Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 09.11.2023 – 25 W (pat) 14/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat14.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 14/22 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 022 010.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,

der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat14.22.0

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom

16. März 2020 und 18. November 2021 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 36:

Geldgeschäfte; Dienstleistungen in Bezug Abwickeln von Zahlungen für

Dritte, auch über eine Internetplattform, Durchführung des elektronischen

Zahlungsverkehrs.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das farbige Zeichen

ist am 20. September 2019 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

für die nachfolgenden

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35:

Werbung

und Marketing; Verkaufsförderung

für Dritte

im

Zusammenhang mit der Präsentation von Immobilien, Gewerbeflächen,

Büro- und Konferenzräumen, insbesondere auf Internetplattformen;

Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art für Dritte, insbesondere

betreffend den Kauf und Verkauf, die An- und Vermietung oder sonstige

Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern aller Art, auch mittels

einer

Internetplattform;

Vermittlung

von

Handels-

Wirtschaftskontakten;

Bereitstellung

von

Waren-

und

und

Dienstleistungsinformationen über das Internet; Bereitstellung einer

Online-Bewertungsdatenbank, insbesondere über den Kauf und Verkauf,

die An- und Vermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von

Wirtschaftsgütern; Dienstleistungen eines E-Commerce-Vermittlers und

-Abwicklers, nämlich Präsentation von Waren und Dienstleistungen,

Bestellannahme, Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für

elektronische

Bestellsysteme;

Datenbankverwaltung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Unternehmensberatung,

insbesondere Beratung bei der Organisation und Führung von

Unternehmen,

insbesondere bezüglich Prozessmanagement und

Compliance;

Klasse 36:

Immobilienwesen; Vermittlung des Kaufs und Verkaufs, der An- und

Vermietung oder der sonstigen Gebrauchsüberlassung von Immobilien,

Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen auch mittels einer

Internetplattform; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über

Immobilien, Gewerbeflächen,

Büro-

und

Konferenzräumen,

insbesondere in Bezug auf deren Kauf- und Verkauf, die An- und

Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung, auch mittels

einer

Internetplattform;

Bereitstellung

einer

Online-

Bewertungsdatenbank für Immobilien, Gewerbeflächen, Büro- und

Konferenzräumen, insbesondere in Bezug auf deren Kauf- und Verkauf,

die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung;

Versicherungswesen; Finanzwesen; finanzielle Bonitätsprüfung und

Kreditauskünfte;

finanzielle Risikoprüfung und Risikomanagement;

Compliance; Geldgeschäfte; Dienstleistungen in Bezug Abwickeln von

Zahlungen für Dritte, auch über eine Internetplattform, Durchführung des

elektronischen Zahlungsverkehrs;

Klasse 37:

Facility- und Gebäudemanagement, nämlich Wartung, Instandhaltung

und Reparatur von

Immobilien einschließlich der dazugehörigen

Versorgungsanlagen; Außen- und

Innenreinigung von Gebäuden;

Hausmeisterdienste;

Klasse 38:

Telekommunikationsdienste;

Computerkommunikation

und

Internetzugriffsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten

und

Internetportale;

Verleih

und

Vermietung

von

Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Bereitstellen von Portalen im

Internet; über

Internetplattformen und

-portale bereitgestellte

Telekommunikationsdienste; Betrieb und Bereitstellen von Chatlines,

Chatrooms und Foren im Internet;

Klasse 42:

IT-Dienstleistungen; Vermietung von Computerhardware und -anlagen;

Zurverfügungstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur

zeitweiligen Nutzung, Hosting-Dienste, Software-as-a-Service und

Vermietung von Software; Zurverfügungstellung von digitaler Software

für die Signalverarbeitung; Geofencing-Dienste, nämlich Bereitstellung

automatisierter Systeme, die vorgegebene Aktionen durchführen,

darunter Zugang zu elektronischen Arbeitsplätzen, Zutritt zu Immobilien,

Übertragung von Warnmeldungen, wenn ein Gegenstand oder eine

Person eine vordefinierte geografische Grenze überschreiten;

Geolokalisierung-Daten zum Status und Zustand von Gegenständen und

Personen für Dritte; Anbieter von Software als Dienstleistung [SaaS] in

den Bereichen Geolokalisierung und Geofencing; Anbieter von Software

als Dienstleistung [SaaS] im Bereich Ortung von Personen und

Gegenständen anhand drahtloser Signale; Anbieter von Software als

Dienstleistung [SaaS] zum Überwachen von Standorten, Auslösen von

standortbasierten Aktionen;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering; Vermietung von

Büromöbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.

Mit Beschlüssen vom 16. März 2020 und 18. November 2021, von denen Letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 36 des

Deutschen Patent-

und Markenamts

die Anmeldung wegen

fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens

setze sich aus den englischen Begriffen „SHARE“ für „teilen“, „YOUR“ für „dein“ und

„SPACE“ für „Raum, Platz“ zusammen. Dabei handele es sich um gebräuchliche

Wörter der englischen Sprache, wie sie in der Schule unterrichtet würden. Die als

Aufforderungssatz grammatikalisch korrekt gebildete Wortfolge „SHARE YOUR

SPACE“ werde im Sinne von „Teile Deinen Platz/Raum“ ohne größere

Schwierigkeiten verstanden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin komme dem

Bestandteil „SPACE“ im deutschsprachigen Raum nicht nur die Bedeutung

„Weltraum“ zu. Vielmehr seien auch Wortverbindungen wie „parking space“ für

„Parkplatz“,

„office space“

für

„Büroraum“ oder

„commercial space“

für

„Gewerberaum“ den deutschsprachigen Verkehrskreisen bekannt. Zudem sei im

Duden der Begriff „Co-Working-Space“ aufgeführt, der eine größere, meist offene

Büroräumlichkeit mit gemeinsamer Infrastruktur bezeichne, die von kleinen

Unternehmen in Teilen angemietet werden könne, um dort unabhängig voneinander

oder auch kooperativ miteinander zu arbeiten. Ausgestattet seien die einzelnen

Arbeitsplätze des „Co-Working-Space“ meistens mit einem Schreibtisch, Stuhl,

Rollcontainer, Büroschrank, Regal, Flipcharts und Whiteboards. Auch die

notwendige Infrastruktur zum Arbeiten sei, wie sich aus den übermittelten

Rechercheergebnissen ergebe, in der Regel vorhanden, wie etwa WLAN, Drucker,

Scanner, Fax oder Telefon. Der angesprochene Verkehr werde in dem

Wortbestandteil „SHARE YOUR SPACE“ nur einen Hinweis darauf sehen, dass die

Dienstleistungen der Klasse 36 auf das „Teilen von Räumlichkeiten“ ausgerichtet

seien und die Dienstleistungen der Klasse 35 dieses ermöglichen sollten. Auch die

Dienstleistungen der Klasse 37 könnten für Gebäude erbracht werden, die von

mehreren Personen oder Firmen im Rahmen des Raumsharings genutzt würden.

Gerade bei der Nutzung eines Gebäudes durch unterschiedliche und häufig

wechselnde Personenkreise sei ein einheitliches, das gesamte Gebäude

umfassendes Facility- und Gebäudemanagement unumgänglich, um auf die

wechselnden Anforderungen der Nutzer einzugehen. Die beanspruchten

Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 dienten dazu, dass im Rahmen des

Raumsharing-Angebots

für nahezu

jeden Arbeitsplatz die erforderlichen

Telekommunikations- und Internetdienste sowie die regelmäßig notwendige Hard-

und Software bereitgestellt werde. Dies betreffe auch Software, die

gemeinschaftlich genutzte Arbeitsplätze vor unerwünschten Zugriffen sichere. In

Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 43 beschreibe die Wortfolge

„SHARE YOUR SPACE“ den sachlichen Zusammenhang,

in dem die

Dienstleistungen erbracht würden. Damit könne sie insgesamt nicht die Funktion

eines betrieblichen Herkunftshinweises ausüben, zumal sie entgegen der

Auffassung der Anmelderin weder ungewöhnlich gebildet noch mehrdeutig oder

interpretationsbedürftig sei. Auch die grafische Ausgestaltung könne die

Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens nicht begründen, da es sich bei der

Hinterlegung der beschreibenden Wortfolge mit einem türkisfarbenen Rechteck um

eine werbe- und branchenübliche Gestaltung handele, die lediglich einen

dekorativen Effekt vermittle, aber keinen darüberhinausgehenden, eigenständigen

Herkunftshinweis.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin, die sie damit begründet, dass sich die Markenstelle nur unzureichend

mit

ihren Argumenten

gegen das

Fehlen der Unterscheidungskraft

auseinandergesetzt habe. So sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass

das zur Eintragung angemeldete Zeichen mehrere Deutungen zulasse. Das

alleinige Abstellen auf die Bedeutung „Raum“

im Zusammenhang mit dem

Bestandteil „SPACE“ beruhe auf einer unzulässigen zergliedernden und weitere

gedankliche Zwischenschritte

voraussetzenden Betrachtungsweise. Die

maßgeblichen inländischen Verkehrskreise seien mit ihr nicht vertraut. Vielmehr

stehe bei ihnen angesichts des bekannten Ausdrucks „Space Shuttle“ die

Übersetzung mit „Weltraum“ oder „Weltall“ im Vordergrund. Zu dem von der

Markenstelle angenommenen Verständnis würden sie nur dann gelangen, wenn

statt „space“ Begriffe, wie „room“ oder „office“, verwendet würden. Aufgrund der

unklaren und vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten komme das beanspruchte

Zeichen weder objektiv noch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als

Beschreibung von Merkmalen der gegenständlichen Dienstleistungen in Betracht.

Zudem sei, was die Markenstelle verkannt habe, der Beurteilung der

Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen. Im Verfahren

vor der Markenstelle hat die Anmelderin ergänzend ausgeführt, das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft werde bereits durch die grafische

Ausgestaltung bewirkt, die mit den gewählten Elementen, wie Farbe, Gestaltung

und Anordnung der Wörter, geeignet sei, dem Durchschnittskunden als prägnant in

Erinnerung zu bleiben und bei ihm den erforderlichen Wiedererkennungseffekt

auszulösen. In Ermangelung einer sachlichen Information über die Beschaffenheit,

die Bestimmung oder sonstige Eigenschaften der unter dem Anmeldezeichen

angebotenen Dienstleistungen bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinne

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 36, vom 16. März 2020 und 18. November 2021 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 30. November 2022 hat der Senat unter Beifügung

von Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das Zeichen in Verbindung mit den

beanspruchten Dienstleistungen überwiegend für nicht unterscheidungskräftig

erachte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die

Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den vorgenannten Hinweis des Senats nebst

der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Wort-/Bildzeichens

steht in Verbindung mit dem Großteil der beanspruchten Dienstleistungen das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Lediglich hinsichtlich der im Tenor

genannten Dienstleistungen vermag der Senat kein Schutzhindernis zu erkennen,

so dass die angefochtenen Beschlüsse in diesem Umfang aufzuheben waren.

1. Zwar leidet das Verfahren vor der Markenstelle an einem wesentlichen Mangel,

weil die Internetbelege, auf die sich die Zurückweisung bestätigende Entscheidung

maßgeblich stützt, erst zusammen mit dem Erinnerungsbeschluss

vom

18. November 2021 übermittelt worden sind, so dass die Anmelderin in ihrem

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Gleichwohl besteht kein Anlass,

das Verfahren gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen, weil dieser

Mangel infolge der Beschwerdeerhebung durch die Anmelderin und der ihr damit

eröffneten Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren zu den Belegen zu äußern,

geheilt worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 70

Rn. 16 m. w. N.; BPatG 25 W (pat) 589/20 – DreamScentz; 28 W (pat) 9/19 – VENT

ROLL; 26 W (pat) 522/20 - Weil uns alle Augen wichtig sind). Zudem wäre die

Zurückverweisung der entscheidungsreifen Sache nicht mit dem Gebot der

Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie vereinbar.

2. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018,

301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,

674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.

13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen

Angaben, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,

dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH

GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans, an deren

markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen

sind als an klassische Wortzeichen. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass

der Verkehr in einem Werbeslogan gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche

Herkunft der Waren und Dienstleistungen sieht, auch wenn er ihn einem bestimmten

Unternehmen

zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen

Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die

in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die

notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 271 ff; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip der

Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die

Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH C-398/08 P - Vorsprung durch Technik).

Insbesondere Werbeslogans, die sich in einem eindeutigen, in sachlichem Bezug

zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stehenden Aussagegehalt

erschöpfen, vermögen

in aller Regel nicht zugleich auch betriebliche

Hinweiswirkung zu entfalten.

Dies trifft auf das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den meisten

beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu.

a) Es besteht aus den drei, zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen

„(to) share“ für „teilen“, „your“ für „dein (e)“ und „space“ für „Raum, Platz“, (vgl.

Auszüge aus „Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz

Englisch, 3. Auflage, 2020“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom

30. November 2022), dessen Kenntnis beim maßgeblichen inländischen Verkehr

grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl. u.a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30

- pjur/pure; BPatG 33 W (pat) 14/08 – FLATRATE; 24 W (pat) 52/99 - 21st Century;

33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower; 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz;

25 W (pat) 539/11 – GET IT RIGHT), zumal es sich bei diesem vorliegend

überwiegend um unternehmerische Fachkreise oder zumindest um fachlich

vorgebildetes Publikum handelt.

Die Bedeutung der ersten beiden Begriffe und das entsprechende Verständnis stellt

auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Soweit sie jedoch der Auffassung ist,

der Zeichenbestandteil „SPACE“ würde vom inländischen Verkehr ausschließlich

im Sinne von „Weltraum“ oder „Weltall“ verstanden werden, kann ihr nicht gefolgt

werden. Denn eine Marke ist stets in Verbindung mit den von ihr gekennzeichneten

Waren und/oder Dienstleistungen zu beurteilen, mit denen der Verkehr in Berührung

kommt. Als Kennzeichnung für die u. a. beanspruchten Dienstleistungen auf

betriebswirtschaftlichem Gebiet,

aus

dem

Immobilien-, Finanz-

sowie

Versicherungswesen und aus dem Bereich der Gastronomie ist der Gedanke an

„Weltraum“ oder

„Weltall“

jedoch

fernliegend.

Im Zusammenhang mit

Telekommunikation oder

IT-Dienstleistungen mag ein

solcher

Bezug

möglicherweise näherliegen, allerdings führt hier die konkrete Wortverbindung, also

die Einbettung des Begriffs „space“ in die Wortfolge „share your space“ weg von

einem derartigen Verständnis. Dass der Verkehr sie als Aufforderung, das Weltall

miteinander zu teilen, auffassen wird, erscheint abwegig. Vielmehr ist ihm der Trend

zur Etablierung neuer Konzepte zur Arbeitsplatzgestaltung, um insbesondere durch

das Teilen von Büroflächen und die gemeinschaftliche Nutzung von

Büroinfrastruktur mehr Flexibilität zu erreichen, weitgehend bekannt. Hierfür sind

auch im Inland Bezeichnungen, wie „Desk-Sharing“ oder „Co-Working“, geläufig.

Ebenso ist ausweislich der vor dem 20. September 2019 datierten Fundstellen der

Ausdruck „Coworking-Space“ bzw. „Coworking Space“ als Anglizismus bereits zum

Anmeldezeitpunkt in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. „Online-Enzyklopädie

Wikipedia“ unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/Coworking“ als Anlage 2 zum

gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2022). Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass die in dem Anmeldezeichen enthaltene Wortfolge „SHARE

YOUR SPACE“ auch vom inländischen Publikum ohne weiteres in dem von der

Markenstelle angenommenen Sinne „Teile Deinen Raum“ aufgefasst wird, zumal im

Inland bereits Slogans mit den englischen Wörtern „Share your“, „Space“ und

„Workspace“ verwendet werden (vgl. „Die Datenbank der Werbung!“ unter

„https://www.slogans.de“

als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom

30. November 2022).

b) Damit weist der Wortbestandteil des in Rede stehenden Zeichens im Sinne einer

Aufforderung, Arbeitsplatz oder Bürofläche zu teilen, zumindest einen engen

sachlichen Bezug zu fast allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auf.

(1) Dies trifft zunächst auf die beanspruchten Tätigkeiten der Klasse 35 zu, die der

Einrichtung, dem Vertrieb, der Vermittlung, der Vermarktung, der Bewerbung, dem

Betrieb oder der Bewertung von gemeinschaftlich nutzbaren Büroflächen dienen

können.

Zwar

sind

„Werbung“,

„Unternehmensverwaltung“

und

„Unternehmensberatung“ in der Regel unabhängig von ihrem jeweiligen konkreten

Gegenstand. Allerdings spricht der Aufruf „SHARE YOUR SPACE“ Coworking-

Arbeitsplätze allgemein an, so dass er

im Sinne einer nicht als

Unterscheidungsmittel in Betracht kommenden Branchenangabe verstanden

werden kann (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8

Rn. 125). Als Adressaten der Dienstleistungen der Klasse 35 kommen potentielle

Käufer, Mieter, sonstige Nutzer oder Immobilieneigentümer in Betracht, die sich für

Coworking Spaces

interessieren oder ein Gebäude mit entsprechenden

Arbeitsplätzen veräußern wollen. Die Wortfolge „SHARE YOUR SPACE“ ermutigt

sie dazu, Büroinfrastruktur, die mit anderen geteilt wird, in Anspruch zu nehmen

oder zur Verfügung zu stellen.

(2) Entsprechendes gilt

für die immobilienbezogenen Dienstleistungen der

Klasse 36

„Immobilienwesen; Vermittlung des Kaufs und Verkaufs, der An- und

Vermietung oder der sonstigen Gebrauchsüberlassung von Immobilien,

Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen auch mittels einer

Internetplattform; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über

Immobilien, Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen, insbesondere

in Bezug auf deren Kauf- und Verkauf, die An- und Vermietung sowie die

sonstige Gebrauchsüberlassung, auch mittels einer Internetplattform;

Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank

für

Immobilien,

Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen, insbesondere in Bezug auf

deren Kauf- und Verkauf, die An- und Vermietung sowie die sonstige

Gebrauchsüberlassung“.

In den Immobilien können sich Gewerbeflächen oder Büro- und Konferenzräume

befinden, die gleichzeitig oder zeitlich versetzt von verschiedenen Personen für

Büroarbeiten gemeinsam genutzt werden, um mehr Flexibilität zu erreichen und

Kosten einzusparen.

Ebenfalls zu den weiterhin beanspruchten Dienstleistungen

„Versicherungswesen; Finanzwesen; finanzielle Bonitätsprüfung und

Kreditauskünfte;

finanzielle Risikoprüfung und Risikomanagement;

Compliance“

der Klasse 36 steht der Zeichenbestandteil „SHARE YOUR SPACE“ in einem engen

sachlichen Zusammenhang. So gibt es beispielsweise inzwischen speziell auf

Coworking Spaces zugeschnittene Versicherungen, die die spezifischen Risiken für

Anbieter gemeinschaftlich genutzter Flächen mit hoher Fluktuationsquote abdecken

(vgl. Artikel

„Gewerbe: Wie man Coworking-Spaces absichert“ unter

„https://www.procontra-online.de“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom

30. November 2022). Damit bringt die Wortfolge „SHARE YOUR SPACE“ im Sinne

einer Aufforderung zur Einrichtung oder Nutzung eines Coworking-Arbeitsplatzes

den Gegenstand des „Versicherungswesens“ zum Ausdruck.

Die oberbegrifflich beanspruchte Dienstleistung

„Finanzwesen“ und die

darunterfallenden Tätigkeiten „finanzielle Bonitätsprüfung und Kreditauskünfte;

finanzielle Risikoprüfung und Risikomanagement“ sind auch dazu geeignet,

Coworking-Bereiche zu finanzieren. So wurden bereits 2016 spezielle Fonds

aufgelegt, die in dem Trend in Richtung Office-Sharing und Coworking folgende

Campus-Immobilien investieren (vgl. Artikel „Zurück an die Arbeit“ von Christian

Hunziker in der Zeitung „Welt am Sonntag“ vom 30. Oktober 2022 als Anlage 6 zum

gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2022). Zudem kann die Wortfolge „SHARE

YOUR SPACE“ auch darauf hinweisen, dass im Bereich des Finanzwesens selbst

Coworking-Arbeitsplätze immer größere Bedeutung gewinnen und dort eingerichtet

werden (vgl. Artikel „Coworking Spaces in Banken“ und „Warum moderne Banken

Coworking Space anbieten sollten“

jeweils von Tobias Kollewe unter

„https://bankinghub.de/innovation-digital/Coworking-spaces-in-banken“

„https://www.der-bank-blog.de/banken-coworking-spaces/strategie/37682/“

und

als

Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2022).

Der Slogan „SHARE YOUR SPACE“ macht weiterhin die Ausrichtung der

Dienstleistung „Compliance“ deutlich, da die Regeltreue, also die Einhaltung von

Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes neben der Gewährleistung von

Datenschutz essentiell auch für den Betrieb von gemeinschaftlich genutzten

Büroräumlichkeiten ist.

(3) Auch in Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 37 stellt der Ausdruck

„SHARE YOUR SPACE“

lediglich eine Gegenstandsangabe dar. Denn ein

einheitliches Gebäude- und Facilitymanagement ist integraler Bestandteil von

Coworking-Konzepten, wobei gerade die Nutzung durch viele verschiedene - häufig

wechselnde - Personen, zu unterschiedlichen Zeiten und mit individuellen

Bedürfnissen spezifische Herausforderungen mit sich bringt, auf die sich

entsprechende Unternehmen bereits eingerichtet haben. So werden im Kontext mit

Coworking oder Coworking Spaces folgende Dienste in deutscher oder englischer

Sprache angeboten (vgl. Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. November

2022):

-

„Wartung und Instandhaltung“

(vgl. „https://tospace.de/coworking-inklusivleistungen“),

-

„Facility-Management“

(vgl.

„https://digitaler-zwilling-360.de/portfolio/facility-management-bueroscoworking/“),

-

„facility management services … housekeeping“

(vgl. „https://www.goodworks.in/importance-of-dedicated-facility-managementservices-at-a-coworking-space/“)

oder

-

-

„Unterhaltungsreinigung … Hausmeisterservice“

(vgl.

„https://www.facility-manager.de/aktuelles/piepenbrock-in-coworkingspace/“).

(4) Die weiteren von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen werden durch die

Wortverbindung „SHARE YOUR SPACE“ dahingehend konkretisiert, dass es sich

um solche handelt, die der technischen Ausrüstung und Vernetzung (Klasse 38 und

42), sowie der sicheren Zugangs- und Einrichtungskontrolle (Klasse 42) von

gemeinsamen Büroräumen als auch ihrer sonstigen Ausstattung sowie der

gastronomischen Versorgung der dort tätigen Personen (Klasse 43) dienen.

c) Auch die grafische Ausgestaltung des Anmeldezeichens vermag nichts daran zu

ändern, dass der angesprochene Verkehr in ihm keinen Hinweis auf einen

bestimmten betrieblichen Ursprung sieht.

Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche

Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind an

diesen umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende

Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung

muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende,

kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken

(vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 –

Turbo II; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Dies ist nach Auffassung des Senats

angesichts des

rein sachbezogenen und ohne weiteres verständlichen

Bedeutungsgehalts nicht der Fall. Der bildliche Eindruck des Anmeldezeichens wird

maßgeblich von der vertikalen Anordnung der Wortbestandteile „SHARE“, „YOUR“

und „SPACE“, dem Fettdruck des Elements „YOUR“ und der Unterlegung mit einem

türkisfarbenen Rechteck bestimmt. Sämtliche Komponenten gehören für sich

genommen zum gängigen Repertoire der Gebrauchsgrafik, so dass sie auch in ihrer

Gesamtheit nicht vom beschreibenden Gehalt der Wortelemente wegführen und

dem Gesamtzeichen die notwendige Individualität verleihen können. Insbesondere

sind rechteckige Umrandungen oder Hinterlegungen ebenso häufig wie mehrzeilige

Platzierungen von Wortbestandteilen sowie die Verwendung von Blau- und

Türkistönen

in der einschlägigen Coworking-Branche anzutreffen

(vgl.

Rechercheergebnisse als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. November

2022). Auch

in der Rechtsprechung werden vergleichbare Gestaltungen

ausweislich folgender Beispiele regelmäßig als nicht unterscheidungskräftig

beurteilt:

-

Zu rechteckigen Hintergründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR

2008, 710 - VISAGE, GRUR 2014, 1204 - DüsseldorfCongress):

-

Zur vertikalen Anordnung von Wortbestandteilen auch in unterschiedlicher

Druckstärke (vgl. BPatG 27 W (pat) 543/18 – Sing along, Berlin!;

25 W (pat) 595/17 - BasisMIX; 25 W (pat) 536/20 - DIE WASSER BESSER

MACHER; 24 W (pat) 519/11 – DEUTSCHES wetter.FERNSEHEN):

Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Wertungen, die in der „Gemeinsamen

Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft - Wort-/Bildmarken

mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern“ des „European Trade

Mark and Design Network“ niedergelegt sind. Danach begründen u. a. folgende

Grafikelemente nicht die erforderliche Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens:

-

Hinzufügen einer einzigen Farbe zu einer gängigen oder Standardschriftart,

insbesondere in Form eines farbigen Hintergrunds oder Rahmens, Beispiel:

-

Zwei- oder mehrzeilige Wiedergabe von Texten, Beispiel:

- Geringfügige Schrifteffekte, wie etwa einzelne Worte im Fettdruck, Beispiel:

d) Zur Auffassung der Anmelderin, dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist unter

Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft

im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher

streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 -

smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 199,

200).

3. Hinsichtlich der in Klasse 36 weiterhin beanspruchten Dienstleistungen

„Geldgeschäfte; Dienstleistungen in Bezug Abwickeln von Zahlungen für Dritte,

auch

über

eine

Internetplattform, Durchführung

des

elektronischen

Zahlungsverkehrs“ vermag der Senat hingegen kein Schutzhindernis, insbesondere

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, zu erkennen. Es erscheint insoweit

nicht naheliegend, dass diese auf eine rein (technische) Abwicklung von

Zahlungsvorgängen bezogenen Dienstleistungen ausschließlich auf Coworking-

Spaces ausgerichtet sind und vom angesprochenen Verkehr unmittelbar und ohne

gedankliche Zwischenschritte damit in Verbindung gebracht werden. Mangels eines

ausreichend engen, ohne weiteres erkennbaren Sachzusammenhangs kann nicht

darauf geschlossen werden, dass das angemeldete Zeichen ausschließlich als

Sachangabe und nicht zumindest auch als Herkunftshinweis verstanden wird.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Rupp-Swienty

Fehlhammer