Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 13.06.2022 – 29 W (pat) 557/19

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130622B29Wpat557.19.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 546.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juni 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:130622B29Wpat557.19.0

G r ü n d e

I.

Average Sucks

Die Bezeichnung

ist am 2. Dezember 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Beratung in Bezug auf Direktmarketing; Beratung in Bezug auf

Kommunikationsstrategien

in der Öffentlichkeitsarbeit

[Public

Relations]; Direktmarketing; Direktmarketingdienste; Durchführung

von Marketingkampagnen; Entwicklung von Marken [Werbung und

Verkaufsförderung]; Erstellen

von Werbetexten; Marketing;

Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit

[Public Relations]; Online-

Werbung; Planung von Marketingstrategien; Produktion von

Werbefilmen; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und

Marketingdienstleistungen;

Verfassen

von

Werbetexten;

Verkaufsförderung, Marketing

und Werbedienstleistungen;

Verkaufsförderung und Werbung; Werbe- und Marketingberatung;

Werbe- und Marketingdienstleistungen; Werbung; Werbung mittels

Direktmarketing; Werbung

und Marketing; Werbung

und

Öffentlichkeitsarbeit; Werbung und Reklame; Werbung und Reklame

per Fernsehen, Rundfunk, Post; Werbung und Verkaufsförderung;

Werbung und Werbedienstleistungen;

Klasse 42: Designdienstleistungen

bezüglich

Verpackungen;

Designdienstleistungen eines Designers für Grafiken; Design von

Homepages und Websites;

Illustration

[Designdienstleistungen];

Kommerzielle Designdienstleistungen;

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2019 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die

Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 4. März 2019

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um

eine üblich gebildete englischsprachige Wortfolge, die der angesprochene Verkehr

verstehe, da er an englischsprachige Begriffe im Geschäftsverkehr sowie an

fremdsprachige Werbung gewöhnt sei. Die geläufigen Begriffe „Average“ und

„Sucks“

bildeten

einen

unmissverständlichen Werbeslogan,

den

die

angesprochenen Verkehrskreise als anpreisendes Werteversprechen dahingehend

auffassen würden, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen in einer

überdurchschnittlichen Qualität, Sorgfalt oder sonstigen (positiven) Eigenschaft

ausgeführt bzw. angeboten und sich somit vom „ätzenden“ Durchschnitt abheben

würden. Die im Vordergrund stehende Werbeaussage lasse keinen Hinweis auf die

betriebliche Herkunft erkennen. Dies gelte für alle beanspruchten Dienstleistungen,

da eine derart allgemeine Werbeaussage

in einem

sehr breiten

Dienstleistungsspektrum verwendet werden könne, und deshalb für alle betroffenen

Dienstleistungen aus denselben Erwägungen die Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2019

aufzuheben.

Er verweist u. a. auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

„VORSPRUNG DURCH TECHNIK“ (GRUR 2010, 228) und hält die angemeldete

Wortfolge für kurz, prägnant, interpretationsbedürftig und unterscheidungskräftig.

Der Beschluss der Markenstelle setze sich nicht ausreichend mit der vom Anmelder

zitierten Rechtsprechung und seiner Argumentation auseinander. Die Markenstelle

habe weder Feststellungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen gemacht noch

sei sie auf die einzelnen beanspruchten Dienstleistungen eingegangen. Für diese

enthalte das angemeldete Wortzeichen keine unmittelbare Werbeaussage. Die

Entscheidung des 26. Senats des Bundespatentgerichts (26 W (pat) 515/16 – Der

Durchschnitt befriedigt, das Außergewöhnliche begeistert.) sei nicht auf den

vorliegenden Fall übertragbar. Im Gegensatz zum Anmeldezeichen handele es sich

dort um ein deutlich längeres Zeichen, das erkennbar einen anpreisenden Inhalt

habe. Bei dem beschwerdegegenständlichen Zeichen handele es sich nicht um eine

gebräuchliche Wortfolge, geschweige denn um eine Redewendung, weder im

Englischen noch in der deutschen Übersetzung, sondern um eine ungebräuchliche

originelle

Kombination

fremdsprachiger Wörter. Die

beanspruchten

Dienstleistungen richteten sich nicht überwiegend an Unternehmensinhaber und

Angehörige der Führungsebene, sondern gerade in mittleren und großen

Unternehmen an Mitarbeiter, die unter der Führungsebene agierten. Abhängig von

Berufsbild und Englischkenntnissen sei die erkennbare unmittelbare Bedeutung von

„Average Sucks“ mehrdeutig und

interpretationsbedürftig. Auch unter

Berücksichtigung der angemeldeten Dienstleistungen sei ein erheblicher

Interpretationsaufwand erforderlich, um dem Zeichen einen Bedeutungsgehalt

zuzumessen. Neben der Übersetzung seien weitere Zwischenschritte erforderlich.

Gerade für den im Englischen versierten Betrachter ergebe sich kein eindeutiger

Bedeutungsgehalt. „Average Sucks“ könne sowohl mit „Durchschnitt ist nervig“ als

auch mit „Durchschnitt ist scheisse“ übersetzt werden. Letzteres drücke jedoch

kategorisch und final eine Ablehnung aus, während „nervig“ nicht ausschließlich

negativ konnotiert sei. Insbesondere akademisch gebildete Teile des Verkehrs, wie

Unternehmensinhaber und Führungskräfte würden „Suck“ sowieso nicht in dem

genannten umgangssprachlichen Sinne, sondern entweder substantivisch als das

„Saugen, Lutschen“ bzw. im kanadischen Englisch als „Heulsuse“ verstehen oder

mit „ziehen“ übersetzen. Dann bedeute „Average Sucks“ „Durchschnitt zieht an“ und

sei positiv konnotiert. Ein vulgärer Bedeutungsgehalt dürfte für diesen Verkehrskreis

eher fernliegen. Die von der Markenstelle und vom Senat in seinem Hinweis

angenommene Bedeutung erschließe sich jedenfalls erst nach erheblichem

Interpretationsaufwand und würde zunächst bedeuten, dass die Dienstleistungen

nur durchschnittlich seien, worin keine werbemäßige Anpreisung liege. Erst durch

weitere Abstrahierung könne man zu dem Verständnis kommen, dass die Aussage

„Durchschnitt ist scheisse/ätzend“ hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen

bedeute, dass sich diese vom Durchschnitt abheben würden. Zudem sei auch

unklar, auf wen sich das Wort „Average“ beziehe und wer „average“ sein solle. Somit

löse die Wortfolge „Average Sucks“ selbst nach dem vom DPMA unterstellten

Verkehrsverständnis einen Denkprozess aus, der erst durch einigen

Interpretationsaufwand geeignet sei, eine mögliche Werbeaussage zu offenbaren.

Ungeachtet dessen nehme der Umstand, dass eine Wortfolge auch eine

Werbefunktion habe, ihr nicht die Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs sei es für die Unterscheidungskraft einer Marke

unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan

aufgefasst werde. Die vom Senat übersandten Google-Suchtreffer seien nicht

geeignet, die fehlende Eintragungsfähigkeit herzuleiten, da sie weder für den

vorliegenden Fall relevant seien, noch seien sie vergleichbar. Es gebe dagegen

durchaus Voreintragungen wie „EVERYTHING SUCKS!“, „LAGUNITAS SUCKS“,

„perfume.sucks“ oder „CLIMATE SUCKS“ u. a., die berücksichtigt werden müssten.

Mit Hinweis vom 5. September 2019 hat der Senat dem Beschwerdeführer unter

Beifügung von Recherchebelegen seine vorläufige Rechtsauffassung, dass er die

angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht für

schutzfähig erachte, dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens steht in Bezug auf

die beanspruchten Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304

Rn. 23 – Smart Technologies/HABM

[WIR MACHEN DAS BESONDERE

EINFACH]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion

einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 –

KORNSPITZ; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH ]; BGH

a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Rn. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA;

BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute

Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany

SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine

strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int.

2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];

GRUR 2010, 228. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004,

1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH

a. a. O. Rn. 17 – for you). Auch wenn Wortfolgen keinen strengeren

Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass solche

Wortmarken vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen

werden wie andere Markenkategorien. Nicht unterscheidungskräftig sind

demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher

Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und

Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen

allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 35 - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE,

GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.). Eine Bejahung der

Unterscheidungskraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein

muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH a. a. O. Rn. 44 - Audi/HABM

[Vorsprung durch Technik]). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge

schließt deren Eignung als Herkunftshinweis jedoch dann aus, wenn der Verkehr

sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI).

2) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete

Wortfolge „Average Sucks“ insoweit nicht, als die angesprochenen Verkehrskreise

darin ausschließlich eine anpreisende Sachaussage und keinen Hinweis auf die

Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen werden. Das

Anmeldezeichen wird nämlich trotz der vordergründig negativen Aussage im Sinne

von „Durchschnitt ist scheiße/nervig“ nur als rein werbemäßig anpreisend

dahingehend wahrgenommen, dass die eigenen Dienstleistungen besonders sind,

weil sie sich vom nervigen Durchschnitt abheben.

a) Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche

Marke Verwendung finden oder Auswirkungen zeitigen kann, wobei eine an den

objektiven Merkmalen der beanspruchten Waren/Dienstleistungen, nicht an den

subjektiven Vermarktungsstrategien des Anmelders orientierte Betrachtung

angezeigt

ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 32 – VISAGE; Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 208, 442). Bei der

Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist je nach Art, Verwendungszweck und

Absatzmöglichkeit der Verkehrskreis funktionsspezifisch zu bestimmen. Hierbei

kommt es in erster Linie auf die Vorstellung der Verkehrskreise in dem von den

angemeldeten Dienstleistungen unmittelbar betroffenen Branchenbereich an.

In Bezug auf die beanspruchten Beratungs-, Marketing- und Werbedienstleistungen

der Klasse 35 sind Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen

Führungsebene angesprochen. Auch die in Klasse 42 beanspruchten speziellen

Designdienstleistungen richten sich in erster Linie an unternehmerische Kreise;

lediglich die „kommerziellen Designdienstleistungen“ werden auch vom allgemeinen

Endverbraucher nachgefragt, weil durch den weiten Dienstleistungsbegriff

Leistungen eines Modedesigners mitumfasst werden.

Der Einwand des Anmelders, gerade in mittleren und großen Unternehmen seien

Mitarbeiter von Abteilungen mit der Bearbeitung von u. a. Marketing- und

Werbedienstleistungen befasst, die „weniger professionell aufgestellt sind“,

ist

irrelevant. Es ist lediglich abstrakt darauf abzustellen, wem gegenüber die

beanspruchten Dienstleistungen (im kaufmännischen Sinne) angeboten werden,

wohingegen es nicht darauf ankommt, wer innerhalb des Unternehmens konkret für

die Bearbeitung zuständig ist und – wie der Anmelder es ausdrückt - „das

verbindende Element zu externen Dienstleistern ist, welche die angemeldeten

Dienstleistungen anbieten“.

Vorliegend

ergibt sich

in der Bewertung des Verständnisses

durch

Unternehmensinhaber und Führungskräfte einerseits und Mitarbeiter oder auch

Endverbraucher andererseits aber ohnehin kein Unterschied. Denn bereits die

Englischkenntnisse des Durchschnittsverbrauchers dürfen nicht zu gering

veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 208 m. w. N.);

darüber hinaus sind die unternehmerischen Kreise ebenso wie die in den

Unternehmen

arbeitenden Mitarbeiter

und Mitarbeiterinnen mit

der

Welthandelssprache Englisch vertraut, weil diese in den hier betroffenen Branchen

zur zweiten Fach- und Werbesprache geworden ist.

b)

Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus den beiden englischen Wörtern

„Average“ und „Sucks“ zusammen. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen

kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu

betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich

anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH

GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom

10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).

Das englische Wort

„Average“ bedeutet

„Durchschnitt“,

„Mittelwert“ bzw.

„durchschnittlich“

(https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/average).

„Sucks“ ist die dritte Person Präsens des Verbes „to suck“ und bedeutet „ätzend

sein“, „nervig sein“, Scheiße sein“ (vgl. https://www.dict.cc/?s=sth+sucks bzw.

https://www.dict.cc/englisch-deutsch/to+suck.html). Eine – wie der Anmelder meint

– substantivische Verwendung von „Suck“ im Plural i. S. v. „das Mittelmaß das

Saugen (Plural)“ oder „Mittelmaß Heulsusen“ ist sinnfrei. Da es eine sinnvolle

Übersetzung gibt, werden die angesprochenen Verkehrskreise diese zugrunde

legen. Die Wortfolge „Average Sucks“ kann somit mit

„Durchschnitt

ist

ätzend/nervig/scheiße“ übersetzt werden. Diese Bedeutung erschließt sich den

angesprochenen Verkehrskreisen, und zwar sowohl dem Endverbraucher als auch

dem Fachverkehr, ohne dass dafür analysierende gedankliche Zwischenschritte

erforderlich wären. Nicht nur die Bedeutung von „Average“ ist, wovon auch der

Beschwerdeführer ausgeht, eindeutig. Auch bei dem Wort „Sucks“ besteht kein

Grund zu der Annahme, dass, wie der Beschwerdeführer vorträgt, „insbesondere

akademisch gebildete Teile“ des Verkehrs die umgangssprachliche und häufig

verwendete Bedeutung „nervig“ oder „ätzend“ nicht verstehen und „Average Sucks“

daher vorrangig mit „Durchschnitt zieht an“ übersetzen würden. Gerade was die

englische Umgangssprache anbelangt, ist davon auszugehen, dass diese wegen

ihrer Verwendung in Medien und Werbung, aber auch wegen ihrer Rolle bei

Urlaubsaufenthalten und in der privaten Kommunikation einem größeren Teil der

angesprochenen Verkehrskreise geläufig ist, wodurch die umgangssprachliche

Bedeutung in den Vordergrund rückt (vgl. BPatG, Beschluss vom 23.07.2018,

26 W (pat) 501/15 – Fucking Awesome). Die Tatsache, dass „sucks“ sowohl mit „ist

nervig“ als auch mit „ist scheiße“ übersetzt werden kann, führt – wiederum anders

als der Anmelder meint – nicht von einem eindeutigen Bedeutungsgehalt weg. Trotz

der graduellen Unterschiede zwischen „nervig“ und „scheiße“ handelt es sich in

beiden Fällen jedenfalls um eine klare Aussage dahingehend, dass der Durchschnitt

als negativ erachtet wird. Der Einwand des Anmelders, „nervig“ könne auch

„neckisch oder nett“ gemeint sein, greift aus Sicht des Senats nicht. Denn zum einen

ist „nervig“, wie der Anmelder selbst vorträgt, lexikalisch erfasst als „störend, lästig,

unangenehm“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/nervig), zum anderen

konkretisiert sich die Bedeutung im Kontext mit der vorangestellten Angabe und den

beanspruchten Dienstleistungen. Bei fremdsprachigen Slogans kommt es im

Übrigen zudem weniger darauf an, ob der inländische Verkehr jedes einzelne Wort

korrekt übersetzt, sondern darauf, ob die rein anpreisende Gesamtaussage sich für

ihn ohne weiteres erschließt (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8

Rn. 272).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die vom Senat übersandten

Google-Rechercheergebnisse insoweit von Relevanz für das Verkehrsverständnis

als sie aufzeigen, dass Wortfolgen mit „Durchschnitt/Mittelmaß + Verb“ bzw.

„Substantiv + sucks“ üblich und schon deshalb im vom Senat aufgezeigten Sinn

verständlich sind. Die recherchierten Verwendungsbeispiele, u. a. „Durchschnitt ist

was für Verlierer“ (Bl. 43 d. A.), „Durchschnitt ist Angst“ (Bl. 42 d. A.) oder

„Advertising sucks“ (Bl. 50 d. A.), „Reality sucks“ (Bl. 52 d. A.), „Sale sucks“

(Bl. 57 d. A.) zeigen, dass der Verkehr beide Wortbestandteile – entweder einzeln

oder jeweils in Kombination mit anderen Wörtern – aus der Werbung kennt und

daher auch die Kombinationen der beiden Bestandteile versteht. Anhand dieses

Verkehrsverständnisses wird die Unterscheidungskraft des konkret angemeldeten

Zeichens geprüft, ohne dass es um weitere (schutzunfähige) Bestandteile ergänzt

wird.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der vom

Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des BGH „for you“ (BGH

GRUR 2015, 173 Rn. 21).

Schließlich

kann allein aus der Neuheit der Wortkombination

die

Unterscheidungskraft nicht hergeleitet werden, zumal der Verkehr daran gewöhnt

ist, ständig mit neuen und ungewohnten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die

ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form vermittelt werden

sollen. Auch bisher noch nicht verwendete, aber gleichwohl verständliche

Sachaussagen werden als solche aufgefasst (vgl. BGH GRUR 2012, 272 Rn. 13 –

Rheinpark-Center Neuss; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 8

Rn. 175). Dies gilt auch

für

fremdsprachige Ausdrücke

(Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.).

c) In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich bei „Average

Sucks“ um eine allgemein werblich anpreisende Sachangabe dahingehend, dass

die angebotenen Dienstleistungen „mehr als nur Durchschnitt“ sind.

Auch wenn damit nicht unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten

Dienstleistungen beschrieben wird, werden die angesprochenen Verkehrskreise die

Wortfolge lediglich als werbeüblichen schlagwortartigen Hinweis ohne einen über

diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

Dienstleistungen sehen, der dazu animieren soll, diese in Anspruch zu nehmen. Ein

besonderer Interpretationsaufwand ist für dieses Verständnis nicht erforderlich.

Denn die Verkehrskreise, die sich für die beanspruchten Dienstleistungen

interessieren, werden nicht annehmen, dass diese selbst als durchschnittlich und

nervig „angepriesen“ werden. Sie sind vielmehr daran gewöhnt, dass in der

Werbung häufig

das Außergewöhnliche und das Durchschnittliche als

Gegensatzpaar dargestellt werden, da am Durchschnitt kein Interesse besteht (vgl.

Bl. 41 ff.: „Durchschnitt ist der Hit für die Masse. Außergewöhnlich ist Kunst“;

“Durchschnitt ist Pflichterfüllung. Außergewöhnlich ist Veränderung“, „Durchschnitt

ist für andere“; „Durchschnitt ist nicht mein Thema; „Keine Lust auf Durchschnitt?

So wirst Du maximal erfolgreich“ etc.; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 10. August

2016, 26 W (pat) 515/16 – Der Durchschnitt befriedigt, das Außergewöhnliche

begeistert.). Die Markenstelle hat

in

ihrem Beanstandungsbescheid vom

04.03.2019 auf die Homepage des Beschwerdeführers Bezug genommen, wonach

der Name „eben Programm sein“ solle und er „ein Signal senden“ wolle. Für die

Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es zwar nicht auf die subjektiven

Vorstellungen eines Anmelders an, sondern darauf, ob sich das Anmeldezeichen

als betriebskennzeichnender Hinweis auf einen bestimmten Dienstleister eignet.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden aber – wie der Anmelder selbst

beabsichtigt - in der Wortfolge „Durchschnitt nervt“ nur den schlagwortartigen

Hinweis auf das Angebot überdurchschnittlicher Leistungen sehen, weshalb davon

auszugehen ist, dass ausschließlich der werbeanpreisende Aussagegehalt im

Vordergrund steht. Dies gilt, selbst wenn vorliegend, anders als bei der

vorgenannten Entscheidung des 26. Senats die Begriffe „außergewöhnlich“ oder

„überdurchschnittlich“ nicht ausdrücklich genannt werden. Der Verkehr wird aus der

vordergründig negativen Aussage ohne weiteres und unmittelbar auf eine positive

Aussage, nämlich „wir sind gerade nicht durchschnittlich“, schließen. Genau darin

besteht der beabsichtigte und sofort erkennbare Werbeeffekt. Dieser kann sich auf

alle von der Anmeldung umfassten Werbe- und Marketingdienstleistungen in

Klasse 35, ebenso wie die Designdienstleistungen in Klasse 42 beziehen.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs („Wir machen das Besondere einfach“ und „Vorsprung

durch Technik“), wonach sich Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht

gegenseitig ausschließen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar

schließen sich demnach Herkunftsfunktion und Werbefunktion bei Slogans

gegenseitig nicht in der Weise aus, dass ein Slogan nicht auch als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden werden kann (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 30 –

Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]). Was

allerdings ausschließlich als Werbung verstanden wird, kann die Herkunftsfunktion

nicht erfüllen und ist deshalb als nicht unterscheidungskräftig zu bewerten (a. a. O.,

Rn. 34 unter Hinweis auf EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 44, 45 - Audi/HABM

[Vorsprung durch Technik]).

Dem Vortrag des Beschwerdeführers, die Markenstelle habe sich nicht hinreichend

mit den einzelnen beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, kann nicht

gefolgt werden. Die Erwägungen für die Verneinung der Unterscheidungskraft

gelten vorliegend gleichermaßen für alle beanspruchten Dienstleistungen. Die

Markenstelle durfte sich daher auf eine globale Begründung für alle betroffenen

Dienstleistungen beschränken (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 R. 46 – PRANAHAUS;

GRUR 2012, 324 Rn. 43 – Fidelio (Hallux); BGH GRUR 2012, 272 Rn. 19 –

Rheinpark-Center Neuss).

d) Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt, ist die Frage der Schutzfähigkeit

eines angemeldeten Zeichens keine Ermessensentscheidung und nicht auf der

Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Dies gilt sowohl für

Zurückweisungen von Anmeldungen als auch für Voreintragungen. Bei etwaigen

Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen ist zwar, soweit sie bekannt sind, im

Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist

oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 17

und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 376

Rn. 19 - grill meister). Zum einen können aus zu Unrecht vorgenommenen

Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf

die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden und zum anderen

darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den

rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl.

EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart;

BGH a. a. O. – grill meister m. w. N.).

Insofern führen auch die vom

Beschwerdeführer genannten Voreintragungen, zu keiner abweichenden

rechtlichen Beurteilung.

Im Übrigen unterscheiden diese sich nach Art der

Wortbildung und im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen und sind schon

deshalb nicht vergleichbar. So erschließt sich z. B. aus der Wortfolge „LAGUNITAS

SUCKS“ kein beschreibender oder anpreisender Sinngehalt in Bezug auf die

beanspruchte Ware der Klasse 32 „Ale“. Gleiches gilt für die Marken „EVERYTHING

SUCKS!“, „perfume.sucks“ oder „CLIMATE SUCKS“, die weder nach der Bedeutung

noch was die beanspruchten Dienstleistungen anbelangt, vergleichbar sind.

Das angemeldete Zeichen eignet sich somit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus

einem

bestimmten Unternehmen,

so

dass

ihm

die

erforderliche

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

3.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

4.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

fehlen die gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung

ist

im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden

(§ 83 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG). Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil

der Senat in seiner Entscheidung nicht von den bisherigen Grundsätzen der

Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft abweicht (§ 83 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Seyfarth