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BPatG Beschluss vom 22.06.2022 – 20 W (pat) 28/20
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220622B20Wpat28.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 28/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Juni 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:220622B20Wpat28.20.0
betreffend das Patent 10 2011 000 799
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22.06.2022 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-
Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und
Dipl.-Phys. Bieringer
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19.09.2019 wird aufgehoben und das Patent
10 2011 000 799 in vollem Umfang widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 25.07.2017 von der Prüfungsstelle für Klasse B 27 D des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 09.11.2017 veröffentlichte Patent
10 2011 000 799 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Kantenbeschichtung einer Platte“
hat die Einsprechende am 06.08.2018 Einspruch eingelegt und beantragt, das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung hat sie sich auf den
Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützt.
Die Patentabteilung 15 des DPMA hat das Patent daraufhin mit am Ende der
Anhörung vom 19.09.2019 verkündetem Beschluss in der Fassung des in der
Anhörung überreichten Hilfsantrags beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung
ist ausgeführt, dass das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das mit Hilfsantrag 1 vom 19.09.2019
beanspruchte Verfahren sei hingegen gegenüber dem Stand der Technik neu und
erfinderisch und damit patentfähig.
Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 17.03.2020 eingelegte Beschwerde
der Einsprechenden. In ihrer Beschwerdebegründung vom 16.02.2021 stützt sie
sich darauf, dass der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung vom 19.09.2019 entgegen der Ansicht der Patentabteilung nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Aus dem Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Entgegenhaltungen
aktenkundig:
D0 - DE 42 15 755 C1
D1 - DE 20 2009 009 253 U1
D2 - DE 100 42 431 C1
D3 - DE 10 2006 021 171 A1
D4 - DE 298 19 350 U1
D5 - DE 298 21 399 U1
D6 - DE 101 44 524 A1
D7 - DE 10 2005 061 245 B3
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.06.2022 hat der
Bevollmächtigte der Einsprechenden als weiteren Einspruchsgrund die mangelnde
Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend gemacht.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19.09.2019 aufzuheben und das Patent
10 2011 000 799 in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaber zu 1) und 2) und Beschwerdegegner zu 1)
und 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vom
19.09.2019 lautet:
Wegen der direkt oder
indirekt auf Patentanspruch 1
rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4 in der verteidigten Fassung vom 19.09.2019 sowie weiterer
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass
der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2011 000 799 in vollem
Umfang zu widerrufen war, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
verteidigten Fassung vom 19.09.2019 als nicht patentfähig erweist.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Kantenbeschichtung einer Platte
(vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0001]). Vornehmlich würden Möbelplatten
kantenseitig mit einem Kantenband beschichtet (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]).
Neuerdings würden Kantenbänder verwendet, die durch Erwärmung mittels Laser-
oder Plasmastrahlen einseitig klebefähig seien. Das so erwärmte und klebefähige
Kantenband werde durch Andruckrollen auf die Schmalseite einer zu
beschichtenden Platte gepresst. Da das Kantenband etwas breiter als die
Schmalseite der Platte ausgelegt werde, verbleibe ein Überstand, der nach dem
Ankleben mittels Ziehmesser oder Fräsverfahren abgetragen werde (vgl.
Streitpatentschrift, Absätze [0004] - [0006]). Das Streitpatent geht davon aus, dass
sich das Klebeband aufgrund der Erwärmung ausdehnt und mit dem Auskühlen
wieder schrumpft. Erreiche das Kantenband seine Endbreite erst nach dem
Abtragen des Überstands, sei wegen der Entstehung eines quasi freien Spalts der
optische Eindruck beeinträchtigt und die Schutzfunktion zur Vermeidung des
Eindringens von Flüssigkeiten nicht mehr gewährleistet (vgl. Streitpatentschrift,
Absätze [0007] - [0009]). Gemäß Streitpatent bestehe daher die Aufgabe, ein
Verfahren der gattungsgemäßen Art so weiterzuentwickeln, dass die
Kantenbeschichtung der Platte mit geringem Fertigungsaufwand optimiert werde
(vgl. Streitpatent, Abs. [0010]).
2.
Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Holztechnik, der über eine mehrjährige
Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Kantenbeschichtungsanlagen
verfügt.
3.
Der geltende Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung vom 19.09.2019
lässt sich
in
folgende Merkmale gliedern
(Gliederungszeichen hinzugefügt):
M1 Verfahren zur Kantenbeschichtung einer Platte, insbesondere
einer Möbelplatte,
M2 wobei ein durch thermische Behandlung zumindest einseitig
klebfähiges Kantenband mittels Laser- oder Plasmastrahlen bis
zur Kleberaktivierung erwärmt,
M3 dann mit der klebbaren Seite gegen die zu beschichtende Kante
gepresst und
M4 danach ein ein– oder beidseitiger Überstand des Kantenbandes
entfernt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5 nach dem Anpressen und vor dem Entfernen des Überstandes
das Kantenband gekühlt wird,
M6 wobei zur Kühlung ein flüssiges, insbesondere sprühfähiges
Kühlmittel auf das Kantenband gebracht wird, und
M7 wobei das Kühlmittel in einer Menge aufgebracht wird, die eine
Kühlung
des
Kantenbandes
auf
eine
Vor-
Erwärmungstemperatur bis zum Entfernen des Überstandes
bewirkt.
4.
Gemäß den Merkmalen M1 bis M4 wird ein Verfahren zur
Kantenbeschichtung einer Platte (Merkmal M1) beansprucht, bei dem zunächst ein
wenigstens einseitig klebefähiges Kantenband bis zur Kleberaktivierung erwärmt
wird (Merkmal M2) und dann mit der klebbaren Seite an die zu beschichtende Kante
[der Platte] gepresst (Merkmal M3) und nachfolgend der ein– oder beidseitige
Überstand des Kantenbandes entfernt wird (Merkmal M4). Das beanspruchte
Verfahren wird dadurch beschränkt, dass die Kleberaktivierung mittels Laser- oder
Plasmastrahlen erfolgt (Merkmal M2).
Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal M5 wird das Kantenband gekühlt und zwar
nach dem Anpressen (= Verfahrensschritt gemäß Merkmal M3) und vor dem
Entfernen des Überstands (= Verfahrensschritt gemäß Merkmal M4).
Die Kühlung erfolgt gemäß Merkmal M6, indem ein flüssiges Kühlmittel auf das
Kantenband aufgebracht wird. Gemäß Beschreibung (vgl. Streitpatent, Abs. [0014])
wird das Kühlmittel bevorzugt auf die der Platte abgewandten Seite aufgebracht,
das Merkmal M6 fordert dies nicht. Optional ist das Kühlmittel sprühfähig.
Merkmal M7 betrifft die Menge des eingesetzten Kühlmittels. Gemäß Merkmal M7
soll so viel Kühlmittel aufgebracht werden, dass das Kantenband auf eine Vor-
Erwärmungstemperatur gekühlt wird, bevor der Überstand entfernt wird. Unter
Berücksichtigung von Absatz [0007] der Beschreibung des Streitpatents, der im
Kontext der übrigen Beschreibung zu lesen ist, versteht der Fachmann, dass das
Kantenband so stark abgekühlt wird, bis es auf seine ursprüngliche Breite, also auf
die Breite, die es bei einer Temperatur vor der thermischen Behandlung gemäß
Merkmal M2 aufwies, zurückgeschrumpft
ist. Der Fachmann versteht die
Begrifflichkeit „Vor-Erwärmungstemperatur“ gemäß Merkmal M7 zur Überzeugung
des Senats daher dahingehend, dass die Temperatur des Kantenbandes der
Temperatur entsprechen soll, die es vor der thermischen Behandlung zur
Kleberaktivierung gemäß Merkmal M2 hatte (vgl. Streitpatent, Abs. [0012]). Dies
kann beispielsweise die Temperatur
in einer Fertigungshalle,
in der der
Kantenumleimer aufgebracht wird, sein.
Die Auffassung der Einsprechenden, dass unter der Vor-Erwärmungstemperatur
eine beliebige Temperatur unterhalb der Kleberaktivierungstemperatur verstanden
werden könnte, teilt der Senat nicht, denn sie würde ganz offensichtlich das dem
Streitpatent zugrundeliegende Problem nicht im Ansatz lösen und würde somit vom
Fachmann verworfen werden.
Zwar wird gemäß Beschreibung (vgl. Streitpatent, Abs. [0016]) eine industrielle
Fertigung erwähnt, jedoch umfasst der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1
in seiner ganzen Breite auch, die einzelnen Verfahrensschritte nacheinander
manuell durchzuführen. Insbesondere ist damit keine Zeitspanne zwischen dem
Anpressen und dem Entfernen des Überstandes spezifiziert.
5.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 vom 19.09.2019 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2009 009 253 U1 (D1) lehrt – von den
Beteiligten unbestritten – die Merkmale M1 bis M4 gemäß Oberbegriff des
Patentanspruchs 1.
Die D1 betrifft die Technologie zur Anbringung von Kantenbändern auf die
Oberfläche von Werkstücken (vgl. D1, Abs. [0001]) und offenbart u.a. ein Verfahren
zur Anbringung eines Kantenbandes auf eine Schmalseite eines Werkstücks durch
Fügen, wobei eine Klebstoffbeschichtung des Kantenbandes durch eine
Plasmaquelle erwärmt bzw. aufgeschmolzen und das Kantenband mittels einer
Andruckeinrichtung an die Schmalseite des Werkstücks gepresst wird (vgl. D1, Abs.
[0079]). Gemäß D1, Absatz [0087] sieht das Verfahren auch vor, das Kantenband
nach dem Aushärten der Klebstoffschicht bündig zu fräsen.
Im Einzelnen zeigt die Druckschrift D1 folgende Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1:
Merkmal M1: Verfahren
zur
Kantenbeschichtung
einer
Platte,
insbesondere einer Möbelplatte,
Vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0076]: „… Vorrichtung 1 zur Anbringung
eines Kantenbandes bzw. Kantenstreifens 3 auf mindestens eine
Schmalfläche
bzw. Schmalseite
7a
eines
insbesondere
plattenförmigen Werkstücks bzw. Werkstoffteils 7 …“ und Abs. [0079]:
„… Ablauf des zuvor beschriebenen Verfahrens üblicherweise wie
folgt: Das Kantenband 3 wird, vorzugsweise kontinuierlich, von der
betreffenden Bevorratungs- bzw. Abgabeeinrichtung 2, insbesondere
im Durchlaufverfahren, abgegeben, von wo es die Düse(n) 4a der
Plasmaquelle 4 passiert, so daß die Klebstoffbeschichtung der
Kontaktseite des Kantenbandes 3 aufgeschmolzen und nachfolgend
mittels der Andruckeinrichtung 5 an die Schmalfläche 7a des
Werkstücks
angedrückt wird, welches mittels
der
Transporteinrichtung 6 fortbewegt wird, so daß das Kantenband 3 der
Länge nach auf die Schmalfläche 7a angebracht werden kann.“
Merkmal M2: wobei ein durch thermische Behandlung zumindest einseitig
klebfähiges Kantenband mittels Laser- oder Plasmastrahlen bis zur
Kleberaktivierung erwärmt,
Vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0079]: „… Das Kantenband 3 wird,
vorzugsweise kontinuierlich, von der betreffenden Bevorratungs- bzw.
Abgabeeinrichtung
2,
insbesondere
im Durchlaufverfahren,
abgegeben, von wo es die Düse(n) 4a der Plasmaquelle 4 passiert, so
daß die Klebstoffbeschichtung der Kontaktseite des Kantenbandes 3
aufgeschmolzen […] wird …“.
Merkmal M3:
dann mit der klebbaren Seite gegen die zu beschichtende
Kante gepresst und
Vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0079]: „… Das Kantenband 3 wird, […]
mittels der Andruckeinrichtung 5 an die Schmalfläche 7a des
Werkstücks 7 angedrückt …“.
Merkmal M4: danach ein ein–
oder beidseitiger Überstand des
Kantenbandes entfernt wird,
Vgl. D1, Abs. [0087]: „… die nachgeschaltete Fräseeinrichtung zum
Bündigfräsen des Kantenbandes …“.
Somit sind die Merkmale M1 bis M4 gemäß Patentanspruch 1 aus der Druckschrift
D1 bekannt.
Offensichtlich wird in der Praxis bei Anwendung des Verfahrens gemäß D1 bei der
Kleberaktivierung nicht nur die Klebeschicht, sondern auch das Kantenband
miterwärmt, was das Streitpatent als nachteilig beschreibt (vgl. Streitpatent, Abs.
[0007]). Somit tritt der in der D1 postulierte Effekt, wonach ein Abkühlen nicht
erforderlich sei (vgl. D1, Abs. [0029]), in der Praxis offensichtlich nicht in jedem Fall
auf. Vielmehr stellt sich je nach Parameter der Maschinen und dem verwendeten
Material nach wie vor der gemäß D1 in Absatz [0007] dargestellte Nebeneffekt ein,
dass das Kantenband durch die Plasmabestrahlung mit erwärmt wird und somit vor
der weiteren Kantenbearbeitung eine Abkühlzeit erforderlich wird, welche nachteilig
den Produktionsprozess verzögert. Daher stellt sich dem Fachmann auch
ausgehend von der Lehre der D1 die Aufgabe, ein Kühlen des Kantenbandes (nicht
nur des Klebers) schnell und effektiv zu bewirken.
Vor diesem Hintergrund ist der Fachmann veranlasst, nach Lösungen im Umfeld
von Kantenbeschichtungsmaschinen zu suchen, die ein Kantenband kühlen. Eine
solche „kühlende“ Kantenbandmaschine (Hot-Melt-Verfahren) ist dem Fachmann
aus der Druckschrift D4 bekannt. Denn die D4 spricht das schnelle Kühlen explizit
als zu lösende Aufgabe an, um sehr schnell eine hohe Klebefestigkeit zu erreichen
(vgl. D4, S. 2, 2. Abs.). Die D4 offenbart einen Gleitschuh, der das Kantenband
anpresst und unmittelbar kühlt, indem er an der Gleitfläche / Andruckfläche 14
Auslassöffnungen 13
für ein Kühlmittel und bevorzugt diagonal zur
Durchlaufrichtung Nuten 20 zum Verteilen des Kühlmittels an der der Platte
abgewandten Seite des Kantenbandes aufweist (vgl. D4, Fig. 1 i.V.m S. 12, letzter
Absatz und Fig. 3, die eine Draufsicht auf die Andruckfläche 14 zeigt; farbige
Markierungen diesseits hinzugefügt: blau für Auslässe 13, türkis für die Nuten 20
für die mit Kühlmittel gefüllten Bereiche, gelb für die Andruckfläche 14):
Die Kühlung kann dabei über die gesamte an der Schmalfläche angeklebte Breite
erfolgen (D4, S. 9, letzter Absatz, insbesondere letzter Satz: „… damit der
bandförmige Belag über seine gesamte, an der Schmalfläche angeklebte Breite
vom Kühlgas erreicht wird“). Zwar wird im Zusammenhang mit der Kühlung der
Andruckfläche 14 im Gleitschuh von einem Kühlgas gesprochen, jedoch weist D4,
Seite 8, 2. Absatz darauf hin, dass das ohnehin zum Kühlen des Andruckelementes
vorhandene Kühlmedium in effektiver Weise auch zum Kühlen des Überstandes
eingesetzt werde. Es werden also dieselben Kühlkanäle für die Kühlung des
Überstands und der Andruckfläche verwendet. Somit erkennt der Fachmann, dass
das für den Überstand als Kühlmedium eingesetzte sprühfähige Wasser (vgl. D4,
S. 4, unten: „…Es ist aber auch möglich, daß man als, insbesondere zusätzliches,
Kühlmedium Wasser, insbesondere in Form von feinverteilten Tröpfchen, einsetzt.“)
auch durch die Auslässe 13 der Andruckfläche 14 tritt und somit das Kantenband
mittels Wasser gekühlt wird (dies entspricht den Merkmalen M5 und M6, d.h.
flüssiges Kühlmittel auf das Kantenband). Der Fachmann wird natürlich auch die
Lösung gemäß der D4 verwenden, wonach die Kühlung unmittelbar nach dem
Andrücken erfolgt (vgl. D4, S. 4, mittlerer Absatz). Auch was die Kühlmenge betrifft,
lehrt die D4 dem Fachmann als Lösung die Parameter
(hier
die
Strömungsgeschwindigkeit für das kühlende Medium und damit die wirksame
Menge des Kühlmittels) so zu wählen, dass das Andruckelement auf etwa 20°C
gekühlt wird (vgl. D4, S. 6, 2. Abs.), damit „der Schmelzklebstoff nach dem
Anpressen so rasch wie möglich auf 40 °C oder sogar auf Raumtemperatur
abgekühlt wird, so daß sehr schnell eine hohe Klebefestigkeit erreicht wird“ (D4,
S. 2, 2. Abs.), was ihn zu einer Realisierung des Merkmals M7 führt.
Somit
realisiert der – für den Fachmann aus o.g. Gründen ohne weiteres
veranlasste
–
Einsatz des Kühlregimes nach der D4
in einem
Kantenbeschichtungsverfahren nach der D1 sämtliche Schritte des Verfahrens
gemäß geltendem Patentanspruch 1, ohne dass es weiterer Schritte oder
Überlegungen bedürfte. Eine erfinderische Tätigkeit kann in den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 somit nicht gesehen werden.
Die Argumentation des Bevollmächtigten der Patentinhaber, wonach sich die
Druckschrift D4 einer anderen Problemstellung widme als das Streitpatent, da die
D4 das schnelle Aushärten des Klebers anstrebe, um die Fräseinrichtung nicht
(durch klebende Späne) zu verschmutzen (vgl. auch D4, 3. u. 4. Abs.), vermag zu
keiner anderen Beurteilung des Senats zu führen. Denn der Umstand, dass gemäß
D4 zusätzliche Düsen vorgesehen sind, die den Kleber direkt am Kantenüberstand
kühlen, ändert nichts an der dort offenbarten Lehre, das Kantenband in voller Breite
mittels Kühlgas oder Flüssigkeit zu kühlen (s.o.).
Soweit der Bevollmächtigte der Patentinhaber weiter vorgetragen hat, dass es bei
der streitpatentgemäßen Lehre um hohe Temperaturen von einigen hundert Grad
ginge und es die erfindungsgemäße Idee sei, das Kantenband von diesen hohen
Temperaturen zu kühlen, verweist der Senat – dem diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführervertreters folgend – auf die Tabelle der D1, wonach bei einer
mittels Plasmastrahlung aktivierten Klebeschicht lediglich eine Temperatur von
etwa 114°C typisch ist (vgl. D1, Tabelle 1, Spalte „Plasma“, Zeile „Hotmelt A“). Dies
widerspricht
eindeutig
der
vorgenannten
Annahme
des
Beschwerdegegnervertreters. Zudem hat dieser Aspekt keinen Eingang in die
beanspruchte Fassung des Patentanspruchs 1 gefunden.
Auch die Argumentation des Bevollmächtigten der Patentinhaber, wonach der
Fachmann ausgehend von der D1 bei zu großem Überstand etwas höher Fräsen
würde, wohingegen es bei der streitpatentgemäßen Lehre darum gehe, das
Problem mittels schneller Kühlung zu lösen, wozu die D1 keine Anregung liefere,
greift aus Sicht des Senates nicht durch. Denn die D1 thematisiert explizit,
Abkühlzeiten einzuhalten, wenn das Kantenband zu stark miterwärmt wird (vgl. D1,
Abs. [0007]).
Der Senat verkennt nicht, dass die Lehre der D4 das Bestimmen der genauen
Menge des Kühlmittels dem Fachmann überlässt. Aber auch unter diesem Aspekt
unterscheidet sich die D4 nicht von der streitpatentgemäßen Lehre, denn das
Streitpatent offenbart keine spezifische Anweisung zur Menge der Kühlflüssigkeit.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.
6.
Unter den gegebenen Umständen war der Widerrufsgrund der mangelnden
Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) nicht entscheidungserheblich.
7.
Mit dem geltenden Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche.
Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben
sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaber, das Patent
ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. –
Installiereinrichtung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
6.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Dr. Wollny
Bieringer