Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 28.04.2022 – 11 W (pat) 23/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280422B11Wpat23.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28.04.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2015 111 689
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
ECLI:DE:BPatG:2022:280422B11Wpat23.19.0
Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-
Ing. (Univ.) Gruber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. März 2019 aufgehoben und das Patent wird mit den Unterlagen
gemäß dem
in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten:
-
-
Patentansprüche 1 bis 8;
übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Elektrisch beheizbarer Katalysator und Verfahren zu dessen Herstellung“
am 20. Oktober 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 17 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom
28. März 2019 widerrufen hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Beschluss der Patentabteilung
sei fehlerhaft und das Streitpatent in der Fassung des in der mündlichen
Verhandlung vom 28. März 2019 vorgelegten Hauptantrags patentfähig.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. März 2019 aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis
8 sowie den übrigen Unterlagen gemäß Patentschrift beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2022 hat die Beschwerdegegnerin erklärt, sie werde
nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, und sie hat auf einen erneuten
Sachvortrag verzichtet sowie Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Im Einspruchsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin ihr Vorbringen auf die
folgenden Druckschriften gestützt:
E1
E2
E3
E4
DE 10 2014 115 923 A1
WO 2013/064373 A1
DE 41 29 893 A1
DE 43 02 068 A1.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1
D2
D3
D4
CN 2 516 702 Y
DE 195 20 758 A1
WO 92/13636 A1 und
US 5,149,508 A
ermittelt.
In der Beschreibungseinleitung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen und der
Streitpatentschrift sind noch die folgenden Druckschriften genannt:
D5
D6
D7
EP 0 638 710 A2
EP 0 485 179 A2 und
DE 10 2007 024 563 A1.
Seitens des Senats wurde in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2022 die
Druckschrift
D8
DE 41 03 747 A1
in das Verfahren eingeführt.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Form (Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemacht):
M1.1
Elektrisch beheizbarer Katalysator (100, 200, 300, 400) zur
Behandlung eines Gasstroms,
M1.2
M1.3
insbesondere des Abgasstroms eines Verbrennungsmotors,
wobei der elektrisch beheizbare Katalysator (100, 200, 300, 400) ein
rohrförmiges Gehäuse (101, 201, 301, 401),
M1.4
einen von dem rohrförmigen Gehäuse (101, 201, 301, 401)
umschlossenen Innenraum
M1.5.a
und eine im Innenraum des rohrförmigen Gehäuses (101, 201, 301,
401) angeordnete,
M1.6
mittels einer elektrischen Heizung beheizbare
M1.5.b
poröse Struktur (102, 202, 302, 402) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7
M1.8
M1.9
M1.10
M1.11
die elektrische Heizung eine mineralisolierte Heizung (103, 203)
mit einem Heizleiter (104, 204, 304, 404),
mindestens einer stirnseitigen Anschlussöffnung und
mindestens einem äußeren Metallmantel (108, 208, 308, 408) ist,
wobei die mineralisolierte Heizung (103, 203) mindestens einen
Abschnitt (103a, 203a, 203b) aufweist, der durch eine Gehäusewand
hindurchgeführt ist,
M1.12
so dass sämtliche stirnseitige Anschlussöffnungen außerhalb des
Innenraums des rohrförmigen Gehäuses (101, 201, 301, 401)
angeordnet sind und
M1.13
der äußere Metallmantel (108, 208, 308, 408) der mineralisolierten
Heizung (103, 203) in diesem Abschnitt (103a, 203a, 203b) mit dem
rohrförmigen Gehäuse (101, 201, 301, 401)
M1.13.a
direkt oder
M1.13.b
über eine mineralisolierte, vakuumdichte Durchführung (421)
verschweißt oder verlötet ist,
M1.14
und wobei der Heizleiter (104, 204, 304, 404) zumindest in den
Abschnitten der mineralisolierten Heizung (103, 203), die im
Innenraum des Gehäuses (101, 201, 301, 401) angeordnet sind,
komplett in eine Isolierung (106, 306, 406) eingebettet ist,
M1.15
wobei ferner die Querschnittsform der mineralisolierten Heizung so
modelliert ist, dass durch Formanpassung eine Homogenisierung der
Beheizung erreicht wird,
M1.16
wobei in Strömungsrichtung des Gases die Ausdehnung (b) der
mineralisolierten Heizung (103, 203) bezogen auf einen Querschnitt
senkrecht zur Erstreckungsrichtung der mineralisolierten Heizung
(103, 203) mindestens viermal so groß ist wie ihre Ausdehnung (a) in
der Wänden der porösen Struktur (102, 202, 302, 402) zugewandten
Richtung.
Es schließen sich die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 sowie 6 bis 8
als abhängige Patentansprüche 2 bis 7 an.
Patentanspruch 8 des Hauptantrags lautet in gegliederter Form (Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemacht):
M8.1
Verfahren zur Herstellung eines elektrisch beheizbaren Katalysators
(100, 200, 300, 400) mit den Schritten
M8.2
– Bereitstellen einer ebenen porösen Struktur (102, 202, 302, 402)
mit einer an der ebenen porösen Struktur (102, 202, 302, 402)
anliegenden mineralisolierten Heizung (103, 203),
M8.3
die einen komplett in eine Isolierung eingebetteten Heizleiter (104,
204, 304, 404), mindestens eine stirnseitige Anschlussöffnung und
mindestens einen äußeren Metallmantel (108, 208, 308, 408)
aufweist
M8.4
und so auf der porösen Struktur (102, 202, 302, 402) angeordnet ist,
dass die mindestens eine stirnseitige Anschlussöffnung über die
ebene poröse Struktur (102, 202, 302, 402) hinausragt,
M8.5
– Aufrollen der ebenen porösen Struktur (102, 202, 302, 402) mit der
daran anliegenden mineralisolierten Heizung (103, 203),
M8.6
– Verlöten der durch das Aufrollen erhaltenen aufgerollten porösen
Struktur (102, 202, 302, 402) mit dem äußeren Metallmantel (108,
208, 308, 408) der durch das Aufrollen in sie eingerollten
mineralisolierten Heizung (103, 203),
M8.7
– Einführen der aufgerollten porösen Struktur (102, 202, 302, 402)
mit der darin eingerollten mineralisolierten Heizung (103, 203) in ein
rohrförmiges Gehäuse (101, 201, 301, 401), so dass die mindestens
eine über die poröse Struktur (102, 202, 302, 402) hinausragende
stirnseitige Anschlussöffnung durch eine Durchführöffnung in der
Gehäusewand hindurch aus dem Innenraum des rohrförmigen
Gehäuses (101, 201, 301, 401) hinausragt, und
M8.8
– Verschweißen oder Verlöten des äußeren Metallmantels (108, 208,
308, 408) der mineralisolierten Heizung (103, 203) in mit dem
rohrförmigen Gehäuse (101, 201, 301, 401) direkt oder über eine
mineralisolierte, vakuumdichte Durchführung (421), so dass die
Durchführöffnung vakuumdicht verschlossen wird,
M8.9
dadurch gekennzeichnet, dass die mineralisolierte Heizung (103,
203) mit verschweißten Anschlussöffnungen bereitgestellt wird und
erst nach dem Schritt des Verlötens die Anschlussöffnungen
freigelegt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche und dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten, wird auf die
Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unstreitig zulässig und begründet.
A.
1.
Das vorliegende Patent betrifft einen elektrisch beheizbaren Katalysator zur
Behandlung eines Gasstroms,
insbesondere des Abgasstroms eines
Verbrennungsmotors, wobei der elektrisch beheizbare Katalysator ein rohrförmiges
Gehäuse, einen von dem rohrförmigen Gehäuse umschlossenen Innenraum und
eine im Innenraum des rohrförmigen Gehäuses angeordnete, mittels einer
elektrischen Heizung beheizbare poröse Struktur aufweist. Die Erfindung betrifft
darüber hinaus ein Verfahren zur Herstellung eines elektrisch beheizbaren
Katalysators (Streitpatentschrift Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist im Abs. [0002] angegeben,
dass Katalysatoren zur Behandlung eines Gasstroms allgemein bekannt seien,
insbesondere im Zusammenhang mit der Abgasreinigung für Verbrennungsmotoren
von Kraftfahrzeugen. Sie könnten eine Reihe von Komponenten enthalten,
insbesondere Dreiwegekatalysatoren, Kohlenwasserstoffadsorber und eine poröse
Struktur, die insbesondere als Geflecht, als Gitter oder als Wabenkörper realisiert
sein könne. Derartige Systeme seien beispielsweise aus der Druckschrift EP 0 638
710 A2 und der EP 0 485 179 A2 bekannt, aber auch aus der CN 25 16 702 Y, der
DE 195 20 758 A1, der WO 92/13636 A1 und der US 5,149,508 A.
Ein besonderes Problem bei derartigen Katalysatoren sei, dass sie schon in der
Kaltstartphase funktionieren sollten. Um dies sicherzustellen, sei es beispielsweise
aus der DE 10 2007 024 563 A1 bekannt, Katalysatoren mit einem elektrisch
beheizbaren Wabenkörper auszustatten, die dazu dienten, das Abgas aufzuheizen
(Streitpatentschrift Abs. [0003]).
Aus dem Stand der Technik bekannte beheizte poröse Strukturen arbeiteten nach
dem Prinzip, dass der Heizeffekt durch einen Stromfluss durch zumindest einige der
Drähte, Bleche oder Blechstapel, welche zusammen die poröse Struktur bildeten,
erzielt werde. Da eine gleichmäßige Heizwirkung angestrebt werde, sei es
notwendig, mehrere Drähte, Bleche oder Blechstapel zu bestromen und einerseits
sicherzustellen, dass die so erzeugten Stromwege jeweils einen fest definierten,
insbesondere möglichst identischen elektrischen Widerstand aufwiesen sowie
andererseits eine elektrische Isolierung zwischen den Drähten, Blechen oder
Blechstapeln sowohl untereinander als auch gegenüber dem Gehäuse
sicherzustellen. Dazu sei insbesondere eine elektrisch isolierte Aufhängung der
Drähte, Bleche oder Blechstapel nötig. All diese Isolierungen behinderten den
Abgasstrom. Im Ergebnis führe all dies zu einem komplizierten und teuren
Herstellungsprozess, der noch zudem zu einem vibrationsempfindlichen
beheizbaren Katalysator mit beträchtlichem Ausfallrisiko führe (Streitpatentschrift
Abs. [0004]).
Die zu lösende Aufgabe bestehe daher darin, einen kostengünstigen, einfach
herzustellenden und robusten elektrisch beheizbaren Katalysator und ein Verfahren
zu dessen Herstellung bereitzustellen (Streitpatentschrift Abs. [0005]).
Diese Aufgabe werde gelöst durch einen elektrisch beheizbaren Katalysator mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 und ein Verfahren zu dessen Herstellung mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 9 (Streitpatentschrift Abs. [0006]).
2.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
Hochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Katalysatoren
zur Behandlung eines Abgasstroms einer Verbrennungskraftmaschine anzusehen.
Diesem Fachmann sind
insbesondere die bei der Herstellung derartiger
Katalysatoren Verwendung findenden Fertigungsverfahren bestens geläufig.
3.
Das Merkmal M1.15 i. V. m. M1.16 der im Rahmen der mit Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag vorgeschlagenen Lösung bedarf ebenso der Erläuterung wie
der Begriff einer „an- oder aufliegenden Anordnung“ i. V. m. mit einem „Einrollen“
gemäß den Merkmalen M8.2 und M8.4 bis 8.6 des Verfahrens nach Patentanspruch
8.
Das Merkmal M1.15 fordert, dass der Querschnitt der mineralisolierten Heizung
derart in seiner Form angepasst sein soll, dass die poröse Struktur gleichmäßig
beheizt werden kann, wobei sich mit Merkmal M1.16 konkrete Vorgaben zur
Formanpassung über Dimensionsangaben für den Querschnitt der mineralisolierten
Heizung dahingehend anschließen, dass die mineralisolierte Heizung bezogen auf
einen Querschnitt senkrecht zu ihrer Erstreckungsrichtung viermal so breit wie hoch
sein soll. Durch die vergrößerte Ausdehnung der mineralisolierten Heizung in
Strömungsrichtung kann die poröse Struktur in Strömungsrichtung über einen
größeren bzw. breiteren Bereich und damit auch insgesamt homogener beheizt
werden.
Zusätzlich sind über das Merkmal M1.16 für die poröse Struktur gemäß M1.5.b auch
Wände gefordert; diese könnten bspw. die Wände einer flächigen Gitter- oder
Wabenstruktur sein.
Über die Merkmale M8.2, M8.4 bis M8.6 ist u. a. wortsinngemäß gefordert, dass
eine auf einer porösen Struktur anliegende mineralisolierte Heizung in diese
Struktur eingerollt werden soll. Die mineralisolierte Heizung liegt demnach zunächst
oben auf der porösen Struktur auf und wird durch das gemeinsame Aufrollen in die
poröse Struktur eingewickelt und dabei in diese integriert.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber noch die in Figur 4 und im Abs.
[0035] der Streitpatentschrift beschriebene und zur Erfindung gehörige
Ausführungsform eines elektrisch beheizbaren Katalysators mit einer offensichtlich
u-förmig bereitgestellten mineralisolierten Heizung. Vor dem Aufrollen gemäß dem
anspruchsgemäßen Verfahren kann bei dieser Ausführungsform nur ein oberer
Schenkel der Heizung derart oben auf einer porösen Struktur aufliegen, dass er
beim anschließenden Aufrollen in diese eingerollt und integriert wird. Ein unterer
Schenkel ist dagegen vor dem Aufrollen bereits zwischen zwei Schichten einer
porösen Struktur eingebettet und wird beim Aufrollen lediglich zusammen mit der
porösen Struktur aufgerollt, nicht aber in diese eingerollt.
Im Lichte des Streitpatents sind demnach die Merkmale M8.2 und M8.4 bis M8.6
derart zu verstehen, dass die mineralisolierte Heizung vor dem Aufrollen zumindest
teilweise auf der porösen Struktur aufliegt und zumindest teilweise durch das
gemeinsame Aufrollen in die poröse Struktur eingerollt oder integriert wird. Das
Streitpatent schließt demnach nicht aus, dass Teile der mineralisolierten Heizung
vor dem Aufrollen nicht schon in die poröse Struktur eingebettet sein können.
B.
Die von der Beschwerdeführerin mit Hauptantrag vorgelegte Fassung der
Patentansprüche ist zulässig und deren Gegenstände sind ausführbar; auf ihrer
Grundlage erweist sich das Streitpatent auch als bestandsfähig.
1.
Das Streitpatent ist in der Fassung des Hauptantrags ursprungsoffenbart.
Im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 4 (Z. 5 bis 12) der ursprünglichen
Beschreibung bzw. im Abs. [0012] der Streitpatentschrift ist das Merkmal M1.15
offenbart.
Das Merkmal M1.16 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5 i. V. m. Seite
4, Zeilen 14 bis 24, Seite 6, Zeilen 30 bis 32, Seite 8, Zeilen 21 bis 27 der
Beschreibung i. V. m. Figur 2 beide vom Anmeldetag hervor. Gleiches gilt im
Hinblick auf den erteilten Patentanspruch 5 i. V. m. den Abs. [0013], [0023] und
[0032] und Figur 2 der Streitpatentschrift.
Das zusätzliche Merkmal M8.9 des Verfahrens nach Patentanspruch 8 ist auf Seite
6, Zeilen 19 bis 22 der ursprünglichen Beschreibung bzw. im Abs. [0020] der
Streitpatentschrift angegeben.
Die übrigen Merkmale der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 gehen auf
die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 9 zurück.
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag entsprechen den
erteilten bzw. basieren auf den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4 sowie 6
bis 8.
2.
Das Streitpatent ist in seiner verteidigten Fassung nach Hauptantrag
ausführbar.
Zumindest über die konkreten Dimensionsangaben des Merkmals M1.16 ist die
merkmalsgemäße Anpassung der Querschnittsform des Merkmals M1.15 für den
Fachmann auch ausführbar beansprucht. Weitergehende Bedenken bzgl. der
Ausführbarkeit der Gegenstände des Streitpatents bestanden bereits
im
Einspruchsverfahren nicht.
3.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 gemäß Hauptantrag sind neu
und beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit
3.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu (§§ 1, 3
PatG).
a)
Die vorangemeldete, aber nachveröffentlichte Druckschrift E1 (vgl. Abs.
[0010], [0032], [0033], Fig. 1, 2) offenbart einen elektrisch beheizbaren Katalysator
zur Behandlung des Abgasstroms eines Verbrennungsmotors (M1.1, M1.2). Der
Katalysator
ist entsprechend den Merkmalen M1.3 bis M1.10 mit einem
rohrförmigen Gehäuse 16, einer porösen Struktur (Wabenkörper 7) und einer
elektrischen Heizung (Heizdraht 3) ausgeführt, wobei die elektrische Heizung 3
auch mit einem vollständig in eine mineralische Isolierung (Drahtisolierung 9,
Mineraloxid) eingebetteten Heizleiter (Drahtkern 22) gemäß Merkmal M1.14 und mit
einem formangepassten Querschnitt gemäß den Merkmalen M1.15 und M1.16
ausgestaltet ist (Abs. [0018], Verhältnis 5:1).
Zusätzlich sind als Elektroden 15 vorgesehene Abschnitte der mineralisolierten
Heizung durch eine Gehäusewand des rohrförmigen Gehäuses des elektrisch
beheizbaren Katalysators hindurchgeführt (M1.11). Diese auch stirnseitigen
Anschlussöffnungen (M1.9) ausbildenden Elektroden liegen alle außerhalb des
Innenraums des rohrförmigen Gehäuses (Fig.1; M1.12).
Nicht offenbart ist in der Druckschrift E1, ob die Elektroden mittels mineralisolierter
und vakuumdichter Durchführungen elektrisch isoliert durch das Gehäuse geführt
sind (M1.13.b) und ob dabei auch der äußere Metallmantel (Drahtmantel 23; M1.10)
der Heizung mit einer solchen Durchführung verbunden ist (M1.13). Demnach fehlt
dem dort beschriebenen elektrisch beheizbaren Katalysator das Merkmal M1.13
i. V. m. mit M1.13.a oder M1.13.b des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des
Hauptantrags.
b)
In der Druckschrift E2 (vgl. S. 1, Z. 4 bis 21, S. 3, Z. 27 bis S. 4, Z. 22, S. 5,
Z. 25 bis S.6, Z. 8, S. 7, Z. 1 bis 8, Fig. 1, 2 mit zugehöriger Beschreibung auf S. 8,
9) ist ein elektrisch beheizbarer Katalysator zur Behandlung eines Abgasstroms
eines Verbrennungsmotors mit einer in einem rohrförmigen Gehäuse (Abgasleitung
18, Mantelrohr) angeordneten und als Wabenkörper 2 ausgeführten porösen
Struktur beschrieben (M1.1 bis M1.5.b). Die poröse Struktur wird mittels einer
elektrischen Heizung (Heizelement 16) beheizt, die mit einer Isolierung (Isolator)
versehen ist, in die ein Heizleiter (elektrischer Leiter) vollständig eingebettet ist. Die
elektrische Heizung weist stirnseitige, als Anschlüssen 20 bezeichnete
Anschlussöffnungen auf
(M1.6, M1.8, M1.9, M1.14, Teilmerkmal M1.7). Die
elektrische Heizung ist
in einen Falz einer Blechlage des Wabenkörpers
formschlüssig eingelegt, so dass dieser Falz auch einen einhüllenden äußeren
Metallmantel der elektrischen Heizung ausbildet (M1.10). Die elektrischen
Anschlüsse 20 sind durch die Gehäusewand geführt und liegen sämtlich außerhalb
des Innenraums des Gehäuses (S. 8, Z. 17 bis 20, Fig. 4; M1.11, M1.12).
In der Druckschrift E2 ist nichts zu einer mineralisolierten und vakuumdichten
Durchführung der Anschlüsse, die mit dem Gehäuse verschweißt oder verlötet ist
und darüber hinaus mit dem, einen Metallmantel der elektrischen Heizung bildenden
Falz verbunden ist, beschrieben.
Die Querschnittsform der Isolierung mit dem darin eingebetteten Heizleiter ist oval
gestaltet (Fig. 2, 3), so dass sich in Strömungsrichtung eine verlängerte
Beheizungszone für die poröse Struktur ergibt und somit das Merkmal M1.15
verwirklicht ist. Die spezifischen Dimensionsangaben gemäß Merkmal M1.16 sind
so den schematischen Figuren der Druckschrift E2 aber nicht zu entnehmen.
Das eine Mineralisolierung betreffende Teilmerkmal M1.7 ist dort ebenso wenig
offenbart wie das Merkmal M1.13 i. V. m einem der Merkmale M1.13.a oder M1.13.b
sowie das Merkmal M1.16 des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag.
c)
Aus der Druckschrift E3 (vgl. Sp. 1, Z.1 bis 13, Sp. 4, Z. 24 bis Sp. 5, Z. 38,
Fig. 1, 4, 5) ist ein elektrisch beheizbarer Katalysator zur Behandlung des
Abgasstroms eines Verbrennungsmotors bekannt (M1.1, M1.2). Der Katalysator ist
mit einer in einem rohförmigen Gehäuse (Mantelrohr 50) angeordneten porösen
Struktur (Wabenkörper, Blechstapel 40) ausgebildet (M1.3 bis M1.5.b). Eine
elektrische Heizung mit einem auch als Heizleiter verwendbaren und komplett in
eine
isolierende keramische Pulverschicht (Isolierschicht 16) eingebetteten
Messleiter 17, mit einer stirnseitigen Anschlussöffnung (Anschlussbuchse, Fig. 1, 5)
und einem äußeren Metallmantel (Metallmantelröhrchen 15) dient der Beheizung
der porösen Struktur (M1.6 bis M1.10, M1.14). Die mineralisolierte Heizung wird im
Abschnitt der Anschlussöffnung zwischen eine Anschlusslasche 48 bildende
Auswölbungen 43 zweier Blechlagen 41, 42 der porösen Struktur 40 durch die
Gehäusewand geführt, so dass sämtliche Anschlussöffnungen außerhalb des
Innenraums des Gehäuses angeordnet sind (Fig. 5; M1.11, M1.12).
Ein Verschweißen oder Verlöten des Metallmantels mit dem Gehäuse erfolgt nicht,
vielmehr wird die Anschlusslasche über eine Anschlussbuchse mit dem Gehäuse
verbunden. Da die Anschlusslasche auch keine mineralisolierte und vakuumdichte
Durchführung durch das Gehäuse ausbildet, ist das Merkmal M1.13 i. V. m. M1.13.a
oder M1.13.b nicht verwirklicht.
In dem kreisrunden Querschnitt der Heizung kann bereits eine formangepasste
Querschnittsform zur homogenen Beheizung der porösen Struktur gesehen
werden, da gleichmäßig über die Außenfläche des Metallmantels Wärme an die
poröse Struktur abgegeben wird (M1.15). Allerdings ist das Merkmal M1.16 in der
Druckschrift E3 nicht offenbart, da einerseits die geforderten speziellen
Querschnittsdimensionen durch den in Fig. 1 gezeigten Kreisquerschnitt der
mineralisolierten Heizung nicht erfüllt sind und andererseits die in den Fig. 2 und 3
i. V. m. mit Sp. 4, Z. 34 bis 54 offenbarten auch flachovalen Querschnittsformen
jeweils Heizungen ohne äußeren Metallmantel betreffen. Der in der Druckschrift E3
beschriebene elektrisch beheizbare Katalysator zeigt demnach nicht das Merkmal
M1.13 i. V. m einem der Merkmale M1.13.a oder M1.13.b und auch nicht das
Merkmal M1.16 des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.
d)
Die Druckschrift E4 (vgl. PA 1, Sp. 4, Z. 60 bis Sp. 5, Z. 11, Fig. 5) betrifft
einen elektrisch beheizbaren Katalysator (katalytischer Konverter) zur Behandlung
des Abgasstroms eines Verbrennungsmotors (M1.1, M1.2), wobei ein rohrförmiges
Gehäuse 35 einen Innenraum umschließt (PA 7, 8, Fig. 5; M1.3, M1.4), in dem eine
mittels eines elektrischen Heizleiters (PA11) beheizbare poröse Struktur in Form
eines Wabenkörpers 30 angeordnet ist (M1.5.a, M1.5.b, M1.6).
Die Figuren 1 und 2 dieser Druckschrift offenbaren i. V. m. Sp. 4, Z. 12 bis 44 der
Beschreibung den Aufbau eines als Mantelleiter ausgeführten Heizleiters. Die
elektrische Heizung ist mittels einer Isolierschicht 3 isoliert, umfasst einen
Innenleiter 1 als Heizleiter, stirnseitige Enden 6 als Anschlussöffnungen sowie einen
äußeren metallischen Mantel 2 (Teilmerkmal M1.7, Merkmale M1.8, M1.9, M1.10).
In der Beschreibung (Sp. 4, Z. 12 bis 14) zur Fig. 1 ist angegeben, dass der
Innenleiter und der metallische Mantel durch die Isolierschicht voneinander isoliert
sind. Auch wenn in Fig. 1 die Isolierschicht nur auf der im Bereich des linken Endes
6 gepunktet angedeutet ist, so versteht der Fachmann die dortige Offenbarung im
Lichte dieser Druckschrift aber dennoch derart, dass der Innenleiter über die
gesamte Länge des Mantelleiters, und demnach auch in den Abschnitten der
Heizung, die im Innenraum des Gehäuses angeordnet sind, komplett in die
Isolierung eingebettet ist. Dieser Umstand wird mit Blick auf Fig. 2 deutlich, die einen
Querschnitt der isolierten Heizung an einer von den Enden 6 verschiedenen und
nicht näher definierten Stelle zeigt, wobei der Innenleiter auch dort vollständig von
der Isolierschicht 3 umhüllt dargestellt ist (M1.14).
Die isolierte Heizung ist mit einer kreisrunden Querschnittsform (Durchmesser) so
modelliert bzw. angepasst, dass Wärme innerhalb des Wabenkörpers über den
gesamten Umfang gleichmäßig an die umgebende Wabenstruktur zu deren
homogenen Beheizung abgegeben werden kann (vgl. obenstehende Ausführungen
zur Auslegung des Merkmals M1.15 im Abschnitt II.A.3.). Darüber hinaus ist die
mineralisolierte Heizung im Randbereich des Wabenkörpers gegenüber ihrer
Ausführung
im
Innenbereich des Wabenkörpers mit einem erweiterten
Durchmesser des Metallmantels und des Heizleiters ausgeführt, um eine
Überhitzung in diesem Bereich zu verhindern (Sp. 2, Z. 27 bis 42, PA 2). Auch diese
Querschnittsmodellierung oder Formanpassung
trägt somit zur homogenen
Beheizung der porösen Struktur bei (M1.15).
Das Ende 5 (Fig. 5) der isolierten Heizung ist derart durch die Gehäusewand
hindurchgeführt (M1.11), dass die Anschlussöffnung mit Außengewinde 6
außerhalb des Innenraums des rohrförmigen Gehäuses 35 angeordnet ist (M1.12)
wobei der Metallmantel der isolierten Heizung in diesem Abschnitt mit dem
rohrförmigen Gehäuse direkt dichtend verschweißt ist (PA7, Fig. 5; M1.13, M1.13.a)
In der Druckschrift E4 ist nicht konkret offenbart, dass die Isolierschicht als
Mineralisolierung ausgeführt ist (Teilmerkmal M1.7). Zwar ist die poröse Struktur als
Wabenkörper ausgebildet und weist demnach merkmalsgemäße Wände auf
(Teilmerkmal M1.16) allerdings sind bei der mit einem kreisrunden Querschnitt
versehenen mineralisolierten Heizung die Ausdehnungen in Strömungsrichtung und
in den Wänden des Wabenkörpers zugewandten Richtung gleich bemessen, so
dass die im Merkmal M1.16 geforderten Größenverhältnisse nicht offenbart sind.
e)
Die übrigen Druckschriften liegen erkennbar weiter ab und haben im
Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt.
3.2
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auch
a)
In der Druckschrift E2 ist es dem Fachmann überlassen, wie die Anschlüsse
20 gasdicht und elektrisch isoliert durch die Gehäusewand des Mantelrohrs
hindurchzuführen sind.
In diesem Zusammenhang ist für den Fachmann die Druckschrift D2 von Relevanz,
in der eine mineralisolierte und vakuumdichte Durchführung eines elektrischen
Leiters 8 (vgl. PA1, 4, Fig. 1; Teilmerkmale M1.13 und M1.13.b), in Form einer mit
dem Gehäuse eines elektrisch beheizbaren Katalysators verschweißten oder
verlöteten Hülse 6 beschrieben wird (Sp. 2, Z. 55 bis 57).
Berücksichtigt der Fachmann diese Lehre bei dem Katalysator der Druckschrift E2,
so gelangt er zu einer mineralisolierten, vakuumdichten und mit dem Gehäuse
stoffschlüssig verbundenen Durchführung der Anschlüsse 20 durch das Mantelrohr
des Katalysators. Eine Veranlassung, dabei den einen äußeren Metallmantel der
elektrischen Heizung ausbildenden Falz des Wabenkörpers mit der Hülse 6 am
Katalysator aus der Druckschrift D2 zu verbinden ist aber auch unter Hinzuziehung
des
fachmännischen Wissens nicht gegeben. Demnach
fehlt es bei der
Zusammenschau der Druckschriften E2 und D2 an einer merkmalsgemäßen
indirekten Verbindung des Metallmantels mit dem Gehäuse (Teilmerkmal M1.13
i. V. m. Teilmerkmale M1.13.b). Auch das eine Mineralisolierung betreffende
Teilmerkmal M1.7 und die spezielle geometrische Querschnittsformgebung der
Heizung gemäß Merkmal M1.16 sind dem Fachmann so nicht nahegelegt.
b)
Gründe, aus denen der Fachmann ausgehend von dem elektrisch
beheizbaren Katalysator der Druckschrift E3 lediglich gestützt auf sein Fachwissen
eine gemäß dem Merkmal M1.16 formangepasste mineralisolierte Heizung mit
äußerem Metallmantel vorschlagen sollte und zusätzlich bei der Durchführung der
mineralisolierten Heizung durch das Gehäuse auf die in der E3 als vorteilhafter
Schutz für die Heizung beschriebene Anschlusslasche 48 verzichten sollte, und
stattdessen das Metallmantelröhrchen 15 direkt mit dem Gehäuse 50 verschweißen
sollte, sind erkennbar nicht gegeben (M1.13 i. V. m. M1.13.a).
c)
Geht der Fachmann bei seinen Überlegungen, einen kostengünstigen,
einfach herzustellenden und
robusten elektrisch beheizbaren Katalysator
vorzuschlagen, von der Druckschrift E4 aus, so fehlt der elektrischen Heizung des
dort beschriebenen Katalysators eine konkret als Mineralisolierung ausgebildete
Isolierschicht. Eine derartige Ausführung lag dem Fachmann aber als eine ihm aus
dem Stand der Technik bestens bekannte und so auch bereits
in der
Beschreibungseinleitung (Sp. 1, Z. 31 bis 35) der Druckschrift E4 genannte
Ausgestaltung der Isolierung nahe (Teilmerkmal M1.7).
Dies gilt aber auch unter Berücksichtigung der Druckschriften E3 und E2 nicht für
eine Anpassung der Querschnittsform gemäß Merkmal M1.16:
Die Druckschrift E3 offenbart einen zwischen Auswölbungen 23 zweier gewellter
Blechlagen 21, 22 isoliert angeordneten Messleiter 27 (Sp. 4, Z. 34 bis 41, Fig. 2)
sowie eine in flachen Auswölbungen 33 zweier Blechlagen vorgesehene und von
zwei Faservliesen 36 isolierte Messleiterfolie 37 (Sp. 4, Z. 42 bis 54, Fig. 3). Diese
auch als elektrische Heizungen verwendbaren isolierten Messleiter weisen leichtovale bis flach-ovale Formen auf, sind aber hierzu jeweils ohne äußeren
Metallmantel ausgeführt. Eine Veranlassung, die mineralisolierte Heizung aus der
Druckschrift E4 und insbesondere deren äußeren Metallmantel gemäß Merkmal
M1.16 in der Querschnittsform anzupassen, liegt demnach nicht vor.
Auch die Hinzuziehung der Druckschrift E2 führt zu diesem Ergebnis. Denn auch
die dort in Fig. 2 und 3 mit einem ovalen Querschnitt gezeigte elektrische Heizung
ist ohne äußeren Metallmantel ausgeführt.
Dem übrigen im Verfahren genannten und hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit
zu berücksichtigen Stand der Technik sind keine Hinweise auf formangepasste
mineralisolierte Heizungen gemäß M1.16 zu entnehmen.
Gründe warum der Fachmann ausgehend vom elektrisch beheizbaren Katalysator
der Druckschrift E4 allein gestützt auf sein Fachwissen eine merkmalsgemäße
Ausgestaltung der mineralisolierten Heizung nach Merkmal M1.16 vorschlagen
sollte, sind erkennbar nicht gegeben.
Die vom Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 vorgeschlagene
Lösung lag demnach ausgehend von keiner der Druckschriften E2, E3 oder E4
nahe.
3.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 des Hauptantrags ist neu (§§ 1, 3
PatG).
a)
Die Druckschriften E1, E2 und E3 offenbaren kein direktes oder über eine
mineralisolierte und vakuumdichte Durchführung erfolgendes Verschweißen oder
Verlöten des äußeren Metallmantels der mineralisolierten Heizung mit dem
rohrförmigen Gehäuse des elektrisch beheizbaren Katalysators gemäß dem
Merkmal M1.13
i. V. m. M1.13.a oder M1.13.b des Gegenstandes des
Patentanspruchs 1 (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt II.B.3.1.).
Demnach ist in diesen Druckschriften auch kein Verfahren zum Herstellen eines
elektrischen beheizbaren Katalysators mit dem diesen Merkmalen entsprechenden
Merkmal M8.8 des Verfahrens nach Patentanspruch 8 beschrieben.
b)
Aus der Druckschrift E4 (vgl. Sp. 4, Z. 49 bis Sp. 5, Z. 11, Fig. 4, 5; PA1, 7,
8) ist ein Verfahren zur Herstellung eines elektrisch beheizbaren Katalysators
bekannt (M8.1), bei dem eine untere und obere, jeweils aus glatten und gewellten
Blechen 21, 22 bestehende, ebene, poröse Struktur zu einem Wabenkörper 20
zusammengesetzt ist (Fig. 4), die im Folgenden auch als poröse Gesamt-Struktur
bezeichnet werden soll (vgl. untenstehend kommentiert wiedergegebene Figur 4
der E4).
Eine als Mantelleiter mit einem komplett in eine Isolierschicht 3 eingebetteten Mess-
oder Heizleiter (Innenleiter 1), mit stirnseitigen Anschlussöffnungen (Endbereich 5
mit Außengewinde 6) und mit einem äußeren Metallmantel 2 ausgestaltete isolierte
Heizung (Fig. 1, 2; Ausführungen zu M1.6 bis M1.10 und M1.14 im Abschnitt
II.B.3.1.; M8.3) ist zwischen zwei Blechen 11, 12 (Fig. 4) der unteren und der oberen
porösen Struktur angeordnet und liegt an beiden porösen Strukturen an und wird
mit diesen auch bereitgestellt (M8.2). Die auf der unteren porösen Struktur
angeordnete isolierte Heizung ragt dabei mit ihrer stirnseitigen Anschlussöffnung 6
über die untere und die obere poröse Struktur und somit auch über die poröse
Gesamt-Struktur hinaus (Fig. 4; M8.4), bevor ein gemeinsames Aufrollen oder
spiraliges Wickeln der beiden ebenen porösen Strukturen zusammen mit der darin
liegenden und an beiden porösen Strukturen anliegenden isolierten Heizung erfolgt
(Sp. 3, Z. 33 bis 37, Sp. 4, Z. 60 bis 64; M8.5).
Ein über Merkmal M8.6 auch definiertes Einrollen der isolierten Heizung lediglich in
die untere poröse Struktur, auf der die isolierte Heizung vor dem Aufrollen aufliegt
ist nicht verwirklicht, da die isolierte Heizung nach dem Aufrollen nicht in die untere
poröse Struktur integriert ist bzw. von dieser im Wesentlichen vollständig umhüllt
wird (Teilmerkmal 8.6), sondern unverändert an der jetzt nur aufgerollten porösen
Struktur auf- oder anliegt.
Geht man im Sinne der Einsprechenden davon aus, dass ein merkmalsgemäßes
Einrollen auch mit einer bereits in die poröse Struktur integrierten isolierten Heizung
erfolgen kann, so ist in dem gemeinsamen Aufrollen der porösen Gesamt-Struktur
mit der isolierten Heizung ein merkmalsgemäßes Einrollen (M8.6) bzw. eine
Integration der isolierten Heizung in die aufgerollte poröse Gesamt-Struktur zu
sehen. Allerdings ist dann zumindest das ein vorheriges Aufliegen der isolierten
Heizung auf der porösen Gesamt-Struktur betreffende Teilmerkmal M8.4 dann nicht
erfüllt, da die isolierte Heizung vor dem Aufrollen in der porösen Gesamt-Struktur
angeordnet ist.
Abhängig davon, ob man die untere poröse Struktur oder die poröse Gesamt-
Struktur auf die merkmalsgemäße ebene poröse Struktur lesen möchte, fehlt dem
Verfahren der Druckschrift E4 entweder ein Teilmerkmal M8.6 oder ein Teilmerkmal
M8.4.
Auch zum Verlöten der porösen Struktur mit dem äußeren Metallmantel ist in dieser
Druckschrift nichts angegeben, vielmehr werden lediglich die die isolierte Heizung
umschließenden Bleche 11, 12 (Fig. 1) an Seitenbereichen miteinander verlötet,
nicht aber die Bleche direkt mit dem Metallmantel. Dabei ist auch nicht offenbart, ob
erst nach dem Aufrollen verlötet werden soll (Teilmerkmale 8.6), oder ob dies bereits
zuvor erfolgt ist.
Die Druckschrift E4 lehrt, nach dem Aufrollen die aufgerollte poröse Struktur mit der
darin eingerollten isolierten Heizung in ein rohrförmiges Gehäuse 35 einzuführen,
so dass die eine über die poröse Struktur hinausragende stirnseitige
Anschlussöffnung 5 mit Außengewinde 6 durch eine Durchführöffnung (Schlitz 31)
in der Gehäusewand hindurch aus dem Innenraum des rohrförmigen Gehäuses
hinausragt (Sp. 5, Z. 3 bis 11, Fig. 5, M8.7), wobei der äußere Metallmantel der
isolierten Heizung mit dem rohrförmigen Gehäuse direkt verschweißt wird
(Patentanspruch 7, M8.8).
Demnach ist, wie oben dargelegt, neben Teilmerkmalen M8.6 zusätzlich abhängig
von der Lesart entweder ein weiteres Teilmerkmal M8.6 oder ein Teilmerkmal M8.4
des anspruchsgemäßen Verfahrens bei dem Verfahren der Druckschrift E4 nicht
verwirklicht. Darüber hinaus lehrt diese Druckschrift auch nicht konkret, die
Isolierschicht 3 als Mineralisolierung auszuführen (Teilmerkmal 8.2). Auch zu dem
Merkmal M8.9 des Verfahrens nach Patentanspruch 8 nach Hauptantrag ist dort
nichts angegeben.
Das Verfahren des Patentanspruchs 8 nach Hauptantrag ist demnach auch neu
gegenüber der Druckschrift E4.
3.4
Der Gegenstand des Patentanspruchs 8 nach Hauptantrag beruht auch auf
a)
Einen geeigneten Ausgangspunkt für die fachmännischen Überlegungen
bildet die nächstliegende Druckschrift E4.
Die Druckschrift E4 lehrt, den Mantelleiter in in Bleche der porösen Struktur
eingewalzte Ausbauchungen anzuordnen und die Bleche anschließend an den
Seitenbereichen miteinander zu verlöten (Sp. 4, Z. 34 bis 40). Ein hierzu
alternatives, aus dem Stand der Technik bekanntes Herstellverfahren, bei dem ein
äußeres Verlöten des Mantelleiters mit der metallischen porösen Struktur erfolgt
und auf ein Einwalzen des Mantelleiters zwischen den dünnen Blechen verzichtet
werden kann, ist bereits in der Beschreibungseinleitung der Druckschrift E4 (Sp. 1,
Z. 37 bis 39) genannt.
Sollte dem Fachmann Einzelheiten eines solchen Herstellverfahrens nicht ohnehin
schon bekannt sein, so fände er insoweit angeregt durch den Hinweis in der
Druckschrift E4 entsprechende Details in der Druckschrift D8.
b)
Die Druckschrift D8 (vgl. Sp. 6, Z. 3 bis 45, Fig. 4, 5) betrifft ebenfalls ein
Verfahren zur Herstellung eines elektrisch beheizbaren Katalysators zur
Behandlung eines Abgasstroms eines Verbrennungsmotors (Patentanspruch 7).
Dabei wird ein als Temperaturfühler TF dienender Mantelleiter mit gegenüber einem
äußeren Metallmantel 23 mineralisolierten (Magnesiumoxidpulver, Teilmerkmal 8.2)
Mess- bzw. Innenleitern (Draht 33, 34) in eine Nut 51 eines die Oberseite einer
ebenen porösen Struktur bildenden gefalteten Blechs 21 gelegt, so dass der
Temperaturfühler dann zusammen mit dem Blech zu einem Katalysator-
Trägerkörper gewickelt werden kann. Der mineralisolierte Mantelleiter liegt
demnach vor dem Aufrollen oder spiraligen Aufwickeln (Sp. 5, Z. 63) an und auch
oben auf der porösen Struktur auf und wird durch das Aufrollen in die poröse
Struktur eingerollt (Teilmerkmale 8.2, 8.4 bis M8.6).
In der Druckschrift D8 ist beschrieben, dass der Metallmantel einerseits mit dem
gefalteten Blech als auch mit dem nächsten glatten Blech verlötet wird (Teilmerkmal
M8.6), wodurch erreicht wird, dass der Temperaturfühler hauptsächlich die
Temperatur der Trägerstruktur misst. Bei dem nächsten glatten Blech handelt es
sich bei Anwendung des Aufrollens als Herstellverfahren demnach um das untere
Abschlussblech der ebenen noch nicht aufgerollten porösen Struktur, das beim
Aufrollen auf dem gefalteten Blech und dem Metallmantel des Temperaturfühlers
TF zu liegen kommt. Das Verlöten des äußeren Metallmantels mit dem gefalteten
Blech, der Nut und dem angrenzenden glatten Blech erfolgt demnach im
aufgerollten Zustand der porösen Struktur (Teilmerkmale M8.6).
Im Bestreben, das aus der Druckschrift E4 bekannt gewordene Verfahren zur
Herstellung eines Katalysators einfacher und kostengünstiger zu gestalten, ist der
Fachmann insoweit durch den entsprechenden Hinweis in der E4 (Sp. 1, Z. 37 bis
39, äußeres Verlöten mit Struktur), aber zumindest unter Berücksichtigung der
Lehre der Druckschrift D8 veranlasst, auf das dort in der Druckschrift E4 gelehrte
Einwalzen zwischen zwei Blechlagen zu verzichten und stattdessen den
Mantelleiter an oder auf der obersten Blechlage der ebenen porösen Struktur bspw.
in eine, wie in der Druckschrift D8 hierzu vorgeschlagene Nut aufzulegen und nach
dem Aufrollen die aufgerollte poröse Struktur mit dem äußeren Metallmantel zu
verlöten. Die Verwendung einer Mineralisolierung für die elektrische Heizung legt
darüber hinaus sowohl die Druckschrift E4 (Sp. 1, Z. 31 bis 35) als auch die
Druckschrift D8 nahe (Sp. 6, Z. 18 bis 22; Teilmerkmal M8.2). Dem Fachmann ist
somit angezeigt, ausgehend von der Druckschrift E4 zumindest
in der
Zusammenschau mit der Druckschrift D8, ein Verfahren zur Herstellung eines
elektrisch beheizbaren Katalysators mit den Merkmalen M8.1 bis M8.8 des
Gegenstandes des Patentanspruchs 8
in der Fassung des Hauptantrags
vorzuschlagen.
Anders stellt sich die Bewertung im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal
M8.9 des definierten Verfahrens dar. Dieses fordert, dass die mineralisolierte
Heizung mit verschweißten Anschlussöffnungen bereitgestellt wird und erst nach
dem Schritt des über das Merkmal M8.6 geforderten Verlötens die
Anschlussöffnungen freigelegt werden.
Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung ist es ausgehend von der
Druckschrift E4 nicht naheliegend, zur Abdichtung die Anschlussöffnungen vor
einem etwaigen Vakuumlöten zu verschweißen bzw. diese verschweißt
bereitzustellen und später wieder freizulegen. Die Anschlussöffnungen sind mit
Außengewinden ausgestaltet, die durch ein Verschweißen und anschließendes
Freilegen beschädigt, wenn nicht gar unbrauchbar würden. Sollte der Fachmann
einen Verschluss der Anschlussöffnungen in Betracht ziehen, so sieht er
entsprechend dichtende auf die Außengewinde aufschraubbare und ggfs. noch
zusätzlich versiegelte Kappen vor, die nach dem Vakuumlöten einfach wieder
abgeschraubt
bzw.
entfernt werden
können. Alternativ
hierzu
die
Anschlussöffnungen verschweißt bereitzustellen und die Außengewinde erst nach
dem Verlöten und dem Freilegen der Anschlussöffnungen auf den äußeren
Metallmantel, also am halbfertigen oder fertigen Katalysator zu schneiden, ist
demgegenüber angesichts der erschwerten Handhabung nicht angezeigt.
Das Merkmal M8.9 ist ausgehend von der Druckschrift E4 auch i. V. m. der
Druckschrift D8 demnach dem Fachmann nicht nahegelegt. Auch den übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften ist kein Hinweis auf dieses Merkmal zu
entnehmen. Gründe, aus denen heraus der Fachmann unter Hinzuziehung seines
Fachwissens das Merkmal 8.9 in einem Verfahren zur Herstellung eines elektrisch
beheizbaren Katalysators hätte verwirklichen sollen, sind ebenfalls erkennbar nicht
gegeben.
Auch die vom Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 8 vorgeschlagene
Lösung lag demnach nicht nahe.
3.5
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige und
nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Katalysators nach Patentanspruch 1.
Sie haben zusammen mit diesem ebenfalls Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Wiegele
Gruber
Sp