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BPatG Beschluss vom 07.04.2022 – 18 W (pat) 38/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:070422B18Wpat38.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 38/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. April 2022

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 013 678

ECLI:DE:BPatG:2022:070422B18Wpat38.19.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.- Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und

die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. November 2018 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage

der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

- Beschreibung, Absätze 1 bis 7, 9 bis 36 gemäß Patentschrift,

Absatz 8, eingegangen am 3. Februar 2021,

- Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Anmeldung 10 2009 013 678.9, die eine innere Priorität vom 6. März 2009 in

Anspruch nimmt (Aktenzeichen 10 2009 011 502.1), ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Brandschutzklappe mit wenigstens einem Klappenblatt“

erteilt und am 17. März 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

22. November 2018 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen

Patent- und Markenamts widerrufen worden.

Zur Begründung des Einspruchs sind im Einspruchsverfahren folgende

Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:

D1

D2

D3

D4

FR 2 837 269 A1,

DE 102 14 237 A1,

DE 10 2007 010 682 A1,

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts

für Bautechnik vom 16. Mai 2007, Zulassungsnummer Z-41.3-

671,

D5

Anwender-Handbuch 5.3

(2007.08), Wartungsfreie FR90

Brandschutzklappen, Wildeboer Bauteile GmbH,

DE 10 2007 010 682 B4,

Prüfbescheid, Institut für Bautechnik vom 15. Januar 1986 mit

D6

D7

Prüfzeichen PA-X 114,

D8

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts

für Bautechnik vom 10. Februar 1999, Zulassungsnummer

Z- 78.2-13.

Im Prüfungsverfahren ist zusätzlich folgende Druckschrift berücksichtigt worden:

D9

EP 1 078 790 A2.

Die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den

Beschluss der Patentabteilung 22 zum Widerruf des Patents.

Der Patentinhaber beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. November 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Absätze 1 bis 7, 9 bis 36 gemäß Patentschrift, Absatz 8,

eingegangen am 3. Februar 2021,

- Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.

Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer

Merkmalsgliederung wie folgt:

M1

„Brandschutzklappe mit wenigstens einem

in einem

Klappenrahmen (1) gehaltenen Klappenblatt (2),

M2

wobei der Klappenrahmen (1) an seinen dem Klappenblatt (2)

abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel

(11) zum

Ansetzen von Rahmenabschnitten

(7, 8) eines aus

Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens (6) aufweist und

der Isolierrahmen (6) aus mehreren Rahmenabschnitten (7, 8)

ausgebildet ist,

M3

wobei an den Befestigungsmitteln (11) zumindest zwei

Rahmenabschnitte (7, 8) angesetzt sind, und

M4

wobei zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) wenigstens ein

Winkelprofil (10) mit einem längeren Profilabschnitt angeordnet

ist und ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem

Rahmenabschnitt (7, 8) angeordnet ist und

M5

in wenigstens einem Rahmenabschnitt (7, 8) ein Durchbruch für

ein

Befestigungsmittel

(9)

zur

Befestigung

der

Brandschutzklappe an einer Wand (5) vorgesehen ist,

M6

wobei das Winkelprofil (10) ein L-Profil ist, dessen längerer

Schenkel zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) angeordnet

ist und dessen kürzerer Schenkel außen vor einem

Rahmenabschnitt (7) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

M7

dass im Bereich des längeren Schenkels des L-Profils (10) ein

U-Profil (14) angeordnet ist,

M8

dessen U-Schenkel

in Richtung des Klappenrahmens

ausgerichtet und in Nuten eines ersten der Rahmenabschnitte

(8) eingesteckt sind,

M9

dass die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte

jeweils eine am Klappenrahmen (1) angeschlagene Schraube

oder Gewindestange

(11) umfassen, welche auf der

zugeordneten Fläche des Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht

und auf welche die Rahmenabschnitte (7, 8) aufschiebbar und

befestigbar sind, und

M10

dass nach Aufschieben des ersten der Rahmenabschnitte (8)

auf die Gewindestange (11) das U-Profil (14) auf die

Gewindestange (11) aufgeschoben ist.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 2

(Hauptantrag)

lautet unter

senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:

N1

„Brandschutzklappe mit wenigstens einem

in einem

Klappenrahmen (1) gehaltenen Klappenblatt (2),

N2

wobei der Klappenrahmen (1) an seinen dem Klappenblatt (2)

abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel

(11) zum

Ansetzen von Rahmenabschnitten

(7, 8) eines aus

Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens (6) aufweist und

der Isolierrahmen (6) aus mehreren Rahmenabschnitten (7, 8)

ausgebildet ist,

N3

wobei an den Befestigungsmitteln (11) zumindest zwei

Rahmenabschnitte (7, 8) angesetzt sind, und

N4

wobei zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) wenigstens ein

Winkelprofil (15) mit einem längeren Profilabschnitt angeordnet

ist und ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem

Rahmenabschnitt (7, 8) angeordnet ist und

N5

in wenigstens einem Rahmenabschnitt (7, 8) ein Durchbruch für

ein

Befestigungsmittel

(9)

zur

Befestigung

der

Brandschutzklappe an einer Wand (5) vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet,

N6

dass das Winkelprofil (15) ein Z-Profil ist, dessen längerer

Schenkel zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) angeordnet

ist und dessen einen kürzeren Schenkel außen vor einem

Rahmenabschnitt (7) angeordnet ist und dessen anderer

kürzerer Schenkel in einen ersten der Rahmenabschnitte (8)

eingesteckt ist,

N7

dass im Bereich des kürzeren Schenkels des Z-Profils (15), der

in den einen der Rahmenabschnitte eingesteckt ist, ein U-Profil

(14) angeordnet ist

N8

dessen U-Schenkel

in Richtung des Klappenrahmens

ausgerichtet und in den ersten Rahmenabschnitt

(8)

eingesteckt sind,

N9

dass die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte

jeweils eine am Klappenrahmen (1) angeschlagene Schraube

oder Gewindestange

(11) umfassen, welche auf der

zugeordneten Fläche des Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht

und auf welche die Rahmenabschnitte (7, 8) aufschiebbar und

befestigbar sind, und

N10

dass nach Aufschieben des ersten der Rahmenabschnitte

Rahmenabschnitte (8) auf die Gewindestange (11) das U-Profil

(14) auf die Gewindestange (11) aufgeschoben ist.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 5 nach Hauptantrag und den

Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluss der

Patentabteilung 22 hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung

eingereichten Anspruchssatzes (Hauptantrag) führt, da die Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 2 sowie der Unteransprüche 3 bis 5 nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften

patentfähig sind.

1. Das Streitpatent betrifft eine Brandschutzklappe mit wenigstens einem in einem

Klappenrahmen gehaltenen Klappenblatt, wobei der Klappenrahmen an seinen

dem Klappenblatt abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel zum Ansetzen

von Rahmenabschnitten eines aus Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens

aufweist und der Isolierrahmen aus mehreren Rahmenabschnitten ausgebildet

ist (vgl. Patentschrift, Abs. 1). Brandschutzklappen dieser Gattung dienten dazu,

die Ausbreitung eines Brandes von einem Raum eines Gebäudes in

benachbarte Räume des Gebäudes über Lüftungsleitungen oder andere

Leitungen zu verhindern. Des Weiteren sei es möglich, eine derartige

Brandschutzklappe auch als Entrauchungsklappe einzusetzen, sie also für eine

bestimmte Zeit lang offen zu halten, um das Entrauchen eines Raumes zu

ermöglichen

(vgl. Patentschrift, Abs. 2). Der Klappenrahmen

der

Brandschutzklappe werde in den Verlauf eines Lüftungskanals eingesetzt; das

Klappenblatt sei dann in seiner Schließstellung dazu in der Lage, den

Querschnitt des Lüftungskanals zu verschließen (vgl. Patentschrift, Abs. 3). In

einem Brandfall sei der Verschluss des Lüftungskanals durch das Klappenblatt

eine definierte Zeit aufrechtzuerhalten, um Anforderungen von Schutzklassen zu

erfüllen. Neben dem Material des Klappenblattes sei dabei auch auf eine

konstruktiv stabile Fertigung des Klappenrahmens zu achten (vgl. Patentschrift,

Abs. 4).

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Brandschutzklappe mit

verbesserter Wärmeisolierung zu schaffen, welche eine hohe mechanische

Stabilität aufweist (vgl. Patentschrift, Abs. 7, sowie Eingabe der Patentinhaberin

vom 3. Februar 2021, S. 3, vorletzter Abs.).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium des

Maschinenbaus auf, und verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich von

Brandschutzmaßnahmen und der Konstruktion von Brandschutzklappen.

Zur Lösung der Aufgabe ist eine Brandschutzklappe mit den Merkmalen M1 bis

M10 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. eine Brandschutzklappe mit

den Merkmalen N1 bis N10 des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag

vorgesehen.

Nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist die Brandschutzklappe mit

Merkmal M1 wenigstens ein

in einem Klappenrahmen (1) gehaltenes

Klappenblatt (2) auf (vgl. Patentschrift, Fig. 1 bis 5).

Der Klappenrahmen (1) weist an seinen dem Klappenblatt (2) abgewandten

Außenseiten Befestigungsmittel

(9, 11)

auf. Das Klappenblatt der

Brandschutzklappe wird gemäß Beschreibungseinleitung in den Lauf eines

Lüftungskanals eingesetzt, um dessen Querschnitt für eine bestimmte Zeit zu

verschließen

(vgl. Patentschrift, Abs. 3 und 4). Die vorgenannten

Befestigungsmittel (9, 11) dienen zum Ansetzen von Rahmenabschnitten (7, 8)

eines aus

Isoliermaterialien

gefertigten

Isolierrahmens

(6) an den

Klappenrahmen

(1). Der

Isolierrahmen

(6) wird

aus mehreren

Rahmenabschnitten (7, 8) gebildet (vgl. Merkmal M2 und Patentschrift, Fig. 1

bis 4). Durch die am Klappenrahmen vorgesehenen Befestigungsmittel (9, 11)

gelingt gemäß Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. 9) eine Anpassung der

Rahmenabschnitte an den Klappenrahmen, so dass durch den aufgebrachten

Isolierrahmen eine Kühlwirkung des Klappenrahmens eintritt. Der

Klappenrahmen bleibt demnach aufgrund des Isolierrahmens auch bei einer

Brandbelastung länger formstabil und bewirkt dadurch über eine längere Zeit

den Verschluss eines Lüftungskanals mit dem Klappenblatt (vgl. Patentschrift,

Abs. 9). An den Befestigungsmitteln

(9, 11) sind zumindest zwei

Rahmenabschnitte (7, 8) angesetzt (vgl. Merkmal M3). Zwischen den

Rahmenabschnitten (7, 8) ist wenigstens ein Winkelprofil (10, 15) mit einem

längeren Profilabschnitt angeordnet. Ein kürzerer Profilabschnitt ist dabei außen

vor einem Rahmenabschnitt (7, 8) angeordnet (vgl. Merkmal M4).

In der

Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. 10) wird zudem erläutert, dass das

Winkelprofil vorzugsweise aus einem metallischen Material gefertigt ist. Diese

Einlagen sollen den

Isolierrahmen und somit das Gehäuse der

Brandschutzklappe versteifen. Je nach Werkstoff der Isolierrahmen kann dann

bei einer Brandbeanspruchung die aufzubringende Umwandlungswärme eine

Verzögerung der Wärmeeinwirkung bewirken. Die Festigkeit bleibt dabei gemäß

Beschreibung des Streitpatents über eine

längere Zeit erhalten (vgl.

Patentschrift, Abs. 10). In wenigstens einem Rahmenabschnitt (7, 8) ist ein

Durchbruch

für ein Befestigungsmittel

(9, 11) zur Befestigung der

Brandschutzklappe an einer Wand (5) vorgesehen (vgl. Merkmal M5 sowie

Patentschrift, Fig. 1 und 4). In Merkmal M6 des Patentanspruchs 1 ist präzisiert,

dass das Winkelprofil ein L-Profil (10) darstellt, dessen längerer Schenkel

zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) angeordnet ist und dessen kürzerer

Schenkel außen vor einem Rahmenabschnitt (7) angeordnet ist (vgl. Fig. 4 und

5 der Patentschrift). Dieses L-Profil dient gemäß Beschreibung des Streitpatents

der Stabilisierung des Isolierrahmens (vgl. Patentschrift, Abs. 13).

Nach Merkmal M7 ist im Bereich des längeren Schenkels des L-Profils (10), ein

U-Profil (14) angeordnet (vgl. Patentschrift, Fig. 4 und 5). Die U-Schenkel des

U-Profils sind gemäß Merkmal M8 in Richtung des Klappenrahmens

ausgerichtet (vgl. Fig. 4 und 5) und in Nuten eines ersten der Rahmenabschnitte

(8) eingesteckt

(vgl. Patentschrift, Abs. 18 sowie Abs. 29). Durch die

Bezeichnung des vorstehend genannten Rahmenabschnitts (8) als „ersten“ der

Rahmenabschnitte geht hervor, dass es um den in den Figuren und der

Beschreibung jeweils dem Bezugszeichen 8 zugeordneten Rahmenabschnitt

handelt, welcher weiterhin noch in Merkmal M10 genannt wird. Einer expliziten

Benennung eines weiteren Rahmenabschnitts (7) als „zweiten Rahmenabschnitt

(7)“ bedarf es vorliegend nicht, da die Unterscheidung der Rahmenabschnitte

durch den geltenden Anspruchswortlaut, unabhängig von den Bezugszeichen,

als hinreichend deutlich anzusehen ist. Der Beschreibung des Streitpatents nach

dient das in den ersten Rahmenabschnitt (8) eingesteckte U-Profil dazu, die

Stabilisierung des Klappenrahmens weiter zu unterstützen (vgl. Patentschrift,

Abs. 18). Die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte umfassen

jeweils eine am Klappenrahmen

(1) angeschlagene Schraube oder

Gewindestange

(11), welche auf der

zugeordneten Fläche des

Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht und auf welche die Rahmenabschnitte

(7, 8) aufschiebbar und befestigbar sind (Merkmal M8).

Nach dem Aufschieben des ersten der Rahmenabschnitte (8) auf die

Gewindestange (11) ist das U-Profil (14) gemäß Merkmal M10 in Verbindung mit

Merkmal M9 auf die Gewindestange (11) aufgeschoben. Das Wort „vertikal“ in

Merkmal M9 versteht der Fachmann zunächst im Sinne von „lotrecht“. Dem

Gesamtzusammenhang der Figuren 4 und 5 sowie der Beschreibung der

Patentschrift als eigenes Lexikon (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1999,

X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube) entnimmt der Fachmann

in Bezug auf Merkmal M9 auch ohne Weiteres, dass es sich vorliegend um eine

am Klappenrahmen (1) angeschlagene Schraube oder Gewindestange (11)

handelt, welche auf der zugeordneten Fläche des Klappenrahmens (1)

senkrecht aufsteht und auf welche die Rahmenabschnitte (7, 8) aufschiebbar

und befestigbar sind (vgl. Patentschrift, Abs. 17). Die Brandschutzklappe ist

dabei so ausgebildet, dass nach dem Aufschieben des einen der

Rahmenabschnitte (8) auf die Gewindestange (11) auch das U-Profil (14) auf die

Gewindestange (11) aufgeschoben ist (vgl. Merkmal M10 sowie Patentschrift,

Fig. 4). In Merkmal M10 wird keine Schraube mehr erwähnt (vgl. Merkmal M9).

Allerdings liest der Fachmann hier mit, dass eine Schraube eine Gewindestange

– wie in Merkmal M10 noch aufgeführt – aufweist. Insofern ist die in Merkmal

M10 genannte Gewindestange auch in der gemäß Merkmal M9 vorgesehenen

Schraube umfasst.

In Bezug auf Patentanspruch 2 (Hauptantrag) und die Merkmale N1 bis N5 und

die Merkmale N8 bis N10 wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu

den Merkmalen M1 bis M5 und M8 bis M10 des Patentanspruchs 1

(Hauptantrag) verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Anstelle des bei der

Brandschutzklappe gemäß Patentanspruch 1 vorgesehenen L-Profils ist bei der

Brandschutzklappe gemäß Patentanspruch 2 vorgesehen, dass das Winkelprofil

ein Z-Profil (15) ist (vgl. Merkmale N6 und N7 sowie Patentschrift, Fig. 7).

Der längere Schenkel des Z-Profils (15) ist zwischen den Rahmenabschnitten

(7, 8) angeordnet, und dessen einer von zwei kürzeren Schenkeln ist außen vor

einem Rahmenabschnitt (7) angeordnet, wobei dessen anderer kürzerer

Schenkel in einen ersten der Rahmenabschnitte (8) eingesteckt ist (vgl. Merkmal

N6 sowie Patentschrift, Fig. 7). Durch die Bezeichnung des vorstehend

genannten Rahmenabschnitts (8) als ersten der Rahmenabschnitte geht in

Analogie zu Patentanspruch 1 hervor, dass es sich um den in den Figuren und

der Beschreibung

jeweils

dem Bezugszeichen

8

zugeordneten

Rahmenabschnitt handelt, welcher auch in Merkmal N8 und Merkmal N10

genannt wird. Im Bereich des kürzeren Schenkels des Z-Profils (15) ist gemäß

Merkmal N7 ein U-Profil (14) angeordnet (vgl. Merkmal N7). Die U-Schenkel des

U-Profils sind dabei

in den ersten Rahmenabschnitt (8) eingesteckt (vgl.

Merkmal N8).

Sowohl Patentanspruch 1 als auch Patentanspruch 2 beinhalten ein U-Profil 14,

welches U-Schenkel aufweist (vgl. vorstehende Ausführungen). Die U-Schenkel

sind gemäß Merkmal M8 des Patentanspruchs 1 in Nuten des ersten der

Rahmenabschnitte 8 eingesteckt, während Merkmal N8 in Anspruch 2 insoweit

vager gefasst ist, als dass hier die U-Schenkel in den ersten Rahmenabschnitt

eingesteckt sind, ohne explizite Nennung von Nuten. Entgegen der von der

Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung sind

die Merkmale M8 und N8 jedoch in gleicher Weise auszulegen, da im

Rahmenabschnitt zwangläufig Raum in Form von Nuten geschaffen sein muss,

welche die eingesteckten Schenkel des U-Profils 14 aufnehmen, wie es die

Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit Bezugnahme auf die

Figuren der Patenschrift überzeugend dargelegt hat.

Die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte umfassen gemäß

Patentanspruch 2 wiederum jeweils eine am Klappenrahmen (1) angeschlagene

Schraube oder Gewindestange (11), welche auf der zugeordneten Fläche des

Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht und auf welche die Rahmenabschnitte

(7, 8) aufschiebbar und befestigbar sind (vgl. Merkmal N9). Von daher wird hier

auf vorstehende Ausführungen zu Merkmal M9 verwiesen, die hier in gleicher

Weise gelten. In Analogie zu Patentanspruch 1 ist Brandschutzklappe gemäß

Patentanspruch 2 dabei so ausgebildet, dass nach dem Aufschieben des einen

der Rahmenabschnitte (8) auf die Gewindestange (11) auch das U-Profil (14)

auf die Gewindestange (11) aufgeschoben ist (vgl. Merkmal N10 sowie

Patentschrift, Fig. 7).

2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.

a) Die Patentansprüche 1 bis 5 (Hauptantrag) beinhalten keine unzulässigen

Erweiterungen (§ 38 PatG).

Patentanspruch 1 beinhaltet mit den Merkmalen M1 bis M4 die Merkmale des

ursprünglichen Patenanspruchs 1 unter Aufnahme von Bezugszeichen und

einer

redaktionellen Änderung, wobei diese Merkmale auch in der

ursprünglichen Beschreibung der Anmeldeunterlagen, eingegangen am

18. März 2009,

in allgemeiner Form sowie im Zusammenhang mit einem

Ausführungsbeispiel mitsamt zugehörigen Figuren offenbart sind (vgl. S. 1,

erster Abs., S. 2, zweiter und dritter Abs., sowie S. 2, vierter Abs., erster und

zweiter Satz, Fig. 1 bis Fig. 4 und S. 6, letzter Abs., bis S. 7, zweiter Abs.).

Merkmal M5 basiert auf dem ursprünglichen Unteranspruch 7 und ist dabei auch

in der ursprünglichen Beschreibung

offenbart

(vgl. S. 3 und 4,

seitenübergreifender Abs.). Das Merkmal M6 bezüglich eines L-Profils als

Winkelprofil, dessen längerer Schenkel zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8)

angeordnet

ist und

dessen kürzerer Schenkel

außen

vor einem

Rahmenabschnitt

(7) angeordnet

ist,

ist

sowohl

im ursprünglichen

Unteranspruch 2 als auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl.

S. 7, dritter Abs. i. V. m. Fig. 3 und 4; vgl. auch S. 3, zweiter Abs.: L-Profil,

dessen […] kürzerer Schenkel außen vor einem Rahmenabschnitt angeordnet

ist). Merkmal M7 im kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 beinhaltet

das im ursprünglichen Unteranspruch 3 offenbarte Merkmal zur Anordnung

eines U-Profils im Bereich des längeren Schenkels des L-Profils und ist dabei

auch in der Figur 4 der Anmeldeunterlagen offenbart. Der Patentinhaberin ist

dabei zuzustimmen, dass es sich – im Hinblick auf den ursprünglichen

Unteranspruch 12, in dem auch ein U-Profil mit unbestimmtem Artikel aufgeführt

worden ist – bei dem im Merkmal M7 genannten U-Profil nicht um ein anderes

U-Profil handelt als das in den nachfolgenden Merkmalen M8 und M10 genannte

U-Profil (vgl. Fig. 4, Bezugszeichen 14).

Merkmal M8 basiert auf Merkmalen des ursprünglichen Unteranspruchs 12 und

ist ebenfalls in der ursprünglichen Figur 4 offenbart. Den Ausführungen der

Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung ist zwar insoweit zuzustimmen,

dass in der ursprünglichen Beschreibung im Zusammenhang mit einem U-Profil

und dessen Schenkel nicht wortwörtlich von „Nuten eines ersten der

Rahmenabschnitte (8)“ die Rede ist, sondern nur von

„Nuten des

Rahmenabschnittes 8“ (vgl. S. 7, zweiter Abs., letzter Satz, i. V. m. Fig. 4).

Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

vertretenen Auffassung handelt es sich jedoch bei der Bezeichnung des

vorstehend genannten Rahmenabschnitts als „ersten der Rahmenabschnitte“

lediglich um eine Benennung des in der ursprünglichen Figur 4 unmittelbar und

eindeutig erkennbaren Rahmenabschnitts mit dem Bezugszeichen 8, auf den

dann im Merkmal M10 Bezug genommen wird. Dabei ist der Patentinhaberin

zuzustimmen, dass die Benennung eines „ersten der Rahmenabschnitte“

lediglich dazu dient, den in der Figur 4 in Verbindung mit U-Schenkeln eines U-

Profils

(14) offenbarten Rahmenabschnitt

(8)

von einem weiteren

Rahmenabschnitt

(7)

im Zusammenhang mit dem ursprünglichen

Offenbarungsgehalt der Figur 4 zu unterscheiden, wobei das aufgeführte

Bezugszeichen (8) den Schutz bzw. die Auslegung des Patenanspruchs an sich

auch

noch nicht beschränkt

(vgl. vorstehende Ausführungen zur

Anspruchsauslegung unter Ziffer II. 1).

Die Merkmale M9 und M10 des Patentanspruchs 1 basieren auf den Merkmalen

der ursprünglichen Unteransprüche 10 und 11 und sind unabhängig davon auch

in den Anmeldeunterlagen offenbart (vgl. Fig. 4 sowie S. 4 und 5,

seitenübergreifender Satz und S. 5 zweiter Abs.).

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 beinhaltet mit den Merkmalen N1 bis

N4 wiederum Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1, wobei diese

Merkmale zudem in der ursprünglichen Beschreibung offenbart sind (vgl. S. 2,

zweiter und dritter Abs., sowie S. 2, vierter Abs., erster und zweiter Satz, und

S. 6, letzter Abs., bis S. 7, zweiter Abs.). Das Merkmal N5 basiert auf dem

ursprünglichen Unteranspruch 7 und ist ebenfalls in der ursprünglichen

Beschreibung offenbart (vgl. S. 3 und 4, seitenübergreifender Abs.). Merkmal N6

im kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 ist im ursprünglichen

Unteranspruch 4 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 8,

erster Abs. i. V. m. Fig. 6 bis 8). Das Merkmal N7 basiert auf dem ursprünglichen

Unteranspruch 5 und ist in der Figur 7 der Anmeldeunterlagen offenbart.

Merkmal N8 basiert auf dem ursprünglichen Unteranspruch 12 i. V. m. der

ursprünglichen Figur 7. Den Ausführungen der Einsprechenden in der

mündlichen Verhandlung ist diesbezüglich auch hier insoweit zuzustimmen,

dass in der ursprünglichen Beschreibung im Zusammenhang mit einem U-Profil

und dessen Schenkel nicht wortwörtlich von U-Schenkeln im Zusammenhang

mit einem „ersten Rahmenabschnitt (8)“ die Rede ist, sondern von „einem

Rahmenabschnitt 8“ (vgl. S. 8, erster Abs., vorletzter Satz, i. V. m. Fig. 7).

Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Bezeichnung des vorstehend

genannten Rahmenabschnitts als „ersten Rahmenabschnitt“ – in Analogie zu

Merkmal M8 – nur um eine Benennung des in der ursprünglichen Figur 7

unmittelbar und eindeutig erkennbaren Rahmenabschnitts mit dem

Bezugszeichen 8. Der Patentinhaberin ist dabei zuzustimmen, dass die

Benennung eines „ersten“ Rahmenabschnitts lediglich dazu dient, den in der

Figur 7 im Zusammenhang mit U-Schenkeln eines U-Profils (14) offenbarten

Rahmenabschnitt (8) von einem weiteren Rahmenabschnitt (7) im Rahmen des

ursprünglichen Offenbarungsgehalts der Figur 7 zu unterscheiden.

Die Merkmale N9 und N10 des Patentanspruchs 2 basieren auf den Merkmalen

der ursprünglichen Unteransprüche 10 und 11 und den Anmeldeunterlagen (vgl.

Fig. 7 sowie S. 4 und 5, seitenübergreifender Satz sowie S. 5 zweiter Abs.).

Der Unteranspruch 3 basiert auf dem ursprünglichen Unteranspruch 6 und ist in

der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 3, vorletzter Abs., zweiter

Satz, sowie Fig. 4 und 7).

Die Unteransprüche 4 und 5 basieren auf den ursprünglichen Unteransprüchen

8 und 9 und sind ebenfalls in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl.

S. 4, erster Abs., drittletzter Satz, sowie S. 4, zweiter Abs., S. 7, vierter Abs. und

S. 8, zweiter Abs.).

Auch die geltenden Beschreibungsunterlagen mitsamt den geltenden Figuren 1

bis 8 und der zugehörigen Beschreibung gehen inhaltlich nicht über den

Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. In der

Patentschrift wurden die Druckschriften D1 und D2 gewürdigt. Gegenüber der

Patentschrift wurde der Absatz 8 an die geltenden Patentansprüche angepasst.

b) Die Patentansprüche

(Hauptantrag) weisen auch keine unzulässige

Schutzbereichserweiterung auf

(vgl. BGH GRUR 90, 432, erster Leitsatz

– Spleißkammer).

Im Hinblick auf die erteilte Fassung beinhaltet der geltende Patentanspruch 1

mit den Merkmalen M1 bis M5 die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

Dabei

ist der Patentanspruch 1 durch die Merkmale M6 bis M10 mit einer

Präzisierung des Winkelprofils als L-Profil sowie den vorstehend mit einem

U- Profil zusammenhängenden Merkmalen und der Anordnung der Profile in der

Brandschutzklappe bzw. dem Klappenrahmen gegenüber dem erteilten

Patentanspruch 1 eingeschränkt.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 weist wiederum die Merkmale des

erteilten Patentanspruchs 1 auf (vgl. Merkmale N1 bis N4) und ist durch die

Merkmale N5 bis N10, die ebenfalls eine Präzisierung des Winkelprofils als

Z- Profil sowie den Merkmalen bezüglich des U-Profils und die Anordnung in der

Brandschutzklappe bzw. dem Klappenrahmen gegenüber dem erteilten

Patentanspruch 1 eingeschränkt.

Da es sich bei den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 jeweils um

Einschränkungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 handelt, liegt keine

Schutzbereichserweiterung vor. Dies gilt ebenfalls für die Unteransprüche 3 bis

5, in denen weitere Konkretisierungen des Anmeldungsgegenstands genannt

sind.

3. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 (Hauptantrag)

gelten als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und

beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3

und 4 PatG).

a) Unstreitig ist, dass die jeweiligen Brandschutzklappen gemäß Patentanspruch 1

und Patentanspruch 2 neu sind gegenüber dem nächstliegenden Stand der

Technik gemäß Druckschrift D7.

Druckschrift D7 offenbart eine Brandschutzklappe mit einem Klappenblatt in

einer Absperreinrichtung (vgl. S. 1: Gegenstand: Absperreinrichtungen gegen

Brandübertragung in Lüftungsleitungen / Serien FKS, FKL und FKV). Die

Brandschutzklappe weist einen Klappenrahmen (Mauerrahmen) auf, wobei auch

auf ein um eine Achse drehbares Klappenblatt hingewiesen wird (vgl. S. 1,

drittletzter Abs.: Bemerkungen: Serie […] mit waagerechter oder senkrechter

Drehachse des Klappenblattes / vgl. auch S. 24, Abschnitt 2.1, erster Satz, sowie

Blatt 10 mit Zeichnungen und Stückliste auf Blatt 37 / Merkmal M1). Der

Klappenrahmen weist an seinen – dem Klappenblatt abgewandten

– Außenseiten jeweils Befestigungsmittel (vgl. Flachrundschraube 11) zum

Ansetzen von Rahmenabschnitten (Plattenstreifen 7, 8, 9) eines aus

Isoliermaterialien (Supalux-M – Calcium-Silikat) gefertigten Isolierrahmens auf,

wobei der Isolierrahmen entsprechend Merkmal M2 aus mehreren der

vorstehend genannten Rahmenabschnitten (Plattenstreifen 7, 8, 9) gebildet ist

(vgl. nachfolgend wiedergegebene Zeichnungen gemäß Blatt 10 und Stückliste

auf Blatt 37).

An den Befestigungsmitteln sind zwei Rahmenabschnitte angesetzt (vgl. S.6 letzter

Abs., Blatt 10, Schnitt A B, Bezugszeichen 8, sowie Blätter 62 und 64

/ Merkmal M3). Zwischen den Rahmenabschnitten, d. h. den beiden Plattenstreifen

mit dem Bezugszeichen 8 ist ein Winkelprofil (Stegblech 6) mit einem längeren

Profilabschnitt angeordnet, wobei ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem

Rahmenabschnitt angeordnet

ist

(vgl. Blatt 10, Zeichnung Schnitt A B /

Merkmal M4). Der zum vorstehend genannten jeweiligen Befestigungsmittel (vgl.

Flachrundschraube 11) zugehörige Durchbruch in Form einer Bohrung in einem

Rahmenabschnitt wird jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Befestigung der

Brandschutzklappe an einer Wand genannt (vgl. Blatt 10 sowie S. 1, dritter Abs. von

unten, zweiter Satz; S. 7 Satz 4; S. 24 Abschnitt 2.1 Satz 1; S. 28 Satz 1/ teilweise

Merkmal M5, ohne Befestigung an einer Wand). Das vorstehend genannte

Winkelprofil (Stegblech 6) stellt ein L-Profil dar, dessen längerer Schenkel zwischen

den Rahmenabschnitten in Form von zwei Plattenstreifen 8 angeordnet ist, wobei

dessen kürzerer Schenkel auch außen vor einem Rahmenabschnitt angeordnet ist

(vgl. Blatt 10, Schnitt A B / Merkmal M6). Die im Zusammenhang mit Merkmal M5

genannten Befestigungsmittel sind als Befestigungsmittel für die Rahmenabschnitte

anzusehen, welche jeweils eine Schraube (Flachrundschraube 11) mitsamt

zugehöriger Gewindestange umfassen. Die jeweilige als Befestigungsmittel

dienende Schraube bzw. Gewindestange einer Schraube ist am Klappenrahmen

angeschlagen und steht senkrecht auf einer Fläche des Klappenrahmens, so dass

die Rahmenabschnitte

(Plattenstreifen 8) auf die

jeweilige Schraube

(Flachrundschraube 11) aufschiebbar und befestigbar sind, wie es in Merkmal M9

aufgeführt wird (vgl. Blatt 10, Schnitt A B; vgl. auch vorstehende Ausführungen zur

Auslegung in Bezug auf den Begriff vertikal / senkrecht unter Ziffer II. 1).

Ein im Bereich des längeren Schenkels des Winkelprofils in Form eines L-Profils

(Stegblech 6) angeordnetes U-Profil ist Druckschrift D7 nicht zu entnehmen;

dementsprechend findet sich auch kein Hinweis auf U-Schenkel, die in Nuten

eines Rahmenabschnitts eingesteckt sind bzw. dass ein U-Profil nach dem

Aufschieben eines der Rahmenabschnitte auf die Gewindestange / Schraube

ebenfalls darauf aufgeschoben ist (Merkmale M7, M8 und M10 fehlen).

Die vorstehenden Ausführungen zu den Merkmalen M1 bis M5 und

insbesondere den fehlenden Merkmalen M7, M8 und M10 gelten in gleicher

Weise für den Patenanspruch 2 mit den Merkmalen N1 bis N5 und N7 bis N10,

wobei die Merkmale N7, N8 und N10 bezüglich eines U-Profils ebenso nicht aus

dem unstreitig nächstliegenden Stand der Technik gemäß Druckschrift D7

bekannt sind. Auch unstreitig ist, dass Druckschrift D7 kein Z-Profil gemäß

Merkmal N6 (anstelle eines L-Profils gemäß Merkmal M6) zu entnehmen ist.

b) Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 ergeben sich

nicht, wie von der Einsprechenden ausgeführt,

für den Fachmann

in

naheliegender Weise durch Druckschrift D7 unter Anwendung von Fachwissen.

Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden ist aus Druckschrift D7 und

Blatt 10, Schnitt A B, bereits ein Bausatz für eine Brandschutzklappe mit einem

Verstärkungselement in Form eines Flachprofils mit Schenkel bzw. eines

Winkelprofils 4 bekannt, welches – im Zusammenhang mit einer speziellen

Einbausituation am Ende einer Lüftungsleitung

außerhalb der

Rahmenabschnitte der Brandschutzklappe angeordnet ist. Dabei ergibt sich für

Fachmann jedoch keine Veranlassung, die vorgesehene Einbausituation

gemäß Druckschrift D7, welche gemäß Seite 1 einen Prüfbescheid zu

Absperreinrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsanlagen darstellt, zu

verändern und nunmehr eine Montage direkt an bzw. vor einer Wand

vorzusehen, wie es die Einsprechende ausführt. Entgegen der von der

Einsprechenden vertretenen Auffassung wird der Fachmann das aus

Druckschrift D7 bekannte Flach- bzw. Winkelprofil (vgl. Bezugszeichen 4 in

Schnitt A B) auch nicht unter Verzicht auf die genannte spezielle

Einbausituation in naheliegender Weise durch ein U-Profil ersetzen, und dieses

dann in das Innere der Brandschutzklappenanordnung verlegen, d. h. das

genannte Flach- bzw. Winkelprofil durch ein U-Profil ersetzen, und dann

zwischen den Rahmenabschnitten anordnen, damit dieses Profil vor

Hitzeeinwirkung geschützt ist, und nach wie vor seine Funktion zur Aufnahme

von Kräften erfüllt. Solche Umbaumaßnahmen stellen für den Fachmann auch

keine Selbstverständlichkeit dar, die der Fachmann im Rahmen seines

Fachwissens vornimmt, um ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand mit

sämtlichen Merkmalen inklusive dem aus Druckschrift D7 nur teilweise

bekannten Merkmal M5 sowie den fehlenden Merkmalen M7, M8 und M10 zu

gelangen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für den Gegenstand

des nebengeordneten Patentanspruch 2 mit den Merkmalen N5 und N7, N8 und

N10, die sich für den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D7 ergeben. Der Fachmann hat

dabei auch keine Veranlassung, zusätzlich noch ein Z-Profil (anstelle eines

L- Profils, Stegblech 6) vorzusehen, wie es in Merkmal N6 aufgeführt wird.

c) Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften nehmen die

jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2

(Hauptantrag) weder neuheitsschädlich vorweg noch legen sie dem Fachmann

die jeweiligen Anspruchsgegenstände nahe.

Druckschrift D1 (FR 2 837 269 A1) ist weder das Merkmal M1 bezüglich einer

Brandschutzklappe mit einem Klappenblatt noch das Merkmal M5 bezüglich

eines Durchbruchs für ein Befestigungsmittel an einer Wand zu entnehmen. Die

Druckschrift beschreibt dabei

lediglich einen Brandschutz-Lüftungskanal

(conduit coup-feu 1), der zur Entrauchung eines Gebäudes im Brandfall dient

(vgl. Titel und S. 1, erster Abs., sowie Fig. 4 und S. 9, erster Abs.).

Der Rahmen des Lüftungskanals weist im Hinblick auf Merkmal M2 an seinen

Außenseiten

auch

keine Befestigungsmittel

zum Ansetzen

von

Rahmenabschnitten (vgl. plaques de montage annexes rectangulaires 28, 29)

eines aus Isoliermaterialien in Form einer Mischung auf Gips und Vermiculit

(melange de plâtre et de vermiculite) gefertigten Isolierrahmens auf (vgl. Fig. 6

und 7 sowie Anspruch 7 auf S. 11 / teilweise Merkmal M2, ohne Klappenblatt

und Befestigungsmittel an Außenseiten). Der Isolierrahmen wird aus mehreren

der vorstehend genannten Rahmenabschnitten gebildet (vgl. a. a. O. /

teilweise Merkmal M3,

ohne

Befestigungsmittel).

Zwischen den

Rahmenabschnitten ist noch rechts oben sowie links oben jeweils ein

Eckverbindungsstück bzw. Winkelprofil mit einem längeren Profilabschnitt zu

erkennen, wobei ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem der

Rahmenabschnitte (plaques de montage annexes rectangulaires 28, 29)

angeordnet

ist (vgl. u. a. Fig. 4 / Merkmal M4). Das vorstehend genannte

Winkelprofil stellt ein L-Profil dar, dessen längerer Schenkel zwischen den

vertikalen Rahmenabschnitten angeordnet ist, wobei dessen kürzerer Schenkel

außen vor einem dieser Rahmenabschnitte angeordnet ist (vgl. a. a. O.

/ Merkmals M6).

Ein Hinweis auf die weiteren Merkmale M7 bis M10 des Patentanspruchs 1 bzw.

N7 bis N10 des Patentanspruchs 2 ist Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.

Druckschrift D2 ist seitens der Einsprechenden

im vorangehenden

Einspruchsverfahren in Bezug auf eine mangelnde erfinderische Tätigkeit im

Zusammenhang mit Druckschrift D1 genannt worden. Offenbart ist hier eine

Brandschutzklappe, welche einen Klappenrahmen (Spannrahmen) mit zwei

U- Profilen als Rahmenabschnitte (oberes Spannrahmenelement 112, unteres

Spannrahmenelement 114) beinhaltet, und zudem ein innen angeordnetes

Klappenblatt (nicht dargestellt) aufweist (vgl. Abs. 1, 28 und 29 sowie die

Seitenansicht des Gehäuses der Brandschutzklappe gem. Fig. 1 und

Seitenansicht gem. Fig. 2 sowie Schnitt gemäß Fig. 3 / Merkmal M1).

Der Klappenrahmen (Spannrahmen) weist an seinen dem (nicht dargestellten)

Klappenblatt abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel (Gewindestangen

116

und

118)

zum Ansetzen

von Rahmenabschnitten

(oberes

Spannrahmenelement 112, unteres Spannrahmenelement 114) eines aus

Isoliermaterialien (Wärmeisoliermaterial 128) gefertigten Isolierrahmens auf,

wobei der

Isolierrahmen aus mehreren Rahmenabschnitten

(oberes

Spannrahmenelement

112,

unteres

Spannrahmenelement

114,

Wärmeisoliermaterial 128) gebildet ist (vgl. Fig. 1 bis Fig. 3 sowie Fig. 4 mitsamt

zugehörigem Text / Merkmal M2).

An den Befestigungsmitteln (Gewindestangen 116 und 118) sind auch zwei der

vorstehend genannten Rahmenabschnitte (oberes Spannrahmenelement 112,

unteres Spannrahmenelement 114) angesetzt (vgl. u. a. Fig. 3 / Merkmal M3).

Im Hinblick auf Merkmal M4 sind zwischen den Rahmenabschnitten (oberes

Spannrahmenelement 112, unteres Spannrahmenelement 114) Winkelprofile

mit Eckverbindungen bzw. Gehrungen (vgl. Fig. 2 und 3, Winkelprofile mit

Gehrungen

/ Aussparungen 122) mit einem

längeren Profilabschnitt

angeordnet. Ein kürzerer Profilabschnitt, der außen (d. h. außerhalb des

Rahmens) vor einem Rahmenabschnitt (vgl. Spannrahmenelement 112, 114)

angeordnet ist, ist dabei aber nicht offenbart (teilweise Merkmal M4). In den

als Rahmenabschnitte anzusehenden Spannrahmenelementen

(oberes

Spannrahmenelement 112, unteres Spannrahmenelement 114) ist auch jeweils

ein Durchbruch für die Befestigungsmittel (Gewindestangen 116 und 118) zu

erkennen, wobei der Fachmann davon ausgeht, dass diese Befestigungsmittel

vorliegend auch zur Befestigung der Brandschutzklappe an einer Wand genutzt

werden (vgl. Fig. 3 / Merkmal M5). Die Befestigungsmittel (Gewindestangen

116 und 118)

für die Rahmenabschnitte umfassen

jeweils eine am

Klappenrahmen – und an seinen dem Klappenblatt abgewandten Außenseiten

– angeschlagene Gewindestange bzw. Schraube, welche jeweils auch auf der

zugeordneten Fläche des Klappenrahmens vertikal aufsteht, wobei diese

Befestigungsmittel auch auf die Rahmenabschnitte aufschiebbar und

befestigbar sind (vgl. Fig. 1 bis 3 / Merkmal M9). Dass nach einem Aufschieben

eines der Rahmenabschnitte (oberes Spannrahmenelement 112) auf die

Gewindestange

(Gewindestange 116 oder 118) ein U-Profil auf die

Gewindestange aufgeschoben ist, kann der Fachmann der Druckschrift D2

auch

noch

entnehmen,

da

der

Rahmenabschnitt

(oberes

Spannrahmenelement 112) gleichzeitig ein U-Profil darstellt (vgl. Fig. 1, 2

und 4 / Merkmal M10).

Ein L-Profil (oder Z-Profil), dessen kürzerer Schenkel außen vor einem

Rahmenabschnitt entsprechend Merkmal M6 (bzw. N6) angeordnet ist,

ist

Druckschrift nicht zu entnehmen (vgl. Ausführungen zu Merkmal M4).

Im Hinblick auf Merkmal M7 bzw. Merkmal M8 ist einer der Rahmenabschnitte

(oberes Spannrahmenelement 112) selbst als U-Profil ausgebildet. Allerdings

sind die U-Schenkel (Schenkel 124, 125) nicht in Nuten der Rahmenabschnitte

eingesteckt, da das U-Profil selbst schon einen Teil des Rahmenprofils bildet

(Merkmal M8 fehlt im Zusammenhang mit Merkmal M7).

Der Fachmann hat dabei keine Veranlassung, die Druckschriften D1 und D2 in

Zusammenschau zu betrachten, und den aus Druckschrift D1 bekannten

Brandschutz-Lüftungskanal (conduit coup-feu 1) mit einer Brandschutzklappe

nach dem Vorbild der Druckschrift D2 auszustatten (vgl. Merkmale M1 und M2).

Selbst wenn der Fachmann beide Druckschriften

in Zusammenschau

betrachten würde, fehlt es immer noch an den Merkmalen M6 bis M8 im

beanspruchten Zusammenhang.

Der Gegenstand der Patentanspruch 1 ergibt sich damit für den Fachmann auch

nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D1 und D2.

Dies gilt in gleicher Weise für den Gegenstand des Patentanspruchs 2 mit den

Merkmalen N6 bis N8, welcher ebenfalls nicht nahegelegt ist.

Druckschrift D3 offenbart die Befestigung einer Brandschutzklappe mit Hilfe

eines Anbaurahmens, der auch einen Rahmenabschnitt darstellt, und dazu

vorgesehene Durchbrüche in Form von Bohrungen 12 in einer zugehörigen

Montageplatte 11 aufweist (vgl. Abs. 1, 29 und 32 sowie Fig. 3a/b und Fig. 4).

Darüber hinaus ist die Druckschrift nicht weiter relevant im Hinblick auf die

Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2. Entsprechendes

ist auch nicht von der Einsprechenden geltend gemacht worden.

Druckschrift D4 offenbart einen Anbaurahmen für eine Brandschutzklappe (vgl.

Anlage 2 auf der letzten Seite). Darüber hinaus ist die Druckschrift nicht weiter

relevant

im Hinblick auf die Gegenstände der nebengeordneten

Patentansprüche 1 und 2. Entsprechendes ist wiederum auch nicht von der

Einsprechenden geltend gemacht worden.

Auch Druckschrift D5

beschreibt

einen Anbaurahmen

für eine

Brandschutzklappe. Ein Durchbruch

bzw. eine Bohrung

in einem

Rahmenabschnitt

mitsamt

durchgehenden

Gewindestangen

als

Befestigungsmittel ist hier zwar vorhanden (vgl. S. 16, erste Figur auf der linken

Seite, gestrichelte Linie, im Zusammenhang mit den weiteren Figuren auf

S. 16 / vgl. Merkmal M5). Ansonsten geht die Druckschrift inhaltlich in Bezug

auf die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 aber auch nicht über den

vorstehend abgehandelten Stand der Technik – insbesondere die Druckschrift

D7 – hinaus, denn die Merkmale M7, M8, M10 und N6, N7, N8 und N10 sind

ebenfalls nicht offenbart.

Druckschrift D6

stellt die Patentschrift

(B4) zu Druckschrift D3

(Offenlegungsschrift A1) dar und geht inhaltlich nicht über letztere hinaus (vgl.

Fig. 3a/b und Fig. 4 mitsamt zugehörigem Text).

Druckschrift D8 offenbart eine Entrauchungsklappe, die zwar ein Klappenblatt

aufweist, im Unterschied zu Merkmal M1 jedoch ausdrücklich „nicht geeignet

ist, die Funktion von Brandschutzklappen zu übernehmen“ (vgl. S. 3 unter

Ziffer II, Abschnitt 1.2 zum Anwendungsbereich, zweiter Abs.). Der

Klappenrahmen weist noch an seinen dem Klappenblatt abgewandten

Außenseiten Befestigungsmittel (Schnellbauschraube 4, Metalldübel mit

Schraube 5)

zum Ansetzen

von Rahmenabschnitten

eines aus

Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens (Streifen 2 aus Promatect-L500)

auf, wobei der Isolierrahmen mit einem Durchbruch für ein Befestigungsmittel

(Schraube 5 für Metalldübel

in einer Wand) aus mehreren

(vier)

Rahmenabschnitten ausgebildet

ist

(vgl. Anlage 8, Figuren mitsamt

Ausschnitt A sowie zugehörige Stückliste gemäß Anlage 12 / Merkmale M2, M3

und M5). Ein Winkelprofil (Stahlwinkel 3) am Rahmen der Entrauchungsklappe

weist einen längeren Profilabschnitt und einen kürzeren Profilabschnitt auf, der

außen vor einem Rahmenabschnitt in Form von einem umlaufenden Streifen 2

angeordnet ist (vgl. Anlage 8, Figuren mitsamt Ausschnitt A sowie zugehörige

Stückliste gemäß Anlage 12 /

teilweise Merkmal M4, ohne zwischen

Rahmenabschnitten angeordnetem Winkelprofil).

Der Auffassung der Einsprechenden im Schriftsatz vom 8. November 2018,

dass der Fachmann die aus Druckschrift D8 bekannte Entrauchungsklappe

– die gemäß Kapitel II Abschnitt 1.2 ausdrücklich nicht als Brandschutzklappe

einzusetzen ist – zur Abschottung zweier Brandabschnitte einsetzen würde, ist

mit Verweis auf vorstehende Ausführungen zu Merkmal M1 nicht zuzustimmen.

Es liegt dabei auch nicht nahe, um das Gehäuse einer Brandschutzklappe eine

Anordnung aus zwei übereinanderliegenden Rahmenabschnitten aus

Calciumsilikat (vgl. D8, Anlagen 8 und 12: Streifen 2 aus Promatect-L500) mit

einem dazwischenliegenden langen Schenkel des Winkelprofils (Stahlwinkel 3)

anzuordnen (vgl. Merkmal M4), wie es die Einsprechende im Schriftsatz vom

8. November 2018 ausgeführt hat. Ansonsten geht die Druckschrift inhaltlich in

Bezug auf die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 auch nicht über den

vorstehend abgehandelten Stand der Technik,

insbesondere die

Druckschrift D7, hinaus (Merkmale M6 bis M10 und N6 bis N10 fehlen).

Druckschrift D9, die im Prüfungsverfahren vor der Erteilung des Streitpatents

berücksichtigt worden ist, offenbart ein Gehäuse für Heizungs-, Lüftungs- und

Klimaanlagen (vgl. Titel, Zusammenfassung sowie Fig. 1 bis 14 mitsamt Text).

Einzelheiten der Merkmale M1 bis M10 der gemäß Patentanspruch 1 bzw.

Patentanspruch 2 beanspruchten Brandschutzklappe sind aus dieser

Druckschrift nicht ersichtlich.

Auch eine Zusammenschau der vorstehend abgehandelten Druckschriften legt

dem Fachmann die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1

und 2 mit den Merkmalen M5 und M6 bis M10 bzw. den Merkmalen N5 und N6

bis N10 im jeweiligen Zusammenhang nicht nahe. Entsprechendes ist von der

Einsprechenden im Übrigen auch nicht in Bezug auf die in der mündlichen

Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 und 2

(Hauptantrag)

vorgebracht worden.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 (Hauptantrag) sind dabei für

Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik auch unter Zuhilfenahme von

Fachwissen nicht nahegelegt.

4. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Brandschutzklappen gemäß den

nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 (Hauptantrag) neu sind und auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig.

5. Die Unteransprüche 3 bis 5 gemäß Hauptantrag betreffen über das

Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes der

Patentansprüche 1 und 2 und sind daher ebenfalls patentfähig.

6. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des

§ 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5

(Hauptantrag) beschränkt aufrechtzuerhalten.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

Fi