Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 19.04.2022 – 25 W (pat) 589/20
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190422B25Wpat589.20.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 589/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 020 476.6
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Fehlhammer und der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. September 2020 wird aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2022:190422B25Wpat589.20.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
DreamScentz
ist am 3. September 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der
Klassen 1, 3 und 42 angemeldet worden. Die Anmeldung wurde mit Bescheid vom
11. September 2019 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen beanstandet:
Klasse 3:
Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und
Schönheitspflege; Parfümeriewaren; ätherische Öle;
Waschmittel;
Klasse 42:
Technologische Dienstleistungen; industrielle Analyse- und
Forschungsdienstleistungen.
Daraufhin hat die Anmelderin im Wege der Teilung die Stammanmeldung auf die
eben genannten Waren und Dienstleistungen beschränkt. Sie wird beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer 30 2019 020 476.6 geführt.
Die Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes, hat nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 11.
September 2019 mit Beschluss vom 25. September 2020 die Stammanmeldung
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
In diesem sind Belege genannt worden, die der Anmelderin vorab nicht zur Kenntnis
gegeben worden waren. Die Zurückweisung der Anmeldung wurde damit
begründet, dass die beanspruchte Bezeichnung „DreamScentz“ lediglich als
werbliche Anpreisung aufgefasst werde, die den Duft als traumhaft hervorhebe.
Gedankliche Schritte oder Ergänzungen seien zum Verständnis des Schlagwortes
nicht notwendig. Der Verkehr werde die abweichende Schreibweise „Scentz“ statt
„Scents“, soweit er diese überhaupt bemerke, für einen Schreibfehler halten. Die
Unbestimmtheit des Begriffs entspreche dem Charakter einer allgemeinen
Werbeaussage. Das Werbeschlagwort stelle einen engen beschreibenden Bezug
zu den Waren und Dienstleistungen her. In Verbindung mit den Waren der Klasse
3 werde der Bezeichnung lediglich entnommen, dass diese einen traumhaften Duft
aufwiesen.
„Technologische Dienstleistungen;
industrielle Analyse-
und
Forschungsdienstleistungen“ könnten darauf gerichtet sein, Düfte zu schaffen, die
sowohl unschädlich seien als auch beim Verbraucher gut ankämen und diesen
träumen ließen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 30. Oktober 2020.
Der Bezeichnung „DreamScentz“ fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und
42. Sie stelle keinen engen oder gar beschreibenden Bezug zu ihnen her und werde
auch nicht als Werbeslogan oder Qualitätshinweis verstanden. Die Bestandteile
„dream“ und „scent“ würden zwar im Bereich der Parfümeriewaren von anderen
Unternehmen benutzt, dies aber ausschließlich markenmäßig. Zudem habe die
Beschwerdeführerin nicht die Wortfolge „dream scent“, sondern „DreamScentz“
angemeldet, wobei es sich bei Letzterer um eine Phantasiebezeichnung handele,
die auch vom Verkehr so verstanden werde. Die Beschwerdeführerin führt Beispiele
aus der Werbung an, in denen „dream“ und „scent“ ausschließlich kennzeichnend
verwendet würden. Auch die von der Markenstelle genannten Fundstellen beträfen
überwiegend markenmäßige Benutzungen der Worte „dream“ und „scent“. Im
Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen werde
das Zeichenelement „dream“ - wie den Belegen der Markenstelle entnommen
werden könne - nicht stets als Werbewort verstanden. So sei es im Bereich der
Kosmetik
ausschließlich
als
Bestandteil
von
Marken
oder
Unternehmenskennzeichen zu finden. Der Verkehr verbinde mit dem Bestandteil
„dream“ keine ausschließlich anpreisende Bedeutung. Die Markenstelle gehe
weiterhin
fälschlicherweise
davon
aus,
dass
dem
deutschen
Durchschnittsverbraucher das Wort „scent“ geläufig sei. Es werde im deutschen
Sprachraum üblicherweise nicht im Rahmen der Parfümwerbung verwendet.
Vielmehr seien die englischen Wörter „smell“ und „fragrance“ gebräuchlich. Die
Zeichenbestandteile seien für sich schon unterscheidungskräftig, erst recht aber in
ihrer Kombination. Der Verkehr werde das angemeldete Zeichen so aufnehmen, wie
es ihm entgegentrete, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu
unterziehen. Der Verbraucher werde überdies, soweit er die Bedeutung des Wortes
„scent“ kenne, „scentz“ nicht mit diesem gleichsetzen. In der englischen Sprache
sei die Endung auf „tz“ nicht geläufig. Der Verbraucher werde das englische Wort
„scent“ deshalb nicht erkennen. „Traumhafter Duft“ hieße im Englischen „dreamlike
scent“ oder „dreamy scent“, nicht aber „DreamScent“ und erst recht nicht
„DreamScentz“. Der angesprochene Verkehr sehe das angemeldete Zeichen
aufgrund
der
grammatikalisch
ungewöhnlichen Wortverbindung
als
unterscheidungskräftig an, selbst wenn es auf die Funktion der Waren hinweise
oder als Werbung aufgefasst werde. Dies habe der Europäische Gerichtshof in
seiner Baby-Dry-Entscheidung ausgeführt.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. September 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „DreamScentz“ als Marke
stehen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3 und 42 keine Schutzhindernisse entgegen.
Insbesondere fehlt es ihr weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Die Sache ist nicht wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers gemäß § 70 Abs.
3 Nr. 2 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. In
dem angegriffenen Beschluss vom 25. September 2020 werden erstmals auf den
Seiten 4 und 5 Fundstellen genannt, die der Anmelderin nicht vorab zwecks
Stellungnahme
zur
Kenntnis
gegeben
worden
sind.
In
dem
Beanstandungsbescheid vom 11. September 2019 wird auf andere Belege Bezug
genommen. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die
Anmelderin hatte allerdings im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zur
Stellungnahme, so dass der Mangel damit geheilt worden ist. Insofern ist eine
Zurückverweisung nicht veranlasst.
2. Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR
2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein
das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel;
BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden
Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf
die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674
Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270
Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen,
die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden
Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung
kein
Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (vgl. BGH a. a. O. – #darferdas? I;
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung
handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und
Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen
Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe
entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die
beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung
erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (vgl. EuGH MarkenR
2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 –
DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen wird das angemeldete Wortzeichen „DreamScentz“
gerecht.
(1) Die beanspruchten Waren der Klassen 3 richten sich im Inland an den
Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachhandel
für Kosmetik,
Körperpflegemittel, Parfümeriewaren und Waschmittel. Adressaten der
verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42 sind vorrangig
Fachunternehmen, die technologische Dienstleistungen sowie industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen in Auftrag geben.
(2) Die Wortfolge setzt sich aus den Bestandteilen „Dream“ und „Scentz“
zusammen.
Das Substantiv „dream“ gehört zum englische Grundwortschatz und wird mit
„Traum“ übersetzt (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, Seite
52).
Das englische Substantiv „scent“ bedeutet im Deutschen „Duft“ oder „Geruch“ sowie
„Parfüm“, „Fährte“ oder „Geruchssinn“. „To scent“ ist wiederum ein Verb mit der
Bedeutung „parfümieren“ (vgl. PONS, Globalwörterbuch Englisch-Deutsch, 1989,
Seite 994).
(3) Es
ist davon auszugehen, dass der Großteil der
inländischen
Durchschnittsverbraucher dem in Rede stehenden Zeichen nicht die Bedeutung
„Traumdüfte“ oder „Traumgerüche“ beimessen wird, welche die Beschaffenheit der
Waren
„Nicht medizinische Kosmetika und Mittel
für Körper-
und
Schönheitspflege; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Waschmittel“
und die Bestimmung der Tätigkeiten
„Technologische Dienstleistungen;
industrielle
Analyse-
und
Forschungsdienstleistungen“
beschreiben würde.
Ihm wird das Wort „scent“ nicht bekannt sein. Es gehört nicht zum englischen
Grundwortschatz (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, Seite
88; Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, Seite 377; Häblein/Jenkins,
Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2000, Seite 35; PONS, Die
1000 wichtigsten Wörter Englisch Grundwortschatz, 2007, Seite 91). Demzufolge
wird es im Unterricht, insbesondere in der Schule oder in der Universität, kaum
vermittelt. Auch lassen die in das Verfahren eingeführten Belege nicht darauf
schließen, dass der Begriff „scent“ in der Öffentlichkeit im Allgemeinen oder in der
Werbung im Besonderen häufig verwendet wird. Demzufolge werden die meisten
Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Anmeldezeichens nicht vollständig
erfassen, so dass ihm seine herkunftshinweisende Funktion nicht abgesprochen
werden kann.
(4) Selbst die Durchschnittsverbraucher und der Fachverkehr, denen das Wort
„scent“ geläufig ist, werden die beanspruchte Wortfolge „DreamScentz“ regelmäßig
als noch ausreichend individualisierend ansehen (vgl. zu dieser Voraussetzung u.
a. BGH GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK; GRUR 2005, 258, 259 –
Roximycin). Sie ist sprachregelwidrig gebildet. Der grammatikalisch korrekt
gebildete Plural von „scent“ ist „scents“ und nicht „scentz“. Es ist nicht zu verkennen,
dass sich die Konsonanten „s“ und „z“ klanglich sehr nahekommen. Allerdings ist
bisher keine Übung dergestalt feststellbar, dass anstelle des im Englischen für den
Plural verwendeten Buchstabens „s“ der Buchstabe „z“ verwendet wird. Insofern
erscheint die Schreibweise „scentz“ ungewöhnlich.
Hinzu kommt, dass der Leerraum zwischen den beiden Zeichenbestandteilen
„Dream“ und „Scentz“ fehlt. Insofern fällt erst durch die Binnengroßschreibung in
besonderer Weise auf, dass das Anmeldezeichen aus zwei Wörtern
zusammengesetzt ist. Unter Berücksichtigung dieser für sich gesehen nicht großen,
aber insgesamt deutlichen Abweichungen ist nicht anzunehmen, dass die
Verkehrsteilnehmer, die mit dem Wort „scent“ vertraut sind, das Anmeldezeichen
„DreamScentz“ regelmäßig ohne weiteres mit der sachbezogenen Angabe „Dream
Scents“ gleichsetzen werden. Insofern kann ihm auch in Bezug auf diesen Teil des
Verkehrs nicht ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden
(vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rdnr. 220).
3. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht auch nicht ein Freihaltebedürfnis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR
2011, 1035 Rdnr. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen).
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die
fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken
für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr
genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534, Juris-Tz. 52 –
PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher
Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere
Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl.
EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT).
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt jedoch nur noch solche Zeichen vom
Markenschutz aus, welche die einschlägigen Waren bzw. Dienstleistungen selbst
beschreiben. Es reicht nicht aus, dass ein Zeichen einer beschreibenden Angabe
lediglich nahekommt, es sei denn, die Abweichung ist so minimal, dass sie im
Verkehr weitgehend unbemerkt bleibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8
Rdnr. 620). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zumindest die gegenüber
„Scents“ veränderte sprachregelwidrige Schreibweise „Scentz“ fällt auf und regt –
zumindest kurzfristig – zum Nachdenken an. Demzufolge ist die Wortfolge
„DreamScentz“ nicht zur korrekten Beschreibung der verfahrensgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen geeignet und insbesondere für Mitbewerber nicht
freihaltebedürftig.
4. Gegen dieses Ergebnis sprechen auch nicht die Entscheidungen 28 W (pat)
546/10 – Catz und 28 W (pat) 545/10 – Dogz. Die Bedeutung der Wörter „cats“ und
„dogs“ ist weitesten Verkehrskreisen bekannt. Zudem sind sie nicht mit einem
weiteren Substantiv entgegen den Sprachregeln ohne Leerraum verknüpft.
5. Dem Anmeldezeichen kommt nur beschränkter Schutz zu, da dieser allein auf
einer Wahrnehmungsform beruht. Dieses Markenverständnis entspricht aber dem
zugrundeliegenden Allgemeininteresse. Es
ist weder erforderlich, noch
gerechtfertigt, nur in einer Wahrnehmungsform schutzfähige Zeichen generell von
der Eintragung als Marke auszuschließen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a.
a. O., § 8 Rdnr. 221).
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty