Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 25.04.2022 – 14 W (pat) 30/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250422B14Wpat30.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am 25. April 2022 …
14 W (pat) 30/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 209 775
ECLI:DE:BPatG:2022:250422B14Wpat30.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2022 unter Mitwirkung der Richterin Dipl. Chem. Univ. Dr. Münzberg als Vorsitzende, der Richter Schell und der Richterin Dr.-Ing. Philipps Dipl. Chem. Univ. Dr. Freudenreich beschlossen:
sowie
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Speisereinsätze/Speiser wie der mit dem Streitpatent DE 10 2013 209 775
(nachfolgend auch SP) bezeichnete Speisereinsatz finden Verwendung beim
Herstellungsprozess des Gießens von Metallen in Gießformen und dienen mit
ihrem Hohlraum der Aufnahme flüssigen Metalls. In seiner streitpatentgemäßen
Ausgestaltung hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent-
und
Markenamtes den Speiser mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2018 im
erteilten Umfang aufrechterhalten. Von den erteilten Ansprüchen 1 bis 10 haben
Anspruch 1 und Anspruch 6 den folgenden Wortlaut:
1. Speisereinsatz (2, 2', 2", 2'", 2IV) zur Verwendung beim Gießen von
Metallen in vertikal teilbaren Gießformen, mit einem ersten Formelement (8,
8', 8", 8"', 8IV) und einem zweiten Formelement (10), welche
(i)
teleskopartig zueinander verschiebbar sind,
(ii) einen Speiser-Hohlraum (30) zur Aufnahme flüssigen Metalls begrenzen
und
(iii) zur Positionierung mittels eines entlang einer Zentrierachse (28)
positionierbaren Zentrierdorns (20, 22') eingerichtet sind,
wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) eine Durchtrittsöffnung (18) für
das flüssige Metall aufweist, und wobei der Speiser-Hohlraum (30) so
ausgestaltet ist, dass bei horizontaler Anordnung der Zentrierachse (28) ein
überwiegender Volumenanteil des Speiser-Hohlraums (30) oberhalb der
Zentrierachse positionierbar ist.
6. Speisereinsatz nach einem der vorangehenden Ansprüche,
wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) einstückig ausgebildet ist oder
aus zwei zusammengesetzten Teilelementen (48, 49) besteht, die relativ
zueinander
lagestabil oder
teleskopierbar sind, wobei das erste
Teilelement (48) die Stellfläche des Speisereinsatzes (2, 2', 2", 2"') umfasst
und das zweite Teilelement (49) zum Verbinden mit dem zweiten
Formelement (10) eingerichtet ist.
Zum Wortlaut der übrigen Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Form wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass der Gegenstand der Erfindung hinsichtlich des vorrangig
streitigen Merkmals
„teleskopartig zueinander verschiebbar“ auch
in der
Ausgestaltung nach Unteranspruch 6 ausführbar sei, sowie neu und erfinderisch
gegenüber dem mit den Druckschriften D1 bis D9 aufgezeigten Stand der Technik:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 20 2011 103 718 U1
EP 1 184 104 A1
WO 2005/051568 A1
DE 20 2012 102 418 U1
DE 20 2012 010 986 U1
DE 87 02 296 U1
DE 34 23 220 A1
DE 84 18 911 U1
EP 2 097 193 B1
Der Fachmann verstehe „teleskopartig zueinander verschiebbar“ in Verbindung
mit zwei Formelementen als Relativbewegung zwischen erstem und zweitem
Formelement, wobei die einzelnen Formelemente selbst einstückig, nicht
verformbar und nur in ihrer Lage zueinander verschiebbar seien. Der Gegenstand
des Streitpatents sei neu gegenüber D1 bis D9, da diese für sich nicht alle
Merkmale des Anspruchs 1 offenbarten. Auch eine erfinderische Tätigkeit sei
gegeben. Denn Speiser für vertikal teilbare Gießformen mit asymmetrischem
Speiserelement und versetzter Achse der Ausnehmung wären aus D1, D4 oder
D5 bekannt, wiesen aber nicht teleskopierbare Formelemente auf, wonach sich
die Gesamthöhe des Speisers allein durch Komprimieren ändere. Den
gegenläufigen Risiken einer Rissbildung so konstruierter Speiser bei hoher
Verdichtung des Formstoffs nahe dem Speiserhals und einer unzureichenden
Verdichtung andernfalls, begegneten die
in D1, D4 und D5 gezeigten
komprimierbaren Speiserelemente mit einer asymmetrischen Ausnehmung, die
mittels Montageplatte an das zweite Speiserelement zu befestigen sei. Der Gefahr
des Einknickens solcher Platten beim Verdichten beuge D1 durch einen
zusätzlichen Rand an der Montageplatte oder durch ein komprimierbares
Speiserelement mit aufgeweitetem Bereich vor. Zwar beschrieben D1, D4 und D5
die in D2 gezeigte zweiteilige Teleskopanordnung als für die Verdichtung des
Formmaterials beim Speiserhals geeignet, weise aber darauf hin, dass das
Volumen des Speisereinsatzes dabei variabel und unvorhersehbar würde und
exothermes Speisermaterial nicht verwendbar sei. Somit werde der Fachmann die
jeweiligen Lehren der D1, D4 oder D5 nicht mit der Lehre der D2 kombinieren.
Ebenso führe auch D2 als Ausgangspunkt nicht zu der Lehre des Streitpatents.
Denn D1 und D3 beurteilten deren Ausgestaltung nicht als gleichwertige
Alternative. Keine andere Sicht ergebe sich
bei Einbeziehung
der
Druckschriften D6 bis D9.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der
Einsprechenden mit Schriftsatz vom 24. August 2018, begründet mit Schriftsatz
vom 28. Juni 2021, mit welcher sie den Ausführungen der Patentabteilung
entgegentritt und als weiteren, von ihr mit D6 bezeichneten Stand der Technik, bei
dem es sich um die Prioritätsschrift zur Druckschrift D9 handelt, die eine
Weiterentwicklung der D2 betrifft, nachfolgend
D10
DE 10 2006 055 988 A1
in das Verfahren einführt.
Der Senat hat den Parteien seine vorläufige Auffassung mit Zwischenverfügung
vom 10. November 2021 mitgeteilt,
insbesondere, dass bei
fachgerechter
Auslegung des Merkmals „teleskopartig zueinander verschiebbar“ die beliebige
wechselseitige Kombination der Lehren gemäß D2 und D10 (in der Verfügung als
D6 gemäß der Bezeichnung der Einsprechenden) sowie gemäß D1, D4 und D5
nicht zu der patentgemäßen Lösung führe.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin meint zur Auslegung, dass
Anspruch 1 des Streitpatents unbestimmte und somit unbeachtliche Merkmale
aufweise und dass die Sichtweise des Senats zu „teleskopartig zueinander
verschiebbar“ nicht zutreffe. Denn Zentrierachse und positionierbarer Zentrierdorn
bildeten keine Merkmale des Speisereinsatzes nach Anspruch 1 des Streitpatents,
und es fehle die notwendige Angabe zu deren Ausrichtung zur Formplatte hin.
„Teleskopartig zueinander verschiebbar“ sei weiter auszulegen und bedeute nach
den Absätzen [0010] und
[0013] des Streitpatents
(a.a.O.
„zueinander
Verschieben“, „alternativ oder zusätzlich zu der telekopierbaren Ausgestaltung“)
gerade kein
Ineinanderschieben,
sondern nur einen
relativ zueinander
veränderbaren Abstand zwischen erstem und zweitem Formelement
im Sinne
einer als Relativbewegung zu wertenden „aufeinander zu Bewegung“, woran auch
die in der Beschreibung des Streitpatents erfolgte Würdigung des Standes der
Technik
(SP
[0005] zu D1) nichts
ändere. Das Schrumpfen des
Speisergesamtvolumens
unter
teleskopartigem Zusammenfalten
sei
im
Beschwerdeschriftsatz anhand der Zusammenschau der Figuren 7 und 9 in D1
verdeutlicht worden (a.a.O., S. 12 und 13), trete ebenso bei Gelenkbussen in der
Stadt auf und treffe auch jeweils auf die Figuren in D4 und D5 zu, denen
gegenüber der Speisereinsatz nach Streitpatent jeweils nicht neu sei. Wegen der
fehlenden Definition der Zentrierachse bestehe auch keine Neuheit gegenüber
Druckschrift D2, da auch nach deren Lehre der Winkel der Zentrierachse beliebig
sei, wonach sich oberhalb der Zentrierachse das größere Speicherraumvolumen
befinden könne. Sofern
„teleskopartig zueinander verschiebbar“ nur als
„ineinander verschiebbar“ ausgelegt würde, sei der beanspruchte Speisereinsatz
nicht erfinderisch bei Zusammenschau der D2 mit der D5, die ebenso wie D1, D4
und/oder D5 einen geeigneten Ausgangspunkt bilde. Denn der Speisereinsatz der
D2 finde das Interesse des Fachmanns, da er wegen der Ineinanderverschiebung
der beiden Formteile von bis zu 10 mm hohen Verdichtungsdrücken standhalte
(D2 [0013] und [0019]). Er würde daher das erste Formteil der D5 durch das
unzerstörbare erste Formteil aus D2 ersetzen, da auch D5 für dieses Formteil
Metall verwende, das nicht breche bzw. durch angepasste Dicke stabiler gestaltet
werden könne. Zudem müsse der Speisereinsatz der D2 nicht nur zur
Verwendung in vertikal
teilbaren Gießformen geeignet sein und sei
im
Umkehrschluss auch in horizontal teilbaren Gießformen einsetzbar. D2 weise den
dort gezeigten Speiser
insoweit nicht als ungeeignet
für vertikal
teilbare
Gießformen aus, und der Fachmann sei bestrebt, für beide Einsatzweisen
geeignete Speiser bereitzustellen mit gleichartigem Kompressionsverhalten.
Ausgehend von D2, die bis auf die Positionierung des überwiegenden
Volumenanteils des Speiser-Hohlraums oberhalb der Zentrierachse sämtliche
Merkmale des Anspruchs 1 zeige, hätte der Fachmann aufgrund seines
Fachwissens bzw. mit D5 als Leitlinie den Speiserhohlraum für den Einsatz als
Seitenspeiser geeignet ausgestaltet bzw. zur Nutzbarmachung als horizontal
ausgerichteter Speiser das Loch im ersten Formelement oder die gesamte Tülle
statt in der Mitte unten angeordnet, was keine Erfindung ausmache. Auch das
Streitpatent vollziehe nur das nach, was D3 im Übergang zur D5 vorgemacht
hätten. Was die Kombination D1 (oder D5) mit D2 anbelange, stamme D1 von
einem Wettbewerber und zeige daher zur besseren Abgrenzung objektiv nicht
vorhandene Nachteile auf. Denn die Halteelemente der D2 bestünden nicht
zwingend aus exothermem Material, in welchem Fall auch nicht der gesamte
Speisereinsatz aus diesem Material hergestellt würde und auch das Streitpatent
sehe solche Halteelemente vor. Überdies verhalte sich D2 nicht dazu, dass das
Volumen des Speisereinsatzes nach dem Komprimieren variabel und
unvorhersehbar sei, zumal der Inhaber der D1 die D2 auch als Stand der Technik
zitiert habe. Weiter könne dort, wo die Tülle der D2 auf die Formplatte aufsetze,
kein Sand eindringen. Analog zur Kombination von D2 mit D5 könne er statt auf
D2 auf D10 und statt auf D5 auf D1 zurückgreifen. D10 offenbare ebenfalls alle
Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme des bei horizontaler Anordnung der
Zentrierachse überwiegenden Volumenanteils des Speiser-Hohlraums oberhalb
der Zentrierachse. Daher werde der Fachmann den Speiserkörper der D10 zur
Verwendung als Seitenspeiser wie in D1, D4 oder D5 unsymmetrisch gestalten.
Schließlich sei das in der Verfügung des Senats angesprochene Problem des
Verkantens unabhängig davon, ob die „Tüllenform“ der D1, D4 und D5 oder die
Form der D2 zum Einsatz käme und würde im Streitpatent durch einen zweiten
Standfuß gelöst. Die Lehren der genannten Druckschriften seien schon deswegen
vereinbar, da die Merkmale „Ausgießöffnung unten“ und „Tüllenform/Zweiteiligkeit
der Form“ nicht in Wechselwirkung stünden und separaten Problemen Rechnung
trügen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Sie hat als weiteren Stand der Technik die von ihr mit D9 bezeichnete und das
Prioritätsdokument zu D1 bildende Druckschrift
D11
EP 2 489 450 A1
vorgelegt, deren Inhalt sich Druckschrift D5 zu eigen mache (D5 [0004]). Die
relevanten Textpassagen aus D11 entsprächen denen der D1 und belegten
zusätzlich deren ungeeignete Kombination mit der Lehre gemäß D2. Beim
„teleskopartig zueinander Verschieben“ würden nach Streitpatent und anders als
beim irreversiblen Stauchen nach D5 zwei Formelemente ineinander verschoben,
wobei sich der von der Beschwerdeführerin zur Auslegung von „teleskopartig“
bemühte Absatz [0013] des Streitpatents mit der Entlüftung befasse und keinen
Beitrag zur Auslegung leiste. Der von der Beschwerdeführerin in Figur 5B der D5
eingezeichnete und dem Senat vorgelegte Stauchvorgang sei spekulativ, da D5
eben keine teleskopartige Verschiebung vorsehe und zwischen erstem und
zweitem Element
in deren Figur 5B weder eine Relativbewegung noch ein
„Herumlegen“ der Tülle um die Krümmung des zweiten Formteils erfolge. Eine
Stauchung im Bereich der Falten stelle keine teleskopartige Verschiebung dar.
Schließlich definiere das Streitpatent in Teilstrich (iii) des Anspruchs 1 eine
vorhandene und beachtliche Zentrierachse, an welcher der Zentrierdorn
positionierbar sei. Damit werde der Speiserhohlraum in Bezug auf die
Zentrierachse definiert, und D2 erweise sich nicht als neuheitsschädlich, ebenso
D1, D4 und D5 wegen der fehlenden Teleskopierbarkeit. Auch eine erfinderische
Tätigkeit sei, wie in der Verfügung des Senats bereits festgestellt, anzuerkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden (§ 73 PatG) bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
1.
Die streitpatentgemäße Erfindung betrifft einen Speisereinsatz zur eingangs
erwähnten Verwendung beim Gießen von Metallen
in vertikal
teilbaren
Gießformen, mit einem ersten Formelement und einem zweiten Formelement,
welche einen Speiser-Hohlraum zur Aufnahme flüssigen Metalls begrenzen, wobei
das erste Formelement eine Durchtrittsöffnung für das flüssige Metall aufweist und
zum Ansetzen an ein Formmodell oder eine schwenkbare Formplatte eingerichtet
ist (SP [0001]). Aus D1 und D6 bis D8 bekannte Speisereinsätze wiesen Nachteile
wie Verformbarkeit, Undichtigkeit und eine notwendige separate Verdichtung auf
(SP [0005-0007]).
Demgegenüber besteht die Aufgabe der Erfindung in der Bereitstellung eines
Speisereinsatzes, der beim Herstellen der Gießform in einer vertikal teilbaren
Gießform hohen Verdichtungsdrücken standhält und bei dessen Verwendung sich
das Risiko des Eindringens von Formmaterial zwischen Ansetzbereich und
Formmodell verringert (SP [0008]).
2.
Der Lösung der Aufgabe dient nach Streitpatent ein Speisereinsatz gemäß
erteiltem Anspruch 1, auch in seiner bevorzugten Ausgestaltung nach Anspruch 6,
die nachfolgend mit den im Einspruchsverfahren verwendeten Gliederungszeichen
versehen sind.
Speisereinsatz (2, 2', 2", 2'", 2IV) zur Verwendung beim Gießen
1.1
1.2
1.3
1.4
von Metallen in vertikal teilbaren Gießformen, mit
einem ersten Formelement (8, 8', 8", 8"', 8IV) und
einem zweiten Formelement (10), welche
(i)
(ii)
teleskopartig zueinander verschiebbar sind,
einen Speiser-Hohlraum (30) zur Aufnahme flüssigen
Metalls begrenzen und
1.5
(iii)
zur Positionierung mittels eines entlang einer
Zentrierachse (28) positionierbaren Zentrierdorns (20, 22')
eingerichtet sind,
1.6
wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) eine
Durchtrittsöffnung (18) für das flüssige Metall aufweist, und
1.7
wobei der Speiser-Hohlraum (30) so ausgestaltet ist, dass bei
horizontaler
Anordnung
der
Zentrierachse (28)
ein
überwiegender Volumenanteil des Speiser-Hohlraums (30)
oberhalb der Zentrierachse positionierbar ist.
Speisereinsatz nach einem der vorangehenden Ansprüche,
6.1.1
wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) einstückig
ausgebildet ist oder
6.1.2
aus zwei zusammengesetzten Teilelementen (48, 49) besteht,
6.1.2a die relativ zueinander lagestabil oder
6.1.2b teleskopierbar sind,
6.1.3
wobei das
erste Teilelement (48) die Stellfläche des
Speisereinsatzes (2, 2', 2", 2"') umfasst und
6.1.4
das zweite Teilelement (49) zum Verbinden mit dem zweiten
Formelement (10) eingerichtet ist.
3.
Der Fachmann, ein Hochschulingenieur für Gießereitechnik mit speziellen
Kenntnissen im Formenbau und in der Speisertechnik, wird das vorrangig
hinsichtlich der Auslegung strittige Merkmal 1.3 („teleskopartig zueinander
verschiebbar(es) erstes und zweites Formelement“)
in Anspruch 1 des
Streitpatents der mit den Ansprüchen 1 bis 10 vom Anmeldetag wortgleichen und
somit zulässigen Anspruchsfassung wie folgt verstehen:
3.1. Nach Streitpatent, Absatz [0010] seitenübergreifender Satz, erfolgt beim
teleskopartigen zueinander Verschieben „eine Relativbewegung zwischen erstem
Formelement und zweitem Formelement, wobei das zweite Formelement
bevorzugt abschnittsweise über das
regelmäßig nicht verformbare erste
Formelement in Richtung der Zentrierachse geschoben wird“. Aus fachlicher Sicht
erschließt sich damit
in jedem Fall eine als Relativbewegung erfolgende
Verschiebung von zwei, üblicherweise zylindrisch gebauten, aber auch anders
geformten und formschlüssig verbundenen Bauteilen, zueinander, anders als dies
bei einer nicht als „teleskopierbar“ oder spezieller „teleskopartig“ zu versehenden
Stauchung von nur einem Formelement der Fall
ist, wie dies von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz anhand Figur 7 der D1 dargestellt
wurde und wovon sich das Streitpatent als insoweit nachteilig abgrenzt (SP [0005]
le. Satz und [0011] 2. Satz „… im Unterschied zu einem Speisereinsatz mit
stauchbarem Ansetzbereich…“; Unterstreichung hinzugefügt). Da mit Merkmal 1.3
somit
zwei
zueinander verschiebbare, speziell
ineinander verschiebbare,
Formelemente verbunden sind (SP [0022] Satz 1), bedarf es der von der
Beschwerdeführerin angemahnten Aufnahme der Merkmale nach Anspruch 7 des
Streitpatents in den Anspruch 1 nicht. Insbesondere sind die beiden Formteile
auch ohne Brechen der Halteelemente mit Bezugszeichen 16, 16’, die ohnehin
kein Merkmal des Anspruchs 1 bilden,
teleskopartig ineinander verschiebbar,
nämlich genau bis zur Position der Halteelemente (SP u.a. Fig. 1a, 1b, 2a, 3b, 4,
und 5).
3.2. Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdeführerin als unbestimmt
erachteten Merkmale 1, 1.5 und 1.7 des Seitenspeisers liegt der überwiegende
Volumenanteil des Speiser-Hohlraums oberhalb der Position der horizontal
angeordneten Zentrierachse, was umgekehrt deren Lage bezogen auf den
beliebig geformten Hohlraum definiert.
Insoweit
legen Merkmal 1.5 die
Zentrierachse und in Verbindung damit Merkmal 1.7 den Volumenanteil oberhalb
dieser Achse fest.
4.
Zu der von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren als nicht
ausführbar angegriffenen zweiten Ausgestaltungsvariante nach Anspruch 6 mit
den Merkmalen 6.1.2 und 6.1.2b ist
in Absatz [0049]
i.V.m. Figur 4 des
Streitpatents zu erkennen, wie das mit zwei dicken Linien dargestellte
Rohrstück 48 als Teil des ersten Formelements 8’’’ analog zur angegebenen
Lösung
für die Funktionsweise von erstem und zweitem Formelement
„verschieblich“ auszugestalten ist. Dies entspricht dem technischen Grundwissen
des Fachmanns und bedarf keiner detaillierten Ausführungen. Schwierigkeiten
technischer Art sind weder zu erkennen noch geltend gemacht.
5.
Das Speiserelement nach erteiltem Anspruch 1 ist neu.
Gegenüber den einzigen, Speisereinsätze zur Verwendung beim Gießen von
Metallen
in vertikal
teilbaren Gießformen als geeignet präsentierenden
Druckschriften D1/D11, D4 und D5 (a.a.O. jeweils [0001]; Merkmal 1) und vor dem
Hintergrund der gebotenen Auslegung des Merkmals 1.3 mag die in diesen
Druckschriften aufgezeigte Lehre betreffend den Einsatz einer „komprimierten
Tülle“ (u.a. D1 Fig. 8 Bz. 18 und [0101], D11, Fig. 8 Bz. 18 und [0079], D4 Fig. 1A-
1B Bz. 10 und [0086-0087] und D5, Fig. 1B Bz. 4 und [0029]) zwar eine
Längenabnahme des Speisers zulassen. Nach den obigen Darlegungen handelt
es sich aber nicht um ein teleskopartiges Zueinanderverschieben zweier
getrennter Bauteile im Sinne einer Relativbewegung zueinander.
Weder aus den Zeichnungen noch der Beschreibung der D2 lässt sich der Schluss
ziehen, dass der dort beschriebene Speisereinsatz zur Verwendung beim Gießen
von Metallen in vertikal teilbaren Gießformen geeignet sein könnte, insbesondere
weil D2 die Lateralverschiebung und das Verkanten der den Speiser bildenden
Formelemente als problematisch herausstellt (D2 [0031] und [0044]). Damit
offenbart D2 bereits Merkmal 1 nicht. In Zusammenhang damit ergibt sich aus D2
auch kein Verständnis einer beliebig anzuordnenden Rotationsachse mit Bz. 20
(D2 [0039], [0045] und [0046] „parallel zur Rotationsachse gerichtete Kraft“) und
eines damit erzielbaren oberhalb der Zentrierachse gelegenen überwiegenden
Volumenanteils (Merkmal 1.7). Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die
Lehre der Druckschriften D9/D10, welche auf die Lehre der D2 zurückgreifen (D9,
D10 jew. [0004]).
6.
Ebenso erfüllt das Speiserelement nach erteiltem Anspruch 1 das Kriterium
der erfinderischen Tätigkeit.
6.1. Mit Ausnahme des Merkmals 1.3 werden alle Merkmale des Anspruchs 1
nach Streitpatent in den jeweiligen Druckschriften D1/D11, D3 oder D5 offenbart
(zu Merkmal 1 s. unter II.5; zu den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.4 bis 1.7 in der
Reihenfolge D1 Fig. 1B i.V.m. Fig. 2A und mit Bz. 4/10, 2, 2b, 8, Öffnung und
Anordnung zur Formplatte 6 sowie [0090] und [0091]; D11, selbe Fig. und Bz. wie
D1 sowie [0068] und [0069]; D4 Fig. 4a und 4b i.V.m. Fig. 1A und dort Bz. 10, 2,
dem so gebildeten Hohlraum, 8, A und Anordnung zur Formplatte 6 sowie [0085-
0086], [0090-0098]; D5 Fig. 3b mit Bz. 16, 14, dem so gebildeten Hohlraum, 18
und Lage zur Formplatte 12 nach Fig. 3A sowie [0031-0032]). Allen diesen
Ausgestaltungen sind unsymmetrisch gestaltete Speiser gemeinsam, deren
überwiegender Volumenanteil
oberhalb
der waagerecht
verlaufenden
Durchtrittsöffnung des ersten Formelements angeordnet ist, um dem benötigten
metallurgischen Druck Rechnung zu tragen.
Gegenüber der im Streitpatent angegebenen und auch objektiv zutreffenden
Aufgabe der Bereitstellung eines Speisereinsatzes
für
vertikal
teilbare
Gießformen, der hohen Verdichtungsdrücken standhält und das Risiko des
Eindringens von Formmaterial zwischen Ansetzbereich und Formmodell
verringert, erschließen sich dem Fachmann aus diesen Druckschriften sowohl die
Vorteile eines stauchbaren ersten Formteils als auch die Vorteile der
asymmetrischen Ausgestaltung des Hohlraums bezogen auf die waagerecht
verlaufende Durchtrittsöffnung.
Auf seinem Weg zu verbesserten Speisern schenkt der Fachmann Hinweisen zu
alternativen Ausgestaltungen naturgemäß Aufmerksamkeit.
Insoweit weisen
D1/D11 und D4 ausdrücklich darauf hin, dass bei einer alternativen Ausgestaltung
wie nach D2 mit zweiteilig teleskopartig verschiebbaren Formelementen sich
aufgrund des in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren variablen Volumens die
Speiseleistung negativ ändern kann und eine zweiteilige Ausgestaltung für
exothermes Material ungeeignet erscheint (D1/D11, D4 jew. [0009-0010]). Sogar
die mit einem Kopfspeiser befasste Druckschrift D3 bewertet die teleskopartige
Ausgestaltung der D2 als nachteilig (D3 S. 4 Abs. 1 und S. 5 Abs. 3). Diese vom
Fachmann ernst zu nehmenden Hinweise führen ihn gerade nicht dahin, von den
bewährten, ausgehend von D1/D11 zu D4 und D5 weitergebildeten,
im
technischen Prinzip aber unveränderten zusammenfaltbaren Speiserelementen
abzurücken, die den streitpatentgemäß dargelegten Problemen der Verdichtung
und der Rissbildung bereits begegnen.
6.2. Selbst wenn sich der Fachmann der Druckschrift D2 und ggf. deren
Weiterbildung nach D9/D10 zuwenden mag, erkennt er, dass der dort verwendete,
auch von der Beschwerdeführerin als Kopfspeiser erkannte Speisereinsatz,
anders als bei seitlich angebrachten oder
für die Vertikalanwendung
ausgewiesenen Speisern, bereits keine asymmetrische Ausgestaltung aufweist
(D2 Fig. 1a, 2, 3b-3d; D9/D10 Fig. 1-5). Zudem spricht die D2 das bei
teleskopartigen Ausgestaltungen fachbekannte Problem an, dass solche
Formelemente beim Ineinander-Verschieben zum Verkanten oder Verkippen
neigen und empfiehlt daher schon im Fall der Kopfspeiser Führungselemente (D2
[0031],
[0044] „unerwünschte Lateralverschiebung“). Schließlich wird in D2
anhand der Figur 1a
i.V.m. Absatz [0046] darauf hingewiesen, dass das
teleskopartige
Ineinanderschieben bei Anwendung einer
parallel
zur
Rotationsachse gerichteten Kraft vonstatten geht. Diese Empfehlungen geben
dem Fachmann keine Anregung, rotationssymmetrische und damit weniger leicht
verkantende Formelemente zu verlassen und die teleskopartige Ausgestaltung für
vertikal teilbare Gießformen in Betracht zu ziehen. Entsprechendes gilt für die
Weiterentwicklung der Lehre der D2 in Druckschrift D9/D10, in welchen auf D2 als
Ausgangspunkt verwiesen wird (D9/D10 [0002]).
In Summe findet sich von keiner der Druckschriften D1/D11, D4 und D5 einerseits
und D2, D9/D10 oder auch D3 andererseits ausgehend ein Hinweis, dass sich die
patentgemäß zueinander teleskopierbare Ausbildung des Speisers für vertikal
teilbare Formen mit hinreichendem Erfolg anwenden lässt.
Soweit die Beschwerdeführerin das in der Verfügung des Senats bereits
angesprochene Problem des Verkantens als unabhängig davon erachtet, ob die
Tüllenform der D1/D11, D4 und D5 oder die teleskopierbare Form der D2 oder
D9/D10 zum Einsatz kämen, hat sie nicht begründet, warum beide Tüllenformen
insoweit gleichwirkend seien. Ebenso scheitert ihr Einwand, dass das Streitpatent
dieses Problem ohnehin durch einen zweiten Standfuß löse, schon daran, dass
zur etwaigen Fachüblichkeit dieses Vorgehens jedweder Nachweis fehlt.
Ihr weiterer Einwand, dass die Merkmale
„Ausgießöffnung unten“ und
„Tüllenform/Zweiteiligkeit der Form“ nicht in Wechselwirkung stünden, separaten
Problemen Rechnung trügen und in D1/D11, D4, D5 sowie in D2 überzeugend
gelöst seien, weshalb sie der Fachmann kombiniere, blendet aus, dass der
Fachmann von jedwedem Stand der Technik kommend konkrete Anhaltspunkte
dafür benötigt, dass sich die „stauchbare Tülle“ vorteilhaft wechselseitig durch das
patentgemäße „teleskopartig verschiebbare“ Konstrukt ersetzen lässt.
Insoweit
bildet die Eignung eines Speisers als Seitenspeiser (Merkmal 1) einen Umstand,
der sich aus dem Gesamtkontext einer Vorbeschreibung zweifelsfrei und eindeutig
ergeben muss und wozu D2 oder D9/D10 weder Erkenntnisse noch Anhaltspunkte
liefern.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ausgestaltung des nach Streitpatent
geforderten
„überwiegenden Volumenanteils des Speiser-Hohlraums“
bei
horizontal ausgerichteter Zentrierachse vor dem Hintergrund der symmetrisch
ausgebildeten Zentrierachse nach D3 (D3 Fig. 3 und 4), die sich zu
Seitenspeichern nicht verhält und komprimierbare Speiser als lediglich und
bevorzugt irreversibel in der Länge änderbar definiert (D3 S. 7 Abs. 2), zu D1 (D1
Fig. 2A, und 2B) als „vorexerziert“ und daher nicht erfinderisch wertet, kann aus
den oben genannten Gründen dahinstehen, ob dieser Aspekt der Umgestaltung
erfinderisches Zutun notwendig macht.
Die ebenfalls im Verfahren befindlichen und im Streitpatent als Stand der Technik
behandelten Druckschriften D6 bis D8 liegen weiter ab, wurden von den Parteien
nicht diskutiert und geben auch keine auf den Weg der Erfindung führenden
Hinweise. Der erteilte Anspruch 1 hat somit Bestand.
7.
Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen besondere Ausführungsformen der
Vorrichtung nach erteiltem Anspruch 1 und sind daher mit diesem
rechtsbeständig.
III.
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Münzberg
Schell
Philipps
Freudenreich
Sp