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BPatG Beschluss vom 22.06.2022 – 20 W (pat) 28/20

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220622B20Wpat28.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 28/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Juni 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:220622B20Wpat28.20.0

betreffend das Patent 10 2011 000 799

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22.06.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-

Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und

Dipl.-Phys. Bieringer

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19.09.2019 wird aufgehoben und das Patent

10 2011 000 799 in vollem Umfang widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 25.07.2017 von der Prüfungsstelle für Klasse B 27 D des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 09.11.2017 veröffentlichte Patent

10 2011 000 799 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Kantenbeschichtung einer Platte“

hat die Einsprechende am 06.08.2018 Einspruch eingelegt und beantragt, das

Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung hat sie sich auf den

Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützt.

Die Patentabteilung 15 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der

Anhörung vom 19.09.2019 verkündetem Beschluss in der Fassung des in der

Anhörung überreichten Hilfsantrags beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung

ist ausgeführt, dass das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten

Fassung gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das mit Hilfsantrag 1 vom 19.09.2019

beanspruchte Verfahren sei hingegen gegenüber dem Stand der Technik neu und

erfinderisch und damit patentfähig.

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 17.03.2020 eingelegte Beschwerde

der Einsprechenden. In ihrer Beschwerdebegründung vom 16.02.2021 stützt sie

sich darauf, dass der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung vom 19.09.2019 entgegen der Ansicht der Patentabteilung nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Aus dem Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Entgegenhaltungen

aktenkundig:

D0 - DE 42 15 755 C1

D1 - DE 20 2009 009 253 U1

D2 - DE 100 42 431 C1

D3 - DE 10 2006 021 171 A1

D4 - DE 298 19 350 U1

D5 - DE 298 21 399 U1

D6 - DE 101 44 524 A1

D7 - DE 10 2005 061 245 B3

Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.06.2022 hat der

Bevollmächtigte der Einsprechenden als weiteren Einspruchsgrund die mangelnde

Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend gemacht.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19.09.2019 aufzuheben und das Patent

10 2011 000 799 in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaber zu 1) und 2) und Beschwerdegegner zu 1)

und 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vom

19.09.2019 lautet:

Wegen der direkt oder

indirekt auf Patentanspruch 1

rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 4 in der verteidigten Fassung vom 19.09.2019 sowie weiterer

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass

der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2011 000 799 in vollem

Umfang zu widerrufen war, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

verteidigten Fassung vom 19.09.2019 als nicht patentfähig erweist.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Kantenbeschichtung einer Platte

(vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0001]). Vornehmlich würden Möbelplatten

kantenseitig mit einem Kantenband beschichtet (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).

Neuerdings würden Kantenbänder verwendet, die durch Erwärmung mittels Laser-

oder Plasmastrahlen einseitig klebefähig seien. Das so erwärmte und klebefähige

Kantenband werde durch Andruckrollen auf die Schmalseite einer zu

beschichtenden Platte gepresst. Da das Kantenband etwas breiter als die

Schmalseite der Platte ausgelegt werde, verbleibe ein Überstand, der nach dem

Ankleben mittels Ziehmesser oder Fräsverfahren abgetragen werde (vgl.

Streitpatentschrift, Absätze [0004] - [0006]). Das Streitpatent geht davon aus, dass

sich das Klebeband aufgrund der Erwärmung ausdehnt und mit dem Auskühlen

wieder schrumpft. Erreiche das Kantenband seine Endbreite erst nach dem

Abtragen des Überstands, sei wegen der Entstehung eines quasi freien Spalts der

optische Eindruck beeinträchtigt und die Schutzfunktion zur Vermeidung des

Eindringens von Flüssigkeiten nicht mehr gewährleistet (vgl. Streitpatentschrift,

Absätze [0007] - [0009]). Gemäß Streitpatent bestehe daher die Aufgabe, ein

Verfahren der gattungsgemäßen Art so weiterzuentwickeln, dass die

Kantenbeschichtung der Platte mit geringem Fertigungsaufwand optimiert werde

(vgl. Streitpatent, Abs. [0010]).

2.

Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Holztechnik, der über eine mehrjährige

Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Kantenbeschichtungsanlagen

verfügt.

3.

Der geltende Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung vom 19.09.2019

lässt sich

in

folgende Merkmale gliedern

(Gliederungszeichen hinzugefügt):

M1 Verfahren zur Kantenbeschichtung einer Platte, insbesondere

einer Möbelplatte,

M2 wobei ein durch thermische Behandlung zumindest einseitig

klebfähiges Kantenband mittels Laser- oder Plasmastrahlen bis

zur Kleberaktivierung erwärmt,

M3 dann mit der klebbaren Seite gegen die zu beschichtende Kante

gepresst und

M4 danach ein ein– oder beidseitiger Überstand des Kantenbandes

entfernt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5 nach dem Anpressen und vor dem Entfernen des Überstandes

das Kantenband gekühlt wird,

M6 wobei zur Kühlung ein flüssiges, insbesondere sprühfähiges

Kühlmittel auf das Kantenband gebracht wird, und

M7 wobei das Kühlmittel in einer Menge aufgebracht wird, die eine

Kühlung

des

Kantenbandes

auf

eine

Vor-

Erwärmungstemperatur bis zum Entfernen des Überstandes

bewirkt.

4.

Gemäß den Merkmalen M1 bis M4 wird ein Verfahren zur

Kantenbeschichtung einer Platte (Merkmal M1) beansprucht, bei dem zunächst ein

wenigstens einseitig klebefähiges Kantenband bis zur Kleberaktivierung erwärmt

wird (Merkmal M2) und dann mit der klebbaren Seite an die zu beschichtende Kante

[der Platte] gepresst (Merkmal M3) und nachfolgend der ein– oder beidseitige

Überstand des Kantenbandes entfernt wird (Merkmal M4). Das beanspruchte

Verfahren wird dadurch beschränkt, dass die Kleberaktivierung mittels Laser- oder

Plasmastrahlen erfolgt (Merkmal M2).

Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal M5 wird das Kantenband gekühlt und zwar

nach dem Anpressen (= Verfahrensschritt gemäß Merkmal M3) und vor dem

Entfernen des Überstands (= Verfahrensschritt gemäß Merkmal M4).

Die Kühlung erfolgt gemäß Merkmal M6, indem ein flüssiges Kühlmittel auf das

Kantenband aufgebracht wird. Gemäß Beschreibung (vgl. Streitpatent, Abs. [0014])

wird das Kühlmittel bevorzugt auf die der Platte abgewandten Seite aufgebracht,

das Merkmal M6 fordert dies nicht. Optional ist das Kühlmittel sprühfähig.

Merkmal M7 betrifft die Menge des eingesetzten Kühlmittels. Gemäß Merkmal M7

soll so viel Kühlmittel aufgebracht werden, dass das Kantenband auf eine Vor-

Erwärmungstemperatur gekühlt wird, bevor der Überstand entfernt wird. Unter

Berücksichtigung von Absatz [0007] der Beschreibung des Streitpatents, der im

Kontext der übrigen Beschreibung zu lesen ist, versteht der Fachmann, dass das

Kantenband so stark abgekühlt wird, bis es auf seine ursprüngliche Breite, also auf

die Breite, die es bei einer Temperatur vor der thermischen Behandlung gemäß

Merkmal M2 aufwies, zurückgeschrumpft

ist. Der Fachmann versteht die

Begrifflichkeit „Vor-Erwärmungstemperatur“ gemäß Merkmal M7 zur Überzeugung

des Senats daher dahingehend, dass die Temperatur des Kantenbandes der

Temperatur entsprechen soll, die es vor der thermischen Behandlung zur

Kleberaktivierung gemäß Merkmal M2 hatte (vgl. Streitpatent, Abs. [0012]). Dies

kann beispielsweise die Temperatur

in einer Fertigungshalle,

in der der

Kantenumleimer aufgebracht wird, sein.

Die Auffassung der Einsprechenden, dass unter der Vor-Erwärmungstemperatur

eine beliebige Temperatur unterhalb der Kleberaktivierungstemperatur verstanden

werden könnte, teilt der Senat nicht, denn sie würde ganz offensichtlich das dem

Streitpatent zugrundeliegende Problem nicht im Ansatz lösen und würde somit vom

Fachmann verworfen werden.

Zwar wird gemäß Beschreibung (vgl. Streitpatent, Abs. [0016]) eine industrielle

Fertigung erwähnt, jedoch umfasst der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1

in seiner ganzen Breite auch, die einzelnen Verfahrensschritte nacheinander

manuell durchzuführen. Insbesondere ist damit keine Zeitspanne zwischen dem

Anpressen und dem Entfernen des Überstandes spezifiziert.

5.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 vom 19.09.2019 beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2009 009 253 U1 (D1) lehrt – von den

Beteiligten unbestritten – die Merkmale M1 bis M4 gemäß Oberbegriff des

Patentanspruchs 1.

Die D1 betrifft die Technologie zur Anbringung von Kantenbändern auf die

Oberfläche von Werkstücken (vgl. D1, Abs. [0001]) und offenbart u.a. ein Verfahren

zur Anbringung eines Kantenbandes auf eine Schmalseite eines Werkstücks durch

Fügen, wobei eine Klebstoffbeschichtung des Kantenbandes durch eine

Plasmaquelle erwärmt bzw. aufgeschmolzen und das Kantenband mittels einer

Andruckeinrichtung an die Schmalseite des Werkstücks gepresst wird (vgl. D1, Abs.

[0079]). Gemäß D1, Absatz [0087] sieht das Verfahren auch vor, das Kantenband

nach dem Aushärten der Klebstoffschicht bündig zu fräsen.

Im Einzelnen zeigt die Druckschrift D1 folgende Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1:

Merkmal M1: Verfahren

zur

Kantenbeschichtung

einer

Platte,

insbesondere einer Möbelplatte,

Vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0076]: „… Vorrichtung 1 zur Anbringung

eines Kantenbandes bzw. Kantenstreifens 3 auf mindestens eine

Schmalfläche

bzw. Schmalseite

7a

eines

insbesondere

plattenförmigen Werkstücks bzw. Werkstoffteils 7 …“ und Abs. [0079]:

„… Ablauf des zuvor beschriebenen Verfahrens üblicherweise wie

folgt: Das Kantenband 3 wird, vorzugsweise kontinuierlich, von der

betreffenden Bevorratungs- bzw. Abgabeeinrichtung 2, insbesondere

im Durchlaufverfahren, abgegeben, von wo es die Düse(n) 4a der

Plasmaquelle 4 passiert, so daß die Klebstoffbeschichtung der

Kontaktseite des Kantenbandes 3 aufgeschmolzen und nachfolgend

mittels der Andruckeinrichtung 5 an die Schmalfläche 7a des

Werkstücks

7

angedrückt wird, welches mittels

der

Transporteinrichtung 6 fortbewegt wird, so daß das Kantenband 3 der

Länge nach auf die Schmalfläche 7a angebracht werden kann.“

Merkmal M2: wobei ein durch thermische Behandlung zumindest einseitig

klebfähiges Kantenband mittels Laser- oder Plasmastrahlen bis zur

Kleberaktivierung erwärmt,

Vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0079]: „… Das Kantenband 3 wird,

vorzugsweise kontinuierlich, von der betreffenden Bevorratungs- bzw.

Abgabeeinrichtung

2,

insbesondere

im Durchlaufverfahren,

abgegeben, von wo es die Düse(n) 4a der Plasmaquelle 4 passiert, so

daß die Klebstoffbeschichtung der Kontaktseite des Kantenbandes 3

aufgeschmolzen […] wird …“.

Merkmal M3:

dann mit der klebbaren Seite gegen die zu beschichtende

Kante gepresst und

Vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0079]: „… Das Kantenband 3 wird, […]

mittels der Andruckeinrichtung 5 an die Schmalfläche 7a des

Werkstücks 7 angedrückt …“.

Merkmal M4: danach ein ein–

oder beidseitiger Überstand des

Kantenbandes entfernt wird,

Vgl. D1, Abs. [0087]: „… die nachgeschaltete Fräseeinrichtung zum

Bündigfräsen des Kantenbandes …“.

Somit sind die Merkmale M1 bis M4 gemäß Patentanspruch 1 aus der Druckschrift

D1 bekannt.

Offensichtlich wird in der Praxis bei Anwendung des Verfahrens gemäß D1 bei der

Kleberaktivierung nicht nur die Klebeschicht, sondern auch das Kantenband

miterwärmt, was das Streitpatent als nachteilig beschreibt (vgl. Streitpatent, Abs.

[0007]). Somit tritt der in der D1 postulierte Effekt, wonach ein Abkühlen nicht

erforderlich sei (vgl. D1, Abs. [0029]), in der Praxis offensichtlich nicht in jedem Fall

auf. Vielmehr stellt sich je nach Parameter der Maschinen und dem verwendeten

Material nach wie vor der gemäß D1 in Absatz [0007] dargestellte Nebeneffekt ein,

dass das Kantenband durch die Plasmabestrahlung mit erwärmt wird und somit vor

der weiteren Kantenbearbeitung eine Abkühlzeit erforderlich wird, welche nachteilig

den Produktionsprozess verzögert. Daher stellt sich dem Fachmann auch

ausgehend von der Lehre der D1 die Aufgabe, ein Kühlen des Kantenbandes (nicht

nur des Klebers) schnell und effektiv zu bewirken.

Vor diesem Hintergrund ist der Fachmann veranlasst, nach Lösungen im Umfeld

von Kantenbeschichtungsmaschinen zu suchen, die ein Kantenband kühlen. Eine

solche „kühlende“ Kantenbandmaschine (Hot-Melt-Verfahren) ist dem Fachmann

aus der Druckschrift D4 bekannt. Denn die D4 spricht das schnelle Kühlen explizit

als zu lösende Aufgabe an, um sehr schnell eine hohe Klebefestigkeit zu erreichen

(vgl. D4, S. 2, 2. Abs.). Die D4 offenbart einen Gleitschuh, der das Kantenband

anpresst und unmittelbar kühlt, indem er an der Gleitfläche / Andruckfläche 14

Auslassöffnungen 13

für ein Kühlmittel und bevorzugt diagonal zur

Durchlaufrichtung Nuten 20 zum Verteilen des Kühlmittels an der der Platte

abgewandten Seite des Kantenbandes aufweist (vgl. D4, Fig. 1 i.V.m S. 12, letzter

Absatz und Fig. 3, die eine Draufsicht auf die Andruckfläche 14 zeigt; farbige

Markierungen diesseits hinzugefügt: blau für Auslässe 13, türkis für die Nuten 20

für die mit Kühlmittel gefüllten Bereiche, gelb für die Andruckfläche 14):

Die Kühlung kann dabei über die gesamte an der Schmalfläche angeklebte Breite

erfolgen (D4, S. 9, letzter Absatz, insbesondere letzter Satz: „… damit der

bandförmige Belag über seine gesamte, an der Schmalfläche angeklebte Breite

vom Kühlgas erreicht wird“). Zwar wird im Zusammenhang mit der Kühlung der

Andruckfläche 14 im Gleitschuh von einem Kühlgas gesprochen, jedoch weist D4,

Seite 8, 2. Absatz darauf hin, dass das ohnehin zum Kühlen des Andruckelementes

vorhandene Kühlmedium in effektiver Weise auch zum Kühlen des Überstandes

eingesetzt werde. Es werden also dieselben Kühlkanäle für die Kühlung des

Überstands und der Andruckfläche verwendet. Somit erkennt der Fachmann, dass

das für den Überstand als Kühlmedium eingesetzte sprühfähige Wasser (vgl. D4,

S. 4, unten: „…Es ist aber auch möglich, daß man als, insbesondere zusätzliches,

Kühlmedium Wasser, insbesondere in Form von feinverteilten Tröpfchen, einsetzt.“)

auch durch die Auslässe 13 der Andruckfläche 14 tritt und somit das Kantenband

mittels Wasser gekühlt wird (dies entspricht den Merkmalen M5 und M6, d.h.

flüssiges Kühlmittel auf das Kantenband). Der Fachmann wird natürlich auch die

Lösung gemäß der D4 verwenden, wonach die Kühlung unmittelbar nach dem

Andrücken erfolgt (vgl. D4, S. 4, mittlerer Absatz). Auch was die Kühlmenge betrifft,

lehrt die D4 dem Fachmann als Lösung die Parameter

(hier

die

Strömungsgeschwindigkeit für das kühlende Medium und damit die wirksame

Menge des Kühlmittels) so zu wählen, dass das Andruckelement auf etwa 20°C

gekühlt wird (vgl. D4, S. 6, 2. Abs.), damit „der Schmelzklebstoff nach dem

Anpressen so rasch wie möglich auf 40 °C oder sogar auf Raumtemperatur

abgekühlt wird, so daß sehr schnell eine hohe Klebefestigkeit erreicht wird“ (D4,

S. 2, 2. Abs.), was ihn zu einer Realisierung des Merkmals M7 führt.

Somit

realisiert der – für den Fachmann aus o.g. Gründen ohne weiteres

veranlasste

Einsatz des Kühlregimes nach der D4

in einem

Kantenbeschichtungsverfahren nach der D1 sämtliche Schritte des Verfahrens

gemäß geltendem Patentanspruch 1, ohne dass es weiterer Schritte oder

Überlegungen bedürfte. Eine erfinderische Tätigkeit kann in den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 somit nicht gesehen werden.

Die Argumentation des Bevollmächtigten der Patentinhaber, wonach sich die

Druckschrift D4 einer anderen Problemstellung widme als das Streitpatent, da die

D4 das schnelle Aushärten des Klebers anstrebe, um die Fräseinrichtung nicht

(durch klebende Späne) zu verschmutzen (vgl. auch D4, 3. u. 4. Abs.), vermag zu

keiner anderen Beurteilung des Senats zu führen. Denn der Umstand, dass gemäß

D4 zusätzliche Düsen vorgesehen sind, die den Kleber direkt am Kantenüberstand

kühlen, ändert nichts an der dort offenbarten Lehre, das Kantenband in voller Breite

mittels Kühlgas oder Flüssigkeit zu kühlen (s.o.).

Soweit der Bevollmächtigte der Patentinhaber weiter vorgetragen hat, dass es bei

der streitpatentgemäßen Lehre um hohe Temperaturen von einigen hundert Grad

ginge und es die erfindungsgemäße Idee sei, das Kantenband von diesen hohen

Temperaturen zu kühlen, verweist der Senat – dem diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführervertreters folgend – auf die Tabelle der D1, wonach bei einer

mittels Plasmastrahlung aktivierten Klebeschicht lediglich eine Temperatur von

etwa 114°C typisch ist (vgl. D1, Tabelle 1, Spalte „Plasma“, Zeile „Hotmelt A“). Dies

widerspricht

eindeutig

der

vorgenannten

Annahme

des

Beschwerdegegnervertreters. Zudem hat dieser Aspekt keinen Eingang in die

beanspruchte Fassung des Patentanspruchs 1 gefunden.

Auch die Argumentation des Bevollmächtigten der Patentinhaber, wonach der

Fachmann ausgehend von der D1 bei zu großem Überstand etwas höher Fräsen

würde, wohingegen es bei der streitpatentgemäßen Lehre darum gehe, das

Problem mittels schneller Kühlung zu lösen, wozu die D1 keine Anregung liefere,

greift aus Sicht des Senates nicht durch. Denn die D1 thematisiert explizit,

Abkühlzeiten einzuhalten, wenn das Kantenband zu stark miterwärmt wird (vgl. D1,

Abs. [0007]).

Der Senat verkennt nicht, dass die Lehre der D4 das Bestimmen der genauen

Menge des Kühlmittels dem Fachmann überlässt. Aber auch unter diesem Aspekt

unterscheidet sich die D4 nicht von der streitpatentgemäßen Lehre, denn das

Streitpatent offenbart keine spezifische Anweisung zur Menge der Kühlflüssigkeit.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig.

6.

Unter den gegebenen Umständen war der Widerrufsgrund der mangelnden

Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) nicht entscheidungserheblich.

7.

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche.

Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben

sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaber, das Patent

ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (vgl. auch BGH,

Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. –

Installiereinrichtung).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

6.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg

abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Dr. Wollny

Bieringer