Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.11.2023 – 25 W (pat) 14/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat14.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 14/22 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 022 010.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:091123B25Wpat14.22.0
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom
16. März 2020 und 18. November 2021 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 36:
Geldgeschäfte; Dienstleistungen in Bezug Abwickeln von Zahlungen für
Dritte, auch über eine Internetplattform, Durchführung des elektronischen
Zahlungsverkehrs.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das farbige Zeichen
ist am 20. September 2019 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
für die nachfolgenden
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Werbung
und Marketing; Verkaufsförderung
für Dritte
im
Zusammenhang mit der Präsentation von Immobilien, Gewerbeflächen,
Büro- und Konferenzräumen, insbesondere auf Internetplattformen;
Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art für Dritte, insbesondere
betreffend den Kauf und Verkauf, die An- und Vermietung oder sonstige
Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern aller Art, auch mittels
einer
Internetplattform;
Vermittlung
von
Handels-
Wirtschaftskontakten;
Bereitstellung
von
Waren-
und
und
Dienstleistungsinformationen über das Internet; Bereitstellung einer
Online-Bewertungsdatenbank, insbesondere über den Kauf und Verkauf,
die An- und Vermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung von
Wirtschaftsgütern; Dienstleistungen eines E-Commerce-Vermittlers und
-Abwicklers, nämlich Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
Bestellannahme, Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für
elektronische
Bestellsysteme;
Datenbankverwaltung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Unternehmensberatung,
insbesondere Beratung bei der Organisation und Führung von
Unternehmen,
insbesondere bezüglich Prozessmanagement und
Compliance;
Klasse 36:
Immobilienwesen; Vermittlung des Kaufs und Verkaufs, der An- und
Vermietung oder der sonstigen Gebrauchsüberlassung von Immobilien,
Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen auch mittels einer
Internetplattform; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über
Immobilien, Gewerbeflächen,
Büro-
und
Konferenzräumen,
insbesondere in Bezug auf deren Kauf- und Verkauf, die An- und
Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung, auch mittels
einer
Internetplattform;
Bereitstellung
einer
Online-
Bewertungsdatenbank für Immobilien, Gewerbeflächen, Büro- und
Konferenzräumen, insbesondere in Bezug auf deren Kauf- und Verkauf,
die An- und Vermietung sowie die sonstige Gebrauchsüberlassung;
Versicherungswesen; Finanzwesen; finanzielle Bonitätsprüfung und
Kreditauskünfte;
finanzielle Risikoprüfung und Risikomanagement;
Compliance; Geldgeschäfte; Dienstleistungen in Bezug Abwickeln von
Zahlungen für Dritte, auch über eine Internetplattform, Durchführung des
elektronischen Zahlungsverkehrs;
Klasse 37:
Facility- und Gebäudemanagement, nämlich Wartung, Instandhaltung
und Reparatur von
Immobilien einschließlich der dazugehörigen
Versorgungsanlagen; Außen- und
Innenreinigung von Gebäuden;
Hausmeisterdienste;
Klasse 38:
Telekommunikationsdienste;
Computerkommunikation
und
Internetzugriffsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten
und
Internetportale;
Verleih
und
Vermietung
von
Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Bereitstellen von Portalen im
Internet; über
Internetplattformen und
-portale bereitgestellte
Telekommunikationsdienste; Betrieb und Bereitstellen von Chatlines,
Chatrooms und Foren im Internet;
Klasse 42:
IT-Dienstleistungen; Vermietung von Computerhardware und -anlagen;
Zurverfügungstellung von nicht herunterladbarer Online-Software zur
zeitweiligen Nutzung, Hosting-Dienste, Software-as-a-Service und
Vermietung von Software; Zurverfügungstellung von digitaler Software
für die Signalverarbeitung; Geofencing-Dienste, nämlich Bereitstellung
automatisierter Systeme, die vorgegebene Aktionen durchführen,
darunter Zugang zu elektronischen Arbeitsplätzen, Zutritt zu Immobilien,
Übertragung von Warnmeldungen, wenn ein Gegenstand oder eine
Person eine vordefinierte geografische Grenze überschreiten;
Geolokalisierung-Daten zum Status und Zustand von Gegenständen und
Personen für Dritte; Anbieter von Software als Dienstleistung [SaaS] in
den Bereichen Geolokalisierung und Geofencing; Anbieter von Software
als Dienstleistung [SaaS] im Bereich Ortung von Personen und
Gegenständen anhand drahtloser Signale; Anbieter von Software als
Dienstleistung [SaaS] zum Überwachen von Standorten, Auslösen von
standortbasierten Aktionen;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering; Vermietung von
Büromöbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.
Mit Beschlüssen vom 16. März 2020 und 18. November 2021, von denen Letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 36 des
Deutschen Patent-
und Markenamts
die Anmeldung wegen
fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens
setze sich aus den englischen Begriffen „SHARE“ für „teilen“, „YOUR“ für „dein“ und
„SPACE“ für „Raum, Platz“ zusammen. Dabei handele es sich um gebräuchliche
Wörter der englischen Sprache, wie sie in der Schule unterrichtet würden. Die als
Aufforderungssatz grammatikalisch korrekt gebildete Wortfolge „SHARE YOUR
SPACE“ werde im Sinne von „Teile Deinen Platz/Raum“ ohne größere
Schwierigkeiten verstanden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin komme dem
Bestandteil „SPACE“ im deutschsprachigen Raum nicht nur die Bedeutung
„Weltraum“ zu. Vielmehr seien auch Wortverbindungen wie „parking space“ für
„Parkplatz“,
„office space“
für
„Büroraum“ oder
„commercial space“
für
„Gewerberaum“ den deutschsprachigen Verkehrskreisen bekannt. Zudem sei im
Duden der Begriff „Co-Working-Space“ aufgeführt, der eine größere, meist offene
Büroräumlichkeit mit gemeinsamer Infrastruktur bezeichne, die von kleinen
Unternehmen in Teilen angemietet werden könne, um dort unabhängig voneinander
oder auch kooperativ miteinander zu arbeiten. Ausgestattet seien die einzelnen
Arbeitsplätze des „Co-Working-Space“ meistens mit einem Schreibtisch, Stuhl,
Rollcontainer, Büroschrank, Regal, Flipcharts und Whiteboards. Auch die
notwendige Infrastruktur zum Arbeiten sei, wie sich aus den übermittelten
Rechercheergebnissen ergebe, in der Regel vorhanden, wie etwa WLAN, Drucker,
Scanner, Fax oder Telefon. Der angesprochene Verkehr werde in dem
Wortbestandteil „SHARE YOUR SPACE“ nur einen Hinweis darauf sehen, dass die
Dienstleistungen der Klasse 36 auf das „Teilen von Räumlichkeiten“ ausgerichtet
seien und die Dienstleistungen der Klasse 35 dieses ermöglichen sollten. Auch die
Dienstleistungen der Klasse 37 könnten für Gebäude erbracht werden, die von
mehreren Personen oder Firmen im Rahmen des Raumsharings genutzt würden.
Gerade bei der Nutzung eines Gebäudes durch unterschiedliche und häufig
wechselnde Personenkreise sei ein einheitliches, das gesamte Gebäude
umfassendes Facility- und Gebäudemanagement unumgänglich, um auf die
wechselnden Anforderungen der Nutzer einzugehen. Die beanspruchten
Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 dienten dazu, dass im Rahmen des
Raumsharing-Angebots
für nahezu
jeden Arbeitsplatz die erforderlichen
Telekommunikations- und Internetdienste sowie die regelmäßig notwendige Hard-
und Software bereitgestellt werde. Dies betreffe auch Software, die
gemeinschaftlich genutzte Arbeitsplätze vor unerwünschten Zugriffen sichere. In
Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 43 beschreibe die Wortfolge
„SHARE YOUR SPACE“ den sachlichen Zusammenhang,
in dem die
Dienstleistungen erbracht würden. Damit könne sie insgesamt nicht die Funktion
eines betrieblichen Herkunftshinweises ausüben, zumal sie entgegen der
Auffassung der Anmelderin weder ungewöhnlich gebildet noch mehrdeutig oder
interpretationsbedürftig sei. Auch die grafische Ausgestaltung könne die
Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens nicht begründen, da es sich bei der
Hinterlegung der beschreibenden Wortfolge mit einem türkisfarbenen Rechteck um
eine werbe- und branchenübliche Gestaltung handele, die lediglich einen
dekorativen Effekt vermittle, aber keinen darüberhinausgehenden, eigenständigen
Herkunftshinweis.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, die sie damit begründet, dass sich die Markenstelle nur unzureichend
mit
ihren Argumenten
gegen das
Fehlen der Unterscheidungskraft
auseinandergesetzt habe. So sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass
das zur Eintragung angemeldete Zeichen mehrere Deutungen zulasse. Das
alleinige Abstellen auf die Bedeutung „Raum“
im Zusammenhang mit dem
Bestandteil „SPACE“ beruhe auf einer unzulässigen zergliedernden und weitere
gedankliche Zwischenschritte
voraussetzenden Betrachtungsweise. Die
maßgeblichen inländischen Verkehrskreise seien mit ihr nicht vertraut. Vielmehr
stehe bei ihnen angesichts des bekannten Ausdrucks „Space Shuttle“ die
Übersetzung mit „Weltraum“ oder „Weltall“ im Vordergrund. Zu dem von der
Markenstelle angenommenen Verständnis würden sie nur dann gelangen, wenn
statt „space“ Begriffe, wie „room“ oder „office“, verwendet würden. Aufgrund der
unklaren und vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten komme das beanspruchte
Zeichen weder objektiv noch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als
Beschreibung von Merkmalen der gegenständlichen Dienstleistungen in Betracht.
Zudem sei, was die Markenstelle verkannt habe, der Beurteilung der
Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen. Im Verfahren
vor der Markenstelle hat die Anmelderin ergänzend ausgeführt, das erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft werde bereits durch die grafische
Ausgestaltung bewirkt, die mit den gewählten Elementen, wie Farbe, Gestaltung
und Anordnung der Wörter, geeignet sei, dem Durchschnittskunden als prägnant in
Erinnerung zu bleiben und bei ihm den erforderlichen Wiedererkennungseffekt
auszulösen. In Ermangelung einer sachlichen Information über die Beschaffenheit,
die Bestimmung oder sonstige Eigenschaften der unter dem Anmeldezeichen
angebotenen Dienstleistungen bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinne
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 36, vom 16. März 2020 und 18. November 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 30. November 2022 hat der Senat unter Beifügung
von Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das Zeichen in Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen überwiegend für nicht unterscheidungskräftig
erachte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die
Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den vorgenannten Hinweis des Senats nebst
der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Wort-/Bildzeichens
steht in Verbindung mit dem Großteil der beanspruchten Dienstleistungen das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Lediglich hinsichtlich der im Tenor
genannten Dienstleistungen vermag der Senat kein Schutzhindernis zu erkennen,
so dass die angefochtenen Beschlüsse in diesem Umfang aufzuheben waren.
1. Zwar leidet das Verfahren vor der Markenstelle an einem wesentlichen Mangel,
weil die Internetbelege, auf die sich die Zurückweisung bestätigende Entscheidung
maßgeblich stützt, erst zusammen mit dem Erinnerungsbeschluss
vom
18. November 2021 übermittelt worden sind, so dass die Anmelderin in ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Gleichwohl besteht kein Anlass,
das Verfahren gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen, weil dieser
Mangel infolge der Beschwerdeerhebung durch die Anmelderin und der ihr damit
eröffneten Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren zu den Belegen zu äußern,
geheilt worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 70
Rn. 16 m. w. N.; BPatG 25 W (pat) 589/20 – DreamScentz; 28 W (pat) 9/19 – VENT
ROLL; 26 W (pat) 522/20 - Weil uns alle Augen wichtig sind). Zudem wäre die
Zurückverweisung der entscheidungsreifen Sache nicht mit dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie vereinbar.
2. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018,
301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004,
674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.
13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen
Angaben, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und
ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel
für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH
GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Diesen Voraussetzungen unterliegen grundsätzlich auch Werbeslogans, an deren
markenrechtliche Schutzfähigkeit mithin keine strengeren Anforderungen zu stellen
sind als an klassische Wortzeichen. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass
der Verkehr in einem Werbeslogan gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der Waren und Dienstleistungen sieht, auch wenn er ihn einem bestimmten
Unternehmen
zuordnet. Für die Zuerkennung der markenrechtlichen
Unterscheidungskraft ist demzufolge die positive Feststellung erforderlich, dass die
in Rede stehende Wortfolge über ihre reine Werbewirkung hinaus auch die
notwendige Herkunftsfunktion zu erfüllen vermag (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 271 ff; EuGH GRUR 2004 1027 - Das Prinzip der
Bequemlichkeit), wobei nicht notwendig ist, dass die Herkunftsfunktion die
Werbefunktion überlagert (vgl. EuGH C-398/08 P - Vorsprung durch Technik).
Insbesondere Werbeslogans, die sich in einem eindeutigen, in sachlichem Bezug
zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stehenden Aussagegehalt
erschöpfen, vermögen
in aller Regel nicht zugleich auch betriebliche
Hinweiswirkung zu entfalten.
Dies trifft auf das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den meisten
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu.
a) Es besteht aus den drei, zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen
„(to) share“ für „teilen“, „your“ für „dein (e)“ und „space“ für „Raum, Platz“, (vgl.
Auszüge aus „Häublein/Jenkins, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz
Englisch, 3. Auflage, 2020“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom
30. November 2022), dessen Kenntnis beim maßgeblichen inländischen Verkehr
grundsätzlich vorausgesetzt werden kann (vgl. u.a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30
- pjur/pure; BPatG 33 W (pat) 14/08 – FLATRATE; 24 W (pat) 52/99 - 21st Century;
33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower; 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz;
25 W (pat) 539/11 – GET IT RIGHT), zumal es sich bei diesem vorliegend
überwiegend um unternehmerische Fachkreise oder zumindest um fachlich
vorgebildetes Publikum handelt.
Die Bedeutung der ersten beiden Begriffe und das entsprechende Verständnis stellt
auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Soweit sie jedoch der Auffassung ist,
der Zeichenbestandteil „SPACE“ würde vom inländischen Verkehr ausschließlich
im Sinne von „Weltraum“ oder „Weltall“ verstanden werden, kann ihr nicht gefolgt
werden. Denn eine Marke ist stets in Verbindung mit den von ihr gekennzeichneten
Waren und/oder Dienstleistungen zu beurteilen, mit denen der Verkehr in Berührung
kommt. Als Kennzeichnung für die u. a. beanspruchten Dienstleistungen auf
betriebswirtschaftlichem Gebiet,
aus
dem
Immobilien-, Finanz-
sowie
Versicherungswesen und aus dem Bereich der Gastronomie ist der Gedanke an
„Weltraum“ oder
„Weltall“
jedoch
fernliegend.
Im Zusammenhang mit
Telekommunikation oder
IT-Dienstleistungen mag ein
solcher
Bezug
möglicherweise näherliegen, allerdings führt hier die konkrete Wortverbindung, also
die Einbettung des Begriffs „space“ in die Wortfolge „share your space“ weg von
einem derartigen Verständnis. Dass der Verkehr sie als Aufforderung, das Weltall
miteinander zu teilen, auffassen wird, erscheint abwegig. Vielmehr ist ihm der Trend
zur Etablierung neuer Konzepte zur Arbeitsplatzgestaltung, um insbesondere durch
das Teilen von Büroflächen und die gemeinschaftliche Nutzung von
Büroinfrastruktur mehr Flexibilität zu erreichen, weitgehend bekannt. Hierfür sind
auch im Inland Bezeichnungen, wie „Desk-Sharing“ oder „Co-Working“, geläufig.
Ebenso ist ausweislich der vor dem 20. September 2019 datierten Fundstellen der
Ausdruck „Coworking-Space“ bzw. „Coworking Space“ als Anglizismus bereits zum
Anmeldezeitpunkt in die deutsche Sprache eingegangen (vgl. „Online-Enzyklopädie
Wikipedia“ unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Coworking“ als Anlage 2 zum
gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2022). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die in dem Anmeldezeichen enthaltene Wortfolge „SHARE
YOUR SPACE“ auch vom inländischen Publikum ohne weiteres in dem von der
Markenstelle angenommenen Sinne „Teile Deinen Raum“ aufgefasst wird, zumal im
Inland bereits Slogans mit den englischen Wörtern „Share your“, „Space“ und
„Workspace“ verwendet werden (vgl. „Die Datenbank der Werbung!“ unter
„https://www.slogans.de“
als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom
30. November 2022).
b) Damit weist der Wortbestandteil des in Rede stehenden Zeichens im Sinne einer
Aufforderung, Arbeitsplatz oder Bürofläche zu teilen, zumindest einen engen
sachlichen Bezug zu fast allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auf.
(1) Dies trifft zunächst auf die beanspruchten Tätigkeiten der Klasse 35 zu, die der
Einrichtung, dem Vertrieb, der Vermittlung, der Vermarktung, der Bewerbung, dem
Betrieb oder der Bewertung von gemeinschaftlich nutzbaren Büroflächen dienen
können.
Zwar
sind
„Werbung“,
„Unternehmensverwaltung“
und
„Unternehmensberatung“ in der Regel unabhängig von ihrem jeweiligen konkreten
Gegenstand. Allerdings spricht der Aufruf „SHARE YOUR SPACE“ Coworking-
Arbeitsplätze allgemein an, so dass er
im Sinne einer nicht als
Unterscheidungsmittel in Betracht kommenden Branchenangabe verstanden
werden kann (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8
Rn. 125). Als Adressaten der Dienstleistungen der Klasse 35 kommen potentielle
Käufer, Mieter, sonstige Nutzer oder Immobilieneigentümer in Betracht, die sich für
Coworking Spaces
interessieren oder ein Gebäude mit entsprechenden
Arbeitsplätzen veräußern wollen. Die Wortfolge „SHARE YOUR SPACE“ ermutigt
sie dazu, Büroinfrastruktur, die mit anderen geteilt wird, in Anspruch zu nehmen
oder zur Verfügung zu stellen.
(2) Entsprechendes gilt
für die immobilienbezogenen Dienstleistungen der
Klasse 36
„Immobilienwesen; Vermittlung des Kaufs und Verkaufs, der An- und
Vermietung oder der sonstigen Gebrauchsüberlassung von Immobilien,
Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen auch mittels einer
Internetplattform; Bereitstellung und Erteilung von Informationen über
Immobilien, Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen, insbesondere
in Bezug auf deren Kauf- und Verkauf, die An- und Vermietung sowie die
sonstige Gebrauchsüberlassung, auch mittels einer Internetplattform;
Bereitstellung einer Online-Bewertungsdatenbank
für
Immobilien,
Gewerbeflächen, Büro- und Konferenzräumen, insbesondere in Bezug auf
deren Kauf- und Verkauf, die An- und Vermietung sowie die sonstige
Gebrauchsüberlassung“.
In den Immobilien können sich Gewerbeflächen oder Büro- und Konferenzräume
befinden, die gleichzeitig oder zeitlich versetzt von verschiedenen Personen für
Büroarbeiten gemeinsam genutzt werden, um mehr Flexibilität zu erreichen und
Kosten einzusparen.
Ebenfalls zu den weiterhin beanspruchten Dienstleistungen
„Versicherungswesen; Finanzwesen; finanzielle Bonitätsprüfung und
Kreditauskünfte;
finanzielle Risikoprüfung und Risikomanagement;
Compliance“
der Klasse 36 steht der Zeichenbestandteil „SHARE YOUR SPACE“ in einem engen
sachlichen Zusammenhang. So gibt es beispielsweise inzwischen speziell auf
Coworking Spaces zugeschnittene Versicherungen, die die spezifischen Risiken für
Anbieter gemeinschaftlich genutzter Flächen mit hoher Fluktuationsquote abdecken
(vgl. Artikel
„Gewerbe: Wie man Coworking-Spaces absichert“ unter
„https://www.procontra-online.de“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom
30. November 2022). Damit bringt die Wortfolge „SHARE YOUR SPACE“ im Sinne
einer Aufforderung zur Einrichtung oder Nutzung eines Coworking-Arbeitsplatzes
den Gegenstand des „Versicherungswesens“ zum Ausdruck.
Die oberbegrifflich beanspruchte Dienstleistung
„Finanzwesen“ und die
darunterfallenden Tätigkeiten „finanzielle Bonitätsprüfung und Kreditauskünfte;
finanzielle Risikoprüfung und Risikomanagement“ sind auch dazu geeignet,
Coworking-Bereiche zu finanzieren. So wurden bereits 2016 spezielle Fonds
aufgelegt, die in dem Trend in Richtung Office-Sharing und Coworking folgende
Campus-Immobilien investieren (vgl. Artikel „Zurück an die Arbeit“ von Christian
Hunziker in der Zeitung „Welt am Sonntag“ vom 30. Oktober 2022 als Anlage 6 zum
gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2022). Zudem kann die Wortfolge „SHARE
YOUR SPACE“ auch darauf hinweisen, dass im Bereich des Finanzwesens selbst
Coworking-Arbeitsplätze immer größere Bedeutung gewinnen und dort eingerichtet
werden (vgl. Artikel „Coworking Spaces in Banken“ und „Warum moderne Banken
Coworking Space anbieten sollten“
jeweils von Tobias Kollewe unter
„https://bankinghub.de/innovation-digital/Coworking-spaces-in-banken“
„https://www.der-bank-blog.de/banken-coworking-spaces/strategie/37682/“
und
als
Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. November 2022).
Der Slogan „SHARE YOUR SPACE“ macht weiterhin die Ausrichtung der
Dienstleistung „Compliance“ deutlich, da die Regeltreue, also die Einhaltung von
Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes neben der Gewährleistung von
Datenschutz essentiell auch für den Betrieb von gemeinschaftlich genutzten
Büroräumlichkeiten ist.
(3) Auch in Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 37 stellt der Ausdruck
„SHARE YOUR SPACE“
lediglich eine Gegenstandsangabe dar. Denn ein
einheitliches Gebäude- und Facilitymanagement ist integraler Bestandteil von
Coworking-Konzepten, wobei gerade die Nutzung durch viele verschiedene - häufig
wechselnde - Personen, zu unterschiedlichen Zeiten und mit individuellen
Bedürfnissen spezifische Herausforderungen mit sich bringt, auf die sich
entsprechende Unternehmen bereits eingerichtet haben. So werden im Kontext mit
Coworking oder Coworking Spaces folgende Dienste in deutscher oder englischer
Sprache angeboten (vgl. Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. November
2022):
-
„Wartung und Instandhaltung“
(vgl. „https://tospace.de/coworking-inklusivleistungen“),
-
„Facility-Management“
(vgl.
„https://digitaler-zwilling-360.de/portfolio/facility-management-bueroscoworking/“),
-
„facility management services … housekeeping“
(vgl. „https://www.goodworks.in/importance-of-dedicated-facility-managementservices-at-a-coworking-space/“)
oder
-
-
„Unterhaltungsreinigung … Hausmeisterservice“
(vgl.
„https://www.facility-manager.de/aktuelles/piepenbrock-in-coworkingspace/“).
(4) Die weiteren von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen werden durch die
Wortverbindung „SHARE YOUR SPACE“ dahingehend konkretisiert, dass es sich
um solche handelt, die der technischen Ausrüstung und Vernetzung (Klasse 38 und
42), sowie der sicheren Zugangs- und Einrichtungskontrolle (Klasse 42) von
gemeinsamen Büroräumen als auch ihrer sonstigen Ausstattung sowie der
gastronomischen Versorgung der dort tätigen Personen (Klasse 43) dienen.
c) Auch die grafische Ausgestaltung des Anmeldezeichens vermag nichts daran zu
ändern, dass der angesprochene Verkehr in ihm keinen Hinweis auf einen
bestimmten betrieblichen Ursprung sieht.
Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche
Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind an
diesen umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende
Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung
muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende,
kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken
(vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 –
Turbo II; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Dies ist nach Auffassung des Senats
angesichts des
rein sachbezogenen und ohne weiteres verständlichen
Bedeutungsgehalts nicht der Fall. Der bildliche Eindruck des Anmeldezeichens wird
maßgeblich von der vertikalen Anordnung der Wortbestandteile „SHARE“, „YOUR“
und „SPACE“, dem Fettdruck des Elements „YOUR“ und der Unterlegung mit einem
türkisfarbenen Rechteck bestimmt. Sämtliche Komponenten gehören für sich
genommen zum gängigen Repertoire der Gebrauchsgrafik, so dass sie auch in ihrer
Gesamtheit nicht vom beschreibenden Gehalt der Wortelemente wegführen und
dem Gesamtzeichen die notwendige Individualität verleihen können. Insbesondere
sind rechteckige Umrandungen oder Hinterlegungen ebenso häufig wie mehrzeilige
Platzierungen von Wortbestandteilen sowie die Verwendung von Blau- und
Türkistönen
in der einschlägigen Coworking-Branche anzutreffen
(vgl.
Rechercheergebnisse als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. November
2022). Auch
in der Rechtsprechung werden vergleichbare Gestaltungen
ausweislich folgender Beispiele regelmäßig als nicht unterscheidungskräftig
beurteilt:
-
Zu rechteckigen Hintergründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR
2008, 710 - VISAGE, GRUR 2014, 1204 - DüsseldorfCongress):
-
Zur vertikalen Anordnung von Wortbestandteilen auch in unterschiedlicher
Druckstärke (vgl. BPatG 27 W (pat) 543/18 – Sing along, Berlin!;
25 W (pat) 595/17 - BasisMIX; 25 W (pat) 536/20 - DIE WASSER BESSER
MACHER; 24 W (pat) 519/11 – DEUTSCHES wetter.FERNSEHEN):
Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Wertungen, die in der „Gemeinsamen
Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft - Wort-/Bildmarken
mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern“ des „European Trade
Mark and Design Network“ niedergelegt sind. Danach begründen u. a. folgende
Grafikelemente nicht die erforderliche Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens:
-
Hinzufügen einer einzigen Farbe zu einer gängigen oder Standardschriftart,
insbesondere in Form eines farbigen Hintergrunds oder Rahmens, Beispiel:
-
Zwei- oder mehrzeilige Wiedergabe von Texten, Beispiel:
- Geringfügige Schrifteffekte, wie etwa einzelne Worte im Fettdruck, Beispiel:
d) Zur Auffassung der Anmelderin, dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist unter
Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft
im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher
streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 -
smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 199,
200).
3. Hinsichtlich der in Klasse 36 weiterhin beanspruchten Dienstleistungen
„Geldgeschäfte; Dienstleistungen in Bezug Abwickeln von Zahlungen für Dritte,
auch
über
eine
Internetplattform, Durchführung
des
elektronischen
Zahlungsverkehrs“ vermag der Senat hingegen kein Schutzhindernis, insbesondere
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, zu erkennen. Es erscheint insoweit
nicht naheliegend, dass diese auf eine rein (technische) Abwicklung von
Zahlungsvorgängen bezogenen Dienstleistungen ausschließlich auf Coworking-
Spaces ausgerichtet sind und vom angesprochenen Verkehr unmittelbar und ohne
gedankliche Zwischenschritte damit in Verbindung gebracht werden. Mangels eines
ausreichend engen, ohne weiteres erkennbaren Sachzusammenhangs kann nicht
darauf geschlossen werden, dass das angemeldete Zeichen ausschließlich als
Sachangabe und nicht zumindest auch als Herkunftshinweis verstanden wird.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Rupp-Swienty
Fehlhammer