung
zur Einstellung der Drehzahl
(f) der
Exzenterschnecke der Pumpe,
M3
sowie eine Regeleinrichtung, die
M3.1
M3.2
die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke und
einen mittels des Drucksensors gemessenen Druck (p)
aufnimmt und
M3.3
die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke reduziert, wenn der
mittels des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der
Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt.
Der Patentanspruch 4 ist gemäß Merkmal M0 auf eine Exzenterschneckenpumpe
gerichtet. Solche Exzenterschneckenpumpen zählen zur Gruppe der rotierenden
Verdrängerpumpen. Ihre Hauptbestandteile sind ein rotierender Rotor sowie ein
feststehender Stator, in dem sich der Rotor drehend bewegt. Der übliche
Anwendungsbereich dieser Pumpen liegt
in der Förderung von viskosen und
hochviskosen Flüssigkeiten.
Die
vorliegend beanspruchte Exzenterschneckenpumpe
ist
in diesem
Zusammenhang gemäß Merkmal M0.1 hierbei speziell geeignet und insofern dafür
hergerichtet, Mörtel oder dergleichen, also in ihrer Viskosität zu der Viskosität von
Mörtel vergleichbaren inkompressiblen Medien, zu fördern.
Die Exzenterschneckenpumpe umfasst gemäß Merkmal M1 einen Drucksensor, der
am Auslass der Pumpe angeordnet
ist. Eine weitere, darüberhinausgehend
spezifizierte Verortung des Drucksensors lässt der Patentanspruch 4, wie im
Übrigen auch die übrigen Anmeldeunterlagen, offen. Sie ist insofern unter der
Bedingung ins Belieben des Fachmanns gestellt, wonach die mittels des
Drucksensors gemessenen Messwerte für den Druck am Auslass der Pumpe
aussagekräftig sind.
Gemäß Merkmal M2 umfasst die Exzenterschneckenpumpe ferner eine Einrichtung
zur Einstellung der Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe, wobei hierunter
die Einstellung der Drehzahl des Rotors der Exzenterschneckenpumpe zu
subsumieren ist, welcher fachüblich – der Patentanspruch wie auch die übrigen
Anmeldeunterlagen lassen dies ebenfalls offen – in der Regel von einem Motor
zumindest mittelbar angetrieben wird.
Darüber hinaus umfasst die Exzenterschneckenpumpe nach Merkmal M3 eine
Regeleinrichtung. Diese ist geeignet gemäß Merkmal M3.1 die Drehzahl (f) der
Exzenterschnecke und gemäß Merkmal M3.2 einen mittels des Drucksensors
gemessenen Druck (p) aufzunehmen, sowie gemäß Merkmal M3.3 eine
Reduzierung der Drehzahl (f) der Exzenterschnecke zu veranlassen, wenn der
mittels des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der Drehzahl (f) nicht mehr
ansteigt. Letzteres bedingt eine kontinuierliche Aufnahme der gemessenen Werte,
denn es bedarf der Messung mehrerer Daten zu verschiedenen Zeitpunkten und
deren anschließender Verarbeitung um einen Anstieg erkennen zu können.
Eine gemäß vorstehender Auslegung beanspruchte Exzenterschneckenpumpe ist
geeignet, dass in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren durchzuführen. Dieses
auf den Betrieb einer Exzenterschneckenpumpe für die Förderung von Mörtel oder
dergleichen gerichtete Verfahren misst gemäß dem ersten Verfahrensschritt nach
Merkmal V1 die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke der Pumpe, also wiederum die
deren Rotors. In einem weiteren Verfahrensschritt wird gemäß Merkmal V2 der
Druck (p) des Fördermediums am Auslass der Pumpe gemessen.
Beide Messungen erfolgen innerhalb des beanspruchten Verfahrens wiederum
zeitlich kontinuierlich, wobei
im Fall einer
in Merkmal V3 detektierten
Drehzahlerhöhung der Pumpe bei gleichzeitigem Ausbleiben eines Druckanstiegs
als Reaktion gemäß Merkmal V3.1 in der Folge die Drehzahl des Rotors der
Exzenterschneckenpumpe wieder gesenkt wird.
5.1.2 Die in Patentanspruch 4 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte
Exzenterschneckenpumpe beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn
diese liegt ausgehend von dem der Druckschrift E6 entnehmbaren Gegenstand
i V m. dem unter Punkt 4 dieses Beschlusses dargelegten und dementsprechend
zugrunde zu legenden Fachwissen nahe.
So offenbart die Druckschrift E6 eine Vorrichtung zur Hochdruckförderung von
steifplastischen und homogenisierten Baustoffen, wie etwa Mauer- oder
Verputzmörtel, vgl. Seite 2, Zeilen 1 bis 5. Gemäß Seite 3, Zeilen 12 bis 14 und
Seite 4, Zeilen 8 und 9, ist die von einem Motor angetriebene Vorrichtung zur
Hochdruckförderung als Exzenterschneckenpumpe mit einer
integrierten
Ausgleichskammer ausgebildet. Die Merkmale M0, M0.1 und M2 sind daher aus der
Druckschrift E6 vorbekannt.
Der technische Aufbau der Vorrichtung zur Hochdruckförderung wird in der
Druckschrift E6 anhand eines Ausführungsbeispiels erläutert und ist in Figur 1
abgebildet. Diese zeigt die Exzenterschneckenpumpe 16 mit ihrem Rotor 21 und
dem diesem zugeordneten Stator. Das Ausführungsbeispiel weist dabei die
Besonderheit auf, dass der Vorrichtung zur Hochdruckförderung eine
Mischvorrichtung vorgeschaltet ist, vgl. Seite 3, Zeilen 51 bis 53. Diese
Mischvorrichtung ist, wie in der vorbenannten Textpassage implizit ausgeführt,
jedoch nicht der in der Druckschrift E6 als Erfindung herausgestellten Vorrichtung
zur Hochdruckförderung zuzuordnen, sondern vielmehr als vorteilhaftes aber
optionales Zubehör des Ausführungsbeispiels zu betrachten. Kern der offenbarten
Erfindung ist somit ausschließlich die Vorrichtung zur Hochdruckförderung mittels
derer hohe Betriebsdrücke realisierbar sind, welche mit bisherigen Pumpen nicht
erreicht werden können, wobei aufgrund der auch zur Erfindung zugehörigen
Ausgleichkammer Druckstöße vermieden werden können, vgl. Seite 3, Zeilen 1
bis 11. Dieses Verständnis belegt auch der Patentanspruch 1 der Druckschrift E6,
der nur die Vorrichtung zur Hochdruckförderung und nicht etwa die vorgeschaltete
Mischvorrichtung zum Inhalt hat.
Die Vorrichtung zur Hochdruckförderung weist in der Ausgleichskammer und somit
am Auslass der Pumpe einen
als Pumpendruckmesser bezeichneten
Drucksensor 27 auf, der nach Patentanspruch 7 der Druckschrift E6 aus einem
Manometer und einem Drucküberträger bestehen kann. Das Merkmal M1 des
Patentanspruchs 4 ist daher ebenfalls aus der Druckschrift E6 vorbekannt.
Gemäß Seite 3, Zeilen 35 und 36 sowie 45 ff der Druckschrift E6 ist es erforderlich,
dass die in der Ausgleichskammer vorherrschenden Drücke ständig überwacht
werden. Unter welchen Gesichtspunkten die Überwachung erfolgt bzw. wie die
Überwachung verfahrenstechnisch vollzogen werden soll, führt die Druckschrift E6
jedoch explizit nicht aus. Vielmehr überlässt sie dies dem Fachmann.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Drucksensor aus der Sicht
des Fachmanns ausschließlich zur Messung von Druckstößen diene, kann insoweit
nicht gefolgt werden. Denn weder ist ein Drucksensor in der Ausführung nach
Patentanspruch 7 der Druckschrift E6 mit einem Manometer für die Messung von
kurzzeitigen Druckstößen gut geeignet, noch sind solche Druckstöße in der
Ausgleichskammer zu erwarten, denn diese dient gemäß der Offenbarung der
Druckschrift E6 gerade der Vermeidung von solchen Druckstößen, so dass gemäß
Seite 3, Zeile 17 eine druckstoßfreie Hochdruckförderung möglich ist.
Die Realisierung der Überwachung in automatisierter Form lag dabei für den
Fachmann
am Anmeldezeitpunkt
des
vorliegend
zu
beurteilenden
Anmeldegegenstands
zweckmäßig nahe. Denn die Automatisierung von
Geschehensabläufen gehört zum allgemeinen Stand der Technik. Eine geregelte
Überwachung in automatisierter Form bei Exzenterschneckenpumpen erhöht dabei
die Betriebssicherheit gegenüber einer
fehleranfälligen,
rein manuellen
Überwachung durch den Nutzer bzw. Bediener lediglich durch visuelle Aufnahme
einer Anzeige eines Manometers, wie sie noch die Druckschrift E6 mit einem
deutlich älteren Zeitrang lehrt. Sie war zum Anmeldezeitpunkt des vorliegend zu
beurteilenden Anmeldegegenstands auch bereits allgemein fachüblich, wie es etwa
die Offenbarung der Druckschrift E1 belegt. Diese lehrt etwa die automatisierte
Regelung der Drehzahl des Rotors einer Exzenterschneckenpumpe in Abhängigkeit
einer Durchflussrate. Zur Realisierung einer solchen automatisierten Regelung ist
technisch das Vorsehen einer Regeleinrichtung notwendig. Somit kann in der Folge
das der Druckschrift E6 zumindest nicht explizit zu entnehmende Merkmal M3 eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Stellt sich darüber hinaus ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, welches zum Fachwissen
gehört, seiner Art nach als objektiv zweckmäßig dar, ist eine Anwendung aus
fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte
Nachteile aufweist oder weil
im konkreten Zusammenhang auch andere
Ausführungsformen
in Betracht kommen, vgl. BGH GRUR 2021, 1277
– Führungsschienenanordnung; BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem.
Unter diesem vorgenannten Aspekt war es für den Fachmann ferner zweckdienlich,
in die nun nahe liegende geregelte Überwachung der Exzenterschneckenpumpe
wiederum unter Sicherheitsaspekten auch Überwachungsroutinen zu integrieren,
welche dem Fachmann bekannte, zusätzliche Fehler- oder Gefahrenquellen bei der
Nutzung von Exzenterschneckenpumpen betreffen, soweit diese auch für die der
Druckschrift E6 entnehmbare Exzenterschneckenpumpe zum Zeitpunkt der
vorliegenden Patentanmeldung auf der Hand lagen. Zu dem Fachwissen des
Fachmanns zählt, wie vorstehend bereits unter Punkt 4 dargelegt, die Kenntnis,
wonach oberhalb eines kritischen Drehzahl-Grenzwerts die Fördermenge einer
Exzenterschneckenpumpe bei einer Drehzahlerhöhung nicht weiter ansteigt, da ein
Teil des Fördermediums auf der Pumpstrecke in den durch die Exzenterschnecke
gebildeten Hohlräumen wieder zurückgespült wird. Dieses Fachwissen belegt auch
wiederum die Druckschrift E1. Zwar wird dort die Drehzahl einer
Exzenterschneckenpumpe in Abhängigkeit von einer gemessenen Durchflussrate
am Pumpenausgang geregelt, jedoch stehen Durchflussrate und Druck bei
inkompressiblen Medien bekanntermaßen in einem linearen Verhältnis zueinander.
Somit
lag es
für den Fachmann ausgehend von der Offenbarung der
Druckschrift E6, welche, wie vorstehend dargelegt, in naheliegender Wiese eine
Regeleinrichtung umfasst, nahe diese Regeleinrichtung derart weiterzubilden, dass
die Drehzahl des Rotors der Exzenterschneckenpumpe reduziert wird, wenn der
mittels des Drucksensors gemessene Druck mit der Drehzahl nicht mehr ansteigt.
Das dafür notwendige Vorsehen eines Drehzahlsensors am Rotor war zum
Anmeldezeitpunkt der vorliegenden Patentanmeldung dabei fachüblich und auch
vorbekannt, wie wiederum die Druckschrift E1 belegt. Die in Patentanspruch 4 noch
verbleibenden Merkmale M3.1 und M3.2 und M3.3 können daher eine erfinderische
Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
Der von der Beschwerdeführerin vertretenden Auffassung, wonach die der
Druckschrift E6 entnehmbare Exzenterschneckenpumpe ausschließlich mit einer
fest vorgegebenen Drehzahl betrieben werde, sich daher die Problematik nicht
stelle, wonach die Exzenterschneckenpumpe in Drehzahlbereichen betrieben wird,
in denen keine Druckerhöhung des Fördermediums mehr erzielt werden kann, und
daher auch keine Anregung zum Vorsehen einer entsprechenden Regeleinrichtung
vorliege, kann nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzustellen, dass die von der
Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung eingereichte Druckschrift E7
nicht zur Auslegung der Offenbarung der Druckschrift E6 herangezogen werden
kann. Denn mit Blick auf die Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden
Patentanmeldung ist hinsichtlich der Ermittlung der Offenbarung der Druckschrift E6
das Wissen des Fachmanns am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung
maßgebend. Dieses Fachwissen kann die Lehre der Druckschrift E7 jedoch nicht
betreffen, da die Druckschrift E7 offensichtlich deutlich später veröffentlicht worden
ist. Allerdings dürfte – insofern der Beschwerdeführerin noch zustimmend - der
Fachmann auch am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung dem
besonderen Ausführungsbeispiel der Druckschrift E6 unterstellen, dass dort
möglicherweise der Betrieb bei einer konstanten Drehzahl vorteilhaft ist. Denn ein
solcher mag hinsichtlich des Mischvorgangs
in der der Vorrichtung zur
Hochdruckförderung vorgeschalteten und drehzahlgekoppelten Mischvorrichtung
ein gezielteres Zuführen von trockenem Mörtel ermöglichen.
Auf diesen Umstand kommt es aber nicht an. Denn die Offenbarung der Druckschrift
E6 erschöpft sich eben nicht ausschließlich
in dem dort angeführten
Ausführungsbeispiel mit einer vorgeschalteten Mischvorrichtung. Vielmehr liegt der
Kern der Erfindung, wie vorstehend bereits dargelegt,
in der Vorrichtung zur
Hochdruckförderung, dies auch ohne die vorgeschaltete Mischvorrichtung. Ein
solche Vorrichtung zur Hochdruckförderung ermöglicht
im Regelfall aber den
Betrieb über einen variablen Drehzahlbereich. Darüber hinaus wäre, selbst wenn
das Ausführungsbeispiel singulär betrachtet würde, eine Anwendung aus fachlicher
Sicht nicht schon allein deshalb untunlich, nur, weil dieses Mittel generell bestimmte
Nachteile aufweist, wie etwa die Regelung der Menge des zuzuführenden trockenen
Mörtels, vgl. BGH – Führungsschienenanordnung a.a.O.
Die
in
Patentanspruch
gemäß
Hauptantrag
beanspruchte
Exzenterschneckenpumpe ist daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedarf es in der
Folge nicht.
5.2
Hilfsanträge 1 und 2
Auch die in Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 und die in Patentanspruch 2 nach
Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit der jeweils
beanspruchten Exzenterschneckenpumpe nicht begründen.
5.2.1 Das Merkmal M3.3 des Patentanspruchs 4 in der Fassung nach Hauptantrag
ist
in Patentanspruch 3 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 durch das
Merkmal M3.3H1 ersetzt:
M3.3H1 die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke in einen Bereich gesenkt wird,
in welchem bei weiter sinkender Drehzahl ein Druckabfall eintritt, wenn
der mittels des Drucksensors gemessene Druck (p) mit der
Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt
Die wie in Merkmal M3.3 des Patentanspruchs 4 gemäß Hauptantrag geforderte
Reduzierung der Drehzahl erfolgt nun gemäß dem neuen, ursprungsoffenbarten
Merkmal M3.3H1 zwingend bis in einen Bereich hinein, bei dem bei weiter sinkender
Drehzahl wieder ein Druckabfall eintritt.
Eine
in die Regeleinrichtung der Exzenterschneckenpumpe regeltechnisch
implementierte
Reduzierung
der
Drehzahl
des
Rotors
der
Exzenterschneckenpumpe, wenn der mittels des Drucksensors gemessene Druck
mit der Drehzahl nicht mehr ansteigt, liegt, wie vorstehend zum Hauptantrag
dargelegt, für den Fachmann nahe und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen. Dass die vom Fachmann zu implementierende Reduzierung bzw.
Absenkung dabei wie nun in Merkmal M3.3H1 gefordert bis in einen Bereich erfolgt,
bei dem bei weiter sinkender Drehzahl wieder ein Druckabfall eintritt, ist platt
selbstverständlich. Denn die Reduzierung der Drehzahl nur in einen Bereich in dem
bei weiter sinkender Drehzahl noch kein Druckabfall eintritt, würde ein Verharren in
dem kritischen und gerade durch die Überwachungsfunktion zu vermeidenden
Drehzahlbereich bedeuten. Aus diesem Grund kann daher auch das Merkmal
M3.3H1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Die
in
Patentanspruch
gemäß
Hilfsantrag
beanspruchte
Exzenterschneckenpumpe ist daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche des Hilfsantrags 1 bedarf es in der
Folge wiederum nicht.
5.2.2 In den Patentanspruch 2 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber
dem Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag zusätzlich zwischen Merkmal M3 und
Merkmal M3.1 das Merkmal M3aH2 eingefügt sowie das Merkmal M3.3 durch das
Merkmal M3.3H2 ersetzt:
M3aH2 und eine Regelstrecke,
in welcher der Drucksensor als
Messglied und die Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl (f)
als Stellglied vorgesehen ist, wobei die Regeleinrichtung
M3.3H2 die Drehzahl (f) der Exzenterschnecke oberhalb eines Drehzahl-
Grenzwerts
(fmax), oberhalb dem bei Drehzahlerhöhung ein
Druckanstieg ausbleibt, auf oder unter den Drehzahl-Grenzwert (fmax)
reduziert, wenn der mittels des Drucksensors gemessene Druck (p)
mit der Drehzahl (f) nicht mehr ansteigt
Die beanspruchte Exzenterschneckenpumpe umfasst nun zusätzlich gemäß dem
ursprungsoffenbarten Merkmal M3aH2 eine Regelstrecke in welcher der
Drucksensor als Messglied und die Einrichtung zur Einstellung der Drehzahl als
Stellglied vorgesehen ist.
Ferner ist die in Merkmal M3.3 des Patentanspruchs 4 gemäß Hauptantrag
beanspruchte Senkung der Drehzahl, wenn der mittels des Drucksensors
gemessene Druck mit der Drehzahl nicht mehr ansteigt, wiederum konkretisiert. Das
Merkmal M3.3H2 mag gegenüber dem Merkmal M3.3H1 des Hilfsantrages 1 zwar
eine Klarstellung darstellen, inhaltlich geht das Merkmal M3.3H2 allerdings nicht über
den Inhalt des Merkmal M3.3H1 des Hilfsantrages 1 in der vorstehenden Auslegung
hinaus.
Das Merkmal M3.3H2 kann daher, wie vorstehend analog zu dem Merkmal M3.3H1
ausgeführt, eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
Dies gilt ebenso für das Merkmal M3aH2. Denn dass für eine Regelung in einer
Regeleinrichtung eine Regelstrecke benötigt wird, ist für den Fachmann mit
regelungstechnischen Kenntnissen ebenso selbstverständlich, wie dass in dieser
Regelstrecke im konkreten Fall der Drucksensor als Messglied und die Einrichtung
zur Stellung der Drehzahl als Stellglied vorgesehen sind.
Die
in
Patentanspruch
gemäß
Hilfsantrag
beanspruchte
Exzenterschneckenpumpe ist daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung des weiteren Patentanspruchs des Hilfsantrags 2 bedarf es in der
Folge wiederum nicht.
6.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin
daher insgesamt zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Körtge