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BPatG Beschluss vom 24.05.2022 – 26 W (pat) 524/21

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:240522B26Wpat524.21.0

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 410.4

ECLI:DE:BPatG:2022:240522B26Wpat524.21.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Mai 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters

Dr. von Hartz und der Richterin Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 31. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I.

Immer an deiner Seite

ist am 10. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 109 410.4 zur Eintragung als Marke

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 4:

Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-,

Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe; Leuchtstoffe; Kerzen; Dochte; Gas als Brennstoff;

Alkohol [Brennstoff]; Benzin [Brennstoff]; Brennöle; Brennspiritus; Briketts; elektrische Energie; Heizöl; Holzbriketts; Holzkohle [Brennstoff];

mineralische Brennstoffe; Motorenöl; Öle für technische Zwecke;

Schmierfette; Schmieröle; Treibstoff;

Klasse 9:

Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische,

fotografische, Film-, optische, Wäge , Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen;

Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Feuerlöschgeräte; Magnetkarten und Smartcards, insbesondere codierte

Servicekarten,

Identifikationskarten und Fahrkarten; elektronische

Ausweis-, Geld-, Eintritts- und Fahrkarten,

insbesondere für den

ÖPNV, Codier- und Lesegeräte dafür; Zahlungsterminals für Barzahlungen sowie den bargeldlosen Zahlungsverkehr; Apparate zum

Schalten und Weiterleiten, Umwandeln, Regeln und Kontrollieren von

Elektrizität; Computerprogramme [gespeichert]; Computersoftware

[gespeichert]; mobile Apps; herunterladbare Software zur sofortigen

Nachrichtenübermittlung; Software für Online-Nachrichtenübermittlung;

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre

Anlagen;

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Merchandising [Verkaufsförderung]; Unternehmensberatung bei

der Organisation von Kundenbindungssystemen, auch auf dem Gebiet

von Bonus-, Rabatt- und Prämien-Programmen; organisatorische

Beratung hinsichtlich der Entwicklung von Kunden- und Identifikationskarten sowie Zahlungskarten für die bargeldlose Bezahlung von Eintritts- und Fahrkarten; Ausgabe von Datenträgern in Form von

Kunden- und Identifikationskarten ohne Zahlungs- oder Rabattfunktion; Erstellung von Abrechnungen [Büroarbeiten]; Vermittlung von

Verträgen über die Erbringung von Sonder-, Rabatt- sowie Servicedienstleistungen im Rahmen eines Bonussystems, insbesondere über

Kreditkartenbenutzungen; organisatorische Beratung hinsichtlich Konzeption, Koordination und Betreuung von Kundenbindungssystemen,

insbesondere von Bonus- und Prämienprogrammen; Sammeln, Aktualisieren, Systematisieren und Pflegen von Individualkundendaten in

Datenbanken; Beratung bei der Organisation, der Geschäftsführung

und der Führung von Unternehmen; Systematisieren von Daten in

Computerdatenbanken, auch unter Verwendung von Point of Sale

Systemen; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz-

und Bonusprogrammen; Dienstleistungen zur Förderung der Kundenbindung [Entwicklung von Bonusprogrammen für Marketingzwecke];

Organisation, Durchführung und Überwachung von Treueprogrammen und Bonusprogrammen; Verkaufsförderung für Waren und

Dienstleistungen Dritter durch die Verteilung von Bonuskarten; Verwaltung von Anreiz- und Bonusprogrammen zur Förderung des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen Dritter; Dienstleistungen im

Bereich Kundenbindung

für Geschäfts-, Verkaufsförderungs-

und/oder Werbezwecke; Verwaltung von Kundenbindungsprogrammen; Transkription von Nachrichten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen; Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Online-Banking; Geldgeschäfte, Durchführung des bargeldlosen Abrechnungsverkehrs; Clearing [Verrechnungsverkehr]; Abwicklung eines Bonus-,

Rabatt- und Prämienprogrammes durch Ausgabe von Gutscheinen-,

Rabattmarken-, Kundenkarten mit Zahlungsfunktion; Factoring; Ausgabe von Kunden-, Wert- und Kreditkarten, einschließlich wiederaufladbarer Wertkarten mit Guthaben, Kreditkarten mit Kreditrahmen,

Kunden- und Fahrkarten, insbesondere für den Bezug von Strom,

Gas, Wasser, Wärme und/oder die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Transportdienstleistungen [insbesondere des

ÖPNV] sowie Abwicklung der mit diesen Karten getätigten Geschäfte

und Zahlungen; Dienstleistungen im Bereich Zahlungsverkehr, nämlich Abwicklung von Geldgeschäften sowie des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Rahmen eines Kundenservice-, Rabatt- und Bonussystems, insbesondere für Dienstleistungen im Bereich des Einzelhandels, der Hotel- , Mietwagen- und Parkplatzbenutzungen, sportlicher und kultureller Aktivitäten,

für den Bezug von Strom, Gas,

Wasser, oder Wärme, Telekommunikations- und Transportdienstleistungen [insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs], der

Kinderbetreuung, der Floristik und der Gastronomie; Ausgabe von

Datenträgern [Karten mit Zahlungsfunktion] für die Verbuchung von

Bonus- und Prämiengeschäften, insbesondere in der Form von Magnet- und Chipkarten [Smart-Cards]; Ausgabe von Zahlungskarten,

Kunden- und Identifikationskarten mit Zahlungsfunktion [jeweils für die

bargeldlose Zahlung]; finanzielle Beratung hinsichtlich Konzeption,

Koordination und Betreuung von Kundenbindungssystemen, insbesondere von Bonus- und Prämienprogrammen; Finanzierung von

technischen Anlagen;

Klasse 37: Bauwesen; Installation von Datenlesegeräten, die zur Verbuchung

bzw. Abrechnung von Dienstleistungsangeboten sowie von Bonus-

und Prämiengeschäften geeignet sind; Installation von Datenverarbeitungsgeräten zum Zugriff auf Datenbanken, insbesondere auf Individualkundendatenbanken; Reparatur und Installation von Heizungen;

Durchführung von Reparaturarbeiten an Lüftungs-, Klimageräten;

Reparatur von Strom-, Gas-, Wasser-, Wärmezählern; Reparatur von

Telekommunikationsanlagen [außer Software]; Förderung von Erdöl,

Gas und/oder Wasser; Unterwasserbau; Unterwasserreparatur;

Klasse 38:

Telekommunikation; Datenübermittlung im Internet, auch unter Verwendung von Point of Sale Systemen; Konnektierung von Internet-

Domains und E-Mail-Adressen in Computernetzen, auch unter Verwendung von Point of Sale Systemen; Bereitstellung des Zugriffs auf

elektronische Nachrichtensysteme; computergestützte Übertragung

von Nachrichten, Daten, Informationen und Bildern; Dienste von Nachrichtenagenturen [Kommunikation]; elektronische Aussendung von

Nachrichten; Nachrichtenagenturdienste; Onlinedienste, nämlich

Übermittlung von Nachrichten; Sammeln und Übertragen von elektronischen Nachrichten;

Klasse 39:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Ausgabe von Fahrkarten, nämlich Fahrkartenvorverkauf; Verteilung von Energie, Wasserverteilung, Verteilung von Elektrizität, Transport mit Kraftfahrzeugen/Eisenbahnen; Wasserversorgung

[Transport]; Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas und/oder Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch

Anlieferung von elektrischem Strom Heizwärme, Gas und/oder

Wasser; Verteilung von Gas;

Klasse 40: Erzeugung von Energie; Erdölverarbeitung; Erzeugung von Heizwärme; Erzeugung von Strom; Verbrennung von Müll und Abfall;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausgabe von Eintrittskarten, nämlich Eintrittskartenvorverkauf;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; elektronische Datenspeicherung, auch unter Verwendung von Point of Sale Systemen;

Authentifizierung von Kredit- und Kundenkarten zu Sicherheitszwecken; technische Bereitstellung und Betrieb eines Kundenservice-,

Rabatt- und Bonussystems, nämlich Konfiguration der Software von

Datenlesegeräten und Datenträgern, die zur Verbuchung bzw.

Abrechnung von Dienstleistungsangeboten sowie von Bonus- und

Prämiengeschäften geeignet sind; Aktualisierung von Software und

Datenbanken für

Individualkundendaten; Speicherung von Individualkundendaten in Datenbanken; technische Beratung für Kundenbindungssysteme, insbesondere auf dem Gebiet von Bonus-, Rabatt-

und Prämien-Programmen; technische Beratung hinsichtlich Konzeption, Koordination und Betreuung von Kundenbindungssystemen, insbesondere von Bonus- und Prämien-Programmen; Durchführung

technischer, chemischer Analysen; Durchführung von technischen

und wissenschaftlichen Analysen; Entwurf von Hard- und Software;

Vermietung von Datenlesegeräten, die zur Verbuchung von Bonus-

und Prämiengeschäften geeignet sind,

insbesondere welche zum

Lesen von elektronischen Ausweis-, Geld-, Eintritts- und Fahrkarten

sowie Zahlungskarten für die bargeldlose Bezahlung, die maschinenlesbare Identifikationsdaten und/oder Informationen enthalten, insbesondere in der Form von Magnet- und Chipkarten [Smart-Cards].

Mit Beschluss vom 31. März 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete, sprachüblich aus deutschen Wörtern gebildete Wortfolge weise den Verkehr darauf hin, dass dem Kunden

bei Beanspruchung der angebotenen Dienstleistungen mit dem Anbieter zu jeder

Zeit ein verlässlicher Partner mit Rat und Tat zur Seite stehe bzw. es sich bei den

beanspruchten Waren um verlässliche Produkte handele. Die Internetrecherche

habe ergeben, dass eine Vielzahl von Unternehmen mit „immer an deiner Seite“,

nämlich an der Seite des Verbrauchers, würben. Den potentiellen Kunden werde

vermittelt, dass sich das Unternehmen besonders bemühe, dem Kunden hilfreich

zur Seite zu stehen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Anmeldezeichen, ohne dass es einer Ergänzung um weitere Substantive bedürfe, daher nur als

reine Werbeaussage, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, es fehle

eine hinsichtlich der einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Betrachtung. Die angemeldete Wortfolge stehe in keiner unmittelbaren Beziehung zu

den beanspruchten technischen Ölen und Fetten, den elektronischen Produkten,

Lampen und Leuchten, Getränken, Dienstleistungen in den Bereichen der Werbung, des Versicherungswesens, des Bauwesens, der Telekommunikation, des

Transportwesens, der Materialbearbeitung, der Erziehung und der Wissenschaft.

Weder ergäben die seitlich einer Person angeordneten Produkte einen Sinn, noch

könnten die immateriellen Dienstleistungen an der Seite einer Person stehen. Ohne

eine Ergänzung der in Rede stehenden Wortfolge um das anbietende Unternehmen

sowie Zweck und Art der angebotenen Dienstleistungen bedürfe es erheblicher

Überlegungen, um den angemeldeten Slogan in dem von der Markenstelle genannten Sinne zu verstehen. Denn dem Anmeldezeichen sei nicht zu entnehmen, wer

oder was und wozu „Immer an deiner Seite“ sein solle. Bei der Erzeugung von

Strom, Eintrittskartenvorverkauf und Aktualisieren von Datenbanken sei das Anmeldezeichen fantasievoll und ohne jeglichen beschreibenden Gehalt. Es bleibe auch

völlig unklar, aus welchen Gründen die beanspruchten Waren wie technische Öle

und Fette, Schallplatten, Magnetkarten, Smartcards, Ausweis-, Geld-, Eintritts- und

Fahrkarten oder Getränke verlässlich seien. Bei Dienstleistungen werde allenfalls

der an der Seite des Kunden stehende Dienstleister, nicht aber die erbrachte Dienstleistung selbst beschrieben. In fast allen Fundstellen weise das Anmeldezeichen

nur innerhalb eines Fließtextes in glatt beschreibender Weise auf den Anbieter, aber

nicht auf Waren oder Dienstleistungen hin. Die einzige sloganartige Überschrift „An

deiner Seite, Jülich“ sei durch den erläuternden Zusatz „Jülich“ ergänzt, vermittle

aber ebenfalls keine sinnvolle Aussage. Die angemeldete Wortfolge in Alleinstellung

sei daher unüblich und erfordere einen gewissen Interpretationsaufwand, um zu

einem sinnvollen Aussagegehalt zu gelangen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom

31. März 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und

führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA.

1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die

Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist.

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene

Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das

Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem

wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist

auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf

beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87

– Fischereifahrzeug). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen

zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR

2009, 952 Rdnr. 9 – DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht,

soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten

Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – MT&C/BMB;

GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe

für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht

für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt

werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird

daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.

c) Der Anmelderin ist darin zu folgen, dass die Markenstelle über die Zurückweisung

der Anmeldung pauschal und ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Waren

und Dienstleistungen entschieden hat.

aa) Dies zeigt sich schon daran, dass die Markenstelle in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf keine einzige Ware oder Dienstleistung eingegangen

ist, obwohl die Anmelderin schon in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 auf

den Beanstandungsbescheid vom 1. September 2020 ausdrücklich darum gebeten

hat, die Beanstandung „für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesondert, und nicht pauschal zu erheben“.

bb) Von den sechs Belegen der Internetrecherche der Markenstelle stammt nur ein

einziger aus der Zeit vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem 10. Juli 2020.

Die sechs Belege beziehen sich zudem nur auf einen winzigen Ausschnitt des

äußerst umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

cc) Die Markenstelle hat aber auch keine Recherche nach identischen oder vergleichbaren Werbeslogans, z. B. auch unter www.slogans.de, in den unterschiedlichen betroffenen Branchen durchgeführt, obwohl sie nur auf diese Weise hätte belegen können, dass solche Sprüche in der Werbung zum Zwecke der Anpreisung

von Waren und Dienstleistungen von Anbietern verschiedenster Bereiche derart

häufig verwendet werden, dass das angesprochene inländische Publikum die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit stets nur als eine anpreisende Aussage im

Sinne eines Leistungsversprechens und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis

versteht (vgl. BPatG 29 W (pat) 571/12 – We care).

d) Die Markenstelle hat es damit versäumt, den verfahrensgegenständlichen

Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

e) Da weder eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erkennbar ist, noch eine ausreichende Recherche nach der Verwendung identischer oder ähnlicher Wortfolgen

durchgeführt wurde, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG von einer

eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das

DPMA zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu

den Aufgaben des Bundespatentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA

obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung nebst umfangreicher

Recherche durchzuführen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 – kerzenzauber;

26 W (pat) 518/17 – modulmaster). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende

Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem

hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, die eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst im Mai 2021 anhängig gewordenen Verfahrens

nicht zulassen.

f) Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und gegebenenfalls für welche konkreten Waren oder Dienstleistungen ein Eintragungshindernis festzustellen ist.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG

anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann,

dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

4.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kortge

Dr. von Hartz

Dr. Rupp-Swienty