Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 07.04.2022 – 18 W (pat) 38/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:070422B18Wpat38.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 38/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. April 2022
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 013 678
…
ECLI:DE:BPatG:2022:070422B18Wpat38.19.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.- Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. November 2018 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage
der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Beschreibung, Absätze 1 bis 7, 9 bis 36 gemäß Patentschrift,
Absatz 8, eingegangen am 3. Februar 2021,
- Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung 10 2009 013 678.9, die eine innere Priorität vom 6. März 2009 in
Anspruch nimmt (Aktenzeichen 10 2009 011 502.1), ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Brandschutzklappe mit wenigstens einem Klappenblatt“
erteilt und am 17. März 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
22. November 2018 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen
Patent- und Markenamts widerrufen worden.
Zur Begründung des Einspruchs sind im Einspruchsverfahren folgende
Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D1
D2
D3
D4
FR 2 837 269 A1,
DE 102 14 237 A1,
DE 10 2007 010 682 A1,
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts
für Bautechnik vom 16. Mai 2007, Zulassungsnummer Z-41.3-
671,
D5
Anwender-Handbuch 5.3
(2007.08), Wartungsfreie FR90
Brandschutzklappen, Wildeboer Bauteile GmbH,
DE 10 2007 010 682 B4,
Prüfbescheid, Institut für Bautechnik vom 15. Januar 1986 mit
D6
D7
Prüfzeichen PA-X 114,
D8
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts
für Bautechnik vom 10. Februar 1999, Zulassungsnummer
Z- 78.2-13.
Im Prüfungsverfahren ist zusätzlich folgende Druckschrift berücksichtigt worden:
D9
EP 1 078 790 A2.
Die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den
Beschluss der Patentabteilung 22 zum Widerruf des Patents.
Der Patentinhaber beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. November 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag
Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Absätze 1 bis 7, 9 bis 36 gemäß Patentschrift, Absatz 8,
eingegangen am 3. Februar 2021,
- Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.
Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung wie folgt:
M1
„Brandschutzklappe mit wenigstens einem
in einem
Klappenrahmen (1) gehaltenen Klappenblatt (2),
M2
wobei der Klappenrahmen (1) an seinen dem Klappenblatt (2)
abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel
(11) zum
Ansetzen von Rahmenabschnitten
(7, 8) eines aus
Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens (6) aufweist und
der Isolierrahmen (6) aus mehreren Rahmenabschnitten (7, 8)
ausgebildet ist,
M3
wobei an den Befestigungsmitteln (11) zumindest zwei
Rahmenabschnitte (7, 8) angesetzt sind, und
M4
wobei zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) wenigstens ein
Winkelprofil (10) mit einem längeren Profilabschnitt angeordnet
ist und ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem
Rahmenabschnitt (7, 8) angeordnet ist und
M5
in wenigstens einem Rahmenabschnitt (7, 8) ein Durchbruch für
ein
Befestigungsmittel
(9)
zur
Befestigung
der
Brandschutzklappe an einer Wand (5) vorgesehen ist,
M6
wobei das Winkelprofil (10) ein L-Profil ist, dessen längerer
Schenkel zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) angeordnet
ist und dessen kürzerer Schenkel außen vor einem
Rahmenabschnitt (7) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
M7
dass im Bereich des längeren Schenkels des L-Profils (10) ein
U-Profil (14) angeordnet ist,
M8
dessen U-Schenkel
in Richtung des Klappenrahmens
ausgerichtet und in Nuten eines ersten der Rahmenabschnitte
(8) eingesteckt sind,
M9
dass die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte
jeweils eine am Klappenrahmen (1) angeschlagene Schraube
oder Gewindestange
(11) umfassen, welche auf der
zugeordneten Fläche des Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht
und auf welche die Rahmenabschnitte (7, 8) aufschiebbar und
befestigbar sind, und
M10
dass nach Aufschieben des ersten der Rahmenabschnitte (8)
auf die Gewindestange (11) das U-Profil (14) auf die
Gewindestange (11) aufgeschoben ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 2
(Hauptantrag)
lautet unter
senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
N1
„Brandschutzklappe mit wenigstens einem
in einem
Klappenrahmen (1) gehaltenen Klappenblatt (2),
N2
wobei der Klappenrahmen (1) an seinen dem Klappenblatt (2)
abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel
(11) zum
Ansetzen von Rahmenabschnitten
(7, 8) eines aus
Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens (6) aufweist und
der Isolierrahmen (6) aus mehreren Rahmenabschnitten (7, 8)
ausgebildet ist,
N3
wobei an den Befestigungsmitteln (11) zumindest zwei
Rahmenabschnitte (7, 8) angesetzt sind, und
N4
wobei zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) wenigstens ein
Winkelprofil (15) mit einem längeren Profilabschnitt angeordnet
ist und ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem
Rahmenabschnitt (7, 8) angeordnet ist und
N5
in wenigstens einem Rahmenabschnitt (7, 8) ein Durchbruch für
ein
Befestigungsmittel
(9)
zur
Befestigung
der
Brandschutzklappe an einer Wand (5) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
N6
dass das Winkelprofil (15) ein Z-Profil ist, dessen längerer
Schenkel zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) angeordnet
ist und dessen einen kürzeren Schenkel außen vor einem
Rahmenabschnitt (7) angeordnet ist und dessen anderer
kürzerer Schenkel in einen ersten der Rahmenabschnitte (8)
eingesteckt ist,
N7
dass im Bereich des kürzeren Schenkels des Z-Profils (15), der
in den einen der Rahmenabschnitte eingesteckt ist, ein U-Profil
(14) angeordnet ist
N8
dessen U-Schenkel
in Richtung des Klappenrahmens
ausgerichtet und in den ersten Rahmenabschnitt
(8)
eingesteckt sind,
N9
dass die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte
jeweils eine am Klappenrahmen (1) angeschlagene Schraube
oder Gewindestange
(11) umfassen, welche auf der
zugeordneten Fläche des Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht
und auf welche die Rahmenabschnitte (7, 8) aufschiebbar und
befestigbar sind, und
N10
dass nach Aufschieben des ersten der Rahmenabschnitte
Rahmenabschnitte (8) auf die Gewindestange (11) das U-Profil
(14) auf die Gewindestange (11) aufgeschoben ist.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 5 nach Hauptantrag und den
Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluss der
Patentabteilung 22 hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung
eingereichten Anspruchssatzes (Hauptantrag) führt, da die Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 2 sowie der Unteransprüche 3 bis 5 nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften
patentfähig sind.
1. Das Streitpatent betrifft eine Brandschutzklappe mit wenigstens einem in einem
Klappenrahmen gehaltenen Klappenblatt, wobei der Klappenrahmen an seinen
dem Klappenblatt abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel zum Ansetzen
von Rahmenabschnitten eines aus Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens
aufweist und der Isolierrahmen aus mehreren Rahmenabschnitten ausgebildet
ist (vgl. Patentschrift, Abs. 1). Brandschutzklappen dieser Gattung dienten dazu,
die Ausbreitung eines Brandes von einem Raum eines Gebäudes in
benachbarte Räume des Gebäudes über Lüftungsleitungen oder andere
Leitungen zu verhindern. Des Weiteren sei es möglich, eine derartige
Brandschutzklappe auch als Entrauchungsklappe einzusetzen, sie also für eine
bestimmte Zeit lang offen zu halten, um das Entrauchen eines Raumes zu
ermöglichen
(vgl. Patentschrift, Abs. 2). Der Klappenrahmen
der
Brandschutzklappe werde in den Verlauf eines Lüftungskanals eingesetzt; das
Klappenblatt sei dann in seiner Schließstellung dazu in der Lage, den
Querschnitt des Lüftungskanals zu verschließen (vgl. Patentschrift, Abs. 3). In
einem Brandfall sei der Verschluss des Lüftungskanals durch das Klappenblatt
eine definierte Zeit aufrechtzuerhalten, um Anforderungen von Schutzklassen zu
erfüllen. Neben dem Material des Klappenblattes sei dabei auch auf eine
konstruktiv stabile Fertigung des Klappenrahmens zu achten (vgl. Patentschrift,
Abs. 4).
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Brandschutzklappe mit
verbesserter Wärmeisolierung zu schaffen, welche eine hohe mechanische
Stabilität aufweist (vgl. Patentschrift, Abs. 7, sowie Eingabe der Patentinhaberin
vom 3. Februar 2021, S. 3, vorletzter Abs.).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium des
Maschinenbaus auf, und verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich von
Brandschutzmaßnahmen und der Konstruktion von Brandschutzklappen.
Zur Lösung der Aufgabe ist eine Brandschutzklappe mit den Merkmalen M1 bis
M10 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. eine Brandschutzklappe mit
den Merkmalen N1 bis N10 des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag
vorgesehen.
Nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist die Brandschutzklappe mit
Merkmal M1 wenigstens ein
in einem Klappenrahmen (1) gehaltenes
Klappenblatt (2) auf (vgl. Patentschrift, Fig. 1 bis 5).
Der Klappenrahmen (1) weist an seinen dem Klappenblatt (2) abgewandten
Außenseiten Befestigungsmittel
(9, 11)
auf. Das Klappenblatt der
Brandschutzklappe wird gemäß Beschreibungseinleitung in den Lauf eines
Lüftungskanals eingesetzt, um dessen Querschnitt für eine bestimmte Zeit zu
verschließen
(vgl. Patentschrift, Abs. 3 und 4). Die vorgenannten
Befestigungsmittel (9, 11) dienen zum Ansetzen von Rahmenabschnitten (7, 8)
eines aus
Isoliermaterialien
gefertigten
Isolierrahmens
(6) an den
Klappenrahmen
(1). Der
Isolierrahmen
(6) wird
aus mehreren
Rahmenabschnitten (7, 8) gebildet (vgl. Merkmal M2 und Patentschrift, Fig. 1
bis 4). Durch die am Klappenrahmen vorgesehenen Befestigungsmittel (9, 11)
gelingt gemäß Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. 9) eine Anpassung der
Rahmenabschnitte an den Klappenrahmen, so dass durch den aufgebrachten
Isolierrahmen eine Kühlwirkung des Klappenrahmens eintritt. Der
Klappenrahmen bleibt demnach aufgrund des Isolierrahmens auch bei einer
Brandbelastung länger formstabil und bewirkt dadurch über eine längere Zeit
den Verschluss eines Lüftungskanals mit dem Klappenblatt (vgl. Patentschrift,
Abs. 9). An den Befestigungsmitteln
(9, 11) sind zumindest zwei
Rahmenabschnitte (7, 8) angesetzt (vgl. Merkmal M3). Zwischen den
Rahmenabschnitten (7, 8) ist wenigstens ein Winkelprofil (10, 15) mit einem
längeren Profilabschnitt angeordnet. Ein kürzerer Profilabschnitt ist dabei außen
vor einem Rahmenabschnitt (7, 8) angeordnet (vgl. Merkmal M4).
In der
Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. 10) wird zudem erläutert, dass das
Winkelprofil vorzugsweise aus einem metallischen Material gefertigt ist. Diese
Einlagen sollen den
Isolierrahmen und somit das Gehäuse der
Brandschutzklappe versteifen. Je nach Werkstoff der Isolierrahmen kann dann
bei einer Brandbeanspruchung die aufzubringende Umwandlungswärme eine
Verzögerung der Wärmeeinwirkung bewirken. Die Festigkeit bleibt dabei gemäß
Beschreibung des Streitpatents über eine
längere Zeit erhalten (vgl.
Patentschrift, Abs. 10). In wenigstens einem Rahmenabschnitt (7, 8) ist ein
Durchbruch
für ein Befestigungsmittel
(9, 11) zur Befestigung der
Brandschutzklappe an einer Wand (5) vorgesehen (vgl. Merkmal M5 sowie
Patentschrift, Fig. 1 und 4). In Merkmal M6 des Patentanspruchs 1 ist präzisiert,
dass das Winkelprofil ein L-Profil (10) darstellt, dessen längerer Schenkel
zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8) angeordnet ist und dessen kürzerer
Schenkel außen vor einem Rahmenabschnitt (7) angeordnet ist (vgl. Fig. 4 und
5 der Patentschrift). Dieses L-Profil dient gemäß Beschreibung des Streitpatents
der Stabilisierung des Isolierrahmens (vgl. Patentschrift, Abs. 13).
Nach Merkmal M7 ist im Bereich des längeren Schenkels des L-Profils (10), ein
U-Profil (14) angeordnet (vgl. Patentschrift, Fig. 4 und 5). Die U-Schenkel des
U-Profils sind gemäß Merkmal M8 in Richtung des Klappenrahmens
ausgerichtet (vgl. Fig. 4 und 5) und in Nuten eines ersten der Rahmenabschnitte
(8) eingesteckt
(vgl. Patentschrift, Abs. 18 sowie Abs. 29). Durch die
Bezeichnung des vorstehend genannten Rahmenabschnitts (8) als „ersten“ der
Rahmenabschnitte geht hervor, dass es um den in den Figuren und der
Beschreibung jeweils dem Bezugszeichen 8 zugeordneten Rahmenabschnitt
handelt, welcher weiterhin noch in Merkmal M10 genannt wird. Einer expliziten
Benennung eines weiteren Rahmenabschnitts (7) als „zweiten Rahmenabschnitt
(7)“ bedarf es vorliegend nicht, da die Unterscheidung der Rahmenabschnitte
durch den geltenden Anspruchswortlaut, unabhängig von den Bezugszeichen,
als hinreichend deutlich anzusehen ist. Der Beschreibung des Streitpatents nach
dient das in den ersten Rahmenabschnitt (8) eingesteckte U-Profil dazu, die
Stabilisierung des Klappenrahmens weiter zu unterstützen (vgl. Patentschrift,
Abs. 18). Die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte umfassen
jeweils eine am Klappenrahmen
(1) angeschlagene Schraube oder
Gewindestange
(11), welche auf der
zugeordneten Fläche des
Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht und auf welche die Rahmenabschnitte
(7, 8) aufschiebbar und befestigbar sind (Merkmal M8).
Nach dem Aufschieben des ersten der Rahmenabschnitte (8) auf die
Gewindestange (11) ist das U-Profil (14) gemäß Merkmal M10 in Verbindung mit
Merkmal M9 auf die Gewindestange (11) aufgeschoben. Das Wort „vertikal“ in
Merkmal M9 versteht der Fachmann zunächst im Sinne von „lotrecht“. Dem
Gesamtzusammenhang der Figuren 4 und 5 sowie der Beschreibung der
Patentschrift als eigenes Lexikon (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1999,
X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube) entnimmt der Fachmann
in Bezug auf Merkmal M9 auch ohne Weiteres, dass es sich vorliegend um eine
am Klappenrahmen (1) angeschlagene Schraube oder Gewindestange (11)
handelt, welche auf der zugeordneten Fläche des Klappenrahmens (1)
senkrecht aufsteht und auf welche die Rahmenabschnitte (7, 8) aufschiebbar
und befestigbar sind (vgl. Patentschrift, Abs. 17). Die Brandschutzklappe ist
dabei so ausgebildet, dass nach dem Aufschieben des einen der
Rahmenabschnitte (8) auf die Gewindestange (11) auch das U-Profil (14) auf die
Gewindestange (11) aufgeschoben ist (vgl. Merkmal M10 sowie Patentschrift,
Fig. 4). In Merkmal M10 wird keine Schraube mehr erwähnt (vgl. Merkmal M9).
Allerdings liest der Fachmann hier mit, dass eine Schraube eine Gewindestange
– wie in Merkmal M10 noch aufgeführt – aufweist. Insofern ist die in Merkmal
M10 genannte Gewindestange auch in der gemäß Merkmal M9 vorgesehenen
Schraube umfasst.
In Bezug auf Patentanspruch 2 (Hauptantrag) und die Merkmale N1 bis N5 und
die Merkmale N8 bis N10 wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu
den Merkmalen M1 bis M5 und M8 bis M10 des Patentanspruchs 1
(Hauptantrag) verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Anstelle des bei der
Brandschutzklappe gemäß Patentanspruch 1 vorgesehenen L-Profils ist bei der
Brandschutzklappe gemäß Patentanspruch 2 vorgesehen, dass das Winkelprofil
ein Z-Profil (15) ist (vgl. Merkmale N6 und N7 sowie Patentschrift, Fig. 7).
Der längere Schenkel des Z-Profils (15) ist zwischen den Rahmenabschnitten
(7, 8) angeordnet, und dessen einer von zwei kürzeren Schenkeln ist außen vor
einem Rahmenabschnitt (7) angeordnet, wobei dessen anderer kürzerer
Schenkel in einen ersten der Rahmenabschnitte (8) eingesteckt ist (vgl. Merkmal
N6 sowie Patentschrift, Fig. 7). Durch die Bezeichnung des vorstehend
genannten Rahmenabschnitts (8) als ersten der Rahmenabschnitte geht in
Analogie zu Patentanspruch 1 hervor, dass es sich um den in den Figuren und
der Beschreibung
jeweils
dem Bezugszeichen
zugeordneten
Rahmenabschnitt handelt, welcher auch in Merkmal N8 und Merkmal N10
genannt wird. Im Bereich des kürzeren Schenkels des Z-Profils (15) ist gemäß
Merkmal N7 ein U-Profil (14) angeordnet (vgl. Merkmal N7). Die U-Schenkel des
U-Profils sind dabei
in den ersten Rahmenabschnitt (8) eingesteckt (vgl.
Merkmal N8).
Sowohl Patentanspruch 1 als auch Patentanspruch 2 beinhalten ein U-Profil 14,
welches U-Schenkel aufweist (vgl. vorstehende Ausführungen). Die U-Schenkel
sind gemäß Merkmal M8 des Patentanspruchs 1 in Nuten des ersten der
Rahmenabschnitte 8 eingesteckt, während Merkmal N8 in Anspruch 2 insoweit
vager gefasst ist, als dass hier die U-Schenkel in den ersten Rahmenabschnitt
eingesteckt sind, ohne explizite Nennung von Nuten. Entgegen der von der
Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung sind
die Merkmale M8 und N8 jedoch in gleicher Weise auszulegen, da im
Rahmenabschnitt zwangläufig Raum in Form von Nuten geschaffen sein muss,
welche die eingesteckten Schenkel des U-Profils 14 aufnehmen, wie es die
Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit Bezugnahme auf die
Figuren der Patenschrift überzeugend dargelegt hat.
Die Befestigungsmittel (11) für die Rahmenabschnitte umfassen gemäß
Patentanspruch 2 wiederum jeweils eine am Klappenrahmen (1) angeschlagene
Schraube oder Gewindestange (11), welche auf der zugeordneten Fläche des
Klappenrahmens (1) vertikal aufsteht und auf welche die Rahmenabschnitte
(7, 8) aufschiebbar und befestigbar sind (vgl. Merkmal N9). Von daher wird hier
auf vorstehende Ausführungen zu Merkmal M9 verwiesen, die hier in gleicher
Weise gelten. In Analogie zu Patentanspruch 1 ist Brandschutzklappe gemäß
Patentanspruch 2 dabei so ausgebildet, dass nach dem Aufschieben des einen
der Rahmenabschnitte (8) auf die Gewindestange (11) auch das U-Profil (14)
auf die Gewindestange (11) aufgeschoben ist (vgl. Merkmal N10 sowie
Patentschrift, Fig. 7).
2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
a) Die Patentansprüche 1 bis 5 (Hauptantrag) beinhalten keine unzulässigen
Erweiterungen (§ 38 PatG).
Patentanspruch 1 beinhaltet mit den Merkmalen M1 bis M4 die Merkmale des
ursprünglichen Patenanspruchs 1 unter Aufnahme von Bezugszeichen und
einer
redaktionellen Änderung, wobei diese Merkmale auch in der
ursprünglichen Beschreibung der Anmeldeunterlagen, eingegangen am
18. März 2009,
in allgemeiner Form sowie im Zusammenhang mit einem
Ausführungsbeispiel mitsamt zugehörigen Figuren offenbart sind (vgl. S. 1,
erster Abs., S. 2, zweiter und dritter Abs., sowie S. 2, vierter Abs., erster und
zweiter Satz, Fig. 1 bis Fig. 4 und S. 6, letzter Abs., bis S. 7, zweiter Abs.).
Merkmal M5 basiert auf dem ursprünglichen Unteranspruch 7 und ist dabei auch
in der ursprünglichen Beschreibung
offenbart
(vgl. S. 3 und 4,
seitenübergreifender Abs.). Das Merkmal M6 bezüglich eines L-Profils als
Winkelprofil, dessen längerer Schenkel zwischen den Rahmenabschnitten (7, 8)
angeordnet
ist und
dessen kürzerer Schenkel
außen
vor einem
Rahmenabschnitt
(7) angeordnet
ist,
ist
sowohl
im ursprünglichen
Unteranspruch 2 als auch in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl.
S. 7, dritter Abs. i. V. m. Fig. 3 und 4; vgl. auch S. 3, zweiter Abs.: L-Profil,
dessen […] kürzerer Schenkel außen vor einem Rahmenabschnitt angeordnet
ist). Merkmal M7 im kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 beinhaltet
das im ursprünglichen Unteranspruch 3 offenbarte Merkmal zur Anordnung
eines U-Profils im Bereich des längeren Schenkels des L-Profils und ist dabei
auch in der Figur 4 der Anmeldeunterlagen offenbart. Der Patentinhaberin ist
dabei zuzustimmen, dass es sich – im Hinblick auf den ursprünglichen
Unteranspruch 12, in dem auch ein U-Profil mit unbestimmtem Artikel aufgeführt
worden ist – bei dem im Merkmal M7 genannten U-Profil nicht um ein anderes
U-Profil handelt als das in den nachfolgenden Merkmalen M8 und M10 genannte
U-Profil (vgl. Fig. 4, Bezugszeichen 14).
Merkmal M8 basiert auf Merkmalen des ursprünglichen Unteranspruchs 12 und
ist ebenfalls in der ursprünglichen Figur 4 offenbart. Den Ausführungen der
Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung ist zwar insoweit zuzustimmen,
dass in der ursprünglichen Beschreibung im Zusammenhang mit einem U-Profil
und dessen Schenkel nicht wortwörtlich von „Nuten eines ersten der
Rahmenabschnitte (8)“ die Rede ist, sondern nur von
„Nuten des
Rahmenabschnittes 8“ (vgl. S. 7, zweiter Abs., letzter Satz, i. V. m. Fig. 4).
Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung
vertretenen Auffassung handelt es sich jedoch bei der Bezeichnung des
vorstehend genannten Rahmenabschnitts als „ersten der Rahmenabschnitte“
lediglich um eine Benennung des in der ursprünglichen Figur 4 unmittelbar und
eindeutig erkennbaren Rahmenabschnitts mit dem Bezugszeichen 8, auf den
dann im Merkmal M10 Bezug genommen wird. Dabei ist der Patentinhaberin
zuzustimmen, dass die Benennung eines „ersten der Rahmenabschnitte“
lediglich dazu dient, den in der Figur 4 in Verbindung mit U-Schenkeln eines U-
Profils
(14) offenbarten Rahmenabschnitt
(8)
von einem weiteren
Rahmenabschnitt
(7)
im Zusammenhang mit dem ursprünglichen
Offenbarungsgehalt der Figur 4 zu unterscheiden, wobei das aufgeführte
Bezugszeichen (8) den Schutz bzw. die Auslegung des Patenanspruchs an sich
auch
noch nicht beschränkt
(vgl. vorstehende Ausführungen zur
Anspruchsauslegung unter Ziffer II. 1).
Die Merkmale M9 und M10 des Patentanspruchs 1 basieren auf den Merkmalen
der ursprünglichen Unteransprüche 10 und 11 und sind unabhängig davon auch
in den Anmeldeunterlagen offenbart (vgl. Fig. 4 sowie S. 4 und 5,
seitenübergreifender Satz und S. 5 zweiter Abs.).
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 beinhaltet mit den Merkmalen N1 bis
N4 wiederum Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1, wobei diese
Merkmale zudem in der ursprünglichen Beschreibung offenbart sind (vgl. S. 2,
zweiter und dritter Abs., sowie S. 2, vierter Abs., erster und zweiter Satz, und
S. 6, letzter Abs., bis S. 7, zweiter Abs.). Das Merkmal N5 basiert auf dem
ursprünglichen Unteranspruch 7 und ist ebenfalls in der ursprünglichen
Beschreibung offenbart (vgl. S. 3 und 4, seitenübergreifender Abs.). Merkmal N6
im kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 ist im ursprünglichen
Unteranspruch 4 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 8,
erster Abs. i. V. m. Fig. 6 bis 8). Das Merkmal N7 basiert auf dem ursprünglichen
Unteranspruch 5 und ist in der Figur 7 der Anmeldeunterlagen offenbart.
Merkmal N8 basiert auf dem ursprünglichen Unteranspruch 12 i. V. m. der
ursprünglichen Figur 7. Den Ausführungen der Einsprechenden in der
mündlichen Verhandlung ist diesbezüglich auch hier insoweit zuzustimmen,
dass in der ursprünglichen Beschreibung im Zusammenhang mit einem U-Profil
und dessen Schenkel nicht wortwörtlich von U-Schenkeln im Zusammenhang
mit einem „ersten Rahmenabschnitt (8)“ die Rede ist, sondern von „einem
Rahmenabschnitt 8“ (vgl. S. 8, erster Abs., vorletzter Satz, i. V. m. Fig. 7).
Entgegen der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung
vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Bezeichnung des vorstehend
genannten Rahmenabschnitts als „ersten Rahmenabschnitt“ – in Analogie zu
Merkmal M8 – nur um eine Benennung des in der ursprünglichen Figur 7
unmittelbar und eindeutig erkennbaren Rahmenabschnitts mit dem
Bezugszeichen 8. Der Patentinhaberin ist dabei zuzustimmen, dass die
Benennung eines „ersten“ Rahmenabschnitts lediglich dazu dient, den in der
Figur 7 im Zusammenhang mit U-Schenkeln eines U-Profils (14) offenbarten
Rahmenabschnitt (8) von einem weiteren Rahmenabschnitt (7) im Rahmen des
ursprünglichen Offenbarungsgehalts der Figur 7 zu unterscheiden.
Die Merkmale N9 und N10 des Patentanspruchs 2 basieren auf den Merkmalen
der ursprünglichen Unteransprüche 10 und 11 und den Anmeldeunterlagen (vgl.
Fig. 7 sowie S. 4 und 5, seitenübergreifender Satz sowie S. 5 zweiter Abs.).
Der Unteranspruch 3 basiert auf dem ursprünglichen Unteranspruch 6 und ist in
der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. S. 3, vorletzter Abs., zweiter
Satz, sowie Fig. 4 und 7).
Die Unteransprüche 4 und 5 basieren auf den ursprünglichen Unteransprüchen
8 und 9 und sind ebenfalls in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl.
S. 4, erster Abs., drittletzter Satz, sowie S. 4, zweiter Abs., S. 7, vierter Abs. und
S. 8, zweiter Abs.).
Auch die geltenden Beschreibungsunterlagen mitsamt den geltenden Figuren 1
bis 8 und der zugehörigen Beschreibung gehen inhaltlich nicht über den
Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. In der
Patentschrift wurden die Druckschriften D1 und D2 gewürdigt. Gegenüber der
Patentschrift wurde der Absatz 8 an die geltenden Patentansprüche angepasst.
b) Die Patentansprüche
(Hauptantrag) weisen auch keine unzulässige
Schutzbereichserweiterung auf
(vgl. BGH GRUR 90, 432, erster Leitsatz
– Spleißkammer).
Im Hinblick auf die erteilte Fassung beinhaltet der geltende Patentanspruch 1
mit den Merkmalen M1 bis M5 die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.
Dabei
ist der Patentanspruch 1 durch die Merkmale M6 bis M10 mit einer
Präzisierung des Winkelprofils als L-Profil sowie den vorstehend mit einem
U- Profil zusammenhängenden Merkmalen und der Anordnung der Profile in der
Brandschutzklappe bzw. dem Klappenrahmen gegenüber dem erteilten
Patentanspruch 1 eingeschränkt.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 weist wiederum die Merkmale des
erteilten Patentanspruchs 1 auf (vgl. Merkmale N1 bis N4) und ist durch die
Merkmale N5 bis N10, die ebenfalls eine Präzisierung des Winkelprofils als
Z- Profil sowie den Merkmalen bezüglich des U-Profils und die Anordnung in der
Brandschutzklappe bzw. dem Klappenrahmen gegenüber dem erteilten
Patentanspruch 1 eingeschränkt.
Da es sich bei den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 jeweils um
Einschränkungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 handelt, liegt keine
Schutzbereichserweiterung vor. Dies gilt ebenfalls für die Unteransprüche 3 bis
5, in denen weitere Konkretisierungen des Anmeldungsgegenstands genannt
sind.
3. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 (Hauptantrag)
gelten als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik und
beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3
und 4 PatG).
a) Unstreitig ist, dass die jeweiligen Brandschutzklappen gemäß Patentanspruch 1
und Patentanspruch 2 neu sind gegenüber dem nächstliegenden Stand der
Technik gemäß Druckschrift D7.
Druckschrift D7 offenbart eine Brandschutzklappe mit einem Klappenblatt in
einer Absperreinrichtung (vgl. S. 1: Gegenstand: Absperreinrichtungen gegen
Brandübertragung in Lüftungsleitungen / Serien FKS, FKL und FKV). Die
Brandschutzklappe weist einen Klappenrahmen (Mauerrahmen) auf, wobei auch
auf ein um eine Achse drehbares Klappenblatt hingewiesen wird (vgl. S. 1,
drittletzter Abs.: Bemerkungen: Serie […] mit waagerechter oder senkrechter
Drehachse des Klappenblattes / vgl. auch S. 24, Abschnitt 2.1, erster Satz, sowie
Blatt 10 mit Zeichnungen und Stückliste auf Blatt 37 / Merkmal M1). Der
Klappenrahmen weist an seinen – dem Klappenblatt abgewandten
– Außenseiten jeweils Befestigungsmittel (vgl. Flachrundschraube 11) zum
Ansetzen von Rahmenabschnitten (Plattenstreifen 7, 8, 9) eines aus
Isoliermaterialien (Supalux-M – Calcium-Silikat) gefertigten Isolierrahmens auf,
wobei der Isolierrahmen entsprechend Merkmal M2 aus mehreren der
vorstehend genannten Rahmenabschnitten (Plattenstreifen 7, 8, 9) gebildet ist
(vgl. nachfolgend wiedergegebene Zeichnungen gemäß Blatt 10 und Stückliste
auf Blatt 37).
An den Befestigungsmitteln sind zwei Rahmenabschnitte angesetzt (vgl. S.6 letzter
Abs., Blatt 10, Schnitt A B, Bezugszeichen 8, sowie Blätter 62 und 64
/ Merkmal M3). Zwischen den Rahmenabschnitten, d. h. den beiden Plattenstreifen
mit dem Bezugszeichen 8 ist ein Winkelprofil (Stegblech 6) mit einem längeren
Profilabschnitt angeordnet, wobei ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem
Rahmenabschnitt angeordnet
ist
(vgl. Blatt 10, Zeichnung Schnitt A B /
Merkmal M4). Der zum vorstehend genannten jeweiligen Befestigungsmittel (vgl.
Flachrundschraube 11) zugehörige Durchbruch in Form einer Bohrung in einem
Rahmenabschnitt wird jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Befestigung der
Brandschutzklappe an einer Wand genannt (vgl. Blatt 10 sowie S. 1, dritter Abs. von
unten, zweiter Satz; S. 7 Satz 4; S. 24 Abschnitt 2.1 Satz 1; S. 28 Satz 1/ teilweise
Merkmal M5, ohne Befestigung an einer Wand). Das vorstehend genannte
Winkelprofil (Stegblech 6) stellt ein L-Profil dar, dessen längerer Schenkel zwischen
den Rahmenabschnitten in Form von zwei Plattenstreifen 8 angeordnet ist, wobei
dessen kürzerer Schenkel auch außen vor einem Rahmenabschnitt angeordnet ist
(vgl. Blatt 10, Schnitt A B / Merkmal M6). Die im Zusammenhang mit Merkmal M5
genannten Befestigungsmittel sind als Befestigungsmittel für die Rahmenabschnitte
anzusehen, welche jeweils eine Schraube (Flachrundschraube 11) mitsamt
zugehöriger Gewindestange umfassen. Die jeweilige als Befestigungsmittel
dienende Schraube bzw. Gewindestange einer Schraube ist am Klappenrahmen
angeschlagen und steht senkrecht auf einer Fläche des Klappenrahmens, so dass
die Rahmenabschnitte
(Plattenstreifen 8) auf die
jeweilige Schraube
(Flachrundschraube 11) aufschiebbar und befestigbar sind, wie es in Merkmal M9
aufgeführt wird (vgl. Blatt 10, Schnitt A B; vgl. auch vorstehende Ausführungen zur
Auslegung in Bezug auf den Begriff vertikal / senkrecht unter Ziffer II. 1).
Ein im Bereich des längeren Schenkels des Winkelprofils in Form eines L-Profils
(Stegblech 6) angeordnetes U-Profil ist Druckschrift D7 nicht zu entnehmen;
dementsprechend findet sich auch kein Hinweis auf U-Schenkel, die in Nuten
eines Rahmenabschnitts eingesteckt sind bzw. dass ein U-Profil nach dem
Aufschieben eines der Rahmenabschnitte auf die Gewindestange / Schraube
ebenfalls darauf aufgeschoben ist (Merkmale M7, M8 und M10 fehlen).
Die vorstehenden Ausführungen zu den Merkmalen M1 bis M5 und
insbesondere den fehlenden Merkmalen M7, M8 und M10 gelten in gleicher
Weise für den Patenanspruch 2 mit den Merkmalen N1 bis N5 und N7 bis N10,
wobei die Merkmale N7, N8 und N10 bezüglich eines U-Profils ebenso nicht aus
dem unstreitig nächstliegenden Stand der Technik gemäß Druckschrift D7
bekannt sind. Auch unstreitig ist, dass Druckschrift D7 kein Z-Profil gemäß
Merkmal N6 (anstelle eines L-Profils gemäß Merkmal M6) zu entnehmen ist.
b) Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 ergeben sich
nicht, wie von der Einsprechenden ausgeführt,
für den Fachmann
in
naheliegender Weise durch Druckschrift D7 unter Anwendung von Fachwissen.
Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden ist aus Druckschrift D7 und
Blatt 10, Schnitt A B, bereits ein Bausatz für eine Brandschutzklappe mit einem
Verstärkungselement in Form eines Flachprofils mit Schenkel bzw. eines
Winkelprofils 4 bekannt, welches – im Zusammenhang mit einer speziellen
Einbausituation am Ende einer Lüftungsleitung
–
außerhalb der
Rahmenabschnitte der Brandschutzklappe angeordnet ist. Dabei ergibt sich für
Fachmann jedoch keine Veranlassung, die vorgesehene Einbausituation
gemäß Druckschrift D7, welche gemäß Seite 1 einen Prüfbescheid zu
Absperreinrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsanlagen darstellt, zu
verändern und nunmehr eine Montage direkt an bzw. vor einer Wand
vorzusehen, wie es die Einsprechende ausführt. Entgegen der von der
Einsprechenden vertretenen Auffassung wird der Fachmann das aus
Druckschrift D7 bekannte Flach- bzw. Winkelprofil (vgl. Bezugszeichen 4 in
Schnitt A B) auch nicht unter Verzicht auf die genannte spezielle
Einbausituation in naheliegender Weise durch ein U-Profil ersetzen, und dieses
dann in das Innere der Brandschutzklappenanordnung verlegen, d. h. das
genannte Flach- bzw. Winkelprofil durch ein U-Profil ersetzen, und dann
zwischen den Rahmenabschnitten anordnen, damit dieses Profil vor
Hitzeeinwirkung geschützt ist, und nach wie vor seine Funktion zur Aufnahme
von Kräften erfüllt. Solche Umbaumaßnahmen stellen für den Fachmann auch
keine Selbstverständlichkeit dar, die der Fachmann im Rahmen seines
Fachwissens vornimmt, um ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand mit
sämtlichen Merkmalen inklusive dem aus Druckschrift D7 nur teilweise
bekannten Merkmal M5 sowie den fehlenden Merkmalen M7, M8 und M10 zu
gelangen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für den Gegenstand
des nebengeordneten Patentanspruch 2 mit den Merkmalen N5 und N7, N8 und
N10, die sich für den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D7 ergeben. Der Fachmann hat
dabei auch keine Veranlassung, zusätzlich noch ein Z-Profil (anstelle eines
L- Profils, Stegblech 6) vorzusehen, wie es in Merkmal N6 aufgeführt wird.
c) Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften nehmen die
jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2
(Hauptantrag) weder neuheitsschädlich vorweg noch legen sie dem Fachmann
die jeweiligen Anspruchsgegenstände nahe.
Druckschrift D1 (FR 2 837 269 A1) ist weder das Merkmal M1 bezüglich einer
Brandschutzklappe mit einem Klappenblatt noch das Merkmal M5 bezüglich
eines Durchbruchs für ein Befestigungsmittel an einer Wand zu entnehmen. Die
Druckschrift beschreibt dabei
lediglich einen Brandschutz-Lüftungskanal
(conduit coup-feu 1), der zur Entrauchung eines Gebäudes im Brandfall dient
(vgl. Titel und S. 1, erster Abs., sowie Fig. 4 und S. 9, erster Abs.).
Der Rahmen des Lüftungskanals weist im Hinblick auf Merkmal M2 an seinen
Außenseiten
auch
keine Befestigungsmittel
zum Ansetzen
von
Rahmenabschnitten (vgl. plaques de montage annexes rectangulaires 28, 29)
eines aus Isoliermaterialien in Form einer Mischung auf Gips und Vermiculit
(melange de plâtre et de vermiculite) gefertigten Isolierrahmens auf (vgl. Fig. 6
und 7 sowie Anspruch 7 auf S. 11 / teilweise Merkmal M2, ohne Klappenblatt
und Befestigungsmittel an Außenseiten). Der Isolierrahmen wird aus mehreren
der vorstehend genannten Rahmenabschnitten gebildet (vgl. a. a. O. /
teilweise Merkmal M3,
ohne
Befestigungsmittel).
Zwischen den
Rahmenabschnitten ist noch rechts oben sowie links oben jeweils ein
Eckverbindungsstück bzw. Winkelprofil mit einem längeren Profilabschnitt zu
erkennen, wobei ein kürzerer Profilabschnitt außen vor einem der
Rahmenabschnitte (plaques de montage annexes rectangulaires 28, 29)
angeordnet
ist (vgl. u. a. Fig. 4 / Merkmal M4). Das vorstehend genannte
Winkelprofil stellt ein L-Profil dar, dessen längerer Schenkel zwischen den
vertikalen Rahmenabschnitten angeordnet ist, wobei dessen kürzerer Schenkel
außen vor einem dieser Rahmenabschnitte angeordnet ist (vgl. a. a. O.
/ Merkmals M6).
Ein Hinweis auf die weiteren Merkmale M7 bis M10 des Patentanspruchs 1 bzw.
N7 bis N10 des Patentanspruchs 2 ist Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D2 ist seitens der Einsprechenden
im vorangehenden
Einspruchsverfahren in Bezug auf eine mangelnde erfinderische Tätigkeit im
Zusammenhang mit Druckschrift D1 genannt worden. Offenbart ist hier eine
Brandschutzklappe, welche einen Klappenrahmen (Spannrahmen) mit zwei
U- Profilen als Rahmenabschnitte (oberes Spannrahmenelement 112, unteres
Spannrahmenelement 114) beinhaltet, und zudem ein innen angeordnetes
Klappenblatt (nicht dargestellt) aufweist (vgl. Abs. 1, 28 und 29 sowie die
Seitenansicht des Gehäuses der Brandschutzklappe gem. Fig. 1 und
Seitenansicht gem. Fig. 2 sowie Schnitt gemäß Fig. 3 / Merkmal M1).
Der Klappenrahmen (Spannrahmen) weist an seinen dem (nicht dargestellten)
Klappenblatt abgewandten Außenseiten Befestigungsmittel (Gewindestangen
und
118)
zum Ansetzen
von Rahmenabschnitten
(oberes
Spannrahmenelement 112, unteres Spannrahmenelement 114) eines aus
Isoliermaterialien (Wärmeisoliermaterial 128) gefertigten Isolierrahmens auf,
wobei der
Isolierrahmen aus mehreren Rahmenabschnitten
(oberes
Spannrahmenelement
112,
unteres
Spannrahmenelement
114,
Wärmeisoliermaterial 128) gebildet ist (vgl. Fig. 1 bis Fig. 3 sowie Fig. 4 mitsamt
zugehörigem Text / Merkmal M2).
An den Befestigungsmitteln (Gewindestangen 116 und 118) sind auch zwei der
vorstehend genannten Rahmenabschnitte (oberes Spannrahmenelement 112,
unteres Spannrahmenelement 114) angesetzt (vgl. u. a. Fig. 3 / Merkmal M3).
Im Hinblick auf Merkmal M4 sind zwischen den Rahmenabschnitten (oberes
Spannrahmenelement 112, unteres Spannrahmenelement 114) Winkelprofile
mit Eckverbindungen bzw. Gehrungen (vgl. Fig. 2 und 3, Winkelprofile mit
Gehrungen
/ Aussparungen 122) mit einem
längeren Profilabschnitt
angeordnet. Ein kürzerer Profilabschnitt, der außen (d. h. außerhalb des
Rahmens) vor einem Rahmenabschnitt (vgl. Spannrahmenelement 112, 114)
angeordnet ist, ist dabei aber nicht offenbart (teilweise Merkmal M4). In den
als Rahmenabschnitte anzusehenden Spannrahmenelementen
(oberes
Spannrahmenelement 112, unteres Spannrahmenelement 114) ist auch jeweils
ein Durchbruch für die Befestigungsmittel (Gewindestangen 116 und 118) zu
erkennen, wobei der Fachmann davon ausgeht, dass diese Befestigungsmittel
vorliegend auch zur Befestigung der Brandschutzklappe an einer Wand genutzt
werden (vgl. Fig. 3 / Merkmal M5). Die Befestigungsmittel (Gewindestangen
116 und 118)
für die Rahmenabschnitte umfassen
jeweils eine am
Klappenrahmen – und an seinen dem Klappenblatt abgewandten Außenseiten
– angeschlagene Gewindestange bzw. Schraube, welche jeweils auch auf der
zugeordneten Fläche des Klappenrahmens vertikal aufsteht, wobei diese
Befestigungsmittel auch auf die Rahmenabschnitte aufschiebbar und
befestigbar sind (vgl. Fig. 1 bis 3 / Merkmal M9). Dass nach einem Aufschieben
eines der Rahmenabschnitte (oberes Spannrahmenelement 112) auf die
Gewindestange
(Gewindestange 116 oder 118) ein U-Profil auf die
Gewindestange aufgeschoben ist, kann der Fachmann der Druckschrift D2
auch
noch
entnehmen,
da
der
Rahmenabschnitt
(oberes
Spannrahmenelement 112) gleichzeitig ein U-Profil darstellt (vgl. Fig. 1, 2
und 4 / Merkmal M10).
Ein L-Profil (oder Z-Profil), dessen kürzerer Schenkel außen vor einem
Rahmenabschnitt entsprechend Merkmal M6 (bzw. N6) angeordnet ist,
ist
Druckschrift nicht zu entnehmen (vgl. Ausführungen zu Merkmal M4).
Im Hinblick auf Merkmal M7 bzw. Merkmal M8 ist einer der Rahmenabschnitte
(oberes Spannrahmenelement 112) selbst als U-Profil ausgebildet. Allerdings
sind die U-Schenkel (Schenkel 124, 125) nicht in Nuten der Rahmenabschnitte
eingesteckt, da das U-Profil selbst schon einen Teil des Rahmenprofils bildet
(Merkmal M8 fehlt im Zusammenhang mit Merkmal M7).
Der Fachmann hat dabei keine Veranlassung, die Druckschriften D1 und D2 in
Zusammenschau zu betrachten, und den aus Druckschrift D1 bekannten
Brandschutz-Lüftungskanal (conduit coup-feu 1) mit einer Brandschutzklappe
nach dem Vorbild der Druckschrift D2 auszustatten (vgl. Merkmale M1 und M2).
Selbst wenn der Fachmann beide Druckschriften
in Zusammenschau
betrachten würde, fehlt es immer noch an den Merkmalen M6 bis M8 im
beanspruchten Zusammenhang.
Der Gegenstand der Patentanspruch 1 ergibt sich damit für den Fachmann auch
nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D1 und D2.
Dies gilt in gleicher Weise für den Gegenstand des Patentanspruchs 2 mit den
Merkmalen N6 bis N8, welcher ebenfalls nicht nahegelegt ist.
Druckschrift D3 offenbart die Befestigung einer Brandschutzklappe mit Hilfe
eines Anbaurahmens, der auch einen Rahmenabschnitt darstellt, und dazu
vorgesehene Durchbrüche in Form von Bohrungen 12 in einer zugehörigen
Montageplatte 11 aufweist (vgl. Abs. 1, 29 und 32 sowie Fig. 3a/b und Fig. 4).
Darüber hinaus ist die Druckschrift nicht weiter relevant im Hinblick auf die
Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2. Entsprechendes
ist auch nicht von der Einsprechenden geltend gemacht worden.
Druckschrift D4 offenbart einen Anbaurahmen für eine Brandschutzklappe (vgl.
Anlage 2 auf der letzten Seite). Darüber hinaus ist die Druckschrift nicht weiter
relevant
im Hinblick auf die Gegenstände der nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 2. Entsprechendes ist wiederum auch nicht von der
Einsprechenden geltend gemacht worden.
Auch Druckschrift D5
beschreibt
einen Anbaurahmen
für eine
Brandschutzklappe. Ein Durchbruch
bzw. eine Bohrung
in einem
Rahmenabschnitt
mitsamt
durchgehenden
Gewindestangen
als
Befestigungsmittel ist hier zwar vorhanden (vgl. S. 16, erste Figur auf der linken
Seite, gestrichelte Linie, im Zusammenhang mit den weiteren Figuren auf
S. 16 / vgl. Merkmal M5). Ansonsten geht die Druckschrift inhaltlich in Bezug
auf die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 aber auch nicht über den
vorstehend abgehandelten Stand der Technik – insbesondere die Druckschrift
D7 – hinaus, denn die Merkmale M7, M8, M10 und N6, N7, N8 und N10 sind
ebenfalls nicht offenbart.
Druckschrift D6
stellt die Patentschrift
(B4) zu Druckschrift D3
(Offenlegungsschrift A1) dar und geht inhaltlich nicht über letztere hinaus (vgl.
Fig. 3a/b und Fig. 4 mitsamt zugehörigem Text).
Druckschrift D8 offenbart eine Entrauchungsklappe, die zwar ein Klappenblatt
aufweist, im Unterschied zu Merkmal M1 jedoch ausdrücklich „nicht geeignet
ist, die Funktion von Brandschutzklappen zu übernehmen“ (vgl. S. 3 unter
Ziffer II, Abschnitt 1.2 zum Anwendungsbereich, zweiter Abs.). Der
Klappenrahmen weist noch an seinen dem Klappenblatt abgewandten
Außenseiten Befestigungsmittel (Schnellbauschraube 4, Metalldübel mit
Schraube 5)
zum Ansetzen
von Rahmenabschnitten
eines aus
Isoliermaterialien gefertigten Isolierrahmens (Streifen 2 aus Promatect-L500)
auf, wobei der Isolierrahmen mit einem Durchbruch für ein Befestigungsmittel
(Schraube 5 für Metalldübel
in einer Wand) aus mehreren
(vier)
Rahmenabschnitten ausgebildet
ist
(vgl. Anlage 8, Figuren mitsamt
Ausschnitt A sowie zugehörige Stückliste gemäß Anlage 12 / Merkmale M2, M3
und M5). Ein Winkelprofil (Stahlwinkel 3) am Rahmen der Entrauchungsklappe
weist einen längeren Profilabschnitt und einen kürzeren Profilabschnitt auf, der
außen vor einem Rahmenabschnitt in Form von einem umlaufenden Streifen 2
angeordnet ist (vgl. Anlage 8, Figuren mitsamt Ausschnitt A sowie zugehörige
Stückliste gemäß Anlage 12 /
teilweise Merkmal M4, ohne zwischen
Rahmenabschnitten angeordnetem Winkelprofil).
Der Auffassung der Einsprechenden im Schriftsatz vom 8. November 2018,
dass der Fachmann die aus Druckschrift D8 bekannte Entrauchungsklappe
– die gemäß Kapitel II Abschnitt 1.2 ausdrücklich nicht als Brandschutzklappe
einzusetzen ist – zur Abschottung zweier Brandabschnitte einsetzen würde, ist
mit Verweis auf vorstehende Ausführungen zu Merkmal M1 nicht zuzustimmen.
Es liegt dabei auch nicht nahe, um das Gehäuse einer Brandschutzklappe eine
Anordnung aus zwei übereinanderliegenden Rahmenabschnitten aus
Calciumsilikat (vgl. D8, Anlagen 8 und 12: Streifen 2 aus Promatect-L500) mit
einem dazwischenliegenden langen Schenkel des Winkelprofils (Stahlwinkel 3)
anzuordnen (vgl. Merkmal M4), wie es die Einsprechende im Schriftsatz vom
8. November 2018 ausgeführt hat. Ansonsten geht die Druckschrift inhaltlich in
Bezug auf die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 auch nicht über den
vorstehend abgehandelten Stand der Technik,
insbesondere die
Druckschrift D7, hinaus (Merkmale M6 bis M10 und N6 bis N10 fehlen).
Druckschrift D9, die im Prüfungsverfahren vor der Erteilung des Streitpatents
berücksichtigt worden ist, offenbart ein Gehäuse für Heizungs-, Lüftungs- und
Klimaanlagen (vgl. Titel, Zusammenfassung sowie Fig. 1 bis 14 mitsamt Text).
Einzelheiten der Merkmale M1 bis M10 der gemäß Patentanspruch 1 bzw.
Patentanspruch 2 beanspruchten Brandschutzklappe sind aus dieser
Druckschrift nicht ersichtlich.
Auch eine Zusammenschau der vorstehend abgehandelten Druckschriften legt
dem Fachmann die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1
und 2 mit den Merkmalen M5 und M6 bis M10 bzw. den Merkmalen N5 und N6
bis N10 im jeweiligen Zusammenhang nicht nahe. Entsprechendes ist von der
Einsprechenden im Übrigen auch nicht in Bezug auf die in der mündlichen
Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 und 2
(Hauptantrag)
vorgebracht worden.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 (Hauptantrag) sind dabei für
Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik auch unter Zuhilfenahme von
Fachwissen nicht nahegelegt.
4. Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Brandschutzklappen gemäß den
nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 (Hauptantrag) neu sind und auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig.
5. Die Unteransprüche 3 bis 5 gemäß Hauptantrag betreffen über das
Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes der
Patentansprüche 1 und 2 und sind daher ebenfalls patentfähig.
6. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des
§ 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5
(Hauptantrag) beschränkt aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
Fi