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BPatG Beschluss vom 25.04.2022 – 14 W (pat) 30/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250422B14Wpat30.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am 25. April 2022 …

14 W (pat) 30/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 209 775

ECLI:DE:BPatG:2022:250422B14Wpat30.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2022 unter Mitwirkung der Richterin Dipl. Chem. Univ. Dr. Münzberg als Vorsitzende, der Richter Schell und der Richterin Dr.-Ing. Philipps Dipl. Chem. Univ. Dr. Freudenreich beschlossen:

sowie

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Speisereinsätze/Speiser wie der mit dem Streitpatent DE 10 2013 209 775

(nachfolgend auch SP) bezeichnete Speisereinsatz finden Verwendung beim

Herstellungsprozess des Gießens von Metallen in Gießformen und dienen mit

ihrem Hohlraum der Aufnahme flüssigen Metalls. In seiner streitpatentgemäßen

Ausgestaltung hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent-

und

Markenamtes den Speiser mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2018 im

erteilten Umfang aufrechterhalten. Von den erteilten Ansprüchen 1 bis 10 haben

Anspruch 1 und Anspruch 6 den folgenden Wortlaut:

1. Speisereinsatz (2, 2', 2", 2'", 2IV) zur Verwendung beim Gießen von

Metallen in vertikal teilbaren Gießformen, mit einem ersten Formelement (8,

8', 8", 8"', 8IV) und einem zweiten Formelement (10), welche

(i)

teleskopartig zueinander verschiebbar sind,

(ii) einen Speiser-Hohlraum (30) zur Aufnahme flüssigen Metalls begrenzen

und

(iii) zur Positionierung mittels eines entlang einer Zentrierachse (28)

positionierbaren Zentrierdorns (20, 22') eingerichtet sind,

wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) eine Durchtrittsöffnung (18) für

das flüssige Metall aufweist, und wobei der Speiser-Hohlraum (30) so

ausgestaltet ist, dass bei horizontaler Anordnung der Zentrierachse (28) ein

überwiegender Volumenanteil des Speiser-Hohlraums (30) oberhalb der

Zentrierachse positionierbar ist.

6. Speisereinsatz nach einem der vorangehenden Ansprüche,

wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) einstückig ausgebildet ist oder

aus zwei zusammengesetzten Teilelementen (48, 49) besteht, die relativ

zueinander

lagestabil oder

teleskopierbar sind, wobei das erste

Teilelement (48) die Stellfläche des Speisereinsatzes (2, 2', 2", 2"') umfasst

und das zweite Teilelement (49) zum Verbinden mit dem zweiten

Formelement (10) eingerichtet ist.

Zum Wortlaut der übrigen Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Form wurde im Wesentlichen

damit begründet, dass der Gegenstand der Erfindung hinsichtlich des vorrangig

streitigen Merkmals

„teleskopartig zueinander verschiebbar“ auch

in der

Ausgestaltung nach Unteranspruch 6 ausführbar sei, sowie neu und erfinderisch

gegenüber dem mit den Druckschriften D1 bis D9 aufgezeigten Stand der Technik:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

DE 20 2011 103 718 U1

EP 1 184 104 A1

WO 2005/051568 A1

DE 20 2012 102 418 U1

DE 20 2012 010 986 U1

DE 87 02 296 U1

DE 34 23 220 A1

DE 84 18 911 U1

EP 2 097 193 B1

Der Fachmann verstehe „teleskopartig zueinander verschiebbar“ in Verbindung

mit zwei Formelementen als Relativbewegung zwischen erstem und zweitem

Formelement, wobei die einzelnen Formelemente selbst einstückig, nicht

verformbar und nur in ihrer Lage zueinander verschiebbar seien. Der Gegenstand

des Streitpatents sei neu gegenüber D1 bis D9, da diese für sich nicht alle

Merkmale des Anspruchs 1 offenbarten. Auch eine erfinderische Tätigkeit sei

gegeben. Denn Speiser für vertikal teilbare Gießformen mit asymmetrischem

Speiserelement und versetzter Achse der Ausnehmung wären aus D1, D4 oder

D5 bekannt, wiesen aber nicht teleskopierbare Formelemente auf, wonach sich

die Gesamthöhe des Speisers allein durch Komprimieren ändere. Den

gegenläufigen Risiken einer Rissbildung so konstruierter Speiser bei hoher

Verdichtung des Formstoffs nahe dem Speiserhals und einer unzureichenden

Verdichtung andernfalls, begegneten die

in D1, D4 und D5 gezeigten

komprimierbaren Speiserelemente mit einer asymmetrischen Ausnehmung, die

mittels Montageplatte an das zweite Speiserelement zu befestigen sei. Der Gefahr

des Einknickens solcher Platten beim Verdichten beuge D1 durch einen

zusätzlichen Rand an der Montageplatte oder durch ein komprimierbares

Speiserelement mit aufgeweitetem Bereich vor. Zwar beschrieben D1, D4 und D5

die in D2 gezeigte zweiteilige Teleskopanordnung als für die Verdichtung des

Formmaterials beim Speiserhals geeignet, weise aber darauf hin, dass das

Volumen des Speisereinsatzes dabei variabel und unvorhersehbar würde und

exothermes Speisermaterial nicht verwendbar sei. Somit werde der Fachmann die

jeweiligen Lehren der D1, D4 oder D5 nicht mit der Lehre der D2 kombinieren.

Ebenso führe auch D2 als Ausgangspunkt nicht zu der Lehre des Streitpatents.

Denn D1 und D3 beurteilten deren Ausgestaltung nicht als gleichwertige

Alternative. Keine andere Sicht ergebe sich

bei Einbeziehung

der

Druckschriften D6 bis D9.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der

Einsprechenden mit Schriftsatz vom 24. August 2018, begründet mit Schriftsatz

vom 28. Juni 2021, mit welcher sie den Ausführungen der Patentabteilung

entgegentritt und als weiteren, von ihr mit D6 bezeichneten Stand der Technik, bei

dem es sich um die Prioritätsschrift zur Druckschrift D9 handelt, die eine

Weiterentwicklung der D2 betrifft, nachfolgend

D10

DE 10 2006 055 988 A1

in das Verfahren einführt.

Der Senat hat den Parteien seine vorläufige Auffassung mit Zwischenverfügung

vom 10. November 2021 mitgeteilt,

insbesondere, dass bei

fachgerechter

Auslegung des Merkmals „teleskopartig zueinander verschiebbar“ die beliebige

wechselseitige Kombination der Lehren gemäß D2 und D10 (in der Verfügung als

D6 gemäß der Bezeichnung der Einsprechenden) sowie gemäß D1, D4 und D5

nicht zu der patentgemäßen Lösung führe.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin meint zur Auslegung, dass

Anspruch 1 des Streitpatents unbestimmte und somit unbeachtliche Merkmale

aufweise und dass die Sichtweise des Senats zu „teleskopartig zueinander

verschiebbar“ nicht zutreffe. Denn Zentrierachse und positionierbarer Zentrierdorn

bildeten keine Merkmale des Speisereinsatzes nach Anspruch 1 des Streitpatents,

und es fehle die notwendige Angabe zu deren Ausrichtung zur Formplatte hin.

„Teleskopartig zueinander verschiebbar“ sei weiter auszulegen und bedeute nach

den Absätzen [0010] und

[0013] des Streitpatents

(a.a.O.

„zueinander

Verschieben“, „alternativ oder zusätzlich zu der telekopierbaren Ausgestaltung“)

gerade kein

Ineinanderschieben,

sondern nur einen

relativ zueinander

veränderbaren Abstand zwischen erstem und zweitem Formelement

im Sinne

einer als Relativbewegung zu wertenden „aufeinander zu Bewegung“, woran auch

die in der Beschreibung des Streitpatents erfolgte Würdigung des Standes der

Technik

(SP

[0005] zu D1) nichts

ändere. Das Schrumpfen des

Speisergesamtvolumens

unter

teleskopartigem Zusammenfalten

sei

im

Beschwerdeschriftsatz anhand der Zusammenschau der Figuren 7 und 9 in D1

verdeutlicht worden (a.a.O., S. 12 und 13), trete ebenso bei Gelenkbussen in der

Stadt auf und treffe auch jeweils auf die Figuren in D4 und D5 zu, denen

gegenüber der Speisereinsatz nach Streitpatent jeweils nicht neu sei. Wegen der

fehlenden Definition der Zentrierachse bestehe auch keine Neuheit gegenüber

Druckschrift D2, da auch nach deren Lehre der Winkel der Zentrierachse beliebig

sei, wonach sich oberhalb der Zentrierachse das größere Speicherraumvolumen

befinden könne. Sofern

„teleskopartig zueinander verschiebbar“ nur als

„ineinander verschiebbar“ ausgelegt würde, sei der beanspruchte Speisereinsatz

nicht erfinderisch bei Zusammenschau der D2 mit der D5, die ebenso wie D1, D4

und/oder D5 einen geeigneten Ausgangspunkt bilde. Denn der Speisereinsatz der

D2 finde das Interesse des Fachmanns, da er wegen der Ineinanderverschiebung

der beiden Formteile von bis zu 10 mm hohen Verdichtungsdrücken standhalte

(D2 [0013] und [0019]). Er würde daher das erste Formteil der D5 durch das

unzerstörbare erste Formteil aus D2 ersetzen, da auch D5 für dieses Formteil

Metall verwende, das nicht breche bzw. durch angepasste Dicke stabiler gestaltet

werden könne. Zudem müsse der Speisereinsatz der D2 nicht nur zur

Verwendung in vertikal

teilbaren Gießformen geeignet sein und sei

im

Umkehrschluss auch in horizontal teilbaren Gießformen einsetzbar. D2 weise den

dort gezeigten Speiser

insoweit nicht als ungeeignet

für vertikal

teilbare

Gießformen aus, und der Fachmann sei bestrebt, für beide Einsatzweisen

geeignete Speiser bereitzustellen mit gleichartigem Kompressionsverhalten.

Ausgehend von D2, die bis auf die Positionierung des überwiegenden

Volumenanteils des Speiser-Hohlraums oberhalb der Zentrierachse sämtliche

Merkmale des Anspruchs 1 zeige, hätte der Fachmann aufgrund seines

Fachwissens bzw. mit D5 als Leitlinie den Speiserhohlraum für den Einsatz als

Seitenspeiser geeignet ausgestaltet bzw. zur Nutzbarmachung als horizontal

ausgerichteter Speiser das Loch im ersten Formelement oder die gesamte Tülle

statt in der Mitte unten angeordnet, was keine Erfindung ausmache. Auch das

Streitpatent vollziehe nur das nach, was D3 im Übergang zur D5 vorgemacht

hätten. Was die Kombination D1 (oder D5) mit D2 anbelange, stamme D1 von

einem Wettbewerber und zeige daher zur besseren Abgrenzung objektiv nicht

vorhandene Nachteile auf. Denn die Halteelemente der D2 bestünden nicht

zwingend aus exothermem Material, in welchem Fall auch nicht der gesamte

Speisereinsatz aus diesem Material hergestellt würde und auch das Streitpatent

sehe solche Halteelemente vor. Überdies verhalte sich D2 nicht dazu, dass das

Volumen des Speisereinsatzes nach dem Komprimieren variabel und

unvorhersehbar sei, zumal der Inhaber der D1 die D2 auch als Stand der Technik

zitiert habe. Weiter könne dort, wo die Tülle der D2 auf die Formplatte aufsetze,

kein Sand eindringen. Analog zur Kombination von D2 mit D5 könne er statt auf

D2 auf D10 und statt auf D5 auf D1 zurückgreifen. D10 offenbare ebenfalls alle

Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme des bei horizontaler Anordnung der

Zentrierachse überwiegenden Volumenanteils des Speiser-Hohlraums oberhalb

der Zentrierachse. Daher werde der Fachmann den Speiserkörper der D10 zur

Verwendung als Seitenspeiser wie in D1, D4 oder D5 unsymmetrisch gestalten.

Schließlich sei das in der Verfügung des Senats angesprochene Problem des

Verkantens unabhängig davon, ob die „Tüllenform“ der D1, D4 und D5 oder die

Form der D2 zum Einsatz käme und würde im Streitpatent durch einen zweiten

Standfuß gelöst. Die Lehren der genannten Druckschriften seien schon deswegen

vereinbar, da die Merkmale „Ausgießöffnung unten“ und „Tüllenform/Zweiteiligkeit

der Form“ nicht in Wechselwirkung stünden und separaten Problemen Rechnung

trügen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Sie hat als weiteren Stand der Technik die von ihr mit D9 bezeichnete und das

Prioritätsdokument zu D1 bildende Druckschrift

D11

EP 2 489 450 A1

vorgelegt, deren Inhalt sich Druckschrift D5 zu eigen mache (D5 [0004]). Die

relevanten Textpassagen aus D11 entsprächen denen der D1 und belegten

zusätzlich deren ungeeignete Kombination mit der Lehre gemäß D2. Beim

„teleskopartig zueinander Verschieben“ würden nach Streitpatent und anders als

beim irreversiblen Stauchen nach D5 zwei Formelemente ineinander verschoben,

wobei sich der von der Beschwerdeführerin zur Auslegung von „teleskopartig“

bemühte Absatz [0013] des Streitpatents mit der Entlüftung befasse und keinen

Beitrag zur Auslegung leiste. Der von der Beschwerdeführerin in Figur 5B der D5

eingezeichnete und dem Senat vorgelegte Stauchvorgang sei spekulativ, da D5

eben keine teleskopartige Verschiebung vorsehe und zwischen erstem und

zweitem Element

in deren Figur 5B weder eine Relativbewegung noch ein

„Herumlegen“ der Tülle um die Krümmung des zweiten Formteils erfolge. Eine

Stauchung im Bereich der Falten stelle keine teleskopartige Verschiebung dar.

Schließlich definiere das Streitpatent in Teilstrich (iii) des Anspruchs 1 eine

vorhandene und beachtliche Zentrierachse, an welcher der Zentrierdorn

positionierbar sei. Damit werde der Speiserhohlraum in Bezug auf die

Zentrierachse definiert, und D2 erweise sich nicht als neuheitsschädlich, ebenso

D1, D4 und D5 wegen der fehlenden Teleskopierbarkeit. Auch eine erfinderische

Tätigkeit sei, wie in der Verfügung des Senats bereits festgestellt, anzuerkennen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden (§ 73 PatG) bleibt in der Sache

ohne Erfolg.

1.

Die streitpatentgemäße Erfindung betrifft einen Speisereinsatz zur eingangs

erwähnten Verwendung beim Gießen von Metallen

in vertikal

teilbaren

Gießformen, mit einem ersten Formelement und einem zweiten Formelement,

welche einen Speiser-Hohlraum zur Aufnahme flüssigen Metalls begrenzen, wobei

das erste Formelement eine Durchtrittsöffnung für das flüssige Metall aufweist und

zum Ansetzen an ein Formmodell oder eine schwenkbare Formplatte eingerichtet

ist (SP [0001]). Aus D1 und D6 bis D8 bekannte Speisereinsätze wiesen Nachteile

wie Verformbarkeit, Undichtigkeit und eine notwendige separate Verdichtung auf

(SP [0005-0007]).

Demgegenüber besteht die Aufgabe der Erfindung in der Bereitstellung eines

Speisereinsatzes, der beim Herstellen der Gießform in einer vertikal teilbaren

Gießform hohen Verdichtungsdrücken standhält und bei dessen Verwendung sich

das Risiko des Eindringens von Formmaterial zwischen Ansetzbereich und

Formmodell verringert (SP [0008]).

2.

Der Lösung der Aufgabe dient nach Streitpatent ein Speisereinsatz gemäß

erteiltem Anspruch 1, auch in seiner bevorzugten Ausgestaltung nach Anspruch 6,

die nachfolgend mit den im Einspruchsverfahren verwendeten Gliederungszeichen

versehen sind.

1

Speisereinsatz (2, 2', 2", 2'", 2IV) zur Verwendung beim Gießen

1.1

1.2

1.3

1.4

von Metallen in vertikal teilbaren Gießformen, mit

einem ersten Formelement (8, 8', 8", 8"', 8IV) und

einem zweiten Formelement (10), welche

(i)

(ii)

teleskopartig zueinander verschiebbar sind,

einen Speiser-Hohlraum (30) zur Aufnahme flüssigen

Metalls begrenzen und

1.5

(iii)

zur Positionierung mittels eines entlang einer

Zentrierachse (28) positionierbaren Zentrierdorns (20, 22')

eingerichtet sind,

1.6

wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) eine

Durchtrittsöffnung (18) für das flüssige Metall aufweist, und

1.7

wobei der Speiser-Hohlraum (30) so ausgestaltet ist, dass bei

horizontaler

Anordnung

der

Zentrierachse (28)

ein

überwiegender Volumenanteil des Speiser-Hohlraums (30)

oberhalb der Zentrierachse positionierbar ist.

6

Speisereinsatz nach einem der vorangehenden Ansprüche,

6.1.1

wobei das erste Formelement (8, 8', 8", 8'", 8IV) einstückig

ausgebildet ist oder

6.1.2

aus zwei zusammengesetzten Teilelementen (48, 49) besteht,

6.1.2a die relativ zueinander lagestabil oder

6.1.2b teleskopierbar sind,

6.1.3

wobei das

erste Teilelement (48) die Stellfläche des

Speisereinsatzes (2, 2', 2", 2"') umfasst und

6.1.4

das zweite Teilelement (49) zum Verbinden mit dem zweiten

Formelement (10) eingerichtet ist.

3.

Der Fachmann, ein Hochschulingenieur für Gießereitechnik mit speziellen

Kenntnissen im Formenbau und in der Speisertechnik, wird das vorrangig

hinsichtlich der Auslegung strittige Merkmal 1.3 („teleskopartig zueinander

verschiebbar(es) erstes und zweites Formelement“)

in Anspruch 1 des

Streitpatents der mit den Ansprüchen 1 bis 10 vom Anmeldetag wortgleichen und

somit zulässigen Anspruchsfassung wie folgt verstehen:

3.1. Nach Streitpatent, Absatz [0010] seitenübergreifender Satz, erfolgt beim

teleskopartigen zueinander Verschieben „eine Relativbewegung zwischen erstem

Formelement und zweitem Formelement, wobei das zweite Formelement

bevorzugt abschnittsweise über das

regelmäßig nicht verformbare erste

Formelement in Richtung der Zentrierachse geschoben wird“. Aus fachlicher Sicht

erschließt sich damit

in jedem Fall eine als Relativbewegung erfolgende

Verschiebung von zwei, üblicherweise zylindrisch gebauten, aber auch anders

geformten und formschlüssig verbundenen Bauteilen, zueinander, anders als dies

bei einer nicht als „teleskopierbar“ oder spezieller „teleskopartig“ zu versehenden

Stauchung von nur einem Formelement der Fall

ist, wie dies von der

Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz anhand Figur 7 der D1 dargestellt

wurde und wovon sich das Streitpatent als insoweit nachteilig abgrenzt (SP [0005]

le. Satz und [0011] 2. Satz „… im Unterschied zu einem Speisereinsatz mit

stauchbarem Ansetzbereich…“; Unterstreichung hinzugefügt). Da mit Merkmal 1.3

somit

zwei

zueinander verschiebbare, speziell

ineinander verschiebbare,

Formelemente verbunden sind (SP [0022] Satz 1), bedarf es der von der

Beschwerdeführerin angemahnten Aufnahme der Merkmale nach Anspruch 7 des

Streitpatents in den Anspruch 1 nicht. Insbesondere sind die beiden Formteile

auch ohne Brechen der Halteelemente mit Bezugszeichen 16, 16’, die ohnehin

kein Merkmal des Anspruchs 1 bilden,

teleskopartig ineinander verschiebbar,

nämlich genau bis zur Position der Halteelemente (SP u.a. Fig. 1a, 1b, 2a, 3b, 4,

und 5).

3.2. Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdeführerin als unbestimmt

erachteten Merkmale 1, 1.5 und 1.7 des Seitenspeisers liegt der überwiegende

Volumenanteil des Speiser-Hohlraums oberhalb der Position der horizontal

angeordneten Zentrierachse, was umgekehrt deren Lage bezogen auf den

beliebig geformten Hohlraum definiert.

Insoweit

legen Merkmal 1.5 die

Zentrierachse und in Verbindung damit Merkmal 1.7 den Volumenanteil oberhalb

dieser Achse fest.

4.

Zu der von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren als nicht

ausführbar angegriffenen zweiten Ausgestaltungsvariante nach Anspruch 6 mit

den Merkmalen 6.1.2 und 6.1.2b ist

in Absatz [0049]

i.V.m. Figur 4 des

Streitpatents zu erkennen, wie das mit zwei dicken Linien dargestellte

Rohrstück 48 als Teil des ersten Formelements 8’’’ analog zur angegebenen

Lösung

für die Funktionsweise von erstem und zweitem Formelement

„verschieblich“ auszugestalten ist. Dies entspricht dem technischen Grundwissen

des Fachmanns und bedarf keiner detaillierten Ausführungen. Schwierigkeiten

technischer Art sind weder zu erkennen noch geltend gemacht.

5.

Das Speiserelement nach erteiltem Anspruch 1 ist neu.

Gegenüber den einzigen, Speisereinsätze zur Verwendung beim Gießen von

Metallen

in vertikal

teilbaren Gießformen als geeignet präsentierenden

Druckschriften D1/D11, D4 und D5 (a.a.O. jeweils [0001]; Merkmal 1) und vor dem

Hintergrund der gebotenen Auslegung des Merkmals 1.3 mag die in diesen

Druckschriften aufgezeigte Lehre betreffend den Einsatz einer „komprimierten

Tülle“ (u.a. D1 Fig. 8 Bz. 18 und [0101], D11, Fig. 8 Bz. 18 und [0079], D4 Fig. 1A-

1B Bz. 10 und [0086-0087] und D5, Fig. 1B Bz. 4 und [0029]) zwar eine

Längenabnahme des Speisers zulassen. Nach den obigen Darlegungen handelt

es sich aber nicht um ein teleskopartiges Zueinanderverschieben zweier

getrennter Bauteile im Sinne einer Relativbewegung zueinander.

Weder aus den Zeichnungen noch der Beschreibung der D2 lässt sich der Schluss

ziehen, dass der dort beschriebene Speisereinsatz zur Verwendung beim Gießen

von Metallen in vertikal teilbaren Gießformen geeignet sein könnte, insbesondere

weil D2 die Lateralverschiebung und das Verkanten der den Speiser bildenden

Formelemente als problematisch herausstellt (D2 [0031] und [0044]). Damit

offenbart D2 bereits Merkmal 1 nicht. In Zusammenhang damit ergibt sich aus D2

auch kein Verständnis einer beliebig anzuordnenden Rotationsachse mit Bz. 20

(D2 [0039], [0045] und [0046] „parallel zur Rotationsachse gerichtete Kraft“) und

eines damit erzielbaren oberhalb der Zentrierachse gelegenen überwiegenden

Volumenanteils (Merkmal 1.7). Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die

Lehre der Druckschriften D9/D10, welche auf die Lehre der D2 zurückgreifen (D9,

D10 jew. [0004]).

6.

Ebenso erfüllt das Speiserelement nach erteiltem Anspruch 1 das Kriterium

der erfinderischen Tätigkeit.

6.1. Mit Ausnahme des Merkmals 1.3 werden alle Merkmale des Anspruchs 1

nach Streitpatent in den jeweiligen Druckschriften D1/D11, D3 oder D5 offenbart

(zu Merkmal 1 s. unter II.5; zu den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.4 bis 1.7 in der

Reihenfolge D1 Fig. 1B i.V.m. Fig. 2A und mit Bz. 4/10, 2, 2b, 8, Öffnung und

Anordnung zur Formplatte 6 sowie [0090] und [0091]; D11, selbe Fig. und Bz. wie

D1 sowie [0068] und [0069]; D4 Fig. 4a und 4b i.V.m. Fig. 1A und dort Bz. 10, 2,

dem so gebildeten Hohlraum, 8, A und Anordnung zur Formplatte 6 sowie [0085-

0086], [0090-0098]; D5 Fig. 3b mit Bz. 16, 14, dem so gebildeten Hohlraum, 18

und Lage zur Formplatte 12 nach Fig. 3A sowie [0031-0032]). Allen diesen

Ausgestaltungen sind unsymmetrisch gestaltete Speiser gemeinsam, deren

überwiegender Volumenanteil

oberhalb

der waagerecht

verlaufenden

Durchtrittsöffnung des ersten Formelements angeordnet ist, um dem benötigten

metallurgischen Druck Rechnung zu tragen.

Gegenüber der im Streitpatent angegebenen und auch objektiv zutreffenden

Aufgabe der Bereitstellung eines Speisereinsatzes

für

vertikal

teilbare

Gießformen, der hohen Verdichtungsdrücken standhält und das Risiko des

Eindringens von Formmaterial zwischen Ansetzbereich und Formmodell

verringert, erschließen sich dem Fachmann aus diesen Druckschriften sowohl die

Vorteile eines stauchbaren ersten Formteils als auch die Vorteile der

asymmetrischen Ausgestaltung des Hohlraums bezogen auf die waagerecht

verlaufende Durchtrittsöffnung.

Auf seinem Weg zu verbesserten Speisern schenkt der Fachmann Hinweisen zu

alternativen Ausgestaltungen naturgemäß Aufmerksamkeit.

Insoweit weisen

D1/D11 und D4 ausdrücklich darauf hin, dass bei einer alternativen Ausgestaltung

wie nach D2 mit zweiteilig teleskopartig verschiebbaren Formelementen sich

aufgrund des in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren variablen Volumens die

Speiseleistung negativ ändern kann und eine zweiteilige Ausgestaltung für

exothermes Material ungeeignet erscheint (D1/D11, D4 jew. [0009-0010]). Sogar

die mit einem Kopfspeiser befasste Druckschrift D3 bewertet die teleskopartige

Ausgestaltung der D2 als nachteilig (D3 S. 4 Abs. 1 und S. 5 Abs. 3). Diese vom

Fachmann ernst zu nehmenden Hinweise führen ihn gerade nicht dahin, von den

bewährten, ausgehend von D1/D11 zu D4 und D5 weitergebildeten,

im

technischen Prinzip aber unveränderten zusammenfaltbaren Speiserelementen

abzurücken, die den streitpatentgemäß dargelegten Problemen der Verdichtung

und der Rissbildung bereits begegnen.

6.2. Selbst wenn sich der Fachmann der Druckschrift D2 und ggf. deren

Weiterbildung nach D9/D10 zuwenden mag, erkennt er, dass der dort verwendete,

auch von der Beschwerdeführerin als Kopfspeiser erkannte Speisereinsatz,

anders als bei seitlich angebrachten oder

für die Vertikalanwendung

ausgewiesenen Speisern, bereits keine asymmetrische Ausgestaltung aufweist

(D2 Fig. 1a, 2, 3b-3d; D9/D10 Fig. 1-5). Zudem spricht die D2 das bei

teleskopartigen Ausgestaltungen fachbekannte Problem an, dass solche

Formelemente beim Ineinander-Verschieben zum Verkanten oder Verkippen

neigen und empfiehlt daher schon im Fall der Kopfspeiser Führungselemente (D2

[0031],

[0044] „unerwünschte Lateralverschiebung“). Schließlich wird in D2

anhand der Figur 1a

i.V.m. Absatz [0046] darauf hingewiesen, dass das

teleskopartige

Ineinanderschieben bei Anwendung einer

parallel

zur

Rotationsachse gerichteten Kraft vonstatten geht. Diese Empfehlungen geben

dem Fachmann keine Anregung, rotationssymmetrische und damit weniger leicht

verkantende Formelemente zu verlassen und die teleskopartige Ausgestaltung für

vertikal teilbare Gießformen in Betracht zu ziehen. Entsprechendes gilt für die

Weiterentwicklung der Lehre der D2 in Druckschrift D9/D10, in welchen auf D2 als

Ausgangspunkt verwiesen wird (D9/D10 [0002]).

In Summe findet sich von keiner der Druckschriften D1/D11, D4 und D5 einerseits

und D2, D9/D10 oder auch D3 andererseits ausgehend ein Hinweis, dass sich die

patentgemäß zueinander teleskopierbare Ausbildung des Speisers für vertikal

teilbare Formen mit hinreichendem Erfolg anwenden lässt.

Soweit die Beschwerdeführerin das in der Verfügung des Senats bereits

angesprochene Problem des Verkantens als unabhängig davon erachtet, ob die

Tüllenform der D1/D11, D4 und D5 oder die teleskopierbare Form der D2 oder

D9/D10 zum Einsatz kämen, hat sie nicht begründet, warum beide Tüllenformen

insoweit gleichwirkend seien. Ebenso scheitert ihr Einwand, dass das Streitpatent

dieses Problem ohnehin durch einen zweiten Standfuß löse, schon daran, dass

zur etwaigen Fachüblichkeit dieses Vorgehens jedweder Nachweis fehlt.

Ihr weiterer Einwand, dass die Merkmale

„Ausgießöffnung unten“ und

„Tüllenform/Zweiteiligkeit der Form“ nicht in Wechselwirkung stünden, separaten

Problemen Rechnung trügen und in D1/D11, D4, D5 sowie in D2 überzeugend

gelöst seien, weshalb sie der Fachmann kombiniere, blendet aus, dass der

Fachmann von jedwedem Stand der Technik kommend konkrete Anhaltspunkte

dafür benötigt, dass sich die „stauchbare Tülle“ vorteilhaft wechselseitig durch das

patentgemäße „teleskopartig verschiebbare“ Konstrukt ersetzen lässt.

Insoweit

bildet die Eignung eines Speisers als Seitenspeiser (Merkmal 1) einen Umstand,

der sich aus dem Gesamtkontext einer Vorbeschreibung zweifelsfrei und eindeutig

ergeben muss und wozu D2 oder D9/D10 weder Erkenntnisse noch Anhaltspunkte

liefern.

Soweit die Beschwerdeführerin die Ausgestaltung des nach Streitpatent

geforderten

„überwiegenden Volumenanteils des Speiser-Hohlraums“

bei

horizontal ausgerichteter Zentrierachse vor dem Hintergrund der symmetrisch

ausgebildeten Zentrierachse nach D3 (D3 Fig. 3 und 4), die sich zu

Seitenspeichern nicht verhält und komprimierbare Speiser als lediglich und

bevorzugt irreversibel in der Länge änderbar definiert (D3 S. 7 Abs. 2), zu D1 (D1

Fig. 2A, und 2B) als „vorexerziert“ und daher nicht erfinderisch wertet, kann aus

den oben genannten Gründen dahinstehen, ob dieser Aspekt der Umgestaltung

erfinderisches Zutun notwendig macht.

Die ebenfalls im Verfahren befindlichen und im Streitpatent als Stand der Technik

behandelten Druckschriften D6 bis D8 liegen weiter ab, wurden von den Parteien

nicht diskutiert und geben auch keine auf den Weg der Erfindung führenden

Hinweise. Der erteilte Anspruch 1 hat somit Bestand.

7.

Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen besondere Ausführungsformen der

Vorrichtung nach erteiltem Anspruch 1 und sind daher mit diesem

rechtsbeständig.

III.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht werden. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Münzberg

Schell

Philipps

Freudenreich

Sp